Verordnung vom 14. Januar 2025 über elektronische Kommunikationsnetze und -dienste (VKND)

Typ Verordnung
Veröffentlichung 2025-01-23
Letzte Aktualisierung 2025-02-01
Status In Kraft
Quelle Lilex
Artikel 101
Änderungshistorie JSON API
  • a) der einschlägigen Bestimmungen des Gesetzes und der dazu erlassenen Verordnungen, die Verpflichtungen für Unternehmen enthalten, mit Ausnahme jener, die als Unternehmen mit beträchtlicher Marktmacht eingestuft wurden; oder
  • b) der Notwendigkeit der Einhaltung der Verpflichtungen nach Art. 25 Abs. 2, Art. 26 und 31 bis 33 des Gesetzes.

2) Die nach Art. 25 Abs. 2, Art. 26 und 31 bis 33 des Gesetzes auferlegten Verpflichtungen müssen:

  • a) der Art des von der Regulierungsbehörde in ihrer Marktanalyse festgestellten Problems entsprechen, wobei gegebenenfalls auch eine nach Art. 23 des Gesetzes ermittelte länderübergreifende Nachfrage zu berücksichtigen ist;
  • b) möglichst unter Berücksichtigung der Kosten und des Nutzens angemessen sein;
  • c) im Hinblick auf die Ziele nach Art. 1 Abs. 2 des Gesetzes gerechtfertigt sein; und
  • d) nach der Konsultation gemäss Art. 58 des Gesetzes sowie Art. 40 dieser Verordnung vorgeschrieben werden.

3) Hinsichtlich der Notwendigkeit der Erfüllung der Verpflichtungen nach Abs. 1 notifiziert die Regulierungsbehörde der ESA nach dem Verfahren gemäss Art. 40 ihre Entscheidung, Unternehmen Verpflichtungen aufzuerlegen.

4) Die Regulierungsbehörde hat die Märkte für elektronische Kommunikation zu beobachten und berücksichtigt die Auswirkungen neuer Marktentwicklungen, unter anderem im Zusammenhang mit kommerziellen Vereinbarungen, einschliesslich Ko-Investitionsvereinbarungen, die die Wettbewerbsdynamik beeinflussen.

Art. 46

Änderung oder Aufhebung von besonderen Verpflichtungen

1) Gelangt die Regulierungsbehörde zu dem Schluss, dass die Merkmale eines relevanten Marktes die Auferlegung von Verpflichtungen nach dem Verfahren des Art. 25 des Gesetzes nicht rechtfertigen, oder falls die Bedingungen nach Art. 25 Abs. 1 des Gesetzes nicht zutreffen, erlegt sie weder eine der besonderen Verpflichtungen nach Art. 25 Abs. 2 des Gesetzes auf, noch behält sie diese bei.

2) Die Regulierungsbehörde sorgt dafür, dass die Aufhebung der Verpflichtungen den davon betroffenen Parteien im Voraus mit einer angemessenen Frist angekündigt wird. Diese Frist wird in Abwägung dessen festgelegt, dass für einen nachhaltigen Übergang für die Berechtigten der Verpflichtungen und die Endnutzer gesorgt und die Auswahl für die Endnutzer sichergestellt werden muss und dass die Regulierung nicht länger andauert als notwendig. Bei der Festlegung einer Frist kann die Regulierungsbehörde besondere Bedingungen und Fristen im Zusammenhang mit bestehenden Zugangsvereinbarungen vorsehen.

3) Sind die Marktentwicklungen nicht bedeutend genug, um die Durchführung einer neuen Marktanalyse nach Art. 24 des Gesetzes notwendig zu machen, hat die Regulierungsbehörde unverzüglich die einem Unternehmen mit beträchtlicher Marktmacht auferlegten Verpflichtungen zu prüfen und ihre frühere Verfügung abzuändern, auch durch die Aufhebung von Verpflichtungen oder die Auferlegung neuer Verpflichtungen, um sicherzustellen, dass diese Verpflichtungen weiterhin die Bedingungen nach Art. 45 erfüllen. Derartige Änderungen dürfen nur nach den Konsultationen gemäss Art. 58 des Gesetzes sowie Art. 40 dieser Verordnung vorgeschrieben werden.

Art. 47

Transparenzverpflichtung

1) Die Regulierungsbehörde kann Unternehmen mit beträchtlicher Marktmacht Verpflichtungen zur Transparenz in Bezug auf die Zusammenschaltung oder den Zugang auferlegen.

2) Zu diesem Zweck kann die Regulierungsbehörde unbeschadet Art. 41 Unternehmen mit beträchtlicher Marktmacht verpflichten, insbesondere folgende Informationen zu veröffentlichen:

  • a) Informationen zur Buchhaltung und Kostenrechnung;
  • b) Preise;
  • c) technische Spezifikationen;
  • d) Netzmerkmale und diesbezüglich erwartete neue Entwicklungen;
  • e) Bereitstellungs- und Nutzungsbedingungen;
  • f) wesentliche Leistungsindikatoren sowie entsprechende Leistungsniveaus;
  • g) allfällige Bedingungen, die den Zugang zu Diensten und Anwendungen oder deren Nutzung ändern, insbesondere hinsichtlich der Migration von herkömmlichen Infrastrukturen, sofern solche Bedingungen in Liechtenstein im Einklang mit dem EWR-Recht zulässig sind.

3) Die Regulierungsbehörde kann dabei festlegen, welche konkreten Informationen durch das Unternehmen mit beträchtlicher Marktmacht zu veröffentlichen sind. Dies beinhaltet insbesondere den Adressatenkreis, den Detailgrad und die Form, in der die Veröffentlichungen vorzunehmen sind.

4) Die Regulierungsbehörde kann insbesondere von Unternehmen mit Nichtdiskriminierungsverpflichtungen die Veröffentlichung eines Standardangebots verlangen, das hinreichend entbündelt ist, um sicherzustellen, dass Unternehmen nicht für Leistungen zahlen müssen, die für den gewünschten Dienst nicht erforderlich sind. Das Standardangebot enthält eine Beschreibung der betreffenden Diensteangebote, die dem Marktbedarf entsprechend in einzelne Komponenten aufgeschlüsselt sind, und die entsprechenden Bedingungen, einschliesslich der Preise. Die Regulierungsbehörde ist unter anderem befugt, Änderungen des Standardangebots vorzuschreiben, um den nach dem Gesetz und dieser Verordnung auferlegten Verpflichtungen Geltung zu verschaffen und kann dem Standardangebot am Ende Genehmigung erteilen.

5) Obliegen einem Unternehmen Verpflichtungen hinsichtlich des Zugangs zur Netzinfrastruktur nach Art. 25 Abs. 2 Bst. d und e des Gesetzes auf der Vorleistungsebene, so stellt die Regulierungsbehörde ungeachtet Abs. 3 sicher, dass ein Standardangebot veröffentlicht wird, das den GEREK-Leitlinien über die Mindestkriterien für Standardangebote weitestmöglich Rechnung trägt. Ferner gewährleistet die Regulierungsbehörde, dass, soweit angezeigt, wesentliche Leistungsindikatoren sowie die entsprechenden Leistungsniveaus, die über den bereitgestellten Zugang zugänglich zu machen sind, bestimmt werden und überwacht deren Einhaltung genau und gewährleistet sie.

Art. 48

Nichtdiskriminierungsverpflichtungen

1) Die Regulierungsbehörde kann Unternehmen mit beträchtlicher Marktmacht Nichtdiskriminierungsverpflichtungen in Bezug auf die Zusammenschaltung oder den Zugang auferlegen.

2) Die Nichtdiskriminierungsverpflichtungen haben insbesondere sicherzustellen, dass das betreffende Unternehmen anderen Anbietern, die gleichartige Dienste erbringen, unter den gleichen Umständen gleichwertige Bedingungen bietet und Dienste und Informationen für Dritte zu den gleichen Bedingungen und mit der gleichen Qualität bereitstellt, wie für seine eigenen Produkte oder die seiner Tochter- oder Partnerunternehmen.

3) Die Regulierungsbehörde kann dieses Unternehmen verpflichten, allen Unternehmen, einschliesslich sich selbst, Zugangsprodukte und -dienste mit den gleichen Fristen und zu den gleichen Bedingungen, auch im Hinblick auf Preise und Diensteumfang, sowie mittels der gleichen Systeme und Verfahren zur Verfügung zu stellen, um die Gleichwertigkeit des Zugangs zu gewährleisten.

Art. 49

Verpflichtung zur getrennten Buchführung

1) Die Regulierungsbehörde kann Unternehmen mit beträchtlicher Marktmacht für bestimmte Tätigkeiten in Bezug auf den Zugang Verpflichtungen zur getrennten Buchführung auferlegen.

2) Zu diesem Zweck kann insbesondere ein vertikal integriertes Unternehmen aufgefordert werden, seine Vorleistungspreise und internen Verrechnungspreise transparent und nachvollziehbar zu gestalten. Die Regulierungsbehörde kann das zu verwendende Format und die zu verwendende Buchführungsmethode festlegen. Dies beinhaltet auch den Detailgrad und die Form, in der die Informationen zur Verfügung zu stellen sind.

3) Die Regulierungsbehörde kann unbeschadet Art. 41 verlangen, dass die Kostenrechnungs- und Buchhaltungsunterlagen, einschliesslich sämtlicher damit zusammenhängender Informationen und Dokumente, in vorgeschriebener Form und vorgeschriebenem Format vorgelegt werden. Sie kann diese Informationen unter Wahrung von Geschäftsgeheimnissen veröffentlichen, soweit dies zur Förderung des Wettbewerbs erforderlich ist.

Art. 50

Zugang zu baulichen Anlagen

1) Die Regulierungsbehörde kann Unternehmen mit beträchtlicher Marktmacht für bestimmte Tätigkeiten in Bezug auf den Zugang dazu verpflichten, Zugang zu baulichen Anlagen und deren Nutzung zu gewähren. Diese Verpflichtung kann unabhängig davon auferlegt werden, ob die unter die Verpflichtung fallenden Anlagen nach der Marktanalyse Teil des relevanten Marktes sind, sofern die Verpflichtung im Hinblick auf die Erreichung der Ziele nach Art. 1 Abs. 2 des Gesetzes notwendig und verhältnismässig ist.

2) Der Zugang zu baulichen Anlagen umfasst unter anderem Gebäude oder Gebäudezugänge, Verkabelungen in Gebäuden, Antennen, Türme und andere Trägerstrukturen, Pfähle, Masten, Leitungsrohre, Leerrohre, Kontrollkammern, Einstiegsschächte und Verteilerkästen.

Art. 51

Verpflichtungen in Bezug auf den Zugang zu bestimmten Netzkomponenten und zugehörigen Einrichtungen und deren Nutzung

1) Die Regulierungsbehörde kann Unternehmen mit beträchtlicher Marktmacht dazu verpflichten, angemessenen Anträgen auf Zugang zu bestimmten Netzkomponenten und zugehörigen Einrichtungen und auf deren Nutzung stattzugeben, unter anderem wenn sie der Auffassung ist, dass die Verweigerung des Zugangs oder unangemessene Bedingungen mit ähnlicher Wirkung die Entwicklung eines nachhaltig wettbewerbsorientierten Marktes auf Endkundenebene behindern oder den Interessen der Endnutzer zuwiderlaufen würden.

2) Sie kann insbesondere folgende Verpflichtungen auferlegen:

  • a) Dritten den Zugang zu bestimmten physischen Netzkomponenten und den zugehörigen Einrichtungen und deren Nutzung zu gewähren, gegebenenfalls einschliesslich des entbündelten Zugangs zum Teilnehmeranschluss und zu einem Teilabschnitt desselben;
  • b) Dritten Zugang zu bestimmten aktiven oder virtuellen Netzkomponenten und -diensten zu gewähren;
  • c) mit Unternehmen, die einen Antrag auf Zugang stellen, nach Treu und Glauben zu verhandeln;
  • d) den bereits gewährten Zugang zu Einrichtungen nicht nachträglich zu verweigern;
  • e) bestimmte Dienste für den Weitervertrieb durch Dritte zu Vorleistungsmarktbedingungen anzubieten;
  • f) offenen Zugang zu technischen Schnittstellen, Protokollen oder anderen Schlüsseltechnologien zu gewähren, die für die Interoperabilität von Diensten oder Diensten für virtuelle Netze unverzichtbar sind;
  • g) Kollokation oder andere Formen der gemeinsamen Nutzung zugehöriger Einrichtungen zu ermöglichen;
  • h) bestimmte für die Interoperabilität durchgehender Nutzerdienste oder für Roaming in Mobilfunknetzen notwendige Voraussetzungen zu schaffen;
  • i) Zugang zu Systemen für die Betriebsunterstützung oder ähnlichen Softwaresystemen zu gewähren, die zur Gewährleistung eines fairen Wettbewerbs bei der Bereitstellung von Diensten notwendig sind;
  • k) Zusammenschaltung von Netzen oder Netzeinrichtungen;
  • l) Zugang zu zugehörigen Diensten wie einem Identitäts-, Standort- und Präsenzdienst zu gewähren.

3) Sie kann diese Verpflichtungen mit Bedingungen in Bezug auf Fairness, Billigkeit und Rechtzeitigkeit verknüpfen.

4) Wenn die Regulierungsbehörde prüft, ob die Auferlegung der nach Abs. 1 in Frage kommenden besonderen Verpflichtungen angemessen ist, insbesondere wenn sie nach dem Grundsatz der Verhältnismässigkeit die Frage prüft, ob und wie derartige Verpflichtungen aufzuerlegen sind, untersucht sie, ob andere Formen des Zugangs zu bestimmten Vorleistungen entweder auf demselben oder einem damit verbundenen Vorleistungsmarkt ausreichen würden, um das festgestellte Problem im Hinblick auf das Interesse der Endnutzer zu beheben. In dieser Untersuchung werden auch kommerzielle Zugangsangebote, ein regulierter Zugang nach Art. 31 bis 35 des Gesetzes oder ein bestehender oder geplanter regulierter Zugang zu anderen Vorleistungen nach diesem Artikel einbezogen. Die Regulierungsbehörde trägt insbesondere den folgenden Faktoren Rechnung:

  • a) der technischen und wirtschaftlichen Tragfähigkeit der Nutzung oder Installation konkurrierender Einrichtungen angesichts des Tempos der Marktentwicklung, wobei die Art und der Typ der Zusammenschaltung oder des Zugangs berücksichtigt werden, einschliesslich der Tragfähigkeit anderer vorgelagerter Zugangsprodukte, wie etwa des Zugangs zu Leitungsrohren;
  • b) der zu erwartenden technischen Entwicklung in Bezug auf Netzgestaltung und Netzmanagement;
  • c) dem Erfordernis, für Technologieneutralität zu sorgen, damit die Teilnehmer ihre eigenen Netzwerke konzipieren und verwalten können;
  • d) der Möglichkeit der Gewährung des angebotenen Zugangs angesichts der verfügbaren Kapazität;
  • e) der Anfangsinvestition des Eigentümers der Einrichtung unter Berücksichtigung etwaiger getätigter öffentlicher Investitionen und der Investitionsrisiken, unter besonderer Berücksichtigung von Investitionen in Netze mit sehr hoher Kapazität und des damit verbundenen Risikoniveaus;
  • f) dem Erfordernis der langfristigen Sicherung des Wettbewerbs mit besonderem Augenmerk auf einen wirtschaftlich effizienten infrastrukturbasierten Wettbewerb und innovativer, beispielsweise auf Ko-Investitionen in Netze gestützter, Geschäftsmodelle zur Förderung eines dauerhaften Wettbewerbs;
  • g) gegebenenfalls gewerblichen Schutzrechten oder Rechten an geistigem Eigentum;
  • h) der Bereitstellung europaweiter Dienste.

5) Vor Auferlegung einer Verpflichtung nach Abs. 1 hat die Regulierungsbehörde zu prüfen, ob eine Auferlegung von Verpflichtungen nach Art. 50 ein verhältnismässigeres Mittel zur Förderung des Wettbewerbs und der Interessen der Endnutzer darstellt.

6) Wird einem Unternehmen von der Regulierungsbehörde die Verpflichtung auferlegt, den Zugang bereitzustellen, kann sie technische oder betriebliche Bedingungen festlegen, die vom Betreiber oder von den Nutzern dieses Zugangs erfüllt werden müssen, soweit dies erforderlich ist, um den normalen Betrieb des Netzes sicherzustellen. Verpflichtungen, bestimmte technische Normen oder Spezifikationen zugrunde zu legen, müssen mit den nach Art. 50 des Gesetzes festgelegten Normen und Spezifikationen übereinstimmen.

Art. 52

Verpflichtung zur Preiskontrolle und Kostenrechnung

1) Die Regulierungsbehörde kann Unternehmen mit beträchtlicher Marktmacht hinsichtlich festzulegender Arten des Zugangs Verpflichtungen betreffend Kostendeckung und Preiskontrolle, einschliesslich kostenorientierter Preise, auferlegen. Voraussetzung hierfür ist, dass die Regulierungsbehörde im Rahmen der Marktanalyse nach Art. 24 des Gesetzes feststellt, dass:

  • a) ein Unternehmen mit beträchtlicher Marktmacht seine Preise zum Nachteil der Endnutzer auf einem übermässig hohen Niveau halten oder Preisdiskrepanzen praktizieren könnte;
  • b) kein nachweisbarer Preisdruck bei den Endkundenpreisen besteht; und
  • c) die nach Art. 47 bis 51 auferlegten Verpflichtungen, insbesondere auch eine Verpflichtung zur wirtschaftlichen Replizierbarkeit, keinen effektiven und nichtdiskriminierenden Zugang gewährleisten.

2) Die Regulierungsbehörde hat bei einer Verpflichtung nach Abs. 1 zu berücksichtigen:

  • a) die Notwendigkeit der Förderung des Wettbewerbs und die langfristigen Interessen der Endnutzer hinsichtlich des Aufbaus und der Nutzung von Netzen der nächsten Generation, insbesondere Netzen mit sehr hoher Kapazität;
  • b) die Investitionen des Betreibers auch in Netze der nächsten Generation; und
  • c) die mit stabilen und vorhersehbaren Vorleistungspreisen verbundenen Vorteile im Hinblick darauf, allen Unternehmen einen effizienten Marktzutritt zu ermöglichen und ausreichende Anreize für den Ausbau neuer und verbesserter Netze zu bieten.

3) Sie hat eine angemessene Rendite für das eingesetzte Kapital unter Berücksichtigung der damit verbundenen Risiken und der zukünftigen Marktentwicklung zu ermöglichen.

4) Wird ein Unternehmen mit beträchtlicher Marktmacht dazu verpflichtet, seine Preise an den Kosten zu orientieren, obliegt es diesem Unternehmen, nachzuweisen, dass seine Preise sich aus den Kosten sowie einer angemessenen Investitionsrendite errechnen. Zur Ermittlung der Kosten einer effizienten Leistungsbereitstellung kann die Regulierungsbehörde eine von der Kostenberechnung des betreffenden Unternehmens unabhängige Kostenrechnung anstellen. Die Regulierungsbehörde kann von einem Unternehmen mit beträchtlicher Marktmacht die umfassende Rechtfertigung seiner Kosten und Preise verlangen und gegebenenfalls deren Anpassung anordnen. Sie kann auch Kosten und Preise berücksichtigen, die auf vergleichbaren, dem Wettbewerb geöffneten Märkten gelten.

5) Wird einem Unternehmen mit beträchtlicher Marktmacht eine Kostenrechnungsmethode vorgeschrieben, hat die Regulierungsbehörde eine Beschreibung der Kostenrechnungsmethode zu veröffentlichen, in der die wesentlichen Kostenarten und die Regeln der Kostenzuweisung aufgeführt werden. Die Anwendung der vorgeschriebenen Kostenrechnungsmethode ist von der Regulierungsbehörde oder einer von ihr beauftragten, qualifizierten, unabhängigen Stelle jährlich zu überprüfen. Das Prüfergebnis ist von der Regulierungsbehörde zu veröffentlichen.

Art. 53

Zustellungsentgelte

1) Legt die Regulierungsbehörde als Ergebnis einer Analyse nach Art. 30 des Gesetzes kostenorientierte Mobil- oder Festnetzzustellungsentgelte auf einem relevanten Markt fest, so richtet sie sich nach den in Anhang III der Richtlinie (EU) 2018/1972 vorgesehenen Grundsätzen, Kriterien und Parametern. Der Massnahmenentwurf unterliegt den Verfahren nach Art. 58 des Gesetzes und Art. 40 dieser Verordnung.

2) Die Regulierungsbehörde erstattet der ESA und dem GEREK alljährlich Bericht über die Anwendung dieses Artikels.

Art. 54

Regulatorische Behandlung neuer Bestandteile von Netzen mit sehr hoher Kapazität

1) Unternehmen können nach Art. 26 Abs. 1 Bst. b des Gesetzes sowie nach Massgabe dieses Artikels Verpflichtungszusagen anbieten, um den Aufbau eines neuen Netzes mit sehr hoher Kapazität, das bis zu den Gebäuden des Endnutzers oder der Basisstation aus Glasfaserkomponenten besteht, für Ko-Investitionen zu öffnen, indem beispielsweise Miteigentum oder langfristige Risikoteilung durch Kofinanzierung oder durch Abnahmevereinbarungen, die spezielle Rechte mit strukturellem Charakter verleihen, seitens anderer Anbieter angeboten werden.

2) Wenn die Regulierungsbehörde Verpflichtungszusagen nach Abs. 1 bewertet, prüft sie insbesondere, ob das Angebot für Ko-Investitionen die folgenden Bedingungen erfüllt:

  • a) Das Angebot muss während der gesamten Lebensdauer des Netzes jederzeit Anbietern offenstehen.
  • b) Das Angebot würde anderen Ko-Investoren, die Anbieter sind, ermöglichen, auf den nachgelagerten Märkten, auf denen das Unternehmen mit beträchtlicher Marktmacht tätig ist, langfristig wirksam und nachhaltig im Wettbewerb zu bestehen, und zwar zu Bedingungen, die Folgendes umfassen:
    1. gerechte, angemessene und nichtdiskriminierende Bedingungen, die den Zugang zur vollen Kapazität des Netzes in dem Umfang ermöglichen, der der Ko-Investition entspricht;
    1. Flexibilität hinsichtlich Wert und Zeitpunkt der von den einzelnen Ko-Investoren zugesagten Beteiligung;
    1. die Möglichkeit einer künftigen Aufstockung der Beteiligung; und
    1. gegenseitige Rechte, die sich die Ko-Investoren nach Errichtung der gemeinsam finanzierten Infrastruktur gewähren.
  • c) Das Angebot wird vom Unternehmen rechtzeitig und, wenn es die in Art. 27 Abs. 1 des Gesetzes aufgeführten Merkmale nicht aufweist, spätestens sechs Monate vor dem Beginn des Aufbaus der neuen Netzbestandteile veröffentlicht. Dieser Zeitraum kann auf der Grundlage nationaler Gegebenheiten verlängert werden.
  • d) Zugangsnachfrager, die sich nicht an der Ko-Investition beteiligen, können von Beginn an von derselben Qualität, derselben Geschwindigkeit und denselben Bedingungen profitieren und dieselben Endnutzer erreichen wie vor dem Aufbau, wobei ein von der Regulierungsbehörde unter Berücksichtigung der Entwicklungen auf den betreffenden Endkundenmärkten bestätigter Mechanismus zur allmählichen Anpassung hinzukommt, mit dem die Anreize für eine Beteiligung an den Ko-Investitionen aufrechterhalten werden. Mit diesem Mechanismus wird sichergestellt, dass die Zugangsnachfrager Zugang zu den Netzelementen mit sehr hoher Kapazität haben, und zwar zu einem Zeitpunkt und auf der Grundlage transparenter und nichtdiskriminierender Bedingungen, die das unterschiedliche Ausmass des Risikos für die jeweiligen Ko-Investoren in den verschiedenen Phasen des Aufbaus angemessen widerspiegeln und der Wettbewerbssituation auf den Endkundenmärkten Rechnung tragen.
  • e) Das Angebot entspricht mindestens den Kriterien nach Anhang IV der Richtlinie (EU) 2018/1972 und erfolgt nach Treu und Glauben.

3) Gelangt die Regulierungsbehörde unter Berücksichtigung der Ergebnisse der nach Art. 26 Abs. 2 des Gesetzes durchgeführten Marktprüfung zu dem Schluss, dass die angebotene Verpflichtungszusage für Ko-Investitionen die Bedingungen nach Abs. 1 erfüllt, so erklärt sie diese Verpflichtungszusage nach Art. 26 Abs. 4 des Gesetzes für bindend und erlegt keine zusätzlichen Verpflichtungen nach Art. 45 in Bezug auf die von den Verpflichtungszusagen betroffenen Elemente des neuen Netzes mit sehr hoher Kapazität auf. Voraussetzung hierfür ist, dass zumindest ein potenzieller Ko-Investor eine Ko-Investitionsvereinbarung mit dem Unternehmen mit beträchtlicher Marktmacht eingegangen ist. Dies gilt unbeschadet der regulatorischen Behandlung von Gegebenheiten, bei denen den Ergebnissen von Marktprüfungen nach Art. 26 Abs. 2 des Gesetzes zufolge die Bedingungen nach Abs. 1 nicht erfüllt werden, die jedoch Auswirkungen auf den Wettbewerb haben und für die Zwecke nach Art. 24 und 25 des Gesetzes berücksichtigt werden. Die Regulierungsbehörde kann in hinreichend begründeten Fällen Abhilfemassnahmen nach Art. 25 Abs. 2 des Gesetzes in Bezug auf die neuen Netze mit sehr hoher Kapazität vorschreiben, beibehalten oder anpassen, um erhebliche Wettbewerbsprobleme auf bestimmten Märkten zu lösen, wenn die Regulierungsbehörde feststellt, dass diese Wettbewerbsprobleme aufgrund der besonderen Merkmale dieser Märkte andernfalls nicht gelöst würden.

4) Die Regulierungsbehörde überwacht fortlaufend die Einhaltung der Bedingungen nach Abs. 1 und kann von dem Unternehmen mit beträchtlicher Marktmacht verlangen, ihre jährlichen Konformitätserklärungen vorzulegen. Dieser Artikel berührt nicht die Befugnis der Regulierungsbehörde, bei Streitigkeiten zwischen Unternehmen im Zusammenhang mit einer Ko-Investitionsvereinbarung, die aus Sicht der Regulierungsbehörde den Bedingungen nach Abs. 1 entspricht, nach Art. 86 des Gesetzes eine Entscheidung zu treffen.

Art. 55

Funktionelle Trennung

1) Die Regulierungsbehörde kann einem vertikal integrierten Unternehmen mit beträchtlicher Marktmacht auf den Märkten für bestimmte Zugangsprodukte auf der Vorleistungsebene die Verpflichtung auferlegen, seine Tätigkeiten im Zusammenhang mit der Bereitstellung der betreffenden Zugangsprodukte auf der Vorleistungsebene in einem unabhängig arbeitenden Geschäftsbereich auszugliedern, dessen Zweck es ist, allen Unternehmen, einschliesslich der anderen Geschäftsbereiche des eigenen Mutterunternehmens, sämtliche Zugangsprodukte und -dienste mit den gleichen Fristen und zu den gleichen Bedingungen, insbesondere im Hinblick auf Preise und Dienstumfang, sowie mittels der gleichen Systeme und Verfahren zur Verfügung zu stellen.

2) Beabsichtigt die Regulierungsbehörde, einem Unternehmen eine Verpflichtung zur funktionellen Trennung aufzuerlegen, so übermittelt sie der ESA einen Antrag, der Folgendes umfasst:

  • a) den Nachweis, dass die Schlussfolgerung der Regulierungsbehörde nach Art. 25 Abs. 3 des Gesetzes begründet ist;
  • b) eine begründete Einschätzung, aus der hervorgeht, dass keine oder nur geringe Aussichten dafür bestehen, dass es innerhalb eines angemessenen Zeitrahmens einen wirksamen und nachhaltigen infrastrukturbasierten Wettbewerb gibt;
  • c) eine Analyse der erwarteten Auswirkungen auf die Regulierungsbehörde, auf das Unternehmen, insbesondere auf das Personal des getrennten Unternehmens und auf den Sektor der elektronischen Kommunikation insgesamt, und auf die Anreize, darin zu investieren, insbesondere im Hinblick auf die Notwendigkeit, den sozialen und territorialen Zusammenhalt zu wahren, sowie auf sonstige Interessengruppen, insbesondere einschliesslich einer Analyse der erwarteten Auswirkungen auf den Wettbewerb und möglicher daraus resultierender Wirkungen auf die Verbraucher;
  • d) eine Analyse der Gründe, die dafür sprechen, dass diese Verpflichtung das effizienteste Mittel zur Durchsetzung von Abhilfemassnahmen wäre, mit denen auf festgestellte Wettbewerbsprobleme oder Fälle von Marktversagen reagiert werden soll.

3) Gemeinsam mit dem Antrag nach Abs. 2 hat die Regulierungsbehörde der ESA einen Massnahmenentwurf zu übermitteln, der Folgendes umfasst:

  • a) die genaue Angabe von Art und Ausmass der Trennung, insbesondere die Angabe des rechtlichen Status des getrennten Geschäftsbereichs;
  • b) die Angabe der Vermögenswerte des getrennten Geschäftsbereichs sowie die von diesem bereitzustellenden Produkte bzw. Dienstleistungen;
  • c) die organisatorischen Modalitäten zur Gewährleistung der Unabhängigkeit des Personals des getrennten Geschäftsbereichs sowie die entsprechenden Anreize;
  • d) die Vorschriften zur Gewährleistung der Einhaltung der Verpflichtungen;
  • e) die Vorschriften zur Gewährleistung der Transparenz der betrieblichen Verfahren, insbesondere gegenüber den anderen Interessengruppen;
  • f) ein Überwachungsprogramm, um die Einhaltung der Verpflichtungen sicherzustellen, einschliesslich der Veröffentlichung eines jährlichen Berichts.

4) Der Beschluss der ESA nach Art. 68 Abs. 3 der Richtlinie (EU) 2018/1972 ist der Entscheidung der Regulierungsbehörde über den Massnahmenentwurf zu Grunde zu legen. Stimmt die ESA dem Antrag zu, hat die Regulierungsbehörde im Anschluss an den Beschluss der ESA gemäss dem Verfahren nach Art. 24 des Gesetzes eine koordinierte Analyse der Märkte durchzuführen, bei denen eine Verbindung zum Anschlussnetz besteht. Auf der Grundlage dieser Analyse erlegt die Regulierungsbehörde gemäss den Verfahren nach Art. 58 des Gesetzes sowie Art. 40 dieser Verordnung Verpflichtungen auf, behält sie bei, ändert sie oder hebt sie auf.

5) Einem Unternehmen, dem die funktionelle Trennung auferlegt wurde, kann auf jedem Einzelmarkt, auf dem es als Unternehmen mit beträchtlicher Marktmacht nach Art. 21 des Gesetzes eingestuft wurde, jede der Verpflichtungen nach Art. 25 Abs. 2 des Gesetzes sowie jede sonstige von der ESA nach Art. 68 Abs. 3 der Richtlinie (EU) 2018/1972 genehmigte Verpflichtung auferlegt werden.

Art. 56

Weitergehende Verpflichtungen

Die Regulierungsbehörde kann bei Vorliegen aussergewöhnlicher Umstände Unternehmen mit beträchtlicher Marktmacht andere als die in Art. 25 Abs. 2 sowie Art. 27 Abs. 2 des Gesetzes festgelegten Verpflichtungen in Bezug auf Zusammenschaltung und Zugang auferlegen. Diesfalls hat die Regulierungsbehörde bei der ESA einen entsprechenden Antrag zu stellen. Die Entscheidung der ESA ist der Entscheidung der Regulierungsbehörde zugrunde zu legen.

3. Verpflichtungszusagen

Art. 57

Freiwillige Trennung durch ein vertikal integriertes Unternehmen

1) Um einen effektiven und nichtdiskriminierenden Zugang für Dritte zu gewährleisten, können vertikal integrierte Unternehmen auch Verpflichtungszusagen bezüglich der Zugangsbedingungen anbieten, die während eines Umsetzungszeitraums und nach Vollzug der vorgeschlagenen Trennung für ihr Netz gelten. Die angebotenen Verpflichtungszusagen müssen hinreichend detailliert sein und Angaben zum zeitlichen Ablauf der Umsetzung und zur Laufzeit enthalten. Verpflichtungszusagen dieser Art können über die in Art. 26 Abs. 1 der Verordnung über die Aufgaben und Befugnisse der Regulierungsbehörde im Bereich der elektronischen Kommunikation festgelegte Frist für Marktprüfungen hinausgehen.

2) Die Regulierungsbehörde prüft die Folgen der geplanten Transaktion und der gegebenenfalls angebotenen Verpflichtungszusagen auf die bestehenden Verpflichtungen nach dem Gesetz und dieser Verordnung. Hierzu führt die Regulierungsbehörde entsprechend dem Verfahren nach Art. 24 des Gesetzes eine Analyse der Märkte durch, bei denen eine Verbindung zum Anschlussnetz besteht.

3) Die Regulierungsbehörde berücksichtigt eventuelle Verpflichtungszusagen des Unternehmens und trägt dabei insbesondere den Zielen nach Art. 1 Abs. 2 des Gesetzes Rechnung. Dazu führt die Regulierungsbehörde eine öffentliche Konsultation nach Art. 58 des Gesetzes durch, wobei sie sich insbesondere an diejenigen richtet, die von der geplanten Transaktion unmittelbar betroffen sind. Auf der Grundlage ihrer Analyse erlegt die Regulierungsbehörde gemäss den Verfahren nach Art. 58 des Gesetzes und Art. 45 und 46 dieser Verordnung Verpflichtungen auf, behält sie bei, ändert sie oder hebt sie auf, gegebenenfalls unter Anwendung von Art. 25 Abs. 3 des Gesetzes. In ihrer Entscheidung kann die Regulierungsbehörde die Verpflichtungszusagen ganz oder teilweise für bindend erklären. Die Regulierungsbehörde kann die Verpflichtungszusagen für die gesamte angebotene Laufzeit ganz oder teilweise für bindend erklären.

4) Unbeschadet Art. 25 Abs. 3 des Gesetzes kann dem rechtlich oder betrieblich getrennten Geschäftsbereich, der als Geschäftsbereich mit beträchtlicher Marktmacht auf einem bestimmten Einzelmarkt nach Art. 24 des Gesetzes eingestuft wurde, jede der Verpflichtungen nach Art. 25 Abs. 2 des Gesetzes sowie jede sonstige von der ESA nach Art. 40 genehmigte Verpflichtung auferlegt werden, wenn etwaige Verpflichtungszusagen zur Erreichung der Ziele nach Art. 1 Abs. 2 des Gesetzes nicht ausreichen.

5) Die Regulierungsbehörde überwacht die Einhaltung der von ihr für bindend erklärten Verpflichtungszusagen der Unternehmen und zieht nach Ende der Laufzeit, mit der sie ursprünglich angeboten wurden, eine Verlängerung in Betracht.

Art. 58

Verfahren für Verpflichtungszusagen

1) Das Angebot für Verpflichtungszusagen muss so ausführlich gehalten sein, insbesondere in Bezug auf die Zeitplanung und den Umfang ihrer Umsetzung und auf ihre Dauer, dass die Regulierungsbehörde ihre Bewertung nach Art. 26 Abs. 2 des Gesetzes durchführen kann. Verpflichtungszusagen dieser Art können über die in Art. 26 Abs. 1 der Verordnung über die Aufgaben und Befugnisse der Regulierungsbehörde im Bereich der elektronischen Kommunikation festgelegten Fristen für die Durchführung von Marktanalysen hinausgehen.

2) Unter Berücksichtigung aller in der Konsultation geäusserten Ansichten und des Umfangs, in dem diese Ansichten für verschiedene Interessenträger repräsentativ sind, teilt die Regulierungsbehörde dem Unternehmen, das als Unternehmen mit beträchtlicher Marktmacht eingestuft wurde, ihre vorläufigen Feststellungen hinsichtlich der Frage mit, ob die angebotenen Verpflichtungszusagen den in diesem Artikel und, soweit anwendbar, den Art. 45, 46, 54 und 57 dieser Verordnung oder Art. 26 des Gesetzes festgelegten Zielen, Kriterien und Verfahren genügen und unter welchen Bedingungen sie in Erwägung ziehen kann, die Verpflichtungszusagen für bindend zu erklären. Das Unternehmen kann sein ursprüngliches Angebot ändern, um den vorläufigen Feststellungen der Regulierungsbehörde Rechnung zu tragen und die in diesem Artikel und, soweit anwendbar, den Art. 45, 46, 54 und 57 dieser Verordnung oder Art. 26 des Gesetzes festgelegten Kriterien zu erfüllen.

3) Abweichend von Art. 47 Abs. 3 kann die Regulierungsbehörde einige oder alle Verpflichtungszusagen für einen bestimmten Zeitraum, der dem gesamten Zeitraum, in dem sie angeboten werden, entsprechen kann, für bindend erklären. Im Falle von nach Art. 26 Abs. 4 des Gesetzes für bindend erklärten Verpflichtungszusagen für Ko-Investitionen erklärt sie diese für einen Zeitraum von mindestens sieben Jahren für bindend.

4) Vorbehaltlich Art. 26 des Gesetzes lässt der vorliegende Artikel die Anwendung des Marktanalyseverfahrens nach Art. 24 des Gesetzes und die Auferlegung von Verpflichtungen nach Art. 25 Abs. 2 des Gesetzes unberührt.

5) Wenn die Regulierungsbehörde die Verpflichtungszusagen nach dem vorliegenden Artikel für bindend erklärt, prüft sie nach Art. 46 die Auswirkungen dieser Entscheidung auf die Marktentwicklung und die Angemessenheit der Verpflichtung, die sie nach Art. 46 dieser Verordnung oder Art. 25 Abs. 2 des Gesetzes auferlegt hat oder, wenn keine Verpflichtungszusagen abgegeben wurden, aufzuerlegen beabsichtigt hätte. Wenn die Regulierungsbehörde den Entwurf der Massnahme nach Art. 40 meldet, fügt sie dem gemeldeten Massnahmenentwurf die Verpflichtungsentscheidung bei.

4. Sonstige Regulierungsmassnahmen

Art. 59

Migration von herkömmlichen Infrastrukturen

1) Unternehmen, die nach Art. 24 des Gesetzes auf einem oder mehreren relevanten Märkten als Unternehmen mit beträchtlicher Marktmacht eingestuft wurden, unterrichten die Regulierungsbehörde im Voraus und rechtzeitig von ihrer Absicht, Teile des Netzes, die besonderen Verpflichtungen nach Art. 25 bis 27 des Gesetzes unterliegen, ausser Betrieb zu nehmen oder durch neue Infrastrukturen zu ersetzen. Dies schliesst auch herkömmliche Infrastrukturen ein, die für den Betrieb von Kupferkabelnetzen erforderlich sind.

2) Die Regulierungsbehörde sorgt dafür, dass der Prozess der Ausserbetriebnahme oder Ersetzung einen transparenten Zeitplan und transparente Bedingungen einschliesslich einer angemessenen Kündigungsfrist für den Übergang vorsieht, und ermittelt die Verfügbarkeit von Alternativprodukten mindestens vergleichbarer Qualität, die den Zugang zu aufgerüsteter Netzinfrastruktur ermöglichen, die die entfernten Elemente ersetzt, soweit dies für die Wahrung des Wettbewerbs und der Rechte der Endnutzer erforderlich ist.

3) In Bezug auf die zur Ausserbetriebnahme oder Ersetzung vorgeschlagenen Anlagen kann die Regulierungsbehörde die Verpflichtungen aufheben, nachdem sie sich vergewissert hat, dass der Zugangsanbieter:

  • a) geeignete Voraussetzungen für die Migration geschaffen hat, einschliesslich der Bereitstellung eines alternativen Zugangsprodukts mindestens vergleichbarer Qualität wie mit der herkömmlichen Infrastruktur, mit dem Zugangsnachfrager dieselben Endnutzer erreichen können; und
  • b) die Bedingungen und das Verfahren, die der Regulierungsbehörde nach diesem Artikel mitgeteilt wurden, eingehalten hat.

4) Die Aufhebung erfolgt gemäss den Verfahren nach Art. 58 des Gesetzes sowie Art. 46 dieser Verordnung.

5) Dieser Artikel berührt nicht die von der Regulierungsbehörde für die aufgerüstete Netzinfrastruktur gemäss den Verfahren nach Art. 24 und 25 des Gesetzes vorgeschriebene Verfügbarkeit regulierter Produkte.

Art. 60

Kostenrechnungssysteme

1) Unternehmen, denen besondere Verpflichtungen nach Art. 29 des Gesetzes auferlegt werden, haben geeignete Kostenrechnungssysteme einzusetzen, deren Format und anzuwendende Berechnungsmethode von der Regulierungsbehörde festgelegt werden können.

2) Die Einhaltung des Kostenrechnungssystems ist durch die Regulierungsbehörde oder eine von ihr beauftragte, qualifizierte unabhängige Stelle zu überprüfen.

3) Die Regulierungsbehörde hat sicherzustellen, dass einmal jährlich eine Erklärung hinsichtlich der Übereinstimmung mit den Vorschriften dieses Artikels veröffentlicht wird.

VII. Zugang und Zusammenschaltung

A. Allgemeines

Art. 61

Grundsatz

1) Jeder Betreiber ist verpflichtet, anderen Betreibern auf Ersuchen ein Angebot auf Zusammenschaltung zu unterbreiten. Alle Beteiligten haben hierbei das Ziel anzustreben, im Wege einer Vereinbarung die Kommunikation der Nutzer verschiedener öffentlicher Kommunikationsnetze untereinander, den Zugang zu den von einem anderen Unternehmen angebotenen Diensten sowie die Interoperabilität von Diensten zu ermöglichen und zu verbessern.

2) Bei der Gewährung des Zugangs oder der Zusammenschaltung sind unter vergleichbaren Umständen gleichwertige Bedingungen vorzusehen.

3) Die Regulierungsbehörde hat die Verhandlungen nach Abs. 1, wenn es die Wettbewerbssituation erfordert und von zumindest einem Verhandlungspartner begehrt wird, zu unterstützen.

4) Informationen, die Betreiber im Zuge von Verhandlungen über den Netzzugang von anderen Betreibern erhalten, dürfen diese nur für den Zweck nutzen, für den sie die Daten erhalten haben. Die Betreiber haben dabei stets die Vertraulichkeit der übermittelten Information zu wahren, und dürfen diese nicht an Dritte, insbesondere andere Abteilungen, Tochterunternehmen oder Geschäftspartner, für die diese Informationen einen Wettbewerbsvorteil darstellen könnten, weitergeben; es sei denn, es besteht eine anderslautende Vereinbarung zwischen den Betreibern.

5) Vereinbarungen über Netzzugang sind der Regulierungsbehörde auf deren begründetes Verlangen vorzulegen.

Art. 62

Mitbenutzungsrechte an Verkabelungen samt Zubehör in Gebäuden

1) Eigentümer oder sonst Nutzungsberechtigte von Verkabelungen samt Zubehör in Gebäuden haben Betreibern die Mitbenutzung für Kommunikationslinien innerhalb des Gebäudes oder bis zum ersten ausserhalb des Gebäudes liegenden Konzentrations- oder Verteilerpunkt insoweit zu gestatten, als ihnen dies wirtschaftlich zumutbar und es technisch vertretbar ist und eine Verdopplung dieser Infrastruktur wirtschaftlich ineffizient oder praktisch unmöglich wäre.

2) Die Regulierungsbehörde kann in Verfahren nach Abs. 1 auch über den Umfang des Abs. 1 hinaus Zugangsverpflichtungen bis zu dem nach dem ersten Konzentrations- oder Verteilerpunkt, den Endnutzern am nächsten gelegenen Zugangspunkt auferlegen, bei dem für effiziente Zugangsnachfrager auf wirtschaftlich tragfähige Weise eine ausreichende Anzahl an Endnutzeranschlüssen zur Verfügung steht, wenn, gegebenenfalls auch unter Berücksichtigung besonderer Verpflichtungen nach Art. 45:

  • a) die Verpflichtungen nach Abs. 1 nicht ausreichen würden, um beträchtliche und anhaltende wirtschaftliche oder physische Hindernisse für eine Verdopplung der Infrastrukturen zu beseitigen;
  • b) eine Marktsituation besteht oder sich abzeichnet, bei der die Wettbewerbsergebnisse für die Endnutzer erheblich beeinträchtigt werden;
  • c) den Nachfragern kein tragfähiger, vergleichbarer, alternativer Zugangsweg zu den Endnutzern mittels eines Netzes mit sehr hoher Kapazität zu fairen, nichtdiskriminierenden und angemessenen Bedingungen zur Verfügung steht; und
  • d) die Auferlegung von Verpflichtungen nach diesem Absatz die wirtschaftliche oder finanzielle Tragfähigkeit des Aufbaus neuer Netze, insbesondere im Rahmen kleiner lokaler Projekte, die ohne Zuhilfenahme öffentlicher Mittel finanziert wurden, nicht gefährdet.

3) Sie kann aktive oder virtuelle Zugangsverpflichtungen auferlegen, wenn dies aus technischen oder wirtschaftlichen Gründen gerechtfertigt ist.

4) Sie berücksichtigt weitestgehend die vom GEREK erlassenen Leitlinien über:

  • a) den ersten Konzentrations- oder Verteilerpunkt nach Abs. 1;
  • b) den nach dem ersten Konzentrations- oder Verteilerpunkt gelegenen Zugangspunkt nach Abs. 2;
  • c) die Frage, welche wirtschaftlichen oder physischen Hindernisse nach Abs. 2 Bst. a für eine Verdopplung beträchtlich und anhaltend sind;
  • d) die Frage, welcher Aufbau von Netzen nach Abs. 2 Bst. d als neu angesehen werden kann; oder
  • e) die Frage, welches Projekt nach Abs. 2 Bst. d als klein und lokal angesehen werden kann.

5) Entwürfe von Vollzugsmassnahmen nach Abs. 2, die beträchtliche Auswirkungen auf den betreffenden Markt haben werden, sind den Verfahren nach Art. 40 zu unterziehen.

Art. 63

Verpflichtung zur gemeinsamen Nutzung von Kommunikationsinfrastruktur

1) Die Regulierungsbehörde kann Betreibern Verpflichtungen in Bezug auf die gemeinsame Nutzung von passiven Infrastrukturen oder Verpflichtungen über den Abschluss lokaler Roamingzugangsvereinbarungen auferlegen, sofern dies für die Bereitstellung von auf Funkfrequenzen gestützten Diensten auf lokaler Ebene unmittelbar erforderlich ist und sofern keinem Unternehmen tragfähige und vergleichbare alternative Zugangswege zu den Endnutzern zu fairen und angemessenen Bedingungen zur Verfügung gestellt werden.

2) Sie darf derartige Verpflichtungen nur dann auferlegen, wenn diese Möglichkeit bei der Frequenzzuteilung ausdrücklich vorgesehen wurde und wenn dies dadurch gerechtfertigt ist, dass in dem Gebiet, für das diese Verpflichtungen gelten, unüberwindbare wirtschaftliche oder physische Hindernisse für den marktgesteuerten Ausbau der Infrastruktur zur Bereitstellung funkfrequenzgestützter Netze oder Dienste bestehen, weshalb Endnutzer äusserst lückenhaften oder gar keinen Zugang zu Netzen oder Diensten haben.

3) Lässt sich mithilfe des Zugangs zu der gemeinsamen Nutzung passiver Infrastruktur allein keine Abhilfe schaffen, kann die Regulierungsbehörde vorschreiben, dass aktive Infrastruktur gemeinsam genutzt wird.

4) Die Regulierungsbehörde hat bei der Auferlegung der Verpflichtungen nach Abs. 1 folgende Ziele zu verfolgen:

  • a) das Erfordernis, die Netzanbindung entlang wichtiger Verkehrswege und in bestimmten Gebieten zu maximieren, und die Möglichkeit, eine wesentlich grössere Auswahl und höhere Dienstqualität für die Endnutzer zu erreichen;
  • b) die effiziente Nutzung von Funkfrequenzen;
  • c) die technische Durchführbarkeit der gemeinsamen Nutzung und die diesbezüglichen Bedingungen;
  • d) den Stand des Infrastruktur- und des Dienstleistungswettbewerbs;
  • e) technische Innovationen;
  • f) die vorrangige Notwendigkeit, im Hinblick auf den Ausbau der Infrastruktur zunächst Anreize für den Bereitsteller zu schaffen.

5) Im Fall einer Streitbeilegung kann die Regulierungsbehörde dem Berechtigten, der die gemeinsame Nutzung oder den Zugang betreffende Verpflichtung erwirkt, unter anderem vorschreiben, Funkfrequenzen mit dem Bereitsteller der Infrastruktur in dem betreffenden Gebiet gemeinsam zu nutzen.

6) Nach diesem Artikel auferlegte Verpflichtungen und Bedingungen müssen objektiv, transparent, verhältnismässig und nichtdiskriminierend sein. Sie sind einer öffentlichen Konsultation nach Art. 58 des Gesetzes zu unterziehen. Die Regulierungsbehörde hat zumindest alle fünf Jahre nach Erlass der im Zusammenhang mit denselben Unternehmen beschlossenen vorherigen Massnahme zu überprüfen, zu welchen Ergebnissen diese Verpflichtungen und Bedingungen geführt haben und ob deren Änderung oder Aufhebung angesichts der sich wandelnden Umstände angemessen wäre. Die Ergebnisse der Prüfung sind zu veröffentlichen.

Art. 64

Zugang zu Grund und Boden

1) Begründete Fälle nach Art. 34 Abs. 4 des Gesetzes sind solche, in denen zum Auf- oder Ausbau von Kommunikationsnetzen durch Unternehmen, die für die Bereitstellung öffentlicher oder nicht-öffentlicher elektronischer Kommunikationsnetze zugelassen sind, die Installation von Einrichtungen auf, über oder unter privatem Boden zwingend erforderlich ist, da:

  • a) die Installation auf, über oder unter öffentlichem Boden nicht möglich oder zumutbar ist; oder
  • b) eine Vereinbarung über die Einräumung eines Durchleitungs- oder Wegrechts zu angemessenen Bedingungen zwischen dem Unternehmen und dem Eigentümer oder sonstigen Berechtigten nicht zustande gekommen ist.

2) Das Unternehmen, das den Zugang zu Grund und Boden für die Installation von Einrichtungen auf, über oder unter privatem Boden beantragt, hat das Angebot an den Eigentümer oder sonstigen Berechtigten für eine Vereinbarung über die Einräumung eines Durchleitungs- oder Wegrechts zu angemessenen Bedingungen nachzuweisen.

Art. 65

Kollokation und gemeinsame Nutzung von Netzbestandteilen und zugehörigen Einrichtungen durch Betreiber

1) Hat ein Betreiber nach Art. 34 des Gesetzes Einrichtungen auf, über oder unter öffentlichen oder privaten Grundstücken installiert oder ein Verfahren zur Enteignung oder Nutzung von Grundstücken in Anspruch genommen, so kann die Regulierungsbehörde auf dieser Grundlage aus Gründen des Umweltschutzes, der öffentlichen Gesundheit und Sicherheit oder der Siedlungsplanung und Raumordnung die gemeinsame Unterbringung der installierten Netzbestandteile und zugehörigen Einrichtungen in dieser Einrichtung vorschreiben (Kollokation).

2) Die Kollokation oder gemeinsame Nutzung der installierten Netzbestandteile und Einrichtungen sowie die gemeinsame Nutzung von Grundstücken darf nur nach einer öffentlichen Konsultation gemäss Art. 58 des Gesetzes und darf nur die Bereiche erfassen, in denen die gemeinsame Nutzung zur Erreichung der Ziele nach Abs. 1 für notwendig erachtet wird.

3) Die Regulierungsbehörde darf die gemeinsame Nutzung solcher Einrichtungen oder Immobilien, insbesondere Grund und Boden, Gebäude, Gebäudezugänge, Verkabelungen in Gebäuden, Masten, Antennen, Türme und andere Trägerstrukturen, Leitungsrohre, Leerrohre, Einstiegsschächte und Verteilerkästen, oder Massnahmen zur Erleichterung der Koordinierung öffentlicher Bauarbeiten vorschreiben.

4) Sie koordiniert das vorgesehene Verfahren und handelt als zentrale Informationsstelle. Sie legt Regeln für die Umlegung der Kosten bei gemeinsamer Nutzung von Einrichtungen oder Grundbesitz und die Koordinierung öffentlicher Bauarbeiten fest.

5) Die von der Regulierungsbehörde nach diesem Artikel getroffenen Massnahmen müssen objektiv, transparent, nichtdiskriminierend und verhältnismässig sein.

Art. 66

Drahtlose Zugangspunkte mit geringer Reichweite

1) Die Errichtung und Anbindung von drahtlosen Zugangspunkten mit geringer Reichweite, die den Durchführungsmassnahmen nach Art. 57 Abs. 2 der Richtlinie (EU) 2018/1972 entsprechen, unterliegen vorbehaltlich Abs. 2 keiner Genehmigung und keinen über die nach der KomG-Gebührenverordnung zulässigen hinausgehenden Gebühren.

2) Ausnahmsweise können die zuständigen Behörden für die Einrichtung drahtloser Zugangspunkte mit geringer Reichweite an Gebäuden oder Anlagen gegebenenfalls aus Gründen der öffentlichen Sicherheit, oder wenn die Gebäude oder Anlagen architektonisch, historisch oder ökologisch wertvoll und im Einklang mit der Kulturgütergesetzgebung geschützt sind, Genehmigungen verlangen. Art. 71 gilt für die Gewährung dieser Genehmigungen sinngemäss.

3) Betreiber, die drahtlose Zugangspunkte mit geringer Reichweite der Klasse E2 oder E10 nach der Durchführungsverordnung (EU) 2020/1070 eingerichtet haben, haben der Regulierungsbehörde innerhalb von zwei Wochen nach der Errichtung die Installation und den Standort dieser Zugangspunkte sowie die Anforderungen, die sie nach Art. 3 Abs. 1 der genannten Verordnung erfüllen, zu melden. Diese Meldung hat den aktuellen Betriebsstand darzustellen.

4) Betreiber haben das Recht auf Zugang zu physischer Infrastruktur, die der Kontrolle lokaler, regionaler oder nationaler öffentlicher Stellen untersteht und in technischer Hinsicht für die Einrichtung von drahtlosen Zugangspunkten mit geringer Reichweite geeignet oder aber zur Anbindung solcher Zugangspunkte an ein Basisnetz erforderlich ist, einschliesslich Strassenmobiliar wie Lichtmasten, Verkehrsschilder, Verkehrsampeln, Reklametafeln sowie Bushaltestellen. Die zuständigen Baubehörden geben allen zumutbaren Anträgen auf Zugang zu fairen, angemessenen, transparenten und diskriminierungsfreien Bedingungen statt und informieren darüber öffentlich an einer zentralen Informationsstelle.

B. Ausbau von Hochgeschwindigkeitsnetzen

Art. 67

Zugang zu bestehenden physischen Infrastrukturen

1) Netzbetreiber nach Art. 2 Ziff. 1 der Richtlinie 2014/61/EU haben das Recht, Betreibern im Hinblick auf den Ausbau der Komponenten von Hochgeschwindigkeitsnetzen für die elektronische Kommunikation im Sinne von Art. 2 Ziff. 3 der genannten Richtlinie Zugang zu seinen physischen Infrastrukturen anzubieten. Im Gegenzug haben die Betreiber öffentlicher Kommunikationsnetze das Recht, Zugang zu ihren physischen Infrastrukturen zum Zweck des Ausbaus anderer Netze als elektronischer Kommunikationsnetze anzubieten.

2) Netzbetreiber haben auf schriftlichen Antrag eines Betreibers allen zumutbaren Anträgen auf Zugang zu ihren physischen Infrastrukturen zwecks Ausbaus der Komponenten von Hochgeschwindigkeitsnetzen für die elektronische Kommunikation zu fairen und angemessenen Bedingungen und Preisen stattzugeben. Im schriftlichen Antrag sind die Komponenten des Projekts, für die ein Zugang beantragt wird, einschliesslich eines genauen Zeitplans anzugeben.

3) Jede Zugangsverweigerung muss auf objektiven, transparenten und verhältnismässigen Kriterien beruhen; solche Kriterien sind insbesondere:

  • a) die technische Eignung der physischen Infrastrukturen, zu denen Zugang beantragt wird, im Hinblick auf die Unterbringung einer Komponente von Hochgeschwindigkeitsnetzen für die elektronische Kommunikation nach Abs. 2;
  • b) der verfügbare Platz zur Unterbringung der Komponenten von Hochgeschwindigkeitsnetzen für die elektronische Kommunikation nach Abs. 2, einschliesslich des ausreichend nachgewiesenen künftigen Platzbedarfs des Netzbetreibers;
  • c) Bedenken hinsichtlich der öffentlichen Sicherheit und der öffentlichen Gesundheit;
  • d) die Integrität und Sicherheit bereits bestehender Netze, insbesondere nationaler kritischer Infrastrukturen;
  • e) das Risiko, dass die geplanten elektronischen Kommunikationsdienste die Erbringung anderer Dienste über dieselben physischen Infrastrukturen ernsthaft stören könnten;
  • f) die Verfügbarkeit tragfähiger Alternativen für den Zugang zu physischen Netzinfrastrukturen auf der Vorleistungsebene, die der Netzbetreiber anbietet und die sich für die Bereitstellung von Hochgeschwindigkeitsnetzen für die elektronische Kommunikation eignen, sofern dieser Zugang zu fairen und angemessenen Bedingungen gewährt wird.

4) Netzbetreiber haben innerhalb von zwei Monaten nach Eingang des vollständigen Zugangsantrags die Gründe für die Zugangsverweigerung darzulegen.

5) Betrifft die Streitigkeit nach Art. 87 des Gesetzes den Zugang zur Infrastruktur des Anbieters eines elektronischen Kommunikationsnetzes, so hat die Regulierungsbehörde gegebenenfalls die Ziele nach Art. 1 Abs. 2 des Gesetzes zu berücksichtigen.

6) Dieser Artikel berührt das Eigentumsrecht des Eigentümers der physischen Infrastrukturen, wenn der Netzbetreiber nicht der Eigentümer ist, oder das Eigentumsrecht von Dritten, wie insbesondere Grund- und Gebäudeeigentümern, nicht.

Art. 68

Transparenz in Bezug auf physische Infrastrukturen

1) Betreiber, die nach Art. 67 Abs. 2 beabsichtigen, Zugang zu physischen Infrastrukturen zu beantragen, sind berechtigt, auf Antrag Zugang zu folgenden Mindestinformationen über bestehende physische Infrastrukturen anderer Netzbetreiber nach Art. 2 Ziff. 1 der Richtlinie 2014/61/EU zu erhalten:

  • a) Standort und Leitungswege;
  • b) Art und gegenwärtige Nutzung der Infrastrukturen; sowie
  • c) Ansprechpartner.

2) Betreiber nach Abs. 1 haben das Gebiet anzugeben, in dem sie einen Ausbau der Komponenten von Hochgeschwindigkeitsnetzen für die elektronische Kommunikation im Sinne von Art. 2 Ziff. 3 der Richtline 2014/61/EU beabsichtigen.

3) Eine Beschränkung des Zugangs zu den Mindestinformationen ist nur dann erlaubt, wenn dies für die Sicherheit und Integrität der Netze, die nationale Sicherheit, die öffentliche Gesundheit oder öffentlichen Sicherheit, die Vertraulichkeit oder den Schutz von Betriebs- und Geschäftsgeheimnissen erforderlich ist.

4) Netzbetreiber haben die Mindestinformationen nach Abs. 1 auf schriftlichen Antrag eines Betreibers zur Verfügung stellen. Aus dem Antrag hat hervorzugehen, in welchem Gebiet der Ausbau der Komponenten von Hochgeschwindigkeitsnetzen für die elektronische Kommunikation beabsichtigt ist. Der Zugang zu den Informationen wird unbeschadet der Einschränkungen nach Abs. 1 innerhalb von zwei Monaten ab dem Tag des Eingangs der schriftlichen Beantragung unter verhältnismässigen, nichtdiskriminierenden und transparenten Bedingungen gewährt.

5) Netzbetreiber haben auf konkreten schriftlichen Antrag eines Betreibers, zumutbaren Anträgen auf Vor-Ort-Untersuchung bestimmter Komponenten ihrer physischen Infrastrukturen stattzugeben. Aus dem Antrag hat hervorzugehen, welche Netzkomponenten im Hinblick auf den Ausbau der Komponenten von Hochgeschwindigkeitsnetzen für die elektronische Kommunikation betroffen sind. Die Vor-Ort-Untersuchung der angegebenen Netzkomponenten wird unbeschadet der Einschränkungen nach Abs. 1 innerhalb eines Monats ab dem Tag des Eingangs der schriftlichen Beantragung unter verhältnismässigen, nichtdiskriminierenden und transparenten Bedingungen gewährt.

6) Für bestehende physische Infrastrukturen, die für den Ausbau von Hochgeschwindigkeitsnetzen für die elektronische Kommunikation als technisch ungeeignet erachtet werden, oder für nationale kritische Infrastrukturen kann die Regulierungsbehörde Ausnahmen von den Pflichten nach Abs. 1 bis 5 genehmigen. Die Ausnahmen müssen hinreichend begründet werden. Interessierte Parteien müssen Gelegenheit haben, innerhalb einer angemessenen Frist zu den Ausnahmenentwürfen Stellung zu nehmen. Die Ausnahmen sind der ESA mitzuteilen.

7) Betreiber, die Zugang zu Informationen nach diesem Artikel erhalten, haben geeignete Massnahmen zu ergreifen, um die Vertraulichkeit und den Schutz von Betriebs- und Geschäftsgeheimnissen zu gewährleisten.

Art. 69

Koordinierung von Bauarbeiten

1) Netzbetreiber nach Art. 2 Ziff. 1 der Richtlinie 2014/61/EU haben im Hinblick auf den Ausbau der Komponenten von Hochgeschwindigkeitsnetzen für die elektronische Kommunikation im Sinne von Art. 2 Ziff. 3 der Richtline 2014/61/EU das Recht, mit Betreibern Vereinbarungen über die Koordinierung von Bauarbeiten auszuhandeln.

2) Netzbetreiber, die ganz oder teilweise aus öffentlichen Mitteln finanzierte Bauarbeiten direkt oder indirekt ausführen, haben zumutbaren Anträgen auf Abschluss einer Vereinbarung über die Koordinierung der Bauarbeiten, die von Betreibern zum Zweck des Ausbaus der Komponenten von Hochgeschwindigkeitsnetzen die für die elektronische Kommunikation gestellt werden, unter transparenten und nichtdiskriminierenden Bedingungen stattzugeben. Den Anträgen wird entsprochen, wenn:

  • a) dadurch keinerlei zusätzliche Kosten für die ursprünglich geplanten Bauarbeiten verursacht werden, auch nicht durch zusätzliche Verzögerungen;
  • b) die Kontrolle über die Koordinierung der Arbeiten nicht behindert wird; und
  • c) der Koordinierungsantrag so früh wie möglich, spätestens aber einen Monat vor Einreichung des endgültigen Projektantrags bei der zuständigen Baubehörde gestellt wird.

3) Wird innerhalb eines Monats ab dem Tag des Eingangs des förmlichen Verhandlungsantrags keine Vereinbarung über die Koordinierung der Bauarbeiten nach Abs. 2 erzielt, kann jede Partei die Regulierungsbehörde als Schlichtungsstelle nach Art. 87 des Gesetzes mit dem Fall befassen.

4) Für Bauarbeiten, die insbesondere in Bezug auf Wert, Umfang oder Dauer von geringer Bedeutung sind, oder für nationale kritische Infrastrukturen kann die Regulierungsbehörde Ausnahmen von den in diesem Artikel festgelegten Pflichten genehmigen. Die Ausnahmen sind hinreichend zu begründen. Interessierte Parteien müssen Gelegenheit haben, innerhalb einer angemessenen Frist zu den Ausnahmenentwürfen Stellung zu nehmen. Die Ausnahmen sind der ESA mitzuteilen.

Art. 70

Transparenz bei geplanten Bauarbeiten

1) Netzbetreiber nach Art. 2 Ziff. 1 der Richtlinie 2014/61/EU haben für die Aushandlung von Vereinbarungen nach Art. 35 Abs. 3 des Gesetzes auf konkreten schriftlichen Antrag eines Betreibers folgende Mindestinformationen zur Verfügung zu stellen:

  • a) Standort und Art der Arbeiten;
  • b) betroffene Netzkomponenten;
  • c) geschätzter Beginn und Dauer der Bauarbeiten; sowie
  • d) einen Ansprechpartner.

2) Aus dem Antrag eines Betreibers hat hervorzugehen, in welchem Gebiet der Ausbau der Komponenten von Hochgeschwindigkeitsnetzen für die elektronische Kommunikation im Sinne von Art. 2 Ziff. 3 der Richtline 2014/61/EU beabsichtigt ist. Innerhalb von zwei Wochen nach Eingang des schriftlichen Antrags müssen die Netzbetreiber die verlangten Informationen zu verhältnismässigen, nichtdiskriminierenden und transparenten Bedingungen zur Verfügung stellen. Eine Beschränkung des Zugangs zu den Mindestinformationen ist nur dann erlaubt, wenn dies für die Sicherheit und Integrität der Netze, die nationale Sicherheit, die öffentliche Gesundheit oder Sicherheit, die Vertraulichkeit oder den Schutz von Betriebs- und Geschäftsgeheimnissen erforderlich ist.

3) Netzbetreiber können den Antrag nach Abs. 1 ablehnen, wenn:

  • a) sie die verlangten Informationen in elektronischer Form öffentlich zugänglich gemacht haben; oder
  • b) der Zugang zu diesen Informationen über die zentrale Informationsstelle gewährleistet ist.

4) Netzbetreiber haben die geforderten Mindestinformationen nach Abs. 1 über die zentrale Informationsstelle zugänglich zu machen.

5) Für Bauarbeiten, die nur einen unerheblichen Wert aufweisen, oder für nationale kritische Infrastrukturen kann die Regulierungsbehörde Ausnahmen von den in diesem Artikel festgelegten Pflichten genehmigen. Die Ausnahmen sind hinreichend zu begründen. Interessierte Parteien müssen Gelegenheit haben, innerhalb einer angemessenen Frist zu solchen Ausnahmenentwürfen Stellung zu nehmen. Die Ausnahmen sind der ESA mitzuteilen.

Art. 71

Verfahren zur Genehmigungserteilung

1) Über die zentrale Informationsstelle sind alle relevanten Informationen zugänglich, welche die Bedingungen und Verfahren für die Erteilung von Genehmigungen im Sinne von Art. 2 Ziff. 10 der Richtlinie 2014/61/EU für Bauarbeiten betreffen, die zum Zweck des Aufbaus der Komponenten von Hochgeschwindigkeitsnetzen für die elektronische Kommunikation notwendig sind, einschliesslich Informationen über die für solche Komponenten geltenden Ausnahmen.

2) Die Regulierungsbehörde hat die Genehmigungen innerhalb von vier Monaten nach Eingang eines vollständigen Antrags unbeschadet etwaiger anderer besonderer Fristen oder Verpflichtungen, die nach nationalem Recht oder EWR-Recht für die Zwecke einer ordnungsgemässen Verfahrensdurchführung für die Genehmigungserteilung oder etwaige Beschwerdeverfahren gelten, zu erteilen oder abzulehnen. Die Regulierungsbehörde kann vorsehen, dass diese Frist in ausreichend begründeten Fällen ausnahmsweise verlängert werden kann. Jede Fristverlängerung zur Erteilung oder Ablehnung der Genehmigung muss so kurz wie möglich sein. Ablehnungen müssen anhand objektiver, transparenter, nichtdiskriminierender und verhältnismässiger Kriterien hinreichend begründet werden.

Art. 72

Gebäudeinterne physische Infrastrukturen

Für bestimmte Gebäudekategorien, insbesondere für Einfamilienhäuser oder für umfangreiche Renovierungen kann die Regulierungsbehörde Ausnahmen von den Pflichten nach Art. 35 Abs. 5 und 6 des Gesetzes genehmigen, wenn die Erfüllung dieser Pflichten unverhältnismässig wäre, insbesondere in Bezug auf die Kosten für einzelne Eigentümer oder Miteigentümer oder in Bezug auf die Art des Gebäudes, wie beispielsweise bestimmte Kategorien von Baudenkmälern, historische Gebäude, Ferienhäuser oder Gebäude, die für Zwecke der nationalen Sicherheit genutzt werden. Die Ausnahmen sind hinreichend zu begründen. Interessierte Parteien müssen Gelegenheit haben, innerhalb einer angemessenen Frist zu den Ausnahmenentwürfen Stellung zu nehmen. Die Ausnahmen sind der ESA mitzuteilen.

Art. 73

Zugang zu gebäudeinterner physischer Infrastrukturen

1) Inhaber eines Rechts auf Nutzung des Zugangspunkts nach Art. 2 Ziff. 11 der Richtlinie 2014/61/EU und der gebäudeinternen physischen Infrastrukturen haben gegebenenfalls allen zumutbaren Anträgen auf Zugang, die von Betreibern gestellt werden, zu fairen und nichtdiskriminierenden Bedingungen und Preisen stattzugeben.

2) Für Gebäude, bei denen der Zugang zu einem bestehenden Netz, dessen Abschlusspunkt sich am Standort des Endnutzers befindet und das sich für die Bereitstellung elektronischer Hochgeschwindigkeits-Kommunikationsdienste eignet, zu objektiven, transparenten, verhältnismässigen und nichtdiskriminierenden Bedingungen sichergestellt ist, kann die Regulierungsbehörde Ausnahmen von Abs. 1 genehmigen.

3) Bei Fehlen hochgeschwindigkeitsfähiger gebäudeinterner Infrastrukturen hat jeder Betreiber das Recht, sein Netz in den Räumen des Teilnehmers, vorbehaltlich seiner Zustimmung, abzuschliessen, sofern dabei der Eingriff in das Privateigentum Dritter minimiert wird.

4) Dieser Artikel berührt das Eigentumsrecht des Eigentümers des Zugangspunkts oder der gebäudeinternen physischen Infrastrukturen, wenn der Inhaber eines Rechts auf Nutzung dieser Infrastrukturen oder dieses Zugangspunkts nicht deren bzw. dessen Eigentümer ist, oder das Eigentumsrecht anderer Dritter wie Grund- und Gebäudeeigentümer, nicht.

C. Zugangsberechtigungssysteme und andere Einrichtungen

Art. 74

Grundsatz

1) Zugangsberechtigungen für digitale Fernseh- und Hörfunkdienste, die an Zuschauer und Hörer im EWR ausgestrahlt werden, müssen unabhängig von der Art der Übertragung den Bedingungen nach Anhang II Teil I der Richtlinie (EU) 2018/1972 entsprechen.

2) Gelangt die Regulierungsbehörde aufgrund einer Marktanalyse nach Art. 24 des Gesetzes zur Auffassung, dass ein oder mehrere Unternehmen nicht über eine beträchtliche Marktmacht auf dem relevanten Markt verfügen, so kann sie die Bedingungen in Bezug auf diese Unternehmen gemäss den Verfahren nach Art. 58 des Gesetzes und Art. 48 dieser Verordnung ändern oder aufheben, allerdings nur insoweit, als die Aussichten für einen wirksamen Wettbewerb auf den folgenden Märkten durch eine derartige Änderung oder Aufhebung nicht negativ beeinflusst würden:

  • a) digitale Fernseh- und Hörfunkdienste für Endkunden; und
  • b) Zugangsberechtigungssysteme und andere zugehörige Einrichtungen.

3) Die Änderung oder Aufhebung von Bedingungen ist den hiervon betroffenen Parteien rechtzeitig mitzuteilen.

VIII. Datenschutz

A. Allgemeines

Art. 75

Grundsatz

1) Die Verarbeitung von Daten zum Zweck der Vermarktung von Kommunikationsdiensten oder der Bereitstellung von Diensten mit Zusatznutzen sowie sonstige Übermittlungen dürfen nur aufgrund einer vorherigen, jederzeit widerrufbaren ausdrücklichen Einwilligung der Betroffenen erfolgen. Diese Verwendung ist auf das erforderliche Mass und den zur Vermarktung erforderlichen Zeitraum zu beschränken. Anbieter dürfen die Bereitstellung ihrer Dienste nicht von einer solchen Einwilligung abhängig machen.

2) Anbieter sind verpflichtet, Teilnehmer oder Nutzer auf das Recht hinzuweisen, die Verarbeitung von Daten zu verweigern. Dies steht einer technischen Speicherung oder dem Zugang nicht entgegen, wenn der alleinige Zweck die Durchführung oder Erleichterung der Übertragung einer Nachricht über ein elektronisches Kommunikationsnetz ist oder, soweit dies unbedingt erforderlich ist, um einen vom Teilnehmer oder Nutzer ausdrücklich gewünschten Dienst zur Verfügung zu stellen. Der Teilnehmer ist auch über die Nutzungsmöglichkeiten aufgrund der in elektronischen Fassungen eingebetteten Suchfunktionen zu informieren. Diese Information hat in geeigneter Form, insbesondere im Rahmen Allgemeiner Geschäftsbedingungen und spätestens bei Beginn der vertraglichen Beziehung zu erfolgen.

Art. 76

Massnahmen zur Datensicherheit

Anbieter sind verpflichtet, alle erforderlichen organisatorischen und technischen Massnahmen zu treffen, um die Wahrung des Kommunikationsgeheimnisses zu gewährleisten und insbesondere sicherzustellen, dass keine Verkehrs-, Standort-, Inhalts- oder Teilnehmerdaten zur Kenntnis von Unbefugten gelangen.

Art. 77

Verkehrsdaten

1) Verkehrsdaten sind von Anbietern nach Beendigung der Verbindung während sechs Monaten zu speichern und anschliessend unverzüglich zu löschen.

2) Sofern ein Verfahren betreffend die Zahlung der Entgelte eingeleitet wird, dürfen die Daten bis zur endgültigen Entscheidung nicht gelöscht werden. Der Umfang der gespeicherten Verkehrsdaten ist auf das unbedingt notwendige Minimum zu beschränken. Diese Daten sind im Streitfall der entscheidenden Stelle unverkürzt zur Verfügung zu stellen.

3) Die Verarbeitung von Verkehrsdaten darf nur durch solche Personen erfolgen, die für die Entgeltverrechnung oder Verkehrsabwicklung, Behebung von Störungen, Kundenanfragen, Betrugsermittlung oder Vermarktung der Kommunikationsdienste oder für die Bereitstellung von Diensten mit Zusatznutzen zuständig sind oder die von diesen Personen beauftragt wurden. Der Umfang der verwendeten Verkehrsdaten ist auf das unbedingt notwendige Minimum zu beschränken.

4) Anbietern ist es ausser in den gesetzlich besonders geregelten Fällen untersagt, einen Anschluss über die Zwecke der Verrechnung hinaus nach den von diesem Anschluss aus angerufenen Teilnehmernummern auszuwerten. Mit vorheriger Zustimmung des Teilnehmers dürfen Anbieter die Daten zur Vermarktung für Zwecke der eigenen Kommunikationsdienste oder für die Bereitstellung von Diensten mit Zusatznutzen verwenden.

Art. 78

Standortdaten

1) Standortdaten dürfen unbeschadet Art. 64 des Gesetzes nur verarbeitet werden, wenn sie:

  • a) anonymisiert werden; oder
  • b) die Nutzer oder Teilnehmer vorher eine jederzeit widerrufbare ausdrückliche Einwilligung gegeben haben.

2) Selbst im Fall einer Einwilligung zur Verarbeitung von Standortdaten nach Abs. 1 müssen die Nutzer oder Teilnehmer die Möglichkeit haben, diese Verarbeitung von Daten für jede Übertragung einfach und kostenlos zeitweise zu untersagen.

3) Die Verarbeitung von Standortdaten nach Abs. 1 und 2 muss auf das für die Bereitstellung des Dienstes mit Zusatznutzen erforderliche Mass sowie auf Personen beschränkt werden, die im Auftrag des Anbieters oder des Dritten, der den Dienst mit Zusatznutzen anbietet, handeln.

Art. 79

Inhaltsdaten

1) Inhaltsdaten dürfen, sofern die Speicherung nicht einen wesentlichen Bestandteil des Kommunikationsdienstes darstellt, grundsätzlich nicht gespeichert werden. Sofern aus technischen Gründen eine kurzfristige Speicherung erforderlich ist, hat der Anbieter nach Wegfall dieser Gründe die gespeicherten Daten unverzüglich zu löschen.

2) Anbieter haben durch technische und organisatorische Vorkehrungen sicherzustellen, dass Inhaltsdaten nicht oder nur in dem aus technischen Gründen erforderlichen Mindestausmass gespeichert werden. Sofern die Speicherung des Inhaltes Dienstmerkmal ist, sind die Daten unmittelbar nach der Erbringung des Dienstes zu löschen.

Art. 80

Teilnehmerdaten

1) Teilnehmerdaten dürfen von Anbietern nur für folgende Zwecke verarbeitet werden:

  • a) Abschluss, Durchführung, Änderung oder Beendigung des Vertrages mit dem Teilnehmer;
  • b) Verrechnung der Entgelte;
  • c) Erstellung von Teilnehmerverzeichnissen;
  • d) Erteilung von Auskünften nach Art. 66 des Gesetzes.

2) Teilnehmerdaten sind sechs Monate nach Beendigung der vertraglichen Beziehung mit dem Teilnehmer vom Anbieter zu löschen. Ausnahmen sind nur soweit zulässig, als diese Daten noch benötigt werden, um Entgelte zu verrechnen oder einzubringen, Beschwerden zu verarbeiten oder sonstige gesetzliche Verpflichtungen zu erfüllen.

3) Die im Teilnehmerverzeichnis nach Art. 6 enthaltenen Daten dürfen von Anbietern unbeschadet Art. 66 Abs. 2 des Gesetzes nur für Zwecke der Nutzung von nummerngebundenen interpersonellen Kommunikationsdiensten verarbeitet und ausgewertet werden. Jede andere Verarbeitung ist unzulässig. Die Daten dürfen insbesondere nicht dafür verarbeitet werden, um elektronische Profile im Sinne von Art. 4 Ziff. 4 der Verordnung (EU) 2016/679 von Nutzern zu erstellen oder diese Nutzer, ausgenommen zur Erstellung und Herausgabe von Teilnehmerverzeichnissen, nach Kategorien zu ordnen. Anbieter haben das Kopieren elektronischer Teilnehmerverzeichnisse nach dem Stand der Technik und der wirtschaftlichen Zumutbarkeit zu erschweren.

B. Mitwirkungs- und Auskunftspflichten

1. Allgemeines

Art. 81

Grundsatz

1) Anbieter sind verpflichtet, täglich während 24 Stunden zur Mitwirkung und Auskunftserteilung nach Art. 64 bis 68 des Gesetzes zur Verfügung zu stehen.

2) Anbieter dürfen die Mitwirkung und Auskunftserteilung nicht von Bedingungen abhängig machen. Sie trifft keine Verantwortung für die rechtliche Zulässigkeit des Mitwirkungs- oder Auskunftsbegehrens.

3) Auf die Entschädigung für die Mitwirkung bei einer Standortermittlung nach Art. 64 des Gesetzes oder einer Auskunftserteilung nach Art. 67 Abs. 3 des Gesetzes finden Art. 86 bis 89 sinngemäss Anwendung. Die Entschädigung ist bei der ersuchenden Behörde geltend zu machen.

Art. 82

Reaktionszeiten

1) Die Reaktionszeit für die Bereitstellung der entsprechenden Daten im Rahmen der Mitwirkung und Auskunftserteilung beträgt höchstens:

  • a) eine Stunde bei Standortdaten nach Art. 64 Abs. 1 des Gesetzes;
  • b) zwei Stunden bei aktuellen Standort-, Verkehrs- und Inhaltsdaten nach Art. 65 Abs. 1 des Gesetzes;
  • c) sechs Stunden bei Teilnehmerdaten nach Art. 66 Abs. 2 des Gesetzes;
  • d) 24 Stunden bei Vorratsdaten nach Art. 67 des Gesetzes.

2) Die maximale Reaktionszeit nach Abs. 1 Bst. c und d darf an Samstagen, Sonntagen und gesetzlichen Feiertagen sowie an Werktagen zwischen 20:00 und 6:00 Uhr um 100 % überschritten werden.

2. Technische Einrichtungen

Art. 83

Bereitzuhaltende Funktionen

1) Mitwirkungspflichtige Anbieter haben in ihren Anlagen die Funktionen bereitzuhalten, die in der Lage sind über aktive Mitwirkung des Anbieters im Einzelfall die Überwachung und Aufzeichnung jener elektronischen Kommunikation zu gewährleisten:

  • a) die von dem zu überwachenden Anschluss ausgeht oder für diesen bestimmt ist; oder
  • b) die zu Datenspeichern geleitet wird, die dem Anschluss zugeordnet sind, oder die aus solchen Datenspeichern abgerufen wird.

2) Mitwirkungspflichtige Anbieter haben in ihren Anlagen die Funktionen bereitzuhalten, die in der Lage sind, die Inhaltsdaten sowie die sonstigen mit der Überwachung der elektronischen Kommunikation in Zusammenhang stehenden erforderlichen Informationen zur Verfügung zu stellen:

  • a) die Adresse des zu überwachenden Anschlusses;
  • b) die von dem zu überwachenden Anschluss aus gewählten Adressen, auch wenn keine Verbindung zustande kommt;
  • c) die von dem zu überwachenden Anschluss aus gewählten unvollständigen Adressen, falls ein begonnener Verbindungsversuch vorzeitig beendet wird;
  • d) die Adressen der Anschlüsse, von denen aus der zu überwachende Anschluss gewählt wird, auch wenn keine Verbindung zustande kommt;
  • e) bei der Inanspruchnahme von Diensten, welche die elektronische Kommunikation um- oder weiterleiten (Rufumleitung oder Rufweiterleitung), die Adresse der Um- oder Weiterleitung, bei virtuellen Anschlüssen die jeweils zugeordneten physischen Anschlüsse;
  • f) bei zu überwachenden Anschlüssen, die fallweise einem anderen Anschluss zugeordnet werden können, die Adresse dieses anderen Anschlusses;
  • g) den jeweils angeforderten oder in Anspruch genommenen Dienst oder das Dienstemerkmal;
  • h) die technische Ursache für den Abbau oder das Nichtzustandekommen der zu überwachenden Verbindung;
  • i) bei zu überwachenden Mobilfunkanschlüssen die Mobilfunkzellen, über die die zu überwachende Verbindung abgewickelt wird;
  • k) zumindest zwei der folgenden Angaben:
    1. Beginn der Verbindung oder des Verbindungsversuchs mit Datum und Uhrzeit;
    1. Ende der Verbindung oder des Verbindungsversuchs mit Datum und Uhrzeit;
    1. Dauer der Verbindung.

3) Mitwirkungspflichtige Anbieter haben in ihren Anlagen die Funktionen bereitzuhalten, die in der Lage sind, über aktive Mitwirkung des Anbieters im Einzelfall die an der Schnittstelle bereitgestellten Daten eindeutig einer bestimmten richterlichen Anordnung zuzuordnen und, in Fällen, in denen Inhaltsdaten und die in Abs. 2 Bst. a bis i angeführten Daten auf voneinander getrennten Wegen von der Schnittstelle zu der Übernahmeschnittstelle übermittelt werden, die Inhaltsdaten und die jeweils zugehörigen Daten nach Abs. 2 Bst. a bis i so zu kennzeichnen, dass sie einander zweifelsfrei zugeordnet werden können.

4) Die Abs. 1 und 2 gelten sinngemäss auch für:

  • a) Kommunikationsverbindungen mit mehr als einer Gegenstelle, soweit und solange der zu überwachende Anschluss an einer solchen Verbindung teilnimmt;
  • b) Kommunikationsverbindungen, die für den zu überwachenden Anschluss bestimmt sind oder von diesem aufgebaut werden, wenn dieser Anschluss fallweise einem anderen Anschluss zugeordnet ist oder die Verbindung von einem anderen Anschluss angenommen wird;
  • c) Fälle, in denen für den zu überwachenden Anschluss mehrere Kommunikationsverbindungen gleichzeitig bestehen.

Art. 84

Technische Schnittstelle

1) Mitwirkungspflichtige Anbieter haben in ihren Anlagen die Funktionen bereitzuhalten, die in der Lage sind, über aktive Mitwirkung des Anbieters im Einzelfall die elektronische Kommunikation für die gesamte Dauer der gerichtlich angeordneten Überwachungsmassnahme an einer festgelegten technischen Schnittstelle bereitzustellen. Die Schnittstelle, an der die zu überwachende elektronische Kommunikation bereitgestellt wird, muss technisch so gestaltet sein, dass:

  • a) an ihr ausschliesslich die elektronische Kommunikation bereitgestellt wird, die von dem zu überwachenden Anschluss herrührt oder für diesen bestimmt ist;
  • b) die Qualität der an ihr bereitgestellten elektronischen Kommunikation nicht schlechter ist als jene, die dem zu überwachenden Teilnehmer bei der jeweiligen Verbindung geboten wird;
  • c) die Übermittlung der an ihr bereitgestellten elektronischen Kommunikation mittels genormter, allgemein verfügbarer Übertragungswege und -protokolle erfolgen kann; und
  • d) die vom European Telecommunications Standardisation Institute erarbeiteten Standards TS 102 232 (Teil 1 bis 7), in der jeweils geltenden Fassung,[^20] eingehalten werden.

2) Für die Übermittlung der an der Schnittstelle bereitgestellten zu überwachenden elektronischen Kommunikation sind grundsätzlich Festverbindungen oder ähnlich schnell aufbaubare Wählverbindungen zu nutzen. Soll die Übertragung mittels Wählverbindungen erfolgen, muss die Schnittstelle auch die Fähigkeit zum automatischen Verbindungsaufbau zu einem zu benennenden Anschluss beinhalten, an den die Aufzeichnungseinrichtung angeschlossen ist. Wählverbindungen sind zu Beginn jeder für den zu überwachenden Anschluss bestimmten oder von dieser herrührenden elektronischen Kommunikation aufzubauen und nach deren Ende wieder aufzulösen. Die erforderlichen Zugänge zum Wählnetz sind Bestandteil der Schnittstelle. Die zu überwachende elektronische Kommunikation ist ab ihrer Bereitstellung an der Schnittstelle durch den Stand der Technik entsprechende Massnahmen gegen die unbefugte Kenntnisnahme durch Dritte zu schützen.

3) Der mitwirkungspflichtige Anbieter hat unter Berücksichtigung der praxisorientierten Erfordernisse, insbesondere der Anforderungen nach Art. 83 Abs. 2, festzulegen, von welcher der Möglichkeiten nach Abs. 2 Satz 1 er in einer bestimmten Kommunikationseinrichtung Gebrauch macht. Für den Fall, dass die zu überwachende elektronische Kommunikation nicht an einer einzelnen Schnittstelle bereitgestellt werden kann, müssen die Schnittstellen so gestaltet sein, dass Wählverbindungen realisiert werden können.

4) Wenn der mitwirkungspflichtige Anbieter die ihm zur Übermittlung anvertrauten Inhaltsdaten durch technische Massnahmen gegen die unbefugte Kenntnisnahme durch Dritte schützt, muss die Schnittstelle in der Lage sein, die ungeschützten Inhaltsdaten bereitzustellen. Falls der mitwirkungspflichtige Anbieter für den Teilnehmer die Inhaltsdaten verschlüsselt, muss die Schnittstelle in der Lage sein, nach Abs. 1 bis 3 die entschlüsselten Inhaltsdaten bereitzustellen.

5) Mitwirkungspflichtige Anbieter haben in ihren Anlagen die Funktionen bereitzuhalten, die sicherstellen, dass Überwachungsmassnahmen so durchgeführt werden können, dass sie weder von den an der elektronischen Kommunikation Beteiligten noch von Dritten feststellbar sind. Insbesondere dürfen die Betriebsmöglichkeiten des zu überwachenden Anschlusses durch die Überwachungsmassnahme nicht verändert werden.

Art. 85

Unterlagen

Die Regulierungsbehörde veröffentlicht die einschlägigen Unterlagen betreffend die technischen Einrichtungen in elektronischer Form.

3. Entschädigung

Art. 86

Grundsatz

1) Art, Umfang und Geltendmachung der Entschädigung für die Mitwirkung eines Anbieters an der Überwachung einer elektronischen Kommunikation nach den Bestimmungen der Strafprozessordnung richten sich nach den Vorschriften dieses Unterabschnitts.

2) Eine Entschädigung kann nur für jene Leistungen begehrt werden, die dem Anbieter vom Gericht aufgetragen und von ihm auch tatsächlich erbracht wurden. Bestehen Zweifel über Inhalt und Umfang des gerichtlichen Auftrags, so ist das Gericht um dessen Ergänzung zu ersuchen.

3) Ist die Überwachung aus Verschulden des Anbieters ergebnislos geblieben, so gebührt keine Entschädigung. Kann eine bestimmte Überwachungsmassnahme aus Verschulden des Anbieters nicht im Sinne des gerichtlichen Auftrags durchgeführt werden, so ist die Höhe der Entschädigung nach richterlichem Ermessen unter Bedachtnahme auf das den Anbieter treffende Verschulden, die Dringlichkeit des Verfahrens und das Ausmass der Nichterfüllung entsprechend zu mindern.

Art. 87

Umfang

Der Umfang der Entschädigung für die Kosten (Personal- und Sachaufwendungen), die dem Anbieter durch die Erfüllung des gerichtlichen Auftrags notwendigerweise entstanden sind, ist nach den Tarifen des Anhangs zu bestimmen.

Art. 88

Einrichtung der Überwachung

Die zur Übermittlung von Vorrats- oder Inhaltsdaten notwendige Einrichtung der Überwachung einer elektronischen Kommunikation umfasst die Aufrechterhaltung, Wartung und Kontrolle der Überwachungseinrichtung sowie Auskünfte darüber an das Gericht oder an die mit der Durchführung der Überwachung beauftragte Behörde für jeden zu überwachenden Anschluss. Werden für einen Anschluss gleichzeitig oder in Ergänzung einer bereits laufenden Überwachung mehrere Überwachungsmassnahmen angeordnet, so ist die Entschädigung nicht für jede einzelne Einrichtung oder Auswertung, sondern nur einfach nach dem höchsten für diese Leistung im Anhang vorgesehenen Tarif geltend zu machen und zu bestimmen, es sei denn, dass die Anordnung sowohl einen vergangenen als auch einen aktuellen oder zukünftigen Überwachungszeitraum umfasst.

Art. 89

Geltendmachung und Bestimmung

1) Anbieter haben ihren Entschädigungsanspruch nach Massgabe des Anhangs binnen vier Wochen nach Abschluss der Überwachung bei sonstigem Verlust beim Landgericht schriftlich in zweifacher Ausfertigung geltend zu machen. Soweit dem Anbieter vom Gericht nicht eine vorzeitige Beendigung der Überwachung bekannt gegeben wurde, gilt die Überwachung für die Berechnung der Frist mit Ablauf des letzten Tages des vom gerichtlichen Beschluss umfassten Überwachungszeitraums als abgeschlossen.

2) Bestehen Zweifel über den Umfang der geleisteten Mitwirkung, so hat der Anbieter binnen 14 Tagen nach begründeter Aufforderung durch das Landgericht die geltend gemachten Kosten in die einzelnen Kostenbestandteile aufzugliedern und Notwendigkeit und Umfang der Leistungen zu begründen.

C. Vorratsdatenspeicherung

Art. 90

Datenkategorien

1) Folgende Datenkategorien sind von Anbietern nach Art. 67 des Gesetzes auf Vorrat zu speichern:

  • a) zur Rückverfolgung und Identifizierung der Quelle einer Nachricht benötigte Daten:
    1. betreffend Telefonfestnetz und Mobilfunk:
  • aa) die Rufnummer des anrufenden Anschlusses;
  • bb) der Name und die Anschrift des Teilnehmers oder registrierten Benutzers;
    1. betreffend Internetzugang, Internet-E-Mail und Internet-Telefonie:
  • aa) die zugewiesene(n) Benutzerkennung(en);
  • bb) die Benutzerkennung und die Rufnummer, die jeder Nachricht im öffentlichen Telefonnetz zugewiesen werden;
  • cc) der Name und die Anschrift des Teilnehmers bzw. registrierten Benutzers, dem eine Internetprotokoll-Adresse (IP-Adresse), Benutzerkennung oder Rufnummer zum Zeitpunkt der Nachricht zugewiesen war;
  • b) zur Identifizierung des Adressaten einer Nachricht benötigte Daten:
    1. betreffend Telefonfestnetz und Mobilfunk:
  • aa) die angewählte(n) Rufnummer(n) (die Rufnummer(n) des angerufenen Anschlusses) und bei Zusatzdiensten wie Rufweiterleitung oder Rufumleitung die Rufnummer(n), an die der Anruf geleitet wird;
  • bb) die Namen und Anschriften der Teilnehmer oder registrierten Benutzer;
    1. betreffend Internet-E-Mail und Internet-Telefonie:
  • aa) die Benutzerkennung oder Rufnummer des vorgesehenen Empfängers eines Anrufs mittels Internet-Telefonie;
  • bb) die Namen und Anschriften der Teilnehmer oder registrierten Benutzer und die Benutzerkennung des vorgesehenen Empfängers einer Nachricht;
  • c) zur Bestimmung von Datum, Uhrzeit und Dauer einer Nachrichtenübermittlung benötigte Daten:
    1. betreffend Telefonfestnetz und Mobilfunk: Datum und Uhrzeit des Beginns und Endes eines Kommunikationsvorgangs;
    1. betreffend Internetzugang, Internet-E-Mail und Internet-Telefonie:
  • aa) Datum und Uhrzeit der An- und Abmeldung beim Internetzugangsdienst auf der Grundlage einer bestimmten Zeitzone, zusammen mit der vom Internetzugangsanbieter einer Verbindung zugewiesenen dynamischen oder statischen IP-Adresse und die Benutzerkennung des Teilnehmers oder des registrierten Benutzers;
  • bb) Datum und Uhrzeit der An- und Abmeldung beim Internet-E-Mail-Dienst oder Internet-Telefonie-Dienst auf der Grundlage einer bestimmten Zeitzone;
  • d) zur Bestimmung der Art einer Nachrichtenübermittlung benötigte Daten:
    1. betreffend Telefonfestnetz und Mobilfunk: der in Anspruch genommene nummerngebundene interpersonelle Kommunikationsdienst;
    1. betreffend Internet-E-Mail und Internet-Telefonie: der in Anspruch genommene Internetdienst;
  • e) zur Bestimmung der Kommunikationsendeinrichtung oder der vorgeblichen Kommunikationsendeinrichtung von Benutzern benötigte Daten:
    1. betreffend Telefonfestnetz: die Rufnummern des anrufenden und des angerufenen Anschlusses;
    1. betreffend Mobilfunk:
  • aa) die Rufnummern des anrufenden und des angerufenen Anschlusses;
  • bb) die internationale Mobilteilnehmerkennung (IMSI) des anrufenden Anschlusses;
  • cc) die internationale Mobilfunkgerätekennung (IMEI) des anrufenden Anschlusses;
  • dd) die IMSI des angerufenen Anschlusses;
  • ee) die IMEI des angerufenen Anschlusses;
  • ff) im Falle vorbezahlter anonymer Dienste: Datum und Uhrzeit der ersten Aktivierung des Dienstes und die Kennung des Standorts (Cell-ID), an dem der Dienst aktiviert wurde;
    1. betreffend Internetzugang, Internet-E-Mail und Internet-Telefonie:
  • aa) die Rufnummer des anrufenden Anschlusses für den Zugang über Wählanschluss;
  • bb) der digitale Teilnehmeranschluss (DSL) oder ein anderer Endpunkt des Urhebers des Kommunikationsvorgangs;
  • f) zur Bestimmung des Standorts mobiler Geräte benötigte Daten:
    1. die Standortkennung (Cell-ID) bei Beginn der Verbindung;
    1. Daten zur geografischen Ortung von Funkzellen durch Bezugnahme auf ihre Standortkennung (Cell-ID) während des Zeitraums, in dem die Vorratsspeicherung der Kommunikationsdaten erfolgt.

2) Anbieter dürfen keinerlei Daten, die Aufschluss über den Inhalt einer Kommunikation geben, auf Vorrat speichern.

3) Alle auf Vorrat gespeicherten Daten müssen unbeschadet Art. 61 Abs. 2 des Gesetzes sechs Monate ab dem Zeitpunkt der Beendigung des Kommunikationsvorganges binnen sieben Tagen und unwiderruflich gelöscht werden.

Art. 91

Kontrolle des Datenschutzes

1) Die Datenschutzstelle ist zuständig für die Überwachung der Einhaltung der Grundsätze der Datensicherheit, die Erstellung einer Statistik über die Speicherung von Vorratsdaten sowie die jährliche Berichterstattung an den Landtag.

2) Anbieter nach Art. 67 des Gesetzes sind verpflichtet, der Datenschutzstelle die Auskünfte zu erteilen, die für die Erfüllung ihrer Aufgaben, insbesondere der jährlichen Berichterstattung, notwendig sind. Dies sind insbesondere Auskünfte darüber:

  • a) in welchen Fällen im Einklang mit den Bestimmungen der Strafprozessordnung Daten an die Regulierungsbehörde weitergegeben worden sind;
  • b) wie viel Zeit zwischen dem Zeitpunkt der Vorratsspeicherung der Daten und dem Zeitpunkt, zu dem sie von der zuständigen Behörde angefordert wurden, vergangen ist;
  • c) in welchen Fällen die Anfragen nach Daten ergebnislos geblieben sind.

3) Statistiken nach Abs. 2 dürfen keine personenbezogenen Daten enthalten.

Art. 92

Datensicherheit beim Anbieter innerhalb des Betriebes

1) Vorratsdaten müssen vom Anbieter auf eine Weise gespeichert werden, dass deren logische Unterscheidung von Betriebsdaten bei jedem Zugriff und jeder Verwendung eindeutig ist.

2) Eine physisch getrennte Datenspeicherung von Betriebsdaten und Vorratsdaten ist nicht notwendig. Der Anbieter hat durch geeignete technische und organisatorische Massnahmen sicherzustellen, dass die Vorratsdatenbank auf eine Weise ausgestaltet ist, dass Zugriffe auf Vorratsdaten nur unter Einhaltung der besonderen Sicherheitsvorschriften nach Art. 93 und 94 möglich sind.

3) Wenn keine betriebliche Rechtfertigung zur Speicherung als Betriebsdaten mehr vorliegt, sind diese Daten umgehend aus den betrieblichen Datenbanken zu löschen und in die Vorratsdatenbank zu überführen. Sollte die Speicherung in der Vorratsdatenbank bereits zuvor erfolgt sein, so ist die Kennzeichnung der gleichzeitigen betrieblichen Speicherung zeitgleich oder unmittelbar nach der Löschung aus den betrieblichen Datenbanken zu entfernen.

4) Der Anbieter hat die Methode zur technischen und organisatorischen Trennung nachvollziehbar zu dokumentieren und diese Dokumentation für den Fall einer Prüfung durch die Datenschutzstelle nach Art. 68 des Gesetzes zugänglich zu machen.

5) Der Anbieter hat die tatsächliche Speicherdauer von Betriebsdaten sowie allfällige diesbezügliche interne Richtlinien für den Fall einer Prüfung durch die Datenschutzstelle bekanntzugeben.

Art. 93

Revisionssichere Protokollierung und Vier-Augen-Prinzip bei der Verarbeitung von Vorratsdaten

1) Anbieter haben ihre Systeme auf technischer und organisatorischer Ebene so auszugestalten, dass die Verarbeitung von Vorratsdaten nur durch besonders ermächtigte Mitarbeiter unter Einhaltung des Vier-Augen-Prinzips möglich ist. Jede Verarbeitung von Vorratsdaten muss durch zwei Personen mit einer besonderen Ermächtigung hierfür autorisiert sein. Die Autorisierung durch die zweite Person kann auch zeitnah zur Verarbeitung durch die erste Person nachträglich erfolgen, wenn dabei die effektive Wahrung des Vier-Augen-Prinzips sichergestellt ist.

2) Die Verarbeitung von Vorratsdaten im Fall einer gerichtlichen Anordnung nach § 102a StPO ist beim Anbieter so zu protokollieren, dass die Protokolldaten vor Veränderung und Verfälschung geschützt sind und die Vollständigkeit, die Ordnungsmässigkeit, die Sicherung vor Verlust, die Einhaltung der Aufbewahrungsfristen sowie die Dokumentation, Nachvollziehbarkeit und Prüfbarkeit des Verfahrens gewahrt sind.

3) Die Protokollierung ist auf einem von der Datenschutzstelle herauszugebenden Formular vorzunehmen.

Art. 94

Transport- und Inhaltsverschlüsselung

1) Für die Übermittlung von Vorratsdaten an Strafverfolgungsbehörden ist eine Verschlüsselung (Transportverschlüsselung) vorzusehen.

2) Zusätzlich ist eine Verschlüsselung der Inhalte sowohl der Anfrage als auch der Beantwortung von Absender zu Empfänger durch asymmetrische Verschlüsselungsverfahren vorzusehen (Inhaltsverschlüsselung). Asymmetrische Verschlüsselungsverfahren können als hybride Verfahren implementiert werden.

IX. Organisation und Durchführung

Art. 95

Zuständigkeit

1) Der Vollzug dieser Verordnung obliegt dem Amt für Kommunikation als Regulierungsbehörde.

2) Der Regulierungsbehörde kommen insbesondere folgende Aufgaben zu:

  • a) die Untersagung der Bereitstellung elektronischer Kommunikationsnetze oder -dienste (Art. 3);
  • b) die Aufsicht über die Dienstqualität von Internetzugangsdiensten und öffentlich zugänglichen interpersonellen Kommunikationsdiensten (Art. 5);
  • c) die Aufsicht über die Zurverfügungstellung der Daten für Verzeichnisauskunftsdienste und Teilnehmerverzeichnisse (Art. 6);
  • d) die Auferlegung der Verpflichtung zur unabhängigen Rechnungsprüfung und Veröffentlichung der Finanzberichte (Art. 9);
  • e) die Auferlegung von Verpflichtungen zur Sicherstellung der Interoperabilität der Dienste (Art. 10);
  • f) die Festlegung von Massnahmen zur Kostenbeschränkung (Art. 13);
  • g) die Überprüfung und Veröffentlichung der Allgemeinen Geschäftsbedingungen und Entgeltbestimmungen (Art. 15);
  • h) die Zertifizierung und Festlegung des Formats des Vergleichsinstruments (Art. 16);
  • i) die Festlegung des Detaillierungsgrads und der Form der Bereitstellung des Einzelentgeltnachweises (Art. 20);
  • k) die Festlegung der technischen Einzelheiten der Weiterleitung von E-Mails (Art. 26);
  • l) die Überprüfung der Entgelte im Rahmen einer Schlichtung (Art. 27);
  • m) die Festlegung der näheren Bestimmungen betreffend die Übertragung von Rufnummern (Art. 28);
  • n) die Festlegung der näheren Bestimmungen betreffend den Anbieterwechsel (Art. 29);
  • o) die Veröffentlichung von Richtlinien über die Sicherheit des Netzbetriebes, die Aufrechterhaltung der Netzintegrität und die Interoperabilität von Diensten sowie die Auferlegung entsprechender Massnahmen (Art. 30);
  • p) die Festlegung der näheren Bestimmungen betreffend Notdienste, textbasierte Notrufe und alternative Notrufnummern sowie die Information der Endnutzer über Bestehen und Nutzung der einheitlichen europäischen Notrufnummer 112 (Art. 31);
  • q) die Festlegung der näheren Bestimmungen betreffend die Ermittlung und Übermittlung der Standortdaten an Betreiber von Notdiensten (Art. 32);
  • r) die Festlegung der technischen Form und die Veröffentlichung von öffentlichen Warnungen (Art. 33);
  • s) die Auferlegung von Verpflichtungen betreffend die Sicherheit von Netzen und Diensten (Art. 34);
  • t) die Festlegung der Lage der Netzabschlusspunkte von öffentlichen Kommunikationsnetzen (Art. 35);
  • u) die Aufsicht über den Universaldienst nach Kapitel V;
  • v) die Regulierung nach Kapitel VI;
  • w) die Aufsicht über Zugang und Zusammenschaltung nach Kapitel VII.

Art. 96

Verfahren

Sofern in dieser Verordnung nichts anderes bestimmt ist, richten sich die Verfahren nach dem Gesetz über die allgemeine Landesverwaltungspflege.

X. Strafbestimmungen

Art. 97

Verwaltungsübertretungen

Von der Regulierungsbehörde ist wegen Übertretung mit einer Busse bis zu 20 000 Franken zu bestrafen, wer:

  • a) als Netzbetreiber die Pflicht zur Gewährung von Zugang zu bestehenden physischen Infrastrukturen nach Art. 67 verletzt;
  • b) als Netzbetreiber die Transparenzpflichten in Bezug auf physische Infrastrukturen nach Art. 68 verletzt;
  • c) als Netzbetreiber die Pflicht zur Koordinierung von Bauarbeiten nach Art. 69 verletzt;
  • d) als Netzbetreiber die Transparenzpflichten bei geplanten Bauarbeiten nach Art. 70 verletzt;
  • e) als Netzbetreiber die Pflichten in Bezug auf die gebäudeinternen physischen Infrastrukturen nach Art. 72 verletzt;
  • f) als Inhaber eines Rechts auf Nutzung des Zugangspunkts im Sinne von Art. 2 Ziff. 11 der Richtlinie 2014/61/EU und der gebäudeinternen physischen Infrastrukturen die Pflichten in Bezug auf den Zugang zu gebäudeinternen physischen Infrastrukturen nach Art. 73 verletzt.

XI. Übergangs- und Schlussbestimmungen

Art. 98

Hängige Verfahren

Auf zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Verordnung hängige Verwaltungsverfahren findet das neue Recht Anwendung.

Art. 99

Fortführung des bestehenden Universaldienstes

Der bestehende Universaldienst ist vom bisherigen Universaldienstanbieter nach Art. 10 Abs. 1 Bst. e des Gesetzes weiterhin in folgendem Umfang fortzuführen:

  • a) VoIP-Anschluss mit einer Rufnummer: lokaler Anschluss für VoIP-Dienste an einem bestimmten Standort unter Einschluss einer Zuteilung einer Rufnummer sowie Übermittlung lokaler und internationaler Anrufe über diesen Anschluss;
  • b) Verzeichnisdienste:

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