Änderungshistorie

Verordnung des Bundesministers für Handel, Gewerbe und Industrie vom 18. April 1974, mit der die Prüfungsordnung für die Lehrabschlußprüfung im Lehrberuf Kraftfahrzeugelektriker erlassen wird

8 Versionen · 1974-05-14 — 2026-04-09
2026-04-09
Erlassung der Prüfungsordnung für die Lehrabschlußprüfung im Lehrberuf
2014-09-01
Aufhebung
1976-07-20
Erlassung der Prüfungsordnung für die Lehrabschlußprüfung im Lehrberuf
1974-05-14
Erlassung der Prüfungsordnung für die Lehrabschlußprüfung im Lehrberuf
2003-05-27
Erlassung der Prüfungsordnung für die Lehrabschlußprüfung im Lehrberuf
1992-08-21
Erlassung der Prüfungsordnung für die Lehrabschlußprüfung im Lehrberuf
1976-07-20
Erlassung der Prüfungsordnung für die Lehrabschlußprüfung im Lehrberuf
1974-05-14
Erlassung der Prüfungsordnung für die Lehrabschlußprüfung im Lehrberuf
1974-05-14
Erlassung der Prüfungsordnung für die Lehrabschlußprüfung im Lehrber
Originalfassung Text zu diesem Datum

Änderungen vom 1974-05-14

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(3) Ist die Wiederholungsprüfung auf die mit „nichtgenügend“ bewerteten Gegenstände zu beschränken, hat die Prüfungskommission unter Berücksichtigung der festgestellten Mängel an Fertigkeiten und Kenntnissen eine Wiederholungsprüfung zuzulassen, die frühestens drei, spätestens sechs Monate nach der nichtbestandenen Lehrabschlußprüfung zu liegen hat. Ansonsten darf die Wiederholungsprüfung frühestens sechs Monate nach der nichtbestandenen Lehrabschlußprüfung liegen.
Zusatzprüfung
§ 5. (1) Nach erfolgreich abgelegter Lehrabschlußprüfung im Lehrberuf Kraftfahrzeugmechaniker kann eine Zusatzprüfung im Lehrberuf Kraftfahrzeugelektriker abgelegt werden. Diese hat die Gegenstände „Prüfarbeit“ im Umfange des § 2 Abs. 1 lit. b und „Fachgespräch“ zu umfassen.
(2) Für die Zusatzprüfung gilt § 2 sinngemäß.
Zusatzprüfung
§ 5. (1) Nach erfolgreich abgelegter Lehrabschlußprüfung im Lehrberuf Kraftfahrzeugmechaniker kann eine Zusatzprüfung im Lehrberuf Kraftfahrzeugelektriker abgelegt werden. Diese hat die Gegenstände,Prüfarbeit' im Umfang des § 2 Abs. 1 lit. b und,Fachgespräch' zu umfassen. Für diese Zusatzprüfung gelten § 2, § 4 und § 6 Abs. 1.
(2) Nach erfolgreich abgelegter Lehrabschlußprüfung im Lehrberuf Berufskraftfahrer kann eine Zusatzprüfung im Lehrberuf Kraftfahrzeugelektriker abgelegt werden. Diese hat die Gegenstände,Prüfarbeit' und,Fachgespräch' zu umfassen. Für diese Zusatzprüfung gelten § 2, § 4 und § 6 Abs. 1.
zum Bezugszeitraum vgl. § 16, BGBl. II Nr. 408/2008
Zusatzprüfung
§ 5. (1) Nach erfolgreich abgelegter Lehrabschlussprüfung in den Lehrberufen Kraftfahrzeugmechaniker oder Kraftfahrzeugtechnik kann eine Zusatzprüfung im Lehrberuf Kraftfahrzeugelektriker abgelegt werden. Diese hat die Gegenstände „Prüfarbeit“ im Umfang des § 2 Abs. 1 lit. b und „Fachgespräch“ zu umfassen. Für diese Zusatzprüfung gelten die §§ 2, 4 und 6 Abs. 1.
(2) Nach erfolgreich abgelegter Lehrabschlußprüfung im Lehrberuf Berufskraftfahrer kann eine Zusatzprüfung im Lehrberuf Kraftfahrzeugelektriker abgelegt werden. Diese hat die Gegenstände,Prüfarbeit` und,Fachgespräch` zu umfassen. Für diese Zusatzprüfung gelten § 2, § 4 und § 6 Abs. 1.
zum Bezugszeitraum vgl. § 16, BGBl. II Nr. 408/2008
Schlußbestimmungen
§ 6. (1) Auf die Durchführung der Lehrabschlußprüfung im Lehrberuf Kraftfahrzeugelektriker ist im übrigen die Verordnung BGBl. Nr. 170/1974 anzuwenden.
(2) Diese Verordnung tritt mit 15. Mai 1974 in Kraft.
(3) Hinsichtlich der Personen, die vor dem 15. Mai 1974 zur Lehrabschlußprüfung angetreten sind, diese nicht bestanden haben und die bis 31. Dezember 1974 zu einer Wiederholungsprüfung antreten, tritt diese Verordnung mit 1. Jänner 1975 in Kraft.