Gesetz vom 5. Dezember 2024 über den Betrieb und die Beaufsichtigung von Handelsplätzen und Börsen (Handelsplatz- und Börsegesetz; HPBG)
- a) in Bezug auf den Verstoss insbesondere:
-
- dessen Schwere und Dauer;
-
- die erzielten Gewinne bzw. verhinderten Verluste, soweit bezifferbar;
-
- Dritten entstandene Verluste, soweit bezifferbar;
-
- mögliche systemrelevante Auswirkungen;
- b) in Bezug auf die für den Verstoss verantwortlichen natürlichen oder juristischen Personen insbesondere:
-
- den Grad an Verantwortung;
-
- die Finanzkraft, darunter der Gesamtumsatz der juristischen Personen oder der Jahreseinkünfte der natürlichen Personen;
-
- die Kooperationsbereitschaft mit den zuständigen Behörden;
-
- frühere Verstösse und eine Wiederholungsgefahr.
2) Im Übrigen findet der Allgemeine Teil des Strafgesetzbuches sinngemäss Anwendung.
Art. 60
Veröffentlichung von Bussen und Verwaltungsmassnahmen sowie Information der Europäischen Aufsichtsbehörden
1) Die FMA veröffentlicht rechtskräftig verhängte Bussen wegen Verwaltungsübertretungen nach Art. 57 und Verwaltungsmassnahmen nach Art. 58 unverzüglich auf ihrer Internetseite, nachdem die von der Entscheidung betroffene Person darüber informiert wurde. Eine solche Veröffentlichung stellt keine Verletzung des Amtsgeheimnisses nach Art. 48 Abs. 2 dar. Die Veröffentlichung enthält:
- a) Informationen zu Art und Charakter des Verstosses; und
- b) den Namen bzw. die Firma der natürlichen oder juristischen Person, gegen welche die Busse oder Verwaltungsmassnahme verhängt wurde.
2) Die FMA veröffentlicht rechtskräftig verhängte Bussen und Verwaltungsmassnahmen auf ihrer Internetseite in anonymisierter Form oder sieht gänzlich von einer Veröffentlichung ab, wenn die Offenlegung personenbezogener Daten, einschliesslich personenbezogener Daten über strafrechtliche Verurteilungen und Straftaten, oder die anonyme Veröffentlichung:
- a) unter Berücksichtigung des Schadens für die betroffenen natürlichen oder juristischen Personen unverhältnismässig wäre; oder
- b) die Stabilität der Finanzmärkte oder laufende strafrechtliche oder verwaltungsbehördliche Ermittlungen gefährden würde.
3) Liegen Gründe für eine anonyme Veröffentlichung nach Abs. 2 vor, ist aber davon auszugehen, dass diese Gründe in absehbarer Zeit nicht mehr vorliegen werden, so kann die FMA auf die anonyme Veröffentlichung verzichten und die Busse oder Verwaltungsmassnahme nach Wegfall der Gründe nach Abs. 1 veröffentlichen.
4) Die FMA stellt sicher, dass die Veröffentlichung mindestens fünf Jahre ab Veröffentlichung der Bussen oder Verwaltungsmassnahmen auf der Internetseite abrufbar ist. Dabei ist die Veröffentlichung personenbezogener Daten nur aufrecht zu erhalten, so lange nicht eines der Kriterien des Abs. 2 erfüllt werden würde.
5) Die Veröffentlichung nach Abs. 1 ist von der FMA zu verfügen; dies gilt nicht für anonyme Veröffentlichungen.
6) Die FMA informiert die ESMA über rechtskräftig verhängte Bussen und Verwaltungsmassnahmen, insbesondere auch über jene Bussen und Verwaltungsmassnahmen, die zwar verhängt, aber nicht bekannt gemacht wurden. Dies stellt keine Verletzung des Amtsgeheimnisses nach Art. 48 Abs. 2 dar. Die FMA übermittelt zudem jährlich eine Zusammenfassung von Informationen über alle nach diesem Gesetz verhängten Bussen und Verwaltungsmassnahmen, einschliesslich anonymisierter und aggregierter Daten über alle durchgeführten strafrechtlichen Ermittlungen und verhängten gerichtlichen Strafen, sofern die FMA über diese Daten verfügt. Diese Verpflichtung gilt nicht für Massnahmen mit Ermittlungscharakter. Hat die FMA eine Busse oder Verwaltungsmassnahme der Öffentlichkeit bekannt gemacht, so unterrichtet sie die ESMA gleichzeitig mit der Veröffentlichung darüber.
Art. 61
Verantwortlichkeit
Werden die Widerhandlungen im Geschäftsbetrieb einer juristischen Person oder einer Kollektiv- oder Kommanditgesellschaft oder Einzelfirma begangen, finden die Strafbestimmungen auf die Personen Anwendung, die für sie gehandelt haben oder hätten handeln sollen, jedoch unter solidarischer Mithaftung der juristischen Person, der Gesellschaft oder der Einzelfirma für die Geldstrafen, Bussen und Kosten.
Art. 62
Meldung von Gesetzesverstössen
Auf die Meldung von Gesetzesverstössen findet für Börseunternehmen und Datenbereitstellungsdienstleister Art. 99 des Wertpapierfirmengesetzes sinngemäss Anwendung.
XI. Übergangs- und Schlussbestimmungen
Art. 63
Durchführungsverordnungen
Die Regierung erlässt die für die Durchführung dieses Gesetzes erforderlichen Verordnungen. Dabei berücksichtigt sie die Vorgaben, Standards und Verfahren der Europäischen Aufsichtsbehörden.
Art. 64
Übergangsbestimmungen
1) Marktbetreiber, die im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes über eine Bewilligung zum Betrieb eines geregelten Marktes nach Art. 30s des Gesetzes vom 21. Oktober 1992 über die Banken und Wertpapierfirmen verfügen, können ihre Tätigkeit weiterhin ausüben. Eine solche Bewilligung gilt als Zulassung zum Betrieb eines Börseunternehmens nach diesem Gesetz. Marktbetreiber bzw. Börseunternehmen haben die Bestimmungen dieses Gesetzes ab dem Zeitpunkt des Inkrafttretens einzuhalten.
2) Datenbereitstellungsdienstleister, die im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes über eine Bewilligung nach Art. 30x des Gesetzes vom 21. Oktober 1992 über die Banken und Wertpapierfirmen verfügen, können ihre Tätigkeit im Hinblick auf die Dienstleistungen eines APA oder ARM nach Kapitel VI dieses Gesetzes weiterhin ausüben. Eine solche Bewilligung gilt als Zulassung nach diesem Gesetz.
3) Auf im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes hängige Antragsverfahren nach Art. 30s oder 30x des Gesetzes vom 21. Oktober 1992 über die Banken und Wertpapierfirmen finden ab dem Zeitpunkt des Inkrafttretens die Bestimmungen dieses Gesetzes bzw. des Titels IVa der Verordnung (EU) Nr. 600/2014 Anwendung. Im Falle der Zuständigkeit der ESMA leitet die FMA den entsprechenden Antrag an diese weiter.
4) Auf im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes sonstige hängige Verfahren findet das bisherige Recht Anwendung.
Art. 65
Koordinationsbestimmungen
Die Koordinationsbestimmungen zu diesem Gesetz richten sich nach dem Anhang.
Art. 66
Inkrafttreten und Ausserkrafttreten
1) Dieses Gesetz tritt unter Vorbehalt des ungenutzten Ablaufs der Referendumsfrist am 1. Februar 2025 in Kraft, andernfalls am Tag nach der Kundmachung.
2) Art. 65 sowie der Anhang treten mit dem Inkrafttreten des Beschlusses des Gemeinsamen EWR-Ausschusses betreffend die Übernahme der Verordnung (EU) 2019/2175[^85] und der Richtlinie (EU) 2019/2177[^86] in das EWR-Abkommen ausser Kraft.
Anhang
Koordinationsbestimmungen[^87]
In Stellvertretung des Landesfürsten: gez. Alois Erbprinz
gez. Dr. Daniel Risch Fürstlicher Regierungschef
(Art. 65)
[^1]: Bericht und Antrag sowie Stellungnahme der Regierung Nr. 72/2024 und 131/2024
[^2]: Art. 1 Abs. 1 Bst. c abgeändert durch LGBl. 2026 Nr. 32.
[^3]: Art. 1 Abs. 1 Bst. d gemäss Koordinationsbestimmungen in Art. 65 und Anhang (LGBl. 2025 Nr. 71).
[^4]: Richtlinie 2014/65/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Mai 2014 über Märkte für Finanzinstrumente sowie zur Änderung der Richtlinien 2002/92/EG und 2011/61/EU (ABl. L 173 vom 12.6.2014, S. 349)
[^5]: Verordnung Nr. 600/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Mai 2014 über Märkte für Finanzinstrumente sowie zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 (ABl. L 173 vom 12.6.2014, S. 84)
[^7]: Art. 3 Abs. 1 Ziff. 5 abgeändert durch LGBl. 2026 Nr. 32.
[^8]: Art. 3 Abs. 1 Ziff. 6 abgeändert durch LGBl. 2026 Nr. 32.
[^9]: Art. 3 Abs. 1 Ziff. 30 gemäss Koordinationsbestimmungen in Art. 65 und Anhang (LGBl. 2025 Nr. 71).
[^10]: Art. 3 Abs. 1 Ziff. 31 gemäss Koordinationsbestimmungen in Art. 65 und Anhang (LGBl. 2025 Nr. 71).
[^11]: Art. 3 Abs. 1 Ziff. 31a gemäss Koordinationsbestimmungen in Art. 65 und Anhang (LGBl. 2025 Nr. 71).
[^12]: Art. 3 Abs. 1 Ziff. 32 gemäss Koordinationsbestimmungen in Art. 65 und Anhang (LGBl. 2025 Nr. 71).
[^14]: Art. 4 Abs. 1 Einleitungssatz abgeändert durch LGBl. 2025 Nr. 132.
[^15]: Art. 4 Abs. 1 Bst. d abgeändert durch LGBl. 2025 Nr. 132.
[^16]: Art. 4 Abs. 1 Bst. e abgeändert durch LGBl. 2025 Nr. 132.
[^17]: Art. 7 Abs. 4 aufgehoben durch LGBl. 2026 Nr. 32.
[^18]: Art. 7 Abs. 5 abgeändert durch LGBl. 2026 Nr. 32.
[^20]: Art. 10 Abs. 2a eingefügt durch LGBl. 2026 Nr. 32.
[^22]: Delegierte Verordnung (EU) 2017/565 der Kommission vom 25. April 2016 zur Ergänzung der Richtlinie 2014/65/EU des Europäischen Parlaments und des Rates in Bezug auf die organisatorischen Anforderungen an Wertpapierfirmen und die Bedingungen für die Ausübung ihrer Tätigkeit sowie in Bezug auf die Definition bestimmter Begriffe für die Zwecke der genannten Richtlinie (Abl. L 87 vom 31.3.2017, S.1)
[^23]: Art. 22 Abs. 1 Bst. b abgeändert durch LGBl. 2025 Nr. 132.
[^24]: Art. 22 Abs. 1 Bst. c aufgehoben durch LGBl. 2025 Nr. 132.
[^25]: Art. 22 Abs. 1 Bst. g eingefügt durch LGBl. 2026 Nr. 32.
[^26]: Art. 22 Abs. 1 Bst. h eingefügt durch LGBl. 2026 Nr. 32.
[^27]: Art. 23 Abs. 1 abgeändert durch LGBl. 2025 Nr. 132.
[^28]: Art. 23 Abs. 6 abgeändert durch LGBl. 2026 Nr. 32.
[^29]: Art. 23 Abs. 7a eingefügt durch LGBl. 2026 Nr. 32.
[^30]: Art. 23 Abs. 7b eingefügt durch LGBl. 2026 Nr. 32.
[^31]: Art. 24 Abs. 1 Einleitungssatz abgeändert durch LGBl. 2025 Nr. 132.
[^32]: Delegierte Verordnung (EU) 2017/588 der Kommission vom 14. Juli 2016 zur Ergänzung der Richtlinie 2014/65/EU des Europäischen Parlaments und des Rates durch technische Regulierungsstandards für das Tick-Grössen-System für Aktien, Aktienzertifikate und börsengehandelte Fonds (ABl. L 87 vom 31.3.2017, S. 411)
[^33]: Art. 27 Abs. 3 eingefügt durch LGBl. 2026 Nr. 32.
[^34]: Art. 28 aufgehoben durch LGBl. 2026 Nr. 32.
[^35]: Delegierte Verordnung (EU) 2017/568 der Kommission vom 24. Mai 2016 zur Ergänzung der Richtlinie 2014/65/EU des Europäischen Parlaments und des Rates durch technische Regulierungsstandards für die Zulassung von Finanzinstrumenten zum Handel an geregelten Märkten (ABl. L 87 vom 31.3.2017, S. 117)
[^36]: Überschrift vor Art. 43 abgeändert durch LGBl. 2026 Nr. 32.
[^37]: Art. 43 Sachüberschrift abgeändert durch LGBl. 2026 Nr. 32.
[^38]: Delegierte Verordnung (EU) 2017/591 der Kommission vom 1. Dezember 2016 zur Ergänzung der Richtlinie 2014/65/EU des Europäischen Parlaments und des Rates durch technische Regulierungsstandards für die Anwendung von Positionslimits für Warenderivate (ABl. L 87 vom 31.3.2017, S. 479)
[^39]: Art. 44 Sachüberschrift abgeändert durch LGBl. 2026 Nr. 32.
[^41]: Art. 44 Abs. 5 Einleitungssatz abgeändert durch LGBl. 2026 Nr. 32.
[^42]: Art. 44 Abs. 5 Bst. b abgeändert durch LGBl. 2026 Nr. 32.
[^43]: Art. 45 Abs. 1 Einleitungssatz abgeändert durch LGBl. 2026 Nr. 32.
[^44]: Art. 45 Abs. 1 Bst. a abgeändert durch LGBl. 2026 Nr. 32.
[^45]: Art. 45 Abs. 2a eingefügt durch LGBl. 2026 Nr. 32.
[^47]: Art. 45 Abs. 3 abgeändert durch LGBl. 2026 Nr. 32.
[^48]: Art. 45 Abs. 5 Einleitungssatz abgeändert durch LGBl. 2026 Nr. 32.
[^49]: Richtlinie 2003/87/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Oktober 2003 über ein System für den Handel mit Treibhausgasemissionszertifikaten in der Gemeinschaft und zur Änderung der Richtlinie 96/61/EG des Rates (ABl. L 275 vom 25.10.2003, S. 32)
[^50]: Richtlinie 2003/87/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Oktober 2003 über ein System für den Handel mit Treibhausgasemissionszertifikaten in der Gemeinschaft und zur Änderung der Richtlinie 96/61/EG des Rates (ABl. L 275 vom 25.10.2003, S. 32)
[^51]: Art. 45 Abs. 5 Bst. e eingefügt durch LGBl. 2026 Nr. 32.
[^52]: Art. 46 gemäss Koordinationsbestimmungen in Art. 65 und Anhang (LGBl. 2025 Nr. 71).
[^53]: Art. 46a gemäss Koordinationsbestimmungen in Art. 65 und Anhang (LGBl. 2025 Nr. 71).
[^54]: Art. 46b gemäss Koordinationsbestimmungen in Art. 65 und Anhang (LGBl. 2025 Nr. 71).
[^55]: Art. 46c gemäss Koordinationsbestimmungen in Art. 65 und Anhang (LGBl. 2025 Nr. 71).
[^56]: Art. 49 Bst. g gemäss Koordinationsbestimmungen in Art. 65 und Anhang (LGBl. 2025 Nr. 71).
[^58]: Art. 56 Abs. 1 Bst. c gemäss Koordinationsbestimmungen in Art. 65 und Anhang (LGBl. 2025 Nr. 71).
[^59]: Art. 57 Abs. 1 Bst. a Ziff. 8 abgeändert durch LGBl. 2026 Nr. 32.
[^60]: Art. 57 Abs. 1 Bst. a Ziff. 9 abgeändert durch LGBl. 2026 Nr. 32.
[^61]: Art. 57 Abs. 1 Bst. a Ziff. 11 aufgehoben durch LGBl. 2026 Nr. 32.
[^62]: Art. 57 Abs. 1 Bst. a Ziff. 12 aufgehoben durch LGBl. 2026 Nr. 32.
[^63]: Art. 57 Abs. 1 Bst. a Ziff. 14 aufgehoben durch LGBl. 2026 Nr. 32.
[^64]: Art. 57 Abs. 1 Bst. b Ziff. 14 aufgehoben durch LGBl. 2026 Nr. 32.
[^65]: Art. 57 Abs. 1 Bst. b Ziff. 24 eingefügt durch LGBl. 2026 Nr. 32.
[^66]: Art. 57 Abs. 1 Bst. b Ziff. 25 eingefügt durch LGBl. 2026 Nr. 32.
[^67]: Art. 57 Abs. 1 Bst. c Ziff. 9a eingefügt durch LGBl. 2026 Nr. 32.
[^68]: Art. 57 Abs. 1 Bst. c Ziff. 12 abgeändert durch LGBl. 2026 Nr. 32.
[^69]: Art. 57 Abs. 1 Bst. c Ziff. 14 abgeändert durch LGBl. 2026 Nr. 32.
[^70]: Art. 57 Abs. 1 Bst. c Ziff. 16 abgeändert durch LGBl. 2026 Nr. 32.
[^71]: Art. 57 Abs. 1 Bst. c Ziff. 16a eingefügt durch LGBl. 2026 Nr. 32.
[^72]: Art. 57 Abs. 1 Bst. c Ziff. 16b eingefügt durch LGBl. 2026 Nr. 32.
[^73]: Art. 57 Abs. 1 Bst. c Ziff. 16c eingefügt durch LGBl. 2026 Nr. 32.
[^74]: Art. 57 Abs. 1 Bst. c Ziff. 16d eingefügt durch LGBl. 2026 Nr. 32.
[^75]: Art. 57 Abs. 1 Bst. c Ziff. 21 abgeändert durch LGBl. 2026 Nr. 32.
[^76]: Art. 57 Abs. 1 Bst. c Ziff. 24 aufgehoben durch LGBl. 2026 Nr. 32.
[^77]: Art. 57 Abs. 1 Bst. f gemäss Koordinationsbestimmungen in Art. 65 und Anhang (LGBl. 2025 Nr. 71).
[^78]: Art. 57 Abs. 1 Bst. f Ziff. 5 eingefügt durch LGBl. 2026 Nr. 32.
[^79]: Art. 57 Abs. 1 Bst. f Ziff. 6 eingefügt durch LGBl. 2026 Nr. 32.
[^80]: Art. 57 Abs. 1 Bst. f Ziff. 7 eingefügt durch LGBl. 2026 Nr. 32.
[^81]: Art. 57 Abs. 1 Bst. f Ziff. 8 eingefügt durch LGBl. 2026 Nr. 32.
[^82]: Art. 57 Abs. 1 Bst. f Ziff. 9 eingefügt durch LGBl. 2026 Nr. 32.
[^83]: Art. 57 Abs. 1 Bst. h Ziff. 4a eingefügt durch LGBl. 2026 Nr. 32.
[^84]: Art. 57 Abs. 1 Bst. h Ziff. 4b eingefügt durch LGBl. 2026 Nr. 32.
[^87]: Die Koordinationsbestimmungen aus LGBl. 2025 Nr. 71 wurden in diese Fassung konsolidiert, weshalb sie hier nicht nochmals angeführt werden.
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