Änderungshistorie
Abkommen zwischen der Europäischen Union und dem Fürstentum Liechtenstein über zusätzliche Regeln in Bezug auf das Instrument für finanzielle Hilfe im Bereich Grenzverwaltung und Visumpolitik im Rahmen des Fonds für integrierte Grenzverwaltung für den Zeitraum 2021 bis 2027
2 Versionen
· 2023-12-21
2024-05-01
Abkommen zwischen der Europäischen Union und dem Fürstentum Liechtenste
Änderungen vom 2024-05-01
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**Vorläufig angewendet seit 29. November 2023[^2]**
Die Europäische Union, im Folgenden "Union", und das Fürstentum Liechtenstein, im Folgenden "Liechtenstein", im Folgenden gemeinsam "Vertragsparteien" - gestützt auf das Protokoll zwischen der Europäischen Union, der Europäischen Gemeinschaft, der Schweizerischen Eidgenossenschaft und dem Fürstentum Liechtenstein über den Beitritt des Fürstentums Liechtenstein zu dem Abkommen zwischen der Europäischen Union, der Europäischen Gemeinschaft und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über die Assoziierung der Schweizerischen Eidgenossenschaft bei der Umsetzung, Anwendung und Entwicklung des Schengen-Besitzstands[^3] (im Folgenden "Assoziierungsprotokoll"), in Erwägung nachstehender Gründe:
- 1. Die Union hat mit der Verordnung (EU) 2021/1148 des Europäischen Parlaments und des Rates[^4] (im Folgenden "BMVI-Verordnung") das Instrument für finanzielle Hilfe im Bereich Grenzverwaltung und Visumpolitik (im Folgenden "BMVI") im Rahmen des Fonds für integrierte Grenzverwaltung geschaffen.
**Inkrafttreten: 1. Mai 2024[^3]**
Die Europäische Union, im Folgenden "Union", und das Fürstentum Liechtenstein, im Folgenden "Liechtenstein", im Folgenden gemeinsam "Vertragsparteien" - gestützt auf das Protokoll zwischen der Europäischen Union, der Europäischen Gemeinschaft, der Schweizerischen Eidgenossenschaft und dem Fürstentum Liechtenstein über den Beitritt des Fürstentums Liechtenstein zu dem Abkommen zwischen der Europäischen Union, der Europäischen Gemeinschaft und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über die Assoziierung der Schweizerischen Eidgenossenschaft bei der Umsetzung, Anwendung und Entwicklung des Schengen-Besitzstands[^4] (im Folgenden "Assoziierungsprotokoll"), in Erwägung nachstehender Gründe:
- 1. Die Union hat mit der Verordnung (EU) 2021/1148 des Europäischen Parlaments und des Rates[^5] (im Folgenden "BMVI-Verordnung") das Instrument für finanzielle Hilfe im Bereich Grenzverwaltung und Visumpolitik (im Folgenden "BMVI") im Rahmen des Fonds für integrierte Grenzverwaltung geschaffen.
- 2. Die BMVI-Verordnung stellt eine Weiterentwicklung des Schengen-Besitzstands im Sinne des Assoziierungsprotokolls dar.
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- 5. Das BMVI ermöglicht die Durchführung von Massnahmen in geteilter, direkter und indirekter Mittelverwaltung; dieses Abkommen sollte es ermöglichen, in Liechtenstein Massnahmen im Wege der direkten und indirekten Mittelverwaltung im Einklang mit den Grundsätzen und Vorschriften der Union für die Finanzverwaltung und -kontrolle durchzuführen.
- 6. Angesichts des Verwaltungsaufwands, den die Vorschriften der Verordnung (EU) 2021/1060 des Europäischen Parlaments und des Rates[^5] für Liechtenstein bezüglich des Einsatzes seiner begrenzten Mittelzuweisung im Wege der geteilten Mittelverwaltung bedeuten würden, sollte die Unterstützung Liechtensteins im Rahmen der BMVI-Verordnung, die sich aus dem Anspruch auf eine Zuweisung ergibt, in erster Linie im Wege der direkten Mittelverwaltung gemäss Erster Teil Titel VIII der Verordnung (EU, Euratom) 2018/1046 des Europäischen Parlaments und des Rates[^6] durchgeführt werden.
- 6. Angesichts des Verwaltungsaufwands, den die Vorschriften der Verordnung (EU) 2021/1060 des Europäischen Parlaments und des Rates[^6] für Liechtenstein bezüglich des Einsatzes seiner begrenzten Mittelzuweisung im Wege der geteilten Mittelverwaltung bedeuten würden, sollte die Unterstützung Liechtensteins im Rahmen der BMVI-Verordnung, die sich aus dem Anspruch auf eine Zuweisung ergibt, in erster Linie im Wege der direkten Mittelverwaltung gemäss Erster Teil Titel VIII der Verordnung (EU, Euratom) 2018/1046 des Europäischen Parlaments und des Rates[^7] durchgeführt werden.
- 7. Angesichts des Sui-generis-Charakters des Schengen-Besitzstands und der Bedeutung seiner einheitlichen Anwendung für die Integrität des Schengen-Raums sollten alle Vorschriften für die direkte Mittelverwaltung für Einrichtungen in Liechtenstein genauso gelten wie für alle anderen Einrichtungen, die für eine Unionsfinanzierung in Betracht kommen.
- 8. Um die Berechnung und Verwendung der jährlichen Beiträge Liechtensteins zum BMVI zu erleichtern, sollten Liechtensteins Beiträge für den Zeitraum 2021 bis 2027 in vier jährlichen Tranchen von 2024 bis 2027 geleistet werden. Von 2024 bis 2025 sollten die jährlichen Beiträge Festbeträge sein, während die Beiträge für 2026 und 2027 im Jahr 2026 auf der Grundlage des Bruttoinlandsprodukts aller am BMVI beteiligten Staaten unter Berücksichtigung der tatsächlich geleisteten Zahlungen bestimmt werden sollten.
- 9. Im Einklang mit dem Grundsatz der Gleichbehandlung sollte Liechtenstein an etwaigen Überschusseinnahmen im Sinne des Art. 86 der Verordnung (EU) 2018/1240 des Europäischen Parlaments und des Rates[^7] (im Folgenden "ETIAS-Verordnung") beteiligt werden. Im Rahmen des BMVI sollten die Finanzbeiträge Liechtensteins für das BMVI proportional verringert werden.
- 10. Das Datenschutzrecht der Union, darunter die Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates[^8], ist in das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum[^9] einbezogen und wurde in Anhang XI des Abkommens aufgenommen. Liechtenstein wendet diese Verordnung daher an.
- 9. Im Einklang mit dem Grundsatz der Gleichbehandlung sollte Liechtenstein an etwaigen Überschusseinnahmen im Sinne des Art. 86 der Verordnung (EU) 2018/1240 des Europäischen Parlaments und des Rates[^8] (im Folgenden "ETIAS-Verordnung") beteiligt werden. Im Rahmen des BMVI sollten die Finanzbeiträge Liechtensteins für das BMVI proportional verringert werden.
- 10. Das Datenschutzrecht der Union, darunter die Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates[^9], ist in das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum[^10] einbezogen und wurde in Anhang XI des Abkommens aufgenommen. Liechtenstein wendet diese Verordnung daher an.
- 11. Liechtenstein ist nicht an die Charta der Grundrechte der Europäischen Union gebunden, es ist aber Vertragspartei der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten und der dazugehörigen Protokolle sowie der Allgemeinen Erklärung der Menschenrechte und achtet folglich die darin verankerten Rechte und Grundsätze. Bezugnahmen auf die Charta der Grundrechte der Europäischen Union in der BMVI-Verordnung sowie in diesem Abkommen sollten daher als Bezugnahmen auf jene Konvention und ihren von Liechtenstein ratifizierten Protokollen sowie auf Art. 14 jener Erklärung verstanden werden.
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- a) Art. 33, 36, 61, 97 bis 106, 115,116, 125 bis 129, 135 bis 144, 150 bis 153, 154, Art. 155 Abs. 1, 2, 4, 6 und 7, und Art. 180 bis 205 sowie 254 bis 257 der Verordnung (EU, Euratom) 2018/1046 (im Folgenden "Haushaltsordnung");
- b) Verordnung (Euratom, EG) Nr. 2185/96 des Rates[^10];
- c) Verordnung (EG, Euratom) Nr. 2988/95 des Rates[^11] und Verordnung (EU, Euratom) Nr. 883/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates[^12].
- b) Verordnung (Euratom, EG) Nr. 2185/96 des Rates[^11];
- c) Verordnung (EG, Euratom) Nr. 2988/95 des Rates[^12] und Verordnung (EU, Euratom) Nr. 883/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates[^13].
2) Im Falle einer für das BMVI relevanten Änderung, Aufhebung, Ersetzung oder Neufassung der Haushaltsordnung
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- c) koordiniert seine Massnahmen zum Schutz der finanziellen Interessen der Union mit den Mitgliedstaaten und der Kommission.
2) Die zuständigen Behörden Liechtensteins unterrichten die Kommission oder das mit dem Beschluss 1999/352/EG, EGKS, Euratom der Kommission errichtete Europäische Amt für Betrugsbekämpfung[^13] (OLAF) unverzüglich über jeglichen ihnen bekannten Umstand oder Verdacht in Bezug auf Unregelmässigkeiten, Betrug oder rechtswidrige Handlungen zum Nachteil der finanziellen Interessen der Union. Sie unterrichten ferner die mit der Verordnung (EU) 2017/1939 des Rates[^14] eingerichtete Europäische Staatsanwaltschaft (EUStA), wenn jene Umstände oder jener Verdacht einen Fall betreffen, der gegebenenfalls in die Zuständigkeit der EUStA fällt. Liechtenstein und die Union gewährleisten im Einklang mit dem geltenden Rechtsrahmen eine wirksame gegenseitige Unterstützung in Fällen, in denen die zuständigen Behörden der Union oder Liechtensteins Untersuchungen oder Gerichtsverfahren zum gegenseitigen Schutz der finanziellen Interessen im Rahmen dieses Abkommens durchführen.
2) Die zuständigen Behörden Liechtensteins unterrichten die Kommission oder das mit dem Beschluss 1999/352/EG, EGKS, Euratom der Kommission errichtete Europäische Amt für Betrugsbekämpfung[^14] (OLAF) unverzüglich über jeglichen ihnen bekannten Umstand oder Verdacht in Bezug auf Unregelmässigkeiten, Betrug oder rechtswidrige Handlungen zum Nachteil der finanziellen Interessen der Union. Sie unterrichten ferner die mit der Verordnung (EU) 2017/1939 des Rates[^15] eingerichtete Europäische Staatsanwaltschaft (EUStA), wenn jene Umstände oder jener Verdacht einen Fall betreffen, der gegebenenfalls in die Zuständigkeit der EUStA fällt. Liechtenstein und die Union gewährleisten im Einklang mit dem geltenden Rechtsrahmen eine wirksame gegenseitige Unterstützung in Fällen, in denen die zuständigen Behörden der Union oder Liechtensteins Untersuchungen oder Gerichtsverfahren zum gegenseitigen Schutz der finanziellen Interessen im Rahmen dieses Abkommens durchführen.
3) Liechtenstein ergreift Massnahmen, die mit den von der Union gemäss Art. 325 Abs. 4 AEUV ergriffenen, zum Zeitpunkt der Unterzeichnung dieses Abkommens in Kraft befindlichen Massnahmen gleichwertig sind.
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2) Dieses Abkommen tritt am ersten Tag des ersten Monats nach dem Tag der letzten Notifikation gemäss Abs. 1 in Kraft.
3) Um die Kontinuität der Unterstützung in dem betreffenden Politikbereich zu gewährleisten und die Durchführung ab dem Beginn des durch die Verordnung (EU, Euratom) 2020/2093 des Rates[^15] festgelegten mehrjährigen Finanzrahmens für die Jahre 2021 bis 2027 zu ermöglichen, können die unter die BMVI-Verordnung fallenden Massnahmen vor Inkrafttreten dieses Abkommens und frühestens ab dem 1. Januar 2021 eingeleitet werden, sofern die Massnahmen zu dem Zeitpunkt, zu dem die Unterstützung gemäss der Haushaltsordnung gewährt wird, noch nicht abgeschlossen sind.
3) Um die Kontinuität der Unterstützung in dem betreffenden Politikbereich zu gewährleisten und die Durchführung ab dem Beginn des durch die Verordnung (EU, Euratom) 2020/2093 des Rates[^16] festgelegten mehrjährigen Finanzrahmens für die Jahre 2021 bis 2027 zu ermöglichen, können die unter die BMVI-Verordnung fallenden Massnahmen vor Inkrafttreten dieses Abkommens und frühestens ab dem 1. Januar 2021 eingeleitet werden, sofern die Massnahmen zu dem Zeitpunkt, zu dem die Unterstützung gemäss der Haushaltsordnung gewährt wird, noch nicht abgeschlossen sind.
4) Dieses Abkommen kann nur schriftlich im gegenseitigen Einvernehmen der Vertragsparteien geändert werden. Für das Inkrafttreten dieser Änderungen gilt das gleiche Verfahren wie für das Inkrafttreten dieses Abkommens.
5) Ungeachtet des Abs. 4 wird der nach Art. 3 des Abkommens zwischen der Europäischen Union, der Europäischen Gemeinschaft und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über die Assoziierung der Schweizerischen Eidgenossenschaft bei der Umsetzung, Anwendung und Entwicklung des Schengen-Besitzstands[^16] (im Folgenden "Assoziierungsabkommen") eingesetzte Gemischte Ausschuss ermächtigt, im Falle einer Notifikation nach Art. 15 Abs. 2 dieses Abkommens die erforderlichen Änderungen betreffend Art. 2 Abs. 1 Unterabs. 2 Bst. a auszuhandeln und anzunehmen, wenn kein Einvernehmen nach Art. 2 Abs. 2 oder Art. 2 Abs. 3 erzielt wurde.
5) Ungeachtet des Abs. 4 wird der nach Art. 3 des Abkommens zwischen der Europäischen Union, der Europäischen Gemeinschaft und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über die Assoziierung der Schweizerischen Eidgenossenschaft bei der Umsetzung, Anwendung und Entwicklung des Schengen-Besitzstands[^17] (im Folgenden "Assoziierungsabkommen") eingesetzte Gemischte Ausschuss ermächtigt, im Falle einer Notifikation nach Art. 15 Abs. 2 dieses Abkommens die erforderlichen Änderungen betreffend Art. 2 Abs. 1 Unterabs. 2 Bst. a auszuhandeln und anzunehmen, wenn kein Einvernehmen nach Art. 2 Abs. 2 oder Art. 2 Abs. 3 erzielt wurde.
6) Unbeschadet etwaiger verfassungsrechtlicher Voraussetzungen wenden die Vertragsparteien das Abkommen mit Ausnahme von Art. 5 ab dem Tag nach seiner Unterzeichnung vorläufig an.
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[^2]: Berichtigt durch [LGBl. 2024 Nr. 216](https://www.gesetze.li/chrono/2024216000).
[^3]: ABl. EU L 160 vom 18.6.2011, S. 21.
[^4]: Verordnung (EU) 2021/1148 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. Juli 2021 zur Schaffung eines Instruments für finanzielle Hilfe im Bereich Grenzverwaltung und Visumpolitik im Rahmen des Fonds für integrierte Grenzverwaltung (ABl. EU L 251 vom 15.7.2021, S. 48).
[^5]: Verordnung (EU) 2021/1060 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. Juni 2021 mit gemeinsamen Bestimmungen für den Europäischen Fonds für regionale Entwicklung, den Europäischen Sozialfonds Plus, den Kohäsionsfonds, den Fonds für einen gerechten Übergang und den Europäischen Meeres-, Fischerei- und Aquakulturfonds sowie mit Haushaltsvorschriften für diese Fonds und für den Asyl-, Migrations- und Integrationsfonds, den Fonds für die innere Sicherheit und das Instrument für finanzielle Hilfe im Bereich Grenzverwaltung und Visumpolitik (ABl. EU L 231 vom 30.6.2021, S. 159).
[^6]: Verordnung (EU, Euratom) 2018/1046 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Juli 2018 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Union, zur Änderung der Verordnungen (EU) Nr. 1296/2013, (EU) Nr. 1301/2013, (EU) Nr. 1303/2013, (EU) Nr. 1304/2013, (EU) Nr. 1309/2013, (EU) Nr. 1316/2013, (EU) Nr. 223/2014, (EU) Nr. 283/2014 und des Beschlusses Nr. 541/2014/EU sowie zur Aufhebung der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 (ABl. EU L 193 vom 30.7.2018, S. 1).
[^7]: Verordnung (EU) 2018/1240 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. September 2018 über die Einrichtung eines Europäischen Reiseinformations- und -genehmigungssystems (ETIAS) und zur Änderung der Verordnungen (EU) Nr. 1077/2011, (EU) Nr. 515/2014, (EU) 2016/399, (EU) 2016/1624 und (EU) 2017/2226 (ABl. EU L 236 vom 19.9.2018, S. 1).
[^8]: Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung) (ABl. EU L 119 vom 4.5.2016, S. 1).
[^9]: ABl. EG L 1 vom 3.1.1994, S. 3.
[^10]: Verordnung (Euratom, EG) Nr. 2185/96 des Rates vom 11. November 1996 betreffend die Kontrollen und Überprüfungen vor Ort durch die Kommission zum Schutz der finanziellen Interessen der Europäischen Gemeinschaften vor Betrug und anderen Unregelmässigkeiten (ABl. EG L 292 vom 15.11.1996, S. 2).
[^11]: Verordnung (EG, Euratom) Nr. 2988/95 des Rates vom 18. Dezember 1995 über den Schutz der finanziellen Interessen der Europäischen Gemeinschaften (ABl. EG L 312 vom 23.12.1995, S. 1).
[^12]: Verordnung (EU, Euratom) Nr. 883/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. September 2013 über die Untersuchungen des Europäischen Amtes für Betrugsbekämpfung (OLAF) und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1073/1999 des Europäischen Parlaments und des Rates und der Verordnung (Euratom) Nr. 1074/1999 des Rates (ABl. EU L 248 vom 18.9.2013, S. 1).
[^13]: Beschluss 1999/352/EG, EGKS, Euratom der Kommission vom 28. April 1999 zur Errichtung des Europäischen Amtes für Betrugsbekämpfung (OLAF) (ABl. EG L 136 vom 31.5.1999, S. 20).
[^14]: Verordnung (EU) 2017/1939 des Rates vom 12. Oktober 2017 zur Durchführung einer Verstärkten Zusammenarbeit zur Errichtung der Europäischen Staatsanwaltschaft (EUStA) (ABl. EU L 283 vom 31.10.2017, S. 1).
[^15]: Verordnung (EU, Euratom) 2020/2093 des Rates vom 17. Dezember 2020 zur Festlegung des mehrjährigen Finanzrahmens für die Jahre 2021 bis 2027 (ABl. EU L 433 I vom 22.12.2020, S. 11).
[^16]: ABl. EU L 53 vom 27.2.2008, S. 52.
[^3]: Berichtigt durch [LGBl. 2024 Nr. 216](https://www.gesetze.li/chrono/2024216000).
[^4]: ABl. EU L 160 vom 18.6.2011, S. 21.
[^5]: Verordnung (EU) 2021/1148 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. Juli 2021 zur Schaffung eines Instruments für finanzielle Hilfe im Bereich Grenzverwaltung und Visumpolitik im Rahmen des Fonds für integrierte Grenzverwaltung (ABl. EU L 251 vom 15.7.2021, S. 48).
[^6]: Verordnung (EU) 2021/1060 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. Juni 2021 mit gemeinsamen Bestimmungen für den Europäischen Fonds für regionale Entwicklung, den Europäischen Sozialfonds Plus, den Kohäsionsfonds, den Fonds für einen gerechten Übergang und den Europäischen Meeres-, Fischerei- und Aquakulturfonds sowie mit Haushaltsvorschriften für diese Fonds und für den Asyl-, Migrations- und Integrationsfonds, den Fonds für die innere Sicherheit und das Instrument für finanzielle Hilfe im Bereich Grenzverwaltung und Visumpolitik (ABl. EU L 231 vom 30.6.2021, S. 159).
[^7]: Verordnung (EU, Euratom) 2018/1046 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Juli 2018 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Union, zur Änderung der Verordnungen (EU) Nr. 1296/2013, (EU) Nr. 1301/2013, (EU) Nr. 1303/2013, (EU) Nr. 1304/2013, (EU) Nr. 1309/2013, (EU) Nr. 1316/2013, (EU) Nr. 223/2014, (EU) Nr. 283/2014 und des Beschlusses Nr. 541/2014/EU sowie zur Aufhebung der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 (ABl. EU L 193 vom 30.7.2018, S. 1).
[^8]: Verordnung (EU) 2018/1240 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. September 2018 über die Einrichtung eines Europäischen Reiseinformations- und -genehmigungssystems (ETIAS) und zur Änderung der Verordnungen (EU) Nr. 1077/2011, (EU) Nr. 515/2014, (EU) 2016/399, (EU) 2016/1624 und (EU) 2017/2226 (ABl. EU L 236 vom 19.9.2018, S. 1).
[^9]: Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung) (ABl. EU L 119 vom 4.5.2016, S. 1).
[^10]: ABl. EG L 1 vom 3.1.1994, S. 3.
[^11]: Verordnung (Euratom, EG) Nr. 2185/96 des Rates vom 11. November 1996 betreffend die Kontrollen und Überprüfungen vor Ort durch die Kommission zum Schutz der finanziellen Interessen der Europäischen Gemeinschaften vor Betrug und anderen Unregelmässigkeiten (ABl. EG L 292 vom 15.11.1996, S. 2).
[^12]: Verordnung (EG, Euratom) Nr. 2988/95 des Rates vom 18. Dezember 1995 über den Schutz der finanziellen Interessen der Europäischen Gemeinschaften (ABl. EG L 312 vom 23.12.1995, S. 1).
[^13]: Verordnung (EU, Euratom) Nr. 883/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. September 2013 über die Untersuchungen des Europäischen Amtes für Betrugsbekämpfung (OLAF) und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1073/1999 des Europäischen Parlaments und des Rates und der Verordnung (Euratom) Nr. 1074/1999 des Rates (ABl. EU L 248 vom 18.9.2013, S. 1).
[^14]: Beschluss 1999/352/EG, EGKS, Euratom der Kommission vom 28. April 1999 zur Errichtung des Europäischen Amtes für Betrugsbekämpfung (OLAF) (ABl. EG L 136 vom 31.5.1999, S. 20).
[^15]: Verordnung (EU) 2017/1939 des Rates vom 12. Oktober 2017 zur Durchführung einer Verstärkten Zusammenarbeit zur Errichtung der Europäischen Staatsanwaltschaft (EUStA) (ABl. EU L 283 vom 31.10.2017, S. 1).
[^16]: Verordnung (EU, Euratom) 2020/2093 des Rates vom 17. Dezember 2020 zur Festlegung des mehrjährigen Finanzrahmens für die Jahre 2021 bis 2027 (ABl. EU L 433 I vom 22.12.2020, S. 11).
[^17]: ABl. EU L 53 vom 27.2.2008, S. 52.
2023-11-29
Abkommen zwischen der Europäischen Union und dem Fürstentum Liechten
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