Änderungshistorie

Bundesgesetz vom 4. Juli 1947 über die Fürsorge für die Opfer des Kampfes um ein freies, demokratisches Österreich und die Opfer politischer Verfolgung (Opferfürsorgegesetz)

79 Versionen · 1970-01-01 — 2024-07-05
2024-07-05
Opferfürsorgegesetz — art. 14
2018-12-22
Opferfürsorgegesetz — art. 19
2013-12-31
Opferfürsorgegesetz — art. 15
2012-03-31
Opferfürsorgegesetz — art. 11
2005-06-30
Opferfürsorgegesetz — art. 7
2004-12-31
Opferfürsorgegesetz — art. 11
2002-02-28
Opferfürsorgegesetz — art. 4
2001-12-31
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1994-12-31
Opferfürsorgegesetz — art. 11
1993-12-31
Opferfürsorgegesetz — art. 11
1993-06-30
Opferfürsorgegesetz — art. 2
1992-12-31
Opferfürsorgegesetz — art. 11
1991-12-31
Opferfürsorgegesetz — art. 4
1990-12-31
Opferfürsorgegesetz — art. 11
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1982-12-31
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Opferfürsorgegesetz — art. 6
1980-12-31
Opferfürsorgegesetz — art. 11
1972-06-30
Opferfürsorgegesetz — art. 13
1970-01-01
Opferfürsorgegesetz — art. 14
1970-01-01
Opferfürsorgegesetz — art. 14
1970-01-01
Opferfürsorgegesetz — art. 16
1970-01-01
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2025-12-31
Opferfürsorgegesetz — art. 5
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Opferfürsorgegesetz — art. 19
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Opferfürsorgegesetz — art. 17
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Opferfürsorgegesetz — art. 17
2019-12-31
Opferfürsorgegesetz — art. 12
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Opferfürsorgegesetz — art. 17
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Opferfürsorgegesetz — art. 11
2015-05-20
Opferfürsorgegesetz — art. 19
2013-12-31
Opferfürsorgegesetz — art. 2
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Opferfürsorgegesetz — art. 3
2012-03-31
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2009-12-31
Opferfürsorgegesetz — art. 17
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Opferfürsorgegesetz — art. 13
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Opferfürsorgegesetz — art. 13
1970-01-01
Opferfürsorgegesetz — art. 0
1970-01-01
Opferfürsorgegesetz
Originalfassung Text zu diesem Datum

Änderungen vom 1989-12-31

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6. Die Zeit, die ein Beamter oder Vertragsbediensteter des öffentlichen Dienstes in den Jahren 1938 bis 1945 wegen seiner politischen Gesinnung oder wegen tatsächlicher oder angeblicher Betätigung gegen die nationalsozialistische Gewaltherrschaft oder in den Jahren 1933 bis 1938 wegen seiner politischen Gesinnung oder wegen Betätigung für eine aufgelöste Partei, ausgenommen die NSDAP und den Heimatschutz (Richtung Kammerhofer) in gerichtlicher oder polizeilicher Haft zugebracht hat, ist, wenn die Zeit nach den geltenden Vorschriften für die Vorrückung in höhere Bezüge und für die Bemessung des Ruhegenusses anrechenbar ist, und wenn die Haft nicht auf Handlungen zurückgeht, die den Betroffenen der Begünstigung unwürdig erscheinen lassen, in doppeltem Ausmaß anzurechnen. Für die Bemessung des Ruhegenusses erfolgt diese doppelte Anrechnung nicht, wenn nach besonderen Bestimmungen wegen einer durch die Haft verursachten Dienstunfähigkeit oder wegen des durch die Haft verursachten Todes eine höhere Anrechnung stattfindet.
Begünstigungen bei Gründung, Wiederaufrichtung und Stützung der wirtschaftlichen Existenz.
§ 6. Zur Förderung und Begünstigung von Inhabern einer Amtsbescheinigung oder eines Opferausweises bei Gründung, Wiederaufrichtung und Stützung ihrer wirtschaftlichen Existenz sind insbesondere folgende Maßnahmen vorgesehen:
1. Bei Bewerbungen um Gewerbeberechtigungen die gesetzlich vorgesehenen Nachsichten von Bewerbungsvoraussetzungen, wenn nicht zwingende gesetzliche Bestimmungen oder das öffentliche Interesse dies ausschließen. Bei solchen Bewerbungen ist die für die Dispenserteilung erforderliche persönliche Rücksichtswürdigkeit jedenfalls gegeben. Eine Prüfung des Lokalbedarfes gemäß § 23, Abs. (5), Gew.-O., findet nur dann statt, wenn innerhalb des gleichen Verwaltungsbezirkes – in Städten, die in Gemeindebezirke eingeteilt sind, in diesen – ein Inhaber einer Amtsbescheinigung nach § 4 dieses Bundesgesetzes eine gleiche oder ähnliche Gewerbeberechtigung bereits besitzt. Soll ein Gewerbeschein (eine Konzessionsurkunde) auf Grund einer Amtsbescheinigung oder eines Opferausweises für eine Gesellschaft ausgestellt werden, so ist nachzuweisen, daß der Inhaber der Amtsbescheinigung oder des Opferausweises die gleiche Zeichnungs- und Vertretungsbefugnis wie die übrigen Gesellschafter hat und ihm eine mindestens 50prozentige Gewinnbeteiligung zusteht. Diesen Erfordernissen muß während der ganzen Dauer des Gesellschaftsverhältnisses Rechnung getragen werden, widrigenfalls die Rechtsfolgen nach § 15 dieses Bundesgesetzes eintreten. Die Ausstellung eines Gewerbescheines (einer Konzessionsurkunde) ist auf der Amtsbescheinigung oder auf dem Opferausweis zu vermerken. Weiters ist auf jedem Gewerbeschein (auf jeder Konzessionsurkunde), der auf Grund einer Amtsbescheinigung oder eines Opferausweises ausgestellt wird, zu vermerken: „Erteilt auf Grund der Amtsbescheinigung (des Opferausweises) Nr. ... nach § 4, des Opferfürsorgegesetzes vom 4. Juli 1947, B. G. Bl. Nr. 183“. Auf Grund einer Amtsbescheinigung oder eines Opferausweises kann nur einmal eine gewerbliche Begünstigung beansprucht werden. Voraussetzung hiefür ist, daß der Lebensunterhalt des Opfers und der Personen, für die er nach dem Gesetz zu sorgen verpflichtet ist, nicht in anderer Weise ausreichend gesichert erscheint. Eine auf Grund einer Amtsbescheinigung oder eines Opferausweises ausgestellte Gewerbeberechtigung darf nicht unter der Bedingung zurückgelegt werden, daß an eine andere Person eine gleiche oder eine die zurückgelegte beinhaltende Gewerbeberechtigung erteilt werde.
2. Bei Vergebung staatlicher oder anderer öffentlicher Aufträge oder entgeltlicher Zuteilungen, Vermietungen oder Verpachtungen oder anderer Berechtigungen gegen Entgelt der Vorrang vor allen anderen Bewerbern.
3. Bei Besetzung freier Dienstposten im öffentlichen Dienst bei Erfüllung der erforderlichen Voraussetzungen der Vorrang vor allen anderen Bewerbern.
4. Die bevorzugte Vermittlung durch das Arbeitsamt an private Dienstgeber. Bei Abbaumaßnahmen ist auf die Erhaltung des Arbeitsplatzes der auf Grund dieser Bestimmung beschäftigten Personen besonders Rücksicht zu nehmen. Bezüglich des Kündigungsschutzes, der Fürsorgemaßnahmen und des Verfahrens gelten die Bestimmungen der §§ 8, 10 Abs. 2, 15, 16, 17, 19, 19a, 21, 22 und 23 des Invalideneinstellungsgesetzes 1969, BGBl. Nr. 22/1970.
5. Für Zwecke der Fürsorge für die Inhaber einer Amtsbescheinigung oder eines Opferausweises, deren Witwen, Witwer, Waisen, Kinder, hinterbliebene Lebensgefährtinnen und Lebensgefährten sowie für Personen, die, ohne Inhaber einer Amtsbescheinigung zu sein, wiederkehrende Leistungen nach dem Opferfürsorgegesetz beziehen oder die bis zur Vollendung des 24. Lebensjahres Inhaber einer Amtsbescheinigung oder eines Opferausweises als Hinterbliebene (§ 1 Abs. 3 lit. b und d) waren, sowie für Zwecke der Information dieses Personenkreises sind die erforderlichen Mittel aus dem Ausgleichstaxfonds (§ 10 Abs. 1 des Behinderteneinstellungsgesetzes) unter Bedachtnahme auf den bedürftigen Personenkreis mit einem Gesamtbetrag von 6 957 358 S zum 1. Jänner eines jeden Jahres im vorhinein bereitzustellen. An die Stelle dieses Betrages tritt mit Wirkung vom 1. Jänner 1991 und in der Folge vom 1. Jänner eines jeden Jahres der unter Bedachtnahme auf die Bestimmung des § 11a vervielfachte Betrag. Vor Gewährung der Fürsorgemaßnahmen ist die Opferfürsorgekommission (§ 17) anzuhören.
6. Die Zeit, die ein Beamter oder Vertragsbediensteter des öffentlichen Dienstes in den Jahren 1938 bis 1945 wegen seiner politischen Gesinnung oder wegen tatsächlicher oder angeblicher Betätigung gegen die nationalsozialistische Gewaltherrschaft oder in den Jahren 1933 bis 1938 wegen seiner politischen Gesinnung oder wegen Betätigung für eine aufgelöste Partei, ausgenommen die NSDAP und den Heimatschutz (Richtung Kammerhofer) in gerichtlicher oder polizeilicher Haft zugebracht hat, ist, wenn die Zeit nach den geltenden Vorschriften für die Vorrückung in höhere Bezüge und für die Bemessung des Ruhegenusses anrechenbar ist, und wenn die Haft nicht auf Handlungen zurückgeht, die den Betroffenen der Begünstigung unwürdig erscheinen lassen, in doppeltem Ausmaß anzurechnen. Für die Bemessung des Ruhegenusses erfolgt diese doppelte Anrechnung nicht, wenn nach besonderen Bestimmungen wegen einer durch die Haft verursachten Dienstunfähigkeit oder wegen des durch die Haft verursachten Todes eine höhere Anrechnung stattfindet.
Begünstigungen bei der Vergabe von Geschäftsstellen der Klassenlotterie, Lottokollekturen und Tabakverschleißgeschäften
§ 7. (1) Von den jeweils zu vergebenden Geschäftsstellen der Klassenlotterie und Lottokollekturen ist ein Viertel an Bewerber mit einer Amtsbescheinigung zu vergeben, soweit zu berücksichtigende Anbote von geeigneten Bewerbern aus diesem Personenkreis vorliegen.
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§ 10. Inhabern von Amtsbescheinigungen und Opferausweisen wird auf Ansuchen, soweit und solange die Bedürftigkeit gegeben ist, ein Nachlaß oder eine Ermäßigung von Studien- und Prüfungsgeldern gewährt.
Rentenfürsorge.
§ 11. (1) Gegenstand der Rentenfürsorge sind die Opferrente, die Hinterbliebenenrente, die Unterhaltsrente und die Beihilfe.
(2) Opferrente gebührt den Inhabern einer Amtsbescheinigung nach § 1 Abs. 1 lit. d oder e oder Abs. 2 lit. c; sie ist in der Höhe der für Beschädigte nach den Bestimmungen des Kriegsopferversorgungsgesetzes 1957 in Betracht kommenden Grundrenten zu bemessen. Inhaber einer Amtsbescheinigung nach § 1 Abs. 1 lit. d, sofern sie aus den Gründen des § 1 in Haft waren, oder nach § 1 Abs. 1 lit. e erhalten zur Opferrente vom Ersten des Monats an, in dem sie das 65. Lebensjahr vollenden, eine Zulage von 333 S monatlich. An die Stelle dieses Betrages tritt mit Wirkung vom 1. Jänner 1984 und in der Folge vom 1. Jänner eines jeden Jahres der unter Bedachtnahme auf § 11a vervielfachte Betrag.
(3) Hinterbliebenenrente gebührt den Inhabern einer Amtsbescheinigung nach § 1 Abs. 3 lit. a oder b; sie ist in der Höhe der Grundrente zu leisten, die Witwen nach den Bestimmungen des Kriegsopferversorgungsgesetzes 1957 gebührt. Elternpaare erhalten die Hinterbliebenenrente in der Höhe der Elternpaarrente nach den Bestimmungen des Kriegsopferversorgungsgesetzes 1957.
(4) Opfer- und Hinterbliebenenrente (Abs. 2 und 3) sind im übrigen nach den jeweils für die Entschädigung der Kriegsopfer geltenden Grundsätzen und Bestimmungen und im Ausmaß der für die Kriegsopfer vorgesehenen Vergütungen zu leisten.
(5) Die Unterhaltsrente ist zur Sicherung des Lebensunterhaltes an Inhaber einer Amtsbescheinigung auf die Dauer und in dem Ausmaß zu leisten, als deren Einkommen die Höhe der Unterhaltsrente nicht erreicht. Die Unterhaltsrente beträgt monatlich für
| a) anspruchsberechtigte Opfer | 8 030 S, |
| --- | --- |
| b) anspruchsberechtigte Hinterbliebene | 7 093 S, |
| c) anspruchsberechtigte Opfer, die verheiratet sind oder in Lebensgemeinschaft leben | 10 162 S. |
| | |
Haben beide Ehegatten (Lebensgefährten) Anspruch auf Unterhaltsrente, gebührt Unterhaltsrente nach lit. c nur einem Ehegatten (Lebensgefährten). An die Stelle der angeführten Beträge treten mit Wirkung vom 1. Jänner 1991 und in der Folge mit Wirkung vom 1. Jänner eines jeden Jahres die unter Bedachtnahme auf die Bestimmung des § 11a vervielfachten Beträge.
(6) Witwen (Witwer), Lebensgefährtinnen (Lebensgefährten) und Waisen nach Opfern, die unmittelbar vor dem Tod im Bezug einer Opferrente entsprechend einer Minderung der Erwerbsfähigkeit von mindestens 60 vH gestanden sind, erhalten, ohne daß ein Anspruch auf Zuerkennung einer Amtsbescheinigung gegeben ist, Hinterbliebenenrente gemäß Abs. 3 und Unterhaltsrente gemäß Abs. 5.
(7) Witwen (Witwer), Lebensgefährtinnen (Lebensgefährten) und Waisen nach Inhabern einer Amtsbescheinigung erhalten bei Bedürftigkeit eine Beihilfe im Höchstausmaß der nach Abs. 5 gebührenden Unterhaltsrente. Die Beihilfe ist insoweit zu leisten, als das Einkommen der Witwe (des Witwers) oder der Lebensgefährtin (des Lebensgefährten) beziehungweise der Waise das Ausmaß der Unterhaltsrente zuzüglich eines Betrages von zwei Dritteln der Hinterbliebenenrente nicht erreicht. Sie gebührt mindestens im Betrag von 70 S monatlich.
(8) Für die Leistung der Unterhaltsrente, der Beihilfen und der Zulagen gelten im übrigen die Vorschriften des Abs. 4 sinngemäß.
(9) Für im gemeinsamen Haushalt lebende Hinterbliebene nach demselben Opfer gebührt nur eine Unterhaltsrente (Beihilfe). Diese ist an jenen Haushaltsangehörigen flüssigzumachen, bei dem die volle Gewähr für eine widmungsgemäße Verwendung der Unterhaltsrente (Beihilfe) gegeben ist. Dieser Empfangsberechtigte ist nach Feststellung der maßgebenden Umstände im Bescheide über die Zuerkennung der Unterhaltsrente (Beihilfe) zu bestimmen. Sind eheliche oder uneheliche Kinder, Stiefkinder oder Enkel wegen einer Schul- oder Berufsausbildung gezwungen, während des überwiegenden Teiles des Jahres außerhalb des gemeinsamen Haushaltes zu leben, so kann ihnen für die Dauer einer solchen Schul- oder Berufsausbildung eine eigene Unterhaltsrente (Beihilfe) zuerkannt werden, sofern ihr Lebensunterhalt nicht anderweitig gesichert ist.
(10) Opfern im Sinne des § 1 Abs. 1 lit. d oder e oder des Abs. 2 lit. c, die eine Unterhaltsrente beziehen, ist auf Antrag für jedes in ihrer Versorgung stehende Kind (eheliches oder uneheliches Kind, Stiefkind) bis zu dessen vollendetem 18. Lebensjahr ein monatlicher Erziehungsbeitrag nach den Bestimmungen und im Ausmaß der in den §§ 16 und 17 des Kriegsopferversorgungsgesetzes 1957 vorgesehenen Familienzulage zu gewähren. Für die Gewährung des Erziehungsbeitrages über das vollendete 18. Lebensjahr hinaus gilt § 41 des Kriegsopferversorgungsgesetzes 1957 sinngemäß.
(11) Empfänger von Blinden- oder Pflegezulage haben Anspruch auf eine weitere Zulage in Höhe der gemäß § 12 Abs. 2 des Kriegsopferversorgungsgesetzes 1957 jeweils festgesetzten Zusatzrente.
(12) Empfänger einer Unterhaltsrente, die keinen Anspruch auf Pflege(Blinden)zulage (§§ 18, 19 des Kriegsopferversorgungsgesetzes 1957) haben, und Empfänger einer Beihilfe (Abs. 7) erhalten, wenn sie derart hilflos sind, daß sie ständig der Wartung und Hilfe bedürfen, eine Zulage in der Höhe des gemäß § 105a Abs. 2 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes, BGBl. Nr. 189/1955, jeweils festgesetzten Mindestbetrages für den Hilflosenzuschuß. Auf diese Zulage sind Leistungen der gleichen Art, auf die Empfänger einer Unterhaltsrente oder Beihilfe auf Grund anderer gesetzlicher Bestimmungen Anspruch haben, anzurechnen. Dies gilt jedoch nicht für Leistungen, die nach landesgesetzlichen Vorschriften über Sozialhilfe, Behindertenhilfe oder Blindenbeihilfen wegen Hilflosigkeit (Pflegebedürftigkeit), Blindheit oder praktischer Blindheit gewährt werden. Blinden, welche die vorangeführten Voraussetzungen erfüllen, ist die Hilflosenzulage in doppelter Höhe des gemäß § 105a Abs. 2 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes jeweils festgesetzten Mindestbetrages für den Hilflosenzuschuß zu leisten. Als blind gilt, wer nichts oder nur so wenig sieht, daß er sich in einer ihm nicht ganz vertrauten Umwelt allein nicht zurechtfinden kann.
(13) Alle Empfänger von Renten und Beihilfen haben Anspruch auf je eine alljährlich am 1. Mai und am 1. November fällig werdende Sonderzahlung in Höhe der für diese Monate jeweils gebührenden Rentenfürsorgeleistungen einschließlich allfällig gebührender Erziehungsbeiträge.
(14) Auf die Unterhaltsrente ist jedes Einkommen im Sinne des § 13 des Kriegsopferversorgungsgesetzes 1957 anzurechnen; zum Einkommen zählen auch 30 v. H. des Einkommens des Lebensgefährten. Soweit das Einkommen aus laufenden Monatsbezügen besteht, sind in einzelnen Monaten anfallende Sonderzahlungen nicht als Einkommen zu werten. Gemäß Abs. 2 und 3 zuerkannte Renten sowie Beschädigten- und Hinterbliebenen(Grund)renten nach dem Kriegsopferversorgungsgesetz 1957 sind auf die Unterhaltsrente nicht anzurechnen.
*(Anm.: Abs. 15 aufgehoben durch BGBl. Nr. 352/1970)*
Anpassung von Versorgungsleistungen
§ 11a. (1) Der Bundesminister für soziale Verwaltung hat den für den Bereich des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes 1955, BGBl. Nr. 189, festgesetzten Anpassungsfaktor auch für den Bereich des Opferfürsorgegesetzes mit Verordnung für verbindlich zu erklären. Der aus dem Ausgleichstaxfonds bereitgestellte Betrag (§ 6 Z 5), die Zulage (§ 11 Abs. 2), die Unterhaltsrenten (§ 11 Abs. 5) und das Sterbegeld (§ 12a) sind mit Wirkung vom 1. Jänner eines jeden Jahres mit diesem Anpassungsfaktor zu vervielfachen.
(2) Die Anpassung ist in der Weise vorzunehmen, daß der im § 6 Z 5 angeführte Betrag mit Wirkung vom 1. Jänner 1982, der im § 11 Abs. 2 angeführte Betrag mit Wirkung vom 1. Jänner 1984, die im § 11 Abs. 5 angeführten Beträge mit Wirkung vom 1. Jänner 1991 und die im § 12a Abs. 1 angeführten Beträge mit Wirkung vom 1. Jänner 1978 mit dem jeweiligen Anpassungsfaktor (Abs. 1) zu vervielfachen und sodann auf volle Schillingbeträge zu runden sind. Mit Wirkung vom 1. Jänner der folgenden Jahre ist der Vervielfachung der für das jeweils vorangegangene Jahr ermittelte Betrag zugrunde zu legen.
(3) Der Bundesminister für soziale Verwaltung hat die sich aus Abs. 2 ergebenden Beträge für jedes Jahr durch Verordnung festzustellen.
(4) Bescheide über die Anpassung von Geldleistungen sind nur auf Verlangen der Anspruchsberechtigten zu erlassen.
Pfändung und Abtretung von Versorgungsleistungen.
§ 11b. (1) Die Ansprüche auf Geldleistungen nach diesem Bundesgesetz können, soweit im folgenden nichts anderes bestimmt wird, rechtswirksam nur zur Deckung von gesetzlichen Unterhaltsansprüchen gegen den Versorgungsberechtigten verpfändet oder gepfändet werden, und zwar mit der Beschränkung, daß der nach § 5 des Lohnpfändungsgesetzes 1955, BGBl. Nr. 51, nicht der Pfändung unterliegende Betrag, mindestens jedoch die Hälfte der Bezüge freibleiben muß. Die Hilflosenzulage (§ 11 Abs. 12), das Sterbegeld (§ 12a) und die gemäß § 2 Abs. 2 in sinngemäßer Anwendung der Bestimmungen des Kriegsopferversorgungsgesetzes 1957 zu leistende Pflege- oder Blindenzulage (§§ 18, 19 KOVG 1957), Blindenführzulage (§ 20 KOVG 1957), Zuschuß (§§ 14 und 46b KOVG 1957) sowie das Kleider- und Wäschepauschale (Abschnitt VII der Anlage zu § 32 KOVG 1957) können weder verpfändet noch gepfändet werden.