Handels- und Wirtschaftspartnerschaftsabkommen zwischen den EFTA-Staaten und Indien
- d) sofern diese Vertragspartei vorschreibt, dass die Informationen auf den Etiketten in einer bestimmten Sprache sein müssen, sie neben der vorgeschriebenen Sprache auch andere Sprachen zulässt, es sei denn, die Informationen wären mit Blick auf die von der einführenden Vertragspartei für die Waren verlangten Informationen irreführend, widersprüchlich oder verwirrend; und
- e) jede Vertragspartei bestrebt ist, nicht-dauerhafte oder ablösbare Etikettierungen oder Kennzeichnungen in den Begleitunterlagen anstelle von physisch am Erzeugnis angebrachten Etikettierungen oder Kennzeichnungen zu akzeptieren, ausser sie sind der Auffassung, dadurch würden berechtigte Ziele nach dem TBT-Übereinkommen der WTO gefährdet.
Art. 5.12
Transparenz
1) Die Vertragsparteien anerkennen die Bedeutung der Transparenzbestimmungen im TBT-Übereinkommen der WTO. Zu diesem Zweck berücksichtigen die Vertragsparteien die einschlägigen Beschlüsse und Empfehlungen in der jeweils gültigen Fassung, die der WTO-Ausschuss über technische Handelshemmnisse seit dem 1. Januar 1995 (G/TBT/1/Rev.15) angenommen hat.
2) Auf schriftliches Ersuchen einer Vertragspartei stellt die ersuchte Vertragspartei den vollständigen Text oder eine Zusammenfassung ihrer notifizierten technischen Vorschriften und Konformitätsbewertungsverfahren in englischer Sprache innerhalb von 30 Tagen nach Erhalt des Ersuchens zur Verfügung. Über den Inhalt der Zusammenfassung entscheidet die ersuchte Vertragspartei.
3) Jede Vertragspartei stellt auf schriftliches Ersuchen einer anderen Vertragspartei Informationen über den Zweck und die Begründung einer technischen Vorschrift oder eines Konformitätsbewertungsverfahrens zur Verfügung, die bzw. das sie verabschiedet hat oder einzuführen gedenkt.
4) Jede Vertragspartei berücksichtigt die Stellungnahmen einer anderen Vertragspartei und ist bestrebt, auf Ersuchen dieser anderen Vertragspartei die Stellungnahmen zu beantworten.
5) Hält eine Vertragspartei eine eingeführte Sendung an der Einfuhrstelle wegen der Nichtkonformität mit einer technischen Vorschrift oder einem Konformitätsbewertungsverfahren zurück, notifiziert sie dem Importeur oder dessen Vertreterin bzw. Vertreter so schnell wie möglich die Gründe für das Zurückhalten.
6) Sofern dieses Kapitel nichts anderes vorsieht, werden alle durch eine Vertragspartei nach diesem Kapitel verlangten Informationen oder Erläuterungen von der ersuchten Vertragspartei in gedruckter oder elektronischer Form innerhalb einer zwischen der ersuchenden und der ersuchten Vertragspartei vereinbarten angemessenen Frist und nach Möglichkeit innerhalb von 60 Tagen bereitgestellt. Auf Anfrage der ersuchenden Vertragspartei stellt die ersuchte Vertragspartei diese Informationen in englischer Sprache zur Verfügung.
Art. 5.13
Kontaktstellen
1) Jede Vertragspartei bezeichnet eine für die Koordination der Umsetzung dieses Kapitels zuständige Kontaktstelle.
2) Jede Vertragspartei teilt den anderen Vertragsparteien die Kontaktdaten ihrer Kontaktstelle mit und notifiziert den anderen Vertragsparteien unverzüglich jede Änderung in Bezug auf die Kontaktstelle.
Art. 5.14
Unterausschuss über technische Handelshemmnisse
1) Hiermit wird innerhalb des Gemischten Ausschusses ein Unterausschuss über technische Handelshemmnisse (nachfolgend als "TBT-Unterausschuss" bezeichnet) eingesetzt, der aus Vertreterinnen und Vertretern der Vertragsparteien besteht.
2) Der TBT-Unterausschuss befasst sich mit allen unter dieses Kapitel fallenden Angelegenheiten, darunter:
- a) der Überwachung, Überprüfung und Förderung der Umsetzung dieses Kapitels einschliesslich allfälliger Anhänge;
- b) der Förderung von Gesprächen, der Zusammenarbeit und des Austauschs von Informationen zwischen den zuständigen Behörden über Angelegenheiten im Zusammenhang mit diesem Kapitel;
- c) der Erörterung von Möglichkeiten, um den Zugang zu den jeweiligen Märkten der Vertragsparteien zu verbessern;
- d) der Prüfung von Ergänzungen und Änderungen der Liste der Sektoren oder Produktbereiche in allfälligen Anhängen zu diesem Kapitel;
- e) der Erleichterung der sektoralen Zusammenarbeit zwischen staatlichen und nichtstaatlichen Konformitätsbewertungsstellen und Labors in den Hoheitsgebieten der Vertragsparteien;
- f) der Ausarbeitung von Empfehlungen und Berichten an den Gemischten Ausschuss soweit erforderlich; und
- g) jeder anderen Angelegenheit, die ihm der Gemischte Ausschuss zuweist.
3) Der TBT-Unterausschuss handelt im gegenseitigen Einvernehmen.
4) Sofern die Vertragsparteien nichts anderes vereinbaren, kommt der TBT-Unterausschuss in der Regel alle zwei Jahre zusammen. Diese Treffen können jeweils auf jede von Fall zu Fall vereinbarte Weise abgehalten werden. Die Treffen des TBT-Unterausschusses werden von einem EFTA-Staat und Indien gemeinsam präsidiert.
Art. 5.15
Informationsaustausch und Konsultationen
1) Eine Vertragspartei prüft unverzüglich und wohlwollend jedes Ersuchen einer anderen Vertragspartei um Informationen, Klarstellungen und Konsultationen bei Fragen hinsichtlich der Umsetzung dieses Kapitels. Der TBT-Unterausschuss kann die Fristen und anderen Modalitäten im Zusammenhang mit den Informationen, Klärungen und Konsultationen erörtern und festlegen.
2) Eine Vertragspartei kann eine andere Vertragspartei um Konsultationen ersuchen, wenn diese andere Vertragspartei eine Massnahme ergriffen hat, die ein Handelshemmnis zwischen den Vertragsparteien schaffen könnte oder geschaffen hat. Diese Konsultationen werden so früh wie möglich eingeleitet und von den zuständigen Behörden der betroffenen Vertragsparteien in einer gemeinsam festgelegten Weise durchgeführt. Über das Ergebnis der Konsultationen wird dem TBT-Unterausschuss Bericht erstattet.
3) Die Vertragsparteien kommen überein, ihre Kommunikation und ihren Informationsaustausch über Angelegenheiten innerhalb des Anwendungsbereichs dieses Kapitels zu verbessern, insbesondere mit Blick auf Möglichkeiten zur Erleichterung der Einhaltung ihrer technischen Vorschriften, Normen und Konformitätsbewertungsverfahren und zur Beseitigung unnötiger Hindernisse für den Warenverkehr zwischen ihnen.
Art. 5.16
Überprüfungsklausel
Die Vertragsparteien handeln auf Ersuchen einer Vertragspartei ohne unangemessenen Verzug eine Übereinkunft aus, um die Gleichbehandlung im Zusammenhang mit technischen Vorschriften, Normen und Konformitätsbewertungsverfahren, die alle Vertragsparteien mit einer Nichtvertragspartei vereinbart haben, auch auf die anderen Vertragsparteien auszuweiten.
Kapitel 6
Dienstleistungshandel
Art. 6.1
Anwendungs- und Geltungsbereich
Dieses Kapitel gilt für Massnahmen der Vertragsparteien, die den Handel mit Dienstleistungen betreffen.
Art. 6.2
Übernahme von Bestimmungen des GATS
1) In Bezug auf die Rechte und Pflichten der Vertragsparteien nach diesem Kapitel werden die Bestimmungen des GATS und seiner Anhänge, einschliesslich der darin aufgeführten Begriffsbestimmungen, hiermit mutatis mutandis zu Bestandteilen dieses Kapitels erklärt, sofern in diesem Kapitel nichts anderes bestimmt ist.5
2) Kapitel 13 ersetzt Teil V des GATS. Art. 6.3 gilt in Bezug auf die Meistbegünstigungsverpflichtungen der Vertragsparteien nach diesem Kapitel. Art. 6.5 ersetzt Art. XXVIII Abs. m) des GATS.
3) Die Listen der spezifischen Verpflichtungen und die Listen der Ausnahmen von der Meistbegünstigung nach dem GATS werden durch die Listen der spezifischen Verpflichtungen und die Listen der Ausnahmen von der Meistbegünstigung der Vertragsparteien ersetzt, die in den Anhängen 6.F bzw. 6.G aufgeführt sind und feste Bestandteile dieses Kapitels bilden. Die in den GATS-Bestimmungen enthaltenen Begriffe "Liste" und "spezifische Verpflichtungen" sind als Verweis auf die Listen der spezifischen Verpflichtungen im Anhang zu diesem Kapitel bzw. auf die darin aufgeführten spezifischen Verpflichtungen zu verstehen.
4) Für die Zwecke dieses Kapitels bedeutet der Begriff "Mitglied" in den zu Bestandteilen dieses Kapitel erklärten Bestimmungen des GATS "Vertragspartei". In Art. XII Abs. 2 Bst. a) des GATS bedeutet "Mitglieder" jedoch "Mitglieder der WTO".
5) Die aus dem GATS und seinen Anhängen übernommenen Bestimmungen werden durch die Bestimmungen der folgenden Anhänge ergänzt, die feste Bestandteile dieses Kapitels bilden:
- a) Anhang 6.A (Finanzdienstleistungen);
- b) Anhang 6.B (Telekommunikationsdienste);
- c) Anhang 6.C (Grenzüberschreitung natürlicher Personen zur Erbringung von Dienstleistungen);
- d) Anhang 6.D (Anerkennung der Berufsqualifikationen von Dienstleistungserbringern); und
- e) Anhang 6.E (Seeleute).
Art. 6.3
Meistbegünstigung6
1) Unbeschadet von Massnahmen, die in Übereinstimmung mit Art. VII und Art. II Abs. 3 des GATS ergriffen werden, und vorbehältlich der in ihrer Liste der Ausnahmen von der Meistbegünstigung in Anhang 6.G enthaltenen Ausnahmen gewährt jede Vertragspartei hinsichtlich aller Massnahmen, die die Erbringung von Dienstleistungen betreffen, den Dienstleistungen und Dienstleistungserbringern einer anderen Vertragspartei unverzüglich und bedingungslos eine Behandlung, die nicht weniger günstig ist als diejenige, die sie den gleichen Dienstleistungen und Dienstleistungserbringern einer Nichtvertragspartei gewährt.
2) Die Gewährung einer Behandlung im Rahmen anderer durch eine der Vertragsparteien abgeschlossener oder zukünftiger Abkommen, die nach Art. V oder Art. Vbis des GATS notifiziert worden sind, fällt nicht unter Abs. 1.
3) Schliesst eine Vertragspartei ein Abkommen der in Abs. 2 erwähnten Art ab oder ändert sie ein solches, prüft sie auf Ersuchen einer anderen Vertragspartei Verhandlungen zur Aufnahme einer Behandlung in dieses Abkommen, die nicht weniger günstig ist als die Behandlung nach erstgenanntem Abkommen. Wird eine solche Aufnahme vereinbart, so ist das wechselseitige Gleichgewicht der von jeder Vertragspartei im Rahmen dieses Abkommens eingegangenen Verpflichtungen zu wahren.
Art. 6.4
Listen der spezifischen Verpflichtungen
1) Die spezifischen Verpflichtungen, die jede Vertragspartei in Übereinstimmung mit Teil III des GATS eingeht, sind in Anhang 6.F aufgeführt.
2) Jede Liste enthält für die Sektoren, für die derartige Verpflichtungen übernommen werden, folgende Angaben:
- a) Bestimmungen, Beschränkungen und Bedingungen für den Marktzugang;
- b) Bedingungen und Anforderungen für die Inländerbehandlung;
- c) Zusicherungen hinsichtlich zusätzlicher Verpflichtungen nach Art. XVIII des GATS;
- d) gegebenenfalls den Zeitrahmen für die Durchführung derartiger Verpflichtungen; und
- e) den Zeitpunkt des Inkrafttretens derartiger Verpflichtungen.
3) Art. XX Abs. 2 des GATS findet auf Massnahmen Anwendung, die sowohl mit Art. XVI als auch mit Art. XVII des GATS unvereinbar sind.
Art. 6.5
Natürliche Personen einer Vertragspartei
Für die Zwecke dieses Kapitels bezeichnet der Begriff "natürliche Person einer anderen Vertragspartei" eine natürliche Person, die sich im Hoheitsgebiet dieser anderen Vertragspartei oder jeder anderen Vertragspartei aufhält und die nach innerstaatlichem Recht dieser anderen Vertragspartei:
- a) die Staatsangehörigkeit oder die Staatsbürgerschaft dieser anderen Vertragspartei besitzt; oder
- b) eine Person mit dauerhaftem Aufenthalt in dieser anderen Vertragspartei ist, falls die Vertragspartei Personen mit dauerhaftem Aufenthalt in Bezug auf Massnahmen, die den Dienstleistungshandel betreffen, im Wesentlichen dieselbe Behandlung wie ihren eigenen Staatsangehörigen gewährt, wobei keine Vertragspartei verpflichtet ist, solchen Personen mit dauerhaftem Aufenthalt eine günstigere Behandlung zu gewähren als diejenige, die die andere Vertragspartei Personen mit dauerhaftem Aufenthalt gewähren würde.
Art. 6.6
Zahlungen und Überweisungen
1) Ausser unter den in Art. XII des GATS vorgesehenen Umständen verzichten die Vertragsparteien auf eine Beschränkung internationaler Überweisungen und Zahlungen für laufende Geschäfte im Zusammenhang mit ihren spezifischen Verpflichtungen.
2) Dieses Kapitel lässt die Rechte und Pflichten der Vertragsparteien nach dem am 22. Juli 1944 in Bretton Woods abgeschlossenen Übereinkommen über den Internationalen Währungsfonds (nachfolgend als "IWF-Übereinkommen" bezeichnet), einschliesslich Massnahmen im Zahlungsverkehr, die in Übereinstimmung mit dem IWF-Übereinkommen getroffen werden, unter der Voraussetzung unberührt, dass keine Vertragspartei vorbehältlich Art. XII des GATS oder auf Ersuchen des Internationalen Währungsfonds Beschränkungen für Kapitalbewegungen erlässt, die mit ihren spezifischen Verpflichtungen in Bezug auf solche Bewegungen unvereinbar sind.
Art. 6.7
Entzug von Handelsvorteilen
Über die Bestimmungen von Art. XXVII des GATS hinaus kann eine Vertragspartei vorbehältlich vorheriger Notifikation und Konsultation die in diesem Kapitel vorgesehenen Handelsvorteile in Bezug auf die Erbringung einer Dienstleistung aus dem oder im Hoheitsgebiet einer anderen Vertragspartei entziehen, wenn die Vertragspartei nachweist, dass die Dienstleistung von einem Dienstleistungserbringer erbracht wird, der im Eigentum steht oder beherrscht wird von einer Person einer Nichtvertragspartei, und die Vertragspartei, die die Handelsvorteile entzieht, Massnahmen in Bezug auf die Nichtvertragspartei einführt oder aufrechterhält, die Geschäfte mit dem Dienstleistungserbringer verbieten oder die verletzt oder umgangen würden, wenn dem Dienstleistungserbringer die in diesem Kapitel vorgesehenen Handelsvorteile gewährt würden.
Kapitel 7
Investitionsförderung und Zusammenarbeit
Art. 7.1
Ziele
1) Die Vertragsparteien anerkennen die Bedeutung der Förderung und Erleichterung ausländischer Direktinvestitionen als Mittel zur Unterstützung von Wirtschaftswachstum, Innovation und ökologischem Wandel.
2) Die Vertragsparteien anerkennen die Bedeutung der Entwicklung qualifizierter Arbeitskräfte für die Verbesserung der Beschäftigungsmöglichkeiten, unter anderem durch die Zusammenarbeit bei der Grund-, Hochschul- und Berufsbildung sowie durch Qualifizierungsmassnahmen, den Aufbau von Kapazitäten und Austauschprogramme.
3) Die Vertragsparteien teilen die folgenden gemeinsamen Zielsetzungen:
- a) die EFTA-Staaten streben an, die ausländischen Direktinvestitionen von Investoren aus den EFTA-Staaten in Indien innerhalb von zehn Jahren nach Inkrafttreten dieses Abkommens um 50 Milliarden US-Dollar und in den darauf folgenden fünf Jahren um weitere 50 Milliarden US-Dollar zu erhöhen78; und
- b) die EFTA-Staaten streben an, die Schaffung von einer Million Arbeitsplätzen9 in Indien innerhalb von 15 Jahren nach Inkrafttreten dieses Abkommens durch den Zufluss ausländischer Direktinvestitionen von Investoren aus den EFTA-Staaten nach Indien zu erleichtern.
Art. 7.2
Investitionsförderung
1) Zur Erreichung der in Art. 7.1 Abs. 3 genannten gemeinsamen Zielsetzungen fördern die EFTA-Staaten in Indien ausländische Direktinvestitionen10 von Investoren aus den EFTA-Staaten sowie die Schaffung von Arbeitsplätzen in Indien als Folge dieser Investitionen.
2) Im Hinblick auf die Förderung der Investitionstätigkeit in Indien ist Indien um die Sicherstellung eines günstigen Klimas für ausländische Direktinvestitionen bestrebt, wobei der Notwendigkeit Rechnung getragen wird, potenzielle Risiken für die Sicherheit oder die öffentliche Ordnung zu ermitteln, zu bewerten und abzuschwächen.
Art. 7.3
Zusammenarbeit
1) Die Vertragsparteien arbeiten in Bereichen von gegenseitigem Interesse zusammen, um die Komplementarität ihrer Volkswirtschaften und die durch dieses Abkommen geschaffenen Möglichkeiten zur beabsichtigten Schaffung von Arbeitsplätzen in Übereinstimmung mit Art. 7.1 zu nutzen.
2) Die Zusammenarbeit kann unter anderem Folgendes umfassen:
- a) geeignete Mittel zur Identifizierung von Investitionsmöglichkeiten und Informationskanälen bezüglich investitionsrelevanter Vorschriften mit dem Ziel, ausländische Direktinvestitionen zu erleichtern;
- b) die Ausarbeitung von Strategien und Programmen zur Identifizierung der wichtigsten Investitionshindernisse und -möglichkeiten in den Vertragsparteien, wobei der Schwerpunkt auf Sektoren mit hoher Wertschöpfung und Verbindungen zu regionalen und globalen Wertschöpfungsketten sowie auf möglichen Massnahmen zur Beseitigung von Hindernissen liegt;
- c) die Förderung eines Umfelds, das zu höheren Investitionsströmen beiträgt, und technologische Zusammenarbeit11;
- d) die Entwicklung von Mechanismen für gemeinsame Investitionen und Vorhaben von Unternehmen, darunter auch von Kleinst-, kleinen und mittleren Unternehmen;
- e) die Entwicklung und Umsetzung von öffentlich-privaten Strategien zur Ermittlung von Investitionsmöglichkeiten in den Vertragsparteien und zur Vermittlung von Investoren zwischen den Vertragsparteien;
- f) Erleichterung der Weiterentwicklung von Kompetenzen sowie der beruflichen und fachlichen Aus- und Weiterbildung;
- g) Förderung der technischen Zusammenarbeit und Erleichterung der technologischen Zusammenarbeit in Sektoren von gegenseitigem Interesse zur Entwicklung und Verbesserung der Infrastruktur sowie der industriellen Kapazitäten; und
- h) Erleichterung von Partnerschaften zwischen Exzellenzzentren, staatlichen Stellen und Fachinstituten in Bereichen von gegenseitigem Interesse. Beispiele für solche Bereiche sind unter anderem die Geowissenschaften, die Telemedizin, die MINT-Fächer, das Gesundheitswesen, die Biotechnologie, die Digitaltechnologie, die erneuerbaren Energien und sauberen Technologien sowie die nachhaltige Metallherstellung.
3) Die Zusammenarbeit der Vertragsparteien nach Abs. 2 kann beispielsweise erfolgen durch:
- a) regelmässige Wirtschafts- und Wissenschaftsmissionen mit hochrangigen Delegationen;
- b) jährliche Treffen auf hoher Ebene zwischen einzelnen EFTA-Staaten und Indien unter Beteiligung des Privatsektors;
- c) regelmässige Veranstaltungen zur Investitionsförderung, beispielsweise am Weltwirtschaftsforum, mit Beteiligung des Privatsektors;
- d) sektorspezifische Gesprächsrunden für Unternehmen;
- e) Informationsveranstaltungen in Indien und in den verschiedenen EFTA-Staaten;
- f) fachlichen Expertenaustausch;
- g) Unterstützung für Invest India bei der Einrichtung von Vertretungen in einigen EFTA-Staaten;
- h) Austausch im Rahmen bestehender Städtepartnerschaftsprogramme;
- i) Unterstützung von Projekten der beruflichen Aus- und Weiterbildung; und
- j) sonstige von den Vertragsparteien vereinbarte Tätigkeiten.
Art. 7.4
Unterausschuss über Investitionsförderung und Zusammenarbeit
1) Die Vertragsparteien setzen hiermit einen Unterausschuss über Investitionsförderung und Zusammenarbeit (nachfolgend als "Unterausschuss über Investitionen" bezeichnet) ein, dem Regierungsvertreterinnen und -vertreter der Vertragsparteien angehören.
2) Die Aufgaben des Unterausschusses über Investitionen sind in Anhang 7.A (Mandat des Unterausschusses über Investitionsförderung und Zusammenarbeit) festgelegt.
Art. 7.5
Kontaktstellen
1) Mit Inkrafttreten dieses Abkommens:
- a) bezeichnet jede Vertragspartei eine Kontaktstelle, die für die Erleichterung der Kommunikation zwischen den Vertragsparteien in Bezug auf die Umsetzung dieses Kapitels zuständig ist; und
- b) richtet Indien einen speziellen EFTA-Desk ein, der Investoren aus den EFTA-Staaten, die investieren wollen oder bereits investieren bzw. investiert haben, insbesondere bei allfälligen Problemen unterstützt.
2) Jede Vertragspartei teilt den anderen Vertragsparteien die Kontaktdaten ihrer Kontaktstelle mit und notifiziert den anderen Vertragsparteien unverzüglich jede Änderung in Bezug auf die in Abs. 1 genannte Kontaktstelle.
Art. 7.6
Streitbeilegung
Keine Vertragspartei nimmt für unter dieses Kapitel fallende Angelegenheiten die Streitbeilegung nach Kapitel 12 (Streitbeilegung) in Anspruch.
Art. 7.7
Überprüfung, Berichterstattung und dreistufige Konsultationen zwischen den Regierungen
1) Die Vertragsparteien vereinbaren ein dreistufiges Verfahren für Konsultationen zwischen den Regierungen zur Beilegung von Meinungsverschiedenheiten, die im Zusammenhang mit den Verpflichtungen nach Art. 7.2 Abs. 1 auftreten.
2) Der Unterausschuss über Investitionen überprüft die Fortschritte bei der Verwirklichung der gemeinsamen Zielsetzungen nach Art. 7.1 Abs. 3.
3) Die erste Überprüfung durch den Unterausschuss über Investitionen findet spätestens fünf Jahre nach Inkrafttreten dieses Abkommens statt. Die zweite Überprüfung durch den Unterausschuss über Investitionen findet spätestens zehn Jahre nach Inkrafttreten dieses Abkommens statt. Die letzte Überprüfung durch den Unterausschuss über Investitionen erfolgt 15 Jahre nach Inkrafttreten dieses Abkommens. Die Vertragsparteien können einvernehmlich einen anderen Zeitplan oder zusätzliche Überprüfungen vereinbaren.
4) Der Unterausschuss über Investitionen verfasst zu jeder Überprüfung einen Bericht. Stellt der Unterausschuss über Investitionen fest, dass die Fortschritte bei der Verwirklichung der gemeinsamen Zielsetzungen nach Art. 7.1 Abs. 3 unzureichend sind, so hält er alle unvorhergesehenen Ereignisse und sonstigen Faktoren fest, die sich wesentlich auf die Fortschritte ausgewirkt haben.
5) Sollten unvorhergesehene Umstände wie globale Pandemien, Kriege, geopolitische Störungen, Finanzkrisen oder eine anhaltende schwache Wirtschaftsleistung eintreten, die sich wesentlich auf die Fortschritte bei der Verwirklichung der gemeinsamen Ziele auswirken, passen die Vertragsparteien die gemeinsamen Zielsetzungen durch eine Änderung von Art. 7.1 Abs. 3 entsprechend an.
6) Wenn die gemeinsamen Zielsetzungen nach Art. 7.1 Abs. 3 bis zur letzten Überprüfung nicht erreicht werden und Indien der Auffassung ist, dass die EFTA-Staaten ihren Verpflichtungen zur Förderung der Investitionen von Investoren aus den EFTA-Staaten in Indien nach Art. 7.2 Abs. 1 nicht nachgekommen sind, kann Indien um Konsultationen ersuchen. Der Unterausschuss über Investitionen wird innerhalb von 30 Tagen nach Eingang von Indiens schriftlichem Ersuchen um solche Konsultationen einberufen.
7) Der Umfang der Konsultationen beschränkt sich auf die Feststellung, ob die EFTA-Staaten ihren Verpflichtungen nach Art. 7.2 Abs. 1 in Bezug auf die gemeinsamen Zielsetzungen nach Art. 7.1 Abs. 3 nachgekommen sind, und gegebenenfalls auf die Ermittlung einer für die Vertragsparteien zufriedenstellenden Lösung.
8) Der Unterausschuss über Investitionen ist bestrebt, Fragen innerhalb von 60 Tagen nach seiner Einberufung unter gebührender Berücksichtigung des Abschlussberichts zu regeln. Diese Frist kann auf Ersuchen einer Vertragspartei um höchstens ein Jahr verlängert werden.
9) Stellt der Unterausschuss über Investitionen fest, dass die Verpflichtungen nach Art. 7.2 Abs. 1 nicht erfüllt wurden, unterbreitet er dem Gemischten Ausschuss Empfehlungen.
10) Ist die Angelegenheit nach Ablauf eines Jahres nach dem Konsultationsersuchen Indiens noch nicht geregelt, verweist sie der Unterausschuss über Investitionen mit seinen Empfehlungen zwecks Konsultationen an den Gemischten Ausschuss.
11) Der Gemischte Ausschuss nimmt nach Erhalt der durch den Unterausschuss über Investitionen gemäss Abs. 10 an ihn verwiesenen Angelegenheit Konsultationen auf, um eine für beide Seiten zufriedenstellende Lösung zu erreichen. Kann der Gemischte Ausschuss die Angelegenheit nicht innerhalb von sechs Monaten regeln, wird die Angelegenheit an die Vertreterinnen bzw. Vertreter der EFTA-Staaten und Indiens auf Ministerebene verwiesen. Diese Vertreterinnen bzw. Vertreter werden schriftlich benannt.
12) Die Vertreterinnen bzw. Vertreter der EFTA-Staaten und Indiens nehmen spätestens 30 Tage nach Erhalt der durch den Gemischten Ausschuss an sie verwiesenen Angelegenheit Konsultationen auf. Ab diesem Zeitpunkt nehmen sich die Vertreterinnen bzw. Vertreter der Vertragsparteien höchstens sechs Monate Zeit, um eine für beide Seiten zufriedenstellende Lösung für die von der ersuchenden Vertragspartei vorgebrachte Angelegenheit zu finden. Wird die Angelegenheit nicht innerhalb von sechs Monaten geregelt, wird auf Ersuchen einer Vertragspartei eine zusätzliche Nachfrist von drei Jahren gewährt. Das Ersuchen ist zu begründen und kann mögliche Massnahmen der EFTA-Staaten zur Erreichung der gemeinsamen Zielsetzungen nach Art. 7.1 Abs. 3 aufzeigen.
13) Die Vertragsparteien sind nach diesem Kapitel nicht verpflichtet, Informationen preiszugeben, die sie als vertraulich betrachten. Die Vertragsparteien behandeln alle Informationen vertraulich, die von der Vertragspartei, die die Informationen bereitgestellt hat, als vertraulich bezeichnet wurden.
Art. 7.8
Abhilfemassnahmen
1) Wenn im Anschluss an Konsultationen nach Art. 7.7 Abs. 6 bis 12 keine für beide Seiten zufriedenstellende Lösung gefunden wurde und die Nachfrist verstrichen ist, ohne dass die gemeinsamen Zielsetzungen nach Art. 7.1 Abs. 3 erreicht wurde, kann Indien ungeachtet anderer Bestimmungen dieses Abkommens innerhalb eines Jahres befristete und verhältnismässige Abhilfemassnahmen ergreifen, um die den EFTA-Staaten in der Verpflichtungsliste im Kapitel über den Warenverkehr gewährten Zugeständnisse auszugleichen.
2) Indien notifiziert den EFTA-Staaten die geplanten Abhilfemassnahmen spätestens 30 Tage vor dem Zeitpunkt, zu dem sie wirksam werden sollen sowie die Gründe für diese Abhilfemassnahmen und deren Beginn.
3) Abhilfemassnahmen sind zeitlich befristet und müssen:
- a) beendet werden, sobald die in Art. 7.1 Abs. 3 genannten gemeinsamen Zielsetzungen erreicht sind; oder
- b) geändert oder beendet werden gemäss:
- i) einer entsprechenden einvernehmlichen Lösung zwischen den Vertragsparteien; oder
- ii) einer entsprechenden Entscheidung nach Abs. 4.
4) Werden Abhilfemassnahmen länger als drei Jahre aufrechterhalten, kann eine Vertragspartei den Gemischten Ausschuss ersuchen, deren Änderung oder Beendigung zu prüfen. Das Ersuchen enthält die von der ersuchenden Vertragspartei vorgebrachten Gründe für die Änderung oder Beendigung der Abhilfemassnahmen. Der Gemischte Ausschuss nimmt diesbezüglich spätestens 30 Tage nach Eingang eines solchen Ersuchens Konsultationen auf. Der Gemischte Ausschuss bemüht sich, innerhalb von sechs Monaten nach dem Ersuchen der Vertragspartei eine einvernehmliche Lösung zu finden. Kann der Gemischte Ausschuss die Angelegenheit nicht innerhalb von sechs Monaten regeln, wird die Angelegenheit an die Vertreterinnen bzw. Vertreter der EFTA-Staaten und Indiens auf Ministerebene verwiesen. Empfehlen der Gemischte Ausschuss oder die Vertreterinnen bzw. Vertreter auf Ministerebene eine Änderung oder Beendigung der Abhilfemassnahmen, werden die für die Änderung oder Beendigung erforderlichen Massnahmen im Einklang mit der Empfehlung innerhalb der vereinbarten Frist getroffen. Sofern die Abhilfemassnahmen nicht beendet werden, prüft der Gemischte Ausschuss anschliessend alle zwei Jahre nach demselben Verfahren die Aufrechterhaltung oder Änderung der Abhilfemassnahmen, bis diese nicht mehr gelten.
Kapitel 8
Schutz des geistigen Eigentums
Art. 8.1
Schutz des geistigen Eigentums
1) Die Vertragsparteien gewähren einen angemessenen, wirksamen und nichtdiskriminierenden Schutz der Rechte an geistigem Eigentum und eine entsprechende Durchsetzung dieser Rechte gegen deren Verletzung, Fälschung und Piraterie in Übereinstimmung mit den Bestimmungen dieses Artikels und mit Anhang 8.A (Schutz des geistigen Eigentums) dieses Abkommens, einschliesslich der Ziele nach Art. 7 des Abkommens über handelsbezogene Aspekte der Rechte an geistigem Eigentum in Anhang 1C des WTO-Abkommens (nachfolgend als "TRIPS-Abkommen" bezeichnet).
2) Die Vertragsparteien gewähren den Staatsangehörigen einer anderen Vertragspartei eine Behandlung, die nicht weniger günstig ist als diejenige, die sie ihren eigenen Staatsangehörigen gewähren. Ausnahmen von dieser Verpflichtung müssen in Übereinstimmung mit den materiellen Bestimmungen der Art. 3 und 5 des TRIPS-Abkommens stehen.
3) Die Vertragsparteien gewähren den Staatsangehörigen einer anderen Vertragspartei eine Behandlung, die nicht weniger günstig ist als diejenige, die sie den Staatsangehörigen eines jeden anderen Staates gewähren. Ausnahmen von dieser Verpflichtung müssen in Übereinstimmung mit den materiellen Bestimmungen des TRIPS-Abkommens und insbesondere mit dessen Art. 4 und 5 stehen.
4) Die Vertragsparteien kommen überein, dass sie im Rahmen der Aufgaben des Gemischten Ausschusses nach Art. 13.1 Fragen im Zusammenhang mit der Umsetzung oder Anwendung dieses Kapitels und von Anhang 8.A erörtern und zu klären versuchen, um Handelsverzerrungen zu vermeiden oder zu beseitigen.
Kapitel 9
Öffentliches Beschaffungswesen
Art. 9.1
Öffentliches Beschaffungswesen
1) In Anerkennung der Bedeutung des öffentlichen Beschaffungswesens für die Ausweitung von Produktion und Handel zur Förderung von Wachstum und Beschäftigung verbessern die Vertragsparteien das gegenseitige Verständnis ihrer Gesetze, Regelungen und Übereinkommen im Bereich der öffentlichen Beschaffungen.
2) Die folgenden Kontaktstellen dienen der Erleichterung der Kommunikation zwischen den Vertragsparteien über alle Angelegenheiten im Zusammenhang mit öffentlichen Beschaffungen:
- a) für Indien: FT (Europe) Division, Department of Commerce, Ministry of Commerce and Industry; und
- b) für die EFTA-Staaten: das EFTA-Sekretariat.
3) Die Vertragsparteien überprüfen diesen Artikel spätestens drei Jahre nach Inkrafttreten des Abkommens im Gemischten Ausschuss und prüfen die Möglichkeit, ihre Zusammenarbeit nach diesem Abkommen auszubauen und zu vertiefen.
Kapitel 10
Wettbewerb
Art. 10.1
Wettbewerbswidrige Praktiken mit Auswirkungen auf den Handel
1) Folgende Unternehmenspraktiken sind mit dem guten Funktionieren dieses Abkommens unvereinbar, soweit sie den Handel zwischen einem EFTA-Staat und Indien beeinträchtigen können:
- a) Vereinbarungen zwischen Unternehmen, Beschlüsse von Unternehmensvereinigungen und zwischen Unternehmen abgesprochene Verhaltensweisen, die eine Verhinderung, Einschränkung oder Verfälschung des Wettbewerbs bezwecken oder bewirken; und
- b) der Missbrauch einer marktbeherrschenden Stellung im Hoheitsgebiet einer Vertragspartei durch ein einzelnes oder mehrere Unternehmen.
2) Die Bestimmungen von Abs. 1 gelten auch für Tätigkeiten von staatlichen Unternehmen und für Unternehmen, denen die Vertragsparteien besondere oder ausschliessliche Rechte einräumen, sofern die Anwendung dieser Bestimmungen die Erfüllung der ihnen übertragenen öffentlichen Aufgaben weder de jure noch de facto behindern.
3) Die Bestimmungen der Abs. 1 und 2 sind nicht so auszulegen, als entstünden Unternehmen daraus direkte Verpflichtungen.
Art. 10.2
Zusammenarbeit
1) Die beteiligten Vertragsparteien können durch ihre zuständigen Behörden in ihrem Umgang mit wettbewerbswidrigen Praktiken nach Art. 10.1 Abs. 1 mit dem Ziel zusammenarbeiten, solche Praktiken oder deren negative Auswirkungen auf den Handel zu beenden. Die Zusammenarbeit kann den Austausch nichtvertraulicher Informationen umfassen, die den Vertragsparteien vorliegen.
2) Die Vertragsparteien können in allgemeinen wettbewerbsrechtlichen und -politischen Angelegenheiten zusammenarbeiten. Auf Ersuchen einer Vertragspartei kann die ersuchte Vertragspartei der ersuchenden Vertragspartei öffentliche Informationen zu ihren Wettbewerbsgesetzen und damit verbundenen Durchsetzungsmassnahmen zur Verfügung stellen.
Art. 10.3
Konsultationen
1) Auf Ersuchen einer Vertragspartei können die Vertragsparteien Konsultationen zu allen unter dieses Kapitel fallenden Angelegenheiten aufnehmen, einschliesslich zu den Auswirkungen der Praktiken nach Art. 10.1 Abs. 1 auf den Handel. In ihrem Ersuchen erteilt die Vertragspartei alle sachdienlichen nichtvertraulichen Informationen, die notwendig sind, um diese Angelegenheit und gegebenenfalls die Art und Weise, wie sich solche Praktiken auf den Handel zwischen den Vertragsparteien auswirken, zu erörtern.
2) Um die Erörterung der Angelegenheit, die Gegenstand der Konsultationen ist, zu erleichtern, kann jede Vertragspartei dem Gemischten Ausschuss sachdienliche nichtvertrauliche Informationen zur Verfügung stellen.
Art. 10.4
Nichtanwendung der Streitbeilegung
Keine Vertragspartei darf für unter dieses Kapitel fallende Angelegenheiten die Streitbeilegung nach Kapitel 12 (Streitbeilegung) in Anspruch nehmen.
Art. 10.5
Überprüfung
Die Vertragsparteien können die Bestimmungen dieses Kapitels zwei Jahre nach Inkrafttreten dieses Abkommens überprüfen.
Kapitel 11
Handel und nachhaltige Entwicklung
Art. 11.1
Anwendungsbereich, Hintergrund und Ziele
1) Eingedenk der Rio-Erklärung über Umwelt und Entwicklung und der am 14. Juni 1992 von der Konferenz der Vereinten Nationen für Umwelt und Entwicklung in Rio de Janeiro angenommenen Agenda 21, der Erklärung und des Aktionsplans von Johannesburg für nachhaltige Entwicklung, die am 4. September 2002 in Johannesburg angenommen wurden, der von der Internationalen Arbeitskonferenz an ihrer 86. Tagung am 18. Juni 1998 in Genf angenommenen Erklärung der Internationalen Arbeitsorganisation (nachfolgend als "IAO" bezeichnet) über grundlegende Prinzipien und Rechte bei der Arbeit (1998) in der geänderten Fassung von 2022 (nachfolgend als "Erklärung der IAO über grundlegende Prinzipien und Rechte bei der Arbeit" bezeichnet), der am 5. Juli 2006 in Genf angenommenen Ministererklärung des Wirtschafts- und Sozialrates der Vereinten Nationen zu Vollbeschäftigung und menschenwürdiger Arbeit von 2006, der von der Internationalen Arbeitskonferenz an ihrer 97. Tagung am 10. Juni 2008 in Genf angenommenen Erklärung der IAO über soziale Gerechtigkeit für eine faire Globalisierung (2008) in der geänderten Fassung von 2022, des Ergebnisdokuments der Konferenz der Vereinten Nationen für nachhaltige Entwicklung "Die Zukunft, die wir wollen" von 2012, das mit der am 27. Juli 2012 angenommenen Resolution 66/288 der Generalversammlung der Vereinten Nationen gebilligt wurde (nachfolgend als "Rio+20-Ergebnisdokument ‹Die Zukunft, die wir wollen›" bezeichnet), der Agenda 2030 für nachhaltige Entwicklung der Vereinten Nationen, die mit der Resolution 70/1 der Generalversammlung der Vereinten Nationen am 25. September 2015 angenommen wurde, und ihrer Ziele für nachhaltige Entwicklung sowie der multilateralen Umweltübereinkommen, bei denen die Vertragsparteien Vertragspartei sind, bekräftigen die Vertragsparteien ihr Bekenntnis, das Ziel der nachhaltigen Entwicklung zu verfolgen, deren Pfeiler - Wirtschaftsentwicklung, soziale Entwicklung und Umweltschutz - sich gegenseitig unterstützende, voneinander abhängige und wesentliche Voraussetzungen der nachhaltigen Entwicklung sind.
2) Die Vertragsparteien kommen überein, die Entwicklung des internationalen Handels in einer Weise zu fördern, die einen Beitrag zur nachhaltigen Entwicklung im Hinblick auf die Bekämpfung von Armut und Hunger leistet, einschliesslich eines Beitrags zu einem breit abgestützten, nachhaltigen und inklusiven Wirtschaftswachstum, zur sozialen Entwicklung und zum Umweltschutz, und darauf hinzuwirken, dieses Ziel bei ihren Handelsbeziehungen einzubeziehen und zu berücksichtigen.
3) Entsprechend betonen die Vertragsparteien, dass es ihr Ziel ist, ihre Handelsbeziehungen und ihre Zusammenarbeit in einer Weise zu stärken, die die nachhaltige Entwicklung fördert, wobei sie mit diesem Kapitel nicht die Absicht verfolgen, die Arbeits- oder Umweltstandards der Vertragsparteien zu harmonisieren.
4) Für die Zwecke dieses Kapitels bezeichnet "Gesetze und Vorschriften" für Indien ein Gesetz des indischen Parlaments oder aufgrund eines Gesetzes des indischen Parlaments erlassene delegierte Rechtsvorschriften, die durch Massnahmen auf der Zentral- oder Unionsebene der Regierung durchsetzbar sind.
Art. 11.2
Recht auf Regulierungstätigkeit und Aufrechterhaltung der Schutzniveaus
1) In Anerkennung des Rechts jeder Vertragspartei, in einer mit den Bestimmungen dieses Kapitels vereinbaren Weise ihre innerstaatlichen Politiken und Prioritäten im Bereich der nachhaltigen Entwicklung sowie ihr eigenes Arbeitsschutz- und Umweltschutzniveau zu bestimmen und ihre massgebenden Gesetze und Politiken entsprechend festzulegen oder zu ändern, ist jede Vertragspartei bestrebt, sicherzustellen, dass ihre Gesetze, Politiken und Praktiken die Erreichung der Ziele der nachhaltigen Entwicklung vorsehen und fördern.
2) Die Vertragsparteien verpflichten sich, von ihren jeweiligen Gesetzen im Bereich Umwelt und Arbeit nicht abzuweichen und es nicht durch anhaltende oder wiederkehrende Handlungen oder Unterlassungen zu versäumen, diese wirksam durchzusetzen, wenn der Handel zwischen den Vertragsparteien davon betroffen ist.
3) Die Vertragsparteien betonen, dass Umwelt- und Arbeitsmassnahmen nicht auf eine Weise anzuwenden sind, die zu einer willkürlichen oder ungerechtfertigten Diskriminierung zwischen den Vertragsparteien oder einer versteckten Handelsbeschränkung führt.
4) Die Vertragsparteien anerkennen die Bedeutung der internationalen Arbeits- und Umweltübereinkommen, um die globalen und regionalen Herausforderungen im Umwelt- und sozialen Bereich anzugehen. In diesem Zusammenhang betonen die Vertragsparteien, dass weder Arbeits- noch Umweltfragen für handelsprotektionistische Zwecke genutzt werden dürfen. Die Vertragsparteien stellen fest, dass ihr Wettbewerbsvorteil in keiner Weise in Frage gestellt werden sollte.
Art. 11.3
Förderung eines ökologisch nachhaltigen und inklusiven Wachstums
1) Die Vertragsparteien anerkennen, dass der Handel zu einem breit abgestützten, nachhaltigen und inklusiven Wachstum beitragen sollte, das notwendig ist, um die Armut zu lindern, den Lebensstandard anzuheben, Vollbeschäftigung, ein hohes und stetig wachsendes Realeinkommen sowie eine effektive Nachfrage zu gewährleisten und die Produktion von und den Handel mit Waren und Dienstleistungen auszuweiten.
2) Die Vertragsparteien anerkennen, wie wichtig es ist, bei der Förderung einer inklusiven Wirtschaftsentwicklung eine Geschlechterperspektive einzubeziehen, und dass geschlechtergerechte Politiken ein zentrales Element sind, um die Beteiligung aller an der Wirtschaft und am internationalen Handel zu fördern und so ein nachhaltiges Wirtschaftswachstum zu erreichen.
3) Die Vertragsparteien bekräftigen ihre Verpflichtung, die internationalen Übereinkommen zur Gleichstellung der Geschlechter und zur Nichtdiskriminierung, bei denen sie Vertragspartei sind, umzusetzen.
4) Die Vertragsparteien anerkennen ferner, dass sie in Übereinstimmung mit dem Ziel der nachhaltigen Entwicklung die optimale Nutzung der natürlichen Ressourcen der Welt ermöglichen sollen und dabei sowohl den Schutz und Erhalt der Umwelt als auch die Förderung der Mittel zur Erreichung dieses Ziels in einer Weise anstreben, die mit ihren jeweiligen Bedürfnissen und Anliegen auf den unterschiedlichen wirtschaftlichen Entwicklungsniveaus vereinbar ist.
5) In diesem Zusammenhang erinnern die Vertragsparteien daran, dass das Rio+20-Ergebnisdokument "Die Zukunft, die wir wollen" den Vertragsparteien genügend Flexibilität und politischen Spielraum lässt, um aus einer breiten Palette von Optionen selbst auszuwählen und um festzulegen, wie sie angesichts des Entwicklungsstands, der nationalen Gegebenheiten und der Prioritäten der jeweiligen Vertragspartei eine nachhaltige Entwicklung erreichen wollen.
6) In Anerkennung der Bedeutung von Zusammenarbeit und Unterstützungsmassnahmen bekräftigen die Vertragsparteien ihre Verpflichtung, ihre jeweiligen Verpflichtungen mit Blick auf die Zusammenarbeit und auf Unterstützungsmassnahmen wie etwa die finanzielle, technologische und technische Unterstützung oder die Unterstützung für den Kapazitätsaufbau unter den in diesem Kapitel genannten internationalen Übereinkommen zu erfüllen.
Art. 11.4
Multilaterale Umweltübereinkommen
1) Die Vertragsparteien bekräftigen, die Prinzipien zu befolgen, die in den in Art. 11.1 genannten internationalen Umweltinstrumenten enthalten sind.
2) Die Vertragsparteien bekräftigen ihre Verpflichtung zur Umsetzung der multilateralen Umweltübereinkommen, bei denen sie Vertragspartei sind.
Art. 11.5
Klimawandel
1) Die Vertragsparteien anerkennen, wie wichtig die Erreichung der Ziele des am 9. Mai 1992 in New York abgeschlossenen Rahmenübereinkommens der Vereinten Nationen über Klimaänderungen (nachfolgend als "UNFCCC" bezeichnet) und des am 12. Dezember 2015 in Paris abgeschlossenen Pariser Klimaübereinkommens ist, um die dringende Bedrohung durch den Klimawandel gestützt auf die besten verfügbaren wissenschaftlichen Daten und die Prinzipien des UNFCCC sowie des Pariser Klimaübereinkommens anzugehen, einschliesslich des Grundsatzes der Gerechtigkeit und der gemeinsamen, aber unterschiedlichen Verantwortlichkeiten sowie der jeweiligen Fähigkeiten angesichts der verschiedenen nationalen Gegebenheiten.
2) Die Vertragsparteien bekräftigen ihre Verpflichtung zur Umsetzung ihrer jeweiligen Pflichten und Verpflichtungen nach dem UNFCCC und dem Pariser Klimaübereinkommen.
3) Nach Abs. 1 sind die Vertragsparteien bestrebt, gegebenenfalls bilateral und in anderen Foren zusammenzuarbeiten.
Art. 11.6
IAO-Standards
1) Die Vertragsparteien verpflichten sich in Übereinstimmung mit ihren Pflichten als Mitglieder der IAO und der Erklärung der IAO über grundlegende Prinzipien und Rechte bei der Arbeit, die grundlegenden Prinzipien und Rechte bei der Arbeit, die in den grundlegenden IAO-Übereinkommen festgeschrieben sind, in gutem Glauben einzuhalten, zu fördern und zu verwirklichen, darunter:
- a) die Vereinigungsfreiheit und die effektive Anerkennung des Rechts zu Kollektivverhandlungen;
- b) die Beseitigung aller Formen von Zwangs- oder Pflichtarbeit;
- c) die effektive Abschaffung der Kinderarbeit;
- d) die Beseitigung der Diskriminierung in Beschäftigung und Beruf; und
- e) ein sicheres und gesundes Arbeitsumfeld.
2) Die Vertragsparteien bekräftigen ihre Verpflichtung, die von ihnen ratifizierten IAO-Übereinkommen in ihren Gesetzen und Praktiken wirksam umzusetzen. Die Vertragsparteien bemühen sich um die Ratifikation der Kernübereinkommen der IAO in einer förderlichen und flexiblen Weise, ohne Vorgabe von Fristen und im Einklang mit der Erklärung der IAO über soziale Gerechtigkeit für eine faire Globalisierung von 2008.
Art. 11.7
Zusammenarbeit sowie Informations- und Erfahrungsaustausch im Bereich Handel und nachhaltige Entwicklung
In Anbetracht der in Art. 11.1 genannten Ziele kommen die Vertragsparteien überein, ihre Zusammenarbeit durch den Austausch von Informationen und Erfahrungen in Bereichen von gegenseitigem Interesse zu stärken; dazu gehören:
- a) bewährte Verfahren hinsichtlich verantwortungsvollem Unternehmensverhalten;
- b) relevante Aspekte der IAO-Agenda für menschenwürdige Arbeit, wie Arbeitsstatistiken und Arbeitsmarktentwicklungen;
- c) die Ermittlung und Schliessung von Qualifikationslücken (Skills Gap);
- d) Personalentwicklung, lebenslanges Lernen, Qualifizierung, Höherqualifizierung und Umschulung zur Förderung eines gerechten Übergangs und menschenwürdiger Arbeit im Einklang mit den im Rahmen der dreigliedrigen Sachverständigentagung vom 5. bis 9. Oktober 2015 in Genf angenommenen IAO-Leitlinien für einen gerechten Übergang zu ökologisch nachhaltigen Volkswirtschaften und Gesellschaften für alle;
- e) bewährte Verfahren zur Förderung einer integrierten und nachhaltigen Bewirtschaftung von natürlichen Ressourcen und Ökosystemen, einschliesslich des Erhalts und der nachhaltigen Nutzung der Artenvielfalt;
- f) bewährte Verfahren zur Förderung eines nachhaltigen Konsums und nachhaltiger Herstellungsformen;
- g) die Zusammenarbeit zwischen Unternehmen bezüglich Waren, Dienstleistungen und Technologien, die einen Beitrag zu einer nachhaltigen Entwicklung leisten;
- h) politische Rahmenbedingungen, die förderlich sind, damit die besten verfügbaren Technologien für nachhaltige Entwicklung zum Einsatz kommen, unter anderem im Hinblick auf die Förderung von Öko-Innovationen, Forschungstätigkeiten, die Verbreitung von Ergebnissen sowie Bemühungen zur Sicherstellung, dass diese Technologien öffentlich verfügbar und zu erschwinglichen Preisen zugänglich sind; oder
- i) regulatorische Rahmenbedingungen zur Förderung nachhaltiger erneuerbarer Energien sowie ressourcen- und energieeffizienter Erzeugnisse und Dienstleistungen.
Art. 11.8
Zusammenarbeit in internationalen Foren
Die Vertragsparteien sind bestrebt, ihre Zusammenarbeit hinsichtlich Arbeits- und Umweltfragen von gegenseitigem Interesse in relevanten bilateralen, regionalen und multilateralen Foren, denen sie angehören, zu verstärken.
Art. 11.9
Kontaktstellen
1) Jede Vertragspartei bezeichnet eine für die Koordination der Umsetzung dieses Kapitels zuständige Kontaktstelle.
2) Jede Vertragspartei teilt den anderen Vertragsparteien die Kontaktdaten ihrer Kontaktstelle mit und notifiziert den anderen Vertragsparteien unverzüglich jede Änderung in Bezug auf die Kontaktstelle.
Art. 11.10
Ausnahmen zur Wahrung der Sicherheit
Dieses Kapitel ist nicht dahingehend auszulegen, dass es die Vertragsparteien daran hindert, Massnahmen zu ergreifen oder Auskünfte zu verweigern, sofern sie dies zum Schutz ihrer wesentlichen Interessen der inneren Sicherheit als notwendig erachten.
Art. 11.11
Nichtanwendung der Streitbeilegung
Keine Vertragspartei kann für unter dieses Kapitel fallende Angelegenheiten die Streitbeilegung nach Kapitel 12 (Streitbeilegung) in Anspruch nehmen.
Art. 11.12
Unterausschuss über Nachhaltigkeit
1) Die Vertragsparteien setzen hiermit einen Unterausschuss über Nachhaltigkeit (nachfolgend als "Unterausschuss über Nachhaltigkeit" bezeichnet) ein, dem Regierungsvertreterinnen und -vertreter der Vertragsparteien angehören.
2) Der Unterausschuss über Nachhaltigkeit kommt innerhalb eines Jahres nach Inkrafttreten dieses Abkommens zusammen und danach jeweils wie gemeinsam vereinbart.
3) Der Unterausschuss über Nachhaltigkeit:
- a) überwacht und überprüft die Umsetzung und Anwendung dieses Kapitels;
- b) erörtert, fördert und überwacht gegebenenfalls Bereiche und Mittel der Zusammenarbeit sowie Unterstützungsmassnahmen nach diesem Kapitel;
- c) erstattet dem Gemischten Ausschuss wie gemeinsam vereinbart Bericht über seine Tätigkeiten; und
- d) nimmt weitere Aufgaben wahr, wie gegebenenfalls von den Vertragsparteien beschlossen.
4) Der Unterausschuss über Nachhaltigkeit wird von einem EFTA-Staat und Indien gemeinsam präsidiert; er kann Empfehlungen abgeben oder Angelegenheiten im gegenseitigen Einvernehmen an den Gemischten Ausschuss verweisen.
Art. 11.13
Konsultationen
1) Die Vertragsparteien sind jederzeit bemüht, alle unter dieses Kapitel fallenden Angelegenheiten durch Zusammenarbeit, Dialog, Konsultationen und den Austausch von Informationen zu regeln.
2) Eine Vertragspartei (nachfolgend als "ersuchende Vertragspartei" bezeichnet) kann eine andere Vertragspartei (nachstehend als "ersuchte Vertragspartei" bezeichnet) um Konsultationen zu allen unter dieses Kapitel fallenden Angelegenheiten ersuchen, indem sie ein schriftliches Ersuchen an die Kontaktstelle der ersuchten Vertragspartei richtet. Die ersuchende Vertragspartei begründet ihr Ersuchen und legt die strittige Angelegenheit dar, damit die ersuchte Vertragspartei Stellung nehmen kann. Die anderen Vertragsparteien werden über das betreffende Konsultationsersuchen unterrichtet.
3) Die ersuchte Vertragspartei nimmt innerhalb von höchstens 90 Tagen nach Erhalt des Ersuchens in schriftlicher Form Stellung dazu. Die Frist für die Stellungnahme kann ab dem entsprechenden Ersuchen der ersuchten Vertragspartei um weitere 30 Tage verlängert werden.
4) Die ersuchende Vertragspartei und die ersuchte Vertragspartei (nachstehend als "konsultierende Vertragsparteien" bezeichnet) nehmen in gutem Glauben Konsultationen auf. Diese Konsultationen finden zwischen den von den konsultierenden Vertragsparteien jeweils benannten geeigneten Regierungsvertreterinnen bzw. -vertretern statt.
5) Sofern die konsultierenden Vertragsparteien nichts anderes vereinbaren, nehmen sie die Konsultationen unverzüglich auf, jedoch spätestens innerhalb von 150 Tagen nach Erhalt des Ersuchens durch die ersuchte Vertragspartei.
6) Die Konsultationen finden im Gemischten Ausschuss statt, sofern die konsultierenden Vertragsparteien nichts anderes vereinbaren.
7) Die konsultierenden Vertragsparteien können vereinbaren, sich durch Fachleute oder Stellen beraten zu lassen, die sie als geeignet erachten, sie bei den Konsultationen zu unterstützen.
8) Die konsultierenden Vertragsparteien unternehmen jede Anstrengung, um die Angelegenheit einvernehmlich zu regeln, was auch geeignete Kooperationsmassnahmen umfassen kann.
9) Konsultationen können persönlich durchgeführt werden oder mittels zur Verfügung stehender technischer Vorrichtungen.
10) Die Konsultationen nach diesem Artikel, ihre Ergebnisse und die von den Vertragsparteien während dieser Konsultationen vertretenen Positionen sind vertraulich. Ungeachtet des vorstehenden Satzes wird das Ergebnis dieser Konsultationen veröffentlicht, sofern die konsultierenden Vertragsparteien nichts anderes vereinbaren. Wird das Ergebnis der Konsultationen veröffentlicht, geschieht dies in Form eines gemeinsam beschlossenen Berichts.
11) Jede Vertragspartei behandelt alle im Rahmen der Konsultationen ausgetauschten Informationen vertraulich, die eine andere Vertragspartei als vertraulich bezeichnet hat.
12) Sofern die unter dieses Kapitel fallende Angelegenheit die Einhaltung von Verpflichtungen aus einem multilateralen Umweltübereinkommen betrifft, bei dem die konsultierenden Vertragsparteien Vertragspartei sind, so soll die ersuchende Vertragspartei ungeachtet der Abs. 1 bis 11 gegebenenfalls im Rahmen des Konsultationsverfahrens oder anderer Verfahren des betreffenden multilateralen Umweltübereinkommens auf die Angelegenheit eingehen.
Art. 11.14
Überprüfung
Die Vertragsparteien überprüfen dieses Kapitel regelmässig. Jede Vertragspartei kann gegebenenfalls Einschätzungen berücksichtigen, die ihre massgeblichen Interessengruppen im Zusammenhang mit dieser Überprüfung geäussert haben.
Kapitel 12
Streitbeilegung
Art. 12.1
Anwendungs- und Geltungsbereich
1) Sofern in diesem Abkommen nicht abweichend bestimmt, finden die Bestimmungen dieses Kapitels auf die Vermeidung oder Beilegung von Streitigkeiten zwischen den Vertragsparteien12 bezüglich ihrer Rechte und Pflichten aus diesem Abkommen Anwendung.
2) Die Streitparteien können im gegenseitigen Einvernehmen auf die in diesem Kapitel festgelegten Regeln und Verfahren verzichten, sie abwandeln oder ändern.
3) Ein Schiedsgericht legt die Bestimmungen dieses Abkommens in Übereinstimmung mit den üblichen Auslegungsregeln des Völkerrechts aus.
4) Durch die Urteile eines Schiedsgerichts können die Rechte und Pflichten aus diesem Abkommen weder ergänzt noch eingeschränkt werden.
5) Fällt eine Streitigkeit über dieselbe Angelegenheit in den Anwendungsbereich dieses Abkommens und des WTO-Abkommens, kann die beschwerdeführende Vertragspartei das Forum für die Beilegung der Streitigkeit wählen. Die Wahl dieses Forums durch die beschwerdeführende Vertragspartei schliesst die Benutzung jedes anderen Forums für die Beilegung einer solchen Streitigkeit aus. Ein Forum gilt als von der beschwerdeführenden Vertragspartei gewählt, sobald sie die Einsetzung eines Schiedsgerichts nach Art. 12.4 dieses Abkommens verlangt oder eine Vertragspartei die Einsetzung einer Sondergruppe nach Art. 6 der WTO-Vereinbarung über Regeln und Verfahren für die Streitbeilegung beantragt hat. Bevor eine Vertragspartei ein Streitbeilegungsverfahren nach dem WTO-Abkommen gegen eine andere Vertragspartei einleitet, benachrichtigt sie alle anderen Vertragsparteien über ihre Absicht.
Art. 12.2
Gute Dienste, Vergleich oder Vermittlung
1) Die Vertragsparteien können sich jederzeit auf die Verfahren der guten Dienste, des Vergleichs oder der Vermittlung einigen. Diese Verfahren können jederzeit beginnen und von jeder Vertragspartei jederzeit beendet werden.
2) Wenn sich die Vertragsparteien darauf einigen, können die Verfahren der guten Dienste, des Vergleichs und der Vermittlung während eines laufenden Streitbeilegungsverfahrens vor einem Schiedsgericht, das in Übereinstimmung mit diesem Kapitel eingesetzt wurde, weitergeführt werden.
3) Alle Verfahren nach diesem Artikel sind vertraulich und lassen die Rechte der Vertragsparteien in allen weiteren Verfahren nach diesem Kapitel oder in einem anderen Forum unberührt.
Art. 12.3
Konsultationen
1) Jede Vertragspartei bietet angemessene Gelegenheit zu Konsultationen über die von einer anderen Vertragspartei im Zusammenhang mit einer Streitigkeit nach Art. 12.1 Abs. 1 abgegebenen Erklärungen.
2) Jedes Konsultationsersuchen wird schriftlich an die Vertragspartei gerichtet, gegen die Beschwerde geführt wird, und unter Angabe der betreffenden Massnahmen sowie der Rechtsgrundlage der Beschwerde begründet. Die beschwerdeführende Vertragspartei notifiziert dies den anderen Vertragsparteien gleichzeitig schriftlich.
3) Wird ein Konsultationsersuchen nach diesem Artikel gestellt, antwortet die Vertragspartei, an die sich das Ersuchen richtet, innerhalb von 10 Tagen nach dessen Erhalt auf das Ersuchen und nimmt innerhalb von 30 Tagen nach Erhalt des Ersuchens Konsultationen auf, um eine für beide Seiten zufriedenstellende Lösung zu finden. Konsultationen in dringlichen Angelegenheiten, einschliesslich bei verderblichen Waren, werden innerhalb von 15 Tagen nach Erhalt des Konsultationsersuchens aufgenommen.
4) Die Vertragsparteien unternehmen jede Anstrengung, um durch Konsultationen zu einer für beide Seiten zufriedenstellenden Lösung der betreffenden Angelegenheit zu gelangen. Zu diesem Zweck:
- a) stellen die Vertragsparteien ausreichende Informationen bereit, die in der betreffenden Phase der Konsultationen vernünftigerweise verfügbar sind, um eine umfassende Prüfung der möglichen Auswirkungen der Massnahme auf die Anwendung dieses Abkommens zu ermöglichen; und
- b) behandeln die Vertragsparteien alle im Rahmen der Konsultationen ausgetauschten Informationen vertraulich, die von den anderen Vertragsparteien als vertraulich bezeichnet wurden.
5) Konsultationen finden im Gemischten Ausschuss statt, sofern die Vertragspartei, die das Konsultationsersuchen stellt, und die Vertragspartei, die das Konsultationsersuchen erhält, nichts anderes vereinbaren. Die Streitparteien unterrichten die anderen Vertragsparteien über jede einvernehmliche Beilegung der Angelegenheit.
Art. 12.4
Einsetzung des Schiedsgerichts
1) Gelingt die Beilegung einer Streitigkeit im Rahmen der Konsultationen nach Art. 12.3 nicht innerhalb von 60 Tagen oder in dringlichen Angelegenheiten, einschliesslich bei verderblichen Waren, innerhalb von 30 Tagen oder antwortet die Vertragspartei, an die das Ersuchen gerichtet ist, nicht innerhalb von 10 Tagen oder nimmt sie nicht innerhalb von 30 Tagen oder in dringlichen Angelegenheiten innerhalb von 15 Tagen nach Erhalt des Konsultationsersuchens durch die Vertragspartei, gegen die Beschwerde geführt wird, Konsultationen auf, kann die Streitigkeit durch schriftlichen Antrag der beschwerdeführenden Vertragspartei an die Vertragspartei, gegen die Beschwerde geführt wird, an ein Schiedsgericht verwiesen werden. Eine Kopie des Antrags wird den übrigen Vertragsparteien zugestellt, damit sie entscheiden können, ob sie sich an der Streitigkeit beteiligen wollen.
2) Der Antrag auf Einleitung eines Schiedsgerichtsverfahrens gibt an, um welche spezifische Massnahme es geht, und fasst die Rechtsgrundlage der Beschwerde kurz zusammen.
3) Sofern die Streitparteien nicht innerhalb von 20 Tagen nach Erhalt des Antrags auf Einsetzung eines Schiedsgerichts etwas anderes vereinbaren, lautet das Mandat des Schiedsgerichts wie folgt:"Im Lichte der einschlägigen Bestimmungen dieses Abkommens ist die im Antrag auf Einsetzung eines Schiedsgerichts im Sinne von Art. 12.4 genannte Angelegenheit zu prüfen und es sind mit Begründung versehene Rechts- und Tatsachenfeststellungen zu treffen sowie allenfalls Empfehlungen für die Beilegung der Streitigkeit und die Umsetzung des Urteils abzugeben."
4) Beantragt mehr als eine Vertragspartei die Einsetzung eines Schiedsgerichts in derselben Angelegenheit oder betrifft der Antrag mehr als eine Vertragspartei, gegen die Beschwerde geführt wird, sollte zur Prüfung von Beschwerden in derselben Angelegenheit nach Möglichkeit immer ein einziges Schiedsgericht eingesetzt werden.
5) Eine Vertragspartei, die nicht Streitpartei ist, kann mit schriftlicher Bekanntmachung an die Streitparteien dem Schiedsgericht schriftliche Stellungnahmen unterbreiten, schriftliche Stellungnahmen einschliesslich Anhänge der Streitparteien erhalten, den Anhörungen beiwohnen und mündliche Erklärungen abgeben.
Art. 12.5
Ernennung von Mitgliedern des Schiedsgerichts
1) Das Schiedsgericht besteht aus drei Mitgliedern.
2) Innerhalb von 30 Tagen nach Erhalt des Antrags nach Art. 12.4 ernennt jede Streitpartei ein Mitglied des Schiedsgerichts.
3) Die zwei ernannten Mitglieder einigen sich innerhalb von 30 Tagen nach Ernennung des zweiten Mitglieds auf die Ernennung eines dritten Mitglieds. Das dritte Mitglied, das als die oder der Vorsitzende des Schiedsgerichts fungiert, darf weder die Staatsangehörigkeit einer Streitpartei besitzen noch sich dauerhaft in einer der Streitparteien aufhalten oder von einer der Streitparteien angestellt sein oder angestellt gewesen sein. Als Zeitpunkt der Einsetzung des Schiedsgerichts gilt der Zeitpunkt, zu dem der oder die Vorsitzende des Schiedsgerichts ernannt wird.
4) Wenn nicht alle drei Mitglieder innerhalb von 60 Tagen nach Erhalt der in Abs. 2 genannten Notifikation ernannt worden sind, werden auf Antrag einer jeglichen Streitpartei die erforderlichen Ernennungen innerhalb einer weiteren Frist von 30 Tagen durch die Generaldirektorin bzw. den Generaldirektor der WTO vorgenommen. Erfolgt die Ernennung der Mitglieder des Schiedsgerichts durch die Generaldirektorin bzw. den Generaldirektor der WTO nicht innerhalb der genannten Frist, tauschen die Streitparteien innerhalb der nächsten 10 Tage Listen mit jeweils vier Kandidatinnen bzw. Kandidaten aus, falls der oder die Vorsitzende des Schiedsgerichts ausgewählt werden muss, und eine Liste mit vier Kandidatinnen bzw. Kandidaten für die Auswahl ihres Schiedsgerichtsmitglieds, falls eine Streitpartei ihr Schiedsgerichtsmitglied nicht ernannt hat.
5) Dann werden die Mitglieder des Schiedsgerichts in Anwesenheit der Streitparteien innerhalb von 10 Tagen nach dem Austausch ihrer jeweiligen Listen aus den Listen ausgelost. Legt eine Streitpartei ihre Liste der Kandidatinnen bzw. Kandidaten nicht vor, werden die Mitglieder des Schiedsgerichts aus der von der anderen Streitpartei bereits vorgelegten Liste ausgelost.
6) Alle Mitglieder des Schiedsgerichts verfügen über Fachkenntnisse oder Erfahrung in Recht, internationalem Handel, in anderen von diesem Abkommen erfassten Angelegenheiten oder der Beilegung von Streitigkeiten im Zusammenhang mit internationalen Handelsabkommen und werden ausschliesslich auf der Grundlage von Objektivität, Zuverlässigkeit und einwandfreiem Urteilsvermögen ausgewählt. Die Mitglieder sind unabhängig von allen Vertragsparteien; sie sind nicht mit ihnen verbunden, nehmen von ihnen keine Weisungen entgegen und haben in keiner Eigenschaft etwas mit dem betreffenden Fall zu tun gehabt.
7) Jedes Mitglied des Schiedsgerichts kann bei berechtigten Zweifeln an seiner Objektivität, Zuverlässigkeit, guten Urteilsfähigkeit oder Unabhängigkeit abgelehnt werden. Ist eine Streitpartei mit dieser Ablehnung nicht einverstanden oder zieht sich das abgelehnte Schiedsgerichtsmitglied nicht zurück, kann die ablehnende Vertragspartei die Generaldirektorin bzw. den Generaldirektor der WTO ersuchen, über die Ablehnung zu entscheiden. Falls die Generaldirektorin bzw. der Generaldirektor der WTO nicht in der Lage ist, zu handeln, oder falls sie oder er die Staatsangehörigkeit einer Vertragspartei besitzt oder sich dauerhaft in einer Vertragspartei aufhält, kann die ablehnende Vertragspartei die stellvertretende Generaldirektorin bzw. den stellvertretenden Generaldirektor der WTO oder die nächstfolgende Person in der Hierarchie, die weder die Staatsangehörigkeit einer Vertragspartei besitzt noch sich dauerhaft in einer Vertragspartei aufhält, um einen Entscheid hinsichtlich der Ablehnung ersuchen.
8) Wenn ein Mitglied des Schiedsgerichts zurücktritt, abberufen wird oder nicht mehr handlungsfähig ist, wird in derselben Weise eine Nachfolge ernannt, wie sie für die Ernennung des ursprünglichen Mitglieds vorgeschrieben ist. Die Arbeit des Schiedsgerichts wird bis zur Ernennung der Nachfolge ausgesetzt.
Art. 12.6
Verfahren des Schiedsgerichts
1) Sofern die Streitparteien nichts anderes vereinbaren, richtet sich das Verfahren des Schiedsgerichts nach den Verfahrensregeln in Anhang 12.A (Verfahrensregeln für Schiedsgerichtsverfahren).
2) Das Schiedsgericht prüft die ihm im Antrag auf Einsetzung eines Schiedsgerichts unterbreitete Angelegenheit im Lichte der einschlägigen Bestimmungen dieses Abkommens, die in Übereinstimmung mit den Auslegungsregeln des Völkerrechts ausgelegt werden.
3) Der Ort, an dem das Schiedsgerichtsverfahren stattfindet, wird von den Streitparteien einvernehmlich vereinbart. Kommt keine Einigung zustande, liegt der Ort des Schiedsgerichtsverfahrens in dem EFTA-Staat, gegen den Beschwerde geführt wird, wenn es sich bei der beschwerdeführenden Vertragspartei um Indien handelt, und in Indien, wenn die beschwerdeführende Vertragspartei ein EFTA-Staat ist.
4) Alle Verhandlungen werden in englischer Sprache geführt.
5) Die Anhörungen des Schiedsgerichts sind öffentlich, sofern die Streitparteien dies einvernehmlich beschliessen.
6) Es darf keine einseitigen Kontakte zum Schiedsgericht zu Angelegenheiten geben, die diesem zur Beurteilung vorliegen.
7) Eine Vertragspartei übermittelt der anderen Streitpartei ihre schriftlichen Stellungnahmen, schriftlichen Fassungen von mündlichen Erklärungen und Antworten auf Fragen eines Schiedsgerichts zum gleichen Zeitpunkt, zu dem sie sie dem Schiedsgericht unterbreitet.
8) Die Vertragsparteien behandeln Informationen vertraulich, die eine andere Vertragspartei dem Schiedsgericht unterbreitet und als vertraulich bezeichnet hat.
9) Entscheide des Schiedsgerichts werden durch Mehrheitsentscheid getroffen. Mitglieder können zu Angelegenheiten, in denen keine Einstimmigkeit erreicht wurde, getrennte Stellungnahmen abgeben. Das Schiedsgericht legt nicht offen, welche Mitglieder den Standpunkt der Mehrheit oder der Minderheit vertreten.
Art. 12.7
Berichte des Schiedsgerichts
1) Das Schiedsgericht legt den Streitparteien in der Regel innerhalb von höchstens 90 Tagen nach seiner Einsetzung einen ersten Bericht mit seinen Feststellungen und Urteilen vor. Die Vorlage dieses ersten Berichts erfolgt in keinem Fall später als fünf Monate nach diesem Zeitpunkt. Eine Streitpartei kann dem Schiedsgericht innerhalb von 14 Tagen nach Erhalt dieses ersten Berichts eine schriftliche Stellungnahme dazu unterbreiten. Das Schiedsgericht berücksichtigt diese Stellungnahme in gebührender Weise und legt den Streitparteien innerhalb von 30 Tagen nach Erhalt dieses ersten Berichts einen Schlussbericht vor.
2) In dringenden Fällen, wenn beispielsweise verderbliche Waren betroffen sind, setzt das Schiedsgericht alles daran, um sein Urteil innerhalb von 60 Tagen nach seiner Einsetzung zu notifizieren. Auf keinen Fall sollte die Notifikation des Urteils später als 75 Tage nach Einsetzung des Schiedsgerichts erfolgen.
3) Der Schlussbericht sowie alle Berichte nach den Art. 12.9 und 12.10 werden den Streitparteien bekannt gemacht. Die Berichte werden veröffentlicht, sofern die Streitparteien nichts anderes beschliessen.
4) Jeder Entscheid und jedes Urteil des Schiedsgerichts nach den Bestimmungen dieses Kapitels ist endgültig und für die Streitparteien bindend.
Art. 12.8
Aussetzung oder Beendigung von Schiedsgerichtsverfahren
1) Einigen sich die Streitparteien darauf, kann das Schiedsgericht seine Arbeit jederzeit für eine Dauer von höchstens 12 Monaten ab dem Zeitpunkt dieser Einigung aussetzen. Wurde die Arbeit des Schiedsgerichts für mehr als 12 Monate ausgesetzt, erlischt die Zuständigkeit des Schiedsgerichts, sofern die Streitparteien nichts anderes vereinbaren.
2) Wenn eine für beide Seiten zufriedenstellende Lösung gefunden wurde, können die Streitparteien übereinkommen, die Verfahren eines nach diesem Abkommen eingesetzten Schiedsgerichts mittels gemeinsamer Notifikation an die Vorsitzende oder den Vorsitzenden des Schiedsgerichts zu beenden.
3) Vor der Vorlage seines Schlussberichts kann das Schiedsgericht den Streitparteien in jeder Phase des Verfahrens vorschlagen, die Streitigkeit gütlich beizulegen.
4) Eine beschwerdeführende Vertragspartei kann ihre Beschwerde jederzeit vor der Vorlage des Schlussberichts zurückziehen. Ein solcher Beschwerderückzug lässt das Recht dieser Vertragspartei unberührt, zu einem späteren Zeitpunkt in derselben Angelegenheit eine neue Beschwerde einzureichen.
Art. 12.9
Umsetzung des Schlussberichts des Schiedsgerichts
1) Die betroffene Vertragspartei setzt das Urteil des Schlussberichts unverzüglich um. Ist die unverzügliche Umsetzung in der Praxis nicht möglich, versuchen die Streitparteien, sich auf eine angemessene Umsetzungsfrist zu einigen. Kommt innerhalb von 45 Tagen nach der Vorlage des Schlussberichts keine solche Einigung zustande, kann jede Streitpartei das ursprüngliche Schiedsgericht ersuchen, angesichts der jeweiligen Umstände des Falles eine angemessene Frist festzusetzen.13 Das Urteil des Schiedsgerichts sollte innerhalb von 30 Tagen nach diesem Ersuchen ergehen.
2) Die betroffene Vertragspartei notifiziert der anderen Streitpartei die zur Umsetzung des Urteils des Schlussberichts ergriffene Massnahme sowie eine genügend detaillierte Beschreibung davon, wie die Massnahme die Umsetzung sicherstellt, sodass die andere Streitpartei die Massnahme abschätzen kann.
3) Besteht Uneinigkeit darüber, ob eine Massnahme zur Umsetzung des Urteils des Schlussberichts besteht oder ob diese Massnahme mit dem Urteil vereinbar ist, wird diese Streitigkeit vom Schiedsgericht entschieden, bevor nach Art. 12.10 ein Ausgleich gesucht oder die Aussetzung von Vorteilen angewendet werden kann. Das Urteil des Schiedsgerichts ergeht in der Regel innerhalb von 60 Tagen.
Art. 12.10
Ausgleich und Aussetzung von Vorteilen
1) Falls die Vertragspartei, gegen die Beschwerde geführt wird, eines der Urteile des Schiedsgerichts nach Art. 12.9 nicht umsetzt oder der beschwerdeführenden Vertragspartei ihre Absicht notifiziert, den Schlussbericht nicht umzusetzen, nimmt diese Vertragspartei auf Ersuchen der beschwerdeführenden Vertragspartei Konsultationen auf, um einen für beide Seiten annehmbaren Ausgleich zu vereinbaren. Kommt innerhalb von 20 Tagen nach dem Zeitpunkt des Ersuchens keine solche Einigung zustande, kann die beschwerdeführende Vertragspartei die Anwendung von Vorteilen aus diesem Abkommen aussetzen, aber nur im gleichwertigen Ausmass wie diejenigen Vorteile, die von der gemäss dem Schiedsgericht mit diesem Abkommen unvereinbaren Massnahmen betroffen sind.
2) Bei der Prüfung der Frage, welche Vorteile ausgesetzt werden sollen, strebt die beschwerdeführende Vertragspartei zunächst an, Vorteile aus demselben Sektor oder denselben Sektoren auszusetzen, der bzw. die von der gemäss dem Schiedsgericht mit diesem Abkommen unvereinbaren Massnahme betroffen ist bzw. sind. Ist die beschwerdeführende Vertragspartei der Ansicht, die Aussetzung von Vorteilen in demselben Sektor oder denselben Sektoren sei nicht durchführbar oder nicht wirksam, so kann sie Vorteile in anderen Sektoren aussetzen.
3) Die beschwerdeführende Vertragspartei notifiziert spätestens 30 Tage vor dem Zeitpunkt, zu dem die Aussetzung wirksam werden soll, der anderen Streitpartei die Vorteile, die sie auszusetzen beabsichtigt, die Gründe für die Aussetzung und deren Beginn. Innerhalb von 15 Tagen nach dieser Notifikation kann die Vertragspartei, gegen die Beschwerde geführt wurde, das ursprüngliche Schiedsgericht ersuchen, darüber zu entscheiden, ob die Vorteile, die die beschwerdeführende Vertragspartei auszusetzen beabsichtigt, von gleichwertigem Ausmass sind wie diejenigen, die von der als mit diesem Abkommen unvereinbar befundenen Massnahme betroffen sind, und ob die vorgeschlagene Aussetzung in Übereinstimmung mit den Abs. 1 und 2 steht. Das Urteil des Schiedsgerichts ergeht innerhalb von 45 Tagen nach diesem Ersuchen. Die Vorteile werden nicht ausgesetzt, bis das Urteil des Schiedsgerichts vorliegt.
4) Der Ausgleich und die Aussetzung von Vorteilen sind vorübergehende Massnahmen und werden von der beschwerdeführenden Vertragspartei nur angewendet, bis die Massnahme, die für mit diesem Abkommen unvereinbar befunden wurde, zurückgenommen oder so geändert wurde, dass sie mit diesem Abkommen vereinbar ist, oder die Streitparteien die Streitigkeit anders geregelt haben.
5) Auf Ersuchen einer Streitpartei urteilt das ursprüngliche Schiedsgericht über die Vereinbarkeit der nach der Aussetzung von Vorteilen ergriffenen Umsetzungsmassnahmen mit dem Schlussbericht und darüber, ob angesichts dieses Urteils die Aussetzung von Vorteilen zu beenden oder zu ändern ist. Das Urteil des Schiedsgerichts ergeht innerhalb von 30 Tagen nach diesem Ersuchen.
Dieses Dokument ersetzt nicht die offizielle Publikation im Landesgesetzblatt. Seit dem 1. Januar 2013 ist gemäss Art. 8 des Kundmachungsgesetzes (LGBl 2012 Nr. 174) ausschliesslich die signierte elektronische Fassung des LGBl rechtsverbindlich. Für eventuelle Ungenauigkeiten bei der Übertragung in dieses Format wird keine Haftung übernommen.
Dieser Text wird zu den eigenen Weiterverwendungsbedingungen von Lilex veröffentlicht, nicht unter einer Legalize-Lizenz oder einer Public-Domain-Lizenz.
Lilex
gemeinfrei (amtliche Werke des Staates)