Änderungshistorie

Bundesgesetz vom 4. Juli 1947 über die Fürsorge für die Opfer des Kampfes um ein freies, demokratisches Österreich und die Opfer politischer Verfolgung (Opferfürsorgegesetz)

79 Versionen · 1970-01-01 — 2024-07-05
2024-07-05
Opferfürsorgegesetz — art. 14
2018-12-22
Opferfürsorgegesetz — art. 19
2013-12-31
Opferfürsorgegesetz — art. 15
2012-03-31
Opferfürsorgegesetz — art. 11
2005-06-30
Opferfürsorgegesetz — art. 7
2004-12-31
Opferfürsorgegesetz — art. 11
2002-02-28
Opferfürsorgegesetz — art. 4
2001-12-31
Opferfürsorgegesetz — art. 6
1994-12-31
Opferfürsorgegesetz — art. 11
1993-12-31
Opferfürsorgegesetz — art. 11
1993-06-30
Opferfürsorgegesetz — art. 2
1992-12-31
Opferfürsorgegesetz — art. 11
1991-12-31
Opferfürsorgegesetz — art. 4
1990-12-31
Opferfürsorgegesetz — art. 11
1990-06-30
Opferfürsorgegesetz — art. 11
1989-12-31
Opferfürsorgegesetz — art. 11
1988-04-30
Opferfürsorgegesetz — art. 2
1987-12-31
Opferfürsorgegesetz — art. 12
1984-05-31
Opferfürsorgegesetz — art. 3
1982-12-31
Opferfürsorgegesetz — art. 17
1981-12-31
Opferfürsorgegesetz — art. 6
1980-12-31
Opferfürsorgegesetz — art. 11
1972-06-30
Opferfürsorgegesetz — art. 13
1970-01-01
Opferfürsorgegesetz — art. 14
1970-01-01
Opferfürsorgegesetz — art. 14
1970-01-01
Opferfürsorgegesetz — art. 16
1970-01-01
Opferfürsorgegesetz — art. 5
2025-12-31
Opferfürsorgegesetz — art. 5
2025-12-29
Opferfürsorgegesetz — art. 19
2024-07-05
Opferfürsorgegesetz — art. 13
2022-12-29
Opferfürsorgegesetz — art. 17
2021-12-13
Opferfürsorgegesetz — art. 17
2020-12-15
Opferfürsorgegesetz — art. 17
2019-12-31
Opferfürsorgegesetz — art. 12
2019-10-22
Opferfürsorgegesetz — art. 17
2018-12-22
Opferfürsorgegesetz — art. 17
2017-11-13
Opferfürsorgegesetz — art. 17
2015-06-30
Opferfürsorgegesetz — art. 11
2015-05-20
Opferfürsorgegesetz — art. 19
2013-12-31
Opferfürsorgegesetz — art. 2
2013-04-30
Opferfürsorgegesetz — art. 3
2012-03-31
Opferfürsorgegesetz — art. 4
2009-12-31
Opferfürsorgegesetz — art. 17
2007-12-31
Opferfürsorgegesetz — art. 18
2005-06-30
Opferfürsorgegesetz — art. 1
2004-12-31
Opferfürsorgegesetz — art. 11
2002-02-28
Opferfürsorgegesetz — art. 1
2001-12-31
Opferfürsorgegesetz — art. 2
2001-11-30
Opferfürsorgegesetz — art. 17
1995-12-31
Opferfürsorgegesetz — art. 7
1994-12-31
Opferfürsorgegesetz — art. 1
1994-06-30
Opferfürsorgegesetz — art. 6
1993-12-31
Opferfürsorgegesetz — art. 11
1993-06-30
Opferfürsorgegesetz — art. 11
1992-12-31
Opferfürsorgegesetz — art. 11
1992-02-29
Opferfürsorgegesetz — art. 11
1991-12-31
Opferfürsorgegesetz — art. 1
1990-12-31
Opferfürsorgegesetz — art. 11
1990-06-30
Opferfürsorgegesetz — art. 11
1989-12-31
Opferfürsorgegesetz — art. 11
1988-04-30
Opferfürsorgegesetz — art. 4
1987-12-31
Opferfürsorgegesetz — art. 2
1984-05-31
Opferfürsorgegesetz — art. 15
1982-12-31
Opferfürsorgegesetz — art. 11
1981-12-31
Opferfürsorgegesetz — art. 1
1980-12-31
Opferfürsorgegesetz — art. 8
1980-06-30
Opferfürsorgegesetz — art. 3
1979-02-28
Opferfürsorgegesetz — art. 7
1974-12-31
Opferfürsorgegesetz — art. 13
1972-06-30
Opferfürsorgegesetz — art. 14
1970-12-31
Opferfürsorgegesetz — art. 9
1970-01-01
Opferfürsorgegesetz — art. 13
1970-01-01
Opferfürsorgegesetz — art. 14
1970-01-01
Opferfürsorgegesetz — art. 14
1970-01-01
Opferfürsorgegesetz — art. 13
1970-01-01
Opferfürsorgegesetz — art. 13
1970-01-01
Opferfürsorgegesetz — art. 13
1970-01-01
Opferfürsorgegesetz — art. 0
1970-01-01
Opferfürsorgegesetz
Originalfassung Text zu diesem Datum

Änderungen vom 1987-12-31

@@ -66,6 +66,44 @@
(6) Bei Vorliegen besonderer Umstände kann auf Antrag der Opferfürsorgekommission (§ 17) der Bundesminister für soziale Verwaltung die Nachsicht von den in Abs. 1 bis 4 vorgesehenen Voraussetzungen erteilen.
Begünstigungen, Fürsorge- und Entschädigungsmaßnahmen.
§ 2. (1) Bis zu dem Zeitpunkte, in dem die staatsfinanziellen Bedingungen eine endgültige, dem Verdienste, beziehungsweise den Leiden der in § 1 genannten Opfer angemessene Regelung zulassen, werden Begünstigungen und Fürsorgemaßnahmen gewährt, und zwar:
a) Begünstigungen:
1. auf dem Gebiete der Renten- und Unfallversicherung (§ 5);
2. bei Gründung, Wiederaufrichtung oder Stützung der wirtschaftlichen Existenz (§ 6);
3. bei Vergebung von Geschäftsstellen der Klassenlotterie, Lottokollekturen und Tabakverschleißgeschäften (§ 7);
4. bei Vergebung und Zuweisung von Wohnungen, Siedlerstellen und Kleingärten (§ 8);
5. Begünstigungen auf den Gebieten der Steuer- und Gebührenpflicht (§ 9);
6. durch Nachlaß und Ermäßigung von Studien- und Prüfungsgeldern (§ 10).
b) Fürsorgemaßnahmen an Inhaber der Amtsbescheinigung nach § 4, Abs. (1):
1. Rentenfürsorge (§ 11);
2. Heilfürsorge (§ 12);
3. Kinderfürsorge (§ 13).
c) Entschädigungsmaßnahmen für:
1. erlittene Haft (§§ 13a und 13c);
2. entstandene Haft- und Gerichtskosten (§§ 13b und 13c);
3. politische Maßregelung im öffentlichen Dienst (§ 13e);
4. erlittene Freiheitsbeschränkungen und Berufsschäden (§§ 14, 14a bis c).
(2) Die Bestimmungen der §§ 11a, 14, 18, 19 bis 22, 32, 35a, 46b, 49, 51 bis 54a, 55a bis 59, 61, 62, 64, 91a, 99 und 113 des Kriegsopferversorgungsgesetzes 1957 sind sinngemäß anzuwenden.
Anmeldung und Verfahren.
§ 3. (1) Der Antrag auf Ausstellung einer Amtsbescheinigung oder eines Opferausweises sowie auf orthopädische Versorgung (§ 32 KOVG 1957) und Sterbegeld (§ 12a) ist bei der nach dem Wohnsitz des Antragstellers örtlich zuständigen Bezirksverwaltungsbehörde einzubringen. Von Personen, die ihren dauernden Aufenthalt im Ausland haben, ist der Antrag bei der österreichischen Vertretungsbehörde, in deren Bereich der Antragsteller seinen Aufenthalt hat, oder beim Amt der Wiener Landesregierung einzubringen. Der Antragsteller hat die Voraussetzungen nach § 1 nachzuweisen.
@@ -140,6 +178,18 @@
(4) Den Vorsitzenden der Rentenkommission und seinen Stellvertreter bestimmt der Landeshauptmann aus den auf seinen Vorschlag bestellten Mitgliedern. Die Geschäftsordnung der Rentenkommission erläßt der Bundesminister für soziale Verwaltung.
Heilfürsorge.
§ 12. (1) Sofern Inhaber einer Amtsbescheinigung oder Empfänger einer Rentenfürsorgeleistung gemäß § 11 Abs. 6 oder 7 weder einer gesetzlichen Krankenversicherung unterliegen noch freiwillig krankenversichert sind oder sofern für sie nicht als Familienangehörige ein Anspruch auf Leistungen der gesetzlichen Krankenversicherung besteht, haben ihnen die Gebietskrankenkassen für ihre Person alle gesetzlichen und satzungsmäßigen Leistungen für Pflichtversicherte zu gewähren.
(2) Alle Träger der Krankenversicherung haben den Inhabern einer Amtsbescheinigung und Empfängern einer Rentenfürsorgeleistung gemäß § 11 Abs. 6 oder 7 die Leistungen in dem Umfang zu gewähren, in dem sie einem bei der örtlich zuständigen Gebietskrankenkasse Pflichtversicherten auf Grund des Gesetzes und der Satzung zustehen, sofern sie die Leistungen übersteigen, die der zuständige Träger der Krankenversicherung nach den für ihn geltenden Vorschriften zu erbringen hätte. Bei der Festsetzung der Bemessungsgrundlage für das Kranken-, Familien- und Taggeld ist bei Inhabern einer Amtsbescheinigung von der in der Krankenversicherung geltenden Höchstbeitragsgrundlage (§ 45 Abs. 1 lit. a des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes, BGBl. Nr. 189/1955) auszugehen; sie erhöht sich jeweils um den gemäß § 125 Abs. 3 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes festzusetzenden Hundertsatz. Hiebei ist von dem Höchstbetrag an Sonderzahlung auszugehen, der gemäß § 54 Abs. 1 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes für die Berechnung der Sonderbeiträge in der Krankenversicherung heranzuziehen ist. Hinterbliebene (§ 1 Abs. 3), die Inhaber einer Amtsbescheinigung sind, und Personen, die eine Rentenfürsorgeleistung gemäß § 11 Abs. 5 bis 7 beziehen, haben keinen Anspruch auf Kranken-, Familien- und Taggeld.
(3) In berücksichtigungswürdigen Fällen kann der Bundesminister für soziale Verwaltung für Familienangehörige des Opfers die im Zweiten Teil des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes vorgesehenen Leistungen für Familienangehörige (§ 123 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz) und freiwillig krankenversicherten Opfern das Kranken- und Familiengeld gewähren.
(4) Der Bundesminister für soziale Verwaltung kann nach Anhören der Opferfürsorgekommission (§ 17) auf Ansuchen den Umfang und die Dauer der Heilfürsorge über die satzungsmäßigen Leistungen der Träger der Krankenversicherung hinaus bewilligen, wenn nach ärztlichen Befunden und Gutachten, die vor Durchführung der Heilfürsorgemaßnahmen erstellt worden sind, anzunehmen ist, daß durch diese das erstrebte Ziel der Heilfürsorge erreicht werden kann.
(5) Der Bund ersetzt in den Fällen des Abs. 1 dem Träger der Krankenversicherung die entstandenen Kosten, in den Fällen des Abs. 2 die entstandenen Kosten insoweit, als sie über den Kosten liegen, die dem Träger der Krankenversicherung erwachsen wären, wenn er die Leistung auf Grund eines anderen Bundesgesetzes und der Satzung zu erbringen gehabt hätte. Ferner ersetzt der Bund den Trägern der Krankenversicherung einen entsprechenden Teil an den Verwaltungskosten.
Sterbegeld.
§ 12a. (1) Sterbegeld wird gewährt nach Inhabern einer Amtsbescheinigung, Empfängern wiederkehrender Geldleistungen nach dem Opferfürsorgegesetz sowie Inhabern von Opferausweisen, deren Einkommen zum Zeitpunkt ihres Todes die Höhe der ihrem Familienstand entsprechenden ungekürzten Unterhaltsrente (§ 11 Abs. 5 lit. a oder c) nicht erreicht. Das volle Sterbegeld beträgt 5 905 S. Auf diesen Betrag sind sonstige einmalige Leistungen anzurechnen, die aus Anlaß des Todes aus Mitteln der Sozialversicherung oder sonstigen öffentlichen Mitteln – ausgenommen die Gebührnisse für das Sterbevierteljahr in sinngemäßer Anwendung des § 48 Kriegsopferversorgungsgesetzes 1957 – gewährt werden; übersteigen diese Leistungen zusammen den Betrag von 2 363 S, so sind lediglich 2 363 S anzurechnen. An die Stelle der angeführten Beträge treten mit Wirkung vom 1. Jänner 1978 und in der Folge vom 1. Jänner eines jeden Jahres die unter Bedachtnahme auf die Bestimmung des § 11a vervielfachten Beträge.
@@ -252,6 +302,36 @@
(3) Auf Verfahren, betreffend Ansprüche nach den §§ 14, 14a bis c sind die Bestimmungen des § 13d sinngemäß anzuwenden.
Erlöschen und Verwirkung der Anspruchsberechtigung.
§ 15. (1) Eine zuerkannte Anspruchsberechtigung erlischt
a) bei Verlust der österreichischen Staatsbürgerschaft;
b) bei hinterbliebenen Ehegatten beziehungsweise Lebensgefährten im Falle der Verehelichung oder der Begründung einer Lebensgemeinschaft;
c) bei Kindern (§ 1 Abs. 3 lit. b), Enkeln und elternlosen Geschwistern mit Ende des Jahres, in dem sie das 24. Lebensjahr vollenden. Auf begründetes Ansuchen kann der Bundesminister für soziale Verwaltung die Anspruchsberechtigung über diesen Zeitpunkt hinaus erstrecken, längstens jedoch bis zum Ende des Jahres, in dem der Anspruchsberechtigte eine Existenz gegründet oder sonst seinen Lebensunterhalt in ausreichendem Maße gesichert hat. Darüber hinaus kann der Bundesminister für soziale Verwaltung das Wiederaufleben einer wegen Fristablauf erloschenen Anspruchsberechtigung aus den im § 41 des Kriegsopferversorgungsgesetzes 1957 angeführten Gründen ab dem Antragsmonat bewilligen, wenn die geltend gemachten Gründe im Zeitpunkt des Erlöschens bereits vorlagen; ein solcher Antrag kann jedoch im Falle der Fortdauer eines Studiums oder einer Berufsausbildung nur bis zur Vollendung des 26. Lebensjahres, wird während dieser Zeit der Präsenzdienst oder Zivildienst geleistet, bis zur Vollendung des 27. Lebensjahres gestellt werden.
(2) Der Anspruch auf Ausstellung einer Amtsbescheinigung oder eines Opferausweises (§ 4) ist nicht gegeben, wenn der Anspruchswerber wegen einer oder mehrerer gerichtlich strafbarer Handlungen zu einer mehr als sechsmonatigen Freiheitsstrafe verurteilt wurde, die Verurteilung im Zeitpunkt der Antragstellung nicht getilgt ist und nach der Natur des strafbaren Tatbestandes eine mißbräuchliche Ausnützung der Begünstigungen dieses Bundesgesetzes anzunehmen ist; das gleiche gilt, wenn sein Verhalten in Wort oder Tat mit den Gedanken und Zielen eines freien, demokratischen Österreich in Widerspruch steht oder stand.
(3) Eine zuerkannte Anspruchsberechtigung wird bei Eintreten von im Abs. 2 erwähnten Umständen sowie bei mißbräuchlicher Verwendung der Amtsbescheinigung oder des Opferausweises verwirkt.
(4) Die Verwirkung der Anspruchsberechtigung (Abs. 3) spricht der Landeshauptmann nach Anhören der Rentenkommission (§ 11c) mit Bescheid aus; gleichzeitig ist die Amtsbescheinigung (der Opferausweis) für ungültig zu erklären und einzuziehen.
(5) Eine zuerkannte Anspruchsberechtigung kann vom Bundesminister für soziale Verwaltung nach Anhören der Opferfürsorgekommission (§ 17) aberkannt werden, wenn auf Grund einer amtlichen Überprüfung festgestellt wurde, daß im Zeitpunkt der Zuerkennung der Anspruchsberechtigung im Abs. 2 erwähnte Umstände vorlagen, die der Anspruchswerber bei der Anspruchswerbung verschwiegen oder auch selbst nicht gewußt hat.
(6) Der Anspruch auf Rentenfürsorge nach § 11 kann vom Bundesminister für soziale Verwaltung nach Anhören der Opferfürsorgekommission (§ 17) dann aberkannt oder gemindert werden, wenn bei der Rentenwerbung oder während des Rentenbezuges Umstände verschwiegen oder nicht rechtzeitig angezeigt wurden, die für die Einstellung oder Bemessung der Rente von bestimmendem Einfluß sind.
(7) Der Anspruch auf Rentenfürsorge nach § 11 und Heilfürsorge nach § 12 besteht auch dann, wenn ein Anspruch auf Ausstellung einer Amtsbescheinigung ausschließlich wegen einer strafgerichtlichen Verurteilung im Sinne des Abs. 2 nicht gegeben ist oder die Anspruchsberechtigung wegen einer solchen Verurteilung nach Abs. 3 und 4 verwirkt beziehungsweise nach Abs. 5 aberkannt und die Amtsbescheinigung aus diesem Grund eingezogen worden ist.
(8) Eine wegen des Erlöschens der Anspruchsberechtigung im Sinne des Abs. 1 lit. b eingestellte Hinterbliebenenrente wird frühestens nach Ablauf von zweieinhalb Jahren auf Antrag wiedergewährt, wenn die Witwe (der Witwer) oder die Lebensgefährtin (der Lebensgefährte) die österreichische Staatsbürgerschaft besitzt und
1. die neue Ehe durch den Tod des Ehegatten oder durch Scheidung oder Aufhebung aufgelöst oder für nichtig erklärt wurde und die Auflösung der Ehe nicht aus dem alleinigen oder überwiegenden Verschulden der Ehefrau (des Ehemannes) erfolgte oder bei Nichtigerklärung der Ehe die Ehefrau (der Ehemann) als schuldlos anzusehen ist, wenn und insolange aus dieser Ehe kein den notwendigen Lebensunterhalt deckender Anspruch auf Versorgung (Unterhalt) erwachsen ist;
2. die neue Lebensgemeinschaft durch den Tod des Lebensgefährten (der Lebensgefährtin) aufgelöst wurde und aus dieser Lebensgemeinschaft keine den notwendigen Lebensunterhalt deckenden Einkünfte zufließen.
Zur Hinterbliebenenrente wird über Antrag Unterhaltsrente nach Maßgabe der Bestimmungen des § 11 Abs. 5, 8 und 14 gewährt.
Härteausgleich
§ 15a. (1) Sofern sich aus den Vorschriften dieses Bundesgesetzes besondere Härten ergeben, kann der Bundesminister für soziale Verwaltung nach Anhören der Opferfürsorgekommission (§ 17) einen Ausgleich gewähren.
@@ -492,3 +572,31 @@
*(Anm.: Abs. 4 betrifft das Kriegsopferversorgungsgesetz)*
Artikel VI
Übergangsbestimmungen
*(Anm.: aus BGBl. Nr. 614/1987, zu § 11, BGBl. Nr. 183/1947)*
*(Anm.: Abs. 1 betrifft das Kriegsopferversorgungsgesetz 1957 und das Heeresversorgungsgesetz)*
*(Anm.: Abs. 2 und 3 betreffen das Heeresversorgungsgesetz)*
(4) Die Ansprüche auf Erziehungsbeitrag, Hinterbliebenenrente und Hinterbliebenenbeihilfe für Personen, die am 31. Dezember 1987 als Kinder im Sinne des § 11 Abs. 10 des Opferfürsorgegesetzes bzw. als Waisen im Sinne des § 41 des Kriegsopferversorgungsgesetzes 1957 in Verbindung mit § 11 Abs. 4 des Opferfürsorgegesetzes galten, nach den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes aber nicht mehr als Kinder im Sinne des § 11 Abs. 10 des Opferfürsorgegesetzes bzw. als Waisen im Sinne des § 41 des Kriegsopferversorgungsgesetzes 1957 in Verbindung mit § 11 Abs. 4 des Opferfürsorgegesetzes gelten, bleiben auch über die Vollendung des 18. bzw. des 25. Lebensjahres hinaus aufrecht, solange die Voraussetzungen für einen am 31. Dezember 1987 bestandenen Anspruch auf Erziehungsbeitrag bzw. Hinterbliebenenrente oder Hinterbliebenenbeihilfe gegeben sind.
*(Anm.: Abs. 5 betrifft das Verbrechensopfergesetz)*
*(Anm.: Abs. 6 betrifft das Invalideneinstellungsgesetz 1969)*
Artikel VII
Schlußbestimmungen
*(Anm.: aus BGBl. Nr. 614/1987, zu §§ 11, 11a und 12a, BGBl. Nr. 183/1947)*
*(Anm.: Abs. 1 betrifft das Kriegsopferversorgungsgesetz 1957)*
*(Anm.: Abs. 2 betrifft das Heeresversorgungsgesetz)*
(3) Abweichend von den Bestimmungen der §§ 11 Abs. 2 letzter Satz, 11a Abs. 1 und 2 sowie 12a Abs. 1 letzter Satz des Opferfürsorgegesetzes ist die Anpassung der Zulage gemäß § 11 Abs. 2 und des Sterbegeldes im Jahr 1988 mit Wirksamkeit ab 1. Juli 1988 vorzunehmen.