Abkommen zur Koordinierung der sozialen Sicherheit zwischen Island, dem Fürstentum Liechtenstein, dem Königreich Norwegen und dem Vereinigten Königreich von Grossbritannien und Nordirland
1) Beiträge, die einem Träger eines Staates geschuldet werden, und nichtgeschuldete Leistungen, die vom Träger eines Staates gewährt wurden, können in einem anderen Staat nach den Verfahren und mit den Sicherungen und Vorrechten eingezogen bzw. zurückgefordert werden, die für die Beitreibung der dem entsprechenden Träger des letzteren Staates geschuldeten Beiträge bzw. für die Rückforderung der vom entsprechenden Träger des letzteren Staates nichtgeschuldeten Leistungen gelten.
2) Vollstreckbare Entscheidungen der Gerichte und Behörden über die Beitreibung von Beiträgen, Zinsen und allen sonstigen Kosten oder die Rückforderung nichtgeschuldeter Leistungen gemäss den Rechtsvorschriften eines Staates werden auf Antrag des zuständigen Trägers in einem anderen Staat innerhalb der Grenzen und nach Massgabe der in letzterem für ähnliche Entscheidungen geltenden Rechtsvorschriften und anderen Verfahren anerkannt und vollstreckt. Solche Entscheidungen sind in diesem Staat für vollstreckbar zu erklären, sofern die Rechtsvorschriften und alle anderen Verfahren dieses Staates dies erfordern.
3) Bei Zwangsvollstreckung, Konkurs oder Vergleich geniessen die Forderungen des Trägers eines Staates in einem anderen Staat die gleichen Vorrechte, die die Rechtsvorschriften des letzteren bei Forderungen gleicher Art einräumen.
4) Das Verfahren zur Durchführung dieses Artikels, einschliesslich der Kostenerstattung, wird durch Anhang 1 und, soweit erforderlich, durch ergänzende Vereinbarungen zwischen den Staaten geregelt.
Art. 68
Ansprüche der Träger
1) Werden einer Person nach den Rechtsvorschriften eines Staates Leistungen für einen Schaden gewährt, der sich aus einem in einem anderen Staat eingetretenen Ereignis ergibt, so gilt für etwaige Ansprüche des zur Leistung verpflichteten Trägers gegenüber einem zum Schadensersatz verpflichteten Dritten folgende Regelung:
- a) Sind die Ansprüche, die der Leistungsempfänger gegenüber dem Dritten hat, nach den für den zur Leistung verpflichteten Träger geltenden Rechtsvorschriften auf diesen Träger übergegangen, so erkennt jeder Staat diesen Übergang an.
- b) Hat der zur Leistung verpflichtete Träger einen unmittelbaren Anspruch gegen den Dritten, so erkennt jeder Staat diesen Anspruch an.
2) Werden einer Person nach den Rechtsvorschriften eines Staates Leistungen für einen Schaden gewährt, der sich aus einem in einem anderen Staat eingetretenen Ereignis ergibt, so gelten für die betreffende Person oder den zuständigen Träger die Bestimmungen dieser Rechtsvorschriften, in denen festgelegt ist, in welchen Fällen die Arbeitgeber oder ihre Arbeitnehmer von der Haftung befreit sind. Abs. 1 gilt auch für etwaige Ansprüche des zur Leistung verpflichteten Trägers gegenüber Arbeitgebern oder ihren Arbeitnehmern, wenn deren Haftung nicht ausgeschlossen ist.
3) Haben zwei oder mehr Staaten oder ihre zuständigen Behörden gemäss Art. 36 Abs. 3 oder Art. 42 Abs. 2 eine Vereinbarung über den Verzicht auf Erstattung zwischen Trägern, die in ihre Zuständigkeit fallen, geschlossen oder erfolgt die Erstattung unabhängig von dem Betrag der tatsächlich gewährten Leistungen, so gilt für etwaige Ansprüche gegenüber einem für den Schaden haftenden Dritten folgende Regelung:
- a) Gewährt der Träger des Wohn- oder Aufenthaltsstaates einer Person Leistungen für einen in dessen Hoheitsgebiet erlittenen Schaden, so übt dieser Träger nach den für ihn geltenden Rechtsvorschriften das Recht auf Forderungsübergang oder direktes Vorgehen gegen den schadensersatzpflichtigen Dritten aus.
- b) Für die Anwendung von Bst. a gilt:
- i) der Leistungsempfänger als beim Träger des Wohn- oder Aufenthaltsorts versichert; und
- ii) dieser Träger als zur Leistung verpflichteter Träger.
- c) Die Abs. 1 und 2 bleiben für alle Leistungen anwendbar, die nicht unter die Verzichtsvereinbarung fallen oder für die keine Erstattung gilt, die unabhängig von dem Betrag der tatsächlich gewährten Leistungen erfolgt.
Art. 69
Anwendung von Rechtsvorschriften
Besondere Bestimmungen zur Anwendung der Rechtsvorschriften eines bestimmten Staates sind in Anhang 7 des Abkommens aufgeführt.
Art. 70
Einsetzung und Rolle des Gemischten Verwaltungsausschusses
1) Die zuständigen Behörden der Staaten setzen einen Ausschuss ein, der als Gemischter Verwaltungsausschuss bezeichnet wird. Ihm gehören Vertreter jedes Staates an.
2) Der Vorsitz des Gemischten Verwaltungsausschusses wird gemeinsam von den Vertretern der zuständigen Behörden geführt.
- a) des Vereinigten Königreichs; und
- b) einem der EWR/EFTA-Staaten nach dem Rotationsprinzip
3) Der Gemischte Verwaltungsausschuss kann:
- a) die Auslegung, Durchführung und Anwendung dieses Abkommens überwachen und überprüfen und entsprechende Empfehlungen abgeben;
- b) die für die Anwendung dieses Abkommens erforderlichen Verwaltungsvereinbarungen treffen;
- c) den Staaten als Forum für den Austausch von Informationen sowie die Erörterung bewährter Verfahren und technischer Fragen dienen;
- d) eine Liste der Geldleistungen erstellen und führen, die nach Feststellung der zuständigen Behörden nach Art. 6 Abs. 2 in den Geltungsbereich dieses Abkommens fallen;
- e) als Forum dienen, um Streitigkeiten gemäss Art. 71 Abs. 3 und 4 beizulegen;
- f) Entscheidungen fällen in allen Angelegenheiten, in denen dieses Abkommen dies vorsieht; und
- g) eine Verfahrensordnung für den Gemischten Verwaltungsausschuss festlegen.
4) Der Gemischte Verwaltungsausschuss kann bei der Erfüllung seiner Aufgaben Leitlinien im Zusammenhang mit anderen internationalen Abkommen über soziale Sicherheit berücksichtigen, durch die ein Staat gebunden ist.
5) Der Gemischte Verwaltungsausschuss beschliesst einvernehmlich.
6) Der Gemischte Verwaltungsausschuss tritt auf Antrag eines Staates, mindestens jedoch einmal jährlich zusammen, sofern der Gemischte Verwaltungsausschuss nichts anderes beschliesst. Der Sitzungsplan und die Tagesordnung des Gemeinsamen Verwaltungsausschusses werden von den Staaten einvernehmlich festgelegt.
Art. 71
Beilegung von Streitigkeiten
1) Im Sinne dieses Artikels bezeichnet der Ausdruck "betroffener Staat" einen oder mehrere Staaten, die diesem Abkommen beigetreten sind und deren Interessen durch eine dieses Abkommen betreffende Streitigkeit unmittelbar berührt werden.
2) Betroffene Staaten unternehmen alle angemessenen Anstrengungen, um Streitigkeiten über dieses Abkommen untereinander beizulegen.
3) Kann eine Streitigkeit nicht gemäss Abs. 2 beigelegt werden, so wird sie von einem betroffenen Staat dem Gemischten Verwaltungsausschuss zur Beratung unterbreitet.
4) Der Gemeinsame Verwaltungsausschuss bietet den Staaten ein Forum für die Beilegung der ihm vorgelegten Streitigkeiten. Die betroffenen Staaten übermitteln ihm alle Informationen, die für die Beilegung einer ihm vorgelegten Streitigkeit von Nutzen sein könnten. Der Gemeinsame Verwaltungsausschuss prüft alle Möglichkeiten zur Aufrechterhaltung des ordnungsgemässen Funktionierens des Abkommens.
5) Kann die Streitigkeit nach der Beratung im Gemischten Verwaltungsausschuss nicht gemäss den Abs. 3 und 4 beigelegt werden, so wird sie auf Antrag eines betroffenen Staates vor ein Schiedsgericht gebracht, das sich wie folgt zusammensetzt:
- a) Ein betroffener Staat übermittelt dem anderen betroffenen Staat das Ersuchen um ein Schiedsverfahren und unterrichtet die Staaten, die nicht betroffene Staaten sind.
- b) Das Schiedsgericht besteht aus drei Schiedsrichtern.
- c) Jeder betroffene Staat ernennt innerhalb eines Monats nach Eingang des Antrags auf ein Schiedsverfahren einen Schiedsrichter. Innerhalb von zwei Monaten, nachdem der betroffene Staat, der seinen Schiedsrichter als letztes ernannt hat, dem anderen betroffenen Staat die Ernennung notifiziert hat, ernennen die Schiedsrichter einen dritten Schiedsrichter, der nicht Staatsangehöriger eines betroffenen Staates sein darf.
- d) Ernennt einer der beiden betroffenen Staaten nicht innerhalb der vorgeschriebenen Frist einen Schiedsrichter, kann der andere betroffene Staat den Präsidenten des Internationalen Gerichtshofs oder, falls dieser Staatsangehöriger eines der betroffenen Staaten ist, den Vizepräsidenten oder den nächsthöheren Richter des Internationalen Gerichtshofs, der nicht die Staatsangehörigkeit eines betroffenen Staates besitzt, ersuchen, die Ernennung vorzunehmen. Ein ähnliches Verfahren wird auf Antrag eines betroffenen Staates angewandt, wenn sich die Schiedsrichter nicht auf die Ernennung des dritten Schiedsrichters einigen können.
6) Das Schiedsgericht gibt sich eine eigene Verfahrensordnung, und seine Kosten werden mit den betroffenen Staaten vereinbart und von ihnen zu gleichen Teilen getragen. Diese Verfahrensordnung kann vorsehen, dass andere Staaten als die betroffenen Staaten Zugang zu allen Beweismitteln, auf die sich einer der betroffenen Staaten vor dem Schiedsgericht beruft, sowie zu allen Dokumenten, die das Schiedsgericht oder ein betroffener Staat den anderen Staaten übermittelt, erhalten oder Kopien davon erhalten können.
7) Das Schiedsgericht entscheidet die Angelegenheit mit Stimmenmehrheit. Diese Entscheidung ist für die betroffenen Staaten verbindlich.
Art. 72
Anhänge
Die Anhänge (Anlagen eingeschlossen) sind integrierende Bestandteile dieses Abkommens.
Titel V
Schlussbestimmungen
Art. 73
Authentischer Wortlaut und Verwahrer
1) Dieses Abkommen ist in einer einzigen Urschrift in englischer Sprache abgefasst.
2) Die Regierung Norwegens ist Verwahrer dieses Abkommens.
Art. 74
Inkrafttreten
1) Die Staaten notifizieren dem Verwahrer schriftlich den Abschluss ihrer jeweiligen innerstaatlichen Vorschriften und Verfahren für das Inkrafttreten dieses Abkommens.
2) Dieses Abkommen tritt für die Staaten, die es dem Verwahrer notifiziert haben, am ersten Tag des Monats in Kraft, der auf den späteren der beiden Zeitpunkte folgt, zu denen der Verwahrer die Notifikationen mindestens eines EWR/EFTA-Staates und des Vereinigten Königreichs erhält.
3) Dieses Abkommen tritt für einen EWR/EFTA-Staat, der dem Verwahrer nach dem Zeitpunkt, zu dem mindestens ein EWR/EFTA-Staat und das Vereinigte Königreich dem Verwahrer die Notifizierung notifiziert haben, notifiziert, am ersten Tag des Monats in Kraft, der auf den Zeitpunkt folgt, zu dem der Verwahrer die Notifizierung dieses EWR/EFTA-Staates erhält.
Art. 75
Rücktritt und Beendigung
1) Vorbehaltlich des Art. 76 kann jeder Staat durch eine an den Verwahrer gerichtete schriftliche Notifikation von diesem Abkommen zurücktreten. Der Rücktritt wird 12 Monate nach Eingang der Notifikation beim Verwahrer wirksam, sofern die Staaten nichts anderes vereinbaren.
2) Tritt das Vereinigte Königreich zurück, so endet dieses Abkommen mit dem Wirksamwerden des Rücktritts.
Art. 76
Regelungen nach Beendigung oder Rücktritt
1) Bei Beendigung dieses Abkommens oder bei Rücktritt eines Staates vom Abkommen nach Art. 75, so bleiben, soweit Einzelpersonen vom Rücktritt oder von der Beendigung betroffen sind, die Ansprüche auf Geldleistungen, die eine Person nach den Bestimmungen dieses Abkommens erworben hat, erhalten, wenn:
- a) die betreffende Person diese Geldleistungen im Zeitpunkt des Rücktritts oder der Beendigung erhält; oder
- b) sie zum oder vor dem Zeitpunkt des Rücktritts oder der Beendigung einen Antrag auf diese Geldleistungen gestellt hat und Anspruch darauf hätte; oder
- c) der einzige Grund, warum sie keinen Anspruch auf diese Geldleistung hat, ist, dass sie zum oder vor dem Zeitpunkt des Rücktritts oder der Beendigung keinen Antrag auf diese Leistungen gestellt hat.
2) Vor Ablauf der in Art. 75 genannten Frist und unbeschadet der Schutzbestimmungen in Abs. 1 werden die Staaten Beratungen über geeignete Folge- und Übergangsregelungen zum Schutz von Personen aufnehmen, die vom Rücktritt eines Staates von diesem Abkommen oder von der Beendigung dieses Abkommens betroffen sind.
Art. 77
Übergangsbestimmung
1) Keine Bestimmung dieses Abkommens begründet einen Anspruch auf eine Leistung für einen Zeitraum vor dem Inkrafttreten des Abkommens.
2) Für die Feststellung des Leistungsanspruchs nach diesem Abkommen wird Folgendes berücksichtigt:
- a) alle Versicherungszeiten und gegebenenfalls alle Beschäftigungszeiten, Zeiten einer selbstständigen Erwerbstätigkeit oder Wohnzeiten, die nach den Rechtsvorschriften der Staaten vor dem Inkrafttreten dieses Abkommens zurückgelegt worden sind; und
- b) Versicherungsfälle, die vor dem Inkrafttreten dieses Abkommens eingetreten sind.
3) Dieses Abkommen findet keine Anwendung auf Rechte, die durch Zahlung einer Pauschalabfindung erloschen sind.
4) In diesem Artikel ist in den Abs. 5 und 6 jede Bezugnahme auf "eine Bescheinigung" oder "diese Bescheinigung" eine Bezugnahme auf die Bescheinigung, die nach den Bestimmungen des Abkommens von 1990 oder des Abkommens von 1983 ausgestellt wurde und in der der Staat bestätigt wird, in dem eine Person versicherungspflichtig ist.
5) Gelten für eine Person infolge dieses Abkommens die Rechtsvorschriften eines anderen Staates als diejenigen, die in einer ihr ausgestellten Bescheinigung als für sie anwendbar bezeichnet sind, so unterliegt sie für den in dieser Bescheinigung bezeichneten Zeitraum weiterhin den darin bezeichneten Rechtsvorschriften, sofern ihre Situation unverändert bleibt.
6) Die Situation einer Person bleibt unverändert, wenn die Umstände, die die Ausstellung einer Bescheinigung für diese Person gerechtfertigt haben, nach dem Inkrafttreten dieses Abkommens fortbestehen.
7) Eine Person, auf die Abs. 5 Anwendung findet, kann beantragen, den nach Titel II dieses Abkommens anzuwendenden Rechtsvorschriften unterstellt zu werden. Der Antrag bedarf der Schriftform und sollte innerhalb von drei Monaten nach Inkrafttreten dieses Abkommens an den Staat gerichtet werden, dessen Rechtsvorschriften nach Titel II dieses Abkommens auf die betreffende Person anwendbar wären. Die Person unterliegt den Rechtsvorschriften dieses Staates von dem Zeitpunkt an, von dem an dieses Abkommen für diesen Staat gilt. Wird der Antrag nach Ablauf der angegebenen Dreimonatsfrist gestellt, gelten diese Rechtsvorschriften für die betreffende Person ab dem ersten Tag des darauf folgenden Monats.
Art. 78
Verhältnis zu bereits bestehenden Koordinierungsabkommen
1) Vorbehaltlich der Abs. 2 bis 4 finden die folgenden Verträge zwischen dem Vereinigten Königreich und den betreffenden EWR/EFTA-Staaten ab dem Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Abkommens für diese EWR/EFTA-Staaten nach Art. 74 keine Anwendung mehr auf England, Schottland, Wales und Nordirland:
- a) das Abkommen von 1990;
- b) das Protokoll über die medizinische Behandlung vom 19. Juni 1990, in Ergänzung des Abkommens von 1990 ("Norwegisches Protokoll über das Gesundheitswesen");
- c) das Abkommen von 1983;
- d) das am 22. September 1982 in Reykjavik unterzeichnete Abkommen zwischen der Regierung des Vereinigten Königreichs von Grossbritannien und Nordirland und der Regierung der Republik Island über Gesundheitsdienstleistungen ("Isländisches Abkommen über Gesundheitsdienstleistungen").
2) Die Bestimmungen des Abkommens von 1990, des Norwegischen Protokolls über das Gesundheitswesen und des Abkommens von 1983 gelten weiterhin für die Insel Man und Jersey.
3) Die Bestimmungen des Isländischen Abkommens über Gesundheitsdienstleistungen gelten weiterhin für die Vogtei Guernsey, die Insel Man und Jersey.
4) Die Bestimmungen des Abkommens von 1990 und des Abkommens von 1983 gelten weiterhin in Bezug auf:
- a) die Zuerkennung von Sachleistungen, Renten oder Zulagen, die vor dem Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Abkommens erfolgt ist;
- b) Ansprüche auf Leistungen, Renten oder Zulagen, die vor dem Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Abkommens geltend gemacht wurden, aber noch nicht festgestellt wurden;
- c) Ansprüche auf Leistungen, Renten oder Zulagen, die nach dem Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Abkommens geltend gemacht wurden, jedoch nur, wenn sich die Geltendmachung auf einen Anspruch auf die entsprechende Leistung, Rente oder Zulage für einen Zeitraum vor dem Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Abkommens bezieht.
Anhang 1
Durchführungsteil
Titel I
Allgemeine Bestimmungen
Kapitel 1
Art. 1
Begriffsbestimmungen
Für die Zwecke dieses Anhangs gelten die folgenden Definitionen zusätzlich zu den Definitionen in Art. 1 dieses Abkommens:
- a) "Dokument" bezeichnet einen von der Art des Datenträgers unabhängigen Satz von Daten, der so strukturiert ist, dass er elektronisch ausgetauscht werden kann und dessen Mitteilung für die Durchführung dieses Abkommens und dieses Anhangs erforderlich ist;
- b) "Betrug" jede vorsätzliche Handlung oder vorsätzliche Unterlassung, die in der Absicht vorgenommen wird, entweder:
- i) Leistungen der sozialen Sicherheit zu erhalten oder einer anderen Person den Bezug von Leistungen der sozialen Sicherheit zu ermöglichen, wenn die Voraussetzungen für den Anspruch auf diese Leistungen nach dem Recht des betreffenden Staates oder der betreffenden Staaten oder nach diesem Abkommen nicht erfüllt sind; oder
- ii) die Zahlung von Sozialversicherungsbeiträgen zu vermeiden oder einer anderen Person zu ermöglichen, die Zahlung von Sozialversicherungsbeiträgen zu vermeiden, wenn solche Beiträge nach dem Recht des betreffenden Staates oder der betreffenden Staaten oder nach diesem Abkommen erforderlich sind.
- c) "Verbindungsstelle" eine von der zuständigen Behörde eines Staates für einen oder mehrere der in Art. 6 dieses Abkommens genannte Zweige der sozialen Sicherheit bezeichnete Stelle, die Anfragen und Verwaltungshilfeersuchen für die Zwecke der Durchführung dieses Abkommens und dieses Anhangs beantwortet und die die ihr nach Titel IV dieses Anhangs zugewiesenen Aufgaben zu erfüllen hat;
- d) "elektronische Übermittlung" bezeichnet die Übermittlung von Daten mittels Geräten für die elektronische Verarbeitung (einschliesslich digitaler Verdichtung) von Daten über Draht, über Funk, auf optischem oder elektromagnetischem Wege.
Kapitel 2
Vorschriften über die Zusammenarbeit und den Datenaustausch
Art. 2
Umfang und Modalitäten des Datenaustauschs zwischen Behörden und Trägern
1) Für die Zwecke dieses Anhangs beruht der Austausch zwischen Behörden der Staaten, Trägern und Personen, die unter dieses Abkommen fallen, auf den Grundsätzen der öffentlichen Dienstleistungen, der Effizienz, der aktiven Unterstützung, der schnellen Bereitstellung und Zugänglichkeit, einschliesslich der elektronischen Zugänglichkeit, insbesondere für Menschen mit Behinderung und für ältere Menschen.
2) Die Träger stellen unverzüglich all jene Daten, die zur Begründung und Feststellung der Rechte und Pflichten der Personen, für die dieses Abkommen gilt, benötigt werden, zur Verfügung oder tauschen diese ohne Verzug aus. Diese Daten werden zwischen den Staaten entweder unmittelbar von den Trägern selbst oder mittelbar über die Verbindungsstellen übermittelt.
3) Hat eine Person irrtümlich bei einem Träger im Hoheitsgebiet eines anderen Staates als dem Staat, in dem sich der gemäss diesem Anhang bezeichnete Träger befindet, Informationen, Dokumente oder Anträge eingereicht, so hat dieser Träger die betreffenden Informationen, Dokumente oder Anträge ohne Verzug an den gemäss diesem Anhang bezeichneten Träger weiterzuleiten und dabei das Datum anzugeben, an dem sie ursprünglich eingereicht wurden. Dieses Datum ist für den letztgenannten Träger massgeblich. Die Träger der Staaten können jedoch weder haftbar gemacht werden noch kann ihre Untätigkeit, die auf die verspätete Übermittlung der Informationen, Dokumente oder Anträge von Trägern von Staaten zurückzuführen ist, als Entscheidung betrachtet werden.
4) Werden die Daten mittelbar über die Verbindungsstelle des Empfängerstaats übermittelt, so beginnen die Fristen für die Beantwortung eines Antrags an dem Tag, an dem diese Verbindungsstelle den Antrag erhalten hat, so als hätte der Träger dieses Staates ihn bereits erhalten.
Art. 3
Umfang und Modalitäten des Datenaustauschs zwischen den betroffenen Personen und den Trägern
1) Die Staaten stellen sicher, dass den betroffenen Personen die erforderlichen Informationen zur Verfügung gestellt werden, um sie über die mit diesem Abkommen und diesem Anhang eingeführten Bestimmungen zu unterrichten, damit diese ihre Ansprüche geltend machen können. Sie stellen auch benutzerfreundliche Serviceleistungen zur Verfügung.
2) Personen, für die dieses Abkommen gilt, haben dem massgeblichen Träger die Informationen, Dokumente oder Belege zu übermitteln, die für die Feststellung ihrer Situation oder der Situation ihrer Familie sowie ihrer Rechte und Pflichten, für die Aufrechterhaltung derselben oder für die Bestimmung der anzuwendenden Rechtsvorschriften und ihrer Pflichten nach diesen Rechtsvorschriften erforderlich sind.
3) Soweit dies für die Anwendung dieses Abkommens und dieses Anhangs erforderlich ist, übermitteln die massgeblichen Träger unverzüglich und in jedem Fall innerhalb der in der Rechtsvorschriften des jeweiligen Staates vorgeschriebenen Fristen den betroffenen Personen die Informationen und stellen ihnen die Dokumente aus.
4) Der massgebliche Träger hat dem Antragsteller, der seinen Wohnort oder Aufenthalt in einem anderen Staat hat, seine Entscheidung unmittelbar oder über die Verbindungsstelle des Wohn- oder Aufenthaltsstaates mitzuteilen. Lehnt er die Leistungen ab, muss er die Gründe für die Ablehnung sowie die Rechtsbehelfe und Rechtsbehelfsfristen angeben. Eine Kopie dieser Entscheidung wird den anderen beteiligten Trägern übermittelt.
Art. 4
Formulare, Dokumente und Verfahren des Datenaustauschs
1) Vorbehaltlich des Art. 73 und der Anlage 1 zu diesem Anhang werden Struktur, Inhalt und Format der Formulare und Dokumente, die im Namen der Staaten zur Durchführung dieses Abkommens ausgestellt werden, vom Gemischten Verwaltungsausschuss vereinbart.
2) Die Übermittlung von Daten zwischen den Trägern oder den Verbindungsstellen kann vorbehaltlich der Zustimmung der Staaten durch den Gemischten Verwaltungsausschuss über den elektronischen Austausch erfolgen. Soweit die in Abs. 1 genannten Formulare und Dokumente elektronisch ausgetauscht werden, entsprechen sie den für dieses System geltenden Vorschrift.
3) Erfolgt die Übermittlung von Daten zwischen den Trägern oder den Verbindungsstellen nicht über den elektronischen Austausch, so wenden die massgeblichen Träger und Verbindungsstellen die für den Einzelfall geeigneten Verfahren an und verwenden so weit wie möglich vorzugsweise elektronische Mittel.
4) Bei der Kommunikation mit den betroffenen Personen wenden die massgeblichen Träger die für den Einzelfall geeigneten Verfahren an und verwenden so weit wie möglich vorzugsweise elektronische Mittel.
Art. 5
Rechtswirkung der in einem anderen Staat ausgestellten Dokumente und Belege
1) Vom Träger eines Staates ausgestellte Dokumente, in denen der Status einer Person für die Zwecke der Anwendung dieses Abkommens und dieses Anhangs bescheinigt wird, sowie die Belege, auf deren Grundlage die Dokumente ausgestellt worden sind, sind für die Träger der anderen Staaten so lange verbindlich, wie sie nicht vom Staat, in dem sie ausgestellt wurden, widerrufen oder für ungültig erklärt werden.
2) Bei Zweifeln an der Gültigkeit eines Dokuments oder der Richtigkeit des Sachverhalts, der den im Dokument enthaltenen Angaben zugrunde liegt, wendet sich der Träger des Staates, der das Dokument erhält, an den Träger, der das Dokument ausgestellt hat, und ersucht diesen um die notwendige Klarstellung oder gegebenenfalls um den Widerruf dieses Dokuments. Der Träger, der das Dokument ausgestellt hat, überprüft die Gründe für die Ausstellung und widerruft das Dokument erforderlichenfalls.
3) Bei Zweifeln an den Angaben der betreffenden Personen, der Gültigkeit eines Dokuments oder der Belege oder der Richtigkeit des Sachverhalts, der den darin enthaltenen Angaben zugrunde liegt, nimmt der Träger des Aufenthalts- oder Wohnorts, soweit dies möglich ist, nach Abs. 2 auf Verlangen des zuständigen Trägers die nötige Überprüfung dieser Angaben oder dieses Dokuments vor.
4) Erzielen die betroffenen Träger keine Einigung, so können die zuständigen Behörden die Angelegenheit dem Gemischten Verwaltungsausschuss vorlegen.
Art. 6
Vorläufige Anwendung der Rechtsvorschriften und vorläufige Gewährung von Leistungen
1) Besteht zwischen den Trägern oder Behörden von zwei oder mehr Staaten eine Meinungsverschiedenheit darüber, welche Rechtsvorschriften anzuwenden sind, so unterliegt die betreffende Person vorläufig den Rechtsvorschriften eines dieser Staaten, sofern in diesem Anhang nichts anderes bestimmt ist, wobei die Rangfolge wie folgt festgelegt wird:
- a) den Rechtsvorschriften des Staates, in dem die Person ihrer Beschäftigung oder selbstständigen Erwerbstätigkeit tatsächlich nachgeht, wenn die Beschäftigung oder selbstständige Erwerbstätigkeit in nur einem Staat ausgeübt wird;
- b) den Rechtsvorschriften des Wohnstaates, sofern die betreffende Person einer Beschäftigung oder selbstständigen Erwerbstätigkeit in zwei oder mehr Staaten nachgeht und einen Teil ihrer Tätigkeit oder Tätigkeiten im Wohnstaat ausübt, oder sofern die betreffende Person weder beschäftigt ist noch eine selbstständige Erwerbstätigkeit ausübt;
- c) in allen anderen Fällen den Rechtsvorschriften des Staates, deren Anwendung zuerst beantragt wurde, wenn die Person eine Erwerbstätigkeit oder mehrere Erwerbstätigkeiten in zwei oder mehr Staaten ausübt.
2) Besteht zwischen den Trägern oder Behörden von zwei oder mehr Staaten eine Meinungsverschiedenheit darüber, welcher Träger die Geld- oder Sachleistungen zu gewähren hat, so erhält die betreffende Person, die Anspruch auf diese Leistungen hätte, wenn es diese Meinungsverschiedenheit nicht gäbe, vorläufig Leistungen nach den vom Träger des Wohnorts anzuwendenden Rechtsvorschriften oder - falls die betreffende Person nicht im Hoheitsgebiet eines der betreffenden Staaten wohnt - Leistungen nach den Rechtsvorschriften, die der Träger anwendet, bei dem der Antrag zuerst gestellt wurde.
3) Erzielen die betroffenen Träger oder Behörden keine Einigung, so können die zuständigen Behörden die Angelegenheit dem Gemischten Verwaltungsausschuss vorlegen.
4) Steht entweder fest, dass nicht die Rechtsvorschriften des Staates anzuwenden sind, die für die betreffende Person vorläufig angewendet worden sind, oder dass der Träger, der die Leistungen vorläufig gewährt hat, nicht der zuständige Träger ist, so gilt der als zuständig ermittelte Träger rückwirkend als zuständig, als hätte die Meinungsverschiedenheit nicht bestanden, und zwar spätestens entweder ab dem Tag der vorläufigen Anwendung oder ab der ersten vorläufigen Gewährung der betreffenden Leistungen.
5) Falls erforderlich, regeln der als zuständig ermittelte Träger und der Träger, der die Geldleistungen vorläufig gezahlt oder Beiträge vorläufig erhalten hat, die finanzielle Situation der betreffenden Person in Bezug auf vorläufig gezahlte Beiträge und Geldleistungen gegebenenfalls nach Massgabe von Titel IV Kapitel 2 dieses Anhangs.
6) Sachleistungen, die von einem Träger nach Abs. 2 vorläufig gewährt wurden, werden vom zuständigen Träger nach Massgabe des Titels IV dieses Anhangs erstattet.
Art. 7
Vorläufige Berechnung von Leistungen und Beiträgen
1) Steht einer Person nach diesem Anhang ein Leistungsanspruch zu oder hat sie gemäss diesem Abkommen einen Beitrag zu zahlen, und liegen dem zuständigen Träger nicht alle Angaben über die Situation in einem anderen Staat vor, die zur Berechnung des endgültigen Betrags der Leistung oder des Beitrags erforderlich sind, so kann dieser Träger auf Antrag der betreffenden Person und auf vorläufiger Basis die Leistung gewähren oder den Beitrag berechnen, wenn eine solche Berechnung auf der Grundlage der dem Träger vorliegenden Angaben möglich ist, sofern in diesem Anhang nichts anderes bestimmt ist.
2) Sobald dem betreffenden Träger alle erforderlichen Belege oder Dokumente vorliegen, ist eine Neuberechnung der Leistung oder des Beitrags vorzunehmen.
Kapitel 3
Sonstige allgemeine Bestimmungen zur Anwendung dieses Abkommens
Art. 8
Sonstige Verfahren zwischen den Behörden und Trägern
1) Das Vereinigten Königreich und einer oder mehrere der EWR/EFTA-Staaten oder deren zuständige Behörden können andere Verfahren als die in diesem Anhang vorgesehenen vereinbaren, sofern durch diese Verfahren die Ansprüche oder Verpflichtungen der betreffenden Personen nicht beeinträchtigt werden.
2) Alle zu diesem Zweck getroffenen Vereinbarungen werden von den betreffenden Staaten über den Gemischten Verwaltungsausschuss vereinbart.
Art. 9
Verbot des Zusammentreffens von Leistungen
Ungeachtet anderer Bestimmungen dieses Abkommens werden in Fällen, in denen die nach den Rechtsvorschriften von zwei oder mehr Staaten geschuldeten Leistungen gegenseitig gekürzt, zum Ruhen gebracht oder entzogen werden können, jene Beträge, die bei strenger Anwendung der in den Rechtsvorschriften des betreffenden Staates vorgesehenen Kürzungs-, Ruhens- oder Entziehungsbestimmungen nicht ausgezahlt würden, durch die Zahl der zu kürzenden, zum Ruhen zu bringenden oder zu entziehenden Leistungen geteilt.
Art. 10
Bestimmung des Wohnorts
1) Besteht eine Meinungsverschiedenheit zwischen den Trägern von zwei oder mehr Staaten über die Feststellung des Wohnorts einer Person, für die dieses Abkommen gilt, so ermitteln diese Träger im gegenseitigen Einvernehmen den Mittelpunkt der Interessen dieser Person und stützen sich dabei auf eine Gesamtbewertung aller vorliegenden Angaben zu den einschlägigen Fakten, wozu gegebenenfalls die Folgenden gehören können:
- a) Dauer und Kontinuität des Aufenthalts im Gebiet der betreffenden Staaten;
- b) die Situation der Person, einschliesslich:
- i) der Art und der spezifischen Merkmale jeglicher ausgeübten Tätigkeit, insbesondere des Ortes, an dem eine solche Tätigkeit in der Regel ausgeübt wird, der Dauerhaftigkeit der Tätigkeit und der Dauer jedes Arbeitsvertrags,
- ii) die familiären Verhältnisse und familiären Bindungen der Person,
- iii) der Ausübung einer nicht bezahlten Tätigkeit,
- iv) der Einkommensquelle im Falle von Studierenden,
- v) der Wohnsituation der Person, insbesondere deren dauerhafter Charakter,
- vi) des Staates, der als der steuerliche Wohnsitz der Person gilt.
2) Können die betreffenden Träger nach Berücksichtigung der auf die massgebenden Fakten gestützten verschiedenen Kriterien nach Abs. 1 keine Einigung erzielen, gilt der Wille der Person, wie er sich aus diesen Fakten und Umständen erkennen lässt, unter Einbeziehung insbesondere der Gründe, die die Person zu einem Wohnortwechsel veranlasst haben, bei der Bestimmung des tatsächlichen Wohnorts dieser Person als ausschlaggebend.
3) Der Mittelpunkt der Interessen von Studierenden, die sich in einen anderen Staat begeben, um ein Vollzeitstudium zu absolvieren, wird nicht während der gesamten Dauer des im genannten Staat stattfindenden Studiums als im Studienstaat befindlich betrachtet; dies gilt unbeschadet der Möglichkeit, diese Vermutung zu widerlegen.
4) Abs. 3 gilt für die Familienangehörigen eines Studierenden entsprechend.
Art. 11
Zusammenrechnung der Zeiten
1) Bei der Anwendung von Art. 10 dieses Abkommens wendet sich der zuständige Träger an die Träger der Staaten, dessen Rechtsvorschriften für die betroffene Person ebenfalls gegolten haben, um sämtliche Zeiten zu bestimmen, die der Versicherte nach dessen Rechtsvorschriften zurückgelegt hat.
2) Die nach den Rechtsvorschriften eines Staates jeweils zurückgelegten Versicherungszeiten, Beschäftigungszeiten, Zeiten einer selbstständigen Erwerbstätigkeit oder Wohnzeiten sind, soweit erforderlich, bei der Anwendung von Art. 10 dieses Abkommens zu denjenigen Zeiten hinzuzurechnen, die nach den Rechtsvorschriften anderer Staaten zurückgelegt wurden, sofern sich diese Zeiten nicht überschneiden.
3) Fällt eine nach den Rechtsvorschriften eines Staates aufgrund einer Pflichtversicherung zurückgelegte Versicherungs- oder Wohnzeit mit einer Zeit der freiwilligen Versicherung oder freiwilligen Weiterversicherung zusammen, die nach den Rechtsvorschriften eines anderen Staates zurückgelegt wurde, so wird nur die im Rahmen einer Pflichtversicherung zurückgelegte Zeit berücksichtigt.
4) Fällt eine nach den Rechtsvorschriften eines Staates zurückgelegte Versicherungs- oder Wohnzeit, die keine gleichgestellte Zeit ist, mit einer gleichgestellten Zeit zusammen, die nach den Rechtsvorschriften eines anderen Staates zurückgelegt wurde, so wird nur die Zeit berücksichtigt, die keine gleichgestellte Zeit ist.
5) Jede Zeit, die nach den Rechtsvorschriften von zwei oder mehr Staaten als gleichgestellte Zeit gilt, wird nur von dem Träger des Staates berücksichtigt, nach dessen Rechtsvorschriften die betreffende Person vor dieser Zeit zuletzt pflichtversichert war. Ist die betreffende Person vor dieser Zeit nicht nach den Rechtsvorschriften eines Staates pflichtversichert gewesen, so wird die Zeit von dem Träger des Staates berücksichtigt, nach dessen Rechtsvorschriften sie nach der betreffenden Zeit erstmals pflichtversichert war.
6) Lässt sich der Zeitraum, in dem bestimmte Versicherungs- oder Wohnzeiten nach den Rechtsvorschriften eines Staates zurückgelegt worden sind, nicht genau ermitteln, so wird unterstellt, dass diese Zeiten sich nicht mit Versicherungs- oder Wohnzeiten überschneiden, die nach den Rechtsvorschriften eines anderen Staates zurückgelegt worden sind; sie werden bei der Zusammenrechnung, sofern für die betreffende Person vorteilhaft, berücksichtigt, soweit sie für diesen Zweck in Betracht gezogen werden können.
Art. 12
Regeln für die Umrechnung von Zeiten
1) Sind Zeiten, die nach den Rechtsvorschriften eines Staates zurückgelegt worden sind, in Einheiten ausgedrückt, die von den Einheiten abweichen, die in den Rechtsvorschriften eines anderen Staates vorgesehen sind, so werden sie für die Zusammenrechnung nach Art. 10 wie folgt umgerechnet:
- a) Die Zeit, die als Grundlage für die Umrechnung zu verwenden ist, ist die Zeit, die vom Träger des Staates mitgeteilt wird, nach dessen Rechtsvorschriften die Zeit zurückgelegt wurde.
- b) Im Falle von Systemen, in denen die Zeiten in Tagen ausgedrückt werden, erfolgt die Umrechnung von Tagen in andere Einheiten und umgekehrt sowie die Umrechnung zwischen verschiedenen Systemen, denen Tage zugrunde liegen, nach der folgenden Tabelle:
- c) Im Falle von Systemen, in denen die Zeiten in anderen Einheiten als Tagen ausgedrückt werden:
- i) entsprechen drei Monate oder dreizehn Wochen einem Vierteljahr und umgekehrt;
- ii) entspricht ein Jahr vier Vierteljahren, 12 Monaten oder 52 Wochen und umgekehrt;
- iii) für die Umrechnung von Wochen in Monate und umgekehrt werden die Wochen und Monate im Einklang mit den Umrechnungsregeln für die Systeme auf der Grundlage von sechs Tagen in der Tabelle in Bst. b in Tage umgerechnet;
- d) Im Falle von Zeiten, die in Bruchzahlen ausgedrückt werden, werden diese Zahlen in die nächstkleinere ganze Einheit umgerechnet; dabei werden die unter den Bst. b und c aufgeführten Regeln angewandt. Bruchzahlen von Jahren werden in Monate umgerechnet, es sei denn, das System beruht auf Vierteljahren.
- e) Führt die Umrechnung nach diesem Absatz zu einem Bruchteil einer Einheit, so wird die nächsthöhere ganze Einheit als Ergebnis der Umrechnung nach diesem Absatz genommen.
2) Die Anwendung von Abs. 1 darf nicht dazu führen, dass mit der Gesamtsumme der in einem Kalenderjahr zurückgelegten Zeiten eine Gesamtzahl über der Anzahl von Tagen, die in der letzten Spalte der Tabelle in Abs. 1 Bst. b genannt wird, oder über 52 Wochen oder 12 Monaten oder vier Vierteljahren erreicht wird. Entsprechen die umzurechnenden Zeiten der maximalen Jahresmenge von Zeiten nach den Rechtsvorschriften des Staates, in dem sie zurückgelegt wurden, so darf die Anwendung von Abs. 1 nicht innerhalb eines Kalenderjahres zu Zeiten führen, die kürzer sind als die mögliche maximale Jahresmenge von Zeiten nach den betreffenden Rechtsvorschriften.
3) Die Umrechnung erfolgt entweder in einem einzigen Rechenschritt für alle Zeiten, die als Ganzes mitgeteilt wurden, oder für jedes einzelne Jahr, wenn die Zeiten nach Jahren mitgeteilt wurden.
4) Teilt ein Träger Zeiten in Tagen ausgedrückt mit, so gibt er zugleich an, ob das von ihm verwaltete System auf fünf Tagen, sechs Tagen oder sieben Tagen beruht.
Titel II
Bestimmung des anwendbaren Rechts
Art. 13
Nähere Vorschriften zu den Art. 14 und 15 des Abkommens
1) Bei der Anwendung des Art. 14 Abs. 1 dieses Abkommens gilt als eine "eine Person, die im Hoheitsgebiet eines Staates für Rechnung eines Arbeitgebers, der gewöhnlich dort tätig ist, eine Beschäftigung ausübt und die von diesem Arbeitgeber in das Hoheitsgebiet eines anderen Staates entsandt wird" auch eine Person:
- a) die im Hinblick auf die Entsendung in einen anderen Staat als den Staat, in dem der Arbeitgeber gewöhnlich tätig ist, eingestellt wird, vorausgesetzt die betreffende Person unterliegt unmittelbar vor Beginn ihrer Beschäftigung bereits den Rechtsvorschriften des Staates, in dem das Unternehmen, bei dem sie eingestellt wird, seinen Sitz hat;
- b) die den Rechtsvorschriften des Staates, in dem ihr Arbeitgeber niedergelassen ist, für eine vorherige Mindestdauer unterstellt war. Die vorherige Mindestdauer wird vom Gemischten Verwaltungsausschuss festgelegt;
- c) die während der Dauer ihrer Entsendung weiterhin in einem direkten Verhältnis zu ihrem Arbeitgeber steht;
- d) die während der Dauer ihrer Entsendung von ihrem Arbeitgeber oder für dessen Rechnung nach den Rechtsvorschriften des Staates, dessen Rechtsvorschriften nach Titel II dieses Abkommens anzuwenden sind, entlohnt wird.
2) Für die Zwecke der Anwendung von Art. 14 Abs. 1 dieses Abkommens beziehen sich die Worte "der gewöhnlich dort tätig ist" auf einen Arbeitgeber, der gewöhnlich andere wesentliche Tätigkeiten als rein interne Verwaltungstätigkeiten im Hoheitsgebiet des Staates ausübt, in dem er niedergelassen ist, wobei alle Kriterien zu berücksichtigen sind, die die von dem betreffenden Unternehmen ausgeübten Tätigkeiten kennzeichnen. Die massgebenden Kriterien müssen auf die Besonderheiten eines jeden Arbeitgebers und die Eigenart der ausgeübten Tätigkeiten abgestimmt sein.
3) Bei der Anwendung von Art. 14 Abs. 2 dieses Abkommens beziehen sich die Worte "die gewöhnlich eine selbstständige Erwerbstätigkeit ausübt" auf eine Person, die üblicherweise nennenswerte Tätigkeiten auf dem Hoheitsgebiet des Staates ausübt, in dem sie ansässig ist. Insbesondere muss die Person ihre Tätigkeit bereits während einer Mindestdauer vor dem Zeitpunkt, ab dem sie die Bestimmungen des genannten Artikels in Anspruch nehmen will, ausgeübt haben und muss während jeder Zeit ihrer vorübergehenden Tätigkeit im anderen Staat, in dem sie ansässig ist, den für die Ausübung ihrer Tätigkeit erforderlichen Anforderungen weiterhin genügen, um die Tätigkeit bei ihrer Rückkehr fortsetzen zu können. Die Mindestdauer, in der die Person ihre Tätigkeit bereits ausgeübt haben muss, wird vom Gemischten Verwaltungsausschuss festgelegt.
4) Bei der Anwendung von Art. 14 Abs. 2 dieses Abkommens kommt es für die Feststellung, ob die Erwerbstätigkeit, die ein Selbstständiger im anderen Staat ausübt, eine "ähnliche" Tätigkeit wie die gewöhnlich ausgeübte selbstständige Erwerbstätigkeit ist, auf die tatsächliche Eigenart der Tätigkeit und nicht darauf an, ob der andere Staat, in dem die Tätigkeit ausgeübt wird, diese Tätigkeit als Beschäftigung oder selbstständige Erwerbstätigkeit qualifiziert.
5) Bei der Anwendung von Art. 15 Abs. 1 und 5 dieses Abkommens bezieht sich eine Person, die "gewöhnlich eine Beschäftigung in einem oder mehreren EWR/EFTA-Staaten sowie im Vereinigten Königreich ausübt" oder in "zwei oder mehr EWR/EFTA-Staaten (und nicht im Vereinigten Königreich)" auf eine Person, die gleichzeitig oder abwechselnd für dasselbe Unternehmen oder denselben Arbeitgeber oder für verschiedene Unternehmen oder Arbeitgeber eine oder mehrere gesonderte Tätigkeiten in solchen Staaten ausübt.
6) Für die Zwecke des Art. 15 Abs. 1 und 5 dieses Abkommens unterliegen Mitglieder von Flug- oder Kabinenbesatzungen, die gewöhnlich Leistungen im Zusammenhang mit Fluggästen oder Luftfracht in zwei oder mehr Staaten erbringen, den Rechtsvorschriften des Staates, in dem sich ihre Heimatbasis gemäss der Definition in Art. 1 dieses Abkommens befindet.
7) Für die Bestimmung der anzuwendenden Rechtsvorschriften nach Art. 15 dieses Abkommens werden marginale Tätigkeiten nicht berücksichtigt.
8) Art. 15 dieses Anhangs gilt für alle Fälle nach diesem Artikel.
9) Bei der Anwendung von Art. 15 Abs. 2 und 6 dieses Abkommens bezieht sich eine Person, "die gewöhnlich in einem oder mehreren EWR/EFTA-Staaten sowie im Vereinigten Königreich eine selbstständige Erwerbstätigkeit ausübt" bzw. in "zwei oder mehr EWR/EFTA-Staaten (und nicht im Vereinigten Königreich)" auf eine Person, die gleichzeitig oder abwechselnd eine oder mehrere gesonderte selbstständige Tätigkeiten in diesen Staaten ausübt, und zwar unabhängig von der Art dieser Tätigkeiten.
10) Um die Tätigkeiten nach den Abs. 5 und 9 dieses Artikels von den in Art. 14 Abs. 1 dieses Abkommens beschriebenen Situationen zu unterscheiden, ist die Dauer der Tätigkeit in einem oder mehreren Staaten (ob dauerhaft, kurzfristiger oder vorübergehender Art) entscheidend. Zu diesem Zweck wird eine Gesamtbeurteilung aller massgebenden Tatsachen vorgenommen, zu denen im Falle eines Arbeitnehmers insbesondere der Arbeitsort gehört, wie er im Arbeitsvertrag festgelegt ist.
11) Bei der Anwendung des Art. 15 Abs. 1, 2, 5 und 6 dieses Abkommens bedeutet die Ausübung "eines wesentlichen Teils der Beschäftigung oder selbstständigen Erwerbstätigkeit" in einem Staat, dass der Arbeitnehmer oder Selbstständige dort einen quantitativ erheblichen Teil seiner Tätigkeit ausübt, was aber nicht notwendigerweise der grösste Teil seiner Tätigkeit sein muss.
12) Um festzustellen, ob ein wesentlicher Teil der Tätigkeit in einem Staat ausgeübt wird, werden folgende Orientierungskriterien herangezogen: Wird im Rahmen einer Gesamtbewertung bei den genannten Kriterien ein Anteil von weniger als 25 % erreicht, so ist dies ein Anzeichen dafür, dass ein wesentlicher Teil der Tätigkeit nicht in dem entsprechenden Staat ausgeübt wird.
- a) im Falle einer Beschäftigung die Arbeitszeit oder das Arbeitsentgelt; und
- b) im Falle einer selbstständigen Erwerbstätigkeit der Umsatz, die Arbeitszeit, die Anzahl der erbrachten Dienstleistungen oder das Einkommen.
13) Bei der Anwendung von Art. 15 Abs. 2 Bst. b dieses Abkommens wird bei Selbstständigen der "Mittelpunkt ihrer Tätigkeiten" anhand sämtlicher Merkmale bestimmt, die ihre berufliche Tätigkeit kennzeichnen; hierzu gehören namentlich der Ort, an dem sich die feste und ständige Niederlassung befindet, von dem aus die betreffende Person ihre Tätigkeiten ausübt, die gewöhnliche Art oder die Dauer der ausgeübten Tätigkeiten, die Anzahl der erbrachten Dienstleistungen sowie der sich aus sämtlichen Umständen ergebende Wille der betreffenden Person.
14) Für die Festlegung der anwendbaren Rechtsvorschriften nach den Abs. 11, 12 und 13 berücksichtigen die betroffenen Träger die für die folgenden 12 Kalendermonate angenommene Situation.
15) Übt eine Person ihre Tätigkeit als Arbeitnehmer in zwei oder mehr Staaten für Rechnung eines ausserhalb des Hoheitsgebiets der Staaten ansässigen Arbeitgebers aus und wohnt diese Person in einem Staat, ohne dort eine wesentliche Tätigkeit auszuüben, so unterliegt sie den Rechtsvorschriften des Wohnstaates.
Art. 14
Verfahren bei der Anwendung von Art. 13 Abs. 3 Bst. b und c sowie Art. 13 Abs. 4 und Art. 14 dieses Abkommens (über die Unterrichtung der betroffenen Träger)
1) Sofern nicht in Art. 15 dieses Anhangs etwas anderes bestimmt ist, unterrichtet der Arbeitgeber einer Person, die ihre Tätigkeit in einem anderen als dem zuständigen Staat ausübt, oder die betreffende Person selbst, wenn diese keine Beschäftigung als Arbeitnehmer ausübt, den zuständigen Träger des Staates, dessen Rechtsvorschriften die Person unterliegt, darüber; diese Unterrichtung erfolgt im Voraus, wann immer dies möglich ist. Dieser Träger stellt der betreffenden Person die Bescheinigung nach Art. 17 Abs. 2 dieses Anhangs aus und macht dem von der zuständigen Behörde des Staates, in dem die Tätigkeit ausgeübt wird, bezeichneten Träger unverzüglich Informationen über die Rechtsvorschriften zugänglich, die nach Art. 13 Abs. 3 Bst. b oder Art. 14 dieses Abkommens auf diese Person anwendbar sind.
2) Abs. 1 gilt sinngemäss für Personen, die unter Art. 13 Abs. 3 Bst. c dieses Abkommens fallen.
3) Ein Arbeitgeber im Sinne von Art. 13 Abs. 4 dieses Abkommens, der einen Arbeitnehmer an Bord eines unter der Flagge eines anderen Staates fahrenden Schiffes hat, unterrichtet den zuständigen Träger des Staates, dessen Rechtsvorschriften anwendbar sind, darüber; diese Unterrichtung erfolgt im Voraus, wann immer dies möglich ist. Dieser Träger macht dem Träger, der von der zuständigen Behörde des Staates bezeichnet wurde, unter dessen Flagge das Schiff fährt, auf dem der Arbeitnehmer die Tätigkeit ausübt, unverzüglich Informationen über die Rechtsvorschriften zugänglich, die nach Art. 13 Abs. 4 dieses Abkommens auf die betreffende Person anwendbar sind.
Art. 15
Verfahren bei der Anwendung von Art. 15 dieses Abkommens
1) Eine Person, die in zwei oder mehr Staaten oder in Fällen, in denen Art. 15 Abs. 5 oder 6 dieses Abkommens Anwendung findet, eine Erwerbstätigkeit ausübt, teilt dies dem von der zuständigen Behörde des Wohnstaates bezeichneten Träger mit.
2) Der bezeichnete Träger des Wohnorts legt unter Berücksichtigung von Art. 15 dieses Abkommens und Art. 13 dieses Anhangs unverzüglich die Rechtsvorschriften fest, die auf die betreffende Person anwendbar sind. Diese erste Festlegung erfolgt vorläufig. Der Träger unterrichtet die bezeichneten Träger jedes Staats, in dem die Person eine Tätigkeit ausübt, über seine vorläufige Festlegung.
3) Die vorläufige Festlegung der anzuwendenden Rechtsvorschriften nach Abs. 2 erhält binnen zwei Monaten, nachdem die von den zuständigen Behörden des/der betreffenden Staates/Staaten bezeichneten Träger davon in Kenntnis gesetzt wurden, nach Abs. 2 endgültigen Charakter, es sei denn, die anzuwendenden Rechtsvorschriften wurden bereits auf der Grundlage von Abs. 4 endgültig festgelegt, oder mindestens einer der betreffenden Träger setzt den von der zuständigen Behörde des Wohnstaates bezeichneten Träger vor Ablauf dieser zweimonatigen Frist davon in Kenntnis, dass er die Festlegung noch nicht akzeptieren kann oder diesbezüglich eine andere Auffassung vertritt.
4) Ist aufgrund bestehender Unsicherheit bezüglich der Bestimmung der anzuwendenden Rechtsvorschriften eine Kontaktaufnahme zwischen den Trägern oder Behörden von zwei oder mehr Staaten erforderlich, so werden auf Ersuchen eines oder mehrerer der von den zuständigen Behörden des betreffenden Staates oder der betreffenden Staaten bezeichneten Träger oder auf Ersuchen der zuständigen Behörden selbst die geltenden Rechtsvorschriften unter Berücksichtigung von Art. 15 dieses Abkommens und Art. 13 dieses Anhangs einvernehmlich festgelegt. Bei Meinungsverschiedenheiten zwischen den betroffenen Trägern oder zuständigen Behörden bemühen sich diese Stellen um eine Einigung gemäss den oben genannten Bedingungen; Art. 6 dieses Anhangs findet Anwendung.
5) Der zuständige Träger des Staats, dessen Rechtsvorschriften entweder vorläufig oder endgültig als anwendbar bestimmt werden, teilt dies unverzüglich der betreffenden Person mit.
6) Unterlässt eine Person die Mitteilung nach Abs. 1, so erfolgt die Anwendung dieses Artikels auf Initiative des Trägers, der von der zuständigen Behörde des Wohnstaates bezeichnet wurde, sobald er - möglicherweise durch einen anderen betroffenen Träger - über die Situation der Person unterrichtet wurde.
Art. 16
Verfahren bei der Anwendung von Art. 18 dieses Abkommens
Ein Antrag des Arbeitgebers oder der betreffenden Person auf Ausnahmen von den Art. 13 bis 17 dieses Abkommens ist, wann immer möglich, im Voraus bei der zuständigen Behörde oder dem von der Behörde des Staates bezeichneten Träger einzureichen, dessen Rechtsvorschriften der Arbeitnehmer oder die betreffende Person anzuwenden wünscht.
Art. 17
Unterrichtung der betreffenden Personen und der Arbeitgeber
1) Der zuständige Träger des Staates, dessen Rechtsvorschriften nach Titel II dieses Abkommens anzuwenden sind, unterrichtet die betreffende Person sowie gegebenenfalls deren Arbeitgeber über die Pflichten, die in diesen Rechtsvorschriften festgelegt sind. Er gewährt ihnen die erforderliche Unterstützung bei der Einhaltung der Formvorschriften aufgrund dieser Rechtsvorschriften.
2) Auf Antrag der betreffenden Person oder ihres Arbeitgebers bescheinigt der zuständige Träger des Staates, dessen Rechtsvorschriften nach Titel II anzuwenden sind, dass und gegebenenfalls bis wann und unter welchen Umständen diese Rechtsvorschriften anzuwenden sind.
Art. 18
Zusammenarbeit zwischen den Trägern
1) Die massgeblichen Träger erteilen dem zuständigen Träger des Staates, dessen Rechtsvorschriften nach Titel II dieses Abkommens für eine Person gelten, alle Auskünfte, die notwendig sind für die Festsetzung des Zeitpunkts, ab dem diese Rechtsvorschriften anzuwenden sind, und der Beiträge, welche die betreffende Person und ihr bzw. ihre Arbeitgeber nach diesen Rechtsvorschriften zu leisten haben.
2) Der zuständige Träger des Staates, dessen Rechtsvorschriften nach Titel II dieses Abkommens auf eine Person anzuwenden sind, macht Informationen über den Zeitpunkt, ab dem diese Rechtsvorschriften anzuwenden sind, dem Träger zugänglich, der von der zuständigen Behörde des Staates, dessen Rechtsvorschriften diese Person zuletzt unterlag, bezeichnet wurde.
Art. 19
Zusammenarbeit bei Zweifeln an der Gültigkeit von ausgestellten Dokumenten zur Frage der anzuwendenden Rechtsvorschriften
1) Bei Zweifeln an der Gültigkeit eines Dokuments, aus dem die Stellung der Person in Hinblick auf das anwendbare Recht hervorgeht, oder an der Richtigkeit des Sachverhalts, der dem Dokument zugrunde liegt, ersucht der Träger des Staates, der das Dokument erhält, den Träger, der das Dokument ausgestellt hat, um die notwendige Klarstellung oder gegebenenfalls um den Widerruf oder die Berichtigung dieses Dokuments. Der ersuchende Träger begründet sein Ersuchen und legt die einschlägigen Unterlagen vor, die dem Ersuchen zugrunde liegen.
2) Nach Erhalt eines solchen Ersuchens prüft der ausstellende Träger die Gründe für die Ausstellung des Dokuments erneut und widerruft oder berichtigt das Dokument binnen 30 Werktagen ab dem Erhalt des Ersuchens, falls ein Fehler festgestellt wird. Der Widerruf oder die Berichtigung ist rückwirkend wirksam. Besteht jedoch das Risiko eines unverhältnismässigen Ergebnisses und insbesondere des Verlusts der Versicherteneigenschaft einer Person für die gesamte Dauer oder für einen Teil des betreffenden Zeitraums im/in den betreffenden Staat(en) ziehen die Staaten in diesen Fällen eine verhältnismässigere Regelung in Erwägung. Wenn die verfügbaren Belege zulassen, dass der ausstellende Träger zu dem Schluss kommt, dass der Antragsteller des Dokuments einen Betrug begangen hat, widerruft oder berichtigt der Träger das Dokument unverzüglich und mit rückwirkender Wirkung.
Titel III
Besondere Bestimmungen über die verschiedenen Arten von Leistungen
Kapitel 1
Leistungen bei Krankheit sowie Leistungen bei Mutterschaft und gleichgestellte Leistungen bei Vaterschaft
Art. 20
Allgemeine Durchführungsvorschriften
1) Die zuständigen Behörden oder Träger tragen dafür Sorge, dass den Versicherten alle erforderlichen Informationen über die Verfahren und Voraussetzungen für die Gewährung von Sachleistungen zur Verfügung gestellt werden, wenn sie diese Leistungen im Hoheitsgebiet eines anderen Staates als dem des zuständigen Trägers erhalten.
2) Ungeachtet des Art. 9 Bst. a dieses Abkommens hat ein Staat die Kosten von Leistungen nach Art. 26 dieses Abkommens nur dann zu tragen, wenn der Versicherte entweder nach den Rechtsvorschriften dieses Staates einen Antrag auf Rente gestellt hat oder nach den Art. 27 bis 33 dieses Abkommens eine Rente nach den Rechtsvorschriften dieses Staates bezieht.
Art. 21
Wohnort in einem anderen als dem zuständigen Staat
Verfahren und Umfang des Anspruchs
1) Für die Zwecke der Anwendung von Art. 21 dieses Abkommens sind der Versicherte oder seine Familienangehörigen verpflichtet, sich unverzüglich beim Träger des Wohnorts eintragen zu lassen. Ihr Sachleistungsanspruch im Wohnstaat wird durch ein Dokument bescheinigt, das vom zuständigen Träger auf Antrag des Versicherten oder auf Antrag des Trägers des Wohnorts ausgestellt wird.
2) Das in Abs. 1 genannte Dokument gilt solange, bis der zuständige Träger den Träger des Wohnorts über seinen Widerruf informiert. Der Träger des Wohnorts benachrichtigt den zuständigen Träger von jeder Eintragung nach Abs. 1 und von jeder Änderung oder Streichung dieser Eintragung.
3) Dieser Artikel gilt entsprechend für die in den Art. 26, 28, 29 und 30 dieses Abkommens genannten Personen.
Erstattung der Gesundheitsgebühr
4) Wenn eine Person oder ihre Familienangehörigen: kann diese Person oder ihre Familienangehörigen beim Träger des Wohnstaates die Erstattung der bezahlten Gesundheitsgebühr (ganz oder teilweise, je nach Fall) beantragen.
- a) das in Abs. 1 genannte Dokument erhalten haben;
- b) dieses Dokument gemäss Abs. 1 beim Träger des Wohnorts registriert haben; und
- c) im Rahmen eines Antrags auf Erteilung einer Einreise-, Aufenthalts-, Arbeits- oder Niederlassungserlaubnis von der oder für die Person oder ihre Familienangehörigen an den Wohnstaat eine Gesundheitsgebühr entrichtet wurde;
5) Wird eine Forderung gemäss Abs. 1 gestellt, stellt der Träger des Wohnstaates diese Forderung innerhalb von drei Kalendermonaten ab dem Tag, an dem die Forderung eingegangen ist, fest und nimmt eine etwaige Erstattung einer bezahlten Gesundheitsgebühr unter den in diesem Artikel genannten Bedingungen vor.
6) Ist die Gültigkeitsdauer des in Abs. 1 genannten Dokuments kürzer als der Zeitraum, für den die Gesundheitsgebühr entrichtet wurde, so darf der erstattete Betrag den Teil der Gesundheitsgebühr nicht übersteigen, der dem Zeitraum entspricht, für den das Dokument ausgestellt wurde.
7) Wurde die Gesundheitsgebühr von einer anderen Person im Namen einer Person entrichtet, für die dieser Artikel gilt, so kann diese andere Person die Erstattung erhalten.
Art. 22
Aufenthalt in einem anderen als dem zuständigen Staat
Verfahren und Umfang des Anspruchs
1) Für die Zwecke der Anwendung von Art. 23 dieses Abkommens legt der Versicherte dem Erbringer von Gesundheitsleistungen im Aufenthaltsstaat ein von dem zuständigen Träger ausgestelltes Anspruchsdokument vor, das seinen Anspruch auf Sachleistungen bescheinigt. Verfügt der Versicherte nicht über ein solches Dokument, so fordert der Träger des Aufenthaltsorts auf Antrag oder falls andernfalls erforderlich das Dokument beim zuständigen Träger an.
2) Dieses Dokument bescheinigt, dass der Versicherte unter den Voraussetzungen des Art. 23 dieses Abkommens zu denselben Bedingungen wie nach den Rechtsvorschriften des Aufenthaltsstaats versicherte Personen Anspruch auf Sachleistungen hat und den Anforderungen nach Anlage 1 zu diesem Anhang genügen muss.
3) Sachleistungen im Sinne von Art. 23 Abs. 1 dieses Abkommens sind diejenigen, die im Aufenthaltsstaat nach dessen Rechtsvorschriften erbracht werden und sich als medizinisch notwendig erweisen, damit der Versicherte nicht vorzeitig in den zuständigen Staat zurückkehren muss, um die erforderlichen medizinischen Leistungen zu erhalten.
Verfahren und Modalitäten der Kostenübernahme und Erstattung von Sachleistungen
4) Hat der Versicherte die Kosten aller oder eines Teils der im Rahmen von Art. 23 dieses Abkommens erbrachten Sachleistungen selbst getragen und ermöglichen die vom Träger des Aufenthaltsorts angewandten Rechtsvorschriften, dass diese Kosten dem Versicherten erstattet werden, so kann er die Erstattung beim Träger des Aufenthaltsorts beantragen. In diesem Fall erstattet ihm dieser direkt den diesen Leistungen entsprechenden Betrag innerhalb der Grenzen und Bedingungen der nach seinen Rechtsvorschriften geltenden Erstattungssätze.
5) Wurde die Erstattung dieser Kosten nicht unmittelbar beim Träger des Aufenthaltsorts beantragt, so werden sie der betreffenden Person vom zuständigen Träger nach den für den Träger des Aufenthaltsorts geltenden Erstattungssätzen oder den Beträgen erstattet, die dem Träger des Aufenthaltsortes im Fall der Anwendung von Art. 46 dieses Anhangs in dem betreffenden Fall erstattet worden wären. Der Träger des Aufenthaltsorts erteilt dem zuständigen Träger auf dessen Ersuchen die erforderlichen Auskünfte über diese Erstattungssätze oder Beträge.
6) Abweichend von Abs. 5 kann der zuständige Träger die entstandenen Kosten innerhalb der Grenzen und nach Massgabe der in seinen Rechtsvorschriften niedergelegten Erstattungssätze erstatten, sofern sich der Versicherte mit der Anwendung dieser Bestimmung einverstanden erklärt hat.
7) Sehen die Rechtsvorschriften des Aufenthaltsstaates in dem betreffenden Fall keine Erstattung nach den Abs. 4 und 5 vor, so kann der zuständige Träger die Kosten innerhalb der Grenzen und nach Massgabe der in seinen Rechtsvorschriften festgelegten Erstattungssätze erstatten, ohne dass das Einverständnis des Versicherten erforderlich wäre.
8) Die Erstattung an den Versicherten überschreitet in keinem Fall den Betrag der ihm tatsächlich entstandenen Kosten.
9) Im Fall erheblicher Ausgaben kann der zuständige Träger dem Versicherten einen angemessenen Vorschuss zahlen, nachdem dieser den Erstattungsantrag bei ihm eingereicht hat.
Familienangehörige 10) Die Abs. 1 und 9 gelten für die Familienangehörigen des Versicherten entsprechend.
Erstattung der Gesundheitsgebühr für Studierende
11) Wenn eine Person: kann diese Person beim Träger des Studienstaates die (je nach Fall ganz oder teilweise) Erstattung der gezahlten Gesundheitsgebühr beantragen.
- a) im Besitz einer gültigen Anspruchsbescheinigung nach Anlage 1 zu diesem Anhang ist, die vom zuständigen Träger ausgestellt wurde;
- b) von einer Hochschuleinrichtung in einem anderen als dem zuständigen Staat ("Studienstaat") zugelassen worden ist, ein Vollzeitstudium an einer Hochschuleinrichtung einschliesslich eines Vorbereitungskurses vor dieser Ausbildung nach nationalem Recht oder einer Pflichtausbildung zu absolvieren, das zu einem von diesem Staat anerkannten Hochschulabschluss, einschliesslich Diplomen, Prüfungszeugnissen oder Doktorandenabschlüssen, führt;
- c) während des Zeitraums, auf den sich die Gesundheitsgebühr bezieht, keine Beschäftigung oder selbstständige Erwerbstätigkeit im Studienstaat ausübt oder ausgeübt hat; und
- d) im Rahmen eines Antrags auf Erteilung einer Einreise-, Aufenthalts- oder Niederlassungserlaubnis zur Absolvierung eines Vollzeitstudiums in diesem Staat eine Gesundheitsgebühr von dieser Person oder in deren Namen an den Studienstaat entrichtet wurde;
12) Wird eine Forderung gemäss Abs. 11 gestellt, bearbeitet und begleicht der Träger des Studienstaates diese Forderung innerhalb einer angemessenen Frist, jedoch nicht später als drei Kalendermonate ab dem Tag, an dem die Forderung eingegangen ist, und nimmt eine etwaige Erstattung einer bezahlten Gesundheitsgebühr unter den in diesem Artikel genannten Bedingungen vor.
13) Ist die Gültigkeitsdauer der Anspruchsbescheinigung gemäss Abs. 11 Bst. a kürzer als der Zeitraum, für den die Gesundheitsgebühr entrichtet wurde, so entspricht die erstattete Gesundheitsgebühr dem Betrag, der der Gültigkeitsdauer dieses Dokuments entspricht.
14) Wurde die Gesundheitsgebühr von einer anderen Person im Namen einer Person entrichtet, für die dieser Artikel gilt, so kann diese andere Person die Erstattung erhalten.
15) Die Abs. 11 und 14 gelten für die Familienangehörigen dieser Person entsprechend.
16) Abweichend von Art. 8 Abs. 1 dieses Abkommens kann der Studienstaat nach seinem nationalen Recht Gebühren für Sachleistungen erheben, die nicht die Kriterien des Art. 23 Abs. 1 Bst. a dieses Abkommens erfüllen und einer Person gewährt werden, für die während des Aufenthalts dieser Person für den Zeitraum, auf den sich die Erstattung bezieht, eine Erstattung erfolgt ist.
Art. 23
Geplante Behandlungen
Genehmigungsverfahren 1) Für die Zwecke der Anwendung von Art. 24 Abs. 1 dieses Abkommens legt der Versicherte dem Träger des Aufenthaltsorts ein vom zuständigen Träger ausgestelltes Dokument vor. Für die Zwecke des vorliegenden Artikels bezeichnet der Ausdruck "zuständiger Träger" den Träger, der die Kosten der geplanten Behandlung zu tragen hat; in den Fällen des Art. 24 Abs. 4 und des Art. 31 Abs. 5 dieses Abkommens, in denen die im Wohnstaat erbrachten Sachleistungen auf der Grundlage von Pauschalbeträgen erstattet werden, bedeutet "zuständiger Träger" den Träger des Wohnorts.
2) Wohnt der Versicherte nicht in dem zuständigen Staat, so muss er die Genehmigung beim Träger des Wohnorts beantragen, der den Antrag unverzüglich an den zuständigen Träger weiterleitet. In diesem Fall bescheinigt der Träger des Wohnorts in einer Erklärung, ob die Voraussetzungen des Art. 24 Abs. 2 dieses Abkommens im Wohnstaat erfüllt sind. Der zuständige Träger kann die beantragte Genehmigung nur verweigern, wenn nach Einschätzung des Trägers des Wohnorts die Bedingungen des Art. 24 Abs. 2 dieses Abkommens in dem Wohnstaat des Versicherten nicht erfüllt sind oder wenn die gleiche Behandlung im zuständigen Staat selbst innerhalb eines in Anbetracht des derzeitigen Gesundheitszustands und des voraussichtlichen Verlaufs der Krankheit der betroffenen Person medizinisch vertretbaren Zeitraums gewährt werden kann. Der zuständige Träger teilt dem Träger des Wohnortes seine Entscheidung mit. Geht innerhalb der nach innerstaatlichem Recht des betreffenden Staates geltenden Fristen keine Antwort ein, so gilt die Genehmigung als durch den zuständigen Träger erteilt.
3) Benötigt eine versicherte Person, die nicht im zuständigen Staat wohnt, eine dringende und lebensnotwendige Behandlung und darf die Genehmigung nach Art. 24 Abs. 2 dieses Abkommens nicht verweigert werden, so erteilt der Träger des Wohnorts die Genehmigung für Rechnung des zuständigen Trägers und unterrichtet den zuständigen Träger unverzüglich hiervon. Der zuständige Träger akzeptiert die Befunde und therapeutischen Entscheidungen der von dem Träger des Wohnorts, der die Genehmigung erteilt, autorisierten Ärzte in Bezug auf die Erforderlichkeit einer dringenden lebensnotwendigen Behandlung.
4) Der zuständige Träger behält das Recht, den Versicherten jederzeit im Verlauf des Genehmigungsverfahrens von einem Arzt seiner Wahl im Aufenthalts- oder Wohnstaat untersuchen zu lassen.
5) Unbeschadet einer etwaigen Entscheidung über eine Genehmigung unterrichtet der Träger des Aufenthaltsorts den zuständigen Träger, wenn eine Ergänzung der durch die vorhandene Genehmigung abgedeckten Behandlung aus medizinischen Gründen angezeigt erscheint.
Übernahme der dem Versicherten entstandenen Kosten von Sachleistungen
6) Unbeschadet des Abs. 7 gilt Art. 22 Abs. 4 und 5 dieses Anhangs entsprechend.
7) Hat der Versicherte einen Teil oder die gesamten Kosten der genehmigten ärztlichen Behandlung tatsächlich selbst getragen und sind die vom zuständigen Träger dem Träger des Aufenthaltsorts oder nach Abs. 6 dem Versicherten zu erstattenden Kosten (tatsächliche Kosten) geringer als die Kosten, die er für die gleiche Behandlung im zuständigen Staat hätte übernehmen müssen (angenommene Kosten), so erstattet der zuständige Träger auf Antrag die dem Versicherten entstandenen Behandlungskosten bis zur Höhe des Betrags, um den die angenommenen Kosten die tatsächlichen Kosten überschreiten. Der Erstattungsbetrag darf jedoch die dem Versicherten tatsächlich entstandenen Kosten nicht überschreiten; der Betrag, den der Versicherte bei einer Behandlung im zuständigen Staat selbst hätte bezahlen müssen, kann dabei berücksichtigt werden.
Übernahme der Reise- und Aufenthaltskosten bei geplanten Behandlungen
8) Wenn die nationalen Rechtsvorschriften des zuständigen Trägers die Erstattung der mit der Behandlung des Versicherten untrennbar verbundenen Reise- und Aufenthaltskosten vorsehen, so übernimmt dieser Träger diese Kosten der betreffenden Person und erforderlichenfalls diejenigen einer Begleitperson, sofern eine entsprechende Genehmigung für eine Behandlung in einem anderen Staat erteilt wird.
Familienangehörige 9) Die Abs. 1 bis 8 gelten entsprechend für die Familienangehörigen des Versicherten.
Art. 24
Geldleistungen wegen Arbeitsunfähigkeit bei Aufenthalt oder Wohnort in einem anderen Staat als dem zuständigen Staat
Verfahrensvorschriften für den Versicherten
1) Verlangen die Rechtsvorschriften des zuständigen Staates vom Versicherten die Vorlage einer Bescheinigung für den Bezug von Geldleistungen bei Arbeitsunfähigkeit nach Art. 25 Abs. 1 dieses Abkommens, so lässt sich der Versicherte eine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung, in der auch die voraussichtliche Dauer der Arbeitsunfähigkeit anzugeben ist, von dem Arzt ausstellen, der in seinem Wohnstaat seinen Gesundheitszustand festgestellt hat.
2) Der Versicherte übermittelt die Bescheinigung innerhalb der in den Rechtsvorschriften des zuständigen Staates festgesetzten Frist dem zuständigen Träger.
3) Stellen die behandelnden Ärzte des Wohnstaates keine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen aus, und werden diese nach den Rechtsvorschriften des zuständigen Staates verlangt, so wendet sich die betreffende Person unmittelbar an den Träger des Wohnorts. Dieser veranlasst sofort die ärztliche Beurteilung der Arbeitsunfähigkeit der betreffenden Person und die Ausstellung der in Abs. 1 genannten Bescheinigung. Die Bescheinigung muss dem zuständigen Träger unverzüglich übermittelt werden.
4) Die Übermittlung des in den Abs. 1, 2 und 3 genannten Dokuments enthebt den Versicherten nicht der Pflichten, die ihn aufgrund der geltenden Rechtsvorschriften insbesondere seinem Arbeitgeber gegenüber treffen. Der Arbeitgeber oder der zuständige Träger kann den Arbeitnehmer gegebenenfalls zur Teilnahme an Tätigkeiten auffordern, die die Wiederaufnahme der Arbeit durch den Versicherten fördern und unterstützen sollen.
Verfahrensvorschriften für den Träger des Wohnstaates
5) Auf Verlangen des zuständigen Trägers führt der Träger des Wohnorts die erforderlichen verwaltungsmässigen Kontrollen oder eine ärztliche Kontrolluntersuchung der betreffenden Person nach den von diesem letztgenannten Träger angewandten Rechtsvorschriften durch. Den Bericht des Arztes, der die Kontrolluntersuchung durchgeführt hat, insbesondere betreffend die Angaben zur voraussichtlichen Dauer der Arbeitsunfähigkeit, übermittelt der Träger des Wohnorts unverzüglich dem zuständigen Träger.
Verfahrensvorschriften für den zuständigen Träger
6) Dem zuständigen Träger steht es frei, den Versicherten durch einen Arzt seiner Wahl untersuchen zu lassen.
7) Unbeschadet des Art. 25 Abs. 1 Satz 2 dieses Abkommens zahlt der zuständige Träger die Geldleistungen unmittelbar an die betreffende Person und unterrichtet erforderlichenfalls den Träger des Wohnorts hierüber.
8) Bei der Anwendung von Art. 25 Abs. 1 dieses Abkommens besitzen die auf dem ärztlichen Befund des untersuchenden Arztes oder Trägers beruhenden Angaben in einer in einem anderen Staat ausgestellten Bescheinigung über die Arbeitsunfähigkeit eines Versicherten die gleiche Rechtsgültigkeit wie eine im zuständigen Staat ausgestellte Bescheinigung.
9) Versagt der zuständige Träger die Geldleistungen, so teilt er dem Versicherten seine Entscheidung mit und unterrichtet gleichzeitig den Träger des Wohnorts.
Verfahren bei Aufenthalt in einem anderen als dem zuständigen Staat
10) Die Abs. 1 bis 9 gelten entsprechend, wenn sich der Versicherte in einem anderen als dem zuständigen Staat aufhält.
Art. 25
Beiträge der Rentner
Erhält eine Person eine Rente aus mehr als einem Staat, so darf der auf alle gezahlten Renten erhobene Betrag an Beiträgen keinesfalls den Betrag übersteigen, der bei einer Person erhoben wird, die denselben Betrag an Renten in dem zuständigen Staat erhält.
Kapitel 2
Leistungen bei Arbeitsunfällen und Berufskrankheiten
Art. 26
Anspruch auf Sach- und Geldleistungen bei Wohnort oder Aufenthalt in einem anderen Staat als dem zuständigen Staat
1) Für die Anwendung von Art. 37 dieses Abkommens gelten die Verfahren nach Art. 21 bis Art. 24 dieses Anhangs entsprechend.
2) Gewährt ein Träger des Aufenthalts- oder Wohnstaates besondere Sachleistungen in Verbindung mit einem Arbeitsunfall oder einer Berufskrankheit nach den innerstaatlichen Rechtsvorschriften des Aufenthalts- oder Wohnstaates, so teilt er dies unverzüglich dem zuständigen Träger mit.
Art. 27
Verfahren bei Arbeitsunfällen oder Berufskrankheiten, die in einem anderen Staat als dem zuständigen Staat eintreten
1) Ein Arbeitsunfall, der in einem anderen Staat als dem zuständigen Staat eintritt, oder eine Berufskrankheit, die dort erstmals ärztlich festgestellt wird, ist nach den Rechtsvorschriften des zuständigen Staates zu melden oder anzuzeigen, wenn die Meldung oder Anzeige nach den einzelstaatlichen Rechtsvorschriften vorgesehen ist; etwaige andere gesetzliche Bestimmungen, die im Gebiet des Staates gelten, in dem der Arbeitsunfall eintrat oder die Berufskrankheit erstmals ärztlich festgestellt wurde, und die in einem solchen Fall weiterhin anzuwenden sind, werden hierdurch nicht berührt. Die Meldung oder Anzeige ist an den zuständigen Träger zu richten.
2) Der Träger des Staates, in dessen Gebiet der Arbeitsunfall eingetreten ist oder die Berufskrankheit erstmals ärztlich festgestellt wurde, übermittelt dem zuständigen Träger die im Gebiet dieses Staates ausgestellten ärztlichen Bescheinigungen.
3) Sind bei einem Unfall auf dem Weg zu oder von der Arbeit im Gebiet eines anderen Staates als des zuständigen Staates Nachforschungen im Gebiet des erstgenannten Staates erforderlich, um einen Anspruch auf entsprechende Leistungen festzustellen, so kann der zuständige Träger zu diesem Zweck eine Person benennen, wovon er die Behörden des betreffenden Staates unterrichtet. Die Träger arbeiten zusammen, um alle einschlägigen Informationen zu bewerten und in die Protokolle und alle sonstigen Unterlagen über den Unfall Einsicht zu nehmen.
4) Nach Beendigung der Behandlung wird auf Anfrage des zuständigen Trägers ein ausführlicher Bericht mit den ärztlichen Bescheinigungen über die Dauerfolgen des Unfalls oder der Krankheit, insbesondere über den derzeitigen Zustand der verletzten Person sowie über die Heilung oder die Konsolidierung der Schäden, übersandt. Die Honorare hierfür werden vom Träger des Wohn- oder Aufenthaltsorts nach dem Tarif dieses Trägers zulasten des zuständigen Trägers gezahlt.
5) Auf Ersuchen des Trägers des Wohn- oder Aufenthaltsorts unterrichtet der zuständige Träger diesen gegebenenfalls von der Entscheidung, in der der Tag der Heilung oder der Konsolidierung der Schäden festgelegt wird, sowie gegebenenfalls von der Entscheidung über die Gewährung einer Rente.
Art. 28
Streitigkeiten hinsichtlich des beruflichen Charakters eines Unfalls oder einer Krankheit
1) Bestreitet der zuständige Träger die Anwendung der Rechtsvorschriften über Arbeitsunfälle oder Berufskrankheiten nach Art. 37 Abs. 2 dieses Abkommens, so teilt er dies unverzüglich dem Träger des Wohn- oder Aufenthaltsorts mit, der die Sachleistungen gewährt hat; diese Sachleistungen gelten sodann als Leistungen der Krankenversicherung.
2) Ist zu dieser Frage eine endgültige Entscheidung ergangen, so teilt der zuständige Träger dies unverzüglich dem Träger des Wohn- oder Aufenthaltsorts mit, der die Sachleistungen gewährt hat. Wird kein Arbeitsunfall bzw. keine Berufskrankheit festgestellt, so werden die Sachleistungen weiterhin als Leistungen der Krankenversicherung gewährt, sofern die betreffende Person Anspruch darauf hat. Wird ein Arbeitsunfall oder eine Berufskrankheit festgestellt, so gelten die der betreffenden Person gewährten Sachleistungen der Krankenversicherung als Leistungen aufgrund eines Arbeitsunfalls oder einer Berufskrankheit ab dem Tag, an dem der Arbeitsunfall eingetreten ist oder die Berufskrankheit erstmals ärztlich festgestellt wurde.
3) Art. 6 Abs. 6 dieses Anhangs gilt sinngemäss.
Art. 29
Verfahren bei einer in zwei oder mehr Staaten ausgeübten Tätigkeit, die eine Berufskrankheit verursachen kann
1) In dem in Art. 39 dieses Abkommens genannten Fall wird die Meldung oder Anzeige der Berufskrankheit dem für Berufskrankheiten zuständigen Träger des letzten Staates übermittelt, nach dessen Rechtsvorschriften die betroffene Person eine Tätigkeit ausgeübt hat, die diese Krankheit wahrscheinlich verursachen kann. Stellt der Träger, an den die Meldung oder Anzeige übermittelt wurde, fest, dass zuletzt nach den Rechtsvorschriften eines anderen Staates eine Tätigkeit ausgeübt worden ist, die die betreffende Berufskrankheit verursachen kann, so übermittelt er die Meldung oder Anzeige und alle beigefügten Unterlagen dem entsprechenden Träger dieses Staates.
2) Stellt der Träger des Staates, nach dessen Rechtsvorschriften die betroffene Person zuletzt eine Tätigkeit ausgeübt hat, die die betreffende Berufskrankheit verursachen kann, fest, dass der Betroffene oder seine Hinterbliebenen die Voraussetzungen dieser Rechtsvorschriften nicht erfüllen, z. B. weil die betroffene Person in diesem Staat nie eine Tätigkeit ausgeübt hat, die die Berufskrankheit verursacht hat, oder weil dieser Staat nicht anerkennt, dass es sich um eine Berufskrankheit handelt, so übermittelt dieser Träger die Meldung oder Anzeige und alle beigefügten Unterlagen, einschliesslich der ärztlichen Feststellungen und Gutachten, die der erste Träger veranlasst hat, unverzüglich dem Träger des Staates, nach dessen Rechtsvorschriften die betroffene Person zuvor eine Tätigkeit ausgeübt hat, die die betreffende Berufskrankheit verursachen kann.
3) Gegebenenfalls wiederholen die Träger das in Abs. 2 beschriebene Verfahren für die Vergangenheit, bis dies zu dem entsprechenden Träger des Staates zurückführt, nach dessen Rechtsvorschriften der Betroffene zuerst eine Tätigkeit ausgeübt hat, die die betreffende Berufskrankheit verursachen kann.
Art. 30
Informationsaustausch zwischen Trägern und Zahlung von Vorschüssen bei Einlegung eines Rechtsbehelfs gegen eine ablehnende Entscheidung
1) Im Fall eines Rechtsbehelfs gegen eine ablehnende Entscheidung des Trägers eines Staates, nach dessen Rechtsvorschriften der Betroffene eine Tätigkeit ausgeübt hat, die die betreffende Berufskrankheit verursachen kann, hat dieser Träger den Träger, dem die Meldung oder Anzeige nach dem Verfahren des Art. 29 Abs. 2 dieses Anhangs übermittelt wurde, hiervon zu unterrichten und ihn später, wenn eine endgültige Entscheidung ergangen ist, entsprechend zu informieren.
2) Besteht ein Leistungsanspruch nach den Rechtsvorschriften, die der Träger, dem die Meldung oder Anzeige übermittelt wurde, anwendet, so zahlt dieser Träger Vorschüsse, deren Höhe gegebenenfalls nach Anhörung des Trägers, gegen dessen Entscheidung der Rechtsbehelf eingelegt wurde, festgelegt wird, wobei darauf zu achten ist, dass zu viel gezahlte Beträge vermieden werden. Der letztgenannte Träger erstattet die gezahlten Vorschüsse, wenn er aufgrund der Entscheidung über den Rechtsbehelf die Leistungen zu gewähren hat. Die Vorschüsse werden dann nach dem Verfahren der Art. 55 und 56 dieses Anhangs von den Leistungen einbehalten, auf die die betreffende Person Anspruch hat.
3) Art. 6 Abs. 6 dieses Anhangs gilt sinngemäss.
Art. 31
Verschlimmerung einer Berufskrankheit
In den in Art. 40 dieses Abkommens genannten Fällen hat der Antragsteller dem Träger des Staates, bei dem er Leistungsansprüche geltend macht, Informationen über die früher wegen der betreffenden Berufskrankheit gewährten Leistungen zu erteilen. Dieser Träger kann bei jedem Träger, der früher zuständig gewesen ist, die Informationen einholen, die er für erforderlich hält.
Art. 32
Bemessung des Grades der Erwerbsminderung im Fall früherer oder späterer Arbeitsunfälle oder Berufskrankheiten
Wurde eine früher oder später eingetretene Erwerbsminderung durch einen Unfall verursacht, der eintrat, als für die betreffende Person die Rechtsvorschriften eines Staates galten, die nicht nach dem Ursprung der Erwerbsminderung unterscheiden, so hat der zuständige Träger oder die von der zuständigen Behörde des betreffenden Staates bezeichnete Stelle:
- a) auf Verlangen des zuständigen Trägers eines anderen Staates Angaben über den Grad der früher oder später eingetretenen Erwerbsminderung zu machen sowie nach Möglichkeit Auskünfte zu erteilen, anhand derer festgestellt werden kann, ob die Erwerbsminderung Folge eines Arbeitsunfalls im Sinne der vom Träger eines anderen Staates anzuwendenden Rechtsvorschriften ist;
- b) für die Begründung des Anspruchs und die Festsetzung des Leistungsbetrags nach den von ihm anzuwendenden Rechtsvorschriften den durch diese früheren oder späteren Fälle verursachten Grad der Erwerbsminderung zu berücksichtigen.
Art. 33
Einreichung und Bearbeitung von Anträgen auf Renten oder Zulagen zu Renten
Betroffene oder deren Hinterbliebene haben für den Bezug einer Rente oder einer Zulage zu einer Rente nach den Rechtsvorschriften eines anderen Staates als dem, in dem sie wohnen, gegebenenfalls einen Antrag entweder beim zuständigen Träger zu stellen oder beim Träger des Wohnorts, der ihn sodann an den zuständigen Träger weiterleitet. Der Antrag muss die Informationen enthalten, die gemäss den vom zuständigen Träger anzuwendenden Rechtsvorschriften erforderlich sind.
Kapitel 3
Sterbegeld
Art. 34
Antrag auf Sterbegeld
Für die Zwecke der Art. 43 und Art. 44 dieses Abkommens ist der Antrag auf Sterbegeld entweder beim zuständigen Träger zu stellen oder beim Träger des Wohnorts des Antragstellers, der ihn an den zuständigen Träger weiterleitet. Der Antrag muss die Informationen enthalten, die gemäss den vom zuständigen Träger anzuwendenden Rechtsvorschriften erforderlich sind.
Kapitel 4
Leistungen bei Invalidität, Alters- und Hinterbliebenenrenten
Art. 35
Ergänzende Vorschriften für die Berechnung der Leistungen
1) Für die Berechnung des theoretischen Betrags und des tatsächlichen Leistungsbetrags gemäss Art. 51 Abs. 1 Bst. b dieses Abkommens gelten die Bestimmungen des Art. 11 Abs. 3 bis 6 dieses Anhangs.
2) Wurden Zeiten der freiwilligen Versicherung oder freiwilligen Weiterversicherung nach Art. 11 Abs. 3 dieses Anhangs nicht berücksichtigt, so berechnet der Träger des Staates, nach dessen Rechtsvorschriften diese Zeiten zurückgelegt wurden, den Betrag, der diesen Zeiten nach den von ihm anzuwendenden Rechtsvorschriften entspricht. Der nach Art. 51 Abs. 1 Bst. b dieses Abkommens berechnete tatsächliche Leistungsbetrag wird um den Betrag erhöht, der den Zeiten der freiwilligen Versicherung oder freiwilligen Weiterversicherung entspricht.
3) Der Träger eines jeden Staates berechnet nach den von ihm anzuwendenden Rechtsvorschriften den Betrag, der für Zeiten der freiwilligen Versicherung oder freiwilligen Weiterversicherung zu entrichten ist und nach Art. 52 Abs. 3 Bst. c dieses Abkommens nicht den Kürzungs-, Ruhens- oder Entziehungsbestimmungen eines anderen Staates unterliegt. Ist es dem zuständigen Träger aufgrund der von ihm anzuwendenden Rechtsvorschriften nicht möglich, diesen Betrag direkt zu bestimmen, weil die betreffenden Rechtsvorschriften den Versicherungszeiten unterschiedliche Werte zuordnen, so kann ein fiktiver Betrag festgelegt werden. Der Gemischte Verwaltungsausschuss legt die Modalitäten für die Bestimmung dieses fiktiven Betrags fest.
Art. 36
Beantragung von Leistungen
Einreichung von Anträgen auf Alters- und Hinterbliebenenrente
1) Der Antragsteller reicht einen entsprechenden Antrag beim Träger seines Wohnorts oder beim Träger des Staates ein, dessen Rechtsvorschriften zuletzt für ihn galten. Galten für die betreffende Person zu keinem Zeitpunkt die Rechtsvorschriften, die der Träger ihres Wohnorts anwendet, so leitet dieser Träger den Antrag an den Träger des Staates weiter, dessen Rechtsvorschriften zuletzt für sie galten.
2) Der Zeitpunkt der Antragstellung ist für alle beteiligten Träger verbindlich.
3) In Abweichung von Abs. 2 gilt Folgendes: Gibt der Antragsteller trotz Aufforderung nicht an, dass er in anderen Staaten beschäftigt war oder gewohnt hat, so gilt der Zeitpunkt, zu dem er seinen Antrag vervollständigt oder zu dem er einen neuen Antrag bezüglich seiner fehlenden Beschäftigungszeiten und/oder Wohnzeiten in einem Staat einreicht, für den Träger, der die betreffenden Rechtsvorschriften anwendet, als Zeitpunkt der Antragstellung, sofern diese Rechtsvorschriften keine günstigeren Bestimmungen enthalten.
Art. 37
Angaben und Unterlagen zu Leistungsanträgen
1) Der Antrag ist vom Antragsteller nach den Rechtsvorschriften zu stellen, die der in Art. 36 Abs. 1 dieses Anhangs genannte Träger anwendet, und unter Beifügung der in diesen Rechtsvorschriften geforderten Nachweise. Der Antragsteller hat insbesondere alle verfügbaren einschlägigen Informationen und Nachweise über Zeiten einer Versicherung (Träger, Versicherungsnummern), einer Beschäftigung (Arbeitgeber) oder einer selbstständigen Erwerbstätigkeit (Art und Ort der Tätigkeit) und eines Wohnorts (Adressen) einzureichen, die gegebenenfalls nach anderen Rechtsvorschriften zurückgelegt wurden, sowie die Dauer dieser Zeiten anzugeben.
2) Beantragt der Antragsteller gemäss Art. 49 Abs. 1 dieses Abkommens, dass die Feststellung von Leistungen bei Alter nach den Rechtsvorschriften eines oder mehrerer Staaten aufgeschoben wird, so hat er dies in seinem Antrag zu erklären und anzugeben, nach welchen Rechtsvorschriften er den Aufschub beantragt. Um dem Antragsteller die Ausübung dieses Rechts zu ermöglichen, teilen die beteiligten Träger ihm auf Verlangen alle ihnen vorliegenden Informationen mit, damit er die Folgen von gleichzeitigen oder nachfolgenden Feststellungen der ihm zustehenden Leistungen abschätzen kann.
3) Zieht der Antragsteller einen Antrag auf Leistungen zurück, die nach den Rechtsvorschriften eines einzelnen Staates vorgesehen sind, so gilt diese Rücknahme nicht als gleichzeitige Rücknahme von Anträgen auf Leistungen nach den Rechtsvorschriften eines anderen Staates.
Art. 38
Bearbeitung der Anträge durch die beteiligten Träger
Kontakt-Träger 1) Der Träger, an den der Leistungsantrag nach Art. 36 Abs. 1 dieses Anhangs gerichtet oder weitergeleitet wird, wird nachstehend als "Kontakt-Träger" bezeichnet. Der Träger des Wohnorts wird nicht als Kontakt-Träger bezeichnet, wenn für die betreffende Person zu keinem Zeitpunkt die von diesem Träger angewandten Rechtsvorschriften galten.
2) Zusätzlich zur Bearbeitung des Leistungsantrags nach den von ihm angewandten Rechtsvorschriften fördert dieser Träger in seiner Eigenschaft als Kontakt-Träger den Austausch von Daten, die Mitteilung von Entscheidungen und die für die Bearbeitung des Antrags durch die beteiligten Träger erforderlichen Vorgänge und übermittelt dem Antragsteller auf Verlangen alle Angaben, die die Aspekte der Bearbeitung im Rahmen dieses Abkommens betreffen, und hält ihn über den Stand der Bearbeitung seines Antrags auf dem Laufenden.
Bearbeitung von Anträgen auf Alters- und Hinterbliebenenrente
3) Der Kontakt-Träger übermittelt die Leistungsanträge und alle ihm vorliegenden Dokumente sowie gegebenenfalls die vom Antragsteller vorgelegten einschlägigen Dokumente unverzüglich allen beteiligten Trägern, damit diese gleichzeitig mit der Bearbeitung dieses Antrags beginnen können. Der Kontakt-Träger teilt den anderen Trägern die Versicherungs- oder Wohnzeiten mit, die nach den von ihm anzuwendenden Rechtsvorschriften zurückgelegt worden sind. Er gibt ferner an, welche Dokumente zu einem späteren Zeitpunkt einzureichen sind, und ergänzt den Antrag so bald wie möglich.
4) Jeder beteiligte Träger teilt dem Kontakt-Träger und den anderen beteiligten Trägern so bald wie möglich die Versicherungs- oder Wohnzeiten mit, die nach den von ihm anzuwendenden Rechtsvorschriften zurückgelegt worden sind.
5) Jeder beteiligte Träger berechnet den Leistungsbetrag nach Art. 51 dieses Abkommens und teilt dem Kontakt-Träger und den anderen betroffenen Trägern seine Entscheidung, den Leistungsbetrag und alle für die Zwecke der Art. 52 bis 54 dieses Abkommens erforderlichen Angaben mit.
6) Stellt ein Träger auf der Grundlage der Angaben nach den Abs. 2 und 3 des vorliegenden Artikels fest, dass Art. 56 Abs. 2 oder 3 dieses Abkommens anzuwenden ist, so unterrichtet er hiervon den Kontakt-Träger und die anderen betroffenen Träger.
Art. 39
Mitteilung der Entscheidungen an den Antragsteller
Jeder Träger teilt dem Antragsteller die von ihm nach den von ihm anzuwendenden Rechtsvorschriften getroffene Entscheidung mit. In jeder Entscheidung werden die zur Verfügung stehenden Rechtsbehelfe und Rechtsbehelfsfristen angegeben.
Art. 40
Bemessung des Grades der Invalidität
Für die Feststellung des Grades der Invalidität kann jeder Träger den Antragsteller entsprechend seinen Rechtsvorschriften von einem Arzt oder einem anderen Experten seiner Wahl untersuchen lassen. Der Träger eines Staates berücksichtigt jedoch die von den Trägern aller anderen Staaten erhaltenen ärztlichen Unterlagen und Berichte sowie die verwaltungsmässigen Auskünfte ebenso, als wären sie in seinem eigenen Hoheitsgebiet erstellt worden.
Art. 41
Vorläufige Zahlungen und Vorschüsse
1) Ungeachtet des Art. 7 dieses Anhangs zahlt jeder Träger, der bei der Bearbeitung eines Leistungsantrags feststellt, dass der Antragsteller nach den anwendbaren Rechtsvorschriften Anspruch auf eine eigenständige Leistung hat, diese Leistung unverzüglich nach Art. 51 Abs. 1 Bst. a dieses Abkommens. Diese Zahlung ist als vorläufige Zahlung anzusehen, wenn sich das Ergebnis der Bearbeitung des Antrags auf den gewährten Betrag auswirken könnte.
2) Geht aus den verfügbaren Angaben hervor, dass der Antragsteller Anspruch auf eine Zahlung eines Trägers nach Art. 51 Abs. 1 Bst. b dieses Abkommens hat, so zahlt dieser Träger ihm einen Vorschuss, dessen Höhe weitestgehend dem Betrag entspricht, der aufgrund des Art. 51 Abs. 1 Bst. b dieses Abkommens wahrscheinlich festgestellt wird.
3) Jeder nach Abs. 1 oder 2 zur Zahlung der vorläufigen Leistungen oder eines Vorschusses verpflichtete Träger unterrichtet hiervon unverzüglich den Antragsteller, wobei er diesen ausdrücklich auf den vorläufigen Charakter dieser Massnahme und auf alle verfügbaren Rechtsbehelfe nach seinen Rechtsvorschriften aufmerksam macht.
Art. 42
Neuberechnung der Leistungen
1) Bei einer Neuberechnung der Leistungen nach Art. 49 Abs. 4 und Art. 57 Abs. 1 dieses Abkommens, gilt Art. 41 dieses Anhangs entsprechend.
2) Bei Neuberechnung, Entzug oder Ruhen der Leistung informiert der Träger, der die entsprechende Entscheidung getroffen hat, unverzüglich die betreffende Person und unterrichtet jeden Träger, dem gegenüber die betreffende Person einen Anspruch hat.
Art. 43
Massnahmen zur beschleunigten Berechnung der Rente
1) Um die Bearbeitung von Anträgen und die Zahlung von Leistungen zu erleichtern und zu beschleunigen, müssen die Träger, deren Rechtsvorschriften eine Person unterlag:
- a) die Elemente zur Identifizierung von Personen, die von einer anwendbaren einzelstaatlichen Rechtsordnung zu einer anderen wechseln, mit den Trägern anderer Staaten austauschen oder diesen zur Verfügung stellen und gemeinsam dafür Sorge tragen, dass diese Identifizierungselemente aufbewahrt werden und miteinander übereinstimmen, oder - in Ermangelung dessen - den betreffenden Personen die Mittel für einen direkten Zugang zu ihren Identifizierungselementen zur Verfügung stellen;
- b) rechtzeitig vor Eintreten des Mindestalters für den Beginn eines Rentenanspruchs oder vor einem durch nationale Rechtsvorschriften festzulegenden Alter Informationen (zurückgelegte Zeiten oder sonstige wichtige Elemente) über die Rentenansprüche von Personen, die von einer anwendbaren Rechtsordnung zu einer anderen gewechselt haben, mit der betreffenden Person und den Trägern anderer Staaten austauschen oder diesen zur Verfügung stellen oder - in Ermangelung dessen - diesen Personen mitteilen, wie sie sich über ihre künftigen Leistungsansprüche informieren können, oder ihnen entsprechende Mittel zur Verfügung stellen.
2) Für die Zwecke des Abs. 1 bestimmt der Gemischte Verwaltungsausschuss die Informationen, die auszutauschen oder zur Verfügung zu stellen sind, und legt die geeigneten Verfahren fest; dabei berücksichtigt er die Merkmale, die administrative und technische Organisation und die technischen Mittel, die den einzelstaatlichen Rentensystemen zur Verfügung stehen. Der Gemische Verwaltungsausschuss gewährleistet die Umsetzung dieser Rentensysteme, indem er eine Überwachung der ergriffenen Massnahmen und ihrer Anwendung organisiert.
3) Für die Zwecke des Abs. 1 sollte der Träger im ersten Staat, in dem einer Person eine Persönliche Identifikationsnummer (PIN) für Verwaltungszwecke der sozialen Sicherheit zugewiesen wird, die in diesem Artikel genannten Informationen erhalten.
Art. 44
Koordinierungsmassnahmen in den Staaten
Unbeschadet des Art. 50 dieses Abkommens gilt Folgendes: Enthalten die nationalen Rechtsvorschriften Regeln zur Bestimmung des zuständigen Trägers oder des anzuwendenden Systems oder zur Zuordnung von Versicherungszeiten zu einem spezifischen System, so sind bei der Anwendung dieser Regeln nur die nach den Rechtsvorschriften dieses Staates zurückgelegten Versicherungszeiten zu berücksichtigen.
Kapitel 5
Leistungen bei Arbeitslosigkeit
Art. 45
Zusammenrechnung der Zeiten und Berechnung der Leistungen
1) Art. 11 Abs. 1 dieses Anhangs gilt für Art. 58 dieses Abkommens entsprechend. Unbeschadet der daneben fortbestehenden Pflichten der beteiligten Träger kann die betroffene Person dem zuständigen Träger ein Dokument vorlegen, das von dem Träger des Staates ausgestellt wurde, dessen Rechtsvorschriften die betroffene Person während ihrer letzten Beschäftigung oder selbstständigen Erwerbstätigkeit unterlag, und in dem die Zeiten bescheinigt sind, die nach diesen Rechtsvorschriften zurückgelegt wurden.
2) Bei der Anwendung von Art. 59 dieses Abkommens berücksichtigt der zuständige Träger eines Staates, nach dessen Rechtsvorschriften sich die Höhe der Leistungen nach der Zahl der Familienangehörigen richtet, auch die Familienangehörigen des Betroffenen, die in einem anderen Staat wohnen, als ob sie im zuständigen Staat wohnten. Dies gilt jedoch nicht, wenn in dem Staat, in dem die Familienangehörigen wohnen, eine andere Person Anspruch auf Leistungen bei Arbeitslosigkeit hat, bei deren Berechnung die Familienangehörigen berücksichtigt werden.
Titel IV
Finanzvorschriften
Kapitel 1
Rückerstattung bei der Anwendung von Art. 36 und Art. 42 dieses Abkommens
Abschnitt 1
Erstattung auf der Grundlage tatsächlicher Aufwendungen
Art. 46
Grundsätze
1) Für die Zwecke der Anwendung der Art. 36 und Art. 42 dieses Abkommens erstattet der zuständige Träger dem Träger, der die Sachleistungen gewährt hat, diese in Höhe der tatsächlichen Ausgaben, die sich aus der Rechnungsführung dieses Trägers ergeben, ausser wenn Art. 56 dieses Anhangs Anwendung findet.
2) Geht der tatsächliche Betrag der in Abs. 1 genannten Ausgaben für Sachleistungen nicht oder teilweise nicht aus der Rechnungsführung des Trägers, der sie gewährt hat, hervor, so wird der zu erstattende Betrag auf der Grundlage aller geeigneten Faktoren, die den verfügbaren Daten entnommen werden, pauschal berechnet. Der Gemischte Verwaltungsausschuss legt die Grundlagen für die Berechnung der Pauschalbeträge und deren Höhe fest.
3) Für die Erstattung können keine höheren Sätze berücksichtigt werden als diejenigen, die für Sachleistungen an Versicherte massgeblich sind, die den Rechtsvorschriften unterliegen, die für den Träger, der die in Abs. 1 genannten Sachleistungen gewährt hat, gelten.
Abschnitt 2
Erstattung auf der Grundlage von Pauschalbeträgen
Art. 47
Bestimmung der betroffenen Staaten
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