Änderungshistorie

Verordnung vom 7. März 2023 über die Allgemeinverbindlicherklärung des Gesamtarbeitsvertrages für das Autogewerbe

3 Versionen · 2023-01-01
2025-03-31
Verordnung vom 7 — arts. 7, 5
2024-04-01
Verordnung vom 7 — arts. 7, 4, 5

Änderungen vom 2024-04-01

@@ -70,7 +70,7 @@
1) Diese Verordnung tritt am 1. April 2023 in Kraft und gilt vorbehaltlich Abs. 2 bis zum 31. März 2026.
2) Anhang 1 zur Beilage gilt bis zum 31. März 2024.
2) Anhang 1 zur Beilage gilt bis zum 31. März 2025.[^1]
### Beilage
@@ -498,9 +498,9 @@
Jugendliche bis 18 Jahre, die einen Ferienjob haben, und Praktikanten, die die Tätigkeit nachweislich für ihr Studium benötigen, zahlen keine Vollzugskosten.
### Anhang 1
#### Lohn- und Protokollvereinbarung 2023 und 2024 zum GAV für das Autogewerbe
### Anhang 1[^2]
#### Lohn- und Protokollvereinbarung 2024 und 2025 zum GAV für das Autogewerbe
### Anhang 2
@@ -524,11 +524,13 @@
- 1. Lohnerhöhung
Die Vertragsparteien vereinbaren nachstehende Lohnerhöhung:
- a) einen Sockelbetrag von 100.00 Franken per 1. April 2023 für Brutto-Monatslöhne bis 5'500.00 Franken. Die Lohnerhöhung für Arbeitnehmer im Stundenlohn ist anteilsmässig zu berechnen.
- b) eine Erhöhung der Lohnsumme per 1. April 2023 um 1.0 % zur individuellen Verteilung.
Die Vertragsparteien vereinbaren für 2024 nachstehende Lohnanpassungen:
- a) Erhöhung der Lohnsumme von 1.5 % zur individuellen Verteilung, davon einen Sockelbetrag von 100.00 Franken für Brutto-Monatslöhne bis 5'000.00 Franken (bei 100 % Beschäftigung, sonst anteilsmässig) per 1. April 2024.
- b) Für die von einer Reduktion der Bruttoarbeitszeit betroffenen Arbeitnehmenden im Stundenlohn zusätzlich zu a) eine Erhöhung des Stundenlohns um 1.7 % per 1. April 2024 als Ausgleich für die Reduktion der Bruttoarbeitszeit (Ausgleichszahlung).
- c) Kein Anspruch besteht für Arbeitnehmende bei einer Anstellung von längstens sechs Monaten vor der Lohnerhöhung per 1. April 2024. Lohnerhöhungen, die innerhalb der letzten sechs Monate vor dem 1. April 2024 erfolgten, können darauf angerechnet werden.
- 2. Mindestlöhne
@@ -536,11 +538,21 @@
Das Berufsjahr entspricht den nach der Lehre absolvierten Praxisjahren.
Berechnung Stundenlohn: [Monatslohn x 12] / [Nettoarbeitszeit (20 Tage Ferien) x 1.123]
Berechnung Monatslohn: [(Stundenlohn x Nettoarbeitszeit (20 Tage Ferien)) x 1.123] / 12
- 3. Reduzierte Löhne
Die Mindestlöhne können bei ungenügenden Leistungen oder bei nicht voller Leistungsfähigkeit unterschritten werden. Diese Abweichung ist schriftlich zu vereinbaren. Der reduzierte Lohn darf maximal 10 % unter dem Mindestlohn liegen und muss auf 12 Monate befristet sein.
(…)
- 4. Praktikum, Nebenjob, Ferienjob
(…)
Für Praktikanten, Schüler, Studenten und Ferialer unter 18 Jahren entspricht der Stundenlohn inkl. Ferien- und Feiertagsentschädigung sowie Gratifikation grundsätzlich dem Alter, mindestens aber 14.00 Franken pro Stunde (Beispiel: Alter 14 Jahre / min. 14.00 Franken Stundenlohn).
Für Praktikanten und Studenten ab 18 Jahren entspricht der Stundenlohn inkl. Ferien- und Feiertagsentschädigung sowie Gratifikation mindestens 18.00 Franken pro Stunde.
- 5. Löhne nach nicht bestandener Lehrabschlussprüfung
@@ -552,17 +564,15 @@
- 6. Gratifikation
Der Gratifikationsanspruch beträgt nach der Probezeit 8.3 % des Jahresbruttolohnes (rückwirkend). Der Jahresbruttolohn setzt sich zusammen aus dem Grundlohn und eventuellen Zulagen für Ferien- und Feiertagsentschädigungen. Bei Auflösung des Dienstverhältnisses besteht der Anspruch auf eine Gratifikation pro rata temporis, wobei auch die Probezeit einzuberechnen ist.
Der Gratifikationsanspruch beträgt nach der Probezeit 8.3% des Jahresbruttolohnes (rückwirkend). Der Jahresbruttolohn setzt sich zusammen aus dem Grundlohn und eventuellen Zulagen für Ferien- und Feiertagsentschädigungen. Bei Beginn und Ende des Arbeitsverhältnisses während des Jahres besteht ein Anspruch auf eine Gratifikation pro rata temporis, wobei auch die Probezeit einzuberechnen ist.
- 7. Arbeitszeit
Die wöchentliche Normalarbeitszeit beträgt 44 Stunden.
Die wöchentliche Normalarbeitszeit reduziert sich per 1. April 2024 auf 43.25 Stunden.
- 8. Ferien
(…) Ab dem Monat seines 50. Geburtstags hat der Arbeitnehmer Anspruch auf 25 bezahlte Ferientage.
(…)
(…) Ab dem Monat seines 50. Geburtstages hat der Arbeitnehmer Anspruch auf fünf Wochen (25 Ferientage, Zuschlag für Stundenlohn 10.64 %) bezahlte Ferien.
(…)
2023-04-01
Verordnung vom 7
Originalfassung Text zu diesem Datum