Änderungshistorie

Verordnung vom 15. November 2022 über das Zentrale Personenregister (ZPRV)

2 Versionen · 2022-11-18
2024-06-27
Verordnung vom 15 — arts. 5, 5

Änderungen vom 2024-06-27

@@ -70,7 +70,7 @@
- b) die Gruppen "NP 1" bis "NP 6", wobei "NP" für "Natürliche Personen" steht;
- c) die Gruppe "NP/JP1", wobei "NP" für "Natürliche Personen" und "JP" für "Unternehmen" steht.
- c) die Gruppen "NP/JP1" und "NP/JP2", wobei "NP" für "Natürliche Personen" und "JP" für "Unternehmen" steht.[^1]
3) Die Gruppe "ZSD1" umfasst die Kernattribute nach Art. 14 Abs. 2 Bst. b ZPRG und steht sämtlichen Benutzern der öffentlichen Stellen ohne gesonderte Berechtigung der ZPR-Kommission zur Verfügung. Die übrigen Gruppen stehen Benutzern zur Verfügung, denen von der ZPR-Kommission eine Berechtigung nach Art. 8 ZPRG erteilt wurde.
@@ -100,7 +100,7 @@
Diese Verordnung tritt am 1. Dezember 2022 in Kraft.
### Anhang
### Anhang[^2]
#### Attribute der Stammdaten-Kategorien
@@ -160,6 +160,8 @@
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- **B. Attribute der Stammdaten-Kategorie "Unternehmen"**
@@ -201,6 +203,9 @@
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- **C. Attribute der Stammdaten-Kategorie "Sachstammdaten"**
2022-12-01
Verordnung vom 15
Originalfassung Text zu diesem Datum