Änderungshistorie
Verordnung des Bundesministers für Inneres vom 31. März 1978 über die Grundausbildungen für Wachebeamte der Verwendungsgruppen W 1, W 2 und W 3 im Gendarmerie-, Sicherheitswach- und Kriminaldienst
11 Versionen
· 1978-04-30 — 1993-11-30
1999-11-30
Aufhebung
1993-11-30
Grundausbildungen für Wachebeamte der Verwendungsgruppen W 1, W 2 und W
1987-08-31
Grundausbildungen für Wachebeamte der Verwendungsgruppen W 1, W 2 und W
1984-12-31
Grundausbildungen für Wachebeamte der Verwendungsgruppen W 1, W 2 und W
1978-04-30
Grundausbildungen für Wachebeamte der Verwendungsgruppen W 1, W 2 und W
1996-02-29
Grundausbildungen für Wachebeamte der Verwendungsgruppen W 1, W 2 und W
1993-11-30
Grundausbildungen für Wachebeamte der Verwendungsgruppen W 1, W 2 und W
1992-07-28
Grundausbildungen für Wachebeamte der Verwendungsgruppen W 1, W 2 und W
1987-08-31
Grundausbildungen für Wachebeamte der Verwendungsgruppen W 1, W 2 und W
1984-12-31
Grundausbildungen für Wachebeamte der Verwendungsgruppen W 1, W 2 und W
1978-04-30
Grundausbildungen für Wachebeamte der Verwendungsgruppen W 1, W 2 und W
1978-04-30
Grundausbildungen für Wachebeamte der Verwendungsgruppen W 1, W 2 un
Originalfassung
Text zu diesem Datum
Änderungen vom 1993-11-30
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(4) Über die Zulassung zu Grundausbildungslehrgängen für die Verwendungsgruppe W 1 sowie für dienstführende Wachebeamte und Kriminalbeamte hat der Bundesminister für Inneres zu entscheiden.
Auswahlprüfung
§ 7. (1) Die Auswahlprüfung ist durch eine vom Bundesminister für Inneres zu bestellende Kommission durchzuführen.
(2) Ist die Anzahl der Bewerber zu einem Grundausbildungslehrgang größer als die Zahl der zur Verfügung stehenden Lehrgangsplätze, so sind die Bewerber nach der in der erfolgreich abgelegten Auswahlprüfung erreichten Punktezahl, bei punktegleichem Ergebnis nach der längeren effektiven Dienstzeit zu reihen.
(3) Die bestandene Auswahlprüfung gilt für den unmittelbar folgenden Grundausbildungslehrgang.
(4) Wird ein zu einem Grundausbildungslehrgang zugelassener Beamter durch
1. ein Beschäftigungsverbot nach dem Mutterschutzgesetz 1979, BGBl. Nr. 221, in der jeweils geltenden Fassung,
2. einen Karenzurlaub nach dem MSchG, dem Eltern-Karenzurlaubsgesetz, BGBl. Nr. 651/1989, oder nach § 75 Abs. 1 in Verbindung mit Abs. 5 BDG 1979 in der jeweils geltenden Fassung,
3. eine Teilzeitbeschäftigung nach dem MSchG oder dem EKUG oder
4. eine Herabsetzung der Wochendienstzeit gemäß § 50b BDG 1979
an der Teilnahme an diesem gehindert, so ist der Beamte zu dem der Beendigung der in Z 1 bis 4 angeführten Hinderungszeiträume unmittelbar folgenden Grundausbildungslehrgang zuzulassen.
(5) Ist ein zu einem Grundausbildungslehrgang zugelassener Beamter aus anderen besonders berücksichtigungswürdigen Gründen an der Teilnahme an diesem Grundausbildungslehrgang gehindert, so kann er nach Wegfall des Hinderungsgrundes zu einem unmittelbar folgenden Grundausbildungslehrgang zugelassen werden.
(6) Über die Zulassung zu Grundausbildungslehrgängen für die Verwendungsgruppe W 1 sowie für dienstführende Wachebeamte und Kriminalbeamte hat der Bundesminister für Inneres zu entscheiden.
Gestaltung des Unterrichts
§ 8. (1) Bei der Ausbildung sind folgende Grundsätze zu beachten:
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(6) Die Prüfungskommission für die Dienstprüfung für die Verwendungsgruppe W 1 hat aus dem Generaldirektor für die öffentliche Sicherheit als Vorsitzendem, den Leitern der Gruppen Gendarmeriezentralkommando und Bundespolizei als dessen Stellvertretern, Beamten des Höheren Dienstes und Wachebeamten der Verwendungsgruppe W 1 als weiteren Mitgliedern zu bestehen.
§ 25. (1) Die Prüfungskommission für die Dienstprüfung für Wachebeamte im Gendarmeriedienst hat aus dem Landesgendarmeriekommandanten oder dem Kommandanten der Gendarmeriezentralschule Mödling oder einem Referatsgruppenleiter des Landesgendarmeriekommandos oder der Gendarmeriezentralschule als Vorsitzendem und aus Wachebeamten der Verwendungsgruppe W 1 und gegebenenfalls W 2 (dienstführende Wachebeamte) des Gendarmeriedienstes als weiteren Mitgliedern zu bestehen.
(2) Die Prüfungskommission für die Dienstprüfung für Wachebeamte im Sicherheitswachdienst hat aus dem Vorsitzenden und dessen Stellvertretern, die dem Höheren Dienst anzugehören haben und rechtskundig sein müssen, sowie aus Wachebeamten der Verwendungsgruppe W 1 und gegebenenfalls W 2 (dienstführende Wachebeamte) des Sicherheitswachdienstes als weiteren Mitgliedern zu bestehen.
(3) Die Prüfungskommission für die Dienstprüfung für dienstführende Wachebeamte im Gendarmeriedienst hat aus dem Leiter der Gruppe Gendarmeriezentralkommando als Vorsitzendem, aus Beamten der Verwendungsgruppe W 1 der Gruppe Gendarmeriezentralkommando oder dem Kommandanten der Gendarmeriezentralschule als dessen Stellvertretern sowie Wachebeamten der Verwendungsgruppe W 1 des Gendarmeriedienstes als weiteren Mitgliedern zu bestehen.
(4) Die Prüfungskommission für die Dienstprüfung für dienstführende Wachebeamte im Sicherheitswachdienst hat aus dem Leiter der Gruppe Bundespolizei als Vorsitzendem und aus Beamten des Höheren Dienstes als dessen Stellvertretern sowie aus Wachebeamten der Verwendungsgruppe W 1 des Sicherheitswachdienstes als weiteren Mitgliedern zu bestehen.
(5) Die Prüfungskommission für die Dienstprüfung für Kriminalbeamte und weibliche Beamte des Kriminaldienstes hat aus dem Leiter der Gruppe Bundespolizei als Vorsitzendem, Beamten des Höheren Dienstes als dessen Stellvertretern sowie Beamten des Höheren Dienstes und Wachebeamten der Verwendungsgruppe W 1 im Kriminaldienst als weiteren Mitgliedern zu bestehen.
(6) Die Prüfungskommission für die Dienstprüfung für die Verwendungsgruppe W1 hat aus dem Generaldirektor für die öffentliche Sicherheit als Vorsitzendem, dessen Stellvertretern sowie aus Beamten des Höheren Dienstes und Wachebeamten der Verwendungsgruppe W1 als weiteren Mitgliedern zu bestehen. Die Stellvertreter des Vorsitzenden sind der mit der Vertretung des Generaldirektors für die öffentliche Sicherheit betraute Beamte sowie die Leiter der Gruppen Gendarmeriezentralkommando und Bundespolizei.
§ 26. (1) Die Prüfungssenate haben bei der Dienstprüfung für die Verwendungsgruppe W 1 aus fünf, bei den übrigen Dienstprüfungen aus drei Mitgliedern zu bestehen.
(2) Dem Prüfungssenat für die Dienstprüfung für die Grundausbildung für Wachebeamte kann ein Wachebeamter der Verwendungsgruppe W 2 (dienstführender Wachebeamter) angehören, sofern er einen der Prüfungsgegenstände als Lehrkraft vorträgt.
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(5) Ein Mitglied des Prüfungssenates soll Vortragender im jeweiligen Ausbildungslehrgang sein.
§ 26. (1) Die Prüfungssenate haben bei der Dienstprüfung für die Verwendungsgruppe W 1 aus fünf, bei den übrigen Dienstprüfungen aus drei Mitgliedern zu bestehen.
(2) Dem Prüfungssenat für die Dienstprüfung für die Grundausbildung für Wachebeamte kann ein Wachebeamter der Verwendungsgruppe W 2 (dienstführender Wachebeamter) angehören, sofern er einen der Prüfungsgegenstände als Lehrkraft vorträgt.
(3) Die Prüfungssenate für die Dienstprüfung für den Kriminaldienst und für Kriminalbeamte haben aus dem Vorsitzenden und je einem Beamten des Höheren Dienstes und einem Wachebeamten der Verwendungsgruppe W 1 im Kriminaldienst als weiteren Mitgliedern zu bestehen.
(4) Die Prüfungssenate für die Dienstprüfung für die Verwendungsgruppe W 1 haben aus dem Vorsitzenden oder dem mit seiner Vertretung betrauten Beamten, im Falle ihrer Verhinderung je nach der Verwendung der zu prüfenden Beamten dem Leiter der Gruppe Gendarmeriezentralkommando oder dem Leiter der Gruppe Bundespolizei, und
1. für den Gendarmeriedienst aus vier Wachebeamten der Verwendungsgruppe W1 des Gendarmeriedienstes
2. für den Sicherheitswachdienst aus zwei Beamten des Höheren Dienstes und zwei Wachebeamten der Verwendungsgruppe W1 des Sicherheitswachdienstes
3. für den Kriminaldienst aus zwei Beamten des Höheren Dienstes und zwei Wachebeamten der Verwendungsgruppe W1 des Kriminaldienstes
zu bestehen.
(5) Ein Mitglied des Prüfungssenates soll Vortragender im jeweiligen Ausbildungslehrgang sein.
Schluß- und Übergangsbestimmungen
§ 27. (Anm.: Gegenstandslos)