Änderungshistorie

Bundesgesetz vom 17. Dezember 1987 über die Bewilligung des Bundesvoranschlages für das Jahr 1988 (Bundesfinanzgesetz 1988)

8 Versionen · 1987-12-31 — 1988-11-25
2018-12-31
Aufhebung
1988-11-25
Bundesfinanzgesetz 1988 — art. 10
1988-04-21
Bundesfinanzgesetz 1988 — art. 1
1987-12-31
Bundesfinanzgesetz 1988 — art. 2
1988-11-25
Bundesfinanzgesetz 1988 — art. 5
1988-07-15
Bundesfinanzgesetz 1988 — art. 9
1988-04-21
Bundesfinanzgesetz 1988 — art. 10
1987-12-31
Bundesfinanzgesetz 1988 — art. 1
1987-12-31
Bundesfinanzgesetz 1988
Originalfassung Text zu diesem Datum

Änderungen vom 1988-04-21

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(2) Der Bundesminister für Finanzen kann Rücklagen voranschlagswirksam auflösen, soweit diese Beträge zur Erfüllung von Verpflichtungen benötigt werden, die aus Kreditaufnahmen in früheren Finanzjahren bis einschließlich 1981 samt den auf den Bund entfallenden anteiligen Zinsen aufgrund von mit Bundesländern zur Errichtung von Bundesstraßen und Autobahnen abgeschlossenen Sonderfinanzierungsvereinbarungen bis einschließlich 1986 fällig geworden sind.
Artikel X. (1) Der Bundesminister für Finanzen ist ermächtigt, für eine widmungsgemäße Verwendung in einem späteren Finanzjahr die im Finanzjahr 1988 durch Zahlung nicht in Anspruch genommenen Teile
1. der bei den Voranschlagsansätzen 1/64698, 1/64708 und der bei den Voranschlagsansätzen 1/40108 und 1/64738 als Investitionsausgaben für die Landesverteidigung - wobei die Zweckbestimmung für bewegliches Anlagevermögen auch aus den Zweckrubriken (Voranschlagsposten) ersichtlich sein muß - genehmigten Ausgabenbeträge im Wege einer Rücklagenzuführung (allgemeine Rücklage) zu reservieren;
2. der bei den Voranschlagsansätzen 1/13046 (für den Österreichischen Filmförderungsfonds), 1/14146, 1/14156, 1/15158 (für Ehrengaben), 1/20505, 1/20506, 1/60136, 1/60346 (für die Förderung von Ökologieflächen LWK, gebundene Post), 1/62706, 1/64145, 1/64146, 1/64148, 1/65255, 1/65256 und 1/65276 genehmigten Ausgabenbeträge im Wege einer Rücklagenzuführung (besondere Rücklage) zu reservieren.
(2) Der Bundesminister für Finanzen kann Rücklagen voranschlagswirksam auflösen, soweit diese Beträge zur Erfüllung von Verpflichtungen benötigt werden, die aus Kreditaufnahmen in früheren Finanzjahren bis einschließlich 1981 samt den auf den Bund entfallenden anteiligen Zinsen aufgrund von mit Bundesländern zur Errichtung von Bundesstraßen und Autobahnen abgeschlossenen Sonderfinanzierungsvereinbarungen bis einschließlich 1986 fällig geworden sind.
Artikel XI. (1) Der Bundesminister für Finanzen ist ermächtigt, im Finanzjahr 1988 über Bestandteile des unbeweglichen Bundesvermögens im Rahmen der ihm gemäß § 64 des Bundeshaushaltsgesetzes in der jeweils geltenden Fassung übertragenen Befugnis nach Maßgabe folgender Bestimmungen zu verfügen:
1. gemäß § 64 Abs. 1 Z 1 und 2 des Bundeshaushaltsgesetzes bis zu einem Entgelt (Preis, Wert) von 5 Millionen Schilling für den einzelnen Bestandteil des unbeweglichen Bundesvermögens;
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1988
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Bundesvoranschlag 1988
(Anm.: Die Anlage ist nicht darstellbar)
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Anlage
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zum Bundesfinanzgesetz
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1988
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Konjunkturausgleich-Voranschlag 1988
(Anm.: Die Anlage ist nicht darstellbar)