Verordnung vom 14. Januar 2025 über elektronische Kommunikationsnetze und -dienste (VKND)
-
- Herstellung, Herausgabe und regelmässige Aktualisierung von Teilnehmerverzeichnissen in gedruckter und in elektronischer Form;
-
- Eintragung der Teilnehmer in ein allgemein zugängliches und anbieterübergreifendes Teilnehmerverzeichnis, Überprüfung, Korrektur und gegebenenfalls Löschung des Eintrags;
- c) Auskunfts- und Hilfsdienste täglich während 24 Stunden:
-
- anbieterübergreifende Auskunftsdienste in deutscher und in englischer Sprache;
-
- Hilfsdienste für Personen mit besonderen Bedürfnissen, insbesondere ein Vermittlungs- und Transkriptionsdienst.
Art. 100
Aufhebung bisherigen Rechts
Die Verordnung vom 3. April 2007 über elektronische Kommunikationsnetze und -dienste (VKND), LGBl. 2007 Nr. 67, in der geltenden Fassung, wird aufgehoben.
Art. 101
Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt gleichzeitig mit dem Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 275/2021 vom 24. September 2021 zur Änderung von Anhang XI (Elektronische Kommunikation, audiovisuelle Dienste und Informationsgesellschaft) des EWR-Abkommens in Kraft.[^21]
Anhang
Entschädigung für die Mitwirkung bei einer Überwachung
Fürstliche Regierung: gez. Dr. Daniel Risch Fürstlicher Regierungschef
(Art. 87 bis 89)
- I. Verkehrsdaten
Die Entschädigung für die Ermittlung von Verkehrsdaten auf Basis der Rufnummer, IMEI-Nummer oder IMSI-Nummer beträgt (inkl. MwSt.) für:
- a) die Ermittlung von Verkehrsdaten:
-
- Einrichtung: 250 Franken;
-
- Auswertung pro überwachten Tag: 5 Franken;
-
- zusätzliche Ermittlung einer verwendeten IMEI-Nummer (im Mobilfunknetz): 100 Franken;
- b) die Ermittlung von Rufnummern auf Basis von IMEI- oder IMSI-Nummern:
-
- Datenabfrage: 100 Franken;
-
- laufende Ermittlung von Rufnummern auf Basis von IMEI- oder IMSI-Nummern pro überwachten Tag: 5 Franken.
- II. Standortdaten
Die Entschädigung für die Übermittlung von Standortdaten im Rahmen der Überwachung einer elektronischen Kommunikation beträgt (inkl. MwSt.) für:
- a) eine Mobilfunkzellenauswertung:
-
- Ermittlung der Mobilfunkzelle: 100 Franken;
-
- Einrichtung pro Mobilfunkzelle: 250 Franken;
-
- Auswertung pro Verkehrsdatensatz: 3 Franken;
- b) eine Ermittlung von Standortdaten bei zustande gekommenen Verbindungen:
-
- Einrichtung: 250 Franken;
-
- Auswertung pro überwachten Tag: 5 Franken;
- c) eine Ermittlung von Standortdaten unabhängig von einer Verbindung:
-
- Einrichtung pro Rufnummer: 250 Franken;
-
- Auswertung pro Abfrage ohne Plandarstellung/Landkarte: 20 Franken;
-
- Auswertung pro Abfrage mit Plandarstellung/Landkarte: 50 Franken.
- III. Inhaltsdaten
Die Entschädigung für die Überwachung des Inhalts einer elektronischen Kommunikation beträgt (inkl. MwSt.) für:
- a) die Einrichtung und Herstellung der Überwachungsverbindung: 250 Franken;
- b) das Aufrechterhalten der Verbindung, die Kontrolle und Auswertung der Daten pro überwachten Tag: 20 Franken.
- IV. Vorratsdaten
Die Entschädigung für die Übermittlung von Vorratsdaten beträgt (inkl. MwSt.):
- a) Einrichtung: 100 Franken;
- b) Auswertung pro überwachten Tag: 2 Franken.
- V. Entschädigung nach Aufwand
1) Leistungen, für die in Ziff. I bis IV keine Pauschalentschädigung festgelegt ist, werden nach Aufwand mit 60 Franken (inkl. MwSt.) pro Arbeitsstunde entschädigt.
2) Für Leistungen an Samstagen, Sonntagen und gesetzlichen Feiertagen sowie an Werktagen zwischen 20.00 und 6.00 Uhr gebührt dem Anbieter ein Zuschlag von 100 % auf die in Abs. 1 festgelegte Entschädigung, es sei denn, dass die Leistungen ohne Nachteil für die Überwachung auch zu einem anderen Zeitpunkt hätten erbracht werden können.
[^2]: Richtlinie 2014/61/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Mai 2014 über Massnahmen zur Reduzierung der Kosten des Ausbaus von Hochgeschwindigkeitsnetzen für die elektronische Kommunikation (ABl. L 155 vom 23.5.2014, S. 1)
[^3]: Richtlinie 2008/63/EG der Kommission vom 20. Juni 2008 über den Wettbewerb auf dem Markt für Telekommunikationsendeinrichtungen (ABl. L 162 vom 21.6.2008, S. 20)
[^4]: Richtlinie 2002/77/EG der Kommission vom 16. September 2002 über den Wettbewerb auf den Märkten für elektronische Kommunikationsnetze und -dienste (ABl. L 249 vom 17.9.2002, S. 21)
[^5]: Richtlinie 2002/58/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Juli 2002 über die Verarbeitung personenbezogener Daten und den Schutz der Privatsphäre in der elektronischen Kommunikation (ABl. L 201 vom 31.7.2002, S. 37)
[^6]: Richtlinie 98/84/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. November 1998 über den rechtlichen Schutz von zugangskontrollierten Diensten und von Zugangskontrolldiensten (ABl. L 320 vom 28.11.1998, S. 54)
[^10]: Delegierte Verordnung (EU) 2021/654 der Kommission vom 18. Dezember 2020 zur Ergänzung der Richtlinie (EU) 2018/1972 des Europäischen Parlaments und des Rates durch Festlegung eines unionsweit einheitlichen maximalen Mobilfunkzustellungsentgelts und eines unionsweit einheitlichen maximalen Festnetzzustellungsentgelts (ABl. L 137 vom 22.4.2021, S. 1)
[^16]: Richtlinie 2000/31/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 8. Juni 2000 über bestimmte rechtliche Aspekte der Dienste der Informationsgesellschaft, insbesondere des elektronischen Geschäftsverkehrs, im Binnenmarkt (ABl. L 178 vom 17.7.2000, S. 1)
[^17]: Richtlinie 2012/19/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 4. Juli 2012 über Elektro- und Elektronik-Altgeräte (ABl. L 197 vom 24.7.2012, S. 38)
[^20]: Die Standards des ETSI können unter http://www.etsi.org/ abgerufen oder beim Amt für Kommunikation eingesehen und bezogen werden.
[^21]: Inkrafttreten: 1. Februar 2025 (LGBl. 2025 Nr. 45).
Dieses Dokument ersetzt nicht die offizielle Publikation im Landesgesetzblatt. Seit dem 1. Januar 2013 ist gemäss Art. 8 des Kundmachungsgesetzes (LGBl 2012 Nr. 174) ausschliesslich die signierte elektronische Fassung des LGBl rechtsverbindlich. Für eventuelle Ungenauigkeiten bei der Übertragung in dieses Format wird keine Haftung übernommen.
Dieser Text wird zu den eigenen Weiterverwendungsbedingungen von Lilex veröffentlicht, nicht unter einer Legalize-Lizenz oder einer Public-Domain-Lizenz.
Lilex
gemeinfrei (amtliche Werke des Staates)