Änderungshistorie
Bundesgesetz vom 17. Dezember 1987 über die Bewilligung des Bundesvoranschlages für das Jahr 1988 (Bundesfinanzgesetz 1988)
8 Versionen
· 1987-12-31 — 1988-11-25
2018-12-31
Aufhebung
1988-11-25
Bundesfinanzgesetz 1988 — art. 10
1988-04-21
Bundesfinanzgesetz 1988 — art. 1
1987-12-31
Bundesfinanzgesetz 1988 — art. 2
1988-11-25
Bundesfinanzgesetz 1988 — art. 5
1988-07-15
Bundesfinanzgesetz 1988 — art. 9
1988-04-21
Bundesfinanzgesetz 1988 — art. 10
1987-12-31
Bundesfinanzgesetz 1988 — art. 1
1987-12-31
Bundesfinanzgesetz 1988
Originalfassung
Text zu diesem Datum
Änderungen vom 1988-07-15
@@ -172,6 +172,20 @@
(3) Auf Haftungen gemäß Abs. 1 Z 1 bis 4 ist der § 66 Abs. 2 Z 3 des Bundeshaushaltsgesetzes in der jeweils geltenden Fassung, auf Haftungen gemäß Abs. 1 Z 2 und 3 ist § 66 Abs. 2 Z 2 des vorgenannten Gesetzes nicht anzuwenden.
Artikel IX. (1) Der Bundesminister für Finanzen ist ermächtigt, im Finanzjahr 1988 namens des Bundes gemäß § 66 des Bundeshaushaltsgesetzes in der jeweils geltenden Fassung
1. Ausfallsbürgschaften (§§ 1346, 1356 ABGB) für land- und forstwirtschaftlichen Betrieben bis zu einem Darlehensrahmen von insgesamt 600 Millionen Schilling zu gewährende Investitionskredite zu übernehmen; solche Haftungen können auch für Kredite übernommen werden, die zu einer Gesellschaft bürgerlichen Rechtes zusammengeschlossenen land- und forstwirtschaftlichen Betrieben sowie Agrargemeinschaften, land- und forstwirtschaftlichen Genossenschaften und ähnlichen Vereinigungen mit Ausnahme von Erwerbs- und Wirtschaftsgenossenschaften gewährt werden; die Haftung darf im Einzelfalle jeweils nur bis zu 50 vH des aushaftenden Kapitalbetrages, keinesfalls für einen höheren Betrag als 50 Millionen Schilling übernommen werden;
2. die Haftung als Bürge und Zahler (§ 1357 ABGB) für vom Umwelt- und Wasserwirtschaftsfonds zur teilweisen Finanzierung der ihm durch das Umwelt- und Wasserwirtschaftsfondsgesetz, BGBl. Nr. 79/1987, übertragenen Aufgaben durchzuführende Kreditoperationen (Anleihen, Darlehen und sonstige Kredite) in einem Ausmaß zu übernehmen, daß der Gesamtbetrag (Gegenwert) der Haftungen 2 250 Millionen Schilling an Kapital und 2 250 Millionen Schilling an Zinsen und Kosten und die Kreditoperation im Einzelfall 2 250 Millionen Schilling an Kapital nicht übersteigt;
3. die Haftung als Bürge und Zahler (§ 1357 ABGB) für vom Bundes-Wohn- und Siedlungsfonds, BGBl. Nr. 252/1921, zur teilweisen Finanzierung der ihm durch das Startwohnungsgesetz, BGBl. Nr. 264/1982, übertragenen Aufgaben durchzuführende Kreditoperationen (Anleihen, Darlehen und sonstige Kredite) in einem Ausmaß zu übernehmen, daß der Gesamtbetrag (Gegenwert) der Haftung 25 Millionen Schilling an Kapital und 25 Millionen Schilling an Zinsen und Kosten und die Kreditoperation im Einzelfall 25 Millionen Schilling an Kapital nicht übersteigt sowie für gemäß § 1 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 23. Juni 1988, mit dem Bestimmungen über den Bundes-Wohn- und Siedlungsfonds und den Wohnhaus-Wiederaufbau- und Stadterneuerungsfonds getroffen sowie das Wohnbauförderungsgesetz 1984 und das Bundesfinanzgesetz 1988 geändert werden, BGBl. Nr. 373/1988, durchzuführende Kreditoperationen (Anleihen, Darlehen und sonstige Kredite) in einem Ausmaß zu übernehmen, daß der Gesamtbetrag (Gegenwert) der Haftung 9 000 Millionen Schilling an Kapital und 9 000 Millionen Schilling an Zinsen und Kosten und die Kreditoperation im Einzelfall 9 000 Millionen Schilling an Kapital nicht übersteigt;
4. die Haftung als Bürge und Zahler (§ 1357 ABGB) für Schuldverschreibungen von Einlagensicherungseinrichtungen gemäß § 31 Abs. 5 des Kreditwesengesetzes, BGBl. Nr. 63/1979, in der jeweils geltenden Fassung, bis zu einem Gesamtbetrag von 100 Millionen Schilling an Kapital und 100 Millionen Schilling an Zinsen und Kosten zu übernehmen.
(2) Haftungen für Kreditoperationen gemäß Abs. 1 Z 1 bis 4 dürfen nur übernommen werden, wenn diese inhaltlich den Bestimmungen des Art. VIII Abs. 1 entsprechen.
(3) Auf Haftungen gemäß Abs. 1 Z 1 bis 4 ist der § 66 Abs. 2 Z 3 des Bundeshaushaltsgesetzes in der jeweils geltenden Fassung, auf Haftungen gemäß Abs. 1 Z 2 und 3 ist § 66 Abs. 2 Z 2 des vorgenannten Gesetzes nicht anzuwenden.
Artikel X. (1) Der Bundesminister für Finanzen ist ermächtigt, für eine widmungsgemäße Verwendung in einem späteren Finanzjahr die im Finanzjahr 1988 durch Zahlung nicht in Anspruch genommenen Teile
1. der bei den Voranschlagsansätzen 1/64698, 1/64708 und der bei den Voranschlagsansätzen 1/40108 und 1/64738 als Investitionsausgaben für die Landesverteidigung - wobei die Zweckbestimmung für bewegliches Anlagevermögen auch aus den Zweckrubriken (Voranschlagsposten) ersichtlich sein muß - genehmigten Ausgabenbeträge im Wege einer Rücklagenzuführung (allgemeine Rücklage) zu reservieren;