Änderungshistorie

Verordnung vom 7. März 2023 über die Allgemeinverbindlicherklärung des Gesamtarbeitsvertrages für das Autogewerbe

3 Versionen · 2023-01-01
2025-03-31
Verordnung vom 7 — arts. 7, 5

Änderungen vom 2025-03-31

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Über den Einzug und die Verwendung der Vollzugskostenbeiträge sind der Regierung alljährlich eine Abrechnung sowie das Budget für die nächste Geschäftsperiode zuzustellen. Der Abrechnung ist der Bericht einer anerkannten Revisionsstelle beizulegen. Die Kassenführung muss allgemein anerkannten Grundsätzen entsprechen; sie muss über das Ende der Allgemeinverbindlichkeit hinaus fortgesetzt werden, soweit es die Erledigung hängiger oder anderer Fälle erfordert, die in die Geltungsdauer der Allgemeinverbindlichkeit fallen. Die Regierung kann weitere Auskünfte und Unterlagen zur Einsichtnahme verlangen sowie auf Kosten der Vertragsparteien Überprüfungen vornehmen lassen.
##### Art. 7 [^1]
Diese Verordnung tritt am 1. April 2023 in Kraft und gilt bis zum 31. März 2027.
### Beilage
#### Gesamtarbeitsvertrag für das Autogewerbe
#### Allgemeinverbindlich erklärte Bestimmungen
##### Art. 6
**Berufliche Weiterbildung**
(…) Zum Zweck der Förderung der beruflichen Weiterbildung haben Arbeitnehmer Anspruch, jährlich während höchstens fünf Arbeitstagen für den Besuch von beruflichen Weiterbildungskursen im Betrieb freigestellt zu werden. Diese Freistellung erfolgt grundsätzlich im Sinne eines unbezahlten Urlaubs ohne Lohnzahlung und ohne Übernahme der Kurskosten durch den Arbeitgeber. Arbeitnehmer haben den Besuch der beruflichen Weiterbildungskurse zu belegen und den Zeitpunkt der Freistellung unter Beachtung der betrieblichen Bedürfnisse mit dem Arbeitgeber frühzeitig zu vereinbaren. Der Besuch von beruflichen Weiterbildungskursen mit finanzieller Beteiligung des Arbeitgebers (volle oder teilweise Zahlung des Lohnes bzw. der Kurskosten) bedarf der vorgängigen Einwilligung des Arbeitgebers. In diesem Fall treffen Arbeitgeber und Arbeitnehmer jeweils eine Vereinbarung über Dauer und Zeitpunkt des Kursbesuches sowie über die Leistung des Arbeitgebers, unter Berücksichtigung der finanziellen Leistungen von Bildungsfonds oder ähnlicher paritätischer Institutionen (...). Mit der Absolvierung eines beruflichen Weiterbildungskurses erwerben Arbeitnehmer keinen Anspruch, in der entsprechenden Berufssparte beschäftigt zu werden.
##### Art. 7
1) Diese Verordnung tritt am 1. April 2023 in Kraft und gilt vorbehaltlich Abs. 2 bis zum 31. März 2026.
2) Anhang 1 zur Beilage gilt bis zum 31. März 2025.[^1]
### Beilage
#### Gesamtarbeitsvertrag für das Autogewerbe
#### Allgemeinverbindlich erklärte Bestimmungen
##### Art. 6
**Berufliche Weiterbildung**
(…) Zum Zweck der Förderung der beruflichen Weiterbildung haben Arbeitnehmer Anspruch, jährlich während höchstens fünf Arbeitstagen für den Besuch von beruflichen Weiterbildungskursen im Betrieb freigestellt zu werden. Diese Freistellung erfolgt grundsätzlich im Sinne eines unbezahlten Urlaubs ohne Lohnzahlung und ohne Übernahme der Kurskosten durch den Arbeitgeber. Arbeitnehmer haben den Besuch der beruflichen Weiterbildungskurse zu belegen und den Zeitpunkt der Freistellung unter Beachtung der betrieblichen Bedürfnisse mit dem Arbeitgeber frühzeitig zu vereinbaren. Der Besuch von beruflichen Weiterbildungskursen mit finanzieller Beteiligung des Arbeitgebers (volle oder teilweise Zahlung des Lohnes bzw. der Kurskosten) bedarf der vorgängigen Einwilligung des Arbeitgebers. In diesem Fall treffen Arbeitgeber und Arbeitnehmer jeweils eine Vereinbarung über Dauer und Zeitpunkt des Kursbesuches sowie über die Leistung des Arbeitgebers, unter Berücksichtigung der finanziellen Leistungen von Bildungsfonds oder ähnlicher paritätischer Institutionen (...). Mit der Absolvierung eines beruflichen Weiterbildungskurses erwerben Arbeitnehmer keinen Anspruch, in der entsprechenden Berufssparte beschäftigt zu werden.
##### Art. 7
**Arbeit auf Abruf**
Arbeit auf Abruf ist nur in Ausnahmefällen einzusetzen und wenn es dafür sachliche Gründe gibt. (…)
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### Anhang 1[^2]
#### Lohn- und Protokollvereinbarung 2024 und 2025 zum GAV für das Autogewerbe
#### Lohn- und Protokollvereinbarung zum GAV für das Autogewerbe
### Anhang 2
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- 1. Lohnerhöhung
Die Vertragsparteien vereinbaren für 2024 nachstehende Lohnanpassungen:
- a) Erhöhung der Lohnsumme von 1.5 % zur individuellen Verteilung, davon einen Sockelbetrag von 100.00 Franken für Brutto-Monatslöhne bis 5'000.00 Franken (bei 100 % Beschäftigung, sonst anteilsmässig) per 1. April 2024.
- b) Für die von einer Reduktion der Bruttoarbeitszeit betroffenen Arbeitnehmenden im Stundenlohn zusätzlich zu a) eine Erhöhung des Stundenlohns um 1.7 % per 1. April 2024 als Ausgleich für die Reduktion der Bruttoarbeitszeit (Ausgleichszahlung).
- c) Kein Anspruch besteht für Arbeitnehmende bei einer Anstellung von längstens sechs Monaten vor der Lohnerhöhung per 1. April 2024. Lohnerhöhungen, die innerhalb der letzten sechs Monate vor dem 1. April 2024 erfolgten, können darauf angerechnet werden.
(…) Die Löhne sind 2025 und 2026 wie folgt anzupassen:
- a) Erhöhung der Lohnsumme um 1.0 % per 1. April 2025 zur individuellen Verteilung.
- b) Für die von einer Reduktion der Bruttoarbeitszeit betroffenen Arbeitnehmenden im Stundenlohn zusätzlich zu a) eine Erhöhung des Stundenlohns um 2.9 % per 1. April 2025 als Ausgleich für die Reduktion der Bruttoarbeitszeit (Ausgleichszahlung).
- c) Erhöhung der Lohnsumme um 0.5 % per 1. April 2026 zur individuellen Verteilung.
- d) Kein Anspruch besteht für Arbeitnehmende bei einer Anstellung von längstens sechs Monaten vor der Lohnerhöhung per 1. April 2025 bzw. 1. April 2026. Lohnerhöhungen, die innerhalb der letzten sechs Monate vor dem 1. April 2025 bzw. 1. April 2026 erfolgten, können darauf angerechnet werden.
- 2. Mindestlöhne
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- 4. Praktikum, Nebenjob, Ferienjob
(…)
Für Praktikanten, Schüler, Studenten und Ferialer unter 18 Jahren entspricht der Stundenlohn inkl. Ferien- und Feiertagsentschädigung sowie Gratifikation grundsätzlich dem Alter, mindestens aber 14.00 Franken pro Stunde (Beispiel: Alter 14 Jahre / min. 14.00 Franken Stundenlohn).
Für Praktikanten und Studenten ab 18 Jahren entspricht der Stundenlohn inkl. Ferien- und Feiertagsentschädigung sowie Gratifikation mindestens 18.00 Franken pro Stunde.
(…) Für Praktikanten, Schüler, Studenten und Ferialer unter 18 Jahren entspricht der Stundenlohn inkl. Ferien- und Feiertagsentschädigung sowie Gratifikation grundsätzlich dem Alter, mindestens aber 14.00 Franken pro Stunde (Beispiel: Alter 14 Jahre / min. 14.00 Franken Stundenlohn). Für Praktikanten und Studenten ab 18 Jahren entspricht der Stundenlohn inkl. Ferien- und Feiertagsentschädigung sowie Gratifikation mindestens 18.00 Franken pro Stunde.
- 5. Löhne nach nicht bestandener Lehrabschlussprüfung
(…)
Sofern der Lehrvertrag nicht verlängert wird, können der Arbeitgeber und der Lehrling einen Praktikumsvertrag ausfertigen. Das Praktikum dient als Lehrzeit und Vorbereitung zur Lehrabschlussprüfung.
Sofern der Lehrvertrag nach nicht bestandener Lehrabschlussprüfung nicht verlängert wird, können der Arbeitgeber und der Lehrling einen Praktikumsvertrag ausfertigen. Das Praktikum dient als Lehrzeit und Vorbereitung zur Lehrabschlussprüfung.
Der Praktikumslohn bis zur Lehrabschlussprüfung entspricht dem Lehrlingslohn des letzten Lehrjahres zuzüglich 20 %.
- 6. Gratifikation
Der Gratifikationsanspruch beträgt nach der Probezeit 8.3% des Jahresbruttolohnes (rückwirkend). Der Jahresbruttolohn setzt sich zusammen aus dem Grundlohn und eventuellen Zulagen für Ferien- und Feiertagsentschädigungen. Bei Beginn und Ende des Arbeitsverhältnisses während des Jahres besteht ein Anspruch auf eine Gratifikation pro rata temporis, wobei auch die Probezeit einzuberechnen ist.
Der Gratifikationsanspruch beträgt nach der Probezeit 8.3 % des Jahresbruttolohnes (rückwirkend). Der Jahresbruttolohn setzt sich zusammen aus dem Grundlohn und eventuellen Zulagen für Ferien- und Feiertagsentschädigungen. Bei Beginn und Ende des Arbeitsverhältnisses während des Jahres besteht ein Anspruch auf eine Gratifikation pro rata temporis, wobei auch die Probezeit einzuberechnen ist.
- 7. Arbeitszeit
Die wöchentliche Normalarbeitszeit reduziert sich per 1. April 2024 auf 43.25 Stunden.
Die wöchentliche Normalarbeitszeit beträgt 42 Stunden.
- 8. Ferien
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(…)
[^1]: Art. 7 Abs. 2 abgeändert durch [LGBl. 2024 Nr. 82](https://www.gesetze.li/chrono/2024082000).
[^2]: Anhang 1 abgeändert durch [LGBl. 2024 Nr. 82](https://www.gesetze.li/chrono/2024082000).
[^1]: Art. 7 abgeändert durch [LGBl. 2025 Nr. 217](https://www.gesetze.li/chrono/2025217000).
[^2]: Anhang 1 abgeändert durch [LGBl. 2025 Nr. 217](https://www.gesetze.li/chrono/2025217000).
2024-04-01
Verordnung vom 7 — arts. 7, 4, 5
2023-04-01
Verordnung vom 7
Originalfassung Text zu diesem Datum