Abkommen zur Koordinierung der sozialen Sicherheit zwischen Island, dem Fürstentum Liechtenstein, dem Königreich Norwegen und dem Vereinigten Königreich von Grossbritannien und Nordirland

Typ Abkommen
Veröffentlichung 2023-12-22
Letzte Aktualisierung 2024-01-01
Status In Kraft
Quelle Lilex
Artikel 151
Änderungshistorie JSON API

1) Die in Art. 36 Abs. 2 dieses Abkommens genannten Staaten, deren Rechts- und Verwaltungsstruktur eine Erstattung auf der Grundlage der tatsächlichen Aufwendungen nicht zweckmässig macht, sind in Anlage 2 zu diesem Anhang aufgeführt.

2) Im Falle der in Anlage 2 zu diesem Anhang aufgeführten Staaten wird der Betrag der Sachleistungen: den Trägern, die diese Sachleistungen gewährt haben, von den zuständigen Trägern auf der Grundlage eines Pauschalbetrags, dessen Höhe für jedes Kalenderjahr ermittelt wird, erstattet. Die Höhe dieses Pauschalbetrags muss den tatsächlichen Ausgaben möglichst nahe kommen.

  • a) die nach Art. 21 dieses Abkommens Familienangehörigen gewährt wurden, die in einem anderen Staat als der Versicherte wohnen; und
  • b) die nach Art. 28 Abs. 1, Art. 29 und Art. 30 dieses Abkommens Rentnern und ihren Familienangehörigen gewährt wurden,
Art. 48

Methode zur Berechnung der monatlichen Pauschalbeträge und des gesamten Pauschalbetrags

1) Für jeden forderungsberechtigten Staat wird der monatliche Pauschalbetrag pro Person (Fi) für ein Kalenderjahr ermittelt, indem man entsprechend der folgenden Formel die Jahresdurchschnittskosten pro Person (Yi) nach Altersklasse (i) durch 12 teilt und das Ergebnis um einen Faktor (X) kürzt: Fi = Yi1/12(1-X) Dabei steht:

2) Die Jahresdurchschnittskosten pro Person (Yi) der Altersklasse (i)werden ermittelt, indem man die Jahresausgaben für sämtliche Sachleistungen, die von Trägern des forderungsberechtigten Staates allen seinen Rechtsvorschriften unterliegenden und in seinem Hoheitsgebiet wohnenden Personen der betreffenden Altersklasse gewährt wurden, durch die durchschnittliche Zahl der betroffenen Personen dieser Altersklasse in dem betreffenden Kalenderjahr teilt.

3) Die auf den monatlichen Pauschalbetrag anzuwendende Kürzung beträgt grundsätzlich 20 % (X = 0.20). Sie beträgt 15 % (X = 0.15) für Rentner und ihre Familienangehörigen, wenn der zuständige Staat nicht in Anlage 2 zu diesem Anhang aufgeführt ist.

4) Für jeden leistungspflichtigen Staat wird der gesamte Pauschalbetrag für ein Kalenderjahr ermittelt, indem man den festgelegten monatlichen Pauschalbetrag pro Person für jede Altersklasse (i) mit der Zahl der Monate multipliziert, die die betreffenden Personen der jeweiligen Altersgruppe in dem forderungsberechtigten Staat zurückgelegt haben, und die Ergebnisse addiert. Die Zahl der von den betreffenden Personen in dem forderungsberechtigten Staat zurückgelegten Monate entspricht der Summe der Kalendermonate in einem Kalenderjahr, in denen die betreffenden Personen aufgrund ihres Wohnorts im Hoheitsgebiet des forderungsberechtigten Staates in ebendiesem Hoheitsgebiet für Rechnung des leistungspflichtigen Staates für Sachleistungen in Betracht kamen. Diese Monate werden mithilfe eines Verzeichnisses ermittelt, das der Träger des Wohnorts zu diesem Zweck anhand von Nachweisen, die der zuständige Träger zur Verfügung stellt, über die Ansprüche der betreffenden Personen führt.

5) Der Gemischte Verwaltungsausschuss kann einen Vorschlag mit Änderungen vorlegen, die sich gegebenenfalls als notwendig erweisen, um sicherzustellen, dass die Berechnung der Pauschalbeträge den tatsächlichen Aufwendungen so nahe wie möglich kommt und dass die Kürzungen nach Abs. 3 für Staaten nicht zu unausgewogenen Zahlungen oder zu Doppelzahlungen führen.

6) Der Gemischte Verwaltungsausschuss bestimmt die Verfahren und Modalitäten, nach denen die in diesem Artikel genannten Berechnungsfaktoren für die Pauschalbeträge festgelegt werden.

Art. 49

Mitteilung der Jahresdurchschnittskosten

Für ein bestimmtes Jahr wird die Höhe der Jahresdurchschnittskosten pro Person in den einzelnen Altersklassen spätestens bis zum Ende des zweiten Jahres, das auf dieses Jahr folgt, dem Gemischten Verwaltungsausschuss mitgeteilt. Erfolgt die Mitteilung nicht bis zu diesem Zeitpunkt, so werden die Jahresdurchschnittskosten pro Person, die der Gemischte Verwaltungsausschuss zuletzt für ein Jahr davor festgelegt hat, zugrunde gelegt.

Abschnitt 3
Gemeinsame Vorschriften
Art. 50

Erstattungsverfahren zwischen Trägern

1) Die Erstattungen zwischen den Staaten werden so rasch wie möglich vorgenommen. Der betreffende Träger ist verpflichtet, die Forderungen vor Ablauf der in diesem Abschnitt genannten Fristen zu erstatten, sobald er dazu in der Lage ist. Eine Beanstandung einer einzelnen Forderung darf die Erstattung einer anderen Forderung oder anderer Forderungen nicht verhindern.

2) Die Erstattungen zwischen den Trägern der EWR/EFTA-Staaten und des Vereinigten Königreichs nach Art. 36 und Art. 42 dieses Abkommens werden über die Verbindungsstelle abgewickelt. Die Erstattungen nach den Art. 36 und Art. 42 dieses Abkommens können jeweils über eine gesonderte Verbindungsstelle abgewickelt werden.

Art. 51

Fristen für die Einreichung und Zahlung der Forderungen

1) Forderungen auf der Grundlage von tatsächlichen Aufwendungen werden bei der Verbindungsstelle des leistungspflichtigen Staates binnen 12 Monaten nach Ablauf des Kalenderhalbjahres eingereicht, in dem die Forderungen in die Rechnungsführung des forderungsberechtigten Trägers aufgenommen wurden.

2) Forderungen auf der Grundlage von Pauschalbeträgen für ein Kalenderjahr werden bei der Verbindungsstelle des leistungspflichtigen Staates binnen 12 Monaten nach dem Monat eingereicht, in dem die Durchschnittskosten des betreffenden Jahres vom Gemischten Verwaltungsausschuss genehmigt wurden. Die in Art. 48 Abs. 4 dieses Anhangs genannten Verzeichnisse werden bis zum Ende des Jahres, das dem Bezugsjahr folgt, vorgelegt.

3) In dem in Art. 6 Abs. 6 dieses Anhangs genannten Fall beginnt die in den Abs. 1 und 2 genannte Frist erst nach Feststellung des zuständigen Trägers.

4) Forderungen, die nach Ablauf der in den Abs. 1 und 2 genannten Fristen eingereicht werden, bleiben unberücksichtigt.

5) Die Forderungen werden binnen 18 Monaten nach Ablauf des Monats, in dem sie bei der Verbindungsstelle des leistungspflichtigen Staates eingereicht wurden, an die in Art. 50 dieses Anhangs genannte Verbindungsstelle des forderungsberechtigten Staates gezahlt. Dies gilt nicht für Forderungen, die innerhalb dieses Zeitraums aus einem berechtigten Grund vom leistungspflichtigen Träger zurückgewiesen wurden.

6) Beanstandungen einer Forderung müssen binnen 36 Monaten nach Ablauf des Monats geklärt sein, in dem die Forderung eingereicht wurde.

7) Der Gemischte Verwaltungsausschuss erleichtert den Abschluss der Rechnungsführung in Fällen, in denen eine Einigung nicht innerhalb des in Abs. 6 genannten Zeitraums erzielt werden kann, und nimmt auf begründeten Antrag einer der an der Streitigkeit beteiligten Parteien innerhalb von sechs Monaten, gerechnet ab dem Monat, in dem er mit der Angelegenheit befasst worden ist, zu Beanstandungen Stellung.

Art. 52

Verzugszinsen und Anzahlungen

1) Nach Ablauf der Frist von 18 Monaten nach Art. 51 Abs. 5 dieses Anhangs kann der forderungsberechtigte Träger Zinsen auf ausstehende Forderungen erheben, es sei denn, der leistungspflichtige Träger hat innerhalb von sechs Monaten nach Ablauf des Monats, in dem die Forderung eingereicht wurde, eine Anzahlung in Höhe von mindestens 90 % der gesamten nach Art. 51 Abs. 1 oder 2 dieses Anhangs eingereichten Forderung geleistet. Für die Teile der Forderung, die nicht durch die Anzahlung abgedeckt sind, können Zinsen erst nach Ablauf der Frist von 36 Monaten nach Art. 51 Abs. 6 dieses Anhangs erhoben werden.

2) Die Zinsen werden zum Referenzzinssatz berechnet, den der Gemischte Verwaltungsausschuss vereinbart hat. Massgeblich ist der Referenzzinssatz, der am ersten Tag des Monats gilt, in dem die Zahlung fällig ist.

3) Keine Verbindungsstelle ist verpflichtet, Anzahlungen nach Abs. 1 anzunehmen. Lehnt eine Verbindungsstelle jedoch ein entsprechendes Angebot ab, so ist der forderungsberechtigte Träger nicht mehr berechtigt, andere Verzugszinsen als nach Abs. 1 Satz 2 auf die betreffenden Forderungen zu erheben.

Art. 53

Jahresabschlussbericht

Die Staaten teilen sich gegenseitig die Höhe der eingereichten, beglichenen oder beanstandeten Forderungen (Gläubigerposition) und andererseits die Höhe der eingegangenen, beglichenen oder beanstandeten Forderungen (Schuldnerposition) mit.

Kapitel 2

Rückforderung gezahlter, aber nicht geschuldeter Leistungen, Betreibung vorläufiger Zahlungen und Beiträge, Ausgleich und Unterstützung bei der Betreibung

Abschnitt 1
Grundsätze
Art. 54

Gemeinsame Bestimmungen

Für die Zwecke der Anwendung von Art. 67 dieses Abkommens und in dem darin festgelegten Rahmen wird die Beitreibung von Forderungen soweit möglich entweder zwischen den Trägern der betreffenden Staaten oder gegenüber der betroffenen natürlichen oder juristischen Person gemäss den Art. 55 bis Art. 57 dieses Anhangs vorgenommen. Kann eine Forderung im Wege dieses Ausgleichs ganz oder teilweise nicht beigetrieben werden, so wird der noch geschuldete Betrag nach den Art. 58 bis 68 dieses Anhangs beigetrieben.

Abschnitt 2
Ausgleich
Art. 55

Nicht geschuldete Leistungen

1) Hat der Träger eines Staates einer Person nicht geschuldete Leistungen ausgezahlt, so kann dieser Träger unter den Bedingungen und in den Grenzen der von ihm anzuwendenden Rechtsvorschriften den Träger des Staates, der gegenüber der betreffenden Person zu Leistungen verpflichtet ist, um Einbehaltung des nicht geschuldeten Betrags von nachzuzahlenden Beträgen oder laufenden Zahlungen, die der betreffenden Person geschuldet sind, ersuchen, und zwar ungeachtet des Zweigs der sozialen Sicherheit, in dem die Leistung gezahlt wird. Der Träger des letztgenannten Staates behält den entsprechenden Betrag unter den Bedingungen und in den Grenzen ein, die nach den von ihm anzuwendenden Rechtsvorschriften für einen solchen Ausgleich vorgesehen sind, als ob es sich um von ihm selbst zu viel gezahlte Beträge handelte; den einbehaltenen Betrag überweist er dem Träger, der die nicht geschuldeten Leistungen ausgezahlt hat.

2) Abweichend von Abs. 1 gilt Folgendes: Hat der Träger eines Staates bei der Feststellung oder Neufeststellung von Invaliditätsleistungen, Alters- und Hinterbliebenenrenten in Anwendung des Titels III Kapitel 3 und 4 dieses Abkommens einer Person Leistungen in nicht geschuldeter Höhe ausgezahlt, so kann dieser Träger vom Träger des Staates, der gegenüber der betreffenden Person zu entsprechenden Leistungen verpflichtet ist, verlangen, den zu viel gezahlten Betrag von den nachzuzahlenden Beträgen einzubehalten, die der betreffenden Person zu zahlen sind. Nachdem der letztgenannte Träger den Träger, der den nicht geschuldeten Betrag gezahlt hat, über diese nachzuzahlenden Beträge unterrichtet hat, muss der Träger, der den nicht geschuldeten Betrag gezahlt hat, die Summe des nicht geschuldeten Betrags innerhalb von zwei Monaten mitteilen. Erhält der Träger, der die nachzuzahlenden Beträge zu zahlen hat, diese Mitteilung innerhalb der Frist, so überweist er den einbehaltenen Betrag an den Träger, der den nicht geschuldeten Betrag ausgezahlt hat. Ist die Frist abgelaufen, so muss der genannte Träger der betreffenden Person die nachzuzahlenden Beträge unverzüglich auszahlen.

3) Hat eine Person während eines Zeitraums, in dem sie nach den Rechtsvorschriften eines Staates Anspruch auf Leistungen hatte, in einem anderen Staat Sozialhilfe bezogen, so kann die Stelle, die Sozialhilfe gewährt hat, falls sie einen gesetzlich zulässigen Regressanspruch auf der betreffenden Person geschuldete Leistungen hat, vom Träger jedes anderen Staates, der gegenüber der betreffenden Person zu Leistungen verpflichtet ist, verlangen, dass er den für Sozialhilfe verauslagten Betrag von den Beträgen einbehält, die dieser Staat der betreffenden Person zahlt. Diese Bestimmung gilt entsprechend, wenn ein Familienangehöriger einer betroffenen Person während eines Zeitraums, in dem die versicherte Person für diesen Familienangehörigen nach den Rechtsvorschriften eines anderen Staates Anspruch auf Leistungen hatte, im Gebiet eines Staates Sozialhilfe bezogen hat. Der Träger eines Staates, der einen nicht geschuldeten Betrag als Sozialhilfe ausgezahlt hat, übermittelt dem Träger des anderen Staates eine Abrechnung über den geschuldeten Betrag; dieser behält den entsprechenden Betrag unter den Bedingungen und in den Grenzen ein, die nach den von ihm anzuwendenden Rechtsvorschriften für einen solchen Ausgleich vorgesehen sind; den einbehaltenen Betrag überweist er unverzüglich dem Träger, der den nicht geschuldeten Betrag ausgezahlt hat.

Art. 56

Vorläufig gezahlte Geldleistungen oder Beiträge

1) Für die Anwendung des Art. 6 dieses Anhangs erstellt der Träger, der die Geldleistungen vorläufig gezahlt hat, spätestens drei Monate nach Feststellung der anzuwendenden Rechtsvorschriften oder Ermittlung des für die Zahlung der Leistungen verantwortlichen Trägers eine Abrechnung über den vorläufig gezahlten Betrag und übermittelt sie dem als zuständig ermittelten Träger. Der für die Zahlung der Leistungen als zuständig ermittelte Träger behält im Hinblick auf diese vorläufige Zahlung den geschuldeten Betrag von den nachzuzahlenden Beträgen der entsprechenden Leistungen, die er der betreffenden Person schuldet, ein und überweist den einbehaltenen Betrag unverzüglich dem Träger, der die Geldleistungen vorläufig gezahlt hat. Geht der Betrag der vorläufig gezahlten Leistungen über den nachzuzahlenden Betrag hinaus, oder sind keine nachzuzahlenden Beträge vorhanden, so behält der als zuständig ermittelte Träger diesen Betrag unter den Bedingungen und in den Grenzen, die nach den von ihm anzuwendenden Rechtsvorschriften für einen solchen Ausgleich vorgesehen sind, von laufenden Zahlungen ein und überweist den einbehaltenen Betrag unverzüglich dem Träger, der die Geldleistungen vorläufig gezahlt hat.

2) Der Träger, der von einer juristischen oder natürlichen Person vorläufig Beiträge erhalten hat, erstattet die entsprechenden Beiträge erst dann der Person, die diese Beiträge gezahlt hat, wenn er bei dem als zuständig ermittelten Träger angefragt hat, welche Summen diesem nach Art. 6 Abs. 4 dieses Anhangs zustehen. Auf Antrag des als zuständig ermittelten Trägers, der spätestens drei Monate nach Bestimmung der anzuwendenden Rechtsvorschriften gestellt werden muss, überweist der Träger, der Beiträge vorläufig erhalten hat, diese dem als zuständig ermittelten Träger zur Bereinigung der Situation hinsichtlich der Beiträge, die die juristische oder natürliche Person diesem Träger schuldet. Die überwiesenen Beiträge gelten rückwirkend als an den als zuständig ermittelten Träger gezahlt. Übersteigt der Betrag der vorläufig gezahlten Beiträge den Betrag, den die juristische oder natürliche Person dem als zuständig ermittelten Träger schuldet, so erstattet der Träger, der die Beiträge vorläufig erhalten hat, den überschüssigen Betrag an die betreffende juristische oder natürliche Person.

Art. 57

Mit dem Ausgleich verbundene Kosten

Erfolgt die Beitreibung auf dem Wege des Ausgleichs nach den Art. 55 und Art. 56 dieses Anhangs, fallen keinerlei Kosten an.

Abschnitt 3
Betreibung
Art. 58

Begriffsbestimmungen und gemeinsame Bestimmungen

1) Für die Zwecke dieses Abschnitts bezeichnet der Ausdruck:

  • a) "Forderungen" alle Forderungen im Zusammenhang mit Beiträgen oder zu Unrecht gezahlten oder erbrachten Leistungen einschliesslich Zinsen, Geldbussen, Verwaltungsstrafen und alle anderen Gebühren und Kosten, die nach den Rechtsvorschriften des Staates, der die Forderung geltend macht, mit der Forderung verbunden sind;
  • b) "ersuchende Partei" in Bezug auf jeden Staat jeden Träger, der ein Ersuchen um Information, Zustellung oder Beitreibung einer Forderung im Sinne der vorstehenden Definition einreicht;
  • c) "ersuchte Partei" in Bezug auf jeden Staat jeden Träger, bei dem ein Informations-, Zustellungs- oder Beitreibungsersuchen eingereicht werden kann.

2) Ersuchen und alle damit zusammenhängenden Mitteilungen zwischen den Staaten werden grundsätzlich über bezeichnete Träger übermittelt.

3) Praktische Durchführungsmassnahmen, einschliesslich u. a. der Massnahmen in Bezug auf Art. 4 dieses Anhangs und in Bezug auf die Festlegung einer Mindestschwelle für Beträge, für die ein Beitreibungsersuchen gestellt werden kann, werden vom Gemischten Verwaltungsausschuss getroffen.

Art. 59

Auskunftsersuchen

1) Auf Antrag der ersuchenden Partei erteilt die ersuchte Partei dieser alle Auskünfte, die ihr bei der Beitreibung einer Forderung von Nutzen sind.

2) Zur Beschaffung dieser Auskünfte übt die ersuchte Partei die Befugnisse aus, die ihr nach den Rechts- und Verwaltungsvorschriften und der Verwaltungspraxis für die Beitreibung entsprechender Forderungen zustehen, die in ihrem eigenen Staat entstanden sind. Das Auskunftsersuchen der ersuchenden Partei enthält den Namen, die letzte bekannte Anschrift und alle sonstigen relevanten Angaben für die Identifizierung der betreffenden juristischen oder natürlichen Person, auf die sich die zu erteilenden Auskünfte beziehen, sowie Angaben über Art und Höhe der dem Ersuchen zugrundeliegenden Forderung.

3) Die ersuchte Partei ist nicht gehalten, Auskünfte zu übermitteln:

  • a) die sie sich für die Beitreibung derartiger, in ihrem eigenen Staat entstandener Forderungen nicht beschaffen könnte;
  • b) mit denen ein Handels-, Gewerbe- oder Berufsgeheimnis preisgegeben würde; und
  • c) deren Mitteilung die Sicherheit oder die öffentliche Ordnung eines Staates verletzen würde.

4) Die ersuchte Partei teilt der ersuchenden Partei mit, aus welchen Gründen dem Auskunftsersuchen nicht stattgegeben werden kann.

Art. 60

Zustellung

1) Auf Antrag der ersuchenden Partei nimmt die ersuchte Partei nach Massgabe der Rechtsvorschriften für die Zustellung entsprechender Schriftstücke oder Entscheidungen in ihrem eigenen Hoheitsgebiet die Zustellung aller mit einer Forderung oder mit deren Beitreibung zusammenhängenden und von dem Staat der ersuchenden Partei ausgehenden Verfügungen und Entscheidungen, einschliesslich der gerichtlichen, an den Empfänger vor.

2) Das Zustellungsersuchen enthält den Namen, die Anschrift und alle sonstigen für die Identifizierung des betreffenden Empfängers relevanten Angaben, die der ersuchenden Partei normalerweise zugänglich sind, Angaben über Art und Gegenstand der zuzustellenden Verfügung oder Entscheidung und erforderlichenfalls den Namen, die Anschrift und alle sonstigen der ersuchenden Stelle normalerweise zugänglichen für die Identifizierung relevanten Angaben zum Schuldner und zu der Forderung, auf die sich die Verfügung oder Entscheidung bezieht, sowie alle sonstigen sachdienlichen Angaben.

3) Die ersuchte Partei teilt der ersuchenden Partei unverzüglich mit, was aufgrund dieses Zustellungsersuchens veranlasst worden ist und insbesondere, an welchem Tag dem Empfänger die Entscheidung oder Verfügung übermittelt worden ist.

Art. 61

Beitreibungsersuchen

1) Auf Antrag der ersuchenden Partei nimmt die ersuchte Partei die Beitreibung von Forderungen vor, für die ein von der ersuchenden Partei ausgestellter Vollstreckungstitel besteht, soweit dies nach den Rechtsvorschriften und der Verwaltungspraxis des Staates der ersuchten Partei zulässig ist und mit ihnen im Einklang steht.

2) Die ersuchende Partei kann ein Beitreibungsersuchen nur dann stellen, wenn:

  • a) sie der ersuchten Partei eine amtliche oder beglaubigte Abschrift des Vollstreckungstitels für die Vollstreckung der Forderung im Staat der ersuchenden Partei übermittelt;
  • b) die Forderung oder der Vollstreckungstitel in ihrem eigenen Staat nicht angefochten werden;
  • c) sie in ihrem Staat bereits geeignete Beitreibungsverfahren durchgeführt hat, wie sie aufgrund des in Abs. 1 genannten Titels durchgeführt werden können, und die getroffenen Massnahmen nicht zur vollständigen Befriedigung der Forderung führen werden;
  • d) die Verjährungsfrist nach innerstaatlichem Recht noch nicht abgelaufen ist.

3) Das Beitreibungsersuchen enthält:

  • a) Name, Anschrift und sonstige sachdienliche Angaben zur Identifizierung der betreffenden natürlichen oder juristischen Person oder zur Identifizierung eines Dritten, der die Vermögenswerte dieser Person hält;
  • b) Namen, Anschrift und sonstige sachdienliche Angaben zur Identifizierung der ersuchenden Partei;
  • c) eine Bezugnahme auf den im Staat der ersuchenden Partei ausgestellten Vollstreckungstitel;
  • d) Art und Höhe der Forderung, einschliesslich der Hauptforderung, Zinsen, Geldbussen, Verwaltungsstrafen und alle anderen Gebühren und Kosten in den Währungen des Staates der ersuchenden und des Staates der ersuchten Partei;
  • e) Datum des Tages, an dem die ersuchende Partei oder die ersuchte Partei den Vollstreckungstitel dem Empfänger zugestellt hat;
  • f) Datum des Tages, ab dem und Frist, während der die Vollstreckung nach dem Recht des Staates der ersuchenden Partei ausgeführt werden kann;
  • g) alle sonstigen sachdienlichen Informationen.

4) Das Beitreibungsersuchen muss ferner eine Erklärung der ersuchenden Partei enthalten, in der diese bestätigt, dass die in Abs. 2 genannten Voraussetzungen erfüllt sind.

5) Die ersuchende Partei übermittelt der ersuchten Partei alle massgebenden Informationen in der Sache, die dem Beitreibungsersuchen zugrunde liegt, sobald diese zu ihrer Kenntnis gelangen.

Art. 62

Vollstreckungstitel

1) Nach Art. 67 Abs. 2 dieses Abkommens wird der Vollstreckungstitel für die Beitreibung der Forderung unmittelbar anerkannt und automatisch wie ein Vollstreckungstitel einer Forderung des Staates der ersuchten Partei behandelt.

2) Ungeachtet des Abs. 1 kann der Vollstreckungstitel gegebenenfalls nach dem Recht des Staates der ersuchten Partei als Titel angenommen oder anerkannt oder durch einen Titel ergänzt oder ersetzt werden, der die Vollstreckung im Hoheitsgebiet dieses Staates ermöglicht.

3) Der Staat bzw. die Staaten bemühen sich, die Annahme, Anerkennung, Ergänzung bzw. Ersetzung des Titels binnen drei Monaten nach Eingang des Beitreibungsersuchens abzuschliessen, ausser in den Fällen, in denen Abs. 4 Anwendung findet. Staaten können die Durchführung dieser Handlungen nicht verweigern, wenn der Titel ordnungsgemäss abgefasst ist. Überschreitet die ersuchte Partei die Dreimonatsfrist, teilt sie der ersuchenden Partei die Gründe dieser Überschreitung mit.

4) Sollte eine dieser Massnahmen Anlass zu einer Streitigkeit im Zusammenhang mit der Forderung oder dem von der ersuchenden Partei ausgestellten Vollstreckungstitel geben, so findet Art. 64 dieses Anhangs Anwendung.

Art. 63

Zahlungsmodalitäten und -frist

1) Die Beitreibung erfolgt in der Währung des Staates der ersuchten Partei. Die ersuchte Partei überweist den gesamten von ihr beigetriebenen Betrag der Forderung an die ersuchende Partei.

2) Sofern dies nach dem Recht und der Verwaltungspraxis ihres Staates zulässig ist, kann die ersuchte Partei dem Schuldner nach Konsultation der ersuchenden Partei eine Zahlungsfrist oder Ratenzahlung einräumen. Die von der ersuchten Partei angesichts dieser Zahlungsfrist berechneten Zinsen werden ebenfalls an die ersuchende Partei überwiesen.

3) Ab dem Zeitpunkt der unmittelbaren Anerkennung des Vollstreckungstitels nach Art. 62 Abs. 1 dieses Anhangs oder der Bestätigung, Ergänzung oder Ersetzung des Vollstreckungstitels nach Art. 62 Abs. 2 dieses Anhangs werden nach den Rechts- und Verwaltungsvorschriften und der Verwaltungspraxis des Staates der ersuchten Partei Verzugszinsen berechnet und auch an die ersuchende Partei überwiesen.

Art. 64

Anfechtung der Forderung oder des Vollstreckungstitels und Anfechtung der Vollstreckungsmassnahmen

1) Wird im Verlauf der Beitreibung die Forderung oder der im Staat der ersuchenden Partei ausgestellte Vollstreckungstitel von einem Betroffenen angefochten, so wird der Rechtsbehelf von diesem bei den zuständigen Behörden des Staates der ersuchenden Partei nach dem in diesem Staat geltenden Recht eingelegt. Über die Einleitung dieses Verfahrens hat die ersuchende Partei der ersuchten Partei unverzüglich Mitteilung zu machen. Ferner kann der Betroffene die ersuchte Partei über die Einleitung dieses Verfahrens informieren.

2) Sobald die ersuchte Partei die Mitteilung oder Information nach Abs. 1 seitens der ersuchenden Partei oder des Betroffenen erhalten hat, setzt sie das Vollstreckungsverfahren in der Erwartung einer Entscheidung der zuständigen Behörde aus, es sei denn, die ersuchende Partei wünscht ein anderes Vorgehen in Übereinstimmung mit Unterabs. 2 dieses Absatzes. Sofern sie dies für notwendig erachtet, kann die ersuchte Partei unbeschadet des Art. 67 dieses Anhangs Sicherungsmassnahmen treffen, um die Beitreibung sicherzustellen, soweit die Rechts- und Verwaltungsvorschriften ihres Staates dies für derartige Forderungen zulassen. Ungeachtet des Unterabs. 1 kann die ersuchende Partei im Einklang mit den Rechts- und Verwaltungsvorschriften und der Verwaltungspraxis ihres Staates die ersuchte Partei um Beitreibung einer angefochtenen Forderung ersuchen, sofern dies nach den einschlägigen Rechts- und Verwaltungsvorschriften und der Verwaltungspraxis des Staates der ersuchten Partei zulässig ist. Wird der Anfechtung später stattgegeben, haftet die ersuchende Partei für die Erstattung bereits beigetriebener Beträge samt etwaiger geschuldeter Entschädigungsleistungen nach dem Recht des Staates der ersuchten Partei.

3) Betrifft die Anfechtung die Vollstreckungsmassnahmen im Staat der ersuchten Partei, so ist sie nach den dort geltenden Rechts- und Verwaltungsvorschriften bei der zuständigen Behörde dieses Staates einzulegen.

4) Wenn die zuständige Behörde, bei der der Rechtsbehelf nach Abs. 1 eingelegt wurde, ein ordentliches Gericht oder ein Verwaltungsgericht ist, so gilt die Entscheidung dieses Gerichts, sofern sie zugunsten der ersuchenden Partei ausfällt und die Beitreibung der Forderung in dem Staat, in dem die ersuchende Partei ihren Sitz hat, ermöglicht, als "Vollstreckungstitel" im Sinne der Art. 61 und 62 dieses Anhangs, und die Beitreibung der Forderung wird aufgrund dieser Entscheidung vorgenommen.

Art. 65

Grenzen der Unterstützung

1) Die ersuchte Partei ist nicht verpflichtet:

  • a) die in den Art. 61 bis 64 dieses Anhangs vorgesehene Unterstützung zu gewähren, wenn die Beitreibung der Forderung wegen der Situation des Schuldners zu ernsten wirtschaftlichen oder sozialen Schwierigkeiten im Staat der ersuchten Partei führen würde, sofern dies nach den geltenden Rechts- und Verwaltungsvorschriften des Staates der ersuchten Partei oder der dort üblichen Verwaltungspraxis für gleichartige inländische Forderungen zulässig ist;
  • b) die in den Art. 59 bis 64 dieses Anhangs vorgesehene Unterstützung zu gewähren, wenn sich das erste Ersuchen nach den Art. 59 bis 61 dieses Anhangs auf mehr als fünf Jahre alte Forderungen bezieht, das heisst, wenn zwischen der Ausstellung des Vollstreckungstitels nach den geltenden Rechts- und Verwaltungsvorschriften des Staates der ersuchenden Partei und der dort üblichen Verwaltungspraxis und dem Datum des Ersuchens mehr als fünf Jahre vergangen sind. Bei einer etwaigen Anfechtung der Forderung oder des Titels beginnt die Frist jedoch erst ab dem Zeitpunkt, zu dem der Staat der ersuchenden Partei feststellt, dass die Forderung oder der Vollstreckungstitel unanfechtbar geworden sind.

2) Die ersuchte Partei teilt der ersuchenden Partei mit, aus welchen Gründen dem Unterstützungsersuchen nicht stattgegeben werden kann.

Art. 66

Verjährungsfrist

1) Verjährungsfristen werden wie folgt geregelt:

  • a) nach dem geltenden Recht des Staates der ersuchenden Partei, soweit es die Forderung oder den Vollstreckungstitel betrifft; und
  • b) nach dem geltenden Recht des Staates der ersuchten Partei, soweit es die Vollstreckungsmassnahmen betrifft.
  • Die Verjährungsfristen nach dem im Staat der ersuchten Partei geltenden Recht beginnen ab dem Zeitpunkt der unmittelbaren Anerkennung oder ab dem Zeitpunkt der Zustimmung, Anerkennung, Ergänzung oder Ersetzung nach Art. 62 dieses Anhangs.

2) Die von der ersuchten Partei aufgrund des Unterstützungsersuchens durchgeführten Beitreibungsmassnahmen, die im Falle der Durchführung durch die ersuchende Partei eine Aussetzung oder eine Unterbrechung der Verjährung nach dem geltenden Recht des Staates der ersuchenden Partei bewirkt hätten, gelten insoweit als von diesem letztgenannten Staat vorgenommen.

Art. 67

Vorsorgemassnahmen

1) Auf einen mit Gründen versehenen Antrag hin der ersuchenden Partei trifft die ersuchte Partei die erforderlichen Sicherungsmassnahmen, um die Beitreibung einer Forderung zu gewährleisten, sofern dies nach dem Recht des Staates der ersuchten Partei zulässig ist.

2) Für die Durchführung des Abs. 1 gelten die Bestimmungen und Verfahren der Art. 61, 62, 64 und 65 dieses Anhangs entsprechend.

Art. 68

Beitreibungskosten

1) Die ersuchte Partei zieht bei der natürlichen oder juristischen Person sämtliche Kosten ein, die ihr im Zusammenhang mit der Beitreibung entstehen; sie verfährt dabei nach den für vergleichbare Forderungen geltenden Rechts- und Verwaltungsvorschriften des Staates der ersuchten Partei.

2) Die im Rahmen dieses Abschnitts geleistete Amtshilfe wird in der Regel unentgeltlich gewährt. Bereitet die Beitreibung jedoch besondere Probleme oder führt sie zu sehr hohen Kosten, so können die ersuchende und die ersuchte Partei im Einzelfall spezielle Erstattungsmodalitäten vereinbaren.

3) Der Staat der ersuchenden Partei bleibt gegenüber dem Staat der ersuchten Partei für jegliche Kosten und Verluste haftbar, die durch Massnahmen entstehen, die hinsichtlich der Begründetheit der Forderung oder der Gültigkeit des von der ersuchenden Partei ausgestellten Titels als nicht gerechtfertigt befunden werden.

Titel V

Sonstige Vorschriften, Übergangs- und Schlussbestimmungen

Art. 69

Ärztliche Gutachten und verwaltungsmässige Kontrollen

1) Unbeschadet sonstiger Vorschriften gilt Folgendes: Hält sich ein Antragsteller oder ein Leistungsempfänger oder dessen Familienangehöriger vorübergehend im Hoheitsgebiet eines anderen als des Staates auf, in dem sich der leistungspflichtige Träger befindet, oder wohnt er dort, so wird eine ärztliche Untersuchung auf Ersuchen dieses Trägers durch den Träger des Aufenthalts- oder Wohnorts des Berechtigten entsprechend dem von diesem Träger anzuwendenden gesetzlich vorgeschriebenen Verfahren vorgenommen. Der leistungspflichtige Träger teilt dem Träger des Aufenthalts- oder Wohnorts mit, welche besonderen Voraussetzungen erforderlichenfalls zu erfüllen und welche Aspekte in dem ärztlichen Gutachten zu berücksichtigen sind.

2) Der Träger des Aufenthalts- oder Wohnorts erstattet dem leistungspflichtigen Träger, der um das ärztliche Gutachten ersucht hat, Bericht. Der leistungspflichtige Träger ist an die Feststellungen des Trägers des Aufenthalts- oder Wohnorts gebunden. Dem leistungspflichtigen Träger steht es frei, den Leistungsberechtigten durch einen Arzt seiner Wahl untersuchen zu lassen. Allerdings kann der Berechtigte nur dann aufgefordert werden, sich in den Staat des leistungspflichtigen Trägers zu begeben, wenn der Berechtigte diese Reise ohne Gefahr für die Gesundheit des Berechtigten absolvieren kann und der leistungspflichtige Träger die damit verbundenen Reise- und Aufenthaltskosten übernimmt.

3) Hält sich ein Antragsteller oder Leistungsempfänger oder ein Familienangehöriger dieser Person im Gebiet eines anderen als des Staates auf, in dem sich der leistungspflichtige Träger befindet, oder wohnt er dort, so wird die verwaltungsmässige Kontrolle auf Ersuchen dieses Trägers vom Träger des Aufenthalts- oder Wohnorts des Berechtigten durchgeführt. Abs. 2 gilt auch in diesem Fall.

4) In Abweichung vom Grundsatz der kostenfreien gegenseitigen Amtshilfe nach Art. 60 Abs. 3 dieses Abkommens werden die Kosten, die im Zusammenhang mit den in diesem Artikel aufgeführten Kontrollen tatsächlich entstanden sind, dem Träger, der mit der Durchführung der Kontrolle beauftragt wurde, vom leistungspflichtigen Träger, der diese Kontrollen angefordert hatte, erstattet.

Art. 70

Mitteilungen

1) Die Staaten teilen dem Gemischten Verwaltungsausschuss die Kontaktadressen der Stellen und Einrichtungen im Sinne von Art. 1 dieses Abkommens sowie der gemäss diesem Anhang bezeichneten Träger mit.

2) Die Stellen nach Abs. 1 müssen über eine elektronische Identität in Form eines Identifizierungscodes und über eine elektronische Anschrift verfügen.

3) Der Gemischte Verwaltungsausschuss vereinbart Aufbau, Inhalt und Verfahren im Einzelnen, einschliesslich des gemeinsamen Formats und des Musters für die Mitteilung der Kontaktadressen nach Abs. 1.

4) Die Staaten gewährleisten die ständige Aktualisierung der Informationen nach Abs. 1.

Art. 71

Währungsumrechnung

Für die Zwecke dieses Abkommens und dieses Anhangs sind die Wechselkurse zwischen Währungen die Referenzkurse, die von dem zu diesem Zweck vom Gemischten Verwaltungsausschuss bezeichneten Finanzinstitut veröffentlicht werden. Der Gemischte Verwaltungsausschuss bestimmt den Bezugszeitpunkt für die Festlegung der Wechselkurse.

Art. 72

Durchführungsbestimmungen

Der Gemischte Verwaltungsausschuss kann weitere Leitlinien für die Durchführung dieses Abkommens und dieses Anhangs annehmen.

Art. 73

Vorläufige Bestimmungen für Formulare und Dokumente

Während einer Übergangszeit, deren Enddatum vom Gemischten Verwaltungsausschuss festgelegt wird, gelten alle von den zuständigen Trägern ausgestellten Formulare und Dokumente in dem unmittelbar vor Inkrafttreten dieses Abkommens verwendeten Format für die Zwecke der Durchführung dieses Abkommens und werden gegebenenfalls weiterhin für den Informationsaustausch zwischen den zuständigen Trägern verwendet. Alle Formulare und Dokumente, die vor und während dieser Übergangszeit ausgestellt wurden, sind bis zu ihrem Ablauf oder ihrer Annullierung gültig.

Anlage 1

Anspruchsbescheinigung

Anlage 2

Staaten, die die Erstattung von Aufwendungen für Sachleistungen auf der Grundlage von Pauschalbeträgen fordern

Anhang 2

Bestimmte Leistungen, auf die das Abkommen keine Anwendung findet

Teil 1

Besondere beitragsunabhängige Geldleistungen

Teil 2

Leistungen bei Pflegebedürftigkeit

Teil 3

Zahlungen, die mit einem Zweig der sozialen Sicherheit verbunden sind, der in Art. 6 Abs. 1 dieses Abkommens aufgeführt ist, und die zur Deckung der Heizkosten bei kaltem Wetter erbracht werden

Anhang 3

Einschränkung des Anspruchs auf Sachleistungen für Familienangehörige von Grenzgängern

Anhang 4

Mehr Rechte für Rentner, die in den zuständigen Staat zurückkehren

Anhang 5

Fälle, in denen auf die anteilige Berechnung verzichtet wird oder diese keine Anwendung findet

Teil 1

Fälle, in denen nach Art. 51 Abs. 4 dieses Abkommens auf die anteilige Berechnung verzichtet wird

Teil 2

Fälle, in denen Art. 51 Abs. 5 dieses Abkommens Anwendung findet

Anhang 6

Leistungen und Vereinbarungen, die die Anwendung von Art. 53 dieses Abkommens zulassen

Anhang 7

Besondere Bestimmungen für die Anwendung der Rechtsvorschriften der Staaten

Zu Urkunde dessen haben die von ihren jeweiligen Regierungen Bevollmächtigten dieses Abkommen unterzeichnet.

Geschehen zu London am 30. Juni 2023 in einer Urschrift in englischer Sprache, die beim Verwahrer hinterlegt wird; dieser übermittelt allen Staaten beglaubigte Abschriften.

(Art. 23 und 31 Abs. 1 dieses Abkommens und Art. 22 dieses Anhangs)

    1. Anspruchsbescheinigungen, die für die Zwecke der Art. 23 und 31 Abs. 1 dieses Abkommens und Art. 22 dieses Anhangs genehmigt wurden, müssen folgende Angaben enthalten:
  • a) Name und Vorname des Inhabers des Dokuments;
  • b) Persönliche Identifikationsnummer des Dokumenteninhabers;
  • c) Geburtsdatum des Inhabers des Dokuments;
  • d) Gültigkeitsdatum des Dokuments;
  • e) den Code "UK" anstelle des ISO-Codes des Vereinigten Königreichs oder, je nachdem, den ISO-Code für den betreffenden Staat;
  • f) Identifikationsnummer und Akronym des zuständigen Trägers, der das Dokument ausgestellt hat;
  • g) logische Nummer des Dokuments;
  • h) Im Falle eines provisorischen Dokuments das Ausstellungsdatum und das Datum der Auslieferung des Dokuments sowie die Unterschrift und den Stempel des zuständigen Trägers.
    1. Die technischen Spezifikationen der Anspruchsbescheinigungen werden von beiden Staaten über den Gemeinsamen Verwaltungsausschuss vereinbart, um den Trägern der Staaten, die Sachleistungen gewähren, die Annahme der jeweiligen Unterlagen zu erleichtern.

(Art. 36 Abs. 2 dieses Abkommens und Art. 47 dieses Anhangs)

Norwegen

Vereinigtes Königreich

(Art. 6 Abs. 5 Bst. a dieses Abkommens)

Island

Zusätzliche soziale Unterstützung für ältere Menschen (Gesetz Nr. 74/2020 vom 3. Juli 2020).

Liechtenstein

  • a) Mutterschaftszulagen (Gesetz vom 25. November 1981 betreffend Ausrichtung einer Mutterschaftszulage in der geltenden Fassung);
  • b) Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (Gesetz vom 10. Dezember 1965 über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung in der geltenden Fassung).

Norwegen

  • a) Garantierte Mindestleistungen für Personen, die seit ihrer Geburt oder seit ihrer frühen Kindheit behindert sind, nach den Kapiteln 12, 17, 18, 19 und 20 des nationalen Versicherungsgesetzes vom 28. Februar 1997;
  • b) Sonderleistungen nach dem Gesetz Nr. 21 vom 29. April 2005 über zusätzliche Leistungen für Personen, die sich für kurze Zeit in Norwegen aufhalten.

Vereinigtes Königreich

  • a) Staatliche Rentenbeihilfe (State Pension Credit Act 2002 und State Pension Credit Act (Northern Ireland) 2002);
  • b) einkommensbezogene Arbeitslosenunterstützung (Jobseekers Act 1995 sowie Jobseekers (Northern Ireland) Order 1995);
  • c) Unterhaltsbeihilfe für Behinderte, Mobilitätskomponente (Social Security Contributions and Benefits Act 1992 und Social Security Contributions and Benefits (Northern Ireland) Act 1992);
  • d) Persönliche Unabhängigkeitszahlung, Mobilitätskomponente (Welfare Reform Act 2012 (Teil 4) und Welfare Reform (Northern Ireland) Order 2015 (Teil 5));
  • e) einkommensabhängige Beschäftigungs- und Unterstützungsbeihilfe (Welfare Reform Act 2007 und Welfare Reform Act (Northern Ireland) 2007);
  • f) Zahlung für Best-Start Foods (Welfare Foods (Best Start Foods) (Scotland) Regulations 2019 (SSI 2019/193));
  • g) Schwangerschafts- und Baby-Stipendium (Beihilfe für frühkindliches Lernen, Schulgeld) (The Early Years Assistance (Best Start Grants) (Scotland) Regulations 2018 (SSI 2018/370));
  • h) Bestattungsbeihilfe (Funeral Expense Assistance (Scotland) Regulations 2019 (SSI 2019/292));
  • i) Schottische Kindergeldzahlung (The Scottish Child Payment Regulations 2020 (SSI 2020/351));
  • j) Beihilfe für Kinder mit Behinderung, Mobilitätskomponente (The Disability Assistance for Children and Young People (Scotland) Regulations 2021 (SSI 2021/174)).

(Art. 6 Abs. 5 Bst. d dieses Abkommens)

Liechtenstein

  • a) Hilflosenentschädigungen nach Art. 3bis des Gesetzes vom 10. Dezember 1965 über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung in der geltenden Fassung;
  • b) Betreuungs- und Pflegegeld nach Art. 3octies des Gesetzes vom 10. Dezember 1965 über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung in der geltenden Fassung;
  • c) Häusliche Betreuung für Altersrentner mit tiefem Einkommen nach Art. 2 Paragraph 4 Bst. e und h des Gesetzes vom 10. Dezember 1965 über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung in der geltenden Fassung;
  • d) Hilflosenentschädigung nach Art. 26 des Gesetzes vom 28. November 1989 über die obligatorische Unfallversicherung in der geltenden Fassung;
  • e) Blindenbeihilfen (Gesetz vom 17. Dezember 1970 über die Gewährung von Blindenbeihilfen in der geltenden Fassung).

Norwegen

  • a) Grundleistung nach Kapitel 6 des nationalen Versicherungsgesetzes vom 28. Februar 1997;
  • b) Betreuungsgeld nach Kapitel 6 des nationalen Versicherungsgesetzes vom 28. Februar 1997;
  • c) Pflegegeld nach Kapitel 9 des nationalen Versicherungsgesetzes vom 28. Februar 1997;
  • d) Betreuungsbeihilfe nach Kapitel 9 des nationalen Versicherungsgesetzes vom 28. Februar 1997;
  • e) Ausbildungszulage nach Kapitel 9 des nationalen Versicherungsgesetzes vom 28. Februar 1997.

Vereinigtes Königreich

  • a) Betreuungsbeihilfe (Social Security Contributions and Benefits Act 1992, Social Security (Attendance Allowance) Regulations 1991, Social Security Contributions and Benefits (Northern Ireland) Act 1992 und Social Security (Attendance Allowance) Regulations (Northern Ireland) Regulations 1992);
  • b) Pflegegeld (Social Security Contributions and Benefits Act 1992, The Social Security (Invalid Care Allowance) Regulations 1976, Social Security Contributions and Benefits (Northern Ireland) Act 1992) und The Social Security (Invalid Care Allowance) Regulations (Northern Ireland) 1976;
  • c) Unterhaltsbeihilfe für Behinderte, Pflegekomponente (Social Security Contributions and Benefits Act 1992, Social Security (Disability Living Allowance) Regulations 1991, Social Security Contributions and Benefits (Northern Ireland) Act 1992 und Social Security (Disability Living Allowance) Regulations (Northern Ireland) 1992);
  • d) Persönliche Unabhängigkeitszahlung, Lebenshaltungskomponente (Welfare Reform Act 2012 (Part 4), Social Security (Personal Independence Payment) Regulations 2013, The Personal Independence Payment (Transitional Provisions) Regulations 2013, Personal Independence Payment (Transitional Provisions) (Amendment) Regulations 2019, Welfare Reform (Northern Ireland) Order 2015 (Part 5), The Personal Independence Payment Regulations (Northern Ireland) 2016, The Personal Independence Payment (Transitional Provisions) Regulations (Northern Ireland) 2016 und Personal Independence Payment (Transitional Provisions) (Amendment) Regulations (Northern Ireland) 2019);
  • e) Pflegegeldzuschlag (The Social Security (Scotland) Act 2018);
  • f) Beihilfe für junge Pflegende (The Carer's Assistance (Young Carer Grants) (Scotland) Regulations 2019 (SSI 2019/324));
  • g) Heizungshilfe für Kinder im Winter (The Winter Heating Assistance for Children and Young People (Scotland) Regulations 2020 (SSI 2020/352));
  • h) Beihilfe für Kinder mit Behinderung, Pflegekomponente (The Disability Assistance for Children and Young People (Scotland) Regulations 2021 (SSI 2021/174)).

(Art. 6 Abs. 5 Bst. f dieses Abkommens)

Island

Keine.

Liechtenstein

Keine.

Norwegen

Keine.

Vereinigtes Königreich

Heizkostenzuschuss (Social Security Contributions and Benefits Act 1992, Social Fund Winter Fuel Payment Regulations 2000, Social Security Contributions and Benefits (Northern Ireland) Act 1992 und Social Fund Winter Fuel Payment Regulations (Northern Ireland) 2000).

(Art. 22 Abs. 2 dieses Abkommens)

Island

Norwegen

Vereinigtes Königreich

(Art. 31 Abs. 2 dieses Abkommens)

Island

Liechtenstein

Vereinigtes Königreich

(Art. 51 Abs. 4 und 5 dieses Abkommens)

Island

Alle Anträge auf Altersrente nach dem Gesetz über die soziale Sicherheit Nr. 100/2007.

Liechtenstein

Alle Anträge auf Alters-, Hinterbliebenen- und Invalidenrente nach dem Grundsystem (Gesetz vom 14. Dezember 1952 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung in der geltenden Fassung und Gesetz vom 23. Dezember 1959 über die Invalidenversicherung in der geltenden Fassung).

Norwegen

Alle Anträge auf Altersrente.

Vereinigtes Königreich

Alle Anträge auf Altersrente, staatliche Rente gemäss Teil 1 des Pensions Act (Rentengesetz) 2014, Witwenleistungen und Trauergeld, mit Ausnahme derjenigen, für die in einem am oder nach dem 6. April 1975 beginnenden massgebenden Einkommensteuerjahr:

  • i) die betreffende Person Versicherungs-, Beschäftigungs- oder Wohnzeiten nach den Rechtsvorschriften beider Staaten zurückgelegt hat und eines (oder mehrere) der Steuerjahre kein anspruchswirksames Jahr im Sinne der Rechtsvorschriften des Vereinigten Königreichs ist;
  • ii) die Versicherungszeiten, die nach den im Vereinigten Königreich für die vor dem 5. Juli 1948 geltenden Rechtsvorschriften zurückgelegten Zeiten zurückgelegt wurden, für die Zwecke von Art. 51 Abs. 1 Bst. b dieses Abkommens in Anwendung der Versicherungs-, Beschäftigungs- oder Wohnzeiten nach den Rechtsvorschriften eines anderen Staates berücksichtigt würden.

Alle Anträge auf Zusatzrenten nach dem Social Security Contributions and Benefits Act (Gesetz über Beiträge und Leistungen der sozialen Sicherheit) 1992, Section 44, und dem Social Security Contributions and Benefits Act (Northern Ireland) (Gesetz über Beiträge und Leistungen der sozialen Sicherheit, Nordirland) 1992, Section 44.

Island

Betriebliches Altersrentensystem.

Liechtenstein

Keine.

Norwegen

Betriebliche Altersrente nach Kapitel 20 des Versicherungsschutzgesetzes vom 28. Februar 1997 und Ergänzungsleistungen nach Kapitel 17 des nationalen Versicherungsgesetzes vom 28. Februar 1997.

Vereinigtes Königreich

Gestaffelte Leistungen bei Alter, die nach dem National Insurance Act (nationales Versicherungsgesetz) 1965, Sections 36 und 37, und nach dem National Insurance Act (Northern Ireland) (nationales Versicherungsgesetz, Nordirland) 1966, Sections 35 und 36, gezahlt werden.

    1. Leistungen nach Art. 53 Abs. 2 Bst. a dieses Abkommens, deren Höhe von der Dauer der zurückgelegten Versicherungs- oder Wohnzeiten unabhängig ist.

Island

Waisenrente nach dem Gesetz über die soziale Sicherheit Nr. 100/2007 und Waisenrente nach dem Gesetz über die gesetzliche Rentenversicherung und die Tätigkeiten der Rentenkassen Nr. 129/1997.

Liechtenstein

Keine.

Norwegen

Keine.

Vereinigtes Königreich

Keine.

    1. Leistungen nach Art. 53 Abs. 2 Bst. b dieses Abkommens, deren Höhe unter Berücksichtigung einer fiktiven Zeit bestimmt wird, die als zwischen dem Eintritt des Versicherungsfalls und einem späteren Zeitpunkt zurückgelegt angesehen wird.

Island

Keine.

Liechtenstein

Keine.

Norwegen

Keine.

Vereinigtes Königreich

Keine.

    1. Vereinbarungen nach Art. 53 Abs. 2 Bst. b i) dieses Abkommens, mit denen verhindert werden soll, dass dieselbe angerechnete Zeit zweimal oder mehrmals berücksichtigt wird.

Island

Keine.

Liechtenstein

Keine.

Norwegen

Keine.

Vereinigtes Königreich

Keine.

(Art. 6 Abs. 3, Art. 55 Abs. 1 und Art. 69 dieses Abkommens)

Island

  • 1.
  • a) Ungeachtet des Art. 10 dieses Abkommens sind Personen, die nicht in einem oder mehreren der Staaten erwerbstätig waren, nur berechtigt, eine isländische Sozialrente zu beziehen, wenn sie mindestens drei Jahre lang dauerhaft in Island wohnen oder gewohnt haben, unter Vorbehalt der gesetzlich vorgeschriebenen isländischen Altersgrenzen.
  • b) Die oben erwähnten Bestimmungen gelten nicht für den Anspruch auf eine isländische Sozialrente von Familienangehörigen von Personen, die in Island erwerbstätig sind oder waren, oder für Studenten und deren Familienangehörige.
    1. Ungeachtet des Art. 10 dieses Abkommens und Ziff. 1 a) und b) dieses Anhangs entsteht der Anspruch auf Invalidenrente nach dem Gesetz über die soziale Sicherheit Nr. 100/2007 im Rahmen dieses Abkommens nur, wenn eine Person zum Zeitpunkt des Eintritts des Versicherungsfalls isländische Versicherungszeiten von insgesamt mindestens einem Jahr zurückgelegt hat.

Liechtenstein

Ungeachtet des Art. 10 dieses Abkommens entsteht der Anspruch auf Invalidenrenten des Grundsystems nach dem Gesetz vom 23. Dezember 1959 über die Invalidenversicherung im Rahmen dieses Abkommens nur dann, wenn eine Person zum Zeitpunkt des Eintritts des Versicherungsfalls Versicherungszeiten in Liechtenstein von insgesamt mindestens einem Jahr zurückgelegt hat.

Norwegen

    1. Die Übergangsbestimmungen der norwegischen Rechtsvorschriften, die eine Minderung der Versicherungszeit, die bei Personen, die vor 1937 geboren sind, für eine volle Zusatzrente erforderlich ist, beinhalten, sind auf alle dieser Verordnung unterliegenden Personen anwendbar, sofern sie für die erforderliche Anzahl von Jahren nach ihrem sechzehnten Geburtstag und vor dem 1. Januar 1967 einen Wohnsitz in Norwegen hatten oder dort als Beschäftigte oder Selbstständige einer Erwerbstätigkeit nachgingen. Die erforderliche Anzahl beträgt jeweils ein Jahr für jedes vor 1937 liegende Lebensjahr der betreffenden Person.
    1. Ungeachtet des Art. 10 dieses Abkommens und Ziff. 3 a) und b) dieses Anhangs, entsteht der Anspruch auf Leistungen für Menschen mit Behinderung nach Kapitel 12 des Gesetzes vom 28. Februar 1997 über die nationale Versicherung im Rahmen dieses Abkommens erst dann, wenn eine Person zum Zeitpunkt des Eintritts des Versicherungsfalls norwegische Versicherungszeiten von insgesamt mindestens einem Jahr zurückgelegt hat.
  • 3.
  • a) Ungeachtet des Art. 10 sind Personen, die nicht in einem oder mehreren Staaten erwerbstätig waren, nur berechtigt, eine norwegische Sozialrente zu beziehen, wenn sie mindestens fünf Jahre lang dauerhaft in Norwegen wohnen oder gewohnt haben, unter Vorbehalt der gesetzlich vorgeschriebenen norwegischen Altersgrenzen.
  • b) Die oben erwähnten Bestimmungen gelten nicht für den Anspruch auf eine norwegische Sozialrente von Familienangehörigen von Personen, die in Norwegen erwerbstätig sind oder waren, oder für Studenten und deren Familienangehörige.
    1. Art. 11 Bst. a, Art. 25 Abs. 1 und Art. 32 dieses Abkommens gelten nicht für die Arbeitsbewertungszulage nach Kapitel 11 des nationalen Versicherungsgesetzes vom 28. Februar 1997.
    1. Art. 11 Bst. a dieses Abkommens gilt nicht für die Geburtszulage bei Hausgeburten nach den Abschnitten 5 bis 13 des nationalen Versicherungsgesetzes vom 28. Februar 1997.
    1. Art. 11 Bst. a dieses Abkommens gilt nicht für Leistungen, die nach den besonderen Bestimmungen über Leistungen an Flüchtlinge gewährt werden. Diese Leistungen werden nur gemäss den in den Rechtsvorschriften Norwegens festgelegten Bedingungen gewährt.

Vereinigtes Königreich

    1. Hat nach den Rechtsvorschriften des Vereinigten Königreichs eine Person Anspruch auf eine Altersrente, wenn:
  • a) die Beiträge eines früheren Ehepartners angerechnet werden, als handelte es sich um die eigenen Beiträge dieser Person, oder
  • b) die einschlägigen Beitragsvoraussetzungen durch den Ehepartner oder früheren Ehepartner dieser Person erfüllt sind; dann gelten die Bestimmungen des Titels III Kapitel 5 dieses Abkommens für die Feststellung des Anspruchs nach den Rechtsvorschriften des Vereinigten Königreichs jeweils unter der Voraussetzung, dass der Ehegatte oder frühere Ehegatte eine Erwerbstätigkeit als Arbeitnehmer oder Selbstständiger ausübt oder ausgeübt hat und den Rechtsvorschriften zweier oder mehrerer Staaten unterliegt oder unterlag. In diesem Fall gelten Bezugnahmen auf "Versicherungszeiten" in den Art. 49 bis 57 dieses Abkommens als Bezugnahmen auf die von folgenden Personen zurückgelegten Versicherungszeiten:
  • i) von einem Ehegatten oder früheren Ehegatten, wenn ein Anspruch geltend gemacht wird von:
  • ii) von einem früheren Ehegatten, wenn ein Anspruch geltend gemacht wird von:
    1. Für die Zwecke des Art. 11 dieses Abkommens wird jede Person, die eine Geldleistung bei Alter oder für Hinterbliebene, eine Rente aufgrund von Arbeitsunfällen oder Berufskrankheiten und Sterbegeld nach den Rechtsvorschriften des Vereinigten Königreichs bezieht und die sich im Gebiet eines anderen Staates aufhält, während der Dauer dieses Aufenthalts als Person betrachtet, die im Gebiet dieses anderen Staates wohnhaft ist.
  • 3.
  • a) Bei der Berechnung des Entgeltfaktors (earnings factor) zur Feststellung des Leistungsanspruchs nach den Rechtsvorschriften des Vereinigten Königreichs wird für jede nach den Rechtsvorschriften eines anderen Staates zurückgelegte Woche der Erwerbstätigkeit als Arbeitnehmer, die im betreffenden Einkommensteuerjahr im Sinne der Rechtsvorschriften des Vereinigten Königreichs begonnen hat, die betreffende Person so angesehen, als habe sie auf der Grundlage eines Entgelts in Höhe von zwei Dritteln der Entgeltobergrenze für das betreffende Jahr als Arbeitnehmer (employed earner) Beiträge entrichtet oder als habe sie ein entsprechendes Erwerbseinkommen, für das Beiträge gezahlt wurden.
  • b) Für die Zwecke von Art. 51 Abs. 1 Bst. b dieses Abkommens gilt Folgendes:
  • i) hat eine als Arbeitnehmer beschäftigte Person in einem Einkommensteuerjahr, das am oder nach dem 6. April 1975 beginnt, Versicherungs-, Beschäftigungs- oder Wohnzeiten ausschliesslich in einem anderen Staat zurückgelegt und führt die Anwendung von Ziff. 3 a) dieses Absatzes dazu, dass dieses Jahr für die Anwendung des Art. 51 Abs. 1 Bst. b i) dieses Abkommens als anspruchswirksames Jahr im Sinne der Rechtsvorschriften des Vereinigten Königreichs zählt, so wird davon ausgegangen, dass sie in diesem Jahr 52 Wochen lang in diesem anderen Staat versichert gewesen ist;
  • ii) zählt ein am oder nach dem 6. April 1975 beginnendes Einkommensteuerjahr für die Anwendung des Art. 51 Abs. 1 Bst. b i) dieses Abkommens nicht als anspruchswirksames Jahr im Sinne der Rechtsvorschriften des Vereinigten Königreichs, werden in diesem Jahr zurückgelegte Versicherungs-, Beschäftigungs- oder Wohnzeiten ausser Acht gelassen.
  • c) Für die Umrechnung eines Entgeltfaktors in Versicherungszeiten wird der Entgeltfaktor, der während des betreffenden Einkommensteuerjahres im Sinne der Rechtsvorschriften des Vereinigten Königreichs erreicht worden ist, durch die für das betreffende Steuerjahr festgesetzte Entgeltuntergrenze geteilt. Das Ergebnis wird als ganze Zahl ausgedrückt; Stellen hinter dem Komma bleiben unberücksichtigt. Die so errechnete Zahl gilt als Anzahl der nach den Rechtsvorschriften des Vereinigten Königreichs während dieses Steuerjahres zurückgelegten Versicherungswochen; diese Zahl darf jedoch nicht höher als die Anzahl der Wochen sein, während welcher die genannten Rechtsvorschriften in diesem Steuerjahr für die Person gegolten haben.
  • d) Ist der Bezug der Zulage für verwitwete Eltern oder Trauergeld (höhere Rate) von einem Anspruch auf britisches Kindergeld abhängig, so wird eine Person, die alle anderen Anspruchsvoraussetzungen erfüllt und Anspruch auf britisches Kindergeld hätte, wenn sie oder das betreffende Kind im Vereinigten Königreich wohnhaft wäre, nicht daran gehindert, die Zulage für verwitwete Eltern oder das Trauergeld (höhere Rate) in Übereinstimmung mit diesem Abkommen zu beantragen, ungeachtet der Tatsache, dass das britische Kindergeld nach Art. 6 Abs. 5 Bst. g vom sachlichen Anwendungsbereich dieses Abkommens ausgeschlossen ist.

[^1]: Übersetzung des englischen Originaltextes.

[^2]: Bericht und Antrag der Regierung Nr. 98/2023

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