Änderungshistorie

Bundesgesetz vom 3. Feber 1972 über die Pensionsversicherung für das Notariat (Notarversicherungsgesetz 1972 – NVG 1972)

89 Versionen · 1971-12-31 — 2018-08-14
2018-08-14
Notarversicherungsgesetz 1972 — art. 124
2015-12-31
Notarversicherungsgesetz 1972 — art. 2
2015-01-13
Notarversicherungsgesetz 1972 — art. 121
2015-01-13
Aufhebung
2014-12-31
Notarversicherungsgesetz 1972 — art. 47
2013-12-31
Notarversicherungsgesetz 1972 — art. 100
2013-07-31
Notarversicherungsgesetz 1972 — art. 55
2011-12-31
Notarversicherungsgesetz 1972 — art. 72
2010-08-18
Notarversicherungsgesetz 1972 — art. 116
2010-07-31
Notarversicherungsgesetz 1972 — art. 11
2009-12-31
Notarversicherungsgesetz 1972 — art. 5
2009-12-30
Notarversicherungsgesetz 1972 — art. 79
2007-08-31
Notarversicherungsgesetz 1972 — art. 72
2006-12-31
Notarversicherungsgesetz 1972 — art. 10
2004-12-31
Notarversicherungsgesetz 1972 — art. 64
2004-08-04
Notarversicherungsgesetz 1972 — art. 107
2002-12-31
Notarversicherungsgesetz 1972 — art. 48
2001-12-31
Notarversicherungsgesetz 1972 — art. 72
2000-12-31
Notarversicherungsgesetz 1972 — art. 5
2000-12-29
Notarversicherungsgesetz 1972 — art. 107
1997-12-31
Notarversicherungsgesetz 1972 — art. 45
1995-12-31
Notarversicherungsgesetz 1972 — art. 55
1994-12-31
Notarversicherungsgesetz 1972 — art. 14
1993-12-31
Notarversicherungsgesetz 1972 — art. 32
1993-06-30
Notarversicherungsgesetz 1972 — art. 29
1985-12-31
Notarversicherungsgesetz 1972 — art. 21
1981-12-31
Notarversicherungsgesetz 1972 — art. 15
1978-06-30
Notarversicherungsgesetz 1972 — art. 12
1976-12-31
Notarversicherungsgesetz 1972 — art. 2
1974-12-31
Notarversicherungsgesetz 1972 — art. 46
1971-12-31
Notarversicherungsgesetz 1972 — art. 3
2018-08-14
Notarversicherungsgesetz 1972 — art. 123
2018-06-30
Notarversicherungsgesetz 1972 — art. 10
2018-06-14
Notarversicherungsgesetz 1972 — art. 123
2018-05-24
Notarversicherungsgesetz 1972 — art. 88
2017-04-24
Notarversicherungsgesetz 1972 — art. 78
2017-03-31
Notarversicherungsgesetz 1972 — art. 87
2015-12-31
Notarversicherungsgesetz 1972 — art. 2
2015-12-28
Notarversicherungsgesetz 1972 — art. 122
2015-01-13
Notarversicherungsgesetz 1972 — art. 0
2015-01-13
Aufhebung
2014-12-31
Notarversicherungsgesetz 1972 — art. 46
2013-12-31
Notarversicherungsgesetz 1972 — art. 84
2013-07-31
Notarversicherungsgesetz 1972 — art. 54
2013-07-30
Notarversicherungsgesetz 1972 — art. 120
2013-06-30
Notarversicherungsgesetz 1972 — art. 72
2013-06-14
Notarversicherungsgesetz 1972 — art. 118
2013-05-28
Notarversicherungsgesetz 1972 — art. 119
2013-01-31
Notarversicherungsgesetz 1972 — art. 57
2011-12-31
Notarversicherungsgesetz 1972 — art. 72
2010-08-31
Notarversicherungsgesetz 1972 — art. 25
2010-08-18
Notarversicherungsgesetz 1972 — art. 115
2010-07-31
Notarversicherungsgesetz 1972 — art. 16
2010-07-27
Notarversicherungsgesetz 1972 — art. 117
2009-12-31
Notarversicherungsgesetz 1972 — art. 2
2009-12-30
Notarversicherungsgesetz 1972 — art. 114
2009-08-18
Notarversicherungsgesetz 1972 — art. 113
2009-07-31
Notarversicherungsgesetz 1972 — art. 45
2007-08-31
Notarversicherungsgesetz 1972 — art. 9
2006-12-31
Notarversicherungsgesetz 1972 — art. 2
2004-12-31
Notarversicherungsgesetz 1972 — art. 42
2004-08-04
Notarversicherungsgesetz 1972 — art. 48
2002-12-31
Notarversicherungsgesetz 1972 — art. 48
2002-08-31
Notarversicherungsgesetz 1972 — art. 112
2002-08-20
Notarversicherungsgesetz 1972 — art. 111
2002-01-04
Notarversicherungsgesetz 1972 — art. 110
2001-12-31
Notarversicherungsgesetz 1972 — art. 10
2001-11-27
Notarversicherungsgesetz 1972 — art. 109
2001-07-10
Notarversicherungsgesetz 1972 — art. 108
2000-12-31
Notarversicherungsgesetz 1972 — art. 2
2000-12-29
Notarversicherungsgesetz 1972 — art. 106
1999-09-30
Notarversicherungsgesetz 1972 — art. 34
1999-07-14
Notarversicherungsgesetz 1972 — art. 105
1998-01-14
Notarversicherungsgesetz 1972 — art. 105
1997-12-31
Notarversicherungsgesetz 1972 — art. 42
1997-07-31
Notarversicherungsgesetz 1972 — art. 67
1997-07-03
Notarversicherungsgesetz 1972 — art. 104
1996-08-20
Notarversicherungsgesetz 1972 — art. 103
1995-12-31
Notarversicherungsgesetz 1972 — art. 48
1994-12-31
Notarversicherungsgesetz 1972 — art. 7
1993-12-31
Notarversicherungsgesetz 1972 — art. 2
1993-06-30
Notarversicherungsgesetz 1972 — art. 27
1992-02-29
Notarversicherungsgesetz 1972 — art. 30
1985-12-31
Notarversicherungsgesetz 1972 — art. 10
1981-12-31
Notarversicherungsgesetz 1972 — art. 11
1978-06-30
Notarversicherungsgesetz 1972 — art. 9
1976-12-31
Notarversicherungsgesetz 1972 — art. 79
1975-12-31
Notarversicherungsgesetz 1972 — art. 77
1974-12-31
Notarversicherungsgesetz 1972 — art. 18
1971-12-31
Notarversicherungsgesetz 1972 — art. 1
1971-12-31
Notarversicherungsgesetz 1972
Originalfassung Text zu diesem Datum

Änderungen vom 2014-12-31

@@ -272,6 +272,110 @@
19. Fremdleistungen : Leistungen jedweder Art, wie zB die Überlassung der Einrichtung – auch der technischen Einrichtung – und sonstiger Büroinfrastruktur sowie des Personals, die Durchführung von Anderkontobuchhaltungs-, Schreib- und sonstigen Büroarbeiten, deren sich die versicherte Person oder die Notar-Partnerschaft, der die versicherte Person angehört, zur Durchführung der Tätigkeit im Notariat (§ 2 Z 6) bedient und die vom Unternehmen eines/einer Dritten, wie zB von einer Besitz-, Betriebs- oder Managementgesellschaft, erbracht werden.
Abkürzung
NVG
Bedeutung der Begriffe
§ 2. Im Sinne dieses Bundesgesetzes bedeutet
1. Pensionsversicherung: die durch das NVG 1972 geregelte Pensionsversicherung.
2. Notar: eine Person, die nach den Vorschriften der Notariatsordnung, RGBl. Nr. 75/1871, als Notar anzusehen ist und das Amt angetreten hat.
3. Notariatskandidat: eine Person die
a) nach den Vorschriften der Notariatsordnung als Notariatskandidat anzusehen ist, oder
b) im Sinne der Notariatsordnung bei einem Notar tätig und zur Eintragung in die Liste der Notariatskandidaten angemeldet ist in der Zeit ab dem Beginn der Tätigkeit bis zur Entscheidung über den Antrag; die Zurückziehung des Antrages ist der ablehnenden Entscheidung gleichzuhalten, oder
c) zum Notar neuernannt ist und das Amt noch nicht angetreten hat.
4. Versicherter: ein Notar oder ein Notariatskandidat (§ 3 NVG 1972).
5. Ehemaliger Notar: ein Notar, dessen Amt erloschen ist und der eine Alters(Berufsunfähigkeits)pension (§§ 47 und 51 NVG 1972) bezieht oder darauf Anspruch hat.
6. Tätigkeit im Notariat: die berufliche Tätigkeit eines Notars oder eines Notariatskandidaten.
7. Versicherungsanstalt: die Versicherungsanstalt des österreichischen Notariates (§ 4 NVG 1972).
8. Leistung: eine laufende Leistung und eine einmalige Leistung nach dem NVG 1972.
9. Laufende Leistung: eine Pension, ein Zuschuß nach dem NVG 1972 und das Berufsunfähigkeitsgeld (§ 49 NVG 1972).
10. Einmalige Leistungen: die Abfindung (§ 59 NVG 1972) und der Bestattungskostenbeitrag (§ 60 NVG 1972).
11. Pension: die Berufsunfähigkeitspension (§ 47 NVG 1972), die Alterspension (§ 51 NVG 1972), die vorzeitige Alterspension (§ 51a NVG 1972), die Witwen(Witwer)pension (§ 54 NVG 1972), die Pension für hinterbliebene eingetragene PartnerInnen (§ 54a NVG 1972), die Waisenpension (§ 57 NVG 1972) und die Pension bei Haft (§ 25 Abs. 3 NVG 1972).
12. Zuschuß: der Kinderzuschuß (§ 61 NVG 1972).
13. Berufsunfähigkeit: die Folge eines körperlichen oder geistigen Gebrechens, durch das ein nach dem NVG 1972 Versicherter zur Ausübung seines Berufes unfähig ist.
14. Dienstunfall: ein Unfall eines nach dem NVG 1972 Versicherten, der sich im örtlichen, zeitlichen und ursächlichen Zusammenhang mit seiner Tätigkeit im Notariat ereignet; auch der Unfall, der sich auf einem mit der Tätigkeit im Notariat zusammenhängenden Weg zur oder von der Kanzlei ereignet.
15. Pensionsversicherungsfreies Dienstverhältnis: ein Dienstverhältnis der im § 308 Abs. 2 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes bezeichneten Art.
16. Kanzleiablöse : Leistungen jedweder Art, die für die Übertragung der Notariatskanzlei, wie zB deren Räumlichkeiten, Einrichtung – auch technische Einrichtung –, der verwahrten Urkunden, des Mandant/inn/enstockes sowie Handakten, oder die für die Aufgabe/Abtretung einer Beteiligung an einer Notar-Partnerschaft im Sinne der §§ 22 und 29 der Notariatsordnung erbracht werden. Dazu zählen auch Leib-/Zeitrenten.
17. Pensionsprozentsatz: jener Prozentsatz, der für die Bemessung der Zusatzpension (§ 48 Abs. 2 Z 1 NVG 1972) auf das durchschnittliche Monatseinkommen während des Durchrechnungszeitraumes anzuwenden ist.
18. Durchrechnungszeitraum: jener Zeitraum, aus dem das durchschnittliche Monatseinkommen für die Bemessung der Zusatzpension (§ 48 Abs. 2 Z 1 NVG 1972) errechnet wird.
19. Fremdleistungen : Leistungen jedweder Art, wie zB die Überlassung der Einrichtung – auch der technischen Einrichtung – und sonstiger Büroinfrastruktur sowie des Personals, die Durchführung von Anderkontobuchhaltungs-, Schreib- und sonstigen Büroarbeiten, deren sich die versicherte Person oder die Notar-Partnerschaft, der die versicherte Person angehört, zur Durchführung der Tätigkeit im Notariat (§ 2 Z 6) bedient und die vom Unternehmen eines/einer Dritten, wie zB von einer Besitz-, Betriebs- oder Managementgesellschaft, erbracht werden.
Abkürzung
NVG
Bedeutung der Begriffe
§ 2. Im Sinne dieses Bundesgesetzes bedeutet
1. Pensionsversicherung: die durch dieses Bundesgesetz geregelte Pensionsversicherung.
2. Notar: eine Person, die nach den Vorschriften der Notariatsordnung, RGBl. Nr. 75/1871, als Notar anzusehen ist und das Amt angetreten hat.
3. Notariatskandidat: eine Person die
a) nach den Vorschriften der Notariatsordnung als Notariatskandidat anzusehen ist, oder
b) im Sinne der Notariatsordnung bei einem Notar tätig und zur Eintragung in die Verzeichnis der Notariatskandidat/inn/en angemeldet ist in der Zeit ab dem Beginn der Tätigkeit bis zur Entscheidung über den Antrag; die Zurückziehung des Antrages ist der ablehnenden Entscheidung gleichzuhalten, oder
c) zum Notar neuernannt ist und das Amt noch nicht angetreten hat.
4. Versicherter: ein Notar oder ein Notariatskandidat (§ 3).
5. Ehemaliger Notar: ein Notar, dessen Amt erloschen ist und der eine (vorzeitige) Alters(Berufsunfähigkeits)pension (§§ 47, 51 und 51a) bezieht oder darauf Anspruch hat.
6. Tätigkeit im Notariat: die berufliche Tätigkeit eines Notars oder eines Notariatskandidaten.
7. Versicherungsanstalt: die Versicherungsanstalt des österreichischen Notariates (§ 4).
8. Leistung: eine laufende Leistung und eine einmalige Leistung nach diesem Bundesgesetz.
9. Laufende Leistung: eine Pension, ein Zuschuss nach diesem Bundesgesetz und das Berufsunfähigkeitsgeld (§ 49).
10. Einmalige Leistungen: die Abfertigung einer Witwen(Witwer)pension (§ 56), die Abfindung (§ 59) und der Bestattungskostenbeitrag (§ 60).
11. Pensio n: die Berufsunfähigkeitspension (§ 47), die Alterspension (§ 51), die vorzeitige Alterspension (§ 51a), die Witwen(Witwer)pension (§ 54), die Pension für hinterbliebene eingetragene PartnerInnen (§ 54a), die Waisenpension (§ 57) und die Pension bei Haft (§ 25 Abs. 3).
12. Zuschuß: der Kinderzuschuß (§ 61).
13. Berufsunfähigkeit: die Folge eines körperlichen oder geistigen Gebrechens, durch das ein nach diesem Bundesgesetz Versicherter zur Ausübung seines Berufes unfähig ist.
14. Dienstunfall: ein Unfall eines nach diesem Bundesgesetz Versicherten, der sich im örtlichen, zeitlichen und ursächlichen Zusammenhang mit seiner Tätigkeit im Notariat ereignet; auch der Unfall, der sich auf einem mit der Tätigkeit im Notariat zusammenhängenden Weg zur oder von der Kanzlei ereignet.
15. Pensionsversicherungsfreies Dienstverhältnis: ein Dienstverhältnis der im § 308 Abs. 2 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes bezeichneten Art.
16. Kanzleiablöse : Leistungen jedweder Art, die für die Übertragung der Notariatskanzlei, wie zB deren Räumlichkeiten, Einrichtung – auch technische Einrichtung –, der verwahrten Urkunden, des Mandant/inn/enstockes sowie Handakten, oder die für die Aufgabe/Abtretung einer Beteiligung an einer Notar-Partnerschaft im Sinne der §§ 22 und 29 der Notariatsordnung erbracht werden. Dazu zählen auch Leib-/Zeitrenten.
17. Pensionsprozentsatz: jener Prozentsatz, der für die Bemessung der Zusatzpension (§ 48 Abs. 2 Z 1) auf das durchschnittliche Monatseinkommen während des Durchrechnungszeitraumes anzuwenden ist.
18. Durchrechnungszeitraum: jener Zeitraum, aus dem das durchschnittliche Monatseinkommen für die Bemessung der Zusatzpension (§ 48 Abs. 2 Z 1) errechnet wird.
19. Fremdleistungen : Leistungen jedweder Art, wie zB die Überlassung der Einrichtung – auch der technischen Einrichtung – und sonstiger Büroinfrastruktur sowie des Personals, die Durchführung von Anderkontobuchhaltungs-, Schreib- und sonstigen Büroarbeiten, deren sich die versicherte Person oder die Notar-Partnerschaft, der die versicherte Person angehört, zur Durchführung der Tätigkeit im Notariat (§ 2 Z 6) bedient und die vom Unternehmen eines/einer Dritten, wie zB von einer Besitz-, Betriebs- oder Managementgesellschaft, erbracht werden.
Sprachliche Gleichbehandlung
§ 2a. Soweit im Folgenden personenbezogene Bezeichnungen nur in männlicher Form angeführt sind, beziehen sie sich auf Frauen und Männer in gleicher Weise. Bei der Anwendung auf bestimmte Personen ist die jeweils geschlechtsspezifische Form zu verwenden.
@@ -676,6 +780,30 @@
NVG
Vorlage der Einkommensteuerbescheide und der Lohnkonten-Abschriften
§ 13. (1) Versicherte und ehemalige Versicherte, die zur Einkommensteuer veranlagt werden, haben den jeweils letzten Einkommensteuerbescheid, im Fall einer Notar-Partnerschaft (§§ 22 ff. der Notariatsordnung) den letzten Feststellungsbescheid nach § 188 BAO, unverzüglich nach Eintritt der Rechtskraft der Versicherungsanstalt vorzulegen.
(2) Anlässlich der Vorlage sind schriftliche Erklärungen abzugeben
1. über die im Zuge der Einkommensteuerveranlagung erfassten Einkünfte nach § 10 Abs. 1 Z 2,
2. über die im Zuge der Einkommensteuerveranlagung als Betriebsausgaben anerkannten Beiträge zur Pensionsversicherung und allfälligen Verzugszinsen (§ 15 Abs. 3),
3. über die im Zuge der Einkommensteuerveranlagung anerkannten Werbungskosten (§ 10 Abs. 1 Z 1),
4. über die im Zuge der Einkommensteuerveranlagung anerkannten Betriebsausgaben für Fremdleistungen, soweit auf diese § 10 Abs. 2 anzuwenden ist, sowie
5. über die im Zuge der Einkommensteuerveranlagung gewinnmindernd anerkannten Investitions- und sonstigen steuerlichen Freibeträge für Gewinne.
Versicherte und ehemalige Versicherte, die einer Notar-Partnerschaft angehören bzw. angehört haben, haben in der Erklärung jeweils den Gesamtbetrag und den auf sie entfallenden Anteil an den im Zuge der Feststellung der Einkünfte der Notar-Partnerschaft gewinnmindernd anerkannten Beträgen in die Erklärung aufzunehmen.
(3) Die als DienstgeberInnen in Betracht kommenden Versicherten haben die Abschriften der Lohnkonten der Notariatskandidat/inn/en unverzüglich nach Ablauf eines jeden Kalenderjahres, im Fall der Beendigung des Dienstverhältnisses binnen Monatsfrist, der Versicherungsanstalt vorzulegen.
Abkürzung
NVG
Neuberechnung der Beiträge
§ 14. (1) Die Versicherungsanstalt hat nach Vorliegen der erforderlichen Unterlagen die nach § 9 zu entrichtenden Beiträge für ein Kalenderjahr im Sinne der §§ 9 und 10 neu zu berechnen, und zwar
@@ -738,6 +866,40 @@
NVG
Neuberechnung der Beiträge
§ 14. (1) Die Versicherungsanstalt hat nach Vorliegen der erforderlichen Unterlagen die nach § 9 zu entrichtenden Beiträge für ein Kalenderjahr im Sinne der §§ 9 und 10 neu zu berechnen, und zwar
1. im Falle des § 10 Abs. 1 Z 1 auf Grund der danach in Betracht kommenden Einkünfte, die sich nach den vorzulegenden Abschriften der Lohnkonten und dem vorzulegenden Einkommensteuerbescheid (Feststellungsbescheid nach § 188 BAO) für das betreffende Kalenderjahr ergeben;
2. im Falle des § 10 Abs. 1 Z 2 auf Grund der danach in Betracht kommenden Einkünfte, die sich nach dem vorzulegenden Einkommensteuerbescheid (Feststellungsbescheid nach § 188 BAO) für das betreffende Kalenderjahr ergeben,
a) nicht vermindert um außergewöhnliche Belastungen und Sonderausgaben,
b) zuzüglich jener für Fremdleistungen (§ 2 Z 19) bezahlten Beträge, die die versicherte Person nach § 10 Abs. 2 nicht als Minderung der Beitragsgrundlage geltend machen kann,
c) zuzüglich der im Zuge der Einkommensteuerveranlagung als Betriebsausgaben anerkannten Beiträge zur Pensionsversicherung und allfälligen Verzugszinsen (§ 15 Abs. 3),
d) zuzüglich gewinnmindernd anerkannter Investitions- und sonstiger steuerlicher Freibeträge für Gewinne sowie
e) vermindert um die auf einen Sanierungsgewinn nach den Vorschriften über die Einkommensteuer entfallenden Beträge, wenn die versicherte Person es beantragt.
Ist ein steuerlicher Freibetrag (lit. d) gewinnerhöhend aufgelöst worden, so sind die darauf entfallenden Beträge, soweit sie schon einmal bei der Ermittlung einer Beitragsgrundlage nach diesem Bundesgesetz berücksichtigt worden sind, bei Ermittlung der Beitragsgrundlage im Jahr der Auflösung auf Antrag außer Ansatz zu lassen. Ein solcher Antrag bzw. ein Antrag auf Minderung der Beitragsgrundlage um einen Sanierungsgewinn (lit. e) sind mit Vorlage des jeweiligen Einkommensteuerbescheides, spätestens bis zur Rechtskraft der Neuberechnung der Beiträge (§ 14 Abs. 1), für das betreffende Kalenderjahr zu stellen.
(2) Im Kalenderjahr, in dem die Versicherungspflicht wegen des Anfalls einer Leistung nach diesem Bundesgesetz endet, und in dem diesem vorangehenden Kalenderjahr sind bei Einkünften aus selbständiger Tätigkeit (§ 10 Abs. 1 Z 2) der Neuberechnung der Beiträge zu Grunde zu legen:
1. die nach Abs. 1 in Betracht kommenden Einkünfte aus dem dem Kalenderjahr, in dem die Versicherungspflicht endet, zweitvorangegangenen Kalenderjahr, mindestens jedoch der Durchschnitt der nach Abs. 1 in Betracht kommenden Einkünfte der ersten fünf der letzten sieben Kalenderjahre vor dem Ende der Versicherungspflicht, sowie
2. Empfänge und Erlöse aus einer Kanzleiablöse (§ 2 Z 16) mit dem Wert ihrer zivilrechtlich vereinbarten Gegenleistung exklusive Umsatzsteuer abzüglich der einkommensteuerlichen Buchwerte des übertragenen Anlagevermögens.
(3) Ist eine Neuberechnung nach Abs. 1 deswegen nicht möglich, weil der Versicherte die hiefür erforderlichen Unterlagen nicht ordnungsgemäß oder nicht rechtzeitig vorgelegt hat, so hat die Versicherungsanstalt für die Neuberechnung der Beiträge die Beitragsgrundlage festzusetzen. § 10 Abs. 4 ist hiebei entsprechend anzuwenden. An die Stelle dieser Neuberechnung tritt, wenn die erforderlichen Unterlagen nachträglich vorgelegt werden, die Neuberechnung nach Abs. 1.
(4) Hat die Versicherungspflicht geendet, so haben die ehemalige versicherte Person oder deren RechtsnachfolgerIn die in Folge einer Neuberechnung vorgeschriebenen Beiträge ungeachtet dessen zu entrichten, dass die ehemalige versicherte Person zum Zeitpunkt der Vorschreibung bzw. Fälligkeit dieser Beiträge nicht mehr der Versicherungspflicht nach diesem Bundesgesetz unterliegt.
Abkürzung
NVG
Wirkung der Neuberechnung der Beiträge; Verzugszinsen
§ 15. (1) Sind aufgrund einer Neuberechnung der Beiträge von der Versicherungsanstalt Beiträge nachträglich vorzuschreiben, so sind diese mit Ablauf des Kalendermonates fällig, in dem die Zustellung des Bescheides erfolgt. Hinsichtlich dieser Beiträge gelten die Bestimmungen über die Einzahlung der Beiträge, die Beitragslast und die Beitragsschuld entsprechend. Ergibt die Neuberechnung, daß Beiträge zu Ungebühr entrichtet worden sind, so sind diese dem Einzahler zurückzuzahlen.
@@ -798,6 +960,22 @@
NVG
Wirkung der Neuberechnung der Beiträge; Verzugszinsen
§ 15. (1) Sind auf Grund einer Neuberechnung der Beiträge von der Versicherungsanstalt Beiträge nachträglich vorzuschreiben, so sind diese mit Ablauf des Kalendermonates fällig, in dem die Zustellung des Bescheides erfolgt. Hinsichtlich dieser Beiträge gelten die Bestimmungen über die Einzahlung der Beiträge, die Beitragslast und die Beitragsschuld entsprechend. Ergibt die Neuberechnung, dass Beiträge zu Ungebühr entrichtet worden sind, so sind diese dem Einzahler/der Einzahlerin unverzinst zurückzuzahlen.
(2) Die Versicherungsanstalt kann, wenn es der Verwaltungsvereinfachung dient, von der gesonderten nachträglichen Vorschreibung von Beiträgen bzw. von der gesonderten Rückzahlung von zu Ungebühr entrichteten Beiträgen bis zu 15 € absehen und diese Beiträge bei der im nächstfolgenden Kalenderjahr vorzunehmenden Neuberechnung der Beiträge berücksichtigen.
(3) Werden die Beiträge nach Abs. 1 nicht innerhalb der Frist für die Einzahlung der Beiträge (§ 11 zweiter Satz) eingezahlt, so sind unbeschadet des Abs. 5 von diesen rückständigen Beiträgen Verzugszinsen in der Höhe von 14 vH zu entrichten. Für die Berechnung der Verzugszinsen sind die rückständigen Beiträge auf den vollen Eurobetrag abzurunden. In Berücksichtigung der wirtschaftlichen Verhältnisse des Beitragsschuldners kann die Versicherungsanstalt die Verzugszinsen herabsetzen oder nachsehen. Die Verzugszinsen können überdies nachgesehen werden, wenn ihre Einhebung mit Kosten verbunden wären, die in keinem angemessenen Verhältnis zur Höhe der Verzugszinsen stehen und wenn die Nachsicht der Verwaltungsvereinfachung dient.
(4) Ist aufgrund einer Neuberechnung der Beiträge der für ein Kalenderjahr zu entrichtende Beitrag um mehr als 15 vH höher als der Betrag der nach § 9 entrichteten Beiträge, ist Abs. 3 mit der Maßgabe anzuwenden, daß vom Unterschiedsbetrag in seiner jeweils aushaftenden Höhe, ungeachtet der Fälligkeit, ab dem siebenten Kalendermonat des dem abgerechneten Jahr folgenden Kalenderjahres Verzugszinsen zu entrichten sind.
(5) Die Hauptversammlung kann unter Bedachtnahme auf den jeweils von der Oesterreichischen Nationalbank verlautbarten Basiszinssatz (Art. I § 1 Abs. 1 des 1. Euro-Justiz-Begleitgesetzes, BGBl. I Nr. 125/1998) die Verzugszinsen gemäß Abs. 3 entsprechend ändern; der Hundertsatz darf jedoch 10 vH nicht unterschreiten und 16 vH nicht überschreiten. Die Änderung wird, sofern die Hauptversammlung keinen späteren Wirksamkeitsbeginn beschließt, mit dem auf die Verlautbarung der Änderung im Sinne des § 72 Abs. 5 nächstfolgenden Monatsersten wirksam.
Abkürzung
NVG
Verfahren zur Eintreibung der Beiträge
§ 16. (1) Der Versicherungsanstalt ist zur Eintreibung nicht rechtzeitig entrichteter Beiträge die Einbringung im Verwaltungswege gewährt (§ 3 Abs. 3 des Verwaltungsvollstreckungsgesetzes 1950). Sie kann diese Beiträge, wenn es der Verwaltungsvereinfachung dient, auch im Wege der für den Beitragsschuldner örtlich zuständigen Notariatskammer eintreiben, die hiebei nach den Vorschriften der Notariatsordnung über die Eintreibung rückständiger Kammerbeiträge vorzugehen hat.
@@ -940,6 +1118,42 @@
(8) Die zur Anpassung verwendeten Faktoren sind jeweils auf drei Dezimalen zu runden.
Abkürzung
NVG
Abschnitt V
Pensionsanpassung
Anpassungsfaktor
§ 20. (1) Mit Wirksamkeit ab 1. Jänner eines jeden Jahres sind die Pensionen, für die der Stichtag vor dem 1. Jänner dieses Jahres liegt, mit dem von der Hauptversammlung (§ 72 Abs. 4 Z. 5) festgesetzten (festgestellten) Anpassungsfaktor zu vervielfachen.
(2) Für die Höhe des Anpassungsfaktors sind – unbeschadet des § 72 Abs. 5 – zu gleichen Teilen die Erhöhung der Verbraucherpreise und zwei Drittel des Einkommensindex maßgeblich, die wie folgt zu berechnen sind:
1. Die Erhöhung der Verbraucherpreise ist auf Grund der durchschnittlichen Erhöhung in zwölf Kalendermonaten bis zum Juli des Jahres, das dem Anpassungsjahr vorangeht, zu ermitteln, wobei der Verbraucherpreisindex 2010 oder ein an seine Stelle tretender Index heranzuziehen ist. Dazu ist das arithmetische Mittel der für den Berechnungszeitraum von der Statistik Austria veröffentlichten Jahresinflationsraten zu bilden. Die Erhöhung der Verbraucherpreise darf den Wert null nicht unterschreiten.
2. Der Einkommensindex ist die durchschnittliche prozentuelle Veränderung der Erträge aus den Beiträgen der Pflichtversicherten der letzten drei abgeschlossenen Geschäftsjahre gegenüber den jeweiligen Vorjahren. Sind die Beitragssätze unterschiedlich, so ist diese Berechnung für alle Jahre mit dem höchsten Beitragssatz durchzuführen. Der Einkommensindex darf den Wert null nicht unterschreiten.
(3) Der Anpassung nach Abs. 1 ist die Pension zugrunde zu legen, auf die nach den am 31. Dezember des vorangegangenen Jahres in Geltung gestandenen Vorschriften Anspruch bestand, mit Ausnahme der Zuschüsse und vor Anwendung von Ruhensbestimmungen. Sie erfaßt im gleichen Ausmaß alle Pensionsbestandteile.
(4) Zu der nach Abs. 1 bis 3 gebührenden Pension treten die im Sinne der Abs. 1 und 2 angepaßten Zuschüsse nach den hiefür geltenden Vorschriften.
(5) Bei der Anwendung des § 55 Abs. 4 tritt an die Stelle der Pension, auf die der Versicherte bei seinem Tod Anspruch gehabt hat oder gehabt hätte, die mit dem jeweiligen Anpassungsfaktor vervielfachte Pension. Die Vervielfachung ist ab 1. Jänner eines jeden Jahres in der Weise vorzunehmen, daß ihr der für das vorangegangene Jahr ermittelte Betrag zugrunde zu legen ist.
(6) Mit dem vollen Anpassungsfaktor werden die Pensionen nur bis zu der im vorangegangenen Jahr in Geltung gestandenen Höhe des Mindestbetrages der Berufsunfähigkeitspension (§ 48 Abs. 8 und 9) vervielfacht (Anpassung der 1. Stufe).
(7) Übersteigende Pensionsteile werden so angepasst, dass sie, verglichen mit der Anpassung der 1. Stufe,
1. bis zur doppelten Höhe des Mindestbetrages nur eine Erhöhung von 70 % (Anpassung der 2. Stufe),
2. von der doppelten bis zur dreifachen Höhe des Mindestbetrages nur eine Erhöhung von 40 % (Anpassung der 3. Stufe) und
3. über der dreifachen Höhe des Mindestbetrages nur eine Erhöhung von 10 % (Anpassung der 4. Stufe) erfahren.
(8) Die zur Anpassung verwendeten Faktoren sind jeweils auf drei Dezimalen zu runden.
Wertausgleich
§ 20a. (1) Erreicht eine Pension in der Höhe des jeweiligen Mindestbetrages nach den §§ 48 Abs. 8, 55 Abs. 5 und 58 auf Grund der Anpassung mit dem Anpassungsfaktor nach § 20 nicht die fiktive Erhöhung der Pension nach den Verbraucherpreisen gemäß Abs. 2, so ist zur Wertsicherung dieser Pensionen eine Einmalzahlung in der Höhe der Differenz zwischen der mit dem Anpassungsfaktor erhöhten Pension und der entsprechend der Verbraucherpreise nach Abs. 2 angepassten Pension zu gewähren. Die Einmalzahlung ist in Teilbeträgen zur Pension bzw. zu den Sonderzahlungen auszuzahlen.
@@ -1000,6 +1214,22 @@
(5) Der Anspruch auf eine einmalige Leistung ist bei sonstigem Verlust binnen zwölf Monaten nach Eintritt des Versicherungsfalles geltend zu machen; wird der Antrag innerhalb dieser Frist gestellt, fällt die einmalige Leistung mit dem Eintritt des Versicherungsfalles an. Die Antragsfrist für den Anspruch auf Abfindung (§ 59) verlängert sich, wenn ein Hinterbliebener innerhalb von zwölf Monaten nach Eintritt des Versicherungsfalles des Todes einen Antrag auf Hinterbliebenenpension stellt und dieser in der Folge rechtskräftig abgewiesen wird, um die Dauer dieses Verfahrens.
Abkürzung
NVG
Anfall der Leistungen
§ 23. (1) Eine Pension, mit Ausnahme einer Hinterbliebenenpension nach einem Pensionsempfänger, fällt, sofern der Antrag binnen zwölf Monaten nach Eintritt des Versicherungsfalles gestellt wird, mit dem Eintritt des Versicherungsfalles an, wenn er auf einen Monatsersten fällt, sonst mit dem seinem Eintritt folgenden Monatsersten. Ist jedoch im Zeitpunkt des Eintrittes des Versicherungsfalles des Alters oder der dauernden Berufsunfähigkeit das Amt des Versicherten noch nicht erloschen oder der Versicherte aus dem Verzeichnis der Notariatskandidat/inn/en noch nicht gestrichen, so fällt die Pension, sofern sie binnen zwölf Monaten nach dem Zeitpunkt des Erlöschens des Amtes oder der Streichung aus dem Verzeichnis der Notariatskandidat/inn/en beantragt wird, erst mit dem Zeitpunkt des Erlöschens oder der Streichung an, wenn er auf einen Monatsersten fällt, sonst mit dem diesem Zeitpunkt folgenden Monatsersten. Hinterbliebenenpensionen nach einem Pensionsempfänger fallen mit dem dem Eintritt des Versicherungsfalles folgenden Monatsersten an, wenn der Antrag binnen zwölf Monaten nach Eintritt des Versicherungsfalles gestellt wird. Die Antragsfrist verlängert sich bei Waisenpensionsberechtigten um die Dauer eines Verfahrens zur Feststellung der Vaterschaft und beginnt bei Waisenpensionsberechtigten, die erst nach Eintritt des Versicherungsfalles geboren werden, mit dem Tag der Geburt. Bei nachträglicher amtlicher Feststellung des Todestages beginnt die Antragsfrist erst mit dem Zeitpunkt dieser Feststellung.
(2) Wird der Antrag auf eine Pension, mit Ausnahme einer Leistung aus dem Versicherungsfall des Alters, erst nach Ablauf der im Abs. 1 bezeichneten Fristen gestellt, so fällt sie erst mit dem Tag der Antragstellung an, wenn dieser auf einen Monatsersten fällt, sonst mit dem der Antragstellung folgenden Monatsersten. Wird eine Leistung aus dem Versicherungsfall des Alters nicht innerhalb von sechs Monaten nach Erlöschen des Amtes als Notar oder Notarin oder nach Streichung aus dem Verzeichnis der Notariatskandidat/inn/en beantragt, so fällt sie erst mit dem Tag der Antragstellung oder dem von der antragstellenden Person gewünschten, nicht länger als sechs Monate zurückliegenden Tag an, wenn dieser auf einen Monatsersten fällt, sonst mit dem diesem Tag folgenden Monatsersten.
(3) Ein Berufsunfähigkeitsgeld fällt mit dem auf den Eintritt des Versicherungsfalles drittfolgenden Monatsersten an, wenn der Antrag innerhalb dieser Frist gestellt wird. Wird der Antrag erst nach Ablauf dieser Frist gestellt, so fällt das Berufsunfähigkeitsgeld erst mit dem auf die Antragstellung folgenden Monatsersten an.
(4) Ein Zuschuß fällt, sofern er binnen zwölf Monaten nach dem Entstehen des Anspruches beantragt wird, mit dem Entstehen des Anspruches (§ 22) an, wenn er an einem Monatsersten entsteht, sonst mit dem dem Entstehen folgenden Monatsersten. Abs. 2 gilt entsprechend.
(5) Der Anspruch auf eine einmalige Leistung ist bei sonstigem Verlust binnen zwölf Monaten nach Eintritt des Versicherungsfalles geltend zu machen; wird der Antrag innerhalb dieser Frist gestellt, fällt die einmalige Leistung mit dem Eintritt des Versicherungsfalles an. Die Antragsfrist für den Anspruch auf Abfindung (§ 59) verlängert sich, wenn ein Hinterbliebener innerhalb von zwölf Monaten nach Eintritt des Versicherungsfalles des Todes einen Antrag auf Hinterbliebenenpension stellt und dieser in der Folge rechtskräftig abgewiesen wird, um die Dauer dieses Verfahrens.
Verschollenheit
§ 24. (1) Die Verschollenheit ist bei der Anwendung der Bestimmungen dieses Bundesgesetzes dem Tode gleichzuhalten. Als verschollen gilt hiebei, wessen Aufenthalt länger als ein Jahr unbekannt ist, ohne daß Nachrichten darüber vorliegen, ob er in dieser Zeit noch gelebt hat oder gestorben ist, sofern nach den Umständen hiedurch ernstliche Zweifel an seinem Fortleben begründet werden. Als verschollen gilt nicht, wessen Tod nach den Umständen nicht zweifelhaft ist. Ein Versicherter gilt überdies bei der Anwendung der Bestimmungen dieses Bundesgesetzes erst dann als verschollen, wenn sein Amt nicht mehr auf seine Rechnung substituiert wird oder, wenn er aus der Liste der Notariatskandidaten gestrichen wurde.
@@ -1012,6 +1242,18 @@
NVG
Verschollenheit
§ 24. (1) Die Verschollenheit ist bei der Anwendung der Bestimmungen dieses Bundesgesetzes dem Tode gleichzuhalten. Als verschollen gilt hiebei, wessen Aufenthalt länger als ein Jahr unbekannt ist, ohne daß Nachrichten darüber vorliegen, ob er in dieser Zeit noch gelebt hat oder gestorben ist, sofern nach den Umständen hiedurch ernstliche Zweifel an seinem Fortleben begründet werden. Als verschollen gilt nicht, wessen Tod nach den Umständen nicht zweifelhaft ist. Ein Versicherter gilt überdies bei der Anwendung der Bestimmungen dieses Bundesgesetzes erst dann als verschollen, wenn sein Amt nicht mehr auf seine Rechnung substituiert wird oder, wenn er aus dem Verzeichnis der Notariatskandidat/inn/en gestrichen wurde.
(2) Als Todestag ist der Tag anzunehmen, den der Verschollene nach den Umständen wahrscheinlich nicht überlebt hat, spätestens der erste Tag nach Ablauf des Jahres, während dessen keine Nachrichten im Sinne des Abs. 1 mehr eingelangt sind.
(3) Wurde in einem gerichtlichen Todeserklärungsverfahren als Zeitpunkt des Todes ein früherer Zeitpunkt als der nach Abs. 2 anzunehmende Zeitpunkt festgestellt, so gilt der im gerichtlichen Verfahren festgestellte Zeitpunkt als Todestag.
Abkürzung
NVG
Ruhen der Leistungsansprüche bei Haft
§ 25. (1) Die Leistungsansprüche ruhen, solange der Anspruchsberechtigte eine Freiheitsstrafe verbüßt oder in den Fällen der §§ 21 Abs. 2, 22 und 23 des Strafgesetzbuches in einer der dort genannten Anstalten angehalten wird.
@@ -1056,6 +1298,22 @@
NVG
Ruhen der Leistungsansprüche bei Haft
§ 25. (1) Die Leistungsansprüche, ausgenommen der Bestattungskostenbeitrag (§ 60), ruhen, so lange die anspruchsberechtigte Person oder – im Fall eines Anspruches auf Kinderzuschuss – ihr Kind (§ 57 Abs. 2) eine Freiheitsstrafe verbüßt oder in den Fällen der §§ 21 Abs. 2, 22 und 23 des Strafgesetzbuches in einer der dort genannten Anstalten angehalten wird.
(2) Das Ruhen von Leistungsansprüchen nach Abs. 1 tritt nicht ein, wenn die Freiheitsstrafe oder die Anhaltung nicht länger als einen Monat währt.
(2a) Das Ruhen von Leistungsansprüchen nach Abs. 1 tritt ferner nicht ein, wenn die Freiheitsstrafe durch Anhaltung im elektronisch überwachten Hausarrest nach dem Fünften Abschnitt des Strafvollzugsgesetzes vollzogen wird.
(3) Hat eine versicherte Person, deren Anspruch nach Abs. 1 ruht, im Inland einen Ehegatten/eine Ehegattin oder einen eingetragenen Partner/eine eingetragene Partnerin oder Kinder, so gebührt diesen im Inland sich aufhaltenden Angehörigen, die im Fall des Todes der versicherten Person Anspruch auf Hinterbliebenenpension hätten, eine Leistung in der Höhe der halben ruhenden Leistung mit Ausnahme allfälliger Zuschüsse. Zu dieser Leistung gebühren allfällige Kinderzuschüsse in jener Höhe, wie sie zu der ruhenden Leistung gebühren. Der Anspruch steht dem Ehegatten/der Ehegattin oder dem/der eingetragenen PartnerIn vor den Kindern zu.
(4) Leistungen nach Abs. 3 gebühren Angehörigen nicht, deren Beteiligung an der strafbaren Handlung, die die Freiheitsstrafe oder die Anhaltung (Abs. 1) verursacht hat, durch rechtskräftiges Erkenntnis des Strafgerichtes oder durch rechtskräftigen Bescheid einer Verwaltungsbehörde festgestellt ist. Das Erfordernis einer rechtskräftigen Entscheidung entfällt, wenn eine solche wegen des Todes, der Abwesenheit oder eines anderen in der betreffenden Person liegenden Grundes nicht gefällt werden kann.
Abkürzung
NVG
Zusammentreffen eines Anspruches auf Pension oder Berufsunfähigkeitsgeld mit Erwerbseinkommen
§ 26. (1) Hat der auf eine Pension oder Berufsunfähigkeitsgeld mit Ausnahme einer Waisenpension Anspruchsberechtigte
@@ -1142,6 +1400,14 @@
NVG
Erlöschen einer laufenden Leistung
§ 32. Der Anspruch auf eine laufende Leistung erlischt ohne weiteres Verfahren mit dem Ablauf der Höchstdauer des Anspruches auf Berufsunfähigkeitsgeld, mit dem Tod der anspruchsberechtigten Person, mit der Verheiratung oder mit der Begründung einer eingetragenen Partnerschaft der pensionsberechtigten Witwe oder hinterbliebenen eingetragenen Partnerin (des pensionsberechtigten Witwers oder hinterbliebenen eingetragenen Partners) bzw. des/der früheren Ehegatten/Ehegattin oder des/der früheren eingetragenen Partners/Partnerin, mit dem Wegfall der Voraussetzungen für die Annahme der Verschollenheit, mit dem Ende der Kindeseigenschaft nach § 57 Abs. 2 und 3 der anspruchsberechtigten Person auf Waisenpension bzw. des Kindes, für das ein Kinderzuschuß gewährt wird. Die laufende Leistung gebührt noch für den Kalendermonat, in dem der Grund für das Erlöschen eingetreten ist.
Abkürzung
NVG
Rückwirkende Herstellung des gesetzlichen Zustandes
§ 33. Ergibt sich nachträglich, daß eine Leistung infolge eines wesentlichen Irrtums über die tatsächlichen Verhältnisse oder eines offenkundigen Versehens zuerkannt oder bemessen wurde, ist die Zuerkennung zu widerrufen oder die Bemessung richtigzustellen. Der Empfänger hat nur dann das unberechtigt Empfangene zu ersetzen, wenn er den Bezug durch bewußt unwahre Angaben oder durch bewußte Verschweigung maßgebender Tatsachen herbeigeführt hat.
@@ -1214,6 +1480,24 @@
NVG
Auszahlung der Leistungen
§ 35. (1) Laufende Leistungen sind monatlich im vorhinein auszuzahlen. Die Versicherungsanstalt kann die Auszahlung auf einen anderen Tag als den Monatsersten verlegen.
(2) Einmalige Leistungen sind binnen zwei Wochen nach der Feststellung der Anspruchsberechtigung auszuzahlen.
(3) Laufende Leistungen sind bargeldlos zu erbringen, wenn und so lange der (die) Anspruchsberechtigte nicht ausdrücklich Barzahlung verlangt. Gebühren für ihre Zustellung sind von der Versicherungsanstalt zu tragen.
(4) Die Leistungen sind auf Cent aufgerundet zuzuerkennen.
(5) Auf Verlangen der Versicherungsanstalt haben die Anspruchsberechtigten Lebens- oder Witwen(Witwer)schaftsbestätigungen oder Partnerschaftsurkunden beizubringen. Solange diese Bestätigungen nicht beigebracht sind, können Pensionen zurückgehalten werden.
(6) Bei Verstößen gegen die Melde- und Auskunftspflicht (§ 8) ist die Versicherungsanstalt berechtigt, Leistungen so lange zurückzuhalten, bis die anspruchsberechtigte Person ihrer Melde- und Auskunftspflicht nachgekommen ist.
Abkürzung
NVG
Pensionssonderzahlungen
§ 36. Zu Pensionen, die in den Monaten Mai bzw. Oktober bezogen werden, gebührt je eine Sonderzahlung in der Höhe der für den Monat Mai bzw. Oktober ausgezahlten Pension einschließlich allfälliger Zuschüsse.
@@ -1228,6 +1512,16 @@
NVG
Zahlungsempfänger
§ 37. (1) Die Leistungen werden an den Anspruchsberechtigten, wenn dieser aber geschäftsunfähig oder ein beschränkt geschäftsfähiger Unmündiger ist, an seinen gesetzlichen Vertreter ausgezahlt.
(2) Wird wahrgenommen, dass Waisenpensionen oder Kinderzuschüsse vom/von der Zahlungsempfänger/in nicht zugunsten des Kindes verwendet werden, so kann die Versicherungsanstalt mit Zustimmung des Pflegschaftsgerichtes eine/n andere/n Zahlungsempfänger/in bestellen.
Abkürzung
NVG
Rückforderung zu Unrecht erbrachter Leistungen
§ 38. (1) Zu Unrecht erbrachte Leistungen sind von der Versicherungsanstalt zurückzufordern, wenn der Zahlungsempfänger (§ 37) den Bezug durch bewußt unwahre Angaben, bewußte Verschweigung maßgebender Tatsachen oder Verletzung der Meldevorschriften (§ 6) herbeigeführt hat oder wenn der Zahlungsempfänger (§ 37) erkennen mußte, daß die Leistung nicht oder nicht in dieser Höhe gebührte.
@@ -1264,6 +1558,24 @@
NVG
Rückforderung zu Unrecht erbrachter Leistungen
§ 38. (1) Zu Unrecht erbrachte Leistungen sind von der Versicherungsanstalt zurückzufordern, wenn der Zahlungsempfänger (§ 37) den Bezug durch bewußt unwahre Angaben, bewußte Verschweigung maßgebender Tatsachen oder Verletzung der Melde-, Auskunfts- oder Vorlagepflichten herbeigeführt hat oder wenn der Zahlungsempfänger (§ 37) erkennen mußte, daß die Leistung nicht oder nicht in dieser Höhe gebührte.
(2) Das Recht auf Rückforderung nach Abs. 1 verjährt binnen zwei Jahren nach dem Zeitpunkt, in dem der Versicherungsanstalt bekannt geworden ist, daß die Leistung zu Unrecht erbracht worden ist.
(3) Die Versicherungsanstalt kann bei Vorliegen berücksichtigungswürdiger Umstände, insbesondere in Berücksichtigung der Familien-, Einkommens- und Vermögensverhältnisse des Empfängers,
1. auf die Rückforderung nach Abs. 1 verzichten;
2. die Erstattung des zu Unrecht gezahlten Betrages in Teilbeträgen zulassen.
(4) Zur Eintreibung der Forderung der Versicherungsanstalt auf Grund der Rückforderungsbescheide ist ihr die Einbringung im Verwaltungsweg gewährt (§ 3 Abs. 3 des Verwaltungsvollstreckungsgesetzes 1991).
Abkürzung
NVG
Bezugsberechtigung im Falle des Todes des Anspruchsberechtigten
§ 39. (1) Ist im Zeitpunkt des Todes des Anspruchsberechtigten eine fällige Leistung noch nicht ausgezahlt, so sind, sofern in diesem Bundesgesetz nichts anderes bestimmt wird, nacheinander der Ehegatte, die leiblichen Kinder, die Wahlkinder, die Stiefkinder, der Vater, die Mutter, die Geschwister bezugsberechtigt, alle diese Personen jedoch nur, wenn sie gegenüber dem Anspruchsberechtigten zur Zeit seines Todes unterhaltsberechtigt oder unterhaltspflichtig waren oder mit ihm zur Zeit seines Todes in häuslicher Gemeinschaft gelebt haben. Steht der Anspruch mehreren Kindern oder Geschwistern des Verstorbenen zu, so sind sie zu gleichen Teilen anspruchsberechtigt.
@@ -1280,6 +1592,16 @@
(2) Sind keine Personen, die gemäß Abs. 1 bezugsberechtigt sind, vorhanden, so fällt die noch nicht ausgezahlte Leistung in den Nachlaß.
Abkürzung
NVG
Bezugsberechtigung im Falle des Todes des Anspruchsberechtigten
§ 39. (1) Ist im Zeitpunkt des Todes der anspruchsberechtigten Person eine fällige Leistung noch nicht ausgezahlt, so sind, wenn in diesem Bundesgesetz nichts anderes bestimmt wird, nacheinander der Ehegatte/die Ehegattin oder der/die eingetragene Partner/in, die leiblichen Kinder, die Wahlkinder, die Stiefkinder, die Eltern, die Geschwister bezugsberechtigt, alle diese Personen jedoch nur, wenn sie gegenüber der anspruchsberechtigten Person zur Zeit ihres Todes unterhaltsberechtigt oder unterhaltspflichtig waren oder mit ihr zur Zeit ihres Todes in häuslicher Gemeinschaft gelebt haben. Steht der Anspruch mehreren Kindern oder Geschwistern der verstorbenen Person zu, so sind sie zu gleichen Teilen bezugsberechtigt.
(2) Sind keine Personen, die gemäß Abs. 1 bezugsberechtigt sind, vorhanden, so fällt die noch nicht ausgezahlte Leistung in den Nachlaß.
Leistungen der Pensionsversicherung
§ 40. In der Pensionsversicherung sind zu gewähren:
@@ -1298,6 +1620,54 @@
c) der Bestattungskostenbeitrag.
Leistungen der Pensionsversicherung
§ 40. In der Pensionsversicherung sind zu gewähren:
1. aus dem Versicherungsfall des Alters
a) die Alterspension;
b) ab 1. Jänner 2016 die vorzeitige Alterspension;
2. aus dem Versicherungsfall der dauernden Berufsunfähigkeit die Berufsunfähigkeitspension;
3. aus dem Versicherungsfall der vorübergehenden Berufsunfähigkeit das Berufsunfähigkeitsgeld;
4. aus dem Versicherungsfall des Todes
a) die Hinterbliebenenpensionen,
b) die Abfindung,
c) der Bestattungskostenbeitrag.
Abkürzung
NVG
Leistungen der Pensionsversicherung
§ 40. In der Pensionsversicherung sind zu gewähren:
1. aus dem Versicherungsfall des Alters
a) die Alterspension;
b) ab 1. Jänner 2015 die vorzeitige Alterspension;
2. aus dem Versicherungsfall der dauernden Berufsunfähigkeit die Berufsunfähigkeitspension;
3. aus dem Versicherungsfall der vorübergehenden Berufsunfähigkeit das Berufsunfähigkeitsgeld;
4. aus dem Versicherungsfall des Todes
a) die Hinterbliebenenpensionen,
b) die Abfindung,
c) der Bestattungskostenbeitrag.
Abkürzung
NVG
@@ -1324,6 +1694,30 @@
NVG
Eintritt des Versicherungsfalles
§ 41. (1) Der Versicherungsfall gilt als eingetreten:
1. bei einer Leistung aus dem Versicherungsfall des Alters mit der Erreichung des Anfallsalters;
2. bei einer Leistung aus dem Versicherungsfall
a) der dauernden Berufsunfähigkeit oder
b) der vorübergehenden Berufsunfähigkeit
mit deren Eintritt, wenn aber dieser Zeitpunkt nicht feststellbar ist, mit der Antragstellung;
3. bei einer Leistung aus dem Versicherungsfall des Todes mit dem Tod.
(2) Stichtag für die Feststellung, ob und in welchem Ausmaß eine Leistung gebührt, ist der Eintritt des Versicherungsfalles, wenn er auf einen Monatsersten fällt, sonst der dem Eintritt des Versicherungsfalles folgende Monatserste. Ist jedoch im Zeitpunkt des Eintrittes des Versicherungsfalles des Alters oder der dauernden Berufsunfähigkeit das Amt des Versicherten noch nicht erloschen, oder der Versicherte aus dem Verzeichnis der Notariatskandidat/inn/en noch nicht gestrichen, so ist der Stichtag für die Feststellung, ob und in welchem Ausmaß eine Pension gebührt, der Zeitpunkt des Erlöschens oder der Streichung, wenn er auf einen Monatsersten fällt, sonst der diesem Zeitpunkt folgende Monatserste.
(3) Wird nach Vollendung des 65. Lebensjahres der Antrag auf eine Leistung aus dem Versicherungsfall des Alters nicht innerhalb von sechs Monaten nach Erlöschen des Amtes als Notar/Notarin oder nach Streichung aus dem Verzeichnis der Notariatskandidat/inn/en gestellt, so ist Stichtag für die Feststellung, ob und in welchem Ausmaß eine Leistung gebührt, der dem Tag der Antragstellung folgende oder der von der antragstellenden Person gewünschte, nicht länger als sechs Monate zurückliegende Tag, wenn er auf einen Monatsersten fällt, sonst der diesem Tag folgende Monatserste.
Abkürzung
NVG
Versicherungszeiten nach dem 31. Dezember 1971
§ 42. (1) Versicherungszeiten aus der Zeit nach dem 31. Dezember 1971 sind:
@@ -1386,6 +1780,40 @@
NVG
Versicherungszeiten nach dem 31. Dezember 1971
§ 42. (1) Versicherungszeiten aus der Zeit nach dem 31. Dezember 1971 sind:
1. Zeiten, für die Beiträge nach § 9 zu entrichten sind;
2. Zeiten, für die Beiträge nach Abs. 2 nachentrichtet werden;
3. Zeiten, für die ein Anrechnungsbetrag gemäß § 64 dieses Bundesgesetzes oder gemäß § 13 des Bundesbezügegesetzes, BGBl. I Nr. 64/1997, oder ein Überweisungsbetrag gemäß § 49h Abs. 3 des Bezügegesetzes, BGBl. Nr. 273/1972, oder ein Überweisungsbetrag gemäß § 308 ASVG in Verbindung mit § 64 dieses Bundesgesetzes geleistet worden ist;
4. Zeiten, in denen ein Versicherter aufgrund des Wehrgesetzes 2001, BGBl. I Nr. 146, Präsenz- oder Ausbildungsdienst bzw. aufgrund der Bestimmungen des Zivildienstgesetzes 1986, BGBl. Nr. 679, ordentlichen oder außerordentlichen Zivildienst geleistet hat, sofern diese Zeiten sich nicht schon im Bestand oder Ausmaß eines Leistungsanspruches in einer Pensionsversicherung aufgrund anderer bundesgesetzlicher Vorschriften ausgewirkt haben;
5. Zeiten der Kindererziehung nach § 8 Abs. 1 Z 2 lit. g ASVG.
(2) Beiträge können vom Versicherten nachentrichtet werden:
1. für Zeiten der Unterbrechung der Versicherung, höchstens bis zu sechs Jahren, jedoch nicht für Zeiten
a) einer als Disziplinarstrafe verhängten Suspension vom Amt,
b) des Bezuges einer Pension,
c) für die ein Überweisungsbetrag gemäß § 64 zu leisten ist;
2. für Zeiten eines einen Kalendermonat übersteigenden Urlaubes gegen Einstellung der Bezüge eines Notariatskandidaten gemäß § 9 Abs. 5;
3. für nicht schon unter Z. 1 und 2 fallende Zeiten, die nach der Notariatsordnung als juristische Praxis für die Erlangung einer Notarstelle gelten, bis zum Höchstausmaß von vier Jahren, sofern sich diese Zeiten nicht schon im Bestand oder Ausmaß eines Leistungsanspruches in einer Pensionsversicherung auf Grund anderer bundesgesetzlicher Vorschriften ausgewirkt haben oder nach Abs. 1 Z. 1, 3 und 4 Versicherungszeiten sind.
(3) Die Nachentrichtung der Beiträge ist binnen sechs Monaten nach dem Wiederbeginn der Versicherung bzw. nach dem Ende des Urlaubes gegen Einstellung der Bezüge bzw. dem erstmaligen Eintritt der Versicherungspflicht zu beantragen. Die Höhe der Beiträge richtet sich nach der durchschnittlichen Beitragsgrundlage während der ersten zwölf Kalendermonate nach dem Wiederbeginn (Beginn) der Versicherung. Die Nachentrichtung kann auch nach Eintritt des Versicherungsfalles beantragt werden, wenn dieser während des Laufes der Frist für die Antragstellung eingetreten ist; ist innerhalb der Frist der Versicherungsfall des Todes eingetreten, so sind die Hinterbliebenen bis zum Ablauf von sechs Monaten nach dem Tod der versicherten Person zur Antragstellung und Nachentrichtung der Beiträge berechtigt. Die Antragsfrist verlängert sich um Zeiträume, innerhalb deren die antragstellende Person nachweislich ohne eigenes Verschulden verhindert war, den Antrag zu stellen.
Abkürzung
NVG
Versicherungszeiten vor dem 1. Jänner 1972
§ 43. Versicherungszeiten aus der Zeit vor dem 1. Jänner 1972 sind:
@@ -1454,6 +1882,30 @@
NVG
Anrechenbarkeit der Versicherungsmonate
§ 45. (1) Versicherungsmonate sind anrechenbar, wenn sie in den Anrechnungszeitraum fallen. Darunter ist der längste unmittelbar vor dem Stichtag (§ 41 Abs. 2) gelegene Zeitraum zu verstehen, der mindestens zu drei Vierteln durch Versicherungsmonate gedeckt ist.
(2) Bei der Ermittlung des Anrechnungszeitraumes bleiben folgende Zeiten, sofern sie nicht als Versicherungszeiten gelten, außer Betracht:
1. Zeiten während des Ersten oder des Zweiten Weltkrieges, in denen der Versicherte Kriegsdienst geleistet hat oder Zeiten einer aus dem Zweiten Weltkrieg herrührenden Kriegsgefangenschaft bzw. Zivilinternierung;
2. Zeiten zwischen dem 4. März 1933 und dem 31. März 1952, in denen ein Notar aus politischen Gründen oder aus religiösen Gründen oder aus Gründen der Abstammung ausgewandert war;
3. Zeiten, in denen ein Versicherter auf Grund des Wehrgesetzes 2001 Präsenz- oder Ausbildungsdienst bzw. auf Grund der Bestimmungen des Zivildienstgesetzes 1986 ordentlichen oder außerordentlichen Zivildienst geleistet hat;
4. Zeiten, in denen ein Notariatskandidat wegen Stellenlosigkeit vorübergehend nicht im Verzeichnis der Notariatskandidat/inn/en eingetragen war;
5. Zeiten, in denen der Versicherte Anspruch auf Berufsunfähigkeitsgeld hatte;
6. die letzten vor dem Eintritt des Versicherungsfalles gelegenen Zeiten, sofern sie nicht nach Z. 1 bis 5 außer Betracht bleiben, bis zur Höchstdauer von 18 Monaten.
(3) Zeiten der im Abs. 2 Z. 4 bezeichneten Art bleiben nur bis zum Höchstausmaß von 90 Tagen in einem Kalenderjahr, insgesamt von höchstens 180 Tagen, bei der Ermittlung des Anrechnungszeitraumes außer Betracht.
Abkürzung
NVG
Allgemeine Voraussetzung für die Leistungsansprüche; Wartezeit
§ 46. (1) Der Anspruch auf eine Pension, auf das Berufsunfähigkeitsgeld und auf den Bestattungskostenbeitrag ist, abgesehen von den im Abschnitt II des Zweiten Teiles festgesetzten besonderen Voraussetzungen, an die allgemeine Voraussetzung geknüpft, daß die Wartezeit erfüllt ist.
@@ -1478,6 +1930,14 @@
NVG
Feststellung von Versicherungszeiten
§ 46a. Die versicherte Person ist berechtigt, frühestens zwei Jahre vor Vollendung des für eine Leistung aus dem Versicherungsfall des Alters maßgebenden Lebensalters bei der Versicherungsanstalt einen Antrag auf Feststellung der anrechenbaren Versicherungszeiten zu stellen. Für die Antragstellung und bei der Beurteilung der Anrechenbarkeit ist § 41 Abs. 2 entsprechend anzuwenden.
Abkürzung
NVG
Rückwirkende Herstellung des gesetzlichen Zustandes bei der Feststellung von Versicherungszeiten
§ 46b. Ergibt sich nachträglich, daß die Feststellung von Versicherungszeiten gemäß § 46a bescheidmäßig infolge eines wesentlichen Irrtums über die tatsächlichen Verhältnisse oder eines offenkundigen Versehens unrichtig war, so ist mit Wirkung vom Tage der Auswirkung des Irrtums oder Versehens der gesetzliche Zustand herzustellen.
@@ -1491,6 +1951,20 @@
§ 47. (1) Anspruch auf Berufsunfähigkeitspension hat der Versicherte bei dauernder Berufsunfähigkeit.
(2) Besteht ein Anspruch auf Alterspension, kann ein Anspruch auf Berufsunfähigkeitspension nicht mehr entstehen.
Abkürzung
NVG
Abschnitt II
Bestimmungen über die einzelnen Leistungen
Berufsunfähigkeitspension
§ 47. (1) Anspruch auf Berufsunfähigkeitspension hat der Versicherte bei dauernder Berufsunfähigkeit.
(2) Besteht ein Anspruch auf eine Leistung aus dem Versicherungsfall des Alters, so kann ein Anspruch auf Berufsunfähigkeitspension nicht mehr entstehen.
Abkürzung
@@ -1901,6 +2375,62 @@
NVG
Berufsunfähigkeitspension; Ausmaß
§ 48. (1) Die Berufsunfähigkeitspension besteht
1. aus dem Grundbetrag von 754,05 € monatlich;
2. aus dem Steigerungsbetrag für jeden anrechenbaren Versicherungsmonat von 2,33 € monatlich;
3. aus der Zusatzpension.
Bei der Bemessung des Steigerungsbetrages sind, unbeschadet einer Erhöhung des Steigerungsbetrages nach Abs. 5, höchstens 540 Versicherungsmonate heranzuziehen.
(2) Für die Bemessung der Zusatzpension gilt:
1. Als Zusatzpension gebühren monatlich 17,80 % der durchschnittlichen monatlichen Beitragsgrundlage (§ 14) aus den Beitragsmonaten während der letzten 24 Kalenderjahre vor dem Stichtag (Durchrechnungszeitraum). Ist der Durchrechnungszeitraum nicht zur Gänze mit Beitragsmonaten ausgefüllt, so ist für die Ermittlung der Zusatzpension die durchschnittliche monatliche Beitragsgrundlage aus den im Durchrechnungszeitraum erworbenen Beitragsmonaten zu bilden. Fallen in den Durchrechnungszeitraum Zeiten, für die ein Überweisungsbetrag nach § 64 dieses Bundesgesetzes oder ein Anrechnungsbetrag nach § 13 des Bundesbezügegesetzes, BGBl. I Nr. 64/1997, oder ein Überweisungsbetrag nach § 49h Abs. 3 des Bezügegesetzes, BGBl. Nr. 273/1972, oder ein Überweisungsbetrag nach § 308 ASVG geleistet worden ist, sind für diese Zeiträume die von dem diese Beträge überweisenden Träger gemeldeten Beitragsgrundlagen bei der Bemessung der Zusatzpension zu berücksichtigen.
2. Die Zusatzpension gebührt ohne Kürzung bis zum Eineinhalbfachen der Summe aus Grund- und Steigerungsbetrag. Als Grundbetrag ist hiebei der Betrag ohne Berücksichtigung einer Kürzung nach Abs. 4 und als Steigerungsbetrag der für das Höchstausmaß an Versicherungsmonaten nach Abs. 1 ermittelte Betrag, jedoch ohne Berücksichtigung einer Erhöhung nach Abs. 5, heranzuziehen. Liegt der Stichtag im Jahr 2010, so gebühren von dem diese Summe übersteigenden Teil der Zusatzpension bis zum Zweifachen der Summe aus Grundbetrag und Steigerungsbetrag monatlich 56 %, über dem Zweifachen bis zum Zweieinhalbfachen der Summe aus Grundbetrag und Steigerungsbetrag monatlich 46 % und über dem Zweieinhalbfachen der Summe aus Grundbetrag und Steigerungsbetrag monatlich 32 % der Zusatzpension zusätzlich. Für Stichtage ab dem Jahr 2011 gebühren von dem diese Summe übersteigenden Teil der Zusatzpension bis zum Zweifachen der Summe aus Grundbetrag und Steigerungsbetrag monatlich 55 %, über dem Zweifachen bis zum Zweieinhalbfachen der Summe aus Grundbetrag und Steigerungsbetrag monatlich 45 % und über dem Zweieinhalbfachen der Summe aus Grundbetrag und Steigerungsbetrag monatlich 30 % der Zusatzpension zusätzlich.
3. Für Stichtage ab dem Jahr 2011 sind bei der Berechnung der Zusatzpension folgende Pensionsprozentsätze und Durchrechnungszeiträume anzuwenden:
| Stichtag | Pensionsprozentsatz | Durchrechnungszeitraum |
| --- | --- | --- |
| 2011 | 17,50 | 25 Kalenderjahre |
| 2012 | 17,20 | 26 Kalenderjahre |
| 2013 | 16,90 | 27 Kalenderjahre |
| 2014 | 16,60 | 28 Kalenderjahre |
| 2015 | 16,30 | 29 Kalenderjahre |
| ab 2016 | 16,00 | 30 Kalenderjahre |
| | | |
*(Anm.: Abs. 3 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 83/2009)*
*(Anm.: Abs. 4 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 16/2015)*
(5) Hat ein Versicherter einen Dienstunfall erlitten, dessen Folgen im Zeitpunkt des Eintrittes des Versicherungsfalles eine Gesundheitsschädigung um mindestens 25 v. H. bewirken, so ist der Steigerungsbetrag nach Abs. 1 Z. 2 zu erhöhen, und zwar bei einer Gesundheitsschädigung von
mindestens 25 v. H. um einen 90 Versicherungsmonaten entsprechenden Steigerungsbetrag
mindestens 50 v. H. um einen 180 Versicherungsmonaten entsprechenden Steigerungsbetrag
mindestens 75 v. H. um einen 270 Versicherungsmonaten entsprechenden Steigerungsbetrag.
(6) Die Erhöhung nach Abs. 5 darf die doppelte Zahl der Kalendermonate nicht übersteigen, die zwischen dem Eintritt des Dienstunfalles und dem Zeitpunkt liegen, in dem der Versicherte das 70. Lebensjahr vollendet hat oder vollenden würde, und muß mindestens die Hälfte der Zahl der Versicherungsmonate betragen, die aus dem Grund des Dienstunfalles im Steigerungsbetrag jeweils zu berücksichtigen sind.
(7) Die Erhöhung des Steigerungsbetrages wegen eines Dienstunfalles ist, wenn sie nicht von Amts wegen vorgenommen wird, für einen Dienstunfall ausgeschlossen, von dem die Versicherungsanstalt nicht binnen sechs Monaten nach dessen Eintritt Kenntnis erlangt hat.
(8) Erreicht eine nach Abs. 1 bis 6 bemessene Berufsunfähigkeitspension nicht den Betrag von 2 166,09 € monatlich, so gebührt sie im Ausmaß dieses Betrages.
(9) An die Stelle der Beträge in den Abs. 1 Z. 1 und 2 sowie Abs. 8 treten ab 1. Jänner eines jeden Jahres die unter Bedachtnahme auf § 21 mit dem jeweiligen Anpassungsfaktor (§ 20) vervielfachten Beträge.
*(Anm.: Abs. 10 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 16/2015)*
Abkürzung
NVG
Berufsunfähigkeitsgeld
§ 49. (1) Anspruch auf Berufsunfähigkeitsgeld hat ein Notariatskandidat bei vorübergehender Berufsunfähigkeit. Der Anspruch besteht für die Dauer der vorübergehenden Berufsunfähigkeit, längstens jedoch bis zu 12 Monaten. Ist die vorübergehende Berufsunfähigkeit die Folge eines Dienstunfalles, erhöht sich diese Frist auf 24 Monate.
@@ -1935,6 +2465,30 @@
(3) Ab dem Zeitpunkt des Bestehens eines Anspruches auf eine Leistung aus dem Versicherungsfall des Alters erlischt ein Anspruch auf Berufsunfähigkeitsgeld.
Abkürzung
NVG
Alterspension
§ 51. (1) Anspruch auf Alterspension hat die versicherte Person bei einem Stichtag nach dem 1. September 2027 nach Vollendung des 70. Lebensjahres (Regelpensionsalter); bei einem früheren Stichtag sobald sie das in § 112 Abs. 3 genannte Lebensalter erreicht hat. Dieser Anspruch besteht jedoch nur dann, wenn ihr Amt erloschen ist oder wenn sie aus dem Verzeichnis der Notariatskandidat/inn/en gestrichen wurde.
(2) Besteht bis zur Vollendung des 70. Lebensjahres Anspruch auf Berufsunfähigkeitspension oder vorzeitige Alterspension, so gebührt die Berufsunfähigkeitspension bzw. vorzeitige Alterspension ab diesem Zeitpunkt als Alterspension.
(3) Ab dem Zeitpunkt des Bestehens eines Anspruches auf eine Leistung aus dem Versicherungsfall des Alters erlischt ein Anspruch auf Berufsunfähigkeitsgeld.
Vorzeitige Alterspension
§ 51a. Ab 1. Jänner 2016 hat die versicherte Person Anspruch auf vorzeitige Alterspension nach Vollendung des 67. Lebensjahres, wenn ihr Amt erloschen ist bzw. wenn sie aus der Liste der Notariatskandidaten/Notariatskandidatinnen gestrichen wurde.
Abkürzung
NVG
Vorzeitige Alterspension
§ 51a. Ab 1. Jänner 2015 hat die versicherte Person Anspruch auf vorzeitige Alterspension nach Vollendung des 65. Lebensjahres, wenn ihr Amt erloschen ist oder wenn sie aus dem Verzeichnis der Notariatskandidat/inn/en gestrichen wurde.
Alterspension; Ausmaß
§ 52. Die Alterspension gebührt in der Höhe der Berufsunfähigkeitspension, auf die der Versicherte Anspruch gehabt hat oder gehabt hätte, wobei auch die Bestimmungen des § 48 Abs. 5 bis 7 entsprechend anzuwenden sind, wenn der Versicherte einen Dienstunfall erlitten hat.
@@ -1943,6 +2497,14 @@
NVG
Alterspension, Ausmaß
§ 52. Die Leistung aus dem Versicherungsfall des Alters gebührt in der Höhe der Berufsunfähigkeitspension, auf die die versicherte Person Anspruch gehabt hat oder gehabt hätte, und zwar unter Berücksichtigung allfälliger Pensionsabschläge (§ 52a), wobei auch § 48 Abs. 5 bis 7 entsprechend anzuwenden sind, wenn die versicherte Person einen Dienstunfall erlitten hat.
Abkürzung
NVG
Pensionsabschläge von Berufsunfähigkeits- oder Alterspensionen
§ 52a. (1) Liegt der Stichtag (§ 41 Abs. 2) bei einer Berufsunfähigkeits- oder Alterspension vor dem im § 19 Abs. 1 lit. e Notariatsordnung bzw. vor dem im § 118a Abs. 1 lit. e Notariatsordnung genannten Zeitpunkt, so ist die nach § 48 gebührende Pension für jeden zwischen dem Stichtag und dem im § 19 Abs. 1 lit. e Notariatsordnung bzw. dem im § 118a Abs. 1 lit. e Notariatsordnung genannten Zeitpunkt liegenden Kalendermonat um je 0,5% zu kürzen.
@@ -1955,6 +2517,30 @@
NVG
Pensionsabschläge von der Berufsunfähigkeits- oder der vorzeitigen Alterspension
§ 52a. (1) Liegt der Stichtag (§ 41 Abs. 2) bei einer Berufsunfähigkeits- oder vorzeitigen Alterspension vor Vollendung des Regelpensionsalters, so ist die nach § 48 gebührende Pension für jeden zwischen dem Stichtag und dem vor Vollendung des Regelpensionsalters liegenden Kalendermonat um je 0,40 % zu kürzen.
(2) Liegt der Stichtag bei einer Berufsunfähigkeitspension vor Vollendung des 67. Lebensjahres, so gilt als Höchstausmaß der Kürzung nach Abs. 1 die Kürzung, die sich ergibt, wenn der Stichtag der Eintritt des Versicherungsfalles des Alters mit Vollendung des 67. Lebensjahres (§ 41 Abs. 1 Z 1) gewesen wäre.
(3) Die Kürzung nach Abs. 1 bzw. 2 darf 14,40 % der nach § 48 gebührenden Pension nicht übersteigen; § 48 Abs. 8 bleibt unberührt.
Abkürzung
NVG
Pensionsabschläge von der Berufsunfähigkeits- oder der vorzeitigen Alterspension
§ 52a. (1) Liegt der Stichtag (§ 41 Abs. 2) bei einer Berufsunfähigkeits- oder vorzeitigen Alterspension vor Vollendung des Regelpensionsalters, so ist die nach § 48 gebührende Pension für jeden zwischen dem Stichtag und dem vor Vollendung des Regelpensionsalters liegenden Kalendermonat um je 0,40 % zu kürzen.
(2) Liegt der Stichtag bei einer Berufsunfähigkeitspension vor Vollendung des 67. Lebensjahres, so gilt als Höchstausmaß der Kürzung nach Abs. 1 die Kürzung, die sich ergibt, wenn der Stichtag der Eintritt des Versicherungsfalles des Alters mit Vollendung des 67. Lebensjahres (§ 41 Abs. 1 Z 1) gewesen wäre.
(3) Die Kürzung nach Abs. 1 darf 24,00 %, die Kürzung nach Abs. 2 darf 14,40 % der nach § 48 gebührenden Pension nicht übersteigen; § 48 Abs. 8 bleibt unberührt.
Abkürzung
NVG
Hinterbliebenenpensionen
§ 53. Als Hinterbliebenenpensionen werden Witwen(Witwer)pensionen und Waisenpensionen gewährt.
@@ -2191,6 +2777,42 @@
NVG
Witwen(Witwer)pension; Ausmaß
§ 55. (1) Die Witwen(Witwer)pension beträgt
1. für die Witwe (den Witwer) und für den früheren Ehegatten, bei dem die Voraussetzungen nach Abs. 6 zutreffen, 60 vH,
2. für den früheren Ehegatten, bei dem die Voraussetzungen nach Abs. 6 nicht zutreffen, 50 vH
der Pension, auf die der Versicherte bei seinem Tod Anspruch gehabt hat oder gehabt hätte.
(2) Wurde der Tod des Versicherten durch einen Dienstunfall verursacht, so ist die für die Bemessung der Witwen(Witwer)pension maßgebende Pension nach Abs. 1 um einen 360 Versicherungsmonaten entsprechenden Steigerungsbetrag einschließlich der Versicherungsmonate, die aus dem Grund des Dienstunfalles im Steigerungsbetrag bereits berücksichtigt wurden, zu erhöhen. § 48 Abs. 6 und 7 ist entsprechend anzuwenden.
(3) Die Witwen(Witwer)pension nach Abs. 1 Z 2 darf den gegen den Versicherten bei seinem Tod bestehenden Anspruch auf Unterhalt (Unterhaltsbeitrag) sowie die der Witwe (dem Witwer) aus demselben Versicherungsfall gebührende Witwen(Witwer)pension nicht übersteigen.
(4) Die Witwen-(Witwer)Pensionen nach Abs. 1 Z 1 und 2 dürfen zusammen nicht höher sein als 80% der Pension, auf die der Versicherte bei seinem Tod Anspruch gehabt hat oder gehabt hätte, und zwar unter Berücksichtigung einer Erhöhung des Steigerungsbetrages nach Abs. 2; andernfalls sind sie innerhalb dieses Höchstausmaßes verhältnismäßig zu kürzen. Dabei gebührt eine Witwen(Witwer)pension nach Abs. 1 Z 1 jedenfalls mindestens im Ausmaß des nach Abs. 5 jeweils geltenden Mindestbetrages.
(5) Die Witwen(Witwer)pension nach Abs. 1 Z 1 gebührt mindestens im Ausmaß von je 1 499,60 €; an die Stelle dieses Betrages tritt ab 1. Jänner eines jeden Jahres der unter Bedachtnahme auf § 21 mit dem jeweiligen Anpassungsfaktor (§ 20) vervielfachte Betrag.
(6) Dem früheren Ehegatten/der früheren Ehegattin gebührt nach Abs. 1 Z 1 60 vH, wenn
a) das auf Scheidung lautende Urteil den Ausspruch nach § 61 Abs. 3 des Ehegesetzes enthält,
b) die Ehe mindestens fünfzehn Jahre gedauert und
c) der frühere Ehegatte im Zeitpunkt des Eintrittes der Rechtskraft des Scheidungsurteiles das 40. Lebensjahr vollendet hat.
Die unter lit. c genannte Voraussetzung entfällt, wenn
aa) der frühere Ehegatte seit dem Zeitpunkt des Eintrittes der Rechtskraft des Scheidungsurteiles erwerbsunfähig ist oder
bb) nach dem Tode des Mannes (der Frau) eine Waisenpension für ein Kind im Sinne des § 57 Abs. 2 und 3 anfällt, sofern dieses Kind aus der geschiedenen Ehe stammt oder von den Ehegatten gemeinsam oder als Stiefkind an Kindes Statt angenommen worden ist und das Kind in allen diesen Fällen im Zeitpunkt des Todes des Mannes (der Frau) ständig in Hausgemeinschaft mit dem früheren Ehegatten lebt. Das Erfordernis der ständigen Hausgemeinschaft entfällt bei nachgeborenen Kindern.
Abkürzung
NVG
Abfertigung einer Witwen(Witwer)pension
§ 56. (1) Der Bezieherin (Dem Bezieher) einer Witwen(Witwer)pension, die (der) sich wiederverehelicht hat, gebührt eine Abfertigung in Höhe des 70fachen der Witwen(Witwer)pension, auf die sie (er) im Zeitpunkt der Schließung der neuen Ehe Anspruch gehabt hat.
@@ -2547,6 +3169,44 @@
NVG
Abschnitt III
Ausscheiden aus der Pensionsversicherung und Aufnahme in die Pensionsversicherung
Ausscheiden aus der Pensionsversicherung
§ 63. (1) Scheidet ein Versicherter aus der Pensionsversicherung aus und wird er in unmittelbarem Anschluß daran in ein pensionsversicherungsfreies Dienstverhältnis aufgenommen, so sind die Bestimmungen des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes über die Aufnahme in ein pensionsversicherungsfreies Dienstverhältnis sinngemäß anzuwenden.
(2) Abs. 1 gilt auch in allen übrigen Fällen des Ausscheidens aus der Pensionsversicherung, ausgenommen in den Fällen, in denen
1. der Tod der versicherten Person oder
2. die Leistung des Präsenz- oder Ausbildungs- bzw. Zivildienstes oder
3. bei Notariatskandidat/inn/en die Stellenlosigkeit (§ 45 Abs. 2 Z 4) oder
4. bei Notariatskandidat/inn/en die Karenz nach den §§ 15 ff. des Mutterschutzgesetzes, BGBl. Nr. 221/1979, oder nach den §§ 2 ff. des Väterkarenzgesetzes, BGBl. Nr. 651/1989,
die Ursache des Ausscheidens ist oder nach dem Ausscheiden eine Berufsunfähigkeits(Alters)pension oder ein Berufsunfähigkeitsgeld gebührt. Gebührt nach dem Ausscheiden eine dieser Leistungen oder wird Präsenz- oder Ausbildungs- bzw. Zivildienst geleistet oder war der Notariatskandidat/die Notariatskandidatin stellenlos, so gilt Abs. 1 erst nach dem nicht durch den Tod bedingten Wegfall der Leistungen bzw. nach dem Ende des Präsenz- oder Ausbildungs- bzw. Zivildienstes bzw. nach dem Ende der Stellenlosigkeit, spätestens aber nach deren sechsmonatiger ununterbrochenen Dauer, es sei denn, dass der/die Ausgeschiedene in diesen Fällen unmittelbar danach nach diesem Bundesgesetz wieder versicherungspflichtig wird; im Fall der Karenz gilt Abs. 1 nach deren Beendigung, es sei denn, dass der/die Ausgeschiedene in diesem Fall unmittelbar danach nach diesem Bundesgesetz wieder versicherungspflichtig wird.
(2a) Abs. 1 gilt nicht im Fall des Ausscheidens einer versicherten Person (eines Notars/einer Notarin) nach Vollendung des 65. Lebensjahres, wenn sie zum Zeitpunkt des Ausscheidens bereits Anspruch auf vorzeitige Alterspension nach diesem Bundesgesetz hat.
(3) Die Bestimmungen des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes über die Aufnahme in ein pensionsversicherungsfreies Dienstverhältnis sind mit folgender Maßgabe anzuwenden:
1. zuständig für die Feststellung und Leistung des Überweisungsbetrages ist die Versicherungsanstalt; sie kann den Überweisungsbetrag auch von Amts wegen leisten;
2. als Grundlage für die Ermittlung des Überweisungsbetrages gilt der Durchschnitt der Beitragsgrundlagen (§ 10) ohne Berücksichtigung einer allfälligen Sonderzahlung aus den letzten sechs Beitragsmonaten vor dem Ausscheiden; in den Fällen des Abs. 2 darf sie den Betrag des Dreißigfachen der im Zeitpunkt des Ausscheidens in der Pensionsversicherung der Angestellten jeweils in Geltung gestandenen Höchstbeitragsgrundlage nach § 45 Abs. 1 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes nicht übersteigen;
3. der Hundertsatz des Überweisungsbetrages beträgt 6 v. H.;
4. die Verpflichtung der Versicherungsanstalt zur Leistung eines Überweisungsbetrages erstreckt sich nur auf solche Versicherungszeiten, für die an die Versicherungsanstalt Beiträge oder Überweisungsbeträge geleistet worden sind;
5. in den Fällen des Abs. 2 tritt an die Stelle des Dienstgebers die Pensionsversicherungsanstalt, an die Stelle der Pensionsversorgung die Pensionsversicherung nach dem ASVG, an die Stelle der Aufnahme in das pensionsversicherungsfreie Dienstverhältnis das Ausscheiden aus der Pensionsversicherung und an die Stelle des Einlangens des Anrechnungsbescheides der Stichtag; die Anrechnung von Versicherungszeiten in der Pensionsversicherung nach dem ASVG ist von der Leistung des Überweisungsbetrages abhängig.
Abkürzung
NVG
Aufnahme in die Pensionsversicherung
§ 64. Scheidet ein in der Pensionsversicherung nach dem Allgemeinen Sozialversicherungsgesetz, dem Gewerblichen Sozialversicherungsgesetz oder dem Bauern-Sozialversicherungsgesetz Versicherter aus einer dieser Pensionsversicherungen aus und wird er nach dem Notarversicherungsgesetz 1972 versicherungspflichtig, so sind die Bestimmungen des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes, des Gewerblichen Sozialversicherungsgesetzes bzw. des Bauern-Sozialversicherungsgesetzes über die Aufnahme in ein pensionsversicherungsfreies Dienstverhältnis sinngemäß mit folgender Maßgabe anzuwenden:
@@ -2703,6 +3363,26 @@
NVG
DRITTER TEIL
VERFAHREN; AUFBAU DER VERWALTUNG
Abschnitt I
Verfahren
§ 65. (1) Hinsichtlich des Verfahrens zur Durchführung dieses Bundesgesetzes gilt der Siebente Teil des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes (ASVG) mit der Maßgabe, dass
1. bei einem Dienstunfall eines Notariatskandidaten/einer Notariatskandidatin der/die jeweils als Dienstgeber/Dienstgeberin in Betracht kommende Notar/Notarin, bei einem Dienstunfall eines Notars/einer Notarin dieser/diese selbst oder wenn als Folge eines Dienstunfalles ein Notar/eine Notarin getötet wurde, die anspruchsberechtigte Witwe/der anspruchsberechtigte Witwer bzw. die anspruchsberechtigte Waise der Versicherungsanstalt den Dienstunfall binnen 30 Tagen anzuzeigen hat; § 363 ASVG ist nicht anzuwenden;
2. § 414 Abs. 2 und 3 ASVG nicht anzuwenden ist.
(2) Für die leistungsempfangende Person ist ein Bescheid über die Höhe des von ihrer Pension einbehaltenen Solidaritätsbeitrages (§ 10a), über die Höhe des Beitrages zur Herstellung des Gleichgewichtes zwischen Einnahmen und Ausgaben (§ 80 Abs. 1 und 2) sowie über die Pensionsanpassung nur dann zu erlassen, wenn sie es verlangt.
Abkürzung
NVG
Grundsätze der Sachverhaltsfeststellung
§ 65a. (1) Für die Beurteilung von Sachverhalten nach diesem Bundesgesetz ist in wirtschaftlicher Betrachtungsweise der wahre wirtschaftliche Gehalt und nicht die äußere Erscheinungsform des Sachverhaltes maßgebend.
@@ -2819,6 +3499,28 @@
NVG
Versichertenvertreter
§ 67. (1) Mitglied (stellvertretendes Mitglied) eines Verwaltungskörpers sowie Rechnungsprüfer (deren Stellvertreter) können nur in der Pensionsversicherung Versicherte und ehemalige Notare sein. Die Versichertenvertreter, mit Ausnahme der ehemaligen Notare, müssen unbeschadet allfälliger in diesem Bundesgesetz festgesetzter sonstiger Voraussetzungen, die Voraussetzung der Wählbarkeit in eine Notariatskammer erfüllen.
*(Anm.: Abs. 2 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 16/2015)*
(3) Scheidet ein Mitglied des Vorstandes oder ein Rechnungsprüfer (deren Stellvertreter) dauernd aus, so hat die Hauptversammlung binnen drei Monaten für den Rest der Amtsdauer dieser Verwaltungskörper den Ausgeschiedenen durch Neuwahl zu ersetzen. Ist für den Ausgeschiedenen ein Stellvertreter gewählt, gilt für die Zeit bis zur Neuwahl Abs. 2 entsprechend. Scheidet ein ehemaliger Notar/eine ehemalige Notarin dauernd aus der Hauptversammlung aus oder legt er/sie das Amt zurück, so ist binnen drei Monaten für den Rest der Amtsdauer eine Neuwahl vorzunehmen, wobei § 72a sinngemäß gilt.
(4) Ein Mitglied der Hauptversammlung kann sich in dieser durch ein anderes Mitglied dieses Verwaltungskörpers vertreten lassen; hiezu bedarf es einer schriftlichen Vollmacht.
(5) Die Tätigkeit als Mitglied (stellvertretendes Mitglied) eines Verwaltungskörpers sowie als Rechnungsprüfer (deren Stellvertreter) erfolgt auf Grund einer öffentlichen Verpflichtung und begründet kein Dienstverhältnis zur Versicherungsanstalt. Hiefür gebühren Entschädigungen nach folgenden Grundsätzen:
1. Die Mitglieder der Verwaltungskörper sowie die Rechnungsprüfer (deren Stellvertreter) haben Anspruch auf Ersatz der Reise- und Aufenthaltskosten gemäß § 3 Abs. 1 Z 4 der Reisegebührenvorschrift 1955, BGBl. Nr. 133.
2. Der Präsident und dessen Stellvertreter haben Anspruch auf Funktionsgebühren. Das Nähere hat der Bundesminister für Arbeit, Gesundheit und Soziales nach Anhörung des Hauptverbandes durch Verordnung unter Bedachtnahme auf den örtlichen Wirkungsbereich und die Zahl der Versicherten der Versicherungsanstalt zu bestimmen; dabei darf die für ein Jahr zustehende Funktionsgebühr 40 vH des einem Mitglied des Nationalrates jährlich gebührenden Bezuges nicht übersteigen.
3. Die Mitglieder der Verwaltungskörper, soweit sie nicht unter Z 2 fallen, haben Anspruch auf Sitzungsgeld, dessen Höhe durch Verordnung des Bundesministers für Arbeit und Soziales nach Anhörung des Hauptverbandes festzusetzen ist.
Abkürzung
NVG
Ablehnung des Amtes
§ 68. Die Wahl zum Mitglied (stellvertretenden Mitglied) des Vorstandes oder zum Rechnungsprüfer (deren Stellvertreter) darf nur aus wichtigen Gründen abgelehnt werden. Nach mindestens zweijähriger Amtsführung kann eine Wiederwahl für die nächste Amtsdauer abgelehnt werden.
@@ -2841,6 +3543,24 @@
NVG
Enthebung von Versichertenvertretern
§ 69. (1) Ein Mitglied (stellvertretendes Mitglied) des Vorstandes oder ein Rechnungsprüfer/eine Rechnungsprüferin (ein stellvertretender Rechnungsprüfer/eine stellvertretende Rechnungsprüferin) oder ein ehemaliger Notar/eine ehemalige Notarin als Mitglied der Hauptversammlung ist des Amtes zu entheben:
1. wenn Tatsachen bekannt werden, die seine Wahl zum Vorstandsmitglied bzw. zum Rechnungsprüfer ausschließen;
2. wenn sich der Versichertenvertreter seinen Pflichten entzieht;
3. wenn ein wichtiger Grund zur Enthebung vorliegt und der Versichertenvertreter seine Enthebung unter Berufung darauf beantragt.
(2) Die Enthebung des Präsidenten, der Rechnungsprüfer sowie deren Stellvertreter steht der Aufsichtsbehörde zu, die der sonst nach Abs. 1 in Betracht kommenden Versichertenvertreter dem Präsidenten.
(3) Dem vom Präsidenten Enthobenen steht das Recht der Beschwerde zu. Sie ist binnen zwei Wochen nach der Zustellung des Beschlusses über die Enthebung bei der Aufsichtsbehörde einzubringen. Diese entscheidet endgültig.
Abkürzung
NVG
Amtsdauer
§ 70. Die Amtsdauer des Vorstandes, der Rechnungsprüfer und der zehn ehemaligen Notare als Mitglieder der Hauptversammlung (§ 72 Abs. 1) währt jeweils fünf Jahre. Nach Ablauf der Amtsdauer haben der alte Vorstand, die alten Rechnungsprüfer bzw. die ehemaligen Notare die Geschäfte so lange weiterzuführen, bis der neue Vorstand zusammentritt, die neuen Rechnungsprüfer bzw. die ehemaligen Notare als Mitglieder der Hauptversammlung gewählt worden sind. Die Zeit der Weiterführung der Geschäfte durch den alten Vorstand, durch die alten Rechnungsprüfer bzw. die ehemaligen Notare zählt auf die fünfjährige Amtsdauer des neuen Vorstandes, der neuen Rechnungsprüfer bzw. der neuen ehemaligen Notare.
@@ -2849,6 +3569,14 @@
§ 70. Die Amtsdauer des Vorstandes und der RechnungsprüferInnen währt jeweils fünf Jahre, die der zehn ehemaligen Notare/Notarinnen als Mitglieder der Hauptversammlung (§ 72 Abs. 1) währt drei Jahre. Nach Ablauf der Amtsdauer haben der alte Vorstand, die alten RechnungsprüferInnen bzw. die ehemaligen Notare/Notarinnen die Geschäfte so lange weiterzuführen, bis der neue Vorstand zusammentritt, die neuen RechnungsprüferInnen bzw. die ehemaligen Notare/Notarinnen als Mitglieder der Hauptversammlung gewählt worden sind. Die Zeit der Weiterführung der Geschäfte durch den alten Vorstand, durch die alten RechnungsprüferInnen bzw. die ehemaligen Notare/Notarinnen zählt auf die fünfjährige bzw. dreijährige Amtsdauer des neuen Vorstandes, der neuen RechnungsprüferInnen bzw. der neuen ehemaligen Notare/Notarinnen.
Abkürzung
NVG
Amtsdauer
§ 70. Die Amtsdauer des Vorstandes und der RechnungsprüferInnen währt jeweils fünf Jahre, die der zehn ehemaligen Notare/Notarinnen als Mitglieder der Hauptversammlung (§ 72 Abs. 1) währt drei Jahre. Nach Ablauf der Amtsdauer haben der alte Vorstand, die alten RechnungsprüferInnen bzw. die ehemaligen Notare/Notarinnen die Geschäfte so lange weiterzuführen, bis der neue Vorstand, die neuen RechnungsprüferInnen bzw. die ehemaligen Notare/Notarinnen als Mitglieder der Hauptversammlung gewählt worden sind. Die Zeit der Weiterführung der Geschäfte durch den alten Vorstand, durch die alten RechnungsprüferInnen bzw. die ehemaligen Notare/Notarinnen zählt auf die fünfjährige bzw. dreijährige Amtsdauer des neuen Vorstandes, der neuen RechnungsprüferInnen bzw. der neuen ehemaligen Notare/Notarinnen.
Angelobung der Versichertenvertreter
§ 71. Der Präsident und dessen Stellvertreter sowie die Rechnungsprüfer sind von der Aufsichtsbehörde, die übrigen Versichertenvertreter und deren Stellvertreter vom Präsidenten anzugeloben und darauf hinzuweisen, daß sie bei der Ausübung ihres Amtes die Gesetze der Republik Österreich, die Satzung der Versicherungsanstalt und die darauf beruhenden sonstigen Rechtsvorschriften zu beachten haben und zur Amtsverschwiegenheit sowie zur gewissenhaften und unparteiischen Ausübung ihres Amtes verpflichtet sind.
@@ -2857,6 +3585,14 @@
NVG
Angelobung der Versichertenvertreter
§ 71. Der Präsident und dessen Stellvertreter sowie die RechnungsprüferInnen und deren StellvertreterInnen sind von der Aufsichtsbehörde, die übrigen Versichertenvertreter und deren Stellvertreter vom Präsidenten anzugeloben und darauf hinzuweisen, daß sie bei der Ausübung ihres Amtes die Gesetze der Republik Österreich, die Satzung der Versicherungsanstalt und die darauf beruhenden sonstigen Rechtsvorschriften zu beachten haben und zur Amtsverschwiegenheit sowie zur gewissenhaften und unparteiischen Ausübung ihres Amtes verpflichtet sind.
Abkürzung
NVG
Hauptversammlung
§ 72. (1) Die Hauptversammlung wird durch die jeweiligen Mitglieder des Delegiertentags der Österreichischen Notariatskammer (§ 141 der Notariatsordnung) und zehn ehemalige Notare (§ 72a) gebildet. Der Hauptversammlung gehören ohne Stimmrecht auch die Mitglieder des Vorstandes an, die nicht Mitglieder des Delegiertentags der Österreichischen Notariatskammer sind.
@@ -3163,6 +3899,40 @@
NVG
Hauptversammlung
§ 72. (1) Die Hauptversammlung wird durch die jeweiligen Mitglieder des Delegiertentags der Österreichischen Notariatskammer (§ 141a der Notariatsordnung) und zehn ehemalige Notare/Notarinnen (§ 72a) gebildet. Der Hauptversammlung gehören ohne Stimmrecht auch die Mitglieder des Vorstandes an, die nicht Mitglieder des Delegiertentags der Österreichischen Notariatskammer oder in die Hauptversammlung gewählte ehemalige Notare/Notarinnen sind.
(2) Die Hauptversammlung hat jährlich mindestens einmal zusammenzutreten. Sie ist vom Präsidenten einzuberufen, er hat den Vorsitz zu führen. Die Hauptversammlung ist auch einzuberufen, wenn dies schriftlich von 1/5 der Mitglieder der Hauptversammlung unter Angabe der Tagesordnung verlangt wird.
(3) Unbeschadet der Bestimmungen des Abs. 2 kann der Präsident einen gültigen Beschluß der Hauptversammlung auch außerhalb einer einberufenen Sitzung der Hauptversammlung durch schriftliche Abstimmung ihrer stimmberechtigten Mitglieder herbeiführen.
(4) Der Hauptversammlung ist jedenfalls vorbehalten
1. die Wahl des Präsidenten/der Präsidentin samt StellvertreterIn, und zwar in einem gemeinsamen Wahlgang der Gruppen der Notare, der Notariatskandidaten und der ehemaligen Notare;
2. die Wahl der übrigen Mitglieder des Vorstandes und der drei Rechnungsprüfer sowie deren Stellvertreter, und zwar in getrennten Wahlgängen der Gruppen der Notare, der Notariatskandidaten und der ehemaligen Notare;
3. die Beschlußfassung über den Jahresvoranschlag (Haushaltsplan);
4. die Beschlußfassung über den aus dem Geschäftsbericht, aus dem Rechnungsabschluß und aus den statistischen Nachweisungen bestehenden Jahresbericht des Vorstandes und über die Entlastung des Vorstandes;
5. die Festsetzung des Anpassungsfaktors der 1. Stufe (§ 20), die Feststellung der Anpassungsfaktoren der 2. bis 4. Stufe (§ 20) und die Feststellung der festen Beträge (§ 21) bis zum 30. November eines jeden Jahres für das folgende Jahr;
6. die Festsetzung des Beitragssatzes gemäß § 9 Abs. 3, die Festsetzung des Beitrages gemäß § 10a sowie die Beschlußfassung über eine Änderung der Verzugszinsen gemäß § 15 Abs. 5 bzw. über Maßnahmen im Sinne des § 80;
7. die Beschlußfassung über allfällige Zuweisungen an den Unterstützungsfonds;
8. die Beschlußfassung über die Satzung und deren Änderung.
(5) Bei der Festsetzung des Beitrages gemäß §10a und des Anpassungsfaktors hat die Hauptversammlung auf die finanzielle Lage der Versicherungsanstalt Bedacht zu nehmen. Die Beschlüsse sind unverzüglich in der Österreichischen Notariats-Zeitung zu verlautbaren.
(6) Über die Satzung und deren Änderung kann nur mit einer Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen Stimmen gültig Beschluß gefaßt werden. Die Aufsichtsbehörde kann eine vorläufige Verfügung treffen, wenn innerhalb einer von ihr festgesetzten Frist ein gültiger Beschluß der Hauptversammlung über die Satzung und deren Änderung nicht zustande kommt. Die vorläufige Verfügung der Aufsichtsbehörde tritt außer Kraft, sobald ein gesetzmäßiger gültiger Beschluß der Hauptversammlung über die Satzung beziehungsweise deren Änderung gefaßt und der Aufsichtsbehörde zur Kenntnis gebracht worden ist. Bei Ablehnung der Entlastung hat die Aufsichtsbehörde zu entscheiden.
Abkürzung
NVG
Wahl der ehemaligen Notare in die Hauptversammlung
§ 72a. (1) Von den ehemaligen Notaren werden für eine Amtsdauer (§ 70) zehn ehemalige Notare in die Hauptversammlung gewählt.
@@ -3203,6 +3973,28 @@
(7) Zum Nachweis der Vertretungsbefugnis genügt eine Bescheinigung der Aufsichtsbehörde.
Abkürzung
NVG
Vorstand
§ 73. (1) Der Vorstand besteht aus dem Präsidenten, dessen Stellvertreter und drei weiteren Mitgliedern. Der Präsident, dessen Stellvertreter und eines der drei weiteren Vorstandsmitglieder (dessen Stellvertreter) hat der Gruppe der Notare, eines (dessen Stellvertreter) der Gruppe der Notariatskandidaten und eines (dessen Stellvertreter) der Gruppe der ehemaligen Notare anzugehören.
(1a) Ist der Präsident/die Präsidentin oder eines der drei weiteren Mitglieder zeitweilig an der Ausübung des Amtes verhindert, so sind sie durch ihre gewählten StellvertreterInnen zu vertreten.
(2) Den Vorsitz im Vorstand hat der Präsident zu führen. § 72 Abs. 3 ist entsprechend anzuwenden.
(3) Der Präsident, dessen Stellvertreter und zwei der drei weiteren Vorstandsmitglieder müssen, sofern sie Versicherte sind, ihren Amtssitz (Dienstort), sofern sie ehemalige Notare sind, ihren Wohnsitz in Wien oder in einer solchen Entfernung von Wien haben, daß sie kurzfristig an den Sitz der Anstalt gelangen können.
(4) Dem Vorstand obliegt die Geschäftsführung, soweit nicht durch Gesetz oder Satzung anderes bestimmt wird. Er kann unbeschadet seiner eigenen Verantwortlichkeit und der Bestimmungen des Abs. 5 und 6 einzelne seiner Obliegenheiten dem Präsidenten (dessen Stellvertreter) oder die Besorgung bestimmter laufender Angelegenheiten der Geschäftsstelle der Versicherungsanstalt übertragen.
(5) Der Präsident hat Angelegenheiten, die in den Aufgabenbereich der Hauptversammlung oder des Vorstandes fallen, bei Gefahr im Verzug so weit selbst zu besorgen und in solchen Fällen die Versicherungsanstalt gerichtlich und außergerichtlich zu vertreten, als notwendig ist, um einen ihr drohenden Schaden abzuwehren beziehungsweise einen ihr entgehenden Vorteil zu sichern. Der Präsident hat den zuständigen Verwaltungskörpern nachträglich über die von ihm getroffenen Maßnahmen zu berichten.
(6) Der Vorstand hat die Versicherungsanstalt unbeschadet der Bestimmungen des Abs. 5 im Rahmen seiner Geschäftsführungsbefugnis gerichtlich und außergerichtlich zu vertreten. Insoweit hat er die Stellung eines gesetzlichen Vertreters. Die Satzung hat zu bestimmen, inwieweit der Präsident in anderen als den in Abs. 5 bezeichneten Fällen und inwieweit andere Mitglieder der Verwaltungskörper die Versicherungsanstalt vertreten können.
(7) Zum Nachweis der Vertretungsbefugnis genügt eine Bescheinigung der Aufsichtsbehörde.
Rechnungsprüfer
§ 74. (1) Die drei Rechnungsprüfer haben die gesamte Gebarung der Versicherungsanstalt jederzeit zu überwachen und zu diesem Zweck insbesondere die Buch- und Kassenführung und den Rechnungsabschluß zu überprüfen. Sie haben über ihre Wahrnehmungen dem Vorstand zu berichten und die entsprechenden Anträge zu stellen.
@@ -3217,6 +4009,22 @@
NVG
Rechnungsprüfer
§ 74. (1) Die drei Rechnungsprüfer haben die gesamte Gebarung der Versicherungsanstalt jederzeit zu überwachen und zu diesem Zweck insbesondere die Buch- und Kassenführung und den Rechnungsabschluß zu überprüfen. Sie haben über ihre Wahrnehmungen dem Vorstand zu berichten und die entsprechenden Anträge zu stellen.
(2) Von den drei Rechungsprüfern hat einer (dessen Stellvertreter) der Gruppe der Notare, einer (dessen Stellvertreter) der Gruppe der Notariatskandidaten und einer (dessen Stellvertreter) der Gruppe der ehemaligen Notare anzugehören. Die Rechnungsprüfer (deren Stellvertreter) dürfen keinem Verwaltungskörper der Versicherungsanstalt angehören.
(2a) Ist ein Rechnungsprüfer/eine Rechnungsprüferin zeitweilig an der Ausübung des Amtes verhindert, so ist er/sie durch den gewählten Stellvertreter/die gewählte Stellvertreterin zu vertreten.
(3) Der Vorstand und der leitende Angestellte der Versicherungsanstalt sind verpflichtet, den Rechnungsprüfern alle Aufklärungen zu geben und alle Belege und Behelfe vorzulegen, die sie zur Ausübung ihrer Tätigkeit benötigen.
(4) Die Rechnungsprüfer haben ihre Anträge und deren Begründung dem Vorstand auch schriftlich ausgefertigt zu übergeben. Die Rechnungsprüfer sind berechtigt, ihre Ausführungen binnen drei Tagen nach der durch den Vorstand erfolgten Beschlußfassung zu ergänzen. Handelt es sich um Beschlüsse des Vorstandes, die zu ihrem Vollzug der Genehmigung der Aufsichtsbehörde bedürfen, so hat er dem Ansuchen um Erteilung dieser Genehmigung die Ausführungen der Rechnungsprüfer beizuschließen.
Abkürzung
NVG
Sitzungen
§ 75. (1) Die Sitzungen der Verwaltungskörper sind nicht öffentlich.
@@ -3235,6 +4043,24 @@
NVG
Sitzungen
§ 75. (1) Die Sitzungen der Verwaltungskörper sind nicht öffentlich.
(2) Der ordnungsmäßig einberufene Vorstand ist bei Anwesenheit des Präsidenten/der Präsidentin und von mindestens drei weiteren Mitgliedern beschlussfähig; von diesen müssen mindestens zwei der Gruppe der Notare angehören. Der Präsident (dessen Stellvertreter) zählt auf diese Mindestanzahl.
(3) In den Sitzungen des Vorstandes hat auch der Vorsitzende Stimmrecht, bei Stimmengleichheit gibt seine Stimme den Ausschlag.
(4) Die ordnungsmäßig einberufene Hauptversammlung ist bei Anwesenheit des Präsidenten (dessen Stellvertreters) und von weiteren Versichertenvertretern, die insgesamt mindestens 13 Stimmen führen, beschlußfähig. Davon müssen jedenfalls zehn Stimmen von Versichertenvertretern aus der Gruppe der Notare und drei Stimmen von Versichertenvertretern ohne Rücksicht auf ihre Zugehörigkeit zu einer Gruppe sein. Die Versichertenvertreter, mit Ausnahme der ehemaligen Notare, müssen überdies mindestens drei verschiedenen Notariatskollegien angehören.
(5) Der leitende Angestellte der Versicherungsanstalt kann den Sitzungen der Verwaltungskörper mit beratender Stimme beigezogen werden.
(6) Verstoßen Beschlüsse eines Verwaltungskörpers gegen eine Rechtsvorschrift oder in einer wichtigen Frage gegen den Grundsatz der Zweckmäßigkeit der Gebarung, so hat der Vorsitzende ihre Durchführung vorläufig aufzuschieben und unter gleichzeitiger Angabe der Gründe für seine Vorgangsweise die Entscheidung der Aufsichtsbehörde einzuholen.
Abkürzung
NVG
Abschnitt III
Vermögensverwaltung
@@ -3259,6 +4085,20 @@
NVG
Rechnungsabschluß und Nachweisungen
§ 77. (1) Die Versicherungsanstalt hat für jedes Geschäftsjahr einen Rechnungsabschluß, der jedenfalls aus einer Erfolgsrechnung und einer Schlußbilanz zum Ende des Jahres bestehen muß, sowie einen Geschäftsbericht zu verfassen und dem Bundesministerium für soziale Verwaltung vorzulegen.
(2) Die Versicherungsanstalt hat statistische Nachweisungen zu verfassen.
(3) Der Bundesminister für soziale Verwaltung hat nach Anhörung des Hauptverbandes der österreichischen Sozialversicherungsträger Weisungen für die Rechnungsführung, Rechnungslegung, die Erstellung des Jahresvoranschlages sowie des Jahresberichtes (Abs. 1) und für die statistischen Nachweisungen (Abs. 2) zu erlassen.
(4) Die Versicherungsanstalt hat die von der Hauptversammlung beschlossene Erfolgsrechnung binnen drei Monaten nach der Beschlußfassung den Notariatskammern zu übermitteln. Diese haben die Erfolgsrechnung für die Dauer von weiteren drei Monaten in ihren Amtsräumen zur öffentlichen Einsichtnahme aufzulegen.
Abkürzung
NVG
Liquiditätsreserve
§ 77a. (1) Die Versicherungsanstalt hat durch Einlagen im Sinne des § 78 Abs. 1 Z. 4 eine kurzfristig verfügbare Liquiditätsreserve zu bilden. Die Liquiditätsreserve hat am Ende eines Geschäftsjahres ein Vierzehntel des Pensionsaufwandes dieses Jahres zu betragen (Sollbetrag).
@@ -3307,6 +4147,26 @@
(3) Beschlüsse der Verwaltungskörper über von den Vorschriften der Abs. 1 und 2 abweichende Vermögensanlagen bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Genehmigung des Bundesministers für Arbeit und Soziales im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen. Gegenstand solcher Beschlüsse können sowohl konkrete Vermögensanlagen in einem einzelnen Fall als auch durch gemeinsame Gruppenmerkmale gekennzeichnete und voraussichtlich vorzunehmende Vermögensanlagen sein; letzterenfalls sind die wesentlichen Gruppenmerkmale (zB die Art und die sonstigen näheren Umstände der beabsichtigten Vermögensanlagen, insbesondere auch der vorzusehende Mindestertrag) im Beschlußwortlaut festzulegen.
Vermögensanlage
§ 78. (1) Die zur Anlage verfügbaren Mittel des Versicherungsträgers sind zinsenbringend anzulegen. Sie dürfen unbeschadet des Abs. 3 und des § 79 nur angelegt werden:
1. in verzinslichen Wertpapieren, die in Euro von Mitgliedstaaten des EWR begeben wurden, deren Bonität als zweifelsfrei vorhanden erachtet wird, oder
2. in verzinslichen Wertpapieren, die in Euro von Kreditinstituten begeben wurden, deren Bonität als zweifelsfrei vorhanden erachtet wird, oder
3. in auf Euro lautenden Einlagen bei Kreditinstituten, deren Bonität als zweifelsfrei vorhanden erachtet wird, oder
4. in inländischen Liegenschaften (Grundstücken, Gebäuden) mit Ausnahme von Liegenschaften, die ausschließlich oder zum größten Teil industriellen, gewerblichen oder land- und forstwirtschaftlichen Zwecken dienen, oder
5. in Fonds, ausgenommen Immobilienfonds, unter den Beschränkungen nach den Z 1 bis 3 und nach Abs. 2 oder
6. in Immobilienfonds.
(2) Der Einsatz derivativer Instrumente im Sinne der besonderen außerbilanzmäßigen Geschäfte nach Z 1 der Anlage 2 zu § 22 des Bankwesengesetzes ist zulässig, wenn er nachweislich zur Absicherung bestehender Positionen nach Abs. 1 dient.
(3) Beschlüsse der Verwaltungskörper über von den Vorschriften der Abs. 1 und 2 abweichende Vermögensanlagen bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Genehmigung des Bundesministers für Arbeit und Soziales im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen. Gegenstand solcher Beschlüsse können sowohl konkrete Vermögensanlagen in einem einzelnen Fall als auch durch gemeinsame Gruppenmerkmale gekennzeichnete und voraussichtlich vorzunehmende Vermögensanlagen sein; letzterenfalls sind die wesentlichen Gruppenmerkmale (zB die Art und die sonstigen näheren Umstände der beabsichtigten Vermögensanlagen, insbesondere auch der vorzusehende Mindestertrag) im Beschlußwortlaut festzulegen.
Abkürzung
NVG
@@ -3345,6 +4205,16 @@
NVG
Genehmigungs(Anzeige)bedürftige Veränderungen von Vermögensbeständen
§ 79. (1) Jede Veränderung im Bestand von Liegenschaften, insbesondere die Erwerbung, Belastung oder Veräußerung von Liegenschaften, ferner die Errichtung oder Erweiterung von Gebäuden ist nur mit Genehmigung des Bundesministers für soziale Verwaltung zulässig, wenn dem Rechtsgeschäft ein Betrag zugrunde liegt, der fünf v. H. der Erträge der Versicherungsanstalt im letzten vorangegangenen Kalenderjahr übersteigt.
(2) Beschlüsse des Vorstandes über die im Abs. 1 genannten Angelegenheiten, die der Genehmigung nicht bedürfen, sind binnen einem Monat nach Beschlußfassung dem Bundesministerium für soziale Verwaltung gesondert anzuzeigen.
Abkürzung
NVG
Abschnitt IV
Maßnahmen zur Herstellung des Gleichgewichtes zwischen Einnahmen und Ausgaben
@@ -3375,6 +4245,26 @@
NVG
Abschnitt IV
Maßnahmen zur Herstellung des Gleichgewichtes zwischen Einnahmen und Ausgaben
§ 80. (1) Zur dauerhaften Deckung der Ausgaben sind rechtzeitig Maßnahmen zu setzen, damit die Erträge aus Versicherungsbeiträgen bei einem Beitragssatz von höchstens 18 % zuzüglich der sonstigen Einnahmen ausreichen. Reicht ein Beitragssatz von 18 % nicht aus, um ein dauerhaftes Gleichgewicht zwischen Einnahmen und Ausgaben unter Berücksichtigung von Zuführungen aus der liquiden Rücklage und der Sonderrücklage sicherzustellen, so hat die Hauptversammlung jeweils für das der Beschlussfassung folgende Kalenderjahr
1. den Anpassungsfaktor der ersten Stufe abweichend von § 20 Abs. 2 entsprechend niedriger, mindestens jedoch mit 1,0 festzusetzen und, wenn dies nicht ausreicht,
2. einen Pensionsbeitrag in der Höhe von bis zu 10 % aller laufenden Leistungen aus den Versicherungsfällen des Alters, des Todes und der Berufsunfähigkeit (ausgenommen vom Berufsunfähigkeitsgeld) zu beschließen.
(2) Erweisen sich auch Maßnahmen nach Abs. 1 als ungenügend, so hat die Hauptversammlung für das der Beschlussfassung jeweils folgende Kalenderjahr in einer ausgewogenen Weise den Beitragssatz bis auf 20 % und nachfolgend, wenn auch diese Maßnahme nicht ausreicht, den Pensionsbeitrag bis auf 15 % zu erhöhen.
(3) Wird ein Solidaritätsbeitrag (§ 10a) eingehoben, so ist dieser auf den Pensionsbeitrag anzurechnen.
(4) Die in den Abs. 1 bis 3 genannten Maßnahmen dürfen nicht dazu führen, dass der jeweils geltende Mindestbetrag für die laufenden Leistungen (§§ 48 Abs. 8, 55 Abs. 5, 58 und 61) unterschritten wird.
Abkürzung
NVG
Abschnitt V
Aufsicht des Bundes
@@ -3515,6 +4405,18 @@
(3) Die Versicherungsanstalt ist berechtigt, für die Österreichische Notariatskammer und für die Notariatskammern einkommensabhängige Kammerbeiträge einzuheben. Zur Abgeltung der durch die Einhebung und Abfuhr dieser Beiträge entstehenden Kosten erhält die Versicherungsanstalt von den Notariatskammern eine Vergütung im Ausmaß von 1% der jeweils abgeführten Beiträge.
Abkürzung
NVG
Verwaltungshilfe
§ 87. (1) Die Versicherungsanstalt und die übrigen Träger der Sozialversicherung (der Hauptverband der österreichischen Sozialversicherungsträger) sind verpflichtet, bei Erfüllung ihrer Aufgaben einander zu unterstützen; sie haben insbesondere Ersuchen, die zu diesem Zweck an sie ergehen, im Rahmen ihrer sachlichen und örtlichen Zuständigkeit zu entsprechen und auch unaufgefordert anderen Versicherungsträgern alle Mitteilungen zukommen zu lassen, von denen sie erkennen, daß sie für ihren Geschäftsbetrieb von Wichtigkeit sind, sowie Anträge und Meldungen fristwahrend weiterzuleiten.
(2) Zum Zweck der Bemessung der Beiträge nach diesem Bundesgesetz haben die Abgabenbehörden des Bundes der Versicherungsanstalt auf deren Verlangen im Einzelfall den Einkommensteuerbescheid, den Umsatzsteuerbescheid sowie alle von der versicherten oder ehemaligen versicherten Person der jeweiligen Abgabenbehörde vorgelegten Erklärungen und Beilagen zu übermitteln. Überdies ist die Versicherungsanstalt berechtigt, bei den Abgabenbehörden des Bundes Auskünfte betreffend das diesbezügliche Abgabenverfahren der versicherten Person einzuholen.
(3) Die Versicherungsanstalt ist berechtigt, für die Österreichische Notariatskammer und für die Notariatskammern einkommensabhängige Kammerbeiträge einzuheben. Zur Abgeltung der durch die Einhebung und Abfuhr dieser Beiträge entstehenden Kosten erhält die Versicherungsanstalt von den Notariatskammern eine Vergütung im Ausmaß von 1% der jeweils abgeführten Beiträge.
Mitwirkung der Abgabenbehörden des Bundes
§ 87a. (1) Die Abgabenbehörden des Bundes haben der Versicherungsanstalt auf deren Verlangen nach Maßgabe des Abs. 2 folgende, zur Bemessung der Beiträge nach diesem Bundesgesetz erforderliche Daten zu übermitteln:
@@ -3543,6 +4445,20 @@
(2) Das Verfahren der Übermittlung und der Zeitpunkt der erstmaligen Übermittlung der in Abs. 1 genannten Daten sind vom Bundesminister für Finanzen im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz nach Maßgabe der technisch-organisatorischen Möglichkeiten durch Verordnung zu bestimmen.
Mitwirkung der Abgabenbehörden des Bundes
§ 87a. (1) Die Abgabenbehörden des Bundes haben der Versicherungsanstalt auf deren Verlangen folgende, zur Bemessung der Beiträge nach diesem Bundesgesetz erforderliche Daten zu übermitteln:
1. Vorname, Familien- oder Nachname, Anschrift, Finanzamtsnummer, Steuernummer, Versicherungsnummer und Geburtsdatum der versicherten Person;
2. Einkünfte aus selbständiger Arbeit;
3. sonstige Einkünfte (im Sinne des § 29 Z 4 EStG 1988);
4. gewinnmindernd anerkannte Investitions- und sonstige steuerliche Freibeträge für Gewinne.
(2) Das Verfahren der Übermittlung und der Zeitpunkt der erstmaligen Übermittlung der in Abs. 1 genannten Daten sind vom Bundesminister für Finanzen im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz nach Maßgabe der technisch-organisatorischen Möglichkeiten durch Verordnung zu bestimmen.
Abschnitt VIII
Bedienstete
@@ -3554,6 +4470,16 @@
2. Abs. 3 nur auf den leitenden Angestellten
(2) Die Höhe der Leitungszulage für den leitenden Angestellten (dessen Stellvertreter) ist vom Vorstand festzusetzen.
Abkürzung
NVG
Abschnitt VIII
Bedienstete
§ 88. Hinsichtlich der dienst-, besoldungs- und pensionsrechtlichen Verhältnisse der Bediensteten der Versicherungsanstalt gilt § 460 ASVG mit der Maßgabe, dass die Höhe der Leitungszulage für den leitenden Angestellten/die leitende Angestellte (dessen/deren StellvertreterIn) vom Vorstand festzusetzen ist.
Abkürzung
@@ -3739,6 +4665,28 @@
NVG
Anwendung der Bestimmungen über das Ausscheiden aus der Pensionsversicherung und über die Aufnahme in die Pensionsversicherung
§ 94. (1) Die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes über das Ausscheiden aus der Pensionsversicherung und über die Aufnahme in die Pensionsversicherung gelten nur in den Fällen, in denen das Ausscheiden bzw. die Aufnahme nach dem 31. Dezember 1971 erfolgt.
(2) Ist ein nach dem Notarversicherungsgesetz 1938 Versicherter vor dem 1. Jänner 1972 aus der Pensionsversicherung nach dem Notarversicherungsgesetz 1938 ausgeschieden und erfüllt er die Voraussetzungen des § 63 Abs. 2, so sind die Bestimmungen des § 63 anzuwenden; hat dem Ausgeschiedenen am 31. Dezember 1971 ein Anspruch auf eine Pension nach einem anderen Bundesgesetz aus den Versicherungsfällen des Alters, der dauernden Berufsunfähigkeit, der geminderten Arbeitsfähigkeit oder der dauernden Erwerbsunfähigkeit gebührt oder wurde für ihn wegen einer vor dem 1. Jänner 1972 erfolgten Aufnahme in ein pensionsversicherungsfreies Dienstverhältnis der Überweisungsbetrag nach § 308 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes geleistet, so ist § 63 erst nach dem nicht durch den Tod bedingten Wegfall dieses Anspruches bzw. nach Leistung des Überweisungsbetrages nach § 311 Abs. 1 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes anzuwenden.
(3) Sind bei der Anwendung des Abs. 2 der Ermittlung des Überweisungsbetrages Beitragsgrundlagen aus der Zeit vor dem 1. Jänner 1956 zugrunde zu legen, so tritt an die Stelle der in § 63 Abs. 3 Z. 2 genannten Höchstbeitragsgrundlage der im Zeitpunkt des Ausscheidens auf den Tag entfallende Betrag der in der Pensionsversicherung der Angestellten jeweils in Geltung gestandenen Höchstbeitragsgrundlage.
(4) Hat der Ausgeschiedene weniger als 60 Beitragsmonate erworben, so hat die Versicherungsanstalt der Pensionsversicherungsanstalt für jeden Beitragsmonat einen einmaligen Pauschbetrag von 23,98 € zu überweisen.
(5) Ein im Sinne des § 63 zu leistender Überweisungsbetrag wird, sofern nicht die Pensionsversicherungsanstalt den Antrag auf Leistung eines Überweisungsbetrages stellt, am Stichtag für eine Leistung aus einer Pensionsversicherung, mit dem Antrag auf Leistung eines Überweisungsbetrages nach § 308 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes, mit dem Antrag auf Weiterversicherung bzw. mit dem Antrag auf eine sonstige Leistung aus einer Pensionsversicherung fällig; stellt die Pensionsversicherungsanstalt den Antrag auf Leistung eines Überweisungsbetrages, so wird er mit dem Tag der Antragstellung fällig. Der Überweisungsbetrag ist mit dem im Jahr seiner Fälligkeit für das Jahr des Ausscheidens – in den Fällen des Abs. 4 für das Jahr 1972 – in Geltung stehenden Aufwertungsfaktor des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes (§ 108c des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes) zu vervielfachen.
(6) Ist ein in der Pensionsversicherung nach dem Allgemeinen Sozialversicherungsgesetz, dem Gewerblichen Selbständigen-Pensionsversicherungsgesetz oder dem Bauern-Pensionsversicherungsgesetz Versicherter vor dem 1. Jänner 1972 aus einer dieser Pensionsversicherungen ausgeschieden und nach dem Notarversicherungsgesetz 1938 versicherungspflichtig geworden, so sind die Bestimmungen des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes über die Aufnahme in ein pensionsversicherungsfreies Dienstverhältnis gemäß § 64 – ausgenommen das in Z. 3 geregelte Höchstausmaß – anzuwenden; hat dem Ausgeschiedenen am 31. Dezember 1971 ein Anspruch auf Invaliditäts(Alters)pension nach dem Notarversicherungsgesetz 1938 gebührt, so ist § 64 erst nach dem nicht durch den Tod bedingten Wegfall dieses Anspruches anzuwenden. Die Bestimmungen der Abs. 3 bis 5 gelten entsprechend.
(7) Ist ein in einer Pensionsversicherung nach dem Gewerblichen Selbständigen-Pensionsversicherungsgesetz oder dem Bauern-Pensionsversicherungsgesetz Versicherter nach dem 31. Dezember 1971 aus einer dieser Pensionsversicherungen ausgeschieden, so gelten bis zum Inkrafttreten von Bestimmungen über die Aufnahme in ein pensionsversicherungsfreies Dienstverhältnis im Gewerblichen Selbständigen-Pensionsversicherungsgesetz bzw. dem Bauern-Pensionsversicherungsgesetz bei der Anwendung des § 64 die Bestimmungen des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes über die Aufnahme in ein pensionsversicherungsfreies Dienstverhältnis.
(8) Eine nach diesem oder einem anderen Bundesgesetz zuerkannte Pension, deren Stichtag im Kalenderjahr 1971 liegt, ist, wenn im Versicherungsverlauf Zeiten zu berücksichtigen sind, für die – bestünde kein Anspruch auf Pension – ein Überweisungsbetrag nach Abs. 2 oder 6 in Betracht kommt, auf Antrag des Leistungsempfängers unter Beibehaltung des Stichtages neu festzustellen.
Abkürzung
NVG
Ausscheiden aus einem pensionsversicherungsfreien Dienstverhältnis vor dem 1. Jänner 1972
§ 95. (1) Ist ein Dienstnehmer nach dem 31. Dezember 1955 und vor dem 1. Jänner 1972 aus einem pensionsversicherungsfreien Dienstverhältnis ausgeschieden, ohne daß ihm ein Anspruch auf einen laufenden Ruhe(Versorgungs)genuß erwachsen ist und sodann nach den Bestimmungen des Notarversicherungsgesetzes 1938 pensionsversichert worden, ohne daß er zwischenweilig in der Pensionsversicherung nach dem Allgemeinen Sozialversicherungsgesetz versichert war, so sind die Bestimmungen des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes über das Ausscheiden aus einem pensionsversicherungsfreien Dienstverhältnis mit der Maßgabe anzuwenden, daß der Überweisungsbetrag an die Versicherungsanstalt zu leisten ist.
@@ -4267,6 +5215,140 @@
NVG
Schlussbestimmungen zum Bundesgesetz BGBl. I Nr. 98/2006 (12. Novelle)
§ 112. (1) Es treten in Kraft:
1. mit 1. Jänner 2007 die §§ 2 Z 17, 18 und 19, 10 Abs. 1 Z 1, 10a Abs. 1, 15 Abs. 2 und 5, 16 Abs. 1, 20, 20a, 38 Abs. 4, 48 Abs. 2 und 10, 65, 67 Abs. 3, 72 Abs. 5, 78a, 78b, 80, 83 Abs. 1 und 87 Abs. 3 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 98/2006, wobei § 10 Abs. 1 Z 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 98/2006 erstmals auf die für das Jahr 2007 zu entrichtenden Beiträge anzuwenden ist;
2. mit 1. September 2007 die §§ 9 Abs. 3 und 72 Abs. 2 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 98/2006;
3. mit 1. Jänner 2008 § 51 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 98/2006;
4. mit 1. Jänner 2009 § 70 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 98/2006;
5. mit 1. Jänner 2015 die §§ 2 Z 11, 40 Z 1, 46a, 47 Abs. 2, 51a, 52 und 52a in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 98/2006.
(2) Die Pensionen mit einem Stichtag nach dem 31. Dezember 2000 und vor dem 1. September 2004 sind von Amts wegen nach den am 31. Dezember 2000 geltenden Bestimmungen dieses Bundesgesetzes neu zu bemessen. Die Rechtskraft bereits ergangener Entscheidungen steht dem nicht entgegen. Die neu bemessene Pension gebührt ab 1. Jänner 2007.
(3) § 51 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 98/2006 ist nur auf Versicherungsfälle anzuwenden, in denen der Stichtag nach dem 31. Dezember 2007 liegt, jedoch tritt an die Stelle des 70. Lebensjahres das 65. Lebensjahr. An die Stelle des 65. Lebensjahres tritt, wenn der/die Versicherte dieses Lebensjahr vollendet
im Jänner oder Februar oder März 2008 das 65. Lebensjahr und ein Kalendermonat,
im April oder Mai oder Juni 2008 das 65. Lebensjahr und zwei Kalendermonate,
im Juli oder August oder September 2008 das 65. Lebensjahr und drei Kalendermonate,
im Oktober oder November oder Dezember 2008 das 65. Lebensjahr und vier Kalendermonate,
im Jänner oder Februar oder März 2009 das 65. Lebensjahr und fünf Kalendermonate,
im April oder Mai oder Juni 2009 das 65. Lebensjahr und sechs Kalendermonate,
im Juli oder August oder September 2009 das 65. Lebensjahr und sieben Kalendermonate,
im Oktober oder November oder Dezember 2009 das 65. Lebensjahr und acht Kalendermonate,
im Jänner oder Februar oder März 2010 das 65. Lebensjahr und neun Kalendermonate,
im April oder Mai oder Juni 2010 das 65. Lebensjahr und zehn Kalendermonate,
im Juli oder August oder September 2010 das 65. Lebensjahr und elf Kalendermonate,
im Oktober oder November oder Dezember 2010 das 66. Lebensjahr, im Jänner oder Februar oder März 2011 das 66. Lebensjahr und ein Kalendermonat,
im April oder Mai oder Juni 2011 das 66. Lebensjahr und zwei Kalendermonate,
im Juli oder August oder September 2011 das 66. Lebensjahr und drei Kalendermonate,
im Oktober oder November oder Dezember 2011 das 66. Lebensjahr und vier Kalendermonate,
im Jänner oder Februar oder März 2012 das 66. Lebensjahr und fünf Kalendermonate,
im April oder Mai oder Juni 2012 das 66. Lebensjahr und sechs Kalendermonate,
im Juli oder August oder September 2012 das 66. Lebensjahr und sieben Kalendermonate,
im Oktober oder November oder Dezember 2012 das 66. Lebensjahr und acht Kalendermonate,
im Jänner oder Februar oder März 2013 das 66. Lebensjahr und neun Kalendermonate,
im April oder Mai oder Juni 2013 das 66. Lebensjahr und zehn Kalendermonate,
im Juli oder August oder September 2013 das 66. Lebensjahr und elf Kalendermonate,
im Oktober oder November oder Dezember 2013 das 67. Lebensjahr, im Jänner oder Februar oder März 2014 das 67. Lebensjahr und ein Kalendermonat,
im April oder Mai oder Juni 2014 das 67. Lebensjahr und zwei Kalendermonate,
im Juli oder August oder September 2014 das 67. Lebensjahr und drei Kalendermonate,
im Oktober oder November oder Dezember 2014 das 67. Lebensjahr und vier Kalendermonate,
im Jänner oder Februar oder März 2015 das 67. Lebensjahr und fünf Kalendermonate,
im April oder Mai oder Juni 2015 das 67. Lebensjahr und sechs Kalendermonate,
im Juli oder August oder September 2015 das 67. Lebensjahr und sieben Kalendermonate,
im Oktober oder November oder Dezember 2015 das 67. Lebensjahr und acht Kalendermonate,
im Jänner oder Februar oder März 2016 das 67. Lebensjahr und neun Kalendermonate,
im April oder Mai oder Juni 2016 das 67. Lebensjahr und zehn Kalendermonate,
im Juli oder August oder September 2016 das 67. Lebensjahr und elf Kalendermonate,
im Oktober oder November oder Dezember 2016 das 68. Lebensjahr, im Jänner oder Februar oder März 2017 das 68. Lebensjahr und ein Kalendermonat,
im April oder Mai oder Juni 2017 das 68. Lebensjahr und zwei Kalendermonate,
im Juli oder August oder September 2017 das 68. Lebensjahr und drei Kalendermonate,
im Oktober oder November oder Dezember 2017 das 68. Lebensjahr und vier Kalendermonate,
im Jänner oder Februar oder März 2018 das 68. Lebensjahr und fünf Kalendermonate,
im April oder Mai oder Juni 2018 das 68. Lebensjahr und sechs Kalendermonate,
im Juli oder August oder September 2018 das 68. Lebensjahr und sieben Kalendermonate,
im Oktober oder November oder Dezember 2018 das 68. Lebensjahr und acht Kalendermonate,
im Jänner oder Februar oder März 2019 das 68. Lebensjahr und neun Kalendermonate,
im April oder Mai oder Juni 2019 das 68. Lebensjahr und zehn Kalendermonate,
im Juli oder August oder September 2019 das 68. Lebensjahr und elf Kalendermonate,
im Oktober oder November oder Dezember 2019 das 69. Lebensjahr, im Jänner oder Februar oder März 2020 das 69. Lebensjahr und ein Kalendermonat,
im April oder Mai oder Juni 2020 das 69. Lebensjahr und zwei Kalendermonate,
im Juli oder August oder September 2020 das 69. Lebensjahr und drei Kalendermonate,
im Oktober oder November oder Dezember 2020 das 69. Lebensjahr und vier Kalendermonate,
im Jänner oder Februar oder März 2021 das 69. Lebensjahr und fünf Kalendermonate,
im April oder Mai oder Juni 2021 das 69. Lebensjahr und sechs Kalendermonate,
im Juli oder August oder September 2021 das 69. Lebensjahr und sieben Kalendermonate,
im Oktober oder November oder Dezember 2021 das 69. Lebensjahr und acht Kalendermonate,
im Jänner oder Februar oder März 2022 das 69. Lebensjahr und neun Kalendermonate,
im April oder Mai oder Juni 2022 das 69. Lebensjahr und zehn Kalendermonate,
im Juli oder August oder September 2022 das 69. Lebensjahr und elf Kalendermonate und
im Oktober oder November oder Dezember 2022 das 70. Lebensjahr.
Abkürzung
NVG
Schlussbestimmungen zu Art. 6 des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 83/2009 (13. Novelle)
§ 113. (1) Es treten in Kraft: