Gesetz vom 5. Dezember 2024 über den Betrieb und die Beaufsichtigung von Handelsplätzen und Börsen (Handelsplatz- und Börsegesetz; HPBG)
8) Die Regierung kann das Nähere über den Widerruf der Zulassung mit Verordnung regeln, insbesondere über:
- a) die Widerrufsgründe nach Abs. 1;
- b) die Verletzung des Anlegerschutzes nach Abs. 2;
- c) die Meldepflichten an die FMA nach Abs. 4.
Art. 32
Widerruf auf Antrag des Emittenten
1) Das Börseunternehmen hat die Zulassung von Finanzinstrumenten zum Handel an der Wertpapierbörse auf Antrag des Emittenten zu widerrufen, wenn der Anlegerschutz nicht gefährdet ist. Der Antrag ist nur zulässig, wenn zum Zeitpunkt des Antrages die Zulassung der Finanzinstrumente zumindest drei Jahre gedauert hat. Im Fall des Abs. 3 Bst. b beträgt die Frist ein Jahr.
2) Der Emittent darf den Antrag auf Widerruf der Zulassung von Beteiligungspapieren nach Art. 2 Abs. 1 Bst. d des Übernahmegesetzes zudem nur stellen, wenn die Generalversammlung mit einer Mehrheit, die mindestens drei Viertel der abgegebenen Stimmen umfasst, einen entsprechenden Beschluss gefasst hat oder, wenn dies Aktionäre verlangen, die gemeinsam über mindestens drei Viertel des stimmberechtigten Grundkapitals verfügen; die Erfüllung dieser Voraussetzung ist notariell zu bestätigen.
3) In den Fällen des Abs. 2 gilt der Anlegerschutz als nicht gefährdet, wenn bei Antragstellung nachgewiesen wird, dass entweder:
- a) innerhalb der letzten sechs Monate eine Angebotsunterlage nach Art. 21 des Übernahmegesetzes veröffentlicht wurde; oder
- b) auch nach dem Wirksamwerden des Widerrufs die Zulassung und der Handel der Beteiligungspapiere an mindestens einem geregelten Markt in einem EWR-Mitgliedstaat oder Drittstaat gewährleistet sind, an dem für einen Widerruf der Zulassung zum Handel an diesem Markt gleichwertige Voraussetzungen gelten.
Art. 33
Widerrufsverfahren
1) Der Emittent hat den Antrag auf Widerruf der Zulassung von Finanzinstrumenten zum Handel schriftlich beim Börseunternehmen einzureichen.
2) Der Antrag muss Sitz und Firma des antragstellenden Emittenten und die genaue Bezeichnung der Finanzinstrumente enthalten.
3) Dem Antrag sind anzuschliessen:
- a) ein Auszug aus dem Register, in dem der Emittent eingetragen ist, der nicht älter als vier Wochen sein darf;
- b) die Satzung oder der Gesellschaftsvertrag des Emittenten in der geltenden Fassung; und
- c) der Nachweis der gesellschaftsrechtlichen Voraussetzungen und der Einhaltung des Anlegerschutzes nach Art. 32.
4) Im Übrigen finden auf das Widerrufsverfahren die Bestimmungen der Allgemeinen Geschäftsbedingungen (Art. 17 Abs. 1 Bst. d) Anwendung.
5) Die Regierung kann das Nähere über das Widerrufsverfahren mit Verordnung regeln.
Art. 34
Auskunftspflicht des Emittenten
1) Der antragstellende Emittent ist verpflichtet, dem Börseunternehmen sämtliche Auskünfte zu erteilen, die zur Feststellung der Voraussetzungen für die Zulassung nach Art. 29 und den Widerruf der Zulassung nach Art. 31 und 32 zum Handel an einer Wertpapierbörse erforderlich sind.
2) Bei Anträgen auf Zulassung zum Handel und bei Anträgen auf Widerruf der Zulassung zum Handel kann das Börseunternehmen den Emittenten zur Veröffentlichung von Auskünften nach Abs. 1 unter angemessener Fristsetzung auffordern.
3) Die Regierung kann das Nähere über die Auskunftspflicht nach Abs. 1 und die Veröffentlichungspflicht nach Abs. 2 mit Verordnung regeln.
D. Aussetzung des Handels und Ausschluss von Finanzinstrumenten vom Handel an einer Wertpapierbörse
Art. 35
Aussetzung und Ausschluss
1) Das Börseunternehmen kann - unbeschadet der Befugnis der FMA nach Art. 49 Abs. 3 Bst. h und i, die Aussetzung des Handels mit einem Finanzinstrument oder dessen Ausschluss vom Handel zu verlangen - den Handel mit einem Finanzinstrument, das den Regeln der Wertpapierbörse nicht mehr entspricht, aussetzen oder dieses Finanzinstrument vom Handel ausschliessen, sofern eine solche Massnahme nicht den Anlegerinteressen oder dem Interesse am ordnungsgemässen Funktionieren des Marktes entgegensteht.
2) Das Börseunternehmen, das den Handel mit einem Finanzinstrument aussetzt oder dieses vom Handel ausschliesst, hat ebenfalls den Handel mit Derivaten nach Anhang 1 Abschnitt C Ziff. 4 bis 10 des Wertpapierfirmengesetzes, die mit diesem Finanzinstrument verbunden sind oder sich darauf beziehen, auszusetzen oder sie vom Handel auszuschliessen, wenn dies zur Verwirklichung der Ziele der Aussetzung des Handels mit dem zugrundeliegenden Finanzinstrument oder dessen Ausschlusses vom Handel erforderlich ist. Das Börseunternehmen hat seine Entscheidung über die Aussetzung des Handels mit dem Finanzinstrument oder mit entsprechenden Derivaten oder deren Ausschluss vom Handel zu veröffentlichen und die einschlägigen Entscheidungen dafür unverzüglich der FMA zu übermitteln. Zusätzlich kann das Börseunternehmen die Betreiber anderer geregelter Märkte direkt von der Aussetzung oder vom Ausschluss vom Handel des betreffenden Finanzinstruments oder von Derivaten nach Anhang 1 Abschnitt C Ziff. 4 bis 10 des Wertpapierfirmengesetzes, die mit diesem Finanzinstrument verbunden sind oder sich darauf beziehen, unterrichten. Die FMA hat die ESMA, die EFTA-Überwachungsbehörde und die zuständigen Behörden der anderen EWR-Mitgliedstaaten über die Aussetzung des Handels oder den Ausschluss vom Handel zu informieren.
3) Die FMA hat - soweit die Aussetzung oder der Ausschluss in Liechtenstein veranlasst wurde - im Fall einer Meldung nach Abs. 2 anzuordnen, dass andere inländische Wertpapierbörsen, MTF, OTF und systematische Internalisierer, die mit demselben Finanzinstrument oder mit Derivaten nach Anhang 1 Abschnitt C Ziff. 4 bis 10 des Wertpapierfirmengesetzes handeln, die mit dem betreffenden Finanzinstrument verbunden sind oder sich darauf beziehen, den Handel mit diesem Finanzinstrument oder diesen Derivaten ebenfalls aussetzen oder sie vom Handel ausschliessen, sofern die Aussetzung oder der Ausschluss durch einen mutmasslichen Marktmissbrauch, ein Übernahmeangebot oder die Nichtveröffentlichung von Insider-Informationen über den Emittenten oder das Finanzinstrument unter Verstoss gegen die Art. 7 und 17 der Verordnung (EU) Nr. 596/2014 bedingt ist; ausgenommen sind Fälle, in denen durch eine solche Aussetzung oder einen solchen Ausschluss die Anlegerinteressen oder das ordnungsgemässe Funktionieren des Marktes erheblich geschädigt werden könnten.
4) Die FMA veröffentlicht die Entscheidung nach Abs. 3 unverzüglich und teilt diese der ESMA, der EFTA-Überwachungsbehörde und den zuständigen Behörden der anderen EWR-Mitgliedstaaten mit. Sie begründet die Entscheidung, wenn sie sich gegen eine Aussetzung oder einen Ausschluss entscheidet.
5) Soweit die FMA eine Mitteilung im Sinne des Abs. 2 von einer zuständigen Behörde eines anderen EWR-Mitgliedstaates erhält, erlässt sie eine Anordnung nach Abs. 3.
6) Abs. 2 bis 5 gelten ebenfalls, wenn die Aussetzung des Handels mit einem Finanzinstrument oder mit Derivaten nach Anhang 1 Abschnitt C Ziff. 4 bis 10 des Wertpapierfirmengesetzes, die mit diesem Finanzinstrument verbunden sind oder sich darauf beziehen, aufgehoben wird.
7) Das Meldeverfahren nach Abs. 2 bis 6 gilt auch für den Fall, dass die Entscheidung über die Aussetzung des Handels mit einem Finanzinstrument oder mit Derivaten nach Anhang 1 Abschnitt C Ziff. 4 bis 10 des Wertpapierfirmengesetzes, die mit dem betreffenden Finanzinstrument verbunden sind oder sich darauf beziehen, oder über deren Ausschluss vom Handel von der FMA nach Art. 49 Abs. 3 Bst. h und i getroffen wird.
E. Zugang zu geregelten Märkten in Liechtenstein und im EWR
Art. 36
Börsemitglieder und -teilnehmer
1) Die Börsemitgliedschaft und der Zugang zur Wertpapierbörse werden durch Vereinbarung mit dem Börseunternehmen erworben. Bei Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen besteht Kontrahierungszwang des Börseunternehmens, ausser für den Fall, dass sich der Mitgliedschaftswerber auf die Mitgliedschaftsvoraussetzungen nach Abs. 3 beruft und seinen Sitz in einem Drittland hat.
2) In den Regeln des Börseunternehmens nach Art. 17 Abs. 1 Bst. a, die auf Dauer transparent, diskriminierungsfrei und auf objektiven Kriterien beruhend sein müssen, ist festgelegt, welche Pflichten den Börsemitgliedern oder Börseteilnehmern erwachsen aus:
- a) der Einrichtung und Verwaltung der Wertpapierbörse;
- b) den Regeln für die an der Wertpapierbörse getätigten Geschäfte;
- c) den Standesregeln, zu deren Einhaltung die Mitarbeiter der an der Wertpapierbörse tätigen Wertpapierfirmen oder Banken verpflichtet sind;
- d) den Regeln und Verfahren für das Clearing und die Abrechnung der an der Wertpapierbörse getätigten Geschäfte.
3) Das Börseunternehmen kann Wertpapierfirmen nach dem Wertpapierfirmengesetz und Banken einschliesslich Banken nach Art. 4 Abs. 1 des Bankengesetzes sowie andere Personen als Börsemitglieder oder Börseteilnehmer zulassen, sofern diese:
- a) ausreichend gut beleumundet sind;
- b) über ausreichende Fähigkeiten, Kompetenzen und Erfahrung in Bezug auf den Handel verfügen;
- c) über die gegebenenfalls erforderlichen organisatorischen Grundlagen verfügen;
- d) über ausreichende Mittel verfügen, um ihre Funktion auszuführen, wobei den etwaigen finanziellen Vorkehrungen Rechnung zu tragen ist, die das Börseunternehmen gegebenenfalls getroffen hat, um die angemessene Abrechnung der Geschäfte zu gewährleisten.
4) Börsemitglieder und Börseteilnehmer, die Geschäfte an einer Wertpapierbörse schliessen, sind nicht verpflichtet, die Art. 6 bis 18 und 20 bis 23 des Wertpapierdienstleistungsgesetzes einzuhalten; dies gilt nicht in Bezug auf ihre Kunden, für welche die Börsemitglieder und Börseteilnehmer Aufträge an einer Wertpapierbörse ausführen.
5) Die Regeln nach Abs. 2 müssen die direkte Teilnahme oder die Fernteilnahme von Wertpapierfirmen und Banken einschliesslich von Banken nach Art. 4 Abs. 1 des Bankengesetzes oder anderen Personen vorsehen.
6) Börseunternehmen sind verpflichtet, über die von ihnen zugelassenen Börsemitglieder und Börseteilnehmer ein öffentlich zugängliches Verzeichnis zu führen sowie dieses regelmässig zu aktualisieren und der FMA zu übermitteln.
Art. 37
Vereinfachter Zugang zu geregelten Märkten oder von solchen betriebenen MTF oder OTF im EWR
1) Betreiber von geregelten Märkten mit Sitz in einem anderen EWR-Mitgliedstaat können ohne weitere rechtliche oder verwaltungstechnische Auflagen in Liechtenstein angemessene Systeme bereitstellen, um Fernmitgliedern oder -teilnehmern im Inland den Zugang zu diesen Märkten und den Handel an ihnen zu erleichtern. Die FMA kann die zuständige Behörde des Herkunftsmitgliedstaats um ein Verzeichnis der Mitglieder und Teilnehmer des geregelten Marktes ersuchen.
2) Beabsichtigt ein Börseunternehmen, das eine Wertpapierbörse betreibt, ein System bereitzustellen, um Fernmitgliedern oder -teilnehmern in einem anderen EWR-Mitgliedstaat den Zugang zu erleichtern, teilt das Börseunternehmen der FMA mit, in welchem EWR-Mitgliedstaat es derartige Systeme bereitzustellen beabsichtigt. Die FMA übermittelt diese Angaben innerhalb eines Monats der zuständigen Behörde des EWR-Mitgliedstaats, in dem die Wertpapierbörse derartige Systeme bereitstellen will. Die ESMA kann Zugang zu diesen Informationen beantragen. Auf Ersuchen der zuständigen Behörde des Aufnahmemitgliedstaats übermittelt die FMA zusätzlich unverzüglich die Namen der Börsemitglieder oder Börseteilnehmer der inländischen Wertpapierbörse.
3) Soweit ein Börseunternehmen bzw. ein Marktbetreiber mit Sitz in einem anderen EWR-Mitgliedstaat, das bzw. der einen MTF oder OTF betreibt, geeignete Systeme bereitstellt, um Fernmitgliedern oder -teilnehmern in einem anderen EWR-Mitgliedstaat den Zugang zu sowie den Handel an diesen Märkten zu erleichtern, gelten Art. 45 Abs. 5 bzw. Art. 46 Abs. 3 und 4 des Wertpapierfirmengesetzes sinngemäss.
Art. 38
Zugang zu inländischen Wertpapierbörsen durch Wertpapierfirmen mit Sitz in anderen EWR-Mitgliedstaaten oder EWR-Kreditinstitute
Wertpapierfirmen aus anderen EWR-Mitgliedstaaten und EWR-Kreditinstitute, die zur Ausführung von Kundenaufträgen oder zum Handel auf eigene Rechnung berechtigt sind, können ohne zusätzliche rechtliche oder verwaltungstechnische Auflagen auf eine der nachstehend genannten Arten Börsemitglied der inländischen Wertpapierbörse werden oder zu dieser Zugang haben:
- a) unmittelbar durch Errichtung von Zweigniederlassungen in Liechtenstein;
- b) in Fällen, in denen die Handelsabläufe und -systeme für Geschäftsabschlüsse keine physische Anwesenheit erfordern, durch Fernmitgliedschaft an der Wertpapierbörse oder Fernzugang zu dieser ohne in Liechtenstein niedergelassen sein zu müssen.
F. Handels- und Marktaufsicht
Art. 39
Überwachung der Einhaltung der Regeln des geregelten Marktes und anderer rechtlicher Verpflichtungen
1) Das Börseunternehmen hat den Börsehandel auf Dauer zu überwachen und während der Börsezeit die nach den Allgemeinen Geschäftsbedingungen nach Art. 17 Abs. 1 Bst. d erforderlichen Entscheidungen zu treffen sowie für die Einhaltung der Allgemeinen Geschäftsbedingungen zu sorgen.
2) Die Überwachung hat durch ein ausreichendes technisches Überwachungssystem zu erfolgen, das die Daten des Börsehandels systematisch und lückenlos erfasst und auswertet sowie die notwendigen Ermittlungen im Hinblick auf die Sicherstellung der Marktintegrität und die Funktionalität des Systems ermöglicht. Das Börseunternehmen hat dafür die notwendigen Mittel festzulegen.
3) Das Börseunternehmen kann von einem Emittenten die Übermittlung aller rechtlich vorgegebenen Referenzdaten in Bezug auf dessen Finanzinstrumente verlangen, soweit dies für die Erfüllung der Anforderungen nach Art. 27 der Verordnung (EU) Nr. 600/2014 und Art. 4 der Verordnung (EU) Nr. 596/2014 erforderlich ist.
4) Bei Verdacht auf Vorliegen von marktstörenden Handelsbedingungen, von Verhaltensweisen, die auf nach der Marktmissbrauchsgesetzgebung verbotene Tätigkeiten hindeuten, bei Systemstörungen in Bezug auf ein Finanzinstrument oder der Verletzung von anderen Regeln des Börseunternehmens hat das Börseunternehmen die FMA unverzüglich zu informieren.
5) Die FMA hat in weiterer Folge die gemeldeten Informationen nach Abs. 4 an die ESMA, die EFTA-Überwachungsbehörde und die zuständigen Behörden der anderen EWR-Mitgliedstaaten zu übermitteln. Sofern es sich dabei um Informationen handelt, die auf verbotene Tätigkeiten nach der Marktmissbrauchsgesetzgebung hindeuten, muss die FMA vom Bestehen des Verdachts auf eine solche Tätigkeit überzeugt sein, bevor sie die ESMA, die EFTA-Überwachungsbehörde und die zuständigen Behörden der anderen EWR-Mitgliedstaaten davon in Kenntnis setzt.
6) Das Börseunternehmen hat die einschlägigen Informationen unverzüglich der FMA zu übermitteln und die FMA bei Ermittlungen wegen Marktmissbrauch innerhalb oder über die Systeme des geregelten Marktes und dessen Verfolgung in vollem Umfang zu unterstützen.
G. Clearing und Abrechnung
Art. 40
Vereinbarungen des Börseunternehmens mit einer zentralen Gegenpartei sowie über Clearing und Abrechnung
1) Ein Börseunternehmen kann mit einer zentralen Gegenpartei oder Clearingstelle und einem Abrechnungssystem mit Sitz in einem anderen EWR-Mitgliedstaat oder einer anerkannten zentralen Gegenpartei in einem Drittstaat eine geeignete Vereinbarung über das Clearing und/oder die Abrechnung einiger oder aller Geschäfte, die von Marktteilnehmern innerhalb ihrer Systeme getätigt werden, schliessen.
2) Die FMA darf die Nutzung einer zentralen Gegenpartei, einer Clearingstelle und/oder eines Abrechnungssystems in einem anderen EWR-Mitgliedstaat oder Drittstaat nach Abs. 1 nicht untersagen, es sei denn, dies ist für die Aufrechterhaltung des ordnungsgemässen Funktionierens der Wertpapierbörse nachgewiesenermassen unumgänglich. Ausserdem müssen die Bedingungen für Abrechnungssysteme nach Art. 41 Abs. 3 erfüllt sein.
3) Zur Vermeidung unnötiger Doppelkontrollen berücksichtigt die FMA die von den Zentralbanken als Aufsichtsorgane von Clearing- und Abrechnungssystemen oder anderen für diese Systeme zuständigen Aufsichtsbehörden ausgeübte Aufsicht über das Clearing- und Abrechnungssystem.
4) Abs. 1 und 2 gelten unbeschadet der Titel III, IV und V der Verordnung (EU) Nr. 648/2012.
Art. 41
Zugang zu zentralen Gegenparteien, Clearing- und Abrechnungssystemen in Liechtenstein sowie Recht auf Wahl eines Abrechnungssystems
1) Wertpapierfirmen mit Sitz in einem anderen EWR-Mitgliedstaat oder EWR-Kreditinstituten sowie Wertpapierfirmen oder Kreditinstituten mit Sitz in einem Drittstaat, die einem mit der Richtlinie 2009/65/EU vergleichbaren Aufsichtsregime unterliegen, ist - unbeschadet der Titel III, IV und V der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 - von zentralen Gegenparteien, Clearing- und Abrechnungssystemen mit Sitz in Liechtenstein der direkte und indirekte Zugang für den Abschluss von Geschäften mit Finanzinstrumenten oder die Vorkehrungen zum Abschluss von Geschäften mit Finanzinstrumenten zu gewähren.
2) Der direkte und indirekte Zugang zu den Einrichtungen nach Abs. 1 hat unter denselben nichtdiskriminierenden, transparenten und objektiven Kriterien wie für inländische Clearingmitglieder oder Teilnehmer zu erfolgen. Die Nutzung der Einrichtungen ist nicht auf das Clearing und die Abrechnung von Geschäften mit Finanzinstrumenten, die an inländischen Handelsplätzen getätigt werden, beschränkt.
3) Das Börseunternehmen hat allen Börsemitgliedern und Börseteilnehmern das Recht auf Wahl des Systems einzuräumen, über das die an der Wertpapierbörse getätigten Geschäfte mit Finanzinstrumenten abgerechnet werden, sofern:
- a) die Verbindungen und Vereinbarungen zwischen dem gewählten Abrechnungssystem und jedem anderen System oder jeder anderen Einrichtung bestehen, die für eine effiziente und wirtschaftliche Abrechnung des betreffenden Geschäfts erforderlich sind; und
- b) die technischen Voraussetzungen für die Abrechnung der bei der Wertpapierbörse getätigten Geschäfte durch ein anderes Abrechnungssystem als das von ihr gewählte ein reibungsloses und ordnungsgemässes Funktionieren der Finanzmärkte ermöglichen.
4) Zur Vermeidung unnötiger Doppelkontrollen berücksichtigt die FMA im Rahmen der Beurteilung, ob die Bedingungen nach Abs. 3 eingehalten sind, die von den Zentralbanken als Aufsichtsorgane von Abrechnungssystemen oder anderen für diese Systeme zuständigen Aufsichtsbehörden ausgeübte Aufsicht über das Abrechnungssystem.
5) Abs. 1 lässt das Recht von zentralen Gegenparteien, Clearing- oder Abrechnungssystemen, aus berechtigten gewerblichen Gründen die Bereitstellung der angeforderten Dienstleistungen zu verweigern, unberührt.
H. Rechnungslegung, Berichterstattung und externe Überprüfung
Art. 42
Rechnungslegung und Verpflichtung zur externen Überprüfung durch eine Wirtschaftsprüfungsgesellschaft
1) Börseunternehmen haben die für sie geltenden Rechnungslegungsvorschriften des 20. Titels des PGR - mit Ausnahme von Art. 1068 Abs. 4 PGR - einzuhalten.
2) Börseunternehmen haben spätestens sechs Monate nach Ablauf des Geschäftsjahres einen Geschäftsbericht zu erstellen und bei der FMA einzureichen.
3) Börseunternehmen sind verpflichtet, der FMA periodisch weitere Berichte zu statistischen und aufsichtsrechtlichen Zwecken zu erstatten.
4) Börseunternehmen haben ihre Geschäftstätigkeit jedes Jahr durch eine von ihnen unabhängige und von der FMA nach Art. 47 anerkannte Wirtschaftsprüfungsgesellschaft prüfen zu lassen.
5) Börseunternehmen haben der Wirtschaftsprüfungsgesellschaft oder dem Wirtschaftsprüfer jederzeit Einsicht in die Unterlagen der Gesellschaft, insbesondere die Bücher, Belege, Dienstleistungsaufträge, Geschäftskorrespondenz und die Protokolle des Leitungsorgans und der Geschäftsleitung, zu gewähren, sowie alle Auskünfte zu erteilen, die zur Erfüllung der Prüfungspflicht nach Abs. 4 erforderlich sind.
6) Die Regierung kann das Nähere über die Rechnungslegung und Berichterstattung nach Abs. 1 bis 3, insbesondere die Periodizität und den Inhalt der Berichte, mit Verordnung regeln.
V. Positionslimits für Warenderivate, Positionsmanagementkontrollen bei Warenderivaten und Derivaten von Emissionszertifikaten sowie Posi-tionsmeldungen[^36]
Art. 43
Positionslimits für Warenderivate[^37]
1) Die FMA hat in Übereinstimmung mit der von der ESMA entwickelten Berechnungsmethodologie Positionslimits für die maximale Grösse der Nettopositionen festzulegen, die eine Person nach der Delegierten Verordnung (EU) 2017/591[^38] entweder jederzeit in Warenderivaten oder jederzeit in Derivaten auf landwirtschaftliche Erzeugnisse und kritischen oder signifikanten Derivaten, die an Handelsplätzen gehandelt werden, und in wirtschaftlich gleichwertigen OTC-Kontrakten halten darf.
2) Warenderivate gelten im Sinne von Abs. 1 als kritisch oder signifikant, wenn die Summe aller Nettopositionen der Halter von Endpositionen den Umfang ihrer offenen Positionen ausmacht und durchschnittlich mindestens 300 000 handelbare Einheiten in einem Zeitraum von einem Jahr beträgt.
3) Die Positionslimits nach Abs. 1 werden auf der Grundlage aller Positionen festgelegt, die von einer Person oder aggregiert auf Gruppenebene für diese Person gehalten werden, um:
- a) Marktmissbrauch zu verhindern;
- b) zu geordneten Preisbildungs- und Abwicklungsbedingungen beizutragen; dies beinhaltet, marktverzerrende Positionen zu verhindern und insbesondere eine Konvergenz zwischen den Preisen von Derivaten im Monat der Lieferung und den Spotpreisen für die zugrundeliegende Ware sicherzustellen, ohne dass die Preisbildung am Markt für die zugrundeliegende Ware davon berührt wird.
4) Die Positionslimits nach Abs. 1 gelten nicht für:
- a) Positionen, die von einer oder für eine nichtfinanzielle Stelle gehalten werden und die objektiv messbar die direkt mit der Geschäftstätigkeit dieser nichtfinanziellen Stelle verbundenen Risiken mindern;
- b) Positionen, die von einer oder für eine finanzielle Stelle gehalten werden, die Teil einer überwiegend kommerziellen Unternehmensgruppe ist und die im Namen einer nichtfinanziellen Stelle der überwiegend kommerziellen Unternehmensgruppe handelt, und diese Positionen objektiv messbar die direkt mit der Geschäftstätigkeit dieser nichtfinanziellen Stelle verbundenen Risiken mindern;
- c) Positionen, die von finanziellen und nichtfinanziellen Gegenparteien gehalten werden und objektiv messbar aus Transaktionen stammen, die abgeschlossen wurden, um einen Handelsplatz mit Liquidität zu versorgen;
- d) Wertpapiere im Sinne von Art. 4 Abs. 1 Ziff. 29 Bst. c des Wertpapierfirmengesetzes, die mit einer in Anhang 1 Abschnitt C Ziff. 10 des Wertpapierfirmengesetzes genannten Ware oder einem dort aufgeführten Basiswert in Verbindung stehen.
5) Abweichend von Abs. 1 hat die FMA für alle Warenderivate, für die eine zentrale zuständige Behörde eines anderen EWR-Mitgliedstaates bereits einheitlich geltende Positionslimits festgelegt hat, selbst keine Positionslimits festzulegen.
6) Die FMA hat für kritische und signifikante Warenderivate und für Derivate auf landwirtschaftliche Erzeugnisse, die an Handelsplätzen gehandelt werden, Positionslimits festzulegen. Dabei hat die FMA die von der ESMA entwickelte Berechnungsmethodologie anzuwenden. Die von der FMA festgelegten Positionslimits gelten auch für wirtschaftlich gleichwertige OTC-Kontrakte.
7) Die FMA hat die Positionslimits nach Abs. 6 im Falle erheblicher Änderungen am Markt, einschliesslich der lieferbaren Menge oder der offenen Kontraktpositionen, anhand der von ihr ermittelten lieferbaren Menge und offenen Kontraktpositionen zu überprüfen und die Positionslimits anhand der von der ESMA entwickelten Methodologie neu zu berechnen.
Art. 44
Konsultationsverfahren und zentrale zuständige Behörde sowie Positionsmanagementkontrollen bei Warenderivaten und Derivaten von Emissionszertifikaten[^39]
1) Die FMA hat die ESMA und die EFTA-Überwachungsbehörde über die genauen Positionslimits, die sie nach Massgabe der Delegierten Verordnung (EU) 2017/591 festzulegen beabsichtigt, zu konsultieren. Wurden die ESMA und die EFTA-Überwachungsbehörde konsultiert, hat die FMA die Positionslimits an die Stellungnahme der ESMA oder EFTA-Überwachungsbehörde anzupassen oder jede wesentliche Abweichung davon der ESMA oder EFTA-Überwachungsbehörde gegenüber zu begründen und die Gründe für ihr Vorgehen zu veröffentlichen.
2) Werden Derivate auf landwirtschaftliche Erzeugnisse mit demselben Basiswert und denselben Eigenschaften an Handelsplätzen in mehreren EWR-Mitgliedstaaten in erheblichem Volumen oder werden kritische oder signifikante Derivate mit demselben Basiswert und denselben Eigenschaften an Handelsplätzen in mehreren EWR-Mitgliedstaaten gehandelt, ist die FMA die zentrale zuständige Behörde und hat das einheitliche Positionslimit festzulegen, wenn im Inland das grösste Volumen dieser Derivate gehandelt wird. Das einheitliche Positionslimit hat für den gesamten Handel mit diesen Kontrakten zu gelten. Die FMA als zentrale zuständige Behörde hat im Hinblick auf das anzuwendende einheitliche Positionslimit und jede Überarbeitung dieses einheitlichen Positionslimits die zuständigen Behörden der anderen Handelsplätze, an denen diese Derivate auf landwirtschaftliche Erzeugnisse in erheblichen Volumina oder an denen diese kritischen oder signifikanten Derivate gehandelt werden, zu konsultieren. Bei Meinungsverschiedenheiten hat die FMA als zentrale zuständige Behörde die ESMA oder EFTA-Überwachungsbehörde, in Ausübung ihrer Befugnisse nach Art. 19 der Verordnung (EU) Nr. 1095/2010[^40], zu kontaktieren, um diese beizulegen.
3) Die FMA hat mit den zuständigen Behörden der Handelsplätze, an denen Derivate nach Abs. 2 gehandelt werden und mit jenen, die für die Inhaber von Positionen in diesen Derivaten zuständig sind, zusammenzuarbeiten sowie einschlägige Daten auszutauschen, die für die Überwachung und Durchsetzung der einheitlichen Positionslimits erforderlich sind.
4) Werden im Inland erhebliche Volumina eines Derivates nach Abs. 2 gehandelt und wird die FMA von der zuständigen Behörde eines anderen Handelsplatzes als zentrale zuständige Behörde konsultiert, so hat die FMA im Falle einer Nichteinigung mit den zuständigen Behörden der anderen Handelsplätze oder der zentralen zuständigen Behörde zu begründen, warum aus ihrer Sicht die nach Art. 43 Abs. 1 festgelegten Voraussetzungen nicht erfüllt sind.
5) Betreiber von Handelsplätzen, an denen Warenderivate oder Derivate von Emissionszertifikaten gehandelt werden, haben Positionsmanagementkontrollen durchzuführen. Diese Kontrollen haben zumindest die Befugnis des Handelsplatzes zu umfassen, um:[^41]
- a) die offenen Kontraktpositionen jeder Person zu überwachen;
- b) von jeder Person Zugang zu Informationen, einschliesslich aller einschlägigen Unterlagen, über Grösse und Zweck einer eingegangenen Position oder offenen Forderung, über wirtschaftliche oder tatsächliche Eigentümer, etwaige Absprachen sowie alle etwaigen zugehörigen Vermögenswerte oder Verbindlichkeiten im einschlägigen Basiswert zu erhalten, gegebenenfalls auch zu Positionen, die in Derivaten von Emissionszertifikaten oder Warenderivaten mit demselben Basiswert und denselben Eigenschaften an anderen Handelsplätzen und in wirtschaftlich gleichwertigen OTC-Kontrakten über Mitglieder und Teilnehmer gehalten werden;[^42]
- c) von jeder Person je nach Einzelfall die zeitweilige oder dauerhafte Auflösung oder Reduzierung einer Position zu verlangen und, falls der Betreffende dem nicht nachkommt, geeignete Massnahmen zu ergreifen, um die Auflösung oder Reduzierung sicherzustellen; und
- d) von jeder Person gegebenenfalls zu verlangen, zeitweilig Liquidität zu einem vereinbarten Preis und in vereinbartem Umfang eigens zu dem Zweck in den Markt zurückfliessen zu lassen, die Auswirkungen einer grossen oder marktbeherrschenden Position abzumildern.
6) Die Positionslimits und Positionsmanagementkontrollen haben:
- a) transparent und diskriminierungsfrei zu sein;
- b) festzulegen, wie sie auf Personen anzuwenden sind; und
- c) der Art und der Zusammensetzung der Marktteilnehmer sowie deren Nutzung der zum Handel zugelassenen Kontrakte Rechnung zu tragen.
7) Die Betreiber von Handelsplätzen haben die FMA über die Einzelheiten der Positionsmanagementkontrollen zu informieren. Die FMA hat diese Informationen sowie die Einzelheiten der von der FMA festgelegten Positionslimits an die ESMA oder EFTA-Überwachungsbehörde weiterzuleiten.
8) Die FMA hat keine restriktiveren Positionslimits als jene nach Abs. 1 vorzuschreiben. Ausgenommen hiervon sind Fälle, bei denen die restriktiveren Limits unter Berücksichtigung der Liquidität und der geordneten Funktionsweise des spezifischen Markts sachlich gerechtfertigt und verhältnismässig sind. Die FMA hat auf ihrer Internetseite die Einzelheiten der von ihr verhängten restriktiveren Positionslimits zu veröffentlichen. Die veröffentlichten Positionslimits treten für nicht länger als sechs Monate ab dem Tag der Veröffentlichung auf der Internetseite der FMA in Kraft und können, solange weiterhin die Gründe dafür bestehen, um maximal weitere sechs Monate verlängert werden; andernfalls treten sie automatisch nach den ersten sechs Monaten ausser Kraft. Werden restriktivere Positionslimits verhängt, hat die FMA dies der ESMA oder EFTA-Überwachungsbehörde mitzuteilen und zu begründen. Wurde die ESMA oder EFTA-Überwachungsbehörde konsultiert, hat die FMA die Positionslimits an die Stellungnahme der ESMA oder EFTA-Überwachungsbehörde anzupassen oder jede Abweichung davon der ESMA oder EFTA-Überwachungsbehörde gegenüber zu begründen und die Gründe für ihr Vorgehen auf ihrer Internetseite zu veröffentlichen.
Art. 45
Positionsmeldungen
1) Betreiber von Handelsplätzen, an denen Warenderivate oder Derivate von Emissionszertifikaten gehandelt werden, haben vorbehaltlich Abs. 7:[^43]
- a) folgende Berichte zu veröffentlichen:[^44]
-
- im Fall von Handelsplätzen, an denen Optionen gehandelt werden, zwei wöchentliche Berichte, von denen einer Optionen ausklammert, mit den aggregierten Positionen, die von den unterschiedlichen Personenkategorien in den verschiedenen an ihrem Handelsplatz gehandelten Warenderivaten oder Derivaten von Emissionszertifikaten gehalten werden, und darin die Zahl der Kauf- und Verkaufspositionen nach diesen Kategorien, diesbezügliche Änderungen seit dem letzten Bericht, den Prozentsatz der gesamten offenen Kontraktpositionen für jede Kategorie sowie die Anzahl der Positionsinhaber in jeder Kategorie nach Abs. 5 angeben;
-
- für Handelsplätze, an denen keine Optionen gehandelt werden, einen wöchentlichen Bericht zu den unter Ziff. 1 genannten Elementen;
- b) der zuständigen Behörde eines Handelsplatzes in einem anderen EWR-Mitgliedstaat, an dem die Warenderivate oder Emissionszertifikate oder Derivate davon gehandelt werden; oder
- c) der FMA mindestens einmal täglich eine vollständige Aufschlüsselung der Positionen aller Personen einschliesslich der Börsemitglieder oder Börseteilnehmer und deren Kunden an diesem Handelsplatz zu übermitteln.
2) Die Positionsmeldepflichten nach Abs. 1 gelten nicht für Wertpapiere im Sinne von Art. 4 Abs. 1 Ziff. 29 Bst. c des Wertpapierfirmengesetzes, die mit einer in Anhang 1 Abschnitt C Ziff. 10 des Wertpapierfirmengesetzes genannten Ware oder einem dort aufgeführten Basiswert in Verbindung stehen.
2a) Betreiber von Handelsplätzen, an denen Warenderivate oder Derivate von Emissionszertifikaten gehandelt werden, haben die Berichte nach Abs. 1 Bst. a der FMA und der ESMA zu übermitteln.[^45]
3) Wertpapierfirmen oder Banken, die ausserhalb eines Handelsplatzes mit Warenderivaten oder Derivaten von Emissionszertifikaten handeln, haben - vorbehaltlich Abs. 7 - mindestens einmal täglich eine vollständige Aufschlüsselung ihrer Positionen in wirtschaftlich gleichwertigen OTC-Kontrakten sowie der Positionen ihrer Kunden und der Kunden dieser Kunden bis zum Endkunden nach Art. 26 der Verordnung (EU) Nr. 600/2014 und Art. 8 der Verordnung (EU) Nr. 1227/2011[^46] zu übermitteln an:[^47]
- a) die FMA als zentrale zuständige Behörde nach Art. 44 Abs. 2 dieses Gesetzes oder einer anderen zentralen zuständigen Behörde nach Art. 57 Abs. 6 der Richtlinie (EU) 2014/65/EU; oder
- b) falls es keine zentrale zuständige Behörde gibt, der zuständigen Behörde des Handelsplatzes, an dem die Warenderivate oder Derivate von Emissionszertifikaten gehandelt werden.
4) Börsemitglieder oder Börseteilnehmer von geregelten Märkten und MTF sowie Kunden von OTF haben dem Betreiber des Handelsplatzes mindestens einmal täglich die Einzelheiten ihrer eigenen Positionen, die in an diesem Handelsplatz gehandelten Kontrakten gehalten werden, und der Positionen ihrer Kunden und der Kunden dieser Kunden bis zum Endkunden zu melden. Kunden und deren Kunden bis zum Endkunden haben den Meldepflichtigen im Wege der dargestellten Handels- und Meldekette die erforderlichen Informationen zur Verfügung zu stellen.
5) Inhaber einer Position in einem Warenderivat oder einem Derivat von Emissionszertifikaten werden vom Betreiber des Handelsplatzes je nach der Art ihrer Haupttätigkeit unter Berücksichtigung der geltenden Zulassungen einer der folgenden Kategorien zugeordnet:[^48]
- a) Wertpapierfirmen oder Banken;
- b) Investmentfonds: ein OGAW im Sinne des Gesetzes über bestimmte Organismen für gemeinsame Anlagen in Wertpapieren (UCITSG) oder ein AIF im Sinne des Gesetzes über die Verwalter alternativer Investmentfonds (AIFMG);
- c) sonstige Finanzinstitute einschliesslich Versicherungsunternehmen und Rückversicherungsunternehmen im Sinne des Versicherungsaufsichtsgesetzes und Einrichtungen der betrieblichen Altersversorgung im Sinne des Pensionsfondsgesetzes (PFG);
- d) Handelsunternehmen; oder
- e) Betreiber nach Abs. 1 mit der Verpflichtung zur Einhaltung der Anforderungen der Richtlinie 2003/87/EG[^49], im Fall von Emissionszertifikaten oder Derivaten davon;
- e) Betreiber mit der Verpflichtung zur Einhaltung der Anforderungen der Richtlinie 2003/87/EG[^50] im Fall von Derivaten von Emissionszertifikaten.[^51]
6) Berichte nach Abs. 1 Bst. a haben die Anzahl der Kauf- und Verkaufspositionen nach Personenkategorien, diesbezügliche Änderungen seit dem letzten Bericht, den Prozentsatz der gesamten offenen Kontraktpositionen jeder Kategorie sowie die Anzahl der Personen in jeder Kategorie zu enthalten. Zudem unterscheiden die Berichte nach Abs. 1 und die in Abs. 2 genannten Aufschlüsselungen zwischen:
- a) Positionen, die als solche Positionen identifiziert wurden, die objektiv messbar die unmittelbar mit einer Geschäftstätigkeit im Zusammenhang stehenden Risiken verringern; und
- b) anderen Positionen.
7) Die FMA kann die gegenüber ihr bestehenden Meldepflichten nach Abs. 1 und 2 für Positionen in bestimmten Warenderivaten, Emissionszertifikaten oder Derivaten aussetzen, wenn aufgrund des Emissionsvolumens ausgeschlossen ist, dass das Positionslimit überschritten wird.
VI. Datenbereitstellungsdienstleister
Art. 46[^52]
Grundsatz
1) Der gewerbliche Betrieb der Datenbereitstellungsdienste eines APA, eines CTP oder eines ARM bedarf einer Zulassung der FMA.
2) Die Zulassung nach Abs. 1 wird - erforderlichenfalls unter Bedingungen und Auflagen - erteilt, wenn der Antragsteller nachweist, dass er sämtliche Anforderungen für den Betrieb eines Datenbereitstellungsdienstes erfüllt.
3) Der Antrag auf Zulassung nach Abs. 1 hat sämtliche Informationen, einschliesslich eines Geschäftsplans, aus dem unter anderem die Art der geplanten Dienstleistungen und der organisatorische Aufbau hervorgehen, die erforderlich sind, damit sich die FMA davon überzeugen kann, dass der Antragsteller alle erforderlichen Vorkehrungen getroffen hat, um seinen Verpflichtungen als Datenbereitstellungsdienstleister nachzukommen.
4) Dem Antragsteller wird binnen sechs Monaten nach Einreichung eines vollständigen Antrags mitgeteilt, ob eine Zulassung erteilt wird oder nicht.
5) In der Zulassung sind die Datenbereitstellungsdienste aufzuführen, die der Datenbereitstellungsdienstleister erbringen darf. Ein Datenbereitstellungsdienstleister, der seine Tätigkeit um zusätzliche Datenbereitstellungsdienste erweitern will, hat die Ausweitung seiner Zulassung zu beantragen.
6) Sämtliche Mitglieder des Leitungsorgans eines Datenbereitstellungsdienstes müssen zu jeder Zeit ausreichend gut beleumundet sein, ausreichende Kenntnisse, Fähigkeiten und Erfahrungen besitzen und der Wahrnehmung ihrer Aufgaben ausreichend Zeit widmen. Das Leitungsorgan muss kollektiv über die zum Verständnis der Tätigkeiten des Datenbereitstellungsdienstes notwendigen Kenntnisse, Fähigkeiten und Erfahrungen verfügen. Jedes Mitglied des Leitungsorgans muss aufrichtig, integer und unvoreingenommen handeln, um die Entscheidungen des höheren Managements erforderlichenfalls wirksam in Frage zu stellen und die Entscheidungsfindung wirksam zu kontrollieren und zu überwachen. Beantragt ein Marktbetreiber die Zulassung für den Betrieb eines APA, eines CTP oder eines ARM und handelt es sich bei den Mitgliedern des Leitungsorgans des APA, des CTP oder des ARM um dieselben Personen wie die Mitglieder des Leitungsorgans des geregelten Marktes, so wird davon ausgegangen, dass diese Personen die in diesem Absatz genannten Anforderungen erfüllen.
7) Der Datenbereitstellungsdienst muss der FMA sämtliche Mitglieder seines Leitungsorgans und jede Veränderung in dessen Zusammensetzung sowie alle anderen Informationen mitteilen, die erforderlich sind, um zu beurteilen, ob das Unternehmen den in Abs. 6 genannten Anforderungen entspricht.
8) Das Leitungsorgan eines Datenbereitstellungsdienstes muss die Umsetzung der Geschäftsreglemente, die die wirksame und umsichtige Führung einer Organisation sicherstellen und unter anderem eine Aufgabentrennung in der Organisation und die Vorbeugung von Interessenkonflikten vorsehen, auf eine Weise festlegen und überwachen, durch die die Integrität des Marktes und die Interessen seiner Kunden gefördert werden.
9) Die FMA verweigert die Zulassung, wenn sie nicht davon überzeugt ist, dass die Person oder die Personen, die die Geschäfte des Datenbereitstellungsdienstes tatsächlich leiten wird oder werden, gut beleumundet ist oder sind, oder wenn objektive und nachweisbare Gründe für die Vermutung vorliegen, dass die vorgeschlagenen Veränderungen in der Geschäftsleitung des Dienstes dessen solide und umsichtige Führung sowie die angemessene Berücksichtigung der Kundeninteressen und der Marktintegrität gefährden könnten.
10) Die von Datenbereitstellungsdiensten erbrachten Dienstleistungen unterliegen der Beaufsichtigung durch die FMA. Die FMA überprüft die Datenbereitstellungsdienste regelmässig auf die Einhaltung der Bestimmungen für den Betrieb des Datenbereitstellungsdienstes. Sie überwacht insbesondere, ob die Datenbereitstellungsdienste jederzeit die Voraussetzungen für die Erstzulassung erfüllen.
11) Abweichend von Abs. 1 dürfen Wertpapierfirmen oder Börseunternehmen, die einen Handelsplatz betreiben, Datenbereitstellungsdienstleistungen eines APA, eines CTP und eines ARM erbringen, sofern zuvor festgestellt wurde, dass sie den Anforderungen dieses Artikels und der Art. 46a bis 46d genügen. Solche Dienstleistungen sind von ihrer Zulassung mitumfasst.
12) Die FMA hat jede Zulassungserteilung nach Abs. 1 der EFTA-Überwachungsbehörde und der ESMA mitzuteilen.
13) Die Zulassung nach Abs. 1 gilt in den EWR-Mitgliedstaaten und berechtigt einen Datenbereitstellungsdienstleister, die zugelassenen Dienstleistungen innerhalb des EWR zu erbringen. Eine Zulassung, die von einem anderen EWR-Mitgliedstaat erteilt wurde, gestattet einem Datenbereitstellungsdienstleister, die Dienstleistungen, für die ihm eine Zulassung erteilt wurde, in Liechtenstein zu erbringen.
14) Auf das Erlöschen und den Entzug der Zulassung nach Abs. 1 finden Art. 9 bis 12 des Wertpapierfirmengesetzes sinngemäss Anwendung.
15) Auf zugelassene Datenbereitstellungsdienstleister nach Abs. 1 finden sinngemäss Anwendung die Bestimmungen über:
- a) die Rechnungslegung und Berichterstattung nach Art. 42;
- b) die Geheimhaltungspflicht und die Verarbeitung personenbezogener Daten nach Art. 29 und 30 des Wertpapierfirmengesetzes.
16) Die FMA hat jeden in Liechtenstein zugelassenen Datenbereitstellungsdienstleister nach Abs. 1 und jeden Datenbereitstellungsdienstleister mit Sitz in einem anderen EWR-Mitgliedstaat, der im Rahmen der Dienstleistungsfreiheit in Liechtenstein tätig ist, in ein von ihr geführtes Register einzutragen; das Register ist auf der Internetseite der FMA öffentlich zugänglich zu machen und regelmässig zu aktualisieren.
Art. 46a[^53]
Organisatorische Anforderungen an APA
1) Ein APA muss über angemessene Grundsätze und Vorkehrungen verfügen, um die nach den Art. 20 und 21 der Verordnung (EU) Nr. 600/2014 vorgeschriebenen Informationen zu angemessenen kaufmännischen Bedingungen und soweit wie technisch möglich auf Echtzeitbasis veröffentlichen zu können. Die Informationen werden 15 Minuten nach ihrer Veröffentlichung durch das APA kostenlos zur Verfügung gestellt. Das APA muss in der Lage sein, derartige Informationen effizient und kohärent in einer Weise zu verbreiten, die einen raschen diskriminierungsfreien Zugang zu den betreffenden Informationen in einem Format sicherstellt, das die Konsolidierung der Daten mit vergleichbaren Daten aus anderen Quellen erleichtert.
2) Die durch ein APA nach Abs. 1 veröffentlichten Informationen umfassen zumindest die folgenden Punkte:
- a) Kennung des Finanzinstruments;
- b) Kurs, zu dem das Geschäft abgeschlossen wurde;
- c) Volumen des Geschäfts;
- d) Zeitpunkt des Geschäfts;
- e) Zeitpunkt, zu dem das Geschäft gemeldet wurde;
- f) Kurszusatz des Geschäfts;
- g) Code für den Handelsplatz, an dem das Geschäft ausgeführt wurde, oder, wenn das Geschäft über einen systematischen Internalisierer ausgeführt wurde, den Code "SI" oder andernfalls den Code "OTC";
- h) sofern anwendbar, einen Hinweis, dass das Geschäft besonderen Bedingungen unterlag.
3) Ein APA muss wirksame administrative Vorkehrungen treffen und beibehalten, um Interessenkonflikte mit seinen Kunden zu vermeiden. Insbesondere muss ein APA, das auch Marktbetreiber, Bank oder Wertpapierfirma ist, alle erhobenen Informationen auf diskriminierungsfreie Weise behandeln und auf Dauer geeignete Vorkehrungen treffen, um unterschiedliche Unternehmensfunktionen voneinander zu trennen.
4) Ein APA muss solide Sicherheitsmechanismen einrichten, die darauf ausgelegt sind, die Sicherheit der Informationsübermittlungswege zu gewährleisten, das Risiko der Datenkorruption und des unberechtigten Zugriffs zu minimieren und ein Durchsickern noch nicht veröffentlichter Informationen zu verhindern. Das APA muss allzeit über ausreichende Mittel und über Notfallsysteme verfügen, um seine Dienste jederzeit anbieten und aufrechterhalten zu können.
5) Ein APA muss über Systeme verfügen, die effektiv imstande sind, Handelsauskünfte auf Vollständigkeit zu prüfen, Lücken und offensichtliche Fehler zu erkennen und bei derlei fehlerhaften Auskünften eine Neuübermittlung anzufordern.
6) Ein APA benötigt angemessene Verfahren, über die Mitarbeiter potenzielle oder tatsächliche Verstösse gegen dieses Gesetz und die Verordnung (EU) Nr. 600/2014 intern über einen speziellen, unabhängigen und autonomen Kanal melden können.
Art. 46b[^54]
Organisatorische Anforderungen an CTP
1) Ein CTP muss über angemessene Grundsätze und Vorkehrungen verfügen, um die nach Art. 6 und 20 der Verordnung (EU) Nr. 600/2014 veröffentlichten Informationen zu erheben, sie zu einem kontinuierlichen elektronischen Datenstrom zu konsolidieren und die Informationen der Öffentlichkeit zu angemessenen kaufmännischen Bedingungen und soweit wie technisch möglich auf Echtzeitbasis zur Verfügung zu stellen. Die Informationen werden 15 Minuten nach ihrer Veröffentlichung durch den CTP kostenlos zur Verfügung gestellt. Der CTP muss in der Lage sein, derartige Informationen effizient und kohärent in einer Weise zu verbreiten, die einen raschen diskriminierungsfreien Zugang zu den betreffenden Informationen in einem Format sicherstellt, das für die Marktteilnehmer leicht zugänglich und nutzbar ist.
2) Die Informationen nach Abs. 1 umfassen zumindest die folgenden Einzelheiten:
- a) Kennung des Finanzinstruments;
- b) Kurs, zu dem das Geschäft abgeschlossen wurde;
- c) Volumen des Geschäfts;
- d) Zeitpunkt des Geschäfts;
- e) Zeitpunkt, zu dem das Geschäft gemeldet wurde;
- f) Kurszusatz des Geschäfts;
- g) Code für den Handelsplatz, an dem das Geschäft ausgeführt wurde, oder, wenn das Geschäft über einen systematischen Internalisierer ausgeführt wurde, der Code "SI" oder andernfalls der Code "OTC";
- h) sofern anwendbar, die Tatsache, dass die Anlageentscheidung und Ausführung des Geschäfts durch die Bank oder Wertpapierfirma auf einem Computeralgorithmus beruhte;
- i) sofern anwendbar, ein Hinweis, dass das Geschäft besonderen Bedingungen unterlag;
- k) Kennzeichnung bezüglich der Ausnahme, der das Geschäft unterlag, falls für die Pflicht zur Veröffentlichung der Informationen nach Art. 3 Abs. 1 der Verordnung (EU) Nr. 600/2014 eine Ausnahme nach Art. 4 Abs. 1 Bst. a oder b der vorgenannten Verordnung gewährt wurde.
3) Ein CTP muss über angemessene Grundsätze und Vorkehrungen verfügen, um die nach den Art. 10 und 21 der Verordnung (EU) Nr. 600/2014 veröffentlichten Informationen zu erheben, sie zu einem kontinuierlichen elektronischen Datenstrom zu konsolidieren und die folgenden Informationen der Öffentlichkeit zu angemessenen kaufmännischen Bedingungen und soweit wie technisch möglich auf Echtzeitbasis zur Verfügung zu stellen. Die Informationen werden 15 Minuten nach ihrer Veröffentlichung durch den CTP kostenlos zur Verfügung gestellt. Der CTP muss in der Lage sein, derartige Informationen effizient und kohärent in einer Weise zu verbreiten, die einen raschen diskriminierungsfreien Zugang zu den betreffenden Informationen in allgemein anerkannten Formaten sicherstellt, die interoperabel und für die Marktteilnehmer leicht zugänglich und nutzbar sind.
4) Die Informationen nach Abs. 3 umfassen zumindest folgende Einzelheiten:
- a) Kennung oder kennzeichnende Merkmale des Finanzinstruments;
- b) Kurs, zu dem das Geschäft abgeschlossen wurde;
- c) Volumen des Geschäfts;
- d) Zeitpunkt des Geschäfts;
- e) Zeitpunkt, zu dem das Geschäft gemeldet wurde;
- f) Kurszusatz des Geschäfts;
- g) Code für den Handelsplatz, an dem das Geschäft ausgeführt wurde, oder, wenn das Geschäft über einen systematischen Internalisierer ausgeführt wurde, der Code "SI" oder andernfalls der Code "OTC";
- h) sofern anwendbar, ein Hinweis, dass das Geschäft besonderen Bedingungen unterlag.
5) Der CTP muss sicherstellen, dass die bereitgestellten Daten von allen geregelten Märkten, multilateralen Handelssystemen, organisierten Handelssystemen und APA und für die in der Delegierten Verordnung (EU) 2017/571 festgelegten Finanzinstrumente konsolidiert werden.
6) Der CTP muss wirksame administrative Vorkehrungen treffen und beibehalten, um Interessenkonflikte zu vermeiden. Insbesondere muss ein Marktbetreiber oder ein APA, der bzw. das auch einen konsolidierten Datenticker anbietet, alle erhobenen Informationen auf diskriminierungsfreie Weise behandeln und auf Dauer geeignete Vorkehrungen treffen, um unterschiedliche Unternehmensfunktionen voneinander zu trennen.
7) Der CTP muss solide Sicherheitsmechanismen einrichten, die darauf ausgelegt sind, die Sicherheit der Informationsübermittlungswege zu gewährleisten und das Risiko der Datenkorruption und des unberechtigten Zugriffs zu minimieren. Der CTP muss allzeit ausreichende Mittel vorhalten und Notfallsysteme einrichten, um seine Dienste jederzeit anbieten und aufrechterhalten zu können.
Art. 46c[^55]
Organisatorische Anforderungen an ARM
1) Ein ARM muss über angemessene Grundsätze und Vorkehrungen verfügen, um die nach Art. 26 der Verordnung (EU) Nr. 600/2014 vorgeschriebenen Informationen so schnell wie möglich, spätestens jedoch bei Geschäftsschluss des auf den Geschäftsabschluss folgenden Arbeitstages zu melden. Für die Meldung ist Art. 26 der Verordnung (EU) Nr. 600/2014 massgebend.
2) Ein ARM muss wirksame administrative Vorkehrungen treffen und beibehalten, um Interessenkonflikte mit seinen Kunden zu verhindern. Insbesondere muss ein ARM, der auch Marktbetreiber, Bank oder Wertpapierfirma ist, alle erhobenen Informationen auf diskriminierungsfreie Weise behandeln und auf Dauer geeignete Vorkehrungen treffen, um unterschiedliche Unternehmensfunktionen voneinander zu trennen.
3) Ein ARM muss solide Sicherheitsmechanismen einrichten, die darauf ausgelegt sind, die Sicherheit und Authentifizierung der Informationsübermittlungswege zu gewährleisten, das Risiko der Datenkorruption und des unberechtigten Zugriffs zu minimieren und ein Durchsickern von Informationen zu verhindern, so dass die Vertraulichkeit der Daten jederzeit gewährleistet ist. Ein ARM muss allzeit ausreichende Ressourcen vorhalten und Notfallsysteme einrichten, um seine Dienste jederzeit anbieten und aufrechterhalten zu können.
4) Ein ARM muss Systeme einrichten, die effektiv imstande sind, Geschäftsmeldungen auf Vollständigkeit zu prüfen, durch die Bank oder Wertpapierfirma verschuldete Lücken und offensichtliche Fehler zu erkennen und - sofern solche Fehler oder Lücken auftreten - der Bank oder Wertpapierfirma genaue Angaben hierzu zu übermitteln sowie bei derlei fehlerhaften Meldungen eine Neuübermittlung anzufordern.
5) Ein ARM muss ferner Systeme einrichten, die ihn in die Lage versetzen, selbst verschuldete Fehler oder Lücken zu erkennen, diese zu berichtigen und der zuständigen Behörde korrigierte und vollständige Meldungen der Geschäfte zu übermitteln oder gegebenenfalls erneut zu übermitteln.
6) Ein ARM benötigt angemessene Verfahren, über die Mitarbeiter potenzielle oder tatsächliche Verstösse gegen dieses Gesetz und die Verordnung (EU) Nr. 600/2014 intern über einen speziellen, unabhängigen und autonomen Kanal melden können.
VII. Wirtschaftsprüfungsgesellschaft bzw. Wirtschaftsprüfer
Art. 47
Grundsatz
1) Auf Wirtschaftsprüfungsgesellschaften bzw. Wirtschaftsprüfer, welche die Geschäftstätigkeit von Börseunternehmen nach Art. 42 Abs. 4 oder die Geschäftstätigkeit eines Datenbereitstellungsdienstleisters nach Kapitel VI prüfen, finden die Art. 50 bis 54 des Wertpapierfirmengesetzes sinngemäss Anwendung.
2) Bei Börseunternehmen hat die Wirtschaftsprüfungsgesellschaft die Geschäftstätigkeit nach diesem Gesetz, insbesondere die Funktionsfähigkeit der IT-Systeme, dahingehend zu prüfen, ob die technischen Einrichtungen eine ausreichende Überwachung im Sinne des Art. 39 Abs. 2 gewährleisten und insbesondere für die erforderlichen Ermittlungen geeignet sind.
3) Die Wirtschaftsprüfungsgesellschaft hat das Ergebnis der Prüfung nach Abs. 2 in ihren schriftlichen Bericht aufzunehmen.
4) Die FMA legt die Einzelheiten über die Prüfung nach Abs. 2 in einer Richtlinie fest.
5) Die Wirtschaftsprüfungsgesellschaft hat unbeschadet Abs. 1 und 2 zusätzlich den Geschäftsbericht nach Art. 42 Abs. 2 des Börseunternehmens oder Datenbereitstellungsdienstleisters zu prüfen.
VIII. Aufsicht
A. Allgemeines
Art. 48
Organisation und Durchführung
1) Mit der Durchführung dieses Gesetzes und der Verordnungen (EU) Nr. 600/2014 und (EU) 2022/858 werden betraut:
- a) die FMA;
- b) das Landgericht.
2) Auf das Amtsgeheimnis, die Verarbeitung personenbezogener Daten sowie die Aufsichtsabgaben und Gebühren finden die Art. 56, 57 und 59 des Wertpapierfirmengesetzes sinngemäss Anwendung.
B. Finanzmarktaufsicht
Art. 49
Aufgaben und Befugnisse
1) Die FMA überwacht die Einhaltung der Bestimmungen dieses Gesetzes und der dazu erlassenen Verordnungen sowie der Verordnungen (EU) Nr. 600/2014 und (EU) 2022/858. Sie trifft die zum Vollzug notwendigen Massnahmen:
- a) direkt;
- b) in Zusammenarbeit mit anderen Personen und Stellen;
- c) durch Anzeige bei der bzw. Ersuchen an die Staatsanwaltschaft.
2) Der FMA obliegen insbesondere:
- a) die Erteilung und der Entzug von Zulassungen von Börseunternehmen sowie Datenbereitstellungsdienstleistern;
- b) die Beaufsichtigung der Tätigkeiten von Wertpapierfirmen und Banken, Börseunternehmen und Datenbereitstellungsdienstlern;
- c) die Durchführung von Untersuchungen und die Ergreifung von Massnahmen, die zur Beurteilung und Sicherung der Ordnungsmässigkeit und Fairness des Handels mit zugelassenen Finanzinstrumenten auf einer Wertpapierbörse notwendig sind;
- d) unbeschadet von Abs. 3 Bst. h und i der Erlass einer Entscheidung über:
-
- die Aussetzung des Handels mit Finanzinstrumenten oder den Ausschluss derselben vom Handel nach Art. 11 Abs. 4 und 6 und die entsprechende Aufhebung der Aussetzung oder des Ausschlusses nach Art. 11 Abs. 8;
-
- die Aussetzung des Handels mit Finanzinstrumenten oder den Ausschluss derselben vom Handel nach Art. 35 Abs. 3 und 5 und die entsprechende Aufhebung der Aussetzung oder des Ausschlusses nach Art. 35 Abs. 6;
- e) die Festlegung und Überprüfung von Positionslimits nach Art. 43 iVm 44 und die Aussetzung von Meldepflichten für Positionen nach Art. 45 Abs. 7;
- f) die Überprüfung von Prüfungs- und sonstigen periodisch einzureichenden Meldungen und Berichten;
- g) die Registrierung von Börseunternehmen nach Art. 15 Abs. 3 und Datenbereitstellungsdienstleistern nach Art. 46 Abs. 16;[^56]
- h) die Ahndung von Verwaltungsübertretungen nach Art. 57 und die Ergreifung von Verwaltungsmassnahmen nach Art. 58;
- i) die Gewährung von Ausnahmen von der Vorhandelstransparenz nach Art. 4, 9 und 18 Abs. 2 der Verordnung (EU) Nr. 600/2014 sowie des Aufschubs für die Nachhandelstransparenz nach Art. 7, 11, 20 Abs. 2 und Art. 21 der Verordnung (EU) Nr. 600/2014 als zuständige Behörde für den Titel II der genannten Verordnung;
- k) die Erteilung, die Änderung und der Entzug von besonderen Genehmigungen nach Art. 8 oder 10 der Verordnung (EU) 2022/858 sowie die Erteilung, die Änderung und der Entzug der mit einer besonderen Genehmigung verbundenen Ausnahmen nach Art. 4 oder 6 der genannten Verordnung für Börseunternehmen oder Banken.
3) Die FMA ist insbesondere befugt:
- a) von folgenden juristischen oder natürlichen Personen die Vorlage sämtlicher Informationen zu verlangen, die sie für die Wahrnehmung ihrer Aufgaben benötigt, einschliesslich der Informationen, die in regelmässigen Abständen und in festgelegten Formaten zu Aufsichts- oder entsprechenden Statistikzwecken zur Verfügung zu stellen sind:
-
- Börseunternehmen;
-
- Wertpapierfirmen und Banken;
-
- Datenbereitstellungsdienstleistern nach Kapitel VI;
-
- Emittenten;
-
- Personen, die zu den Unternehmen nach Ziff. 1 bis 4 gehören;
-
- Dritten, auf die Unternehmen nach Ziff. 1 bis 4 betriebliche Funktionen oder Tätigkeiten ausgelagert haben;
-
- Wirtschaftsprüfungsgesellschaften bzw. Wirtschaftsprüfern;
- b) alle erforderlichen Untersuchungen im Hinblick auf jede Person nach Bst. a, die in Liechtenstein niedergelassen oder ansässig ist, durchzuführen, einschliesslich:
-
- die Vorlage von Unterlagen zu verlangen;
-
- die Bücher und Aufzeichnungen von Personen nach Bst. a zu prüfen und Kopien oder Auszüge dieser Bücher und Aufzeichnungen anzufertigen;
-
- von einer Person nach Bst. a oder deren Organen, Vertretern oder Mitarbeitern schriftliche oder mündliche Erklärungen einzuholen; und
-
- jede andere relevante Person zum Zweck der Einholung von Informationen über den Gegenstand einer Untersuchung zu befragen;
- c) Ermittlungen oder Untersuchungen vor Ort nach Massgabe des Art. 84 des Wertpapierfirmengesetzes bzw. Art. 33 Abs. 2 Bst. c des Wertpapierdienstleistungsgesetzes durchzuführen;
- d) bereits existierende Aufzeichnungen von Telefongesprächen, elektronischen Mitteilungen oder sonstigen Datenübermittlungen, Transaktionen oder Dokumentationen von Handelssystemen anzufordern, die sich im Besitz eines geregelten Marktes, eines Datenübermittlungsdienstleisters oder sonstiger Stellen nach diesem Gesetz oder der Verordnung (EU) Nr. 600/2014 befinden;
- e) eine Sache zwecks strafrechtlicher Verfolgung an die Staatsanwaltschaft zu verweisen oder die Staatsanwaltschaft zu ersuchen, Massnahmen zur Sicherung des Verfalls von Vermögenswerten nach Massgabe der Strafprozessordnung zu beantragen;
- f) ausserordentliche Überprüfungen oder Ermittlungen durch Wirtschaftsprüfungsgesellschaften oder Sachverständige vornehmen zu lassen;
- g) von jeder Person die Bereitstellung von Informationen, einschliesslich aller einschlägigen Unterlagen, über Volumen und Zweck einer mittels eines Warenderivats eingegangenen Position oder offenen Forderung sowie über alle Vermögenswerte oder Verbindlichkeiten am Basismarkt zu verlangen;
- h) die Aussetzung des Handels mit einem Finanzinstrument durch das Börseunternehmen und durch Betreiber eines MTF oder OTF zu verlangen;
- i) den Ausschluss eines Finanzinstruments vom Handel zu verlangen, unabhängig davon, ob dieser an einer Wertpapierbörse oder über ein anderes Handelssystem stattfindet;
- k) von jeder Person zu verlangen, dass sie Schritte zur Verringerung der Grösse der Position oder offenen Forderung unternimmt;
- l) für jede Person die Möglichkeiten einzuschränken, eine Position in Warenderivaten einzugehen;
- m) die Abberufung einer natürlichen Person aus der Geschäftsleitung oder dem Leitungsorgan eines Börseunternehmens bzw. Marktbetreibers oder eines Datenbereitstellungsdienstleisters zu verlangen;
- n) in Fällen, in denen der Einfluss der Personen nach Art. 16 Abs. 1 Bst. g die umsichtige und solide Geschäftsführung des Börseunternehmens gefährden könnte, die erforderlichen Massnahmen anzuordnen, um diesen Zustand zu beenden. Solche Massnahmen sind insbesondere Anträge auf einstweilige Verfügungen, die Verhängung von Sanktionen gegen Geschäftsleiter und die Geschäftsleitung oder die Aussetzung des Stimmrechts, das an die von den betreffenden Gesellschaftern gehaltenen Anteile geknüpft ist;
- o) in Bezug auf Warenderivate Informationen in genormten Formaten von Teilnehmern der entsprechenden Spotmärkte anzufordern, Meldungen über Geschäfte zu erhalten und direkt auf die Systeme der Händler zuzugreifen;
- p) in Bezug auf die Zulassung eines Finanzinstruments zum Handel das Börseunternehmen nach Art. 31 Abs. 6 aufzufordern, die Gründe eines Widerrufs zu überprüfen;
- q) Entscheidungen und Verfügungen zu erlassen, um sicherzustellen, dass Börseunternehmen, Wertpapierfirmen, Banken, Emittenten, Datenbereitstellungsdienstleister und andere Personen, auf die dieses Gesetz, die dazu erlassenen Verordnungen oder die Verordnungen (EU) Nr. 600/2014 und (EU) 2022/858 Anwendung finden, weiterhin den rechtlichen Anforderungen genügen; die FMA kann die Entscheidungen und Verfügungen nach vorheriger Androhung nach Massgabe von Art. 25a des Finanzmarktaufsichtsgesetzes veröffentlichen, wenn sich die betroffene Person diesen widersetzt;
- r) öffentliche Bekanntmachungen vorzunehmen und alle erforderlichen Massnahmen zu ergreifen, damit die Öffentlichkeit ordnungsgemäss informiert wird, unter anderem durch die Richtigstellung falscher oder irreführender offengelegter Informationen, einschliesslich der Anordnung gegenüber Emittenten oder anderen Personen, die falsche oder irreführende Informationen verbreitet haben, eine Berichtigung zu veröffentlichen;
- s) nach Massgabe von Art. 42 der Verordnung (EU) Nr. 600/2014 die Vermarktung, den Vertrieb oder den Verkauf von bestimmten Finanzinstrumenten oder Finanzinstrumenten mit bestimmten Merkmalen, oder eine bestimmte Form der Finanztätigkeit oder -praxis zu beschränken oder zu verbieten.
4) Erhält die FMA von Verletzungen dieses Gesetzes, der dazu erlassenen Verordnungen oder der Verordnungen (EU) Nr. 600/2014 und (EU) 2022/858 oder von sonstigen Missständen Kenntnis oder liegen der FMA Nachweise vor, dass ein Börseunternehmen, eine Wertpapierfirma, eine Bank, ein Emittent, ein Datenbereitstellungsdienstleister oder ein von diesen beauftragter Dritter innerhalb der nächsten zwölf Monate voraussichtlich gegen die Bestimmungen der vorgenannten Rechtsakte verstossen wird, so ergreift die FMA die zur Herstellung des rechtmässigen Zustandes und zur Beseitigung der Verstösse bzw. die zur frühzeitigen Abhilfe notwendigen Massnahmen.
5) Im Übrigen findet Art. 58 Abs. 5 bis 12 des Wertpapierfirmengesetzes sinngemäss Anwendung.
C. Amtshilfe
1. Zusammenarbeit mit anderen inländischen Behörden
Art. 50
Grundsatz
1) Die FMA arbeitet im Rahmen ihrer Aufsicht mit anderen inländischen Behörden zusammen, soweit es für die Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlich ist.
2) Die zuständigen inländischen Behörden dürfen einander personenbezogene Daten, einschliesslich personenbezogener Daten über strafrechtliche Verurteilungen und Straftaten, übermitteln, soweit dies zur Erfüllung ihrer Aufsichtsaufgaben erforderlich ist.
3) Das Amt für Justiz hat der FMA alle Änderungen von Einträgen im Handelsregister, die ein Börseunternehmen bzw. Marktbetreiber oder einen Datenbereitstellungsdienstleister betreffen, mitzuteilen.
4) Die Staatsanwaltschaft hat der FMA über die Einleitung und Einstellung von Verfahren im Zusammenhang mit Art. 56 zu benachrichtigen. Darüber hinaus übermittelt das Landgericht Ausfertigungen entsprechender Urteile an die FMA.
2. Zusammenarbeit mit den zuständigen Behörden anderer EWR-Mitgliedstaaten, den Europäischen Aufsichtsbehörden und der EFTA-Überwachungsbehörde
Art. 51
Grundsatz
1) Auf die Zusammenarbeit der FMA mit den zuständigen Behörden anderer EWR-Mitgliedstaaten, den Europäischen Aufsichtsbehörden und der EFTA-Überwachungsbehörde finden die Art. 81 bis 88 des Wertpapierfirmengesetzes sinngemäss Anwendung.
2) Die FMA als zuständige Behörde im Aufnahmemitgliedstaat kann - unbeschadet von Abs. 1 - angemessene Vorkehrungen für die Zusammenarbeit mit der zuständigen Behörde des anderen EWR-Mitgliedstaats treffen, wenn die Geschäfte eines Handelsplatzes, der im Rahmen des freien Dienstleistungsverkehrs in Liechtenstein tätig ist, in Anbetracht der Marktsituation wesentliche Bedeutung für das Funktionieren des Wertpapiermarktes und den Anlegerschutz in Liechtenstein erlangt haben.
3) Die FMA unterrichtet - unbeschadet von Art. 81 Abs. 1 und Art. 83 des Wertpapierfirmengesetzes - die ESMA, die EFTA-Überwachungsbehörde und die anderen zuständigen Behörden über die Einzelheiten:
- a) etwaiger Aufforderungen nach Art. 49 Abs. 3 Bst. k, die Grösse einer Position oder offene Forderung zu verringern;
- b) etwaiger Einschränkungen der Möglichkeiten von Personen, Positionen in einem Warenderivat einzugehen, nach Art. 49 Abs. 3 Bst. l.
4) Die Unterrichtung nach Abs. 3 beinhaltet gegebenenfalls auch Einzelheiten der Aufforderung oder des Verlangens nach Art. 49 Abs. 3 Bst. g einschliesslich der Identität der Person bzw. der Personen, an die sie gerichtet wurde, und die Gründe dafür, sowie den Umfang der nach Art. 49 Abs. 3 Bst. l verhängten Einschränkungen einschliesslich der betroffenen Person, der jeweiligen Finanzinstrumente, etwaiger Beschränkungen der Grösse der Positionen, die diese Person jederzeit halten darf, etwaiger nach Art. 43 und 44 gestatteter Ausnahmen und der Gründe dafür.
5) Die Unterrichtung nach Abs. 3 erfolgt mindestens 24 Stunden, bevor die Schritte oder Massnahmen in Kraft treten sollen. Ist eine Unterrichtung 24 Stunden im Voraus nicht möglich, kann die FMA die Unterrichtung im Ausnahmefall auch weniger als 24 Stunden vor dem geplanten Inkrafttreten der Massnahme vornehmen.
6) Wird die FMA nach Massgabe von Abs. 3 bis 5 unterrichtet, kann sie Massnahmen nach Art. 49 Abs. 3 Bst. k oder l ergreifen, wenn sie überzeugt ist, dass die Massnahme notwendig ist, um das Ziel der anderen zuständigen Behörde zu erreichen. Will die FMA Massnahmen ergreifen, nimmt sie ebenfalls eine Unterrichtung nach Abs. 3 vor.
7) Betrifft eine Massnahme nach Abs. 3 Bst. a oder b Energiegrosshandelsprodukte, so unterrichtet die FMA auch die durch Verordnung (EU) 2019/942[^57] gegründete Agentur für die Zusammenarbeit der Energieregulierungsbehörden (ACER).
8) Im Hinblick auf Emissionszertifikate arbeitet die FMA mit den für die Beaufsichtigung der Spot- und Auktionsmärkte zuständigen staatlichen Stellen sowie mit den zuständigen Behörden, Registerverwaltern und anderen mit der Überwachung der Einhaltung der Richtlinie 2003/87/EG betrauten staatlichen Stellen zusammen, um sicherzustellen, dass sie sich einen Gesamtüberblick über die Emissionszertifikatmärkte verschaffen kann.
Art. 52
Konsultation vor einer Zulassung
1) Die FMA konsultiert vor der Erteilung einer Zulassung für ein Börseunternehmen die zuständige Behörde des für die Überwachung von EWR-Kreditinstituten oder Versicherungsunternehmen zuständigen EWR-Mitgliedstaats, wenn der Marktbetreiber:
- a) Tochterunternehmen eines EWR-Kreditinstituts oder Versicherungsunternehmens ist;
- b) Tochterunternehmen des Mutterunternehmens eines EWR-Kreditinstituts oder Versicherungsunternehmens ist; oder
- c) von natürlichen oder juristischen Personen kontrolliert wird, die zugleich ein EWR-Kreditinstitut oder ein in einem anderen EWR-Mitgliedstaat zugelassenes Versicherungsunternehmen kontrollieren.
2) Im Übrigen findet auf die Konsultation Art. 87 Abs. 3 und 4 des Wertpapierfirmengesetzes sinngemäss Anwendung.
Art. 53
Sicherungsmassnahmen
1) Hat die FMA klare und nachweisliche Gründe zur Annahme, dass ein in Liechtenstein tätiger Betreiber eines Handelsplatzes mit Sitz in einem anderen EWR-Mitgliedstaat im Rahmen des freien Dienstleistungsverkehrs gegen die Vorschriften der Richtlinie 2014/65/EU verstösst, so teilt sie dies der zuständigen Behörde des Herkunftsmitgliedstaats des Betreibers des Handelsplatzes mit, sofern der FMA nicht die Aufsichtszuständigkeit übertragen ist.
2) Verhält sich der Betreiber eines Handelsplatzes trotz der von der zuständigen Behörde des Herkunftsmitgliedstaats ergriffenen Massnahmen, oder weil diese Massnahmen unzureichend sind, weiterhin auf eine Art und Weise, die den Interessen der Kunden in Liechtenstein oder dem ordnungsgemässen Funktionieren der Märkte eindeutig abträglich ist, kann die FMA nach vorheriger Unterrichtung der zuständigen Behörde des Herkunftsmitgliedstaats, der ESMA und der EFTA-Überwachungsbehörde die notwendigen Massnahmen zum Schutz der Kunden und des ordnungsgemässen Funktionierens der Märkte ergreifen. Zu diesen Massnahmen gehört auch die Möglichkeit, dem Betreiber eines Handelsplatzes neue Geschäfte für Fernmitglieder oder -teilnehmer in Liechtenstein zu untersagen.
3) Jede Massnahme nach Abs. 1 und 2, die Sanktionen oder Einschränkungen der Tätigkeit des Betreibers eines Handelsplatzes umfasst, ist ordnungsgemäss zu begründen und dem betreffenden Betreiber mitzuteilen.
4) Im Übrigen gilt Art. 88 Abs. 3 bis 5 und 7 des Wertpapierfirmengesetzes sinngemäss.
3. Zusammenarbeit mit den zuständigen Behörden von Drittstaaten
Art. 54
Grundsatz
Auf die Zusammenarbeit der FMA mit den zuständigen Behörden von Drittstaaten findet Art. 89 des Wertpapierfirmengesetzes sinngemäss Anwendung.
IX. Rechtsschutz
Art. 55
Rechtsmittel und aussergerichtliche Streitbeilegung
1) Gegen Entscheidungen und Verfügungen der FMA kann binnen 14 Tagen ab Zustellung Beschwerde bei der FMA-Beschwerdekommission erhoben werden.
2) Wird über einen vollständigen Antrag auf Erteilung einer Zulassung eines Börseunternehmens oder eines Datenbereitstellungsdienstleisters nicht binnen sechs Monaten nach seinem Eingang entschieden, kann Beschwerde bei der FMA-Beschwerdekommission erhoben werden.
3) Gegen Entscheidungen und Verfügungen der FMA-Beschwerdekommission kann binnen 14 Tagen ab Zustellung Beschwerde beim Verwaltungsgerichtshof erhoben werden.
4) Auf die aussergerichtliche Streitbeilegung findet Art. 92 des Wertpapierfirmengesetzes sinngemäss Anwendung.
X. Strafbestimmungen und Verwaltungsmassnahmen
Art. 56
Vergehen
1) Vom Landgericht wird wegen Vergehens mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren bestraft, wer:
- a) als Organmitglied, Mitarbeiter oder sonst für ein Börseunternehmen, eine Wertpapierfirma, eine Bank, einen Datenbereitstellungsdienstleister oder eine anerkannte Wirtschaftsprüfungsgesellschaft tätige Person, oder als Geschäftsabwickler, Beobachter, Kommissär oder sonst von der FMA beigezogener Sachverständiger die Pflicht zur Geheimhaltung verletzt oder wer hierzu verleitet oder zu verleiten versucht;
- b) ohne Zulassung nach Art. 15 eine Wertpapierbörse betreibt und verwaltet;
- c) ohne Zulassung nach Art. 46 Abs. 1 Datenbereitstellungsdienste erbringt.[^58]
2) Vom Landgericht wird wegen Vergehens mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit einer Geldstrafe bis 360 Tagessätzen bestraft, wer:
- a) ohne Anerkennung nach Art. 47 als Wirtschaftsprüfungsgesellschaft oder Wirtschaftsprüfer für ein Börseunternehmen oder Datenbereitstellungsdienstleister tätig ist;
- b) die Geschäftsbücher nicht ordnungsgemäss führt oder Geschäftsbücher, Unterlagen und Belege nicht aufbewahrt.
3) Die Verantwortlichkeit von juristischen Personen für ein Vergehen nach Abs. 1 oder 2 richtet sich nach Art. 74a ff. StGB.
4) Ein Schuldspruch nach diesem Artikel ist mit Bezug auf die Beurteilung der Schuld und der Widerrechtlichkeit sowie die Bestimmung des Schadens für den Zivilrichter nicht verbindlich.
5) Bei fahrlässiger Begehung werden die Strafobergrenzen nach Abs. 1 und 2 auf die Hälfte herabgesetzt.
Art. 57
Übertretungen
1) Von der FMA wird, wenn die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet, wegen Übertretung mit Busse nach Abs. 2 oder 3 bestraft, wer:
- a) als Wertpapierfirma oder Bank:
-
- gegen die Anforderungen in Bezug auf die Systeme für den algorithmischen Handel nach Art. 4 Abs. 1 verstösst;
-
- gegen die Mitteilungspflichten in Bezug auf den algorithmischen Handel nach Art. 4 Abs. 2 verstösst;
-
- gegen die Aufzeichnungs- und Aufbewahrungspflichten in Bezug auf den algorithmischen Handel nach Art. 4 Abs. 4 und 5 verstösst;
-
- gegen die Anforderungen bei Verfolgung einer Market-Making-Strategie in Bezug auf den algorithmischen Handel nach Art. 4 Abs. 6 verstösst;
-
- gegen die Überwachungspflichten und die Anforderungen an die Systeme in Bezug auf das Anbieten eines direkten elektronischen Zugangs zu einem Handelsplatz oder zu Clearing-Diensten nach Art. 5 Abs. 1 oder 6 verstösst;
-
- gegen die Melde- und Aufbewahrungspflichten in Bezug auf das Anbieten eines elektronischen Zuganges nach Art. 5 Abs. 2 oder 5 verstösst;
-
- gegen die Anzeigepflicht nach Art. 14 Abs. 2 verstösst;
-
- gegen die Transparenzvorschriften nach Art. 14 Abs. 1, 2 oder 3 der Verordnung (EU) Nr. 600/2014 verstösst;[^59]
-
- gegen die Pflichten zur Ausführung von Kundenaufträgen nach Art. 15 Abs. 1 Unterabs. 1, Unterabs. 2 Sätze 1 und 3 sowie Unterabs. 3, Abs. 2 oder Abs. 4 Satz 2 der Verordnung (EU) Nr. 600/2014 verstösst;[^60]
-
- gegen die Anforderungen für den Zugang zu Kursofferten nach Art. 17 Abs. 1 Satz 2 der Verordnung (EU) Nr. 600/2014 verstösst;
-
- Aufgehoben[^61]
-
- Aufgehoben[^62]
-
- gegen die Veröffentlichungspflichten betreffend Schuldverschreibungen, strukturierte Finanzprodukte, Emissionszertifikate und Derivate nach Art. 21 Abs. 1, 2 oder 3 der Verordnung (EU) Nr. 600/2014 verstösst;
-
- Aufgehoben[^63]
-
- gegen die Pflicht zur Sicherstellung von belastbaren Systemen und zu Notfallsicherungen nach Art. 23 Abs. 1 und 2 der Verordnung (EU) Nr. 600/2014 verstösst;
-
- gegen die Aufzeichnungspflichten nach Art. 25 Abs. 1 der Verordnung (EU) Nr. 600/2014 verstösst;
-
- gegen die Pflicht zum Handel von Derivaten über geregelte Märkte, MTF oder OTF nach Art. 28 der Verordnung (EU) Nr. 600/2014 oder die Vorschriften über indirekte Clearingvereinbarungen nach Art. 30 der genannten Verordnung verstösst;
- b) als Börseunternehmen:
-
- die Zulassung nach Art. 15 aufgrund falscher Angaben oder auf andere rechtswidrige Weise erschlichen hat;
-
- die mit der Zulassung als Börseunternehmen verbundenen Auflagen verletzt, die Zulassungsvoraussetzungen nicht dauernd einhält oder wesentliche Änderungen nach Art. 16 nicht meldet;
-
- gegen die Pflicht zur Erstellung von Allgemeinen Geschäftsbedingungen nach Art. 17 verstösst;
-
- die in Art. 18 genannten Bezeichnungen in irreführender Weise verwendet;
-
- gegen die Vorschriften über das Leitungsorgan und die Geschäftsleitung nach Art. 19 verstösst;
-
- gegen die Pflicht zur Einsetzung eines Nominierungsausschusses nach Art. 20 verstösst;
-
- gegen die Anforderungen an Personen mit qualifizierter Beteiligung am Börseunternehmen nach Art. 21 verstösst;
-
- gegen die organisatorischen Anforderungen nach Art. 22 verstösst;
-
- gegen die Pflicht zur Sicherstellung von belastbaren Systemen und zu Notfallsicherungen nach Art. 23 verstösst;
-
- gegen die Anforderungen in Bezug auf die Durchführung des algorithmischen Handels nach Art. 24 verstösst;
-
- gegen die Anforderungen in Bezug auf die Bereitstellung eines direkten elektronischen Zugangs nach Art. 25 verstösst;
-
- gegen die Anforderungen an eine gerechte Gebührenstruktur nach Art. 26 verstösst;
-
- gegen die Pflicht zum Erlass von Regelungen zu Tick-Grössen nach Art. 27 bzw. gegen die Anforderungen an solche Systeme verstösst;
-
- Aufgehoben[^64]
-
- gegen die Vorschriften im Hinblick auf die Zulassung von Finanzinstrumenten zum Handel nach Art. 29 und 30 verstösst;
-
- gegen die Vorschriften im Hinblick auf den Widerruf der Zulassung von Finanzinstrumenten zum Handel nach Art. 31 verstösst;
-
- gegen die Pflichten zur Aussetzung oder zum Ausschluss von Finanzinstrumenten oder die damit verbundenen Informationspflichten nach Art. 35 verstösst;
-
- gegen den Kontrahierungszwang in Bezug auf den Zugang zur Wertpapierbörse durch Börsemitglieder und Börseteilnehmer oder gegen die Pflicht zur Führung und Vorlage eines Verzeichnisses über die Börsemitglieder oder Börseteilnehmer nach Art. 36 verstösst;
-
- gegen die Mitteilungspflichten im Rahmen des vereinfachten Zugangs nach Art. 37 oder die Zugangsarten nach Art. 38 verstösst;
-
- gegen die Überwachungspflichten in Bezug auf die Einhaltung der Regeln des geregelten Marktes nach Art. 39 verstösst;
-
- gegen die Pflicht zur Gewährung des freien Zugangs zu Clearing- und Abrechnungssystemen unter gleichen Bedingungen nach Art. 41 Abs. 3 verstösst;
-
- gegen die Rechnungslegungspflichten oder die Pflicht zur externen Überprüfung nach Art. 42 verstösst;
-
- die vorgeschriebenen Berichte und Meldungen an die FMA nicht oder nicht fristgerecht einreicht oder unvollständige oder falsche Angaben macht;
-
- gegen die Veröffentlichungspflichten betreffend Aktien, Aktienzertifikate, börsengehandelte Fonds, Zertifikate und andere vergleichbare Finanzinstrumente nach Art. 20 Abs. 1, 1a oder Abs. 2 Satz 1 der Verordnung (EU) Nr. 600/2014 verstösst; [^65]
-
- gegen eine Beschränkung oder ein Verbot der EFTA-Überwachungsbehörde oder der FMA hinsichtlich der Vermarktung, den Vertrieb oder den Verkauf von bestimmten Finanzinstrumenten oder strukturierten Einlagen oder von Finanzinstrumenten oder strukturierten Einlagen mit bestimmten Merkmalen oder eine Form der Finanztätigkeit oder -praxis nach Art. 40 bis 42 der Verordnung (EU) Nr. 600/2014 verstösst; [^66]
- c) als Wertpapierfirma, Bank oder Börseunternehmen:
-
- gegen die Vorschriften über den Handel und Abschluss von Geschäften über MTF und OTF nach Art. 7 verstösst;
-
- gegen die Vorschriften über die besonderen Anforderungen für MTF nach Art. 8 oder für OTF nach Art. 9 verstösst;
-
- gegen die Überwachungspflichten in Bezug auf die Einhaltung der Regeln des MTF oder des OTF nach Art. 10 verstösst;
-
- gegen die Veröffentlichungs- und Mitteilungspflicht in Bezug auf die Aussetzung des Handels und den Ausschluss von Finanzinstrumenten vom Handel nach Art. 11 verstösst;
-
- gegen die Anforderungen an den Betrieb eines KMU-Wachstumsmarktes nach Art. 12 verstösst;
-
- gegen die Pflicht zur Durchführung von Positionsmanagementkontrollen nach Art. 44 Abs. 5 oder 6 oder die damit verbundene Informationspflicht nach Abs. 7 verstösst;
-
- gegen die Meldepflichten im Hinblick auf Positionen nach Art. 45 verstösst;
-
- gegen die Veröffentlichungs- bzw. Zugangsverpflichtungen nach Art. 3 Abs. 1 und 3 der Verordnung (EU) Nr. 600/2014 verstösst;
-
- gegen die Vorschriften im Rahmen des Betriebs von spezifischen Systemen an Handelsplätzen nach Art. 4 Abs. 3 Unterabs. 1 der Verordnung (EU) Nr. 600/2014 verstösst;
- 9a. gegen die Vorschriften zur Begrenzung des Volumens nach Art. 5 der Verordnung (EU) Nr. 600/2014 verstösst; [^67]
-
- gegen die Vorschriften der Nachhandelstransparenz für bestimmte Finanzinstrumente nach Art. 6 der Verordnung (EU) Nr. 600/2014 verstösst;
-
- gegen die Genehmigungspflicht nach Art. 7 Abs. 1 Unterabs. 3 Satz 1 der Verordnung (EU) Nr. 600/2014 verstösst;
-
- gegen die Vorhandelstransparenzanforderungen für bestimmte Finanzinstrumente nach Art. 8 Abs. 1, Art. 8a Abs. 1, 2 oder 3 oder Art. 8b der Verordnung (EU) Nr. 600/2014 verstösst; [^68]
-
- gegen die Nachhandelstransparenzanforderungen für bestimmte Finanzinstrumente nach Art. 10 der Verordnung (EU) Nr. 600/2014 verstösst;
-
- gegen die Veröffentlichungspflichten in Bezug auf Schuldverschreibungen, strukturierte Finanzprodukte oder Emissionszertifikate nach Art. 11 Abs. 1 Unterabs. 2 Satz 1, Abs. 1a Unterabs. 2, Abs. 1b oder Abs. 3 Unterabs. 4 oder in Bezug auf Derivate nach Art. 11a Abs. 1 Unterabs. 2 Satz 1 oder Unterabs. 4 der Verordnung (EU) Nr. 600/2014 verstösst; [^69]
-
- gegen die Verpflichtung zur gesonderten Offenlegung von Vorhandels- und Nachhandelsdaten nach Art. 12 Abs. 1 der Verordnung (EU) Nr. 600/2014 verstösst;
-
- gegen die Offenlegungspflichten nach Art. 13 Abs. 1 oder 2 der Verordnung (EU) Nr. 600/2014 oder die Pflicht zur Übermittlung von Informationen nach Art. 13 Abs. 4 der genannten Verordnung verstösst; [^70]
- 16a. gegen die Speicherungsanforderungen nach Art. 22 Abs. 2 der Verordnung (EU) Nr. 600/2014 verstösst; [^71]
- 16b. die Pflicht zur Übermittlung von Daten an Bereitsteller konsolidierter Datenticker nach Art. 22a Abs. 1 oder 5 bis 8 der Verordnung (EU) Nr. 600/2014 verletzt; [^72]
- 16c. gegen die Anforderungen an die Qualität der Daten nach Art. 22b Abs. 1 der Verordnung (EU) Nr. 600/2014 verstösst; [^73]
- 16d. gegen die Pflicht zur Synchronisierung von im Geschäftsverkehr verwendeten Uhren nach Art. 22c Abs. 1 der Verordnung (EU) Nr. 600/2014 verstösst; [^74]
-
- gegen die Aufzeichnungspflichten nach Art. 25 Abs. 2 der Verordnung (EU) Nr. 600/2014 verstösst;
-
- gegen die Meldepflichten nach Art. 26 der Verordnung (EU) Nr. 600/2014 verstösst;
-
- gegen die Pflicht zur Bereitstellung von Referenzdaten nach Art. 27 Abs. 1 der Verordnung (EU) Nr. 600/2014 verstösst;
-
- gegen die Derivate-Clearingpflicht nach Art. 29 Abs. 2 oder Art. 30 Abs. 1 der Verordnung (EU) Nr. 600/2014 verstösst;
-
- entgegen Art. 31 Abs. 3 der Verordnung (EU) Nr. 600/2014 keine vollständigen und genauen Aufzeichnungen über Geschäfte, die nicht bereits nach der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 erfasst oder gemeldet werden, führt oder der FMA bzw. der ESMA nicht zur Verfügung stellt; [^75]
-
- gegen die Vorschriften über den Antrag auf Zugang zu einer zentralen Gegenpartei nach Art. 35 Abs. 2 der Verordnung (EU) Nr. 600/2014 verstösst;
-
- gegen die Vorschriften über die Gewährung eines diskriminierungsfreien Zugangs zu einem Handelsplatz nach Art. 36 Abs. 1 und 3 der Verordnung (EU) Nr. 600/2014 verstösst;
-
- Aufgehoben[^76]
-
- ohne besondere Genehmigung eine Tätigkeit nach Art. 8 oder 10 der Verordnung (EU) 2022/858 ausübt oder gegen die aufsichtsrechtlichen Anforderungen nach Art. 3 oder 7 der genannten Verordnung verstösst;
- d) als Emittent:
-
- gegen die Informations- oder Veröffentlichungspflichten in Bezug auf den Widerruf der Zulassung nach Art. 31 Abs. 3, 4 oder 6 verstösst;
-
- gegen die Auskunfts- und Veröffentlichungspflichten nach Art. 34 verstösst;
-
- gegen die Vorlagepflicht nach Art. 39 Abs. 3 verstösst;
- e) als Wirtschaftsprüfungsgesellschaft oder Wirtschaftsprüfer ihre bzw. seine Pflichten nach Art. 47 verletzt, insbesondere im Prüfungsbericht unwahre Angaben macht oder wesentliche Tatsachen verschweigt oder eine vorgeschriebene Aufforderung an das Börseunternehmen oder den Datenbereitstellungsdienstleister unterlässt oder vorgeschriebene Berichte und Meldungen an die FMA nicht erstattet;
- f) als Datenbereitstellungsdienstleister nach Kapitel VI:[^77]
-
- die Zulassung nach Art. 46 Abs. 1 aufgrund falscher Angaben oder auf andere rechtswidrige Weise erschlichen hat;
-
- gegen die organisatorischen Anforderungen in Bezug auf das Leitungsorgan eines Datenbereitstellungsdienstleisters nach Art. 46 Abs. 6 und 8 verstösst;
-
- gegen die Pflicht nach Art. 46 Abs. 7 verstösst, der FMA sämtliche Mitglieder seines Leitungsorgans und jede Veränderung in dessen Zusammensetzung mitzuteilen;
-
- die organisatorischen Anforderungen nach Art. 46a bis 46c nicht einhält;
-
- gegen die Offenlegungspflichten nach Art. 13 Abs. 1 oder 2 der Verordnung (EU) Nr. 600/2014 verstösst; [^78]
-
- gegen die Speicherungsanforderungen nach Art. 22 Abs. 2 der Verordnung (EU) Nr. 600/2014 verstösst; [^79]
-
- gegen die Pflichten zur Übermittlung von Daten an Bereitsteller konsolidierter Datenticker nach Art. 22a Abs. 1 oder 5 bis 8 der Verordnung (EU) Nr. 600/2014 verstösst; [^80]
-
- die Qualitätsanforderungen nach Art. 22b Abs. 1 der Verordnung (EU) Nr. 600/2014 verletzt; [^81]
-
- die Pflichten an die Synchronisierung von im Geschäftsverkehr verwendeten Uhren nach Art. 22c Abs. 1 der Verordnung (EU) Nr. 600/2014 verletzt; [^82]
- g) als zentrale Gegenpartei:
-
- gegen die Pflicht der Gewährung des direkten und indirekten Zugangs nach Art. 41 Abs. 1 und 2 verstösst;
-
- gegen die Derivate-Clearingpflicht nach Art. 29 Abs. 2 oder Art. 30 Abs. 1 der Verordnung (EU) Nr. 600/2014 verstösst;
-
- gegen die Vorschriften über die Gewährung eines diskriminierungsfreien Zugangs zu einer zentralen Gegenpartei nach Art. 35 Abs. 1 und 3 der Verordnung (EU) Nr. 600/2014 verstösst;
-
- gegen die Vorschriften über den Antrag auf Zugang zu einem Handelsplatz nach Art. 36 Abs. 2 der Verordnung (EU) Nr. 600/2014 verstösst;
- h) als verantwortliche Person:
-
- einer Aufforderung zur Herstellung des rechtmässigen Zustandes oder einer anderen Verfügung oder Anordnung der FMA nicht nachkommt;
-
- einer Aufforderung zur Zusammenarbeit in einem Ermittlungsverfahren der FMA nicht nachkommt;
-
- der FMA, der Wirtschaftsprüfungsgesellschaft oder dem Wirtschaftsprüfer keine oder falsche Auskünfte erteilt;
-
- gegen die Vorschriften nach Art. 4 und 5 verstösst;
- 4a. die Pflichten an die Synchronisierung von im Geschäftsverkehr verwendeten Uhren nach Art. 22c Abs. 1 der Verordnung (EU) Nr. 600/2014 verletzt; [^83]
- 4b. gegen die Handelspflicht nach Art. 28 Abs. 1 der Verordnung (EU) Nr. 600/2014 oder die Vorschriften über indirekte Clearingvereinbarungen nach Art. 30 der genannten Verordnung verstösst; [^84]
-
- gegen die Pflicht zum diskriminierungsfreien Zugang zu Referenzwerten nach Art. 37 Abs. 1 und 2 der Verordnung (EU) Nr. 600/2014 verstösst;
-
- gegen Vorschriften nach den aufgrund der Verordnung (EU) Nr. 600/2014 oder der Richtlinie 2014/65/EU von der Europäischen Kommission erlassenen Durchführungsrechtsakte verstösst.
2) Die Busse nach Abs. 1 beträgt vorbehaltlich Abs. 3:
- a) bei juristischen Personen bis zu 1 000 000 Franken;
- b) bei natürlichen Personen bis zu 500 000 Franken.
3) Bei schwerwiegenden, wiederholten oder systematischen Verstössen beträgt die Busse nach Abs. 1:
- a) bei juristischen Personen bis zu 6 200 000 Franken oder bis zu 10 % des jährlichen Gesamtnettoumsatzes einschliesslich des Bruttoertrags des Unternehmens im vorangegangenen Geschäftsjahr oder bis zu dem Zweifachen des durch den Verstoss gezogenen Nutzens, einschliesslich eines vermiedenen Verlustes, soweit sich der Nutzen beziffern lässt, auch wenn dieser Betrag 10 % des jährlichen Gesamtumsatzes bzw. den Betrag von 6 200 000 Franken übersteigt;
- b) bei natürlichen Personen bis zu 6 200 000 Franken oder bis zum Zweifachen des aus dem Verstoss gezogenen Nutzens, einschliesslich eines vermiedenen Verlustes, soweit sich der Nutzen beziffern lässt, auch wenn dieser Betrag den Betrag von 6 200 000 Franken übersteigt.
4) Die FMA kann den aus einem Verstoss gezogenen Nutzen nach Abs. 3 schätzen, wenn dieser nicht ermittelt oder berechnet werden kann.
5) Wenn es sich bei der in Abs. 2 Bst. a oder Abs. 3 Bst. a genannten juristischen Person um ein Mutterunternehmen oder ein Tochterunternehmen des Mutterunternehmens handelt, das einen konsolidierten Abschluss vorzulegen hat, so ist der relevante Gesamtnettoumsatz der jährliche Gesamtnettoumsatz oder die entsprechende Einkunftsart, der bzw. die im letzten verfügbaren konsolidierten Abschluss ausgewiesen ist, der vom Leitungsorgan des Mutterunternehmens an der Spitze gebilligt wurde.
6) Die FMA hat Bussen nach Abs. 2 Bst. a oder Abs. 3 Bst. a gegen juristische Personen zu verhängen, wenn die Übertretungen nach Abs. 1 in Ausübung geschäftlicher Verrichtungen der juristischen Person (Anlasstaten) durch Personen begangen werden, die entweder allein oder als Mitglied des Verwaltungsrats, der Geschäftsleitung, des Vorstands oder Aufsichtsrats der juristischen Person oder aufgrund einer anderen Führungsposition innerhalb der juristischen Person gehandelt haben, aufgrund derer sie:
- a) befugt sind, die juristische Person nach aussen zu vertreten;
- b) Kontrollbefugnisse in leitender Stellung ausüben; oder
- c) sonst massgeblichen Einfluss auf die Geschäftsführung der juristischen Person ausüben.
7) Für Übertretungen nach Abs. 1, welche von Mitarbeitern der juristischen Person, wenngleich nicht schuldhaft, begangen werden, ist die juristische Person auch dann verantwortlich, wenn die Übertretung dadurch ermöglicht oder wesentlich erleichtert worden ist, dass die in Abs. 6 genannten Personen es unterlassen haben, die erforderlichen und zumutbaren Massnahmen zur Verhinderung derartiger Anlasstaten zu ergreifen.
8) Die Verantwortlichkeit der juristischen Person für die Anlasstat und die Strafbarkeit der in Abs. 6 genannten Personen oder von Mitarbeitern nach Abs. 7 wegen derselben Tat schliessen einander nicht aus. Die FMA kann von der Bestrafung einer natürlichen Person absehen, wenn für denselben Verstoss bereits eine Busse gegen die juristische Person verhängt wird und keine besonderen Umstände vorliegen, die einem Absehen von der Bestrafung entgegenstehen.
9) Bei fahrlässiger Begehung werden die Strafobergrenzen nach Abs. 2 und 3 auf die Hälfte herabgesetzt.
10) Die Verfolgungsverjährung beträgt drei Jahre.
Art. 58
Verwaltungsmassnahmen
Die FMA kann im Falle von Verstössen nach Art. 56 und 57 unbeschadet sonstiger Befugnisse nach Art. 49 folgende Verwaltungsmassnahmen ergreifen:
- a) die öffentliche Bekanntmachung des Namens der natürlichen oder juristischen Person, die für den Verstoss verantwortlich ist, und der Art des Verstosses nach Art. 60;
- b) die Anordnung, dass die natürliche oder juristische Person die Verhaltensweisen, die diesem Gesetz, den dazu erlassenen Verordnungen sowie den Verordnungen (EU) Nr. 600/2014 und (EU) 2022/858 zuwiderlaufen, vorübergehend oder dauerhaft einzustellen und von einer Wiederholung abzusehen hat;
- c) ein vorübergehendes oder - bei wiederholten schweren Verstössen - dauerhaftes Verbot für das verantwortliche Mitglied des Leitungsorgans oder der Geschäftsleitung des Börseunternehmens oder des Datenbereitstellungsdienstleisters oder eine andere verantwortliche natürliche Person, in Börseunternehmen oder Datenbereitstellungsdienstleistern Leitungsaufgaben wahrzunehmen;
- d) den Entzug der Zulassung des Börseunternehmens oder Datenbereitstellungsdienstleisters;
- e) ein vorübergehendes Verbot für die Wertpapierfirma oder Bank, die Mitglied oder Teilnehmer einer Wertpapierbörse oder eines MTF ist, oder für alle Kunden eines OTF.
Art. 59
Verhältnismässigkeit und Effizienzgebot
1) Bei der Verhängung von Strafen und Verwaltungsmassnahmen nach Art. 56 bis 58 berücksichtigen das Landgericht und die FMA:
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