Änderungshistorie
Bundesgesetz vom 17. Dezember 1987 über die Bewilligung des Bundesvoranschlages für das Jahr 1988 (Bundesfinanzgesetz 1988)
8 Versionen
· 1987-12-31 — 1988-11-25
2018-12-31
Aufhebung
1988-11-25
Bundesfinanzgesetz 1988 — art. 10
1988-04-21
Bundesfinanzgesetz 1988 — art. 1
1987-12-31
Bundesfinanzgesetz 1988 — art. 2
1988-11-25
Bundesfinanzgesetz 1988 — art. 5
1988-07-15
Bundesfinanzgesetz 1988 — art. 9
1988-04-21
Bundesfinanzgesetz 1988 — art. 10
1987-12-31
Bundesfinanzgesetz 1988 — art. 1
1987-12-31
Bundesfinanzgesetz 1988
Originalfassung
Text zu diesem Datum
Änderungen vom 1987-12-31
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7. beim Voranschlagsansatz 1/53448 zur Verwendung von Fondsmitteln bei Nuklearkatastrophen gemäß Artikel II des Katastrophenfondsgesetzes 1986 zu geben, wenn die Bedeckung durch Entnahme aus den für den Katastrophenfonds reservierten Rücklagen sichergestellt werden kann;
Artikel V. (1) Der Bundesminister für Finanzen ist ermächtigt, im Finanzjahr 1988 die Zustimmung zu Überschreitungen zu geben
1. bei Voranschlagsansätzen des Ermessens der Unterteilungen 3, 8 und 9 der Kapitel 01 bis 65 bis zu einem Betrag von 25 vH des veranschlagten Betrages - lautet ein Voranschlagsansatz auf einen Betrag unter 4 Millionen Schilling, dann bis zu einem Betrag von 1 Million Schilling - wenn die Bedeckung für diese Überschreitung durch Ausgabeneinsparungen bei Voranschlagsansätzen des Ermessens der Unterteilungen 3, 5, 6, 8 und 9 desselben Paragraphen sichergestellt werden kann. Für die Bedeckung dürfen bis zu 30 vH des einzeln veranschlagten Ansatzbetrages verwendet werden;
2. bei Voranschlagsansätzen des Ermessens der Unterteilungen 3 und 8 der Titel 711, 743, 753, 763, 773, 783 und 793, soweit es sich hiebei nicht um Ausgaben nach Maßgabe zweckgebundener Einnahmen handelt, bis zu einem Betrag von 25 vH des veranschlagten Betrages - lautet ein Voranschlagsansatz auf einen Betrag unter 4 Millionen Schilling, dann bis zu einem Betrag von 1 Million Schilling - wenn die Bedeckung für diese Überschreitung bei Voranschlagsansätzen des Ermessens der Unterteilungen 3, 5, 6 und 8 desselben Titels sichergestellt werden kann. Für die Bedeckung dürfen bis zu 30 vH des einzeln veranschlagten Ansatzbetrages verwendet werden, soweit es sich hiebei nicht um Ausgaben nach Maßgabe zweckgebundener Einnahmen handelt;
3. bei den Voranschlagsansätzen des Konjunkturausgleich-Voranschlages (Anlage II) (Anm.: Die Anlage ist nicht darstellbar) bis zu einem Betrag von 25 vH des Ansatzbetrages, wenn dies im Sinne der konjunkturellen Zielsetzungen gemäß Art. III Abs. 1 wirtschaftlich zweckmäßig ist und der Überschreitungsbetrag durch gleichhohe Ausgabenrückstellung bei einem anderen Voranschlagsansatz des Konjunkturausgleich-Voranschlages sichergestellt werden kann;
4. bei den Voranschlagsansätzen der Titel 602 und 603 bis zu einem Betrag von 25 vH des veranschlagten Betrages, wenn die dem Mehrbedarf zugrunde liegenden Einzelmaßnahmen im Rahmen der dem Grünen Plan zugrunde liegenden Gesamtmaßnahmen erforderlich und wirtschaftlich zweckmäßig sind sowie dem Mehrbedarf entsprechende gleichhohe Ausgabeneinsparungen bei einem anderen Voranschlagsansatz dieses Titels und im Rahmen der Gesamtplanung des Grünen Planes zurückgestellt werden können; die Ansatzbeträge der Voranschlagsansätze 1/60396 und 1/60398 dürfen unter den genannten Bedingungen bis zur Höhe einer erzielbaren Ausgabenrückstellung, höchstens jedoch bis 50 vH des Ansatzbetrages beim jeweiligen anderen Voranschlagsansatz überschritten werden;
5. bei Voranschlagsansätzen des Titels 642 bis zu einem Betrag von 25 vH des veranschlagten Ansatzbetrages, sofern die Bedeckung durch Ausgabeneinsparungen bei anderen Voranschlagsansätzen des Titels 642, ausgenommen der Ansatz 1/64297 und die Voranschlagsansätze der Paragraphe 6425 und 6426, sichergestellt werden kann. Die Überschreitung darf nur genehmigt werden, wenn die dem Mehrbedarf zugrunde liegenden Einzelmaßnahmen im Rahmen der Gesamtmaßnahmen zur Herstellung und Erhaltung der Bundesstraßen B, S und A erforderlich und wirtschaftlich zweckmäßig sind sowie dem Mehrbedarf entsprechende gleichhohe Ausgaben bei einem anderen Voranschlagsansatz desselben Titels und im Rahmen der Gesamtplanung der Bundesstraßen B, S und A zurückgestellt werden können;
6. bei den Voranschlagsansätzen des Ermessens der Unterteilungen 5, 6 und 8 der Paragraphen 1551 und 1552 bis zur Höhe einer erzielbaren Ausgabeneinsparung beim jeweiligen Voranschlagsansatz für Förderungen und/oder Aufwendungen des entsprechenden Paragraphen, wobei die Ansatzüberschreitung 80 vH des Ansatzbetrages, bei welchem die Ausgabeneinsparung erfolgt, nicht übersteigen darf;
7. bei Voranschlagsansätzen des Paragraphen 1551 für arbeitsmarktpolitische Maßnahmen gemäß § 51 Abs. 6 des Arbeitsmarktförderungsgesetzes, BGBl. Nr. 31/1969 in der jeweils geltenden Fassung, nach Maßgabe der dem Bund vom Reservefonds nach dem AlVG überwiesenen Mittel bis zu einem Betrag von 15 vH der vorgesehenen Ansatzbeträge;
8. bei Voranschlagsansätzen der Paragraphen 1111, 6313, 6525 und 6527 bis zur Höhe von Ausgabeneinsparungen bei anderen Voranschlagsansätzen desselben Paragraphen, wobei die Ansatzüberschreitung 50 vH des Ansatzbetrages, bei welchem die Ausgabeneinsparung erfolgt, nicht übersteigen darf;
9. bei den Voranschlagsansätzen 1/15158, 1/15248 und 1/15778 für Leistungen aus der Gewährung von Härteausgleichen gemäß §§ 15a des Opferfürsorgegesetzes, BGBl. Nr. 183/1947, 14a des Bundesgesetzes über die Gewährung von Hilfeleistungen an Opfer von Verbrechen, BGBl. Nr. 288/1972, 76 des Kriegsopferversorgungsgesetzes 1957, BGBl. Nr. 152, und 73a des Heeresversorgungsgesetzes, BGBl. Nr. 27/1964 - alle Gesetze in der jeweils geltenden Fassung - wenn die Bedeckung für diese Überschreitung durch Ausgabeneinsparungen beim Voranschlagsansatz für Aufwendungen (Gesetzliche Verpflichtungen) desselben Titels sichergestellt werden kann;
die Ansatzüberschreitung darf höchstens 80 vH des Ansatzbetrages, bei welchem die Ausgabenersparung erfolgt, ausmachen;
10. bei den Voranschlagsansätzen 1/15525, 1/15526 und 1/15528 für arbeitsmarktpolitische Maßnahmen gemäß § 39a des Arbeitsmarktförderungsgesetzes, BGBl. Nr. 31/1969, in der jeweils geltenden Fassung, bis zu einem Betrag von insgesamt 400 Millionen Schilling, wenn die Bedeckung durch Mehreinnahmen und/oder Ausgabeneinsparungen sichergestellt werden kann;
11. beim Voranschlagsansatz 1/60048 bis zu einem Betrag von 50 Millionen Schilling für gemäß § 31 Abs. 3 des Wasserrechtsgesetzes 1959, BGBl. Nr. 215, in der jeweils geltenden Fassung, nicht vorhersehbar gewesene notstandspolizeiliche Maßnahmen zur Gewässerreinhaltung, wenn die Bedeckung durch Ausgabenrückstellung und/oder Mehreinnahmen sichergestellt werden kann;
12. bei den Voranschlagsansätzen 1/62006, 1/62506 und 1/62706 bis zu einem Betrag von 90 vH des jeweils veranschlagten Betrages, wenn die dem Mehrbedarf zugrunde liegenden Einzelmaßnahmen im Rahmen der dem Getreidepreisausgleich zugrunde liegenden Gesamtmaßnahmen auf Grund unvorhersehbarer geänderter wirtschaftlicher Entwicklung erforderlich und zweckmäßig sind und die Bedeckung durch Ausgabenrückstellungen in gleicher Höhe bei den Voranschlagsansätzen 1/62006, 1/62506 und 1/62706 sichergestellt werden kann;
13. bei Voranschlagsansätzen des Ermessens der Unterteilung 3, 8 und 9 neben Überschreitungen gemäß Z 1 und 2 bis zum Betrag von 500 000 S je Voranschlagsansatz, soweit die Bedeckung für die Ansatzüberschreitung durch Ausgabeneinsparungen und/oder Mehreinnahmen sichergestellt werden kann. Werden für eine Mehrzahl von Voranschlagsansätzen gleichzeitig Überschreitungen erforderlich und kann eine Bedeckung nur für einen Teil sichergestellt werden, so sind die Überschreitungen für die einzelnen Voranschlagsansätze in der Reihenfolge zu bewilligen, die sich aus den Fälligkeiten ergibt, nach deren Maßgabe zur Erfüllung rechtsverbindlicher Verpflichtungen des Bundes Ausgaben zu bestreiten sind;
14. bei den Voranschlagsansätzen 1/20108 und 1/20308 bis zu einem Betrag von 50 vH des veranschlagten Betrages, soweit die Überschreitung durch die Kassenwertgebarung verursacht ist und in Mehreinnahmen bei den Voranschlagsansätzen 2/20104 und/oder 2/20304 bedeckt werden kann.
Den Überschreitungen gemäß Z 1 bis 14 darf nur zugestimmt werden, wenn über den bei einem Voranschlagsansatz veranschlagten Betrag hinausgehende, unvorhersehbare und unabweisliche Ausgaben dies erfordern und wenn ohne diese Maßnahme die ordnungsgemäße Ausübung der Verwaltung im Hinblick auf die Beachtung der Grundsätze der Sparsamkeit, Wirtschaftlichkeit und Zweckmäßigkeit wesentlich beeinträchtigt wird und zu diesem Zeitpunkt bei anderen Voranschlagsansätzen Ausgaben und/oder Mehreinnahmen in der zur Bedeckung der Überschreitung erforderlichen Höhe rückgestellt werden können.
(2) Der Bundesminister für Finanzen ist weiters ermächtigt im Finanzjahr 1988 die Genehmigung zu Überschreitungen zu geben
1. bei Voranschlagsansätzen des Ausgabentitels 512 in Höhe der gemäß § 53 des Bundeshaushaltsgesetzes in der jeweils geltenden Fassung und Art. X Abs. 1 für die Rücklagenzuführung vorgesehenen Beträge, wobei die Bedeckung in den nicht in Anspruch genommenen Teilen der Voranschlagsansätze bzw. zweckgebundenen Einnahmen zu finden ist;
2. bei Voranschlagsansätzen zu Lasten des Ausgabentitels 517 in jener Höhe, in der in Vorjahren zugunsten dieser Voranschlagsansätze Beträge einer Rücklage zugeführt wurden, höchstens jedoch im Gesamtbetrag von 2 000 Millionen Schilling. Die Überschreitung bei jedem einzelnen Voranschlagsansatz darf 60 vH des jeweils veranschlagten Ansatzbetrages nicht übersteigen; ergibt diese 60 vH Grenze jedoch einen Betrag unter 1 Million Schilling, so darf der Voranschlagsansatz insgesamt bis zu einem Betrag von 1 Million Schilling überschritten werden; bei den Voranschlagsansätzen 1/13046, 1/14146, 1/14156, 1/18003, 1/20505, 1/20506, 1/54718, 1/79333 und bei Voranschlagsansätzen des Titels 1/534 darf die Überschreitung bis zur Höhe der in den Vorjahren zugeführten Rücklagenbeträge genehmigt werden; in der zweckgebundenen Gebarung kann solchen Überschreitungen bereits in einem Zeitpunkt zugestimmt werden, in dem der voraussichtliche Anfall der veranschlagten zweckgebundenen Einnahmen zwar belegbar ist, die bis zu diesem Zeitpunkt eingegangenen zweckgebundenen Einnahmen aber nicht oder nicht zur Gänze ausreichen, die zu diesem Zeitpunkt erforderlichen zweckgebundenen Ausgaben zu bedecken;
3. bei Voranschlagsansätzen für Hilfeleistungen in Katastrophenfällen im In- und Ausland, in Seuchen- und Epidemiefällen sowie für die Durchführung von Staatsbesuchen, Konferenzen, Tagungen und ähnlichem, wenn die für diese Zwecke erforderlichen Mehrausgaben im Zeitpunkt der Budgeterstellung nicht vorhersehbar gewesen sind, im Einzelfall oder bei Hilfeleistungen in Katastrophenfällen, wenn sie in mehreren selbständigen Teilmaßnahmen erfolgen, die Ausgaben hiefür jeweils nicht mehr als 10 Millionen Schilling im Finanzjahr 1988 betragen und beim Paragraphen 5181 bedeckt werden können;
4. zwecks sachgeordneter Verrechnung bis zur Höhe von 45 Millionen Schilling für Ausgaben von Veranstaltungen sowie für Maßnahmen aus Anlaß des Gedenkjahres 1988, wenn die Ausgaben hiefür im Einzelfall nicht mehr als 10 Millionen Schilling betragen und diese Mehrausgaben durch Ausgabeneinsparungen und/oder Mehreinnahmen bedeckt werden können;
5. bei Voranschlagsansätzen des Paragraphen 1116 für Auslandseinsätze gemäß BGBl. Nr. 173/1965, wenn die für diese Zwecke erforderlichen Mehrausgaben im Zeitpunkt der Budgeterstellung nicht vorhersehbar gewesen sind und durch Ausgabenrückstellungen oder Mehreinahmen oder beim Paragraphen 5181 bedeckt werden können;
6. beim Voranschlagsansatz 1/15577 bis zum 30. Jänner 1989 in Höhe des gemäß § 64 Abs. 5 des Arbeitslosenversicherungsgesetzes 1977 in der jeweils geltenden Fassung, für die Überweisung an den Reservefonds nach dem AlVG vorgesehenen Betrages zu geben, wobei die Bedeckung in den nicht in Anspruch genommenen Teilen der Voranschlagsansätze bzw. zweckgebundenen Einnahmen des Titels 155 zu finden ist;
7. beim Voranschlagsansatz 1/53448 zur Verwendung von Fondsmitteln bei Nuklearkatastrophen gemäß Artikel II des Katastrophenfondsgesetzes 1986 zu geben, wenn die Bedeckung durch Entnahme aus den für den Katastrophenfonds reservierten Rücklagen sichergestellt werden kann;
8. zwecks sachgeordneter Verrechnung von Zahlungen aufgrund der Novelle zum Weingesetz, BGBl. Nr. 298/1988, beim Voranschlagsansatz 1/60913 bis zu einem Betrag von 2 Millionen Schilling, wenn diese Mehrausgaben durch Ausgabeneinsparungen beim Voranschlagsansatz 1/60003 bedeckt werden können, und beim Voranschlagsansatz 1/60918 bis zu einem Betrag von 15 Millionen Schilling, wenn diese Mehrausgaben durch Ausgabeneinsparungen beim Voranschlagsansatz 1/60008 bedeckt werden können.
Artikel VI. Der Bundesminister für Finanzen hat im Finanzjahr 1988 die Zustimmung zu Überschreitungen bei den Voranschlagsansätzen des Paragraphen 1551 für arbeitsmarktpolitische Maßnahmen gemäß § 51 Abs. 6 des Arbeitsmarktförderungsgesetzes, BGBl. Nr. 31/1969, in der jeweils geltenden Fassung, nach Maßgabe der dem Bund vom Reservefonds nach dem Arbeitslosenversicherungsgesetz überwiesenen Mittel bis zu einem Betrag von 10 vH der vorgesehenen Ansatzbeträge zu geben.
Artikel VII. Die im Bundesvoranschlag bei den einzelnen Voranschlagsansätzen unter gesonderten zweistelligen Aufgabenbereichs-Kennziffern in Schrägdruck ausgewiesenen Aufgabenbereichs-Teilbeträge sind für statistische Auswertungszwecke vorgesehen und haben daher nicht gesetzliche Wirkung.
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(3) Auf Haftungen gemäß Abs. 1 Z 1 bis 4 ist der § 66 Abs. 2 Z 3 des Bundeshaushaltsgesetzes in der jeweils geltenden Fassung, auf Haftungen gemäß Abs. 1 Z 2 und 3 ist § 66 Abs. 2 Z 2 des vorgenannten Gesetzes nicht anzuwenden.
Artikel IX. (1) Der Bundesminister für Finanzen ist ermächtigt, im Finanzjahr 1988 namens des Bundes gemäß § 66 des Bundeshaushaltsgesetzes in der jeweils geltenden Fassung
1. Ausfallsbürgschaften (§§ 1346, 1356 ABGB) für land- und forstwirtschaftlichen Betrieben bis zu einem Darlehensrahmen von insgesamt 600 Millionen Schilling zu gewährende Investitionskredite zu übernehmen; solche Haftungen können auch für Kredite übernommen werden, die zu einer Gesellschaft bürgerlichen Rechtes zusammengeschlossenen land- und forstwirtschaftlichen Betrieben sowie Agrargemeinschaften, land- und forstwirtschaftlichen Genossenschaften und ähnlichen Vereinigungen mit Ausnahme von Erwerbs- und Wirtschaftsgenossenschaften gewährt werden; die Haftung darf im Einzelfalle jeweils nur bis zu 50 vH des aushaftenden Kapitalbetrages, keinesfalls für einen höheren Betrag als 50 Millionen Schilling übernommen werden;
2. die Haftung als Bürge und Zahler (§ 1357 ABGB) für vom Umwelt- und Wasserwirtschaftsfonds zur teilweisen Finanzierung der ihm durch das Umwelt- und Wasserwirtschaftsfondsgesetz, BGBl. Nr. 79/1987, übertragenen Aufgaben durchzuführende Kreditoperationen (Anleihen, Darlehen und sonstige Kredite) in einem Ausmaß zu übernehmen, daß der Gesamtbetrag (Gegenwert) der Haftungen 2 250 Millionen Schilling an Kapital und 2 250 Millionen Schilling an Zinsen und Kosten und die Kreditoperation im Einzelfall 2 250 Millionen Schilling an Kapital nicht übersteigt;
3. die Haftung als Bürge und Zahler (§ 1357 ABGB) für vom Bundes-Wohn- und Siedlungsfonds, BGBl. Nr. 252/1921, zur teilweisen Finanzierung der ihm durch das Startwohnungsgesetz, BGBl. Nr. 264/1982, übertragenen Aufgaben durchzuführende Kreditoperationen (Anleihen, Darlehen und sonstige Kredite) in einem Ausmaß zu übernehmen, daß der Gesamtbetrag (Gegenwert) der Haftung 25 Millionen Schilling an Kapital und 25 Millionen Schilling an Zinsen und Kosten und die Kreditoperation im Einzelfall 25 Millionen Schilling an Kapital nicht übersteigt sowie für gemäß § 1 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 23. Juni 1988, mit dem Bestimmungen über den Bundes-Wohn- und Siedlungsfonds und den Wohnhaus-Wiederaufbau- und Stadterneuerungsfonds getroffen sowie das Wohnbauförderungsgesetz 1984 und das Bundesfinanzgesetz 1988 geändert werden, BGBl. Nr. 373/1988, durchzuführende Kreditoperationen (Anleihen, Darlehen und sonstige Kredite) in einem Ausmaß zu übernehmen, daß der Gesamtbetrag (Gegenwert) der Haftung 9 000 Millionen Schilling an Kapital und 9 000 Millionen Schilling an Zinsen und Kosten und die Kreditoperation im Einzelfall 9 000 Millionen Schilling an Kapital nicht übersteigt;
4. die Haftung als Bürge und Zahler (§ 1357 ABGB) für Schuldverschreibungen von Einlagensicherungseinrichtungen gemäß § 31 Abs. 5 des Kreditwesengesetzes, BGBl. Nr. 63/1979, in der jeweils geltenden Fassung, bis zu einem Gesamtbetrag von 100 Millionen Schilling an Kapital und 100 Millionen Schilling an Zinsen und Kosten zu übernehmen.
(2) Haftungen für Kreditoperationen gemäß Abs. 1 Z 1 bis 4 dürfen nur übernommen werden, wenn diese inhaltlich den Bestimmungen des Art. VIII Abs. 1 entsprechen.
(3) Auf Haftungen gemäß Abs. 1 Z 1 bis 4 ist der § 66 Abs. 2 Z 3 des Bundeshaushaltsgesetzes in der jeweils geltenden Fassung, auf Haftungen gemäß Abs. 1 Z 2 und 3 ist § 66 Abs. 2 Z 2 des vorgenannten Gesetzes nicht anzuwenden.
Artikel X. (1) Der Bundesminister für Finanzen ist ermächtigt, für eine widmungsgemäße Verwendung in einem späteren Finanzjahr die im Finanzjahr 1988 durch Zahlung nicht in Anspruch genommenen Teile
1. der bei den Voranschlagsansätzen 1/64698, 1/64708 und der bei den Voranschlagsansätzen 1/40108 und 1/64738 als Investitionsausgaben für die Landesverteidigung - wobei die Zweckbestimmung für bewegliches Anlagevermögen auch aus den Zweckrubriken (Voranschlagsposten) ersichtlich sein muß - genehmigten Ausgabenbeträge im Wege einer Rücklagenzuführung (allgemeine Rücklage) zu reservieren;
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(2) Der Bundesminister für Finanzen kann Rücklagen voranschlagswirksam auflösen, soweit diese Beträge zur Erfüllung von Verpflichtungen benötigt werden, die aus Kreditaufnahmen in früheren Finanzjahren bis einschließlich 1981 samt den auf den Bund entfallenden anteiligen Zinsen aufgrund von mit Bundesländern zur Errichtung von Bundesstraßen und Autobahnen abgeschlossenen Sonderfinanzierungsvereinbarungen bis einschließlich 1986 fällig geworden sind.
Artikel X. (1) Der Bundesminister für Finanzen ist ermächtigt, für eine widmungsgemäße Verwendung in einem späteren Finanzjahr die im Finanzjahr 1988 durch Zahlung nicht in Anspruch genommenen Teile
1. der bei den Voranschlagsansätzen 1/64698, 1/64708 und der bei den Voranschlagsansätzen 1/40108 und 1/64738 als Investitionsausgaben für die Landesverteidigung - wobei die Zweckbestimmung für bewegliches Anlagevermögen auch aus den Zweckrubriken (Voranschlagsposten) ersichtlich sein muß - genehmigten Ausgabenbeträge im Wege einer Rücklagenzuführung (allgemeine Rücklage) zu reservieren;
2. der bei den Voranschlagsansätzen 1/13046 (für den Österreichischen Filmförderungsfonds), 1/14146, 1/14156, 1/15158 (für Ehrengaben), 1/20505, 1/20506, 1/60136, 1/60346 (für die Förderung von Ökologieflächen LWK, gebundene Post), 1/62706, 1/64145, 1/64146, 1/64148, 1/65255, 1/65256 und 1/65276 genehmigten Ausgabenbeträge im Wege einer Rücklagenzuführung (besondere Rücklage) zu reservieren.
(2) Der Bundesminister für Finanzen kann Rücklagen voranschlagswirksam auflösen, soweit diese Beträge zur Erfüllung von Verpflichtungen benötigt werden, die aus Kreditaufnahmen in früheren Finanzjahren bis einschließlich 1981 samt den auf den Bund entfallenden anteiligen Zinsen aufgrund von mit Bundesländern zur Errichtung von Bundesstraßen und Autobahnen abgeschlossenen Sonderfinanzierungsvereinbarungen bis einschließlich 1986 fällig geworden sind.
Artikel X. (1) Der Bundesminister für Finanzen ist ermächtigt, für eine widmungsgemäße Verwendung in einem späteren Finanzjahr die im Finanzjahr 1988 durch Zahlung nicht in Anspruch genommenen Teile
1. der bei den Voranschlagsansätzen 1/64698, 1/64708 und der bei den Voranschlagsansätzen 1/40108 und 1/64738 als Investitionsausgaben für die Landesverteidigung - wobei die Zweckbestimmung für bewegliches Anlagevermögen auch aus den Zweckrubriken (Voranschlagsposten) ersichtlich sein muß - genehmigten Ausgabenbeträge im Wege einer Rücklagenzuführung (allgemeine Rücklage) zu reservieren;
2. der bei den Voranschlagsansätzen 1/13046 (für den Österreichischen Filmförderungsfonds), 1/14146, 1/14156, 1/15158 (für Ehrengaben), 1/20505, 1/20506, 1/60136, 1/60346 (für die Förderung von Ökologieflächen LWK, gebundene Post), 1/60826, 1/62706, 1/64145, 1/64146, 1/64148, 1/65255, 1/65256 und 1/65276 genehmigten Ausgabenbeträge im Wege einer Rücklagenzuführung (besondere Rücklage) zu reservieren.
(2) Der Bundesminister für Finanzen kann Rücklagen voranschlagswirksam auflösen, soweit diese Beträge zur Erfüllung von Verpflichtungen benötigt werden, die aus Kreditaufnahmen in früheren Finanzjahren bis einschließlich 1981 samt den auf den Bund entfallenden anteiligen Zinsen aufgrund von mit Bundesländern zur Errichtung von Bundesstraßen und Autobahnen abgeschlossenen Sonderfinanzierungsvereinbarungen bis einschließlich 1986 fällig geworden sind.
Artikel XI. (1) Der Bundesminister für Finanzen ist ermächtigt, im Finanzjahr 1988 über Bestandteile des unbeweglichen Bundesvermögens im Rahmen der ihm gemäß § 64 des Bundeshaushaltsgesetzes in der jeweils geltenden Fassung übertragenen Befugnis nach Maßgabe folgender Bestimmungen zu verfügen:
1. gemäß § 64 Abs. 1 Z 1 und 2 des Bundeshaushaltsgesetzes bis zu einem Entgelt (Preis, Wert) von 5 Millionen Schilling für den einzelnen Bestandteil des unbeweglichen Bundesvermögens;
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1988
```
Bundesvoranschlag 1988
Konjunkturausgleich-Voranschlag 1988
(Anm.: Die Anlage ist nicht darstellbar)
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1988
```
Bundesvoranschlag 1988
(Anm.: Die Anlage ist nicht darstellbar)
Stellenplan für das Jahr 1988
I. Allgemeiner Teil
1. Gliederung des Stellenplanes
(1) Der Stellenplan enthält das Planstellenverzeichnis des Bundes und eine Aufstellung über die Planstellen der Österreichischen Bundesbahnen sowie der jugendlichen Bediensteten.
(2) Im Planstellenverzeichnis des Bundes werden die Bundesbediensteten getrennt nach Beamten sowie nach Vertragsbediensteten der Kategorien A und B ausgewiesen. Auf Rechnung einer Planstelle für Vertragsbedienstete der Kategorie B sowie einer den Vertragsbediensteten der Kategorie B zugeordneten Planstelle für Vertragslehrer oder Vertragsassistenten können mehrere saison- oder teilbeschäftigte Vertragsbedienstete der gleichen Entlohnungsgruppe mit der Einschränkung aufgenommen werden, daß die für die Planstelle vorgesehene Gesamtjahresarbeitsleistung nicht überschritten wird.
(3) Unter Planstellen für jugendliche Bedienstete sind Planstellen für Vertragsbedienstete der Kategorie A für
1. Lehrlinge bis zur Beendigung des Lehrverhältnisses und während der gesetzlichen Behaltefrist,
2. Anlernkräfte, sofern sie das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben und
3. Vertragsbedienstete, sofern sie das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben
zu verstehen.
Lehrlinge nach Beendigung der gesetzlichen Behaltefrist, jugendliche Vertragsbedienstete und Anlernkräfte, deren Übernahme auf eine Planstelle des Planstellenverzeichnisses des Bundes oder der Österreichischen Bundesbahnen bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres nicht möglich ist, können längstens bis zum Ende des Kalenderjahres weiterbeschäftigt werden, in dem sie das 19. Lebensjahr vollendet haben.
2. Besetzung von Planstellen über den im Stellenplan festgesetzten
Stand
(1) Ist keine im Stellenplan vorgesehene Planstelle frei und kann auch keine andere Planstelle im Sinne des Punktes 3 gebunden werden, so können Vertragsbedienstete, soweit nicht Abs. 3 bis 6 anderes bestimmen, mit Zustimmung der Bundesregierung aufgenommen werden. Der Antrag ist vom zuständigen Bundesminister im Einvernehmen mit dem Bundeskanzler und dem Bundesminister für Finanzen zu stellen.
Ohne Zustimmung der Bundesregierung können Personen aufgenommen werden, die nicht österreichischer Staatsbürger sind und im Ausland zu einer anderen als geistigen Arbeitsleistung herangezogen werden. Die für solcherart beschäftigte Personen erforderliche Anzahl der Gesamtjahresarbeitsleistungen ist vom zuständigen Bundesminister im Einvernehmen mit dem Bundeskanzler und dem Bundesminister für Finanzen jährlich pauschal festzulegen.
(2) Durch die Bestimmungen des Abs. 1 werden die Bestimmungen über die Überschreitung von Ausgabenansätzen nicht berührt.
(3) Die dem Präsidenten des Nationalrates gemäß Art. 30 Abs. 4 des Bundes-Verfassungsgesetzes, die dem Präsidenten des Rechnungshofes gemäß Art. 21 des Bundes-Verfassungsgesetzes und die dem Vorsitzenden der Volksanwaltschaft gemäß Art. 148h des Bundes-Verfassungsgesetzes zustehenden Rechte auf dem Gebiet der Diensthoheit über die Beamten und Angestellten der Parlamentsdirektion, des Rechnungshofes bzw. der Volksanwaltschaft bleiben unberührt.
(4) Für einen Beamten der Verwendungsgruppen D, E, P 3, P 4 und P 5 sowie für einen Vertragsbediensteten des Entlohnungsschemas I, Entlohnungsgruppe d und e sowie des Entlohnungsschemas II, Entlohnungsgruppe p 3, p 4 und p 5, der an der Dienstleistung verhindert ist, kann bei dringendem Bedarf als Ersatz ein Vertragsbediensteter der gleichen Entlohnungsgruppe der Kategorie B aufgenommen werden.
(5) Für einen Bundesbediensteten, der
a) als Mitglied eines Organs der Gesetzgebung, als Organ der Volksanwaltschaft, als Präsident bzw. Vizepräsident des Rechnungshofes, als Mitglied des Verfassungsgerichtshofes oder als Oberstes Organ der Vollziehung außer Dienst gestellt ist,
b) als Mitglied des Nationalrates, des Bundesrates oder eines Landtages die gemäß § 17 Abs. 1 und 2 des Beamten-Dienstrechtsgesetzes 1979 zur Ausübung des Mandates erforderliche freie Zeit gewährt erhält,
c) zur Dienstleistung bei einer internationalen Organisation oder sonstigen internationalen Einrichtung sich im Urlaub gegen Entfall der Bezüge befindet,
d) zu einer Dienstleistung im Rahmen einer internationalen Organisation oder sonstigen internationalen Einrichtung,
e) zu einer Dienstleistung im Sinne des Bundesgesetzes vom 14. Juli 1965, BGBl. Nr. 233, oder im Rahmen einer Übernahme einer Schutzmachtfunktion durch die Republik Österreich herangezogen wird,
f) ordentlichen Präsenzdienst gemäß § 27 Abs. 2 des Wehrgesetzes 1978, BGBl. Nr. 150, bzw. außerordentlichen Präsenzdienst gemäß § 27 Abs. 3 Ziffer 1 bis 4 und 6 des Wehrgesetzes 1978, BGBl. Nr. 150, leistet,
g) Zivildienst leistet,
h) zu Lasten einer freien Planstelle zur Dienstleistung in einem anderen Personalstand einberufen wird,
i) sich in einem Karenzurlaub befindet oder dessen Wochendienstzeit nach den §§ 50 a oder 50 b des Beamten-Dienstrechtsgesetzes 1979 auf die Hälfte herabgesetzt wurde,
kann für die Dauer der Außerdienststellung, der erforderlichen Freizeitgewährung, der Dienstleistung, des Karenzurlaubes, des Präsenzdienstes, des Zivildienstes, der Heranziehung nach lit. d und e oder der Dauer der Herabsetzung der Wochendienstzeit unter Bindung seiner Planstelle beziehungsweise unter Bindung des dem Ausmaß der Herabsetzung der Wochendienstzeit entsprechenden Planstellenanteiles ein Vertragsbediensteter aufgenommen werden. Punkt 3 Abs. 5 und 6 gilt sinngemäß. Unter der gleichen Voraussetzung kann für einen Richter, Staatsanwalt oder Richteramtsanwärter ein Richteramtsanwärter, für einen Berufsoffizier, einen Beamten in UO-Funktion oder für einen zeitverpflichteten Soldaten ein zeitverpflichteter Soldat aufgenommen werden.
(6) Für eine Vertragsbedienstete, die gemäß §§ 3 und 5 des Mutterschutzgesetzes 1979, BGBl. Nr. 221, nicht beschäftigt werden darf, kann für die Dauer des Beschäftigungsverbotes unter Bindung ihrer Planstelle ein Vertragsbediensteter aufgenommen werden. Punkt 3 Abs. 5 und 6 gilt sinngemäß.
(7) Werden in einem Planstellenbereich Arbeitsplätze für Behinderte vorgesehen, kann der Bundeskanzler im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen für die Besetzung dieser Arbeitsplätze Planstellen zuweisen. Hiefür stehen 70 Planstellen zusätzlich zur Verfügung. Die Bestimmungen über die Überschreitung von Ausgabenansätzen werden hiedurch nicht berührt.
3. Bindung von Planstellen
(1) Innerhalb desselben finanzgesetzlichen Ansatzes können freie Planstellen der Verwendungsgruppen A, B, C, D, P 1, P 2, P 3, P 4, L 1, L 2, W 1, W 2, H 1, H 2 und H 3 mit Bundesbeamten einer niedrigeren Verwendungsgruppe oder in der gleichen Verwendungsgruppe mit Bundesbeamten einer niedrigeren Dienstklasse (Dienststufe) besetzt werden.
Freie Planstellen für Vertragsbedienstete der Entlohnungsschemen I, I L, II und II L können mit Vertragsbediensteten einer niedrigeren Entlohnungsgruppe bzw. können freie Planstellen für Vertragsbedienstete der Kategorie A mit Vertragsbediensteten der Kategorie B der gleichen oder einer niedrigeren Entlohnungsgruppe besetzt werden.
Jedenfalls können freie Planstellen der Verwendungsgruppen D und E mit Bundesbeamten der Verwendungsgruppen P 4 und P 5 und freie Planstellen für Vertragsbedienstete der Entlohnungsgruppen d und e mit Vertragsbediensteten der Entlohnungsgruppen p 4 und p 5 und umgekehrt besetzt werden.
Freie Planstellen für Bundesbeamte und Vertragsbedienstete können mit jugendlichen Bediensteten besetzt werden.
(2) Freie Planstellen für Richter können im selben Planstellenbereich mit Richtern derselben Gehaltsgruppe ohne Verwendungszulagenanspruch, mit Richtern einer niedrigeren Gehaltsgruppe ohne Verwendungszulagenanspruch oder mit Richteramtsanwärtern besetzt werden. Dies gilt auch für Staatsanwälte.
(3) Freie Planstellen für ordentliche Universitätsprofessoren können mit außerordentlichen Universitätsprofessoren besetzt werden.
(4) Freie Planstellen für Bundesbeamte der Allgemeinen Verwaltung und in handwerklicher Verwendung, für Universitäts-(Hochschul-)lehrer, Lehrer, Wachebeamte und Berufsoffiziere können zur Versehung gleichartiger oder niedrigerer Dienste mit Vertragsbediensteten der Kategorien A und B besetzt werden.
(5) Freie Planstellen für Beamte einer der Verwendungsgruppen PT 1 bis PT 8 können mit Beamten derselben Verwendungsgruppen ohne Anspruch auf Zuordnung zu einer Dienstzulagengruppe oder mit Beamten einer niedrigeren Verwendungsgruppe ohne Anspruch auf Zuordnung zu einer Dienstzulagengruppe besetzt werden.
(6) Freie Planstellen einer der Verwendungsgruppen PT 1 bis PT 9 können mit Beamten einer der Verwendungsgruppen A bis E und P 1 bis P 5 sowie mit Vertragsbediensteten einer der Entlohnungsgruppen a bis e und p 1 bis p 5 und umgekehrt mit folgender Maßgabe besetzt werden, daß gemäß § 184 b des Beamten-Dienstrechtsgesetzes 1979, in der Fassung von BGBl. Nr. 659/1983,
die Verwendungsgruppe A für Beamte und die Entlohnungsgruppe a für Vertragsbedienstete der Verwendungsgruppe PT 1 oder PT 2,
die Verwendungsgruppe B für Beamte und die Entlohnungsgruppe b für Vertragsbedienstete der Verwendungsgruppe PT 2, PT 3 oder PT 4,
die Verwendungsgruppe C für Beamte und die Entlohnungsgruppe c für Vertragsbedienstete der Verwendungsgruppe PT 5 oder PT 6,
die Verwendungsgruppe D für Beamte und die Entlohnungsgruppe d für Vertragsbedienstete der Verwendungsgruppe PT 7 oder PT 8,
die Verwendungsgruppe E für Beamte und die Entlohnungsgruppe e für Vertragsbedienstete der Verwendungsgruppe PT 9,
die Verwendungsgruppe P 1 für Beamte und die Entlohnungsgruppe p 1 für Vertragsbedienstete der Verwendungsgruppe PT 6,
die Verwendungsgruppe P 2 für Beamte und die Entlohnungsgruppe p 2 für Vertragsbedienstete der Verwendungsgruppe PT 7,
die Verwendungsgruppe P 3 für Beamte und die Entlohnungsgruppe p 3 für Vertragsbedienstete der Verwendungsgruppe PT 7 oder PT 8,
die Verwendungsgruppe P 4 für Beamte und die Entlohnungsgruppe p 4 für Vertragsbedienstete der Verwendungsgruppe PT 8,
die Verwendungsgruppe P 5 für Beamte und die Entlohnungsgruppe p 5 für Vertragsbedienstete der Verwendungsgruppe PT 9
entsprechen.
(7) Wird ein nicht im Bundesdienst stehender Bediensteter in einem Planstellenbereich des Bundes verwendet und trägt der Bund, ohne hiezu gesetzlich verpflichtet zu sein, die Personalkosten, so ist für die Dauer der Verwendung eine der dienstrechtlichen Stellung des Bediensteten entsprechende freie Planstelle zu binden.
Diese Bestimmung ist nicht anzuwenden, wenn eine Person, die weder österreichischer Staatsbürger ist noch im Bundesdienst steht, im Ausland zu anderen als geistigen Arbeitsleistungen herangezogen wird.
(8) Wird in einem Planstellenbereich mit einem Bundesbediensteten oder einer anderen Person ein Werkvertrag abgeschlossen, der eine geistige Arbeitsleistung zum Gegenstand hat und einen Auftrag beinhaltet, der eine Reihe von Leistungen umfaßt, deren Anzahl von vornherein nicht feststeht und deren Erfüllung einen längeren Zeitraum erfordert, ist für die Dauer des Werkvertrages eine der Wertigkeit der für das Werk aufgewendeten Arbeitsleistung entsprechende freie Planstelle zu binden, wenn durch den Werkvertrag die Arbeitskraft des Werkunternehmers zur Gänze in Anspruch genommen wird. Wird durch den Werkvertrag die Arbeitskraft des Werkunternehmers nur zu einem Teil in Anspruch genommen, ist eine entsprechende freie Planstelle eines Vertragsbediensteten der Kategorie B zu binden.
4. Umwandlung von Planstellen
(1) Eine freie Planstelle kann vom zuständigen Bundesminister im Einvernehmen mit dem Bundeskanzler und dem Bundesminister für Finanzen in eine Planstelle der gleichen oder einer niedrigeren Dienstklasse (Dienststufe, Dienstzulagengruppe) einer niedrigeren Verwendungsgruppe desselben finanzgesetzlichen Ansatzes umgewandelt werden.
(2) Der Bundeskanzler kann im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen den Stellenplan einer Organisationsänderung anpassen, wenn diese Organisationsänderung Auswirkungen auf den Stellenplan hat.
5. Personalreserve
(1) Die Personalreserve enthält Planstellen, die vom Bundeskanzler einzelnen Planstellenbereichen über den im Planstellenverzeichnis festgesetzten Stand an gleichen Planstellen zugewiesen werden können. Für jede derart über den Stand in einer höheren Dienstklasse (Dienststufe) besetzte Planstelle hat eine Planstelle einer niedrigeren Dienstklasse (Dienststufe) in der gleichen Verwendungsgruppe des Planstellenbereiches unbesetzt zu bleiben.
(2) Eine in einem Planstellenbereich frei werdende Planstelle einer Dienstklasse (Dienststufe), für die aus der Personalreserve eine Planstelle zugewiesen ist, gilt als Planstelle der Personalreserve, solange in dieser Dienstklasse (Dienststufe) in der gleichen Verwendungsgruppe der tatsächliche Stand den systemisierten Stand im Planstellenverzeichnis übersteigt.
(3) Die Planstellen in der Personalreserve erhöhen sich um die Zahl der Beamten, die
a) als Mitglieder eines Organs der Gesetzgebung, als Organ der Volksanwaltschaft, als Präsident bzw. Vizepräsident des Rechnungshofes, als Mitglied des Verfassungsgerichtshofes oder als Oberstes Organ der Vollziehung außer Dienst gestellt sind,
b) als Mitglieder des Nationalrates, des Bundesrates oder eines Landtages, die gemäß § 17 Abs. 1 und 2 des Beamten-Dienstrechtsgesetzes 1979 zur Ausübung des Mandates erforderliche freie Zeit gewährt erhalten,
c) zur Dienstleistung bei einer internationalen Organisation oder sonstigen internationalen Einrichtung sich im Urlaub gegen Entfall der Bezüge befinden,
d) zu einer Dienstleistung im Rahmen einer internationalen Organisation oder sonstigen Einrichtung,
e) zu einer Dienstleistung im Sinne des Bundesgesetzes vom 14. Juli 1965, BGBl. Nr. 233, oder im Rahmen einer Übernahme einer Schutzmachtfunktion durch die Republik Österreich herangezogen werden.
Haben Beamte, die solcherart außer Dienst gestellt, beurlaubt oder herangezogen worden sind oder denen die erforderliche freie Zeit gewährt worden ist, ihren Dienst wieder aufgenommen, so entfällt diese Erhöhung in dem Zeitpunkt, in dem im betreffenden Planstellenbereich eine Planstelle der gleichen Art frei wird.
(4) Die Absätze (1) bis (3) gelten für Beamte einer der Verwendungsgruppen PT 1 bis PT 9 sinngemäß.
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(Anm.: Das Planstellenverzeichnis ist nicht darstellbar)
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Anlage
@@ -382,9 +440,139 @@
1988
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Konjunkturausgleich-Voranschlag 1988
(Anm.: Die Anlage ist nicht darstellbar)
Fahrzeugplan des Bundes für das Jahr 1988
I. Abschnitt: Allgemeiner Teil
1. Gliederung des Fahrzeugplanes
(1) Der Fahrzeugplan des Bundes (Abschnitt II) gliedert sich in den Plan der Kraftfahrzeuge, den Plan der Luftfahrzeuge und den Plan der Wasserfahrzeuge.
(2) Die im Plan der Kraftfahrzeuge vorgesehenen Kraftfahrzeuge werden nach den folgenden Kategorien unterschieden:
1. Personenkraftwagen Kategorie III, das sind Personenkraftwagen bis einschließlich 3 000 ccm Hubraum, die für den Bundespräsidenten, die Präsidenten des Nationalrates, den Vorsitzenden des Bundesrates, den Präsidenten und Vizepräsidenten des Rechnungshofes, die Mitglieder der Bundesregierung einschließlich der Staatssekretäre und die Landeshauptmänner vorgesehen sind. Außerdem ist je ein Kraftfahrzeug der Kategorie III für den Verfassungsgerichtshof, Verwaltungsgerichtshof und den Obersten Gerichtshof vorgesehen.
2. Personenkraftwagen Kategorie II, das sind Personenkraftwagen, die ausschließlich für die österreichischen Vertretungen im Ausland vorgesehen sind. Sie unterliegen keiner Hubraumbeschränkung, jedoch sind die Anschaffungskosten (einschließlich Zusatzausstattung) je Personenkraftwagen mit 270 000 S begrenzt.
3. Personenkraftwagen Kategorie I a, das sind Personenkraftwagen mit einem Hubraum von 1 601 ccm bis 2 000 ccm, die nur bei jenen Organen des Bundes vorgesehen werden dürfen, die Fahrzeuge mit größerem Fassungsvermögen oder für repräsentative Zwecke der Bundesverwaltung benötigen.
4. Personenkraftwagen Kategorie I, das sind Personenkraftwagen bis einschließlich 1 600 ccm Hubraum, die als Dienstkraftwagen für die Bundesverwaltung vorgesehen sind.
5. Fahrzeuge für betriebliche Zwecke. Zu diesen Fahrzeugen zählen:
a) Kombinationskraftwagen gemäß § 2 Z 6 des Kraftfahrgesetzes 1967, BGBl. Nr. 267 in der derzeit geltenden Fassung, das sind mehrspurige Kraftfahrzeuge, die zur wahlweisen Beförderung von Personen oder Gütern eingerichtet sind, wenn diese die Voraussetzungen für die Fahrzeug-Kategorien I, I a und II erfüllen und soweit sie nicht als Kraftfahrzeuge für besondere Zwecke im Sinne des P 1 Abs. 2 Z 10 lit. b erfaßt werden;
b) Personenkraftwagen der Kategorie I, die betrieblichen oder betriebsähnlichen Zwecken dienen und als solche durch entsprechende Aufschriften an den beiden vorderen Türen oder auf Zusatztafeln gekennzeichnet sind, aus der das benützende Organ des Bundes ersichtlich sein muß;
c) Personenkraftwagen der Kategorie I, die als Einsatzfahrzeuge Verwendung finden, wenn sie mit Warnleuchten mit blauem Licht (Blaulicht) und Vorrichtungen zum Abgeben von Warnzeichen mit aufeinanderfolgenden, verschieden hohen Tönen (Tonfolgehorn) ausgestattet sind oder für sie ein Deckkennzeichen zugewiesen ist.
6. Motorräder über 125 ccm Hubraum. Hiezu zählen auch solche mit Beiwagen ohne Rücksicht auf ihren Hubraum.
7. Motorräder über 50 ccm Hubraum bis einschließlich 125 ccm Hubraum.
8. Lastkraftwagen mit einer Nutzlast über 1 000 kg.
9. Lastkraftwagen mit einer Nutzlast bis einschließlich 1 000 kg.
10. Kraftfahrzeuge für besondere Zwecke. Hiezu zählen:
a) Kraftfahrzeuge, die auf Grund einer erhöhten Bodenfreiheit mit entsprechendem Überhangwinkel oder einer auf alle Räder wirkenden Antriebseinrichtung für den Einsatz im Gelände geeignet sind;
b) Kraftfahrzeuge für spezielle straßen- und sicherheitspolizeiliche Zwecke, soweit diese nicht bereits als Fahrzeuge für betriebliche Zwecke im Sinne des P 1 Abs. 2 Z 5 lit. a erfaßt werden;
c) Omnibusse gemäß § 2 Z 7 des Kraftfahrgesetzes 1967, BGBl. Nr. 267 in der derzeit geltenden Fassung;
d) Personenkraftwagen mit mehr als sechs Sitzen außer dem Lenkersitz (Kleinbusse);
e) Kombinationskraftwagen gemäß § 2 Z 6 und Lastkraftwagen gemäß § 2 Z 8 leg. cit., mit Laboratoriumseinrichtungen, Röntgeneinrichtungen, Meßeinrichtungen u. dgl.;
f) Zugmaschinen (Radschlepper, Kettenschlepper und Traktoren) gemäß § 2 Z 9 leg. cit.;
g) Einachszugmaschinen gemäß § 2 Z 23 leg. cit.
(3) Die im Plan der Luftfahrzeuge vorgesehenen Luftfahrzeuge werden gemäß § 4 Abs. 2, 3 und 6 der Zivilluftfahrt-Personalverordnung (ZLPV), BGBl. Nr. 219/1958 in der derzeit geltenden Fassung, nach den folgenden Kategorien unterschieden:
1. Motorflugzeuge, Gewichtsklassen D-F, das sind ein- und mehrmotorige Flugzeuge mit einem Gewicht von 5 700 kg bis 14 000 kg (Gewichtsklasse D), mehrmotorige Flugzeuge mit einem Gewicht von 14 000 kg bis 20 000 kg (Gewichtsklasse E) und mehrmotorige Flugzeuge mit einem Gewicht von mehr als 20 000 kg (Gewichtsklasse F);
2. Motorflugzeuge, Gewichtsklasse C, das sind mehrmotorige Flugzeuge mit einem Gewicht bis 5 700 kg;
3. Motorflugzeuge, Gewichtsklasse B, das sind einmotorige Flugzeuge mit einem Gewicht von 2 000 kg bis 5 700 kg;
4. Motorflugzeuge, Gewichtsklasse A, das sind einmotorige Flugzeuge mit einem Gewicht bis 2 000 kg;
5. Hubschrauber;
6. Segelflugzeuge, Sitzplatzklasse b
7. Segelflugzeuge, Sitzplatzklasse a
(4) Die im Plan der Wasserfahrzeuge vorgesehenen Wasserfahrzeuge werden nach folgenden Kategorien unterschieden:
1. Passagier- und Transportschiffe;
2. Spezialwasserfahrzeuge;
3. Innenbordmotorboote;
4. Außenbordmotorboote;
5. Boote, Zillen u. ä. mit Außenbordmotor.
(5) Von der Aufnahme im Abschnitt II ausgenommen sind:
a) die im § 27 Abs. 2 BHG, BGBl. Nr. 213/1986 in der derzeit geltenden Fassung, angeführten Fahrzeuge;
b) Motorräder, die nur vorübergehend - jährlich bis zu maximal 12 Wochen - zur ausschließlichen Verwendung im Rahmen der Fahrausbildung für Angehörige der Exekutive behördlich zugelassen werden.
2. Verwendung der Fahrzeuge
(1) Jedes Organ des Bundes darf die für die Verwendung von Kraft-, Luft- oder Wasserfahrzeugen vorgesehenen Ausgaben nur insoweit bestreiten, als sich diese Ausgaben aus der Verwendung der im Abschnitt II zuammengefaßten Anzahl und Kategorie solcher Fahrzeuge ergeben.
(2) Ausgaben für bei einem Organ des Bundes vorhandene Fahrzeuge, die über den im Fahrzeugplan vorgesehenen Stand hinausgehen, dürfen nicht bestritten werden. Solche Fahrzeuge sind unter Angabe der Fahrzeugkategorie, der Fahrzeugtype und des Abstellplatzes ebenso wie die Wiederverwendung dem Bundesminister für Finanzen bekanntzugeben. Ausgenommen sind Ausgaben für jene Kraftfahrzeuge, die aus Anlaß von Staatsbesuchen oder Staatsempfängen anfallen, sofern die Bestimmungen in P 3 Abs. 1 eingehalten werden, sowie Ausgaben anläßlich des vorübergehenden Einsatzes von Reservekraftfahrzeugen anstelle der im Abschnitt II vorgesehenen Kraftfahrzeuge der gleichen Kategorie bei der Post- und Telegraphenverwaltung und bei den Österreichischen Bundesbahnen.
(3) Ausgaben für aus den Vorjahren vorhandene Personenkraftwagen der Kategorie I a (bis einschließlich 1987 den Kategorien II b oder II a zugeordnet), II oder III, die nicht der Kategorie der vorgesehenen Kraftfahrzeuge im Plan der Kraftfahrzeuge für das Jahr 1988 entsprechen, dürfen im Jahre 1988 bei dem gleichen Organ des Bundes nur dann bestritten werden, wenn die unverzügliche Veräußerung eines solchen Kraftfahrzeuges unwirtschaftlich wäre.
(4) Ein Organ des Bundes darf die Ausgaben für den Einsatz eines bei einem anderen Organ des Bundes vorgesehenen Fahrzeuges nur dann bestreiten, wenn bei dem ersteren Organ des Bundes nach dem Einsatz des bei dem anderen Organ des Bundes vorgesehenen Fahrzeuges ein vorübergehender, unabwendbarer Bedarf besteht.
(5) An Stelle der Ausgaben für ein im Abschnitt II enthaltenes Fahrzeug dürfen die Ausgaben für ein Fahrzeug einer niedrigeren Kategorie bestritten werden. Für die einzelnen Fahrzeugkategorien gilt folgende Reihung:
a) Bei P 1 Abs. 2 Z 1 bis 5:
b) bei P 1 Abs. 2 Z 6 und 7:
c) bei P 1 Abs. 2 Z 8 bis 10:
d) bei P 1 Abs. 3 Z 1 bis 5:
e) bei P 1 Abs. 3 Z 6 und 7:
f) bei P 1 Abs. 4 Z 1 und 2:
g) bei P 1 Abs. 4 Z 3 bis 5:
3. Verwendung von Fahrzeugen über den im Fahrzeugplan festgesetzten
Stand
(1) Tritt im Laufe des Jahres 1988 ein unabwendbarer Mehrbedarf bezüglich eines Fahrzeuges bei einem Organ des Bundes auf, so dürfen die hiefür erforderlichen Ausgaben mit Zustimmung des Bundesministers für Finanzen dann bestritten werden, wenn
a) ein gegenüber dem Fahrzeugplan zusätzliches Fahrzeug in Dienst gestellt werden muß,
b) ein im Fahrzeugplan enthaltenes Fahrzeug eines anderen Organs des Bundes, das dem gleichen oder auch einem anderen Bundesminister untersteht, nicht zur Verfügung gestellt werden kann und
c) seitens des Organs des Bundes, bei dem der unabwendbare Mehrbedarf bezüglich eines Fahrzeuges auftritt, die finanzielle Bedeckung der Anschaffung und des Betriebes des Fahrzeuges sichergestellt wird. Gemäß den Bestimmungen in § 27 Abs. 3 BHG, BGBl. Nr. 213/1986 in der derzeit geltenden Fassung, in Zusammenhalte mit den Ausführungen in P 4 Abs. 3 des Allgemeinen Teiles des Planes für Datenverarbeitungsanlagen hat der Bundesminister für Finanzen hierüber den mit der Vorberatung von Bundesfinanzgesetzen betrauten Ausschuß des Nationalrates einmal jährlich zu berichten.
(2) Ist der unabwendbare Mehrbedarf im Sinne des Abs. 1 dadurch bedingt, daß an Stelle eines im Fahrzeugplan enthaltenen Fahrzeuges ein Fahrzeug einer höheren Fahrzeugkategorie gemäß P 2 Abs. 5 erforderlich ist, so gilt bei Zustimmung zum Mehrbedarf im Sinne des Abs. 1 das im Fahrzeugplan enthaltene Fahrzeug der niedrigeren Kategorie als gebunden.
4. Haltungskostenbeitrag
Ein Haltungskostenbeitrag für privateigene Kraftfahrzeuge (Personenkraftwagen oder Krafträder) von Bundesbediensteten kann nach Maßgabe der dienstrechtlichen Vorschriften gewährt werden, wenn die Voraussetzungen für die Benützung eines bundeseigenen Kraftfahrzeuges, das dem privateigenen Kraftfahrzeug entspricht, durch den Bundesbediensteten gegeben sind und das privateigene Kraftfahrzeug an Stelle eines bundeseigenen benützt wird.
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(Anm.: Plan der Kraftfahrzeuge, der Luftfahrzeuge und der Wasserfahrzeuge ist nicht darstellbar)
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Anlage
@@ -402,595 +590,87 @@
1988
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Stellenplan für das Jahr 1988
I. Allgemeiner Teil
1. Gliederung des Stellenplanes
(1) Der Stellenplan enthält das Planstellenverzeichnis des Bundes und eine Aufstellung über die Planstellen der Österreichischen Bundesbahnen sowie der jugendlichen Bediensteten.
(2) Im Planstellenverzeichnis des Bundes werden die Bundesbediensteten getrennt nach Beamten sowie nach Vertragsbediensteten der Kategorien A und B ausgewiesen. Auf Rechnung einer Planstelle für Vertragsbedienstete der Kategorie B sowie einer den Vertragsbediensteten der Kategorie B zugeordneten Planstelle für Vertragslehrer oder Vertragsassistenten können mehrere saison- oder teilbeschäftigte Vertragsbedienstete der gleichen Entlohnungsgruppe mit der Einschränkung aufgenommen werden, daß die für die Planstelle vorgesehene Gesamtjahresarbeitsleistung nicht überschritten wird.
(3) Unter Planstellen für jugendliche Bedienstete sind Planstellen für Vertragsbedienstete der Kategorie A für
1. Lehrlinge bis zur Beendigung des Lehrverhältnisses und während der gesetzlichen Behaltefrist,
2. Anlernkräfte, sofern sie das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben und
3. Vertragsbedienstete, sofern sie das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben
zu verstehen.
Lehrlinge nach Beendigung der gesetzlichen Behaltefrist, jugendliche Vertragsbedienstete und Anlernkräfte, deren Übernahme auf eine Planstelle des Planstellenverzeichnisses des Bundes oder der Österreichischen Bundesbahnen bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres nicht möglich ist, können längstens bis zum Ende des Kalenderjahres weiterbeschäftigt werden, in dem sie das 19. Lebensjahr vollendet haben.
2. Besetzung von Planstellen über den im Stellenplan festgesetzten
Stand
(1) Ist keine im Stellenplan vorgesehene Planstelle frei und kann auch keine andere Planstelle im Sinne des Punktes 3 gebunden werden, so können Vertragsbedienstete, soweit nicht Abs. 3 bis 6 anderes bestimmen, mit Zustimmung der Bundesregierung aufgenommen werden. Der Antrag ist vom zuständigen Bundesminister im Einvernehmen mit dem Bundeskanzler und dem Bundesminister für Finanzen zu stellen.
Ohne Zustimmung der Bundesregierung können Personen aufgenommen werden, die nicht österreichischer Staatsbürger sind und im Ausland zu einer anderen als geistigen Arbeitsleistung herangezogen werden. Die für solcherart beschäftigte Personen erforderliche Anzahl der Gesamtjahresarbeitsleistungen ist vom zuständigen Bundesminister im Einvernehmen mit dem Bundeskanzler und dem Bundesminister für Finanzen jährlich pauschal festzulegen.
(2) Durch die Bestimmungen des Abs. 1 werden die Bestimmungen über die Überschreitung von Ausgabenansätzen nicht berührt.
(3) Die dem Präsidenten des Nationalrates gemäß Art. 30 Abs. 4 des Bundes-Verfassungsgesetzes, die dem Präsidenten des Rechnungshofes gemäß Art. 21 des Bundes-Verfassungsgesetzes und die dem Vorsitzenden der Volksanwaltschaft gemäß Art. 148h des Bundes-Verfassungsgesetzes zustehenden Rechte auf dem Gebiet der Diensthoheit über die Beamten und Angestellten der Parlamentsdirektion, des Rechnungshofes bzw. der Volksanwaltschaft bleiben unberührt.
(4) Für einen Beamten der Verwendungsgruppen D, E, P 3, P 4 und P 5 sowie für einen Vertragsbediensteten des Entlohnungsschemas I, Entlohnungsgruppe d und e sowie des Entlohnungsschemas II, Entlohnungsgruppe p 3, p 4 und p 5, der an der Dienstleistung verhindert ist, kann bei dringendem Bedarf als Ersatz ein Vertragsbediensteter der gleichen Entlohnungsgruppe der Kategorie B aufgenommen werden.
(5) Für einen Bundesbediensteten, der
a) als Mitglied eines Organs der Gesetzgebung, als Organ der Volksanwaltschaft, als Präsident bzw. Vizepräsident des Rechnungshofes, als Mitglied des Verfassungsgerichtshofes oder als Oberstes Organ der Vollziehung außer Dienst gestellt ist,
b) als Mitglied des Nationalrates, des Bundesrates oder eines Landtages die gemäß § 17 Abs. 1 und 2 des Beamten-Dienstrechtsgesetzes 1979 zur Ausübung des Mandates erforderliche freie Zeit gewährt erhält,
c) zur Dienstleistung bei einer internationalen Organisation oder sonstigen internationalen Einrichtung sich im Urlaub gegen Entfall der Bezüge befindet,
d) zu einer Dienstleistung im Rahmen einer internationalen Organisation oder sonstigen internationalen Einrichtung,
e) zu einer Dienstleistung im Sinne des Bundesgesetzes vom 14. Juli 1965, BGBl. Nr. 233, oder im Rahmen einer Übernahme einer Schutzmachtfunktion durch die Republik Österreich herangezogen wird,
f) ordentlichen Präsenzdienst gemäß § 27 Abs. 2 des Wehrgesetzes 1978, BGBl. Nr. 150, bzw. außerordentlichen Präsenzdienst gemäß § 27 Abs. 3 Ziffer 1 bis 4 und 6 des Wehrgesetzes 1978, BGBl. Nr. 150, leistet,
g) Zivildienst leistet,
h) zu Lasten einer freien Planstelle zur Dienstleistung in einem anderen Personalstand einberufen wird,
i) sich in einem Karenzurlaub befindet oder dessen Wochendienstzeit nach den §§ 50 a oder 50 b des Beamten-Dienstrechtsgesetzes 1979 auf die Hälfte herabgesetzt wurde,
kann für die Dauer der Außerdienststellung, der erforderlichen Freizeitgewährung, der Dienstleistung, des Karenzurlaubes, des Präsenzdienstes, des Zivildienstes, der Heranziehung nach lit. d und e oder der Dauer der Herabsetzung der Wochendienstzeit unter Bindung seiner Planstelle beziehungsweise unter Bindung des dem Ausmaß der Herabsetzung der Wochendienstzeit entsprechenden Planstellenanteiles ein Vertragsbediensteter aufgenommen werden. Punkt 3 Abs. 5 und 6 gilt sinngemäß. Unter der gleichen Voraussetzung kann für einen Richter, Staatsanwalt oder Richteramtsanwärter ein Richteramtsanwärter, für einen Berufsoffizier, einen Beamten in UO-Funktion oder für einen zeitverpflichteten Soldaten ein zeitverpflichteter Soldat aufgenommen werden.
(6) Für eine Vertragsbedienstete, die gemäß §§ 3 und 5 des Mutterschutzgesetzes 1979, BGBl. Nr. 221, nicht beschäftigt werden darf, kann für die Dauer des Beschäftigungsverbotes unter Bindung ihrer Planstelle ein Vertragsbediensteter aufgenommen werden. Punkt 3 Abs. 5 und 6 gilt sinngemäß.
(7) Werden in einem Planstellenbereich Arbeitsplätze für Behinderte vorgesehen, kann der Bundeskanzler im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen für die Besetzung dieser Arbeitsplätze Planstellen zuweisen. Hiefür stehen 70 Planstellen zusätzlich zur Verfügung. Die Bestimmungen über die Überschreitung von Ausgabenansätzen werden hiedurch nicht berührt.
3. Bindung von Planstellen
(1) Innerhalb desselben finanzgesetzlichen Ansatzes können freie Planstellen der Verwendungsgruppen A, B, C, D, P 1, P 2, P 3, P 4, L 1, L 2, W 1, W 2, H 1, H 2 und H 3 mit Bundesbeamten einer niedrigeren Verwendungsgruppe oder in der gleichen Verwendungsgruppe mit Bundesbeamten einer niedrigeren Dienstklasse (Dienststufe) besetzt werden.
Freie Planstellen für Vertragsbedienstete der Entlohnungsschemen I, I L, II und II L können mit Vertragsbediensteten einer niedrigeren Entlohnungsgruppe bzw. können freie Planstellen für Vertragsbedienstete der Kategorie A mit Vertragsbediensteten der Kategorie B der gleichen oder einer niedrigeren Entlohnungsgruppe besetzt werden.
Jedenfalls können freie Planstellen der Verwendungsgruppen D und E mit Bundesbeamten der Verwendungsgruppen P 4 und P 5 und freie Planstellen für Vertragsbedienstete der Entlohnungsgruppen d und e mit Vertragsbediensteten der Entlohnungsgruppen p 4 und p 5 und umgekehrt besetzt werden.
Freie Planstellen für Bundesbeamte und Vertragsbedienstete können mit jugendlichen Bediensteten besetzt werden.
(2) Freie Planstellen für Richter können im selben Planstellenbereich mit Richtern derselben Gehaltsgruppe ohne Verwendungszulagenanspruch, mit Richtern einer niedrigeren Gehaltsgruppe ohne Verwendungszulagenanspruch oder mit Richteramtsanwärtern besetzt werden. Dies gilt auch für Staatsanwälte.
(3) Freie Planstellen für ordentliche Universitätsprofessoren können mit außerordentlichen Universitätsprofessoren besetzt werden.
(4) Freie Planstellen für Bundesbeamte der Allgemeinen Verwaltung und in handwerklicher Verwendung, für Universitäts-(Hochschul-)lehrer, Lehrer, Wachebeamte und Berufsoffiziere können zur Versehung gleichartiger oder niedrigerer Dienste mit Vertragsbediensteten der Kategorien A und B besetzt werden.
(5) Freie Planstellen für Beamte einer der Verwendungsgruppen PT 1 bis PT 8 können mit Beamten derselben Verwendungsgruppen ohne Anspruch auf Zuordnung zu einer Dienstzulagengruppe oder mit Beamten einer niedrigeren Verwendungsgruppe ohne Anspruch auf Zuordnung zu einer Dienstzulagengruppe besetzt werden.
(6) Freie Planstellen einer der Verwendungsgruppen PT 1 bis PT 9 können mit Beamten einer der Verwendungsgruppen A bis E und P 1 bis P 5 sowie mit Vertragsbediensteten einer der Entlohnungsgruppen a bis e und p 1 bis p 5 und umgekehrt mit folgender Maßgabe besetzt werden, daß gemäß § 184 b des Beamten-Dienstrechtsgesetzes 1979, in der Fassung von BGBl. Nr. 659/1983,
die Verwendungsgruppe A für Beamte und die Entlohnungsgruppe a für Vertragsbedienstete der Verwendungsgruppe PT 1 oder PT 2,
die Verwendungsgruppe B für Beamte und die Entlohnungsgruppe b für Vertragsbedienstete der Verwendungsgruppe PT 2, PT 3 oder PT 4,
die Verwendungsgruppe C für Beamte und die Entlohnungsgruppe c für Vertragsbedienstete der Verwendungsgruppe PT 5 oder PT 6,
die Verwendungsgruppe D für Beamte und die Entlohnungsgruppe d für Vertragsbedienstete der Verwendungsgruppe PT 7 oder PT 8,
die Verwendungsgruppe E für Beamte und die Entlohnungsgruppe e für Vertragsbedienstete der Verwendungsgruppe PT 9,
die Verwendungsgruppe P 1 für Beamte und die Entlohnungsgruppe p 1 für Vertragsbedienstete der Verwendungsgruppe PT 6,
die Verwendungsgruppe P 2 für Beamte und die Entlohnungsgruppe p 2 für Vertragsbedienstete der Verwendungsgruppe PT 7,
die Verwendungsgruppe P 3 für Beamte und die Entlohnungsgruppe p 3 für Vertragsbedienstete der Verwendungsgruppe PT 7 oder PT 8,
die Verwendungsgruppe P 4 für Beamte und die Entlohnungsgruppe p 4 für Vertragsbedienstete der Verwendungsgruppe PT 8,
die Verwendungsgruppe P 5 für Beamte und die Entlohnungsgruppe p 5 für Vertragsbedienstete der Verwendungsgruppe PT 9
entsprechen.
(7) Wird ein nicht im Bundesdienst stehender Bediensteter in einem Planstellenbereich des Bundes verwendet und trägt der Bund, ohne hiezu gesetzlich verpflichtet zu sein, die Personalkosten, so ist für die Dauer der Verwendung eine der dienstrechtlichen Stellung des Bediensteten entsprechende freie Planstelle zu binden.
Diese Bestimmung ist nicht anzuwenden, wenn eine Person, die weder österreichischer Staatsbürger ist noch im Bundesdienst steht, im Ausland zu anderen als geistigen Arbeitsleistungen herangezogen wird.
(8) Wird in einem Planstellenbereich mit einem Bundesbediensteten oder einer anderen Person ein Werkvertrag abgeschlossen, der eine geistige Arbeitsleistung zum Gegenstand hat und einen Auftrag beinhaltet, der eine Reihe von Leistungen umfaßt, deren Anzahl von vornherein nicht feststeht und deren Erfüllung einen längeren Zeitraum erfordert, ist für die Dauer des Werkvertrages eine der Wertigkeit der für das Werk aufgewendeten Arbeitsleistung entsprechende freie Planstelle zu binden, wenn durch den Werkvertrag die Arbeitskraft des Werkunternehmers zur Gänze in Anspruch genommen wird. Wird durch den Werkvertrag die Arbeitskraft des Werkunternehmers nur zu einem Teil in Anspruch genommen, ist eine entsprechende freie Planstelle eines Vertragsbediensteten der Kategorie B zu binden.
4. Umwandlung von Planstellen
(1) Eine freie Planstelle kann vom zuständigen Bundesminister im Einvernehmen mit dem Bundeskanzler und dem Bundesminister für Finanzen in eine Planstelle der gleichen oder einer niedrigeren Dienstklasse (Dienststufe, Dienstzulagengruppe) einer niedrigeren Verwendungsgruppe desselben finanzgesetzlichen Ansatzes umgewandelt werden.
(2) Der Bundeskanzler kann im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen den Stellenplan einer Organisationsänderung anpassen, wenn diese Organisationsänderung Auswirkungen auf den Stellenplan hat.
5. Personalreserve
(1) Die Personalreserve enthält Planstellen, die vom Bundeskanzler einzelnen Planstellenbereichen über den im Planstellenverzeichnis festgesetzten Stand an gleichen Planstellen zugewiesen werden können. Für jede derart über den Stand in einer höheren Dienstklasse (Dienststufe) besetzte Planstelle hat eine Planstelle einer niedrigeren Dienstklasse (Dienststufe) in der gleichen Verwendungsgruppe des Planstellenbereiches unbesetzt zu bleiben.
(2) Eine in einem Planstellenbereich frei werdende Planstelle einer Dienstklasse (Dienststufe), für die aus der Personalreserve eine Planstelle zugewiesen ist, gilt als Planstelle der Personalreserve, solange in dieser Dienstklasse (Dienststufe) in der gleichen Verwendungsgruppe der tatsächliche Stand den systemisierten Stand im Planstellenverzeichnis übersteigt.
(3) Die Planstellen in der Personalreserve erhöhen sich um die Zahl der Beamten, die
a) als Mitglieder eines Organs der Gesetzgebung, als Organ der Volksanwaltschaft, als Präsident bzw. Vizepräsident des Rechnungshofes, als Mitglied des Verfassungsgerichtshofes oder als Oberstes Organ der Vollziehung außer Dienst gestellt sind,
b) als Mitglieder des Nationalrates, des Bundesrates oder eines Landtages, die gemäß § 17 Abs. 1 und 2 des Beamten-Dienstrechtsgesetzes 1979 zur Ausübung des Mandates erforderliche freie Zeit gewährt erhalten,
c) zur Dienstleistung bei einer internationalen Organisation oder sonstigen internationalen Einrichtung sich im Urlaub gegen Entfall der Bezüge befinden,
d) zu einer Dienstleistung im Rahmen einer internationalen Organisation oder sonstigen Einrichtung,
e) zu einer Dienstleistung im Sinne des Bundesgesetzes vom 14. Juli 1965, BGBl. Nr. 233, oder im Rahmen einer Übernahme einer Schutzmachtfunktion durch die Republik Österreich herangezogen werden.
Haben Beamte, die solcherart außer Dienst gestellt, beurlaubt oder herangezogen worden sind oder denen die erforderliche freie Zeit gewährt worden ist, ihren Dienst wieder aufgenommen, so entfällt diese Erhöhung in dem Zeitpunkt, in dem im betreffenden Planstellenbereich eine Planstelle der gleichen Art frei wird.
(4) Die Absätze (1) bis (3) gelten für Beamte einer der Verwendungsgruppen PT 1 bis PT 9 sinngemäß.
Plan für Datenverarbeitungsanlagen für das Jahr 1988
I. Abschnitt:
Allgemeiner Teil
1. Voraussetzungen für die Aufnahme von Datenverarbeitungsanlagen in den Plan für Datenverarbeitungsanlagen:
(1) In den Plan für Datenverarbeitungsanlagen sind
a) bundeseigene,
b) angemietete und die dem Bund unentgeltlich zur Benützung überlassenen Datenverarbeitungsanlagen aufzunehmen.
(2) Vom Bund gekaufte, aber noch unter Eigentumsvorbehalt des Verkäufers stehende Datenverarbeitungsanlagen, gelten als bundeseigene.
(3) Eine Datenverarbeitungsanlage im Sinne des Planes für Datenverarbeitungsanlagen ist ein programmierbares System von auf elektronischem Wege kommunizierenden Maschinen, das unabhängig von anderen Systemen Daten verarbeiten kann und dessen Wert gemäß Abs. 6 300 000 Schilling übersteigt.
(4) Elektronische Systeme, die ausschließlich der Datenerfassung oder der Steuerung bestimmter technischer Einrichtungen dienen, wie z. B. Netzknoten, Hausleitsysteme und Bestandteile von Fahrzeugen, Maschinen, maschinellen Anlagen, Geräten u. ä., zählen nicht zu den Datenverarbeitungsanlagen im Sinne des Abs. 3.
(5) Besteht ein Datenverarbeitungssystem aus mehreren lediglich im Wege der Datenfernverarbeitung zusammengeschlossenen Datenverarbeitungsanlagen, sind die Bestimmungen dieses Planes für Datenverarbeitungsanlagen auf jede dieser Anlagen gesondert anzuwenden.
(6) Maßgeblicher Wert im Sinne des Abs. 3 ist jener Kaufpreis einschließlich Umsatzsteuer, der ohne Abzug allfälliger Sonderkonditionen vom Bund zum Zeitpunkt des Kaufes aufzuwenden ist, oder der bei Miete oder unentgeltlicher Überlassung zum Zeitpunkt der Aufnahme in den Plan für Datenverarbeitungsanlagen aufzuwenden wäre, um die Datenverarbeitungsanlage neu zu erwerben.
Sollte die Bestimmung des Kaufpreises nicht möglich sein, so ist an dessen Stelle der Kaufpreis für ein ähnlich leistungsfähiges System als maßgeblicher Wert heranzuziehen.
2. Typengliederung des Planes für Datenverarbeitungsanlagen:
(1) Die im Plan für Datenverarbeitungsanlagen vorgesehenen Datenverarbeitungsanlagen werden nach folgenden Typen untergliedert:
1. Type A (Kleinanlagen): Das sind alle Datenverarbeitungsanlagen, die nicht die Erfordernisse einer größen Type erfüllen.
2. Type B (Mittelanlagen): Das sind alle Datenverarbeitungsanlagen, die nicht die Erfordernisse einer größeren Type erfüllen, auf die jedoch die nachstehenden Erfordernisse zutreffen:
a) Hauptspeicherkapazität über 50 000 Zeichen,
b) mindestens zwei Magnetbandstationen oder eine Magnetplatteneinheit,
c) mindestens ein Schnelldrucker (ab 400 Zeilen pro Minute).
Magnetbandkassettengeräte gelten nicht als Magnetbandstationen und Diskettenlaufwerke nicht als Magnetplatteneinheiten.
3. Type C (Großanlagen): Das sind alle Datenverarbeitungsanlagen, die die Erfordernisse der Type D nicht erfüllen, auf die jedoch die nachstehenden Voraussetzungen zutreffen:
a) Hauptspeicherkapazität über 250 000 Zeichen,
b) Großraumspeicher für mindestens eine Milliarde Zeichen im direkten Zugriff.
4. Type D (Sonderanlagen): Das sind alle Datenverarbeitungsanlagen, auf die die folgenden Voraussetzungen zutreffen:
a) mindestens zwei Zentraleinheiten mit Hauptspeicherkapazitäten über 500 000 Zeichen,
b) Großraumspeicher für mindestens drei Milliarden Zeichen im direkten Zugriff.
3. Verwendung von Datenverarbeitungsanlagen:
(1) Jedes Organ des Bundes darf Ausgaben für die Anschaffung und den Betrieb von Datenverarbeitungsanlagen nur tätigen, wenn diese Datenverarbeitungsanlagen im Anlagenplan enthalten sind.
(2) Anstelle der Ausgaben für eine im Plan enthaltene Datenverarbeitungsanlage im Sinne des P. 1 Abs. 1 lit. a dürfen die Ausgaben für eine Datenverarbeitungsanlage im Sinne des P. 1 Abs. 1 lit. b der gleichen Type und umgekehrt getätigt werden.
(3) Weiters dürfen anstelle der Ausgaben für eine im Plan enthaltene Datenverarbeitungsanlage die Ausgaben für eine Datenverarbeitungsanlage einer kleineren Type getätigt werden.
4. Verwendung von Datenverarbeitungsanlagen über den im Plan für Datenverarbeitungsanlagen festgesetzten Stand:
(1) Tritt im Laufe des Jahres 1988 ein unvorhersehbarer und unabweisbarer Mehrbedarf bezüglich einer Datenverarbeitungsanlage bei einem Organ des Bundes auf, ist der Bundesminister für Finanzen ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Bundeskanzler den Ausgaben für Anschaffung und Betrieb einer bisher nicht im Plan enthaltenen Datenverarbeitungsanlage unter folgenden Voraussetzungen zuzustimmen:
a) Die anfallenden Arbeiten können auf einer im Plan enthaltenen Datenverarbeitungsanlage des gleichen oder auch eines anderen Ressortbereiches für die restliche Zeit des laufenden Verwaltungsjahres nicht durchgeführt werden;
b) seitens des die Aufnahme beantragenden Ressorts wird die finanzielle Bedeckung sichergestellt.
(2) Bei Erteilung der Zustimmung im Sinne des Abs. 1 ist die Datenverarbeitungsanlage einer der in P. 2 Abs. 1 Z 1 bis 4 ausgewiesenen Typen zuzuordnen.
(3) Der Bundesminister für Finanzen hat gemäß § 28 (4) BHG, BGBl. Nr. 213/1986, über die gemäß Abs. 1 getroffenen Maßnahmen gemeinsam mit dem Bericht gemäß P. 3 Abs. 1 lit. c des Allgemeinen Teiles des Fahrzeugplanes dem mit der Vorberatung von Bundesfinanzgesetzen betrauten Ausschuß des Nationalrates einmal jährlich zu berichten.
5. Zuständigkeit des Bundeskanzlers:
Die Zuständigkeit des Bundeskanzlers zur Koordination der gesamten Verwaltung des Bundes auf dem Gebiete der elektronischen Datenverarbeitung wird durch die Bestimmungen dieses Planes für Datenverarbeitungsanlagen nicht berührt.
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(Anm.: Das Planstellenverzeichnis ist nicht darstellbar)
(Anm.: Der Anlagenplan ist nicht darstellbar)
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Anlage
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zum Bundesfinanzgesetz
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1988
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Fahrzeugplan des Bundes für das Jahr 1988
I. Abschnitt: Allgemeiner Teil
1. Gliederung des Fahrzeugplanes
(1) Der Fahrzeugplan des Bundes (Abschnitt II) gliedert sich in den Plan der Kraftfahrzeuge, den Plan der Luftfahrzeuge und den Plan der Wasserfahrzeuge.
(2) Die im Plan der Kraftfahrzeuge vorgesehenen Kraftfahrzeuge werden nach den folgenden Kategorien unterschieden:
1. Personenkraftwagen Kategorie III, das sind Personenkraftwagen bis einschließlich 3 000 ccm Hubraum, die für den Bundespräsidenten, die Präsidenten des Nationalrates, den Vorsitzenden des Bundesrates, den Präsidenten und Vizepräsidenten des Rechnungshofes, die Mitglieder der Bundesregierung einschließlich der Staatssekretäre und die Landeshauptmänner vorgesehen sind. Außerdem ist je ein Kraftfahrzeug der Kategorie III für den Verfassungsgerichtshof, Verwaltungsgerichtshof und den Obersten Gerichtshof vorgesehen.
2. Personenkraftwagen Kategorie II, das sind Personenkraftwagen, die ausschließlich für die österreichischen Vertretungen im Ausland vorgesehen sind. Sie unterliegen keiner Hubraumbeschränkung, jedoch sind die Anschaffungskosten (einschließlich Zusatzausstattung) je Personenkraftwagen mit 270 000 S begrenzt.
3. Personenkraftwagen Kategorie I a, das sind Personenkraftwagen mit einem Hubraum von 1 601 ccm bis 2 000 ccm, die nur bei jenen Organen des Bundes vorgesehen werden dürfen, die Fahrzeuge mit größerem Fassungsvermögen oder für repräsentative Zwecke der Bundesverwaltung benötigen.
4. Personenkraftwagen Kategorie I, das sind Personenkraftwagen bis einschließlich 1 600 ccm Hubraum, die als Dienstkraftwagen für die Bundesverwaltung vorgesehen sind.
5. Fahrzeuge für betriebliche Zwecke. Zu diesen Fahrzeugen zählen:
a) Kombinationskraftwagen gemäß § 2 Z 6 des Kraftfahrgesetzes 1967, BGBl. Nr. 267 in der derzeit geltenden Fassung, das sind mehrspurige Kraftfahrzeuge, die zur wahlweisen Beförderung von Personen oder Gütern eingerichtet sind, wenn diese die Voraussetzungen für die Fahrzeug-Kategorien I, I a und II erfüllen und soweit sie nicht als Kraftfahrzeuge für besondere Zwecke im Sinne des P 1 Abs. 2 Z 10 lit. b erfaßt werden;
b) Personenkraftwagen der Kategorie I, die betrieblichen oder betriebsähnlichen Zwecken dienen und als solche durch entsprechende Aufschriften an den beiden vorderen Türen oder auf Zusatztafeln gekennzeichnet sind, aus der das benützende Organ des Bundes ersichtlich sein muß;
c) Personenkraftwagen der Kategorie I, die als Einsatzfahrzeuge Verwendung finden, wenn sie mit Warnleuchten mit blauem Licht (Blaulicht) und Vorrichtungen zum Abgeben von Warnzeichen mit aufeinanderfolgenden, verschieden hohen Tönen (Tonfolgehorn) ausgestattet sind oder für sie ein Deckkennzeichen zugewiesen ist.
6. Motorräder über 125 ccm Hubraum. Hiezu zählen auch solche mit Beiwagen ohne Rücksicht auf ihren Hubraum.
7. Motorräder über 50 ccm Hubraum bis einschließlich 125 ccm Hubraum.
8. Lastkraftwagen mit einer Nutzlast über 1 000 kg.
9. Lastkraftwagen mit einer Nutzlast bis einschließlich 1 000 kg.
10. Kraftfahrzeuge für besondere Zwecke. Hiezu zählen:
a) Kraftfahrzeuge, die auf Grund einer erhöhten Bodenfreiheit mit entsprechendem Überhangwinkel oder einer auf alle Räder wirkenden Antriebseinrichtung für den Einsatz im Gelände geeignet sind;
b) Kraftfahrzeuge für spezielle straßen- und sicherheitspolizeiliche Zwecke, soweit diese nicht bereits als Fahrzeuge für betriebliche Zwecke im Sinne des P 1 Abs. 2 Z 5 lit. a erfaßt werden;
c) Omnibusse gemäß § 2 Z 7 des Kraftfahrgesetzes 1967, BGBl. Nr. 267 in der derzeit geltenden Fassung;
d) Personenkraftwagen mit mehr als sechs Sitzen außer dem Lenkersitz (Kleinbusse);
e) Kombinationskraftwagen gemäß § 2 Z 6 und Lastkraftwagen gemäß § 2 Z 8 leg. cit., mit Laboratoriumseinrichtungen, Röntgeneinrichtungen, Meßeinrichtungen u. dgl.;
f) Zugmaschinen (Radschlepper, Kettenschlepper und Traktoren) gemäß § 2 Z 9 leg. cit.;
g) Einachszugmaschinen gemäß § 2 Z 23 leg. cit.
(3) Die im Plan der Luftfahrzeuge vorgesehenen Luftfahrzeuge werden gemäß § 4 Abs. 2, 3 und 6 der Zivilluftfahrt-Personalverordnung (ZLPV), BGBl. Nr. 219/1958 in der derzeit geltenden Fassung, nach den folgenden Kategorien unterschieden:
1. Motorflugzeuge, Gewichtsklassen D-F, das sind ein- und mehrmotorige Flugzeuge mit einem Gewicht von 5 700 kg bis 14 000 kg (Gewichtsklasse D), mehrmotorige Flugzeuge mit einem Gewicht von 14 000 kg bis 20 000 kg (Gewichtsklasse E) und mehrmotorige Flugzeuge mit einem Gewicht von mehr als 20 000 kg (Gewichtsklasse F);
2. Motorflugzeuge, Gewichtsklasse C, das sind mehrmotorige Flugzeuge mit einem Gewicht bis 5 700 kg;
3. Motorflugzeuge, Gewichtsklasse B, das sind einmotorige Flugzeuge mit einem Gewicht von 2 000 kg bis 5 700 kg;
4. Motorflugzeuge, Gewichtsklasse A, das sind einmotorige Flugzeuge mit einem Gewicht bis 2 000 kg;
5. Hubschrauber;
6. Segelflugzeuge, Sitzplatzklasse b
7. Segelflugzeuge, Sitzplatzklasse a
(4) Die im Plan der Wasserfahrzeuge vorgesehenen Wasserfahrzeuge werden nach folgenden Kategorien unterschieden:
1. Passagier- und Transportschiffe;
2. Spezialwasserfahrzeuge;
3. Innenbordmotorboote;
4. Außenbordmotorboote;
5. Boote, Zillen u. ä. mit Außenbordmotor.
(5) Von der Aufnahme im Abschnitt II ausgenommen sind:
a) die im § 27 Abs. 2 BHG, BGBl. Nr. 213/1986 in der derzeit geltenden Fassung, angeführten Fahrzeuge;
b) Motorräder, die nur vorübergehend - jährlich bis zu maximal 12 Wochen - zur ausschließlichen Verwendung im Rahmen der Fahrausbildung für Angehörige der Exekutive behördlich zugelassen werden.
2. Verwendung der Fahrzeuge
(1) Jedes Organ des Bundes darf die für die Verwendung von Kraft-, Luft- oder Wasserfahrzeugen vorgesehenen Ausgaben nur insoweit bestreiten, als sich diese Ausgaben aus der Verwendung der im Abschnitt II zuammengefaßten Anzahl und Kategorie solcher Fahrzeuge ergeben.
(2) Ausgaben für bei einem Organ des Bundes vorhandene Fahrzeuge, die über den im Fahrzeugplan vorgesehenen Stand hinausgehen, dürfen nicht bestritten werden. Solche Fahrzeuge sind unter Angabe der Fahrzeugkategorie, der Fahrzeugtype und des Abstellplatzes ebenso wie die Wiederverwendung dem Bundesminister für Finanzen bekanntzugeben. Ausgenommen sind Ausgaben für jene Kraftfahrzeuge, die aus Anlaß von Staatsbesuchen oder Staatsempfängen anfallen, sofern die Bestimmungen in P 3 Abs. 1 eingehalten werden, sowie Ausgaben anläßlich des vorübergehenden Einsatzes von Reservekraftfahrzeugen anstelle der im Abschnitt II vorgesehenen Kraftfahrzeuge der gleichen Kategorie bei der Post- und Telegraphenverwaltung und bei den Österreichischen Bundesbahnen.
(3) Ausgaben für aus den Vorjahren vorhandene Personenkraftwagen der Kategorie I a (bis einschließlich 1987 den Kategorien II b oder II a zugeordnet), II oder III, die nicht der Kategorie der vorgesehenen Kraftfahrzeuge im Plan der Kraftfahrzeuge für das Jahr 1988 entsprechen, dürfen im Jahre 1988 bei dem gleichen Organ des Bundes nur dann bestritten werden, wenn die unverzügliche Veräußerung eines solchen Kraftfahrzeuges unwirtschaftlich wäre.
(4) Ein Organ des Bundes darf die Ausgaben für den Einsatz eines bei einem anderen Organ des Bundes vorgesehenen Fahrzeuges nur dann bestreiten, wenn bei dem ersteren Organ des Bundes nach dem Einsatz des bei dem anderen Organ des Bundes vorgesehenen Fahrzeuges ein vorübergehender, unabwendbarer Bedarf besteht.
(5) An Stelle der Ausgaben für ein im Abschnitt II enthaltenes Fahrzeug dürfen die Ausgaben für ein Fahrzeug einer niedrigeren Kategorie bestritten werden. Für die einzelnen Fahrzeugkategorien gilt folgende Reihung:
a) Bei P 1 Abs. 2 Z 1 bis 5:
b) bei P 1 Abs. 2 Z 6 und 7:
c) bei P 1 Abs. 2 Z 8 bis 10:
d) bei P 1 Abs. 3 Z 1 bis 5:
e) bei P 1 Abs. 3 Z 6 und 7:
f) bei P 1 Abs. 4 Z 1 und 2:
g) bei P 1 Abs. 4 Z 3 bis 5:
3. Verwendung von Fahrzeugen über den im Fahrzeugplan festgesetzten
Stand
(1) Tritt im Laufe des Jahres 1988 ein unabwendbarer Mehrbedarf bezüglich eines Fahrzeuges bei einem Organ des Bundes auf, so dürfen die hiefür erforderlichen Ausgaben mit Zustimmung des Bundesministers für Finanzen dann bestritten werden, wenn
a) ein gegenüber dem Fahrzeugplan zusätzliches Fahrzeug in Dienst gestellt werden muß,
b) ein im Fahrzeugplan enthaltenes Fahrzeug eines anderen Organs des Bundes, das dem gleichen oder auch einem anderen Bundesminister untersteht, nicht zur Verfügung gestellt werden kann und
c) seitens des Organs des Bundes, bei dem der unabwendbare Mehrbedarf bezüglich eines Fahrzeuges auftritt, die finanzielle Bedeckung der Anschaffung und des Betriebes des Fahrzeuges sichergestellt wird. Gemäß den Bestimmungen in § 27 Abs. 3 BHG, BGBl. Nr. 213/1986 in der derzeit geltenden Fassung, in Zusammenhalte mit den Ausführungen in P 4 Abs. 3 des Allgemeinen Teiles des Planes für Datenverarbeitungsanlagen hat der Bundesminister für Finanzen hierüber den mit der Vorberatung von Bundesfinanzgesetzen betrauten Ausschuß des Nationalrates einmal jährlich zu berichten.
(2) Ist der unabwendbare Mehrbedarf im Sinne des Abs. 1 dadurch bedingt, daß an Stelle eines im Fahrzeugplan enthaltenen Fahrzeuges ein Fahrzeug einer höheren Fahrzeugkategorie gemäß P 2 Abs. 5 erforderlich ist, so gilt bei Zustimmung zum Mehrbedarf im Sinne des Abs. 1 das im Fahrzeugplan enthaltene Fahrzeug der niedrigeren Kategorie als gebunden.
4. Haltungskostenbeitrag
Ein Haltungskostenbeitrag für privateigene Kraftfahrzeuge (Personenkraftwagen oder Krafträder) von Bundesbediensteten kann nach Maßgabe der dienstrechtlichen Vorschriften gewährt werden, wenn die Voraussetzungen für die Benützung eines bundeseigenen Kraftfahrzeuges, das dem privateigenen Kraftfahrzeug entspricht, durch den Bundesbediensteten gegeben sind und das privateigene Kraftfahrzeug an Stelle eines bundeseigenen benützt wird.
(Anm.: Plan der Kraftfahrzeuge, der Luftfahrzeuge und der Wasserfahrzeuge ist nicht darstellbar)
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Anlage
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zum Bundesfinanzgesetz
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1988
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Fahrzeugplan des Bundes für das Jahr 1988
I. Abschnitt: Allgemeiner Teil
1. Gliederung des Fahrzeugplanes
(1) Der Fahrzeugplan des Bundes (Abschnitt II) gliedert sich in den Plan der Kraftfahrzeuge, den Plan der Luftfahrzeuge und den Plan der Wasserfahrzeuge.
(2) Die im Plan der Kraftfahrzeuge vorgesehenen Kraftfahrzeuge werden nach den folgenden Kategorien unterschieden:
1. Personenkraftwagen Kategorie III, das sind Personenkraftwagen bis einschließlich 3 000 ccm Hubraum, die für den Bundespräsidenten, die Präsidenten des Nationalrates, den Vorsitzenden des Bundesrates, den Präsidenten und Vizepräsidenten des Rechnungshofes, die Mitglieder der Bundesregierung einschließlich der Staatssekretäre und die Landeshauptmänner vorgesehen sind. Außerdem ist je ein Kraftfahrzeug der Kategorie III für den Verfassungsgerichtshof, Verwaltungsgerichtshof und den Obersten Gerichtshof vorgesehen.
Die festgelegte Hubraumgrenze gilt für Kraftfahrzeugmodelle in
der Ausführung mit Ottomotor oder Dieselmotor mit Aufladung. Für die gleichen Modelle in der Ausführung mit Dieselmotor ohne Aufladung können die jeweiligen Hubraumgrenzen um bis zu 500 ccm überschritten werden. Ausgenommen von der Hubraumbeschränkung ist je ein Personenkraftwagen für den Bundespräsidenten, die Präsidenten des Nationalrates und den Bundeskanzler.
2. Personenkraftwagen Kategorie II, das sind Personenkraftwagen, die ausschließlich für die österreichischen Vertretungen im Ausland vorgesehen sind. Sie unterliegen keiner Hubraumbeschränkung, jedoch sind die Anschaffungskosten (einschließlich Zusatzausstattung) je Personenkraftwagen mit 270 000 S begrenzt.
3. Personenkraftwagen Kategorie I a, das sind Personenkraftwagen mit einem Hubraum von 1 601 ccm bis 2 000 ccm, die nur bei jenen Organen des Bundes vorgesehen werden dürfen, die Fahrzeuge mit größerem Fassungsvermögen oder für repräsentative Zwecke der Bundesverwaltung benötigen.
Die festgelegte Hubraumgrenze gilt für Kraftfahrzeugmodelle in
der Ausführung mit Ottomotor oder Dieselmotor mit Aufladung. Für die gleichen Modelle in der Ausführung mit Dieselmotor ohne Aufladung können die jeweiligen Hubraumgrenzen um bis zu 250 ccm überschritten werden.
4. Personenkraftwagen Kategorie I, das sind Personenkraftwagen bis einschließlich 1 600 ccm Hubraum, die als Dienstkraftwagen für die Bundesverwaltung vorgesehen sind.
Die festgelegte Hubraumgrenze gilt für Kraftfahrzeugmodelle in
der Ausführung mit Ottomotor oder Dieselmotor mit Aufladung. Für die gleichen Modelle in der Ausführung mit Dieselmotor ohne Aufladung können die jeweiligen Hubraumgrenzen um bis zu 250 ccm überschritten werden.
5. Fahrzeuge für betriebliche Zwecke. Zu diesen Fahrzeugen zählen:
a) Kombinationskraftwagen gemäß § 2 Z 6 des Kraftfahrgesetzes 1967, BGBl. Nr. 267 in der derzeit geltenden Fassung, das sind mehrspurige Kraftfahrzeuge, die zur wahlweisen Beförderung von Personen oder Gütern eingerichtet sind, wenn diese die Voraussetzungen für die Fahrzeug-Kategorien I, I a und II erfüllen und soweit sie nicht als Kraftfahrzeuge für besondere Zwecke im Sinne des P 1 Abs. 2 Z 10 lit. b erfaßt werden;
b) Personenkraftwagen der Kategorie I, die betrieblichen oder betriebsähnlichen Zwecken dienen und als solche durch entsprechende Aufschriften an den beiden vorderen Türen oder auf Zusatztafeln gekennzeichnet sind, aus der das benützende Organ des Bundes ersichtlich sein muß;
c) Personenkraftwagen der Kategorie I, die als Einsatzfahrzeuge Verwendung finden, wenn sie mit Warnleuchten mit blauem Licht (Blaulicht) und Vorrichtungen zum Abgeben von Warnzeichen mit aufeinanderfolgenden, verschieden hohen Tönen (Tonfolgehorn) ausgestattet sind oder für sie ein Deckkennzeichen zugewiesen ist.
6. Motorräder über 125 ccm Hubraum. Hiezu zählen auch solche mit Beiwagen ohne Rücksicht auf ihren Hubraum.
7. Motorräder über 50 ccm Hubraum bis einschließlich 125 ccm Hubraum.
8. Lastkraftwagen mit einer Nutzlast über 1 000 kg.
9. Lastkraftwagen mit einer Nutzlast bis einschließlich 1 000 kg.
10. Kraftfahrzeuge für besondere Zwecke. Hiezu zählen:
a) Kraftfahrzeuge, die auf Grund einer erhöhten Bodenfreiheit mit entsprechendem Überhangwinkel oder einer auf alle Räder wirkenden Antriebseinrichtung für den Einsatz im Gelände geeignet sind;
b) Kraftfahrzeuge für spezielle straßen- und sicherheitspolizeiliche Zwecke, soweit diese nicht bereits als Fahrzeuge für betriebliche Zwecke im Sinne des P 1 Abs. 2 Z 5 lit. a erfaßt werden;
c) Omnibusse gemäß § 2 Z 7 des Kraftfahrgesetzes 1967, BGBl. Nr. 267 in der derzeit geltenden Fassung;
d) Personenkraftwagen mit mehr als sechs Sitzen außer dem Lenkersitz (Kleinbusse);
e) Kombinationskraftwagen gemäß § 2 Z 6 und Lastkraftwagen gemäß § 2 Z 8 leg. cit., mit Laboratoriumseinrichtungen, Röntgeneinrichtungen, Meßeinrichtungen u. dgl.;
f) Zugmaschinen (Radschlepper, Kettenschlepper und Traktoren) gemäß § 2 Z 9 leg. cit.;
g) Einachszugmaschinen gemäß § 2 Z 23 leg. cit.
(3) Die im Plan der Luftfahrzeuge vorgesehenen Luftfahrzeuge werden gemäß § 4 Abs. 2, 3 und 6 der Zivilluftfahrt-Personalverordnung (ZLPV), BGBl. Nr. 219/1958 in der derzeit geltenden Fassung, nach den folgenden Kategorien unterschieden:
1. Motorflugzeuge, Gewichtsklassen D-F, das sind ein- und mehrmotorige Flugzeuge mit einem Gewicht von 5 700 kg bis 14 000 kg (Gewichtsklasse D), mehrmotorige Flugzeuge mit einem Gewicht von 14 000 kg bis 20 000 kg (Gewichtsklasse E) und mehrmotorige Flugzeuge mit einem Gewicht von mehr als 20 000 kg (Gewichtsklasse F);
2. Motorflugzeuge, Gewichtsklasse C, das sind mehrmotorige Flugzeuge mit einem Gewicht bis 5 700 kg;
3. Motorflugzeuge, Gewichtsklasse B, das sind einmotorige Flugzeuge mit einem Gewicht von 2 000 kg bis 5 700 kg;
4. Motorflugzeuge, Gewichtsklasse A, das sind einmotorige Flugzeuge mit einem Gewicht bis 2 000 kg;
5. Hubschrauber;
6. Segelflugzeuge, Sitzplatzklasse b
(zweisitzige und mehrsitzige, zweisitzig geflogene Segelflugzeuge);
7. Segelflugzeuge, Sitzplatzklasse a
(einsitzige und zweisitzige, einsitzig geflogene Segelflugzeuge).
(4) Die im Plan der Wasserfahrzeuge vorgesehenen Wasserfahrzeuge werden nach folgenden Kategorien unterschieden:
1. Passagier- und Transportschiffe;
2. Spezialwasserfahrzeuge;
3. Innenbordmotorboote;
4. Außenbordmotorboote;
5. Boote, Zillen u. ä. mit Außenbordmotor.
(5) Von der Aufnahme im Abschnitt II ausgenommen sind:
a) die im § 27 Abs. 2 BHG, BGBl. Nr. 213/1986 in der derzeit geltenden Fassung, angeführten Fahrzeuge;
b) Motorräder, die nur vorübergehend - jährlich bis zu maximal 12 Wochen - zur ausschließlichen Verwendung im Rahmen der Fahrausbildung für Angehörige der Exekutive behördlich zugelassen werden.
2. Verwendung der Fahrzeuge
(1) Jedes Organ des Bundes darf die für die Verwendung von Kraft-, Luft- oder Wasserfahrzeugen vorgesehenen Ausgaben nur insoweit bestreiten, als sich diese Ausgaben aus der Verwendung der im Abschnitt II zuammengefaßten Anzahl und Kategorie solcher Fahrzeuge ergeben.
(2) Ausgaben für bei einem Organ des Bundes vorhandene Fahrzeuge, die über den im Fahrzeugplan vorgesehenen Stand hinausgehen, dürfen nicht bestritten werden. Solche Fahrzeuge sind unter Angabe der Fahrzeugkategorie, der Fahrzeugtype und des Abstellplatzes ebenso wie die Wiederverwendung dem Bundesminister für Finanzen bekanntzugeben. Ausgenommen sind Ausgaben für jene Kraftfahrzeuge, die aus Anlaß von Staatsbesuchen oder Staatsempfängen anfallen, sofern die Bestimmungen in P 3 Abs. 1 eingehalten werden, sowie Ausgaben anläßlich des vorübergehenden Einsatzes von Reservekraftfahrzeugen anstelle der im Abschnitt II vorgesehenen Kraftfahrzeuge der gleichen Kategorie bei der Post- und Telegraphenverwaltung und bei den Österreichischen Bundesbahnen.
(3) Ausgaben für aus den Vorjahren vorhandene Personenkraftwagen der Kategorie I a (bis einschließlich 1987 den Kategorien II b oder II a zugeordnet), II oder III, die nicht der Kategorie der vorgesehenen Kraftfahrzeuge im Plan der Kraftfahrzeuge für das Jahr 1988 entsprechen, dürfen im Jahre 1988 bei dem gleichen Organ des Bundes nur dann bestritten werden, wenn die unverzügliche Veräußerung eines solchen Kraftfahrzeuges unwirtschaftlich wäre.
(4) Ein Organ des Bundes darf die Ausgaben für den Einsatz eines bei einem anderen Organ des Bundes vorgesehenen Fahrzeuges nur dann bestreiten, wenn bei dem ersteren Organ des Bundes nach dem Einsatz des bei dem anderen Organ des Bundes vorgesehenen Fahrzeuges ein vorübergehender, unabwendbarer Bedarf besteht.
(5) An Stelle der Ausgaben für ein im Abschnitt II enthaltenes Fahrzeug dürfen die Ausgaben für ein Fahrzeug einer niedrigeren Kategorie bestritten werden. Für die einzelnen Fahrzeugkategorien gilt folgende Reihung:
a) Bei P 1 Abs. 2 Z 1 bis 5:
Personenkraftwagen Kategorie III, Personenkraftwagen Kategorie II, Personenkraftwagen Kategorie I a, Personenkraftwagen Kategorie I,
Fahrzeuge für betriebliche Zwecke;
b) bei P 1 Abs. 2 Z 6 und 7:
Motorräder über 125 ccm Hubraum,
Motorräder über 50 ccm bis einschließlich 125 ccm Hubraum;
c) bei P 1 Abs. 2 Z 8 bis 10:
Lastkraftwagen mit einer Nutzlast über 1 000 kg, Lastkraftwagen mit einer Nutzlast bis einschließlich 1 000 kg, Kraftfahrzeuge für besondere Zwecke;
d) bei P 1 Abs. 3 Z 1 bis 5:
Motorflugzeuge, Gewichtsklassen D-F,
Motorflugzeuge, Gewichtsklasse C,
Motorflugzeuge, Gewichtsklasse B,
Motorflugzeuge, Gewichtsklasse A,
Hubschrauber;
e) bei P 1 Abs. 3 Z 6 und 7:
Segelflugzeuge, Sitzplatzklasse b,
Segelflugzeuge, Sitzplatzklasse a;
f) bei P 1 Abs. 4 Z 1 und 2:
Passagier- und Transportschiffe, Spezialwasserfahrzeuge;
g) bei P 1 Abs. 4 Z 3 bis 5:
Innenbordmotorboote,
Außenbordmotorboote,
Boote, Zillen u. ä. mit Außenbordmotor.
3. Verwendung von Fahrzeugen über den im Fahrzeugplan festgesetzten
Stand
(1) Tritt im Laufe des Jahres 1988 ein unabwendbarer Mehrbedarf bezüglich eines Fahrzeuges bei einem Organ des Bundes auf, so dürfen die hiefür erforderlichen Ausgaben mit Zustimmung des Bundesministers für Finanzen dann bestritten werden, wenn
a) ein gegenüber dem Fahrzeugplan zusätzliches Fahrzeug in Dienst gestellt werden muß,
b) ein im Fahrzeugplan enthaltenes Fahrzeug eines anderen Organs des Bundes, das dem gleichen oder auch einem anderen Bundesminister untersteht, nicht zur Verfügung gestellt werden kann und
c) seitens des Organs des Bundes, bei dem der unabwendbare Mehrbedarf bezüglich eines Fahrzeuges auftritt, die finanzielle Bedeckung der Anschaffung und des Betriebes des Fahrzeuges sichergestellt wird. Gemäß den Bestimmungen in § 27 Abs. 3 BHG, BGBl. Nr. 213/1986 in der derzeit geltenden Fassung, in Zusammenhalte mit den Ausführungen in P 4 Abs. 3 des Allgemeinen Teiles des Planes für Datenverarbeitungsanlagen hat der Bundesminister für Finanzen hierüber den mit der Vorberatung von Bundesfinanzgesetzen betrauten Ausschuß des Nationalrates einmal jährlich zu berichten.
(2) Ist der unabwendbare Mehrbedarf im Sinne des Abs. 1 dadurch bedingt, daß an Stelle eines im Fahrzeugplan enthaltenen Fahrzeuges ein Fahrzeug einer höheren Fahrzeugkategorie gemäß P 2 Abs. 5 erforderlich ist, so gilt bei Zustimmung zum Mehrbedarf im Sinne des Abs. 1 das im Fahrzeugplan enthaltene Fahrzeug der niedrigeren Kategorie als gebunden.
4. Haltungskostenbeitrag
Ein Haltungskostenbeitrag für privateigene Kraftfahrzeuge (Personenkraftwagen oder Krafträder) von Bundesbediensteten kann nach Maßgabe der dienstrechtlichen Vorschriften gewährt werden, wenn die Voraussetzungen für die Benützung eines bundeseigenen Kraftfahrzeuges, das dem privateigenen Kraftfahrzeug entspricht, durch den Bundesbediensteten gegeben sind und das privateigene Kraftfahrzeug an Stelle eines bundeseigenen benützt wird.
(Anm.: Plan der Kraftfahrzeuge, der Luftfahrzeuge und der Wasserfahrzeuge ist nicht darstellbar)
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Anlage
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zum Bundesfinanzgesetz
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1988
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Plan für Datenverarbeitungsanlagen für das Jahr 1988
I. Abschnitt:
Allgemeiner Teil
1. Voraussetzungen für die Aufnahme von Datenverarbeitungsanlagen in den Plan für Datenverarbeitungsanlagen:
(1) In den Plan für Datenverarbeitungsanlagen sind
a) bundeseigene,
b) angemietete und die dem Bund unentgeltlich zur Benützung überlassenen Datenverarbeitungsanlagen aufzunehmen.
(2) Vom Bund gekaufte, aber noch unter Eigentumsvorbehalt des Verkäufers stehende Datenverarbeitungsanlagen, gelten als bundeseigene.
(3) Eine Datenverarbeitungsanlage im Sinne des Planes für Datenverarbeitungsanlagen ist ein programmierbares System von auf elektronischem Wege kommunizierenden Maschinen, das unabhängig von anderen Systemen Daten verarbeiten kann und dessen Wert gemäß Abs. 6 300 000 Schilling übersteigt.
(4) Elektronische Systeme, die ausschließlich der Datenerfassung oder der Steuerung bestimmter technischer Einrichtungen dienen, wie z. B. Netzknoten, Hausleitsysteme und Bestandteile von Fahrzeugen, Maschinen, maschinellen Anlagen, Geräten u. ä., zählen nicht zu den Datenverarbeitungsanlagen im Sinne des Abs. 3.
(5) Besteht ein Datenverarbeitungssystem aus mehreren lediglich im Wege der Datenfernverarbeitung zusammengeschlossenen Datenverarbeitungsanlagen, sind die Bestimmungen dieses Planes für Datenverarbeitungsanlagen auf jede dieser Anlagen gesondert anzuwenden.
(6) Maßgeblicher Wert im Sinne des Abs. 3 ist jener Kaufpreis einschließlich Umsatzsteuer, der ohne Abzug allfälliger Sonderkonditionen vom Bund zum Zeitpunkt des Kaufes aufzuwenden ist, oder der bei Miete oder unentgeltlicher Überlassung zum Zeitpunkt der Aufnahme in den Plan für Datenverarbeitungsanlagen aufzuwenden wäre, um die Datenverarbeitungsanlage neu zu erwerben.
Sollte die Bestimmung des Kaufpreises nicht möglich sein, so ist an dessen Stelle der Kaufpreis für ein ähnlich leistungsfähiges System als maßgeblicher Wert heranzuziehen.
2. Typengliederung des Planes für Datenverarbeitungsanlagen:
(1) Die im Plan für Datenverarbeitungsanlagen vorgesehenen Datenverarbeitungsanlagen werden nach folgenden Typen untergliedert:
1. Type A (Kleinanlagen): Das sind alle Datenverarbeitungsanlagen, die nicht die Erfordernisse einer größen Type erfüllen.
2. Type B (Mittelanlagen): Das sind alle Datenverarbeitungsanlagen, die nicht die Erfordernisse einer größeren Type erfüllen, auf die jedoch die nachstehenden Erfordernisse zutreffen:
a) Hauptspeicherkapazität über 50 000 Zeichen,
b) mindestens zwei Magnetbandstationen oder eine Magnetplatteneinheit,
c) mindestens ein Schnelldrucker (ab 400 Zeilen pro Minute).
Magnetbandkassettengeräte gelten nicht als Magnetbandstationen und Diskettenlaufwerke nicht als Magnetplatteneinheiten.
3. Type C (Großanlagen): Das sind alle Datenverarbeitungsanlagen, die die Erfordernisse der Type D nicht erfüllen, auf die jedoch die nachstehenden Voraussetzungen zutreffen:
a) Hauptspeicherkapazität über 250 000 Zeichen,
b) Großraumspeicher für mindestens eine Milliarde Zeichen im direkten Zugriff.
4. Type D (Sonderanlagen): Das sind alle Datenverarbeitungsanlagen, auf die die folgenden Voraussetzungen zutreffen:
a) mindestens zwei Zentraleinheiten mit Hauptspeicherkapazitäten über 500 000 Zeichen,
b) Großraumspeicher für mindestens drei Milliarden Zeichen im direkten Zugriff.
3. Verwendung von Datenverarbeitungsanlagen:
(1) Jedes Organ des Bundes darf Ausgaben für die Anschaffung und den Betrieb von Datenverarbeitungsanlagen nur tätigen, wenn diese Datenverarbeitungsanlagen im Anlagenplan enthalten sind.
(2) Anstelle der Ausgaben für eine im Plan enthaltene Datenverarbeitungsanlage im Sinne des P. 1 Abs. 1 lit. a dürfen die Ausgaben für eine Datenverarbeitungsanlage im Sinne des P. 1 Abs. 1 lit. b der gleichen Type und umgekehrt getätigt werden.
(3) Weiters dürfen anstelle der Ausgaben für eine im Plan enthaltene Datenverarbeitungsanlage die Ausgaben für eine Datenverarbeitungsanlage einer kleineren Type getätigt werden.
4. Verwendung von Datenverarbeitungsanlagen über den im Plan für Datenverarbeitungsanlagen festgesetzten Stand:
(1) Tritt im Laufe des Jahres 1988 ein unvorhersehbarer und unabweisbarer Mehrbedarf bezüglich einer Datenverarbeitungsanlage bei einem Organ des Bundes auf, ist der Bundesminister für Finanzen ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Bundeskanzler den Ausgaben für Anschaffung und Betrieb einer bisher nicht im Plan enthaltenen Datenverarbeitungsanlage unter folgenden Voraussetzungen zuzustimmen:
a) Die anfallenden Arbeiten können auf einer im Plan enthaltenen Datenverarbeitungsanlage des gleichen oder auch eines anderen Ressortbereiches für die restliche Zeit des laufenden Verwaltungsjahres nicht durchgeführt werden;
b) seitens des die Aufnahme beantragenden Ressorts wird die finanzielle Bedeckung sichergestellt.
(2) Bei Erteilung der Zustimmung im Sinne des Abs. 1 ist die Datenverarbeitungsanlage einer der in P. 2 Abs. 1 Z 1 bis 4 ausgewiesenen Typen zuzuordnen.
(3) Der Bundesminister für Finanzen hat gemäß § 28 (4) BHG, BGBl. Nr. 213/1986, über die gemäß Abs. 1 getroffenen Maßnahmen gemeinsam mit dem Bericht gemäß P. 3 Abs. 1 lit. c des Allgemeinen Teiles des Fahrzeugplanes dem mit der Vorberatung von Bundesfinanzgesetzen betrauten Ausschuß des Nationalrates einmal jährlich zu berichten.
5. Zuständigkeit des Bundeskanzlers:
Die Zuständigkeit des Bundeskanzlers zur Koordination der gesamten Verwaltung des Bundes auf dem Gebiete der elektronischen Datenverarbeitung wird durch die Bestimmungen dieses Planes für Datenverarbeitungsanlagen nicht berührt.
(Anm.: Der Anlagenplan ist nicht darstellbar)