Änderungshistorie

Versammlungsgesetz 1953

20 Versionen · 1970-01-01 — 2017-05-22
2017-05-22
Versammlungsgesetz 1953 — art. 6
2013-12-31
Versammlungsgesetz 1953 — art. 19
2012-08-31
Versammlungsgesetz 1953 — art. 19
2002-08-31
Versammlungsgesetz 1953 — art. 9
1970-01-01
Versammlungsgesetz 1953 — art. 7
1970-01-01
Versammlungsgesetz 1953 — art. 4
2017-05-22
Versammlungsgesetz 1953 — art. 2
2013-12-31
Versammlungsgesetz 1953 — art. 18
2013-07-31
Versammlungsgesetz 1953 — art. 21
2012-08-31
Versammlungsgesetz 1953 — art. 16
2002-08-31
Versammlungsgesetz 1953 — art. 9
2002-08-13
Versammlungsgesetz 1953 — art. 20
2001-12-31
Versammlungsgesetz 1953 — art. 19
2001-08-07
Versammlungsgesetz 1953 — art. 21
1996-06-30
Versammlungsgesetz 1953 — art. 21
1996-04-30
Versammlungsgesetz 1953 — art. 21
1970-01-01
Versammlungsgesetz 1953 — art. 2
1970-01-01
Versammlungsgesetz 1953 — art. 3
1970-01-01
Versammlungsgesetz 1953 — art. 1
1970-01-01
Versammlungsgesetz 1953
Originalfassung Text zu diesem Datum

Änderungen vom 1970-01-01

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# Versammlungsgesetz 1953
§ 1. Versammlungen sind nach Maßgabe der Bestimmungen dieses Gesetzes gestattet.
§ 2. (1) Wer eine Volksversammlung oder überhaupt eine allgemein zugängliche Versammlung ohne Beschränkung auf geladene Gäste veranstalten will, muß dies wenigstens 24 Stunden vor der beabsichtigten Abhaltung unter Angabe des Zweckes, des Ortes und der Zeit der Versammlung der Behörde (§ 16) schriftlich anzeigen. Die Anzeige muß spätestens 24 Stunden vor dem Zeitpunkt der beabsichtigten Versammlung bei der Behörde einlangen.
(2) Die Behörde hat auf Verlangen über die Anzeige sofort eine Bescheinigung zu erteilen. Die Anzeige unterliegt keiner Stempelgebühr.
§ 3. *(Anm.: aufgehoben durch den Verfassungsgerichtshof, BGBl. Nr. 69/1965)*
§ 4. Versammlungen der Wähler zu Wahlbesprechungen, dann zu Besprechungen mit den gewählten Abgeordneten sind von den Bestimmungen dieses Gesetzes ausgenommen, wenn sie zur Zeit der ausgeschriebenen Wahlen und nicht unter freiem Himmel abgehalten werden.
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§ 6. Versammlungen, deren Zweck den Strafgesetzen zuwiderläuft oder deren Abhaltung die öffentliche Sicherheit oder das öffentliche Wohl gefährdet, sind von der Behörde zu untersagen.
§ 7. Während der Nationalrat, der Bundesrat, die Bundesversammlung oder ein Landtag versammelt ist, darf im Umkreis von 300 m von ihrem Sitze keine Versammlung unter freiem Himmel stattfinden.
§ 8. Ausländer dürfen weder als Veranstalter noch als Ordner oder Leiter einer Versammlung zur Verhandlung öffentlicher Angelegenheiten auftreten.
§ 9. An den im § 2 erwähnten Versammlungen dürfen Bewaffnete nicht teilnehmen.
§ 10. Adressen oder Petitionen, die von Versammlungen ausgehen, dürfen nicht von mehr als zehn Personen überbracht werden.
§ 11. (1) Für die Wahrung des Gesetzes und für die Aufrechterhaltung der Ordnung in einer Versammlung haben zunächst deren Leiter und Ordner Sorge zu tragen.
(2) Sie haben gesetzwidrigen Äußerungen oder Handlungen sofort entgegenzutreten. Wenn ihren Anordnungen keine Folge geleistet wird, ist die Versammlung durch deren Leiter aufzulösen.
§ 12. Der Behörde steht es frei, zu jeder Versammlung der im § 2 erwähnten Art einen, nach Umständen auch mehrere Vertreter zu entsenden, denen ein angemessener Platz in der Versammlung nach ihrer Wahl eingeräumt und auf Verlangen Auskunft über die Person der Antragsteller und Redner gegeben werden muß.
§ 13. (1) Wenn eine Versammlung gegen die Vorschriften dieses Gesetzes veranstaltet wird, so ist sie von der Behörde (§§ 16 und 17) zu untersagen und nach Umständen aufzulösen.