Änderungshistorie

Verordnung des Bundesministers für Inneres vom 31. März 1978 über die Grundausbildungen für Wachebeamte der Verwendungsgruppen W 1, W 2 und W 3 im Gendarmerie-, Sicherheitswach- und Kriminaldienst

11 Versionen · 1978-04-30 — 1993-11-30
1999-11-30
Aufhebung
1993-11-30
Grundausbildungen für Wachebeamte der Verwendungsgruppen W 1, W 2 und W
1987-08-31
Grundausbildungen für Wachebeamte der Verwendungsgruppen W 1, W 2 und W
1984-12-31
Grundausbildungen für Wachebeamte der Verwendungsgruppen W 1, W 2 und W
1978-04-30
Grundausbildungen für Wachebeamte der Verwendungsgruppen W 1, W 2 und W
1996-02-29
Grundausbildungen für Wachebeamte der Verwendungsgruppen W 1, W 2 und W
1993-11-30
Grundausbildungen für Wachebeamte der Verwendungsgruppen W 1, W 2 und W
1992-07-28
Grundausbildungen für Wachebeamte der Verwendungsgruppen W 1, W 2 und W
1987-08-31
Grundausbildungen für Wachebeamte der Verwendungsgruppen W 1, W 2 und W
1984-12-31
Grundausbildungen für Wachebeamte der Verwendungsgruppen W 1, W 2 und W
1978-04-30
Grundausbildungen für Wachebeamte der Verwendungsgruppen W 1, W 2 und W
1978-04-30
Grundausbildungen für Wachebeamte der Verwendungsgruppen W 1, W 2 un
Originalfassung Text zu diesem Datum

Änderungen vom 1978-04-30

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(4) Sofern hiefür in der Öffentlichkeit ein Bedarf besteht und Ausbildungsplätze zur Verfügung stehen, können Bedienstete anderer Gebietskörperschaften gegen Kostenersatz zu Grundausbildungslehrgängen gemäß § 1 zugelassen werden.
Zulassung zu Grundausbildungen
§ 5. (1) Der Grundausbildung für Wachebeamte sind Bundesbedienstete zuzuweisen, die auf eine Planstelle der Verwendungsgruppe W 3 bereits ernannt sind. Andere Bundesbedienstete, die eine solche Ernennung anstreben, können, sofern sie die allgemeinen und besonderen Ernennungserfordernisse erfüllen, zugelassen werden.
(2) Die Zulassung zu Grundausbildungslehrgängen für dienstführende Wachebeamte und für Kriminalbeamte ist, abgesehen von der Erfüllung der Ernennungserfordernisse für die Verwendungsgruppe W 2 (Anlage 1 zum BDG 1979) und
der Erfordernisse der Anlage 1 Z 12.4 zum BDG 1979, vom Ergebnis der gemäß § 7 durchzuführenden Auswahlprüfung abhängig.
(3) Die Zulassung zu Grundausbildungslehrgängen für die Verwendungsgruppe W 1 ist, abgesehen von der Erfüllung der Ernennungserfordernisse der Verwendungsgruppe W 1 (Anlage 1 zum Beamten-Dienstrechtsgesetz), vom Ergebnis der gemäß § 7 durchzuführenden Auswahlprüfung abhängig.
(4) Sofern hiefür in der Öffentlichkeit ein Bedarf besteht und Ausbildungsplätze zur Verfügung stehen, können Bedienstete anderer Gebietskörperschaften gegen Kostenersatz zu Grundausbildungslehrgängen gemäß § 1 zugelassen werden.
Zulassung zu Grundausbildungen
§ 5. (1) Der Grundausbildung für Wachebeamte sind Bundesbedienstete zuzuweisen, die auf eine Planstelle der Verwendungsgruppe W 3 bereits ernannt sind. Andere Bundesbedienstete, die eine solche Ernennung anstreben, können, sofern sie die allgemeinen und besonderen Ernennungserfordernisse erfüllen, zugelassen werden.
(2) Die Zulassung zu Grundausbildungslehrgängen für dienstführende Wachebeamte und für Kriminalbeamte ist, abgesehen von der Erfüllung der Ernennungserfordernisse für die Verwendungsgruppe W 2 (Anlage 1 zum BDG 1979) und der Erfordernisse der Anlage 1 Z 12.4 zum BDG 1979, vom Ergebnis der gemäß § 7 durchzuführenden Auswahlprüfung abhängig.
(3) Die Zulassung zu Grundausbildungslehrgängen für die Verwendungsgruppe W 1 ist, abgesehen von der Erfüllung der Ernennungserfordernisse der Verwendungsgruppe W 1 (Anlage 1 zum Beamten-Dienstrechtsgesetz), vom Ergebnis der gemäß § 7 durchzuführenden Auswahlprüfung abhängig.
(4) Die für eine Zulassung zum Grundausbildungslehrgang für die Verwendungsgruppe E 1 bzw. W 1 gemäß Anlage 1 Z 8.15 Abs. 1 lit. c und Abs. 2 und Z 55.2 Abs. 1 lit. c und Abs. 2 BDG 1979 erforderliche praktische Verwendung muß auf Dienststellen mit exekutiver Außendiensttätigkeit zurückgelegt worden sein. In besonders begründeten Ausnahmefällen kann auch eine andere Verwendung anerkannt werden, wenn dies im Hinblick auf die Gewinnung von spezifisch qualifiziertem Fachpersonal erforderlich ist. Für die Grundausbildung für den ökonomisch-administrativen Gendarmeriedienst ist jede Verwendung zulässig.
(5) Sofern hiefür in der Öffentlichkeit ein Bedarf besteht und Ausbildungsplätze zur Verfügung stehen, können Bedienstete anderer Gebietskörperschaften gegen Kostenersatz zu Grundausbildungslehrgängen gemäß § 1 zugelassen werden.
§ 6. (1) Wachebeamte sind nur dann zu Grundausbildungslehrgängen für die Verwendungsgruppe W 1 sowie für dienstführende Wachebeamte und für Kriminalbeamte zuzulassen, wenn sie die persönliche und fachliche Eignung für die Erfüllung der Aufgaben, die mit der für sie vorgesehenen Verwendung verbunden sind, erwarten lassen.
(2) Die fachliche Eignung hat sich auf die ausbildungs- und leistungsmäßige Befähigung, die persönliche Eignung auf die allgemeine geistige, körperliche und charakterliche Befähigung zu beziehen.
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(4) Über die Zulassung zu Grundausbildungslehrgängen für die Verwendungsgruppe W 1 sowie für dienstführende Wachebeamte und Kriminalbeamte hat der Bundesminister für Inneres zu entscheiden.
Auswahlprüfung
§ 7. (1) Die Auswahlprüfung ist durch eine vom Bundesminister für Inneres zu bestellende Kommission durchzuführen.
(2) Ist die Anzahl der Bewerber zu einem Grundausbildungslehrgang größer als die Zahl der zur Verfügung stehenden Lehrgangsplätze, so sind die Bewerber nach der in der erfolgreich abgelegten Auswahlprüfung erreichten Punktezahl, bei punktegleichem Ergebnis nach der längeren effektiven Dienstzeit zu reihen.
(3) Die bestandene Auswahlprüfung gilt für den unmittelbar folgenden Grundausbildungslehrgang.
(4) Wird ein zu einem Grundausbildungslehrgang zugelassener Beamter durch
1. ein Beschäftigungsverbot nach dem Mutterschutzgesetz 1979, BGBl. Nr. 221, in der jeweils geltenden Fassung,
2. einen Karenzurlaub nach dem MSchG, dem Eltern-Karenzurlaubsgesetz, BGBl. Nr. 651/1989, oder nach § 75 Abs. 1 in Verbindung mit Abs. 5 BDG 1979 in der jeweils geltenden Fassung,
3. eine Teilzeitbeschäftigung nach dem MSchG oder dem EKUG oder
4. eine Herabsetzung der Wochendienstzeit gemäß § 50b BDG 1979
an der Teilnahme an diesem gehindert, so ist der Beamte zu dem der Beendigung der in Z 1 bis 4 angeführten Hinderungszeiträume unmittelbar folgenden Grundausbildungslehrgang zuzulassen.
(5) Ist ein zu einem Grundausbildungslehrgang zugelassener Beamter aus anderen besonders berücksichtigungswürdigen Gründen an der Teilnahme an diesem Grundausbildungslehrgang gehindert, so kann er nach Wegfall des Hinderungsgrundes zu einem unmittelbar folgenden Grundausbildungslehrgang zugelassen werden.
(6) Über die Zulassung zu Grundausbildungslehrgängen für die Verwendungsgruppe W 1 sowie für dienstführende Wachebeamte und Kriminalbeamte hat der Bundesminister für Inneres zu entscheiden.
Gestaltung des Unterrichts
§ 8. (1) Bei der Ausbildung sind folgende Grundsätze zu beachten:
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(2) Die praktische Verwendung (Schulung am Arbeitsplatz), ist bei jenen Bundespolizeidirektionen oder bei jenen Landesgendarmeriekommanden, deren Personalstand die Lehrgangsteilnehmer angehören, zu absolvieren.
Grundausbildung für Wachebeamte
§ 12. (1) Die Grundausbildung für Wachebeamte hat höchstens 24 Monate zu dauern. Sie muß neben dem Ausbildungslehrgang eine praktische Verwendung (Schulung am Arbeitsplatz) umfassen.
(2) Die praktische Verwendung (Schulung am Arbeitsplatz), ist bei jenen Bundespolizeidirektionen oder bei jenen Landesgendarmeriekommanden, deren Personalstand die Lehrgangsteilnehmer angehören, zu absolvieren.
§ 13. Die Grundausbildung für weibliche Beamte im Wachdienst in Polizeigefangenenhäusern hat zwölf Monate zu dauern und umfaßt den Ausbildungslehrgang und eine praktische Verwendung (Schulung am Arbeitsplatz).
§ 14. (1) Die Grundausbildung für weibliche Beamte im Kriminaldienst hat höchstens 18 Monate zu dauern. Sie umfaßt neben dem Ausbildungslehrgang eine praktische Verwendung (Schulung am Arbeitsplatz) und das Selbststudium.
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(3) Die Beamten sind von Amts wegen zu den Dienstprüfungen zuzuweisen. Voraussetzung für die Zuweisung ist der positive Abschluß in jenen Lehrgegenständen, die nicht Prüfungsgegenstände sind.
Dienstprüfungen
§ 19. (1) Der Abschluß der Grundausbildungen ist durch die erfolgreiche Ablegung der Dienstprüfungen nachzuweisen.
(2) Die Dienstprüfungen sind schriftlich (Klausurarbeiten) und mündlich abzulegen.
(3) Die Beamten sind von Amts wegen zu den Dienstprüfungen zuzuweisen. Voraussetzung für die Zuweisung ist der positive Abschluß in jenen Lehrgegenständen, die nicht verbindliche Übungen, Freigegenstände oder Prüfungsgegenstände sind.
Dienstprüfung für die Grundausbildung der Wachebeamten
§ 20. (1) Die Dienstprüfung ist am Ende der Grundausbildung in den in der Anlage 1 angeführten Prüfungsgegenständen abzulegen.
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(2) Für die Dienstprüfungen für die Verwendungsgruppe W 1 sowie für dienstführende Wachebeamte und für Kriminalbeamte hat der Bundesminister für Inneres Prüfungskommissionen zu bestellen.
Prüfungskommissionen
§ 23. (1) Prüfungskommissionen für die Dienstprüfung für Wachebeamte sind bei den Landesgendarmeriekommanden, bei der Gendarmeriezentralschule Mödling und bei jenen Bundespolizeidirektionen einzurichten, bei denen Schulabteilungen bestehen. Die Bestellung der Prüfungskommission hat durch den jeweiligen Landesgendarmeriekommandanten, durch den Kommandanten der Gendarmeriezentralschule bzw. durch den Leiter der Bundespolizeidirektion zu erfolgen. Die Bestellung eines Landesgendarmeriekommandanten, des Kommandanten der Gendarmeriezentralschule oder eines Behördenleiters zum Mitglied (Vorsitzenden) einer Prüfungskommission ist dem Bundesminister für Inneres vorbehalten.
(2) Für die Dienstprüfungen für die Verwendungsgruppe W 1 sowie für dienstführende Wachebeamte und für Kriminalbeamte hat der Bundesminister für Inneres Prüfungskommissionen zu bestellen.
§ 24. Die Dienstprüfung für Wachebeamte ist bei der Prüfungskommission jener Dienstbehörde abzulegen, in deren örtlichen Wirkungsbereich der zu prüfende Beamte den Ausbildungslehrgang absolviert hat.
§ 24. Die Dienstprüfung für Wachebeamte ist bei der Prüfungskommission jener Dienstbehörde abzulegen, in deren Wirkungsbereich der zu prüfende Beamte den Ausbildungslehrgang absolviert hat.
§ 25. (1) Die Prüfungskommission für die Dienstprüfung für Wachebeamte im Gendarmeriedienst hat aus dem Landesgendarmeriekommandanten oder einem Referatsgruppenleiter des Landesgendarmeriekommandos als Vorsitzendem und aus Wachebeamten der Verwendungsgruppe W 1 und gegebenenfalls W 2 (dienstführende Wachebeamte) des Gendarmeriedienstes als weiteren Mitgliedern zu bestehen.
(2) Die Prüfungskommission für die Dienstprüfung für Wachebeamte im Sicherheitswachdienst hat aus dem Vorsitzenden und dessen Stellvertretern, die dem Höheren Dienst anzugehören haben und rechtskundig sein müssen, sowie aus Wachebeamten der Verwendungsgruppe W 1 und gegebenenfalls W 2 (dienstführende Wachebeamte) des Sicherheitswachdienstes als weiteren Mitgliedern zu bestehen.
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(6) Die Prüfungskommission für die Dienstprüfung für die Verwendungsgruppe W 1 hat aus dem Generaldirektor für die öffentliche Sicherheit als Vorsitzendem, den Leitern der Gruppen Gendarmeriezentralkommando und Bundespolizei als dessen Stellvertretern, Beamten des Höheren Dienstes und Wachebeamten der Verwendungsgruppe W 1 als weiteren Mitgliedern zu bestehen.
§ 25. (1) Die Prüfungskommission für die Dienstprüfung für Wachebeamte im Gendarmeriedienst hat aus dem Landesgendarmeriekommandanten oder dem Kommandanten der Gendarmeriezentralschule Mödling oder einem Referatsgruppenleiter des Landesgendarmeriekommandos oder der Gendarmeriezentralschule als Vorsitzendem und aus Wachebeamten der Verwendungsgruppe W 1 und gegebenenfalls W 2 (dienstführende Wachebeamte) des Gendarmeriedienstes als weiteren Mitgliedern zu bestehen.
(2) Die Prüfungskommission für die Dienstprüfung für Wachebeamte im Sicherheitswachdienst hat aus dem Vorsitzenden und dessen Stellvertretern, die dem Höheren Dienst anzugehören haben und rechtskundig sein müssen, sowie aus Wachebeamten der Verwendungsgruppe W 1 und gegebenenfalls W 2 (dienstführende Wachebeamte) des Sicherheitswachdienstes als weiteren Mitgliedern zu bestehen.
(3) Die Prüfungskommission für die Dienstprüfung für dienstführende Wachebeamte im Gendarmeriedienst hat aus dem Leiter der Gruppe Gendarmeriezentralkommando als Vorsitzendem, aus Beamten der Verwendungsgruppe W 1 der Gruppe Gendarmeriezentralkommando oder dem Kommandanten der Gendarmeriezentralschule als dessen Stellvertretern sowie Wachebeamten der Verwendungsgruppe W 1 des Gendarmeriedienstes als weiteren Mitgliedern zu bestehen.
(4) Die Prüfungskommission für die Dienstprüfung für dienstführende Wachebeamte im Sicherheitswachdienst hat aus dem Leiter der Gruppe Bundespolizei als Vorsitzendem und aus Beamten des Höheren Dienstes als dessen Stellvertretern sowie aus Wachebeamten der Verwendungsgruppe W 1 des Sicherheitswachdienstes als weiteren Mitgliedern zu bestehen.
(5) Die Prüfungskommission für die Dienstprüfung für Kriminalbeamte und weibliche Beamte des Kriminaldienstes hat aus dem Leiter der Gruppe Bundespolizei als Vorsitzendem, Beamten des Höheren Dienstes als dessen Stellvertretern sowie Beamten des Höheren Dienstes und Wachebeamten der Verwendungsgruppe W 1 im Kriminaldienst als weiteren Mitgliedern zu bestehen.
(6) Die Prüfungskommission für die Dienstprüfung für die Verwendungsgruppe W 1 hat aus dem Generaldirektor für die öffentliche Sicherheit als Vorsitzendem, den Leitern der Gruppen Gendarmeriezentralkommando und Bundespolizei als dessen Stellvertretern, Beamten des Höheren Dienstes und Wachebeamten der Verwendungsgruppe W 1 als weiteren Mitgliedern zu bestehen.
§ 25. (1) Die Prüfungskommission für die Dienstprüfung für Wachebeamte im Gendarmeriedienst hat aus dem Landesgendarmeriekommandanten oder dem Kommandanten der Gendarmeriezentralschule Mödling oder einem Referatsgruppenleiter des Landesgendarmeriekommandos oder der Gendarmeriezentralschule als Vorsitzendem und aus Wachebeamten der Verwendungsgruppe W 1 und gegebenenfalls W 2 (dienstführende Wachebeamte) des Gendarmeriedienstes als weiteren Mitgliedern zu bestehen.
(2) Die Prüfungskommission für die Dienstprüfung für Wachebeamte im Sicherheitswachdienst hat aus dem Vorsitzenden und dessen Stellvertretern, die dem Höheren Dienst anzugehören haben und rechtskundig sein müssen, sowie aus Wachebeamten der Verwendungsgruppe W 1 und gegebenenfalls W 2 (dienstführende Wachebeamte) des Sicherheitswachdienstes als weiteren Mitgliedern zu bestehen.
(3) Die Prüfungskommission für die Dienstprüfung für dienstführende Wachebeamte im Gendarmeriedienst hat aus dem Leiter der Gruppe Gendarmeriezentralkommando als Vorsitzendem, aus Beamten der Verwendungsgruppe W 1 der Gruppe Gendarmeriezentralkommando oder dem Kommandanten der Gendarmeriezentralschule als dessen Stellvertretern sowie Wachebeamten der Verwendungsgruppe W 1 des Gendarmeriedienstes als weiteren Mitgliedern zu bestehen.
(4) Die Prüfungskommission für die Dienstprüfung für dienstführende Wachebeamte im Sicherheitswachdienst hat aus dem Leiter der Gruppe Bundespolizei als Vorsitzendem und aus Beamten des Höheren Dienstes als dessen Stellvertretern sowie aus Wachebeamten der Verwendungsgruppe W 1 des Sicherheitswachdienstes als weiteren Mitgliedern zu bestehen.
(5) Die Prüfungskommission für die Dienstprüfung für Kriminalbeamte und weibliche Beamte des Kriminaldienstes hat aus dem Leiter der Gruppe Bundespolizei als Vorsitzendem, Beamten des Höheren Dienstes als dessen Stellvertretern sowie Beamten des Höheren Dienstes und Wachebeamten der Verwendungsgruppe W 1 im Kriminaldienst als weiteren Mitgliedern zu bestehen.
(6) Die Prüfungskommission für die Dienstprüfung für die Verwendungsgruppe W1 hat aus dem Generaldirektor für die öffentliche Sicherheit als Vorsitzendem, dessen Stellvertretern sowie aus Beamten des Höheren Dienstes und Wachebeamten der Verwendungsgruppe W1 als weiteren Mitgliedern zu bestehen. Die Stellvertreter des Vorsitzenden sind der mit der Vertretung des Generaldirektors für die öffentliche Sicherheit betraute Beamte sowie die Leiter der Gruppen Gendarmeriezentralkommando und Bundespolizei.
§ 26. (1) Die Prüfungssenate haben bei der Dienstprüfung für die Verwendungsgruppe W 1 aus fünf, bei den übrigen Dienstprüfungen aus drei Mitgliedern zu bestehen.
(2) Dem Prüfungssenat für die Dienstprüfung für die Grundausbildung für Wachebeamte kann ein Wachebeamter der Verwendungsgruppe W 2 (dienstführender Wachebeamter) angehören, sofern er einen der Prüfungsgegenstände als Lehrkraft vorträgt.
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(5) Ein Mitglied des Prüfungssenates soll Vortragender im jeweiligen Ausbildungslehrgang sein.
§ 26. (1) Die Prüfungssenate haben bei der Dienstprüfung für die Verwendungsgruppe W 1 aus fünf, bei den übrigen Dienstprüfungen aus drei Mitgliedern zu bestehen.
(2) Dem Prüfungssenat für die Dienstprüfung für die Grundausbildung für Wachebeamte kann ein Wachebeamter der Verwendungsgruppe W 2 (dienstführender Wachebeamter) angehören, sofern er einen der Prüfungsgegenstände als Lehrkraft vorträgt.
(3) Die Prüfungssenate für die Dienstprüfung für den Kriminaldienst und für Kriminalbeamte haben aus dem Vorsitzenden und je einem Beamten des Höheren Dienstes und einem Wachebeamten der Verwendungsgruppe W 1 im Kriminaldienst als weiteren Mitgliedern zu bestehen.
(4) Die Prüfungssenate für die Dienstprüfung für die Verwendungsgruppe W 1 haben aus dem Vorsitzenden oder dem mit seiner Vertretung betrauten Beamten, im Falle ihrer Verhinderung je nach der Verwendung der zu prüfenden Beamten dem Leiter der Gruppe Gendarmeriezentralkommando oder dem Leiter der Gruppe Bundespolizei, und
1. für den Gendarmeriedienst aus vier Wachebeamten der Verwendungsgruppe W1 des Gendarmeriedienstes
2. für den Sicherheitswachdienst aus zwei Beamten des Höheren Dienstes und zwei Wachebeamten der Verwendungsgruppe W1 des Sicherheitswachdienstes
3. für den Kriminaldienst aus zwei Beamten des Höheren Dienstes und zwei Wachebeamten der Verwendungsgruppe W1 des Kriminaldienstes
zu bestehen.
(5) Ein Mitglied des Prüfungssenates soll Vortragender im jeweiligen Ausbildungslehrgang sein.
Schluß- und Übergangsbestimmungen
§ 27. (Anm.: Gegenstandslos)
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8. Verkehrsdienst (außer weibliche Beamte im Kriminaldienst sowie im Wachdienst in Polizeigefangenenhäusern)
Anlage 1
GRUNDAUSBILDUNG FÜR WACHEBEAMTE
Anlage 2
GRUNDAUSBILDUNG FÜR DIENSTFÜHRENDE WACHEBEAMTE UND KRIMINALBEAMTE
A. Lehrgegenstände
1. Grundzüge des österreichischen Verfassungsrechtes unter Berücksichtigung der Behördenorganisation
2. Verwaltungsverfahrensrecht
3. Grundzüge des Dienst- und Besoldungsrechtes, einschließlich des Personalvertretungsrechtes
1. Österreichisches Verfassungsrecht unter besonderer Berücksichtigung der Behördenorganisation und der Verwaltungstätigkeit
2. Materielles und formelles Verwaltungsrecht
3. Dienst- und Besoldungsrecht einschließlich des Personalvertretungsrechtes
4. Strafrecht und Strafverfahrensrecht (Strafvollzugsrecht im Überblick)
5. Privatrecht
a) Grundzüge des Privatrechtes
b) Grundzüge des Grundbuchs-, des Wechsel- und Scheckrechtes sowie des Gesellschaftsrechtes (nur Kriminalbeamte)
6. Vollzugsdienst
a) insbesondere Planung, Organisation und Führung des Sicherheitsdienstes einer Dienststelle (außer Kriminalbeamte)
b) insbesondere besondere Dienstvorschriften und kriminalpolizeiliche Beobachtung (nur Kriminalbeamte)
7. Kriminalistik insbesondere Planung, Organisation und Führung des Kriminalpolizeilichen Dienstes einer Dienststelle
a) Kriminologie
b) Kriminaltaktik
c) Erscheinungslehre
d) Kriminaltechnik
e) Fahndungswesen
f) Grundzüge der Gerichtsmedizin und der Kriminalpsychiatrie
g) Vernehmungslehre
(außer ökonomisch-administrativer Gendarmeriedienst und Beamte mit Sonderverwendung nach § 17)
8. Verkehrslehre einschließlich Verkehrsrecht, insbesondere Planung, Organisation und Führung des verkehrspolizeilichen Dienstes einer Dienststelle (außer ökonomisch-administrativer Gendarmeriedienst, Kriminalbeamte und Beamte mit Sonderverwendung nach § 17)
9. Taktik und Ordnungsdienst (außer Beamte in Sonderverwendung nach § 17)
10. Polizeitechnik (Waffen-, Sprengmittel- und Gerätekunde, Einsatz von Kraftfahrzeugen und Fernmeldeeinrichtungen) einschließlich Waffen- und Schießausbildung
11. Grundzüge der angewandten Psychologie (Menschenbehandlung und Menschenführung)
12. Unterrichtslehre (außer Beamte in Sonderverwendung nach § 17)
13. Grundzüge des Führungsverhaltens, der Führungstechniken und der Organisations- und Arbeitstechnik
14. Schriftverkehr und Kanzleiführung
15. Wirtschaftsvorschriften (nur Gendarmeriedienst)
16. Grundzüge der Zeitgeschichte
17. Erste Hilfe
18. Leibesübungen, Sport und Selbstverteidigung
19. Grundzüge des Grundbuchs- und Mietenrechtes sowie des Unterkunftswesens (nur ökonomisch-administrativer Gendarmeriedienst)
20. Grundzüge des staatlichen Rechnungswesens und der Haushaltsvorschriften des Bundes (nur ökonomisch-administrativer Gendarmeriedienst)
21. Sachgebarung und Bekleidungswirtschaft (nur ökonomisch-administrativer Gendarmeriedienst)
22. Küchenverwaltung (nur ökonomisch-administrativer Gendarmeriedienst)
23. Versorgungswesen (nur ökonomisch-administrativer Gendarmeriedienst)
B. Prüfungsgegenstände
I. S c h r i f t l i c h e P r ü f u n g
Ausarbeitung von die Dienstbereiche der künftigen Verwendung des Beamten betreffenden Aufgaben
II. M ü n d l i c h e P r ü f u n g
1. Österreichische Verfassung und Behördenorganisation
2. Materielles und formelles Verwaltungsrecht
3. Strafrecht
4. Grundzüge des Privatrechtes (nur Kriminalbeamte)
5. Dienst- und Besoldungsrecht
6. Vollzugsdienst
7. Kriminalistik (außer ökonomisch-administrativer Gendarmeriedienst und Beamte in Sonderverwendung nach § 17)
8. Ordnungsdienst (außer Kriminalbeamte und Beamte in Sonderverwendung nach § 17)
9. Verkehrslehre (außer Kriminalbeamte, ökonomisch-administrativer Gendarmeriedienst und Beamte in Sonderverwendung nach § 17)
10. Grundzüge des staatlichen Rechnungswesens und der Haushaltsvorschriften des Bundes (nur ökonomisch-administrativer Gendarmeriedienst)
11. Versorgungswesen (nur ökonomisch-administrativer Gendarmeriedienst)
Anlage 3
GRUNDAUSBILDUNG FÜR DIE VERWENDUNGSGRUPPE W 1
A. Lehrgegenstände
1. Österreichisches Verfassungsrecht unter besonderer Berücksichtigung der allgemeinen Behördenorganisation und der Verwaltungstätigkeit (allgemeine Verwaltungslehre)
2. Verwaltungsverfahrensrecht Verwaltungsverfahrensgesetze, Dienstrechtsverfahren
3. Dienst- und Besoldungsrecht einschließlich Personalvertretungsrecht
4. Materielles Verwaltungsrecht
a) Grundzüge des materiellen Polizeiverwaltungsrechtes, soweit es nicht in besonderen Gegenständen gelehrt wird
b) Grundzüge des übrigen materiellen Verwaltungsrechtes, sofern eine Mitwirkung durch Organe der öffentlichen Sicherheit vorgesehen ist (außer weibliche Beamte im Wachdienst in Polizeigefangenenhäusern)
5. Grundzüge des Straf- und Strafverfahrensrechtes
6. Privatrecht (eingeschränkt auf Bestimmungen, die für den Vollzugsdienst erheblich sind)
7. Vollzugsdienst (Aufgaben und Befugnisse) einschließlich taktisch richtiges Verhalten und Einschreiten im Einzeldienst
8. Ordnungsdienst, Verhalten und Einschreiten bei sicherheitsdienstlichen Einsätzen in geschlossenen Einheiten (außer weibliche Beamte im Gendarmerie- oder Kriminaldienst sowie im Wachdienst in Polizeigefangenenhäusern)
9. Waffen-, Schieß- und Geräteausbildung
10. Kraftfahrausbildung (außer weibliche Beamte im Wachdienst in Polizeigefangenenhäusern)
11. Fernmeldeausbildung (außer weibliche Beamte im Wachdienst in Polizeigefangenenhäusern)
12. Kriminalistik und Kriminaltechnik, Grundzüge der Gerichtsmedizin und insbesondere kriminaltaktisches Verhalten im Einzeldienst (außer weibliche Beamte im Wachdienst in Polizeigefangenenhäusern)
13. Verkehrsrecht, insbesondere die Tätigkeit als Straßenaufsichtsorgan (außer weibliche Beamte im Gendarmerie- oder Kriminaldienst sowie im Wachdienst in Polizeigefangenenhäusern)
14. Deutsch und Schriftverkehr (Kanzleiordnung)
15. Vermessen und Zeichnen (außer weibliche Beamte im Gendarmeriedienst sowie im Wachdienst in Polizeigefangenenhäusern)
16. Grundzüge der Menschenbehandlung und praktisches Verhaltenstraining
17. Heimat- und Lokalkunde (außer weibliche Beamte im Gendarmeriedienst sowie im Wachdienst in Polizeigefangenenhäusern)
18. Erste Hilfe
19. Maschinschreiben
20. Leibesübungen, Sport und Selbstverteidigung
21. Kriminalfotografie (nur Gendarmeriedienst, außer weibliche Beamte des Gendarmeriedienstes)
22. Grundzüge der Sozialarbeit, der Fürsorgetätigkeit und der Kinderbetreuung (nur weibliche Beamte im Gendarmerie- oder Kriminaldienst ohne Nachweis einer zweijährigen Schule für Sozialarbeit)
23. Englisch (verbindliche Übung - Teilnahmeverpflichtung)
24. Eine lebende Fremdsprache (Freigegenstand bei mindestens zehn Teilnehmern)
a) Grundzüge des materiellen Polizeiverwaltungsrechtes, soweit es nicht in den besonderen Gegenständen des Verkehrsrechtes und des Waffenrechtes gelehrt wird
b) Überblick über das übrige materielle Verwaltungsrecht
5. Strafrecht und Strafverfahrensrecht (Strafvollzugsrecht im Überblick)
6. Grundzüge des Privatrechtes und des Zivilprozeßrechtes
7. Grundzüge des Völkerrechtes
8. Vollzugsdienst (Aufgaben und Befugnisse), insbesondere Planung, Organisation und Führung des Sicherheitsdienstes
9. Kriminologie, Kriminaltaktik, insbesondere Planung, Organisation, Koordinierung und Führung bei kriminalpolizeilichen Amtshandlungen (außer ökonomisch-administrativer Gendarmeriedienst)
10. Kriminaltechnik, Gerichtsmedizin und Gerichtspsychiatrie (außer ökonomisch-administrativer Gendarmeriedienst)
11. Verkehrslehre einschließlich Verkehrsrecht, insbesondere Planung, Organisation und Führung bei verkehrsdienstlichen Einsätzen (außer Kriminaldienst und ökonomisch-administrativer Gendarmeriedienst)
12. Taktik und Ordnungsdienst
13. Polizeitechnik (Waffen- und Gerätekunde, Einsatz von Kraftfahrzeugen und Fernmeldeeinrichtungen)
14. Schriftverkehr, einschließlich angewandter Statistik, Bürotechnik und Anwendung der elektronischen Datenverarbeitung
15. Grundzüge der angewandten Psychologie
16. Grundzüge der Soziologie und der Wirtschaftspolitik
17. Grundzüge der Pädagogik
18. Grundzüge der politischen Bildung und der umfassenden Landesverteidigung
19. Grundzüge des Führungsverhaltens, der Führungstechniken und der Organisations- und Arbeitstechnik
20. Eine lebende Fremdsprache
21. Grundzüge der österreichischen Geschichte und der Geschichte des österreichischen Sicherheitswesens
22. Leibesübungen, Sport und Selbstverteidigung
23. Allgemeine Staatsverrechnung und allgemeine Verrechnungslehre (nur ökonomisch-administrativer Gendarmeriedienst)
24. Österreichische Staatsverrechnung und Wirtschaftsgebarung (nur ökonomisch-administrativer Gendarmeriedienst)
25. Grundzüge des Abgabewesens, des Finanzausgleiches, des Bank-, Geld- und Kreditwesens (nur ökonomisch-administrativer Gendarmeriedienst)
26. Pensionsrecht und Grundzüge des allgemeinen Sozialversicherungsrechtes (nur ökonomisch-administrativer Gendarmeriedienst)
27. Überblick über die Technologie und die Warenkunde (nur ökonomisch-administrativer Gendarmeriedienst)
B. Prüfungsgegenstände
I. S c h r i f t l i c h e P r ü f u n g
Ausarbeitung von die Dienstbereiche der künftigen Verwendung des Beamten betreffenden Aufgaben
Bearbeitung von die Dienstbereiche der künftigen Verwendung betreffenden Aufgaben
II. M ü n d l i c h e P r ü f u n g
1. Österreichische Verfassung und Behördenorganisation
2. Verwaltungsverfahrensrecht
3. Materielles Verwaltungsrecht
4. Strafrecht und Strafverfahrensrecht
5. Dienstrecht
6. Vollzugsdienst
7. Kriminalistik (außer weibliche Beamte im Wachdienst in Polizeigefangenenhäusern)
8. Verkehrsdienst (außer weibliche Beamte im Gendarmerie- oder Kriminaldienst sowie im Wachdienst in Polizeigefangenenhäusern)
Anlage 1
GRUNDAUSBILDUNG FÜR WACHEBEAMTE
A. Lehrgegenstände
1. Grundzüge des österreichischen Verfassungsrechtes unter Berücksichtigung der Behördenorganisation
2. Verwaltungsverfahrensrecht
3. Grundzüge des Dienst- und Besoldungsrechtes, einschließlich des Personalvertretungsrechtes
4. Materielles Verwaltungsrecht
a) Grundzüge des materiellen Polizeiverwaltungsrechtes, soweit es nicht in besonderen Gegenständen gelehrt wird
b) Grundzüge des übrigen materiellen Verwaltungsrechtes, sofern eine Mitwirkung durch Organe der öffentlichen Sicherheit vorgesehen ist (außer weibliche Beamte im Wachdienst in Polizeigefangenenhäusern)
5. Grundzüge des Straf- und Strafverfahrensrechtes
6. Privatrecht (eingeschränkt auf Bestimmungen, die für den Vollzugsdienst erheblich sind)
7. Vollzugsdienst (Aufgaben und Befugnisse) einschließlich taktisch richtiges Verhalten und Einschreiten im Einzeldienst
8. Ordnungsdienst, Verhalten und Einschreiten bei sicherheitsdienstlichen Einsätzen in geschlossenen Einheiten (außer weibliche Beamte im Gendarmerie- oder Kriminaldienst sowie im Wachdienst in Polizeigefangenenhäusern)
9. Waffen-, Schieß- und Geräteausbildung
10. Kraftfahrausbildung (außer weibliche Beamte im Wachdienst in Polizeigefangenenhäusern)
11. Fernmeldeausbildung (außer weibliche Beamte im Wachdienst in Polizeigefangenenhäusern)
12. Kriminalistik und Kriminaltechnik, Grundzüge der Gerichtsmedizin und insbesondere kriminaltaktisches Verhalten im Einzeldienst (außer weibliche Beamte im Wachdienst in Polizeigefangenenhäusern)
13. Verkehrsrecht, insbesondere die Tätigkeit als Straßenaufsichtsorgan (außer weibliche Beamte im Gendarmerie- oder Kriminaldienst sowie im Wachdienst in Polizeigefangenenhäusern)
14. Deutsch und Schriftverkehr (Kanzleiordnung)
15. Vermessen und Zeichnen (außer weibliche Beamte im Gendarmeriedienst sowie im Wachdienst in Polizeigefangenenhäusern)
16. Grundzüge der Menschenbehandlung und praktisches Verhaltenstraining
17. Heimat- und Lokalkunde (außer weibliche Beamte im Gendarmeriedienst sowie im Wachdienst in Polizeigefangenenhäusern)
18. Erste Hilfe
19. Maschinschreiben
20. Leibesübungen, Sport und Selbstverteidigung
21. Kriminalfotografie (nur Gendarmeriedienst, außer weibliche Beamte des Gendarmeriedienstes)
22. Grundzüge der Sozialarbeit, der Fürsorgetätigkeit und der Kinderbetreuung (nur weibliche Beamte im Gendarmerie- oder Kriminaldienst ohne Nachweis einer zweijährigen Schule für Sozialarbeit)
23. Englisch (verbindliche Übung - Teilnahmeverpflichtung)
24. Eine lebende Fremdsprache (Freigegenstand bei mindestens zehn Teilnehmern)
25. Politische Bildung (verbindliche Übung-Teilnahmeverpflichtung)
B. Prüfungsgegenstände
I. S c h r i f t l i c h e P r ü f u n g
Ausarbeitung von die Dienstbereiche der künftigen Verwendung des Beamten betreffenden Aufgaben
II. M ü n d l i c h e P r ü f u n g
1. Österreichische Verfassung und Behördenorganisation
2. Verwaltungsverfahrensrecht
3. Materielles Verwaltungsrecht
4. Strafrecht und Strafverfahrensrecht
5. Dienstrecht
6. Vollzugsdienst
7. Kriminalistik (außer weibliche Beamte im Wachdienst in Polizeigefangenenhäusern)
8. Verkehrsdienst (außer weibliche Beamte im Gendarmerie- oder Kriminaldienst sowie im Wachdienst in Polizeigefangenenhäusern)
Anlage 2
GRUNDAUSBILDUNG FÜR DIENSTFÜHRENDE WACHEBEAMTE UND KRIMINALBEAMTE
A. Lehrgegenstände
1. Österreichisches Verfassungsrecht unter besonderer Berücksichtigung der Behördenorganisation und der Verwaltungstätigkeit
2. Materielles und formelles Verwaltungsrecht
3. Dienst- und Besoldungsrecht einschließlich des Personalvertretungsrechtes
4. Strafrecht und Strafverfahrensrecht (Strafvollzugsrecht im Überblick)
5. Privatrecht
a) Grundzüge des Privatrechtes
b) Grundzüge des Grundbuchs-, des Wechsel- und Scheckrechtes sowie des Gesellschaftsrechtes (nur Kriminalbeamte)
6. Vollzugsdienst
a) insbesondere Planung, Organisation und Führung des Sicherheitsdienstes einer Dienststelle (außer Kriminalbeamte)
b) insbesondere besondere Dienstvorschriften und kriminalpolizeiliche Beobachtung (nur Kriminalbeamte)
7. Kriminalistik insbesondere Planung, Organisation und Führung des Kriminalpolizeilichen Dienstes einer Dienststelle
a) Kriminologie
b) Kriminaltaktik
c) Erscheinungslehre
d) Kriminaltechnik
e) Fahndungswesen
f) Grundzüge der Gerichtsmedizin und der Kriminalpsychiatrie
g) Vernehmungslehre
(außer ökonomisch-administrativer Gendarmeriedienst und Beamte mit Sonderverwendung nach § 17)
8. Verkehrslehre einschließlich Verkehrsrecht, insbesondere Planung, Organisation und Führung des verkehrspolizeilichen Dienstes einer Dienststelle (außer ökonomisch-administrativer Gendarmeriedienst, Kriminalbeamte und Beamte mit Sonderverwendung nach § 17)
9. Taktik und Ordnungsdienst (außer Beamte in Sonderverwendung nach § 17)
10. Polizeitechnik (Waffen-, Sprengmittel- und Gerätekunde, Einsatz von Kraftfahrzeugen und Fernmeldeeinrichtungen) einschließlich Waffen- und Schießausbildung
11. Grundzüge der angewandten Psychologie (Menschenbehandlung und Menschenführung)
12. Unterrichtslehre (außer Beamte in Sonderverwendung nach § 17)
13. Grundzüge des Führungsverhaltens, der Führungstechniken und der Organisations- und Arbeitstechnik
14. Schriftverkehr und Kanzleiführung
15. Wirtschaftsvorschriften (nur Gendarmeriedienst)
16. Grundzüge der Zeitgeschichte
17. Erste Hilfe
18. Leibesübungen, Sport und Selbstverteidigung
19. Grundzüge des Grundbuchs- und Mietenrechtes sowie des Unterkunftswesens (nur ökonomisch-administrativer Gendarmeriedienst)
20. Grundzüge des staatlichen Rechnungswesens und der Haushaltsvorschriften des Bundes (nur ökonomisch-administrativer Gendarmeriedienst)
21. Sachgebarung und Bekleidungswirtschaft (nur ökonomisch-administrativer Gendarmeriedienst)
22. Küchenverwaltung (nur ökonomisch-administrativer Gendarmeriedienst)
23. Versorgungswesen (nur ökonomisch-administrativer Gendarmeriedienst)
B. Prüfungsgegenstände
I. S c h r i f t l i c h e P r ü f u n g
Ausarbeitung von die Dienstbereiche der künftigen Verwendung des Beamten betreffenden Aufgaben
II. M ü n d l i c h e P r ü f u n g
1. Österreichische Verfassung und Behördenorganisation
2. Materielles und formelles Verwaltungsrecht
3. Strafrecht
4. Grundzüge des Privatrechtes (nur Kriminalbeamte)
5. Dienst- und Besoldungsrecht
6. Vollzugsdienst
7. Kriminalistik (außer ökonomisch-administrativer Gendarmeriedienst und Beamte in Sonderverwendung nach § 17)
8. Ordnungsdienst (außer Kriminalbeamte und Beamte in Sonderverwendung nach § 17)
9. Verkehrslehre (außer Kriminalbeamte, ökonomisch-administrativer Gendarmeriedienst und Beamte in Sonderverwendung nach § 17)
10. Grundzüge des staatlichen Rechnungswesens und der Haushaltsvorschriften des Bundes (nur ökonomisch-administrativer Gendarmeriedienst)
11. Versorgungswesen (nur ökonomisch-administrativer Gendarmeriedienst)
Anlage 3
GRUNDAUSBILDUNG FÜR DIE VERWENDUNGSGRUPPE W 1
A. Lehrgegenstände
1. Österreichisches Verfassungsrecht unter besonderer Berücksichtigung der allgemeinen Behördenorganisation und der Verwaltungstätigkeit (allgemeine Verwaltungslehre)
2. Verwaltungsverfahrensrecht Verwaltungsverfahrensgesetze, Dienstrechtsverfahren
3. Dienst- und Besoldungsrecht einschließlich Personalvertretungsrecht
4. Materielles Verwaltungsrecht
a) Grundzüge des materiellen Polizeiverwaltungsrechtes, soweit es nicht in den besonderen Gegenständen des Verkehrsrechtes und des Waffenrechtes gelehrt wird
b) Überblick über das übrige materielle Verwaltungsrecht
5. Strafrecht und Strafverfahrensrecht (Strafvollzugsrecht im Überblick)
6. Grundzüge des Privatrechtes und des Zivilprozeßrechtes
7. Grundzüge des Völkerrechtes
8. Vollzugsdienst (Aufgaben und Befugnisse), insbesondere Planung, Organisation und Führung des Sicherheitsdienstes
9. Kriminologie, Kriminaltaktik, insbesondere Planung, Organisation, Koordinierung und Führung bei kriminalpolizeilichen Amtshandlungen (außer ökonomisch-administrativer Gendarmeriedienst)
10. Kriminaltechnik, Gerichtsmedizin und Gerichtspsychiatrie (außer ökonomisch-administrativer Gendarmeriedienst)
11. Verkehrslehre einschließlich Verkehrsrecht, insbesondere Planung, Organisation und Führung bei verkehrsdienstlichen Einsätzen (außer Kriminaldienst und ökonomisch-administrativer Gendarmeriedienst)
12. Taktik und Ordnungsdienst
13. Polizeitechnik (Waffen- und Gerätekunde, Einsatz von Kraftfahrzeugen und Fernmeldeeinrichtungen)
14. Schriftverkehr, einschließlich angewandter Statistik, Bürotechnik und Anwendung der elektronischen Datenverarbeitung
15. Grundzüge der angewandten Psychologie
16. Grundzüge der Soziologie und der Wirtschaftspolitik
17. Grundzüge der Pädagogik
18. Grundzüge der politischen Bildung und der umfassenden Landesverteidigung
19. Grundzüge des Führungsverhaltens, der Führungstechniken und der Organisations- und Arbeitstechnik
20. Eine lebende Fremdsprache
21. Grundzüge der österreichischen Geschichte und der Geschichte des österreichischen Sicherheitswesens
22. Leibesübungen, Sport und Selbstverteidigung
23. Allgemeine Staatsverrechnung und allgemeine Verrechnungslehre (nur ökonomisch-administrativer Gendarmeriedienst)
24. Österreichische Staatsverrechnung und Wirtschaftsgebarung (nur ökonomisch-administrativer Gendarmeriedienst)
25. Grundzüge des Abgabewesens, des Finanzausgleiches, des Bank-, Geld- und Kreditwesens (nur ökonomisch-administrativer Gendarmeriedienst)
26. Pensionsrecht und Grundzüge des allgemeinen Sozialversicherungsrechtes (nur ökonomisch-administrativer Gendarmeriedienst)
27. Überblick über die Technologie und die Warenkunde (nur ökonomisch-administrativer Gendarmeriedienst)
B. Prüfungsgegenstände
I. S c h r i f t l i c h e P r ü f u n g
Bearbeitung von die Dienstbereiche der künftigen Verwendung betreffenden Aufgaben
II. M ü n d l i c h e P r ü f u n g
1. Österreichische Verfassung und Behördenorganisation
2. Vollzugsdienst, insbesondere die Befugnisse und das im Sicherheitsdienst anzuwendende Verfahrensrecht
3. Taktik und Ordnungsdienst (außer ökonomisch-administrativer Gendarmeriedienst)