Änderungshistorie

Verordnung vom 14. Januar 2025 über die Tätigkeit und Beaufsichtigung von Banken, Finanzholdinggesellschaften und gemischten Finanzholdinggesellschaften (Bankenverordnung; BankV)

2 Versionen · 2025-01-30
2025-04-01
Verordnung vom 14 — arts. 38, 39, 42 y 4 más

Änderungen vom 2025-04-01

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Folgende Risikopositionen sind vollständig von der Anwendung des Art. 395 Abs. 1 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 ausgenommen:
- a) gedeckte Schuldverschreibungen im Sinne des Art. 129 Abs. 1, 3 und 6 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013;
- a) gedeckte Schuldverschreibungen im Sinne des Art. 129 Abs. 1, 3 und 6 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 und Pfandbriefe nach dem schweizerischen Pfandbriefgesetz (SR 211.423.4);[^7]
- b) Aktiva in Form von Forderungen an regionale oder lokale Gebietskörperschaften der EWR-Mitgliedstaaten, denen nach Teil 3 Titel II Kapitel 2 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 ein Risikogewicht von 20 % zugewiesen würde, sowie andere gegenüber diesen Gebietskörperschaften bestehende oder von ihnen abgesicherte Risikopositionen, denen nach Teil 3 Titel II Kapitel 2 der genannten Verordnung ein Risikogewicht von 20 % zugewiesen würde;
- c) Risikopositionen einer Bank, einschliesslich Beteiligungen oder sonstiger Anteile, gegenüber ihrem Mutterunternehmen, anderen Tochterunternehmen desselben und eigenen Tochterunternehmen sowie qualifizierten Beteiligungen, sofern diese in die Beaufsichtigung auf konsolidierter Basis einbezogen sind, der die Bank nach der Verordnung (EU) Nr. 575/2013, dem Finanzkonglomeratsgesetz bzw. der Richtlinie 2002/87/EG[^7] oder nach gleichwertigen Normen eines Drittstaates auch selbst unterliegt; Risikopositionen, die diese Kriterien nicht erfüllen, werden unabhängig davon, ob sie von Art. 395 Abs. 1 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 ausgenommen sind oder nicht, als Risikopositionen gegenüber Dritten behandelt;
- c) Risikopositionen einer Bank, einschliesslich Beteiligungen oder sonstiger Anteile, gegenüber ihrem Mutterunternehmen, anderen Tochterunternehmen desselben und eigenen Tochterunternehmen sowie qualifizierten Beteiligungen, sofern diese in die Beaufsichtigung auf konsolidierter Basis einbezogen sind, der die Bank nach der Verordnung (EU) Nr. 575/2013, dem Finanzkonglomeratsgesetz bzw. der Richtlinie 2002/87/EG[^8] oder nach gleichwertigen Normen eines Drittstaates auch selbst unterliegt; Risikopositionen, die diese Kriterien nicht erfüllen, werden unabhängig davon, ob sie von Art. 395 Abs. 1 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 ausgenommen sind oder nicht, als Risikopositionen gegenüber Dritten behandelt;
- d) Aktiva in Form von Forderungen und sonstigen Risikopositionen, einschliesslich Beteiligungen oder sonstigen Anteilen, gegenüber regionalen Banken oder EWR-Kreditinstituten oder Zentralkreditinstituten, denen die Bank aufgrund von Rechts- oder Satzungsvorschriften im Rahmen eines Bankenverbunds nach Art. 89 des Bankengesetzes angeschlossen ist und die nach diesen Vorschriften beauftragt sind, den Liquiditätsausgleich innerhalb dieses Verbunds vorzunehmen;
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- h) Aktiva in Form von Forderungen an Zentralstaaten aufgrund von zur Erfüllung der gesetzlichen Liquiditätsanforderungen gehaltenen Staatsschuldtiteln, die auf deren jeweilige Landeswährung lauten und in diesen refinanziert sind, sofern - nach dem Ermessen der zuständigen Behörde - diese Zentralstaaten von einer benannten ECAI mit der Bonitätsbeurteilung "Investment Grade" bewertet wurden;
- i) 50 % der als ausserbilanzielle Geschäfte mit mittlerem/niedrigem Risiko eingestuften Dokumentenakkreditive und der als ausserbilanzielle Geschäfte mit mittlerem/niedrigem Risiko eingestuften nicht in Anspruch genommenen Kreditfazilitäten, die in Anhang I der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 genannt sind, sowie mit Zustimmung der zuständigen Behörden 80 % der Garantien, die keine Kreditgarantien sind und die auf Rechts- oder Verwaltungsvorschriften beruhen und von Kreditgarantiegemeinschaften, die den Status einer Bank oder eines EWR-Kreditinstituts besitzen, den ihnen angeschlossenen Kunden geboten werden;
- i) 50 % der als ausserbilanzielle Posten der Unterklasse 4 eingestuften Dokumentenakkreditive und der als ausserbilanzielle Posten der Unterklasse 3 eingestuften, nicht in Anspruch genommenen Kreditfazilitäten, die in Anhang I der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 genannt sind und die eine Ursprungslaufzeit von höchstens einem Jahr haben, sowie mit Zustimmung der zuständigen Behörden 80 % der Garantien, die keine Kreditgarantien sind und die auf Rechts- oder Verwaltungsvorschriften beruhen und von Kreditgarantiegemeinschaften, die eine Bank oder ein EWR-Kreditinstitut sind, den ihnen angeschlossenen Kunden geboten werden;[^9]
- k) rechtlich vorgeschriebene Garantien, die zur Anwendung kommen, wenn ein über die Emission von Hypothekenanleihen refinanziertes Hypothekendarlehen vor Eintragung der Hypothek im Grundbuch an den Darlehensnehmer ausgezahlt wird, sofern die Garantie nicht dazu verwendet wird, bei der Berechnung der risikogewichteten Positionsbeträge das Risiko zu verringern;
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3) Banken haben der FMA folgende Meldungen auf konsolidierter Basis zu erstatten:
- a) die quartalsweise bzw. halbjährliche Meldung der Finanzinformationen nach Abs. 1, sofern sie nicht bereits der Pflicht zur Meldung von Finanzinformationen auf konsolidierter Basis nach der Durchführungsverordnung (EU) 2021/451[^8] unterliegen; und
- a) die quartalsweise bzw. halbjährliche Meldung der Finanzinformationen nach Abs. 1, sofern sie nicht bereits der Pflicht zur Meldung von Finanzinformationen auf konsolidierter Basis nach der Durchführungsverordnung (EU) 2021/451[^10] unterliegen; und
- b) quartalsweise, bis spätestens sechs Wochen nach Quartalsende: die Meldung "Aufgliederung der Kundenvermögen" nach Art. 98 der Banken-Rechnungslegungsverordnung.
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#### N. Massnahmen in Bezug auf bestimmte Risikopositionen
##### Art. 42
**Besondere Risikogewichte**
Anstelle des in Art. 125 Abs. 2 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 aufgeführten Risikogewichtes ist nach Art. 124 Abs. 2 der genannten Verordnung für Wohnimmobilien folgendes Risikogewicht anzuwenden:
- a) bei Wohnimmobilien mit einem Beleihungswert von bis zu 66 2/3 %: 35 %;
- b) bei Wohnimmobilien mit einem Beleihungswert von mehr als 66 2/3 % bis und mit 80 %: 50 %.
##### Art. 42[^11]
Aufgehoben
#### O. Wirtschaftsprüfungsgesellschaften
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**Fürstliche Regierung: gez. *Dr. Daniel Risch* Fürstlicher Regierungschef**
...
Diese Verordnung tritt gleichzeitig mit dem Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 291/2024 vom 6. Dezember 2024 zur Änderung von Anhang IX (Finanzdienstleistungen) des EWR-Abkommens in Kraft.[^12]
...
[^1]: Richtlinie 2013/36/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 über den Zugang zur Tätigkeit von Kreditinstituten und die Beaufsichtigung von Kreditinstituten und Wertpapierfirmen, zur Änderung der Richtlinie 2002/87/EG und zur Aufhebung der Richtlinien 2006/48/EG und 2006/49/EG [(ABl. L 176 vom 27.6.2013, S. 338)](http://eur-lex.europa.eu/legal-content/DE/TXT/?uri=uriserv:OJ.L_.2013.176.01.0338.01.DEU)
[^2]: Richtlinie 2014/59/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Mai 2014 zur Festlegung eines Rahmens für die Sanierung und Abwicklung von Kreditinstituten und Wertpapierfirmen und zur Änderung der Richtlinie 82/891/EWG des Rates, der Richtlinien 2001/24/EG, 2002/47/EG, 2004/25/EG, 2005/56/EG, 2007/36/EG, 2011/35/EU, 2012/30/EU und 2013/36/EU sowie der Verordnungen (EU) Nr. 1093/2010 und (EU) Nr. 648/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates [(ABl. L 173 vom 12.6.2014, S. 190)](http://eur-lex.europa.eu/legal-content/DE/TXT/?uri=uriserv:OJ.L_.2014.173.01.0190.01.DEU)
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[^6]: Verordnung (EU) 2022/2554 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Dezember 2022 über die digitale operationale Resilienz im Finanzsektor und zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 1060/2009, (EU) Nr. 648/2012, (EU) Nr. 600/2014, (EU) Nr. 909/2014 und (EU) 2016/1011 [(ABl. L 333 vom 27.12.2022, S. 1)](http://eur-lex.europa.eu/legal-content/DE/TXT/?uri=uriserv:OJ.L_.2022.333.01.0001.01.DEU)
[^7]: Richtlinie 2002/87/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 2002 über die zusätzliche Beaufsichtigung der Kreditinstitute, Versicherungsunternehmen und Wertpapierfirmen eines Finanzkonglomerats und zur Änderung der Richtlinien 73/239/EWG, 79/267/EWG, 92/49/EWG, 92/96/EWG, 93/6/EWG und 93/22/EWG des Rates und der Richtlinien 98/78/EG und 2000/12/EG des Europäischen Parlaments und des Rates [(ABl. L 35 vom 11.2.2003, S. 1)](http://eur-lex.europa.eu/legal-content/DE/TXT/?uri=uriserv:OJ.L_.2003.035.01.0001.01.DEU)
[^8]: Durchführungsverordnung (EU) 2021/451 der Kommission vom 17. Dezember 2020 zur Festlegung technischer Durchführungsstandards für die Anwendung der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates auf die aufsichtlichen Meldungen der Institute und zur Aufhebung der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 680/2014 [(ABl. L 97 vom 19.3.2021, S. 1)](http://eur-lex.europa.eu/legal-content/DE/TXT/?uri=uriserv:OJ.L_.2021.097.01.0001.01.DEU)
[^7]: Art. 38 Bst. a abgeändert durch [LGBl. 2025 Nr. 236](https://www.gesetze.li/chrono/2025236000).
[^8]: Richtlinie 2002/87/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 2002 über die zusätzliche Beaufsichtigung der Kreditinstitute, Versicherungsunternehmen und Wertpapierfirmen eines Finanzkonglomerats und zur Änderung der Richtlinien 73/239/EWG, 79/267/EWG, 92/49/EWG, 92/96/EWG, 93/6/EWG und 93/22/EWG des Rates und der Richtlinien 98/78/EG und 2000/12/EG des Europäischen Parlaments und des Rates [(ABl. L 35 vom 11.2.2003, S. 1)](http://eur-lex.europa.eu/legal-content/DE/TXT/?uri=uriserv:OJ.L_.2003.035.01.0001.01.DEU)
[^9]: Art. 38 Bst. i abgeändert durch [LGBl. 2025 Nr. 236](https://www.gesetze.li/chrono/2025236000).
[^10]: Durchführungsverordnung (EU) 2021/451 der Kommission vom 17. Dezember 2020 zur Festlegung technischer Durchführungsstandards für die Anwendung der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates auf die aufsichtlichen Meldungen der Institute und zur Aufhebung der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 680/2014 [(ABl. L 97 vom 19.3.2021, S. 1)](http://eur-lex.europa.eu/legal-content/DE/TXT/?uri=uriserv:OJ.L_.2021.097.01.0001.01.DEU)
[^11]: Art. 42 aufgehoben durch [LGBl. 2025 Nr. 236](https://www.gesetze.li/chrono/2025236000).
[^12]: Inkrafttreten: 1. April 2025 ([LGBl. 2025 Nr. 234](https://www.gesetze.li/chrono/2025234000)).
2025-02-01
Verordnung vom 14
Originalfassung Text zu diesem Datum