Änderungshistorie

Bundesgesetz über die Regelung der Bezüge und sonstigen Ansprüche der Wehrpflichtigen während der Dauer des Präsenzdienstes (Heeresgebührengesetz 1985 – HGG)

23 Versionen · 1970-01-01 — 1991-07-10
1992-06-30
Aufhebung
1991-07-10
Heeresgebührengesetz 1985 — art. 6
1991-06-30
Heeresgebührengesetz 1985 — art. 5
1990-08-31
Heeresgebührengesetz 1985 — art. 5
1990-06-30
Heeresgebührengesetz 1985 — art. 5
1989-06-30
Heeresgebührengesetz 1985 — art. 5
1988-06-30
Heeresgebührengesetz 1985 — art. 36
1988-05-31
Heeresgebührengesetz 1985 — art. 20
1986-06-30
Heeresgebührengesetz 1985 — art. 13
1985-06-30
Heeresgebührengesetz 1985 — art. 33
1985-03-07
Heeresgebührengesetz 1985 — art. 1
1992-02-29
Heeresgebührengesetz 1985 — art. 47
1991-07-10
Heeresgebührengesetz 1985 — art. 47
1991-06-30
Heeresgebührengesetz 1985 — art. 5
1991-01-18
Heeresgebührengesetz 1985 — art. 49
1990-08-31
Heeresgebührengesetz 1985 — art. 3
1990-06-30
Heeresgebührengesetz 1985 — art. 3
1989-06-30
Heeresgebührengesetz 1985 — art. 3
1988-06-30
Heeresgebührengesetz 1985 — art. 9
1988-05-31
Heeresgebührengesetz 1985 — art. 19
1986-06-30
Heeresgebührengesetz 1985 — art. 2
1985-06-30
Heeresgebührengesetz 1985 — art. 23
1985-03-07
Heeresgebührengesetz 1985 — art. 0
1970-01-01
Heeresgebührengesetz 1985
Originalfassung Text zu diesem Datum

Änderungen vom 1989-06-30

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HGG
II. ABSCHNITT
Barbezüge
Taggeld
§ 3. (1) Den Wehrpflichtigen gebührt für jeden Tag ihres Präsenzdienstes ein Taggeld.
(2) Das Taggeld beträgt
1. für Wehrmänner, Chargen und Unteroffiziere, die
a) den Grundwehrdienst, Truppenübungen, freiwillige Waffenübungen, Funktionsdienste oder außerordentliche Übungen leisten 45 S,
b) eine Kaderübung leisten 60 S,
c) einen Wehrdienst als Zeitsoldat oder einen außerordentlichen Präsenzdienst im Falle des § 40 Abs. 2 des Wehrgesetzes 1978 leisten 70 S;
2. für Offiziere 75 S.
(3) Für die Tage, an denen Wehrpflichtige nach § 2 Abs. 1 lit. a, b oder c des Wehrgesetzes 1978 eingesetzt sind, beträgt das Taggeld
1. für Wehrmänner, Chargen und Unteroffiziere, die den Präsenzdienst in den Fällen des § 2 Abs. 1 lit. a bis c des Wehrgesetzes 1978 oder einen im Abs. 2 Z 1 lit. a bis c genannten Präsenzdienst leisten, 65 S,
2. für Wehrmänner, Chargen und Unteroffiziere, die einen Wehrdienst als Zeitsoldat oder einen außerordentlichen Präsenzdienst im Falle des § 40 Abs. 2 des Wehrgesetzes 1978 leisten, 100 S und
3. für Offiziere 110 S.
*(Anm.: Abs. 4 aufgehoben durch BGBl. Nr. 362/1989)*
*(BGBl. Nr. 285/1982, Art. I Z 4)*
Abkürzung
HGG
Dienstgradzulage
§ 4. (1) Chargen, Unteroffizieren und Offizieren gebührt eine Dienstgradzulage.
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HGG
Monatsprämie
§ 5. (1) Wehrpflichtigen, die den Grundwehrdienst, den Wehrdienst als Zeitsoldat oder im Anschluß an eine dieser Präsenzdienstarten einen außerordentlichen Präsenzdienst im Falle des § 40 Abs. 2 des Wehrgesetzes 1978 leisten, gebührt für jeden Monat eines solchen Präsenzdienstes eine Monatsprämie, und zwar
1. beim Grundwehrdienst in der Höhe von 180 S;
2. bei einem Wehrdienst als Zeitsoldat im Falle eines Verpflichtungszeitraumes von weniger als einem Jahr in der Höhe von 4 080 S;
3. bei einem Wehrdienst als Zeitsoldat im Falle eines Verpflichtungszeitraumes von mindestens einem Jahr
für Wehrmänner, Gefreite und Korporale in der Höhe von7 668 S,
für Zugsführer in der Höhe von7 767 S,
für Unteroffiziere in der Höhe von8 349 S,
für Offiziere in der Höhe von9 372 S;
4. bei einem außerordentlichen Präsenzdienst im Falle des § 40 Abs. 2 des Wehrgesetzes 1978 im Anschluß an einen in den Z 1 bis 3 genannten Präsenzdienst in der Höhe der zuletzt zugestandenen Prämie.
(2) Schließt ein Wehrpflichtiger eine vorbereitende Kaderausbildung erfolgreich ab, so erhöhen sich die ihm für die letzten drei Monate seines Grundwehrdienstes gebührenden Monatsprämien um je 700 S.
(3) Erstreckt sich der Anspruch auf die Monatsprämie auf Bruchteile eines Monats, so gebührt die Monatsprämie mit je einem Dreißigstel für jeden Kalendertag dieser Bruchteile.
*(BGBl. Nr. 577/1983, Art. II Z 7)*
Abkürzung
HGG
Auszahlung und Einstellung von Taggeld, Dienstgradzulage und Monatsprämie
§ 6. (1) Das Taggeld, die Dienstgradzulage und die Monatsprämie sind für jeden Kalendermonat am 15. jeden Monats auszuzahlen. Die Teile der Monatsprämie, um die sich diese nach § 5 Abs. 2 erhöht, sind mit der Monatsprämie für den sechsten Monat des Grundwehrdienstes auszuzahlen. Fällt der Dienstantritt nicht auf den Auszahlungstag, so sind die genannten Bezüge für die Tage bis zum Monatsende innerhalb von zwei Wochen nach dem Dienstantritt auszuzahlen; dies gilt nicht für den Wehrdienst als Zeitsoldat.
(2) Bei Truppenübungen, Kaderübungen, freiwilligen Waffenübungen und Funktionsdiensten, die nicht länger als 20 Tage dauern, sind die im Abs. 1 genannten Bezüge für die gesamte Dauer des jeweiligen Präsenzdienstes bei der Entlassung auszuzahlen.
(3) Dem Zeitsoldaten sind das Taggeld, die Dienstgradzulage und die Monatsprämie auf ein von ihm angegebenes Konto im Inland zu überweisen. Dies gilt auch für eine allfällige Familienbeihilfe nach dem Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376. Der Wehrpflichtige hat die erforderlichen Angaben spätestens bei Antritt des Wehrdienstes als Zeitsoldat seiner militärischen Dienststelle bekanntzugeben.
(4) Bei der Berechnung und Zahlbarstellung der für Zeitsoldaten nach Abs. 3 zu überweisenden Bezüge hat das Bundesrechenamt unter sinngemäßer Anwendung des § 2 Abs. 1 Z 1 und 7 des Bundesrechenamtsgesetzes, BGBl. Nr. 123/1978, mitzuwirken.
*(BGBl. Nr. 577/1983, Art. II Z 8)*
Abkürzung
HGG
Fahrtkostenvergütung
§ 7. (1) Wehrpflichtige, die Präsenzdienst leisten, Wehrpflichtige der des Miliz- oder des Reservestandes sowie die in § 42 Abs. 5 des Wehrgesetzes 1978 angeführten Personen haben nach Maßgabe der folgenden Absätze Anspruch auf Fahrtkostenvergütung.
(2) Wehrpflichtige, die Präsenzdienst leisten, haben Anspruch auf Vergütung der notwendigen Fahrtkosten, die ihnen
1. bei Antritt des Präsenzdienstes durch die Fahrt auf der Strecke zwischen der Wohnung oder Arbeitsstelle im Inland, sofern aber diese im Ausland gelegen sind, zwischen der Staatsgrenze und der militärischen Dienststelle, zu der der Wehrpflichtige einberufen ist,
2. bei der Entlassung aus dem Präsenzdienst oder bei Antritt einer Dienstfreistellung nach § 49 des Wehrgesetzes 1978 unmittelbar vor der Entlassung aus dem Präsenzdienst durch die Fahrt auf der in der Z 1 genannten Strecke, (BGBl. Nr. 285/1982, Art. I Z 5)
3. bei Antritt und Beendigung einer anderen als der in der Z 2 umschriebenen Dienstfreistellung nach § 49 des Wehrgesetzes 1978 durch die Hin- und Rückfahrt auf der in der Z 1 genannten Strecke, (BGBl. Nr. 285/1982, Art. I Z 5)
4. während des Grundwehrdienstes oder – sofern sie nicht am Dienstort wohnen – während ihres Wehrdienstes als Zeitsoldat monatlich durch vier Fahrten auf der in der Z 1 genannten Strecke in beliebiger Richtung, insoweit im selben Monat nicht die Z 2 oder die Z 3 anzuwenden ist und sofern es die jeweiligen militärischen Erfordernisse sonst zulassen, daß der Wehrpflichtige seine militärische Dienststelle verläßt, (BGBl. Nr. 255/1981, Art. I; BGBl. Nr. 577/1983, Art. II Z 10)
5. bei der Inanspruchnahme der beruflichen Bildung durch die Hin- und Rückfahrten auf der Strecke zwischen der Wohnung oder Arbeitsstelle im Inland, sofern aber diese im Ausland gelegen sind, zwischen der Staatsgrenze und dem Ort der beruflichen Bildung oder zwischen der militärischen Dienststelle, bei der der Wehrpflichtige Präsenzdienst leistet, und dem Ort der beruflichen Bildung, (BGBl. Nr. 285/1982, Art. I Z 5); BGBl. Nr. 577/1983, Art. II Z 11)
erwachsen.
(3) Wehrpflichtige der des Miliz- oder des Reservestandes haben Anspruch auf Vergütung der notwendigen Fahrtkosten, die ihnen
1. bei der Übernahme oder Rückgabe von Bekleidungs- und Ausrüstungsgegenständen (§ 42 des Wehrgesetzes 1978) durch die Hin- und Rückfahrt auf der Strecke zwischen der Wohnung oder Arbeitsstelle im Inland, sofern aber diese im Ausland gelegen sind, zwischen der Staatsgrenze und dem Ort, an dem die Übernahme oder Rückgabe der Bekleidungs- und Ausrüstungsgegenstände zu erfolgen hat, (BGBl. Nr. 285/1982, Art. I Z 5)
2. bei der Inanspruchnahme der beruflichen Bildung durch die Hin- und Rückfahrten auf der Strecke zwischen der Wohnung oder Arbeitsstelle im Inland, sofern aber diese im Ausland gelegen sind, zwischen der Staatsgrenze und dem Ort der beruflichen Bildung
erwachsen.
(4) Die im § 42 Abs. 5 des Wehrgesetzes 1978 genannten Personen haben Anspruch auf Vergütung der notwendigen Fahrtkosten, die ihnen anläßlich der Rückgabe der Bekleidungs- und Ausrüstungsgegenstände auf der im Abs. 3 Z 1 genannten Strecke erwachsen. *(BGBl. Nr. 285/1982, Art. I Z 5)*
(5) Notwendige Fahrtkosten im Sinne der Abs. 2 bis 4 sind jene Kosten, die bei Benützung eines Massenbeförderungsmittels unter Bedachtnahme auf die den Wehrpflichtigen zumutbare sowie den dienstlichen Erfordernissen entsprechende Fahrtdauer den geringsten Aufwand verursachen; § 6 der Reisegebührenvorschrift 1955, BGBl. Nr. 133, gilt sinngemäß.
(6) Sofern es im Interesse der Einfachheit und Zweckmäßigkeit gelegen ist, sind den Wehrpflichtigen, die Präsenzdienst leisten, Fahrscheine (Gutscheine) für die Benützung des jeweils in Betracht kommenden Massenbeförderungsmittels (Abs. 5) zur Verfügung zu stellen. Werden Fahrscheine (Gutscheine) nicht zur Verfügung gestellt, so sind die notwendigen Fahrtkosten
1. in den Fällen des Abs. 2 Z 3 und 4 innerhalb von drei Tagen nach der Rückkehr zu der militärischen Dienststelle bei dieser Dienststelle,
2. in den Fällen des Abs. 2 Z 5 für jeden Kalendermonat innerhalb einer Woche nach Ablauf dieses Monats, spätestens aber innerhalb einer Woche nach Beendigung der beruflichen Bildung bei der militärischen Dienststelle, bei der der Wehrpflichtige Präsenzdienst leistet, und in den Fällen des Abs. 3 Z 2 innerhalb des genannten Zeitraumes beim zuständigen Militärkommando
nachzuweisen. Wird der Nachweis innerhalb der genannten Fristen unterlassen, so erlischt der Anspruch auf die Fahrtkostenvergütung.
(7) Die Fahrtkostenvergütung ist, sofern nicht Fahrscheine (Gutscheine) zur Verfügung gestellt werden,
1. in den Fällen des Abs. 2 Z 1 innerhalb von 30 Tagen nach dem Antritt des Präsenzdienstes, spätestens aber am Tag der Entlassung aus diesem,
2. in den Fällen des Abs. 2 Z 2 am Tag der Entlassung aus dem Präsenzdienst oder am Tag vor dem Antritt der Dienstfreistellung,
3. in den Fällen des Abs. 2 Z 3, 4 und 5 innerhalb von 30 Tagen nach dem Nachweis der notwendigen Fahrtkosten, spätestens aber am Tag der Entlassung aus dem Präsenzdienst,
4. in den Fällen des Abs. 3 Z 1 und Abs. 4 innerhalb von 30 Tagen nach Übernahme oder Rückgabe der Bekleidungs- und Ausrüstungsgegenstände,
5. in den Fällen des Abs. 3 Z 2 innerhalb von 30 Tagen nach dem Nachweis der notwendigen Fahrtkosten
auszuzahlen.
(8) Wehrpflichtigen, die in Gebieten Präsenzdienst leisten oder ihre Wohnung (Arbeitsstelle) haben, die nicht oder nur ungenügend mit öffentlichen Verkehrsmitteln versorgt werden, ist ein Fahrtkostenersatz für die nach Abs. 2 durchgeführten Fahrten in jener Höhe zu gewähren, wie er bei Benützung eines Massenbeförderungsmittels (Abs. 5) gebühren würde. Die Frist für die Geltendmachung eines derartigen Antrages richtet sich nach Abs. 6. *(BGBl. Nr. 458/1984, Art. I)*
*(BGBl. Nr. 313/1976, Art. I Z 8)*
Abkürzung
HGG
Überbrückungshilfe
§ 8. (1) Bei der Entlassung aus einem Wehrdienst als Zeitsoldat in der Gesamtdauer von mindestens drei Jahren gebührt dem Wehrpflichtigen eine Überbrückungshilfe.
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HGG
Verpflegung
§ 11. (1) Die Wehrpflichtigen haben Anspruch auf unentgeltliche Verpflegung. Sie sind verpflichtet, an dieser Verpflegung teilzunehmen, sofern nicht unter Berücksichtigung militärischer Interessen von der zuständigen militärischen Dienststelle Ausnahmen zugelassen werden.
(2) Für Zeitsoldaten gilt der Abs. 1 nur während
1. militärischer Übungen, die länger als 24 Stunden dauern,
2. der Offiziers- und Unteroffiziersausbildung an Akademien und Schulen des Bundesheeres und während sonstiger Kurse im Rahmen dieser Ausbildung, ausgenommen an dienstfreien Tagen,
3. eines Einsatzes in den Fällen des § 2 Abs. 1 lit. a, b oder c des Wehrgesetzes 1978,
4. außerordentlicher Übungen nach § 36 Abs. 4 des Wehrgesetzes 1978 oder
5. der Zeit, in der sie aus anderen als in den Z 1 bis 4 genannten Anlässen befehlsgemäß den Garnisonsort verlassen haben, ausgenommen an dienstfreien Tagen,
6. eines Freiheitsentzuges nach dem Heeresdisziplinargesetz 1985, BGBl. Nr. 294.
(3) Die Nichtteilnahme an der Verpflegung kann aus in der Person des Wehrpflichtigen gelegenen Gründen (wie zum Beispiel Familienbesuch, Dienstfreistellung im Sinne des § 49 des Wehrgesetzes 1978) bewilligt werden, soweit militärische Interessen nicht entgegenstehen. Ferner kann sie bewilligt werden, wenn die Nichtteilnahme an der Verpflegung dienstlich begründet ist. Die Nichtteilnahme ist von der zuständigen militärischen Dienststelle zu bewilligen. In diesen Fällen gebührt dem Wehrpflichtigen an Stelle der Verpflegung das vom Bundesminister für Landesverteidigung jeweils festgesetzte Tageskostgeld. *(BGBl. Nr. 285/1982, Art. I Z 7; BGBl. Nr. 577/1983, Art. II Z 17)*
Abkürzung
HGG
Soldatenheime
§ 12. (1) Sofern es die militärischen Erfordernisse zulassen, sind im Unterkunftsbereich nach Maßgabe der örtlichen und organisatorischen Verhältnisse Räumlichkeiten für den Aufenthalt der Wehrpflichtigen während ihrer Freizeit (Soldatenheime) einzurichten, wobei auch ein diesem Verwendungszweck angemessenes Angebot an Waren für den persönlichen Bedarf, wie Lebens- und Genußmittel, Toiletteartikel und Schreibwaren, zur entgeltlichen Abgabe an die Wehrpflichtigen bereitzustellen ist; das Entgelt für die angebotenen Waren darf nur in der zur Deckung der Einkaufskosten nötigen Höhe bemessen werden. Die Einnahmen aus dem Verkauf der angebotenen Waren sind zweckgebunden zur Bestreitung der unmittelbar damit in Zusammenhang stehenden Ausgaben zu verwenden.
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HGG
Bewaffnung, Bekleidung und Ausrüstung
§ 15. (1) Die Wehrpflichtigen sind mit den erforderlichen Waffen, Bekleidungs- und Ausrüstungsgegenständen unentgeltlich zu beteilen. Die Verpflichtung und Berechtigung zum Tragen dieser Waffen und Gegenstände richtet sich nach den Dienstvorschriften.
(2) Die ausgegebenen Waffen, Bekleidungs- und Ausrüstungsgegenstände verbleiben im Eigentum des Bundes.
(3) Der Wehrpflichtige hat beim erstmaligen Antritt des Präsenzdienstes für die Pflege seiner Kleidung und für sonstigen persönlichen Bedarf Wasch- und Putzzeug zu erhalten. Zur laufenden Ergänzung dieser Gegenstände hat der Wehrpflichtige von dem auf den Tag des Dienstantritts folgenden Monatsersten an bis zu seiner Außerstandbringung monatlich einen Betrag von 45 S zu erhalten. Dieser Betrag ist mit dem Taggeld auszuzahlen. Erstreckt sich der Anspruch auf diesen Betrag auf Bruchteile eines Monats, so gebührt er mit je einem Dreißigstel für jeden Kalendertag dieser Bruchteile. Er gebührt nicht im Wehrdienst als Zeitsoldat. *(BGBl. Nr. 12/1967, Art. I Z 6; BGBl. Nr. 313/1976, Art. I Z 9; BGBl. Nr. 285/1982, Art. I Z 9; BGBl. Nr. 577/1983, Art. II Z 20)*
(4) Die Leibwäsche sowie das Wasch- und Putzzeug gehen mit der Entlassung des Wehrpflichtigen aus dem Präsenzdienst in sein Eigentum über. *(BGBl. Nr. 12/1967, Art. I Z 7)*
Abkürzung
HGG
Versicherungsaufwand
§ 16. Werden Wehrpflichtige im Rahmen ihres Präsenzdienstes zu einer Verwendung herangezogen, die bei Beamten einen Anspruch nach § 20 Abs. 1 des Gehaltsgesetzes 1956 auf Ersatz der ihnen aus dieser dienstlichen Verwendung notwendigerweise erwachsenden Versicherungskosten begründet, so sind die aus einer solchen Verwendung für die Wehrpflichtigen notwendigerweise erwachsenden Versicherungskosten vom Bund zu tragen.
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HGG
Kostenregelung
§ 21. (1) In den Fällen des § 19 Abs. 2 trägt der Bund für die Anstaltspflege in einer öffentlichen Krankenanstalt die in der allgemeinen Gebührenklasse anfallenden Kosten, für die Anstaltspflege in einer privaten Krankenanstalt sowie für die Krankenbehandlung die tatsächlich erwachsenen Kosten. In den Fällen des § 20 Abs. 4 trägt der Bund die tatsächlich erwachsenen Kosten für Zahnbehandlung und Zahnersatz. Die Kosten für Heilbehelfe trägt der Bund bis zur Höhe der für die Versicherungsanstalt öffentlich Bediensteter geltenden Kostensätze.
(2) Die Kosten, die einem Wehrpflichtigen durch die Fortsetzung einer vor Antritt des Präsenzdienstes begonnenen ärztlichen Behandlung durch einen Arzt seines Vertrauens erwachsen (§ 19 Abs. 3 erster Satz und § 20 Abs. 5), sind ihm vom Bund bis zur Höhe der für die Versicherungsanstalt öffentlich Bediensteter geltenden Kostensätze zu ersetzen.
*(Anm.: Abs. 3 aufgehoben durch BGBl. Nr. 362/1989)*
*(BGBl. Nr. 313/1976, Art. I Z 11)*
Abkürzung
HGG
Bestattung und Überführung
§ 22. Im Falle des Ablebens eines Wehrpflichtigen trägt der Bund die notwendigen Bestattungskosten sowie die notwendigen Kosten einer Überführung des verstorbenen Wehrpflichtigen vom Ort seines Ablebens, sofern aber dieser Ort im Ausland gelegen ist und sich der Wehrpflichtige nicht aus dienstlichen Gründen im Ausland befunden hat, von der Staatsgrenze in einen anderen Ort im Inland.
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HGG
Versicherungsschutz für Zeitsoldaten
§ 24. (1) Zeitsoldaten, die Anspruch auf berufliche Bildung haben, sind im letzten Jahr ihres Wehrdienstes als Zeitsoldat in der Kranken- und Pensionsversicherung nach Maßgabe des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes pflichtversichert sowie in der Arbeitslosenversicherung auf Grund des Arbeitslosenversicherungsgesetzes 1977, BGBl. Nr. 609, versichert. Diese Versicherungen gelten darüber hinaus auch für Zeitsoldaten, deren Dienstunfähigkeit gemäß § 41 des Wehrgesetzes 1978 festgestellt wurde und deren Wehrdienst als Zeitsoldat von diesem Zeitpunkt an weniger als ein Jahr dauert. Zeitsoldaten sind in Angelegenheiten der Arbeitslosenversicherung Dienstnehmern gleichgestellt (§ 1 Abs. 1 lit. a des Arbeitslosenversicherungsgesetzes 1977). Als Dienstgeber gilt der Bund.
(2) Über den Versicherungsschutz nach Abs. 1 hinaus sind Zeitsoldaten, deren Verpflichtungszeitraum mindestens ein Jahr beträgt, ab Beginn dieses Verpflichtungszeitraumes in der Krankenversicherung nach dem Allgemeinen Sozialversicherungsgesetz pflichtversichert.
(3) Die Beiträge für die nach Abs. 1 und 2 Versicherten sind zur Gänze vom Bund zu tragen. Als allgemeine Beitragsgrundlage für die Kranken-, Pensions- und Arbeitslosenversicherung gilt das Taggeld, die Dienstgradzulage und die Monatsprämie.
(4) Auf krankenversicherte Zeitsoldaten sind die §§ 18 bis 21 nicht anzuwenden. Diese Zeitsoldaten haben sich jedoch auf Anordnung der für sie zuständigen militärischen Dienststelle zur Feststellung ihrer Dienstfähigkeit den erforderlichen ärztlichen Untersuchungen zu unterziehen.
(5) Zur Abgeltung der Aufwendungen, die den Pensionsversicherungsträgern aus der Anrechnung von Wehrdienstleistungen der Zeitsoldaten als Ersatzzeiten in der Pensionsversicherung entstehen, hat der Bund an den Ausgleichsfonds der Pensionsversicherungsträger (§ 447g des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes) einen Abgeltungsbetrag zu leisten. Dieser beträgt für jeden Zeitsoldaten ab dem zweiten Jahr seiner Wehrdienstleistung als Zeitsoldat monatlich 18,5 vH der Monatsprämie für Offiziere gemäß § 5 Abs. 1 Z 3 lit. b. Die Verpflichtung zur Leistung eines Abgeltungsbetrages entfällt für die Dauer des Bestandes einer Pflichtversicherung in der Pensionsversicherung gemäß Abs. 1.
(6) Die vom Bund für die Pensions- und Arbeitslosenversicherung geleisteten Beiträge sind durch Abzug von der Überbrückungshilfe (§ 8) hereinzubringen, wenn ein Zeitsoldat im Falle seiner Weiterverpflichtung in dem dieser Weiterverpflichtung vorangegangenen Jahr nach Abs. 1 versichert war. Der hereinzubringende Betrag ist um jene Abgeltungsbeträge zu vermindern, die der Bund für diesen Zeitraum gemäß Abs. 5 zu leisten gehabt hätte. Eine Hereinbringung entfällt, wenn die Versicherung ausschließlich auf die Feststellung einer Dienstunfähigkeit nach § 41 des Wehrgesetzes 1978 zurückzuführen war.
*(BGBl. Nr. 577/1983, Art. II Z 22)*
Abkürzung
HGG
Gesundheitliche Betreuung im Milizstand
§ 24a. (1) Wehrpflichtige des Milizstandes dürfen bei Tätigkeiten als Organe des Bundes in Vollziehung militärischer Angelegenheiten nach § 41b des Wehrgesetzes 1978 heereseigene Sanitätseinrichtungen zur
1. Feststellung einer bei diesen Tätigkeiten eingetretenen Gesundheitsschädigung,
2. Ersten Hilfe und jener gesundheitlichen Betreuung, die notwendig ist, um sie ohne weitere Gefährdung ihres Gesundheitszustandes einer anderen Krankenbehandlung oder Anstaltspflege zuzuführen,
in Anspruch nehmen. Hat der Wehrpflichtige des Milizstandes keinen Anspruch aus der gesetzlichen Krankenversicherung, so trägt die Kosten dieser gesundheitlichen Betreuung der Bund.
(2) Hinsichtlich der Ersatzansprüche für Leistungen, die nach Abs. 1 vom Bund erbracht worden sind, gilt § 23 sinngemäß.
(3) Hinsichtlich der gesundheitlichen Betreuung über den im Abs. 1 genannten Umfang hinaus sowie hinsichtlich der sonstigen Versorgung bleiben die Ansprüche der Wehrpflichtigen des Milizstandes nach dem Heeresversorgungsgesetz, BGBl. Nr. 27/1964, unberührt.
Abkürzung
HGG
V. ABSCHNITT
Familienunterhalt und Wohnkostenbeihilfe
*(BGBl. Nr. 105/1979, Art. I Z 2)*
A. Anspruch und Ausmaß
Anspruch auf Familienunterhalt
§ 25. Wehrpflichtige, die
1. einen Grundwehrdienst in der Dauer von sechs Monaten,
2. einen Grundwehrdienst in der Dauer von acht Monaten oder
3. einen außerordentlichen Präsenzdienst im Falle des § 40 Abs. 2 des Wehrgesetzes 1978 im Anschluß an einen in den Z 1 und 2 genannten Präsenzdienst
leisten, haben nach Maßgabe der Bestimmungen dieses Abschnittes auf Antrag Anspruch auf Familienunterhalt für ihre Ehegattin und für Kinder im Sinne des § 106 des Einkommensteuergesetzes 1988, BGBl. Nr. 400 (EStG 1988); für andere Personen gebührt Familienunterhalt nur dann, wenn der Wehrpflichtige ihnen kraft Gesetzes Unterhalt leistet oder zu leisten hätte.
*(BGBl. Nr. 577/1983, Art. II Z 23)*
Abkürzung
HGG
Bemessungsgrundlage für Wehrpflichtige, die nicht selbständig erwerbstätig sind
§ 26. (1) Bemessungsgrundlage für den Familienunterhalt ist bei Wehrpflichtigen, die Bezüge aus nichtselbständiger Arbeit, Renten, Arbeitslosengeld, Notstandshilfe oder Beihilfen nach dem Arbeitsmarktförderungsgesetz, BGBl. Nr. 31/1969, erhalten oder erhalten haben, ein Drittel des Nettoeinkommens der letzten drei Monate (13 Wochen, 90 Tage) vor Antritt des Präsenzdienstes. Auf Antrag ist ein Zwölftel des Nettoeinkommens der letzten zwölf Monate (52 Wochen, 365 Tage) als Bemessungsgrundlage anzunehmen. Hat der Wehrpflichtige innerhalb der letzten zwölf Monate ein Nettoeinkommen ausschließlich während eines Zeitraumes von weniger als drei Monaten, zumindest jedoch durch einen Monat (viereindrittel Wochen, 30 Tage) unmittelbar vor Antritt des Präsenzdienstes bezogen, so ist das der Dauer dieses Bezuges entsprechende durchschnittliche Nettoeinkommen pro Monat als Bemessungsgrundlage anzunehmen; ist der erwähnte Zeitraum kürzer als ein Monat, so gilt das in diesem Zeitraum bezogene Nettoeinkommen als für die Bemessungsgrundlage maßgebliches Nettoeinkommen pro Monat.
(2) Fallen in den Zeitraum der letzten drei Monate (13 Wochen, 90 Tage) vor Antritt des Präsenzdienstes Zeiten, während deren der Wehrpflichtige aus nicht von ihm verschuldeten Gründen, wie Erkrankung, Unfall oder vorübergehende Kurzarbeit, nicht den vollen Arbeitslohn bezogen hat, so bleiben diese Zeiten auf Antrag bei der Ermittlung der Bemessungsgrundlage außer Betracht. An ihrer Stelle sind die unmittelbar vorher liegenden Zeiten, in denen der Wehrpflichtige vollen Arbeitslohn bezogen hat, in dem auf den Gesamtzeitraum von drei Monaten (13 Wochen, 90 Tage) fehlenden Ausmaß heranzuziehen.
(3) Nettoeinkommen im Sinne des Abs. 1 sind
1. sämtliche steuerpflichtigen und steuerfreien Bezüge aus nichtselbständiger Arbeit, außer der Familienbeihilfe,
2. Renten,
3. Arbeitslosengeld,
4. Notstandshilfe,
5. Beihilfen nach dem Arbeitsmarktförderungsgesetz,
vermindert um die darauf entfallende Einkommensteuer (Lohnsteuer) sowie um die im § 16 Abs. 1 Z 3 bis 5 EStG 1988 genannten Beiträge.
(4) Bei Wehrpflichtigen, die ohne Dienstnehmereigenschaft in Familienbetrieben hauptberuflich tätig sind oder waren, gelten die Abs. 1 bis 3 sinngemäß. Als Bezüge im Sinne des Abs. 3 Z 1 sind die steuerpflichtigen und steuerfreien Bezüge anzunehmen, die in Kollektivverträgen für vergleichbare Dienstnehmergruppen vorgesehen sind, außer der Familienbeihilfe und der Wohnungsbeihilfe. Besteht ein Kollektivvertrag, der zu Vergleichszwecken herangezogen werden könnte, nicht, so ist der Familienunterhalt nach der Mindestbemessungsgrundlage (§ 28) zu bemessen.
(5) Bei Wehrpflichtigen, die unmittelbar vor Antritt des Präsenzdienstes einem Hochschulstudium oblagen, sonst in einer Berufsvorbereitung standen oder beim Arbeitsamt als arbeitssuchend gemeldet waren und nicht einem der in den Abs. 1 oder 4 oder im § 27 Abs. 1 umschriebenen Personenkreise angehören, ist der Familienunterhalt nach der Mindestbemessungsgrundlage (§ 28) zu bemessen.
(6) Für Wehrpflichtige, die nicht selbständig erwerbstätig, aber hinsichtlich dieser Erwerbstätigkeit zur Einkommensteuer zu veranlagen sind, gilt § 27 sinngemäß, sofern sie aus nicht von ihnen verschuldeten Gründen außerstande sind, die notwendigen Bestätigungen des Dienstgebers über ihr Einkommen für die in den Abs. 1 und 2 genannten Zeiträume vorzulegen.
(7) Bei Wehrpflichtigen, die dem im Abs. 1 oder Abs. 4 umschriebenen Personenkreis angehören und überdies selbständig erwerbstätig sind, ist die Bemessungsgrundlage für jede Einkommensart gesondert nach den Abs. 1 bis 6 sowie nach § 27 zu ermitteln. In diesen Fällen ist aus der Summe der so ermittelten beiden Bemessungsgrundlagen die für das Ausmaß des Familienunterhaltes maßgebliche gemeinsame Bemessungsgrundlage zu bilden.
*(BGBl. Nr. 285/1982, Art. I Z 12)*
Abkürzung
HGG
Bemessungsgrundlage für Wehrpflichtige, die selbständig erwerbstätig sind
§ 27. (1) Bei Wehrpflichtigen, die selbständig erwerbstätig sind, ist die Bemessungsgrundlage der zwölfte Teil des Nettoeinkommens des dem Einberufungstermin vorangegangenen Kalenderjahres, wenn für dieses Jahr bereits ein rechtskräftiger Einkommensteuerbescheid vorliegt. Liegt ein solcher Bescheid nicht vor, so ist für die Ermittlung des Nettoeinkommens die für dieses Kalenderjahr abgegebene Steuererklärung heranzuziehen. Liegt keine Steuererklärung für dieses Kalenderjahr vor, so ist der rechtskräftige Einkommensteuerbescheid für das vorhergegangene Kalenderjahr für die Ermittlung des Nettoeinkommens heranzuziehen. Liegt auch ein rechtskräftiger Steuerbescheid für das vorhergegangene Kalenderjahr nicht vor, so ist für die Ermittlung des Nettoeinkommens die für dieses Kalenderjahr abgegebene Steuererklärung heranzuziehen.
(2) War der Wehrpflichtige in dem für die Ermittlung des Nettoeinkommens maßgeblichen Kalenderjahr erstmalig zur Einkommensteuer zu veranlagen, erstreckt sich die selbständige Erwerbstätigkeit nicht auf das gesamte Kalenderjahr, wenigstens jedoch auf einen Monat, und hat er auch nicht im gesamten restlichen Teil dieses Kalenderjahres einem der im § 26 umschriebenen Personenkreise angehört, so ist auf der Grundlage des Einkommensteuerbescheides bzw. der Steuererklärung der zwölfte Teil des Nettoeinkommens als Bemessungsgrundlage anzunehmen, das sich durch die Umrechnung des tatsächlichen Einkommens aus der selbständigen Erwerbstätigkeit auf das gesamte Kalenderjahr ergibt; hat die selbständige Erwerbstätigkeit kürzer als einen Monat gedauert, so gilt das in diesem Zeitraum bezogene Einkommen als für die Umrechnung maßgebliches Monatseinkommen.
(3) War der Wehrpflichtige für das dem Einberufungstermin vorangegangene Kalenderjahr erstmalig zur Einkommensteuer zu veranlagen und liegt zum Zeitpunkt der Entscheidung (§ 33) weder ein rechtskräftiger Einkommensteuerbescheid noch eine Steuererklärung vor, so ist zunächst die Mindestbemessungsgrundlage (§ 28) anzuwenden; nach Vorliegen des rechtskräftigen Einkommensteuerbescheides ist die Bemessungsgrundlage neu zu ermitteln.
(4) Ist der Wehrpflichtige für das Kalenderjahr, in dem er den Präsenzdienst anzutreten hat, erstmalig zur Einkommensteuer zu veranlagen und hat er nicht unmittelbar vorher einem der im § 26 umschriebenen Personenkreise angehört, so ist die Mindestbemessungsgrundlage (§ 28) anzuwenden; hat er dagegen einem dieser Personenkreise angehört, so ist § 26 sinngemäß anzuwenden.
(5) Nettoeinkommen im Sinne der Abs. 1 und 2 ist der Gesamtbetrag
1. der Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft,
2. der Einkünfte aus selbständiger Arbeit und
3. der Einkünfte aus Gewerbebetrieb,
vermehrt um die Investitionsrücklage bzw. um den steuerfreien Betrag gemäß § 9 EStG 1988 und den Investitionsfreibetrag gemäß § 10 EStG 1988 sowie vermindert um den Betrag, welcher der Höhe der auf den Gesamtbetrag dieser Einkünfte entfallenden Einkommensteuer entspricht.
*(BGBl. Nr. 285/1982, Art. I Z 12)*
Abkürzung
HGG
Mindest- und Höchstbemessungsgrundlage
§ 28. Als Mindestbemessungsgrundlage für den Familienunterhalt gelten 48 vH des Gehaltsansatzes der Gehaltsstufe 2 der Dienstklasse V nach § 28 Abs. 3 des Gehaltsgesetzes 1956, einschließlich allfälliger Teuerungszulagen, als Höchstbemessungsgrundlage 195 vH des genannten Gehaltsansatzes. Bei einem Familienunterhalt, der sowohl nach § 26 als auch nach § 27 zu bemessen ist, gelten die genannten Begrenzungen für die aus der Summe beider Einkommensarten gebildete gemeinsame Bemessungsgrundlage.
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HGG
Wohnkostenbeihilfe
§ 30. (1) Wehrpflichtigen, die einen im § 25 Z 1 bis 3 genannten Präsenzdienst leisten und Anspruch auf Familienunterhalt für Personen haben, mit denen sie im gemeinsamen Haushalt leben (§ 29 Abs. 1 Z 1 und 2 sowie Abs. 2), gebührt auf Antrag die Wohnkostenbeihilfe bis zur Höhe von 20vH ihrer Bemessungsgrundlage für den Familienunterhalt. Dieser Anspruch besteht nicht, sofern die Ehegattin des Wehrpflichtigen über eigene Einkünfte verfügt, die monatlich den für Beamte nach § 26 Abs. 5 des Pensionsgesetzes 1965, BGBl. Nr. 340, geltenden Mindestsatz – bei Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit diesen Mindestsatz zuzüglich des im § 62 Abs. 1 EStG 1988 für den Fall der monatlichen Lohnzahlung vorgesehenen Bauschbetrages an Werbungskosten – übersteigen. *(BGBl. Nr. 577/1983, Art. II Z 25)*
(2) Als Einkünfte im Sinne des Abs. 1 gelten die im § 17 Abs. 5 des Pensionsgesetzes 1965 angeführten Einkunftsarten.
(3) Wehrpflichtigen, die einen im § 25 Z 1 bis 3 genannten Präsenzdienst leisten, auf die jedoch Abs. 1 nicht anzuwenden ist, gebührt auf Antrag die Wohnkostenbeihilfe bis zur Höhe von 30 vH jener Bemessungsgrundlage für den Familienunterhalt, die für sie im Falle eines Anspruches auf Familienunterhalt maßgeblich ist oder maßgeblich wäre; Familienunterhalt und Wohnkostenbeihilfe dürfen jedoch insgesamt diese Bemessungsgrundlage nicht übersteigen (Abs. 4). *(BGBl. Nr. 285/1982, Art. I Z 16; BGBl. Nr. 577/1983, Art. II Z 26)*
(4) Mit der Wohnkostenbeihilfe nach den Abs. 1 und 3 sind den Wehrpflichtigen die ihnen nachweislich während des Präsenzdienstes für die erforderliche Beibehaltung der notwendigen Wohnung entstehenden Kosten so weit abzugelten, als ein allenfalls während des Präsenzdienstes verbleibendes Einkommen diese Kosten nicht deckt. Dies gilt auch für jene Fälle, in denen der Erwerb der Wohnung zwar erst nach dem Antritt des Präsenzdienstes vollzogen, aber bereits vor der Zustellung des Einberufungsbefehles hinsichtlich einer bestimmten Wohnung nachweislich eingeleitet worden ist. *(BGBl. Nr. 577/1983, Art. II Z 27)*
(5) Als Kosten im Sinne des Abs. 4 gelten
1. alle Arten eines Entgelts für die Benützung der Wohnung samt dem auf die Wohnung entfallenden Anteil an den Betriebskosten und laufenden öffentlichen Abgaben (§ 15 Abs. 1 Z 2 des Mietrechtsgesetzes, BGBl. Nr. 520/1981),
2. allfällige zusätzliche Leistungen (Pauschale) für die als Bestandteil des jeweiligen Rechtsverhältnisses mit dem Recht zur Wohnungsbenützung verbundene Berechtigung zur Inanspruchnahme von Gemeinschaftseinrichtungen,
3. Rückzahlungen von Darlehen, die zur Schaffung des jeweiligen Wohnraumes aufgenommen wurden, sowie
4. Grundgebühren für Strom und Gas sowie die Fernsprech-Grundgebühr der Wohnung.
*(BGBl. Nr. 285/1982, Art. I Z 17)*
*(BGBl. Nr. 105/1979, Art. I Z 3)*
Abkürzung
HGG
Dauer des Anspruches
§ 31. (1) Der Anspruch auf den Familienunterhalt und die Wohnkostenbeihilfe beginnt, sofern § 32 Abs. 2 nicht anderes bestimmt, mit dem Tag des Antrittes des Präsenzdienstes und endet mit dem Tag der Entlassung aus dem Präsenzdienst.
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HGG
Entschädigungsbemessung für Wehrpflichtige, die nicht selbständig erwerbstätig sind
§ 37. (1) Die Entschädigung nach § 36 Abs. 2 für Wehrpflichtige, die Bezüge aus nichtselbständiger Arbeit, Renten, Arbeitslosengeld, Notstandshilfe oder Beihilfen nach dem Arbeitsmarktförderungsgesetz erhalten oder erhalten haben, besteht aus einem Grundbetrag und Zuschlägen. Die Höhe des Grundbetrages ist nach dem durchschnittlichen Einkommen der letzten drei Monate (13 Wochen, 90 Tage) vor Antritt des Präsenzdienstes zu bemessen. Auf Antrag ist das durchschnittliche Einkommen der letzten zwölf Monate (52 Wochen, 365 Tage) für die Berechnung des Grundbetrages heranzuziehen. Hat das Rechtsverhältnis, auf Grund dessen der Verdienstentgang während des Präsenzdienstes entsteht, weniger als drei Monate (13 Wochen, 90 Tage), zumindest jedoch einen Monat (viereindrittel Wochen, 30 Tage) unmittelbar vor Antritt des Präsenzdienstes bestanden, so ist für die Höhe des Grundbetrages das Ausmaß des durchschnittlichen Einkommens in diesem Zeitraum maßgeblich; hat das Rechtsverhältnis kürzer als einen Monat bestanden, so gilt das in diesem Zeitraum bezogene Einkommen als für die Höhe des Grundbetrages maßgebliches Monatseinkommen.
(2) Fallen in den Zeitraum der letzten drei Monate (13 Wochen, 90 Tage) vor Antritt des Präsenzdienstes Zeiten, während deren der Wehrpflichtige aus nicht von ihm verschuldeten Gründen, wie Erkrankung, Unfall oder vorübergehende Kurzarbeit, nicht den vollen Arbeitslohn bezogen hat, so bleiben diese Zeiten auf Antrag bei der Bemessung des durchschnittlichen Einkommens außer Betracht. An ihrer Stelle sind die unmittelbar vorher liegenden Zeiten, in denen der Wehrpflichtige vollen Arbeitslohn bezogen hat, in dem auf den Gesamtzeitraum von drei Monaten (13 Wochen, 90 Tage) fehlenden Ausmaß heranzuziehen.
(3) Einkommen im Sinne des Abs. 1 sind die im § 26 Abs. 3 Z 1 bis 5 genannten Bezüge (ausgenommen die sonstigen Bezüge nach § 67 EStG 1988), vermindert um die im § 16 Abs. 1 Z 3 bis 5 EStG 1988 genannten Beiträge.
(4) Bei Wehrpflichtigen, die ohne Dienstnehmereigenschaft in Familienbetrieben hauptberuflich tätig sind oder waren, gelten die Abs. 1 bis 3 sinngemäß. Als Bezüge im Sinne des § 26 Abs. 3 Z 1 sind bei diesen Wehrpflichtigen die steuerpflichtigen und steuerfreien Bezüge anzunehmen, die in Kollektivverträgen für vergleichbare Dienstnehmergruppen vorgesehen sind, außer der Familienbeihilfe und der Wohnungsbeihilfe. Besteht ein Kollektivvertrag, der zu Vergleichszwecken herangezogen werden könnte, nicht, so gebührt nur die Pauschalentschädigung nach § 36 Abs. 1.
(5) Neben dem nach den Abs. 1 bis 4 festgesetzten Grundbetrag gebühren zur Abgeltung des entgangenen aliquoten Teiles der sonstigen Bezüge im Ausmaß
1. bis zu zwei Wochenlöhnen oder einem halben Monatsbezug 4,25 vH,
2. bis zu vier Wochenlöhnen oder einem Monatsbezug 8,5 vH,
3. bis zu sechs Wochenlöhnen oder eineinhalb Monatsbezügen 12,75 vH und
4. bei mehr als sechs Wochenlöhnen oder mehr als eineinhalb Monatsbezügen 17 vH
des Grundbetrages an Zuschlägen. *(BGBl. Nr. 577/1983, Art. II Z 29)*
(6) Für Wehrpflichtige, die nicht selbständig erwerbstätig sind, aber hinsichtlich dieser Erwerbstätigkeit zur Einkommensteuer zu veranlagen sind, gilt § 38 sinngemäß, sofern sie aus nicht von ihnen verschuldeten Gründen außerstande sind, die notwendigen Bestätigungen des Dienstgebers über ihr Einkommen für die in den Abs. 1 und 2 genannten Zeiträume vorzulegen.
(7) Bei Wehrpflichtigen, die dem im Abs. 1 oder im Abs. 4 umschriebenen Personenkreis angehören und überdies selbständig erwerbstätig sind, ist die Entschädigung für jede Einkommensart gesondert nach den Abs. 1 bis 6 sowie nach § 38 zu berechnen. Die Gesamthöhe der Entschädigung wird durch die Summe der beiden so ermittelten Beträge bestimmt; die Höchstgrenze nach § 36 Abs. 2 darf hiebei nicht überschritten werden.
(8) Wird eine Entschädigung nach § 36 Abs. 2 zuerkannt, so übernimmt der Bund an Stelle des Wehrpflichtigen für die Dauer eines im § 36 Abs. 1 Z 1 bis 6 genannten Präsenzdienstes die Arbeiterkammerumlage und die Landarbeiterkammerumlage in der Höhe, wie sie der Wehrpflichtige vor Antritt des Präsenzdienstes nach den dafür geltenden gesetzlichen Bestimmungen zu leisten hatte; diese Umlagebeträge sind in den Fällen einer Zuständigkeit nach § 41 Abs. 2 von den Bezirksverwaltungsbehörden, ansonsten vom Bundesministerium für Landesverteidigung abzuführen.
Abkürzung
HGG
Entschädigungsbemessung für Wehrpflichtige, die selbständig erwerbstätig sind
§ 38. (1) Die Höhe der Entschädigung nach § 36 Abs. 2 für Wehrpflichtige, die selbständig erwerbstätig sind, ist nach dem durchschnittlichen Einkommen des dem Einberufungstermin vorangegangenen Kalenderjahres zu bemessen, wenn für dieses Jahr bereits ein rechtskräftiger Einkommensteuerbescheid vorliegt. Liegt ein solcher Bescheid nicht vor, so ist für die Ermittlung des Einkommens die für dieses Kalenderjahr abgegebene Steuererklärung heranzuziehen. Liegt keine Steuererklärung für dieses Kalenderjahr vor, so ist der rechtskräftige Einkommensteuerbescheid für das vorhergegangene Kalenderjahr für die Ermittlung des Einkommens heranzuziehen. Liegt auch ein rechtskräftiger Steuerbescheid für das vorhergegangene Kalenderjahr nicht vor, so ist für die Ermittlung des Einkommens die für dieses Kalenderjahr abgegebene Steuererklärung heranzuziehen.
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HGG
Fortzahlung der Dienstbezüge für Bedienstete in bestimmten Zweigen des öffentlichen Dienstes
§ 39. (1) Wehrpflichtige, die
1. in einem Dienstverhältnis zum Bund,
2. in einem Dienstverhältnis zu einer Stiftung, zu einem Fonds oder zu einer Anstalt, sofern diese Einrichtungen von Organen des Bundes oder von Personen verwaltet werden, die hiezu von Organen des Bundes bestellt sind, oder
3. in einem Dienstverhältnis, auf das das Landeslehrer-Dienstrechtsgesetz, BGBl. Nr. 302/1984, das Landesvertragslehrergesetz 1966, BGBl. Nr. 172, das Land- und forstwirtschaftliche Landeslehrer-Dienstrechtsgesetz, BGBl. Nr. 296/1985, oder das Land- und forstwirtschaftliche Landesvertragslehrergesetz, BGBl. Nr. 244/1969, Anwendung findet,
stehen, haben an Stelle eines Entschädigungsanspruches für die Dauer eines im § 36 Abs. 1 Z 1 bis 6 genannten Präsenzdienstes Anspruch auf Fortzahlung ihrer nach den Dienstrechtsvorschriften gebührenden Monatsbezüge zuzüglich allfälliger Nebengebühren (Dienstbezüge); überdies gebühren diesen Bediensteten die nach den Dienstrechtsvorschriften während der Dauer des Präsenzdienstes fällig werdenden Sonderzahlungen.
(2) Als Monatsbezüge im Sinne des Abs. 1 gelten bei Vertragsbediensteten das Monatsentgelt und allfällige Zulagen (§ 8 a Abs. 1 des Vertragsbedienstetengesetzes 1948, BGBl. Nr. 86).
(3) Die Dienstbezüge sind um die im § 16 Abs. 1 Z 3 bis 5 EStG 1988 genannten Beiträge zu kürzen. Insoweit die verbleibenden Teile der Dienstbezüge, zuzüglich der anteilmäßig für die Dauer des Präsenzdienstes gebührenden sonstigen Bezüge, insgesamt vermindert um die darauf entfallende Lohnsteuer, einen Betrag ergeben, der – auf einen Tag des Präsenzdienstes umgerechnet – die Höhe der Pauschalentschädigung nach § 36 Abs. 1 nicht erreicht, gebührt auf Antrag eine Entschädigung in dieser Höhe. Die Entschädigung gebührt nicht, wenn sie insgesamt 30 S nicht übersteigt. Ergeben die verbleibenden Teile der Dienstbezüge hingegen einen Betrag, der – auf einen Tag des Präsenzdienstes umgerechnet – 6,5 vH des im § 36 Abs. 1 genannten Gehaltsansatzes, einschließlich allfälliger Teuerungszulagen, übersteigt, so gebühren diese Teile der Dienstbezüge nur bis zu dieser Höhe.
(4) Wehrpflichtige, die in einem der im Abs. 1 Z 1 bis 3 genannten Dienstverhältnisse stehen, daneben aber auch einem der in den §§ 37 und 38 genannten Personenkreise angehören, gebührt insoweit auch eine Entschädigung nach der für diese Personenkreise geltenden Regelung, als die Fortzahlung der Dienstbezüge, gekürzt um die im § 16 Abs. 1 Z 3 bis 5 EStG 1988 genannten Beiträge, 6,5 vH des im § 36 Abs. 1 genannten Gehaltsansatzes, einschließlich allfälliger Teuerungszulagen, pro Tag nicht erreicht.
(5) Der Bund hat den im Abs. 1 Z 2 genannten Stiftungen, Fonds und Anstalten sowie den Bundesbetrieben und den Ländern die ihnen aus der Fortzahlung der Dienstbezüge an ihre Bediensteten während der Dauer des Präsenzdienstes entstandenen Kosten zu ersetzen.
Abkürzung
HGG
Fortzahlung der Dienstbezüge im Zuständigkeitsbereich der Länder
§ 40. (1) Sofern die Länder durch eigene Dienstrechtsvorschriften für Wehrpflichtige, die in einem Dienstverhältnis
1. zu einem Land, zu einem Gemeindeverband oder zu einer Gemeinde oder
2. zu einer Stiftung, zu einem Fonds oder zu einer Anstalt, sofern die Zuständigkeit zur gesetzlichen Regelung dieser Dienstverhältnisse den Ländern zusteht,
stehen, die Fortzahlung der Dienstbezüge mindestens in dem im § 39 Abs. 1 und 2 vorgesehenen Ausmaß vorsehen, besteht für diese Wehrpflichtigen kein Entschädigungsanspruch nach § 36; § 39 Abs. 4 gilt jedoch sinngemäß. Der Bund hat den angeführten Gebietskörperschaften, Stiftungen, Fonds und Anstalten die ihnen aus der Fortzahlung der Dienstbezüge an ihre Bediensteten während der Dauer des Präsenzdienstes entstandenen Kosten zu ersetzen, soweit diese Kosten das im § 39 Abs. 3 letzter Satz vorgesehene Ausmaß nicht übersteigen.
(2) Im Falle der Fortzahlung der Dienstbezüge nach Abs. 1 gebührt auf Antrag insoweit eine Entschädigung, als die um die im § 16 Abs. 1 Z 3 bis 5 EStG 1988 genannten Beiträge gekürzten Dienstbezüge, zuzüglich der anteilmäßig für die Dauer des Präsenzdienstes gebührenden sonstigen Bezüge, insgesamt vermindert um die darauf entfallende Lohnsteuer, einen Betrag ergeben, der – auf einen Tag des Präsenzdienstes umgerechnet – die Höhe der Pauschalentschädigung nach § 36 Abs. 1 nicht erreicht. Die Entschädigung gebührt nicht, wenn sie insgesamt 30 S nicht übersteigt.
(3) Soweit die Länder für die im Abs. 1 genannten Bediensteten keine den Erfordernissen des Abs. 1 entsprechenden eigenen Dienstrechtsvorschriften über die Fortzahlung der Dienstbezüge und Sonderzahlungen während der Dauer eines im § 36 Abs. 1 genannten Präsenzdienstes erlassen, haben diese Bediensteten auf Antrag Anspruch auf Entschädigung nach den §§ 36 und 37.
Abkürzung
HGG
Antragstellung und Entscheidung
§ 41. (1) Der Antrag auf Entschädigung nach § 36 Abs. 2, § 39 Abs. 3 oder § 40 Abs. 2 ist vom Wehrpflichtigen bis spätestens drei Monate nach der Entlassung aus dem Präsenzdienst beim Heeresgebührenamt zu stellen. Dieses hat über den Antrag zu entscheiden. Über Berufungen hat der Bundesminister für Landesverteidigung zu entscheiden. Berufungen gegen die Höhe der Entschädigung haben keine aufschiebende Wirkung.
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HGG
VII. ABSCHNITT
*(BGBl. Nr. 285/1982, Art. I Z 24)*
Straf-, Sonder- und Schlußbestimmungen
Strafbestimmung
§ 43. Wer den im § 9 Abs. 3, § 34 oder § 41 Abs. 3 letzter Satz festgelegten Pflichten zuwiderhandelt oder in den Fällen der §§ 9, 32, 34 oder 41 unwahre oder unvollständige Angaben macht, begeht, sofern diese Tat nach den geltenden Gesetzen nicht strenger zu bestrafen ist, eine Verwaltungsübertretung und ist mit Geldstrafe bis zu 3 000 S zu bestrafen.
Abkürzung
HGG
Sonderbestimmungen für die Auszahlung
§ 44. (1) Fällt ein Auszahlungstag für die nach diesem Bundesgesetz gebührenden Beträge auf einen Samstag, Sonntag oder gesetzlichen Feiertag, so sind diese Beträge an jenem Tag auszuzahlen, der diesem Auszahlungstag unmittelbar vorangeht und nicht selbst ein Samstag, Sonntag oder gesetzlicher Feiertag ist.
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HGG
Verweisungen auf andere Bundesgesetze
§ 47a. Soweit in diesem Bundesgesetz auf Bestimmungen anderer Bundesgesetze verwiesen wird, sind diese in ihrer jeweils geltenden Fassung zu verstehen.
Abkürzung
HGG
Vollziehung
§ 48. Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes sind betraut: