Änderungshistorie

Versammlungsgesetz 1953

20 Versionen · 1970-01-01 — 2017-05-22
2017-05-22
Versammlungsgesetz 1953 — art. 6
2013-12-31
Versammlungsgesetz 1953 — art. 19
2012-08-31
Versammlungsgesetz 1953 — art. 19
2002-08-31
Versammlungsgesetz 1953 — art. 9
1970-01-01
Versammlungsgesetz 1953 — art. 7
1970-01-01
Versammlungsgesetz 1953 — art. 4
2017-05-22
Versammlungsgesetz 1953 — art. 2
2013-12-31
Versammlungsgesetz 1953 — art. 18
2013-07-31
Versammlungsgesetz 1953 — art. 21
2012-08-31
Versammlungsgesetz 1953 — art. 16
2002-08-31
Versammlungsgesetz 1953 — art. 9
2002-08-13
Versammlungsgesetz 1953 — art. 20
2001-12-31
Versammlungsgesetz 1953 — art. 19
2001-08-07
Versammlungsgesetz 1953 — art. 21
1996-06-30
Versammlungsgesetz 1953 — art. 21
1996-04-30
Versammlungsgesetz 1953 — art. 21
1970-01-01
Versammlungsgesetz 1953 — art. 2
1970-01-01
Versammlungsgesetz 1953 — art. 3
1970-01-01
Versammlungsgesetz 1953 — art. 1
1970-01-01
Versammlungsgesetz 1953
Originalfassung Text zu diesem Datum

Änderungen vom 2002-08-31

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§ 8. Ausländer dürfen weder als Veranstalter noch als Ordner oder Leiter einer Versammlung zur Verhandlung öffentlicher Angelegenheiten auftreten.
§ 9. An den im § 2 erwähnten Versammlungen dürfen Bewaffnete nicht teilnehmen.
§ 9. (1) An einer Versammlung dürfen keine Personen teilnehmen,
1. die ihre Gesichtszüge durch Kleidung oder andere Gegenstände verhüllen oder verbergen, um ihre Wiedererkennung im Zusammenhang mit der Versammlung zu verhindern oder
2. die Gegenstände mit sich führen, die ihrem Wesen nach dazu bestimmt sind, die Feststellung der Identität zu verhindern.
(2) Von der Festnahme einer Person gemäß § 35 Z 3 des Verwaltungsstrafgesetzes 1991 wegen eines Verstoßes gegen Abs. 1 ist abzusehen, wenn der gesetzmäßige Zustand durch Anwendung eines gelinderen Mittels hergestellt werden kann; § 81 Abs. 3 bis 6 des Sicherheitspolizeigesetzes gilt sinngemäß.
(3) Darüber hinaus kann von der Durchsetzung der Verbote nach Abs. 1 abgesehen werden, wenn eine Gefährdung der öffentlichen Ordnung, Ruhe und Sicherheit nicht zu besorgen ist.
§ 9a. An den im § 2 erwähnten Versammlungen dürfen Bewaffnete nicht teilnehmen; ebenso dürfen Personen nicht teilnehmen, die Gegenstände bei sich haben, die geeignet sind und den Umständen nach nur dazu dienen, Gewalt gegen Menschen oder Sachen auszuüben.
§ 10. Adressen oder Petitionen, die von Versammlungen ausgehen, dürfen nicht von mehr als zehn Personen überbracht werden.
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c) an allen anderen Orten die Bezirksverwaltungsbehörde.
§ 16. Unter der in diesem Gesetz erwähnten Behörde ist in der Regel zu verstehen:
a) an Orten, die zum Wirkungsbereich einer Bundespolizeibehörde gehören, diese Behörde;
b) am Sitze des Landeshauptmannes, wenn sich dort keine Bundespolizeibehörde befindet, die Sicherheitsdirektion;
c) an allen anderen Orten die Bezirksverwaltungsbehörde.
§ 17. Bei dringender Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit ist jedoch auch jede andere Behörde, die für deren Aufrechterhaltung zu sorgen hat, berechtigt, eine Versammlung, die gegen die Vorschriften dieses Gesetzes veranstaltet oder abgehalten wird, zu untersagen oder aufzulösen, wovon die nach § 16 zuständige Behörde immer sogleich zu verständigen ist.
§ 18. Gegen alle Verfügungen der Unterbehörden kann an den Landeshauptmann und gegen jede Verfügung des letzteren an das Bundesministerium für Inneres die Berufung binnen zwei Wochen ergriffen werden. *(AVG. 1950, § 63 Abs. 5.)*
§ 18. Über Berufungen gegen Verfügungen der Bezirksverwaltungsbehörden und Bundespolizeidirektionen entscheidet die Sicherheitsdirektion in letzter Instanz. Über Berufungen gegen Verfügungen der Sicherheitsdirektionen gemäß § 16 lit. b entscheidet der Bundesminister für Inneres.
§ 19. Übertretungen dieses Gesetzes sind, insofern darauf das allgemeine Strafgesetz keine Anwendung findet, von der Bezirksverwaltungsbehörde, im Amtsgebiet einer Bundespolizeibehörde aber von dieser Behörde, mit Arrest bis zu sechs Wochen oder mit Geldstrafe bis zu 5000 S zu ahnden. *(BGBl. Nr. 241/1932, Art. V; BGBl. Nr. 50/1948, § 1 Abs. 1 lit. b.)*
§ 19. Übertretungen dieses Gesetzes sind, insofern darauf das allgemeine Strafgesetz keine Anwendung findet, von der Bezirksverwaltungsbehörde, im Amtsgebiet einer Bundespolizeibehörde aber von dieser Behörde, mit Arrest bis zu sechs Wochen oder mit Geldstrafe bis zu 360 Euro zu ahnden.
§ 19. Übertretungen dieses Gesetzes sind, insofern darauf das allgemeine Strafgesetz keine Anwendung findet, von der Bezirksverwaltungsbehörde, im Amtsgebiet einer Bundespolizeibehörde aber von dieser Behörde, mit Arrest bis zu sechs Wochen oder mit Geldstrafe bis zu 720 Euro zu ahnden.
§ 19a. Wer an einer Versammlung entgegen dem Verbot des § 9 Abs. 1 teilnimmt und bewaffnet ist oder andere Gegenstände gemäß § 9a bei sich hat, wird vom Gericht mit Freiheitsstrafe bis zu sechs Monaten oder mit Geldstrafe bis zu 360 Tagessätzen, im Wiederholungsfall mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bis zu 360 Tagessätzen bestraft.
§ 20. Das Bundesministerium für Inneres ist mit dem Vollzug dieses Gesetzes betraut.
§ 20. Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes, ausgenommen des § 19a, ist der Bundesminister für Inneres betraut; mit der Vollziehung des § 19a ist der Bundesminister für Justiz betraut.
§ 21. § 18 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 201/1996 tritt mit 1. Juli 1996 in Kraft.
§ 21. (1) § 18 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 201/1996 tritt mit 1. Juli 1996 in Kraft.
(2) § 19 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 98/2001 tritt mit 1. Jänner 2002 in Kraft.
§ 21. (1) § 18 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 201/1996 tritt mit 1. Juli 1996 in Kraft.
(2) § 19 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 98/2001 tritt mit 1. Jänner 2002 in Kraft.
(3) Die §§ 9, 9a, 19 und 19a in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 127/2002 treten mit 1. September 2002 in Kraft.