Änderungshistorie
Versammlungsgesetz 1953
20 Versionen
· 1970-01-01 — 2017-05-22
2017-05-22
Versammlungsgesetz 1953 — art. 6
2013-12-31
Versammlungsgesetz 1953 — art. 19
2012-08-31
Versammlungsgesetz 1953 — art. 19
2002-08-31
Versammlungsgesetz 1953 — art. 9
1970-01-01
Versammlungsgesetz 1953 — art. 7
1970-01-01
Versammlungsgesetz 1953 — art. 4
2017-05-22
Versammlungsgesetz 1953 — art. 2
2013-12-31
Versammlungsgesetz 1953 — art. 18
2013-07-31
Versammlungsgesetz 1953 — art. 21
2012-08-31
Versammlungsgesetz 1953 — art. 16
2002-08-31
Versammlungsgesetz 1953 — art. 9
2002-08-13
Versammlungsgesetz 1953 — art. 20
2001-12-31
Versammlungsgesetz 1953 — art. 19
2001-08-07
Versammlungsgesetz 1953 — art. 21
1996-06-30
Versammlungsgesetz 1953 — art. 21
1996-04-30
Versammlungsgesetz 1953 — art. 21
1970-01-01
Versammlungsgesetz 1953 — art. 2
1970-01-01
Versammlungsgesetz 1953 — art. 3
1970-01-01
Versammlungsgesetz 1953 — art. 1
1970-01-01
Versammlungsgesetz 1953
Originalfassung
Text zu diesem Datum
Änderungen vom 2012-08-31
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c) an allen anderen Orten die Bezirksverwaltungsbehörde.
§ 16. Unter der in diesem Gesetz erwähnten Behörde ist in der Regel zu verstehen:
a) an Orten, die zum Gebiet einer Gemeinde gehören, für das die Landespolizeidirektion zugleich Sicherheitsbehörde erster Instanz ist, die Landespolizeidirektion;
b) am Sitze des Landeshauptmannes, wenn es sich dabei nicht um das Gebiet einer Gemeinde, für das die Landespolizeidirektion zugleich Sicherheitsbehörde erster Instanz ist, handelt, die Landespolizeidirektion;
c) an allen anderen Orten die Bezirksverwaltungsbehörde.
§ 17. Bei dringender Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit ist jedoch auch jede andere Behörde, die für deren Aufrechterhaltung zu sorgen hat, berechtigt, eine Versammlung, die gegen die Vorschriften dieses Gesetzes veranstaltet oder abgehalten wird, zu untersagen oder aufzulösen, wovon die nach § 16 zuständige Behörde immer sogleich zu verständigen ist.
§ 18. Gegen alle Verfügungen der Unterbehörden kann an den Landeshauptmann und gegen jede Verfügung des letzteren an das Bundesministerium für Inneres die Berufung binnen zwei Wochen ergriffen werden. *(AVG. 1950, § 63 Abs. 5.)*
§ 18. Über Berufungen gegen Verfügungen der Bezirksverwaltungsbehörden und Bundespolizeidirektionen entscheidet die Sicherheitsdirektion in letzter Instanz. Über Berufungen gegen Verfügungen der Sicherheitsdirektionen gemäß § 16 lit. b entscheidet der Bundesminister für Inneres.
§ 18. Über Berufungen gegen Verfügungen der Bezirksverwaltungsbehörden und Landespolizeidirektionen, insoweit diese für das Gebiet einer Gemeinde zugleich Sicherheitsbehörde erster Instanz sind, entscheidet die Landespolizeidirektion in letzter Instanz. Über Berufungen gegen Verfügungen der Landespolizeidirektionen gemäß § 16 lit. b entscheidet der Bundesminister für Inneres.
§ 19. Übertretungen dieses Gesetzes sind, insofern darauf das allgemeine Strafgesetz keine Anwendung findet, von der Bezirksverwaltungsbehörde, im Amtsgebiet einer Bundespolizeibehörde aber von dieser Behörde, mit Arrest bis zu sechs Wochen oder mit Geldstrafe bis zu 5000 S zu ahnden. *(BGBl. Nr. 241/1932, Art. V; BGBl. Nr. 50/1948, § 1 Abs. 1 lit. b.)*
§ 19. Übertretungen dieses Gesetzes sind, insofern darauf das allgemeine Strafgesetz keine Anwendung findet, von der Bezirksverwaltungsbehörde, im Amtsgebiet einer Bundespolizeibehörde aber von dieser Behörde, mit Arrest bis zu sechs Wochen oder mit Geldstrafe bis zu 360 Euro zu ahnden.
§ 19. Übertretungen dieses Gesetzes sind, insofern darauf das allgemeine Strafgesetz keine Anwendung findet, von der Bezirksverwaltungsbehörde, im Amtsgebiet einer Bundespolizeibehörde aber von dieser Behörde, mit Arrest bis zu sechs Wochen oder mit Geldstrafe bis zu 720 Euro zu ahnden.
§ 19. Übertretungen dieses Gesetzes sind, insofern darauf das allgemeine Strafgesetz keine Anwendung findet, von der Bezirksverwaltungsbehörde, im Gebiet einer Gemeinde, für das die Landespolizeidirektion zugleich Sicherheitsbehörde erster Instanz ist, aber von der Landespolizeidirektion, mit Arrest bis zu sechs Wochen oder mit Geldstrafe bis zu 720 Euro zu ahnden.
§ 19a. Wer an einer Versammlung entgegen dem Verbot des § 9 Abs. 1 teilnimmt und bewaffnet ist oder andere Gegenstände gemäß § 9a bei sich hat, wird vom Gericht mit Freiheitsstrafe bis zu sechs Monaten oder mit Geldstrafe bis zu 360 Tagessätzen, im Wiederholungsfall mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bis zu 360 Tagessätzen bestraft.
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(3) Die §§ 9, 9a, 19 und 19a in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 127/2002 treten mit 1. September 2002 in Kraft.
§ 21. (1) § 18 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 201/1996 tritt mit 1. Juli 1996 in Kraft.
(2) § 19 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 98/2001 tritt mit 1. Jänner 2002 in Kraft.
(3) Die §§ 9, 9a, 19 und 19a in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 127/2002 treten mit 1. September 2002 in Kraft.
(4) § 16 lit. a und b sowie §§ 18 und 19 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 50/2012 treten mit 1. September 2012 in Kraft.