Handels- und Wirtschaftspartnerschaftsabkommen zwischen den EFTA-Staaten und Indien

Typ Abkommen
Veröffentlichung 2025-09-12
Letzte Aktualisierung 2025-10-01
Status In Kraft
Quelle Lilex
Artikel 114
Änderungshistorie JSON API

6) Sofern in diesem Abkommen nicht abweichend bestimmt, ist eine Berufung auf das Streitbeilegungskapitel gegen Massnahmen der regionalen und lokalen Regierungen oder Behörden der Vertragsparteien, die die Einhaltung dieses Abkommens beeinträchtigen, möglich. Hat das Schiedsgericht entschieden, dass eine Bestimmung dieses Abkommens nicht eingehalten wurde, so trifft die dafür zuständige Vertragspartei alle ihr zur Verfügung stehenden angemessenen Massnahmen, um die Einhaltung dieser Bestimmung zu gewährleisten. Die Bestimmungen über den Ausgleich und die Aussetzung von Vorteilen kommen in Fällen zur Anwendung, in denen es nicht möglich war, die Einhaltung zu gewährleisten.

Art. 12.11

Andere Bestimmungen

1) Nach Möglichkeit besteht das Schiedsgericht nach den Art. 12.9 und 12.10 aus denselben Schiedsrichterinnen und Schiedsrichtern, die den Schlussbericht vorgelegt haben. Ist ein Mitglied des ursprünglichen Schiedsgerichts nicht verfügbar, wird der Ersatz nach demselben Auswahlverfahren ernannt wie die ursprünglichen Schiedsrichterinnen bzw. Schiedsrichter.

2) Jede Streitpartei trägt die Kosten für die von ihr ernannte Schiedsrichterin bzw. den von ihr ernannten Schiedsrichter sowie ihre eigenen Ausgaben und Rechtskosten selbst. Die Kosten für die Vorsitzende bzw. den Vorsitzenden des Schiedsgerichts sowie die anderen Ausgaben im Zusammenhang mit der Durchführung des Schiedsgerichtsverfahrens werden von den Streitparteien zu gleichen Teilen getragen.

3) Alle in diesem Kapitel festgelegten Fristen können von den Streitparteien in gegenseitigem Einvernehmen verkürzt, aufgehoben oder verlängert werden.

Art. 12.12

Kontaktstellen

Jede Vertragspartei bezeichnet Kontaktstellen, um die Kommunikation zwischen den Vertragsparteien in Bezug auf unter dieses Kapitel fallende Angelegenheiten und die Regeln in Anhang 12.A (Verfahrensregeln für Schiedsgerichtsverfahren) zu erleichtern, und teilt den anderen Vertragsparteien die Kontaktdaten dieser Kontaktstellen mit. Die Vertragsparteien notifizieren sich unverzüglich gegenseitig jede Änderung in Bezug auf die Kontaktstellen.

Kapitel 13

Institutionelle Bestimmungen

Art. 13.2

Kontaktstellen

Jede Vertragspartei bezeichnet mit Inkrafttreten dieses Abkommens eine Kontaktstelle, um die Kommunikation zwischen den Vertragsparteien in Bezug auf Angelegenheiten im Zusammenhang mit diesem Abkommen zu erleichtern, und notifiziert den anderen Vertragsparteien unverzüglich jede Änderung in Bezug auf die Kontaktstelle.

Kapitel 14

Schlussbestimmungen

Art. 14.2

Anhänge, Anlagen und Fussnoten

Die Anhänge zu diesem Abkommen, einschliesslich ihrer Anlagen14, sowie die Fussnoten sind feste Bestandteile dieses Abkommens.

Art. 14.3

Überprüfungsklausel

1) Zwei Jahre nach Inkrafttreten dieses Abkommens prüfen die Vertragsparteien dieses Abkommen zur Förderung von dessen Zielen. Danach führen die Vertragsparteien alle zwei Jahre Überprüfungen durch, wie dies von beiden Seiten als angemessen erachtet wird.

2) Schliesst eine Vertragspartei nach Inkrafttreten dieses Abkommens ein nach Art. XXIV des GATT 1994 oder Art. V des GATS notifiziertes Abkommen ab, nimmt sie auf Ersuchen einer anderen Vertragspartei Verhandlungen auf, um eine Weiterentwicklung und Vertiefung der Zusammenarbeit nach diesem Abkommen zu prüfen. Die Berücksichtigung eines solchen Abkommens erfolgt nach dem Grundsatz der Gegenseitigkeit und unter Wahrung des Gleichgewichts zwischen den von den Vertragsparteien nach diesem Abkommen eingegangenen Verpflichtungen.

Art. 14.4

Änderungen

1) Jede Vertragspartei kann Vorschläge für Änderungen dieses Abkommens unterbreiten. Solche Vorschläge werden dem Gemischten Ausschuss zur Prüfung und zur Abgabe einer Empfehlung unterbreitet.

2) Durch den Gemischten Ausschuss empfohlene Änderungen dieses Abkommens werden den Vertragsparteien zur Ratifikation, Annahme oder Genehmigung in Übereinstimmung mit ihren innerstaatlichen Rechtsbestimmungen unterbreitet.

3) Falls die Vertragsparteien nichts anderes vereinbart haben, treten Änderungen am ersten Tag des dritten Monats nach Hinterlegung der letzten Ratifikations-, Annahme- oder Genehmigungsurkunde in Kraft.

4) Ungeachtet der Abs. 2 und 3 können Änderungen, die sich nur auf die folgenden Anhänge, Appendizes und Artikel beziehen, vom Gemischten Ausschuss mittels Beschlussfassung vorgenommen werden:

  • a) Art. 2.12 Abs. 2;
  • b) Art. 4.15 Abs. 2;
  • c) Art. 5.14 Abs. 2;
  • d) Art. 11.12 Abs. 3;
  • e) Art. 23 Abs. 2 in Anhang 2.A (Ursprungsregeln);
  • f) Anlage 2.A.1 (Erzeugnisspezifische Ursprungsregeln) zu Anhang 2.A (Ursprungsregeln);
  • g) Anlage 2.A.2 (Ursprungserklärung) zu Anhang 2.A (Ursprungsregeln);
  • h) Anlage 2.A.3 (Ursprungszeugnis) zu Anhang 2.A (Ursprungsregeln);
  • i) Anlage 2.A.4 (Warenverkehrsbescheinigung EUR.1) zu Anhang 2.A (Ursprungsregeln);
  • j) Art. 19 Abs. 2 in Anhang 2.B (Handelserleichterung); und
  • k) Anhang 12.A (Verfahrensregeln für Schiedsgerichtsverfahren).

5) Der Änderungstext, die Ratifikations-, Annahme- oder Genehmigungsurkunden sowie der Beschluss des Gemischten Ausschusses nach Abs. 4 werden beim Depositar hinterlegt.

Art. 14.5

Beitritt

1) Jeder Staat, der Mitglied der EFTA wird, kann diesem Abkommen zu den zwischen den Vertragsparteien und dem beitretenden Staat zu vereinbarenden Bedingungen beitreten. Die Beitrittsurkunde wird den Vertragsparteien und dem beitretenden Staat zur Ratifikation, Annahme oder Genehmigung in Übereinstimmung mit ihren jeweiligen Rechtsbestimmungen unterbreitet. Die Beitrittsurkunde und die Ratifikations-, Annahme- oder Genehmigungsurkunden werden beim Depositar hinterlegt.

2) Für einen beitretenden Staat tritt das Abkommen am ersten Tag des dritten Monats nach Hinterlegung seiner Beitrittsurkunde oder der Genehmigung der Beitrittsbedingungen durch die bestehenden Vertragsparteien in Kraft, wobei der spätere Zeitpunkt massgebend ist.

Art. 14.6

Rücktritt und Beendigung

1) Jede Vertragspartei kann durch schriftliche Notifikation an den Depositar von diesem Abkommen zurücktreten. Der Rücktritt wird sechs Monate nach dem Zeitpunkt wirksam, an dem der Depositar die Notifikation erhalten hat.

2) Tritt Indien zurück, erlischt dieses Abkommen, wenn der Rücktritt Wirkung erlangt.

3) Jeder EFTA-Staat, der vom Übereinkommen zur Errichtung der Europäischen Freihandelsassoziation zurücktritt, ist ab dem Tag, an dem der Rücktritt Wirkung erlangt, ipso facto nicht mehr Vertragspartei dieses Abkommens. Eine Kopie der Notifikation über den Rücktritt vom Übereinkommen wird den anderen Vertragsparteien unverzüglich zugestellt.

4) Tritt ein EFTA-Staat von diesem Abkommen zurück, wird ein Treffen der verbleibenden Vertragsparteien zur Erörterung der Frage des Fortbestands dieses Abkommens einberufen.

Art. 14.7

Inkrafttreten

1) Dieses Abkommen unterliegt der Ratifikation, Annahme oder Genehmigung in Übereinstimmung mit den jeweiligen Rechtsbestimmungen der Vertragsparteien. Die Ratifikations-, Annahme- oder Genehmigungsurkunden werden beim Depositar hinterlegt.

2) Erlauben es ihre jeweiligen Rechtsbestimmungen, können ein EFTA-Staat oder Indien dieses Abkommen vorläufig anwenden, bis es in Kraft tritt. Die vorläufige Anwendung dieses Abkommens nach diesem Absatz wird dem Depositar notifiziert.

3) Dieses Abkommen tritt am ersten Tag des dritten Monats nach dem Zeitpunkt in Kraft, zu dem Indien und alle EFTA-Staaten ihre Ratifikations-, Annahme- oder Genehmigungsurkunde beim Depositar hinterlegt oder ihm die vorläufige Anwendung notifiziert haben.

Art. 14.8

Depositar

Die Regierung von Norwegen handelt als Depositar.

Art. 13.1

Gemischter Ausschuss

1) Die Vertragsparteien setzen hiermit den Gemischten Ausschuss EFTA-Indien ein, der aus Vertreterinnen und Vertretern jeder Vertragspartei besteht. Die Vertragsparteien werden von hochrangigen Regierungsangestellten vertreten, die von ihnen für diesen Zweck entsendet werden.

2) Der Gemischte Ausschuss:

  • a) beaufsichtigt und überprüft die Durchführung dieses Abkommens;
  • b) prüft die Möglichkeit der weiteren Beseitigung von Handelshemmnissen und anderen Massnahmen, die den Handel zwischen den EFTA-Staaten und Indien einschränken;
  • c) verfolgt die weitere Entwicklung dieses Abkommens;
  • d) beaufsichtigt die Arbeit aller nach diesem Abkommen eingesetzten Unterausschüsse und Arbeitsgruppen;
  • e) bemüht sich um die Beilegung von Streitigkeiten in Bezug auf die Auslegung oder Anwendung dieses Abkommens; und
  • f) prüft jede andere Angelegenheit, die das Funktionieren dieses Abkommens berühren kann.

3) Der Gemischte Ausschuss kann die Einsetzung von Unterausschüssen und Arbeitsgruppen beschliessen, die er als erforderlich erachtet, um ihn bei der Erfüllung seiner Aufgaben zu unterstützen. Vorbehältlich entsprechender spezifischer Bestimmungen in diesem Abkommen arbeiten die Unterausschüsse und Arbeitsgruppen gemäss einem vom gemischten Ausschuss erteilten Auftrag.

4) Der Gemischte Ausschuss kann wie in diesem Abkommen vorgesehen Beschlüsse fassen. Zu allen Angelegenheiten im Zusammenhang mit diesem Abkommen kann der gemischte Ausschuss Empfehlungen abgeben.

5) Der Gemischte Ausschuss fasst Beschlüsse und formuliert Empfehlungen im gegenseitigen Einvernehmen.

6) Der Gemischte Ausschuss kommt innerhalb eines Jahres nach Inkrafttreten dieses Abkommens zusammen. Danach kommt er bei Bedarf, in der Regel aber alle zwei Jahre zusammen. Seine regelmässigen Treffen werden von einem EFTA-Staat und Indien gemeinsam präsidiert. Der Gemischte Ausschuss gibt sich eine Geschäftsordnung.

7) Eine Vertragspartei kann jederzeit mittels schriftlicher Mitteilung an die anderen Vertragsparteien um die Abhaltung eines ausserordentlichen Treffens des Gemischten Ausschusses ersuchen. Ein solches Treffen findet innerhalb von 30 Tagen nach Erhalt des Ersuchens statt, sofern die Vertragsparteien nichts anderes vereinbaren.

Art. 14.1

Einhaltung von Verpflichtungen

Die Vertragsparteien treffen zur Einhaltung ihrer Verpflichtungen aus diesem Abkommen alle erforderlichen Massnahmen allgemeiner oder besonderer Art.

Zu Urkund dessen haben die hierzu gehörig befugten Unterzeichnenden dieses Abkommen unterzeichnet.

Geschehen zu Neu-Delhi, Indien, am 10. März 2024, in zwei Urschriften in englischer Sprache. Eine Urschrift wird bei der Regierung von Norwegen hinterlegt. Der Depositar übermittelt allen Vertragsparteien beglaubigte Abschriften.

(Es folgen die Unterschriften)

1

Übersetzung des englischen Originaltextes

2

Bericht und Antrag der Regierung Nr. 139/2024

3

Die Schweiz wendet Zölle auf Grundlage von Gewicht und Menge anstatt Wertzölle an.

4

Es herrscht Einvernehmen darüber, dass Untersuchungen parallel zu laufenden Konsultationen durchgeführt werden können und dass mangels einer für beide Seiten annehmbaren Lösung jede Vertragspartei vorbehältlich der Abs. 3 bis 12 ihre Rechte und Pflichten nach Art. VI des GATT 1994 und dem WTO-Antidumping-Übereinkommen behält.

5

Die Vertragsparteien sind sich darüber einig, dass sie nicht verpflichtet sind, bilateral die spezifischen Bestimmungen auszuhandeln, für die unter dem GATS multilaterale Verhandlungen in Bezug auf Notstandsmassnahmen, öffentliche Beschaffungen und Subventionen vorgesehen sind, oder Konsultationen abzuhalten, wie dies bezüglich der Zahlungsbilanzsituation vorgesehen ist. Die Vertragsparteien sind sich ferner darüber einig, dass die Bestimmungen des GATS, die eine Notifikation oder eine andere Mitteilung an den Rat für den Handel mit Dienstleistungen vorschreiben, nicht bilateral gelten. Die Vertragsparteien sind nicht verpflichtet, bilateral ähnliche Bestimmungen umzusetzen, wie sie in den Anhängen des GATS etwa für Prüfungen im Luftverkehrssektor, für die Überprüfung der Meistbegünstigung oder für den Seeverkehr enthalten sind.

6

Dieser Artikel findet keine Anwendung auf Finanzdienstleistungen.

7

Von ausserhalb der EFTA-Staaten stammende Investitionen werden berücksichtigt, wenn nachgewiesen wird, dass sie von Investoren aus einem EFTA-Staat getätigt werden. Über EFTA-Staaten eingehende Investitionen von Investoren aus Nichtvertragsparteien, die entweder nicht in einem EFTA-Staat ansässig sind oder in einem EFTA-Staat ansässig sind, aber keine wesentliche Geschäftstätigkeit in einem EFTA-Staat ausüben, werden nicht als EFTA-Investitionen betrachtet.

8

Die Vertragsparteien anerkennen, dass die rasche wirtschaftliche Entwicklung Indiens in den letzten zwanzig Jahren, in denen das jährliche nominale BIP-Wachstum des Landes auf US-Dollar-Basis rund 9,5 Prozent betrug, mit einem anhaltenden Anstieg der nominalen Bestände an ausländischen Direktinvestitionen aus den EFTA-Staaten in Indien einherging (jährlicher Zuwachs von rund 13 % im selben Zeitraum), womit der Bestand an ausländischen Direktinvestitionen der EFTA-Staaten in Indien 2022 bei 10,7 Milliarden US-Dollar lag. Vor diesem Hintergrund und angesichts des von Indien erwarteten künftigen Wirtschaftswachstums wollen die EFTA-Staaten zur Nachhaltigkeit und Stärkung ihrer Investitionsbasis in Indien beitragen. Dieses gemeinsame Ziel basiert auf einem über die nächsten 15 Jahre auf USD-Basis geschätzten nominalen BIP-Wachstum Indiens, das im Einklang mit den oben genannten früheren Wachstumsraten steht und die erwarteten Vorteile einer vollständigen Umsetzung dieses Abkommens durch die Vertragsparteien berücksichtigt, von der sich diese eine Outperformance-Marge auf Investitionen von drei Prozentpunkten pro Jahr erwarten - zusätzlich zu den angesichts der oben genannten früheren Wachstumsraten geschätzten jährlichen Zuwächsen bei den ausländischen Direktinvestitionen aus den EFTA-Staaten.

9

Im Interesse grösserer Rechtssicherheit sind unter "Arbeitsplätzen" direkte Beschäftigungsverhältnisse in Indien zu verstehen, die eindeutig auf die ausländische Direktinvestition zurückzuführen sind.

10

Im Interesse grösserer Rechtssicherheit anerkennen die Vertragsparteien, dass Staatsfonds von den eingegangenen Förderverpflichtungen der EFTA-Staaten ausgeschlossen sind.

11

Im Interesse grösserer Rechtssicherheit sei klargestellt, dass die technologische Zusammenarbeit keinen Technologietransfer erfordert. Unter die technologische Zusammenarbeit können Formen der Zusammenarbeit fallen, die auf die Erleichterung und Förderung der Zusammenarbeit zwischen Kompetenzzentren, den Dialog und Informationsaustausch zwischen den Vertragsparteien, den Austausch bewährter Verfahren in den Bereichen industrielle Wettbewerbsfähigkeit, Innovation und technologische Verbesserungen, die Erleichterung von Absichtserklärungen (Memorandums of Understanding) zwischen Interessengruppen in den jeweiligen Bereichen und auf Gespräche über den Abbau von Hemmnissen für eine solche wirksame Zusammenarbeit abzielen.

12

Für die Zwecke dieses Kapitels können die Begriffe "Vertragspartei", "Streitpartei", "beschwerdeführende Vertragspartei" und "Vertragspartei, gegen die Beschwerde geführt wird" eine der oder mehrere Vertragsparteien bezeichnen.

13

Für das Schiedsgericht gilt als Richtwert, dass die angemessene Frist zur Umsetzung des Schiedsgerichtsurteils 15 Monate ab dem Zeitpunkt der Notifikation des Urteils nicht überschreiten sollte.

14

Die Anhänge und Anlagen zum Abkommen werden nicht im Liechtensteinischen Landesgesetzblatt veröffentlicht und sind nur in englischer Originalsprache verfügbar. Sie sind auf der Internetseite des EFTA-Sekretariats abrufbar: https://www.efta.int/trade-relations/free-trade-network/india.

Dieses Dokument ersetzt nicht die offizielle Publikation im Landesgesetzblatt. Seit dem 1. Januar 2013 ist gemäss Art. 8 des Kundmachungsgesetzes (LGBl 2012 Nr. 174) ausschliesslich die signierte elektronische Fassung des LGBl rechtsverbindlich. Für eventuelle Ungenauigkeiten bei der Übertragung in dieses Format wird keine Haftung übernommen.

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