Änderungshistorie

Bundesgesetz über das Dienst- und Besoldungsrecht der Bediensteten der Österreichischen Bundesforste (Bundesforste-Dienstordnung 1986)

44 Versionen · 1970-01-01 — 1996-07-31
1996-07-31
Bundesforste-Dienstordnung 1986 — art. 52
1996-05-31
Bundesforste-Dienstordnung 1986 — art. 15
1995-04-30
Bundesforste-Dienstordnung 1986 — art. 31
1994-12-31
Bundesforste-Dienstordnung 1986 — art. 24
1994-06-30
Bundesforste-Dienstordnung 1986 — art. 41
1994-03-31
Bundesforste-Dienstordnung 1986 — art. 91
1993-12-31
Bundesforste-Dienstordnung 1986 — art. 42
1993-06-30
Bundesforste-Dienstordnung 1986 — art. 70
1992-12-31
Bundesforste-Dienstordnung 1986 — art. 57
1990-12-31
Bundesforste-Dienstordnung 1986 — art. 62
1990-06-30
Bundesforste-Dienstordnung 1986 — art. 43
1989-12-31
Bundesforste-Dienstordnung 1986 — art. 28
1989-10-20
Bundesforste-Dienstordnung 1986 — art. 27
1988-06-30
Bundesforste-Dienstordnung 1986 — art. 3
1987-12-31
Bundesforste-Dienstordnung 1986 — art. 9
1986-12-31
Bundesforste-Dienstordnung 1986 — art. 3
1986-06-11
Bundesforste-Dienstordnung 1986 — art. 2
1997-12-31
Bundesforste-Dienstordnung 1986 — art. 7
1996-07-31
Bundesforste-Dienstordnung 1986 — art. 18
1996-05-31
Bundesforste-Dienstordnung 1986 — art. 82
1996-04-30
Bundesforste-Dienstordnung 1986 — art. 76
1995-08-08
Bundesforste-Dienstordnung 1986 — art. 40
1995-04-30
Bundesforste-Dienstordnung 1986 — art. 20
1994-12-31
Bundesforste-Dienstordnung 1986 — art. 21
1994-09-30
Bundesforste-Dienstordnung 1986 — art. 57
1994-06-30
Bundesforste-Dienstordnung 1986 — art. 23
1994-03-31
Bundesforste-Dienstordnung 1986 — art. 89
1993-12-31
Bundesforste-Dienstordnung 1986 — art. 18
1993-06-30
Bundesforste-Dienstordnung 1986 — art. 5
1992-12-31
Bundesforste-Dienstordnung 1986 — art. 28
1991-12-31
Bundesforste-Dienstordnung 1986 — art. 28
1991-06-30
Bundesforste-Dienstordnung 1986 — art. 17
1990-12-31
Bundesforste-Dienstordnung 1986 — art. 28
1990-06-30
Bundesforste-Dienstordnung 1986 — art. 50
1989-12-31
Bundesforste-Dienstordnung 1986 — art. 28
1989-10-20
Bundesforste-Dienstordnung 1986 — art. 1
1989-07-31
Bundesforste-Dienstordnung 1986 — art. 28
1988-12-31
Bundesforste-Dienstordnung 1986 — art. 28
1988-06-30
Bundesforste-Dienstordnung 1986 — art. 28
1987-12-31
Bundesforste-Dienstordnung 1986 — art. 7
1987-06-19
Bundesforste-Dienstordnung 1986 — art. 7
1986-12-31
Bundesforste-Dienstordnung 1986 — art. 28
1986-06-11
Bundesforste-Dienstordnung 1986 — art. 0
1970-01-01
Bundesforste-Dienstordnung 1986
Originalfassung Text zu diesem Datum

Änderungen vom 1986-06-11

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(2) Auf Personen, die als Ferialpraktikanten, Forstpraktikanten oder Lehrlinge beschäftigt werden, ist dieses Bundesgesetz nicht anzuwenden.
ABSCHNITT I
ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN
Dienstgeber
§ 2. Der Bund als Dienstgeber wird durch die Generaldirektion der Österreichischen Bundesforste, im folgenden kurz „Generaldirektion“ genannt, vertreten.
Aufnahme
§ 3. (1) Als Bedienstete der Österreichischen Bundesforste, im folgenden kurz Bedienstete genannt, dürfen nur Personen aufgenommen werden, bei denen nachstehende Voraussetzungen zutreffen:
1. die österreichische Staatsbürgerschaft;
2. das vollendete 18. Lebensjahr;
3. die volle Handlungsfähigkeit; Minderjährige können jedoch mit Zustimmung ihres gesetzlichen Vertreters aufgenommen werden;
4. die allgemeine Eignung für den Dienst, für den sie aufgenommen werden, und die Erfüllung der besonderen Erfordernisse, die für die Aufnahme in der Anlage A bestimmt sind;
5. einwandfreies Vorleben.
(2) Wenn geeignete Bewerber, die das betreffende Erfordernis erfüllen, nicht zur Verfügung stehen, kann
1. von der Voraussetzung des Abs. 1 Z 1 von der Generaldirektion im Einvernehmen mit dem Bundeskanzler,
2. von der Voraussetzung des Abs. 1 Z 2 von der Generaldirektion,
3. von den übrigen Voraussetzungen des Abs. 1 von der Bundesregierung
(3) Eine vor Vollendung des 18. Lebensjahres im Dienstverhältnis zurückgelegte Dienstzeit ist für Rechte, die von der Dauer des Dienstverhältnisses oder von der Dauer einer bestimmten Dienstzeit abhängen, nur in den Fällen der §§ 40, 42, 43, 52 und 53 in Anschlag zu bringen. (BGBl. Nr. 384/1977, Art. I Z 1)
(4) Ein Dienstverhältnis auf Probe kann nur für die Höchstdauer von drei Monaten eingegangen werden.
Aufnahme
§ 3. (1) Als Bedienstete der Österreichischen Bundesforste, im folgenden kurz Bedienstete genannt, dürfen nur Personen aufgenommen werden, bei denen nachstehende Voraussetzungen zutreffen:
1. die österreichische Staatsbürgerschaft;
2. das vollendete 18. Lebensjahr;
3. die volle Handlungsfähigkeit; Minderjährige können jedoch mit Zustimmung ihres gesetzlichen Vertreters aufgenommen werden;
4. die allgemeine Eignung für den Dienst, für den sie aufgenommen werden, und die Erfüllung der besonderen Erfordernisse, die für die Aufnahme in der Anlage A bestimmt sind;
5. einwandfreies Vorleben.
(2) Wenn geeignete Bewerber, die das betreffende Erfordernis erfüllen, nicht zur Verfügung stehen, kann
1. von der Voraussetzung des Abs. 1 Z 1 von der Generaldirektion im Einvernehmen mit dem Bundeskanzler,
2. von der Voraussetzung des Abs. 1 Z 2 von der Generaldirektion,
3. von den übrigen Voraussetzungen des Abs. 1 von der Bundesregierung
(3) Eine vor Vollendung des 18. Lebensjahres im Dienstverhältnis zurückgelegte Dienstzeit ist für Rechte, die von der Dauer des Dienstverhältnisses oder von der Dauer einer bestimmten Dienstzeit abhängen, nur in den Fällen der §§ 40, 42, 43, 52 und 53 in Anschlag zu bringen. (BGBl. Nr. 384/1977, Art. I Z 1)
(4) Ein Dienstverhältnis auf Probe kann nur für die Höchstdauer von drei Monaten eingegangen werden.
(5) Abweichend vom Abs. 1 Z 2 gilt für Bedienstete der Verwendungsgruppe D ein Lebensalter von mindestens 15 Jahren oder die Erfüllung der Schulpflicht. Eine Nachsicht von diesem Erfordernis ist nicht zulässig.
Aufnahme
§ 3. (1) Als Bedienstete der Österreichischen Bundesforste, im folgenden kurz Bedienstete genannt, dürfen nur Personen aufgenommen werden, bei denen nachstehende Voraussetzungen zutreffen:
1. die österreichische Staatsbürgerschaft;
2. das vollendete 18. Lebensjahr;
3. die volle Handlungsfähigkeit; Minderjährige können jedoch mit Zustimmung ihres gesetzlichen Vertreters aufgenommen werden;
4. die allgemeine Eignung für den Dienst, für den sie aufgenommen werden, und die Erfüllung der besonderen Erfordernisse, die für die Aufnahme in der Anlage A bestimmt sind;
5. einwandfreies Vorleben.
(2) Wenn geeignete Bewerber, die das betreffende Erfordernis erfüllen, nicht zur Verfügung stehen, kann
1. von der Voraussetzung des Abs. 1 Z 1 von der Generaldirektion im Einvernehmen mit dem Bundeskanzler,
2. von der Voraussetzung des Abs. 1 Z 2 von der Generaldirektion,
3. von den übrigen Voraussetzungen des Abs. 1 von der Bundesregierung
(3) Eine vor Vollendung des 18. Lebensjahres im Dienstverhältnis zurückgelegte Dienstzeit ist für Rechte, die von der Dauer des Dienstverhältnisses oder von der Dauer einer bestimmten Dienstzeit abhängen, nur in den Fällen der §§ 40, 43, 47, 52 und 53 in Anschlag zu bringen.
(4) Ein Dienstverhältnis auf Probe kann nur für die Höchstdauer von drei Monaten eingegangen werden.
(5) Abweichend vom Abs. 1 Z 2 gilt für Bedienstete der Verwendungsgruppe D ein Lebensalter von mindestens 15 Jahren oder die Erfüllung der Schulpflicht. Eine Nachsicht von diesem Erfordernis ist nicht zulässig.
Übernahme aus einem anderen Bundesdienstverhältnis
§ 4. Wird ein Bediensteter aus einem Bundesdienstverhältnis, auf das dieses Bundesgesetz nicht anzuwenden war, in ein Dienstverhältnis übernommen, auf das dieses Bundesgesetz anzuwenden ist, so ist er vom Zeitpunkt der Übernahme an so zu behandeln, als ob er schon während der Zeit des früheren Dienstverhältnisses Bediensteter der Österreichischen Bundesforste nach diesem Bundesgesetz gewesen wäre. Auf die Berücksichtigung dieser Zeit für die Bemessung der Abfertigung im nachfolgenden Dienstverhältnis ist jedoch § 67 Abs. 5 Z 3 anzuwenden.
(BGBl. Nr. 657/1983, Art. II Z 1)
Übernahme von Betrieben durch die Österreichischen Bundesforste
§ 5. Wird ein Betrieb in das Eigentum oder in die Verwaltung der Österreichischen Bundesforste übernommen, so sind die von diesem Betrieb übernommenen Bediensteten, sofern sie in einem der in der Anlage A angeführten Dienstzweige verwendet werden sollen und nicht § 70 Abs. 2 anzuwenden ist, vom Zeitpunkt der Übernahme an so zu behandeln, als ob sie schon während der Zeit des früheren Dienstverhältnisses Bedienstete der Österreichischen Bundesforste nach diesem Bundesgesetz gewesen wären.
Dienstvertrag
§ 6. (1) Dem Bediensteten ist eine schriftliche Ausfertigung des Dienstvertrages und allfälliger Nachträge zum Dienstvertrag auszufolgen. Die Ausfertigung ist von beiden Vertragsteilen zu unterschreiben.
(2) Der Dienstvertrag hat jedenfalls Bestimmungen darüber zu enthalten,
1. in welchem Zeitpunkt das Dienstverhältnis beginnt,
2. für welchen Dienstzweig der Bedienstete aufgenommen und welcher Verwendungsgruppe er demgemäß zugewiesen wird,
3. ob der Bedienstete definitiv mit einer Funktion gemäß § 25 betraut wurde und welcher Verwendungsstufe er demgemäß zugewiesen wird,
4. ob das Dienstverhältnis auf Probe, auf bestimmte Zeit oder auf unbestimmte Zeit eingegangen wird,
5. ob der Bedienstete während der vollen täglichen Arbeitszeit oder nur während eines Teiles derselben beschäftigt werden soll (Vollbeschäftigung oder Teilbeschäftigung),
6. daß dieses Bundesgesetz und die zu seiner Durchführung erlassenen Verordnungen in der jeweils geltenden Fassung auf das Dienstverhältnis anzuwenden sind.
(3) Das Dienstverhältnis gilt nur dann als auf bestimmte Zeit eingegangen, wenn es von vornherein auf die Besorgung einer bestimmten zeitlich begrenzten Arbeit oder eine kalendermäßig bestimmte Zeit abgestellt ist.
(4) Sofern sich aus Abs. 5 nicht etwas anderes ergibt, kann ein Dienstverhältnis, das auf bestimmte Zeit eingegangen worden ist, auf bestimmte Zeit nur einmal verlängert werden. Diese Verlängerung darf ein Jahr nicht überschreiten. Wird das Dienstverhältnis darüber hinaus fortgesetzt, so wird es von da ab so angesehen, als ob es von Anfang an auf unbestimmte Zeit eingegangen worden wäre. (BGBl. Nr. 594/1980, Art. I Z 1)
(5) Die Einschränkungen des Abs. 4 erster Satz gelten nicht für Forstadjunkten (§ 105 Abs. 1 lit. b des Forstgesetzes 1975, BGBl. Nr. 440). (BGBl. Nr. 594/1980, Art. I Z 1)
Dienstweg
§ 8. (1) Der Bedienstete hat Anbringen, die sich auf sein Dienstverhältnis oder auf seine dienstlichen Aufgaben beziehen, bei seinem unmittelbaren Vorgesetzten einzubringen.
(2) Von der Einbringung im Dienstweg darf bei Gefahr im Verzug sowie dann abgesehen werden, wenn die Einhaltung des Dienstweges dem Bediensteten billigerweise nicht zumutbar ist.
(BGBl. Nr. 594/1980, Art. I Z 2)
Art der dienstlichen Verwendung
§ 10. Der Bedienstete kann im allgemeinen nur zu solchen Verrichtungen herangezogen werden, die in der Natur des Dienstes, für den er aufgenommen wurde, liegen oder unter Berücksichtigung der besonderen Umstände mit diesem Dienst vereinbar sind. Der Bedienstete kann jedoch, wenn es das Dienstinteresse erfordert, auch außerhalb seines, jedoch im Rahmen eines der Dienstordnung unterliegenden Dienstzweiges, verwendet werden. Die Dauer dieser Verwendung darf 90 Tage in einem Kalenderjahr nicht übersteigen. (BGBl. Nr. 594/1980, Art. I Z 3)
Ausbildung und Fortbildung
§ 11. Der Bedienstete hat, wenn es dienstliche Interessen erfordern, an Lehrveranstaltungen teilzunehmen, in denen die für die Wahrnehmung seiner dienstlichen Aufgaben erforderlichen Kenntnisse und Fähigkeiten vermittelt, ergänzt und erweitert werden beziehungsweise in denen er die für seine Tätigkeit notwendige praktische Unterweisung erhält.
(BGBl. Nr. 594/1980, Art. I Z 4)
Wohnsitz
§ 12. (1) Der Bedienstete ist verpflichtet, seinen Wohnsitz derart zu wählen, daß er allen dienstlichen Verpflichtungen voll und pünktlich nachzukommen vermag.
(2) Beurlaubte oder sonst gerechtfertigt vom Dienst abwesende Bedienstete haben, wenn sie während des Urlaubes oder der Abwesenheit vom Dienst vorübergehend außerhalb ihres Wohnsitzes Aufenthalt nehmen, dem unmittelbaren Vorgesetzten die Anschrift bekanntzugeben, unter der ihnen auf kürzestem Wege Nachrichten übermittelt werden können.
(3) Sofern die Besorgung der dem Bediensteten übertragenen Dienstobliegenheiten vom Aufenthalt in einer hiezu bestimmten Dienstwohnung abhängt, ist der Bedienstete verpflichtet, dieselbe über Anordnung zu beziehen. Bedienstete, die bereits eine Dienstwohnung benützen, sind verpflichtet, auch ohne Wechsel des Arbeitsplatzes eine andere Dienstwohnung zu beziehen, wenn auf Grund geänderter Verhältnisse die Verrichtung der Dienstgeschäfte von dort aus zweckmäßiger erscheint und dem Bediensteten der Wohnungswechsel nach den Umständen des Falles billigerweise zugemutet werden kann.
(4) Falls für die Besorgung von Kanzleiarbeiten kein eigener Kanzleiraum zur Verfügung steht, sind diese Arbeiten in der Dienstwohnung zu besorgen.
Auswärtige Dienstverrichtungen; Versetzung
§ 13. Der Bedienstete kann vorübergehend außerhalb seines ständigen Dienstortes oder Dienstbereiches verwendet oder aus Dienstrücksichten an einen anderen Dienstort oder in einen anderen Dienstbereich versetzt werden. Bei Versetzungen, die mit einer Änderung des Dienstsitzes verbunden sind, ist unter Wahrung der dienstlichen Interessen und mit möglichster Berücksichtigung der persönlichen Verhältnisse des Bediensteten eine angemessene Übersiedlungsfrist zu gewähren.
Arbeitszeit
§ 14. (1) Sofern die dem Bediensteten übertragene Dienstleistung einen Inbegriff von Dienstobliegenheiten beinhaltet, deren Besorgung nicht so sehr durch die Aufwendung einer gewissen Arbeitszeit als durch die gewissenhafte und zeitgerechte Erfüllung des mit diesem Arbeitsplatz nach den betreffenden Dienstvorschriften und nach der allgemein üblichen Auffassung verbundenen Aufgabenkreis bestimmt ist, ergibt sich die erforderliche Arbeitszeit aus der Natur des Dienstes.
(2) Soweit dies nicht der Fall ist, insbesondere für den ausschließlichen Bürodienst, gelten für die Dienstzeit der Bediensteten die §§ 48 bis 50 des Beamten-Dienstrechtsgesetzes 1979, BGBl. Nr. 333, sinngemäß. (BGBl. Nr. 563/1979, Art. I Z 1)
Dienstverhinderung
§ 15. (1) Ist ein Bediensteter durch Krankheit oder aus anderen wichtigen Gründen verhindert, seinen Dienst zu versehen, so hat er dies ohne Verzug seinem Vorgesetzten anzuzeigen und auf dessen Verlangen den Grund der Verhinderung zu bescheinigen.
(2) Ein wegen Krankheit vom Dienst abwesender Bediensteter hat auf Verlangen des Vorgesetzten, das nach angemessener Zeit wiederholt werden kann, eine Bestätigung der zuständigen Krankenkasse oder eines Arztes über Ursache und Dauer der Dienstunfähigkeit vorzulegen und ist verpflichtet, sich auf Anordnung seines Vorgesetzten der amtsärztlichen Untersuchung zu unterziehen.
(3) Kommt der Bedienstete diesen Verpflichtungen nicht nach, so verliert er für die Dauer der Säumnis den Anspruch auf seine Bezüge, es sei denn, er macht glaubhaft, daß der Erfüllung dieser Verpflichtungen unabwendbare Hindernisse entgegengestanden sind.
Ärztliche Untersuchung
§ 16. Bestehen berechtigte Zweifel an der für die Erfüllung der dienstlichen Aufgaben erforderlichen körperlichen oder geistigen Eignung des Bediensteten, so hat sich dieser auf Anordnung der Generaldirektion einer ärztlichen Untersuchung zu unterziehen.
(BGBl. Nr. 594/1980, Art. I Z 5)
Nebenbeschäftigung
§ 17. (1) Der Bedienstete darf keine Nebenbeschäftigung ausüben, die ihn an der Erfüllung seiner dienstlichen Aufgaben behindert, die Vermutung einer Befangenheit hervorruft oder sonstige wesentliche dienstliche Interessen gefährdet.
(2) Jede mit nennenswerten Einkünften verbundene Nebenbeschäftigung hat der Bedienstete unverzüglich der Generaldirektion zu melden.
(BGBl. Nr. 594/1980, Art. I Z 6)
Nebenbeschäftigung
§ 17. (1) Der Bedienstete darf keine Nebenbeschäftigung ausüben, die ihn an der Erfüllung seiner dienstlichen Aufgaben behindert, die Vermutung einer Befangenheit hervorruft oder sonstige wesentliche dienstliche Interessen gefährdet.
(2) Jede mit nennenswerten Einkünften verbundene Nebenbeschäftigung hat der Bedienstete unverzüglich der Generaldirektion zu melden.
(BGBl. Nr. 594/1980, Art. I Z 6)
(3) Der Bedienstete, der sich in einem Karenzurlaub zur Pflege eines behinderten Kindes gemäß § 56a befindet, darf eine erwerbsmäßige Nebenbeschäftigung nur ausüben, wenn und insoweit die Generaldirektion dies genehmigt. Die Genehmigung ist zu versagen
1. in den Fällen des Abs. 1 oder
2. wenn die Ausübung dieser Nebenbeschäftigung dem Grund der Pflege des behinderten Kindes widerstreitet.
Geschenkannahme
§ 18. (1) Dem Bediensteten ist es untersagt, im Hinblick auf seine dienstliche Stellung für sich oder einen Dritten ein Geschenk, einen anderen Vermögensvorteil oder einen sonstigen Vorteil zu fordern, anzunehmen oder sich versprechen zu lassen.
(2) Orts- oder landesübliche Aufmerksamkeiten von geringem Wert gelten nicht als Geschenk im Sinne des Abs. 1.
(BGBl. Nr. 594/1980, Art. I Z 6)
Meldepflicht
§ 18a. Der Bedienstete hat der Generaldirektion den Besitz eines Bescheides nach § 14 Abs. 1 oder 2 des Invalideneinstellungsgesetzes 1969, BGBl. Nr. 22/1970, zu melden.
Meldepflicht
§ 18a. Der Bedienstete hat der Generaldirektion den Besitz eines Bescheides nach § 14 Abs. 1 oder 2 des Behinderteneinstellungsgesetzes, BGBl. Nr. 22/1970, zu melden.
ABSCHNITT III
RECHTE DER BEDIENSTETEN
Unterabschnitt A
Entlohnung
Verwendungsgruppen und Dienstzweige
§ 19. (1) Zum Zwecke der Bezugsfestsetzung werden die Bediensteten in folgende vier Verwendungsgruppen eingeteilt:
```
Verwendungsgruppe A = höherer Dienst
```
```
Verwendungsgruppe B = gehobener Dienst
```
```
Verwendungsgruppe C = Fachdienst
```
```
Verwendungsgruppe D = mittlerer Dienst
```
(2) Die Voraussetzungen für die Einreihung in die Verwendungsgruppen und die den einzelnen Verwendungsgruppen zugewiesenen Dienstzweige sind in der Anlage A bestimmt.
Bezüge
§ 20. (1) Dem Bediensteten gebühren Monatsbezüge.
(2) Der Monatsbezug besteht aus dem Gehalt und allfälligen Zulagen (Dienstalterszulagen, Verwendungszulagen mit allfälligen Zuschlägen, Dienstzulagen, Leistungszulagen, Haushaltszulage, Ergänzungszulagen, Teuerungszulagen). (BGBl. Nr. 321/1973, Art. I Z 2)
(3) Nicht vollbeschäftigte Bedienstete erhalten den ihrer Arbeitszeit entsprechenden Teil des Monatsbezuges.
(4) Außer den Monatsbezügen gebührt dem Bediensteten für jedes Kalendervierteljahr eine Sonderzahlung in der Höhe von 50 vH des Monatsbezuges, der ihm für den Monat der Auszahlung zusteht. Steht ein Bediensteter während des Kalendervierteljahres, für das die Sonderzahlung gebührt, nicht ununterbrochen im Genuß des vollen Monatsbezuges, so gebührt ihm als Sonderzahlung nur der entsprechende Teil. Als Monat der Auszahlung gilt bei Ausscheiden aus dem Dienstverhältnis jedenfalls der Monat des Ausscheidens.
Zu Abs. 4 und 5: Tritt außer Kraft mit 30.6.1991;
vgl. BGBl. Nr. 238/1987, Art. VII Abs. 2 und 3
Gehalt
§ 21. (1) Das Gehalt des Bediensteten wird durch die Verwendungsgruppe und in ihr durch die Gehaltsstufe bestimmt.
(2) Das Gehalt beträgt:
```
----------+----------------------------------------------------------
```
```
I in der Verwendungsgruppe
```
```
in der I----------------------------------------------------------
```
```
Gehalts- I A B C D
```
```
stufe I----------------------------------------------------------
```
```
I Schilling
```
```
----------+----------------------------------------------------------
```
```
1 16 006 12 074 10 581 9 393
```
```
2 16 385 12 339 10 771 9 566
```
```
3 16 761 12 601 10 962 9 736
```
```
4 17 140 12 876 11 151 9 908
```
```
5 17 519 13 151 11 341 10 081
```
```
6 18 069 13 728 11 750 10 424
```
```
7 18 620 14 304 11 986 10 624
```
```
8 19 166 14 882 12 220 10 822
```
```
9 19 718 15 456 12 456 11 025
```
```
10 20 265 16 033 12 694 11 222
```
```
11 20 966 16 608 12 941 11 433
```
```
12 21 668 17 059 13 186 11 646
```
```
13 22 367 17 508 13 440 11 861
```
```
14 23 067 17 956 13 701 12 077
```
```
15 23 769 18 404 13 955 12 294
```
```
16 24 470 18 854 14 215 12 509
```
```
17 25 170 19 303 14 471 12 731
```
```
18 25 872 19 753 14 727 12 954
```
```
19 27 248 20 806 15 404 13 483
```
```
20 28 629 21 862 16 081 14 027
```
(3) Das Gehalt beginnt, soweit im folgenden nicht anderes bestimmt ist, mit der Gehaltsstufe 1.
(4) Dem Bediensteten der Verwendungsgruppe D gebührt bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres anstelle des Gehaltes nach den Abs. 1 und 2 ein Gehalt in nachstehender Höhe:
```
------------------+-------------------------+------------------------
```
```
vom I bis zum I
```
```
------------------+-------------------------I
```
```
vollendeten Lebensjahr I Schilling
```
```
------------------+-------------------------+------------------------
```
```
- I 16 I 4 467
```
```
16 I 17 I 6 593
```
```
17 I 18 I 8 694
```
(5) Abweichend von den Abs. 1 bis 4 ist das Gehalt der sonstigen Bediensteten bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres nach dem Gehalt der Gehaltsstufe 1 abzüglich des Unterschiedsbetrages zwischen den Gehaltsstufen 1 und 2 zu bemessen.
Zu Abs. 4 und 5: Tritt außer Kraft mit 30.6.1991;
vgl. BGBl. Nr. 238/1987, Art. VII Abs. 2 und 3
Gehalt
§ 21. (1) Das Gehalt des Bediensteten wird durch die Verwendungsgruppe und in ihr durch die Gehaltsstufe bestimmt.
(2) Das Gehalt beträgt:
```
---------------------------------------------------------------------
```
```
! in der Verwendungsgruppe
```
```
in der !-----------------------------------------------------
```
```
Gehalts- ! A ! B ! C ! D
```
```
stufe !-----------------------------------------------------
```
```
! Schilling
```
```
---------------------------------------------------------------------
```
```
1 16 336 12 404 10 911 9 723
```
```
2 16 715 12 669 11 101 9 896
```
```
3 17 091 12 931 11 292 10 066
```
```
4 17 470 13 206 11 481 10 238
```
```
5 17 849 13 481 11 671 10 411
```
```
6 18 399 14 058 12 080 10 754
```
```
7 18 950 14 634 12 316 10 954
```
```
8 19 496 15 212 12 550 11 152
```
```
9 20 048 15 786 12 786 11 355
```
```
10 20 595 16 363 13 024 11 552
```
```
11 21 296 16 938 13 271 11 763
```
```
12 21 998 17 389 13 516 11 976
```
```
13 22 697 17 838 13 770 12 191
```
```
14 23 397 18 286 14 031 12 407
```
```
15 24 099 18 734 14 285 12 624
```
```
16 24 800 19 184 14 545 12 839
```
```
17 25 500 19 633 14 801 13 061
```
```
18 26 202 20 083 15 057 13 284
```
```
19 27 578 21 136 15 734 13 813
```
```
20 28 959 22 192 16 411 14 357
```
(3) Das Gehalt beginnt, soweit im folgenden nicht anderes bestimmt ist, mit der Gehaltsstufe 1.
(4) Dem Bediensteten der Verwendungsgruppe D gebührt bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres anstelle des Gehaltes nach den Abs. 1 und 2 ein Gehalt in nachstehender Höhe:
```
---------------------------------------------------------------------
```
```
vom bis zum !
```
```
-------------------------------------------------! Schilling
```
```
vollendeten Lebensjahr !
```
```
---------------------------------------------------------------------
```
```
- 16 4 797
```
```
16 17 6 923
```
```
17 18 9 024
```
(5) Abweichend von den Abs. 1 bis 4 ist das Gehalt der sonstigen Bediensteten bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres nach dem Gehalt der Gehaltsstufe 1 abzüglich des Unterschiedsbetrages zwischen den Gehaltsstufen 1 und 2 zu bemessen.
Zu Abs. 4 und 5: Tritt außer Kraft mit 30.6.1991;
vgl. BGBl. Nr. 238/1987, Art. VII Abs. 2 und 3
Gehalt
§ 21. (1) Das Gehalt des Bediensteten wird durch die Verwendungsgruppe und in ihr durch die Gehaltsstufe bestimmt.
(2) Das Gehalt beträgt:
```
----------+----------------------------------------------------------
```
```
I in der Verwendungsgruppe
```
```
in der I----------------------------------------------------------
```
```
Gehalts- I A B C D
```
```
stufe I----------------------------------------------------------
```
```
I Schilling
```
```
----------+----------------------------------------------------------
```
```
1 16 810 12 764 11 227 10 005
```
```
2 17 200 13 036 11 423 10 183
```
```
3 17 587 13 306 11 619 10 358
```
```
4 17 977 13 589 11 814 10 535
```
```
5 18 367 13 872 12 009 10 713
```
```
6 18 933 14 466 12 430 11 066
```
```
7 19 500 15 058 12 673 11 272
```
```
8 20 061 15 653 12 914 11 475
```
```
9 20 629 16 244 13 157 11 684
```
```
10 21 192 16 838 13 402 11 887
```
```
11 21 914 17 429 13 656 12 104
```
```
12 22 636 17 893 13 908 12 323
```
```
13 23 355 18 355 14 169 12 545
```
```
14 24 076 18 816 14 438 12 767
```
```
15 24 798 19 277 14 699 12 990
```
```
16 25 519 19 740 14 967 13 211
```
```
17 26 240 20 202 15 230 13 440
```
```
18 26 962 20 665 15 494 13 669
```
```
19 28 378 21 749 16 190 14 214
```
```
20 29 799 22 836 16 887 14 773
```
(3) Das Gehalt beginnt, soweit im folgenden nicht anderes bestimmt ist, mit der Gehaltsstufe 1.
(4) Dem Bediensteten der Verwendungsgruppe D gebührt bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres anstelle des Gehaltes nach den Abs. 1 und 2 ein Gehalt in nachstehender Höhe:
```
------------------+-------------------------+------------------------
```
```
vom I bis zum I
```
```
------------------+-------------------------I
```
```
vollendeten Lebensjahr I Schilling
```
```
------------------+-------------------------+------------------------
```
```
- I 16 I 4 936
```
```
16 I 17 I 7 124
```
```
17 I 18 I 9 286
```
(5) Abweichend von den Abs. 1 bis 4 ist das Gehalt der sonstigen Bediensteten bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres nach dem Gehalt der Gehaltsstufe 1 abzüglich des Unterschiedsbetrages zwischen den Gehaltsstufen 1 und 2 zu bemessen.
Zu Abs. 4 und 5: Tritt außer Kraft mit 30.6.1991;
vgl. BGBl. Nr. 238/1987, Art. VII Abs. 2 und 3
Gehalt
§ 21. (1) Das Gehalt des Bediensteten wird durch die Verwendungsgruppe und in ihr durch die Gehaltsstufe bestimmt.
(2) Das Gehalt beträgt:
```
----------+----------------------------------------------------------
```
```
I in der Verwendungsgruppe
```
```
in der I----------------------------------------------------------
```
```
Gehalts- I A B C D
```
```
stufe I----------------------------------------------------------
```
```
I Schilling
```
```
----------+----------------------------------------------------------
```
```
1 17 297 13 134 11 553 10 295
```
```
2 17 699 13 414 11 754 10 478
```
```
3 18 097 13 692 11 956 10 658
```
```
4 18 498 13 983 12 157 10 841
```
```
5 18 900 14 274 12 357 11 024
```
```
6 19 482 14 886 12 790 11 387
```
```
7 20 066 15 495 13 041 11 599
```
```
8 20 643 16 107 13 289 11 808
```
```
9 21 227 16 715 13 539 12 023
```
```
10 21 807 17 326 13 791 12 232
```
```
11 22 550 17 934 14 052 12 455
```
```
12 23 292 18 412 14 311 12 680
```
```
13 24 032 18 887 14 580 12 909
```
```
14 24 774 19 362 14 857 13 137
```
```
15 25 517 19 836 15 125 13 367
```
```
16 26 259 20 312 15 401 13 594
```
```
17 27 001 20 788 15 672 13 830
```
```
18 27 744 21 264 15 943 14 065
```
```
19 29 201 22 380 16 660 14 626
```
```
20 30 663 23 498 17 377 15 201
```
(3) Das Gehalt beginnt, soweit im folgenden nicht anderes bestimmt ist, mit der Gehaltsstufe 1.
(4) Dem Bediensteten der Verwendungsgruppe D gebührt bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres anstelle des Gehaltes nach den Abs. 1 und 2 ein Gehalt in nachstehender Höhe:
```
------------------+-------------------------+------------------------
```
```
vom I bis zum I
```
```
------------------+-------------------------I
```
```
vollendeten Lebensjahr I Schilling
```
```
------------------+-------------------------+------------------------
```
```
- I 16 I 5 079
```
```
16 I 17 I 7 331
```
```
17 I 18 I 9 555
```
(5) Abweichend von den Abs. 1 bis 4 ist das Gehalt der sonstigen Bediensteten bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres nach dem Gehalt der Gehaltsstufe 1 abzüglich des Unterschiedsbetrages zwischen den Gehaltsstufen 1 und 2 zu bemessen.
Zu Abs. 4 und 5: Tritt außer Kraft mit 30.6.1991;
vgl. BGBl. Nr. 238/1987, Art. VII Abs. 2 und 3
Gehalt
§ 21. (1) Das Gehalt des Bediensteten wird durch die Verwendungsgruppe und in ihr durch die Gehaltsstufe bestimmt.
(2) Das Gehalt beträgt:
```
--------------------------------------------------------------------
```
```
in der Verwendungsgruppe
```
```
in der -------------------------------------------------------------
```
```
Ge- A B C D
```
```
halts- -------------------------------------------------------------
```
```
stufe Schilling
```
```
--------------------------------------------------------------------
```
```
1 17 647 13 484 11 903 10 645
```
```
2 18 049 13 764 12 104 10 828
```
```
3 18 447 14 042 12 306 11 008
```
```
4 18 848 14 333 12 507 11 191
```
```
5 19 250 14 624 12 707 11 374
```
```
6 19 832 15 236 13 140 11 737
```
```
7 20 416 15 845 13 391 11 949
```
```
8 20 993 16 457 13 639 12 158
```
```
9 21 577 17 065 13 889 12 373
```
```
10 22 157 17 676 14 141 12 582
```
```
11 22 900 18 284 14 402 12 805
```
```
12 23 642 18 762 14 661 13 030
```
```
13 24 382 19 237 14 930 13 259
```
```
14 25 124 19 712 15 207 13 487
```
```
15 25 867 20 186 15 475 13 717
```
```
16 26 609 20 662 15 751 13 944
```
```
17 27 351 21 138 16 022 14 180
```
```
18 28 094 21 614 16 293 14 415
```
```
19 29 551 22 730 17 010 14 976
```
```
20 31 013 23 848 17 727 15 551
```
(3) Das Gehalt beginnt, soweit im folgenden nicht anderes bestimmt ist, mit der Gehaltsstufe 1.
(4) Dem Bediensteten der Verwendungsgruppe D gebührt bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres anstelle des Gehaltes nach den Abs. 1 und 2 ein Gehalt in nachstehender Höhe:
```
-------------------------------------------------------
```
```
vom bis zum
```
```
--------------------------- Schilling
```
```
vollendeten Lebensjahr
```
```
-------------------------------------------------------
```
```
-- 16 5 429
```
```
16 17 7 681
```
```
17 18 9 905
```
(5) Abweichend von den Abs. 1 bis 4 ist das Gehalt der sonstigen Bediensteten bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres nach dem Gehalt der Gehaltsstufe 1 abzüglich des Unterschiedsbetrages zwischen den Gehaltsstufen 1 und 2 zu bemessen.
Zu Abs. 4 und 5: Tritt außer Kraft mit 30.6.1991;
vgl. BGBl. Nr. 238/1987, Art. VII Abs. 2 und 3
Gehalt
§ 21. (1) Das Gehalt des Bediensteten wird durch die Verwendungsgruppe und in ihr durch die Gehaltsstufe bestimmt.
(2) Das Gehalt beträgt:
```
--------------------------------------------------------------------
```
```
in der Verwendungsgruppe
```
```
in der -------------------------------------------------------------
```
```
Ge- A B C D
```
```
halts- -------------------------------------------------------------
```
```
stufe Schilling
```
```
--------------------------------------------------------------------
```
```
1 18 688 14 280 12 605 11 273
```
```
2 19 114 14 576 12 818 11 467
```
```
3 19 535 14 870 13 032 11 657
```
```
4 19 960 15 179 13 245 11 851
```
```
5 20 386 15 487 13 457 12 045
```
```
6 21 002 16 135 13 915 12 429
```
```
7 21 621 16 780 14 181 12 654
```
```
8 22 232 17 428 14 444 12 875
```
```
9 22 850 18 072 14 708 13 103
```
```
10 23 464 18 719 14 975 13 324
```
```
11 24 251 19 363 15 252 13 560
```
```
12 25 037 19 869 15 526 13 799
```
```
13 25 821 20 372 15 811 14 041
```
```
14 26 606 20 875 16 104 14 283
```
```
15 27 393 21 377 16 388 14 526
```
```
16 28 179 21 881 16 680 14 764
```
```
17 28 965 22 385 16 967 15 017
```
```
18 29 752 22 889 17 254 15 265
```
```
19 31 295 24 071 18 014 15 860
```
```
20 32 843 25 255 18 773 16 469
```
(3) Das Gehalt beginnt, soweit im folgenden nicht anderes bestimmt ist, mit der Gehaltsstufe 1.
(4) Dem Bediensteten der Verwendungsgruppe D gebührt bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres anstelle des Gehaltes nach den Abs. 1 und 2 ein Gehalt in nachstehender Höhe:
```
---------------------------
```
```
vom bis zum
```
```
--------------------------- Schilling
```
```
vollendeten Lebensjahr
```
```
-------------------------------------------------------
```
```
-- 16 5 749
```
```
16 17 8 134
```
```
17 18 10 489
```
(5) Abweichend von den Abs. 1 bis 4 ist das Gehalt der sonstigen Bediensteten bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres nach dem Gehalt der Gehaltsstufe 1 abzüglich des Unterschiedsbetrages zwischen den Gehaltsstufen 1 und 2 zu bemessen.
Gehalt
§ 21. (1) Das Gehalt des Bediensteten wird durch die Verwendungsgruppe und in ihr durch die Gehaltsstufe bestimmt.
(2) Das Gehalt beträgt:
```
--------------------------------------------------------------------
```
```
in der Verwendungsgruppe
```
```
in der -------------------------------------------------------------
```
```
Ge- A B C D
```
```
halts- -------------------------------------------------------------
```
```
stufe Schilling
```
```
--------------------------------------------------------------------
```
```
1 18 688 14 280 12 605 11 273
```
```
2 19 114 14 576 12 818 11 467
```
```
3 19 535 14 870 13 032 11 657
```
```
4 19 960 15 179 13 245 11 851
```
```
5 20 386 15 487 13 457 12 045
```
```
6 21 002 16 135 13 915 12 429
```
```
7 21 621 16 780 14 181 12 654
```
```
8 22 232 17 428 14 444 12 875
```
```
9 22 850 18 072 14 708 13 103
```
```
10 23 464 18 719 14 975 13 324
```
```
11 24 251 19 363 15 252 13 560
```
```
12 25 037 19 869 15 526 13 799
```
```
13 25 821 20 372 15 811 14 041
```
```
14 26 606 20 875 16 104 14 283
```
```
15 27 393 21 377 16 388 14 526
```
```
16 28 179 21 881 16 680 14 764
```
```
17 28 965 22 385 16 967 15 017
```
```
18 29 752 22 889 17 254 15 265
```
```
19 31 295 24 071 18 014 15 860
```
```
20 32 843 25 255 18 773 16 469
```
(3) Das Gehalt beginnt, soweit im folgenden nicht anderes bestimmt ist, mit der Gehaltsstufe 1.
(4) Abweichend von den Bestimmungen der Abs. 2 und 3 ist das Gehalt eines Bediensteten bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres nach dem Gehalt der Gehaltsstufe 1 abzüglich des Unterschiedsbetrages zwischen den Gehaltsstufen 2 und 1 zu bemessen.
Gehalt
§ 21. (1) Das Gehalt des Bediensteten wird durch die Verwendungsgruppe und in ihr durch die Gehaltsstufe bestimmt.
(2) Das Gehalt beträgt:
```
--------------------------------------------------------------------
```
```
in der Verwendungsgruppe
```
```
in der -------------------------------------------------------------
```
```
Ge- A B C D
```
```
halts- -------------------------------------------------------------
```
```
stufe Schilling
```
```
--------------------------------------------------------------------
```
```
1 19 492 14 910 13 235 11 903
```
```
2 19 936 15 206 13 448 12 097
```
```
3 20 375 15 509 13 662 12 287
```
```
4 20 818 15 832 13 875 12 481
```
```
5 21 263 16 153 14 087 12 675
```
```
6 21 905 16 829 14 545 13 059
```
```
7 22 551 17 502 14 811 13 284
```
```
8 23 188 18 177 15 074 13 505
```
```
9 23 833 18 849 15 340 13 733
```
```
10 24 473 19 524 15 619 13 954
```
```
11 25 294 20 196 15 908 14 190
```
```
12 26 114 20 723 16 194 14 429
```
```
13 26 931 21 248 16 491 14 671
```
```
14 27 750 21 773 16 796 14 913
```
```
15 28 571 22 296 17 093 15 156
```
```
16 29 391 22 822 17 397 15 402
```
```
17 30 210 23 348 17 697 15 663
```
```
18 31 031 23 873 17 996 15 921
```
```
19 32 641 25 106 18 789 16 542
```
```
20 34 255 26 341 19 580 17 177
```
(3) Das Gehalt beginnt, soweit im folgenden nicht anderes bestimmt ist, mit der Gehaltsstufe 1.
(4) Abweichend von den Bestimmungen der Abs. 2 und 3 ist das Gehalt eines Bediensteten bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres nach dem Gehalt der Gehaltsstufe 1 abzüglich des Unterschiedsbetrages zwischen den Gehaltsstufen 2 und 1 zu bemessen.
Gehalt
§ 21. (1) Das Gehalt des Bediensteten wird durch die Verwendungsgruppe und in ihr durch die Gehaltsstufe bestimmt.
(2) Das Gehalt beträgt:
```
---------------------------------------------------------------------
```
```
in der Verwendungsgruppe
```
```
in der ----------------------------------------------------
```
```
Gehalts- A B C D
```
```
stufe ----------------------------------------------------
```
```
Schilling
```
```
---------------------------------------------------------------------
```
```
1 20 262 15 499 13 758 12 373
```
```
2 20 723 15 807 13 979 12 575
```
```
3 21 180 16 122 14 202 12 772
```
```
4 21 640 16 457 14 423 12 974
```
```
5 22 103 16 791 14 643 13 176
```
```
6 22 770 17 494 15 120 13 575
```
```
7 23 442 18 193 15 396 13 809
```
```
8 24 104 18 895 15 669 14 038
```
```
9 24 774 19 594 15 946 14 275
```
```
10 25 440 20 295 16 236 14 505
```
```
11 26 293 20 994 16 536 14 751
```
```
12 27 146 21 542 16 834 14 999
```
```
13 27 995 22 087 17 142 15 251
```
```
14 28 846 22 633 17 459 15 502
```
```
15 29 700 23 177 17 768 15 755
```
```
16 30 552 23 723 18 084 16 010
```
```
17 31 403 24 270 18 396 16 282
```
```
18 32 257 24 816 18 707 16 550
```
```
19 33 930 26 098 19 531 17 195
```
```
20 35 608 27 381 20 353 17 855
```
(3) Das Gehalt beginnt, soweit im folgenden nicht anderes bestimmt ist, mit der Gehaltsstufe 1.
(4) Abweichend von den Bestimmungen der Abs. 2 und 3 ist das Gehalt eines Bediensteten bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres nach dem Gehalt der Gehaltsstufe 1 abzüglich des Unterschiedsbetrages zwischen den Gehaltsstufen 2 und 1 zu bemessen.
Gehalt
§ 21. (1) Das Gehalt des Bediensteten wird durch die Verwendungsgruppe und in ihr durch die Gehaltsstufe bestimmt.
(2) Das Gehalt beträgt:
```
--------------------------------------------------------------------
```
```
in der Verwendungsgruppe
```
```
in der -------------------------------------------------------
```
```
Gehalts- A B C D
```
```
stufe -------------------------------------------------------
```
```
Schilling
```
```
--------------------------------------------------------------------
```
```
1 20 779 15 894 14 109 12 689
```
```
2 21 251 16 210 14 335 12 896
```
```
3 21 720 16 533 14 564 13 098
```
```
4 22 192 16 877 14 791 13 305
```
```
5 22 667 17 219 15 016 13 512
```
```
6 23 351 17 940 15 506 13 921
```
```
7 24 040 18 657 15 789 14 161
```
```
8 24 719 19 377 16 069 14 396
```
```
9 25 406 20 094 16 353 14 639
```
```
10 26 089 20 813 16 650 14 875
```
```
11 26 963 21 529 16 958 15 127
```
```
12 27 838 22 091 17 263 15 381
```
```
13 28 709 22 650 17 579 15 640
```
```
14 29 582 23 210 17 904 15 897
```
```
15 30 457 23 768 18 221 16 157
```
```
16 31 331 24 328 18 545 16 418
```
```
17 32 204 24 889 18 865 16 697
```
```
18 33 080 25 449 19 184 16 972
```
```
19 34 795 26 763 20 029 17 633
```
```
20 36 516 28 079 20 872 18 310
```
(3) Das Gehalt beginnt, soweit im folgenden nicht anderes bestimmt ist, mit der Gehaltsstufe 1.
(4) Abweichend von den Bestimmungen der Abs. 2 und 3 ist das Gehalt eines Bediensteten bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres nach dem Gehalt der Gehaltsstufe 1 abzüglich des Unterschiedsbetrages zwischen den Gehaltsstufen 2 und 1 zu bemessen.
Vorrückung
§ 22. Für die Vorrückung und für den Vorrückungsstichtag sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anders bestimmt ist, die für die Vertragsbediensteten des Bundes geltenden gesetzlichen Bestimmungen anzuwenden.
Überstellung
§ 23. (1) Überstellung ist die Einreihung eines Bediensteten in eine andere Verwendungsgruppe.
(2) Wird ein Bediensteter aus der Verwendungsgruppe D in die Verwendungsgruppe C oder B oder aus der Verwendungsgruppe C in die Verwendungsgruppe B überstellt, so ändern sich seine Gehaltsstufe und sein Vorrückungstermin nicht.
(3) Wird ein Bediensteter aus der Verwendungsgruppe D, C oder B in die Verwendungsgruppe A überstellt, so gebühren ihm die Gehaltsstufe und der Vorrückungstermin, die sich ergeben würden, wenn er die Zeit, die für die Vorrückung in seiner bisherigen Verwendungsgruppe maßgebend war, in dem vier Jahre übersteigenden Ausmaß als Bediensteter der bisherigen Verwendungsgruppe zurückgelegt hätte. An die Stelle des Zeitraumes von vier Jahren tritt ein solcher von sechs Jahren, wenn der Bedienstete nicht die Vollendung einer Hochschulbildung im Sinne der Ernennungserfordernisse für Bundesbeamte der Verwendungsgruppe A aufweist.
(4) Erfüllt ein Bediensteter das im Abs. 3 angeführte Erfordernis des abgeschlossenen Hochschulstudiums erst nach der Überstellung in die Verwendungsgruppe A, so sind seine Gehaltsstufe und sein Vorrückungstermin mit Wirkung vom Tag der Erfüllung dieses Erfordernisses entsprechend dem Abs. 3 neu festzusetzen.
(5) Wird ein Bediensteter in eine niedrigere Verwendungsgruppe überstellt, so gebühren ihm die Gehaltsstufe und der Vorrückungstermin, die sich ergeben würden, wenn er die Zeit, die für die Vorrückung in der bisherigen Verwendungsgruppe maßgebend war, als Bediensteter der neuen Verwendungsgruppe zurückgelegt hätte.
(6) Ist ein Bediensteter in eine höhere Verwendungsgruppe überstellt worden und wird er nachher in eine niedrigere Verwendungsgruppe überstellt, so ist er so zu behandeln, als ob er bis zur Überstellung in die niedrigere Verwendungsgruppe in der Verwendungsgruppe geblieben wäre, aus der er in die höhere Verwendungsgruppe überstellt worden ist.
(7) Ist das jeweilige Gehalt in der neuen Verwendungsgruppe niedriger als das Gehalt, das dem Bediensteten jeweils in seiner bisherigen Verwendungsgruppe zukommen würde, so gebührt dem Bediensteten eine Ergänzungszulage auf dieses Gehalt. Ist jedoch das Gehalt, das der Bedienstete bei einer Überstellung in eine niedrigere Verwendungsgruppe erhält, niedriger als das bisherige Gehalt, so gebührt dem Bediensteten abweichend vom ersten Satz eine nach Maßgabe des Erreichens eines höheren Gehaltes einzuziehende Ergänzungszulage auf das bisherige Gehalt.
(BGBl. Nr. 384/1977, Art. I Z 2)
Dienstalterszulage
§ 24. (1) Den Bediensteten gebührt nach zwei in der höchsten Gehaltsstufe ihrer Verwendungsgruppe verbrachten Jahren eine Dienstalterszulage.
(2) Die Dienstalterszulage beträgt in der Verwendungsgruppe A 1 491 S, in der Verwendungsgruppe B 1 288 S, in der Verwendungsgruppe C 880 S und in der Verwendungsgruppe D 744 S. Sie erhöht sich nach vier in der höchsten Gehaltsstufe verbrachten Jahren auf das doppelte Ausmaß der vorgenannten Beträge.
Dienstalterszulage
§ 24. (1) Den Bediensteten gebührt nach zwei in der höchsten Gehaltsstufe ihrer Verwendungsgruppe verbrachten Jahren eine Dienstalterszulage.
(2) Die Dienstalterszulage beträgt in der Verwendungsgruppe A 1 509 S, in der Verwendungsgruppe B 1 303 S, in der Verwendungsgruppe C 891 S und in der Verwendungsgruppe D 753 S. Sie erhöht sich nach vier in der höchsten Gehaltsstufe verbrachten Jahren auf das doppelte Ausmaß der vorgenannten Beträge.
Dienstalterszulage
§ 24. (1) Den Bediensteten gebührt nach zwei in der höchsten Gehaltsstufe ihrer Verwendungsgruppe verbrachten Jahren eine Dienstalterszulage.
(2) Die Dienstalterszulage beträgt in der Verwendungsgruppe A 1 553 S, in der Verwendungsgruppe B 1 341 S, in der Verwendungsgruppe C 917 S und in der Verwendungsgruppe D 775 S. Sie erhöht sich nach vier in der höchsten Gehaltsstufe verbrachten Jahren auf das doppelte Ausmaß der vorgenannten Beträge.
Dienstalterszulage
§ 24. (1) Den Bediensteten gebührt nach zwei in der höchsten Gehaltsstufe ihrer Verwendungsgruppe verbrachten Jahren eine Dienstalterszulage.
(2) Die Dienstalterszulage beträgt in der Verwendungsgruppe A 1 598 S, in der Verwendungsgruppe B 1 380 S, in der Verwendungsgruppe C 944 S und in der Verwendungsgruppe D 797 S. Sie erhöht sich nach vier in der höchsten Gehaltsstufe verbrachten Jahren auf das doppelte Ausmaß der vorgenannten Beträge.
Dienstalterszulage
§ 24. (1) Den Bediensteten gebührt nach zwei in der höchsten Gehaltsstufe ihrer Verwendungsgruppe verbrachten Jahren eine Dienstalterszulage.
(2) Die Dienstalterszulage beträgt in der Verwendungsgruppe A 1 692 S, in der Verwendungsgruppe B 1 461 S, in der Verwendungsgruppe C 1 000 S und in der Verwendungsgruppe D 844 S. Sie erhöht sich nach vier in der höchsten Gehaltsstufe verbrachten Jahren auf das doppelte Ausmaß der vorgenannten Beträge.
Dienstalterszulage
§ 24. (1) Den Bediensteten gebührt nach zwei in der höchsten Gehaltsstufe ihrer Verwendungsgruppe verbrachten Jahren eine Dienstalterszulage.
(2) Die Dienstalterszulage beträgt in der Verwendungsgruppe A 1 765 S, in der Verwendungsgruppe B 1 524 S, in der Verwendungsgruppe C 1 043 S und in der Verwendungsgruppe D 880 S. Sie erhöht sich nach vier in der höchsten Gehaltsstufe verbrachten Jahren auf das doppelte Ausmaß der vorgenannten Beträge.
Dienstalterszulage
§ 24. (1) Den Bediensteten gebührt nach zwei in der höchsten Gehaltsstufe ihrer Verwendungsgruppe verbrachten Jahren eine Dienstalterszulage.
(2) Die Dienstalterszulage beträgt in der Verwendungsgruppe A 1 835 S, in der Verwendungsgruppe B 1 584 S, in der Verwendungsgruppe C 1 084 S und in der Verwendungsgruppe D 915 S. Sie erhöht sich nach vier in der höchsten Gehaltsstufe verbrachten Jahren auf das doppelte Ausmaß der vorgenannten Beträge.
Dienstalterszulage
§ 24. (1) Den Bediensteten gebührt nach zwei in der höchsten Gehaltsstufe ihrer Verwendungsgruppe verbrachten Jahren eine Dienstalterszulage.
(2) Die Dienstalterszulage beträgt in der Verwendungsgruppe A 1 882 S, in der Verwendungsgruppe B 1 624 S, in der Verwendungsgruppe C 1 112 S und in der Verwendungsgruppe D 938 S. Sie erhöht sich nach vier in der höchsten Gehaltsstufe verbrachten Jahren auf das doppelte Ausmaß der vorgenannten Beträge.
Verwendungszulagen
§ 25. (1) Bediensteten, die durch schriftliche Verfügung der Generaldirektion mit einem der im Abs. 3 genannten Arbeitsplätze definitiv betraut werden, gebührt für die Dauer der Betrauung mit dem Arbeitsplatz eine Verwendungszulage.
(2) Die Verwendungszulage ist einzustellen, wenn der Bedienstete mit einem anderen Arbeitsplatz betraut wird, für den keine oder eine andere Verwendungszulage vorgesehen ist. In den Fällen, in denen eine solche Maßnahme aus Gründen erfolgt, die
1. nicht in der Person des Bediensteten liegen oder
2. darin begründet sind, daß der Bedienstete durch Krankheit oder Unfall zur weiteren Versehung seines bisherigen Dienstes unfähig ist, wenn er diese Unfähigkeit nicht vorsätzlich oder durch grobe Fahrlässigkeit herbeigeführt hat,
(3) Die Verwendungszulage wird durch die Verwendungsgruppe und in ihr durch die Verwendungsstufe und die Zulagenstufe bestimmt. Es sind einzureihen:
1. in der Verwendungsgruppe A:
a) Leiter einer Abteilung in der Generaldirektion in die Verwendungsstufe A 1,
b) Oberforstmeister und Referatsleiter sowie Fachreferenten und Rechtskonsulenten, die mit einem besonders verantwortungsvollen Arbeitsplatz betraut werden, in die Verwendungsstufe A 2,
c) sonstige Bedienstete frühestens mit Erreichen der Gehaltsstufe 2, 2. Jahr, in die Verwendungsstufe A 3;
2. in der Verwendungsgruppe B:
a) der Leiter der Buchhaltungsabteilung in der Generaldirektion in die Verwendungsstufe B 1,
b) Referenten in der Generaldirektion, die mit einem besonders verantwortungsvollen Arbeitsplatz betraut werden, in die Verwendungsstufe B 2,
c) Referenten, die mit einem verantwortungsvollen Arbeitsplatz betraut werden, und Bediensteten der Buchhaltungsabteilung, die selbständig Gebarungskontrollen durchführen, in die Verwendungsstufe B 3,
d) Referenten in der Generaldirektion nach Ablegung einer die Kenntnisse für den Dienst erweisenden Fachprüfung in die Verwendungsstufe B 4,
e) Bedienstete des gehobenen Forstdienstes frühestens mit Erreichen der Gehaltsstufe 2, 2. Jahr, in die Verwendungsstufe
3. in der Verwendungsgruppe C:
a) der Kanzleileiter in der Generaldirektion in die Verwendungsstufe C 1,
b) Bedienstete der Verwendungsstufe C 3, die als Referenten mit einem selbständigen und besonders verantwortungsvollen Arbeitsplatz betraut werden, frühestens mit Erreichen der Gehaltsstufe 10 in die Verwendungsstufe C 2,
c) Bedienstete, die mit einem besonders verantwortungsvollen Arbeitsplatz betraut werden, nach Ablegung einer die Kenntnisse für den Dienst erweisenden Fachprüfung, frühestens mit Erreichen der Gehaltsstufe 7, 2. Jahr, in die Verwendungsstufe C 3,
d) sonstige Bedienstete nach mindestens einjähriger Bewährung als Bedienstete der Verwendungsgruppe C, frühestens mit Erreichen der Gehaltsstufe 2, 2. Jahr, in die Verwendungsstufe C 4;
4. in der Verwendungsgruppe D:
(4) Die Verwendungszulage beträgt
```
--------+------------------------------------------------------------
```
```
I in der Zulagenstufe
```
```
in der I----------+------------+------------------------------------
```
```
Verwen- I 1 I frühestens I 2 3 4 5 6
```
```
dungs- I----------I mit Errei- I------------------------------------
```
```
stufe ISchilling I chen der I Schilling
```
```
I IGehaltsstufeI
```
```
--------+----------+------------+------------------------------------
```
```
A 1 10 470 12 13 831 17 461 21 093 24 719 26 533
```
```
A 2 7 479 10, 10 188 13 097 16 007 18 916 21 826
```
```
2. Jahr
```
```
A 3 3 019 10 3 891 4 853 5 822 6 786 7 750
```
```
---------------------------------------------------------------------
```
```
B 1 6 145 13 9 981 13 654 17 490 - -
```
```
B 2 4 583 13 5 514 6 364 7 302 8 239 8 708
```
```
B 3 2 556 13 3 263 3 916 4 625 5 329 -
```
```
B 4 1 536 10 1 783 2 026 2 189 - -
```
```
B 5 1 266 10 1 476 1 687 1 895 2 103 -
```
```
---------------------------------------------------------------------
```
```
C 1 1 973 13 2 322 2 802 3 277 3 754 4 229
```
```
C 2 1 743 15 2 176 2 722 3 263 3 535 -
```
```
C 3 1 046 13 1 470 1 943 2 420 2 896 -
```
```
C 4 406 10 610 813 1 018 1 219 -
```
```
---------------------------------------------------------------------
```
```
D 1 517 10 746 980 1 210 1 442 -
```
(5) Die Verwendungszulage der Bediensteten der Verwendungsstufe D 1
1. des Dienstzweiges „Forstbetriebs- und Forstschutzdienst'' und
2. des Mittleren Dienstes, die geschäftsplanmäßig mit der Lohnverrechnung betraut sind,
(6) Wird eine der im Abs. 3 genannten Funktionen von einem Bediensteten nur vorübergehend oder vertretungsweise, mindestens aber während eines Kalendermonates versehen, so gebührt ihm für die Dauer der Ausübung dieser Funktion, sofern die für diese Funktion vorgesehene Verwendungszulage höher ist als jene, die dem Bediensteten allenfalls zusteht, eine Ergänzungszulage in der Höhe des Unterschiedsbetrages zwischen diesen Verwendungszulagen.
Verwendungszulagen
§ 25. (1) Bediensteten, die durch schriftliche Verfügung der Generaldirektion mit einem der im Abs. 3 genannten Arbeitsplätze definitiv betraut werden, gebührt für die Dauer der Betrauung mit dem Arbeitsplatz eine Verwendungszulage.
(2) Die Verwendungszulage ist einzustellen, wenn der Bedienstete mit einem anderen Arbeitsplatz betraut wird, für den keine oder eine andere Verwendungszulage vorgesehen ist. In den Fällen, in denen eine solche Maßnahme aus Gründen erfolgt, die
1. nicht in der Person des Bediensteten liegen oder
2. darin begründet sind, daß der Bedienstete durch Krankheit oder Unfall zur weiteren Versehung seines bisherigen Dienstes unfähig ist, wenn er diese Unfähigkeit nicht vorsätzlich oder durch grobe Fahrlässigkeit herbeigeführt hat,
(3) Die Verwendungszulage wird durch die Verwendungsgruppe und in ihr durch die Verwendungsstufe und die Zulagenstufe bestimmt. Es sind einzureihen:
1. in der Verwendungsgruppe A:
a) Leiter einer Abteilung in der Generaldirektion in die Verwendungsstufe A 1,
b) Oberforstmeister und Referatsleiter sowie Fachreferenten und Rechtskonsulenten, die mit einem besonders verantwortungsvollen Arbeitsplatz betraut werden, in die Verwendungsstufe A 2,
c) sonstige Bedienstete frühestens mit Erreichen der Gehaltsstufe 2, 2. Jahr, in die Verwendungsstufe A 3;
2. in der Verwendungsgruppe B:
a) der Leiter der Buchhaltungsabteilung in der Generaldirektion in die Verwendungsstufe B 1,
b) Referenten in der Generaldirektion, die mit einem besonders verantwortungsvollen Arbeitsplatz betraut werden, in die Verwendungsstufe B 2,
c) Referenten, die mit einem verantwortungsvollen Arbeitsplatz betraut werden, und Bediensteten der Buchhaltungsabteilung, die selbständig Gebarungskontrollen durchführen, in die Verwendungsstufe B 3,
d) Referenten in der Generaldirektion nach Ablegung einer die Kenntnisse für den Dienst erweisenden Fachprüfung in die Verwendungsstufe B 4,
e) Bedienstete des gehobenen Forstdienstes frühestens mit Erreichen der Gehaltsstufe 2, 2. Jahr, in die Verwendungsstufe
3. in der Verwendungsgruppe C:
a) der Kanzleileiter in der Generaldirektion in die Verwendungsstufe C 1,
b) Bedienstete der Verwendungsstufe C 3, die als Referenten mit einem selbständigen und besonders verantwortungsvollen Arbeitsplatz betraut werden, frühestens mit Erreichen der Gehaltsstufe 10 in die Verwendungsstufe C 2,
c) Bedienstete, die mit einem besonders verantwortungsvollen Arbeitsplatz betraut werden, nach Ablegung einer die Kenntnisse für den Dienst erweisenden Fachprüfung, frühestens mit Erreichen der Gehaltsstufe 7, 2. Jahr, in die Verwendungsstufe C 3,
d) sonstige Bedienstete nach mindestens einjähriger Bewährung als Bedienstete der Verwendungsgruppe C, frühestens mit Erreichen der Gehaltsstufe 2, 2. Jahr, in die Verwendungsstufe C 4;
4. in der Verwendungsgruppe D:
(4) Die Verwendungszulage beträgt
```
---------------------------------------------------------------------
```
```
! in der Zulagenstufe
```
```
in der !----------------------------------------------------------
```
```
Ver- ! 1 ! frühestens ! 2 ! 3 ! 4 ! 5 ! 6
```
```
wendungs- !-------! mit !-------------------------------------
```
```
stufe ! Schil-! Erreichen !
```
```
! ling ! der ! Schilling
```
```
! ! Gehalts- !
```
```
! ! stufe !
```
```
---------------------------------------------------------------------
```
```
A 1 10 596 12 13 997 17 671 21 346 25 016 26 851
```
```
A 2 7 569 10, 10 310 13 254 16 199 19 143 22 088
```
```
2. Jahr
```
```
A 3 3 055 10 3 938 4 911 5 892 6 867 7 843
```
```
---------------------------------------------------------------------
```
```
B 1 6 219 13 10 101 13 818 17 700 - -
```
```
B 2 4 638 13 5 580 6 440 7 390 8 338 8 812
```
```
B 3 2 587 13 3 302 3 963 4 681 5 393 -
```
```
B 4 1 554 10 1 804 2 050 2 215 - -
```
```
B 5 1 281 10 1 494 1 707 1 918 2 128 -
```
```
---------------------------------------------------------------------
```
```
C 1 1 997 13 2 350 2 836 3 316 3 799 4 280
```
```
C 2 1 764 15 2 202 2 755 3 302 3 577 -
```
```
C 3 1 059 13 1 488 1 966 2 449 2 931 -
```
```
C 4 411 13 617 823 1 030 1 234 -
```
```
---------------------------------------------------------------------
```
```
D 1 523 10 755 992 1 225 1 459 -
```
(5) Die Verwendungszulage der Bediensteten der Verwendungsstufe D 1
1. des Dienstzweiges „Forstbetriebs- und Forstschutzdienst'' und
2. des Mittleren Dienstes, die geschäftsplanmäßig mit der Lohnverrechnung betraut sind,
(6) Wird eine der im Abs. 3 genannten Funktionen von einem Bediensteten nur vorübergehend oder vertretungsweise, mindestens aber während eines Kalendermonates versehen, so gebührt ihm für die Dauer der Ausübung dieser Funktion, sofern die für diese Funktion vorgesehene Verwendungszulage höher ist als jene, die dem Bediensteten allenfalls zusteht, eine Ergänzungszulage in der Höhe des Unterschiedsbetrages zwischen diesen Verwendungszulagen.
Verwendungszulagen
§ 25. (1) Bediensteten, die durch schriftliche Verfügung der Generaldirektion mit einem der im Abs. 3 genannten Arbeitsplätze definitiv betraut werden, gebührt für die Dauer der Betrauung mit dem Arbeitsplatz eine Verwendungszulage.
(2) Die Verwendungszulage ist einzustellen, wenn der Bedienstete mit einem anderen Arbeitsplatz betraut wird, für den keine oder eine andere Verwendungszulage vorgesehen ist. In den Fällen, in denen eine solche Maßnahme aus Gründen erfolgt, die
1. nicht in der Person des Bediensteten liegen oder
2. darin begründet sind, daß der Bedienstete durch Krankheit oder Unfall zur weiteren Versehung seines bisherigen Dienstes unfähig ist, wenn er diese Unfähigkeit nicht vorsätzlich oder durch grobe Fahrlässigkeit herbeigeführt hat,
(3) Die Verwendungszulage wird durch die Verwendungsgruppe und in ihr durch die Verwendungsstufe und die Zulagenstufe bestimmt. Es sind einzureihen:
1. in der Verwendungsgruppe A:
a) Leiter einer Abteilung in der Generaldirektion in die Verwendungsstufe A 1,
b) Oberforstmeister und Referatsleiter sowie Fachreferenten und Rechtskonsulenten, die mit einem besonders verantwortungsvollen Arbeitsplatz betraut werden, in die Verwendungsstufe A 2,
c) sonstige Bedienstete frühestens mit Erreichen der Gehaltsstufe 2, 2. Jahr, in die Verwendungsstufe A 3;
2. in der Verwendungsgruppe B:
a) der Leiter der Buchhaltungsabteilung in der Generaldirektion in die Verwendungsstufe B 1,
b) Referenten in der Generaldirektion, die mit einem besonders verantwortungsvollen Arbeitsplatz betraut werden, in die Verwendungsstufe B 2,
c) Referenten, die mit einem verantwortungsvollen Arbeitsplatz betraut werden, und Bediensteten der Buchhaltungsabteilung, die selbständig Gebarungskontrollen durchführen, in die Verwendungsstufe B 3,
d) Referenten in der Generaldirektion nach Ablegung einer die Kenntnisse für den Dienst erweisenden Fachprüfung in die Verwendungsstufe B 4,
e) Bedienstete des gehobenen Forstdienstes frühestens mit Erreichen der Gehaltsstufe 2, 2. Jahr, in die Verwendungsstufe
3. in der Verwendungsgruppe C:
a) der Kanzleileiter in der Generaldirektion in die Verwendungsstufe C 1,
b) Bedienstete der Verwendungsstufe C 3, die als Referenten mit einem selbständigen und besonders verantwortungsvollen Arbeitsplatz betraut werden, frühestens mit Erreichen der Gehaltsstufe 10 in die Verwendungsstufe C 2,
c) Bedienstete, die mit einem besonders verantwortungsvollen Arbeitsplatz betraut werden, nach Ablegung einer die Kenntnisse für den Dienst erweisenden Fachprüfung, frühestens mit Erreichen der Gehaltsstufe 7, 2. Jahr, in die Verwendungsstufe C 3,
d) sonstige Bedienstete nach mindestens einjähriger Bewährung als Bedienstete der Verwendungsgruppe C, frühestens mit Erreichen der Gehaltsstufe 2, 2. Jahr, in die Verwendungsstufe C 4;
4. in der Verwendungsgruppe D:
(4) Die Verwendungszulage beträgt
```
--------+------------------------------------------------------------
```
```
I in der Zulagenstufe
```
```
in der I----------+------------+------------------------------------
```
```
Verwen- I 1 I frühestens I 2 3 4 5 6
```
```
dungs- I----------I mit Errei- I------------------------------------
```
```
stufe ISchilling I chen der I Schilling
```
```
I IGehaltsstufeI
```
```
--------+----------+------------+------------------------------------
```
```
A 1 10 903 12 14 403 18 183 21 965 25 741 27 630
```
```
A 2 7 789 10, 10 609 13 638 16 669 19 698 22 729
```
```
2. Jahr
```
```
A 3 3 144 10 4 052 5 053 6 063 7 066 8 070
```
```
---------------------------------------------------------------------
```
```
B 1 6 399 13 10 394 14 219 18 213 - -
```
```
B 2 4 773 13 5 742 6 627 7 604 8 580 9 068
```
```
B 3 2 662 13 3 398 4 078 4 817 5 549 -
```
```
B 4 1 599 10 1 856 2 109 2 279 - -
```
```
B 5 1 318 10 1 537 1 757 1 974 2 190 -
```
```
---------------------------------------------------------------------
```
```
C 1 2 055 13 2 418 2 918 3 412 3 909 4 404
```
```
C 2 1 815 15 2 266 2 835 3 398 3 681 -
```
```
C 3 1 090 13 1 531 2 023 2 520 3 016 -
```
```
C 4 423 13 635 847 1 060 1 270 -
```
```
---------------------------------------------------------------------
```
```
D 1 538 10 777 1 021 1 261 1 501 -
```
(5) Die Verwendungszulage der Bediensteten der Verwendungsstufe D 1
1. des Dienstzweiges „Forstbetriebs- und Forstschutzdienst'' und
2. des Mittleren Dienstes, die geschäftsplanmäßig mit der Lohnverrechnung betraut sind,
(6) Wird eine der im Abs. 3 genannten Funktionen von einem Bediensteten nur vorübergehend oder vertretungsweise, mindestens aber während eines Kalendermonates versehen, so gebührt ihm für die Dauer der Ausübung dieser Funktion, sofern die für diese Funktion vorgesehene Verwendungszulage höher ist als jene, die dem Bediensteten allenfalls zusteht, eine Ergänzungszulage in der Höhe des Unterschiedsbetrages zwischen diesen Verwendungszulagen.
Verwendungszulagen
§ 25. (1) Bediensteten, die durch schriftliche Verfügung der Generaldirektion mit einem der im Abs. 3 genannten Arbeitsplätze definitiv betraut werden, gebührt für die Dauer der Betrauung mit dem Arbeitsplatz eine Verwendungszulage.
(2) Die Verwendungszulage ist einzustellen, wenn der Bedienstete mit einem anderen Arbeitsplatz betraut wird, für den keine oder eine andere Verwendungszulage vorgesehen ist. In den Fällen, in denen eine solche Maßnahme aus Gründen erfolgt, die
1. nicht in der Person des Bediensteten liegen oder
2. darin begründet sind, daß der Bedienstete durch Krankheit oder Unfall zur weiteren Versehung seines bisherigen Dienstes unfähig ist, wenn er diese Unfähigkeit nicht vorsätzlich oder durch grobe Fahrlässigkeit herbeigeführt hat,
(3) Die Verwendungszulage wird durch die Verwendungsgruppe und in ihr durch die Verwendungsstufe und die Zulagenstufe bestimmt. Es sind einzureihen:
1. in der Verwendungsgruppe A:
a) Leiter einer Abteilung in der Generaldirektion in die Verwendungsstufe A 1,
b) Oberforstmeister und Referatsleiter sowie Fachreferenten und Rechtskonsulenten, die mit einem besonders verantwortungsvollen Arbeitsplatz betraut werden, in die Verwendungsstufe A 2,
c) sonstige Bedienstete frühestens mit Erreichen der Gehaltsstufe 2, 2. Jahr, in die Verwendungsstufe A 3;
2. in der Verwendungsgruppe B:
a) der Leiter der Buchhaltungsabteilung in der Generaldirektion in die Verwendungsstufe B 1,
b) Referenten in der Generaldirektion, die mit einem besonders verantwortungsvollen Arbeitsplatz betraut werden, in die Verwendungsstufe B 2,
c) Referenten, die mit einem verantwortungsvollen Arbeitsplatz betraut werden, und Bediensteten der Buchhaltungsabteilung, die selbständig Gebarungskontrollen durchführen, in die Verwendungsstufe B 3,
d) Referenten in der Generaldirektion nach Ablegung einer die Kenntnisse für den Dienst erweisenden Fachprüfung in die Verwendungsstufe B 4,
e) Bedienstete des gehobenen Forstdienstes frühestens mit Erreichen der Gehaltsstufe 2, 2. Jahr, in die Verwendungsstufe
3. in der Verwendungsgruppe C:
a) der Kanzleileiter in der Generaldirektion in die Verwendungsstufe C 1,
b) Bedienstete der Verwendungsstufe C 3, die als Referenten mit einem selbständigen und besonders verantwortungsvollen Arbeitsplatz betraut werden, frühestens mit Erreichen der Gehaltsstufe 10 in die Verwendungsstufe C 2,
c) Bedienstete, die mit einem besonders verantwortungsvollen Arbeitsplatz betraut werden, nach Ablegung einer die Kenntnisse für den Dienst erweisenden Fachprüfung, frühestens mit Erreichen der Gehaltsstufe 7, 2. Jahr, in die Verwendungsstufe C 3,
d) sonstige Bedienstete nach mindestens einjähriger Bewährung als Bedienstete der Verwendungsgruppe C, frühestens mit Erreichen der Gehaltsstufe 2, 2. Jahr, in die Verwendungsstufe C 4;
4. in der Verwendungsgruppe D:
(4) Die Verwendungszulage beträgt
```
--------+------------------------------------------------------------
```
```
I in der Zulagenstufe
```
```
in der I----------+------------+------------------------------------
```
```
Verwen- I 1 I frühestens I 2 3 4 5 6
```
```
dungs- I----------I mit Errei- I------------------------------------
```
```
stufe ISchilling I chen der I Schilling
```
```
I IGehaltsstufeI
```
```
--------+----------+------------+------------------------------------
```
```
A 1 11 219 12 14 821 18 710 22 602 26 487 28 431
```
```
A 2 8 015 10, 10 917 14 034 17 152 20 269 23 388
```
```
2. Jahr
```
```
A 3 3 235 10 4 170 5 200 6 239 7 271 8 304
```
```
---------------------------------------------------------------------
```
```
B 1 6 585 13 10 695 14 631 18 741 - -
```
```
B 2 4 911 13 5 909 6 819 7 825 8 829 9 331
```
```
B 3 2 739 13 3 497 4 196 4 957 5 710 -
```
```
B 4 1 645 10 1 910 2 170 2 345 - -
```
```
B 5 1 356 10 1 582 1 808 2 031 2 254 -
```
```
---------------------------------------------------------------------
```
```
C 1 2 115 13 2 488 3 003 3 511 4 022 4 532
```
```
C 2 1 868 15 2 332 2 917 3 497 3 788 -
```
```
C 3 1 122 13 1 575 2 082 2 593 3 103 -
```
```
C 4 435 13 653 872 1 091 1 307 -
```
```
---------------------------------------------------------------------
```
```
D 1 554 10 800 1 051 1 298 1 545 -
```
(5) Die Verwendungszulage der Bediensteten der Verwendungsstufe D 1
1. des Dienstzweiges „Forstbetriebs- und Forstschutzdienst'' und
2. des Mittleren Dienstes, die geschäftsplanmäßig mit der Lohnverrechnung betraut sind,
(6) Wird eine der im Abs. 3 genannten Funktionen von einem Bediensteten nur vorübergehend oder vertretungsweise, mindestens aber während eines Kalendermonates versehen, so gebührt ihm für die Dauer der Ausübung dieser Funktion, sofern die für diese Funktion vorgesehene Verwendungszulage höher ist als jene, die dem Bediensteten allenfalls zusteht, eine Ergänzungszulage in der Höhe des Unterschiedsbetrages zwischen diesen Verwendungszulagen.
Verwendungszulagen
§ 25. (1) Bediensteten, die durch schriftliche Verfügung der Generaldirektion mit einem der im Abs. 3 genannten Arbeitsplätze definitiv betraut werden, gebührt für die Dauer der Betrauung mit dem Arbeitsplatz eine Verwendungszulage.
(2) Die Verwendungszulage ist einzustellen, wenn der Bedienstete mit einem anderen Arbeitsplatz betraut wird, für den keine oder eine andere Verwendungszulage vorgesehen ist. In den Fällen, in denen eine solche Maßnahme aus Gründen erfolgt, die
1. nicht in der Person des Bediensteten liegen oder
2. darin begründet sind, daß der Bedienstete durch Krankheit oder Unfall zur weiteren Versehung seines bisherigen Dienstes unfähig ist, wenn er diese Unfähigkeit nicht vorsätzlich oder durch grobe Fahrlässigkeit herbeigeführt hat,
(3) Die Verwendungszulage wird durch die Verwendungsgruppe und in ihr durch die Verwendungsstufe und die Zulagenstufe bestimmt. Es sind einzureihen:
1. in der Verwendungsgruppe A:
a) Leiter einer Abteilung in der Generaldirektion in die Verwendungsstufe A 1,
b) Oberforstmeister und Referatsleiter sowie Fachreferenten und Rechtskonsulenten, die mit einem besonders verantwortungsvollen Arbeitsplatz betraut werden, in die Verwendungsstufe A 2,
c) sonstige Bedienstete frühestens mit Erreichen der Gehaltsstufe 2, 2. Jahr, in die Verwendungsstufe A 3;
2. in der Verwendungsgruppe B:
a) der Leiter der Buchhaltungsabteilung in der Generaldirektion in die Verwendungsstufe B 1,
b) Referenten in der Generaldirektion, die mit einem besonders verantwortungsvollen Arbeitsplatz betraut werden, in die Verwendungsstufe B 2,
c) Referenten, die mit einem verantwortungsvollen Arbeitsplatz betraut werden, und Bediensteten der Buchhaltungsabteilung, die selbständig Gebarungskontrollen durchführen, in die Verwendungsstufe B 3,
d) Referenten in der Generaldirektion nach Ablegung einer die Kenntnisse für den Dienst erweisenden Fachprüfung in die Verwendungsstufe B 4,
e) Bedienstete des gehobenen Forstdienstes frühestens mit Erreichen der Gehaltsstufe 2, 2. Jahr, in die Verwendungsstufe
3. in der Verwendungsgruppe C:
a) der Kanzleileiter in der Generaldirektion in die Verwendungsstufe C 1,
b) Bedienstete der Verwendungsstufe C 3, die als Referenten mit einem selbständigen und besonders verantwortungsvollen Arbeitsplatz betraut werden, frühestens mit Erreichen der Gehaltsstufe 10 in die Verwendungsstufe C 2,
c) Bedienstete, die mit einem besonders verantwortungsvollen Arbeitsplatz betraut werden, nach Ablegung einer die Kenntnisse für den Dienst erweisenden Fachprüfung, frühestens mit Erreichen der Gehaltsstufe 7, 2. Jahr, in die Verwendungsstufe C 3,
d) sonstige Bedienstete nach mindestens einjähriger Bewährung als Bedienstete der Verwendungsgruppe C, frühestens mit Erreichen der Gehaltsstufe 2, 2. Jahr, in die Verwendungsstufe C 4;
4. in der Verwendungsgruppe D:
(4) Die Verwendungszulage beträgt
```
--------+------------------------------------------------------------
```
```
I in der Zulagenstufe
```
```
in der I----------+------------+------------------------------------
```
```
Verwen- I 1 I frühestens I 2 3 4 5 6
```
```
dungs- I----------I mit Errei- I------------------------------------
```
```
stufe ISchilling I chen der I Schilling
```
```
I IGehaltsstufeI
```
```
--------+----------+------------+------------------------------------
```
```
A 1 11 881 12 15 695 19 814 23 936 28 050 30 108
```
```
A 2 8 488 10, 11 561 14 862 18 164 21 465 24 768
```
```
2. Jahr
```
```
A 3 3 426 10 4 416 5 507 6 607 7 700 8 794
```
```
---------------------------------------------------------------------
```
```
B 1 6 974 13 11 326 15 494 19 847 - -
```
```
B 2 5 201 13 6 258 7 221 8 287 9 350 9 882
```
```
B 3 2 901 13 3 703 4 444 5 249 6 047 -
```
```
B 4 1 742 10 2 023 2 298 2 483 - -
```
```
B 5 1 436 10 1 675 1 915 2 151 2 387 -
```
```
---------------------------------------------------------------------
```
```
C 1 2 240 13 2 635 3 180 3 718 4 259 4 799
```
```
C 2 1 978 15 2 470 3 089 3 703 4 011 -
```
```
C 3 1 188 13 1 668 2 205 2 746 3 286 -
```
```
C 4 461 13 692 923 1 155 1 384 -
```
```
---------------------------------------------------------------------
```
```
D 1 587 10 847 1 113 1 375 1 636 -
```
(5) Die Verwendungszulage der Bediensteten der Verwendungsstufe D 1
1. des Dienstzweiges „Forstbetriebs- und Forstschutzdienst'' und
2. des Mittleren Dienstes, die geschäftsplanmäßig mit der Lohnverrechnung betraut sind,
(6) Wird eine der im Abs. 3 genannten Funktionen von einem Bediensteten nur vorübergehend oder vertretungsweise, mindestens aber während eines Kalendermonates versehen, so gebührt ihm für die Dauer der Ausübung dieser Funktion, sofern die für diese Funktion vorgesehene Verwendungszulage höher ist als jene, die dem Bediensteten allenfalls zusteht, eine Ergänzungszulage in der Höhe des Unterschiedsbetrages zwischen diesen Verwendungszulagen.
Verwendungszulagen
§ 25. (1) Bediensteten, die durch schriftliche Verfügung der Generaldirektion mit einem der im Abs. 3 genannten Arbeitsplätze definitiv betraut werden, gebührt für die Dauer der Betrauung mit dem Arbeitsplatz eine Verwendungszulage.
(2) Die Verwendungszulage ist einzustellen, wenn der Bedienstete mit einem anderen Arbeitsplatz betraut wird, für den keine oder eine andere Verwendungszulage vorgesehen ist. In den Fällen, in denen eine solche Maßnahme aus Gründen erfolgt, die
1. nicht in der Person des Bediensteten liegen oder
2. darin begründet sind, daß der Bedienstete durch Krankheit oder Unfall zur weiteren Versehung seines bisherigen Dienstes unfähig ist, wenn er diese Unfähigkeit nicht vorsätzlich oder durch grobe Fahrlässigkeit herbeigeführt hat,
(3) Die Verwendungszulage wird durch die Verwendungsgruppe und in ihr durch die Verwendungsstufe und die Zulagenstufe bestimmt. Es sind einzureihen:
1. in der Verwendungsgruppe A:
a) Leiter einer Abteilung in der Generaldirektion in die Verwendungsstufe A 1,
b) Oberforstmeister und Referatsleiter sowie Fachreferenten und Rechtskonsulenten, die mit einem besonders verantwortungsvollen Arbeitsplatz betraut werden, in die Verwendungsstufe A 2,
c) sonstige Bedienstete frühestens mit Erreichen der Gehaltsstufe 2, 2. Jahr, in die Verwendungsstufe A 3;
2. in der Verwendungsgruppe B:
a) der Leiter der Buchhaltungsabteilung in der Generaldirektion in die Verwendungsstufe B 1,
b) Referenten in der Generaldirektion, die mit einem besonders verantwortungsvollen Arbeitsplatz betraut werden, in die Verwendungsstufe B 2,
c) Referenten, die mit einem verantwortungsvollen Arbeitsplatz betraut werden, und Bediensteten der Buchhaltungsabteilung, die selbständig Gebarungskontrollen durchführen, in die Verwendungsstufe B 3,
d) Referenten in der Generaldirektion nach Ablegung einer die Kenntnisse für den Dienst erweisenden Fachprüfung in die Verwendungsstufe B 4,
e) Bedienstete des gehobenen Forstdienstes frühestens mit Erreichen der Gehaltsstufe 2, 2. Jahr, in die Verwendungsstufe
3. in der Verwendungsgruppe C:
a) der Kanzleileiter in der Generaldirektion in die Verwendungsstufe C 1,
b) Bedienstete der Verwendungsstufe C 3, die als Referenten mit einem selbständigen und besonders verantwortungsvollen Arbeitsplatz betraut werden, frühestens mit Erreichen der Gehaltsstufe 10 in die Verwendungsstufe C 2,
c) Bedienstete, die mit einem besonders verantwortungsvollen Arbeitsplatz betraut werden, nach Ablegung einer die Kenntnisse für den Dienst erweisenden Fachprüfung, frühestens mit Erreichen der Gehaltsstufe 7, 2. Jahr, in die Verwendungsstufe C 3,
d) sonstige Bedienstete nach mindestens einjähriger Bewährung als Bedienstete der Verwendungsgruppe C, frühestens mit Erreichen der Gehaltsstufe 2, 2. Jahr, in die Verwendungsstufe C 4;
4. in der Verwendungsgruppe D:
(4) Die Verwendungszulage beträgt
```
--------+------------------------------------------------------------
```
```
I in der Zulagenstufe
```
```
in der I----------+------------+------------------------------------
```
```
Verwen- I 1 I frühestens I 2 3 4 5 6
```
```
dungs- I----------I mit Errei- I------------------------------------
```
```
stufe ISchilling I chen der I Schilling
```
```
I IGehaltsstufeI
```
```
--------+----------+------------+------------------------------------
```
```
A1 12 392 12 16 370 20 666 24 965 29 256 31 403
```
```
A2 8 853 10,
```
```
2. Jahr 12 058 15 501 18 945 22 388 25 833
```
```
A3 3 573 10 4 606 5 744 6 891 8 031 9 172
```
```
---------------------------------------------------------------------
```
```
B1 7 274 13 11 813 16 160 20 700 - -
```
```
B2 5 425 13 6 527 7 532 8 643 9 752 10 307
```
```
B3 3 026 13 3 862 4 635 5 475 6 307 -
```
```
B4 1 817 10 2 110 2 397 2 590 - -
```
```
B5 1 498 10 1 747 1 997 2 243 2 490 -
```
```
---------------------------------------------------------------------
```
```
C1 2 336 13 2 748 3 317 3 878 4 442 5 005
```
```
C2 2 063 15 2 576 3 222 3 862 4 183 -
```
```
C3 1 239 13 1 740 2 300 2 864 3 427 -
```
```
C4 481 13 722 963 1 205 1 444 -
```
```
---------------------------------------------------------------------
```
```
D1 612 10 883 1 161 1 434 1 706 -
```
(5) Die Verwendungszulage der Bediensteten der Verwendungsstufe D 1
1. des Dienstzweiges „Forstbetriebs- und Forstschutzdienst'' und
2. des Mittleren Dienstes, die geschäftsplanmäßig mit der Lohnverrechnung betraut sind,
(6) Wird eine der im Abs. 3 genannten Funktionen von einem Bediensteten nur vorübergehend oder vertretungsweise, mindestens aber während eines Kalendermonates versehen, so gebührt ihm für die Dauer der Ausübung dieser Funktion, sofern die für diese Funktion vorgesehene Verwendungszulage höher ist als jene, die dem Bediensteten allenfalls zusteht, eine Ergänzungszulage in der Höhe des Unterschiedsbetrages zwischen diesen Verwendungszulagen.
Verwendungszulagen
§ 25. (1) Bediensteten, die durch schriftliche Verfügung der Generaldirektion mit einem der im Abs. 3 genannten Arbeitsplätze definitiv betraut werden, gebührt für die Dauer der Betrauung mit dem Arbeitsplatz eine Verwendungszulage.
(2) Die Verwendungszulage ist einzustellen, wenn der Bedienstete mit einem anderen Arbeitsplatz betraut wird, für den keine oder eine andere Verwendungszulage vorgesehen ist. In den Fällen, in denen eine solche Maßnahme aus Gründen erfolgt, die
1. nicht in der Person des Bediensteten liegen oder
2. darin begründet sind, daß der Bedienstete durch Krankheit oder Unfall zur weiteren Versehung seines bisherigen Dienstes unfähig ist, wenn er diese Unfähigkeit nicht vorsätzlich oder durch grobe Fahrlässigkeit herbeigeführt hat,
(3) Die Verwendungszulage wird durch die Verwendungsgruppe und in ihr durch die Verwendungsstufe und die Zulagenstufe bestimmt. Es sind einzureihen:
1. in der Verwendungsgruppe A:
a) Leiter einer Abteilung in der Generaldirektion in die Verwendungsstufe A 1,
b) Oberforstmeister und Referatsleiter sowie Fachreferenten und Rechtskonsulenten, die mit einem besonders verantwortungsvollen Arbeitsplatz betraut werden, in die Verwendungsstufe A 2,
c) sonstige Bedienstete frühestens mit Erreichen der Gehaltsstufe 2, 2. Jahr, in die Verwendungsstufe A 3;
2. in der Verwendungsgruppe B:
a) der Leiter der Buchhaltungsabteilung in der Generaldirektion in die Verwendungsstufe B 1,
b) Referenten in der Generaldirektion, die mit einem besonders verantwortungsvollen Arbeitsplatz betraut werden, in die Verwendungsstufe B 2,
c) Referenten, die mit einem verantwortungsvollen Arbeitsplatz betraut werden, und Bediensteten der Buchhaltungsabteilung, die selbständig Gebarungskontrollen durchführen, in die Verwendungsstufe B 3,
d) Referenten in der Generaldirektion nach Ablegung einer die Kenntnisse für den Dienst erweisenden Fachprüfung in die Verwendungsstufe B 4,
e) Bedienstete des gehobenen Forstdienstes frühestens mit Erreichen der Gehaltsstufe 2, 2. Jahr, in die Verwendungsstufe
3. in der Verwendungsgruppe C:
a) der Kanzleileiter in der Generaldirektion in die Verwendungsstufe C 1,
b) Bedienstete der Verwendungsstufe C 3, die als Referenten mit einem selbständigen und besonders verantwortungsvollen Arbeitsplatz betraut werden, frühestens mit Erreichen der Gehaltsstufe 10 in die Verwendungsstufe C 2,
c) Bedienstete, die mit einem besonders verantwortungsvollen Arbeitsplatz betraut werden, nach Ablegung einer die Kenntnisse für den Dienst erweisenden Fachprüfung, frühestens mit Erreichen der Gehaltsstufe 7, 2. Jahr, in die Verwendungsstufe C 3,
d) sonstige Bedienstete nach mindestens einjähriger Bewährung als Bedienstete der Verwendungsgruppe C, frühestens mit Erreichen der Gehaltsstufe 2, 2. Jahr, in die Verwendungsstufe C 4;
4. in der Verwendungsgruppe D:
(4) Die Verwendungszulage beträgt
```
---------------------------------------------------------------------
```
```
in der Zulagenstufe
```
```
in ---------------------------------------------------------------
```
```
der 1 frühestens 2 3 4 5 6
```
```
Ver- ------------ mit --------------------------------------
```
```
wen- Schilling Erreichen Schilling
```
```
dungs- der
```
```
stufe Gehalts-
```
```
stufe
```
```
---------------------------------------------------------------------
```
```
A 1 12 881 12 17 017 21 482 25 951 30 412 32 643
```
```
A 2 9 203 10, 2. Jahr 12 534 16 113 19 693 23 272 26 853
```
```
A 3 3 714 10 4 788 5 971 7 163 8 348 9 534
```
```
---------------------------------------------------------------------
```
```
B 1 7 561 13 12 280 16 798 21 518 - -
```
```
B 2 5 639 13 6 785 7 830 8 984 10 137 10 714
```
```
B 3 3 146 13 4 015 4 818 5 691 6 556 -
```
```
B 4 1 889 10 2 193 2 492 2 692 - -
```
```
B 5 1 557 10 1 816 2 076 2 332 2 588 -
```
```
---------------------------------------------------------------------
```
```
C 1 2 428 13 2 857 3 448 4 031 4 617 5 203
```
```
C 2 2 144 15 2 678 3 349 4 015 4 348 -
```
```
C 3 1 288 13 1 809 2 391 2 977 3 562 -
```
```
C 4 500 13 751 1 001 1 253 1 501 -
```
```
---------------------------------------------------------------------
```
```
D 1 636 10 918 1 207 1 491 1 773 -
```
(5) Die Verwendungszulage der Bediensteten der Verwendungsstufe D 1
1. des Dienstzweiges „Forstbetriebs- und Forstschutzdienst'' und
2. des Mittleren Dienstes, die geschäftsplanmäßig mit der Lohnverrechnung betraut sind,
(6) Wird eine der im Abs. 3 genannten Funktionen von einem Bediensteten nur vorübergehend oder vertretungsweise, mindestens aber während eines Kalendermonates versehen, so gebührt ihm für die Dauer der Ausübung dieser Funktion, sofern die für diese Funktion vorgesehene Verwendungszulage höher ist als jene, die dem Bediensteten allenfalls zusteht, eine Ergänzungszulage in der Höhe des Unterschiedsbetrages zwischen diesen Verwendungszulagen.
Verwendungszulagen
§ 25. (1) Bediensteten, die durch schriftliche Verfügung der Generaldirektion mit einem der im Abs. 3 genannten Arbeitsplätze definitiv betraut werden, gebührt für die Dauer der Betrauung mit dem Arbeitsplatz eine Verwendungszulage.
(2) Die Verwendungszulage ist einzustellen, wenn der Bedienstete mit einem anderen Arbeitsplatz betraut wird, für den keine oder eine andere Verwendungszulage vorgesehen ist. In den Fällen, in denen eine solche Maßnahme aus Gründen erfolgt, die
1. nicht in der Person des Bediensteten liegen oder
2. darin begründet sind, daß der Bedienstete durch Krankheit oder Unfall zur weiteren Versehung seines bisherigen Dienstes unfähig ist, wenn er diese Unfähigkeit nicht vorsätzlich oder durch grobe Fahrlässigkeit herbeigeführt hat,
(3) Die Verwendungszulage wird durch die Verwendungsgruppe und in ihr durch die Verwendungsstufe und die Zulagenstufe bestimmt. Es sind einzureihen:
1. in der Verwendungsgruppe A:
a) Leiter einer Abteilung in der Generaldirektion in die Verwendungsstufe A 1,
b) Oberforstmeister und Referatsleiter sowie Fachreferenten und Rechtskonsulenten, die mit einem besonders verantwortungsvollen Arbeitsplatz betraut werden, in die Verwendungsstufe A 2,
c) sonstige Bedienstete frühestens mit Erreichen der Gehaltsstufe 2, 2. Jahr, in die Verwendungsstufe A 3;
2. in der Verwendungsgruppe B:
a) der Leiter der Buchhaltungsabteilung in der Generaldirektion in die Verwendungsstufe B 1,
b) Referenten in der Generaldirektion, die mit einem besonders verantwortungsvollen Arbeitsplatz betraut werden, in die Verwendungsstufe B 2,
c) Referenten, die mit einem verantwortungsvollen Arbeitsplatz betraut werden, und Bediensteten der Buchhaltungsabteilung, die selbständig Gebarungskontrollen durchführen, in die Verwendungsstufe B 3,
d) Referenten in der Generaldirektion nach Ablegung einer die Kenntnisse für den Dienst erweisenden Fachprüfung in die Verwendungsstufe B 4,
e) Bedienstete des gehobenen Forstdienstes frühestens mit Erreichen der Gehaltsstufe 2, 2. Jahr, in die Verwendungsstufe
3. in der Verwendungsgruppe C:
a) der Kanzleileiter in der Generaldirektion in die Verwendungsstufe C 1,
b) Bedienstete der Verwendungsstufe C 3, die als Referenten mit einem selbständigen und besonders verantwortungsvollen Arbeitsplatz betraut werden, frühestens mit Erreichen der Gehaltsstufe 10 in die Verwendungsstufe C 2,
c) Bedienstete, die mit einem besonders verantwortungsvollen Arbeitsplatz betraut werden, nach Ablegung einer die Kenntnisse für den Dienst erweisenden Fachprüfung, frühestens mit Erreichen der Gehaltsstufe 7, 2. Jahr, in die Verwendungsstufe C 3,
d) sonstige Bedienstete nach mindestens einjähriger Bewährung als Bedienstete der Verwendungsgruppe C, frühestens mit Erreichen der Gehaltsstufe 2, 2. Jahr, in die Verwendungsstufe C 4;
4. in der Verwendungsgruppe D:
(4) Die Verwendungszulage beträgt
```
---------------------------------------------------------------------
```
```
in der Zulagenstufe
```
```
in der ---------------------------------------------------------
```
```
Verwendungs- 1 frühestens mit 2 3 4 5 6
```
```
stufe --------- Erreichen der ---------------------------------
```
```
Schilling Gehaltsstufe Schilling
```
```
---------------------------------------------------------------------
```
```
A 1 13209 12 17451 22030 26613 31188 33475
```
```
A 2 9438 10,
```
```
2. Jahr 12854 16524 20195 23865 27538
```
```
A 3 3809 10 4910 6123 7346 8561 9777
```
```
---------------------------------------------------------------------
```
```
B 1 7754 13 12593 17226 22067 - -
```
```
B 2 5783 13 6958 8030 9213 10395 10987
```
```
B 3 3226 13 4117 4941 5836 6723 -
```
```
B 4 1937 10 2249 2556 2761 - -
```
```
B 5 1597 10 1862 2129 2391 2654 -
```
```
---------------------------------------------------------------------
```
```
C 1 2490 13 2930 3536 4134 4735 5336
```
```
C 2 2199 15 2746 3434 4117 4459 -
```
```
C 3 1321 13 1855 2452 3053 3653 -
```
```
C 4 513 13 770 1027 1285 1539 -
```
```
---------------------------------------------------------------------
```
```
D 1 652 10 941 1238 1529 1818 -
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(5) Die Verwendungszulage der Bediensteten der Verwendungsstufe D 1
1. des Dienstzweiges „Forstbetriebs- und Forstschutzdienst'' und
2. des Mittleren Dienstes, die geschäftsplanmäßig mit der Lohnverrechnung betraut sind,
(6) Wird eine der im Abs. 3 genannten Funktionen von einem Bediensteten nur vorübergehend oder vertretungsweise, mindestens aber während eines Kalendermonates versehen, so gebührt ihm für die Dauer der Ausübung dieser Funktion, sofern die für diese Funktion vorgesehene Verwendungszulage höher ist als jene, die dem Bediensteten allenfalls zusteht, eine Ergänzungszulage in der Höhe des Unterschiedsbetrages zwischen diesen Verwendungszulagen.
Vorrückung in eine höhere Verwendungszulage
§ 26. (1) Die Verwendungszulage beginnt, soweit im § 27 nichts anderes bestimmt wird, in der Zulagenstufe 1.
(2) Der Bedienstete rückt in die Zulagenstufe 2 in den Verwendungsstufen A 1, A 2 und B 1 nach drei Jahren, in den übrigen Verwendungsstufen nach fünf Jahren, in jedem Fall jedoch frühestens mit dem Erreichen der im § 25 Abs. 4 angeführten Gehaltsstufe vor. Die für die Vertragsbediensteten des Bundes geltenden gesetzlichen Bestimmungen über den Zeitpunkt der Vorrückung sind anzuwenden.
(3) In der Verwendungsstufe C 1 findet die Vorrückung in die weiteren Zulagenstufen nach jeweils vier Jahren, in den anderen Verwendungsstufen findet die Vorrückung in die weiteren Zulagenstufen nach jeweils fünf Jahren statt. (BGBl. Nr. 594/1980, Art. I Z 12)
Überstellung in eine höhere Verwendungsstufe
§ 27. (1) Wird ein Bediensteter mit einem Arbeitsplatz betraut, der den Anspruch auf eine höhere Verwendungsstufe begründet, und ist die Verwendungszulage in der niedrigsten Zulagenstufe der neuen Verwendungsstufe niedriger als die bisherige Verwendungszulage, so gebührt dem Bediensteten die der bisherigen Verwendungszulage dem Betrage nach entsprechende Zulagenstufe, wenn aber eine solche Zulagenstufe nicht vorgesehen ist, die Zulagenstufe mit der nächsthöheren Verwendungszulage.
(2) Wird ein Bediensteter in die nächsthöhere Verwendungsstufe seiner Verwendungsgruppe überstellt, so gebührt ihm, wenn es für ihn günstiger ist, abweichend vom Abs. 1 die gegenüber der bisher innegehabten Zulagenstufe der Bezeichnung nach nächstniedrigere Zulagenstufe der neuen Verwendungsstufe.
(3) Wird der Bedienstete innerhalb seiner Verwendungsgruppe in eine höhere als die nächsthöhere Verwendungsstufe überstellt, so gebührt ihm diejenige Zulagenstufe der neuen Verwendungsstufe, die sich ergäbe, wenn er unmittelbar nacheinander sämtliche dazwischenliegenden Verwendungsstufen aufsteigend unter Anwendung der Abs. 1 beziehungsweise 2 durchlaufen hätte.
(4) Nach der Überstellung in eine höhere Verwendungsstufe rückt der Bedienstete in die nächsthöhere Zulagenstufe in dem Zeitpunkt vor, in dem er in der bisherigen Verwendungsstufe nach den Abs. 1 bis 3 die Voraussetzung für das Erreichen der nächsthöheren Zulagenstufe der neuen Verwendungsstufe erfüllt hätte, spätestens aber nach Ablauf der im § 26 Abs. 2 und 3 genannten Zeiträume und dem Erreichen der im § 25 Abs. 4 angeführten Gehaltsstufe. Hat der Bedienstete in der bisherigen Verwendungsstufe die höchste Zulagenstufe erreicht, so ist ihm die Zeit, die er in der höchsten Zulagenstufe der bisherigen Verwendungsstufe verbracht hat, bis zum Ausmaß von fünf Jahren in der neuen Zulagenstufe der höheren Verwendungsstufe anzurechnen.
(5) Die in den Abs. 2 bis 4 angeführten Maßnahmen sind nur insoweit zulässig, als damit nicht eine bessere Einstufung erzielt wird, als sie der Bedienstete erreicht hätte, wenn er die in den bisherigen Verwendungsstufen zurückgelegte Zeit bereits in der neuen Verwendungsstufe zurückgelegt hätte.
(6) Abweichend von den Abs. 1 bis 3 und 5 gebührt den Bediensteten der Verwendungsstufe A 2 der Zulagenstufe 2 und der Verwendungsstufe A 3 der Zulagenstufe 3, die mit einem Arbeitsplatz der Verwendungsstufe A 1 betraut werden, die Zulagenstufe 2 der Verwendungsstufe A 1.
(7) Die für die Vertragsbediensteten des Bundes geltenden gesetzlichen Bestimmungen über den Zeitpunkt der Vorrückung sind auf die Vorrückung in höhere Zulagenstufen sinngemäß anzuwenden.
(BGBl. Nr. 594/1980, Art. I Z 13)
Dienstzulage
§ 29. (1) Den Bediensteten des gehobenen Forstdienstes, die mit der hauptverantwortlichen Leitung der Kanzlei einer Dienststelle betraut sind und die hiefür erforderlichen Kenntnisse durch Absolvierung eines Ausbildungslehrganges erworben haben, gebührt eine Dienstzulage.
(2) Der Grundbetrag der Dienstzulage beträgt 2 034 S; er erhöht sich um den Betrag von 10,90 S für jeden Zuschlagspunkt, auf den der jeweilige Dienststellenleiter gemäß § 28 Anspruch hat beziehungweise hätte, wobei jedoch § 28 Abs. 6 nicht anzuwenden ist.
(3) Auf die Einstellung der Dienstzulage ist § 28 Abs. 1 anzuwenden.
Dienstzulage
§ 29. (1) Den Bediensteten des gehobenen Forstdienstes, die mit der hauptverantwortlichen Leitung der Kanzlei einer Dienststelle betraut sind und die hiefür erforderlichen Kenntnisse durch Absolvierung eines Ausbildungslehrganges erworben haben, gebührt eine Dienstzulage.
(2) Der Grundbetrag der Dienstzulage beträgt 2 058 S; er erhöht sich um den Betrag von 11,00 S für jeden Zuschlagspunkt, auf den der jeweilige Dienststellenleiter gemäß § 28 Anspruch hat beziehungweise hätte, wobei jedoch § 28 Abs. 6 nicht anzuwenden ist.
(3) Auf die Einstellung der Dienstzulage ist § 28 Abs. 1 anzuwenden.
Dienstzulage
§ 29. (1) Den Bediensteten des gehobenen Forstdienstes, die mit der hauptverantwortlichen Leitung der Kanzlei einer Dienststelle betraut sind und die hiefür erforderlichen Kenntnisse durch Absolvierung eines Ausbildungslehrganges erworben haben, gebührt eine Dienstzulage.
(2) Der Grundbetrag der Dienstzulage beträgt 2 118 S; er erhöht sich um den Betrag von 11,30 S für jeden Zuschlagspunkt, auf den der jeweilige Dienststellenleiter gemäß § 28 Anspruch hat beziehungweise hätte, wobei jedoch § 28 Abs. 6 nicht anzuwenden ist.
(3) Auf die Einstellung der Dienstzulage ist § 28 Abs. 1 anzuwenden.
Dienstzulage
§ 29. (1) Den Bediensteten des gehobenen Forstdienstes, die mit der hauptverantwortlichen Leitung der Kanzlei einer Dienststelle betraut sind und die hiefür erforderlichen Kenntnisse durch Absolvierung eines Ausbildungslehrganges erworben haben, gebührt eine Dienstzulage.
(2) Der Grundbetrag der Dienstzulage beträgt 2 118 S; er erhöht sich um den Betrag von 11,30 S für jeden Zuschlagspunkt, auf den der jeweilige Dienststellenleiter gemäß § 28 Anspruch hat beziehungweise hätte, wobei jedoch § 28 Abs. 6 nicht anzuwenden ist.
(3) Auf die Einstellung der Dienstzulage ist § 28 Abs. 1 anzuwenden.
(4) Ist das jeweilige Gehalt (einschließlich der in Z 1 angeführten Zulagen) eines im Abs. 1 angeführten Bediensteten, der sich in der Gehaltsstufe 6 oder in einer höheren Gehaltsstufe befindet, niedriger als das Gehalt (einschließlich der in Z 2 angeführten Zulagen und erhöht um die im Abs. 5 angeführten Beträge), das einem Bediensteten mit gleich langer, für die Vorrückung maßgebender Gesamtdienstzeit in der Verwendungsstufe B 3 zukommen würde, so gebührt dem Bediensteten eine Ergänzungszulage auf dieses Gehalt (einschließlich der in Z 2 angeführten Zulagen).
Für die Ermittlung der Ergänzungszulage sind zu berücksichtigen:
1. beim jeweiligen Gehalt der im Abs. 1 angeführten Bediensteten:
2. beim Gehalt eines Bediensteten der Verwendungsstufe B 3:
(5) Bei der Anwendung des Abs. 4 sind dem Gehalt eines Bediensteten der Verwendungsstufe B 3 zuzurechnen:
1. in den Gehaltsstufen 6 bis 10 der für Beamte der Dienstklassen
2. ab der Gehaltsstufe 11 der für Beamte der Dienstklassen VI bis
Dienstzulage
§ 29. (1) Den Bediensteten des gehobenen Forstdienstes, die mit der hauptverantwortlichen Leitung der Kanzlei einer Dienststelle betraut sind und die hiefür erforderlichen Kenntnisse durch Absolvierung eines Ausbildungslehrganges erworben haben, gebührt eine Dienstzulage.
(2) Der Grundbetrag der Dienstzulage beträgt 2 179 S; er erhöht sich um den Betrag von 11,60 S für jeden Zuschlagspunkt, auf den der jeweilige Dienststellenleiter gemäß § 28 Anspruch hat beziehungweise hätte, wobei jedoch § 28 Abs. 6 nicht anzuwenden ist.
(3) Auf die Einstellung der Dienstzulage ist § 28 Abs. 1 anzuwenden.
Dienstzulage
§ 29. (1) Den Bediensteten des gehobenen Forstdienstes, die mit der hauptverantwortlichen Leitung der Kanzlei einer Dienststelle betraut sind und die hiefür erforderlichen Kenntnisse durch Absolvierung eines Ausbildungslehrganges erworben haben, gebührt eine Dienstzulage.
(2) Der Grundbetrag der Dienstzulage beträgt 2 179 S; er erhöht sich um den Betrag von 11,60 S für jeden Zuschlagspunkt, auf den der jeweilige Dienststellenleiter gemäß § 28 Anspruch hat beziehungweise hätte, wobei jedoch § 28 Abs. 6 nicht anzuwenden ist.
(3) Auf die Einstellung der Dienstzulage ist § 28 Abs. 1 anzuwenden.
(4) Ist das jeweilige Gehalt (einschließlich der in Z 1 angeführten Zulagen) eines im Abs. 1 angeführten Bediensteten, der sich in der Gehaltsstufe 6 oder in einer höheren Gehaltsstufe befindet, niedriger als das Gehalt (einschließlich der in Z 2 angeführten Zulagen und erhöht um die im Abs. 5 angeführten Beträge), das einem Bediensteten mit gleich langer, für die Vorrückung maßgebender Gesamtdienstzeit in der Verwendungsstufe B 3 zukommen würde, so gebührt dem Bediensteten eine Ergänzungszulage auf dieses Gehalt (einschließlich der in Z 2 angeführten Zulagen).
Für die Ermittlung der Ergänzungszulage sind zu berücksichtigen:
1. beim jeweiligen Gehalt der im Abs. 1 angeführten Bediensteten:
2. beim Gehalt eines Bediensteten der Verwendungsstufe B 3:
(5) Bei der Anwendung des Abs. 4 sind dem Gehalt eines Bediensteten der Verwendungsstufe B 3 zuzurechnen:
1. in den Gehaltsstufen 6 bis 10 der für Beamte der Dienstklassen
2. ab der Gehaltsstufe 11 der für Beamte der Dienstklassen VI bis
Dienstzulage
§ 29. (1) Den Bediensteten des gehobenen Forstdienstes, die mit der hauptverantwortlichen Leitung der Kanzlei einer Dienststelle betraut sind und die hiefür erforderlichen Kenntnisse durch Absolvierung eines Ausbildungslehrganges erworben haben, gebührt eine Dienstzulage.
(2) Der Grundbetrag der Dienstzulage beträgt 2 308 S; er erhöht sich um den Betrag von 12,30 S für jeden Zuschlagspunkt, auf den der jeweilige Dienststellenleiter gemäß § 28 Anspruch hat beziehungweise hätte, wobei jedoch § 28 Abs. 6 nicht anzuwenden ist.
(3) Auf die Einstellung der Dienstzulage ist § 28 Abs. 1 anzuwenden.
(4) Ist das jeweilige Gehalt (einschließlich der in Z 1 angeführten Zulagen) eines im Abs. 1 angeführten Bediensteten, der sich in der Gehaltsstufe 6 oder in einer höheren Gehaltsstufe befindet, niedriger als das Gehalt (einschließlich der in Z 2 angeführten Zulagen und erhöht um die im Abs. 5 angeführten Beträge), das einem Bediensteten mit gleich langer, für die Vorrückung maßgebender Gesamtdienstzeit in der Verwendungsstufe B 3 zukommen würde, so gebührt dem Bediensteten eine Ergänzungszulage auf dieses Gehalt (einschließlich der in Z 2 angeführten Zulagen).
Für die Ermittlung der Ergänzungszulage sind zu berücksichtigen:
1. beim jeweiligen Gehalt der im Abs. 1 angeführten Bediensteten:
2. beim Gehalt eines Bediensteten der Verwendungsstufe B 3:
(5) Bei der Anwendung des Abs. 4 sind dem Gehalt eines Bediensteten der Verwendungsstufe B 3 zuzurechnen:
1. in den Gehaltsstufen 6 bis 10 der für Beamte der Dienstklassen
2. ab der Gehaltsstufe 11 der für Beamte der Dienstklassen VI bis
Dienstzulage
§ 29. (1) Den Bediensteten des gehobenen Forstdienstes, die mit der hauptverantwortlichen Leitung der Kanzlei einer Dienststelle betraut sind und die hiefür erforderlichen Kenntnisse durch Absolvierung eines Ausbildungslehrganges erworben haben, gebührt eine Dienstzulage.
(2) Der Grundbetrag der Dienstzulage beträgt 2 407 S; er erhöht sich um den Betrag von 12,80 S für jeden Zuschlagspunkt, auf den der jeweilige Dienststellenleiter gemäß § 28 Anspruch hat beziehungweise hätte, wobei jedoch § 28 Abs. 6 nicht anzuwenden ist.
(3) Auf die Einstellung der Dienstzulage ist § 28 Abs. 1 anzuwenden.
(4) Ist das jeweilige Gehalt (einschließlich der in Z 1 angeführten Zulagen) eines im Abs. 1 angeführten Bediensteten, der sich in der Gehaltsstufe 6 oder in einer höheren Gehaltsstufe befindet, niedriger als das Gehalt (einschließlich der in Z 2 angeführten Zulagen und erhöht um die im Abs. 5 angeführten Beträge), das einem Bediensteten mit gleich langer, für die Vorrückung maßgebender Gesamtdienstzeit in der Verwendungsstufe B 3 zukommen würde, so gebührt dem Bediensteten eine Ergänzungszulage auf dieses Gehalt (einschließlich der in Z 2 angeführten Zulagen).
Für die Ermittlung der Ergänzungszulage sind zu berücksichtigen:
1. beim jeweiligen Gehalt der im Abs. 1 angeführten Bediensteten:
2. beim Gehalt eines Bediensteten der Verwendungsstufe B 3:
(5) Bei der Anwendung des Abs. 4 sind dem Gehalt eines Bediensteten der Verwendungsstufe B 3 zuzurechnen:
1. in den Gehaltsstufen 6 bis 10 der für Beamte der Dienstklassen
2. ab der Gehaltsstufe 11 der für Beamte der Dienstklassen VI bis
Dienstzulage
§ 29. (1) Den Bediensteten des gehobenen Forstdienstes, die mit der hauptverantwortlichen Leitung der Kanzlei einer Dienststelle betraut sind und die hiefür erforderlichen Kenntnisse durch Absolvierung eines Ausbildungslehrganges erworben haben, gebührt eine Dienstzulage.
(2) Der Grundbetrag der Dienstzulage beträgt 2 502 S; er erhöht sich um den Betrag von 13,30 S für jeden Zuschlagspunkt, auf den der jeweilige Dienststellenleiter gemäß § 28 Anspruch hat beziehungweise hätte, wobei jedoch § 28 Abs. 6 nicht anzuwenden ist.
(3) Auf die Einstellung der Dienstzulage ist § 28 Abs. 1 anzuwenden.
(4) Ist das jeweilige Gehalt (einschließlich der in Z 1 angeführten Zulagen) eines im Abs. 1 angeführten Bediensteten, der sich in der Gehaltsstufe 6 oder in einer höheren Gehaltsstufe befindet, niedriger als das Gehalt (einschließlich der in Z 2 angeführten Zulagen und erhöht um die im Abs. 5 angeführten Beträge), das einem Bediensteten mit gleich langer, für die Vorrückung maßgebender Gesamtdienstzeit in der Verwendungsstufe B 3 zukommen würde, so gebührt dem Bediensteten eine Ergänzungszulage auf dieses Gehalt (einschließlich der in Z 2 angeführten Zulagen).
Für die Ermittlung der Ergänzungszulage sind zu berücksichtigen:
1. beim jeweiligen Gehalt der im Abs. 1 angeführten Bediensteten:
2. beim Gehalt eines Bediensteten der Verwendungsstufe B 3:
(5) Bei der Anwendung des Abs. 4 sind dem Gehalt eines Bediensteten der Verwendungsstufe B 3 zuzurechnen:
1. in den Gehaltsstufen 6 bis 10 der für Beamte der Dienstklassen
2. ab der Gehaltsstufe 11 der für Beamte der Dienstklassen VI bis
Dienstzulage
§ 29. (1) Den Bediensteten des gehobenen Forstdienstes, die mit der hauptverantwortlichen Leitung der Kanzlei einer Dienststelle betraut sind und die hiefür erforderlichen Kenntnisse durch Absolvierung eines Ausbildungslehrganges erworben haben, gebührt eine Dienstzulage.
(2) Der Grundbetrag der Dienstzulage beträgt 2 566 S; er erhöht sich um den Betrag von 13,60 S für jeden Zuschlagspunkt, auf den der jeweilige Dienststellenleiter gemäß § 28 Anspruch hat beziehungweise hätte, wobei jedoch § 28 Abs. 6 nicht anzuwenden ist.
(3) Auf die Einstellung der Dienstzulage ist § 28 Abs. 1 anzuwenden.
(4) Ist das jeweilige Gehalt (einschließlich der in Z 1 angeführten Zulagen) eines im Abs. 1 angeführten Bediensteten, der sich in der Gehaltsstufe 6 oder in einer höheren Gehaltsstufe befindet, niedriger als das Gehalt (einschließlich der in Z 2 angeführten Zulagen und erhöht um die im Abs. 5 angeführten Beträge), das einem Bediensteten mit gleich langer, für die Vorrückung maßgebender Gesamtdienstzeit in der Verwendungsstufe B 3 zukommen würde, so gebührt dem Bediensteten eine Ergänzungszulage auf dieses Gehalt (einschließlich der in Z 2 angeführten Zulagen).
Für die Ermittlung der Ergänzungszulage sind zu berücksichtigen:
1. beim jeweiligen Gehalt der im Abs. 1 angeführten Bediensteten:
2. beim Gehalt eines Bediensteten der Verwendungsstufe B 3:
(5) Bei der Anwendung des Abs. 4 sind dem Gehalt eines Bediensteten der Verwendungsstufe B 3 zuzurechnen:
1. in den Gehaltsstufen 6 bis 10 der für Beamte der Dienstklassen
2. ab der Gehaltsstufe 11 der für Beamte der Dienstklassen VI bis
Dienstzulage
§ 29. (1) Den Bediensteten des gehobenen Forstdienstes, die mit der hauptverantwortlichen Leitung der Kanzlei einer Dienststelle betraut sind und die hiefür erforderlichen Kenntnisse durch Absolvierung eines Ausbildungslehrganges erworben haben, gebührt eine Dienstzulage.
(2) Der Grundbetrag der Dienstzulage beträgt 2 566 S; er erhöht sich um den Betrag von 13,60 S für jeden Zuschlagspunkt, auf den der jeweilige Dienststellenleiter gemäß § 28 Anspruch hat beziehungweise hätte, wobei jedoch § 28 Abs. 6 nicht anzuwenden ist.
(3) Auf die Einstellung der Dienstzulage ist § 28 Abs. 1 anzuwenden.
(4) Ist das jeweilige Gehalt (einschließlich der in Z 1 angeführten Zulagen) eines im Abs. 1 angeführten Bediensteten, der sich in der Gehaltsstufe 6 oder in einer höheren Gehaltsstufe befindet, niedriger als das Gehalt (einschließlich der in Z 2 angeführten Zulagen und erhöht um die im Abs. 5 angeführten Beträge), das einem Bediensteten mit gleich langer, für die Vorrückung maßgebender Gesamtdienstzeit in der Verwendungsstufe B 3 zukommen würde, so gebührt dem Bediensteten eine Ergänzungszulage auf dieses Gehalt (einschließlich der in Z 2 angeführten Zulagen).
Für die Ermittlung der Ergänzungszulage sind zu berücksichtigen:
1. beim jeweiligen Gehalt der im Abs. 1 angeführten Bediensteten:
2. beim Gehalt eines Bediensteten der Verwendungsstufe B 3:
(5) Bei der Anwendung des Abs. 4 sind dem Gehalt eines Bediensteten der Verwendungsstufe B 3 zuzurechnen:
1. in den Gehaltsstufen 6 bis 10 der für Beamte der Dienstklassen
2. ab der Gehaltsstufe 11 der für Beamte der Dienstklassen VI bis
§ 29a. Für die Zeit ab 1. Juli 1992 gebührt den Oberforstmeistern, deren Inspektionsbereiche territorial gegliederte Dienststellen umfassen, ab der Gehaltsstufe 14 eine Dienstzulage im Ausmaß von 3 177 S. Auf die Einstellung der Dienstzulage ist § 28 Abs. 13 anzuwenden.
§ 29a. Für die Zeit ab 1. Juli 1992 gebührt den Oberforstmeistern, deren Inspektionsbereiche territorial gegliederte Dienststellen umfassen, ab der Gehaltsstufe 14 eine Dienstzulage im Ausmaß von 3 000 S. Auf die Einstellung der Dienstzulage ist § 28 Abs. 13 anzuwenden.
§ 29a. Für die Zeit ab 1. Juli 1992 gebührt den Oberforstmeistern, deren Inspektionsbereiche territorial gegliederte Dienststellen umfassen, ab der Gehaltsstufe 14 eine Dienstzulage im Ausmaß von 3 314 S. Auf die Einstellung der Dienstzulage ist § 28 Abs. 13 anzuwenden.
§ 29a. Für die Zeit ab 1. Juli 1992 gebührt den Oberforstmeistern, deren Inspektionsbereiche territorial gegliederte Dienststellen umfassen, ab der Gehaltsstufe 14 eine Dienstzulage im Ausmaß von 3 445 S. Auf die Einstellung der Dienstzulage ist § 28 Abs. 13 anzuwenden.
§ 29a. Für die Zeit ab 1. Juli 1992 gebührt den Oberforstmeistern, deren Inspektionsbereiche territorial gegliederte Dienststellen umfassen, ab der Gehaltsstufe 14 eine Dienstzulage im Ausmaß von 3 533 S. Auf die Einstellung der Dienstzulage ist § 28 Abs. 13 anzuwenden.
Leistungszulage und Leistungsabgeltung
§ 30. (1) Dem Bediensteten gebührt - sofern er nicht Anspruch auf einen Zuschlag zur Verwendungszulage oder auf eine Dienstzulage hat - eine Leistungszulage, wenn er dauernd
1. in erheblichem Ausmaß Dienste verrichtet, die einer höheren Verwendungsgruppe zuzuordnen sind, oder
2. ein besonderes Maß an Verantwortung für die Führung der Verwaltungsgeschäfte zu tragen hat und diese Verantwortung über dem Ausmaß an Verantwortung liegt, das Bedienstete in gleicher besoldungsrechtlicher Stellung tragen.
(2) Die Leistungszulage ist in der Höhe zu bemessen, die für vergleichbare Bundesbeamte der Allgemeinen Verwaltung der gleichen Verwendungsgruppe in vergleichbarer besoldungsrechtlicher Stellung nach den für sie geltenden Bestimmungen in Betracht kommt. Die Bemessung bedarf der Zustimmung des Bundeskanzlers und des Bundesministers für Finanzen. (BGBl. Nr. 394/1974, Art. I Z 8)
(3) Durch die Leistungszulage nach Abs. 1 Z 2 gelten alle Mehrleistungen des Bediensteten in zeitlicher und mengemäßiger Hinsicht als abgegolten.
(4) Die Leistungszulage ist neu zu bemessen, wenn der Bedienstete überstellt oder auf einen anderen Arbeitsplatz versetzt wird.
(5) Leistet der Bedienstete die im Abs. 1 erwähnten Dienste nicht dauernd, aber mindestens während eines Kalendermonates, so gebührt ihm hiefür eine Leistungsabgeltung, für deren Bemessung Abs. 2 maßgebend ist. Die Leistungsabgeltung gebührt dem Bediensteten nur, wenn er keinen Anspruch auf einen Zuschlag zur Verwendungszulage oder auf eine Dienstzulage hat.
(BGBl. Nr. 321/1973, Art. I Z 3)
Haushaltszulage
§ 31. Dem Bediensteten gebührt eine Haushaltszulage, soweit er nicht auf Grund eines öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnisses Anspruch auf gleichartige Zulagen hat. Der Anspruch auf die Haushaltszulage sowie deren Ausmaß, Anfall und Einstellung richten sich, sofern sich aus § 33 nicht etwas anderes ergibt, nach den für die Bundesbeamten geltenden gesetzlichen Bestimmungen.
Teuerungszulagen
§ 32. (1) Sofern es zur Anpassung der Monatsbezüge an geänderte Lebenshaltungskosten notwendig ist, können durch Verordnung der Bundesregierung im Einvernehmen mit dem Hauptausschuß des Nationalrates Teuerungszulagen gewährt werden. Diese Teuerungszulagen sind in Hundertsätzen festzusetzen. Sie können für die einzelnen Teile des Monatsbezuges (§ 20 Abs. 2) auch verschieden hoch festgesetzt werden.
(2) Die Teuerungszulagen teilen das rechtliche Schicksal des Teiles des Monatsbezuges, zu dem sie gewährt wurden.
Anfall und Einstellung des Monatsbezuges
§ 33. (1) Der Anspruch auf den Monatsbezug beginnt mit dem Tag des Dienstantrittes.
(2) Bei Änderungen des Monatsbezuges ist, wenn sich aus diesem Bundesgesetz nicht etwas anderes ergibt, der Tag des Wirksamwerdens der bezüglichen Maßnahme bestimmend. (BGBl. Nr. 169/1972, Art. I Z 11)
(3) Der Anspruch auf den Monatsbezug endet mit der Beendigung des Dienstverhältnisses; wird das Dienstverhältnis durch den Tod des Bediensteten aufgelöst, so endet der Anspruch auf Monatsbezug mit Ablauf des Monates, in dem der Bedienstete gestorben ist. Trifft die Österreichischen Bundesforste ein Verschulden an dem vorzeitigen Austritt des Bediensteten, so behält dieser seine vertragsmäßigen Ansprüche auf den Monatsbezug für den Zeitraum, der bis zur Beendigung des Dienstverhältnisses durch Ablauf der bestimmten Vertragszeit oder durch ordnungsgemäße Kündigung durch die Österreichischen Bundesforste hätte verstreichen müssen, unter Einrechnung dessen, was er infolge Unterbleibens der Dienstleistung erspart oder durch anderweitige Verwendung erworben oder zu erwerben absichtlich versäumt hat. Für die ersten drei Monate dieses Zeitraumes hat die Einrechnung zu unterbleiben. (BGBl. Nr. 169/1972, Art. I Z 11)
(4) Gebührt der Monatsbezug nur für einen Teil des Monates oder ändert sich im Laufe des Monates die Höhe des Monatsbezuges, so entfällt auf jeden Kalendertag ein Dreißigstel des entsprechenden Monatsbezuges.
Auszahlung der Bezüge
§ 34. (1) Der Monatsbezug ist am Ersten jedes Monates oder, wenn der Monatserste kein Arbeitstag ist, am vorhergehenden Arbeitstag im vorhinein auszuzahlen; eine vorzeitige Auszahlung ist zulässig, wenn sie aus organisatorischen Gründen, die mit der Durchführung der Auszahlung im Zusammenhang stehen, notwendig ist und überdies der Bundesminister für Finanzen zugestimmt hat.
(2) Die für das erste Kalendervierteljahr gebührende Sonderzahlung ist am 1. März, die für das zweite Kalendervierteljahr gebührende Sonderzahlung am 1. Juni, die für das dritte Kalendervierteljahr gebührende Sonderzahlung am 1. September und die für das vierte Kalendervierteljahr gebührende Sonderzahlung am 1. Dezember auszuzahlen. Sind diese Tage keine Arbeitstage, so ist die Sonderzahlung am vorhergehenden Arbeitstag auszuzahlen. Scheidet ein Bediensteter vor Ablauf eines Kalendervierteljahres aus dem Dienstverhältnis aus, so ist die Sonderzahlung binnen einem Monat nach Beendigung des Dienstverhältnisses auszuzahlen.
(3) Ist der sich nach Durchführung der der auszahlenden Stelle obliegenden Abzüge ergebende Betrag nicht durch 10 g teilbar, so sind Restbeträge bis einschließlich 5 g zu vernachlässigen und Restbeträge von mehr als 5 g als volle 10 g auszuzahlen.
(4) Der Bedienstete ist verpflichtet, für die Möglichkeit vorzusorgen, daß die ihm gebührenden Geldleistungen unbar auf ein Konto überwiesen werden können. Die Überweisung hat so zu erfolgen, daß der Monatsbezug und die Sonderzahlungen spätestens an den in den Abs. 1 und 2 angeführten Auszahlungstagen zu Verfügung stehen. (BGBl. Nr. 398/1975, Art. I Z 5)
Vorschüsse und Geldaushilfen
§ 35. (1) Ist der Bedienstete unverschuldet in Notlage geraten oder liegen sonst berücksichtigungswürdige Gründe vor, so kann ihm auf Ersuchen ein Vorschuß bis zur Höhe des zweifachen Monatsbezuges gewährt werden. Die Gewährung des Vorschusses kann von Sicherstellungen abhängig gemacht werden.
(2) Der Vorschuß ist durch Abzug vom gebührenden Monatsbezug längstens binnen 18 Monaten hereinzubringen; bei der Festsetzung der Abzugsraten ist auf die wirtschaftlichen Verhältnisse des Bediensteten billige Rücksicht zu nehmen. Der Bedienstete kann den Vorschuß auch vorzeitig zurückzahlen. Scheidet der Bedienstete aus dem Dienstverhältnis aus, so können zur Deckung eines noch nicht zur Gänze zurückgezahlten Vorschusses die dem ausscheidenden Bediensteten zustehenden Geldleistungen herangezogen werden.
(3) Bediensteten, die eine für das Ausmaß der Abfertigung angerechnete oder anrechenbare Dienstzeit von mindestens sieben Jahren aufweisen, kann unter den in Abs. 1 und 2 angegebenen Voraussetzungen ein längstens binnen vier Jahren zurückzuzahlender Vorschuß bis zur Höhe von drei Monatsbezügen gewährt werden.
(4) Wenn besonders berücksichtigungswürdige Gründe vorliegen, können im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen auch ein höherer Vorschuß und längere Rückzahlungsfristen bewilligt werden.
(5) Die Abs. 1 bis 4 sind auf Bedienstete, deren Dienstverhältnis auf bestimmte Zeit oder auf Probe eingegangen wurde, nicht anzuwenden. Ausnahmen können nur im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen bewilligt werden.
(6) Ist der Bedienstete unverschuldet in Notlage geraten oder liegen sonst berücksichtigungswürdige Gründe vor, so kann ihm auch eine Geldaushilfe gewährt werden.
(BGBl. Nr. 169/1972, Art. I Z 12)
Nebengebühren
§ 36. Für die Nebengebühren gelten die einschlägigen gesetzlichen Bestimmungen für die Bundesbeamten unter Berücksichtigung der einschlägigen Bestimmungen der Bundesforste-Dienstordnung sowie der besonderen Betriebsbedürfnisse der Österreichischen Bundesforste sinngemäß. Die Jubiläumszuwendung eines teilbeschäftigten Bediensteten ist jedoch nach jenem Teil des seiner Einstufung entsprechenden Monatsbezuges zu bemessen, der seinem durchschnittlichen Beschäftigungsausmaß in seinem bisherigen Dienstverhältnis entspricht.
(BGBl. Nr. 398/1975, Art. I Z 6; BGBl. Nr. 549/1984, Art. II Z 7)
Naturalbezüge
§ 37. (1) Wird dem Bediensteten eine Dienst- oder Naturalwohnung zur Benützung überlassen, so hat er eine angemessene Vergütung zu leisten; diese ist unter Berücksichtigung der Ortsverhältnisse sowie der den Österreichischen Bundesforsten erwachsenden Gestehungskosten festzusetzen.
(2) Durch die Überlassung einer Dienst- oder Naturalwohnung an einen Bediensteten wird kein Bestandverhältnis begründet. Die entgeltliche Überlassung von Räumlichkeiten, die zur Dienst- oder Naturalwohnung gehören, bedarf der Genehmigung durch die Generaldirektion.
(3) Der Bedienstete ist verpflichtet, für die Dauer seiner Abwesenheit vom Dienst, soweit sie fünf Wochen übersteigt, auf Verlangen der Generaldirektion einen angemessenen Teil seiner Dienst- oder Naturalwohnung zur Unterbringung seines Vertreters freizumachen, wenn keine andere Unterbringungsmöglichkeit für diesen besteht und wenn dem Bediensteten dies nach den besonderen Umständen billigerweise zugemutet werden kann.
(4) Wird das Dienstverhältnis beendet oder ändert sich der Dienstsitz des Bediensteten, so ist die Dienst- oder Naturalwohnung innerhalb der im Abs. 5 festgesetzten Räumungsfrist zu räumen und in vollständig geräumtem Zustand samt Zubehör dem Leiter der zuständigen Dienststelle oder dem von der Generaldirektion bestellten Dienstnachfolger zu übergeben. Ein Anspruch auf Beistellung einer Ersatzwohnung durch die Österreichischen Bundesforste besteht nicht.
(5) Die Räumungsfrist beträgt einen Monat; sie beginnt mit dem Tag der Beendigung des Dienstverhältnisses oder mit dem Tag, an dem der Bedienstete den Dienst in seinem neuen Dienstort anzutreten hat.
(6) Sofern dienstliche Interessen nicht berührt werden und der Bedienstete - im Falle seines Todes die Hinterbliebenen, die mit ihm im gemeinsamen Haushalt gelebt haben - nachweist, daß sie aus berücksichtigungswürdigen Gründen innerhalb der Frist des Abs. 5 die Dienst- oder Naturalwohnung nicht räumen konnten, kann die Generaldirektion die Räumungsfrist bis zum Höchstausmaß von sechs Monaten verlängern. Der Verlängerungszeitraum darf jedoch zusammen mit der Kündigungsfrist zwölf Monate nicht überschreiten. Eine Verlängerung der Räumungsfrist ist unzulässig, wenn der Bedienstete entlassen wurde oder ohne wichtigen Grund aus dem Dienstverhältnis ausgetreten ist.
(7) Der Bedienstete hat auf Verlangen der Generaldirektion die Naturalwohnung innerhalb der ortsüblichen Frist zu räumen, wenn sie auf eine Art verwendet werden soll, die in höherem Maße den Interessen der Verwaltung dient als die gegenwärtige Verwendung; ob diese Voraussetzung zutrifft, entscheidet die Generaldirektion.
(8) Kranke und Wöchnerinnen können zur gänzlichen Räumung der Dienst- oder Naturalwohnung nicht verhalten werden, solange sie ohne Gefährdung ihrer Gesundheit oder der Gesundheit des Kindes nicht übersiedeln können. Diesen Umstand haben sie auf Verlangen durch ein ärztliches Zeugnis nachzuweisen.
(9) Während der Räumungsfrist sind der Bedienstete oder seine Hinterbliebenen verpflichtet, auf Verlangen der Generaldirektion einen angemessenen Teil der Dienst- oder Naturalwohnung zur Unterbringung des Dienstnachfolgers zu räumen, falls keine andere zumutbare Unterbringungsmöglichkeit für den Nachfolger besteht. Das gleiche gilt für die letzten sechs Wochen vor der angeordneten Änderung des Dienstsitzes oder der Beendigung des Dienstverhältnisses, wenn es von einem der beiden Vertragsteile gekündigt wurde oder durch Zeitablauf beendet wird.
§ 38. (1) § 37 Abs. 1, 2 und 4 ist auch sinngemäß anzuwenden, wenn dem Bediensteten im Zusammenhang mit einer bestimmten Dienstverwendung die Benützung landwirtschaftlicher Grundstücke (Dienstgründe) oder Hausgärten gewährt wird.
(2) Wird das Dienstverhältnis beendet oder ändert sich der Dienstsitz des Bediensteten, so sind die Dienstgründe und Hausgärten innerhalb der im Abs. 3 festgesetzten Frist dem Leiter der zuständigen Dienststelle oder dem von der Generaldirektion bestellten Dienstnachfolger zu übergeben.
(3) Die Übergabefrist beträgt einen Monat; sie beginnt mit dem Tag der Beendigung des Dienstverhältnisses oder mit dem Tag, an dem der Bedienstete den Dienst in seinem neuen Dienstort angetreten hat. Die Generaldirektion kann für alle Hausgärten oder einen Teil dieser Grundstücke die Übergabefrist so weit verlängern, als sie die Räumungsfrist nach § 37 Abs. 6 verlängert hat.
(4) Die Übergabefrist nach Abs. 3 erster Satz verlängert sich um zwei Monate, wenn innerhalb dieses Zeitraumes die Einbringung der Ernte zu gewärtigen ist. In diesem Fall hat der zur Übergabe verpflichtete noch Anspruch auf die innerhalb des Verlängerungszeitraumes anfallende Ernte. Fällt die Ernte erst nach Ablauf des Verlängerungszeitraumes an, so sind dem zur Übergabe verpflichteten Bediensteten die von ihm auf die entgangene Ernte gemachten ortsüblichen Aufwendungen von den Österreichischen Bundesforsten oder dem bestellten Dienstnachfolger angemessen zu ersetzen, sofern auf die anfallende Ernte nicht ausdrücklich verzichtet wird.
(5) Die Abs. 2 bis 4 sind nur insoweit anzuwenden, als nicht zwischen dem zur Übergabe verpflichteten Bediensteten einerseits und seinem Dienstnachfolger oder der Generaldirektion andererseits anderweitige Vereinbarungen getroffen werden.
§ 39. (1) Der Bedienstete hat Anspruch auf den Bezug von Brennholz (Deputatholz) zu einem von der Generaldirektion festzusetzenden besonderen Tarif. Die Menge des zu beziehenden Deputatholzes ist nach der Dienstverwendung des Bediensteten unter Berücksichtigung der örtlichen Gegebenheiten am Dienstort und des Umstandes, ob der Bedienstete einen Haushalt führt oder nicht, festzusetzen.
(2) Deputatholz darf nur zur Deckung des Eigenbedarfes des Bediensteten bezogen werden. Über den Eigenbedarf hinausgehende Ansprüche sind in Geld abzulösen.
(3) Der Bezug von Deputatholz (Abs. 1 und 2) gebührt nur für die Dauer der betreffenden Dienstverwendung und erlischt jedenfalls mit der Beendigung des Dienstverhältnisses, und zwar auch dann, wenn dem Bediensteten gemäß § 40 Abs. 6 über diesen Zeitpunkt hinaus Bezüge gewährt werden.
(4) Die für Naturalbezüge zu leistenden Vergütungen können durch Abzug vom Monatsbezug des Bediensteten hereingebracht werden.
(BGBl. Nr. 594/1980, Art. I Z 14)
Unterabschnitt B
Sonstige Rechte
Ansprüche bei Dienstverhinderung
§ 40. (1) Ist der Bedienstete nach Antritt des Dienstes durch Unfall oder frühestens 14 Tage nach Dienstantritt durch Krankheit an der Dienstleistung verhindert, ohne daß er die Verhinderung vorsätzlich oder durch grobe Fahrlässigkeit herbeigeführt hat, so behält er den Anspruch auf den Monatsbezug bis zur Dauer von 42 Kalendertagen, wenn aber das Dienstverhältnis fünf Jahre gedauert hat, bis zur Dauer von 91 Kalendertagen, und wenn es zehn Jahre gedauert hat, bis zur Dauer von 182 Kalendertagen.
(2) Wenn die Dienstverhinderung die Folge einer Gesundheitsschädigung ist, für die der Bedienstete eine Rente nach dem Kriegsopferversorgungsgesetz 1957, BGBl. Nr. 152, dem Opferfürsorgegesetz, BGBl. Nr. 183/1947, oder dem Heeresversorgungsgesetz, BGBl. Nr. 27/1964, bezieht, verlängern sich die Zeiträume, während derer der Anspruch auf den Monatsbezug fortbesteht, wenn die Minderung der Erwerbsfähigkeit mindestens 50 vH beträgt, derart, daß das Ausmaß der auf solche Schädigungen zurückzuführenden Dienstverhinderungen nur zu zwei Drittel auf die im Abs. 1 angeführten Zeiträume angerechnet wird, wenn jedoch die Minderung der Erwerbsfähigkeit mindestens 70 vH beträgt, derart, daß das Ausmaß der auf solche Schädigungen zurückzuführenden Dienstverhinderungen nur zur Hälfte auf die im Abs. 1 angeführten Zeiträume angerechnet wird.
(3) Dauert die Dienstverhinderung über die in den Abs. 1 und 2 bestimmten Zeiträume hinaus an, so gebührt dem Bediensteten für die gleichen Zeiträume die Hälfte des Monatsbezuges.
(4) Die in den Abs. 1 bis 3 vorgesehenen Ansprüche enden, wenn nicht nach Abs. 6 etwas anderes bestimmt wird, jedenfalls mit dem Ende des Dienstverhältnisses.
(5) Tritt innerhalb von sechs Monaten nach Wiederantritt des Dienstes abermals eine Dienstverhinderung durch Krankheit oder infolge desselben Unfalles ein, so gilt sie als Fortsetzung der früheren Dienstverhinderung.
(6) Bei einer Dienstverhinderung infolge eines Unfalles im Dienst, die der Bedienstete nicht selbst vorsätzlich oder grob fahrlässig herbeigeführt hat, können die Leistungen gemäß Abs. 1 und 3 über die in den Abs. 1 bis 3 angegebenen Zeiträume, selbst über das Enden des Dienstverhältnisses hinaus, ganz oder zum Teil gewährt werden.
(7) Wird der Bedienstete nach wenigstens einmonatiger Dienstleistung durch andere wichtige, seine Person betreffende Gründe ohne sein Verschulden an der Dienstleistung verhindert, so gebührt ihm der Monatsbezug für die ersten 15 Kalendertage in voller Höhe, für weitere 15 Kalendertage in halber Höhe.
(8) Weiblichen Bediensteten gebühren für die Zeit, während der sie nach § 3 Abs. 1 bis 3 und § 5 Abs. 1 des Mutterschutzgesetzes 1979, BGBl. Nr. 221, nicht beschäftigt werden dürfen, keine Bezüge, wenn die laufenden Barleistungen des Sozialversicherungsträgers für diese Zeit die Höhe der vollen Bezüge erreichen; ist dies nicht der Fall, so gebührt ihnen eine Ergänzung auf die vollen Bezüge. Die Zeit, für die nach den angeführten Bestimmungen ein Beschäftigungsverbot besteht, gilt nicht als Dienstverhinderung im Sinne des Abs. 1. (BGBl. Nr. 563/1979, Art. I Z 7)
(9) Haben Dienstverhinderungen wegen Unfall oder Krankheit oder aus den Gründen des Abs. 7 ein Jahr gedauert, so endet, sofern bei Beginn einer Dienstverhinderung die für die Ermittlung des Ausmaßes der Kündigungsfrist anrechenbare oder angerechnete Dienstzeit nicht mindestens sieben Jahre betragen hat, das Dienstverhältnis mit Ablauf dieser Frist, es sei denn, daß vorher seine Fortsetzung vereinbart wurde. Bei der Berechnung der einjährigen Frist gilt eine Dienstverhinderung, die innerhalb von sechs Monaten nach Wiederantritt des Dienstes eintritt, als Fortsetzung der früheren Dienstverhinderung.
(10) Wird das Dienstverhältnis eines Bediensteten, auf den Abs. 9 nicht anzuwenden ist, gekündigt, so wird die Zeit der Dienstverhinderung, soweit sie ein Jahr, bei Unfällen im Dienst jedoch, die der Bedienstete nicht selbst vorsätzlich oder grob fahrlässig herbeigeführt hat, zwei Jahre übersteigt, in die Kündigungsfrist eingerechnet. Bei Berechnung der Dauer der Dienstverhinderung ist Abs. 9 letzter Satz anzuwenden.
(11) Dienstzeiten in Dienstverhältnissen zu einer Gebietskörperschaft sind, wenn zwischen der Beendigung eines solchen Dienstverhältnisses und der Aufnahme jeweils nicht mehr als sechs Wochen verstrichen sind und das jeweilige Dienstverhältnis durch Kündigung seitens des Dienstgebers oder durch Zeitablauf aufgelöst wurde, der Dauer des Dienstverhältnisses im Sinne der Abs. 1 und 7 zuzurechnen.
Dienstbefreiung aus Anlaß eines Kurgebrauches
§ 41. (1) Dem Bediensteten ist, sofern nicht zwingende dienstliche Gründe entgegenstehen, auf Antrag für die Dauer eines Kuraufenthaltes Dienstbefreiung zu gewähren, wenn
1. ein Sozialversicherungsträger oder ein Landesinvalidenamt die Kosten der Kur trägt oder einen Kurkostenbeitrag leistet und
2. die Kur in der Benützung einer Mineralquelle oder eines Moorbades oder im Aufenthalt in einem vorgeschriebenen Klima oder in der therapeutischen Anwendung von kaltem Wasser (sogenannte „Kneipp-Kur'') besteht und ärztlich überwacht wird.
(2) Dem Bediensteten ist, sofern nicht zwingende dienstliche Gründe entgegenstehen, auf Antrag auch für die Dauer der Unterbringung in einem Genesungsheim Dienstbefreiung zu gewähren, wenn der Bedienstete zur völligen Herstellung der Gesundheit von einem Sozialversicherungsträger oder einem Landesinvalidenamt nach einem chirurgischen Eingriff oder nach einer schweren Erkrankung in ein Genesungsheim eingewiesen wird und die Kosten des Aufenthaltes im Genesungsheim vom Landesinvalidenamt oder vom Sozialversicherungsträger satzungsgemäß getragen werden.
(3) Eine Dienstbefreiung nach Abs. 1 und 2 gilt als eine durch Krankheit verursachte Abwesenheit vom Dienst.
Anspruch auf Erholungsurlaub
§ 42. (1) Der Bedienstete hat in jedem Kalenderjahr Anspruch auf Erholungsurlaub.
(2) Der erstmalige Anspruch auf Erholungsurlaub entsteht, wenn das Dienstverhältnis ununterbrochen sechs Monate gedauert hat.
(BGBl. Nr. 384/1977, Art. I Z 3)
Ausmaß des Erholungsurlaubes
§ 43. (1) Das Urlaubsausmaß beträgt in jedem Kalenderjahr
1. 30 Werktage bei einer Dienstzeit von weniger als 25 Jahren,
2. 36 Werktage
a) für Bedienstete nach einer Dienstzeit von 25 Jahren und
b) für Bedienstete der Verwendungsgruppe A
aa) ab der Gehaltsstufe 12 in der Verwendungsstufe A 2 und
bb) ab der Gehaltsstufe 11 in der Verwendungsstufe A 1.
(2) In dem Kalenderjahr, in dem das Dienstverhältnis begründet wurde, beträgt das Urlaubsausmaß für jeden begonnenen Monat des Dienstverhältnisses ein Zwölftel des jährlichen Ausmaßes. Hat das Dienstverhältnis in diesem Kalenderjahr ununterbrochen sechs Monate gedauert, so gebührt der volle Erholungsurlaub.
(3) Fallen in ein Kalenderjahr Zeiten eines Karenzurlaubes (§ 56), so gebührt ein Erholungsurlaub, soweit er noch nicht verbraucht worden ist, in dem Ausmaß, das dem um die Dauer des Karenzurlaubes verkürzten Kalenderjahr entspricht.
(4) Ergeben sich bei der Ermittlung des Urlaubsausmaßes Teile von Tagen, so sind sie auf ganze Tage aufzurunden.
(5) Stichtag für die Ermittlung des Urlaubsausmaßes ist jeweils der 1. Juli. Die für das höhere Urlaubsausmaß maßgebende Dienstzeit gilt auch dann als am 1. Juli erreicht, wenn sie vor Ablauf des dem Stichtag folgenden 30. September vollendet wird.
(6) Unter Dienstzeit im Sinne der Abs. 1 bis 5 ist die Zeit zu verstehen, die für die Vorrückung in höhere Bezüge maßgebend ist; zur Dienstzeit zählt für die Ermittlung des Urlaubsausmaßes auch eine vor dem 18. Lebensjahr in einem Dienstverhältnis zum Bund zurückgelegte Zeit. Zeiten, die dem Bediensteten wegen der Überstellung in eine höhere Verwendungsgruppe nicht angerechnet wurden, sind für den Urlaub in dem Ausmaß anzurechnen, in dem sie in einer niedrigeren Verwendungsgruppe anrechenbar wären. Dem Bediensteten, der ein abgeschlossenes Hochschulstudium aufweist und der Verwendungsgruppe A angehört, ist die Zeit des Studiums für die Bemessung des Urlaubsausmaßes bis zu einem Höchstausmaß von fünf Jahren anzurechnen. Der für das Studium angerechnete Zeitraum vermindert sich insoweit, als dem Bediensteten die Zeit des Studiums für die Bemessung des Urlaubsausmaßes bereits berücksichtigt wurde.
(BGBl. Nr. 384/1977, Art. I Z 3)
Erhöhung des Urlaubsausmaßes für Invalide
§ 44. (1) Der Bedienstete hat Anspruch auf Erhöhung des ihm gemäß § 43 gebührenden Urlaubsausmaßes um zwei Werktage, wenn am Stichtag (§ 43 Abs. 5) eine der folgenden Voraussetzungen gegeben ist:
1. Bezug einer Rente auf Grund des Kriegsopferversorgungsgesetzes 1957, des Opferfürsorgegesetzes oder des Heeresversorgungsgesetzes wegen Minderung der Erwerbsfähigkeit;
2. Bezug einer Rente als Folge eines Dienstunfalles oder einer Berufskrankheit im Dienste einer Gebietskörperschaft;
3. Besitz eines Bescheides gemäß § 14 Abs. 1 oder 2 des Invalideneinstellungsgesetzes 1969, BGBl. Nr. 22/1970, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 329/1973;
4. Besitz einer Gleichstellungsbescheinigung gemäß § 13 Abs. 2 des Invalideneinstellungsgesetzes 1953, BGBl. Nr. 21, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 55/1958 oder gemäß § 13 Abs. 2 des Invalideneinstellungsgesetzes 1969, in der Fassung vor dem Inkrafttreten des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 329/1973.
(2) Das im Abs. 1 genannte Ausmaß von zwei Werktagen erhöht sich bei einer Minderung der Erwerbsfähigkeit von mindestens
```
40 vH auf ........................................ 4 Werktage,
```
```
50 vH auf ........................................ 5 Werktage,
```
```
60 vH auf ........................................ 6 Werktage.
```
(3) Der blinde Bedienstete hat jedenfalls Anspruch auf Erhöhung des Urlaubsausmaßes um sechs Werktage.
(BGBl. Nr. 384/1977, Art. I Z 3; BGBl. Nr. 137/1983, Art. III Z 2)
Erhöhung des Urlaubsausmaßes für Invalide
§ 44. (1) Der Bedienstete hat Anspruch auf Erhöhung des ihm gemäß § 43 gebührenden Urlaubsausmaßes um zwei Werktage, wenn am Stichtag (§ 43 Abs. 5) eine der folgenden Voraussetzungen gegeben ist:
1. Bezug einer Rente auf Grund des Kriegsopferversorgungsgesetzes 1957, des Opferfürsorgegesetzes oder des Heeresversorgungsgesetzes wegen Minderung der Erwerbsfähigkeit;
2. Bezug einer Rente als Folge eines Dienstunfalles oder einer Berufskrankheit im Dienste einer Gebietskörperschaft;
3. Besitz eines Bescheides gemäß § 14 Abs. 1 oder 2 des Invalideneinstellungsgesetzes 1969, BGBl. Nr. 22/1970;
4. Besitz einer Gleichstellungsbescheinigung gemäß § 13 Abs. 2 des Invalideneinstellungsgesetzes 1953, BGBl. Nr. 21, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 55/1958 oder gemäß § 13 Abs. 2 des Invalideneinstellungsgesetzes 1969, in der Fassung vor dem Inkrafttreten des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 329/1973.
(2) Das im Abs. 1 genannte Ausmaß von zwei Werktagen erhöht sich bei einer Minderung der Erwerbsfähigkeit von mindestens
```
40 vH auf ........................................ 4 Werktage,
```
```
50 vH auf ........................................ 5 Werktage,
```
```
60 vH auf ........................................ 6 Werktage.
```
(3) Der blinde Bedienstete hat jedenfalls Anspruch auf Erhöhung des Urlaubsausmaßes um sechs Werktage.
Erholungsurlaub bei Fünftagewoche
§ 45. (1) Gilt für einen Bediensteten die Fünftagewoche, so ist das Ausmaß des gebührenden Erholungsurlaubes (§§ 43 und 44) in der Weise umzurechnen, daß an die Stelle von sechs Werktagen fünf Arbeitstage treten.
(2) Ergeben sich bei der Umrechnung gemäß Abs. 1 Teile von Arbeitstagen, so sind diese auf ganze Arbeitstage aufzurunden.
(3) Ist das Urlaubsausmaß eines Bediensteten auf Arbeitstage umzurechnen und fällt während der Zeit seines Erholungsurlaubes ein gesetzlicher Feiertag auf einen Samstag, so hat er Anspruch auf einen zusätzlichen Urlaubstag. Der Anspruch auf einen zusätzlichen Urlaubstag besteht auch dann, wenn ein Samstagfeiertag an das Ende eines mindestens fünf Tage dauernden Erholungsurlaubes anschließt.
(BGBl. Nr. 384/1977, Art. I Z 3)
Umrechnung des Urlaubsausmaßes in Stunden
(BGBl. Nr. 549/1984, Art. II Z 8)
§ 46. (1) Versieht der Bedienstete Schicht- oder Wechseldienst oder einen unregelmäßigen Dienst im Sinne des § 78 Abs. 1 BDG 1979 in Verbindung mit § 14 Abs. 2 dieses Bundesgesetzes, so kann die Generaldirektion, wenn dies im Interesse des Dienstes geboten erscheint und den Interessen der Bediensteten nicht zuwiderläuft, das in den §§ 44 und 45 ausgedrückte Urlaubsausmaß in Stunden ausdrücken. Die Stundenzahl vermindert sich entsprechend, wenn der Bedienstete nicht vollbeschäftigt ist. (BGBl. Nr. 549/1984, Art. II Z 8)
(2) Dem Bediensteten, dessen Urlaubsausmaß in Stunden ausgedrückt ist, sind für die Zeit seines Erholungsurlaubes so viele Urlaubsstunden als verbraucht anzurechnen, als er in diesem Zeitraum nach dem Dienstplan Dienst zu leisten hätte.
(3) Ergeben sich bei der Umrechnung des Urlaubsausmaßes Bruchteile von Stunden, so sind diese auf ganze Stunden aufzurunden.
(4) Bei Wegfall der Voraussetzungen für die Umrechnung des Erholungsurlaubes gemäß Abs. 1 ist ein noch ausstehender Urlaubsrest von Stunden auf Werk(Arbeits)tage umzurechnen. Ergeben sich bei dieser Umrechnung Bruchteile eines Werk(Arbeits)tages, so ist dieser Teil des Erholungsurlaubes nach Stunden zu verbrauchen.
(BGBl. Nr. 384/1977, Art. I Z 3)
Verbrauch des Erholungsurlaubes
§ 47. Über den Verbrauch des Erholungsurlaubes ist rechtzeitig vor jedem Urlaubsantritt unter Berücksichtigung der dienstlichen Interessen eine Vereinbarung zu treffen, wobei auf die persönlichen Verhältnisse des Bediensteten angemessen Rücksicht zu nehmen ist. Der Bedienstete hat Anspruch, soweit nicht zwingende dienstliche Gründe entgegenstehen, die Hälfte des Erholungsurlaubes ungeteilt zu verbrauchen.
(BGBl. Nr. 384/1977, Art. I Z 3)
Vorgriff auf künftige Urlaubsansprüche
§ 48. Dem Bediensteten kann bei Vorliegen besonders berücksichtigungswürdiger Umstände auf seinen Antrag der Verbrauch des ganzen oder eines Teiles des im nächsten Kalenderjahr gebührenden Erholungsurlaubes gewährt werden.
(BGBl. Nr. 384/1977, Art. I Z 3)
Erkrankung während des Erholungsurlaubes
§ 49. (1) Erkrankt ein Bediensteter während des Erholungsurlaubes, ohne dies vorsätzlich oder grob fahrlässig herbeigeführt zu haben, so sind auf Werk(Arbeits)tage fallende Tage der Erkrankung, an denen der Bedienstete durch die Erkrankung dienstunfähig war, auf das Urlaubsausmaß nicht anzurechnen, wenn die Erkrankung länger als drei Kalendertage gedauert hat. Ist das Urlaubsausmaß des Bediensteten in Stunden ausgedrückt (§ 46), so sind so viele Stunden auf das Urlaubsausmaß nicht anzurechnen, wie der Bedienstete während der Tage seiner Erkrankung nach dem Dienstplan Dienst zu leisten hätte.
(2) Der Bedienstete hat der Dienststelle, mit der die Vereinbarung über den Erholungsurlaub getroffen wurde (§ 47), nach dreitägiger Krankheitsdauer die Erkrankung unverzüglich mitzuteilen. Ist dies aus Gründen, die nicht vom Bediensteten zu vertreten sind, nicht möglich, so gilt die Mitteilung als rechtzeitig, wenn sie unmittelbar nach Wegfall des Hinderungsgrundes nachgeholt wird. Beim Wiederantritt des Dienstes hat der Bedienstete ohne schuldhafte Verzögerung ein ärztliches Zeugnis oder eine Bestätigung des zuständigen Krankenversicherungsträgers über Beginn und Dauer der Dienstunfähigkeit vorzulegen. Erkrankt der Bedienstete während eines Erholungsurlaubes im Ausland, so ist dem ärztlichen Zeugnis eine behördliche Bestätigung darüber beizufügen, daß es von einem zur Ausübung des Arztberufes zugelassenen Arzt ausgestellt wurde. Eine solche behördliche Bestätigung ist nicht erforderlich, wenn die ärztliche Behandlung (stationär oder ambulant) in einer Krankenanstalt erfolgt und hiefür eine Bestätigung dieser Anstalt vorgelegt wird. Kommt der Bedienstete diesen Verpflichtungen nicht nach, so ist Abs. 1 nicht anzuwenden.
(3) Erkrankt ein Bediensteter, der während eines Erholungsurlaubes eine dem Erholungszweck des Urlaubes widersprechende Erwerbstätigkeit ausübt, so ist Abs. 1 nicht anzuwenden, wenn die Erkrankung mit dieser Erwerbstätigkeit in ursächlichem Zusammenhang steht.
(4) Die Abs. 1 bis 3 gelten auch für den Bediensteten, der infolge eines Unfalles dienstunfähig war.
(BGBl. Nr. 384/1977, Art. I Z 3)
Verfall des Erholungsurlaubes
§ 50. Der Anspruch auf Erholungsurlaub verfällt, wenn der Bedienstete den Erholungsurlaub nicht bis zum 31. Dezember des dem Urlaubsjahr folgenden Kalenderjahres verbraucht hat. Ist der Verbrauch bis zu diesem Zeitpunkt aus dienstlichen Gründen nicht möglich, so tritt der Verfall erst mit Ablauf des folgenden Kalenderjahres ein.
(BGBl. Nr. 384/1977, Art. I Z 3)
Unterbrechung des Erholungsurlaubes und Verhinderung des
Urlaubsantrittes
§ 51. (1) Die Vereinbarung über den Verbrauch des Erholungsurlaubes (§ 47) schließt eine aus besonderen dienstlichen Rücksichten gebotene abändernde Anordnung nicht aus. Der Antritt oder die Fortsetzung des Erholungsurlaubes ist, sobald es der Dienst zuläßt, zu ermöglichen.
(2) Für die durch eine unvorhergesehene Rückberufung vom Erholungsurlaub verursachten Reisen sind die Reisekosten nach der Reisegebührenvorschrift 1955, BGBl. Nr. 133, in Verbindung mit § 89 dieses Bundesgesetzes zu vergüten.
(BGBl. Nr. 384/1977, Art. I Z 3)
Unterbrechung des Erholungsurlaubes und Verhinderung des
Urlaubsantrittes
§ 51. (1) Die Vereinbarung über den Verbrauch des Erholungsurlaubes (§ 47) schließt eine aus besonderen dienstlichen Rücksichten gebotene abändernde Anordnung nicht aus. Der Antritt oder die Fortsetzung des Erholungsurlaubes ist, sobald es der Dienst zuläßt, zu ermöglichen.
(2) Konnte ein Bediensteter wegen einer solchen abändernden Verfügung den Erholungsurlaub nicht zum festgesetzten Tag antreten oder ist der Bedienstete aus dem Urlaub zurückberufen worden, sind ihm die hiedurch entstandenen unvermeidlichen Mehrauslagen zu ersetzen, soweit sie nicht gemäß § 15 der Reisegebührenvorschrift 1955, BGBl. Nr. 133, zu ersetzen sind. Die Ersatzpflicht umfaßt auch die entstandenen unvermeidlichen Mehrauslagen für die mit ihm im gemeinsamen Haushalt lebenden nahen Angehörigen im Sinne des § 57 Abs. 2, wenn ihnen ein Urlaubsantritt oder eine Fortsetzung des Urlaubes ohne den Bediensteten nicht zumutbar ist.
Entschädigung für den Erholungsurlaub
§ 52. (1) Der Bedienstete hat Anspruch auf eine Entschädigung, wenn das Dienstverhältnis nach dem Entstehen des Urlaubsanspruches, jedoch vor Verbrauch des Erholungsurlaubes endet (Urlaubsentschädigung).
(2) Die Urlaubsentschädigung gebührt in der Höhe jenes Teiles des Monatsbezuges, der dem Bediensteten während des Erholungsurlaubes zugekommen wäre, wenn er diesen in dem Kalenderjahr verbraucht hätte, in dem der Urlaubsanspruch entstanden ist.
(3) Ein Anspruch auf Urlaubsentschädigung besteht nicht, wenn der Bedienstete
1. in ein öffentlich-rechtliches Dienstverhältnis zum Bund übernommen wird,
2. ohne wichtigen Grund vorzeitig austritt,
3. aus seinem Verschulden entlassen wird oder
4. wenn das Dienstverhältnis in den ersten sechs Monaten des Kalenderjahres durch einverständliche Lösung, Zeitablauf oder Kündigung seitens des Bediensteten endet.
Entschädigung für den Erholungsurlaub
§ 52. (1) Der Bedienstete hat Anspruch auf eine Entschädigung, wenn das Dienstverhältnis nach dem Entstehen des Urlaubsanspruches, jedoch vor Verbrauch des Erholungsurlaubes endet (Urlaubsentschädigung).
(2) Die Urlaubsentschädigung gebührt in der Höhe jenes Teiles des Monatsbezuges, der dem Bediensteten während des Erholungsurlaubes zugekommen wäre, wenn er diesen in dem Kalenderjahr verbraucht hätte, in dem der Urlaubsanspruch entstanden ist.
(3) Endet das Dienstverhältnis nach dem Entstehen des Urlaubsanspruches, jedoch vor Verbrauch des Erholungsurlaubes während einer Teilzeitbeschäftigung gemäß § 15c MSchG oder § 8 EKUG durch
1. Entlassung ohne Verschulden des Bediensteten,
2. begründeten vorzeitigen Austritt des Bediensteten,
3. Kündigung durch den Dienstgeber oder
4. einvernehmliche Auflösung,
(4) Ein Anspruch auf Urlaubsentschädigung besteht nicht, wenn der Bedienstete
1. in ein öffentlich-rechtliches Dienstverhältnis zum Bund übernommen wird,
2. ohne wichtigen Grund vorzeitig austritt,
3. aus seinem Verschulden entlassen wird oder
4. wenn das Dienstverhältnis in den ersten sechs Monaten des Kalenderjahres durch einverständliche Lösung, Zeitablauf oder Kündigung seitens des Bediensteten endet.
Entschädigung für den Erholungsurlaub
§ 52. (1) Der Bedienstete hat Anspruch auf eine Entschädigung, wenn das Dienstverhältnis nach dem Entstehen des Urlaubsanspruches, jedoch vor Verbrauch des Erholungsurlaubes endet (Urlaubsentschädigung).
(2) Die Urlaubsentschädigung gebührt in der Höhe jenes Teiles des Monatsbezuges, der dem Bediensteten während des Erholungsurlaubes zugekommen wäre, wenn er diesen in dem Kalenderjahr verbraucht hätte, in dem der Urlaubsanspruch entstanden ist.
(3) Endet das Dienstverhältnis nach dem Entstehen des Urlaubsanspruches, jedoch vor Verbrauch des Erholungsurlaubes während einer Teilzeitbeschäftigung gemäß § 15c MSchG oder § 8 EKUG durch
1. Entlassung ohne Verschulden des Bediensteten,
2. begründeten vorzeitigen Austritt des Bediensteten,
3. Kündigung durch den Dienstgeber oder
4. einvernehmliche Auflösung,
(4) Ein Anspruch auf Urlaubsentschädigung besteht nicht, wenn der Bedienstete
1. in ein öffentlich-rechtliches Dienstverhältnis zum Bund übernommen wird,
2. ohne wichtigen Grund vorzeitig austritt,
3. aus seinem Verschulden entlassen wird oder
4. wenn das Dienstverhältnis in den ersten sechs Monaten des Kalenderjahres durch einverständliche Lösung, Zeitablauf oder Kündigung seitens des Bediensteten endet.
(5) Ein Anspruch auf Urlaubsentschädigung besteht ferner nicht, wenn das Dienstverhältnis noch nicht ein Jahr gedauert hat und durch Kündigung durch den Bediensteten endet.
Abfindung für den Erholungsurlaub
§ 53. (1) Der Bedienstete hat Anspruch auf eine Abfindung, wenn das Dienstverhältnis vor Verbrauch des Erholungsurlaubes endet und kein Anspruch auf Urlaubsentschädigung besteht (Urlaubsabfindung).
(2) Die Urlaubsabfindung beträgt für jede Woche des Dienstverhältnisses seit Beginn des Kalenderjahres, in dem ein Erholungsurlaub nicht verbraucht wurde, ein Zweiundfünfzigstel des Teiles des Monatsbezuges, der dem Bediensteten während des Erholungsurlaubes zugekommen wäre.
(3) Wird der Bedienstete in ein öffentlich-rechtliches Dienstverhältnis zum Bund übernommen, so besteht kein Anspruch auf Urlaubsabfindung.
(BGBl. Nr. 384/1977, Art. I Z 3)
Verlust des Anspruches auf Erholungsurlaub und auf Urlaubsabfindung
§ 54. Der Bedienstete verliert den Anspruch auf Erholungsurlaub und auf Urlaubsabfindung, wenn er ohne wichtigen Grund vorzeitig austritt. Er verliert den Anspruch auf Erholungsurlaub, wenn er aus seinem Verschulden entlassen wird; der Anspruch auf Urlaubsabfindung bleibt in diesem Fall gewahrt.
(BGBl. Nr. 384/1977, Art. I Z 3)
Sonderurlaub
§ 55. (1) Dem Bediensteten kann auf sein Ansuchen aus wichtigen persönlichen oder familiären Gründen oder aus einem sonstigen besonderen Anlaß ein Sonderurlaub gewährt werden.
(2) Für die Zeit des Sonderurlaubes behält der Bedienstete den Anspruch auf Bezüge.
(3) Der Sonderurlaub darf nur gewährt werden, wenn keine zwingenden dienstlichen Erfordernisse entgegenstehen, und darf die dem Anlaß angemessene Dauer nicht übersteigen.
(4) Die Gewährung eines Sonderurlaubes, der ununterbrochen mehr als drei Monate dauern soll, bedarf der Zustimmung des Bundeskanzlers und des Bundesministers für Finanzen.
(BGBl. Nr. 384/1977, Art. I Z 3)
Karenzurlaub
§ 56. (1) Dem Bediensteten kann auf sein Ansuchen ein Urlaub unter Entfall der Bezüge (Karenzurlaub) gewährt werden, sofern nicht zwingende dienstliche Gründe entgegenstehen.
(2) Die Zeit des Karenzurlaubes ist für Rechte, die von der Dauer des Dienstverhältnisses abhängen, nicht zu berücksichtigen.
(3) Sind für die Gewährung eines Karenzurlaubes andere als private Interessen des Bediensteten maßgebend und liegen berücksichtigungswürdige Gründe vor, so kann die Generaldirektion verfügen, daß die gemäß Abs. 2 mit der Gewährung des Karenzurlaubes verbundenen Folgen nicht oder nicht im vollen Umfang eintreten.
(4) Für die Gewährung eines Karenzurlaubes, der ununterbrochen mehr als sechs Monate dauern soll, ausgenommen er soll im Anschluß an einen Karenzurlaub gemäß § 15 Abs. 1 des Mutterschutzgesetzes 1979 gewährt werden, sowie für eine Verfügung gemäß Abs. 3 ist die Zustimmung des Bundeskanzlers und des Bundesministers für Finanzen erforderlich. (BGBl. Nr. 563/1979, Art. I Z 9; BGBl. Nr. 549/1984, Art. II Z 9)
(5) Die Zeit des Karenzurlaubes wird, soweit nicht gemäß Abs. 3 Günstigeres verfügt wurde, mit dem Tag des Wiederantrittes des Dienstes zur Hälfte für die Vorrückung wirksam. (BGBl. Nr. 679/1978, Art. I Z 8)
(6) Soweit dieses Bundesgesetz nicht anderes bestimmt, bleibt die Zeit eines Karenzurlaubes nach § 15 des Mutterschutzgesetzes 1979 für Rechte, die sich nach der Dauer der Dienstzeit richten, wirksam. (BGBl. Nr. 307/1981, Art. III Z 2)
(BGBl. Nr. 384/1977, Art. I Z 3)
Karenzurlaub
§ 56. (1) Dem Bediensteten kann auf sein Ansuchen ein Urlaub unter Entfall der Bezüge (Karenzurlaub) gewährt werden, sofern nicht zwingende dienstliche Gründe entgegenstehen.
(2) Die Zeit des Karenzurlaubes ist für Rechte, die von der Dauer des Dienstverhältnisses abhängen, nicht zu berücksichtigen.
(3) Sind für die Gewährung eines Karenzurlaubes andere als private Interessen des Bediensteten maßgebend und liegen berücksichtigungswürdige Gründe vor, so kann die Generaldirektion verfügen, daß die gemäß Abs. 2 mit der Gewährung des Karenzurlaubes verbundenen Folgen nicht oder nicht im vollen Umfang eintreten.
(4) Für
1. die Gewährung eines Karenzurlaubes, der ununterbrochen mehr als sechs Monate dauern soll, und
2. eine Verfügung gemäß Abs. 3
(5) Im Fall des Abs. 4 Z 1 ist eine solche Zustimmung nicht erforderlich, wenn der Karenzurlaub für die Betreuung eines noch nicht schulpflichtigen
1. eigenen Kindes oder
2. Wahl- oder Pflegekindes
(6) Die Zeit des Karenzurlaubes wird, soweit nicht gemäß Abs. 3 Günstigeres verfügt wurde, mit dem Tag des Wiederantrittes des Dienstes zur Hälfte für die Vorrückung wirksam.
(7) Soweit dieses Bundesgesetz nicht anderes bestimmt, bleibt die Zeit eines Karenzurlaubes nach den §§ 15 bis 15b MSchG oder nach den §§ 2 bis 5 des Eltern-Karenzurlaubsgesetzes (EKUG), BGBl. Nr. 651/1989, für Rechte, die sich nach der Dauer der Dienstzeit richten, wirksam.
Karenzurlaub
§ 56. (1) Dem Bediensteten kann auf sein Ansuchen ein Urlaub unter Entfall der Bezüge (Karenzurlaub) gewährt werden, sofern nicht zwingende dienstliche Gründe entgegenstehen.
(2) Die Zeit des Karenzurlaubes ist für Rechte, die von der Dauer des Dienstverhältnisses abhängen, nicht zu berücksichtigen.
(3) Sind für die Gewährung eines Karenzurlaubes andere als private Interessen des Bediensteten maßgebend und liegen berücksichtigungswürdige Gründe vor, so kann die Generaldirektion verfügen, daß die gemäß Abs. 2 mit der Gewährung des Karenzurlaubes verbundenen Folgen nicht oder nicht im vollen Umfang eintreten.
(4) Für
1. die Gewährung eines Karenzurlaubes, der ununterbrochen mehr als sechs Monate dauern soll, und
2. eine Verfügung gemäß Abs. 3
(5) Im Fall des Abs. 4 Z 1 ist eine solche Zustimmung nicht erforderlich, wenn der Karenzurlaub für die Betreuung eines noch nicht schulpflichtigen
1. eigenen Kindes oder
2. Wahl- oder Pflegekindes
(6) Die Zeit des Karenzurlaubes wird, soweit nicht gemäß Abs. 3 Günstigeres verfügt wurde, mit dem Tag des Wiederantrittes des Dienstes zur Hälfte für die Vorrückung wirksam.
(7) Soweit dieses Bundesgesetz nicht anderes bestimmt, bleibt die Zeit eines Karenzurlaubes nach den §§ 15 bis 15b und 15d MSchG oder nach den §§ 2 bis 5 und 9 EKUG, für Rechte, die sich nach der Dauer der Dienstzeit richten, wirksam.
Karenzurlaub
§ 56. (1) Dem Bediensteten kann auf sein Ansuchen ein Urlaub unter Entfall der Bezüge (Karenzurlaub) gewährt werden, sofern nicht zwingende dienstliche Gründe entgegenstehen.
(2) Die Zeit des Karenzurlaubes ist für Rechte, die von der Dauer des Dienstverhältnisses abhängen, nicht zu berücksichtigen.
(3) Sind für die Gewährung eines Karenzurlaubes andere als private Interessen des Bediensteten maßgebend und liegen berücksichtigungswürdige Gründe vor, so kann die Generaldirektion mit Zustimmung des Bundeskanzlers und des Bundesministers für Finanzen verfügen, daß die gemäß Abs. 2 mit der Gewährung des Karenzurlaubes verbundenen Folgen nicht oder nicht im vollen Umfang eintreten.
(4) Die Gewährung eines Karenzurlaubes, der länger als fünf Jahre dauern soll oder der gemeinsam mit früheren in einem Bundesdienstverhältnis zurückgelegten Karenzurlauben eine Gesamtdauer von fünf Jahren übersteigt, bedarf der Zustimmung des Bundeskanzlers und des Bundesministers für Finanzen. Karenzurlaube gemäß Abs. 5 sind auf die Gesamtdauer nicht anzurechnen.
(5) Abweichend vom Abs. 4 ist eine solche Zustimmung nicht erforderlich, wenn der Karenzurlaub zur Betreuung
1. eines eigenen Kindes oder
2. eines Wahl- oder Pflegekindes oder
3. eines sonstigen Kindes, das dem Haushalt des Bediensteten angehört und für dessen Unterhalt überwiegend er und (oder) dessen Ehegatte aufkommt,
(6) Die Zeit des Karenzurlaubes wird, soweit nicht gemäß Abs. 3 Günstigeres verfügt wurde, mit dem Tag des Wiederantrittes des Dienstes zur Hälfte für die Vorrückung wirksam.
(7) Soweit dieses Bundesgesetz nicht anderes bestimmt, bleibt die Zeit eines Karenzurlaubes nach den §§ 15 bis 15b und 15d MSchG oder nach den §§ 2 bis 5 und 9 EKUG, für Rechte, die sich nach der Dauer der Dienstzeit richten, wirksam.
§ 56. (1) Dem Bediensteten kann auf sein Ansuchen ein Urlaub unter Entfall der Bezüge (Karenzurlaub) gewährt werden, sofern nicht zwingende dienstliche Gründe entgegenstehen.
(2) Die Zeit des Karenzurlaubes ist für Rechte, die von der Dauer des Dienstverhältnisses abhängen, nicht zu berücksichtigen.
(3) Sind für die Gewährung eines Karenzurlaubes andere als private Interessen des Bediensteten maßgebend und liegen berücksichtigungswürdige Gründe vor, so kann die Generaldirektion mit Zustimmung des Bundeskanzlers und des Bundesministers für Finanzen verfügen, daß die gemäß Abs. 2 mit der Gewährung des Karenzurlaubes verbundenen Folgen nicht oder nicht im vollen Umfang eintreten.
(4) Die Gewährung eines Karenzurlaubes, der länger als fünf Jahre dauern soll oder der gemeinsam mit früheren in einem Bundesdienstverhältnis zurückgelegten Karenzurlauben eine Gesamtdauer von fünf Jahren übersteigt, bedarf der Zustimmung des Bundeskanzlers und des Bundesministers für Finanzen. Auf die Gesamtdauer sind nicht anzurechnen:
1. Karenzurlaube gemäß Abs. 5,
2. Karenzurlaube, auf die ein Rechtsanspruch besteht,
3. Karenzurlaube, die kraft Gesetzes eintreten.
(5) Abweichend vom Abs. 4 ist eine solche Zustimmung nicht erforderlich, wenn der Karenzurlaub zur Betreuung
1. eines eigenen Kindes oder
2. eines Wahl- oder Pflegekindes oder
3. eines sonstigen Kindes, das dem Haushalt des Bediensteten angehört und für dessen Unterhalt überwiegend er und (oder) dessen Ehegatte aufkommt,
(6) Die Zeit des Karenzurlaubes wird, soweit nicht gemäß Abs. 3 Günstigeres verfügt wurde, mit dem Tag des Wiederantrittes des Dienstes zur Hälfte für die Vorrückung wirksam.
(7) Soweit dieses Bundesgesetz nicht anderes bestimmt, bleibt die Zeit eines Karenzurlaubes nach den §§ 15 bis 15b und 15d MSchG oder nach den §§ 2 bis 5 und 9 EKUG, für Rechte, die sich nach der Dauer der Dienstzeit richten, wirksam.
(8) Ein Bediensteter, mit dem ein befristetes Dienstverhältnis zu einem Land (zur Gemeinde Wien) als Mitglied eines unabhängigen Verwaltungssenates begründet wird, ist für die Dauer der Mitgliedschaft zum unabhängigen Verwaltungssenat gegen Entfall der Bezüge beurlaubt (Karenzurlaub). Die Zeit dieses Karenzurlaubes ist für Rechte, die von der Dauer des Dienstverhältnisses abhängen, zu berücksichtigen.
Pflegeurlaub
§ 57. (1) Der Bedienstete, der wegen der notwendigen Pflege eines im gemeinsamen Haushalt lebenden erkrankten oder verunglückten nahen Angehörigen nachweislich an der Dienstleistung verhindert ist, hat, unbeschadet des § 55, Anspruch auf Pflegeurlaub. Dieser Pflegeurlaub darf im Kalenderjahr sechs Werktage nicht übersteigen.
(2) Als nahe Angehörige im Sinne des Abs. 1 sind der Ehegatte und Personen anzusehen, die mit dem Bediensteten in gerader Linie verwandt sind, ferner Geschwister, Stief-, Wahl- und Pflegekinder sowie die Person, mit der der Bedienstete in Lebensgemeinschaft lebt.
(3) § 45 Abs. 1 und 2 sowie § 46 sind für den Pflegeurlaub sinngemäß anzuwenden.
(BGBl. Nr. 384/1977, Art. I Z 3)
Pflegefreistellung
§ 57. (1) Der Bedienstete, der wegen der notwendigen Pflege eines im gemeinsamen Haushalt lebenden erkrankten oder verunglückten nahen Angehörigen nachweislich an der Dienstleistung verhindert ist, hat - unbeschadet des § 55 - Anspruch auf Pflegefreistellung. Als nahe Angehörige sind der Ehegatte und Personen anzusehen, die mit dem Bediensteten in gerader Linie verwandt sind, ferner Geschwister, Stief-, Wahl- und Pflegekinder sowie die Person, mit der der Bedienstete in Lebensgemeinschaft lebt.
(2) Die Pflegefreistellung kann tageweise oder halbtageweise in Anspruch genommen werden. Verrichtet der Bedienstete jedoch Schicht- oder Wechseldienst oder unregelmäßigen Dienst, ist die Pflegefreistellung in vollen Stunden zu verbrauchen. Diese Pflegefreistellung darf im Kalenderjahr das Ausmaß der auf eine Woche entfallenden dienstplanmäßigen Dienstzeit nicht übersteigen. Das Ausmaß vermindert sich entsprechend, wenn der Bedienstete teilbeschäftigt ist. Ist auf den Bediensteten § 14 Abs. 1 anzuwenden, darf die Pflegefreistellung im Kalenderjahr das Ausmaß von 40 Stunden nicht übersteigen.
(3) Ändert sich das Beschäftigungsausmaß des Bediensteten während des Kalenderjahres, so ist die in diesem Kalenderjahr bereits verbrauchte Zeit der Pflegefreistellung in dem Ausmaß umzurechnen, das der Änderung des Beschäftigungsausmaßes entspricht. Bruchteile von Stunden sind hiebei auf volle Stunden aufzurunden.
Dienstfreistellung für Gemeindemandatare
§ 57a. (1) Dem vollbeschäftigten Bediensteten, der
1. Bürgermeister oder
2. Bezirksvorsteher oder
3. Bezirksvorsteher-Stellvertreter oder
4. Mitglied eines Gemeindevorstandes oder eines Stadtsenates oder eines Gemeinderates oder einer Bezirksvertretung
(2) Die Dienstfreistellung ist nur dann zu gewähren, wenn
1. mit Dienstplanerleichterungen (zB Einarbeitung, Diensttausch) oder
2. durch Gewährung der erforderlichen freien Zeit bis zum Höchstausmaß von acht Stunden je Kalendermonat, bei Bürgermeistern bis zum Höchstausmaß von 16 Stunden je Kalendermonat
(3) Eine Dienstfreistellung darf nicht gewährt werden, wenn der Bedienstete eine Teilzeitbeschäftigung nach § 15c MSchG oder nach § 8 EKUG in Anspruch nimmt.
(4) Dienstfreistellung, Dienstplanerleichterungen und Gewährung der erforderlichen freien Zeit dürfen nicht zu einer erheblichen Beeinträchtigung des Dienstbetriebes führen.
(5) Die Dienstfreistellung kann bis zum Ausmaß von zehn Stunden je Woche und nur in vollen Stunden gewährt werden. Der Zeitraum der Inanspruchnahme ist unter Berücksichtigung der Erfordernisse eines geordneten Dienstbetriebes und unter Bedachtnahme auf die zur Ausübung des Mandates erforderlichen Zeiträume im vorhinein datums- und uhrzeitmäßig von der Generaldirektion festzulegen.
(6) Der Ersatz für die Dienstfreistellung hat zu umfassen:
1. den der Zeit der Dienstfreistellung entsprechenden Aktivitätsaufwand für den Bediensteten und
2. einen Zuschlag im Ausmaß von 50% der der Zeit der Dienstfreistellung entsprechenden Bezüge, von denen der Bedienstete einen Pensionsbeitrag gemäß § 81 Abs. 2 zu leisten hat.
(7) Hat der Bedienstete keine Anwartschaft auf zusätzliche Pensionsleistungen nach Abschnitt VII, so tritt an die Stelle des Zuschlages nach Abs. 6 Z 2 ein Zuschlag im Ausmaß von 50% der der Zeit der Dienstfreistellung entsprechenden Bezüge, von denen ein Bediensteter mit Anwartschaft auf zusätzliche Pensionsleistungen nach Abschnitt VII einen Pensionsbeitrag gemäß § 81 Abs. 2 zu leisten hätte.
Dienstzweige, Anstellungserfordernisse und Diensttitel
§ 58. (1) Die Dienstzweige der Bediensteten, ihre Zuweisung zu den Verwendungsgruppen A bis D und die nachzuweisenden Anstellungserfordernisse werden durch die einen Bestandteil dieses Bundesgesetzes bildende Anlage A „Dienstzweige und Anstellungserfordernisse“ bestimmt.
(2) Auf Bedienstete der Verwendungsgruppe A sind hinsichtlich des Nachweises der Hochschulbildung und auf Bedienstete der Verwendungsgruppe B hinsichtlich des Nachweises der Erfüllung der gemeinsamen Anstellungserfordernisse die für Bundesbeamte geltenden gesetzlichen Bestimmungen sinngemäß anzuwenden.
(3) Die Diensttitel der Bediensteten werden durch die einen Bestandteil dieses Bundesgesetzes bildende Anlage B „Diensttitel“ bestimmt.
ABSCHNITT IV
ENTHEBUNG VOM DIENST
Durchführung der Dienstenthebung
§ 59. (1) Ein Bediensteter kann ohne vorangegangenes Verfahren vom Dienst enthoben werden, wenn
1. ein begründeter Verdacht besteht, daß ein Entlassungsgrund vorliegt,
2. das Dienstverhältnis von der Generaldirektion gekündigt wurde,
3. mit Rücksicht auf besondere Umstände oder Verhältnisse die sofortige, zeitweise oder dauernde Enthebung des Bediensteten vom Dienst im Interesse des Betriebes geboten erscheint.
(2) Die Dienstenthebung gemäß Abs. 1 kann gegenüber Bediensteten, die dem Leiter der Forstverwaltung unterstellt sind, von diesem, dessen Stellvertreter, vom Generaldirektor oder dessen Stellvertreter, gegenüber Bediensteten jedoch, die unmittelbar der Generaldirektion unterstehen, nur vom Generaldirektor oder von dessen Stellvertreter verfügt werden. Sie ist schriftlich unter Angabe von Gründen zu verfügen.
(3) Gegen eine nicht vom Generaldirektor oder dessen Stellvertreter verfügte Enthebung steht dem Bediensteten binnen zwei Wochen die Beschwerde an den Generaldirektor offen, der die Enthebung binnen zwei Wochen vom Zeitpunkt des Einlangens der Beschwerde entweder aufhebt oder bestätigt. Der Beschwerde kommt keine aufschiebende Wirkung zu.
Stellung des Bediensteten während der Dienstenthebung
§ 60. (1) Der vom Dienst enthobene Bedienstete hat allen dienstlichen Anordnungen zu entsprechen, sich aber im übrigen aller Diensthandlungen zu enthalten.
(2) Durch die Enthebung werden die aus dem Dienstverhältnis entspringenden Rechte und Ansprüche des Bediensteten und insbesondere der Anspruch auf das Entgelt bis zur Beendigung des Dienstverhältnisses nicht berührt.
Aufhebung der Dienstenthebung
§ 61. Fallen die Umstände, durch die die Dienstenthebung des Bediensteten veranlaßt wurde, weg, so hat der zu ihrer Verhängung Befugte die Enthebung vom Dienst aufzuheben.
ABSCHNITT V
AUFLÖSUNG DES DIENSTVERHÄLTNISSES
Enden des Dienstverhältnisses
§ 62. (1) Das Dienstverhältnis des Bediensteten endet, unbeschadet des § 40 Abs. 9, durch
1. Tod,
2. einverständliche Lösung,
3. Übernahme des Bediensteten in ein öffentlich-rechtliches Dienstverhältnis zum Bund,
4. Übernahme des Bediensteten in ein anderes Dienstverhältnis zum Bund, aus welchem dem Bediensteten eine Anwartschaft auf einen Ruhe(Versorgungs)genuß erwächst,
5. vorzeitige Auflösung.
Ein auf bestimmte Zeit eingegangenes Dienstverhältnis endet auch mit Ablauf der Zeit, für die es eingegangen wurde, oder mit dem Abschluß der Arbeit, auf die es abgestellt war. Ein auf unbestimmte Zeit eingegangenes Dienstverhältnis endet ferner durch Kündigung mit Ablauf der Kündigungsfrist. *(BGBl. Nr. 169/1972, Art. I Z 15)*
(2) Eine entgegen dem § 64 ausgesprochene Kündigung ist rechtsunwirksam. Eine entgegen dem § 66 ausgesprochene Entlassung gilt als Kündigung, wenn der angeführte Entlassungsgrund einen Kündigungsgrund im Sinne des § 64 Abs. 2 oder 3 darstellt; § 64 Abs. 4 ist in diesem Fall nicht anzuwenden. Liegt auch kein Kündigungsgrund vor, so ist die ausgesprochene Entlassung rechtsunwirksam.
(3) In den Fällen des Abs. 2 ist § 33 Abs. 3 zweiter und dritter Satz sinngemäß anzuwenden.
Auflösung eines Probedienstverhältnisses
§ 63. Ein Dienstverhältnis auf Probe kann vor dem Ablauf der Probezeit von jedem Vertragsteil unter Einhaltung einer einmonatigen Frist, die mit Ende eines Kalendermonates zu enden hat, aufgelöst werden.
Kündigung
§ 64. (1) Die Generaldirektion kann ein Dienstverhältnis, das ununterbrochen ein Jahr gedauert hat, nur schriftlich und mit Angabe des Grundes kündigen. Der einjährige Zeitraum verlängert sich auf zwei Jahre, wenn das Ausmaß der Wochenarbeitszeit weniger als die Hälfte der für einen vollbeschäftigten Bediensteten vorgeschriebenen Arbeitszeit beträgt.
(2) Ein Grund, der die Generaldirektion nach Ablauf der im Abs. 1 genannten Frist zur Kündigung berechtigt, liegt insbesondere vor,
1. wenn der Bedienstete seine Dienstpflicht gröblich verletzt, sofern nicht die Entlassung in Frage kommt;
2. wenn der Bedienstete sich für eine Verwendung in dem Dienstzweig, für den er aufgenommen wurde, als geistig oder körperlich ungeeignet erweist;
3. wenn der Bedienstete den im allgemeinen erzielbaren Arbeitserfolg trotz einer schriftlichen Ermahnung nicht erreicht, sofern nicht die Entlassung in Frage kommt;
4. wenn der Bedienstete eine im Dienstvertrag vereinbarte Fachprüfung nicht rechtzeitig und mit Erfolg ablegt;
5. wenn der Bedienstete handlungsunfähig wird;
6. wenn es sich erweist, daß das gegenwärtige oder frühere Verhalten des Bediensteten dem Ansehen oder den Interessen des Dienstes abträglich ist, sofern nicht die Entlassung in Frage kommt;
7. wenn eine Änderung des Arbeitsumfanges, der Organisation des Dienstes oder der Arbeitsbedingungen eine Kündigung notwendig macht;
8. wenn der Bedienstete vor der Beendigung des Dienstverhältnisses das für Leistungen aus dem Versicherungsfall des Alters in der gesetzlichen Pensionsversicherung vorgeschriebene Anfallsalter für die Alterspension nach § 253 ASVG, BGBl. Nr. 189/1955, erreicht hat.
(3) Gegen Bedienstete, denen für die Ermittlung des Ausmaßes der Kündigungsfrist eine Dienstzeit von mindestens sieben Jahren anzurechnen ist oder angerechnet wurde, kann von der Generaldirektion nur dann mit Kündigung vorgegangen werden,
1. wenn ein Kündigungsgrund gemäß Abs. 2 Z 2, 3, 5 oder 8 vorliegt;
2. wenn ein Kündigungsgrund gemäß Abs. 2 Z 7 vorliegt, es sei denn, daß das Dienstverhältnis des Bediensteten durch die Kündigung in einem Zeitpunkt enden würde, in dem er das 50. Lebensjahr vollendet hat;
3. wenn eine der im § 66 Abs. 2 angeführten Tatsachen oder Verfehlungen vorliegt, die bei entsprechender Wichtigkeit oder Schwere die Entlassung rechtfertigen würde;
4. wenn Umstände eintreten, die eine Belassung des Bediensteten auf seinem Dienstposten als mit dem Betriebsinteresse nicht vereinbar erscheinen lassen, sofern nicht eine anderweitige, seiner Vorbildung und seinen Bezügen entsprechende Verwendung des betreffenden Bediensteten ohne Beeinträchtigung des Betriebsinteresses in Betracht kommt.
(4) Vor Verfügung einer Kündigung durch die Generaldirektion gemäß Abs. 3 Z 1 - den Kündigungsgrund gemäß Abs. 2 Z 8 ausgenommen - und gemäß Abs. 3 Z 2 bis 4 ist der Bedienstete von der Kündigungsabsicht schriftlich in Kenntnis zu setzen, um ihm Gelegenheit zu etwaigen entsprechenden Vorstellungen oder zur allfälligen Rechtfertigung zu bieten. Die Kündigung kann in diesen Fällen erst nach Ablauf von zwei Wochen nach Zustellung der erwähnten Verständigung an den Bediensteten verfügt werden.
(5) Hinsichtlich der Kündigungsbeschränkungen bei weiblichen Bediensteten vor und nach ihrer Niederkunft gelten die allgemeinen gesetzlichen Vorschriften.
Kündigungsfristen
§ 65. (1) Die Kündigungsfrist beträgt, sofern nicht § 63 anzuwenden ist, für beide Teile im ersten Jahr des Dienstverhältnisses drei Monate und steigt mit jedem folgenden Dienstjahr um eine Woche. Nach vollendetem zehnten Dienstjahr erhöht sich die Kündigungsfrist mit jedem folgenden Dienstjahr um einen Monat bis zum Höchstausmaß von zwölf Monaten. Die Kündigungsfrist hat mit Ablauf eines Kalendermonates zu enden. Bei der Berechnung der Kündigungsfrist ist § 40 Abs. 11 sinngemäß anzuwenden. (BGBl. Nr. 169/1972, Art. I Z 16)
(2) Der Bedienstete hat das Recht, in allen Fällen der Kündigung - mit Ausnahme des im § 64 Abs. 2 Z 8 angeführten Grundes - während der Kündigungsfrist ohne Schmälerung des Monatsbezuges die Freigabe von wöchentlich zwei, im ganzen jedoch höchstens 21 Werktagen zwecks Aufsuchens eines neuen Arbeitsplatzes zu begehren. Es steht dem Bediensteten frei, die freizugebenden Tage einzeln oder bis zum Ausmaß von sechs Werktagen innerhalb eines Monats in unmittelbarer Aufeinanderfolge zu wählen.
Vorzeitige Auflösung des Dienstverhältnisses
§ 66. (1) Das Dienstverhältnis kann, wenn es für bestimmte Zeit eingegangen wurde (§ 6 Abs. 4), vor Ablauf dieser Zeit, sonst aber ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist, von jedem Teil aus wichtigen Gründen gelöst werden.
(2) Ein wichtiger Grund, der die Generaldirektion zur vorzeitigen Auflösung des Dienstverhältnisses (Entlassung) berechtigt, liegt insbesondere vor,
1. wenn sich nachträglich herausstellt, daß der Bedienstete die Aufnahme in das Dienstverhältnis durch unwahre Angaben, ungültige Urkunden oder durch Verschweigen von Umständen erschlichen hat, die seine Aufnahme nach den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes oder nach anderen gesetzlichen Vorschriften ausgeschlossen hätten;
2. wenn der Bedienstete sich einer besonders schweren Verletzung der Dienstpflichten oder einer Handlung oder einer Unterlassung schuldig macht, die ihn des Vertrauens des Dienstgebers unwürdig erscheinen läßt, insbesondere wenn er sich Tätlichkeiten oder erhebliche Ehrverletzungen gegen Vorgesetzte oder Mitbedienstete zuschulden kommen läßt oder wenn er sich in seiner dienstlichen Tätigkeit oder im Zusammenhang damit von dritten Personen Vorteile zuwenden läßt;
3. wenn der Bedienstete seinen Dienst in wesentlichen Belangen erheblich vernachlässigt oder ohne einen wichtigen Hinderungsgrund während einer den Umständen nach erheblichen Zeit die Dienstleistung unterläßt;
4. wenn der Bedienstete sich weigert, seine Dienstverrichtungen ordnungsgemäß zu versehen oder sich dienstlichen Anordnungen seiner Vorgesetzten zu fügen;
5. wenn der Bedienstete eine Nebenbeschäftigung betreibt, die dem Anstand widerstreitet oder die ihn an der vollständigen oder genauen Erfüllung seiner Dienstpflichten hindert, und er diese Beschäftigung trotz schriftlicher Aufforderung nicht aufgibt;
6. wenn sich der Bedienstete Kontrollmaßnahmen nicht unterwirft oder sich weigert, Rechnung zu legen oder ihm anvertraute Vermögenswerte, Belege, Schriftstücke oder sonstige Unterlagen auszufolgen;
7. wenn der Bedienstete eine im § 49 Abs. 2 angeführte Bescheinigung sich arglistig beschafft oder mißbräuchlich verwendet.
(3) Die Entlassung wird von der Generaldirektion durch ein vom Generaldirektor oder dessen Stellvertreter gefertigtes Schreiben unter Angabe der Gründe verfügt.
(4) Ist ein strafgerichtliches Urteil gegen einen Bediensteten ergangen, das nach den bestehenden gesetzlichen Vorschriften den Verlust jedes öffentlichen Amtes unmittelbar zur Folge hat, so gilt das Dienstverhältnis mit dem Zeitpunkt der Rechtskraft des Urteiles als aufgelöst und jeder Anspruch des Bediensteten aus dem Dienstvertrag als erloschen. Das gleiche gilt für den Fall des Verlustes der Staatsbürgerschaft, wenn nicht vor dem Verlust die Nachsicht nach § 3 Abs. 2 erteilt wurde.
(5) Ein wichtiger Grund, der den Bediensteten zur vorzeitigen Auflösung des Dienstverhältnisses (Austritt) berechtigt, liegt insbesondere vor, wenn der Bedienstete zur Dienstleistung unfähig wird oder die Dienstleistung ohne Schaden für seine Gesundheit nicht mehr fortsetzen kann.
Abfertigung
§ 67. (1) Dem Bediensteten gebührt beim Enden des Dienstverhältnisses nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen eine Abfertigung.
(2) Der Anspruch auf Abfertigung besteht nicht,
1. wenn das Dienstverhältnis auf bestimmte Zeit eingegangen wurde (§ 6 Abs. 4) und durch Zeitablauf geendet hat;
2. wenn das Dienstverhältnis von der Generaldirektion nach § 64 Abs. 2 Z 1, 3 oder 6 oder nach § 64 Abs. 3 Z 3 gekündigt wurde;
3. wenn das Dienstverhältnis vom Dienstnehmer gekündigt wurde;
4. wenn den Dienstnehmer ein Verschulden an der Entlassung trifft (§ 66 Abs. 2);
5. wenn das Dienstverhältnis aus einem im § 66 Abs. 4 angeführten Grund endet;
6. wenn der Bedienstete ohne wichtigen Grund vorzeitig austritt (§ 66 Abs. 5);
7. wenn das Dienstverhältnis einverständlich aufgelöst wird und keine Vereinbarung über die Abfertigung zustande kommt;
8. wenn das Dienstverhältnis gemäß § 62 Abs. 1 Z 3 oder 4 endet;
9. wenn innerhalb der im § 83 Abs. 3 und 4 festgesetzten Fristen der Anspruch auf Leistungen nach Abschnitt VII geltend gemacht wird.
(3) Abweichend vom Abs. 2 Z 3 gebührt eine Abfertigung auch dann,
1. wenn eine weibliche Bedienstete innerhalb von sechs Monaten,
a) nachdem sie sich verehelicht oder ein lebendes Kind geboren hat, oder
b) nach der Annahme eines Kindes, das das erste Lebensjahr noch nicht vollendet hat, an Kindes Statt (§ 15 Abs. 5 Z 1 des Mutterschutzgesetzes 1979) oder nach der Übernahme eines solchen Kindes in unentgeltliche Pflege (§ 15 Abs. 5 Z 2 des Mutterschutzgesetzes 1979),
2. wenn das Dienstverhältnis
a) bei Männern nach Vollendung des 65. Lebensjahres, bei Frauen nach Vollendung des 60. Lebensjahres oder
b) wegen Inanspruchnahme der vorzeitigen Alterspension bei langer Versicherungsdauer aus einer gesetzlichen Pensionsversicherung
(4) Die Abfertigung beträgt nach einer Dauer des Dienstverhältnisses von
3 Jahren das Zweifache,
5 Jahren das Dreifache,
10 Jahren das Vierfache,
15 Jahren das Sechsfache,
20 Jahren das Neunfache,
25 Jahren das Zwölffache
des dem Bediensteten für den letzten Monat des Dienstverhältnisses
gebührenden Monatsbezuges.
(5) Dienstzeiten in Dienstverhältnissen zu einer inländischen Gebietskörperschaft sind der Dauer des Dienstverhältnisses nach Abs. 4 zuzurechnen. Die Zurechnung ist ausgeschlossen,
1. soweit die Dienstzeit in einem anderen Dienstverhältnis für die Bemessung des Ruhegenusses angerechnet wurde, wenn aus diesem Dienstverhältnis eine Anwartschaft oder ein Anspruch auf einen Ruhegenuß besteht;
2. wenn das Dienstverhältnis noch andauert oder wenn es in einer Weise beendet wurde, durch die ein Abfertigungsanspruch erlosch oder, falls Abs. 2 auf das Dienstverhältnis anzuwenden gewesen wäre, erloschen wäre;
3. wenn der Bedienstete bei Beendigung des Dienstverhältnisses eine Abfertigung erhalten hat, soweit diese Abfertigung nicht rückerstattet wurde; bei teilweiser Rückerstattung ist die Dienstzeit in einem entsprechenden Teilausmaß zuzurechnen.
(6) Wird das Dienstverhältnis durch den Tod des Bediensteten gelöst, so tritt an die Stelle der Abfertigung ein Sterbekostenbeitrag. Dieser beträgt, wenn das Dienstverhältnis noch nicht drei Jahre gedauert hat, das Einfache des dem Bediensteten für den letzten Monat des Dienstverhältnisses gebührenden Monatsbezuges, in allen anderen Fällen die Hälfte der Abfertigung. Der Sterbekostenbeitrag gebührt nur den gesetzlichen Erben, zu deren Erhaltung der Erblasser gesetzlich verpflichtet war. Sind solche gesetzliche Erben nicht vorhanden, so kann der Sterbekostenbeitrag ganz oder zum Teil den Personen gewährt werden, die die Begräbniskosten aus eigenen Mitteln bestritten oder den Verstorbenen in seiner letzten Krankheit vor dem Tod gepflegt haben.
(7) Wird eine weibliche Bedienstete, die gemäß Abs. 3 Z 1 das Dienstverhältnis gekündigt hat, innerhalb von sechs Monaten nach Beendigung dieses Dienstverhältnisses in ein Dienstverhältnis zu einer inländischen Gebietskörperschaft aufgenommen, so hat sie dem Bund die anläßlich der Beendigung des bisherigen Dienstverhältnisses gemäß Abs. 3 Z 1 erhaltene Abfertigung zurückzuerstatten. (BGBl. Nr. 657/1983, Art. II Z 9)
(BGBl. Nr. 321/1973, Art. I Z 5)
Abfertigung
§ 67. (1) Dem Bediensteten gebührt beim Enden des Dienstverhältnisses nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen eine Abfertigung.
(2) Der Anspruch auf Abfertigung besteht nicht,
1. wenn das Dienstverhältnis auf bestimmte Zeit eingegangen wurde (§ 6 Abs. 4) und durch Zeitablauf geendet hat;
2. wenn das Dienstverhältnis von der Generaldirektion nach § 64 Abs. 2 Z 1, 3 oder 6 oder nach § 64 Abs. 3 Z 3 gekündigt wurde;
3. wenn das Dienstverhältnis vom Dienstnehmer gekündigt wurde;
4. wenn den Dienstnehmer ein Verschulden an der Entlassung trifft (§ 66 Abs. 2);
5. wenn das Dienstverhältnis aus einem im § 66 Abs. 4 angeführten Grund endet;
6. wenn der Bedienstete ohne wichtigen Grund vorzeitig austritt (§ 66 Abs. 5);
7. wenn das Dienstverhältnis einverständlich aufgelöst wird und keine Vereinbarung über die Abfertigung zustande kommt;
8. wenn das Dienstverhältnis gemäß § 62 Abs. 1 Z 3 oder 4 endet;
9. wenn innerhalb der im § 83 Abs. 3 und 4 festgesetzten Fristen der Anspruch auf Leistungen nach Abschnitt VII geltend gemacht wird.
(3) Abweichend vom Abs. 2 Z 3 gebührt eine Abfertigung auch dann,
1. wenn eine weibliche Bedienstete innerhalb von sechs Monaten,
a) nachdem sie sich verehelicht oder ein lebendes Kind geboren hat, oder
b) nach der Annahme eines Kindes, das das erste Lebensjahr noch nicht vollendet hat, an Kindes Statt (§ 15 Abs. 5 Z 1 des Mutterschutzgesetzes 1979) oder nach der Übernahme eines solchen Kindes in unentgeltliche Pflege (§ 15 Abs. 5 Z 2 des Mutterschutzgesetzes 1979),
2. wenn das Dienstverhältnis
a) bei Männern nach Vollendung des 65. Lebensjahres, bei Frauen nach Vollendung des 60. Lebensjahres oder
b) wegen Inanspruchnahme der vorzeitigen Alterspension bei langer Versicherungsdauer aus einer gesetzlichen Pensionsversicherung
(4) Die Abfertigung beträgt nach einer Dauer des Dienstverhältnisses von
3 Jahren das Zweifache,
5 Jahren das Dreifache,
10 Jahren das Vierfache,
15 Jahren das Sechsfache,
20 Jahren das Neunfache,
25 Jahren das Zwölffache
des dem Bediensteten für den letzten Monat des Dienstverhältnisses
gebührenden Monatsbezuges.
(5) Dienstzeiten in Dienstverhältnissen zu einer inländischen Gebietskörperschaft sind der Dauer des Dienstverhältnisses nach Abs. 4 zuzurechnen. Die Zurechnung ist ausgeschlossen,
1. soweit die Dienstzeit in einem anderen Dienstverhältnis für die Bemessung des Ruhegenusses angerechnet wurde, wenn aus diesem Dienstverhältnis eine Anwartschaft oder ein Anspruch auf einen Ruhegenuß besteht;
2. wenn das Dienstverhältnis
a) noch andauert oder
b) in einer Weise beendet wurde, durch die ein Abfertigungsanspruch erlosch oder, falls Abs. 2 auf das Dienstverhältnis anzuwenden gewesen wäre, erloschen wäre;
3. wenn der Bedienstete bei Beendigung des Dienstverhältnisses eine Abfertigung erhalten hat, soweit diese Abfertigung nicht rückerstattet wurde; bei teilweiser Rückerstattung ist die Dienstzeit in einem entsprechenden Teilausmaß zuzurechnen. Eine Rückerstattung gemäß § 27 Abs. 4 des Gehaltsgesetzes 1956 ist einer vollständigen Rückerstattung der Abfertigung gleichzuhalten.
(6) Wird das Dienstverhältnis durch den Tod des Bediensteten gelöst, so tritt an die Stelle der Abfertigung ein Sterbekostenbeitrag. Dieser beträgt, wenn das Dienstverhältnis noch nicht drei Jahre gedauert hat, das Einfache des dem Bediensteten für den letzten Monat des Dienstverhältnisses gebührenden Monatsbezuges, in allen anderen Fällen die Hälfte der Abfertigung. Der Sterbekostenbeitrag gebührt nur den gesetzlichen Erben, zu deren Erhaltung der Erblasser gesetzlich verpflichtet war. Sind solche gesetzliche Erben nicht vorhanden, so kann der Sterbekostenbeitrag ganz oder zum Teil den Personen gewährt werden, die die Begräbniskosten aus eigenen Mitteln bestritten oder den Verstorbenen in seiner letzten Krankheit vor dem Tod gepflegt haben.
(7) Wird eine weibliche Bedienstete, die gemäß Abs. 3 Z 1 das Dienstverhältnis gekündigt hat, innerhalb von sechs Monaten nach Beendigung dieses Dienstverhältnisses in ein Dienstverhältnis zu einer inländischen Gebietskörperschaft aufgenommen, so hat sie dem Bund die anläßlich der Beendigung des bisherigen Dienstverhältnisses gemäß Abs. 3 Z 1 erhaltene Abfertigung zurückzuerstatten.
Abfertigung
§ 67. (1) Dem Bediensteten gebührt beim Enden des Dienstverhältnisses nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen eine Abfertigung.
(2) Der Anspruch auf Abfertigung besteht nicht,
1. wenn das Dienstverhältnis auf bestimmte Zeit eingegangen wurde (§ 6 Abs. 4) und durch Zeitablauf geendet hat;
2. wenn das Dienstverhältnis von der Generaldirektion nach § 64 Abs. 2 Z 1, 3 oder 6 oder nach § 64 Abs. 3 Z 3 gekündigt wurde;
3. wenn das Dienstverhältnis vom Dienstnehmer gekündigt wurde;
4. wenn den Dienstnehmer ein Verschulden an der Entlassung trifft (§ 66 Abs. 2);
5. wenn das Dienstverhältnis aus einem im § 66 Abs. 4 angeführten Grund endet;
6. wenn der Bedienstete ohne wichtigen Grund vorzeitig austritt (§ 66 Abs. 5);
7. wenn das Dienstverhältnis einverständlich aufgelöst wird und keine Vereinbarung über die Abfertigung zustande kommt;
8. wenn das Dienstverhältnis gemäß § 62 Abs. 1 Z 3 oder 4 endet;
9. wenn innerhalb der im § 83 Abs. 3 und 4 festgesetzten Fristen der Anspruch auf Leistungen nach Abschnitt VII geltend gemacht wird.
(3) Abweichend vom Abs. 2 gebührt eine Abfertigung
1. einem Bediensteten, wenn
a) er verheiratet ist und das Dienstverhältnis innerhalb von sechs Monaten nach seiner Eheschließung kündigt,
b) er innerhalb von sechs Monaten nach der Geburt
aa) eines eigenen Kindes,
bb) eines von ihm allein oder gemeinsam mit seinem Ehegatten an Kindes Statt angenommenen Kindes oder
cc) eines von ihm in unentgeltliche Pflege übernommenen Kindes (§ 15 Abs. 6 Z 2 MSchG oder § 2 Abs. 2 Z 2 EKUG), das im Zeitpunkt des Ausscheidens noch lebt, seinen vorzeitigen Austritt aus dem Dienstverhältnis erklärt,
2. einem Bediensteten, wenn das Dienstverhältnis
a) bei Männern nach Vollendung des 65. Lebensjahres, bei Frauen nach Vollendung des 60. Lebensjahres oder
b) wegen Inanspruchnahme der vorzeitigen Alterspension bei langer Versicherungsdauer aus einer gesetzlichen Pensionsversicherung
(4) Die Abfertigung beträgt nach einer Dauer des Dienstverhältnisses von
3 Jahren das Zweifache,
5 Jahren das Dreifache,
10 Jahren das Vierfache,
15 Jahren das Sechsfache,
20 Jahren das Neunfache,
25 Jahren das Zwölffache
des dem Bediensteten für den letzten Monat des Dienstverhältnisses
gebührenden Monatsbezuges.
(5) Dienstzeiten in Dienstverhältnissen zu einer inländischen Gebietskörperschaft sind der Dauer des Dienstverhältnisses nach Abs. 4 zuzurechnen. Die Zurechnung ist ausgeschlossen,
1. soweit die Dienstzeit in einem anderen Dienstverhältnis für die Bemessung des Ruhegenusses angerechnet wurde, wenn aus diesem Dienstverhältnis eine Anwartschaft oder ein Anspruch auf einen Ruhegenuß besteht;
2. wenn das Dienstverhältnis
a) noch andauert oder
b) in einer Weise beendet wurde, durch die ein Abfertigungsanspruch erlosch oder, falls Abs. 2 auf das Dienstverhältnis anzuwenden gewesen wäre, erloschen wäre;
3. wenn der Bedienstete bei Beendigung des Dienstverhältnisses eine Abfertigung erhalten hat, soweit diese Abfertigung nicht rückerstattet wurde; bei teilweiser Rückerstattung ist die Dienstzeit in einem entsprechenden Teilausmaß zuzurechnen. Eine Rückerstattung gemäß § 27 Abs. 4 des Gehaltsgesetzes 1956 ist einer vollständigen Rückerstattung der Abfertigung gleichzuhalten.
(6) Wird das Dienstverhältnis durch den Tod des Bediensteten gelöst, so tritt an die Stelle der Abfertigung ein Sterbekostenbeitrag. Dieser beträgt, wenn das Dienstverhältnis noch nicht drei Jahre gedauert hat, das Einfache des dem Bediensteten für den letzten Monat des Dienstverhältnisses gebührenden Monatsbezuges, in allen anderen Fällen die Hälfte der Abfertigung. Der Sterbekostenbeitrag gebührt nur den gesetzlichen Erben, zu deren Erhaltung der Erblasser gesetzlich verpflichtet war. Sind solche gesetzliche Erben nicht vorhanden, so kann der Sterbekostenbeitrag ganz oder zum Teil den Personen gewährt werden, die die Begräbniskosten aus eigenen Mitteln bestritten oder den Verstorbenen in seiner letzten Krankheit vor dem Tod gepflegt haben.
(7) Wird ein Bediensteter, der gemäß Abs. 3 Z 1 lit. a gekündigt oder der gemäß Abs. 3 Z 1 lit. b seinen vorzeitigen Austritt erklärt hat, innerhalb von sechs Monaten nach Beendigung dieses Dienstverhältnisses in ein Dienstverhältnis zu einer inländischen Gebietskörperschaft aufgenommen, so hat er dem Bund die anläßlich der Beendigung des bisherigen Dienstverhältnisses gemäß Abs. 3 Z 1 lit. a oder b erhaltene Abfertigung zurückzuerstatten.
Abfertigung
§ 67. (1) Dem Bediensteten gebührt beim Enden des Dienstverhältnisses nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen eine Abfertigung.
(2) Der Anspruch auf Abfertigung besteht nicht,
1. wenn das Dienstverhältnis auf bestimmte Zeit eingegangen wurde (§ 6 Abs. 4) und durch Zeitablauf geendet hat;
2. wenn das Dienstverhältnis von der Generaldirektion nach § 64 Abs. 2 Z 1, 3 oder 6 oder nach § 64 Abs. 3 Z 3 gekündigt wurde;
3. wenn das Dienstverhältnis vom Dienstnehmer gekündigt wurde;
4. wenn den Dienstnehmer ein Verschulden an der Entlassung trifft (§ 66 Abs. 2);
5. wenn das Dienstverhältnis aus einem im § 66 Abs. 4 angeführten Grund endet;
6. wenn der Bedienstete ohne wichtigen Grund vorzeitig austritt (§ 66 Abs. 5);
7. wenn das Dienstverhältnis einverständlich aufgelöst wird und keine Vereinbarung über die Abfertigung zustande kommt;
8. wenn das Dienstverhältnis gemäß § 62 Abs. 1 Z 3 oder 4 endet;
9. wenn innerhalb der im § 83 Abs. 3 und 4 festgesetzten Fristen der Anspruch auf Leistungen nach Abschnitt VII geltend gemacht wird.
(3) Abweichend vom Abs. 2 gebührt eine Abfertigung einem Bediensteten, wenn er
1. verheiratet ist und das Dienstverhältnis innerhalb von sechs Monaten nach seiner Eheschließung kündigt oder
2. innerhalb von sechs Monaten nach der
a) Geburt eines eigenen Kindes oder
b) Annahme eines von ihm allein oder gemeinsam mit seinem Ehegatten an Kindes Statt angenommenen Kindes, das das erste Lebensjahr noch nicht vollendet hat, oder
c) Übernahme eines Kindes in unentgeltliche Pflege (§ 15 Abs. 6 Z 2 MSchG oder § 2 Abs. 2 Z 2 EKUG), das das erste Lebensjahr noch nicht vollendet hat
3. spätestens drei Monate vor Ablauf eines Karenzurlaubes nach den §§ 15 bis 15b und 15d MSchG oder nach den §§ 2 bis 5 und 9 EKUG seinen vorzeitigen Austritt aus dem Dienstverhältnis erklärt oder
4. während einer Teilzeitbeschäftigung nach § 15c MSchG oder nach § 8 EKUG das Dienstverhältnis kündigt.
(3a) Aus dem Anlaß seiner Eheschließung kann nur einer der beiden Ehegatten - und auch das nur einmal - die Abfertigung in Anspruch nehmen. Die Abfertigung nach Abs. 3 Z 2 bis 4 kann für ein und dasselbe Kind nur einmal in Anspruch genommen werden. Stehen beide Ehepartner oder beide Elternteile (Adoptivelternteile, Pflegeelternteile) in einem Dienstverhältnis zu einer inländischen Gebietskörperschaft und hätten beide Anspruch auf Abfertigung aus Anlaß derselben Eheschließung oder wegen desselben Kindes, so geht der früher entstandene Anspruch dem später entstandenen vor. Bei gleichzeitigem Entstehen der Ansprüche geht im Falle des Abs. 3 Z 1 der Anspruch des älteren Ehegatten, in den Fällen des Abs. 3 Z 2 bis 4 der Anspruch der Mutter (Adoptivmutter, Pflegemutter) vor. Der Anspruch nach Abs. 3 gebührt nicht, wenn im Zeitpunkt des Ausscheidens ein weiteres Dienstverhältnis zu einer inländischen Gebietskörperschaft besteht.
(3b) Abweichend vom Abs. 2 gebührt eine Abfertigung einem Bediensteten auch dann, wenn das Dienstverhältnis
1. bei Männern nach der Vollendung des 65. Lebensjahres, bei Frauen nach der Vollendung des 60. Lebensjahres oder
2. wegen der Inanspruchnahme der vorzeitigen Alterspension bei langer Versicherungsdauer aus einer gesetzlichen Pensionsversicherung
(4) Die Abfertigung beträgt nach einer Dauer des Dienstverhältnisses von
3 Jahren das Zweifache,
5 Jahren das Dreifache,
10 Jahren das Vierfache,
15 Jahren das Sechsfache,
20 Jahren das Neunfache,
25 Jahren das Zwölffache
des dem Bediensteten für den letzten Monat des Dienstverhältnisses
gebührenden Monatsbezuges.
(5) Dienstzeiten in Dienstverhältnissen zu einer inländischen Gebietskörperschaft sind der Dauer des Dienstverhältnisses nach Abs. 4 zuzurechnen. Die Zurechnung ist ausgeschlossen,
1. soweit die Dienstzeit in einem anderen Dienstverhältnis für die Bemessung des Ruhegenusses angerechnet wurde, wenn aus diesem Dienstverhältnis eine Anwartschaft oder ein Anspruch auf einen Ruhegenuß besteht;
2. wenn das Dienstverhältnis
a) noch andauert oder
b) in einer Weise beendet wurde, durch die ein Abfertigungsanspruch erlosch oder, falls Abs. 2 auf das Dienstverhältnis anzuwenden gewesen wäre, erloschen wäre;
3. wenn der Bedienstete bei Beendigung des Dienstverhältnisses eine Abfertigung erhalten hat, soweit diese Abfertigung nicht rückerstattet wurde; bei teilweiser Rückerstattung ist die Dienstzeit in einem entsprechenden Teilausmaß zuzurechnen. Eine Rückerstattung gemäß § 27 Abs. 4 des Gehaltsgesetzes 1956 ist einer vollständigen Rückerstattung der Abfertigung gleichzuhalten.
(6) Wird das Dienstverhältnis durch den Tod des Bediensteten gelöst, so tritt an die Stelle der Abfertigung ein Sterbekostenbeitrag. Dieser beträgt, wenn das Dienstverhältnis noch nicht drei Jahre gedauert hat, das Einfache des dem Bediensteten für den letzten Monat des Dienstverhältnisses gebührenden Monatsbezuges, in allen anderen Fällen die Hälfte der Abfertigung. Der Sterbekostenbeitrag gebührt nur den gesetzlichen Erben, zu deren Erhaltung der Erblasser gesetzlich verpflichtet war. Sind solche gesetzliche Erben nicht vorhanden, so kann der Sterbekostenbeitrag ganz oder zum Teil den Personen gewährt werden, die die Begräbniskosten aus eigenen Mitteln bestritten oder den Verstorbenen in seiner letzten Krankheit vor dem Tod gepflegt haben.
(7) Wird ein Bediensteter, der gemäß Abs. 3
1. das Dienstverhältnis gekündigt oder
2. seinen vorzeitigen Austritt aus dem Dienstverhältnis erklärt
Abfertigung
§ 67. (1) Dem Bediensteten gebührt beim Enden des Dienstverhältnisses nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen eine Abfertigung.
(2) Der Anspruch auf Abfertigung besteht nicht,
1. wenn das Dienstverhältnis auf bestimmte Zeit eingegangen wurde (§ 6 Abs. 4) und durch Zeitablauf geendet hat;
2. wenn das Dienstverhältnis von der Generaldirektion nach § 64 Abs. 2 Z 1, 3 oder 6 oder nach § 64 Abs. 3 Z 3 gekündigt wurde;
3. wenn das Dienstverhältnis vom Dienstnehmer gekündigt wurde;
4. wenn den Dienstnehmer ein Verschulden an der Entlassung trifft (§ 66 Abs. 2);
5. wenn das Dienstverhältnis aus einem im § 66 Abs. 4 angeführten Grund endet;
6. wenn der Bedienstete ohne wichtigen Grund vorzeitig austritt (§ 66 Abs. 5);
7. wenn das Dienstverhältnis einverständlich aufgelöst wird und keine Vereinbarung über die Abfertigung zustande kommt;
8. wenn das Dienstverhältnis gemäß § 62 Abs. 1 Z 3, 4 oder 7 endet;
9. wenn innerhalb der im § 83 Abs. 3 und 4 festgesetzten Fristen der Anspruch auf Leistungen nach Abschnitt VII geltend gemacht wird.
(3) Abweichend vom Abs. 2 gebührt eine Abfertigung einem Bediensteten, wenn er
1. verheiratet ist und das Dienstverhältnis innerhalb von sechs Monaten nach seiner Eheschließung kündigt oder
2. innerhalb von sechs Monaten nach der
a) Geburt eines eigenen Kindes oder
b) Annahme eines von ihm allein oder gemeinsam mit seinem Ehegatten an Kindes Statt angenommenen Kindes, das das erste Lebensjahr noch nicht vollendet hat, oder
c) Übernahme eines Kindes in unentgeltliche Pflege (§ 15 Abs. 6 Z 2 MSchG oder § 2 Abs. 2 Z 2 EKUG), das das erste Lebensjahr noch nicht vollendet hat
3. spätestens drei Monate vor Ablauf eines Karenzurlaubes nach den §§ 15 bis 15b und 15d MSchG oder nach den §§ 2 bis 5 und 9 EKUG seinen vorzeitigen Austritt aus dem Dienstverhältnis erklärt oder
4. während einer Teilzeitbeschäftigung nach § 15c MSchG oder nach § 8 EKUG das Dienstverhältnis kündigt.
(3a) Aus dem Anlaß seiner Eheschließung kann nur einer der beiden Ehegatten - und auch das nur einmal - die Abfertigung in Anspruch nehmen. Die Abfertigung nach Abs. 3 Z 2 bis 4 kann für ein und dasselbe Kind nur einmal in Anspruch genommen werden. Stehen beide Ehepartner oder beide Elternteile (Adoptivelternteile, Pflegeelternteile) in einem Dienstverhältnis zu einer inländischen Gebietskörperschaft und hätten beide Anspruch auf Abfertigung aus Anlaß derselben Eheschließung oder wegen desselben Kindes, so geht der früher entstandene Anspruch dem später entstandenen vor. Bei gleichzeitigem Entstehen der Ansprüche geht im Falle des Abs. 3 Z 1 der Anspruch des älteren Ehegatten, in den Fällen des Abs. 3 Z 2 bis 4 der Anspruch der Mutter (Adoptivmutter, Pflegemutter) vor. Der Anspruch nach Abs. 3 gebührt nicht, wenn im Zeitpunkt des Ausscheidens ein weiteres Dienstverhältnis zu einer inländischen Gebietskörperschaft besteht.
(3b) Abweichend vom Abs. 2 gebührt eine Abfertigung einem Bediensteten auch dann, wenn das Dienstverhältnis
1. bei Männern nach der Vollendung des 65. Lebensjahres, bei Frauen nach der Vollendung des 60. Lebensjahres oder
2. wegen der Inanspruchnahme der vorzeitigen Alterspension bei langer Versicherungsdauer aus einer gesetzlichen Pensionsversicherung
(4) Die Abfertigung beträgt nach einer Dauer des Dienstverhältnisses von
3 Jahren das Zweifache,
5 Jahren das Dreifache,
10 Jahren das Vierfache,
15 Jahren das Sechsfache,
20 Jahren das Neunfache,
25 Jahren das Zwölffache
des dem Bediensteten für den letzten Monat des Dienstverhältnisses
gebührenden Monatsbezuges.
(5) Dienstzeiten in Dienstverhältnissen zu einer inländischen Gebietskörperschaft sind der Dauer des Dienstverhältnisses nach Abs. 4 zuzurechnen. Die Zurechnung ist ausgeschlossen,
1. soweit die Dienstzeit in einem anderen Dienstverhältnis für die Bemessung des Ruhegenusses angerechnet wurde, wenn aus diesem Dienstverhältnis eine Anwartschaft oder ein Anspruch auf einen Ruhegenuß besteht;
2. wenn das Dienstverhältnis
a) noch andauert oder
b) in einer Weise beendet wurde, durch die ein Abfertigungsanspruch erlosch oder, falls Abs. 2 auf das Dienstverhältnis anzuwenden gewesen wäre, erloschen wäre;
3. wenn der Bedienstete bei Beendigung des Dienstverhältnisses eine Abfertigung erhalten hat, soweit diese Abfertigung nicht rückerstattet wurde; bei teilweiser Rückerstattung ist die Dienstzeit in einem entsprechenden Teilausmaß zuzurechnen. Eine Rückerstattung gemäß § 27 Abs. 4 des Gehaltsgesetzes 1956 ist einer vollständigen Rückerstattung der Abfertigung gleichzuhalten.
(6) Wird das Dienstverhältnis durch den Tod des Bediensteten gelöst, so tritt an die Stelle der Abfertigung ein Sterbekostenbeitrag. Dieser beträgt, wenn das Dienstverhältnis noch nicht drei Jahre gedauert hat, das Einfache des dem Bediensteten für den letzten Monat des Dienstverhältnisses gebührenden Monatsbezuges, in allen anderen Fällen die Hälfte der Abfertigung. Der Sterbekostenbeitrag gebührt nur den gesetzlichen Erben, zu deren Erhaltung der Erblasser gesetzlich verpflichtet war. Sind solche gesetzliche Erben nicht vorhanden, so kann der Sterbekostenbeitrag ganz oder zum Teil den Personen gewährt werden, die die Begräbniskosten aus eigenen Mitteln bestritten oder den Verstorbenen in seiner letzten Krankheit vor dem Tod gepflegt haben.
(7) Wird ein Bediensteter, der gemäß Abs. 3
1. das Dienstverhältnis gekündigt oder
2. seinen vorzeitigen Austritt aus dem Dienstverhältnis erklärt
Abfertigung
§ 67. (1) Dem Bediensteten gebührt beim Enden des Dienstverhältnisses nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen eine Abfertigung.
(2) Der Anspruch auf Abfertigung besteht nicht,
1. wenn das Dienstverhältnis auf bestimmte Zeit eingegangen wurde (§ 6 Abs. 4) und durch Zeitablauf geendet hat;
2. wenn das Dienstverhältnis von der Generaldirektion nach § 64 Abs. 2 Z 1, 3 oder 6 oder nach § 64 Abs. 3 Z 3 gekündigt wurde;
3. wenn das Dienstverhältnis vom Dienstnehmer gekündigt wurde;
4. wenn den Dienstnehmer ein Verschulden an der Entlassung trifft (§ 66 Abs. 2);
5. wenn das Dienstverhältnis aus einem im § 66 Abs. 4 angeführten Grund endet;
6. wenn der Bedienstete ohne wichtigen Grund vorzeitig austritt (§ 66 Abs. 5);
7. wenn das Dienstverhältnis einverständlich aufgelöst wird und keine Vereinbarung über die Abfertigung zustande kommt;
8. wenn das Dienstverhältnis gemäß § 62 Abs. 1 Z 3, 4 oder 7 endet;
9. wenn innerhalb der im § 83 Abs. 3 und 4 festgesetzten Fristen der Anspruch auf Leistungen nach Abschnitt VII geltend gemacht wird.
(3) Abweichend vom Abs. 2 gebührt eine Abfertigung einem Bediensteten, wenn er
1. verheiratet ist und das Dienstverhältnis innerhalb von sechs Monaten nach seiner Eheschließung kündigt oder
2. innerhalb von sechs Monaten nach der
a) Geburt eines eigenen Kindes oder
b) Annahme eines von ihm allein oder gemeinsam mit seinem Ehegatten an Kindes Statt angenommenen Kindes, das das erste Lebensjahr noch nicht vollendet hat, oder
c) Übernahme eines Kindes in unentgeltliche Pflege (§ 15 Abs. 6 Z 2 MSchG oder § 2 Abs. 2 Z 2 EKUG), das das erste Lebensjahr noch nicht vollendet hat
3. spätestens drei Monate vor Ablauf eines Karenzurlaubes nach den §§ 15 bis 15b und 15d MSchG oder nach den §§ 2 bis 5 und 9 EKUG seinen vorzeitigen Austritt aus dem Dienstverhältnis erklärt oder
4. während einer Teilzeitbeschäftigung nach § 15c MSchG oder nach § 8 EKUG das Dienstverhältnis kündigt.
(3a) Aus dem Anlaß seiner Eheschließung kann nur einer der beiden Ehegatten - und auch das nur einmal - die Abfertigung in Anspruch nehmen. Die Abfertigung nach Abs. 3 Z 2 bis 4 kann für ein und dasselbe Kind nur einmal in Anspruch genommen werden. Stehen beide Ehepartner oder beide Elternteile (Adoptivelternteile, Pflegeelternteile) in einem Dienstverhältnis zu einer inländischen Gebietskörperschaft und hätten beide Anspruch auf Abfertigung aus Anlaß derselben Eheschließung oder wegen desselben Kindes, so geht der früher entstandene Anspruch dem später entstandenen vor. Bei gleichzeitigem Entstehen der Ansprüche geht im Falle des Abs. 3 Z 1 der Anspruch des älteren Ehegatten, in den Fällen des Abs. 3 Z 2 bis 4 der Anspruch der Mutter (Adoptivmutter, Pflegemutter) vor. Der Anspruch nach Abs. 3 gebührt nicht, wenn im Zeitpunkt des Ausscheidens ein weiteres Dienstverhältnis zu einer inländischen Gebietskörperschaft besteht.
(3b) Abweichend vom Abs. 2 gebührt eine Abfertigung einem Bediensteten auch dann, wenn das Dienstverhältnis
1. bei Männern nach der Vollendung des 65. Lebensjahres, bei Frauen nach der Vollendung des 60. Lebensjahres oder
2. wegen der Inanspruchnahme der vorzeitigen Alterspension bei langer Versicherungsdauer aus einer gesetzlichen Pensionsversicherung
(4) Die Abfertigung beträgt nach einer Dauer des Dienstverhältnisses von
3 Jahren das Zweifache,
5 Jahren das Dreifache,
10 Jahren das Vierfache,
15 Jahren das Sechsfache,
20 Jahren das Neunfache,
25 Jahren das Zwölffache
des dem Bediensteten für den letzten Monat des Dienstverhältnisses
gebührenden Monatsbezuges.
(4a) Wird das Dienstverhältnis während einer Teilzeitbeschäftigung nach § 15c MSchG oder nach § 8 EKUG infolge Kündigung durch den Dienstgeber, unverschuldete Entlassung, begründeten Austritt oder einvernehmlich beendet, so ist bei der Ermittlung des für die Höhe der Abfertigung maßgebenden Monatsbezuges das vorangegangene Beschäftigungsausmaß des Bediensteten zugrunde zu legen.
(4b) In den Fällen des Abs. 3 Z 4 ist bei der Ermittlung des für die Höhe der Abfertigung maßgebenden Monatsbezuges vom Durchschnitt der in den letzten fünf Jahren geleisteten Arbeitszeit unter Außerachtlassung der Zeiten eines Karenzurlaubes gemäß MSchG oder EKUG auszugehen.
(5) Dienstzeiten in Dienstverhältnissen zu einer inländischen Gebietskörperschaft sind der Dauer des Dienstverhältnisses nach Abs. 4 zuzurechnen. Die Zurechnung ist ausgeschlossen,
1. soweit die Dienstzeit in einem anderen Dienstverhältnis für die Bemessung des Ruhegenusses angerechnet wurde, wenn aus diesem Dienstverhältnis eine Anwartschaft oder ein Anspruch auf einen Ruhegenuß besteht;
2. wenn das Dienstverhältnis
a) noch andauert oder
b) in einer Weise beendet wurde, durch die ein Abfertigungsanspruch erlosch oder, falls Abs. 2 auf das Dienstverhältnis anzuwenden gewesen wäre, erloschen wäre;
3. wenn der Bedienstete bei Beendigung des Dienstverhältnisses eine Abfertigung erhalten hat, soweit diese Abfertigung nicht rückerstattet wurde; bei teilweiser Rückerstattung ist die Dienstzeit in einem entsprechenden Teilausmaß zuzurechnen. Eine Rückerstattung gemäß § 27 Abs. 4 des Gehaltsgesetzes 1956 ist einer vollständigen Rückerstattung der Abfertigung gleichzuhalten.
(6) Wird das Dienstverhältnis durch den Tod des Bediensteten gelöst, so tritt an die Stelle der Abfertigung ein Sterbekostenbeitrag. Dieser beträgt, wenn das Dienstverhältnis noch nicht drei Jahre gedauert hat, das Einfache des dem Bediensteten für den letzten Monat des Dienstverhältnisses gebührenden Monatsbezuges, in allen anderen Fällen die Hälfte der Abfertigung. Der Sterbekostenbeitrag gebührt nur den gesetzlichen Erben, zu deren Erhaltung der Erblasser gesetzlich verpflichtet war. Sind solche gesetzliche Erben nicht vorhanden, so kann der Sterbekostenbeitrag ganz oder zum Teil den Personen gewährt werden, die die Begräbniskosten aus eigenen Mitteln bestritten oder den Verstorbenen in seiner letzten Krankheit vor dem Tod gepflegt haben.
(7) Wird ein Bediensteter, der gemäß Abs. 3
1. das Dienstverhältnis gekündigt oder
2. seinen vorzeitigen Austritt aus dem Dienstverhältnis erklärt
Abfertigung
§ 67. (1) Dem Bediensteten gebührt beim Enden des Dienstverhältnisses nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen eine Abfertigung.
(2) Der Anspruch auf Abfertigung besteht nicht,
1. wenn das Dienstverhältnis auf bestimmte Zeit eingegangen wurde (§ 6 Abs. 4) und durch Zeitablauf geendet hat;
2. wenn das Dienstverhältnis von der Generaldirektion nach § 64 Abs. 2 Z 1, 3 oder 6 oder nach § 64 Abs. 3 Z 3 gekündigt wurde;
3. wenn das Dienstverhältnis vom Dienstnehmer gekündigt wurde;
4. wenn den Dienstnehmer ein Verschulden an der Entlassung trifft (§ 66 Abs. 2);
5. wenn das Dienstverhältnis aus einem im § 66 Abs. 4 angeführten Grund endet;
6. wenn der Bedienstete ohne wichtigen Grund vorzeitig austritt (§ 66 Abs. 5);
7. wenn das Dienstverhältnis einverständlich aufgelöst wird und keine Vereinbarung über die Abfertigung zustande kommt;
8. wenn das Dienstverhältnis gemäß § 62 Abs. 1 Z 3, 4 oder 7 endet;
9. wenn innerhalb der im § 83 Abs. 3 und 4 festgesetzten Fristen der Anspruch auf Leistungen nach Abschnitt VII geltend gemacht wird.
(3) Abweichend vom Abs. 2 gebührt eine Abfertigung einem Bediensteten, wenn er
1. verheiratet ist und das Dienstverhältnis innerhalb von sechs Monaten nach seiner Eheschließung oder
2. innerhalb von sechs Monaten nach der
a) Geburt eines eigenen Kindes oder
b) Annahme eines von ihm allein oder gemeinsam mit seinem Ehegatten an Kindes Statt angenommenen Kindes, das das zweite Lebensjahr noch nicht vollendet hat, oder
c) Übernahme eines Kindes in unentgeltliche Pflege (§ 15 Abs. 6 Z 2 MSchG oder § 2 Abs. 2 Z 2 EKUG), das das zweite Lebensjahr noch nicht vollendet hat, wenn das Kind im Zeitpunkt des Ausscheidens noch lebt, oder
3. spätestens drei Monate vor Ablauf eines Karenzurlaubes nach den §§ 15 bis 15b und 15d MSchG oder nach den §§ 2 bis 5 und 9 EKUG oder
4. während einer Teilzeitbeschäftigung nach § 15c MSchG oder nach § 8 EKUG das Dienstverhältnis kündigt.
(3a) Aus dem Anlaß seiner Eheschließung kann nur einer der beiden Ehegatten - und auch das nur einmal - die Abfertigung in Anspruch nehmen. Die Abfertigung nach Abs. 3 Z 2 bis 4 kann für ein und dasselbe Kind nur einmal in Anspruch genommen werden. Stehen beide Ehepartner oder beide Elternteile (Adoptivelternteile, Pflegeelternteile) in einem Dienstverhältnis zu einer inländischen Gebietskörperschaft und hätten beide Anspruch auf Abfertigung aus Anlaß derselben Eheschließung oder wegen desselben Kindes, so geht der früher entstandene Anspruch dem später entstandenen vor. Bei gleichzeitigem Entstehen der Ansprüche geht im Falle des Abs. 3 Z 1 der Anspruch des älteren Ehegatten, in den Fällen des Abs. 3 Z 2 bis 4 der Anspruch der Mutter (Adoptivmutter, Pflegemutter) vor. Der Anspruch nach Abs. 3 gebührt nicht, wenn im Zeitpunkt des Ausscheidens ein weiteres Dienstverhältnis zu einer inländischen Gebietskörperschaft besteht.
(3b) Abweichend vom Abs. 2 gebührt eine Abfertigung einem Bediensteten auch dann, wenn das Dienstverhältnis
1. mindestens zehn Jahre ununterbrochen gedauert hat und
a) bei Männern nach der Vollendung des 65. Lebensjahres, bei Frauen nach der Vollendung des 60. Lebensjahres oder
b) wegen der Inanspruchnahme der vorzeitigen Alterspension bei langer Versicherungsdauer aus einer gesetzlichen Pensionsversicherung
2. wegen Inanspruchnahme einer Pension aus einem Versicherungsfall der geminderten Arbeitsfähigkeit aus einer gesetzlichen Pensionsversicherung durch den Bediensteten gekündigt wird.
(4) Die Abfertigung beträgt nach einer Dauer des Dienstverhältnisses von
3 Jahren das Zweifache,
5 Jahren das Dreifache,
10 Jahren das Vierfache,
15 Jahren das Sechsfache,
20 Jahren das Neunfache,
25 Jahren das Zwölffache
des dem Bediensteten für den letzten Monat des Dienstverhältnisses
gebührenden Monatsbezuges.
(4a) Wird das Dienstverhältnis während einer Teilzeitbeschäftigung nach § 15c MSchG oder nach § 8 EKUG infolge Kündigung durch den Dienstgeber, unverschuldete Entlassung, begründeten Austritt oder einvernehmlich beendet, so ist bei der Ermittlung des für die Höhe der Abfertigung maßgebenden Monatsbezuges das vorangegangene Beschäftigungsausmaß des Bediensteten zugrunde zu legen.
(4b) In den Fällen des Abs. 3 Z 4 ist bei der Ermittlung des für die Höhe der Abfertigung maßgebenden Monatsbezuges vom Durchschnitt der in den letzten fünf Jahren geleisteten Arbeitszeit unter Außerachtlassung der Zeiten eines Karenzurlaubes gemäß MSchG oder EKUG auszugehen.
(5) Dienstzeiten in Dienstverhältnissen zu einer inländischen Gebietskörperschaft sind der Dauer des Dienstverhältnisses nach Abs. 4 zuzurechnen. Die Zurechnung ist ausgeschlossen,
1. soweit die Dienstzeit in einem anderen Dienstverhältnis für die Bemessung des Ruhegenusses angerechnet wurde, wenn aus diesem Dienstverhältnis eine Anwartschaft oder ein Anspruch auf einen Ruhegenuß besteht;
2. wenn das Dienstverhältnis
a) noch andauert oder
b) in einer Weise beendet wurde, durch die ein Abfertigungsanspruch erlosch oder, falls Abs. 2 auf das Dienstverhältnis anzuwenden gewesen wäre, erloschen wäre;
3. wenn der Bedienstete bei Beendigung des Dienstverhältnisses eine Abfertigung erhalten hat, soweit diese Abfertigung nicht rückerstattet wurde; bei teilweiser Rückerstattung ist die Dienstzeit in einem entsprechenden Teilausmaß zuzurechnen. Eine Rückerstattung gemäß § 27 Abs. 4 des Gehaltsgesetzes 1956 ist einer vollständigen Rückerstattung der Abfertigung gleichzuhalten.
(6) Wird das Dienstverhältnis durch den Tod des Bediensteten gelöst, so tritt an die Stelle der Abfertigung ein Sterbekostenbeitrag. Dieser beträgt, wenn das Dienstverhältnis noch nicht drei Jahre gedauert hat, das Einfache des dem Bediensteten für den letzten Monat des Dienstverhältnisses gebührenden Monatsbezuges, in allen anderen Fällen die Hälfte der Abfertigung. Der Sterbekostenbeitrag gebührt nur den gesetzlichen Erben, zu deren Erhaltung der Erblasser gesetzlich verpflichtet war. Sind solche gesetzliche Erben nicht vorhanden, so kann der Sterbekostenbeitrag ganz oder zum Teil den Personen gewährt werden, die die Begräbniskosten aus eigenen Mitteln bestritten oder den Verstorbenen in seiner letzten Krankheit vor dem Tod gepflegt haben.
(7) Wird ein Bediensteter, der gemäß Abs. 3
1. das Dienstverhältnis gekündigt oder
2. seinen vorzeitigen Austritt aus dem Dienstverhältnis erklärt
Abfertigung
§ 67. (1) Dem Bediensteten gebührt beim Enden des Dienstverhältnisses nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen eine Abfertigung.
(2) Der Anspruch auf Abfertigung besteht nicht,
1. wenn das Dienstverhältnis auf bestimmte Zeit eingegangen wurde (§ 6 Abs. 4) und durch Zeitablauf geendet hat;
2. wenn das Dienstverhältnis von der Generaldirektion nach § 64 Abs. 2 Z 1, 3 oder 6 oder nach § 64 Abs. 3 Z 3 gekündigt wurde;
3. wenn das Dienstverhältnis vom Dienstnehmer gekündigt wurde;
4. wenn den Dienstnehmer ein Verschulden an der Entlassung trifft (§ 66 Abs. 2);
5. wenn das Dienstverhältnis aus einem im § 66 Abs. 4 angeführten Grund endet;
6. wenn der Bedienstete ohne wichtigen Grund vorzeitig austritt (§ 66 Abs. 5);
7. wenn das Dienstverhältnis einverständlich aufgelöst wird und keine Vereinbarung über die Abfertigung zustande kommt;
8. wenn das Dienstverhältnis gemäß § 62 Abs. 1 Z 3, 4 oder 7 endet;
9. wenn innerhalb der im § 83 Abs. 3 und 4 festgesetzten Fristen der Anspruch auf Leistungen nach Abschnitt VII geltend gemacht wird.
(3) Abweichend vom Abs. 2 gebührt eine Abfertigung einem Bediensteten, wenn er
1. verheiratet ist und das Dienstverhältnis innerhalb von sechs Monaten nach seiner Eheschließung oder
2. innerhalb von sechs Monaten nach der
a) Geburt eines eigenen Kindes oder
b) Annahme eines von ihm allein oder gemeinsam mit seinem Ehegatten an Kindes Statt angenommenen Kindes, das das zweite Lebensjahr noch nicht vollendet hat, oder
c) Übernahme eines Kindes in unentgeltliche Pflege (§ 15 Abs. 6 Z 2 MSchG oder § 2 Abs. 2 Z 2 EKUG), das das zweite Lebensjahr noch nicht vollendet hat, wenn das Kind im Zeitpunkt des Ausscheidens noch lebt, oder
3. spätestens drei Monate vor Ablauf eines Karenzurlaubes nach den §§ 15 bis 15b und 15d MSchG oder nach den §§ 2 bis 5 und 9 EKUG oder
4. während einer Teilzeitbeschäftigung nach § 15c MSchG oder nach § 8 EKUG das Dienstverhältnis kündigt.
(3a) Aus dem Anlaß seiner Eheschließung kann nur einer der beiden Ehegatten - und auch das nur einmal - die Abfertigung in Anspruch nehmen. Die Abfertigung nach Abs. 3 Z 2 bis 4 kann für ein und dasselbe Kind nur einmal in Anspruch genommen werden. Stehen beide Ehepartner oder beide Elternteile (Adoptivelternteile, Pflegeelternteile) in einem Dienstverhältnis zu einer inländischen Gebietskörperschaft und hätten beide Anspruch auf Abfertigung aus Anlaß derselben Eheschließung oder wegen desselben Kindes, so geht der früher entstandene Anspruch dem später entstandenen vor. Bei gleichzeitigem Entstehen der Ansprüche geht im Falle des Abs. 3 Z 1 der Anspruch des älteren Ehegatten, in den Fällen des Abs. 3 Z 2 bis 4 der Anspruch der Mutter (Adoptivmutter, Pflegemutter) vor. Der Anspruch nach Abs. 3 gebührt nicht, wenn im Zeitpunkt des Ausscheidens ein weiteres Dienstverhältnis zu einer inländischen Gebietskörperschaft besteht.
(3b) Abweichend vom Abs. 2 gebührt eine Abfertigung einem Bediensteten auch dann, wenn das Dienstverhältnis
1. mindestens zehn Jahre ununterbrochen gedauert hat und
a) bei Männern nach der Vollendung des 65. Lebensjahres, bei Frauen nach der Vollendung des 60. Lebensjahres oder
b) wegen der Inanspruchnahme der vorzeitigen Alterspension bei langer Versicherungsdauer aus einer gesetzlichen Pensionsversicherung
2. wegen Inanspruchnahme
a) einer Pension aus einem Versicherungsfall der geminderten Arbeitsfähigkeit aus einer gesetzlichen Pensionsversicherung oder
b) einer vorzeitigen Alterspension wegen geminderter Arbeitsfähigkeit aus einer gesetzlichen Pensionsversicherung
(3c) Abweichend vom Abs. 2 gebührt einem Bediensteten, auf den § 14 Abs. 2 anzuwenden ist, eine Abfertigung auch dann, wenn das Dienstverhältnis mindestens zehn Jahre ununterbrochen gedauert hat und er wegen Inanspruchnahme einer Gleitpension aus einer gesetzlichen Pensionsversicherung das Dienstverhältnis
1. kündigt oder
2. mit einem im § 253c Abs. 2 ASVG genannten verminderten Arbeitszeitausmaß fortsetzt.
(3d) Hat der Bedienstete eine Abfertigung gemäß Abs. 3c erhalten, sind die bis zum Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Gleitpension zurückgelegten Dienstzeiten für einen weiteren Abfertigungsanspruch nicht zu berücksichtigen.
(3e) Hat eine Abfertigung gemäß Abs. 3c das nach Abs. 4 mögliche Höchstausmaß erreicht, so entsteht ab dem Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Gleitpension kein weiterer Abfertigungsanspruch. In allen übrigen Fällen entsteht ein weiterer Abfertigungsanspruch nur insoweit, als
1. die Anzahl der der Abfertigung zugrundegelegten Monatsbezüge anläßlich der Inanspruchnahme der Gleitpension und
2. die Anzahl der der Abfertigung zugrundegelegten Monatsbezüge anläßlich der Beendigung der Inanspruchnahme der Gleitpension
(4) Die Abfertigung beträgt nach einer Dauer des Dienstverhältnisses von
3 Jahren das Zweifache,
5 Jahren das Dreifache,
10 Jahren das Vierfache,
15 Jahren das Sechsfache,
20 Jahren das Neunfache,
25 Jahren das Zwölffache
des dem Bediensteten für den letzten Monat des Dienstverhältnisses
gebührenden Monatsbezuges.
(4a) Wird das Dienstverhältnis während einer Teilzeitbeschäftigung nach § 15c MSchG oder nach § 8 EKUG infolge Kündigung durch den Dienstgeber, unverschuldete Entlassung, begründeten Austritt oder einvernehmlich beendet, so ist bei der Ermittlung des für die Höhe der Abfertigung maßgebenden Monatsbezuges das vorangegangene Beschäftigungsausmaß des Bediensteten zugrunde zu legen.
(4b) In den Fällen des Abs. 3 Z 4 ist bei der Ermittlung des für die Höhe der Abfertigung maßgebenden Monatsbezuges vom Durchschnitt der in den letzten fünf Jahren geleisteten Arbeitszeit unter Außerachtlassung der Zeiten eines Karenzurlaubes gemäß MSchG oder EKUG auszugehen.
(5) Dienstzeiten in Dienstverhältnissen zu einer inländischen Gebietskörperschaft sind der Dauer des Dienstverhältnisses nach Abs. 4 zuzurechnen. Die Zurechnung ist ausgeschlossen,
1. soweit die Dienstzeit in einem anderen Dienstverhältnis für die Bemessung des Ruhegenusses angerechnet wurde, wenn aus diesem Dienstverhältnis eine Anwartschaft oder ein Anspruch auf einen Ruhegenuß besteht;
2. wenn das Dienstverhältnis
a) noch andauert oder
b) in einer Weise beendet wurde, durch die ein Abfertigungsanspruch erlosch oder, falls Abs. 2 auf das Dienstverhältnis anzuwenden gewesen wäre, erloschen wäre;
3. wenn der Bedienstete bei Beendigung des Dienstverhältnisses eine Abfertigung erhalten hat, soweit diese Abfertigung nicht rückerstattet wurde; bei teilweiser Rückerstattung ist die Dienstzeit in einem entsprechenden Teilausmaß zuzurechnen. Eine Rückerstattung gemäß § 27 Abs. 4 des Gehaltsgesetzes 1956 ist einer vollständigen Rückerstattung der Abfertigung gleichzuhalten.
(6) Wird das Dienstverhältnis durch den Tod des Bediensteten gelöst, so tritt an die Stelle der Abfertigung ein Sterbekostenbeitrag. Dieser beträgt, wenn das Dienstverhältnis noch nicht drei Jahre gedauert hat, das Einfache des dem Bediensteten für den letzten Monat des Dienstverhältnisses gebührenden Monatsbezuges, in allen anderen Fällen die Hälfte der Abfertigung. Der Sterbekostenbeitrag gebührt nur den gesetzlichen Erben, zu deren Erhaltung der Erblasser gesetzlich verpflichtet war. Sind solche gesetzliche Erben nicht vorhanden, so kann der Sterbekostenbeitrag ganz oder zum Teil den Personen gewährt werden, die die Begräbniskosten aus eigenen Mitteln bestritten oder den Verstorbenen in seiner letzten Krankheit vor dem Tod gepflegt haben.
(7) Wird ein Bediensteter, der gemäß Abs. 3
1. das Dienstverhältnis gekündigt oder
2. seinen vorzeitigen Austritt aus dem Dienstverhältnis erklärt
Rechnungslegung
§ 68. Der aus dem Dienstverhältnis ausscheidende Bedienstete hat ohne Verzug die ihm allenfalls obliegende Rechnungslegung zu erstatten sowie die ihm anvertrauten Vermögenswerte und die in seinen Händen befindlichen Belege, Schriftstücke und sonstigen Unterlagen ordnungsgemäß zu übergeben.
Dienstzeugnis
§ 69. (1) Beim Ausscheiden aus dem Dienstverhältnis ist dem Bediensteten auf sein Verlangen ein schriftliches Zeugnis über die Dauer des Dienstverhältnisses und die Art der Dienstleistung auszustellen.
(2) Verlangt der Bedienstete während der Dauer des Dienstverhältnisses ein Zeugnis, so ist ihm ein solches auf seine Kosten auszustellen.
(3) Eintragungen und Anmerkungen im Zeugnis, durch die dem Bediensteten die Erlangung einer neuen Stelle erschwert wird, sind unzulässig.
ABSCHNITT VI
SONDERVERTRÄGE
§ 70. (1) In Ausnahmefällen können im Dienstvertrag Regelungen getroffen werden, die von diesem Bundesgesetz abweichen. Solche Dienstverträge sind als Sonderverträge zu bezeichnen und bedürfen der Genehmigung des Bundeskanzlers und des Bundesministers für Finanzen.
(2) Wird ein Betrieb in das Eigentum oder in die Verwaltung der Österreichischen Bundesforste übernommen, so sind auf Verlangen der Bediensteten, die von diesem Betrieb für eine Verwendung in einem der in der Anlage angeführten Dienstzweige übernommen werden sollen, die im Zeitpunkt der Übernahme bestehenden Dienstverträge weiter anzuwenden.
ABSCHNITT VII
BESTIMMUNGEN ÜBER ZUSÄTZLICHE LEISTUNGEN ZU DEN PENSIONEN AUS DER GESETZLICHEN PENSIONSVERSICHERUNG
Anwendungsbereich
§ 1. (1) Dieses Bundesgesetz ist, soweit in den Abschnitten VII und VIII nicht anderes bestimmt ist, auf Personen anzuwenden, die in einem privatrechtlichen Dienstverhältnis zum Bund stehen und beim Wirtschaftskörper „Österreichische Bundesforste“ in einem der in der Anlage A angeführten Dienstzweige verwendet werden.
(2) Auf Personen, die als
1. Ferialangestellte,
2. Ferialpraktikanten,
3. Forstpraktikanten oder
4. Lehrlinge
beschäftigt werden, ist dieses Bundesgesetz nicht anzuwenden. Als Ferialangestellte gelten Personen, die fallweise jeweils bis zu zwölf Wochen insbesondere zur Erleichterung der Urlaubsabwicklung und zur Bewältigung von Arbeitsspitzen aufgenommen werden.
Dienstgeber
§ 2. Der Bund als Dienstgeber wird durch die Generaldirektion der Österreichischen Bundesforste, im folgenden kurz „Generaldirektion“ genannt, vertreten.
Aufnahme
§ 3. (1) Als Bedienstete der Österreichischen Bundesforste, im folgenden kurz Bedienstete genannt, dürfen nur Personen aufgenommen werden, bei denen nachstehende Voraussetzungen zutreffen:
1. die österreichische Staatsbürgerschaft;
2. das vollendete 18. Lebensjahr;
3. die volle Handlungsfähigkeit; Minderjährige können jedoch mit Zustimmung ihres gesetzlichen Vertreters aufgenommen werden;
4. die allgemeine Eignung für den Dienst, für den sie aufgenommen werden, und die Erfüllung der besonderen Erfordernisse, die für die Aufnahme in der Anlage A bestimmt sind;
5. einwandfreies Vorleben.
(2) Wenn geeignete Bewerber, die das betreffende Erfordernis erfüllen, nicht zur Verfügung stehen, kann
1. von der Voraussetzung des Abs. 1 Z 1 von der Generaldirektion im Einvernehmen mit dem Bundeskanzler,
2. von der Voraussetzung des Abs. 1 Z 2 von der Generaldirektion,
3. von den übrigen Voraussetzungen des Abs. 1 von der Bundesregierung
(3) Eine vor Vollendung des 18. Lebensjahres im Dienstverhältnis zurückgelegte Dienstzeit ist für Rechte, die von der Dauer des Dienstverhältnisses oder von der Dauer einer bestimmten Dienstzeit abhängen, nur in den Fällen der §§ 40, 42, 43, 52 und 53 in Anschlag zu bringen. (BGBl. Nr. 384/1977, Art. I Z 1)
(4) Ein Dienstverhältnis auf Probe kann nur für die Höchstdauer von drei Monaten eingegangen werden.
Aufnahme
§ 3. (1) Als Bedienstete der Österreichischen Bundesforste, im folgenden kurz Bedienstete genannt, dürfen nur Personen aufgenommen werden, bei denen nachstehende Voraussetzungen zutreffen:
1. die österreichische Staatsbürgerschaft;
2. das vollendete 18. Lebensjahr;
3. die volle Handlungsfähigkeit; Minderjährige können jedoch mit Zustimmung ihres gesetzlichen Vertreters aufgenommen werden;
4. die allgemeine Eignung für den Dienst, für den sie aufgenommen werden, und die Erfüllung der besonderen Erfordernisse, die für die Aufnahme in der Anlage A bestimmt sind;
5. einwandfreies Vorleben.
(2) Wenn geeignete Bewerber, die das betreffende Erfordernis erfüllen, nicht zur Verfügung stehen, kann
1. von der Voraussetzung des Abs. 1 Z 1 von der Generaldirektion im Einvernehmen mit dem Bundeskanzler,
2. von der Voraussetzung des Abs. 1 Z 2 von der Generaldirektion,
3. von den übrigen Voraussetzungen des Abs. 1 von der Bundesregierung
(3) Eine vor Vollendung des 18. Lebensjahres im Dienstverhältnis zurückgelegte Dienstzeit ist für Rechte, die von der Dauer des Dienstverhältnisses oder von der Dauer einer bestimmten Dienstzeit abhängen, nur in den Fällen der §§ 40, 42, 43, 52 und 53 in Anschlag zu bringen. (BGBl. Nr. 384/1977, Art. I Z 1)
(4) Ein Dienstverhältnis auf Probe kann nur für die Höchstdauer von drei Monaten eingegangen werden.
(5) Abweichend vom Abs. 1 Z 2 gilt für Bedienstete der Verwendungsgruppe D ein Lebensalter von mindestens 15 Jahren oder die Erfüllung der Schulpflicht. Eine Nachsicht von diesem Erfordernis ist nicht zulässig.
Aufnahme
§ 3. (1) Als Bedienstete der Österreichischen Bundesforste, im folgenden kurz Bedienstete genannt, dürfen nur Personen aufgenommen werden, bei denen nachstehende Voraussetzungen zutreffen:
1. die österreichische Staatsbürgerschaft;
2. das vollendete 18. Lebensjahr;
3. die volle Handlungsfähigkeit; Minderjährige können jedoch mit Zustimmung ihres gesetzlichen Vertreters aufgenommen werden;
4. die allgemeine Eignung für den Dienst, für den sie aufgenommen werden, und die Erfüllung der besonderen Erfordernisse, die für die Aufnahme in der Anlage A bestimmt sind;
5. einwandfreies Vorleben.
(2) Wenn geeignete Bewerber, die das betreffende Erfordernis erfüllen, nicht zur Verfügung stehen, kann
1. von der Voraussetzung des Abs. 1 Z 1 von der Generaldirektion im Einvernehmen mit dem Bundeskanzler,
2. von der Voraussetzung des Abs. 1 Z 2 von der Generaldirektion,
3. von den übrigen Voraussetzungen des Abs. 1 von der Bundesregierung
(3) Eine vor Vollendung des 18. Lebensjahres im Dienstverhältnis zurückgelegte Dienstzeit ist für Rechte, die von der Dauer des Dienstverhältnisses oder von der Dauer einer bestimmten Dienstzeit abhängen, nur in den Fällen der §§ 40, 43, 47, 52 und 53 in Anschlag zu bringen.
(4) Ein Dienstverhältnis auf Probe kann nur für die Höchstdauer von drei Monaten eingegangen werden.
(5) Abweichend vom Abs. 1 Z 2 gilt für Bedienstete der Verwendungsgruppe D ein Lebensalter von mindestens 15 Jahren oder die Erfüllung der Schulpflicht. Eine Nachsicht von diesem Erfordernis ist nicht zulässig.
Aufnahme
§ 3. (1) Als Bedienstete der Österreichischen Bundesforste, im folgenden kurz Bedienstete genannt, dürfen nur Personen aufgenommen werden, bei denen nachstehende Voraussetzungen zutreffen:
1. a) bei Verwendungen gemäß § 10a die österreichische Staatsbürgerschaft,
b) bei sonstigen Verwendungen die österreichische Staatsbürgerschaft oder die Staatsangehörigkeit eines Landes, dessen Angehörigen Österreich auf Grund eines Staatsvertrages im Rahmen der europäischen Integration dieselben Rechte für den Berufszugang zu gewähren hat wie österreichischen Staatsbürgern (Inländern),
2. das vollendete 18. Lebensjahr;
3. die volle Handlungsfähigkeit; Minderjährige können jedoch mit Zustimmung ihres gesetzlichen Vertreters aufgenommen werden;
4. die allgemeine Eignung für den Dienst, für den sie aufgenommen werden, und die Erfüllung der besonderen Erfordernisse, die für die Aufnahme in der Anlage A bestimmt sind;
5. einwandfreies Vorleben.
(1a) Das Erfordernis der allgemeinen Eignung für den Dienst gemäß Abs. 1 Z 4 umfaßt auch die Beherrschung der deutschen Sprache in Wort und Schrift. Bei Verwendungen, für deren Ausübung die Beherrschung der deutschen Sprache in geringerem Umfang genügt, ist ihre Beherrschung in dem für diese Verwendung erforderlichen Ausmaß nachzuweisen.
(2) Wenn geeignete Bewerber, die das betreffende Erfordernis erfüllen, nicht zur Verfügung stehen, kann
1. von der Voraussetzung des Abs. 1 Z 1 von der Generaldirektion im Einvernehmen mit dem Bundeskanzler,
2. von der Voraussetzung des Abs. 1 Z 2 von der Generaldirektion,
3. von den übrigen Voraussetzungen des Abs. 1 von der Bundesregierung
in besonders begründeten Ausnahmefällen abgesehen werden.
(3) Eine vor Vollendung des 18. Lebensjahres im Dienstverhältnis zurückgelegte Dienstzeit ist für Rechte, die von der Dauer des Dienstverhältnisses oder von der Dauer einer bestimmten Dienstzeit abhängen, nur in den Fällen der §§ 40, 43, 47, 52 und 53 in Anschlag zu bringen.
(4) Ein Dienstverhältnis auf Probe kann nur für die Höchstdauer von drei Monaten eingegangen werden.
(5) Abweichend vom Abs. 1 Z 2 gilt für Bedienstete der Verwendungsgruppe D ein Lebensalter von mindestens 15 Jahren oder die Erfüllung der Schulpflicht. Eine Nachsicht von diesem Erfordernis ist nicht zulässig.
Übernahme aus einem anderen Bundesdienstverhältnis
§ 4. Wird ein Bediensteter aus einem Bundesdienstverhältnis, auf das dieses Bundesgesetz nicht anzuwenden war, in ein Dienstverhältnis übernommen, auf das dieses Bundesgesetz anzuwenden ist, so ist er vom Zeitpunkt der Übernahme an so zu behandeln, als ob er schon während der Zeit des früheren Dienstverhältnisses Bediensteter der Österreichischen Bundesforste nach diesem Bundesgesetz gewesen wäre. Auf die Berücksichtigung dieser Zeit für die Bemessung der Abfertigung im nachfolgenden Dienstverhältnis ist jedoch § 67 Abs. 5 Z 3 anzuwenden.
(BGBl. Nr. 657/1983, Art. II Z 1)
Übernahme von Betrieben durch die Österreichischen Bundesforste
§ 5. Wird ein Betrieb in das Eigentum oder in die Verwaltung der Österreichischen Bundesforste übernommen, so sind die von diesem Betrieb übernommenen Bediensteten, sofern sie in einem der in der Anlage A angeführten Dienstzweige verwendet werden sollen und nicht § 70 Abs. 2 anzuwenden ist, vom Zeitpunkt der Übernahme an so zu behandeln, als ob sie schon während der Zeit des früheren Dienstverhältnisses Bedienstete der Österreichischen Bundesforste nach diesem Bundesgesetz gewesen wären.
Übernahme von Betrieben durch die Österreichischen Bundesforste
§ 5. Wird ein Betrieb in das Eigentum oder in die Verwaltung der Österreichischen Bundesforste übernommen, so sind die von diesem Betrieb übernommenen Bediensteten, sofern sie in einem der in der Anlage A angeführten Dienstzweige verwendet werden sollen und nicht § 70 Abs. 4 anzuwenden ist, vom Zeitpunkt der Übernahme an so zu behandeln, als ob sie schon während der Zeit des früheren Dienstverhältnisses Bedienstete der Österreichischen Bundesforste nach diesem Bundesgesetz gewesen wären.
Dienstvertrag
§ 6. (1) Dem Bediensteten ist eine schriftliche Ausfertigung des Dienstvertrages und allfälliger Nachträge zum Dienstvertrag auszufolgen. Die Ausfertigung ist von beiden Vertragsteilen zu unterschreiben.
(2) Der Dienstvertrag hat jedenfalls Bestimmungen darüber zu enthalten,
1. in welchem Zeitpunkt das Dienstverhältnis beginnt,
2. für welchen Dienstzweig der Bedienstete aufgenommen und welcher Verwendungsgruppe er demgemäß zugewiesen wird,
3. ob der Bedienstete definitiv mit einer Funktion gemäß § 25 betraut wurde und welcher Verwendungsstufe er demgemäß zugewiesen wird,
4. ob das Dienstverhältnis auf Probe, auf bestimmte Zeit oder auf unbestimmte Zeit eingegangen wird,
5. ob der Bedienstete während der vollen täglichen Arbeitszeit oder nur während eines Teiles derselben beschäftigt werden soll (Vollbeschäftigung oder Teilbeschäftigung),
6. daß dieses Bundesgesetz und die zu seiner Durchführung erlassenen Verordnungen in der jeweils geltenden Fassung auf das Dienstverhältnis anzuwenden sind.
(3) Das Dienstverhältnis gilt nur dann als auf bestimmte Zeit eingegangen, wenn es von vornherein auf die Besorgung einer bestimmten zeitlich begrenzten Arbeit oder eine kalendermäßig bestimmte Zeit abgestellt ist.
(4) Sofern sich aus Abs. 5 nicht etwas anderes ergibt, kann ein Dienstverhältnis, das auf bestimmte Zeit eingegangen worden ist, auf bestimmte Zeit nur einmal verlängert werden. Diese Verlängerung darf ein Jahr nicht überschreiten. Wird das Dienstverhältnis darüber hinaus fortgesetzt, so wird es von da ab so angesehen, als ob es von Anfang an auf unbestimmte Zeit eingegangen worden wäre. (BGBl. Nr. 594/1980, Art. I Z 1)
(5) Die Einschränkungen des Abs. 4 erster Satz gelten nicht für Forstadjunkten (§ 105 Abs. 1 lit. b des Forstgesetzes 1975, BGBl. Nr. 440). (BGBl. Nr. 594/1980, Art. I Z 1)
ABSCHNITT II
PFLICHTEN DER BEDIENSTETEN
Allgemeine Pflichten; Pflichtenangelobung
§ 7. (1) Die Bediensteten sind verpflichtet, die ihnen übertragenen Dienstverrichtungen fleißig und gewissenhaft nach bestem Wissen und Können zu vollziehen, die dienstlichen Anordnungen der Vorgesetzten zu befolgen, ihren Vorgesetzten und Mitbediensteten mit Achtung zu begegnen und sich sowohl im Dienst wie außerhalb des Dienstes eines angemessenen und ehrenhaften, auf das Standesansehen Bedacht nehmenden Verhaltens zu befleißigen.
(2) Der Bedienstete kann die Befolgung einer Weisung ablehnen, wenn die Weisung entweder von einem unzuständigen Organ erteilt worden ist oder die Befolgung gegen strafgesetzliche Vorschriften verstoßen würde.
(3) Hält der Bedienstete eine Weisung eines Vorgesetzten aus einem anderen Grund für rechtswidrig, so hat er, wenn es sich nicht wegen Gefahr im Verzug um eine unaufschiebbare Maßnahme handelt, vor Befolgung der Weisung seine Bedenken dem Vorgesetzten mitzuteilen. Der Vorgesetzte hat eine solche Weisung schriftlich zu erteilen, widrigenfalls sie als zurückgezogen gilt.
(4) Die Bediensteten haben bei Besorgung des ihnen übertragenen Dienstes die für die einzelnen Dienstzweige etwa bestehenden oder künftig zu erlassenden besonderen Dienstvorschriften gewissenhaft einzuhalten.
(5) Die Bediensteten haben beim Dienstantritt durch Handschlag zu geloben, die Gesetze der Republik Österreich stets einzuhalten, sich mit ganzer Kraft dem Dienst zu widmen, ihre Dienstobliegenheiten gewissenhaft, unparteiisch und uneigennützig zu erfüllen, jederzeit auf die Wahrung der Interessen des Bundes, im besonderen der Österreichischen Bundesforste, bedacht zu sein, die dienstlichen Anordnungen ihrer Vorgesetzten zu befolgen, das Dienstgeheimnis zu wahren und bei ihrem Verhalten in und außer Dienst sich ihrer Stellung angemessen zu betragen. Über die Pflichtangelobung ist eine Niederschrift aufzunehmen, die der Bedienstete zu unterfertigen hat.
Mitarbeitergespräch und Teamarbeitsbesprechung
§ 7a. Die §§ 45a und 45b BDG 1979, BGBl. Nr. 333, sind anzuwenden.
Dienstweg
§ 8. (1) Der Bedienstete hat Anbringen, die sich auf sein Dienstverhältnis oder auf seine dienstlichen Aufgaben beziehen, bei seinem unmittelbaren Vorgesetzten einzubringen.
(2) Von der Einbringung im Dienstweg darf bei Gefahr im Verzug sowie dann abgesehen werden, wenn die Einhaltung des Dienstweges dem Bediensteten billigerweise nicht zumutbar ist.
(BGBl. Nr. 594/1980, Art. I Z 2)
Dienstverschwiegenheit
§ 9. (1) Der Bedienstete ist über alle ihm ausschließlich aus seiner dienstlichen Tätigkeit bekanntgewordenen Tatsachen, deren Geheimhaltung im Interesse der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ruhe, Ordnung und Sicherheit, der umfassenden Landesverteidigung, der auswärtigen Beziehungen, im wirtschaftlichen Interesse einer Körperschaft des öffentlichen Rechts, zur Vorbereitung einer Entscheidung oder im überwiegenden Interesse der Parteien geboten ist, gegenüber jedermann, dem er über solche Tatsachen nicht eine amtliche Mitteilung zu machen hat, zur Verschwiegenheit verpflichtet. Der Bedienstete hat das Dienstgeheimnis auch nach Ende des Dienstverhältnisses zu wahren.
(2) Eine Ausnahme hievon tritt nur so weit ein, als der Bedienstete für einen bestimmten Fall von der Verpflichtung zur Dienstverschwiegenheit durch die Generaldirektion entbunden wird.
Art der dienstlichen Verwendung
§ 10. Der Bedienstete kann im allgemeinen nur zu solchen Verrichtungen herangezogen werden, die in der Natur des Dienstes, für den er aufgenommen wurde, liegen oder unter Berücksichtigung der besonderen Umstände mit diesem Dienst vereinbar sind. Der Bedienstete kann jedoch, wenn es das Dienstinteresse erfordert, auch außerhalb seines, jedoch im Rahmen eines der Dienstordnung unterliegenden Dienstzweiges, verwendet werden. Die Dauer dieser Verwendung darf 90 Tage in einem Kalenderjahr nicht übersteigen. (BGBl. Nr. 594/1980, Art. I Z 3)
Verwendungsbeschränkungen
§ 10a. Verwendungen, die ein Verhältnis besonderer Verbundenheit zu Österreich voraussetzen, die nur von Personen mit österreichischer Staatsbürgerschaft erwartet werden kann, sind ausschließlich Bediensteten mit österreichischer Staatsbürgerschaft zuzuweisen. Solche Verwendungen sind insbesondere jene, die
1. die unmittelbare oder mittelbare Teilnahme an der Besorgung hoheitlicher Aufgaben und
2. die Wahrnehmung allgemeiner Belange des Staates
beinhalten.
Ausbildung und Fortbildung
§ 11. Der Bedienstete hat, wenn es dienstliche Interessen erfordern, an Lehrveranstaltungen teilzunehmen, in denen die für die Wahrnehmung seiner dienstlichen Aufgaben erforderlichen Kenntnisse und Fähigkeiten vermittelt, ergänzt und erweitert werden beziehungsweise in denen er die für seine Tätigkeit notwendige praktische Unterweisung erhält.
(BGBl. Nr. 594/1980, Art. I Z 4)
Wohnsitz
§ 12. (1) Der Bedienstete ist verpflichtet, seinen Wohnsitz derart zu wählen, daß er allen dienstlichen Verpflichtungen voll und pünktlich nachzukommen vermag.
(2) Beurlaubte oder sonst gerechtfertigt vom Dienst abwesende Bedienstete haben, wenn sie während des Urlaubes oder der Abwesenheit vom Dienst vorübergehend außerhalb ihres Wohnsitzes Aufenthalt nehmen, dem unmittelbaren Vorgesetzten die Anschrift bekanntzugeben, unter der ihnen auf kürzestem Wege Nachrichten übermittelt werden können.
(3) Sofern die Besorgung der dem Bediensteten übertragenen Dienstobliegenheiten vom Aufenthalt in einer hiezu bestimmten Dienstwohnung abhängt, ist der Bedienstete verpflichtet, dieselbe über Anordnung zu beziehen. Bedienstete, die bereits eine Dienstwohnung benützen, sind verpflichtet, auch ohne Wechsel des Arbeitsplatzes eine andere Dienstwohnung zu beziehen, wenn auf Grund geänderter Verhältnisse die Verrichtung der Dienstgeschäfte von dort aus zweckmäßiger erscheint und dem Bediensteten der Wohnungswechsel nach den Umständen des Falles billigerweise zugemutet werden kann.
(4) Falls für die Besorgung von Kanzleiarbeiten kein eigener Kanzleiraum zur Verfügung steht, sind diese Arbeiten in der Dienstwohnung zu besorgen.
Auswärtige Dienstverrichtungen; Versetzung
§ 13. Der Bedienstete kann vorübergehend außerhalb seines ständigen Dienstortes oder Dienstbereiches verwendet oder aus Dienstrücksichten an einen anderen Dienstort oder in einen anderen Dienstbereich versetzt werden. Bei Versetzungen, die mit einer Änderung des Dienstsitzes verbunden sind, ist unter Wahrung der dienstlichen Interessen und mit möglichster Berücksichtigung der persönlichen Verhältnisse des Bediensteten eine angemessene Übersiedlungsfrist zu gewähren.
Arbeitszeit
§ 14. (1) Sofern die dem Bediensteten übertragene Dienstleistung einen Inbegriff von Dienstobliegenheiten beinhaltet, deren Besorgung nicht so sehr durch die Aufwendung einer gewissen Arbeitszeit als durch die gewissenhafte und zeitgerechte Erfüllung des mit diesem Arbeitsplatz nach den betreffenden Dienstvorschriften und nach der allgemein üblichen Auffassung verbundenen Aufgabenkreis bestimmt ist, ergibt sich die erforderliche Arbeitszeit aus der Natur des Dienstes.
(2) Soweit dies nicht der Fall ist, insbesondere für den ausschließlichen Bürodienst, gelten für die Dienstzeit der Bediensteten die §§ 48 bis 50 des Beamten-Dienstrechtsgesetzes 1979, BGBl. Nr. 333, sinngemäß. (BGBl. Nr. 563/1979, Art. I Z 1)
Dienstverhinderung
§ 15. (1) Ist ein Bediensteter durch Krankheit oder aus anderen wichtigen Gründen verhindert, seinen Dienst zu versehen, so hat er dies ohne Verzug seinem Vorgesetzten anzuzeigen und auf dessen Verlangen den Grund der Verhinderung zu bescheinigen.
(2) Ein wegen Krankheit vom Dienst abwesender Bediensteter hat auf Verlangen des Vorgesetzten, das nach angemessener Zeit wiederholt werden kann, eine Bestätigung der zuständigen Krankenkasse oder eines Arztes über Ursache und Dauer der Dienstunfähigkeit vorzulegen und ist verpflichtet, sich auf Anordnung seines Vorgesetzten der amtsärztlichen Untersuchung zu unterziehen.
(3) Kommt der Bedienstete diesen Verpflichtungen nicht nach, so verliert er für die Dauer der Säumnis den Anspruch auf seine Bezüge, es sei denn, er macht glaubhaft, daß der Erfüllung dieser Verpflichtungen unabwendbare Hindernisse entgegengestanden sind.
Ärztliche Untersuchung
§ 16. Bestehen berechtigte Zweifel an der für die Erfüllung der dienstlichen Aufgaben erforderlichen körperlichen oder geistigen Eignung des Bediensteten, so hat sich dieser auf Anordnung der Generaldirektion einer ärztlichen Untersuchung zu unterziehen.
(BGBl. Nr. 594/1980, Art. I Z 5)
Nebenbeschäftigung
§ 17. (1) Der Bedienstete darf keine Nebenbeschäftigung ausüben, die ihn an der Erfüllung seiner dienstlichen Aufgaben behindert, die Vermutung einer Befangenheit hervorruft oder sonstige wesentliche dienstliche Interessen gefährdet.
(2) Jede mit nennenswerten Einkünften verbundene Nebenbeschäftigung hat der Bedienstete unverzüglich der Generaldirektion zu melden.
(BGBl. Nr. 594/1980, Art. I Z 6)
Nebenbeschäftigung
§ 17. (1) Der Bedienstete darf keine Nebenbeschäftigung ausüben, die ihn an der Erfüllung seiner dienstlichen Aufgaben behindert, die Vermutung einer Befangenheit hervorruft oder sonstige wesentliche dienstliche Interessen gefährdet.
(2) Jede mit nennenswerten Einkünften verbundene Nebenbeschäftigung hat der Bedienstete unverzüglich der Generaldirektion zu melden.
(BGBl. Nr. 594/1980, Art. I Z 6)
(3) Der Bedienstete, der sich in einem Karenzurlaub zur Pflege eines behinderten Kindes gemäß § 56a befindet, darf eine erwerbsmäßige Nebenbeschäftigung nur ausüben, wenn und insoweit die Generaldirektion dies genehmigt. Die Genehmigung ist zu versagen
1. in den Fällen des Abs. 1 oder
2. wenn die Ausübung dieser Nebenbeschäftigung dem Grund der Pflege des behinderten Kindes widerstreitet.
Nebenbeschäftigung
§ 17. (1) Der Bedienstete darf keine Nebenbeschäftigung ausüben, die ihn an der Erfüllung seiner dienstlichen Aufgaben behindert, die Vermutung einer Befangenheit hervorruft oder sonstige wesentliche dienstliche Interessen gefährdet.
(2) Jede mit nennenswerten Einkünften verbundene Nebenbeschäftigung hat der Bedienstete unverzüglich der Generaldirektion zu melden.
(BGBl. Nr. 594/1980, Art. I Z 6)
(3) Der Bedienstete,
1. der eine Teilzeitbeschäftigung nach § 15c MSchG oder nach § 8 EKUG in Anspruch nimmt oder
2. der sich in einem Karenzurlaub zur Pflege eines behinderten Kindes nach § 56a befindet,
darf eine erwerbsmäßige Nebenbeschäftigung nur ausüben, wenn und insoweit die Generaldirektion dies genehmigt. Die Genehmigung ist in den Fällen des Abs. 1 sowie dann zu versagen, wenn die Ausübung dieser Nebenbeschäftigung dem Grund der nach den Z 1 und 2 getroffenen Maßnahme widerstreitet.
Geschenkannahme
§ 18. (1) Dem Bediensteten ist es untersagt, im Hinblick auf seine dienstliche Stellung für sich oder einen Dritten ein Geschenk, einen anderen Vermögensvorteil oder einen sonstigen Vorteil zu fordern, anzunehmen oder sich versprechen zu lassen.
(2) Orts- oder landesübliche Aufmerksamkeiten von geringem Wert gelten nicht als Geschenk im Sinne des Abs. 1.
(BGBl. Nr. 594/1980, Art. I Z 6)
Meldepflicht
§ 18a. Der Bedienstete hat der Generaldirektion den Besitz eines Bescheides nach § 14 Abs. 1 oder 2 des Invalideneinstellungsgesetzes 1969, BGBl. Nr. 22/1970, zu melden.
Meldepflicht
§ 18a. Der Bedienstete hat der Generaldirektion den Besitz eines Bescheides nach § 14 Abs. 1 oder 2 des Behinderteneinstellungsgesetzes, BGBl. Nr. 22/1970, zu melden.
Meldepflicht
§ 18a. Der Bedienstete hat der Generaldirektion den Besitz eines Bescheides nach § 14 Abs. 1 oder 2 des Behinderteneinstellungsgesetzes, BGBl. Nr. 22/1970, und einer Bescheinigung des Pensionsversicherungsträgers über die vorläufige Krankenversicherung nach § 10 Abs. 7 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes (ASVG), BGBl. Nr. 189/1955, zu melden.
§ 18b. Ist eine Dienstverhinderung des Bediensteten ganz oder teilweise auf das Einwirken Dritter zurückzuführen, hat der Bedienstete dies unverzüglich der Generaldirektion zu melden. Auf Verlangen der Generaldirektion hat er sämtliche für die Geltendmachung von Ersatzansprüchen erforderlichen Daten und Beweismittel bekanntzugeben.
ABSCHNITT III
RECHTE DER BEDIENSTETEN
Unterabschnitt A
Entlohnung
Verwendungsgruppen und Dienstzweige
§ 19. (1) Zum Zwecke der Bezugsfestsetzung werden die Bediensteten in folgende vier Verwendungsgruppen eingeteilt:
```
Verwendungsgruppe A = höherer Dienst
```
```
Verwendungsgruppe B = gehobener Dienst
```
```
Verwendungsgruppe C = Fachdienst
```
```
Verwendungsgruppe D = mittlerer Dienst
```
(2) Die Voraussetzungen für die Einreihung in die Verwendungsgruppen und die den einzelnen Verwendungsgruppen zugewiesenen Dienstzweige sind in der Anlage A bestimmt.
Bezüge
§ 20. (1) Dem Bediensteten gebühren Monatsbezüge.
(2) Der Monatsbezug besteht aus dem Gehalt und allfälligen Zulagen (Dienstalterszulagen, Verwendungszulagen mit allfälligen Zuschlägen, Dienstzulagen, Leistungszulagen, Haushaltszulage, Ergänzungszulagen, Teuerungszulagen). (BGBl. Nr. 321/1973, Art. I Z 2)
(3) Nicht vollbeschäftigte Bedienstete erhalten den ihrer Arbeitszeit entsprechenden Teil des Monatsbezuges.
(4) Außer den Monatsbezügen gebührt dem Bediensteten für jedes Kalendervierteljahr eine Sonderzahlung in der Höhe von 50 vH des Monatsbezuges, der ihm für den Monat der Auszahlung zusteht. Steht ein Bediensteter während des Kalendervierteljahres, für das die Sonderzahlung gebührt, nicht ununterbrochen im Genuß des vollen Monatsbezuges, so gebührt ihm als Sonderzahlung nur der entsprechende Teil. Als Monat der Auszahlung gilt bei Ausscheiden aus dem Dienstverhältnis jedenfalls der Monat des Ausscheidens.
Bezüge
§ 20. (1) Dem Bediensteten gebühren Monatsbezüge.
(2) Der Monatsbezug besteht aus dem Gehalt und allfälligen Zulagen (Dienstalterszulagen, Verwendungszulagen mit allfälligen Zuschlägen, Dienstzulagen, Leistungszulagen, Kinderzulage, Ergänzungszulagen, Teuerungszulagen).
(3) Nicht vollbeschäftigte Bedienstete erhalten den ihrer Arbeitszeit entsprechenden Teil des Monatsbezuges.
(4) Außer den Monatsbezügen gebührt dem Bediensteten für jedes Kalendervierteljahr eine Sonderzahlung in der Höhe von 50 vH des Monatsbezuges, der ihm für den Monat der Auszahlung zusteht. Steht ein Bediensteter während des Kalendervierteljahres, für das die Sonderzahlung gebührt, nicht ununterbrochen im Genuß des vollen Monatsbezuges, so gebührt ihm als Sonderzahlung nur der entsprechende Teil. Als Monat der Auszahlung gilt bei Ausscheiden aus dem Dienstverhältnis jedenfalls der Monat des Ausscheidens.
Zu Abs. 4 und 5: Tritt außer Kraft mit 30.6.1991;
vgl. BGBl. Nr. 238/1987, Art. VII Abs. 2 und 3
Gehalt
§ 21. (1) Das Gehalt des Bediensteten wird durch die Verwendungsgruppe und in ihr durch die Gehaltsstufe bestimmt.
(2) Das Gehalt beträgt:
```
```
```
I in der Verwendungsgruppe
```
```
in der I----------------------------------------------------------
```
```
Gehalts- I A B C D
```
```
stufe I----------------------------------------------------------
```
```
I Schilling
```
```
```
```
1 16 006 12 074 10 581 9 393
```
```
2 16 385 12 339 10 771 9 566
```
```
3 16 761 12 601 10 962 9 736
```
```
4 17 140 12 876 11 151 9 908
```
```
5 17 519 13 151 11 341 10 081
```
```
6 18 069 13 728 11 750 10 424
```
```
7 18 620 14 304 11 986 10 624
```
```
8 19 166 14 882 12 220 10 822
```
```
9 19 718 15 456 12 456 11 025
```
```
10 20 265 16 033 12 694 11 222
```
```
11 20 966 16 608 12 941 11 433
```
```
12 21 668 17 059 13 186 11 646
```
```
13 22 367 17 508 13 440 11 861
```
```
14 23 067 17 956 13 701 12 077
```
```
15 23 769 18 404 13 955 12 294
```
```
16 24 470 18 854 14 215 12 509
```
```
17 25 170 19 303 14 471 12 731
```
```
18 25 872 19 753 14 727 12 954
```
```
19 27 248 20 806 15 404 13 483
```
```
20 28 629 21 862 16 081 14 027
```
(3) Das Gehalt beginnt, soweit im folgenden nicht anderes bestimmt ist, mit der Gehaltsstufe 1.
(4) Dem Bediensteten der Verwendungsgruppe D gebührt bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres anstelle des Gehaltes nach den Abs. 1 und 2 ein Gehalt in nachstehender Höhe:
```
```
```
vom I bis zum I
```
```
```
```
vollendeten Lebensjahr I Schilling
```
```
```
```
- I 16 I 4 467
```
```
16 I 17 I 6 593
```
```
17 I 18 I 8 694
```
(5) Abweichend von den Abs. 1 bis 4 ist das Gehalt der sonstigen Bediensteten bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres nach dem Gehalt der Gehaltsstufe 1 abzüglich des Unterschiedsbetrages zwischen den Gehaltsstufen 1 und 2 zu bemessen.
Zu Abs. 4 und 5: Tritt außer Kraft mit 30.6.1991;
vgl. BGBl. Nr. 238/1987, Art. VII Abs. 2 und 3
Gehalt
§ 21. (1) Das Gehalt des Bediensteten wird durch die Verwendungsgruppe und in ihr durch die Gehaltsstufe bestimmt.
(2) Das Gehalt beträgt:
§ 71. (1) Dieser Abschnitt regelt die Ansprüche der Bediensteten, ihrer überlebenden Ehegatten und Waisen auf zusätzliche Leistungen zu den Pensionen aus der gesetzlichen Pensionsversicherung. (BGBl. Nr. 426/1985, Art. IV Z 1)
(2) Dieser Abschnitt ist nicht anzuwenden auf
1. Bedienstete, die noch nicht das 18. Lebensjahr vollendet haben;
2. Bedienstete, die auf bestimmte Zeit aufgenommen wurden;
3. Bedienstete, die bei ihrer Aufnahme in den Dienst der Österreichischen Bundesforste das 45. Lebensjahr überschritten haben, es sei denn, daß es sich um Bedienstete handelt, die am 1. Juli 1953 bereits in einem Dienstverhältnis zu den Österreichischen Bundesforsten standen oder nach diesem Zeitpunkt nach den Bestimmungen des Beamten-Überleitungsgesetzes, StGBl. Nr. 134/1945, in den Personalstand der Österreichischen Bundesforste übernommen wurden;
4. Bedienstete, die im § 2 Abs. 1 des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 202/1949 oder im § 93 dieses Bundesgesetzes angeführt sind, wenn ihnen eine Pensionsanwartschaft vertraglich zusteht.
Anwartschaft
§ 72. (1) Der Bedienstete erwirbt mit dem Tag des Dienstantrittes, frühestens jedoch mit dem Tag der Vollendung des 18. Lebensjahres, für sich und seine Angehörigen Anwartschaft auf Leistungen nach diesem Abschnitt, es sei denn, daß er vorher auf diese Leistungen verzichtet.
(2) Die Anwartschaft erlischt durch
1. Verlust der österreichischen Staatsbürgerschaft;
2. Verzicht; dieser bedarf der Schriftform; als Verzicht gilt auch die Annahme einer Abfertigung gemäß § 67; der Verzicht ist unwiderruflich;
3. Kündigung;
4. Entlassung;
5. vorzeitigen Austritt ohne wichtigen Grund;
6. einverständliche Lösung des Dienstverhältnisses.
(3) Die Anwartschaft erlischt jedoch in den Fällen des Abs. 2 Z 3 bei Kündigung durch die Generaldirektion und des Abs. 2 Z 6 nicht, wenn innerhalb von fünf Jahren nach Beendigung des Dienstverhältnisses die Pension aus der gesetzlichen Pensionsversicherung anfällt.
Leistungen
§ 73. (1) Nach Maßgabe der §§ 74 bis 80 gebühren folgende Leistungen:
1. Zuschüsse zu den Pensionen aus der gesetzlichen Pensionsversicherung für den Bediensteten, den überlebenden Ehegatten und die Waisen;
2. Todesfallbeitrag, Bestattungskostenbeitrag und Pflegekostenbeitrag;
3. Sonderzahlungen;
4. Abfindung für den wiederverehelichten überlebenden Ehegatten.
(2) Vorschüsse und Geldaushilfen können unter sinngemäßer Anwendung der für Bundesbeamte geltenden pensionsrechtlichen Vorschriften gewährt werden.
(BGBl. Nr. 321/1973, Art. I Z 6)
Anspruch auf Zuschüsse
§ 74. (1) Dem Bediensteten, dessen Anwartschaft auf Leistungen nach diesem Abschnitt nicht erloschen ist, gebührt ab dem der Beendigung des Dienstverhältnisses nächstfolgenden Monatsersten, frühestens jedoch ab dem Zeitpunkt, ab dem die Pension aus der gesetzlichen Pensionsversicherung rechtskräftig zuerkannt wird, ein Zuschuß.
(2) Dem überlebenden Ehegatten eines Bediensteten, dessen Anwartschaft auf Leistungen nach diesem Abschnitt nicht erloschen ist, gebührt ein Zuschuß, wenn er im Sinne der für Bundesbeamte geltenden pensionsrechtlichen Vorschriften versorgungsberechtigt ist. (BGBl. Nr. 426/1985, Art. IV Z 3)
(3) Der Waise eines Bediensteten, dessen Anwartschaft auf Leistungen nach diesem Abschnitt nicht erloschen ist, gebührt ein Zuschuß, wenn sie im Sinne der für Bundesbeamte geltenden pensionsrechtlichen Vorschriften versorgungsberechtigt ist.
Zu Abs. 1 und 2: Tritt außer Kraft mit 31.12.1989;
vgl. Art. XV Abs.2
Ausmaß der Zuschüsse
§ 75. (1) Der Zuschuß für den Bediensteten gebührt in der Höhe jenes Betrages, um den die Pension aus der gesetzlichen Pensionsversicherung abzüglich eines allfälligen Ruhensbetrages und zuzüglich allfälliger Kinderzuschüsse hinter dem nach § 76 ermittelten Vergleichsruhegenuß zuzüglich einer allfälligen Haushaltszulage, einer allfälligen nach § 77 ermittelten Nebengebührenzulage zum Vergleichsruhegenuß und einer allfälligen Teuerungszulage zurückbleibt. (BGBl. Nr. 426/1985, Art. IV Z 4)
(2) Der Zuschuß für den überlebenden Ehegatten gebührt in der Höhe jenes Betrages, um den die Pension aus der gesetzlichen Pensionsversicherung abzüglich eines allfälligen Ruhensbetrages hinter dem nach § 76 ermittelten Vergleichsversorgungsgenuß zuzüglich einer allfälligen Haushaltszulage, einer allfälligen nach § 77 ermittelten Nebengebührenzulage zum Vergleichsversorgungsgenuß und einer allfälligen Teuerungszulage zurückbleibt.
(BGBl. Nr. 426/1985, Art. IV Z 4)
(3) Der Zuschuß für die Waise gebührt in der Höhe jenes Betrages, um den die Pension aus der gesetzlichen Pensionsversicherung hinter dem nach § 76 ermittelten Vergleichsversorgungsgenuß zuzüglich einer allfälligen für die Waise in Betracht kommenden Zulage, einer allfälligen nach § 77 ermittelten Nebengebührenzulage zum Vergleichsversorgungsgenuß und einer allfälligen Teuerungszulage zurückbleibt.
(4) Pensionsleistungen aus der gesetzlichen Pensionsversicherung auf Grund einer freiwilligen Höherversicherung bleiben bei der Berechnung der Zuschüsse nach Abs. 1 bis 3 außer Betracht. (BGBl. Nr. 426/1985, Art. IV Z 5)
(BGBl. Nr. 321/1973, Art. I Z 7)
Zu Abs. 1 und 2: Tritt außer Kraft mit 31.12.1989;
vgl. Art. XV Abs.2
Ausmaß der Zuschüsse
§ 75. (1) Der Zuschuß für den Bediensteten gebührt in der Höhe jenes Betrages, um den die Pension aus der gesetzlichen Pensionsversicherung abzüglich eines allfälligen Ruhensbetrages und zuzüglich allfälliger Kinderzuschüsse hinter dem nach § 76 ermittelten Vergleichsruhegenuß zuzüglich einer allfälligen Haushaltszulage, einer allfälligen nach § 77 ermittelten Nebengebührenzulage zum Vergleichsruhegenuß und einer allfälligen Teuerungszulage zurückbleibt.
(2) Der Zuschuß für den überlebenden Ehegatten und der Zuschuß für den früheren Ehegatten gebühren in der Höhe jenes Betrages, um den die Pension aus der gesetzlichen Pensionsversicherung abzüglich eines allfälligen Ruhensbetrages hinter dem nach § 76 ermittelten Vergleichsversorgungsgenuß zuzüglich einer allfälligen Haushaltszulage, einer allfälligen nach § 77 ermittelten Nebengebührenzulage zum Vergleichsversorgungsgenuß und einer allfälligen Teuerungszulage zurückbleibt.
(3) Der Zuschuß für die Waise gebührt in der Höhe jenes Betrages, um den die Pension aus der gesetzlichen Pensionsversicherung hinter dem nach § 76 ermittelten Vergleichsversorgungsgenuß zuzüglich einer allfälligen für die Waise in Betracht kommenden Zulage, einer allfälligen nach § 77 ermittelten Nebengebührenzulage zum Vergleichsversorgungsgenuß und einer allfälligen Teuerungszulage zurückbleibt.
(4) Pensionsleistungen aus der gesetzlichen Pensionsversicherung auf Grund einer freiwilligen Höherversicherung bleiben bei der Berechnung der Zuschüsse nach Abs. 1 bis 3 außer Betracht.
Ausmaß der Zuschüsse
§ 75. (1) Der Zuschuß für den Bediensteten gebührt in der Höhe jenes Betrages, um den die Pension aus der gesetzlichen Pensionsversicherung abzüglich eines allfälligen Ruhensbetrages und zuzüglich allfälliger Kinderzuschüsse hinter dem nach § 76 ermittelten Vergleichsruhegenuß zuzüglich einer allfälligen Haushaltszulage, einer allfälligen nach § 77 ermittelten Nebengebührenzulage zum Vergleichsruhegenuß und einer allfälligen Teuerungszulage zurückbleibt.
(2) Der Zuschuß für den überlebenden Ehegatten und der Zuschuß für den früheren Ehegatten gebühren in der Höhe jenes Betrages, um den die Pension aus der gesetzlichen Pensionsversicherung abzüglich eines allfälligen Ruhensbetrages hinter dem nach § 76 ermittelten Vergleichsversorgungsgenuß zuzüglich einer allfälligen Haushaltszulage, einer allfälligen nach § 77 ermittelten Nebengebührenzulage zum Vergleichsversorgungsgenuß und einer allfälligen Teuerungszulage zurückbleibt.
(3) Der Zuschuß für die Waise gebührt in der Höhe jenes Betrages, um den die Pension aus der gesetzlichen Pensionsversicherung hinter dem nach § 76 ermittelten Vergleichsversorgungsgenuß zuzüglich einer allfälligen für die Waise in Betracht kommenden Zulage, einer allfälligen nach § 77 ermittelten Nebengebührenzulage zum Vergleichsversorgungsgenuß und einer allfälligen Teuerungszulage zurückbleibt.
(4) Pensionsleistungen aus der gesetzlichen Pensionsversicherung auf Grund einer freiwilligen Höherversicherung bleiben bei der Berechnung der Zuschüsse nach Abs. 1 bis 3 außer Betracht.
Zu Abs. 1 erster Satz : Tritt außer Kraft mit 31.12.1989;
vgl. Art. XV Abs. 2
Vergleichsruhe(Versorgungs)genuß
§ 76. (1) Der Vergleichsruhegenuß (Vergleichsversorgungsgenuß) ist nach Maßgabe der Abs. 2 bis 6 nach den für die Bundesbeamten jeweils geltenden gesetzlichen Bestimmungen zu ermitteln, wobei § 40 a des Pensionsgesetzes 1965, BGBl. Nr. 340, mit Ausnahme des Abs. 5 anzuwenden ist. Für die Ermittlung der Haushaltszulage, der Zulage für die Waise und der Teuerungszulage gelten gleichfalls die für die Bundesbeamten des Ruhestandes und ihre Hinterbliebenen jeweils geltenden gesetzlichen Bestimmungen. (BGBl. Nr. 406/1984, Art. II Z 2)
(2) Bei der Ermittlung des Vergleichsruhegenusses (Vergleichsversorgungsgenusses) gilt das im Monat des Ausscheidens aus dem Dienstverhältnis gebührende Gehalt zuzüglich Dienstalterszulage, Verwendungszulage mit allfälligem Zuschlag, Dienstzulage, Leistungszulage und Ergänzungszulage als ruhegenußfähiger Monatsbezug. Die nach Vollendung des 18. Lebensjahres im Dienstverhältnis zu den Österreichischen Bundesforsten zurückgelegte Dienstzeit gilt, soweit im Abs. 6 nicht anderes bestimmt ist, als ruhegenußfähige Bundesdienstzeit. Vordienstzeiten sind unter sinngemäßer Anwendung der für die Anrechnung von Ruhegenußvordienstzeiten für Bundesbeamte jeweils geltenden gesetzlichen Bestimmungen zu berücksichtigen. (BGBl. Nr. 321/1973, Art. I Z 8)
(3) Vordienstzeiten, für die im Sinne der für die Bundesbeamten jeweils geltenden gesetzlichen Bestimmungen ein Überweisungsbetrag nach den sozialversicherungsrechtlichen Bestimmungen zu leisten wäre, sind bei der Ermittlung des Vergleichsruhegenusses (Vergleichsversorgungsgenusses) zu berücksichtigen.
(4) Soweit Vordienstzeiten berücksichtigt werden, für die ein Bundesbeamter einen besonderen Pensionsbeitrag zu entrichten hat, sind vom Bediensteten Beiträge zu entrichten. Diese Beiträge werden nach den für die Bundesbeamten jeweils geltenden gesetzlichen Bestimmungen mit der Maßgabe festgesetzt, daß die Bemessungsgrundlage des Beitrages das Gehalt (zuzüglich Verwendungszulage mit allfälligem Zuschlag, Ergänzungszulage und Teuerungszulagen) bildet, das dem Bediensteten für den ersten vollen Monat seiner Dienstleistung gebührt hat.
(5) Bei Bediensteten, die auf Grund eines öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnisses Anspruch auf einen Ruhegenuß haben, wird die der Ermittlung dieses Ruhegenusses zugrunde gelegte Dienstzeit bei der Ermittlung des Vergleichsruhegenusses nicht berücksichtigt. Dies gilt auch für die Ermittlung des Vergleichsversorgungsgenusses für Hinterbliebene nach solchen Bediensteten.
(6) Zeiträume, in denen der Bedienstete bei bestehendem Dienstverhältnis keine Bezüge erhalten hat, sind bei der Ermittlung des Vergleichsruhegenusses (Vergleichsversorgungsgenusses) nicht zu berücksichtigen. Dies gilt nicht für die Zeit des Präsenz- oder Zivildienstes, für die Zeit eines Karenzurlaubes nach § 15 des Mutterschutzgesetzes 1979 und für die Zeiten, für die der Bedienstete Beiträge (§ 81) im vollen Ausmaß entrichtet hat. (BGBl. Nr. 307/1981, Art. III Z 3)
Zu Abs. 1 erster Satz : Tritt außer Kraft mit 31.12.1989;
vgl. Art. XV Abs. 2
Vergleichsruhe(Versorgungs)genuß
§ 76. (1) Der Vergleichsruhegenuß (Vergleichsversorgungsgenuß) ist nach Maßgabe der Abs. 2 bis 6 nach den für die Bundesbeamten jeweils geltenden gesetzlichen Bestimmungen zu ermitteln. Für die Ermittlung der Haushaltszulage, der Zulage für die Waise und der Teuerungszulage gelten gleichfalls die für die Bundesbeamten des Ruhestandes und ihre Hinterbliebenen jeweils geltenden gesetzlichen Bestimmungen.
(2) Bei der Ermittlung des Vergleichsruhegenusses (Vergleichsversorgungsgenusses) gilt das im Monat des Ausscheidens aus dem Dienstverhältnis gebührende Gehalt zuzüglich Dienstalterszulage, Verwendungszulage mit allfälligem Zuschlag, Dienstzulage, Leistungszulage und Ergänzungszulage als ruhegenußfähiger Monatsbezug. Die nach Vollendung des 18. Lebensjahres im Dienstverhältnis zu den Österreichischen Bundesforsten zurückgelegte Dienstzeit gilt, soweit im Abs. 6 nicht anderes bestimmt ist, als ruhegenußfähige Bundesdienstzeit. Vordienstzeiten sind unter sinngemäßer Anwendung der für die Anrechnung von Ruhegenußvordienstzeiten für Bundesbeamte jeweils geltenden gesetzlichen Bestimmungen zu berücksichtigen.
(3) Vordienstzeiten, für die im Sinne der für die Bundesbeamten jeweils geltenden gesetzlichen Bestimmungen ein Überweisungsbetrag nach den sozialversicherungsrechtlichen Bestimmungen zu leisten wäre, sind bei der Ermittlung des Vergleichsruhegenusses (Vergleichsversorgungsgenusses) zu berücksichtigen.
(4) Soweit Vordienstzeiten berücksichtigt werden, für die ein Bundesbeamter einen besonderen Pensionsbeitrag zu entrichten hat, sind vom Bediensteten Beiträge zu entrichten. Diese Beiträge werden nach den für die Bundesbeamten jeweils geltenden gesetzlichen Bestimmungen mit der Maßgabe festgesetzt, daß die Bemessungsgrundlage des Beitrages das Gehalt (zuzüglich Verwendungszulage mit allfälligem Zuschlag, Ergänzungszulage und Teuerungszulagen) bildet, das dem Bediensteten für den ersten vollen Monat seiner Dienstleistung gebührt hat.
(5) Bei Bediensteten, die auf Grund eines öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnisses Anspruch auf einen Ruhegenuß haben, wird die der Ermittlung dieses Ruhegenusses zugrunde gelegte Dienstzeit bei der Ermittlung des Vergleichsruhegenusses nicht berücksichtigt. Dies gilt auch für die Ermittlung des Vergleichsversorgungsgenusses für Hinterbliebene nach solchen Bediensteten.
(6) Zeiträume, in denen der Bedienstete bei bestehendem Dienstverhältnis keine Bezüge erhalten hat, sind bei der Ermittlung des Vergleichsruhegenusses (Vergleichsversorgungsgenusses) nicht zu berücksichtigen. Dies gilt nicht für die Zeit des Präsenz- oder Zivildienstes, für die Zeit eines Karenzurlaubes nach § 15 des Mutterschutzgesetzes 1979 und für die Zeiten, für die der Bedienstete Beiträge (§ 81) im vollen Ausmaß entrichtet hat.
Vergleichsruhe(Versorgungs)genuß
§ 76. (1) Für die Ermittlung der Haushaltszulage, der Zulage für die Waise und der Teuerungszulage gelten gleichfalls die für die Bundesbeamten des Ruhestandes und ihre Hinterbliebenen jeweils geltenden gesetzlichen Bestimmungen.
(2) Bei der Ermittlung des Vergleichsruhegenusses (Vergleichsversorgungsgenusses) gilt das im Monat des Ausscheidens aus dem Dienstverhältnis gebührende Gehalt zuzüglich Dienstalterszulage, Verwendungszulage mit allfälligem Zuschlag, Dienstzulage, Leistungszulage und Ergänzungszulage als ruhegenußfähiger Monatsbezug. Die nach Vollendung des 18. Lebensjahres im Dienstverhältnis zu den Österreichischen Bundesforsten zurückgelegte Dienstzeit gilt, soweit im Abs. 6 nicht anderes bestimmt ist, als ruhegenußfähige Bundesdienstzeit. Vordienstzeiten sind unter sinngemäßer Anwendung der für die Anrechnung von Ruhegenußvordienstzeiten für Bundesbeamte jeweils geltenden gesetzlichen Bestimmungen zu berücksichtigen.
(3) Vordienstzeiten, für die im Sinne der für die Bundesbeamten jeweils geltenden gesetzlichen Bestimmungen ein Überweisungsbetrag nach den sozialversicherungsrechtlichen Bestimmungen zu leisten wäre, sind bei der Ermittlung des Vergleichsruhegenusses (Vergleichsversorgungsgenusses) zu berücksichtigen.
(4) Soweit Vordienstzeiten berücksichtigt werden, für die ein Bundesbeamter einen besonderen Pensionsbeitrag zu entrichten hat, sind vom Bediensteten Beiträge zu entrichten. Diese Beiträge werden nach den für die Bundesbeamten jeweils geltenden gesetzlichen Bestimmungen mit der Maßgabe festgesetzt, daß die Bemessungsgrundlage des Beitrages das Gehalt (zuzüglich Verwendungszulage mit allfälligem Zuschlag, Ergänzungszulage und Teuerungszulagen) bildet, das dem Bediensteten für den ersten vollen Monat seiner Dienstleistung gebührt hat.
(5) Bei Bediensteten, die auf Grund eines öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnisses Anspruch auf einen Ruhegenuß haben, wird die der Ermittlung dieses Ruhegenusses zugrunde gelegte Dienstzeit bei der Ermittlung des Vergleichsruhegenusses nicht berücksichtigt. Dies gilt auch für die Ermittlung des Vergleichsversorgungsgenusses für Hinterbliebene nach solchen Bediensteten.
(6) Zeiträume, in denen der Bedienstete bei bestehendem Dienstverhältnis keine Bezüge erhalten hat, sind bei der Ermittlung des Vergleichsruhegenusses (Vergleichsversorgungsgenusses) nicht zu berücksichtigen. Dies gilt nicht für die Zeit des Präsenz- oder Zivildienstes, für die Zeit eines Karenzurlaubes nach den §§ 15 bis 15b MSchG oder nach den §§ 2 bis 5 EKUG und für die Zeiten, für die der Bedienstete Beiträge (§ 81) im vollen Ausmaß entrichtet hat.
Vergleichsruhe(Versorgungs)genuß
§ 76. (1) Der Vergleichsruhegenuß (Vergleichsversorgungsgenuß) ist nach Maßgabe der Abs. 2 bis 6 nach den für die Bundesbeamten jeweils geltenden gesetzlichen Bestimmungen zu ermitteln. Für die Ermittlung der Haushaltszulage, der Zulage für die Waise und der Teuerungszulage gelten gleichfalls die für die Bundesbeamten des Ruhestandes und ihre Hinterbliebenen jeweils geltenden gesetzlichen Bestimmungen.
(2) Bei der Ermittlung des Vergleichsruhegenusses (Vergleichsversorgungsgenusses) gilt das im Monat des Ausscheidens aus dem Dienstverhältnis gebührende Gehalt zuzüglich Dienstalterszulage, Verwendungszulage mit allfälligem Zuschlag, Dienstzulage, Leistungszulage und Ergänzungszulage als ruhegenußfähiger Monatsbezug. Die nach Vollendung des 18. Lebensjahres im Dienstverhältnis zu den Österreichischen Bundesforsten zurückgelegte Dienstzeit gilt, soweit im Abs. 6 nicht anderes bestimmt ist, als ruhegenußfähige Bundesdienstzeit. Vordienstzeiten sind unter sinngemäßer Anwendung der für die Anrechnung von Ruhegenußvordienstzeiten für Bundesbeamte jeweils geltenden gesetzlichen Bestimmungen zu berücksichtigen.
(3) Vordienstzeiten, für die im Sinne der für die Bundesbeamten jeweils geltenden gesetzlichen Bestimmungen ein Überweisungsbetrag nach den sozialversicherungsrechtlichen Bestimmungen zu leisten wäre, sind bei der Ermittlung des Vergleichsruhegenusses (Vergleichsversorgungsgenusses) zu berücksichtigen.
(4) Soweit Vordienstzeiten berücksichtigt werden, für die ein Bundesbeamter einen besonderen Pensionsbeitrag zu entrichten hat, sind vom Bediensteten Beiträge zu entrichten. Diese Beiträge werden nach den für die Bundesbeamten jeweils geltenden gesetzlichen Bestimmungen mit der Maßgabe festgesetzt, daß die Bemessungsgrundlage des Beitrages das Gehalt (zuzüglich Verwendungszulage mit allfälligem Zuschlag, Ergänzungszulage und Teuerungszulagen) bildet, das dem Bediensteten für den ersten vollen Monat seiner Dienstleistung gebührt hat.
(5) Bei Bediensteten, die auf Grund eines öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnisses Anspruch auf einen Ruhegenuß haben, wird die der Ermittlung dieses Ruhegenusses zugrunde gelegte Dienstzeit bei der Ermittlung des Vergleichsruhegenusses nicht berücksichtigt. Dies gilt auch für die Ermittlung des Vergleichsversorgungsgenusses für Hinterbliebene nach solchen Bediensteten.
(6) Zeiträume, in denen der Bedienstete bei bestehendem Dienstverhältnis keine Bezüge erhalten hat, sind bei der Ermittlung des Vergleichsruhegenusses (Vergleichsversorgungsgenusses) nicht zu berücksichtigen. Dies gilt nicht für die Zeit des Präsenz- oder Zivildienstes, für die Zeit eines Karenzurlaubes nach den §§ 15 bis 15b MSchG oder nach den §§ 2 bis 5 EKUG und für die Zeiten, für die der Bedienstete Beiträge (§ 81) im vollen Ausmaß entrichtet hat.
Vergleichsruhe(Versorgungs)genuß
§ 76. (1) Für die Ermittlung der Haushaltszulage, der Zulage für die Waise und der Teuerungszulage gelten gleichfalls die für die Bundesbeamten des Ruhestandes und ihre Hinterbliebenen jeweils geltenden gesetzlichen Bestimmungen.
(2) Bei der Ermittlung des Vergleichsruhegenusses (Vergleichsversorgungsgenusses) gilt das im Monat des Ausscheidens aus dem Dienstverhältnis gebührende Gehalt zuzüglich Dienstalterszulage, Verwendungszulage mit allfälligem Zuschlag, Dienstzulage, Leistungszulage und Ergänzungszulage als ruhegenußfähiger Monatsbezug. Die nach Vollendung des 18. Lebensjahres im Dienstverhältnis zu den Österreichischen Bundesforsten zurückgelegte Dienstzeit gilt, soweit im Abs. 6 nicht anderes bestimmt ist, als ruhegenußfähige Bundesdienstzeit. Vordienstzeiten sind unter sinngemäßer Anwendung der für die Anrechnung von Ruhegenußvordienstzeiten für Bundesbeamte jeweils geltenden gesetzlichen Bestimmungen zu berücksichtigen.
(3) Vordienstzeiten, für die im Sinne der für die Bundesbeamten jeweils geltenden gesetzlichen Bestimmungen ein Überweisungsbetrag nach den sozialversicherungsrechtlichen Bestimmungen zu leisten wäre, sind bei der Ermittlung des Vergleichsruhegenusses (Vergleichsversorgungsgenusses) zu berücksichtigen.
(4) Soweit Vordienstzeiten berücksichtigt werden, für die ein Bundesbeamter einen besonderen Pensionsbeitrag zu entrichten hat, sind vom Bediensteten Beiträge zu entrichten. Diese Beiträge werden nach den für die Bundesbeamten jeweils geltenden gesetzlichen Bestimmungen mit der Maßgabe festgesetzt, daß die Bemessungsgrundlage des Beitrages das Gehalt (zuzüglich Verwendungszulage mit allfälligem Zuschlag, Ergänzungszulage und Teuerungszulagen) bildet, das dem Bediensteten für den ersten vollen Monat seiner Dienstleistung gebührt hat.
(5) Bei Bediensteten, die auf Grund eines öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnisses Anspruch auf einen Ruhegenuß haben, wird die der Ermittlung dieses Ruhegenusses zugrunde gelegte Dienstzeit bei der Ermittlung des Vergleichsruhegenusses nicht berücksichtigt. Dies gilt auch für die Ermittlung des Vergleichsversorgungsgenusses für Hinterbliebene nach solchen Bediensteten.
(6) Zeiträume, in denen der Bedienstete bei bestehendem Dienstverhältnis keine Bezüge erhalten hat, sind bei der Ermittlung des Vergleichsruhegenusses (Vergleichsversorgungsgenusses) nicht zu berücksichtigen. Dies gilt nicht für die Zeit des Präsenz- oder Zivildienstes, für die Zeit eines Karenzurlaubes nach den §§ 15 bis 15b und 15d MSchG oder nach den §§ 2 bis 5 und 9 EKUG, für die Zeit eines Karenzurlaubes nach § 56a und für die Zeiten, für die der Bedienstete Beiträge (§ 81) im vollen Ausmaß entrichtet hat.
Vergleichsruhe(Versorgungs)genuß
§ 76. (1) Der Vergleichsruhegenuß (Vergleichsversorgungsgenuß) ist nach Maßgabe der Abs. 2 bis 6 nach den für die Bundesbeamten jeweils geltenden gesetzlichen Bestimmungen zu ermitteln. Für die Ermittlung der Haushaltszulage, der Zulage für die Waise und der Teuerungszulage gelten gleichfalls die für die Bundesbeamten des Ruhestandes und ihre Hinterbliebenen jeweils geltenden gesetzlichen Bestimmungen.
(2) Bei der Ermittlung des Vergleichsruhegenusses (Vergleichsversorgungsgenusses) gilt das im Monat des Ausscheidens aus dem Dienstverhältnis gebührende Gehalt zuzüglich Dienstalterszulage, Verwendungszulage mit allfälligem Zuschlag, Dienstzulage, Leistungszulage und Ergänzungszulage als ruhegenußfähiger Monatsbezug. Die nach Vollendung des 18. Lebensjahres im Dienstverhältnis zu den Österreichischen Bundesforsten zurückgelegte Dienstzeit gilt, soweit im Abs. 6 nicht anderes bestimmt ist, als ruhegenußfähige Bundesdienstzeit. Vordienstzeiten sind unter sinngemäßer Anwendung der für die Anrechnung von Ruhegenußvordienstzeiten für Bundesbeamte jeweils geltenden gesetzlichen Bestimmungen zu berücksichtigen.
(3) Vordienstzeiten, für die im Sinne der für die Bundesbeamten jeweils geltenden gesetzlichen Bestimmungen ein Überweisungsbetrag nach den sozialversicherungsrechtlichen Bestimmungen zu leisten wäre, sind bei der Ermittlung des Vergleichsruhegenusses (Vergleichsversorgungsgenusses) zu berücksichtigen.
(4) Soweit Vordienstzeiten berücksichtigt werden, für die ein Bundesbeamter einen besonderen Pensionsbeitrag zu entrichten hat, sind vom Bediensteten Beiträge zu entrichten. Diese Beiträge werden nach den für die Bundesbeamten jeweils geltenden gesetzlichen Bestimmungen mit der Maßgabe festgesetzt, daß die Bemessungsgrundlage des Beitrages das Gehalt (zuzüglich Verwendungszulage mit allfälligem Zuschlag, Ergänzungszulage und Teuerungszulagen) bildet, das dem Bediensteten für den ersten vollen Monat seiner Dienstleistung gebührt hat.
(5) Bei Bediensteten, die auf Grund eines öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnisses Anspruch auf einen Ruhegenuß haben, wird die der Ermittlung dieses Ruhegenusses zugrunde gelegte Dienstzeit bei der Ermittlung des Vergleichsruhegenusses nicht berücksichtigt. Dies gilt auch für die Ermittlung des Vergleichsversorgungsgenusses für Hinterbliebene nach solchen Bediensteten.
(6) Zeiträume, in denen der Bedienstete bei bestehendem Dienstverhältnis keine Bezüge erhalten hat, sind bei der Ermittlung des Vergleichsruhegenusses (Vergleichsversorgungsgenusses) nicht zu berücksichtigen. Dies gilt nicht für die Zeit des Präsenz- oder Zivildienstes, für die Zeit eines Karenzurlaubes nach den §§ 15 bis 15b und 15d MSchG oder nach den §§ 2 bis 5 und 9 EKUG, für die Zeit eines Karenzurlaubes nach § 56a und für die Zeiten, für die der Bedienstete Beiträge (§ 81) im vollen Ausmaß entrichtet hat.
Vergleichsruhe(Versorgungs)genuß
§ 76. (1) Für die Ermittlung der Haushaltszulage, der Zulage für die Waise und der Teuerungszulage gelten gleichfalls die für die Bundesbeamten des Ruhestandes und ihre Hinterbliebenen jeweils geltenden gesetzlichen Bestimmungen.
(2) Bei der Ermittlung des Vergleichsruhegenusses (Vergleichsversorgungsgenusses) gilt das im Monat des Ausscheidens aus dem Dienstverhältnis gebührende Gehalt zuzüglich Dienstalterszulage, Verwendungszulage mit allfälligem Zuschlag, Dienstzulage, Leistungszulage und Ergänzungszulage als ruhegenußfähiger Monatsbezug. Die nach Vollendung des 18. Lebensjahres im Dienstverhältnis zu den Österreichischen Bundesforsten zurückgelegte Dienstzeit gilt, soweit im Abs. 6 nicht anderes bestimmt ist, als ruhegenußfähige Bundesdienstzeit. Vordienstzeiten sind unter sinngemäßer Anwendung der für die Anrechnung von Ruhegenußvordienstzeiten für Bundesbeamte jeweils geltenden gesetzlichen Bestimmungen zu berücksichtigen.
(2a) Bei Bediensteten im Sinne des § 14 Abs. 2, deren Beschäftigungsausmaß wegen Inanspruchnahme der Gleitpension auf ein im § 253c Abs. 2 ASVG genanntes Ausmaß vermindert wurde, gilt für die Ermittlung gemäß Abs. 2:
1. Der ruhegenußfähige Monatsbezug entspricht jenem Teil des der Einstufung des Bediensteten entsprechenden Monatsbezuges (§ 20 Abs. 3), der seinem durchschnittlichen Beschäftigungsausmaß im Dienstverhältnis zu den Österreichischen Bundesforsten nach Vollendung des 18. Lebensjahres bis zum Ausscheiden aus dem Dienstverhältnis entspricht. Abs. 6 bleibt unberührt.
2. Bei der Berechnung der ruhegenußfähigen Bundesdienstzeit gelten jene Zeiten, in denen der Bedienstete teilbeschäftigt war, nur in dem Ausmaß als ruhegenußfähige Bundesdienstzeit, das dem Verhältnis der Teilbeschäftigung zur Vollbeschäftigung entspricht.
(3) Vordienstzeiten, für die im Sinne der für die Bundesbeamten jeweils geltenden gesetzlichen Bestimmungen ein Überweisungsbetrag nach den sozialversicherungsrechtlichen Bestimmungen zu leisten wäre, sind bei der Ermittlung des Vergleichsruhegenusses (Vergleichsversorgungsgenusses) zu berücksichtigen.
(4) Soweit Vordienstzeiten berücksichtigt werden, für die ein Bundesbeamter einen besonderen Pensionsbeitrag zu entrichten hat, sind vom Bediensteten Beiträge zu entrichten. Diese Beiträge werden nach den für die Bundesbeamten jeweils geltenden gesetzlichen Bestimmungen mit der Maßgabe festgesetzt, daß die Bemessungsgrundlage des Beitrages das Gehalt (zuzüglich Verwendungszulage mit allfälligem Zuschlag, Ergänzungszulage und Teuerungszulagen) bildet, das dem Bediensteten für den ersten vollen Monat seiner Dienstleistung gebührt hat.
(5) Bei Bediensteten, die auf Grund eines öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnisses Anspruch auf einen Ruhegenuß haben, wird die der Ermittlung dieses Ruhegenusses zugrunde gelegte Dienstzeit bei der Ermittlung des Vergleichsruhegenusses nicht berücksichtigt. Dies gilt auch für die Ermittlung des Vergleichsversorgungsgenusses für Hinterbliebene nach solchen Bediensteten.
(6) Zeiträume, in denen der Bedienstete bei bestehendem Dienstverhältnis keine Bezüge erhalten hat, sind bei der Ermittlung des Vergleichsruhegenusses (Vergleichsversorgungsgenusses) nicht zu berücksichtigen. Dies gilt nicht für die Zeit des Präsenz- oder Zivildienstes, für die Zeit eines Karenzurlaubes nach den §§ 15 bis 15b und 15d MSchG oder nach den §§ 2 bis 5 und 9 EKUG, für die Zeit eines Karenzurlaubes nach § 56a und für die Zeiten, für die der Bedienstete Beiträge (§ 81) im vollen Ausmaß entrichtet hat.
Vergleichsruhe(Versorgungs)genuß
§ 76. (1) Der Vergleichsruhegenuß (Vergleichsversorgungsgenuß) ist nach Maßgabe der Abs. 2 bis 6 nach den für die Bundesbeamten jeweils geltenden gesetzlichen Bestimmungen zu ermitteln. Für die Ermittlung der Haushaltszulage, der Zulage für die Waise und der Teuerungszulage gelten gleichfalls die für die Bundesbeamten des Ruhestandes und ihre Hinterbliebenen jeweils geltenden gesetzlichen Bestimmungen.
(2) Bei der Ermittlung des Vergleichsruhegenusses (Vergleichsversorgungsgenusses) gilt das im Monat des Ausscheidens aus dem Dienstverhältnis gebührende Gehalt zuzüglich Dienstalterszulage, Verwendungszulage mit allfälligem Zuschlag, Dienstzulage, Leistungszulage und Ergänzungszulage als ruhegenußfähiger Monatsbezug. Die nach Vollendung des 18. Lebensjahres im Dienstverhältnis zu den Österreichischen Bundesforsten zurückgelegte Dienstzeit gilt, soweit im Abs. 6 nicht anderes bestimmt ist, als ruhegenußfähige Bundesdienstzeit. Vordienstzeiten sind unter sinngemäßer Anwendung der für die Anrechnung von Ruhegenußvordienstzeiten für Bundesbeamte jeweils geltenden gesetzlichen Bestimmungen zu berücksichtigen.
(2a) Bei Bediensteten im Sinne des § 14 Abs. 2, deren Beschäftigungsausmaß wegen Inanspruchnahme der Gleitpension auf ein im § 253c Abs. 2 ASVG genanntes Ausmaß vermindert wurde, gilt für die Ermittlung gemäß Abs. 2:
1. Der ruhegenußfähige Monatsbezug entspricht jenem Teil des der Einstufung des Bediensteten entsprechenden Monatsbezuges (§ 20 Abs. 3), der seinem durchschnittlichen Beschäftigungsausmaß im Dienstverhältnis zu den Österreichischen Bundesforsten nach Vollendung des 18. Lebensjahres bis zum Ausscheiden aus dem Dienstverhältnis entspricht. Abs. 6 bleibt unberührt.
2. Bei der Berechnung der ruhegenußfähigen Bundesdienstzeit gelten jene Zeiten, in denen der Bedienstete teilbeschäftigt war, nur in dem Ausmaß als ruhegenußfähige Bundesdienstzeit, das dem Verhältnis der Teilbeschäftigung zur Vollbeschäftigung entspricht.
(3) Vordienstzeiten, für die im Sinne der für die Bundesbeamten jeweils geltenden gesetzlichen Bestimmungen ein Überweisungsbetrag nach den sozialversicherungsrechtlichen Bestimmungen zu leisten wäre, sind bei der Ermittlung des Vergleichsruhegenusses (Vergleichsversorgungsgenusses) zu berücksichtigen.
(4) Soweit Vordienstzeiten berücksichtigt werden, für die ein Bundesbeamter einen besonderen Pensionsbeitrag zu entrichten hat, sind vom Bediensteten Beiträge zu entrichten. Diese Beiträge werden nach den für die Bundesbeamten jeweils geltenden gesetzlichen Bestimmungen mit der Maßgabe festgesetzt, daß die Bemessungsgrundlage des Beitrages das Gehalt (zuzüglich Verwendungszulage mit allfälligem Zuschlag, Ergänzungszulage und Teuerungszulagen) bildet, das dem Bediensteten für den ersten vollen Monat seiner Dienstleistung gebührt hat.
(5) Bei Bediensteten, die auf Grund eines öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnisses Anspruch auf einen Ruhegenuß haben, wird die der Ermittlung dieses Ruhegenusses zugrunde gelegte Dienstzeit bei der Ermittlung des Vergleichsruhegenusses nicht berücksichtigt. Dies gilt auch für die Ermittlung des Vergleichsversorgungsgenusses für Hinterbliebene nach solchen Bediensteten.
(6) Zeiträume, in denen der Bedienstete bei bestehendem Dienstverhältnis keine Bezüge erhalten hat, sind bei der Ermittlung des Vergleichsruhegenusses (Vergleichsversorgungsgenusses) nicht zu berücksichtigen. Dies gilt nicht für die Zeit des Präsenz- oder Zivildienstes, für die Zeit eines Karenzurlaubes nach den §§ 15 bis 15b und 15d MSchG oder nach den §§ 2 bis 5 und 9 EKUG, für die Zeit eines Karenzurlaubes nach § 56a und für die Zeiten, für die der Bedienstete Beiträge (§ 81) im vollen Ausmaß entrichtet hat.
Vergleichsruhe(Versorgungs)genuß
§ 76. (1) Für die Ermittlung der Haushaltszulage, der Zulage für die Waise und der Teuerungszulage gelten gleichfalls die für die Bundesbeamten des Ruhestandes und ihre Hinterbliebenen jeweils geltenden gesetzlichen Bestimmungen.
(2) Bei der Ermittlung des Vergleichsruhegenusses (Vergleichsversorgungsgenusses) gilt das im Monat des Ausscheidens aus dem Dienstverhältnis gebührende Gehalt zuzüglich Dienstalterszulage, Verwendungszulage mit allfälligem Zuschlag, Dienstzulage, Leistungszulage und Ergänzungszulage als ruhegenußfähiger Monatsbezug. Die nach Vollendung des 18. Lebensjahres im Dienstverhältnis zu den Österreichischen Bundesforsten zurückgelegte Dienstzeit gilt, soweit im Abs. 6 nicht anderes bestimmt ist, als ruhegenußfähige Bundesdienstzeit. Vordienstzeiten sind unter sinngemäßer Anwendung der für die Anrechnung von Ruhegenußvordienstzeiten für Bundesbeamte jeweils geltenden gesetzlichen Bestimmungen zu berücksichtigen.
(2a) Bei Bediensteten im Sinne des § 14 Abs. 2, die nicht vollbeschäftigt sind, gilt bei der Ermittlung gemäß Abs. 2 als ruhegenußfähiger Monatsbezug jener Teil des der Einstufung des Bediensteten entsprechenden Monatsbezuges (§ 20 Abs. 3), der seinem durchschnittlichen Beschäftigungsausmaß im Dienstverhältnis zu den Österreichischen Bundesforsten nach Vollendung des 18. Lebensjahres bis zum Ausscheiden aus dem Dienstverhältnis entspricht. Abs. 6 bleibt unberührt.
(3) Vordienstzeiten, für die im Sinne der für die Bundesbeamten jeweils geltenden gesetzlichen Bestimmungen ein Überweisungsbetrag nach den sozialversicherungsrechtlichen Bestimmungen zu leisten wäre, sind bei der Ermittlung des Vergleichsruhegenusses (Vergleichsversorgungsgenusses) zu berücksichtigen.
(4) Soweit Vordienstzeiten berücksichtigt werden, für die ein Bundesbeamter einen besonderen Pensionsbeitrag zu entrichten hat, sind vom Bediensteten Beiträge zu entrichten. Diese Beiträge werden nach den für die Bundesbeamten jeweils geltenden gesetzlichen Bestimmungen mit der Maßgabe festgesetzt, daß die Bemessungsgrundlage des Beitrages das Gehalt (zuzüglich Verwendungszulage mit allfälligem Zuschlag, Ergänzungszulage und Teuerungszulagen) bildet, das dem Bediensteten für den ersten vollen Monat seiner Dienstleistung gebührt hat.
(5) Bei Bediensteten, die auf Grund eines öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnisses Anspruch auf einen Ruhegenuß haben, wird die der Ermittlung dieses Ruhegenusses zugrunde gelegte Dienstzeit bei der Ermittlung des Vergleichsruhegenusses nicht berücksichtigt. Dies gilt auch für die Ermittlung des Vergleichsversorgungsgenusses für Hinterbliebene nach solchen Bediensteten.
(6) Zeiträume, in denen der Bedienstete bei bestehendem Dienstverhältnis keine Bezüge erhalten hat, sind bei der Ermittlung des Vergleichsruhegenusses (Vergleichsversorgungsgenusses) nicht zu berücksichtigen. Dies gilt nicht für die Zeit des Präsenz- oder Zivildienstes, für die Zeit eines Karenzurlaubes nach den §§ 15 bis 15b und 15d MSchG oder nach den §§ 2 bis 5 und 9 EKUG, für die Zeit eines Karenzurlaubes nach § 56a und für die Zeiten, für die der Bedienstete Beiträge (§ 81) im vollen Ausmaß entrichtet hat.
Vergleichsruhe(Versorgungs)genuß
§ 76. (1) Der Vergleichsruhegenuß (Vergleichsversorgungsgenuß) ist nach Maßgabe der Abs. 2 bis 6 nach den für die Bundesbeamten jeweils geltenden gesetzlichen Bestimmungen zu ermitteln. Für die Ermittlung der Haushaltszulage, der Zulage für die Waise und der Teuerungszulage gelten gleichfalls die für die Bundesbeamten des Ruhestandes und ihre Hinterbliebenen jeweils geltenden gesetzlichen Bestimmungen.
(2) Bei der Ermittlung des Vergleichsruhegenusses (Vergleichsversorgungsgenusses) gilt das im Monat des Ausscheidens aus dem Dienstverhältnis gebührende Gehalt zuzüglich Dienstalterszulage, Verwendungszulage mit allfälligem Zuschlag, Dienstzulage, Leistungszulage und Ergänzungszulage als ruhegenußfähiger Monatsbezug. Die nach Vollendung des 18. Lebensjahres im Dienstverhältnis zu den Österreichischen Bundesforsten zurückgelegte Dienstzeit gilt, soweit im Abs. 6 nicht anderes bestimmt ist, als ruhegenußfähige Bundesdienstzeit. Vordienstzeiten sind unter sinngemäßer Anwendung der für die Anrechnung von Ruhegenußvordienstzeiten für Bundesbeamte jeweils geltenden gesetzlichen Bestimmungen zu berücksichtigen.
(2a) Bei Bediensteten im Sinne des § 14 Abs. 2, die nicht vollbeschäftigt sind, gilt bei der Ermittlung gemäß Abs. 2 als ruhegenußfähiger Monatsbezug jener Teil des der Einstufung des Bediensteten entsprechenden Monatsbezuges (§ 20 Abs. 3), der seinem durchschnittlichen Beschäftigungsausmaß im Dienstverhältnis zu den Österreichischen Bundesforsten nach Vollendung des 18. Lebensjahres bis zum Ausscheiden aus dem Dienstverhältnis entspricht. Abs. 6 bleibt unberührt.
(3) Vordienstzeiten, für die im Sinne der für die Bundesbeamten jeweils geltenden gesetzlichen Bestimmungen ein Überweisungsbetrag nach den sozialversicherungsrechtlichen Bestimmungen zu leisten wäre, sind bei der Ermittlung des Vergleichsruhegenusses (Vergleichsversorgungsgenusses) zu berücksichtigen.
(4) Soweit Vordienstzeiten berücksichtigt werden, für die ein Bundesbeamter einen besonderen Pensionsbeitrag zu entrichten hat, sind vom Bediensteten Beiträge zu entrichten. Diese Beiträge werden nach den für die Bundesbeamten jeweils geltenden gesetzlichen Bestimmungen mit der Maßgabe festgesetzt, daß die Bemessungsgrundlage des Beitrages das Gehalt (zuzüglich Verwendungszulage mit allfälligem Zuschlag, Ergänzungszulage und Teuerungszulagen) bildet, das dem Bediensteten für den ersten vollen Monat seiner Dienstleistung gebührt hat.
(5) Bei Bediensteten, die auf Grund eines öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnisses Anspruch auf einen Ruhegenuß haben, wird die der Ermittlung dieses Ruhegenusses zugrunde gelegte Dienstzeit bei der Ermittlung des Vergleichsruhegenusses nicht berücksichtigt. Dies gilt auch für die Ermittlung des Vergleichsversorgungsgenusses für Hinterbliebene nach solchen Bediensteten.
(6) Zeiträume, in denen der Bedienstete bei bestehendem Dienstverhältnis keine Bezüge erhalten hat, sind bei der Ermittlung des Vergleichsruhegenusses (Vergleichsversorgungsgenusses) nicht zu berücksichtigen. Dies gilt nicht für die Zeit des Präsenz- oder Zivildienstes, für die Zeit eines Karenzurlaubes nach den §§ 15 bis 15b und 15d MSchG oder nach den §§ 2 bis 5 und 9 EKUG, für die Zeit eines Karenzurlaubes nach § 56a und für die Zeiten, für die der Bedienstete Beiträge (§ 81) im vollen Ausmaß entrichtet hat.
Vergleichsruhe(Versorgungs)genuß
§ 76. (1) Für die Ermittlung der Haushaltszulage, der Zulage für die Waise und der Teuerungszulage gelten gleichfalls die für die Bundesbeamten des Ruhestandes und ihre Hinterbliebenen jeweils geltenden gesetzlichen Bestimmungen.
(2) Bei der Ermittlung des Vergleichsruhegenusses (Vergleichsversorgungsgenusses) gilt das im Monat des Ausscheidens aus dem Dienstverhältnis gebührende Gehalt zuzüglich Dienstalterszulage, Verwendungszulage mit allfälligem Zuschlag, Dienstzulage, Leistungszulage und Ergänzungszulage als ruhegenußfähiger Monatsbezug. Die nach Vollendung des 18. Lebensjahres im Dienstverhältnis zu den Österreichischen Bundesforsten zurückgelegte Dienstzeit gilt, soweit im Abs. 6 nicht anderes bestimmt ist, als ruhegenußfähige Bundesdienstzeit. Vordienstzeiten sind unter sinngemäßer Anwendung der für die Anrechnung von Ruhegenußvordienstzeiten für Bundesbeamte jeweils geltenden gesetzlichen Bestimmungen zu berücksichtigen.
(2a) Bei Bediensteten im Sinne des § 14 Abs. 2, die nicht vollbeschäftigt sind, gilt bei der Ermittlung gemäß Abs. 2 als ruhegenußfähiger Monatsbezug jener Teil des der Einstufung des Bediensteten entsprechenden Monatsbezuges (§ 20 Abs. 3), der seinem durchschnittlichen Beschäftigungsausmaß im Dienstverhältnis zu den Österreichischen Bundesforsten nach Vollendung des 18. Lebensjahres bis zum Ausscheiden aus dem Dienstverhältnis entspricht. Abs. 6 bleibt unberührt.
(3) Vordienstzeiten, für die im Sinne der für die Bundesbeamten jeweils geltenden gesetzlichen Bestimmungen ein Überweisungsbetrag nach den sozialversicherungsrechtlichen Bestimmungen zu leisten wäre, sind bei der Ermittlung des Vergleichsruhegenusses (Vergleichsversorgungsgenusses) zu berücksichtigen.
(4) Soweit Vordienstzeiten berücksichtigt werden, für die ein Bundesbeamter einen besonderen Pensionsbeitrag zu entrichten hat, ist vom Bediensteten ein besonderer Beitrag zu entrichten. Dieser besondere Beitrag wird nach den für Bundesbeamte jeweils geltenden Bestimmungen mit der Maßgabe festgesetzt, daß die Bemessungsgrundlage des besonderen Beitrages das Gehalt zuzüglich Dienstalterszulage, Verwendungszulage mit allfälligem Zuschlag, Dienstzulage, Leistungszulage, Ergänzungszulage und Teuerungszulage bildet, das dem Bediensteten für den ersten vollen Monat seiner Dienstleistung gebührt hat. Der besondere Beitrag ist nach erfolgter Anrechnung durch Abzug vom Monatsbezug, vom Zuschuß nach diesem Abschnitt, von der Abfertigung oder der Abfindung nach Maßgabe der für die Bundesbeamten jeweils geltenden gesetzlichen Bestimmungen, allenfalls jedoch auf gerichtlichem Weg, hereinzubringen.
(5) Bei Bediensteten, die auf Grund eines öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnisses Anspruch auf einen Ruhegenuß haben, wird die der Ermittlung dieses Ruhegenusses zugrunde gelegte Dienstzeit bei der Ermittlung des Vergleichsruhegenusses nicht berücksichtigt. Dies gilt auch für die Ermittlung des Vergleichsversorgungsgenusses für Hinterbliebene nach solchen Bediensteten.
(6) Zeiträume, in denen der Bedienstete bei bestehendem Dienstverhältnis keine Bezüge erhalten hat, sind bei der Ermittlung des Vergleichsruhegenusses (Vergleichsversorgungsgenusses) nicht zu berücksichtigen. Dies gilt nicht für die Zeit des Präsenz- oder Zivildienstes, für die Zeit eines Karenzurlaubes nach den §§ 15 bis 15b und 15d MSchG oder nach den §§ 2 bis 5 und 9 EKUG, für die Zeit eines Karenzurlaubes nach § 56a und für die Zeiten, für die der Bedienstete Beiträge (§ 81) im vollen Ausmaß entrichtet hat.
Vergleichsruhe(Versorgungs)genuß
§ 76. (1) Der Vergleichsruhegenuß (Vergleichsversorgungsgenuß) ist nach Maßgabe der Abs. 2 bis 6 nach den für die Bundesbeamten jeweils geltenden gesetzlichen Bestimmungen zu ermitteln. Für die Ermittlung der Haushaltszulage, der Zulage für die Waise und der Teuerungszulage gelten gleichfalls die für die Bundesbeamten des Ruhestandes und ihre Hinterbliebenen jeweils geltenden gesetzlichen Bestimmungen.
(2) Bei der Ermittlung des Vergleichsruhegenusses (Vergleichsversorgungsgenusses) gilt das im Monat des Ausscheidens aus dem Dienstverhältnis gebührende Gehalt zuzüglich Dienstalterszulage, Verwendungszulage mit allfälligem Zuschlag, Dienstzulage, Leistungszulage und Ergänzungszulage als ruhegenußfähiger Monatsbezug. Die nach Vollendung des 18. Lebensjahres im Dienstverhältnis zu den Österreichischen Bundesforsten zurückgelegte Dienstzeit gilt, soweit im Abs. 6 nicht anderes bestimmt ist, als ruhegenußfähige Bundesdienstzeit. Vordienstzeiten sind unter sinngemäßer Anwendung der für die Anrechnung von Ruhegenußvordienstzeiten für Bundesbeamte jeweils geltenden gesetzlichen Bestimmungen zu berücksichtigen.
(2a) Bei Bediensteten im Sinne des § 14 Abs. 2, die nicht vollbeschäftigt sind, gilt bei der Ermittlung gemäß Abs. 2 als ruhegenußfähiger Monatsbezug jener Teil des der Einstufung des Bediensteten entsprechenden Monatsbezuges (§ 20 Abs. 3), der seinem durchschnittlichen Beschäftigungsausmaß im Dienstverhältnis zu den Österreichischen Bundesforsten nach Vollendung des 18. Lebensjahres bis zum Ausscheiden aus dem Dienstverhältnis entspricht. Abs. 6 bleibt unberührt.
(3) Vordienstzeiten, für die im Sinne der für die Bundesbeamten jeweils geltenden gesetzlichen Bestimmungen ein Überweisungsbetrag nach den sozialversicherungsrechtlichen Bestimmungen zu leisten wäre, sind bei der Ermittlung des Vergleichsruhegenusses (Vergleichsversorgungsgenusses) zu berücksichtigen.
(4) Soweit Vordienstzeiten berücksichtigt werden, für die ein Bundesbeamter einen besonderen Pensionsbeitrag zu entrichten hat, ist vom Bediensteten ein besonderer Beitrag zu entrichten. Dieser besondere Beitrag wird nach den für Bundesbeamte jeweils geltenden Bestimmungen mit der Maßgabe festgesetzt, daß die Bemessungsgrundlage des besonderen Beitrages das Gehalt zuzüglich Dienstalterszulage, Verwendungszulage mit allfälligem Zuschlag, Dienstzulage, Leistungszulage, Ergänzungszulage und Teuerungszulage bildet, das dem Bediensteten für den ersten vollen Monat seiner Dienstleistung gebührt hat. Der besondere Beitrag ist nach erfolgter Anrechnung durch Abzug vom Monatsbezug, vom Zuschuß nach diesem Abschnitt, von der Abfertigung oder der Abfindung nach Maßgabe der für die Bundesbeamten jeweils geltenden gesetzlichen Bestimmungen, allenfalls jedoch auf gerichtlichem Weg, hereinzubringen.
(5) Bei Bediensteten, die auf Grund eines öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnisses Anspruch auf einen Ruhegenuß haben, wird die der Ermittlung dieses Ruhegenusses zugrunde gelegte Dienstzeit bei der Ermittlung des Vergleichsruhegenusses nicht berücksichtigt. Dies gilt auch für die Ermittlung des Vergleichsversorgungsgenusses für Hinterbliebene nach solchen Bediensteten.
(6) Zeiträume, in denen der Bedienstete bei bestehendem Dienstverhältnis keine Bezüge erhalten hat, sind bei der Ermittlung des Vergleichsruhegenusses (Vergleichsversorgungsgenusses) nicht zu berücksichtigen. Dies gilt nicht für die Zeit des Präsenz- oder Zivildienstes, für die Zeit eines Karenzurlaubes nach den §§ 15 bis 15b und 15d MSchG oder nach den §§ 2 bis 5 und 9 EKUG, für die Zeit eines Karenzurlaubes nach § 56a und für die Zeiten, für die der Bedienstete Beiträge (§ 81) im vollen Ausmaß entrichtet hat.
Vergleichsruhe(Versorgungs)genuß
§ 76. (1) Für die Ermittlung der Kinderzulage, der Zulage für die Waise und der Teuerungszulage gelten gleichfalls die für die Bundesbeamten des Ruhestandes und ihre Hinterbliebenen jeweils geltenden gesetzlichen Bestimmungen.
(2) Bei der Ermittlung des Vergleichsruhegenusses (Vergleichsversorgungsgenusses) gilt das im Monat des Ausscheidens aus dem Dienstverhältnis gebührende Gehalt zuzüglich Dienstalterszulage, Verwendungszulage mit allfälligem Zuschlag, Dienstzulage, Leistungszulage und Ergänzungszulage als ruhegenußfähiger Monatsbezug. Die nach Vollendung des 18. Lebensjahres im Dienstverhältnis zu den Österreichischen Bundesforsten zurückgelegte Dienstzeit gilt, soweit im Abs. 6 nicht anderes bestimmt ist, als ruhegenußfähige Bundesdienstzeit. Vordienstzeiten sind unter sinngemäßer Anwendung der für die Anrechnung von Ruhegenußvordienstzeiten für Bundesbeamte jeweils geltenden gesetzlichen Bestimmungen zu berücksichtigen.
(2a) Bei Bediensteten im Sinne des § 14 Abs. 2, die nicht vollbeschäftigt sind, gilt bei der Ermittlung gemäß Abs. 2 als ruhegenußfähiger Monatsbezug jener Teil des der Einstufung des Bediensteten entsprechenden Monatsbezuges (§ 20 Abs. 3), der seinem durchschnittlichen Beschäftigungsausmaß im Dienstverhältnis zu den Österreichischen Bundesforsten nach Vollendung des 18. Lebensjahres bis zum Ausscheiden aus dem Dienstverhältnis entspricht. Abs. 6 bleibt unberührt.
(3) Vordienstzeiten, für die im Sinne der für die Bundesbeamten jeweils geltenden gesetzlichen Bestimmungen ein Überweisungsbetrag nach den sozialversicherungsrechtlichen Bestimmungen zu leisten wäre, sind bei der Ermittlung des Vergleichsruhegenusses (Vergleichsversorgungsgenusses) zu berücksichtigen.
(4) Soweit Vordienstzeiten berücksichtigt werden, für die ein Bundesbeamter einen besonderen Pensionsbeitrag zu entrichten hat, ist vom Bediensteten ein besonderer Beitrag zu entrichten. Dieser besondere Beitrag wird nach den für Bundesbeamte jeweils geltenden Bestimmungen mit der Maßgabe festgesetzt, daß die Bemessungsgrundlage des besonderen Beitrages das Gehalt zuzüglich Dienstalterszulage, Verwendungszulage mit allfälligem Zuschlag, Dienstzulage, Leistungszulage, Ergänzungszulage und Teuerungszulage bildet, das dem Bediensteten für den ersten vollen Monat seiner Dienstleistung gebührt hat. Der besondere Beitrag ist nach erfolgter Anrechnung durch Abzug vom Monatsbezug, vom Zuschuß nach diesem Abschnitt, von der Abfertigung oder der Abfindung nach Maßgabe der für die Bundesbeamten jeweils geltenden gesetzlichen Bestimmungen, allenfalls jedoch auf gerichtlichem Weg, hereinzubringen.
(5) Bei Bediensteten, die auf Grund eines öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnisses Anspruch auf einen Ruhegenuß haben, wird die der Ermittlung dieses Ruhegenusses zugrunde gelegte Dienstzeit bei der Ermittlung des Vergleichsruhegenusses nicht berücksichtigt. Dies gilt auch für die Ermittlung des Vergleichsversorgungsgenusses für Hinterbliebene nach solchen Bediensteten.
(6) Zeiträume, in denen der Bedienstete bei bestehendem Dienstverhältnis keine Bezüge erhalten hat, sind bei der Ermittlung des Vergleichsruhegenusses (Vergleichsversorgungsgenusses) nicht zu berücksichtigen. Dies gilt nicht für die Zeit des Präsenz- oder Zivildienstes, für die Zeit eines Karenzurlaubes nach den §§ 15 bis 15b und 15d MSchG oder nach den §§ 2 bis 5 und 9 EKUG, für die Zeit eines Karenzurlaubes nach § 56a und für die Zeiten, für die der Bedienstete Beiträge (§ 81) im vollen Ausmaß entrichtet hat.
Vergleichsruhe(Versorgungs)genuß
§ 76. (1) Der Vergleichsruhegenuß (Vergleichsversorgungsgenuß) ist nach Maßgabe der Abs. 2 bis 6 nach den für die Bundesbeamten jeweils geltenden gesetzlichen Bestimmungen zu ermitteln. Für die Ermittlung der Kinderzulage, der Zulage für die Waise und der Teuerungszulage gelten gleichfalls die für die Bundesbeamten des Ruhestandes und ihre Hinterbliebenen jeweils geltenden gesetzlichen Bestimmungen.
(2) Bei der Ermittlung des Vergleichsruhegenusses (Vergleichsversorgungsgenusses) gilt das im Monat des Ausscheidens aus dem Dienstverhältnis gebührende Gehalt zuzüglich Dienstalterszulage, Verwendungszulage mit allfälligem Zuschlag, Dienstzulage, Leistungszulage und Ergänzungszulage als ruhegenußfähiger Monatsbezug. Die nach Vollendung des 18. Lebensjahres im Dienstverhältnis zu den Österreichischen Bundesforsten zurückgelegte Dienstzeit gilt, soweit im Abs. 6 nicht anderes bestimmt ist, als ruhegenußfähige Bundesdienstzeit. Vordienstzeiten sind unter sinngemäßer Anwendung der für die Anrechnung von Ruhegenußvordienstzeiten für Bundesbeamte jeweils geltenden gesetzlichen Bestimmungen zu berücksichtigen.
(2a) Bei Bediensteten im Sinne des § 14 Abs. 2, die nicht vollbeschäftigt sind, gilt bei der Ermittlung gemäß Abs. 2 als ruhegenußfähiger Monatsbezug jener Teil des der Einstufung des Bediensteten entsprechenden Monatsbezuges (§ 20 Abs. 3), der seinem durchschnittlichen Beschäftigungsausmaß im Dienstverhältnis zu den Österreichischen Bundesforsten nach Vollendung des 18. Lebensjahres bis zum Ausscheiden aus dem Dienstverhältnis entspricht. Abs. 6 bleibt unberührt.
(3) Vordienstzeiten, für die im Sinne der für die Bundesbeamten jeweils geltenden gesetzlichen Bestimmungen ein Überweisungsbetrag nach den sozialversicherungsrechtlichen Bestimmungen zu leisten wäre, sind bei der Ermittlung des Vergleichsruhegenusses (Vergleichsversorgungsgenusses) zu berücksichtigen.
(4) Soweit Vordienstzeiten berücksichtigt werden, für die ein Bundesbeamter einen besonderen Pensionsbeitrag zu entrichten hat, ist vom Bediensteten ein besonderer Beitrag zu entrichten. Dieser besondere Beitrag wird nach den für Bundesbeamte jeweils geltenden Bestimmungen mit der Maßgabe festgesetzt, daß die Bemessungsgrundlage des besonderen Beitrages das Gehalt zuzüglich Dienstalterszulage, Verwendungszulage mit allfälligem Zuschlag, Dienstzulage, Leistungszulage, Ergänzungszulage und Teuerungszulage bildet, das dem Bediensteten für den ersten vollen Monat seiner Dienstleistung gebührt hat. Der besondere Beitrag ist nach erfolgter Anrechnung durch Abzug vom Monatsbezug, vom Zuschuß nach diesem Abschnitt, von der Abfertigung oder der Abfindung nach Maßgabe der für die Bundesbeamten jeweils geltenden gesetzlichen Bestimmungen, allenfalls jedoch auf gerichtlichem Weg, hereinzubringen.
(5) Bei Bediensteten, die auf Grund eines öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnisses Anspruch auf einen Ruhegenuß haben, wird die der Ermittlung dieses Ruhegenusses zugrunde gelegte Dienstzeit bei der Ermittlung des Vergleichsruhegenusses nicht berücksichtigt. Dies gilt auch für die Ermittlung des Vergleichsversorgungsgenusses für Hinterbliebene nach solchen Bediensteten.
(6) Zeiträume, in denen der Bedienstete bei bestehendem Dienstverhältnis keine Bezüge erhalten hat, sind bei der Ermittlung des Vergleichsruhegenusses (Vergleichsversorgungsgenusses) nicht zu berücksichtigen. Dies gilt nicht für die Zeit des Präsenz- oder Zivildienstes, für die Zeit eines Karenzurlaubes nach den §§ 15 bis 15b und 15d MSchG oder nach den §§ 2 bis 5 und 9 EKUG, für die Zeit eines Karenzurlaubes nach § 56a und für die Zeiten, für die der Bedienstete Beiträge (§ 81) im vollen Ausmaß entrichtet hat.
Sinngemäße Anwendung des Nebengebührenzulagengesetzes
§ 77. (1) Zum Zwecke der Berücksichtigung von Nebengebührenzulagen bei der Ermittlung des Ausmaßes der Zuschüsse nach § 75 sind die für Bundesbeamte und deren Hinterbliebene jeweils geltenden Bestimmungen des Nebengebührenzulagengesetzes, BGBl. Nr. 485/1971, mit den sich aus den Abs. 2 bis 4 und aus § 81 ergebenden Abänderungen sinngemäß anzuwenden.
(2) Ein Antrag im Sinne des § 17 Abs. 1 des Nebengebührenzulagengesetzes ist nicht erforderlich.
(3) § 17 Abs. 2 und 5 des Nebengebührenzulagengesetzes ist mit der Maßgabe anzuwenden, daß die Nebengebührenzulage zum Ruhegenuß auf der Grundlage des Durchschnittes der von Bediensteten der Österreichischen Bundesforste in den einzelnen Verwendungsgruppen im Jahre 1970 bezogenen anspruchsbegründenden Nebengebühren zu ermitteln ist. Dieser Durchschnitt der Nebengebühren ist in der Weise zu ermitteln, daß die von den Bediensteten in den einzelnen Verwendungsgruppen im Jahre 1970 bezogene Gesamtsumme von anspruchsbegründenden Nebengebühren durch die Anzahl der Bediensteten geteilt wird, die in der jeweiligen Verwendungsgruppe solche Nebengebühren bezogen haben. Der Betrag, der sich aus der erwähnten Teilung ergibt, ist auf einen durch vierzehn teilbaren vollen Schillingbetrag aufzurunden.
(4) § 9 Abs. 2 und § 17 Abs. 3 und 10 des Nebengebührenzulagengesetzes sind nicht anzuwenden.
(BGBl. Nr. 321/1973, Art. I Z 9)
Sinngemäße Anwendung des Nebengebührenzulagengesetzes
§ 77. (1) Zum Zwecke der Berücksichtigung von Nebengebührenzulagen bei der Ermittlung des Ausmaßes der Zuschüsse nach § 75 sind die für Bundesbeamte und deren Hinterbliebene
1. jeweils geltenden Bestimmungen des Nebengebührenzulagengesetzes, BGBl. Nr. 485/1971, und
2. die §§ 15 bis 15d des Pensionsgesetzes 1965
(2) Ein Antrag im Sinne des § 17 Abs. 1 des Nebengebührenzulagengesetzes ist nicht erforderlich.
(3) § 17 Abs. 2 und 5 des Nebengebührenzulagengesetzes ist mit der Maßgabe anzuwenden, daß die Nebengebührenzulage zum Ruhegenuß auf der Grundlage des Durchschnittes der von Bediensteten der Österreichischen Bundesforste in den einzelnen Verwendungsgruppen im Jahre 1970 bezogenen anspruchsbegründenden Nebengebühren zu ermitteln ist. Dieser Durchschnitt der Nebengebühren ist in der Weise zu ermitteln, daß die von den Bediensteten in den einzelnen Verwendungsgruppen im Jahre 1970 bezogene Gesamtsumme von anspruchsbegründenden Nebengebühren durch die Anzahl der Bediensteten geteilt wird, die in der jeweiligen Verwendungsgruppe solche Nebengebühren bezogen haben. Der Betrag, der sich aus der erwähnten Teilung ergibt, ist auf einen durch vierzehn teilbaren vollen Schillingbetrag aufzurunden.
(4) § 9 Abs. 2 und § 17 Abs. 3 und 10 des Nebengebührenzulagengesetzes sind nicht anzuwenden.
Todesfallbeitrag, Bestattungskostenbeitrag und Pflegekostenbeitrag
§ 78. (1) Stirbt ein ehemaliger Bediensteter, der am Sterbetag Anspruch auf einen Zuschuß gehabt hat, so richtet sich der Anspruch auf Todesfallbeitrag (Bestattungskostenbeitrag) oder die Gewährung eines Pflegekostenbeitrages nach den für die Bundesbeamten geltenden gesetzlichen Bestimmungen.
(2) Der Todesfallbeitrag beträgt das Dreifache des Zuschusses, auf den der ehemalige Bedienstete am Sterbetag Anspruch gehabt hat.
(3) Der Bestattungskostenbeitrag oder mehrere Bestattungskostenbeiträge zusammen dürfen die Höhe des in Betracht kommenden Todesfallbeitrages nicht übersteigen.
(4) Die Pflegekostenbeiträge und die Bestattungskostenbeiträge zusammen dürfen die Höhe des in Betracht kommenden Todesfallbeitrages nicht übersteigen.
Sonderzahlungen
§ 79. Die für die Bundesbeamten des Ruhestandes und ihre Hinterbliebenen geltenden gesetzlichen Bestimmungen über Sonderzahlungen sind mit der Maßgabe anzuwenden, daß die Sonderzahlungen vom Zuschuß zu berechnen sind.
Abfindung für den wiederverehelichten überlebenden Ehegatten, Wiederaufleben des Versorgungsanspruches
§ 80. Die für überlebende Ehegatten nach Bundesbeamten geltenden gesetzlichen Bestimmungen über die Abfindung bei Wiederverehelichung und das Wiederaufleben des Versorgungsanspruches sind sinngemäß anzuwenden.
(BGBl. Nr. 426/1985, Art. IV Z 6)
Beitrag
§ 81. (1) Der Bedienstete hat vom Tage des Dienstantrittes, frühestens jedoch vom Tage der Vollendung des 18. Lebensjahres an, neben seinem Beitrag zur gesetzlichen Pensionsversicherung einen zusätzlichen Beitrag sowie einen Beitrag von jeder Sonderzahlung zu entrichten. Hat der Bedienstete auf Grund eines Verzichtes keine Anwartschaft auf Leistungen nach diesem Abschnitt, so hat er keine Beiträge zu leisten.
(2) Die Beitragsgrundlage bildet das Gehalt zuzüglich Dienstalterszulage, Verwendungszulage mit allfälligem Zuschlag, Dienstzulage, Leistungszulage, Ergänzungszulage, Teuerungszulage und allfällige im Sinne des Nebengebührenzulagengesetzes anspruchsbegründende Nebengebühren.
(3) Der monatliche Beitrag beträgt 0,36 vH der Beitragsgrundlage nach Abs. 2 bis zur Höhe der jeweiligen Höchstbeitragsgrundlage in der gesetzlichen Pensionsversicherung und 9 vH des diese Höchstbeitragsgrundlage übersteigenden Teiles. Der Beitrag von der Sonderzahlung beträgt die Hälfte des sich unter Außerachtlassung der Nebengebühren ergebenden monatlichen Beitrages.
(4) Eine Minderung auf Grund des § 40 wirkt sich auf die Höhe der Beitragsleistung nicht aus.
(5) Die Beiträge sind im Abzugswege einzubehalten. Die Art der Beitragsentrichtung in den Fällen des § 76 Abs. 4 und 6 kann mit den Bediensteten vereinbart werden.
(6) Für Zeiten, in denen der Bedienstete wegen
1. Karenzurlaubes nach § 15 des Mutterschutzgesetzes 1979 oder
2. Präsenz- oder Zivildienst
(7) Rechtmäßig entrichtete Beiträge sind nicht zurückzuzahlen.
Beitrag
§ 81. (1) Der Bedienstete hat vom Tage des Dienstantrittes, frühestens jedoch vom Tage der Vollendung des 18. Lebensjahres an, neben seinem Beitrag zur gesetzlichen Pensionsversicherung einen zusätzlichen Beitrag sowie einen Beitrag von jeder Sonderzahlung zu entrichten. Hat der Bedienstete auf Grund eines Verzichtes keine Anwartschaft auf Leistungen nach diesem Abschnitt, so hat er keine Beiträge zu leisten.
(2) Die Beitragsgrundlage bildet das Gehalt zuzüglich Dienstalterszulage, Verwendungszulage mit allfälligem Zuschlag, Dienstzulage, Leistungszulage, Ergänzungszulage, Teuerungszulage und allfällige im Sinne des Nebengebührenzulagengesetzes anspruchsbegründende Nebengebühren.
(3) Der monatliche Beitrag beträgt 0,38 vH der Beitragsgrundlage nach Abs. 2 bis zur Höhe der jeweiligen Höchstbeitragsgrundlage in der gesetzlichen Pensionsversicherung und 9,5 vH des diese Höchstbeitragsgrundlage übersteigenden Teiles. Der Beitrag von der Sonderzahlung beträgt die Hälfte des sich unter Außerachtlassung der Nebengebühren ergebenden monatlichen Beitrages.
(4) Eine Minderung auf Grund des § 40 wirkt sich auf die Höhe der Beitragsleistung nicht aus.
(5) Die Beiträge sind im Abzugswege einzubehalten. Die Art der Beitragsentrichtung in den Fällen des § 76 Abs. 4 und 6 kann mit den Bediensteten vereinbart werden.
(6) Für Zeiten, in denen der Bedienstete wegen
1. Karenzurlaubes nach § 15 des Mutterschutzgesetzes 1979 oder
2. Präsenz- oder Zivildienst
(7) Rechtmäßig entrichtete Beiträge sind nicht zurückzuzahlen.
Beitrag
§ 81. (1) Der Bedienstete hat vom Tage des Dienstantrittes, frühestens jedoch vom Tage der Vollendung des 18. Lebensjahres an, neben seinem Beitrag zur gesetzlichen Pensionsversicherung einen zusätzlichen Beitrag sowie einen Beitrag von jeder Sonderzahlung zu entrichten. Hat der Bedienstete auf Grund eines Verzichtes keine Anwartschaft auf Leistungen nach diesem Abschnitt, so hat er keine Beiträge zu leisten.
(2) Die Beitragsgrundlage bildet das Gehalt zuzüglich Dienstalterszulage, Verwendungszulage mit allfälligem Zuschlag, Dienstzulage, Leistungszulage, Ergänzungszulage, Teuerungszulage und allfällige im Sinne des Nebengebührenzulagengesetzes anspruchsbegründende Nebengebühren.
(3) Der monatliche Beitrag beträgt 0,39 vH der Beitragsgrundlage nach Abs. 2 bis zur Höhe der jeweiligen Höchstbeitragsgrundlage in der gesetzlichen Pensionsversicherung und 9,75 vH des diese Höchstbeitragsgrundlage übersteigenden Teiles. Der Beitrag von der Sonderzahlung beträgt die Hälfte des sich unter Außerachtlassung der Nebengebühren ergebenden monatlichen Beitrages.
(4) Eine Minderung auf Grund des § 40 wirkt sich auf die Höhe der Beitragsleistung nicht aus.
(5) Die Beiträge sind im Abzugswege einzubehalten. Die Art der Beitragsentrichtung in den Fällen des § 76 Abs. 4 und 6 kann mit den Bediensteten vereinbart werden.
(6) Für Zeiten, in denen der Bedienstete wegen
1. Karenzurlaubes nach § 15 des Mutterschutzgesetzes 1979 oder
2. Präsenz- oder Zivildienst
(7) Rechtmäßig entrichtete Beiträge sind nicht zurückzuzahlen.
Beitrag
§ 81. (1) Der Bedienstete hat vom Tage des Dienstantrittes, frühestens jedoch vom Tage der Vollendung des 18. Lebensjahres an, neben seinem Beitrag zur gesetzlichen Pensionsversicherung einen zusätzlichen Beitrag sowie einen Beitrag von jeder Sonderzahlung zu entrichten. Hat der Bedienstete auf Grund eines Verzichtes keine Anwartschaft auf Leistungen nach diesem Abschnitt, so hat er keine Beiträge zu leisten.
(2) Die Beitragsgrundlage bildet das Gehalt zuzüglich Dienstalterszulage, Verwendungszulage mit allfälligem Zuschlag, Dienstzulage, Leistungszulage, Ergänzungszulage, Teuerungszulage und allfällige im Sinne des Nebengebührenzulagengesetzes anspruchsbegründende Nebengebühren.
(3) Der monatliche Beitrag beträgt 0,40 vH der Beitragsgrundlage nach Abs. 2 bis zur Höhe der jeweiligen Höchstbeitragsgrundlage in der gesetzlichen Pensionsversicherung und 10,0 vH des diese Höchstbeitragsgrundlage übersteigenden Teiles. Der Beitrag von der Sonderzahlung beträgt die Hälfte des sich unter Außerachtlassung der Nebengebühren ergebenden monatlichen Beitrages.
(4) Eine Minderung auf Grund des § 40 wirkt sich auf die Höhe der Beitragsleistung nicht aus.
(5) Die Beiträge sind im Abzugswege einzubehalten. Die Art der Beitragsentrichtung in den Fällen des § 76 Abs. 4 und 6 kann mit den Bediensteten vereinbart werden.
(6) Für Zeiten, in denen der Bedienstete wegen
1. Karenzurlaubes nach § 15 des Mutterschutzgesetzes 1979 oder
2. Präsenz- oder Zivildienst
(7) Rechtmäßig entrichtete Beiträge sind nicht zurückzuzahlen.
Beitrag
§ 81. (1) Der Bedienstete hat vom Tage des Dienstantrittes, frühestens jedoch vom Tage der Vollendung des 18. Lebensjahres an, neben seinem Beitrag zur gesetzlichen Pensionsversicherung einen zusätzlichen Beitrag sowie einen Beitrag von jeder Sonderzahlung zu entrichten. Hat der Bedienstete auf Grund eines Verzichtes keine Anwartschaft auf Leistungen nach diesem Abschnitt, so hat er keine Beiträge zu leisten.
(2) Die Beitragsgrundlage bildet das Gehalt zuzüglich Dienstalterszulage, Verwendungszulage mit allfälligem Zuschlag, Dienstzulage, Leistungszulage, Ergänzungszulage, Teuerungszulage und allfällige im Sinne des Nebengebührenzulagengesetzes anspruchsbegründende Nebengebühren.
(3) Der monatliche Beitrag beträgt 0,40 vH der Beitragsgrundlage nach Abs. 2 bis zur Höhe der jeweiligen Höchstbeitragsgrundlage in der gesetzlichen Pensionsversicherung und 10,0 vH des diese Höchstbeitragsgrundlage übersteigenden Teiles. Der Beitrag von der Sonderzahlung beträgt die Hälfte des sich unter Außerachtlassung der Nebengebühren ergebenden monatlichen Beitrages.
(4) Eine Minderung auf Grund des § 40 wirkt sich auf die Höhe der Beitragsleistung nicht aus.
(5) Die Beiträge sind im Abzugswege einzubehalten. Die Art der Beitragsentrichtung in den Fällen des § 76 Abs. 4 und 6 kann mit den Bediensteten vereinbart werden.
(6) Für Zeiten, in denen der Bedienstete wegen
1. Karenzurlaubes nach den §§ 15 bis 15b MSchG oder nach den §§ 2 bis 5 EKUG oder
2. Präsenz- oder Zivildienst
(7) Rechtmäßig entrichtete Beiträge sind nicht zurückzuzahlen.
Beitrag
§ 81. (1) Der Bedienstete hat vom Tage des Dienstantrittes, frühestens jedoch vom Tage der Vollendung des 18. Lebensjahres an, neben seinem Beitrag zur gesetzlichen Pensionsversicherung einen zusätzlichen Beitrag sowie einen Beitrag von jeder Sonderzahlung zu entrichten. Hat der Bedienstete auf Grund eines Verzichtes keine Anwartschaft auf Leistungen nach diesem Abschnitt, so hat er keine Beiträge zu leisten.
(2) Die Beitragsgrundlage bildet das Gehalt zuzüglich Dienstalterszulage, Verwendungszulage mit allfälligem Zuschlag, Dienstzulage, Leistungszulage, Ergänzungszulage, Teuerungszulage und allfällige im Sinne des Nebengebührenzulagengesetzes anspruchsbegründende Nebengebühren.
(3) Der monatliche Beitrag beträgt 0,40 vH der Beitragsgrundlage nach Abs. 2 bis zur Höhe der jeweiligen Höchstbeitragsgrundlage in der gesetzlichen Pensionsversicherung und 10,0 vH des diese Höchstbeitragsgrundlage übersteigenden Teiles. Der Beitrag von der Sonderzahlung beträgt die Hälfte des sich unter Außerachtlassung der Nebengebühren ergebenden monatlichen Beitrages.
(4) Eine Minderung auf Grund des § 40 wirkt sich auf die Höhe der Beitragsleistung nicht aus.
(5) Die Beiträge sind im Abzugswege einzubehalten. Die Art der Beitragsentrichtung in den Fällen des § 76 Abs. 4 und 6 kann mit den Bediensteten vereinbart werden.
(6) Für Zeiten, in denen der Bedienstete wegen
1. Karenzurlaubes nach den §§ 15 bis 15b und 15d MSchG oder nach den §§ 2 bis 5 und 9 EKUG oder
2. Karenzurlaubes nach § 56a oder
3. Präsenz- oder Zivildienstes
(7) Rechtmäßig entrichtete Beiträge sind nicht zurückzuzahlen.
Beitrag
§ 81. (1) Der Bedienstete hat vom Tage des Dienstantrittes, frühestens jedoch vom Tage der Vollendung des 18. Lebensjahres an, neben seinem Beitrag zur gesetzlichen Pensionsversicherung einen zusätzlichen Beitrag sowie einen Beitrag von jeder Sonderzahlung zu entrichten. Hat der Bedienstete auf Grund eines Verzichtes keine Anwartschaft auf Leistungen nach diesem Abschnitt, so hat er keine Beiträge zu leisten.
(2) Die Beitragsgrundlage bildet das Gehalt zuzüglich Dienstalterszulage, Verwendungszulage mit allfälligem Zuschlag, Dienstzulage, Leistungszulage, Ergänzungszulage, Teuerungszulage und allfällige im Sinne des Nebengebührenzulagengesetzes anspruchsbegründende Nebengebühren.
(3) Der monatliche Beitrag beträgt
1. bis zur Höhe der jeweiligen Höchstbeitragsgrundlage in der gesetzlichen Pensionsversicherung 0,41% der Beitragsgrundlage nach Abs. 2 und
2. für den diese Höchstbeitragsgrundlage übersteigenden Teil der Beitragsgrundlage 10,25%.
(4) Eine Minderung auf Grund des § 40 wirkt sich auf die Höhe der Beitragsleistung nicht aus.
(5) Die Beiträge sind im Abzugswege einzubehalten. Die Art der Beitragsentrichtung in den Fällen des § 76 Abs. 4 und 6 kann mit den Bediensteten vereinbart werden.
(6) Für Zeiten, in denen der Bedienstete wegen
1. Karenzurlaubes nach den §§ 15 bis 15b und 15d MSchG oder nach den §§ 2 bis 5 und 9 EKUG oder
2. Karenzurlaubes nach § 56a oder
3. Präsenz- oder Zivildienstes
(7) Rechtmäßig entrichtete Beiträge sind nicht zurückzuzahlen.
Beitrag
§ 81. (1) Der Bedienstete hat vom Tage des Dienstantrittes, frühestens jedoch vom Tage der Vollendung des 18. Lebensjahres an, neben seinem Beitrag zur gesetzlichen Pensionsversicherung einen zusätzlichen Beitrag sowie einen Beitrag von jeder Sonderzahlung zu entrichten. Hat der Bedienstete auf Grund eines Verzichtes keine Anwartschaft auf Leistungen nach diesem Abschnitt, so hat er keine Beiträge zu leisten.
(2) Die Beitragsgrundlage bildet das Gehalt zuzüglich Dienstalterszulage, Verwendungszulage mit allfälligem Zuschlag, Dienstzulage, Leistungszulage, Ergänzungszulage, Teuerungszulage und allfällige im Sinne des Nebengebührenzulagengesetzes anspruchsbegründende Nebengebühren.
(3) Der monatliche Beitrag beträgt
1. bis zur Höhe der jeweiligen Höchstbeitragsgrundlage in der gesetzlichen Pensionsversicherung 0,41% der Beitragsgrundlage nach Abs. 2 und
2. für den diese Höchstbeitragsgrundlage übersteigenden Teil der Beitragsgrundlage 10,25%.
(4) Eine Minderung auf Grund des § 40 und eine dem Bediensteten unter anteiliger Kürzung der Bezüge gewährte Dienstfreistellung gemäß § 57a Abs. 1 wirkt sich auf die Höhe der Beitragsleistung nicht aus.
(5) Die Beiträge sind im Abzugswege einzubehalten. Die Art der Beitragsentrichtung in den Fällen des § 76 Abs. 4 und 6 kann mit den Bediensteten vereinbart werden.
(6) Für Zeiten, in denen der Bedienstete wegen
1. Karenzurlaubes nach den §§ 15 bis 15b und 15d MSchG oder nach den §§ 2 bis 5 und 9 EKUG oder
2. Karenzurlaubes nach § 56a oder
3. Präsenz- oder Zivildienstes
(7) Rechtmäßig entrichtete Beiträge sind nicht zurückzuzahlen.
Beitrag
§ 81. (1) Der Bedienstete hat vom Tage des Dienstantrittes, frühestens jedoch vom Tage der Vollendung des 18. Lebensjahres an, neben seinem Beitrag zur gesetzlichen Pensionsversicherung einen zusätzlichen Beitrag sowie einen Beitrag von jeder Sonderzahlung zu entrichten. Hat der Bedienstete auf Grund eines Verzichtes keine Anwartschaft auf Leistungen nach diesem Abschnitt, so hat er keine Beiträge zu leisten.
(2) Die Beitragsgrundlage bildet das Gehalt zuzüglich Dienstalterszulage, Verwendungszulage mit allfälligem Zuschlag, Dienstzulage, Leistungszulage, Ergänzungszulage, Teuerungszulage und allfällige im Sinne des Nebengebührenzulagengesetzes anspruchsbegründende Nebengebühren.
(3) Der monatliche Beitrag beträgt
1. bis zur Höhe der jeweiligen Höchstbeitragsgrundlage in der gesetzlichen Pensionsversicherung 1,5% der Beitragsgrundlage nach Abs. 2 und
2. für den diese Höchstbeitragsgrundlage übersteigenden Teil der Beitragsgrundlage 11,75%.
(4) Eine Minderung auf Grund des § 40 und eine dem Bediensteten unter anteiliger Kürzung der Bezüge gewährte Dienstfreistellung gemäß § 57a Abs. 1 wirkt sich auf die Höhe der Beitragsleistung nicht aus.
(5) Die Beiträge sind im Abzugswege einzubehalten. Die Art der Beitragsentrichtung in den Fällen des § 76 Abs. 4 und 6 kann mit den Bediensteten vereinbart werden.
(6) Für Zeiten, in denen der Bedienstete wegen
1. Karenzurlaubes nach den §§ 15 bis 15b und 15d MSchG oder nach den §§ 2 bis 5 und 9 EKUG oder
2. Karenzurlaubes nach § 56a oder
3. Präsenz- oder Zivildienstes
(7) Rechtmäßig entrichtete Beiträge sind nicht zurückzuzahlen.
Fälligkeit, Auszahlung und Ersatz zu Unrecht empfangener Leistungen;
Verjährung
§ 82. (1) Hinsichtlich der Fälligkeit und der Auszahlung der Zuschüsse, des Ersatzes zu Unrecht empfangener Leistungen und der Verjährung sind die für die Bundesbeamten jeweils geltenden gesetzlichen Bestimmungen sinngemäß anzuwenden.
(2) Ein Verzicht auf Ansprüche nach diesem Abschnitt nach Anfall von Leistungen bewirkt nicht die Wiedererlangung des Anspruches auf eine Abfertigung nach § 67.
Pensionssicherungsbeitrag
§ 82a. Die Bestimmungen über die Festsetzung, die Höhe und die Entrichtung des Pensionssicherungsbeitrages gemäß den §§ 13a bis 13d des Pensionsgesetzes 1965, BGBl. Nr. 340/1965, sind auf die nach § 74 gebührenden Zuschüsse mit folgenden Maßgaben anzuwenden:
1. An die Stelle des Ausdrucks ,der monatlich wiederkehrenden Geldleistungen' tritt der Ausdruck ,der Zuschüsse'.
2. An die Stelle des Ausdrucks ,Höhe des Pensionsbeitrages gemäß § 22 des Gehaltsgesetzes 1956,' tritt der Ausdruck ,Höhe des monatlichen Beitrages gemäß § 81 Abs. 3, der für Teile der Beitragsgrundlage zu entrichten ist, die die jeweilige Höchstbeitragsgrundlage in der gesetzlichen Pensionsversicherung überschreiten'.
Pensionssicherungsbeitrag
§ 82a. Die Bestimmungen über den Beitrag gemäß § 13a des Pensionsgesetzes 1965 sind auf die nach § 74 gebührenden Zuschüsse mit der Maßgabe anzuwenden, daß an die Stelle des Ausdrucks „monatlich wiederkehrende Leistungen'' der Ausdruck „Zuschüsse'' tritt.
Geltendmachung und Bevorschussung der Leistungen; Meldepflicht
§ 83. (1) Die Generaldirektion hat dem Bediensteten (seinen versorgungsberechtigten Hinterbliebenen) bei Beendigung des Dienstverhältnisses die Höhe des gemäß § 76 ermittelten Vergleichsruhe(Versorgungs)genusses und die Höhe der gemäß § 67 in Betracht kommenden Abfertigung schriftlich mitzuteilen.
(2) Der Bescheid über die Zuerkennung der Pension aus der gesetzlichen Pensionsversicherung ist vom Bediensteten (seinen Hinterbliebenen) unverzüglich der Generaldirektion vorzulegen. Der Bedienstete beziehungsweise seine Hinterbliebenen sind verpflichtet, nach Aufforderung durch die Generaldirektion alles zu veranlassen, um die Generaldirektion in die Lage zu versetzen, in Vertretung des Pensionsberechtigten gegen den Bescheid ein Rechtsmittel einzubringen. Allfällige Kosten der Vertretung trägt die Generaldirektion.
(3) Der Anspruch auf Leistungen nach diesem Abschnitt ist bei sonstigem Ausschluß bis längstens drei Monate nach Rechtskraft des Bescheides über die Zuerkennung der Pension aus der gesetzlichen Pensionsversicherung bei der Generaldirektion schriftlich geltend zu machen.
(4) Stirbt ein Bediensteter nach Beendigung des Dienstverhältnisses innerhalb der im Abs. 3 festgesetzten Frist, bevor er den Anspruch auf Leistungen nach diesem Abschnitt geltend gemacht hat, so sind seine versorgungsberechtigten Hinterbliebenen berechtigt, den Anspruch auf Leistungen nach diesem Abschnitt bei sonstigem Ausschluß bis längstens drei Monate nach Rechtskraft des Bescheides über die Zuerkennung ihrer Pension aus der gesetzlichen Pensionsversicherung bei der Generaldirektion schriftlich geltend zu machen.
(5) Die Geltendmachung des Anspruches nach den Abs. 3 und 4 ist unwiderruflich.
(6) Wenn der Eintritt des Versicherungsfalles in der gesetzlichen Pensionsversicherung nachgewiesen ist, können die Zuschüsse von der Generaldirektion in angemessener Höhe bevorschußt werden.
(7) Die Empfänger der Zuschüsse sind verpflichtet, alle Änderungen hinsichtlich der Pension aus der gesetzlichen Pensionsversicherung unverzüglich der Generaldirektion zu melden. Nachweise über den Pensionsbezug sind nach Aufforderung durch die Generaldirektion vorzulegen.
ABSCHNITT VIII
ÜBERGANGSBESTIMMUNGEN ZUM ABSCHNITT VII
Berücksichtigung von Dienstzeiten ab 1. Jänner 1954
§ 84. (1) Bei der Ermittlung des Vergleichsruhegenusses eines Bediensteten, der am 1. Jänner 1969 in einem Dienstverhältnis zu den Österreichischen Bundesforsten steht, ist die in der Zeit vom 1. Jänner 1954 bis zum Ablauf des 31. Dezember 1968 nach Vollendung des 18. Lebensjahres im bestehenden Dienstverhältnis zurückgelegte Dienstzeit zu berücksichtigen, wenn für diese Zeit auf Grund eines Vertrages über die Gewährung von Zuschüssen Beiträge geleistet worden sind oder, falls ein solcher Vertrag nicht abgeschlossen worden ist, nach Abs. 2 nachentrichtet werden.
(2) Ein Bediensteter, mit dem ein Vertrag der im Abs. 1 erwähnten Art nicht abgeschlossen worden ist, kann für die in der Zeit vom 1. Jänner 1954 bis zum Ablauf des 31. Dezember 1968 nach Vollendung des 18. Lebensjahres im bestehenden Dienstverhältnis zurückgelegte Dienstzeit Beiträge nachentrichten.
(3) Für jeden vollen Monat beträgt das Ausmaß des nachzuentrichtenden Beitrages
```
---------------------------------------------------------------------
```
```
! in der Verwendungsgruppe
```
```
in der !-----------------------------------------------------
```
```
Gehalts- ! A ! B ! C ! D
```
```
stufe !-----------------------------------------------------
```
```
! Schilling
```
I I von der jeweiligen
```
```
I I Bemessungsgrundlage (§ 81
```
```
I I Abs. 2)
```
```
I I a) bis zur Höhe der
```
```
I in den I jeweiligen
```
```
für die Zeit I Verwendungs- I Höchstbeitragsgrundlage
```
```
I gruppen I in der gesetzlichen
```
```
I I Pensionsversicherung;
```
```
I I b) soweit sie die
```
```
I I Höchstbeitragsgrundlage
```
```
I I übersteigt
```
```
---------------------+----------------+------------------------------
```
```
I I
```
```
vom 1. Jänner 1954 I I a) 3 vH
```
```
bis zum 31. Dezember I A, B, C und D I b) 4 vH
```
```
1956 I I
```
```
I I
```
```
---------------------+----------------+------------------------------
```
```
I I
```
```
vom 1. Jänner 1957 I A, B und C I a) 1,5 vH
```
```
bis zum 31. Dezember I I b) 4 vH
```
```
1961 +----------------+------------------------------
```
```
I D I 1 vH
```
```
I I
```
```
---------------------+----------------+------------------------------
```
```
I I
```
```
vom 1. Jänner 1962 I A und B I a) 0,5 vH
```
```
bis zum 31. Dezember I I b) 5 vH
```
```
1968 +----------------+------------------------------
```
```
I C und D I 0 vH
```
```
I I
```
(4) Für die Ermittlung der Höhe der Beiträge von den Sonderzahlungen und die Art der Beitragsentrichtung gilt § 65 Abs. 2 zweiter Satz und Abs. 4 zweiter Satz der Bundesforste-Dienstordnung, BGBl. Nr. 201/1969, in der vor dem 1. Jänner 1972 geltenden Fassung. (BGBl. Nr. 321/1973, Art. I Z 13)
Berücksichtigung von Zeiten vor dem 1. Jänner 1954
§ 85. (1) Bei der Ermittlung des Vergleichsruhegenusses eines Bediensteten, der bereits am 1. Juli 1953 in einem Dienstverhältnis zu den Österreichischen Bundesforsten gestanden ist und der für die Zeit vom 1. Jänner 1954 bis zum Ablauf des 31. Dezember 1968 Beiträge geleistet oder nachentrichtet hat, sind die nachstehenden Zeiten - soweit sie vor dem 1. Jänner 1954 liegen - ohne Beitragsleistungen zu berücksichtigen:
1. die nach Vollendung des 18. Lebensjahres im bestehenden Dienstverhältnis zu den Österreichischen Bundesforsten zurückgelegte Dienstzeit zur Gänze,
2. Vordienstzeiten, die für die Bemessung der Abfertigung angerechnet wurden, zur Gänze,
3. Zeiten, die im Inland in einem Dienstverhältnis oder in einem Berufsausbildungsverhältnis bei einem privaten Dienstgeber zurückgelegt wurden, zu einem Drittel.
(2) Für eine über den Rahmen des Abs. 1 hinausgehende Berücksichtigung von Vordienstzeiten gilt § 76.
Überleitungsbestimmungen für Empfänger von zusätzlichen Leistungen
§ 86. (1) Personen, die am 1. Jänner 1969 auf Grund von Verträgen mit den Österreichischen Bundesforsten Anspruch auf zusätzliche Leistungen zu den Pensionen aus der gesetzlichen Pensionsversicherung gehabt haben, gebühren zusätzliche Leistungen nach Abschnitt VII. Für diese Personen gelten aber folgende besondere Bestimmungen:
1. Der für die Ermittlung des Vergleichsruhegenusses maßgebende Hundertsatz ist nach § 7 Abs. 1 des Pensionsgesetzes 1965 neu zu berechnen.
2. Ist der nach Z 1 neu ermittelte Hundertsatz höher, so ist er der Bemessung des Vergleichsruhegenusses zugrunde zu legen, und zwar bei Bediensteten der Geburtsjahrgänge bis 1903 vom 1. Jänner 1969 an, bei Bediensteten späterer Geburtsjahrgänge von dem der Vollendung des 65. Lebensjahres folgenden Monatsersten an. Bei Bediensteten, denen nach dem Ausscheiden aus dem Dienstverhältnis eine Berufsunfähigkeitspension aus der gesetzlichen Pensionsversicherung zuerkannt wurde, und bei deren Hinterbliebenen sowie bei Hinterbliebenen von Bediensteten, deren Dienstverhältnis durch Tod endet, ist der auf die oben angeführte Weise ermittelte höhere Vergleichsruhegenuß der Berechnung des Zuschusses vom 1. Jänner 1969 an zugrunde zu legen.
3. Für die Anwendung des § 5 Abs. 2 des Pensionsgesetzes 1965 gilt
(2) Die nach dem 1. Jänner 1969 auf Grund von Verträgen ausgezahlten Leistungen sind auf die nach Abschnitt VII gebührenden Leistungen anzurechnen.
(3) Ist der nach Abs. 1 ermittelte Zuschuß des Bediensteten niedriger als der nach den bisherigen vertraglichen Bestimmungen ermittelte Zuschuß, so gebührt dem Bediensteten eine Ausgleichszulage in der Höhe des jeweiligen Differenzbetrages. Das gleiche gilt für die Hinterbliebenen des Bediensteten, wenn nicht Abs. 4 anzuwenden ist.
(4) Sind die nach Abs. 1 ermittelten Zuschüsse der Witwe und Waisen eines Bediensteten zusammen niedriger als der nach den bisherigen vertraglichen Bestimmungen ermittelte Zuschuß der Witwe, so gebührt der Witwe eine Ausgleichszulage im jeweiligen Differenzbetrag.
Neue Anspruchsberechtigte
§ 87. Personen, denen zwar vertragsmäßig von den Österreichischen Bundesforsten zusätzliche Leistungen zu den Pensionen aus der gesetzlichen Pensionsversicherung zugesichert worden waren, die jedoch am 1. Jänner 1969 keinen Anspruch auf solche Leistungen gehabt haben, gebühren bei Erfüllung der Voraussetzungen Leistungen nach Abschnitt VII. Für diese Personen gelten aber folgende besondere Bestimmungen:
1. Die Leistungen gebühren nur, wenn die Anwartschaft nicht erloschen ist (§ 72 Abs. 2) und wenn die geleisteten Beiträge nicht zurückgezahlt worden sind.
2. Die Leistungen gebühren nur auf Antrag. Sie gebühren vom 1. Jänner 1969 an, wenn der Antrag binnen einem Jahr nach dem 23. Juni 1969 gestellt wird. In allen übrigen Fällen gebühren die Leistungen von dem der Einbringung des Antrages folgenden Monatsersten an; wird der Antrag an einem Monatsersten gestellt, so gebühren die Leistungen von diesem Tag an.
3. § 86 Abs. 1 ist anzuwenden.
4. Witwen gebühren Leistungen nur, wenn sie erwerbsunfähig sind oder wenn sie das 60. Lebensjahr vollendet haben.
5. Kindern, die keinen Anspruch auf Leistungen gehabt haben, die aber bei Ermittlung des Vergleichsversorgungsgenusses der Witwe am 1. Jänner 1969 durch einen Erziehungsbeitrag berücksichtigt worden sind, gebühren Leistungen nach Abschnitt VII. Ein Antrag im Sinne der Z 2 ist nicht erforderlich.
ABSCHNITT IX
SONSTIGE ÜBERGANGSBESTIMMUNGEN
§ 88. Ab dem 1. Jänner 1969 dürfen im Anwendungsbereich dieses Bundesgesetzes (§ 1) Dienstverträge nach anderen Bestimmungen nicht mehr abgeschlossen werden.
§ 89. (1) Soweit die §§ 90 und 91 nicht anderes anordnen, ist die Reisegebührenvorschrift 1955 auf die Bediensteten der Österreichischen Bundesforste nach Maßgabe der folgenden Absätze anzuwenden. (BGBl. Nr. 573/1985, Art. II Z 17)
(2) Die Bediensteten werden folgenden Gebührenstufen zugewiesen:
```
---------------------------------------------------------------------
```
```
1 16 336 12 404 10 911 9 723
```
```
2 16 715 12 669 11 101 9 896
```
```
3 17 091 12 931 11 292 10 066
```
```
4 17 470 13 206 11 481 10 238
```
```
5 17 849 13 481 11 671 10 411
```
```
6 18 399 14 058 12 080 10 754
```
```
7 18 950 14 634 12 316 10 954
```
```
8 19 496 15 212 12 550 11 152
```
```
9 20 048 15 786 12 786 11 355
```
```
10 20 595 16 363 13 024 11 552
```
```
11 21 296 16 938 13 271 11 763
```
```
12 21 998 17 389 13 516 11 976
```
```
13 22 697 17 838 13 770 12 191
```
```
14 23 397 18 286 14 031 12 407
```
```
15 24 099 18 734 14 285 12 624
```
```
16 24 800 19 184 14 545 12 839
```
```
17 25 500 19 633 14 801 13 061
```
```
18 26 202 20 083 15 057 13 284
```
```
19 27 578 21 136 15 734 13 813
```
```
20 28 959 22 192 16 411 14 357
```
(3) Das Gehalt beginnt, soweit im folgenden nicht anderes bestimmt ist, mit der Gehaltsstufe 1.
(4) Dem Bediensteten der Verwendungsgruppe D gebührt bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres anstelle des Gehaltes nach den Abs. 1 und 2 ein Gehalt in nachstehender Höhe:
I
```
```
Gebühren- I Bedienstete der Verwendungsgruppe
```
```
stufe I
```
```
-------------+-------------------------------------------------------
```
```
I D bis Gehaltsstufe 15 einschließlich
```
```
1 I C bis Gehaltsstufe 10 einschließlich
```
```
I
```
```
-------------+-------------------------------------------------------
```
```
I D ab Gehaltsstufe 16
```
```
I C ab Gehaltsstufe 11 bis Gehaltsstufe 15
```
```
2 I einschließlich
```
```
I B bis Gehaltsstufe 9 einschließlich
```
```
I
```
```
-------------+-------------------------------------------------------
```
```
I C ab Gehaltsstufe 16
```
```
I C in den Verwendungsstufen C 2 oder C 1
```
```
3 I B ab Gehaltsstufe 10
```
```
I B in der Verwendungsstufe B 2
```
```
I A bis Gehaltsstufe 13 einschließlich
```
```
I
```
```
-------------+-------------------------------------------------------
```
```
I B in der Verwendungsstufe B 2 ab Gehaltsstufe 16
```
```
I B in der Verwendungsstufe B 1
```
```
I A ab Gehaltsstufe 14
```
```
4 I A in der Verwendungsstufe A 3 ab Gehaltsstufe 11
```
```
I A in der Verwendungsstufe A 2 bis Gehaltsstufe 13
```
```
I 1. Jahr einschließlich
```
```
I
```
```
-------------+-------------------------------------------------------
```
```
I A in der Verwendungsstufe A 2 ab Gehaltsstufe 13
```
```
5 I 2. Jahr einschließlich
```
```
I A in der Verwendungsstufe A 1
```
```
I
```
(3) Für Revierförster und Revierjäger gilt als Ausgangs- und Endpunkt der Dienstreisen sowie hinsichtlich sonstiger Ansprüche nach der Reisegebührenvorschrift 1955, die an die Dienststelle oder den Dienstort anknüpfen, die Dienstwohnung oder, wenn eine solche nicht vorhanden ist, der Wohnsitz des Bediensteten. (BGBl. Nr. 573/1985, Art. II Z 18)
(4) Den Bediensteten des Forsteinrichtungsdienstes und der Bau- und Maschinenhöfe gebührt bei Dienstverrichtungen im Außendienst für die zurückzulegenden Wegstrecken anstelle des Kilometergeldes eine tägliche Bauschvergütung in der Höhe der täglichen Pauschalvergütung gemäß § 64 Abs. 1 der Reisegebührenvorschrift 1955. Die Bauschvergütung gebührt nur für die Tage, an denen Anspruch auf mindestens ein Drittel der Tagesgebühr besteht. (BGBl. Nr. 573/1985, Art. II Z 18)
(5) Wird einem Bediensteten die Benützung eines eigenen Kraftfahrzeuges im Dienstinteresse bewilligt, so hat er den Anspruch auf eine besondere Entschädigung in der im § 10 Abs. 3 der Reisegebührenvorschrift 1955 vorgesehenen Höhe. Der Anspruch auf diese besondere Entschädigung ist jeweils für einen Zeitraum von mindestens einem Kalendermonat und höchstens drei Kalendermonaten geltend zu machen. (BGBl. Nr. 573/1985, Art. II Z 18)
(6) Bedienstete, denen die Benützung des eigenen Kraftfahrzeuges für die Dienstverrichtung bewilligt wurde, haben die im dienstlichen Interesse zurückgelegten Fahrtstrecken in einem von der Generaldirektion aufzulegenden Fahrtenbuch zu verzeichnen. Die Generaldirektion hat das Fahrtenbuch so zu gestalten, daß insbesondere für die Eintragung des Tages und des Zweckes der Fahrt sowie der zurückgelegten Wegstrecken in Kilometern vorgesorgt ist. (BGBl. Nr. 573/1985, Art. II Z 18)
(7) Der Anspruch auf die besondere Entschädigung nach Abs. 5 erlischt,
1. wenn das Fahrtenbuch nicht bis zum Ende jenes Kalendermonates vorgelegt wird, der dem Verrechnungsquartal folgt,
2. wenn die im dienstlichen Interesse zurückgelegten Fahrtstrecken und deren Summe nicht errechnet sind oder
3. soweit das Vorliegen der dienstlichen Notwendigkeit für die Zurücklegung geltend gemachter Fahrtstrecken aus den vorgelegten Angaben nicht beurteilt werden kann.
§ 90. (1) Für Bedienstete, auf die § 14 Abs. 1 anzuwenden ist, kann die Generaldirektion als Ersatz für den bei der Dienstverrichtung im Außendienst entstehenden Mehraufwand - ausgenommen den Anspruch nach § 89 Abs. 5 - anstelle der nach der Reisegebührenvorschrift 1955 zustehenden Gebühren gegen jederzeitigen Widerruf eine monatliche besondere Vergütung festsetzen. § 21 Abs. 1 zweiter Satz der Reisegebührenvorschrift 1955 gilt sinngemäß.
(2) Die besondere Vergütung gebührt ab dem Tag des Beginns der Übernahme bis zum Tag der Beendigung der Übergabe der betreffenden Tätigkeit.
(3) Die besondere Vergütung ist - ausgenommen im Fall des Erholungsurlaubes - verhältnismäßig tageweise zu kürzen, wenn die anspruchsbegründende Tätigkeit durch einen längeren Zeitraum als sieben aufeinanderfolgende Kalendertage nicht ausgeübt wird.
(4) Für Zeiträume, in denen der Bedienstete im Sinne des Abschnittes V der Reisegebührenvorschrift 1955 dienstzugeteilt ist, gebührt keine besondere Vergütung.
(5) Gebührt die besondere Vergütung nur für einen Teil des Monates oder ändert sich im Laufe des Monates die Höhe der besonderen Vergütung, so entfällt auf jeden Kalendertag ein Dreißigstel der entsprechenden besonderen Vergütung.
(6) Die besondere Vergütung ist monatlich im nachhinein auszuzahlen.
(BGBl. Nr. 573/1985, Art. II Z 19)
§ 91. (1) Für Bedienstete, auf die § 14 Abs. 1 anzuwenden ist und die bei Forstverwaltungen oder diesen im Hinblick auf die Umstände der Außendienstleistung gleichzuhaltenden Dienststellen beschäftigt werden, ist eine monatliche Dienstaufwandsentschädigung als besondere Vergütung festzusetzen. § 90 Abs. 2 bis 6 gilt sinngemäß.
(2) Mit der Dienstaufwandsentschädigung ist jener Mehraufwand - ausgenommen der Anspruch nach § 89 Abs. 5 - abgegolten, der bei jenen Dienstverrichtungen im Außendienst anfällt, die regelmäßige, mit dem Arbeitsplatz verbundene Dienstpflichten darstellen. Eine vorübergehende Verwendung bei derselben Dienststelle außerhalb des ständigen Arbeitsplatzes ist als Erfüllung der regelmäßigen Dienstpflicht anzusehen.
(3) Die Dienstaufwandsentschädigung beträgt
```
---------------------------------------------------------------------
```
```
vom bis zum !
```
```
```
```
vollendeten Lebensjahr !
I für
```
```
I----------------------------------------------------------
```
```
I Bedienstete des I Bedienstete I
```
```
in der I höheren I des gehobenen I sonstige
```
```
Stufe I forsttechnischen I Forstdienstes I Bedienstete
```
```
I Dienstes I I
```
```
I----------------------------------------------------------
```
```
I Schilling
```
```
@@ -685,907 +5639,539 @@
```
```
- 16 4 797
```
```
16 17 6 923
```
```
17 18 9 024
```
(5) Abweichend von den Abs. 1 bis 4 ist das Gehalt der sonstigen Bediensteten bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres nach dem Gehalt der Gehaltsstufe 1 abzüglich des Unterschiedsbetrages zwischen den Gehaltsstufen 1 und 2 zu bemessen.
Zu Abs. 4 und 5: Tritt außer Kraft mit 30.6.1991;
vgl. BGBl. Nr. 238/1987, Art. VII Abs. 2 und 3
Gehalt
§ 21. (1) Das Gehalt des Bediensteten wird durch die Verwendungsgruppe und in ihr durch die Gehaltsstufe bestimmt.
(2) Das Gehalt beträgt:
```
```
```
I in der Verwendungsgruppe
```
```
in der I----------------------------------------------------------
```
```
Gehalts- I A B C D
```
```
stufe I----------------------------------------------------------
```
```
I Schilling
```
```
```
```
1 16 810 12 764 11 227 10 005
```
```
2 17 200 13 036 11 423 10 183
```
```
3 17 587 13 306 11 619 10 358
```
```
4 17 977 13 589 11 814 10 535
```
```
5 18 367 13 872 12 009 10 713
```
```
6 18 933 14 466 12 430 11 066
```
```
7 19 500 15 058 12 673 11 272
```
```
8 20 061 15 653 12 914 11 475
```
```
9 20 629 16 244 13 157 11 684
```
```
10 21 192 16 838 13 402 11 887
```
```
11 21 914 17 429 13 656 12 104
```
```
12 22 636 17 893 13 908 12 323
```
```
13 23 355 18 355 14 169 12 545
```
```
14 24 076 18 816 14 438 12 767
```
```
15 24 798 19 277 14 699 12 990
```
```
16 25 519 19 740 14 967 13 211
```
```
17 26 240 20 202 15 230 13 440
```
```
18 26 962 20 665 15 494 13 669
```
```
19 28 378 21 749 16 190 14 214
```
```
20 29 799 22 836 16 887 14 773
```
(3) Das Gehalt beginnt, soweit im folgenden nicht anderes bestimmt ist, mit der Gehaltsstufe 1.
(4) Dem Bediensteten der Verwendungsgruppe D gebührt bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres anstelle des Gehaltes nach den Abs. 1 und 2 ein Gehalt in nachstehender Höhe:
```
```
```
vom I bis zum I
```
```
```
```
vollendeten Lebensjahr I Schilling
```
```
```
```
- I 16 I 4 936
```
```
16 I 17 I 7 124
```
```
17 I 18 I 9 286
```
(5) Abweichend von den Abs. 1 bis 4 ist das Gehalt der sonstigen Bediensteten bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres nach dem Gehalt der Gehaltsstufe 1 abzüglich des Unterschiedsbetrages zwischen den Gehaltsstufen 1 und 2 zu bemessen.
Zu Abs. 4 und 5: Tritt außer Kraft mit 30.6.1991;
vgl. BGBl. Nr. 238/1987, Art. VII Abs. 2 und 3
Gehalt
§ 21. (1) Das Gehalt des Bediensteten wird durch die Verwendungsgruppe und in ihr durch die Gehaltsstufe bestimmt.
(2) Das Gehalt beträgt:
```
```
```
I in der Verwendungsgruppe
```
```
in der I----------------------------------------------------------
```
```
Gehalts- I A B C D
```
```
stufe I----------------------------------------------------------
```
```
I Schilling
```
```
```
```
1 17 297 13 134 11 553 10 295
```
```
2 17 699 13 414 11 754 10 478
```
```
3 18 097 13 692 11 956 10 658
```
```
4 18 498 13 983 12 157 10 841
```
```
5 18 900 14 274 12 357 11 024
```
```
6 19 482 14 886 12 790 11 387
```
```
7 20 066 15 495 13 041 11 599
```
```
8 20 643 16 107 13 289 11 808
```
```
9 21 227 16 715 13 539 12 023
```
```
10 21 807 17 326 13 791 12 232
```
```
11 22 550 17 934 14 052 12 455
```
```
12 23 292 18 412 14 311 12 680
```
```
13 24 032 18 887 14 580 12 909
```
```
14 24 774 19 362 14 857 13 137
```
```
15 25 517 19 836 15 125 13 367
```
```
16 26 259 20 312 15 401 13 594
```
```
17 27 001 20 788 15 672 13 830
```
```
18 27 744 21 264 15 943 14 065
```
```
19 29 201 22 380 16 660 14 626
```
```
20 30 663 23 498 17 377 15 201
```
(3) Das Gehalt beginnt, soweit im folgenden nicht anderes bestimmt ist, mit der Gehaltsstufe 1.
(4) Dem Bediensteten der Verwendungsgruppe D gebührt bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres anstelle des Gehaltes nach den Abs. 1 und 2 ein Gehalt in nachstehender Höhe:
```
```
```
vom I bis zum I
```
```
```
```
vollendeten Lebensjahr I Schilling
```
```
```
```
- I 16 I 5 079
```
```
16 I 17 I 7 331
```
```
17 I 18 I 9 555
```
(5) Abweichend von den Abs. 1 bis 4 ist das Gehalt der sonstigen Bediensteten bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres nach dem Gehalt der Gehaltsstufe 1 abzüglich des Unterschiedsbetrages zwischen den Gehaltsstufen 1 und 2 zu bemessen.
Zu Abs. 4 und 5: Tritt außer Kraft mit 30.6.1991;
vgl. BGBl. Nr. 238/1987, Art. VII Abs. 2 und 3
Gehalt
§ 21. (1) Das Gehalt des Bediensteten wird durch die Verwendungsgruppe und in ihr durch die Gehaltsstufe bestimmt.
(2) Das Gehalt beträgt:
```
```
```
in der Verwendungsgruppe
```
```
in der -------------------------------------------------------------
```
```
Ge- A B C D
```
```
halts- -------------------------------------------------------------
```
```
stufe Schilling
```
```
```
```
1 17 647 13 484 11 903 10 645
```
```
2 18 049 13 764 12 104 10 828
```
```
3 18 447 14 042 12 306 11 008
```
```
4 18 848 14 333 12 507 11 191
```
```
5 19 250 14 624 12 707 11 374
```
```
6 19 832 15 236 13 140 11 737
```
```
7 20 416 15 845 13 391 11 949
```
```
8 20 993 16 457 13 639 12 158
```
```
9 21 577 17 065 13 889 12 373
```
```
10 22 157 17 676 14 141 12 582
```
```
11 22 900 18 284 14 402 12 805
```
```
12 23 642 18 762 14 661 13 030
```
```
13 24 382 19 237 14 930 13 259
```
```
14 25 124 19 712 15 207 13 487
```
```
15 25 867 20 186 15 475 13 717
```
```
16 26 609 20 662 15 751 13 944
```
```
17 27 351 21 138 16 022 14 180
```
```
18 28 094 21 614 16 293 14 415
```
```
19 29 551 22 730 17 010 14 976
```
```
20 31 013 23 848 17 727 15 551
```
(3) Das Gehalt beginnt, soweit im folgenden nicht anderes bestimmt ist, mit der Gehaltsstufe 1.
(4) Dem Bediensteten der Verwendungsgruppe D gebührt bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres anstelle des Gehaltes nach den Abs. 1 und 2 ein Gehalt in nachstehender Höhe:
```
```
```
vom bis zum
```
```
```
```
vollendeten Lebensjahr
```
```
```
```
```
```
16 17 7 681
```
```
17 18 9 905
```
(5) Abweichend von den Abs. 1 bis 4 ist das Gehalt der sonstigen Bediensteten bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres nach dem Gehalt der Gehaltsstufe 1 abzüglich des Unterschiedsbetrages zwischen den Gehaltsstufen 1 und 2 zu bemessen.
Zu Abs. 4 und 5: Tritt außer Kraft mit 30.6.1991;
vgl. BGBl. Nr. 238/1987, Art. VII Abs. 2 und 3
Gehalt
§ 21. (1) Das Gehalt des Bediensteten wird durch die Verwendungsgruppe und in ihr durch die Gehaltsstufe bestimmt.
(2) Das Gehalt beträgt:
```
```
```
in der Verwendungsgruppe
```
```
in der -------------------------------------------------------------
```
```
Ge- A B C D
```
```
halts- -------------------------------------------------------------
```
```
stufe Schilling
```
```
```
```
1 18 688 14 280 12 605 11 273
```
```
2 19 114 14 576 12 818 11 467
```
```
3 19 535 14 870 13 032 11 657
```
```
4 19 960 15 179 13 245 11 851
```
```
5 20 386 15 487 13 457 12 045
```
```
6 21 002 16 135 13 915 12 429
```
```
7 21 621 16 780 14 181 12 654
```
```
8 22 232 17 428 14 444 12 875
```
```
9 22 850 18 072 14 708 13 103
```
```
10 23 464 18 719 14 975 13 324
```
```
11 24 251 19 363 15 252 13 560
```
```
12 25 037 19 869 15 526 13 799
```
```
13 25 821 20 372 15 811 14 041
```
```
14 26 606 20 875 16 104 14 283
```
```
15 27 393 21 377 16 388 14 526
```
```
16 28 179 21 881 16 680 14 764
```
```
17 28 965 22 385 16 967 15 017
```
```
18 29 752 22 889 17 254 15 265
```
```
19 31 295 24 071 18 014 15 860
```
```
20 32 843 25 255 18 773 16 469
```
(3) Das Gehalt beginnt, soweit im folgenden nicht anderes bestimmt ist, mit der Gehaltsstufe 1.
(4) Dem Bediensteten der Verwendungsgruppe D gebührt bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres anstelle des Gehaltes nach den Abs. 1 und 2 ein Gehalt in nachstehender Höhe:
```
```
```
vom bis zum
```
```
```
```
vollendeten Lebensjahr
```
```
```
```
```
```
16 17 8 134
```
```
17 18 10 489
```
(5) Abweichend von den Abs. 1 bis 4 ist das Gehalt der sonstigen Bediensteten bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres nach dem Gehalt der Gehaltsstufe 1 abzüglich des Unterschiedsbetrages zwischen den Gehaltsstufen 1 und 2 zu bemessen.
Gehalt
§ 21. (1) Das Gehalt des Bediensteten wird durch die Verwendungsgruppe und in ihr durch die Gehaltsstufe bestimmt.
(2) Das Gehalt beträgt:
```
```
```
in der Verwendungsgruppe
```
```
in der -------------------------------------------------------------
```
```
Ge- A B C D
```
```
halts- -------------------------------------------------------------
```
```
stufe Schilling
```
```
```
```
1 18 688 14 280 12 605 11 273
```
```
2 19 114 14 576 12 818 11 467
```
```
3 19 535 14 870 13 032 11 657
```
```
4 19 960 15 179 13 245 11 851
```
```
5 20 386 15 487 13 457 12 045
```
```
6 21 002 16 135 13 915 12 429
```
```
7 21 621 16 780 14 181 12 654
```
```
8 22 232 17 428 14 444 12 875
```
```
9 22 850 18 072 14 708 13 103
```
```
10 23 464 18 719 14 975 13 324
```
```
11 24 251 19 363 15 252 13 560
```
```
12 25 037 19 869 15 526 13 799
```
```
13 25 821 20 372 15 811 14 041
```
```
14 26 606 20 875 16 104 14 283
```
```
15 27 393 21 377 16 388 14 526
```
```
16 28 179 21 881 16 680 14 764
```
```
17 28 965 22 385 16 967 15 017
```
```
18 29 752 22 889 17 254 15 265
```
```
19 31 295 24 071 18 014 15 860
```
```
20 32 843 25 255 18 773 16 469
```
(3) Das Gehalt beginnt, soweit im folgenden nicht anderes bestimmt ist, mit der Gehaltsstufe 1.
(4) Abweichend von den Bestimmungen der Abs. 2 und 3 ist das Gehalt eines Bediensteten bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres nach dem Gehalt der Gehaltsstufe 1 abzüglich des Unterschiedsbetrages zwischen den Gehaltsstufen 2 und 1 zu bemessen.
Gehalt
§ 21. (1) Das Gehalt des Bediensteten wird durch die Verwendungsgruppe und in ihr durch die Gehaltsstufe bestimmt.
(2) Das Gehalt beträgt:
```
```
```
in der Verwendungsgruppe
```
```
in der -------------------------------------------------------------
```
```
Ge- A B C D
```
```
halts- -------------------------------------------------------------
```
```
stufe Schilling
```
```
```
```
1 19 492 14 910 13 235 11 903
```
```
2 19 936 15 206 13 448 12 097
```
```
3 20 375 15 509 13 662 12 287
```
```
4 20 818 15 832 13 875 12 481
```
```
5 21 263 16 153 14 087 12 675
```
```
6 21 905 16 829 14 545 13 059
```
```
7 22 551 17 502 14 811 13 284
```
```
8 23 188 18 177 15 074 13 505
```
```
9 23 833 18 849 15 340 13 733
```
```
10 24 473 19 524 15 619 13 954
```
```
11 25 294 20 196 15 908 14 190
```
```
12 26 114 20 723 16 194 14 429
```
```
13 26 931 21 248 16 491 14 671
```
```
14 27 750 21 773 16 796 14 913
```
```
15 28 571 22 296 17 093 15 156
```
```
16 29 391 22 822 17 397 15 402
```
```
17 30 210 23 348 17 697 15 663
```
```
18 31 031 23 873 17 996 15 921
```
```
19 32 641 25 106 18 789 16 542
```
```
20 34 255 26 341 19 580 17 177
```
(3) Das Gehalt beginnt, soweit im folgenden nicht anderes bestimmt ist, mit der Gehaltsstufe 1.
(4) Abweichend von den Bestimmungen der Abs. 2 und 3 ist das Gehalt eines Bediensteten bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres nach dem Gehalt der Gehaltsstufe 1 abzüglich des Unterschiedsbetrages zwischen den Gehaltsstufen 2 und 1 zu bemessen.
Gehalt
§ 21. (1) Das Gehalt des Bediensteten wird durch die Verwendungsgruppe und in ihr durch die Gehaltsstufe bestimmt.
(2) Das Gehalt beträgt:
1 918 400 226
```
```
2 1 173 511 313
```
```
3 1 428 622 400
```
```
4 1 683 733 487
```
```
5 1 938 844 574
```
```
6 2 108 918 661
```
```
7 2 278 992 719
```
```
8 2 448 1 066 777
```
```
9 2 618 1 140 835
```
```
10 2 788 1 214 893
```
(4) Die Dienstaufwandsentschädigung ist im Einzelfall nach jener Stufe festzusetzen, die sich aus dem mit der anspruchsbegründenden Tätigkeit verbundenen Mehraufwand ergibt. Dabei sind die Kriterien des § 28 und die sonstigen Umstände - insbesondere das Ausmaß an Außendienstzeiten - angemessen zu berücksichtigen, die eine Erhöhung oder Verminderung des Aufwandes bewirken.
(5) Vertritt ein Bediensteter, für den eine Dienstaufwandsentschädigung festgesetzt ist, zusätzlich zur Wahrnehmung der Aufgaben seines ständigen Arbeitsplatzes einen anderen Bediensteten derselben Dienststelle, für den ebenfalls eine Dienstaufwandsentschädigung festgesetzt ist, so gebührt dem Vertreter für die Dauer der Vertretung anstelle seiner bisherigen Dienstaufwandsentschädigung die höhere der gemäß Abs. 4 für die beiden Arbeitsplätze vorgesehenen Dienstaufwandsentschädigungen zuzüglich einer Erhöhung um zwei Stufen, höchstens jedoch die Dienstaufwandsentschädigung der Stufe 10.
(6) Wird ein Bediensteter, auf den § 14 Abs. 2 anzuwenden ist, zusätzlich zu den Aufgaben seines ständigen Arbeitsplatzes bei derselben Dienststelle zu Tätigkeiten herangezogen, die üblicherweise von Bediensteten ausgeübt werden, für die eine Dienstaufwandsentschädigung festgesetzt ist, so ist auch für diesen Bediensteten für die Dauer dieser Verwendung eine Dienstaufwandsentschädigung unter sinngemäßer Anwendung des Abs. 4 festzusetzen. Übt der Bedienstete diese Tätigkeit als beauftragter Vertreter aus, so gebührt die für den betreffenden Arbeitsplatz vorgesehene Dienstaufwandsentschädigung.
(7) Die nach den Abs. 1 bis 6 gebührende Dienstaufwandsentschädigung ist um 15 vH zu erhöhen, wenn dem anspruchsberechtigten Bediensteten die regelmäßige Benützung des eigenen Kraftfahrzeuges für die Dienstverrichtung bewilligt wurde und der Bedienstete dieses Kraftfahrzeug überwiegend auf forstlichen Bringungsanlagen zu verwenden hat.
(8) Die im Abs. 3 genannten Beträge ändern sich um jenen Hundertsatz, um den sich die im § 13 Abs. 1 der Reisegebührenvorschrift 1955 angeführte Tagesgebühr nach Tarif II in der Gebührenstufe 3 ändert. Dabei sind Restbeträge von 50 g und mehr auf volle Schillingbeträge aufzurunden und Restbeträge von weniger als 50 g zu vernachlässigen.
(BGBl. Nr. 573/1985, Art. II Z 19)
§ 92. (1) Dienstverhältnisse nach der Verordnung der Bundesregierung vom 4. Oktober 1949, BGBl. Nr. 256, die am 1. Jänner 1969 bestehen, gelten als Dienstverhältnisse im Sinne dieses Bundesgesetzes.
(2) Durch das Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes ändern sich die Gehaltsstufe und der nächste Vorrückungstermin des Bediensteten nicht. Dem Bediensteten gebühren jedoch die Verwendungsstufe und die Zulagenstufe, die ihm gebührten, wenn dieses Bundesgesetz bereits im Zeitpunkt seiner Betrauung mit dem Arbeitsplatz, für den die Verwendungszulage vorgesehen ist, gegolten hätte.
(3) Bediensteten, die in einem privatrechtlichen Dienstverhältnis gegenüber dem Bund einen Anspruch auf einen Ruhe- oder Versorgungsgenuß erworben haben, bleibt dieser Anspruch gewahrt. Das Ausmaß des beim Ausscheiden aus dem Dienst gebührenden Ruhe- oder Versorgungsgenusses richtet sich nach den für das Dienstverhältnis jeweils geltenden Vorschriften über die Bemessung des Ruhegenusses (Versorgungsgenusses, Provision).
§ 93. Bedienstete, die am 13. März 1938 in einem Vertragsverhältnis bei einem Betrieb gestanden sind, der über den Eigentumsstand der Österreichischen Bundesforste am 13. März 1938 hinaus im Zuge der Liquidierung der Reichsforstverwaltung oder durch besondere Verfügung in das Eigentum oder in die Verwaltung der Österreichischen Bundesforste übernommen werden, sind auf ihr Verlangen so zu behandeln, als ob sie während ihrer gesamten Beschäftigung in diesem Betrieb in einem Dienstverhältnis zu den Österreichischen Bundesforsten gestanden wären. Stellen sie dieses Verlangen nicht, so können mit ihnen unter Berücksichtigung der bisherigen Vertragsbestimmungen von diesem Bundesgesetz abweichende Sondervereinbarungen getroffen werden.
§ 93a. (1) Das monatliche Sonderentgelt (mit Ausnahme allfälliger Zulagen) jener vollbeschäftigten Bediensteten, mit denen vor dem 1. April 1990 gemäß § 70 ein Sondervertrag abgeschlossen worden ist, wird ab 1. April 1990 um 350 S erhöht. Das monatliche Sonderentgelt (mit Ausnahme allfälliger Zulagen) jener teilbeschäftigten Bediensteten, mit denen vor dem 1. April 1990 gemäß § 70 ein Sondervertrag abgeschlossen worden ist, wird ab 1. April 1990 um jenen Hundertsatz des Betrages von 350 S erhöht, der ihrem Beschäftigungsausmaß entspricht.
(2) Ergeben sich bei der Anwendung des Abs. 1 im Endergebnis Restbeträge von 50 g und mehr, so sind diese auf volle Schillingbeträge aufzurunden. Ergeben sich jedoch im Endergebnis Restbeträge von weniger als 50 g, so sind diese zu vernachlässigen. Die nach den Abs. 1 erforderlichen Maßnahmen bedürfen nicht der im § 70 vorgesehenen Genehmigung des Bundeskanzlers und des Bundesministers für Finanzen.
(3) Eine Erhöhung nach Abs. 1 ist jedoch nur dann vorzunehmen, wenn
1. sich diese Erhöhung nicht bereits aus dem Sondervertrag ergibt oder
2. im Sondervertrag die Erhöhung des Sonderentgeltes nicht an andere Anlaßfälle als Bezugserhöhungen oder Teuerungsabgeltungen im öffentlichen Dienst geknüpft ist.
§ 93a. (1) Das monatliche Sonderentgelt (mit Ausnahme der Haushaltszulage) jener Bediensteten, mit denen vor dem 1. Jänner 1991 gemäß § 70 ein Sondervertrag abgeschlossen worden ist, wird ab 1. Jänner 1991 um 5,9% erhöht.
(2) Ergeben sich bei der Anwendung des Abs. 1 im Endergebnis Restbeträge von 50 g und mehr, so sind diese auf volle Schillingbeträge aufzurunden. Ergeben sich jedoch im Endergebnis Restbeträge von weniger als 50 g, so sind diese zu vernachlässigen. Die nach den Abs. 1 erforderlichen Maßnahmen bedürfen nicht der im § 70 vorgesehenen Genehmigung des Bundeskanzlers und des Bundesministers für Finanzen.
(3) Eine Erhöhung nach Abs. 1 ist jedoch nur dann vorzunehmen, wenn
1. sich diese Erhöhung nicht bereits aus dem Sondervertrag ergibt oder
2. im Sondervertrag die Erhöhung des Sonderentgeltes nicht an andere Anlaßfälle als Bezugserhöhungen oder Teuerungsabgeltungen im öffentlichen Dienst geknüpft ist.
§ 93a. (1) Das monatliche Sonderentgelt (mit Ausnahme der Haushaltszulage) jener vollbeschäftigten Bediensteten, mit denen vor dem 1. Jänner 1992 gemäß § 70 ein Sondervertrag abgeschlossen worden ist, wird ab 1. Jänner 1992 um 4,3%, mindestens aber um 630 S, erhöht.
(2) Bei teilbeschäftigten Bediensteten, mit denen vor dem 1. Jänner 1992 gemäß § 70 ein Sondervertrag abgeschlossen worden ist, ist zunächst jenes Sonderentgelt zu ermitteln, das ihnen im Falle der Vollbeschäftigung gebühren würde. Auf dieses Sonderentgelt sind hierauf die im Abs. 1 vorgesehenen Berechnungsvorschriften anzuwenden. Von dem auf diese Weise errechneten Betrag ist schließlich jener Teil zu ermitteln, der sich unter Berücksichtigung des Beschäftigungsausmaßes ergibt. Dieser Teil gilt ab 1. Jänner 1992 als neues Sonderentgelt des teilbeschäftigten Bediensteten.
(3) Ergeben sich bei Anwendung der Abs. 1 und 2 im Endergebnis Restbeträge von 50 g und mehr, so sind diese auf volle Schillingbeträge aufzurunden. Ergeben sich jedoch Restbeträge von weniger als 50 g, so sind diese zu vernachlässigen. Die nach den Abs. 1 und 2 erforderlichen Maßnahmen bedürfen nicht der im § 36 vorgesehenen Genehmigung des Bundeskanzlers und des Bundesministers für Finanzen.
(4) Eine Erhöhung nach den Abs. 1 bis 3 ist jedoch nur dann vorzunehmen, wenn
1. sich diese Erhöhung nicht bereits aus dem Sondervertrag ergibt oder
2. im Sondervertrag die Erhöhung des Sonderentgeltes nicht an andere Anlaßfälle als Bezugserhöhungen oder Teuerungsabgeltungen im öffentlichen Dienst geknüpft ist.
§ 93a. (1) Das monatliche Sonderentgelt (mit Ausnahme der Haushaltszulage) jener Bediensteten, mit denen vor dem 1. Jänner 1993 gemäß § 70 ein Sondervertrag abgeschlossen worden ist, wird ab 1. Jänner 1993 um 3,95% erhöht.
(2) Ergeben sich bei Anwendung des Abs. 1 im Endergebnis Restbeträge von 50 g und mehr, so sind diese auf volle Schillingbeträge aufzurunden. Ergeben sich jedoch Restbeträge von weniger als 50 g, so sind diese zu vernachlässigen. Die nach Abs. 1 erforderlichen Maßnahmen bedürfen nicht der im § 70 vorgesehenen Genehmigung des Bundeskanzlers und des Bundesministers für Finanzen.
(3) Eine Erhöhung nach den Abs. 1 und 2 ist jedoch nur dann vorzunehmen, wenn
1. sich diese Erhöhung nicht bereits aus dem Sondervertrag ergibt oder
2. im Sondervertrag die Erhöhung des Sonderentgeltes nicht an andere Anlaßfälle als Bezugserhöhungen oder Teuerungsabgeltungen im öffentlichen Dienst geknüpft ist.
§ 93a. (1) Das monatliche Sonderentgelt (mit Ausnahme der Haushaltszulage) jener Bediensteten, mit denen vor dem 1. Jänner 1994 gemäß § 70 ein Sondervertrag abgeschlossen worden ist, wird ab 1. Jänner 1994 um 2,55% erhöht.
(2) Ergeben sich bei Anwendung des Abs. 1 im Endergebnis Restbeträge von 50 g und mehr, so sind diese auf volle Schillingbeträge aufzurunden. Ergeben sich jedoch Restbeträge von weniger als 50 g, so sind diese zu vernachlässigen. Die nach Abs. 1 erforderlichen Maßnahmen bedürfen nicht der im § 70 vorgesehenen Genehmigung des Bundeskanzlers und des Bundesministers für Finanzen.
(3) Eine Erhöhung nach den Abs. 1 und 2 ist jedoch nur dann vorzunehmen, wenn
1. sich diese Erhöhung nicht bereits aus dem Sondervertrag ergibt oder
2. im Sondervertrag die Erhöhung des Sonderentgeltes nicht an andere Anlaßfälle als Bezugserhöhungen oder Teuerungsabgeltungen im öffentlichen Dienst geknüpft ist.
§ 93a. (1) Das monatliche Sonderentgelt (mit Ausnahme der Haushaltszulage) jener Bediensteten, mit denen vor dem 1. Jänner 1995 gemäß § 70 ein Sondervertrag abgeschlossen worden ist, wird ab 1. Jänner 1995 um 2,87% erhöht.
(2) Ergeben sich bei Anwendung des Abs. 1 im Endergebnis Restbeträge von 50 g und mehr, so sind diese auf volle Schillingbeträge aufzurunden. Ergeben sich jedoch Restbeträge von weniger als 50 g, so sind diese zu vernachlässigen. Die nach Abs. 1 erforderlichen Maßnahmen bedürfen nicht der im § 70 vorgesehenen Genehmigung des Bundeskanzlers und des Bundesministers für Finanzen.
(3) Eine Erhöhung nach den Abs. 1 und 2 ist jedoch nur dann vorzunehmen, wenn
1. sich diese Erhöhung nicht bereits aus dem Sondervertrag ergibt oder
2. im Sondervertrag die Erhöhung des Sonderentgeltes nicht an andere Anlaßfälle als Bezugserhöhungen oder Teuerungsabgeltungen im öffentlichen Dienst geknüpft ist.
§ 94. Verordnungen auf Grund dieses Bundesgesetzes können mit Wirksamkeit vom 1. Jänner 1969 erlassen werden.
§ 94. (1) Das monatliche Sonderentgelt (mit Ausnahme der Haushaltszulage) jener Bediensteten, mit denen vor dem 1. Jänner 1995 gemäß § 70 ein Sondervertrag abgeschlossen worden ist, wird ab 1. Jänner 1995 um 2,87% erhöht.
(2) Ergeben sich bei Anwendung des Abs. 1 im Endergebnis Restbeträge von 50 g und mehr, so sind diese auf volle Schillingbeträge aufzurunden. Ergeben sich jedoch Restbeträge von weniger als 50 g, so sind diese zu vernachlässigen. Die nach Abs. 1 erforderlichen Maßnahmen bedürfen nicht der im § 70 vorgesehenen Genehmigung des Bundeskanzlers und des Bundesministers für Finanzen.
(3) Eine Erhöhung nach den Abs. 1 und 2 ist jedoch nur dann vorzunehmen, wenn
1. sich diese Erhöhung nicht bereits aus dem Sondervertrag ergibt oder
2. im Sondervertrag die Erhöhung des Sonderentgeltes nicht an andere Anlaßfälle als Bezugserhöhungen oder Teuerungsabgeltungen im öffentlichen Dienst geknüpft ist.
§ 95. Rechtsvorschriften über die Betriebsvertretung werden durch dieses Bundesgesetz nicht berührt.
§ 95a. (1) Soweit in diesem Bundesgesetz auf andere Bundesgesetze verwiesen wird, sind diese in der jeweils geltenden Fassung anzuwenden.
(2) Abs. 1 gilt nicht für die im § 44 Abs. 1 Z 4 und im Abschnitt VIII enthaltenen Zitierungen, ebenso nicht für das im § 71 Abs. 2 Z 4 zitierte Bundesgesetz BGBl. Nr. 202/1949.
§ 95b. Für die Zeit ab 1. Juli 1992 gebührt Oberforstmeistern, die diese Funktion bereits in der Zeit davor ausgeübt haben, wenn es für sie günstiger ist, anstelle des Zuschlages zur Verwendungszulage nach § 28 Abs. 7 Z 2 und der Dienstzulage nach § 29a weiterhin der Zuschlag zur Verwendungszulage nach der gemäß § 28 Abs. 7 Z 1 zuletzt maßgebend gewesenen Punktezahl, höchstens jedoch bis zum Ausmaß von 950 Punkten.
Übergangsbestimmung zu § 67
§ 95c. Hat eine Bedienstete eine Abfertigung gemäß § 67 Abs. 3 Z 1 in der vor dem 1. Jänner 1990 geltenden Fassung in Anspruch genommen, so ist in diesem Fall § 67 Abs. 7 in der bis zum Ablauf des 31. Dezember 1989 geltenden Fassung weiterhin anzuwenden.
Übergangsbestimmung zu § 67
§ 95c. (1) Hat eine Bedienstete eine Abfertigung gemäß § 67 Abs. 3 Z 1 in der vor dem 1. Jänner 1990 geltenden Fassung in Anspruch genommen, so ist in diesem Fall § 67 Abs. 7 in der bis zum Ablauf des 31. Dezember 1989 geltenden Fassung weiterhin anzuwenden.
(2) Hat ein Bediensteter eine Abfertigung gemäß § 67 Abs. 3 Z 1 in der vom 1. Jänner 1990 bis zum 30. Juni 1990 geltenden Fassung in Anspruch genommen, so ist in diesem Fall § 67 Abs. 7 in der vom 1. Jänner 1990 bis zum 30. Juni 1990 geltenden Fassung weiterhin anzuwenden.
Inkrafttreten von Änderungen dieses Bundesgesetzes
§ 95d. § 21 Abs. 2, § 24 Abs. 2, § 25 Abs. 4, § 28 Abs. 12, § 29 Abs. 2, § 29a, § 51 Abs. 2, die §§ 57 und 57a samt Überschriften und § 93a in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 873/1992 treten mit 1. Jänner 1993 in Kraft.
Inkrafttreten von Änderungen dieses Bundesgesetzes
§ 95d. (1) § 21 Abs. 2, § 24 Abs. 2, § 25 Abs. 4, § 28 Abs. 12, § 29 Abs. 2, § 29a, § 51 Abs. 2, die §§ 57 und 57a samt Überschriften und § 93a in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 873/1992 treten mit 1. Jänner 1993 in Kraft.
(2) § 5 und § 70 Abs. 1 bis 4 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 256/1993 treten mit 1. Juli 1993 in Kraft.
Inkrafttreten von Änderungen dieses Bundesgesetzes
§ 95d. (1) § 21 Abs. 2, § 24 Abs. 2, § 25 Abs. 4, § 28 Abs. 12, § 29 Abs. 2, § 29a, § 51 Abs. 2, die §§ 57 und 57a samt Überschriften und § 93a in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 873/1992 treten mit 1. Jänner 1993 in Kraft.
(2) § 5 und § 70 Abs. 1 bis 4 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 256/1993 treten mit 1. Juli 1993 in Kraft.
(3) Es treten in Kraft:
1. § 82a samt Überschrift in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 334/1993 mit 1. Juli 1993,
2. § 81 Abs. 3 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 334/1993 mit 1. Jänner 1994,
3. § 77 Abs. 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 334/1993 mit 1. Jänner 1995.
Inkrafttreten von Änderungen dieses Bundesgesetzes
§ 95d. (1) § 21 Abs. 2, § 24 Abs. 2, § 25 Abs. 4, § 28 Abs. 12, § 29 Abs. 2, § 29a, § 51 Abs. 2, die §§ 57 und 57a samt Überschriften und § 93a in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 873/1992 treten mit 1. Jänner 1993 in Kraft.
(2) § 5 und § 70 Abs. 1 bis 4 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 256/1993 treten mit 1. Juli 1993 in Kraft.
(3) Es treten in Kraft:
1. § 82a samt Überschrift in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 334/1993 mit 1. Juli 1993,
2. § 81 Abs. 3 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 334/1993 mit 1. Jänner 1994,
3. § 77 Abs. 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 334/1993 mit 1. Jänner 1995.
(4) § 67 Abs. 3b bis 3e und § 76 Abs. 2a in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 518/1993 treten mit 1. Juli 1993 in Kraft.
Inkrafttreten von Änderungen dieses Bundesgesetzes
§ 95d. (1) § 21 Abs. 2, § 24 Abs. 2, § 25 Abs. 4, § 28 Abs. 12, § 29 Abs. 2, § 29a, § 51 Abs. 2, die §§ 57 und 57a samt Überschriften und § 93a in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 873/1992 treten mit 1. Jänner 1993 in Kraft.
(2) § 5 und § 70 Abs. 1 bis 4 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 256/1993 treten mit 1. Juli 1993 in Kraft.
(3) Es treten in Kraft:
1. § 82a samt Überschrift in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 334/1993 mit 1. Juli 1993,
2. § 81 Abs. 3 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 334/1993 mit 1. Jänner 1994,
3. § 77 Abs. 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 334/1993 mit 1. Jänner 1995.
(4) § 67 Abs. 3b bis 3e und § 76 Abs. 2a in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 518/1993 treten mit 1. Juli 1993 in Kraft.
(5) § 3 Abs. 3, § 18a, § 21 Abs. 2, § 24 Abs. 2, § 25 Abs. 4, § 28 Abs. 12, § 29 Abs. 2, § 29a, § 42, § 47, § 49 Abs. 2, § 51 Abs. 1, § 52 Abs. 5, § 65, § 65a samt Überschrift und § 93a Abs. 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 16/1994 treten mit 1. Jänner 1994 in Kraft.
Inkrafttreten von Änderungen dieses Bundesgesetzes
§ 95d. (1) § 21 Abs. 2, § 24 Abs. 2, § 25 Abs. 4, § 28 Abs. 12, § 29 Abs. 2, § 29a, § 51 Abs. 2, die §§ 57 und 57a samt Überschriften und § 93a in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 873/1992 treten mit 1. Jänner 1993 in Kraft.
(2) § 5 und § 70 Abs. 1 bis 4 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 256/1993 treten mit 1. Juli 1993 in Kraft.
(3) Es treten in Kraft:
1. § 82a samt Überschrift in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 334/1993 mit 1. Juli 1993,
2. § 81 Abs. 3 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 334/1993 mit 1. Jänner 1994,
3. § 77 Abs. 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 334/1993 mit 1. Jänner 1995.
(4) § 67 Abs. 3b bis 3e und § 76 Abs. 2a in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 518/1993 treten mit 1. Juli 1993 in Kraft.
(5) § 3 Abs. 3, § 18a, § 21 Abs. 2, § 24 Abs. 2, § 25 Abs. 4, § 28 Abs. 12, § 29 Abs. 2, § 29a, § 42, § 47, § 49 Abs. 2, § 51 Abs. 1, § 52 Abs. 5, § 65, § 65a samt Überschrift und § 93a Abs. 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 16/1994 treten mit 1. Jänner 1994 in Kraft.
(6) § 3 Abs. 1 Z 1 und Abs. 1a, § 10a samt Überschrift, § 66 Abs. 4 und 4a, § 67 Abs. 2 und § 72 Abs. 2 Z 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 389/1994 treten mit 1. Jänner 1994 in Kraft.
Inkrafttreten von Änderungen dieses Bundesgesetzes
§ 95d. (1) § 21 Abs. 2, § 24 Abs. 2, § 25 Abs. 4, § 28 Abs. 12, § 29 Abs. 2, § 29a, § 51 Abs. 2, die §§ 57 und 57a samt Überschriften und § 93a in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 873/1992 treten mit 1. Jänner 1993 in Kraft.
(2) § 5 und § 70 Abs. 1 bis 4 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 256/1993 treten mit 1. Juli 1993 in Kraft.
(3) Es treten in Kraft:
1. § 82a samt Überschrift in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 334/1993 mit 1. Juli 1993,
2. § 81 Abs. 3 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 334/1993 mit 1. Jänner 1994,
3. § 77 Abs. 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 334/1993 mit 1. Jänner 1995.
(4) § 67 Abs. 3b bis 3e und § 76 Abs. 2a in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 518/1993 treten mit 1. Juli 1993 in Kraft.
(5) § 3 Abs. 3, § 18a, § 21 Abs. 2, § 24 Abs. 2, § 25 Abs. 4, § 28 Abs. 12, § 29 Abs. 2, § 29a, § 42, § 47, § 49 Abs. 2, § 51 Abs. 1, § 52 Abs. 5, § 65, § 65a samt Überschrift und § 93a Abs. 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 16/1994 treten mit 1. Jänner 1994 in Kraft.
(6) § 3 Abs. 1 Z 1 und Abs. 1a, § 10a samt Überschrift, § 66 Abs. 4 und 4a, § 67 Abs. 2 und § 72 Abs. 2 Z 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 389/1994 treten mit 1. Jänner 1994 in Kraft.
(7) Es treten in Kraft:
1. § 29 Abs. 5 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 550/1994 mit 1. Jänner 1995,
2. § 7a samt Überschrift in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 550/1994 mit 1. Jänner 1998.
Inkrafttreten von Änderungen dieses Bundesgesetzes
§ 95d. (1) § 21 Abs. 2, § 24 Abs. 2, § 25 Abs. 4, § 28 Abs. 12, § 29 Abs. 2, § 29a, § 51 Abs. 2, die §§ 57 und 57a samt Überschriften und § 93a in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 873/1992 treten mit 1. Jänner 1993 in Kraft.
(2) § 5 und § 70 Abs. 1 bis 4 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 256/1993 treten mit 1. Juli 1993 in Kraft.
(3) Es treten in Kraft:
1. § 82a samt Überschrift in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 334/1993 mit 1. Juli 1993,
2. § 81 Abs. 3 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 334/1993 mit 1. Jänner 1994,
3. § 77 Abs. 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 334/1993 mit 1. Jänner 1995.
(4) § 67 Abs. 3b bis 3e und § 76 Abs. 2a in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 518/1993 treten mit 1. Juli 1993 in Kraft.
(5) § 3 Abs. 3, § 18a, § 21 Abs. 2, § 24 Abs. 2, § 25 Abs. 4, § 28 Abs. 12, § 29 Abs. 2, § 29a, § 42, § 47, § 49 Abs. 2, § 51 Abs. 1, § 52 Abs. 5, § 65, § 65a samt Überschrift und § 93a Abs. 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 16/1994 treten mit 1. Jänner 1994 in Kraft.
(6) § 3 Abs. 1 Z 1 und Abs. 1a, § 10a samt Überschrift, § 66 Abs. 4 und 4a, § 67 Abs. 2 und § 72 Abs. 2 Z 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 389/1994 treten mit 1. Jänner 1994 in Kraft.
(7) Es treten in Kraft:
1. § 29 Abs. 5 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 550/1994 mit 1. Jänner 1995,
2. § 7a samt Überschrift in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 550/1994 mit 1. Jänner 1998.
(8) Es treten in Kraft:
1. § 89 Abs. 2 und § 91 Abs. 8 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 665/1994 mit 1. April 1994,
2. § 23 Abs. 3 Satz 1 und § 76 Abs. 2a in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 665/1994 mit 1. Juli 1994,
3. § 57a Abs. 1, Abs. 2 Z 2, Abs. 4 bis 5a und Abs. 8 und 9 sowie § 81 Abs. 4 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 665/1994 mit 1. Oktober 1994.
Inkrafttreten von Änderungen dieses Bundesgesetzes
§ 95d. (1) § 21 Abs. 2, § 24 Abs. 2, § 25 Abs. 4, § 28 Abs. 12, § 29 Abs. 2, § 29a, § 51 Abs. 2, die §§ 57 und 57a samt Überschriften und § 93a in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 873/1992 treten mit 1. Jänner 1993 in Kraft.
(2) § 5 und § 70 Abs. 1 bis 4 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 256/1993 treten mit 1. Juli 1993 in Kraft.
(3) Es treten in Kraft:
1. § 82a samt Überschrift in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 334/1993 mit 1. Juli 1993,
2. § 81 Abs. 3 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 334/1993 mit 1. Jänner 1994,
3. § 77 Abs. 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 334/1993 mit 1. Jänner 1995.
(4) § 67 Abs. 3b bis 3e und § 76 Abs. 2a in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 518/1993 treten mit 1. Juli 1993 in Kraft.
(5) § 3 Abs. 3, § 18a, § 21 Abs. 2, § 24 Abs. 2, § 25 Abs. 4, § 28 Abs. 12, § 29 Abs. 2, § 29a, § 42, § 47, § 49 Abs. 2, § 51 Abs. 1, § 52 Abs. 5, § 65, § 65a samt Überschrift und § 93a Abs. 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 16/1994 treten mit 1. Jänner 1994 in Kraft.
(6) § 3 Abs. 1 Z 1 und Abs. 1a, § 10a samt Überschrift, § 66 Abs. 4 und 4a, § 67 Abs. 2 und § 72 Abs. 2 Z 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 389/1994 treten mit 1. Jänner 1994 in Kraft.
(7) Es treten in Kraft:
1. § 29 Abs. 5 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 550/1994 mit 1. Jänner 1995,
2. § 7a samt Überschrift in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 550/1994 mit 1. Jänner 1998.
(8) Es treten in Kraft:
1. § 89 Abs. 2 und § 91 Abs. 8 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 665/1994 mit 1. April 1994,
2. § 23 Abs. 3 Satz 1 und § 76 Abs. 2a in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 665/1994 mit 1. Juli 1994,
3. § 57a Abs. 1, Abs. 2 Z 2, Abs. 4 bis 5a und Abs. 8 und 9 sowie § 81 Abs. 4 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 665/1994 mit 1. Oktober 1994.
(9) § 21 Abs. 2, § 24 Abs. 2, § 25 Abs. 4, § 28 Abs. 12, § 29 Abs. 2, § 29a, § 76 Abs. 4, § 77 Abs. 1 und § 93a Abs. 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 43/1995 treten mit 1. Jänner 1995 in Kraft.
§ 96. Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist, soweit darin nicht anderes bestimmt ist, die Bundesregierung, in Angelegenheiten jedoch, die nur den Wirkungsbereich eines Bundesministers betreffen, dieser Bundesminister betraut.
Inkrafttreten von Änderungen dieses Bundesgesetzes
§ 101. (1) § 21 Abs. 2, § 24 Abs. 2, § 25 Abs. 4, § 28 Abs. 12, § 29 Abs. 2, § 29a, § 51 Abs. 2, die §§ 57 und 57a samt Überschriften und § 93a in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 873/1992 treten mit 1. Jänner 1993 in Kraft.
(2) § 5 und § 70 Abs. 1 bis 4 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 256/1993 treten mit 1. Juli 1993 in Kraft.
(3) Es treten in Kraft:
1. § 82a samt Überschrift in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 334/1993 mit 1. Juli 1993,
2. § 81 Abs. 3 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 334/1993 mit 1. Jänner 1994,
3. § 77 Abs. 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 334/1993 mit 1. Jänner 1995.
(4) § 67 Abs. 3b bis 3e und § 76 Abs. 2a in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 518/1993 treten mit 1. Juli 1993 in Kraft.
(5) § 3 Abs. 3, § 18a, § 21 Abs. 2, § 24 Abs. 2, § 25 Abs. 4, § 28 Abs. 12, § 29 Abs. 2, § 29a, § 42, § 47, § 49 Abs. 2, § 51 Abs. 1, § 52 Abs. 5, § 65, § 65a samt Überschrift und § 93a Abs. 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 16/1994 treten mit 1. Jänner 1994 in Kraft.
(6) § 3 Abs. 1 Z 1 und Abs. 1a, § 10a samt Überschrift, § 66 Abs. 4 und 4a, § 67 Abs. 2 und § 72 Abs. 2 Z 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 389/1994 treten mit 1. Jänner 1994 in Kraft.
(7) Es treten in Kraft:
1. § 29 Abs. 5 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 550/1994 mit 1. Jänner 1995,
2. § 7a samt Überschrift in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 550/1994 mit 1. Jänner 1998.
(8) Es treten in Kraft:
1. § 89 Abs. 2 und § 91 Abs. 8 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 665/1994 mit 1. April 1994,
2. § 23 Abs. 3 Satz 1 und § 76 Abs. 2a in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 665/1994 mit 1. Juli 1994,
3. § 57a Abs. 1, Abs. 2 Z 2, Abs. 4 bis 5a und Abs. 8 und 9 sowie § 81 Abs. 4 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 665/1994 mit 1. Oktober 1994.
(9) § 21 Abs. 2, § 24 Abs. 2, § 25 Abs. 4, § 28 Abs. 12, § 29 Abs. 2, § 29a, § 76 Abs. 4, § 77 Abs. 1 und § 93a Abs. 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 43/1995 treten mit 1. Jänner 1995 in Kraft.
(10) § 20 Abs. 2, § 31 samt Überschrift, § 37 Abs. 6, § 56 Abs. 6, § 75 Abs. 1 und 2, § 76 Abs. 1, § 78 Abs. 2, § 81 Abs. 3, § 86 Abs. 3 und die §§ 94 bis 100 und 102 samt Überschriften in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 297/1995 treten mit 1. Mai 1995 in Kraft.
Inkrafttreten von Änderungen dieses Bundesgesetzes
§ 101. (1) § 21 Abs. 2, § 24 Abs. 2, § 25 Abs. 4, § 28 Abs. 12, § 29 Abs. 2, § 29a, § 51 Abs. 2, die §§ 57 und 57a samt Überschriften und § 93a in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 873/1992 treten mit 1. Jänner 1993 in Kraft.
(2) § 5 und § 70 Abs. 1 bis 4 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 256/1993 treten mit 1. Juli 1993 in Kraft.
(3) Es treten in Kraft:
1. § 82a samt Überschrift in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 334/1993 mit 1. Juli 1993,
2. § 81 Abs. 3 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 334/1993 mit 1. Jänner 1994,
3. § 77 Abs. 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 334/1993 mit 1. Jänner 1995.
(4) § 67 Abs. 3b bis 3e und § 76 Abs. 2a in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 518/1993 treten mit 1. Juli 1993 in Kraft.
(5) § 3 Abs. 3, § 18a, § 21 Abs. 2, § 24 Abs. 2, § 25 Abs. 4, § 28 Abs. 12, § 29 Abs. 2, § 29a, § 42, § 47, § 49 Abs. 2, § 51 Abs. 1, § 52 Abs. 5, § 65, § 65a samt Überschrift und § 93a Abs. 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 16/1994 treten mit 1. Jänner 1994 in Kraft.
(6) § 3 Abs. 1 Z 1 und Abs. 1a, § 10a samt Überschrift, § 66 Abs. 4 und 4a, § 67 Abs. 2 und § 72 Abs. 2 Z 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 389/1994 treten mit 1. Jänner 1994 in Kraft.
(7) Es treten in Kraft:
1. § 29 Abs. 5 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 550/1994 mit 1. Jänner 1995,
2. § 7a samt Überschrift in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 550/1994 mit 1. Jänner 1998.
(8) Es treten in Kraft:
1. § 89 Abs. 2 und § 91 Abs. 8 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 665/1994 mit 1. April 1994,
2. § 23 Abs. 3 Satz 1 und § 76 Abs. 2a in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 665/1994 mit 1. Juli 1994,
3. § 57a Abs. 1, Abs. 2 Z 2, Abs. 4 bis 5a und Abs. 8 und 9 sowie § 81 Abs. 4 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 665/1994 mit 1. Oktober 1994.
(9) § 21 Abs. 2, § 24 Abs. 2, § 25 Abs. 4, § 28 Abs. 12, § 29 Abs. 2, § 29a, § 76 Abs. 4, § 77 Abs. 1 und § 93a Abs. 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 43/1995 treten mit 1. Jänner 1995 in Kraft.
(10) § 20 Abs. 2, § 31 samt Überschrift, § 37 Abs. 6, § 56 Abs. 6, § 75 Abs. 1 und 2, § 76 Abs. 1, § 78 Abs. 2, § 81 Abs. 3, § 86 Abs. 3 und die §§ 94 bis 100 und 102 samt Überschriften in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 297/1995 treten mit 1. Mai 1995 in Kraft.
(11) Es treten in Kraft:
1. § 75 Abs. 1 und 2 in der Fassung des Art. XII Z 2 lit. a des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 522/1995 und § 76 Abs. 1 erster Satz in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 522/1995 mit 1. Jänner 1990,
2. § 75 Abs. 1 und 2 in der Fassung des Art. XII Z 2 lit. b des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 522/1995 sowie § 94 und Art. XIII Abs. 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 522/1995 mit 1. Mai 1995,
3. § 40 Abs. 9 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 522/1995 mit dem auf die Kundmachung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 522/1995 folgenden Tag.
Inkrafttreten von Änderungen dieses Bundesgesetzes
§ 101. (1) § 21 Abs. 2, § 24 Abs. 2, § 25 Abs. 4, § 28 Abs. 12, § 29 Abs. 2, § 29a, § 51 Abs. 2, die §§ 57 und 57a samt Überschriften und § 93a in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 873/1992 treten mit 1. Jänner 1993 in Kraft.
(2) § 5 und § 70 Abs. 1 bis 4 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 256/1993 treten mit 1. Juli 1993 in Kraft.
(3) Es treten in Kraft:
1. § 82a samt Überschrift in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 334/1993 mit 1. Juli 1993,
2. § 81 Abs. 3 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 334/1993 mit 1. Jänner 1994,
3. § 77 Abs. 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 334/1993 mit 1. Jänner 1995.
(4) § 67 Abs. 3b bis 3e und § 76 Abs. 2a in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 518/1993 treten mit 1. Juli 1993 in Kraft.
(5) § 3 Abs. 3, § 18a, § 21 Abs. 2, § 24 Abs. 2, § 25 Abs. 4, § 28 Abs. 12, § 29 Abs. 2, § 29a, § 42, § 47, § 49 Abs. 2, § 51 Abs. 1, § 52 Abs. 5, § 65, § 65a samt Überschrift und § 93a Abs. 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 16/1994 treten mit 1. Jänner 1994 in Kraft.
(6) § 3 Abs. 1 Z 1 und Abs. 1a, § 10a samt Überschrift, § 66 Abs. 4 und 4a, § 67 Abs. 2 und § 72 Abs. 2 Z 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 389/1994 treten mit 1. Jänner 1994 in Kraft.
(7) Es treten in Kraft:
1. § 29 Abs. 5 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 550/1994 mit 1. Jänner 1995,
2. § 7a samt Überschrift in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 550/1994 mit 1. Jänner 1998.
(8) Es treten in Kraft:
1. § 89 Abs. 2 und § 91 Abs. 8 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 665/1994 mit 1. April 1994,
2. § 23 Abs. 3 Satz 1 und § 76 Abs. 2a in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 665/1994 mit 1. Juli 1994,
3. § 57a Abs. 1, Abs. 2 Z 2, Abs. 4 bis 5a und Abs. 8 und 9 sowie § 81 Abs. 4 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 665/1994 mit 1. Oktober 1994.
(9) § 21 Abs. 2, § 24 Abs. 2, § 25 Abs. 4, § 28 Abs. 12, § 29 Abs. 2, § 29a, § 76 Abs. 4, § 77 Abs. 1 und § 93a Abs. 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 43/1995 treten mit 1. Jänner 1995 in Kraft.
(10) § 20 Abs. 2, § 31 samt Überschrift, § 37 Abs. 6, § 56 Abs. 6, § 75 Abs. 1 und 2, § 76 Abs. 1, § 78 Abs. 2, § 81 Abs. 3, § 86 Abs. 3 und die §§ 94 bis 100 und 102 samt Überschriften in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 297/1995 treten mit 1. Mai 1995 in Kraft.
(11) Es treten in Kraft:
1. § 75 Abs. 1 und 2 in der Fassung des Art. XII Z 2 lit. a des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 522/1995 und § 76 Abs. 1 erster Satz in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 522/1995 mit 1. Jänner 1990,
2. § 75 Abs. 1 und 2 in der Fassung des Art. XII Z 2 lit. b des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 522/1995 sowie § 94 und Art. XIII Abs. 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 522/1995 mit 1. Mai 1995,
3. § 40 Abs. 9 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 522/1995 mit dem auf die Kundmachung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 522/1995 folgenden Tag.
(12) § 82a in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 201/1996 tritt mit 1. Juni 1996 in Kraft.
Inkrafttreten von Änderungen dieses Bundesgesetzes
§ 101. (1) § 21 Abs. 2, § 24 Abs. 2, § 25 Abs. 4, § 28 Abs. 12, § 29 Abs. 2, § 29a, § 51 Abs. 2, die §§ 57 und 57a samt Überschriften und § 93a in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 873/1992 treten mit 1. Jänner 1993 in Kraft.
(2) § 5 und § 70 Abs. 1 bis 4 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 256/1993 treten mit 1. Juli 1993 in Kraft.
(3) Es treten in Kraft:
1. § 82a samt Überschrift in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 334/1993 mit 1. Juli 1993,
2. § 81 Abs. 3 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 334/1993 mit 1. Jänner 1994,
3. § 77 Abs. 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 334/1993 mit 1. Jänner 1995.
(4) § 67 Abs. 3b bis 3e und § 76 Abs. 2a in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 518/1993 treten mit 1. Juli 1993 in Kraft.
(5) § 3 Abs. 3, § 18a, § 21 Abs. 2, § 24 Abs. 2, § 25 Abs. 4, § 28 Abs. 12, § 29 Abs. 2, § 29a, § 42, § 47, § 49 Abs. 2, § 51 Abs. 1, § 52 Abs. 5, § 65, § 65a samt Überschrift und § 93a Abs. 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 16/1994 treten mit 1. Jänner 1994 in Kraft.
(6) § 3 Abs. 1 Z 1 und Abs. 1a, § 10a samt Überschrift, § 66 Abs. 4 und 4a, § 67 Abs. 2 und § 72 Abs. 2 Z 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 389/1994 treten mit 1. Jänner 1994 in Kraft.
(7) Es treten in Kraft:
1. § 29 Abs. 5 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 550/1994 mit 1. Jänner 1995,
2. § 7a samt Überschrift in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 550/1994 mit 1. Jänner 1998.
(8) Es treten in Kraft:
1. § 89 Abs. 2 und § 91 Abs. 8 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 665/1994 mit 1. April 1994,
2. § 23 Abs. 3 Satz 1 und § 76 Abs. 2a in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 665/1994 mit 1. Juli 1994,
3. § 57a Abs. 1, Abs. 2 Z 2, Abs. 4 bis 5a und Abs. 8 und 9 sowie § 81 Abs. 4 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 665/1994 mit 1. Oktober 1994.
(9) § 21 Abs. 2, § 24 Abs. 2, § 25 Abs. 4, § 28 Abs. 12, § 29 Abs. 2, § 29a, § 76 Abs. 4, § 77 Abs. 1 und § 93a Abs. 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 43/1995 treten mit 1. Jänner 1995 in Kraft.
(10) § 20 Abs. 2, § 31 samt Überschrift, § 37 Abs. 6, § 56 Abs. 6, § 75 Abs. 1 und 2, § 76 Abs. 1, § 78 Abs. 2, § 81 Abs. 3, § 86 Abs. 3 und die §§ 94 bis 100 und 102 samt Überschriften in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 297/1995 treten mit 1. Mai 1995 in Kraft.
(11) Es treten in Kraft:
1. § 75 Abs. 1 und 2 in der Fassung des Art. XII Z 2 lit. a des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 522/1995 und § 76 Abs. 1 erster Satz in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 522/1995 mit 1. Jänner 1990,
2. § 75 Abs. 1 und 2 in der Fassung des Art. XII Z 2 lit. b des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 522/1995 sowie § 94 und Art. XIII Abs. 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 522/1995 mit 1. Mai 1995,
3. § 40 Abs. 9 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 522/1995 mit dem auf die Kundmachung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 522/1995 folgenden Tag.
(12) § 82a in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 201/1996 tritt mit 1. Juni 1996 in Kraft.
(13) In der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 375/1996 treten in Kraft:
1. § 76 Abs. 7 mit 1. Mai 1996,
2. die Aufhebung der Überschrift des § 82a mit 1. Juni 1996,
3. § 18b und § 52 Abs. 4 und 5 sowie die Aufhebung der Anlage 2 Art. II, III, IV, VI, VII, IX und XIII mit dem auf die Kundmachung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 375/1996 folgenden Tag.
```
Anlage A
```
```
------------
```
```
Dienstzweige und Anstellungserfordernisse
```
```
---------------------------------------------------------------------
```
```
in der Verwendungsgruppe
```
```
in der ----------------------------------------------------
```
```
Gehalts- A B C D
```
```
stufe ----------------------------------------------------
```
```
Schilling
Dienstzweig I Anstellungserfordernis
```
```
@@ -1593,235 +6179,55 @@
```
```
1 20 262 15 499 13 758 12 373
```
```
2 20 723 15 807 13 979 12 575
```
```
3 21 180 16 122 14 202 12 772
```
```
4 21 640 16 457 14 423 12 974
```
```
5 22 103 16 791 14 643 13 176
```
```
6 22 770 17 494 15 120 13 575
```
```
7 23 442 18 193 15 396 13 809
```
```
8 24 104 18 895 15 669 14 038
```
```
9 24 774 19 594 15 946 14 275
```
```
10 25 440 20 295 16 236 14 505
```
```
11 26 293 20 994 16 536 14 751
```
```
12 27 146 21 542 16 834 14 999
```
```
13 27 995 22 087 17 142 15 251
```
```
14 28 846 22 633 17 459 15 502
```
```
15 29 700 23 177 17 768 15 755
```
```
16 30 552 23 723 18 084 16 010
```
```
17 31 403 24 270 18 396 16 282
```
```
18 32 257 24 816 18 707 16 550
```
```
19 33 930 26 098 19 531 17 195
```
```
20 35 608 27 381 20 353 17 855
```
(3) Das Gehalt beginnt, soweit im folgenden nicht anderes bestimmt ist, mit der Gehaltsstufe 1.
(4) Abweichend von den Bestimmungen der Abs. 2 und 3 ist das Gehalt eines Bediensteten bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres nach dem Gehalt der Gehaltsstufe 1 abzüglich des Unterschiedsbetrages zwischen den Gehaltsstufen 2 und 1 zu bemessen.
Gehalt
§ 21. (1) Das Gehalt des Bediensteten wird durch die Verwendungsgruppe und in ihr durch die Gehaltsstufe bestimmt.
(2) Das Gehalt beträgt:
```
```
```
in der Verwendungsgruppe
```
```
in der -------------------------------------------------------
```
```
Gehalts- A B C D
```
```
stufe -------------------------------------------------------
```
```
Schilling
```
```
```
```
1 20 779 15 894 14 109 12 689
```
```
2 21 251 16 210 14 335 12 896
```
```
3 21 720 16 533 14 564 13 098
```
```
4 22 192 16 877 14 791 13 305
```
```
5 22 667 17 219 15 016 13 512
```
```
6 23 351 17 940 15 506 13 921
```
```
7 24 040 18 657 15 789 14 161
```
```
8 24 719 19 377 16 069 14 396
```
```
9 25 406 20 094 16 353 14 639
```
```
10 26 089 20 813 16 650 14 875
```
```
11 26 963 21 529 16 958 15 127
```
```
12 27 838 22 091 17 263 15 381
```
```
13 28 709 22 650 17 579 15 640
```
```
14 29 582 23 210 17 904 15 897
```
```
15 30 457 23 768 18 221 16 157
```
```
16 31 331 24 328 18 545 16 418
```
```
17 32 204 24 889 18 865 16 697
```
```
18 33 080 25 449 19 184 16 972
```
```
19 34 795 26 763 20 029 17 633
```
```
20 36 516 28 079 20 872 18 310
```
(3) Das Gehalt beginnt, soweit im folgenden nicht anderes bestimmt ist, mit der Gehaltsstufe 1.
(4) Abweichend von den Bestimmungen der Abs. 2 und 3 ist das Gehalt eines Bediensteten bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres nach dem Gehalt der Gehaltsstufe 1 abzüglich des Unterschiedsbetrages zwischen den Gehaltsstufen 2 und 1 zu bemessen.
Gehalt
§ 21. (1) Das Gehalt des Bediensteten wird durch die Verwendungsgruppe und in ihr durch die Gehaltsstufe bestimmt.
(2) Das Gehalt beträgt:
Verwendungsgruppe A
```
```
Höherer Dienst
```
```
---------------------------------------------------------------------
```
```
in der Verwendungsgruppe
```
```
in der ---------------------------------------------------
```
```
Gehalts- A B C D
```
```
stufe ---------------------------------------------------
```
```
Schilling
1. Höherer forsttechnischer Vollendung der
```
```
Dienst forstwirtschaftlichen Studien
```
```
(§ 58 Abs. 2)
```
```
2. Rechtskundiger Dienst Vollendung der rechts- und
```
```
staatswissenschaftlichen Studien
```
```
(§ 58 Abs. 2)
```
```
3. Höherer Verwaltungsdienst Abgeschlossene Hochschulbildung
```
```
in einer der Verwendung
```
```
entsprechenden Studienrichtung
```
```
(§ 58 Abs. 2)
```
```
@@ -1829,273 +6235,11 @@
```
```
1 21 375 16 350 14 514 13 053
```
```
2 21 861 16 675 14 746 13 266
```
```
3 22 343 17 007 14 982 13 474
```
```
4 22 829 17 361 15 216 13 687
```
```
5 23 318 17 713 15 447 13 900
```
```
6 24 021 18 455 15 951 14 321
```
```
7 24 730 19 192 16 242 14 567
```
```
8 25 428 19 933 16 530 14 809
```
```
9 26 135 20 671 16 822 15 059
```
```
10 26 838 21 410 17 128 15 302
```
```
11 27 737 22 147 17 445 15 561
```
```
12 28 637 22 725 17 758 15 822
```
```
13 29 533 23 300 18 084 16 089
```
```
14 30 431 23 876 18 418 16 353
```
```
15 31 331 24 450 18 744 16 621
```
```
16 32 230 25 026 19 077 16 889
```
```
17 33 128 25 603 19 406 17 176
```
```
18 34 029 26 179 19 735 17 459
```
```
19 35 794 27 531 20 604 18 139
```
```
20 37 564 28 885 21 471 18 835
```
(3) Das Gehalt beginnt, soweit im folgenden nicht anderes bestimmt ist, mit der Gehaltsstufe 1.
(4) Abweichend von den Bestimmungen der Abs. 2 und 3 ist das Gehalt eines Bediensteten bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres nach dem Gehalt der Gehaltsstufe 1 abzüglich des Unterschiedsbetrages zwischen den Gehaltsstufen 2 und 1 zu bemessen.
Vorrückung
§ 22. Für die Vorrückung und für den Vorrückungsstichtag sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anders bestimmt ist, die für die Vertragsbediensteten des Bundes geltenden gesetzlichen Bestimmungen anzuwenden.
Überstellung
§ 23. (1) Überstellung ist die Einreihung eines Bediensteten in eine andere Verwendungsgruppe.
(2) Wird ein Bediensteter aus der Verwendungsgruppe D in die Verwendungsgruppe C oder B oder aus der Verwendungsgruppe C in die Verwendungsgruppe B überstellt, so ändern sich seine Gehaltsstufe und sein Vorrückungstermin nicht.
(3) Wird ein Bediensteter aus der Verwendungsgruppe D, C oder B in die Verwendungsgruppe A überstellt, so gebühren ihm die Gehaltsstufe und der Vorrückungstermin, die sich ergeben würden, wenn er die Zeit, die für die Vorrückung in seiner bisherigen Verwendungsgruppe maßgebend war, in dem vier Jahre übersteigenden Ausmaß als Bediensteter der bisherigen Verwendungsgruppe zurückgelegt hätte. An die Stelle des Zeitraumes von vier Jahren tritt ein solcher von sechs Jahren, wenn der Bedienstete nicht die Vollendung einer Hochschulbildung im Sinne der Ernennungserfordernisse für Bundesbeamte der Verwendungsgruppe A aufweist.
(4) Erfüllt ein Bediensteter das im Abs. 3 angeführte Erfordernis des abgeschlossenen Hochschulstudiums erst nach der Überstellung in die Verwendungsgruppe A, so sind seine Gehaltsstufe und sein Vorrückungstermin mit Wirkung vom Tag der Erfüllung dieses Erfordernisses entsprechend dem Abs. 3 neu festzusetzen.
(5) Wird ein Bediensteter in eine niedrigere Verwendungsgruppe überstellt, so gebühren ihm die Gehaltsstufe und der Vorrückungstermin, die sich ergeben würden, wenn er die Zeit, die für die Vorrückung in der bisherigen Verwendungsgruppe maßgebend war, als Bediensteter der neuen Verwendungsgruppe zurückgelegt hätte.
(6) Ist ein Bediensteter in eine höhere Verwendungsgruppe überstellt worden und wird er nachher in eine niedrigere Verwendungsgruppe überstellt, so ist er so zu behandeln, als ob er bis zur Überstellung in die niedrigere Verwendungsgruppe in der Verwendungsgruppe geblieben wäre, aus der er in die höhere Verwendungsgruppe überstellt worden ist.
(7) Ist das jeweilige Gehalt in der neuen Verwendungsgruppe niedriger als das Gehalt, das dem Bediensteten jeweils in seiner bisherigen Verwendungsgruppe zukommen würde, so gebührt dem Bediensteten eine Ergänzungszulage auf dieses Gehalt. Ist jedoch das Gehalt, das der Bedienstete bei einer Überstellung in eine niedrigere Verwendungsgruppe erhält, niedriger als das bisherige Gehalt, so gebührt dem Bediensteten abweichend vom ersten Satz eine nach Maßgabe des Erreichens eines höheren Gehaltes einzuziehende Ergänzungszulage auf das bisherige Gehalt.
(BGBl. Nr. 384/1977, Art. I Z 2)
Überstellung
§ 23. (1) Überstellung ist die Einreihung eines Bediensteten in eine andere Verwendungsgruppe.
(2) Wird ein Bediensteter aus der Verwendungsgruppe D in die Verwendungsgruppe C oder B oder aus der Verwendungsgruppe C in die Verwendungsgruppe B überstellt, so ändern sich seine Gehaltsstufe und sein Vorrückungstermin nicht.
(3) Wird ein Bediensteter aus der Verwendungsgruppe D, C oder B in die Verwendungsgruppe A überstellt, so gebühren ihm die Gehaltsstufe und der Vorrückungstermin, die sich ergeben würden, wenn er die Zeit, die für die Vorrückung in seiner bisherigen Verwendungsgruppe maßgebend war, in dem vier Jahre übersteigenden Ausmaß als Bediensteter der neuen Verwendungsgruppe zurückgelegt hätte. An die Stelle des Zeitraumes von vier Jahren tritt ein solcher von sechs Jahren, wenn der Bedienstete nicht die Vollendung einer Hochschulbildung im Sinne der Ernennungserfordernisse für Bundesbeamte der Verwendungsgruppe A aufweist.
(4) Erfüllt ein Bediensteter das im Abs. 3 angeführte Erfordernis des abgeschlossenen Hochschulstudiums erst nach der Überstellung in die Verwendungsgruppe A, so sind seine Gehaltsstufe und sein Vorrückungstermin mit Wirkung vom Tag der Erfüllung dieses Erfordernisses entsprechend dem Abs. 3 neu festzusetzen.
(5) Wird ein Bediensteter in eine niedrigere Verwendungsgruppe überstellt, so gebühren ihm die Gehaltsstufe und der Vorrückungstermin, die sich ergeben würden, wenn er die Zeit, die für die Vorrückung in der bisherigen Verwendungsgruppe maßgebend war, als Bediensteter der neuen Verwendungsgruppe zurückgelegt hätte.
(6) Ist ein Bediensteter in eine höhere Verwendungsgruppe überstellt worden und wird er nachher in eine niedrigere Verwendungsgruppe überstellt, so ist er so zu behandeln, als ob er bis zur Überstellung in die niedrigere Verwendungsgruppe in der Verwendungsgruppe geblieben wäre, aus der er in die höhere Verwendungsgruppe überstellt worden ist.
(7) Ist das jeweilige Gehalt in der neuen Verwendungsgruppe niedriger als das Gehalt, das dem Bediensteten jeweils in seiner bisherigen Verwendungsgruppe zukommen würde, so gebührt dem Bediensteten eine Ergänzungszulage auf dieses Gehalt. Ist jedoch das Gehalt, das der Bedienstete bei einer Überstellung in eine niedrigere Verwendungsgruppe erhält, niedriger als das bisherige Gehalt, so gebührt dem Bediensteten abweichend vom ersten Satz eine nach Maßgabe des Erreichens eines höheren Gehaltes einzuziehende Ergänzungszulage auf das bisherige Gehalt.
Dienstalterszulage
§ 24. (1) Den Bediensteten gebührt nach zwei in der höchsten Gehaltsstufe ihrer Verwendungsgruppe verbrachten Jahren eine Dienstalterszulage.
(2) Die Dienstalterszulage beträgt in der Verwendungsgruppe A 1 491 S, in der Verwendungsgruppe B 1 288 S, in der Verwendungsgruppe C 880 S und in der Verwendungsgruppe D 744 S. Sie erhöht sich nach vier in der höchsten Gehaltsstufe verbrachten Jahren auf das doppelte Ausmaß der vorgenannten Beträge.
Dienstalterszulage
§ 24. (1) Den Bediensteten gebührt nach zwei in der höchsten Gehaltsstufe ihrer Verwendungsgruppe verbrachten Jahren eine Dienstalterszulage.
(2) Die Dienstalterszulage beträgt in der Verwendungsgruppe A 1 509 S, in der Verwendungsgruppe B 1 303 S, in der Verwendungsgruppe C 891 S und in der Verwendungsgruppe D 753 S. Sie erhöht sich nach vier in der höchsten Gehaltsstufe verbrachten Jahren auf das doppelte Ausmaß der vorgenannten Beträge.
Dienstalterszulage
§ 24. (1) Den Bediensteten gebührt nach zwei in der höchsten Gehaltsstufe ihrer Verwendungsgruppe verbrachten Jahren eine Dienstalterszulage.
(2) Die Dienstalterszulage beträgt in der Verwendungsgruppe A 1 553 S, in der Verwendungsgruppe B 1 341 S, in der Verwendungsgruppe C 917 S und in der Verwendungsgruppe D 775 S. Sie erhöht sich nach vier in der höchsten Gehaltsstufe verbrachten Jahren auf das doppelte Ausmaß der vorgenannten Beträge.
Dienstalterszulage
§ 24. (1) Den Bediensteten gebührt nach zwei in der höchsten Gehaltsstufe ihrer Verwendungsgruppe verbrachten Jahren eine Dienstalterszulage.
(2) Die Dienstalterszulage beträgt in der Verwendungsgruppe A 1 598 S, in der Verwendungsgruppe B 1 380 S, in der Verwendungsgruppe C 944 S und in der Verwendungsgruppe D 797 S. Sie erhöht sich nach vier in der höchsten Gehaltsstufe verbrachten Jahren auf das doppelte Ausmaß der vorgenannten Beträge.
Dienstalterszulage
§ 24. (1) Den Bediensteten gebührt nach zwei in der höchsten Gehaltsstufe ihrer Verwendungsgruppe verbrachten Jahren eine Dienstalterszulage.
(2) Die Dienstalterszulage beträgt in der Verwendungsgruppe A 1 692 S, in der Verwendungsgruppe B 1 461 S, in der Verwendungsgruppe C 1 000 S und in der Verwendungsgruppe D 844 S. Sie erhöht sich nach vier in der höchsten Gehaltsstufe verbrachten Jahren auf das doppelte Ausmaß der vorgenannten Beträge.
Dienstalterszulage
§ 24. (1) Den Bediensteten gebührt nach zwei in der höchsten Gehaltsstufe ihrer Verwendungsgruppe verbrachten Jahren eine Dienstalterszulage.
(2) Die Dienstalterszulage beträgt in der Verwendungsgruppe A 1 765 S, in der Verwendungsgruppe B 1 524 S, in der Verwendungsgruppe C 1 043 S und in der Verwendungsgruppe D 880 S. Sie erhöht sich nach vier in der höchsten Gehaltsstufe verbrachten Jahren auf das doppelte Ausmaß der vorgenannten Beträge.
Dienstalterszulage
§ 24. (1) Den Bediensteten gebührt nach zwei in der höchsten Gehaltsstufe ihrer Verwendungsgruppe verbrachten Jahren eine Dienstalterszulage.
(2) Die Dienstalterszulage beträgt in der Verwendungsgruppe A 1 835 S, in der Verwendungsgruppe B 1 584 S, in der Verwendungsgruppe C 1 084 S und in der Verwendungsgruppe D 915 S. Sie erhöht sich nach vier in der höchsten Gehaltsstufe verbrachten Jahren auf das doppelte Ausmaß der vorgenannten Beträge.
Dienstalterszulage
§ 24. (1) Den Bediensteten gebührt nach zwei in der höchsten Gehaltsstufe ihrer Verwendungsgruppe verbrachten Jahren eine Dienstalterszulage.
(2) Die Dienstalterszulage beträgt in der Verwendungsgruppe A 1 882 S, in der Verwendungsgruppe B 1 624 S, in der Verwendungsgruppe C 1 112 S und in der Verwendungsgruppe D 938 S. Sie erhöht sich nach vier in der höchsten Gehaltsstufe verbrachten Jahren auf das doppelte Ausmaß der vorgenannten Beträge.
Dienstalterszulage
§ 24. (1) Den Bediensteten gebührt nach zwei in der höchsten Gehaltsstufe ihrer Verwendungsgruppe verbrachten Jahren eine Dienstalterszulage.
(2) Die Dienstalterszulage beträgt in der Verwendungsgruppe A 1 936 S, in der Verwendungsgruppe B 1 671 S, in der Verwendungsgruppe C 1 144 S und in der Verwendungsgruppe D 965 S. Sie erhöht sich nach vier in der höchsten Gehaltsstufe verbrachten Jahren auf das doppelte Ausmaß der vorgenannten Beträge.
Verwendungszulagen
§ 25. (1) Bediensteten, die durch schriftliche Verfügung der Generaldirektion mit einem der im Abs. 3 genannten Arbeitsplätze definitiv betraut werden, gebührt für die Dauer der Betrauung mit dem Arbeitsplatz eine Verwendungszulage.
(2) Die Verwendungszulage ist einzustellen, wenn der Bedienstete mit einem anderen Arbeitsplatz betraut wird, für den keine oder eine andere Verwendungszulage vorgesehen ist. In den Fällen, in denen eine solche Maßnahme aus Gründen erfolgt, die
1. nicht in der Person des Bediensteten liegen oder
2. darin begründet sind, daß der Bedienstete durch Krankheit oder Unfall zur weiteren Versehung seines bisherigen Dienstes unfähig ist, wenn er diese Unfähigkeit nicht vorsätzlich oder durch grobe Fahrlässigkeit herbeigeführt hat,
(3) Die Verwendungszulage wird durch die Verwendungsgruppe und in ihr durch die Verwendungsstufe und die Zulagenstufe bestimmt. Es sind einzureihen:
1. in der Verwendungsgruppe A:
a) Leiter einer Abteilung in der Generaldirektion in die Verwendungsstufe A 1,
b) Oberforstmeister und Referatsleiter sowie Fachreferenten und Rechtskonsulenten, die mit einem besonders verantwortungsvollen Arbeitsplatz betraut werden, in die Verwendungsstufe A 2,
c) sonstige Bedienstete frühestens mit Erreichen der Gehaltsstufe 2, 2. Jahr, in die Verwendungsstufe A 3;
2. in der Verwendungsgruppe B:
a) der Leiter der Buchhaltungsabteilung in der Generaldirektion in die Verwendungsstufe B 1,
b) Referenten in der Generaldirektion, die mit einem besonders verantwortungsvollen Arbeitsplatz betraut werden, in die Verwendungsstufe B 2,
c) Referenten, die mit einem verantwortungsvollen Arbeitsplatz betraut werden, und Bediensteten der Buchhaltungsabteilung, die selbständig Gebarungskontrollen durchführen, in die Verwendungsstufe B 3,
d) Referenten in der Generaldirektion nach Ablegung einer die Kenntnisse für den Dienst erweisenden Fachprüfung in die Verwendungsstufe B 4,
e) Bedienstete des gehobenen Forstdienstes frühestens mit Erreichen der Gehaltsstufe 2, 2. Jahr, in die Verwendungsstufe
3. in der Verwendungsgruppe C:
a) der Kanzleileiter in der Generaldirektion in die Verwendungsstufe C 1,
b) Bedienstete der Verwendungsstufe C 3, die als Referenten mit einem selbständigen und besonders verantwortungsvollen Arbeitsplatz betraut werden, frühestens mit Erreichen der Gehaltsstufe 10 in die Verwendungsstufe C 2,
c) Bedienstete, die mit einem besonders verantwortungsvollen Arbeitsplatz betraut werden, nach Ablegung einer die Kenntnisse für den Dienst erweisenden Fachprüfung, frühestens mit Erreichen der Gehaltsstufe 7, 2. Jahr, in die Verwendungsstufe C 3,
d) sonstige Bedienstete nach mindestens einjähriger Bewährung als Bedienstete der Verwendungsgruppe C, frühestens mit Erreichen der Gehaltsstufe 2, 2. Jahr, in die Verwendungsstufe C 4;
4. in der Verwendungsgruppe D:
(4) Die Verwendungszulage beträgt
```
```
```
I in der Zulagenstufe
```
```
in der I----------+------------+------------------------------------
```
```
Verwen- I 1 I frühestens I 2 3 4 5 6
```
```
dungs- I----------I mit Errei- I------------------------------------
```
```
stufe ISchilling I chen der I Schilling
```
```
I IGehaltsstufeI
```
```
```
```
A 1 10 470 12 13 831 17 461 21 093 24 719 26 533
```
```
A 2 7 479 10, 10 188 13 097 16 007 18 916 21 826
```
```
2. Jahr
```
```
A 3 3 019 10 3 891 4 853 5 822 6 786 7 750
Verwendungsgruppe B
```
```
Gehobener Dienst
```
```
@@ -2103,23 +6247,139 @@
```
```
B 1 6 145 13 9 981 13 654 17 490 - -
```
```
B 2 4 583 13 5 514 6 364 7 302 8 239 8 708
```
```
B 3 2 556 13 3 263 3 916 4 625 5 329 -
```
```
B 4 1 536 10 1 783 2 026 2 189 - -
```
```
B 5 1 266 10 1 476 1 687 1 895 2 103 -
4. Gehobener Forstdienst (BGBl. a) Erfolgreiche Ablegung der
```
```
Nr. 394/1974, Art. I Z 10) Reifeprüfung an einer
```
```
höheren Lehranstalt für
```
```
Forstwirtschaft oder
```
```
b) erfolgreiche Ablegung der
```
```
Staatsprüfung für den
```
```
Försterdienst bis spätestens
```
```
31. Dezember 1978 und eine
```
```
für die Vorrückung in der
```
```
Verwendungsgruppe C
```
```
anrechenbare Dienstzeit von
```
```
vier Jahren.
```
```
Bedienstete, die das
```
```
Anstellungserfordernis nach
```
```
lit. a erfüllen, sind
```
```
verpflichtet, innerhalb der
```
```
ersten vier Jahre ihres
```
```
Dienstverhältnisses die
```
```
Staatsprüfung für den
```
```
Försterdienst abzulegen. Im
```
```
Falle der Nichteinhaltung dieser
```
```
Verpflichtung ist § 64 Abs. 2
```
```
Z 4 anzuwenden. (BGBl.
```
```
Nr. 394/1974, Art. I Z 10)
```
```
5. Gehobener Rechnungsdienst Erfolgreiche Ablegung der
```
```
Reifeprüfung an einer höheren
```
```
Schule (§ 58 Abs. 2)
```
```
6. Gehobener technischer Dienst Erfolgreiche Ablegung der
```
```
Reifeprüfung an einer höheren
```
```
technischen oder gewerblichen
```
```
Lehranstalt (§ 58 Abs. 2)
```
```
7. Gehobener Verwaltungsdienst Erfolgreiche Ablegung der
```
```
Reifeprüfung an einer höheren
```
```
Schule (§ 58 Abs. 2)
```
```
@@ -2127,19 +6387,11 @@
```
```
C 1 1 973 13 2 322 2 802 3 277 3 754 4 229
```
```
C 2 1 743 15 2 176 2 722 3 263 3 535 -
```
```
C 3 1 046 13 1 470 1 943 2 420 2 896 -
```
```
C 4 406 10 610 813 1 018 1 219 -
Verwendungsgruppe C
```
```
Fachdienst
```
```
@@ -2147,97 +6399,207 @@
```
```
D 1 517 10 746 980 1 210 1 442 -
```
(5) Die Verwendungszulage der Bediensteten der Verwendungsstufe D 1
1. des Dienstzweiges „Forstbetriebs- und Forstschutzdienst'' und
2. des Mittleren Dienstes, die geschäftsplanmäßig mit der Lohnverrechnung betraut sind,
(6) Wird eine der im Abs. 3 genannten Funktionen von einem Bediensteten nur vorübergehend oder vertretungsweise, mindestens aber während eines Kalendermonates versehen, so gebührt ihm für die Dauer der Ausübung dieser Funktion, sofern die für diese Funktion vorgesehene Verwendungszulage höher ist als jene, die dem Bediensteten allenfalls zusteht, eine Ergänzungszulage in der Höhe des Unterschiedsbetrages zwischen diesen Verwendungszulagen.
Verwendungszulagen
§ 25. (1) Bediensteten, die durch schriftliche Verfügung der Generaldirektion mit einem der im Abs. 3 genannten Arbeitsplätze definitiv betraut werden, gebührt für die Dauer der Betrauung mit dem Arbeitsplatz eine Verwendungszulage.
(2) Die Verwendungszulage ist einzustellen, wenn der Bedienstete mit einem anderen Arbeitsplatz betraut wird, für den keine oder eine andere Verwendungszulage vorgesehen ist. In den Fällen, in denen eine solche Maßnahme aus Gründen erfolgt, die
1. nicht in der Person des Bediensteten liegen oder
2. darin begründet sind, daß der Bedienstete durch Krankheit oder Unfall zur weiteren Versehung seines bisherigen Dienstes unfähig ist, wenn er diese Unfähigkeit nicht vorsätzlich oder durch grobe Fahrlässigkeit herbeigeführt hat,
(3) Die Verwendungszulage wird durch die Verwendungsgruppe und in ihr durch die Verwendungsstufe und die Zulagenstufe bestimmt. Es sind einzureihen:
1. in der Verwendungsgruppe A:
a) Leiter einer Abteilung in der Generaldirektion in die Verwendungsstufe A 1,
b) Oberforstmeister und Referatsleiter sowie Fachreferenten und Rechtskonsulenten, die mit einem besonders verantwortungsvollen Arbeitsplatz betraut werden, in die Verwendungsstufe A 2,
c) sonstige Bedienstete frühestens mit Erreichen der Gehaltsstufe 2, 2. Jahr, in die Verwendungsstufe A 3;
2. in der Verwendungsgruppe B:
a) der Leiter der Buchhaltungsabteilung in der Generaldirektion in die Verwendungsstufe B 1,
b) Referenten in der Generaldirektion, die mit einem besonders verantwortungsvollen Arbeitsplatz betraut werden, in die Verwendungsstufe B 2,
c) Referenten, die mit einem verantwortungsvollen Arbeitsplatz betraut werden, und Bediensteten der Buchhaltungsabteilung, die selbständig Gebarungskontrollen durchführen, in die Verwendungsstufe B 3,
d) Referenten in der Generaldirektion nach Ablegung einer die Kenntnisse für den Dienst erweisenden Fachprüfung in die Verwendungsstufe B 4,
e) Bedienstete des gehobenen Forstdienstes frühestens mit Erreichen der Gehaltsstufe 2, 2. Jahr, in die Verwendungsstufe
3. in der Verwendungsgruppe C:
a) der Kanzleileiter in der Generaldirektion in die Verwendungsstufe C 1,
b) Bedienstete der Verwendungsstufe C 3, die als Referenten mit einem selbständigen und besonders verantwortungsvollen Arbeitsplatz betraut werden, frühestens mit Erreichen der Gehaltsstufe 10 in die Verwendungsstufe C 2,
c) Bedienstete, die mit einem besonders verantwortungsvollen Arbeitsplatz betraut werden, nach Ablegung einer die Kenntnisse für den Dienst erweisenden Fachprüfung, frühestens mit Erreichen der Gehaltsstufe 7, 2. Jahr, in die Verwendungsstufe C 3,
d) sonstige Bedienstete nach mindestens einjähriger Bewährung als Bedienstete der Verwendungsgruppe C, frühestens mit Erreichen der Gehaltsstufe 2, 2. Jahr, in die Verwendungsstufe C 4;
4. in der Verwendungsgruppe D:
(4) Die Verwendungszulage beträgt
8. Försterdienst Erfolgreiche Ablegung der
```
```
Staatsprüfung für den
```
```
Försterdienst
```
```
9. Kartographisch-geodätischer a) Abgeschlossene
```
```
Fachdienst Berufsausbildung als
```
```
Kartograph oder
```
```
b) mindestens vier Jahre
```
```
dauernde Verwendung als
```
```
Bediensteter der
```
```
Verwendungsgruppe D oder in
```
```
gleichzuwertender Verwendung
```
```
(Praxis)
```
```
und in beiden Fällen
```
```
erfolgreiche Ablegung der
```
```
Prüfung für den
```
```
kartographisch-geodätischen
```
```
Fachdienst
```
```
10. Rechnungsfachdienst *1) Eine mindestens vier Jahre
```
```
dauernde Verwendung als
```
```
Bediensteter der
```
```
Verwendungsgruppe D oder in
```
```
gleichzuwertender Verwendung
```
```
(Praxis) und erfolgreiche
```
```
Ablegung einer die Kenntnisse
```
```
für den Dienst erweisenden
```
```
Fachprüfung. (BGBl.
```
```
Nr. 169/1972, Art. I Z 19)
```
```
11. Technischer Fachdienst a) Eine mindestens vier Jahre
```
```
dauernde Verwendung als
```
```
Bediensteter der
```
```
Verwendungsgruppe D oder in
```
```
gleichzuwertender Verwendung
```
```
(Praxis) und erfolgreiche
```
```
Ablegung einer die
```
```
Kenntnisse für den Dienst
```
```
erweisenden Fachprüfung oder
```
```
b) erfolgreiche Ablegung der
```
```
Staatsprüfung für den
```
```
Försterdienst
```
```
12. Verwaltungsfachdienst Eine mindestens vier Jahre
```
```
dauernde Verwendung als
```
```
Bediensteter der
```
```
Verwendungsgruppe D oder in
```
```
gleichzuwertender Verwendung
```
```
(Praxis) und erfolgreiche
```
```
Ablegung einer die Kenntnisse
```
```
für den Dienst erweisenden
```
```
Fachprüfung
```
```
---------------------------------------------------------------------
```
```
! in der Zulagenstufe
```
```
in der !----------------------------------------------------------
```
```
Ver- ! 1 ! frühestens ! 2 ! 3 ! 4 ! 5 ! 6
```
```
wendungs- !-------! mit !-------------------------------------
```
```
stufe ! Schil-! Erreichen !
```
```
! ling ! der ! Schilling
```
```
! ! Gehalts- !
```
```
! ! stufe !
Verwendungsgruppe D
```
```
Mittlerer Dienst
```
```
@@ -2245,7067 +6607,129 @@
```
```
A 1 10 596 12 13 997 17 671 21 346 25 016 26 851
```
```
A 2 7 569 10, 10 310 13 254 16 199 19 143 22 088
```
```
2. Jahr
```
```
A 3 3 055 10 3 938 4 911 5 892 6 867 7 843
```
```
```
```
B 1 6 219 13 10 101 13 818 17 700 - -
```
```
B 2 4 638 13 5 580 6 440 7 390 8 338 8 812
```
```
B 3 2 587 13 3 302 3 963 4 681 5 393 -
```
```
B 4 1 554 10 1 804 2 050 2 215 - -
```
```
B 5 1 281 10 1 494 1 707 1 918 2 128 -
```
```
```
```
C 1 1 997 13 2 350 2 836 3 316 3 799 4 280
```
```
C 2 1 764 15 2 202 2 755 3 302 3 577 -
```
```
C 3 1 059 13 1 488 1 966 2 449 2 931 -
```
```
C 4 411 13 617 823 1 030 1 234 -
```
```
```
```
D 1 523 10 755 992 1 225 1 459 -
```
(5) Die Verwendungszulage der Bediensteten der Verwendungsstufe D 1
1. des Dienstzweiges „Forstbetriebs- und Forstschutzdienst'' und
2. des Mittleren Dienstes, die geschäftsplanmäßig mit der Lohnverrechnung betraut sind,
(6) Wird eine der im Abs. 3 genannten Funktionen von einem Bediensteten nur vorübergehend oder vertretungsweise, mindestens aber während eines Kalendermonates versehen, so gebührt ihm für die Dauer der Ausübung dieser Funktion, sofern die für diese Funktion vorgesehene Verwendungszulage höher ist als jene, die dem Bediensteten allenfalls zusteht, eine Ergänzungszulage in der Höhe des Unterschiedsbetrages zwischen diesen Verwendungszulagen.
Verwendungszulagen
§ 25. (1) Bediensteten, die durch schriftliche Verfügung der Generaldirektion mit einem der im Abs. 3 genannten Arbeitsplätze definitiv betraut werden, gebührt für die Dauer der Betrauung mit dem Arbeitsplatz eine Verwendungszulage.
(2) Die Verwendungszulage ist einzustellen, wenn der Bedienstete mit einem anderen Arbeitsplatz betraut wird, für den keine oder eine andere Verwendungszulage vorgesehen ist. In den Fällen, in denen eine solche Maßnahme aus Gründen erfolgt, die
1. nicht in der Person des Bediensteten liegen oder
2. darin begründet sind, daß der Bedienstete durch Krankheit oder Unfall zur weiteren Versehung seines bisherigen Dienstes unfähig ist, wenn er diese Unfähigkeit nicht vorsätzlich oder durch grobe Fahrlässigkeit herbeigeführt hat,
(3) Die Verwendungszulage wird durch die Verwendungsgruppe und in ihr durch die Verwendungsstufe und die Zulagenstufe bestimmt. Es sind einzureihen:
1. in der Verwendungsgruppe A:
a) Leiter einer Abteilung in der Generaldirektion in die Verwendungsstufe A 1,
b) Oberforstmeister und Referatsleiter sowie Fachreferenten und Rechtskonsulenten, die mit einem besonders verantwortungsvollen Arbeitsplatz betraut werden, in die Verwendungsstufe A 2,
c) sonstige Bedienstete frühestens mit Erreichen der Gehaltsstufe 2, 2. Jahr, in die Verwendungsstufe A 3;
2. in der Verwendungsgruppe B:
a) der Leiter der Buchhaltungsabteilung in der Generaldirektion in die Verwendungsstufe B 1,
b) Referenten in der Generaldirektion, die mit einem besonders verantwortungsvollen Arbeitsplatz betraut werden, in die Verwendungsstufe B 2,
c) Referenten, die mit einem verantwortungsvollen Arbeitsplatz betraut werden, und Bediensteten der Buchhaltungsabteilung, die selbständig Gebarungskontrollen durchführen, in die Verwendungsstufe B 3,
d) Referenten in der Generaldirektion nach Ablegung einer die Kenntnisse für den Dienst erweisenden Fachprüfung in die Verwendungsstufe B 4,
e) Bedienstete des gehobenen Forstdienstes frühestens mit Erreichen der Gehaltsstufe 2, 2. Jahr, in die Verwendungsstufe
3. in der Verwendungsgruppe C:
a) der Kanzleileiter in der Generaldirektion in die Verwendungsstufe C 1,
b) Bedienstete der Verwendungsstufe C 3, die als Referenten mit einem selbständigen und besonders verantwortungsvollen Arbeitsplatz betraut werden, frühestens mit Erreichen der Gehaltsstufe 10 in die Verwendungsstufe C 2,
c) Bedienstete, die mit einem besonders verantwortungsvollen Arbeitsplatz betraut werden, nach Ablegung einer die Kenntnisse für den Dienst erweisenden Fachprüfung, frühestens mit Erreichen der Gehaltsstufe 7, 2. Jahr, in die Verwendungsstufe C 3,
d) sonstige Bedienstete nach mindestens einjähriger Bewährung als Bedienstete der Verwendungsgruppe C, frühestens mit Erreichen der Gehaltsstufe 2, 2. Jahr, in die Verwendungsstufe C 4;
4. in der Verwendungsgruppe D:
(4) Die Verwendungszulage beträgt
```
```
```
I in der Zulagenstufe
```
```
in der I----------+------------+------------------------------------
```
```
Verwen- I 1 I frühestens I 2 3 4 5 6
```
```
dungs- I----------I mit Errei- I------------------------------------
```
```
stufe ISchilling I chen der I Schilling
```
```
I IGehaltsstufeI
```
```
```
```
A 1 10 903 12 14 403 18 183 21 965 25 741 27 630
```
```
A 2 7 789 10, 10 609 13 638 16 669 19 698 22 729
```
```
2. Jahr
```
```
A 3 3 144 10 4 052 5 053 6 063 7 066 8 070
```
```
```
```
B 1 6 399 13 10 394 14 219 18 213 - -
```
```
B 2 4 773 13 5 742 6 627 7 604 8 580 9 068
```
```
B 3 2 662 13 3 398 4 078 4 817 5 549 -
```
```
B 4 1 599 10 1 856 2 109 2 279 - -
```
```
B 5 1 318 10 1 537 1 757 1 974 2 190 -
```
```
```
```
C 1 2 055 13 2 418 2 918 3 412 3 909 4 404
```
```
C 2 1 815 15 2 266 2 835 3 398 3 681 -
```
```
C 3 1 090 13 1 531 2 023 2 520 3 016 -
```
```
C 4 423 13 635 847 1 060 1 270 -
```
```
```
```
D 1 538 10 777 1 021 1 261 1 501 -
```
(5) Die Verwendungszulage der Bediensteten der Verwendungsstufe D 1
1. des Dienstzweiges „Forstbetriebs- und Forstschutzdienst'' und
2. des Mittleren Dienstes, die geschäftsplanmäßig mit der Lohnverrechnung betraut sind,
(6) Wird eine der im Abs. 3 genannten Funktionen von einem Bediensteten nur vorübergehend oder vertretungsweise, mindestens aber während eines Kalendermonates versehen, so gebührt ihm für die Dauer der Ausübung dieser Funktion, sofern die für diese Funktion vorgesehene Verwendungszulage höher ist als jene, die dem Bediensteten allenfalls zusteht, eine Ergänzungszulage in der Höhe des Unterschiedsbetrages zwischen diesen Verwendungszulagen.
Verwendungszulagen
§ 25. (1) Bediensteten, die durch schriftliche Verfügung der Generaldirektion mit einem der im Abs. 3 genannten Arbeitsplätze definitiv betraut werden, gebührt für die Dauer der Betrauung mit dem Arbeitsplatz eine Verwendungszulage.
(2) Die Verwendungszulage ist einzustellen, wenn der Bedienstete mit einem anderen Arbeitsplatz betraut wird, für den keine oder eine andere Verwendungszulage vorgesehen ist. In den Fällen, in denen eine solche Maßnahme aus Gründen erfolgt, die
1. nicht in der Person des Bediensteten liegen oder
2. darin begründet sind, daß der Bedienstete durch Krankheit oder Unfall zur weiteren Versehung seines bisherigen Dienstes unfähig ist, wenn er diese Unfähigkeit nicht vorsätzlich oder durch grobe Fahrlässigkeit herbeigeführt hat,
(3) Die Verwendungszulage wird durch die Verwendungsgruppe und in ihr durch die Verwendungsstufe und die Zulagenstufe bestimmt. Es sind einzureihen:
1. in der Verwendungsgruppe A:
a) Leiter einer Abteilung in der Generaldirektion in die Verwendungsstufe A 1,
b) Oberforstmeister und Referatsleiter sowie Fachreferenten und Rechtskonsulenten, die mit einem besonders verantwortungsvollen Arbeitsplatz betraut werden, in die Verwendungsstufe A 2,
c) sonstige Bedienstete frühestens mit Erreichen der Gehaltsstufe 2, 2. Jahr, in die Verwendungsstufe A 3;
2. in der Verwendungsgruppe B:
a) der Leiter der Buchhaltungsabteilung in der Generaldirektion in die Verwendungsstufe B 1,
b) Referenten in der Generaldirektion, die mit einem besonders verantwortungsvollen Arbeitsplatz betraut werden, in die Verwendungsstufe B 2,
c) Referenten, die mit einem verantwortungsvollen Arbeitsplatz betraut werden, und Bediensteten der Buchhaltungsabteilung, die selbständig Gebarungskontrollen durchführen, in die Verwendungsstufe B 3,
d) Referenten in der Generaldirektion nach Ablegung einer die Kenntnisse für den Dienst erweisenden Fachprüfung in die Verwendungsstufe B 4,
e) Bedienstete des gehobenen Forstdienstes frühestens mit Erreichen der Gehaltsstufe 2, 2. Jahr, in die Verwendungsstufe
3. in der Verwendungsgruppe C:
a) der Kanzleileiter in der Generaldirektion in die Verwendungsstufe C 1,
b) Bedienstete der Verwendungsstufe C 3, die als Referenten mit einem selbständigen und besonders verantwortungsvollen Arbeitsplatz betraut werden, frühestens mit Erreichen der Gehaltsstufe 10 in die Verwendungsstufe C 2,
c) Bedienstete, die mit einem besonders verantwortungsvollen Arbeitsplatz betraut werden, nach Ablegung einer die Kenntnisse für den Dienst erweisenden Fachprüfung, frühestens mit Erreichen der Gehaltsstufe 7, 2. Jahr, in die Verwendungsstufe C 3,
d) sonstige Bedienstete nach mindestens einjähriger Bewährung als Bedienstete der Verwendungsgruppe C, frühestens mit Erreichen der Gehaltsstufe 2, 2. Jahr, in die Verwendungsstufe C 4;
4. in der Verwendungsgruppe D:
(4) Die Verwendungszulage beträgt
```
```
```
I in der Zulagenstufe
```
```
in der I----------+------------+------------------------------------
```
```
Verwen- I 1 I frühestens I 2 3 4 5 6
```
```
dungs- I----------I mit Errei- I------------------------------------
```
```
stufe ISchilling I chen der I Schilling
```
```
I IGehaltsstufeI
```
```
```
```
A 1 11 219 12 14 821 18 710 22 602 26 487 28 431
```
```
A 2 8 015 10, 10 917 14 034 17 152 20 269 23 388
```
```
2. Jahr
```
```
A 3 3 235 10 4 170 5 200 6 239 7 271 8 304
```
```
```
```
B 1 6 585 13 10 695 14 631 18 741 - -
```
```
B 2 4 911 13 5 909 6 819 7 825 8 829 9 331
```
```
B 3 2 739 13 3 497 4 196 4 957 5 710 -
```
```
B 4 1 645 10 1 910 2 170 2 345 - -
```
```
B 5 1 356 10 1 582 1 808 2 031 2 254 -
```
```
```
```
C 1 2 115 13 2 488 3 003 3 511 4 022 4 532
```
```
C 2 1 868 15 2 332 2 917 3 497 3 788 -
```
```
C 3 1 122 13 1 575 2 082 2 593 3 103 -
```
```
C 4 435 13 653 872 1 091 1 307 -
```
```
```
```
D 1 554 10 800 1 051 1 298 1 545 -
```
(5) Die Verwendungszulage der Bediensteten der Verwendungsstufe D 1
1. des Dienstzweiges „Forstbetriebs- und Forstschutzdienst'' und
2. des Mittleren Dienstes, die geschäftsplanmäßig mit der Lohnverrechnung betraut sind,
(6) Wird eine der im Abs. 3 genannten Funktionen von einem Bediensteten nur vorübergehend oder vertretungsweise, mindestens aber während eines Kalendermonates versehen, so gebührt ihm für die Dauer der Ausübung dieser Funktion, sofern die für diese Funktion vorgesehene Verwendungszulage höher ist als jene, die dem Bediensteten allenfalls zusteht, eine Ergänzungszulage in der Höhe des Unterschiedsbetrages zwischen diesen Verwendungszulagen.
Verwendungszulagen
§ 25. (1) Bediensteten, die durch schriftliche Verfügung der Generaldirektion mit einem der im Abs. 3 genannten Arbeitsplätze definitiv betraut werden, gebührt für die Dauer der Betrauung mit dem Arbeitsplatz eine Verwendungszulage.
(2) Die Verwendungszulage ist einzustellen, wenn der Bedienstete mit einem anderen Arbeitsplatz betraut wird, für den keine oder eine andere Verwendungszulage vorgesehen ist. In den Fällen, in denen eine solche Maßnahme aus Gründen erfolgt, die
1. nicht in der Person des Bediensteten liegen oder
2. darin begründet sind, daß der Bedienstete durch Krankheit oder Unfall zur weiteren Versehung seines bisherigen Dienstes unfähig ist, wenn er diese Unfähigkeit nicht vorsätzlich oder durch grobe Fahrlässigkeit herbeigeführt hat,
(3) Die Verwendungszulage wird durch die Verwendungsgruppe und in ihr durch die Verwendungsstufe und die Zulagenstufe bestimmt. Es sind einzureihen:
1. in der Verwendungsgruppe A:
a) Leiter einer Abteilung in der Generaldirektion in die Verwendungsstufe A 1,
b) Oberforstmeister und Referatsleiter sowie Fachreferenten und Rechtskonsulenten, die mit einem besonders verantwortungsvollen Arbeitsplatz betraut werden, in die Verwendungsstufe A 2,
c) sonstige Bedienstete frühestens mit Erreichen der Gehaltsstufe 2, 2. Jahr, in die Verwendungsstufe A 3;
2. in der Verwendungsgruppe B:
a) der Leiter der Buchhaltungsabteilung in der Generaldirektion in die Verwendungsstufe B 1,
b) Referenten in der Generaldirektion, die mit einem besonders verantwortungsvollen Arbeitsplatz betraut werden, in die Verwendungsstufe B 2,
c) Referenten, die mit einem verantwortungsvollen Arbeitsplatz betraut werden, und Bediensteten der Buchhaltungsabteilung, die selbständig Gebarungskontrollen durchführen, in die Verwendungsstufe B 3,
d) Referenten in der Generaldirektion nach Ablegung einer die Kenntnisse für den Dienst erweisenden Fachprüfung in die Verwendungsstufe B 4,
e) Bedienstete des gehobenen Forstdienstes frühestens mit Erreichen der Gehaltsstufe 2, 2. Jahr, in die Verwendungsstufe
3. in der Verwendungsgruppe C:
a) der Kanzleileiter in der Generaldirektion in die Verwendungsstufe C 1,
b) Bedienstete der Verwendungsstufe C 3, die als Referenten mit einem selbständigen und besonders verantwortungsvollen Arbeitsplatz betraut werden, frühestens mit Erreichen der Gehaltsstufe 10 in die Verwendungsstufe C 2,
c) Bedienstete, die mit einem besonders verantwortungsvollen Arbeitsplatz betraut werden, nach Ablegung einer die Kenntnisse für den Dienst erweisenden Fachprüfung, frühestens mit Erreichen der Gehaltsstufe 7, 2. Jahr, in die Verwendungsstufe C 3,
d) sonstige Bedienstete nach mindestens einjähriger Bewährung als Bedienstete der Verwendungsgruppe C, frühestens mit Erreichen der Gehaltsstufe 2, 2. Jahr, in die Verwendungsstufe C 4;
4. in der Verwendungsgruppe D:
(4) Die Verwendungszulage beträgt
```
```
```
I in der Zulagenstufe
```
```
in der I----------+------------+------------------------------------
```
```
Verwen- I 1 I frühestens I 2 3 4 5 6
```
```
dungs- I----------I mit Errei- I------------------------------------
```
```
stufe ISchilling I chen der I Schilling
```
```
I IGehaltsstufeI
```
```
```
```
A 1 11 881 12 15 695 19 814 23 936 28 050 30 108
```
```
A 2 8 488 10, 11 561 14 862 18 164 21 465 24 768
```
```
2. Jahr
```
```
A 3 3 426 10 4 416 5 507 6 607 7 700 8 794
```
```
```
```
B 1 6 974 13 11 326 15 494 19 847 - -
```
```
B 2 5 201 13 6 258 7 221 8 287 9 350 9 882
```
```
B 3 2 901 13 3 703 4 444 5 249 6 047 -
```
```
B 4 1 742 10 2 023 2 298 2 483 - -
```
```
B 5 1 436 10 1 675 1 915 2 151 2 387 -
```
```
```
```
C 1 2 240 13 2 635 3 180 3 718 4 259 4 799
```
```
C 2 1 978 15 2 470 3 089 3 703 4 011 -
```
```
C 3 1 188 13 1 668 2 205 2 746 3 286 -
```
```
C 4 461 13 692 923 1 155 1 384 -
```
```
```
```
D 1 587 10 847 1 113 1 375 1 636 -
```
(5) Die Verwendungszulage der Bediensteten der Verwendungsstufe D 1
1. des Dienstzweiges „Forstbetriebs- und Forstschutzdienst'' und
2. des Mittleren Dienstes, die geschäftsplanmäßig mit der Lohnverrechnung betraut sind,
(6) Wird eine der im Abs. 3 genannten Funktionen von einem Bediensteten nur vorübergehend oder vertretungsweise, mindestens aber während eines Kalendermonates versehen, so gebührt ihm für die Dauer der Ausübung dieser Funktion, sofern die für diese Funktion vorgesehene Verwendungszulage höher ist als jene, die dem Bediensteten allenfalls zusteht, eine Ergänzungszulage in der Höhe des Unterschiedsbetrages zwischen diesen Verwendungszulagen.
Verwendungszulagen
§ 25. (1) Bediensteten, die durch schriftliche Verfügung der Generaldirektion mit einem der im Abs. 3 genannten Arbeitsplätze definitiv betraut werden, gebührt für die Dauer der Betrauung mit dem Arbeitsplatz eine Verwendungszulage.
(2) Die Verwendungszulage ist einzustellen, wenn der Bedienstete mit einem anderen Arbeitsplatz betraut wird, für den keine oder eine andere Verwendungszulage vorgesehen ist. In den Fällen, in denen eine solche Maßnahme aus Gründen erfolgt, die
1. nicht in der Person des Bediensteten liegen oder
2. darin begründet sind, daß der Bedienstete durch Krankheit oder Unfall zur weiteren Versehung seines bisherigen Dienstes unfähig ist, wenn er diese Unfähigkeit nicht vorsätzlich oder durch grobe Fahrlässigkeit herbeigeführt hat,
(3) Die Verwendungszulage wird durch die Verwendungsgruppe und in ihr durch die Verwendungsstufe und die Zulagenstufe bestimmt. Es sind einzureihen:
1. in der Verwendungsgruppe A:
a) Leiter einer Abteilung in der Generaldirektion in die Verwendungsstufe A 1,
b) Oberforstmeister und Referatsleiter sowie Fachreferenten und Rechtskonsulenten, die mit einem besonders verantwortungsvollen Arbeitsplatz betraut werden, in die Verwendungsstufe A 2,
c) sonstige Bedienstete frühestens mit Erreichen der Gehaltsstufe 2, 2. Jahr, in die Verwendungsstufe A 3;
2. in der Verwendungsgruppe B:
a) der Leiter der Buchhaltungsabteilung in der Generaldirektion in die Verwendungsstufe B 1,
b) Referenten in der Generaldirektion, die mit einem besonders verantwortungsvollen Arbeitsplatz betraut werden, in die Verwendungsstufe B 2,
c) Referenten, die mit einem verantwortungsvollen Arbeitsplatz betraut werden, und Bediensteten der Buchhaltungsabteilung, die selbständig Gebarungskontrollen durchführen, in die Verwendungsstufe B 3,
d) Referenten in der Generaldirektion nach Ablegung einer die Kenntnisse für den Dienst erweisenden Fachprüfung in die Verwendungsstufe B 4,
e) Bedienstete des gehobenen Forstdienstes frühestens mit Erreichen der Gehaltsstufe 2, 2. Jahr, in die Verwendungsstufe
3. in der Verwendungsgruppe C:
a) der Kanzleileiter in der Generaldirektion in die Verwendungsstufe C 1,
b) Bedienstete der Verwendungsstufe C 3, die als Referenten mit einem selbständigen und besonders verantwortungsvollen Arbeitsplatz betraut werden, frühestens mit Erreichen der Gehaltsstufe 10 in die Verwendungsstufe C 2,
c) Bedienstete, die mit einem besonders verantwortungsvollen Arbeitsplatz betraut werden, nach Ablegung einer die Kenntnisse für den Dienst erweisenden Fachprüfung, frühestens mit Erreichen der Gehaltsstufe 7, 2. Jahr, in die Verwendungsstufe C 3,
d) sonstige Bedienstete nach mindestens einjähriger Bewährung als Bedienstete der Verwendungsgruppe C, frühestens mit Erreichen der Gehaltsstufe 2, 2. Jahr, in die Verwendungsstufe C 4;
4. in der Verwendungsgruppe D:
(4) Die Verwendungszulage beträgt
```
```
```
I in der Zulagenstufe
```
```
in der I----------+------------+------------------------------------
```
```
Verwen- I 1 I frühestens I 2 3 4 5 6
```
```
dungs- I----------I mit Errei- I------------------------------------
```
```
stufe ISchilling I chen der I Schilling
```
```
I IGehaltsstufeI
```
```
```
```
A1 12 392 12 16 370 20 666 24 965 29 256 31 403
```
```
A2 8 853 10,
```
```
2. Jahr 12 058 15 501 18 945 22 388 25 833
```
```
A3 3 573 10 4 606 5 744 6 891 8 031 9 172
```
```
```
```
B1 7 274 13 11 813 16 160 20 700 - -
```
```
B2 5 425 13 6 527 7 532 8 643 9 752 10 307
```
```
B3 3 026 13 3 862 4 635 5 475 6 307 -
```
```
B4 1 817 10 2 110 2 397 2 590 - -
```
```
B5 1 498 10 1 747 1 997 2 243 2 490 -
```
```
```
```
C1 2 336 13 2 748 3 317 3 878 4 442 5 005
```
```
C2 2 063 15 2 576 3 222 3 862 4 183 -
```
```
C3 1 239 13 1 740 2 300 2 864 3 427 -
```
```
C4 481 13 722 963 1 205 1 444 -
```
```
```
```
D1 612 10 883 1 161 1 434 1 706 -
```
(5) Die Verwendungszulage der Bediensteten der Verwendungsstufe D 1
1. des Dienstzweiges „Forstbetriebs- und Forstschutzdienst'' und
2. des Mittleren Dienstes, die geschäftsplanmäßig mit der Lohnverrechnung betraut sind,
(6) Wird eine der im Abs. 3 genannten Funktionen von einem Bediensteten nur vorübergehend oder vertretungsweise, mindestens aber während eines Kalendermonates versehen, so gebührt ihm für die Dauer der Ausübung dieser Funktion, sofern die für diese Funktion vorgesehene Verwendungszulage höher ist als jene, die dem Bediensteten allenfalls zusteht, eine Ergänzungszulage in der Höhe des Unterschiedsbetrages zwischen diesen Verwendungszulagen.
Verwendungszulagen
§ 25. (1) Bediensteten, die durch schriftliche Verfügung der Generaldirektion mit einem der im Abs. 3 genannten Arbeitsplätze definitiv betraut werden, gebührt für die Dauer der Betrauung mit dem Arbeitsplatz eine Verwendungszulage.
(2) Die Verwendungszulage ist einzustellen, wenn der Bedienstete mit einem anderen Arbeitsplatz betraut wird, für den keine oder eine andere Verwendungszulage vorgesehen ist. In den Fällen, in denen eine solche Maßnahme aus Gründen erfolgt, die
1. nicht in der Person des Bediensteten liegen oder
2. darin begründet sind, daß der Bedienstete durch Krankheit oder Unfall zur weiteren Versehung seines bisherigen Dienstes unfähig ist, wenn er diese Unfähigkeit nicht vorsätzlich oder durch grobe Fahrlässigkeit herbeigeführt hat,
(3) Die Verwendungszulage wird durch die Verwendungsgruppe und in ihr durch die Verwendungsstufe und die Zulagenstufe bestimmt. Es sind einzureihen:
1. in der Verwendungsgruppe A:
a) Leiter einer Abteilung in der Generaldirektion in die Verwendungsstufe A 1,
b) Oberforstmeister und Referatsleiter sowie Fachreferenten und Rechtskonsulenten, die mit einem besonders verantwortungsvollen Arbeitsplatz betraut werden, in die Verwendungsstufe A 2,
c) sonstige Bedienstete frühestens mit Erreichen der Gehaltsstufe 2, 2. Jahr, in die Verwendungsstufe A 3;
2. in der Verwendungsgruppe B:
a) der Leiter der Buchhaltungsabteilung in der Generaldirektion in die Verwendungsstufe B 1,
b) Referenten in der Generaldirektion, die mit einem besonders verantwortungsvollen Arbeitsplatz betraut werden, in die Verwendungsstufe B 2,
c) Referenten, die mit einem verantwortungsvollen Arbeitsplatz betraut werden, und Bediensteten der Buchhaltungsabteilung, die selbständig Gebarungskontrollen durchführen, in die Verwendungsstufe B 3,
d) Referenten in der Generaldirektion nach Ablegung einer die Kenntnisse für den Dienst erweisenden Fachprüfung in die Verwendungsstufe B 4,
e) Bedienstete des gehobenen Forstdienstes frühestens mit Erreichen der Gehaltsstufe 2, 2. Jahr, in die Verwendungsstufe
3. in der Verwendungsgruppe C:
a) der Kanzleileiter in der Generaldirektion in die Verwendungsstufe C 1,
b) Bedienstete der Verwendungsstufe C 3, die als Referenten mit einem selbständigen und besonders verantwortungsvollen Arbeitsplatz betraut werden, frühestens mit Erreichen der Gehaltsstufe 10 in die Verwendungsstufe C 2,
c) Bedienstete, die mit einem besonders verantwortungsvollen Arbeitsplatz betraut werden, nach Ablegung einer die Kenntnisse für den Dienst erweisenden Fachprüfung, frühestens mit Erreichen der Gehaltsstufe 7, 2. Jahr, in die Verwendungsstufe C 3,
d) sonstige Bedienstete nach mindestens einjähriger Bewährung als Bedienstete der Verwendungsgruppe C, frühestens mit Erreichen der Gehaltsstufe 2, 2. Jahr, in die Verwendungsstufe C 4;
4. in der Verwendungsgruppe D:
(4) Die Verwendungszulage beträgt
```
```
```
in der Zulagenstufe
```
```
in ---------------------------------------------------------------
```
```
der 1 frühestens 2 3 4 5 6
```
```
Ver- ------------ mit --------------------------------------
```
```
wen- Schilling Erreichen Schilling
```
```
dungs- der
```
```
stufe Gehalts-
```
```
stufe
```
```
```
```
A 1 12 881 12 17 017 21 482 25 951 30 412 32 643
```
```
A 2 9 203 10, 2. Jahr 12 534 16 113 19 693 23 272 26 853
```
```
A 3 3 714 10 4 788 5 971 7 163 8 348 9 534
```
```
```
```
B 1 7 561 13 12 280 16 798 21 518 - -
```
```
B 2 5 639 13 6 785 7 830 8 984 10 137 10 714
```
```
B 3 3 146 13 4 015 4 818 5 691 6 556 -
```
```
B 4 1 889 10 2 193 2 492 2 692 - -
```
```
B 5 1 557 10 1 816 2 076 2 332 2 588 -
```
```
```
```
C 1 2 428 13 2 857 3 448 4 031 4 617 5 203
```
```
C 2 2 144 15 2 678 3 349 4 015 4 348 -
```
```
C 3 1 288 13 1 809 2 391 2 977 3 562 -
```
```
C 4 500 13 751 1 001 1 253 1 501 -
```
```
```
```
D 1 636 10 918 1 207 1 491 1 773 -
```
(5) Die Verwendungszulage der Bediensteten der Verwendungsstufe D 1
1. des Dienstzweiges „Forstbetriebs- und Forstschutzdienst'' und
2. des Mittleren Dienstes, die geschäftsplanmäßig mit der Lohnverrechnung betraut sind,
(6) Wird eine der im Abs. 3 genannten Funktionen von einem Bediensteten nur vorübergehend oder vertretungsweise, mindestens aber während eines Kalendermonates versehen, so gebührt ihm für die Dauer der Ausübung dieser Funktion, sofern die für diese Funktion vorgesehene Verwendungszulage höher ist als jene, die dem Bediensteten allenfalls zusteht, eine Ergänzungszulage in der Höhe des Unterschiedsbetrages zwischen diesen Verwendungszulagen.
Verwendungszulagen
§ 25. (1) Bediensteten, die durch schriftliche Verfügung der Generaldirektion mit einem der im Abs. 3 genannten Arbeitsplätze definitiv betraut werden, gebührt für die Dauer der Betrauung mit dem Arbeitsplatz eine Verwendungszulage.
(2) Die Verwendungszulage ist einzustellen, wenn der Bedienstete mit einem anderen Arbeitsplatz betraut wird, für den keine oder eine andere Verwendungszulage vorgesehen ist. In den Fällen, in denen eine solche Maßnahme aus Gründen erfolgt, die
1. nicht in der Person des Bediensteten liegen oder
2. darin begründet sind, daß der Bedienstete durch Krankheit oder Unfall zur weiteren Versehung seines bisherigen Dienstes unfähig ist, wenn er diese Unfähigkeit nicht vorsätzlich oder durch grobe Fahrlässigkeit herbeigeführt hat,
(3) Die Verwendungszulage wird durch die Verwendungsgruppe und in ihr durch die Verwendungsstufe und die Zulagenstufe bestimmt. Es sind einzureihen:
1. in der Verwendungsgruppe A:
a) Leiter einer Abteilung in der Generaldirektion in die Verwendungsstufe A 1,
b) Oberforstmeister und Referatsleiter sowie Fachreferenten und Rechtskonsulenten, die mit einem besonders verantwortungsvollen Arbeitsplatz betraut werden, in die Verwendungsstufe A 2,
c) sonstige Bedienstete frühestens mit Erreichen der Gehaltsstufe 2, 2. Jahr, in die Verwendungsstufe A 3;
2. in der Verwendungsgruppe B:
a) der Leiter der Buchhaltungsabteilung in der Generaldirektion in die Verwendungsstufe B 1,
b) Referenten in der Generaldirektion, die mit einem besonders verantwortungsvollen Arbeitsplatz betraut werden, in die Verwendungsstufe B 2,
c) Referenten, die mit einem verantwortungsvollen Arbeitsplatz betraut werden, und Bediensteten der Buchhaltungsabteilung, die selbständig Gebarungskontrollen durchführen, in die Verwendungsstufe B 3,
d) Referenten in der Generaldirektion nach Ablegung einer die Kenntnisse für den Dienst erweisenden Fachprüfung in die Verwendungsstufe B 4,
e) Bedienstete des gehobenen Forstdienstes frühestens mit Erreichen der Gehaltsstufe 2, 2. Jahr, in die Verwendungsstufe
3. in der Verwendungsgruppe C:
a) der Kanzleileiter in der Generaldirektion in die Verwendungsstufe C 1,
b) Bedienstete der Verwendungsstufe C 3, die als Referenten mit einem selbständigen und besonders verantwortungsvollen Arbeitsplatz betraut werden, frühestens mit Erreichen der Gehaltsstufe 10 in die Verwendungsstufe C 2,
c) Bedienstete, die mit einem besonders verantwortungsvollen Arbeitsplatz betraut werden, nach Ablegung einer die Kenntnisse für den Dienst erweisenden Fachprüfung, frühestens mit Erreichen der Gehaltsstufe 7, 2. Jahr, in die Verwendungsstufe C 3,
d) sonstige Bedienstete nach mindestens einjähriger Bewährung als Bedienstete der Verwendungsgruppe C, frühestens mit Erreichen der Gehaltsstufe 2, 2. Jahr, in die Verwendungsstufe C 4;
4. in der Verwendungsgruppe D:
(4) Die Verwendungszulage beträgt
```
```
```
in der Zulagenstufe
```
```
in der ---------------------------------------------------------
```
```
Verwendungs- 1 frühestens mit 2 3 4 5 6
```
```
stufe --------- Erreichen der ---------------------------------
```
```
Schilling Gehaltsstufe Schilling
```
```
```
```
A 1 13209 12 17451 22030 26613 31188 33475
```
```
A 2 9438 10,
```
```
2. Jahr 12854 16524 20195 23865 27538
```
```
A 3 3809 10 4910 6123 7346 8561 9777
```
```
```
```
B 1 7754 13 12593 17226 22067 - -
```
```
B 2 5783 13 6958 8030 9213 10395 10987
```
```
B 3 3226 13 4117 4941 5836 6723 -
```
```
B 4 1937 10 2249 2556 2761 - -
```
```
B 5 1597 10 1862 2129 2391 2654 -
```
```
```
```
C 1 2490 13 2930 3536 4134 4735 5336
```
```
C 2 2199 15 2746 3434 4117 4459 -
```
```
C 3 1321 13 1855 2452 3053 3653 -
```
```
C 4 513 13 770 1027 1285 1539 -
```
```
```
```
D 1 652 10 941 1238 1529 1818 -
```
(5) Die Verwendungszulage der Bediensteten der Verwendungsstufe D 1
1. des Dienstzweiges „Forstbetriebs- und Forstschutzdienst'' und
2. des Mittleren Dienstes, die geschäftsplanmäßig mit der Lohnverrechnung betraut sind,
(6) Wird eine der im Abs. 3 genannten Funktionen von einem Bediensteten nur vorübergehend oder vertretungsweise, mindestens aber während eines Kalendermonates versehen, so gebührt ihm für die Dauer der Ausübung dieser Funktion, sofern die für diese Funktion vorgesehene Verwendungszulage höher ist als jene, die dem Bediensteten allenfalls zusteht, eine Ergänzungszulage in der Höhe des Unterschiedsbetrages zwischen diesen Verwendungszulagen.
Verwendungszulagen
§ 25. (1) Bediensteten, die durch schriftliche Verfügung der Generaldirektion mit einem der im Abs. 3 genannten Arbeitsplätze definitiv betraut werden, gebührt für die Dauer der Betrauung mit dem Arbeitsplatz eine Verwendungszulage.
(2) Die Verwendungszulage ist einzustellen, wenn der Bedienstete mit einem anderen Arbeitsplatz betraut wird, für den keine oder eine andere Verwendungszulage vorgesehen ist. In den Fällen, in denen eine solche Maßnahme aus Gründen erfolgt, die
1. nicht in der Person des Bediensteten liegen oder
2. darin begründet sind, daß der Bedienstete durch Krankheit oder Unfall zur weiteren Versehung seines bisherigen Dienstes unfähig ist, wenn er diese Unfähigkeit nicht vorsätzlich oder durch grobe Fahrlässigkeit herbeigeführt hat,
gebührt dem Bediensteten eine nach Maßgabe des Erreichens eines höheren Gehaltes zuzüglich einer allfälligen Verwendungszulage einzuziehende Ergänzungszulage auf das bisherige Gehalt zuzüglich der bisherigen Verwendungszulage. Wird jedoch der Bedienstete mit einem anderen Arbeitsplatz betraut, weil er zur weiteren Versehung seines bisherigen Dienstes infolge eines Dienstunfalles unfähig ist, so gebührt die Verwendungszulage der bisherigen Verwendungs- und Zulagenstufe anstelle einer allfälligen anderen Verwendungszulage bis zur Erreichung einer höheren Verwendungszulage weiter.
(3) Die Verwendungszulage wird durch die Verwendungsgruppe und in ihr durch die Verwendungsstufe und die Zulagenstufe bestimmt. Es sind einzureihen:
1. in der Verwendungsgruppe A:
a) Leiter einer Abteilung in der Generaldirektion in die Verwendungsstufe A 1,
b) Oberforstmeister und Referatsleiter sowie Fachreferenten und Rechtskonsulenten, die mit einem besonders verantwortungsvollen Arbeitsplatz betraut werden, in die Verwendungsstufe A 2,
c) sonstige Bedienstete frühestens mit Erreichen der Gehaltsstufe 2, 2. Jahr, in die Verwendungsstufe A 3;
2. in der Verwendungsgruppe B:
a) der Leiter der Buchhaltungsabteilung in der Generaldirektion in die Verwendungsstufe B 1,
b) Referenten in der Generaldirektion, die mit einem besonders verantwortungsvollen Arbeitsplatz betraut werden, in die Verwendungsstufe B 2,
c) Referenten, die mit einem verantwortungsvollen Arbeitsplatz betraut werden, und Bediensteten der Buchhaltungsabteilung, die selbständig Gebarungskontrollen durchführen, in die Verwendungsstufe B 3,
d) Referenten in der Generaldirektion nach Ablegung einer die Kenntnisse für den Dienst erweisenden Fachprüfung in die Verwendungsstufe B 4,
e) Bedienstete des gehobenen Forstdienstes frühestens mit Erreichen der Gehaltsstufe 2, 2. Jahr, in die Verwendungsstufe
B 5;
3. in der Verwendungsgruppe C:
a) der Kanzleileiter in der Generaldirektion in die Verwendungsstufe C 1,
b) Bedienstete der Verwendungsstufe C 3, die als Referenten mit einem selbständigen und besonders verantwortungsvollen Arbeitsplatz betraut werden, frühestens mit Erreichen der Gehaltsstufe 10 in die Verwendungsstufe C 2,
c) Bedienstete, die mit einem besonders verantwortungsvollen Arbeitsplatz betraut werden, nach Ablegung einer die Kenntnisse für den Dienst erweisenden Fachprüfung, frühestens mit Erreichen der Gehaltsstufe 7, 2. Jahr, in die Verwendungsstufe C 3,
d) sonstige Bedienstete nach mindestens einjähriger Bewährung als Bedienstete der Verwendungsgruppe C, frühestens mit Erreichen der Gehaltsstufe 2, 2. Jahr, in die Verwendungsstufe C 4;
4. in der Verwendungsgruppe D:
Bedienstete des Forstbetriebs- und Forstschutzdienstes, des Jagd- und Jagdschutzdienstes und des Fischereidienstes frühestens mit Erreichen der Gehaltsstufe 2, 2. Jahr, sowie sonstige Bedienstete, die mit einem besonders verantwortungsvollen Arbeitsplatz betraut werden, in die Verwendungsstufe D 1.
(4) Die Verwendungszulage beträgt
```
```
```
in der Zulagenstufe
```
```
```
```
in der frühestens
```
```
Verwen- 1 mit Errei- 2 3 4 5 6
```
```
dungs- chen der
```
```
stufe --------- Gehalts- --------------------------------------
```
```
Schilling stufe Schilling
```
```
```
```
A 1 13588 12 17952 22662 27377 32083 34436
```
```
A 2 9709 10, 2. Jahr 13223 16998 20775 24550 28328
```
```
A 3 3918 10 5051 6299 7557 8807 10058
```
```
```
```
B 1 7977 13 12954 17720 22700 - -
```
```
B 2 5949 13 7158 8260 9477 10693 11302
```
```
B 3 3319 13 4235 5083 6003 6916 -
```
```
B 4 1993 10 2314 2629 2840 - -
```
```
B 5 1643 10 1915 2190 2460 2730 -
```
```
```
```
C 1 2561 13 3014 3637 4253 4871 5489
```
```
C 2 2262 15 2825 3533 4235 4587 -
```
```
C 3 1359 13 1908 2522 3141 3758 -
```
```
C 4 528 13 792 1056 1322 1583 -
```
```
```
```
D 1 671 10 968 1274 1573 1870 -
```
(5) Die Verwendungszulage der Bediensteten der Verwendungsstufe D 1
1. des Dienstzweiges „Forstbetriebs- und Forstschutzdienst“ und
2. des Mittleren Dienstes, die geschäftsplanmäßig mit der Lohnverrechnung betraut sind,
erhöht sich um 50 vH.
(6) Wird eine der im Abs. 3 genannten Funktionen von einem Bediensteten nur vorübergehend oder vertretungsweise, mindestens aber während eines Kalendermonates versehen, so gebührt ihm für die Dauer der Ausübung dieser Funktion, sofern die für diese Funktion vorgesehene Verwendungszulage höher ist als jene, die dem Bediensteten allenfalls zusteht, eine Ergänzungszulage in der Höhe des Unterschiedsbetrages zwischen diesen Verwendungszulagen.
Vorrückung in eine höhere Verwendungszulage
§ 26. (1) Die Verwendungszulage beginnt, soweit im § 27 nichts anderes bestimmt wird, in der Zulagenstufe 1.
(2) Der Bedienstete rückt in die Zulagenstufe 2 in den Verwendungsstufen A 1, A 2 und B 1 nach drei Jahren, in den übrigen Verwendungsstufen nach fünf Jahren, in jedem Fall jedoch frühestens mit dem Erreichen der im § 25 Abs. 4 angeführten Gehaltsstufe vor. Die für die Vertragsbediensteten des Bundes geltenden gesetzlichen Bestimmungen über den Zeitpunkt der Vorrückung sind anzuwenden.
(3) In der Verwendungsstufe C 1 findet die Vorrückung in die weiteren Zulagenstufen nach jeweils vier Jahren, in den anderen Verwendungsstufen findet die Vorrückung in die weiteren Zulagenstufen nach jeweils fünf Jahren statt. (BGBl. Nr. 594/1980, Art. I Z 12)
Überstellung in eine höhere Verwendungsstufe
§ 27. (1) Wird ein Bediensteter mit einem Arbeitsplatz betraut, der den Anspruch auf eine höhere Verwendungsstufe begründet, und ist die Verwendungszulage in der niedrigsten Zulagenstufe der neuen Verwendungsstufe niedriger als die bisherige Verwendungszulage, so gebührt dem Bediensteten die der bisherigen Verwendungszulage dem Betrage nach entsprechende Zulagenstufe, wenn aber eine solche Zulagenstufe nicht vorgesehen ist, die Zulagenstufe mit der nächsthöheren Verwendungszulage.
(2) Wird ein Bediensteter in die nächsthöhere Verwendungsstufe seiner Verwendungsgruppe überstellt, so gebührt ihm, wenn es für ihn günstiger ist, abweichend vom Abs. 1 die gegenüber der bisher innegehabten Zulagenstufe der Bezeichnung nach nächstniedrigere Zulagenstufe der neuen Verwendungsstufe.
(3) Wird der Bedienstete innerhalb seiner Verwendungsgruppe in eine höhere als die nächsthöhere Verwendungsstufe überstellt, so gebührt ihm diejenige Zulagenstufe der neuen Verwendungsstufe, die sich ergäbe, wenn er unmittelbar nacheinander sämtliche dazwischenliegenden Verwendungsstufen aufsteigend unter Anwendung der Abs. 1 beziehungsweise 2 durchlaufen hätte.
(4) Nach der Überstellung in eine höhere Verwendungsstufe rückt der Bedienstete in die nächsthöhere Zulagenstufe in dem Zeitpunkt vor, in dem er in der bisherigen Verwendungsstufe nach den Abs. 1 bis 3 die Voraussetzung für das Erreichen der nächsthöheren Zulagenstufe der neuen Verwendungsstufe erfüllt hätte, spätestens aber nach Ablauf der im § 26 Abs. 2 und 3 genannten Zeiträume und dem Erreichen der im § 25 Abs. 4 angeführten Gehaltsstufe. Hat der Bedienstete in der bisherigen Verwendungsstufe die höchste Zulagenstufe erreicht, so ist ihm die Zeit, die er in der höchsten Zulagenstufe der bisherigen Verwendungsstufe verbracht hat, bis zum Ausmaß von fünf Jahren in der neuen Zulagenstufe der höheren Verwendungsstufe anzurechnen.
(5) Die in den Abs. 2 bis 4 angeführten Maßnahmen sind nur insoweit zulässig, als damit nicht eine bessere Einstufung erzielt wird, als sie der Bedienstete erreicht hätte, wenn er die in den bisherigen Verwendungsstufen zurückgelegte Zeit bereits in der neuen Verwendungsstufe zurückgelegt hätte.
(6) Abweichend von den Abs. 1 bis 3 und 5 gebührt den Bediensteten der Verwendungsstufe A 2 der Zulagenstufe 2 und der Verwendungsstufe A 3 der Zulagenstufe 3, die mit einem Arbeitsplatz der Verwendungsstufe A 1 betraut werden, die Zulagenstufe 2 der Verwendungsstufe A 1.
(7) Die für die Vertragsbediensteten des Bundes geltenden gesetzlichen Bestimmungen über den Zeitpunkt der Vorrückung sind auf die Vorrückung in höhere Zulagenstufen sinngemäß anzuwenden.
(BGBl. Nr. 594/1980, Art. I Z 13)
Überstellung in eine höhere Verwendungsstufe
§ 27. (1) Wird ein Bediensteter mit einem Arbeitsplatz betraut, der den Anspruch auf eine höhere Verwendungsstufe begründet, und ist die Verwendungszulage in der niedrigsten Zulagenstufe der neuen Verwendungsstufe niedriger als die bisherige Verwendungszulage, so gebührt dem Bediensteten die der bisherigen Verwendungszulage dem Betrage nach entsprechende Zulagenstufe, wenn aber eine solche Zulagenstufe nicht vorgesehen ist, die Zulagenstufe mit der nächsthöheren Verwendungszulage.
(2) Wird ein Bediensteter in die nächsthöhere Verwendungsstufe seiner Verwendungsgruppe überstellt, so gebührt ihm, wenn es für ihn günstiger ist, abweichend vom Abs. 1 die gegenüber der bisher innegehabten Zulagenstufe der Bezeichnung nach nächstniedrigere Zulagenstufe der neuen Verwendungsstufe.
(3) Wird der Bedienstete innerhalb seiner Verwendungsgruppe in eine höhere als die nächsthöhere Verwendungsstufe überstellt, so gebührt ihm diejenige Zulagenstufe der neuen Verwendungsstufe, die sich ergäbe, wenn er unmittelbar nacheinander sämtliche dazwischenliegenden Verwendungsstufen aufsteigend unter Anwendung der Abs. 1 beziehungsweise 2 durchlaufen hätte.
(4) Nach der Überstellung in eine höhere Verwendungsstufe rückt der Bedienstete in die nächsthöhere Zulagenstufe in dem Zeitpunkt vor, in dem er in der bisherigen Verwendungsstufe nach den Abs. 1 bis 3 die Voraussetzung für das Erreichen der nächsthöheren Zulagenstufe der neuen Verwendungsstufe erfüllt hätte, spätestens aber nach Ablauf der im § 26 Abs. 2 und 3 genannten Zeiträume und dem Erreichen der im § 25 Abs. 4 angeführten Gehaltsstufe. Hat der Bedienstete in der bisherigen Verwendungsstufe die höchste Zulagenstufe erreicht, so ist ihm die Zeit, die er in der höchsten Zulagenstufe der bisherigen Verwendungsstufe verbracht hat, bis zum Ausmaß von fünf Jahren in der neuen Zulagenstufe der höheren Verwendungsstufe anzurechnen.
(5) Die in den Abs. 2 bis 4 angeführten Maßnahmen sind nur insoweit zulässig, als damit nicht eine bessere Einstufung erzielt wird, als sie der Bedienstete erreicht hätte, wenn er die in den bisherigen Verwendungsstufen zurückgelegte Zeit bereits in der neuen Verwendungsstufe zurückgelegt hätte.
(6) Abweichend von den Abs. 1 bis 3 gebührt den Bediensteten der Verwendungsstufe A 2 der Zulagenstufe 2 und der Verwendungsstufe A 3 der Zulagenstufe 3, die mit einem Arbeitsplatz der Verwendungsstufe A 1 betraut werden, die Zulagenstufe 2 der Verwendungsstufe A 1.
(7) Die für die Vertragsbediensteten des Bundes geltenden gesetzlichen Bestimmungen über den Zeitpunkt der Vorrückung sind auf die Vorrückung in höhere Zulagenstufen sinngemäß anzuwenden.
Zuschläge zu den Verwendungszulagen
§ 28. (1) Den Bediensteten, auf die § 14 Abs. 1 anzuwenden ist, gebührt nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen ein Zuschlag zur Verwendungszulage. Die Höhe dieses Zuschlages richtet sich nach dem Grad der Arbeitsbelastung.
(2) Der Grad der Arbeitsbelastung wird bei Leitern von Forstverwaltungen und bei mit der Versehung eines Försterdienstbezirkes betrauten Revierförstern nach dem auf ein Jahr bezogenen Teil des jeweils geltenden Hiebssatzes, der Fläche, der waldbaulichen Intensität, der Arrondierung und allfälligen Nebenbetrieben ermittelt und in Punkten ausgedrückt.
(3) Die Anzahl der Punkte für die im Abs. 2 genannten Bediensteten ist wie folgt zu ermitteln:
1. a) für je 1 000 fm Hiebssatzes gemäß Abs. 2 ein Punkt; für den Anteil an Vornutzung, Laubholz-Endnutzung und Servitutsholz zusätzlich 0,33 Punkte je 1 000 fm und für den Anteil an Nutzung aus dem Schutzwald zusätzlich 0,8 Punkte je 1 000 fm;
b) für je 1 000 ha
aa) Wirtschaftswaldes ein Punkt,
bb) Schutz- oder Bannwaldes und produktiver Nebengründe 0,5 Punkte,
cc) unproduktiver Nebengründe 0,05 Punkte.
2. Die Summe der gemäß Z 1 lit. b ermittelten Punkte ist
a) bei guter Arrondierung mit dem Faktor 1,
b) bei mittelmäßiger Arrondierung mit dem Faktor 1,25,
c) bei schlechter Arrondierung mit dem Faktor 1,50 und
d) bei extrem schlechter Arrondierung mit dem Faktor 1,75 zu vervielfachen.
3. Als Zuschlag für die waldbauliche Intensität ist die Summe der gemäß Z 1 lit. b ermittelten Punkte bei durchschnittlicher waldbaulicher Intensität mit dem Faktor 1, bei hoher waldbaulicher Intensität mit dem Faktor 2 und bei besonders hoher waldbaulicher Intensität mit dem Faktor 3 zu vervielfachen und der Punktesumme gemäß Z 1 lit. a und Z 2 hinzuzuzählen. Der Grad der waldbaulichen Intensität richtet sich nach dem Laubholzanteil und der Absolutbonität der Fichte.
4. Wenn mit dem betreffenden Arbeitsplatz die Führung eines Nebenbetriebes verbunden ist und die daraus sich ergebende Belastung zumindest mit der Belastung bei einem Hiebssatz gemäß Abs. 2 von 1 000 fm zu vergleichen ist, ist die sich gemäß Z 1 bis 3 ergebende Punktesumme je 1 000 fm Hiebssatz vergleichbare Arbeitsbelastung um einen Punkt zu erhöhen.
5. Die sich gemäß Z 1 bis 4 ergebende Punktesumme ist bei Bediensteten des höheren forsttechnischen Dienstes, die mit der Jagdleitung betraut sind, um die doppelte Anzahl der sich gemäß Z 1 lit. b ergebenden Punkte und um 0,5 Punkte für jedes selbständig bewirtschaftete Jagdgebiet zu erhöhen.
(4) Die Anzahl der Punkte für Bedienstete, die bei Bau- und Maschinenhöfen oder Sägewerken verwendet werden oder in Sonderverwendung stehen, ist von der Generaldirektion unter Bedachtnahme auf die Belastung im Vergleich zu den unter Abs. 2 fallenden Verwendungen festzusetzen.
(5) Ein Zuschlag zur Verwendungszulage gebührt weiters:
1. Bediensteten des höheren forsttechnischen Dienstes der Verwendungsstufe A 3, die nicht Dienststellenleiter sind, auf die aber § 14 Abs. 1 anzuwenden ist, in dem für 50 Punkte vorgesehenen Ausmaß;
2. Bediensteten des gehobenen Forstdienstes der Verwendungsstufe B 5 mit abgelegter Staatsprüfung für den Försterdienst, die nicht mit der Versehung eines Försterdienstbezirkes betraute Revierförster sind, auf die aber § 14 Abs. 1 anzuwenden ist, in dem für 8 Punkte vorgesehenen Ausmaß.
(6) Wird ein Dienststellenleiter durch einen oder mehrere Bedienstete des höheren forsttechnischen Dienstes regelmäßig unterstützt, verringert sich die für den Zuschlag zur Verwendungszulage des Dienststellenleiters maßgebende Punktesumme um 20 Punkte. Wird ein mit der Versehung eines Försterdienstbezirkes betrauter Revierförster regelmäßig durch einen oder mehrere Bedienstete des gehobenen Forstdienstes oder des Forstbetriebs- und Forstschutzdienstes oder des Jagd- und Jagdschutzdienstes unterstützt, verringert sich die für den Zuschlag zur Verwendungszulage des Revierförsters maßgebende Punktesumme um 6 Punkte.
(7) Der Zuschlag zur Verwendungszulage für Oberforstmeister, deren Inspektionsbereiche territorial gegliederte Dienststellen umfassen, ist nach der Summe der Punkte zu bemessen, die der Bemessung des Zuschlages zur Verwendungszulage der Dienststellenleiter des jeweiligen Inspektionsbereiches zugrunde liegen beziehungsweise zugrunde lägen, wobei Abs. 6 nicht anzuwenden ist.
(8) Den Bediensteten des Fischereidienstes und des Forstbetriebs- und Forstschutzdienstes der Verwendungsstufe D 1 gebührt ein Zuschlag zur Verwendungszulage in dem für 10 Punkte vorgesehenen Ausmaß.
(9) Die Anzahl der Punkte für den Zuschlag zur Verwendungszulage der Bediensteten des Jagd- und Jagdschutzdienstes der Verwendungsstufe D 1 richtet sich nach Ausmaß und Art der Jagdgebietsfläche, der Arrondierung, der Höhenlage, der Begehbarkeit, der Anzahl der Fütterungen und dem Maß der Verwendung im sonstigen Forstbetrieb.
(10) Die sich gemäß den vorstehenden Bestimmungen ergebende Punktesumme für einen Bediensteten ist ab 0,50 Punkten aufzurunden, ansonsten abzurunden. Abweichend davon ist die Punktesumme gemäß Abs. 7 ab 5 Punkten auf volle 10 Punkte aufzurunden, ansonsten auf volle 10 Punkte abzurunden.
(11) Bediensteten des höheren forsttechnischen Dienstes der Verwendungsstufe A 3 gebührt ein Zuschlag zur Verwendungszulage nur, wenn die Anzahl der für den Bediensteten sich aus den vorstehenden Bestimmungen ergebenden Punkte mindestens 30 beträgt. Bediensteten des gehobenen Forstdienstes der Verwendungsstufe B 5 gebührt ein Zuschlag zur Verwendungszulage nur, wenn die Anzahl der für den Bediensteten sich aus den vorstehenden Bestimmungen ergebenden Punkte mindestens 6 beträgt.
(12) Der Zuschlag zur Verwendungszulage beträgt
1. für Oberforstmeister 19,00 S für jeden vollen Punkt;
2. für Bedienstete der Verwendungsstufe A 3
a) bis einschließlich des 50. Punktes 101,80 S,
b) vom 51. bis einschließlich 65. Punkt 149,10 S,
c) vom 66. bis einschließlich 80. Punkt 230,30 S,
d) vom 81. bis einschließlich 95. Punkt 115,20 S und
e) ab dem 96. Punkt 67,80 S
für jeden vollen Punkt;
3. für Bedienstete des gehobenen Forstdienstes und Bedienstete, die mit der Leitung eines Sägewerkes betraut sind,
a) bis einschließlich des 6. Punktes 108,50 S,
b) für den 7. Punkt 216,90 S,
c) vom 8. bis einschließlich 10. Punkt 433,60 S,
d) vom 11. bis einschließlich 13. Punkt 650,70 S,
e) für den 14. und 15. Punkt 487,80 S,
f) vom 16. bis einschließlich 20. Punkt 325,30 S und
g) ab dem 21. Punkt 216,90 S
für jeden vollen Punkt;
4. für Bedienstete der Verwendungsstufe D 1 125,40 S für jeden vollen Punkt.
(13) Bei einer Änderung der Verwendung oder der Grundlagen für die Zuschlagsermittlung, die eine Änderung oder den Wegfall der für die Ermittlung des Zuschlages maßgebenden Punktezahl bewirkt, ist der Zuschlag zur Verwendungszulage ab dem auf die Änderung folgenden Monatsersten neu zu bemessen beziehungsweise einzustellen.
(14) Wird eine Tätigkeit, für die ein Zuschlag zur Verwendungszulage gebührt, von einem Bediensteten nur vorübergehend oder vertretungsweise, mindestens aber durch einen Zeitraum von zwei Monaten versehen, so gebührt ihm für die Dauer der Ausübung dieser Tätigkeit, sofern der für diese Tätigkeit vorgesehene Zuschlag zur Verwendungszulage höher ist als jener, der dem Bediensteten zusteht, eine Ergänzungszulage in der Höhe des Unterschiedsbetrages zwischen diesen Zuschlägen zu den Verwendungszulagen.
(15) Übt ein Bediensteter eine Tätigkeit auf einem anderen Arbeitsplatz vorübergehend, jedoch nicht vertretungsweise, aber zur Unterstützung des Bediensteten, der mit der Wahrnehmung der Aufgaben dieses Arbeitsplatzes betraut ist, aus, so tritt aus diesem Anlaß in den Zuschlägen zur Verwendungszulage beider Bediensteter keine Änderung ein.
Zuschläge zu den Verwendungszulagen
§ 28. (1) Den Bediensteten, auf die § 14 Abs. 1 anzuwenden ist, gebührt nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen ein Zuschlag zur Verwendungszulage. Die Höhe dieses Zuschlages richtet sich nach dem Grad der Arbeitsbelastung.
(2) Der Grad der Arbeitsbelastung wird bei Leitern von Forstverwaltungen und bei mit der Versehung eines Försterdienstbezirkes betrauten Revierförstern nach dem auf ein Jahr bezogenen Teil des jeweils geltenden Hiebssatzes, der Fläche, der waldbaulichen Intensität, der Arrondierung und allfälligen Nebenbetrieben ermittelt und in Punkten ausgedrückt.
(3) Die Anzahl der Punkte für die im Abs. 2 genannten Bediensteten ist wie folgt zu ermitteln:
1. a) für je 1 000 fm Hiebssatzes gemäß Abs. 2 ein Punkt; für den Anteil an Vornutzung, Laubholz-Endnutzung und Servitutsholz zusätzlich 0,33 Punkte je 1 000 fm und für den Anteil an Nutzung aus dem Schutzwald zusätzlich 0,8 Punkte je 1 000 fm;
b) für je 1 000 ha
aa) Wirtschaftswaldes ein Punkt,
bb) Schutz- oder Bannwaldes und produktiver Nebengründe 0,5 Punkte,
cc) unproduktiver Nebengründe 0,05 Punkte.
2. Die Summe der gemäß Z 1 lit. b ermittelten Punkte ist
a) bei guter Arrondierung mit dem Faktor 1,
b) bei mittelmäßiger Arrondierung mit dem Faktor 1,25,
c) bei schlechter Arrondierung mit dem Faktor 1,50 und
d) bei extrem schlechter Arrondierung mit dem Faktor 1,75 zu vervielfachen.
3. Als Zuschlag für die waldbauliche Intensität ist die Summe der gemäß Z 1 lit. b ermittelten Punkte bei durchschnittlicher waldbaulicher Intensität mit dem Faktor 1, bei hoher waldbaulicher Intensität mit dem Faktor 2 und bei besonders hoher waldbaulicher Intensität mit dem Faktor 3 zu vervielfachen und der Punktesumme gemäß Z 1 lit. a und Z 2 hinzuzuzählen. Der Grad der waldbaulichen Intensität richtet sich nach dem Laubholzanteil und der Absolutbonität der Fichte.
4. Wenn mit dem betreffenden Arbeitsplatz die Führung eines Nebenbetriebes verbunden ist und die daraus sich ergebende Belastung zumindest mit der Belastung bei einem Hiebssatz gemäß Abs. 2 von 1 000 fm zu vergleichen ist, ist die sich gemäß Z 1 bis 3 ergebende Punktesumme je 1 000 fm Hiebssatz vergleichbare Arbeitsbelastung um einen Punkt zu erhöhen.
5. Die sich gemäß Z 1 bis 4 ergebende Punktesumme ist bei Bediensteten des höheren forsttechnischen Dienstes, die mit der Jagdleitung betraut sind, um die doppelte Anzahl der sich gemäß Z 1 lit. b ergebenden Punkte und um 0,5 Punkte für jedes selbständig bewirtschaftete Jagdgebiet zu erhöhen.
(4) Die Anzahl der Punkte für Bedienstete, die bei Bau- und Maschinenhöfen oder Sägewerken verwendet werden oder in Sonderverwendung stehen, ist von der Generaldirektion unter Bedachtnahme auf die Belastung im Vergleich zu den unter Abs. 2 fallenden Verwendungen festzusetzen.
(5) Ein Zuschlag zur Verwendungszulage gebührt weiters:
1. Bediensteten des höheren forsttechnischen Dienstes der Verwendungsstufe A 3, die nicht Dienststellenleiter sind, auf die aber § 14 Abs. 1 anzuwenden ist, in dem für 50 Punkte vorgesehenen Ausmaß;
2. Bediensteten des gehobenen Forstdienstes der Verwendungsstufe B 5 mit abgelegter Staatsprüfung für den Försterdienst, die nicht mit der Versehung eines Försterdienstbezirkes betraute Revierförster sind, auf die aber § 14 Abs. 1 anzuwenden ist, in dem für 8 Punkte vorgesehenen Ausmaß.
(6) Wird ein Dienststellenleiter durch einen oder mehrere Bedienstete des höheren forsttechnischen Dienstes regelmäßig unterstützt, verringert sich die für den Zuschlag zur Verwendungszulage des Dienststellenleiters maßgebende Punktesumme um 20 Punkte. Wird ein mit der Versehung eines Försterdienstbezirkes betrauter Revierförster regelmäßig durch einen oder mehrere Bedienstete des gehobenen Forstdienstes oder des Forstbetriebs- und Forstschutzdienstes oder des Jagd- und Jagdschutzdienstes unterstützt, verringert sich die für den Zuschlag zur Verwendungszulage des Revierförsters maßgebende Punktesumme um 6 Punkte.
(7) Der Zuschlag zur Verwendungszulage für Oberforstmeister, deren Inspektionsbereiche territorial gegliederte Dienststellen umfassen, ist nach der Summe der Punkte zu bemessen, die der Bemessung des Zuschlages zur Verwendungszulage der Dienststellenleiter des jeweiligen Inspektionsbereiches zugrunde liegen beziehungsweise zugrunde lägen, wobei Abs. 6 nicht anzuwenden ist.
(8) Den Bediensteten des Fischereidienstes und des Forstbetriebs- und Forstschutzdienstes der Verwendungsstufe D 1 gebührt ein Zuschlag zur Verwendungszulage in dem für 10 Punkte vorgesehenen Ausmaß.
(9) Die Anzahl der Punkte für den Zuschlag zur Verwendungszulage der Bediensteten des Jagd- und Jagdschutzdienstes der Verwendungsstufe D 1 richtet sich nach Ausmaß und Art der Jagdgebietsfläche, der Arrondierung, der Höhenlage, der Begehbarkeit, der Anzahl der Fütterungen und dem Maß der Verwendung im sonstigen Forstbetrieb.
(10) Die sich gemäß den vorstehenden Bestimmungen ergebende Punktesumme für einen Bediensteten ist ab 0,50 Punkten aufzurunden, ansonsten abzurunden. Abweichend davon ist die Punktesumme gemäß Abs. 7 ab 5 Punkten auf volle 10 Punkte aufzurunden, ansonsten auf volle 10 Punkte abzurunden.
(11) Bediensteten des höheren forsttechnischen Dienstes der Verwendungsstufe A 3 gebührt ein Zuschlag zur Verwendungszulage nur, wenn die Anzahl der für den Bediensteten sich aus den vorstehenden Bestimmungen ergebenden Punkte mindestens 30 beträgt. Bediensteten des gehobenen Forstdienstes der Verwendungsstufe B 5 gebührt ein Zuschlag zur Verwendungszulage nur, wenn die Anzahl der für den Bediensteten sich aus den vorstehenden Bestimmungen ergebenden Punkte mindestens 6 beträgt.
(12) Der Zuschlag zur Verwendungszulage beträgt
1. für Oberforstmeister 19,20 S für jeden vollen Punkt;
2. für Bedienstete der Verwendungsstufe A 3
a) bis einschließlich des 50. Punktes 103,00 S,
b) vom 51. bis einschließlich 65. Punkt 150,90 S,
c) vom 66. bis einschließlich 80. Punkt 233,10 S,
d) vom 81. bis einschließlich 95. Punkt 116,60 S und
e) ab dem 96. Punkt 68,60 S
für jeden vollen Punkt;
3. für Bedienstete des gehobenen Forstdienstes und Bedienstete, die mit der Leitung eines Sägewerkes betraut sind,
a) bis einschließlich des 6. Punktes 109,80 S,
b) für den 7. Punkt 219,50 S,
c) vom 8. bis einschließlich 10. Punkt 438,80 S,
d) vom 11. bis einschließlich 13. Punkt 658,50 S,
e) für den 14. und 15. Punkt 493,70 S,
f) vom 16. bis einschließlich 20. Punkt 329,20 S und
g) ab dem 21. Punkt 219,50 S
für jeden vollen Punkt;
4. für Bedienstete der Verwendungsstufe D 1 126,90 S für jeden vollen Punkt.
(13) Bei einer Änderung der Verwendung oder der Grundlagen für die Zuschlagsermittlung, die eine Änderung oder den Wegfall der für die Ermittlung des Zuschlages maßgebenden Punktezahl bewirkt, ist der Zuschlag zur Verwendungszulage ab dem auf die Änderung folgenden Monatsersten neu zu bemessen beziehungsweise einzustellen.
(14) Wird eine Tätigkeit, für die ein Zuschlag zur Verwendungszulage gebührt, von einem Bediensteten nur vorübergehend oder vertretungsweise, mindestens aber durch einen Zeitraum von zwei Monaten versehen, so gebührt ihm für die Dauer der Ausübung dieser Tätigkeit, sofern der für diese Tätigkeit vorgesehene Zuschlag zur Verwendungszulage höher ist als jener, der dem Bediensteten zusteht, eine Ergänzungszulage in der Höhe des Unterschiedsbetrages zwischen diesen Zuschlägen zu den Verwendungszulagen.
(15) Übt ein Bediensteter eine Tätigkeit auf einem anderen Arbeitsplatz vorübergehend, jedoch nicht vertretungsweise, aber zur Unterstützung des Bediensteten, der mit der Wahrnehmung der Aufgaben dieses Arbeitsplatzes betraut ist, aus, so tritt aus diesem Anlaß in den Zuschlägen zur Verwendungszulage beider Bediensteter keine Änderung ein.
Zuschläge zu den Verwendungszulagen
§ 28. (1) Den Bediensteten, auf die § 14 Abs. 1 anzuwenden ist, gebührt nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen ein Zuschlag zur Verwendungszulage. Die Höhe dieses Zuschlages richtet sich nach dem Grad der Arbeitsbelastung.
(2) Der Grad der Arbeitsbelastung wird bei Leitern von Forstverwaltungen und bei mit der Versehung eines Försterdienstbezirkes betrauten Revierförstern nach dem auf ein Jahr bezogenen Teil des jeweils geltenden Hiebssatzes, der Fläche, der waldbaulichen Intensität, der Arrondierung und allfälligen Nebenbetrieben ermittelt und in Punkten ausgedrückt.
(3) Die Anzahl der Punkte für die im Abs. 2 genannten Bediensteten ist wie folgt zu ermitteln:
1. a) für je 1 000 fm Hiebssatzes gemäß Abs. 2 ein Punkt; für den Anteil an Vornutzung, Laubholz-Endnutzung und Servitutsholz zusätzlich 0,33 Punkte je 1 000 fm und für den Anteil an Nutzung aus dem Schutzwald zusätzlich 0,8 Punkte je 1 000 fm;
b) für je 1 000 ha
aa) Wirtschaftswaldes ein Punkt,
bb) Schutz- oder Bannwaldes und produktiver Nebengründe 0,5 Punkte,
cc) unproduktiver Nebengründe 0,05 Punkte.
2. Die Summe der gemäß Z 1 lit. b ermittelten Punkte ist
a) bei guter Arrondierung mit dem Faktor 1,
b) bei mittelmäßiger Arrondierung mit dem Faktor 1,25,
c) bei schlechter Arrondierung mit dem Faktor 1,50 und
d) bei extrem schlechter Arrondierung mit dem Faktor 1,75 zu vervielfachen.
3. Als Zuschlag für die waldbauliche Intensität ist die Summe der gemäß Z 1 lit. b ermittelten Punkte bei durchschnittlicher waldbaulicher Intensität mit dem Faktor 1, bei hoher waldbaulicher Intensität mit dem Faktor 2 und bei besonders hoher waldbaulicher Intensität mit dem Faktor 3 zu vervielfachen und der Punktesumme gemäß Z 1 lit. a und Z 2 hinzuzuzählen. Der Grad der waldbaulichen Intensität richtet sich nach dem Laubholzanteil und der Absolutbonität der Fichte.
4. Wenn mit dem betreffenden Arbeitsplatz die Führung eines Nebenbetriebes verbunden ist und die daraus sich ergebende Belastung zumindest mit der Belastung bei einem Hiebssatz gemäß Abs. 2 von 1 000 fm zu vergleichen ist, ist die sich gemäß Z 1 bis 3 ergebende Punktesumme je 1 000 fm Hiebssatz vergleichbare Arbeitsbelastung um einen Punkt zu erhöhen.
5. Die sich gemäß Z 1 bis 4 ergebende Punktesumme ist bei Bediensteten des höheren forsttechnischen Dienstes, die mit der Jagdleitung betraut sind, um die doppelte Anzahl der sich gemäß Z 1 lit. b ergebenden Punkte und um 0,5 Punkte für jedes selbständig bewirtschaftete Jagdgebiet zu erhöhen.
(4) Die Anzahl der Punkte für Bedienstete, die bei Bau- und Maschinenhöfen oder Sägewerken verwendet werden oder in Sonderverwendung stehen, ist von der Generaldirektion unter Bedachtnahme auf die Belastung im Vergleich zu den unter Abs. 2 fallenden Verwendungen festzusetzen.
(5) Ein Zuschlag zur Verwendungszulage gebührt weiters:
1. Bediensteten des höheren forsttechnischen Dienstes der Verwendungsstufe A 3, die nicht Dienststellenleiter sind, auf die aber § 14 Abs. 1 anzuwenden ist, in dem für 50 Punkte vorgesehenen Ausmaß;
2. Bediensteten des gehobenen Forstdienstes der Verwendungsstufe B 5 mit abgelegter Staatsprüfung für den Försterdienst, die nicht mit der Versehung eines Försterdienstbezirkes betraute Revierförster sind, auf die aber § 14 Abs. 1 anzuwenden ist, in dem für 8 Punkte vorgesehenen Ausmaß.
(6) Wird ein Dienststellenleiter durch einen oder mehrere Bedienstete des höheren forsttechnischen Dienstes regelmäßig unterstützt, verringert sich die für den Zuschlag zur Verwendungszulage des Dienststellenleiters maßgebende Punktesumme um 20 Punkte. Wird ein mit der Versehung eines Försterdienstbezirkes betrauter Revierförster regelmäßig durch einen oder mehrere Bedienstete des gehobenen Forstdienstes oder des Forstbetriebs- und Forstschutzdienstes oder des Jagd- und Jagdschutzdienstes unterstützt, verringert sich die für den Zuschlag zur Verwendungszulage des Revierförsters maßgebende Punktesumme um 6 Punkte.
(7) Der Zuschlag zur Verwendungszulage für Oberforstmeister, deren Inspektionsbereiche territorial gegliederte Dienststellen umfassen, ist nach der Summe der Punkte zu bemessen, die der Bemessung des Zuschlages zur Verwendungszulage der Dienststellenleiter des jeweiligen Inspektionsbereiches zugrunde liegen beziehungsweise zugrunde lägen, wobei Abs. 6 nicht anzuwenden ist.
(8) Den Bediensteten des Fischereidienstes und des Forstbetriebs- und Forstschutzdienstes der Verwendungsstufe D 1 gebührt ein Zuschlag zur Verwendungszulage in dem für 10 Punkte vorgesehenen Ausmaß.
(9) Die Anzahl der Punkte für den Zuschlag zur Verwendungszulage der Bediensteten des Jagd- und Jagdschutzdienstes der Verwendungsstufe D 1 richtet sich nach Ausmaß und Art der Jagdgebietsfläche, der Arrondierung, der Höhenlage, der Begehbarkeit, der Anzahl der Fütterungen und dem Maß der Verwendung im sonstigen Forstbetrieb.
(10) Die sich gemäß den vorstehenden Bestimmungen ergebende Punktesumme für einen Bediensteten ist ab 0,50 Punkten aufzurunden, ansonsten abzurunden. Abweichend davon ist die Punktesumme gemäß Abs. 7 ab 5 Punkten auf volle 10 Punkte aufzurunden, ansonsten auf volle 10 Punkte abzurunden.
(11) Bediensteten des höheren forsttechnischen Dienstes der Verwendungsstufe A 3 gebührt ein Zuschlag zur Verwendungszulage nur, wenn die Anzahl der für den Bediensteten sich aus den vorstehenden Bestimmungen ergebenden Punkte mindestens 30 beträgt. Bediensteten des gehobenen Forstdienstes der Verwendungsstufe B 5 gebührt ein Zuschlag zur Verwendungszulage nur, wenn die Anzahl der für den Bediensteten sich aus den vorstehenden Bestimmungen ergebenden Punkte mindestens 6 beträgt.
(12) Der Zuschlag zur Verwendungszulage beträgt
1. für Oberforstmeister 19,80 S für jeden vollen Punkt;
2. für Bedienstete der Verwendungsstufe A 3
a) bis einschließlich des 50. Punktes 106,00 S,
b) vom 51. bis einschließlich 65. Punkt 155,30 S,
c) vom 66. bis einschließlich 80. Punkt 239,90 S,
d) vom 81. bis einschließlich 95. Punkt 120,00 S und
e) ab dem 96. Punkt 70,60 S
für jeden vollen Punkt;
3. für Bedienstete des gehobenen Forstdienstes und Bedienstete, die mit der Leitung eines Sägewerkes betraut sind,
a) bis einschließlich des 6. Punktes 113,00 S,
b) für den 7. Punkt 225,90 S,
c) vom 8. bis einschließlich 10. Punkt 451,50 S,
d) vom 11. bis einschließlich 13. Punkt 677,60 S,
e) für den 14. und 15. Punkt 508,00 S,
f) vom 16. bis einschließlich 20. Punkt 338,70 S und
g) ab dem 21. Punkt 225,90 S
für jeden vollen Punkt;
4. für Bedienstete der Verwendungsstufe D 1 130,60 S für jeden vollen Punkt.
(13) Bei einer Änderung der Verwendung oder der Grundlagen für die Zuschlagsermittlung, die eine Änderung oder den Wegfall der für die Ermittlung des Zuschlages maßgebenden Punktezahl bewirkt, ist der Zuschlag zur Verwendungszulage ab dem auf die Änderung folgenden Monatsersten neu zu bemessen beziehungsweise einzustellen.
(14) Wird eine Tätigkeit, für die ein Zuschlag zur Verwendungszulage gebührt, von einem Bediensteten nur vorübergehend oder vertretungsweise, mindestens aber durch einen Zeitraum von zwei Monaten versehen, so gebührt ihm für die Dauer der Ausübung dieser Tätigkeit, sofern der für diese Tätigkeit vorgesehene Zuschlag zur Verwendungszulage höher ist als jener, der dem Bediensteten zusteht, eine Ergänzungszulage in der Höhe des Unterschiedsbetrages zwischen diesen Zuschlägen zu den Verwendungszulagen.
(15) Übt ein Bediensteter eine Tätigkeit auf einem anderen Arbeitsplatz vorübergehend, jedoch nicht vertretungsweise, aber zur Unterstützung des Bediensteten, der mit der Wahrnehmung der Aufgaben dieses Arbeitsplatzes betraut ist, aus, so tritt aus diesem Anlaß in den Zuschlägen zur Verwendungszulage beider Bediensteter keine Änderung ein.
Zuschläge zu den Verwendungszulagen
§ 28. (1) Den Bediensteten, auf die § 14 Abs. 1 anzuwenden ist, gebührt nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen ein Zuschlag zur Verwendungszulage. Die Höhe dieses Zuschlages richtet sich nach dem Grad der Arbeitsbelastung.
(2) Der Grad der Arbeitsbelastung wird bei Leitern von Forstverwaltungen und bei mit der Versehung eines Försterdienstbezirkes betrauten Revierförstern nach dem auf ein Jahr bezogenen Teil des jeweils geltenden Hiebssatzes, der Fläche, der waldbaulichen Intensität, der Arrondierung und allfälligen Nebenbetrieben ermittelt und in Punkten ausgedrückt.
(3) Die Anzahl der Punkte für die im Abs. 2 genannten Bediensteten ist wie folgt zu ermitteln:
1. a) für je 1 000 fm Hiebssatzes gemäß Abs. 2 ein Punkt; für den Anteil an Vornutzung, Laubholz-Endnutzung und Servitutsholz zusätzlich 0,33 Punkte je 1 000 fm und für den Anteil an Nutzung aus dem Schutzwald zusätzlich 0,8 Punkte je 1 000 fm;
b) für je 1 000 ha
aa) Wirtschaftswaldes ein Punkt,
bb) Schutz- oder Bannwaldes und produktiver Nebengründe 0,5 Punkte,
cc) unproduktiver Nebengründe 0,05 Punkte.
2. Die Summe der gemäß Z 1 lit. b ermittelten Punkte ist
a) bei guter Arrondierung mit dem Faktor 1,
b) bei mittelmäßiger Arrondierung mit dem Faktor 1,25,
c) bei schlechter Arrondierung mit dem Faktor 1,50 und
d) bei extrem schlechter Arrondierung mit dem Faktor 1,75 zu vervielfachen.
3. Als Zuschlag für die waldbauliche Intensität ist die Summe der gemäß Z 1 lit. b ermittelten Punkte bei durchschnittlicher waldbaulicher Intensität mit dem Faktor 1, bei hoher waldbaulicher Intensität mit dem Faktor 2 und bei besonders hoher waldbaulicher Intensität mit dem Faktor 3 zu vervielfachen und der Punktesumme gemäß Z 1 lit. a und Z 2 hinzuzuzählen. Der Grad der waldbaulichen Intensität richtet sich nach dem Laubholzanteil und der Absolutbonität der Fichte.
4. Wenn mit dem betreffenden Arbeitsplatz die Führung eines Nebenbetriebes verbunden ist und die daraus sich ergebende Belastung zumindest mit der Belastung bei einem Hiebssatz gemäß Abs. 2 von 1 000 fm zu vergleichen ist, ist die sich gemäß Z 1 bis 3 ergebende Punktesumme je 1 000 fm Hiebssatz vergleichbare Arbeitsbelastung um einen Punkt zu erhöhen.
5. Die sich gemäß Z 1 bis 4 ergebende Punktesumme ist bei Bediensteten des höheren forsttechnischen Dienstes, die mit der Jagdleitung betraut sind, um die doppelte Anzahl der sich gemäß Z 1 lit. b ergebenden Punkte und um 0,5 Punkte für jedes selbständig bewirtschaftete Jagdgebiet zu erhöhen.
(4) Die Anzahl der Punkte für Bedienstete, die bei Bau- und Maschinenhöfen oder Sägewerken verwendet werden oder in Sonderverwendung stehen, ist von der Generaldirektion unter Bedachtnahme auf die Belastung im Vergleich zu den unter Abs. 2 fallenden Verwendungen festzusetzen.
(5) Ein Zuschlag zur Verwendungszulage gebührt weiters:
1. Bediensteten des höheren forsttechnischen Dienstes der Verwendungsstufe A 3, die nicht Dienststellenleiter sind, auf die aber § 14 Abs. 1 anzuwenden ist, in dem für 50 Punkte vorgesehenen Ausmaß;
2. Bediensteten des gehobenen Forstdienstes der Verwendungsstufe B 5 mit abgelegter Staatsprüfung für den Försterdienst, die nicht mit der Versehung eines Försterdienstbezirkes betraute Revierförster sind, auf die aber § 14 Abs. 1 anzuwenden ist, in dem für 8 Punkte vorgesehenen Ausmaß.
(6) Wird ein Dienststellenleiter durch einen oder mehrere Bedienstete des höheren forsttechnischen Dienstes regelmäßig unterstützt, verringert sich die für den Zuschlag zur Verwendungszulage des Dienststellenleiters maßgebende Punktesumme um 20 Punkte. Wird ein mit der Versehung eines Försterdienstbezirkes betrauter Revierförster regelmäßig durch einen oder mehrere Bedienstete des gehobenen Forstdienstes oder des Forstbetriebs- und Forstschutzdienstes oder des Jagd- und Jagdschutzdienstes unterstützt, verringert sich die für den Zuschlag zur Verwendungszulage des Revierförsters maßgebende Punktesumme um 6 Punkte.
(7) Der Zuschlag zur Verwendungszulage für Oberforstmeister, deren Inspektionsbereiche territorial gegliederte Dienststellen umfassen, ist wie folgt zu bemessen:
1. Für die Zeit bis zum 30. Juni 1992 richtet sich der Zuschlag zur Verwendungszulage nach der Summe der Punkte, die der Bemessung des Zuschlages zur Verwendungszulage der Dienststellenleiter des jeweiligen Inspektionsbereiches zugrunde liegen oder zugrunde lägen, wobei Abs. 6 nicht anzuwenden ist.
2. Für die Zeit ab dem 1. Juli 1992 gebührt ein Zuschlag zur Verwendungszulage in dem für 470 Punkte vorgesehenen Ausmaß.
(8) Den Bediensteten des Fischereidienstes und des Forstbetriebs- und Forstschutzdienstes der Verwendungsstufe D 1 gebührt ein Zuschlag zur Verwendungszulage in dem für 10 Punkte vorgesehenen Ausmaß.
(9) Die Anzahl der Punkte für den Zuschlag zur Verwendungszulage der Bediensteten des Jagd- und Jagdschutzdienstes der Verwendungsstufe D 1 richtet sich nach Ausmaß und Art der Jagdgebietsfläche, der Arrondierung, der Höhenlage, der Begehbarkeit, der Anzahl der Fütterungen und dem Maß der Verwendung im sonstigen Forstbetrieb.
(10) Die sich gemäß den vorstehenden Bestimmungen ergebende Punktesumme für einen Bediensteten ist ab 0,50 Punkten aufzurunden, ansonsten abzurunden. Abweichend davon ist die Punktesumme gemäß Abs. 7 ab 5 Punkten auf volle 10 Punkte aufzurunden, ansonsten auf volle 10 Punkte abzurunden.
(11) Bediensteten des höheren forsttechnischen Dienstes der Verwendungsstufe A 3 gebührt ein Zuschlag zur Verwendungszulage nur, wenn die Anzahl der für den Bediensteten sich aus den vorstehenden Bestimmungen ergebenden Punkte mindestens 30 beträgt. Bediensteten des gehobenen Forstdienstes der Verwendungsstufe B 5 gebührt ein Zuschlag zur Verwendungszulage nur, wenn die Anzahl der für den Bediensteten sich aus den vorstehenden Bestimmungen ergebenden Punkte mindestens 6 beträgt.
(12) Der Zuschlag zur Verwendungszulage beträgt
1. für Oberforstmeister
a) bis einschließlich des 950. Punktes 19,80 S,
b) ab dem 951. Punkt 4,00 S
für jeden vollen Punkt;
2. für Bedienstete der Verwendungsstufe A 3
a) bis einschließlich des 50. Punktes 106,00 S,
b) vom 51. bis einschließlich 65. Punkt 155,30 S,
c) vom 66. bis einschließlich 80. Punkt 239,90 S,
d) vom 81. bis einschließlich 95. Punkt 120,00 S und
e) ab dem 96. Punkt 70,60 S
für jeden vollen Punkt;
3. für Bedienstete des gehobenen Forstdienstes und Bedienstete, die mit der Leitung eines Sägewerkes betraut sind,
a) bis einschließlich des 6. Punktes 113,00 S,
b) für den 7. Punkt 225,90 S,
c) vom 8. bis einschließlich 10. Punkt 451,50 S,
d) vom 11. bis einschließlich 13. Punkt 677,60 S,
e) für den 14. und 15. Punkt 508,00 S,
f) vom 16. bis einschließlich 20. Punkt 338,70 S und
g) ab dem 21. Punkt 225,90 S
für jeden vollen Punkt;
4. für Bedienstete der Verwendungsstufe D 1 130,60 S für jeden vollen Punkt.
(13) Bei einer Änderung der Verwendung oder der Grundlagen für die Zuschlagsermittlung, die eine Änderung oder den Wegfall der für die Ermittlung des Zuschlages maßgebenden Punktezahl bewirkt, ist der Zuschlag zur Verwendungszulage ab dem auf die Änderung folgenden Monatsersten neu zu bemessen beziehungsweise einzustellen.
(14) Wird eine Tätigkeit, für die ein Zuschlag zur Verwendungszulage gebührt, von einem Bediensteten nur vorübergehend oder vertretungsweise, mindestens aber durch einen Zeitraum von zwei Monaten versehen, so gebührt ihm für die Dauer der Ausübung dieser Tätigkeit, sofern der für diese Tätigkeit vorgesehene Zuschlag zur Verwendungszulage höher ist als jener, der dem Bediensteten zusteht, eine Ergänzungszulage in der Höhe des Unterschiedsbetrages zwischen diesen Zuschlägen zu den Verwendungszulagen.
(15) Übt ein Bediensteter eine Tätigkeit auf einem anderen Arbeitsplatz vorübergehend, jedoch nicht vertretungsweise, aber zur Unterstützung des Bediensteten, der mit der Wahrnehmung der Aufgaben dieses Arbeitsplatzes betraut ist, aus, so tritt aus diesem Anlaß in den Zuschlägen zur Verwendungszulage beider Bediensteter keine Änderung ein.
Zuschläge zu den Verwendungszulagen
§ 28. (1) Den Bediensteten, auf die § 14 Abs. 1 anzuwenden ist, gebührt nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen ein Zuschlag zur Verwendungszulage. Die Höhe dieses Zuschlages richtet sich nach dem Grad der Arbeitsbelastung.
(2) Der Grad der Arbeitsbelastung wird bei Leitern von Forstverwaltungen und bei mit der Versehung eines Försterdienstbezirkes betrauten Revierförstern nach dem auf ein Jahr bezogenen Teil des jeweils geltenden Hiebssatzes, der Fläche, der waldbaulichen Intensität, der Arrondierung und allfälligen Nebenbetrieben ermittelt und in Punkten ausgedrückt.
(3) Die Anzahl der Punkte für die im Abs. 2 genannten Bediensteten ist wie folgt zu ermitteln:
1. a) für je 1 000 fm Hiebssatzes gemäß Abs. 2 ein Punkt; für den Anteil an Vornutzung, Laubholz-Endnutzung und Servitutsholz zusätzlich 0,33 Punkte je 1 000 fm und für den Anteil an Nutzung aus dem Schutzwald zusätzlich 0,8 Punkte je 1 000 fm;
b) für je 1 000 ha
aa) Wirtschaftswaldes ein Punkt,
bb) Schutz- oder Bannwaldes und produktiver Nebengründe 0,5 Punkte,
cc) unproduktiver Nebengründe 0,05 Punkte.
2. Die Summe der gemäß Z 1 lit. b ermittelten Punkte ist
a) bei guter Arrondierung mit dem Faktor 1,
b) bei mittelmäßiger Arrondierung mit dem Faktor 1,25,
c) bei schlechter Arrondierung mit dem Faktor 1,50 und
d) bei extrem schlechter Arrondierung mit dem Faktor 1,75 zu vervielfachen.
3. Als Zuschlag für die waldbauliche Intensität ist die Summe der gemäß Z 1 lit. b ermittelten Punkte bei durchschnittlicher waldbaulicher Intensität mit dem Faktor 1, bei hoher waldbaulicher Intensität mit dem Faktor 2 und bei besonders hoher waldbaulicher Intensität mit dem Faktor 3 zu vervielfachen und der Punktesumme gemäß Z 1 lit. a und Z 2 hinzuzuzählen. Der Grad der waldbaulichen Intensität richtet sich nach dem Laubholzanteil und der Absolutbonität der Fichte.
4. Wenn mit dem betreffenden Arbeitsplatz die Führung eines Nebenbetriebes verbunden ist und die daraus sich ergebende Belastung zumindest mit der Belastung bei einem Hiebssatz gemäß Abs. 2 von 1 000 fm zu vergleichen ist, ist die sich gemäß Z 1 bis 3 ergebende Punktesumme je 1 000 fm Hiebssatz vergleichbare Arbeitsbelastung um einen Punkt zu erhöhen.
5. Die sich gemäß Z 1 bis 4 ergebende Punktesumme ist bei Bediensteten des höheren forsttechnischen Dienstes, die mit der Jagdleitung betraut sind, um die doppelte Anzahl der sich gemäß Z 1 lit. b ergebenden Punkte und um 0,5 Punkte für jedes selbständig bewirtschaftete Jagdgebiet zu erhöhen.
(4) Die Anzahl der Punkte für Bedienstete, die bei Bau- und Maschinenhöfen oder Sägewerken verwendet werden oder in Sonderverwendung stehen, ist von der Generaldirektion unter Bedachtnahme auf die Belastung im Vergleich zu den unter Abs. 2 fallenden Verwendungen festzusetzen.
(5) Ein Zuschlag zur Verwendungszulage gebührt weiters:
1. Bediensteten des höheren forsttechnischen Dienstes der Verwendungsstufe A 3, die nicht Dienststellenleiter sind, auf die aber § 14 Abs. 1 anzuwenden ist, in dem für 50 Punkte vorgesehenen Ausmaß;
2. Bediensteten des gehobenen Forstdienstes der Verwendungsstufe B 5 mit abgelegter Staatsprüfung für den Försterdienst, die nicht mit der Versehung eines Försterdienstbezirkes betraute Revierförster sind, auf die aber § 14 Abs. 1 anzuwenden ist, in dem für 8 Punkte vorgesehenen Ausmaß.
(6) Wird ein Dienststellenleiter durch einen oder mehrere Bedienstete des höheren forsttechnischen Dienstes regelmäßig unterstützt, verringert sich die für den Zuschlag zur Verwendungszulage des Dienststellenleiters maßgebende Punktesumme um 20 Punkte. Wird ein mit der Versehung eines Försterdienstbezirkes betrauter Revierförster regelmäßig durch einen oder mehrere Bedienstete des gehobenen Forstdienstes oder des Forstbetriebs- und Forstschutzdienstes oder des Jagd- und Jagdschutzdienstes unterstützt, verringert sich die für den Zuschlag zur Verwendungszulage des Revierförsters maßgebende Punktesumme um 6 Punkte.
(7) Der Zuschlag zur Verwendungszulage für Oberforstmeister, deren Inspektionsbereiche territorial gegliederte Dienststellen umfassen, ist nach der Summe der Punkte zu bemessen, die der Bemessung des Zuschlages zur Verwendungszulage der Dienststellenleiter des jeweiligen Inspektionsbereiches zugrunde liegen beziehungsweise zugrunde lägen, wobei Abs. 6 nicht anzuwenden ist.
(8) Den Bediensteten des Fischereidienstes und des Forstbetriebs- und Forstschutzdienstes der Verwendungsstufe D 1 gebührt ein Zuschlag zur Verwendungszulage in dem für 10 Punkte vorgesehenen Ausmaß.
(9) Die Anzahl der Punkte für den Zuschlag zur Verwendungszulage der Bediensteten des Jagd- und Jagdschutzdienstes der Verwendungsstufe D 1 richtet sich nach Ausmaß und Art der Jagdgebietsfläche, der Arrondierung, der Höhenlage, der Begehbarkeit, der Anzahl der Fütterungen und dem Maß der Verwendung im sonstigen Forstbetrieb.
(10) Die sich gemäß den vorstehenden Bestimmungen ergebende Punktesumme für einen Bediensteten ist ab 0,50 Punkten aufzurunden, ansonsten abzurunden. Abweichend davon ist die Punktesumme gemäß Abs. 7 ab 5 Punkten auf volle 10 Punkte aufzurunden, ansonsten auf volle 10 Punkte abzurunden.
(11) Bediensteten des höheren forsttechnischen Dienstes der Verwendungsstufe A 3 gebührt ein Zuschlag zur Verwendungszulage nur, wenn die Anzahl der für den Bediensteten sich aus den vorstehenden Bestimmungen ergebenden Punkte mindestens 30 beträgt. Bediensteten des gehobenen Forstdienstes der Verwendungsstufe B 5 gebührt ein Zuschlag zur Verwendungszulage nur, wenn die Anzahl der für den Bediensteten sich aus den vorstehenden Bestimmungen ergebenden Punkte mindestens 6 beträgt.
(12) Der Zuschlag zur Verwendungszulage beträgt
1. für Oberforstmeister 20,40 S für jeden vollen Punkt;
2. für Bedienstete der Verwendungsstufe A 3
a) bis einschließlich des 50. Punktes 109,10 S,
b) vom 51. bis einschließlich 65. Punkt 159,80 S,
c) vom 66. bis einschließlich 80. Punkt 246,90 S,
d) vom 81. bis einschließlich 95. Punkt 123,50 S und
e) ab dem 96. Punkt 72,60 S
für jeden vollen Punkt;
3. für Bedienstete des gehobenen Forstdienstes und Bedienstete, die mit der Leitung eines Sägewerkes betraut sind,
a) bis einschließlich des 6. Punktes 116,30 S,
b) für den 7. Punkt 232,50 S,
c) vom 8. bis einschließlich 10. Punkt 464,60 S,
d) vom 11. bis einschließlich 13. Punkt 697,30 S,
e) für den 14. und 15. Punkt 522,70 S,
f) vom 16. bis einschließlich 20. Punkt 348,50 S und
g) ab dem 21. Punkt 232,50 S
für jeden vollen Punkt;
4. für Bedienstete der Verwendungsstufe D 1 134,40 S für jeden vollen Punkt.
(13) Bei einer Änderung der Verwendung oder der Grundlagen für die Zuschlagsermittlung, die eine Änderung oder den Wegfall der für die Ermittlung des Zuschlages maßgebenden Punktezahl bewirkt, ist der Zuschlag zur Verwendungszulage ab dem auf die Änderung folgenden Monatsersten neu zu bemessen beziehungsweise einzustellen.
(14) Wird eine Tätigkeit, für die ein Zuschlag zur Verwendungszulage gebührt, von einem Bediensteten nur vorübergehend oder vertretungsweise, mindestens aber durch einen Zeitraum von zwei Monaten versehen, so gebührt ihm für die Dauer der Ausübung dieser Tätigkeit, sofern der für diese Tätigkeit vorgesehene Zuschlag zur Verwendungszulage höher ist als jener, der dem Bediensteten zusteht, eine Ergänzungszulage in der Höhe des Unterschiedsbetrages zwischen diesen Zuschlägen zu den Verwendungszulagen.
(15) Übt ein Bediensteter eine Tätigkeit auf einem anderen Arbeitsplatz vorübergehend, jedoch nicht vertretungsweise, aber zur Unterstützung des Bediensteten, der mit der Wahrnehmung der Aufgaben dieses Arbeitsplatzes betraut ist, aus, so tritt aus diesem Anlaß in den Zuschlägen zur Verwendungszulage beider Bediensteter keine Änderung ein.
Zuschläge zu den Verwendungszulagen
§ 28. (1) Den Bediensteten, auf die § 14 Abs. 1 anzuwenden ist, gebührt nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen ein Zuschlag zur Verwendungszulage. Die Höhe dieses Zuschlages richtet sich nach dem Grad der Arbeitsbelastung.
(2) Der Grad der Arbeitsbelastung wird bei Leitern von Forstverwaltungen und bei mit der Versehung eines Försterdienstbezirkes betrauten Revierförstern nach dem auf ein Jahr bezogenen Teil des jeweils geltenden Hiebssatzes, der Fläche, der waldbaulichen Intensität, der Arrondierung und allfälligen Nebenbetrieben ermittelt und in Punkten ausgedrückt.
(3) Die Anzahl der Punkte für die im Abs. 2 genannten Bediensteten ist wie folgt zu ermitteln:
1. a) für je 1 000 fm Hiebssatzes gemäß Abs. 2 ein Punkt; für den Anteil an Vornutzung, Laubholz-Endnutzung und Servitutsholz zusätzlich 0,33 Punkte je 1 000 fm und für den Anteil an Nutzung aus dem Schutzwald zusätzlich 0,8 Punkte je 1 000 fm;
b) für je 1 000 ha
aa) Wirtschaftswaldes ein Punkt,
bb) Schutz- oder Bannwaldes und produktiver Nebengründe 0,5 Punkte,
cc) unproduktiver Nebengründe 0,05 Punkte.
2. Die Summe der gemäß Z 1 lit. b ermittelten Punkte ist
a) bei guter Arrondierung mit dem Faktor 1,
b) bei mittelmäßiger Arrondierung mit dem Faktor 1,25,
c) bei schlechter Arrondierung mit dem Faktor 1,50 und
d) bei extrem schlechter Arrondierung mit dem Faktor 1,75 zu vervielfachen.
3. Als Zuschlag für die waldbauliche Intensität ist die Summe der gemäß Z 1 lit. b ermittelten Punkte bei durchschnittlicher waldbaulicher Intensität mit dem Faktor 1, bei hoher waldbaulicher Intensität mit dem Faktor 2 und bei besonders hoher waldbaulicher Intensität mit dem Faktor 3 zu vervielfachen und der Punktesumme gemäß Z 1 lit. a und Z 2 hinzuzuzählen. Der Grad der waldbaulichen Intensität richtet sich nach dem Laubholzanteil und der Absolutbonität der Fichte.
4. Wenn mit dem betreffenden Arbeitsplatz die Führung eines Nebenbetriebes verbunden ist und die daraus sich ergebende Belastung zumindest mit der Belastung bei einem Hiebssatz gemäß Abs. 2 von 1 000 fm zu vergleichen ist, ist die sich gemäß Z 1 bis 3 ergebende Punktesumme je 1 000 fm Hiebssatz vergleichbare Arbeitsbelastung um einen Punkt zu erhöhen.
5. Die sich gemäß Z 1 bis 4 ergebende Punktesumme ist bei Bediensteten des höheren forsttechnischen Dienstes, die mit der Jagdleitung betraut sind, um die doppelte Anzahl der sich gemäß Z 1 lit. b ergebenden Punkte und um 0,5 Punkte für jedes selbständig bewirtschaftete Jagdgebiet zu erhöhen.
(4) Die Anzahl der Punkte für Bedienstete, die bei Bau- und Maschinenhöfen oder Sägewerken verwendet werden oder in Sonderverwendung stehen, ist von der Generaldirektion unter Bedachtnahme auf die Belastung im Vergleich zu den unter Abs. 2 fallenden Verwendungen festzusetzen.
(5) Ein Zuschlag zur Verwendungszulage gebührt weiters:
1. Bediensteten des höheren forsttechnischen Dienstes der Verwendungsstufe A 3, die nicht Dienststellenleiter sind, auf die aber § 14 Abs. 1 anzuwenden ist, in dem für 50 Punkte vorgesehenen Ausmaß;
2. Bediensteten des gehobenen Forstdienstes der Verwendungsstufe B 5 mit abgelegter Staatsprüfung für den Försterdienst, die nicht mit der Versehung eines Försterdienstbezirkes betraute Revierförster sind, auf die aber § 14 Abs. 1 anzuwenden ist, in dem für 8 Punkte vorgesehenen Ausmaß.
(6) Wird ein Dienststellenleiter durch einen oder mehrere Bedienstete des höheren forsttechnischen Dienstes regelmäßig unterstützt, verringert sich die für den Zuschlag zur Verwendungszulage des Dienststellenleiters maßgebende Punktesumme um 20 Punkte. Wird ein mit der Versehung eines Försterdienstbezirkes betrauter Revierförster regelmäßig durch einen oder mehrere Bedienstete des gehobenen Forstdienstes oder des Forstbetriebs- und Forstschutzdienstes oder des Jagd- und Jagdschutzdienstes unterstützt, verringert sich die für den Zuschlag zur Verwendungszulage des Revierförsters maßgebende Punktesumme um 6 Punkte.
(7) Der Zuschlag zur Verwendungszulage für Oberforstmeister, deren Inspektionsbereiche territorial gegliederte Dienststellen umfassen, ist wie folgt zu bemessen:
1. Für die Zeit bis zum 30. Juni 1992 richtet sich der Zuschlag zur Verwendungszulage nach der Summe der Punkte, die der Bemessung des Zuschlages zur Verwendungszulage der Dienststellenleiter des jeweiligen Inspektionsbereiches zugrunde liegen oder zugrunde lägen, wobei Abs. 6 nicht anzuwenden ist.
2. Für die Zeit ab dem 1. Juli 1992 gebührt ein Zuschlag zur Verwendungszulage in dem für 470 Punkte vorgesehenen Ausmaß.
(8) Den Bediensteten des Fischereidienstes und des Forstbetriebs- und Forstschutzdienstes der Verwendungsstufe D 1 gebührt ein Zuschlag zur Verwendungszulage in dem für 10 Punkte vorgesehenen Ausmaß.
(9) Die Anzahl der Punkte für den Zuschlag zur Verwendungszulage der Bediensteten des Jagd- und Jagdschutzdienstes der Verwendungsstufe D 1 richtet sich nach Ausmaß und Art der Jagdgebietsfläche, der Arrondierung, der Höhenlage, der Begehbarkeit, der Anzahl der Fütterungen und dem Maß der Verwendung im sonstigen Forstbetrieb.
(10) Die sich gemäß den vorstehenden Bestimmungen ergebende Punktesumme für einen Bediensteten ist ab 0,50 Punkten aufzurunden, ansonsten abzurunden. Abweichend davon ist die Punktesumme gemäß Abs. 7 ab 5 Punkten auf volle 10 Punkte aufzurunden, ansonsten auf volle 10 Punkte abzurunden.
(11) Bediensteten des höheren forsttechnischen Dienstes der Verwendungsstufe A 3 gebührt ein Zuschlag zur Verwendungszulage nur, wenn die Anzahl der für den Bediensteten sich aus den vorstehenden Bestimmungen ergebenden Punkte mindestens 30 beträgt. Bediensteten des gehobenen Forstdienstes der Verwendungsstufe B 5 gebührt ein Zuschlag zur Verwendungszulage nur, wenn die Anzahl der für den Bediensteten sich aus den vorstehenden Bestimmungen ergebenden Punkte mindestens 6 beträgt.
(12) Der Zuschlag zur Verwendungszulage beträgt
1. für Oberforstmeister
a) bis einschließlich des 950. Punktes 20,40 S,
b) ab dem 951. Punkt 4,10 S
für jeden vollen Punkt;
2. für Bedienstete der Verwendungsstufe A 3
a) bis einschließlich des 50. Punktes 109,10 S,
b) vom 51. bis einschließlich 65. Punkt 159,80 S,
c) vom 66. bis einschließlich 80. Punkt 246,90 S,
d) vom 81. bis einschließlich 95. Punkt 123,50 S und
e) ab dem 96. Punkt 72,60 S
für jeden vollen Punkt;
3. für Bedienstete des gehobenen Forstdienstes und Bedienstete, die mit der Leitung eines Sägewerkes betraut sind,
a) bis einschließlich des 6. Punktes 116,30 S,
b) für den 7. Punkt 232,50 S,
c) vom 8. bis einschließlich 10. Punkt 464,60 S,
d) vom 11. bis einschließlich 13. Punkt 697,30 S,
e) für den 14. und 15. Punkt 522,70 S,
f) vom 16. bis einschließlich 20. Punkt 348,50 S und
g) ab dem 21. Punkt 232,50 S
für jeden vollen Punkt;
4. für Bedienstete der Verwendungsstufe D 1 134,40 S für jeden vollen Punkt.
(13) Bei einer Änderung der Verwendung oder der Grundlagen für die Zuschlagsermittlung, die eine Änderung oder den Wegfall der für die Ermittlung des Zuschlages maßgebenden Punktezahl bewirkt, ist der Zuschlag zur Verwendungszulage ab dem auf die Änderung folgenden Monatsersten neu zu bemessen beziehungsweise einzustellen.
(14) Wird eine Tätigkeit, für die ein Zuschlag zur Verwendungszulage gebührt, von einem Bediensteten nur vorübergehend oder vertretungsweise, mindestens aber durch einen Zeitraum von zwei Monaten versehen, so gebührt ihm für die Dauer der Ausübung dieser Tätigkeit, sofern der für diese Tätigkeit vorgesehene Zuschlag zur Verwendungszulage höher ist als jener, der dem Bediensteten zusteht, eine Ergänzungszulage in der Höhe des Unterschiedsbetrages zwischen diesen Zuschlägen zu den Verwendungszulagen.
(15) Übt ein Bediensteter eine Tätigkeit auf einem anderen Arbeitsplatz vorübergehend, jedoch nicht vertretungsweise, aber zur Unterstützung des Bediensteten, der mit der Wahrnehmung der Aufgaben dieses Arbeitsplatzes betraut ist, aus, so tritt aus diesem Anlaß in den Zuschlägen zur Verwendungszulage beider Bediensteter keine Änderung ein.
Zuschläge zu den Verwendungszulagen
§ 28. (1) Den Bediensteten, auf die § 14 Abs. 1 anzuwenden ist, gebührt nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen ein Zuschlag zur Verwendungszulage. Die Höhe dieses Zuschlages richtet sich nach dem Grad der Arbeitsbelastung.
(2) Der Grad der Arbeitsbelastung wird bei Leitern von Forstverwaltungen und bei mit der Versehung eines Försterdienstbezirkes betrauten Revierförstern nach dem auf ein Jahr bezogenen Teil des jeweils geltenden Hiebssatzes, der Fläche, der waldbaulichen Intensität, der Arrondierung und allfälligen Nebenbetrieben ermittelt und in Punkten ausgedrückt.
(3) Die Anzahl der Punkte für die im Abs. 2 genannten Bediensteten ist wie folgt zu ermitteln:
1. a) für je 1 000 fm Hiebssatzes gemäß Abs. 2 ein Punkt; für den Anteil an Vornutzung, Laubholz-Endnutzung und Servitutsholz zusätzlich 0,33 Punkte je 1 000 fm und für den Anteil an Nutzung aus dem Schutzwald zusätzlich 0,8 Punkte je 1 000 fm;
b) für je 1 000 ha
aa) Wirtschaftswaldes ein Punkt,
bb) Schutz- oder Bannwaldes und produktiver Nebengründe 0,5 Punkte,
cc) unproduktiver Nebengründe 0,05 Punkte.
2. Die Summe der gemäß Z 1 lit. b ermittelten Punkte ist
a) bei guter Arrondierung mit dem Faktor 1,
b) bei mittelmäßiger Arrondierung mit dem Faktor 1,25,
c) bei schlechter Arrondierung mit dem Faktor 1,50 und
d) bei extrem schlechter Arrondierung mit dem Faktor 1,75 zu vervielfachen.
3. Als Zuschlag für die waldbauliche Intensität ist die Summe der gemäß Z 1 lit. b ermittelten Punkte bei durchschnittlicher waldbaulicher Intensität mit dem Faktor 1, bei hoher waldbaulicher Intensität mit dem Faktor 2 und bei besonders hoher waldbaulicher Intensität mit dem Faktor 3 zu vervielfachen und der Punktesumme gemäß Z 1 lit. a und Z 2 hinzuzuzählen. Der Grad der waldbaulichen Intensität richtet sich nach dem Laubholzanteil und der Absolutbonität der Fichte.
4. Wenn mit dem betreffenden Arbeitsplatz die Führung eines Nebenbetriebes verbunden ist und die daraus sich ergebende Belastung zumindest mit der Belastung bei einem Hiebssatz gemäß Abs. 2 von 1 000 fm zu vergleichen ist, ist die sich gemäß Z 1 bis 3 ergebende Punktesumme je 1 000 fm Hiebssatz vergleichbare Arbeitsbelastung um einen Punkt zu erhöhen.
5. Die sich gemäß Z 1 bis 4 ergebende Punktesumme ist bei Bediensteten des höheren forsttechnischen Dienstes, die mit der Jagdleitung betraut sind, um die doppelte Anzahl der sich gemäß Z 1 lit. b ergebenden Punkte und um 0,5 Punkte für jedes selbständig bewirtschaftete Jagdgebiet zu erhöhen.
(4) Die Anzahl der Punkte für Bedienstete, die bei Bau- und Maschinenhöfen oder Sägewerken verwendet werden oder in Sonderverwendung stehen, ist von der Generaldirektion unter Bedachtnahme auf die Belastung im Vergleich zu den unter Abs. 2 fallenden Verwendungen festzusetzen.
(5) Ein Zuschlag zur Verwendungszulage gebührt weiters:
1. Bediensteten des höheren forsttechnischen Dienstes der Verwendungsstufe A 3, die nicht Dienststellenleiter sind, auf die aber § 14 Abs. 1 anzuwenden ist, in dem für 50 Punkte vorgesehenen Ausmaß;
2. Bediensteten des gehobenen Forstdienstes der Verwendungsstufe B 5 mit abgelegter Staatsprüfung für den Försterdienst, die nicht mit der Versehung eines Försterdienstbezirkes betraute Revierförster sind, auf die aber § 14 Abs. 1 anzuwenden ist, in dem für 8 Punkte vorgesehenen Ausmaß.
(6) Wird ein Dienststellenleiter durch einen oder mehrere Bedienstete des höheren forsttechnischen Dienstes regelmäßig unterstützt, verringert sich die für den Zuschlag zur Verwendungszulage des Dienststellenleiters maßgebende Punktesumme um 20 Punkte. Wird ein mit der Versehung eines Försterdienstbezirkes betrauter Revierförster regelmäßig durch einen oder mehrere Bedienstete des gehobenen Forstdienstes oder des Forstbetriebs- und Forstschutzdienstes oder des Jagd- und Jagdschutzdienstes unterstützt, verringert sich die für den Zuschlag zur Verwendungszulage des Revierförsters maßgebende Punktesumme um 6 Punkte.
(7) Der Zuschlag zur Verwendungszulage für Oberforstmeister, deren Inspektionsbereiche territorial gegliederte Dienststellen umfassen, ist wie folgt zu bemessen:
1. Für die Zeit bis zum 30. Juni 1992 richtet sich der Zuschlag zur Verwendungszulage nach der Summe der Punkte, die der Bemessung des Zuschlages zur Verwendungszulage der Dienststellenleiter des jeweiligen Inspektionsbereiches zugrunde liegen oder zugrunde lägen, wobei Abs. 6 nicht anzuwenden ist.
2. Für die Zeit ab dem 1. Juli 1992 gebührt ein Zuschlag zur Verwendungszulage in dem für 470 Punkte vorgesehenen Ausmaß.
(8) Den Bediensteten des Fischereidienstes und des Forstbetriebs- und Forstschutzdienstes der Verwendungsstufe D 1 gebührt ein Zuschlag zur Verwendungszulage in dem für 10 Punkte vorgesehenen Ausmaß.
(9) Die Anzahl der Punkte für den Zuschlag zur Verwendungszulage der Bediensteten des Jagd- und Jagdschutzdienstes der Verwendungsstufe D 1 richtet sich nach Ausmaß und Art der Jagdgebietsfläche, der Arrondierung, der Höhenlage, der Begehbarkeit, der Anzahl der Fütterungen und dem Maß der Verwendung im sonstigen Forstbetrieb.
(10) Die sich gemäß den vorstehenden Bestimmungen ergebende Punktesumme für einen Bediensteten ist ab 0,50 Punkten aufzurunden, ansonsten abzurunden. Abweichend davon ist die Punktesumme gemäß Abs. 7 ab 5 Punkten auf volle 10 Punkte aufzurunden, ansonsten auf volle 10 Punkte abzurunden.
(11) Bediensteten des höheren forsttechnischen Dienstes der Verwendungsstufe A 3 gebührt ein Zuschlag zur Verwendungszulage nur, wenn die Anzahl der für den Bediensteten sich aus den vorstehenden Bestimmungen ergebenden Punkte mindestens 30 beträgt. Bediensteten des gehobenen Forstdienstes der Verwendungsstufe B 5 gebührt ein Zuschlag zur Verwendungszulage nur, wenn die Anzahl der für den Bediensteten sich aus den vorstehenden Bestimmungen ergebenden Punkte mindestens 6 beträgt.
(12) Der Zuschlag zur Verwendungszulage beträgt
1. für Oberforstmeister
a) bis einschließlich des 950. Punktes 21,60 S,
b) ab dem 951. Punkt 4,30 S
für jeden vollen Punkt,
2. für Bedienstete der Verwendungsstufe A 3
a) bis einschließlich des 50. Punktes 115,50 S,
b) vom 51. bis einschließlich 65. Punkt 169,20 S,
c) vom 66. bis einschließlich 80. Punkt 261,50 S,
d) vom 81. bis einschließlich 95. Punkt 130,80 S und
e) ab dem 96. Punkt 76,90 S
für jeden vollen Punkt,
3. für Bedienstete des gehobenen Forstdienstes und Bedienstete, die mit der Leitung eines Sägewerkes betraut sind,
a) bis einschließlich des 6. Punktes 123,20 S,
b) für den 7. Punkt 246,20 S,
c) vom 8. bis einschließlich 10. Punkt 492,00 S,
d) vom 11. bis einschließlich 13. Punkt 738,40 S,
e) für den 14. und 15. Punkt 553,50 S,
f) vom 16. bis einschließlich 20. Punkt 369,10 S und
g) ab dem 21. Punkt 246,20 S
für jeden vollen Punkt,
4. für Bedienstete der Verwendungsstufe D 1 142,30 S für jeden vollen Punkt.
(13) Bei einer Änderung der Verwendung oder der Grundlagen für die Zuschlagsermittlung, die eine Änderung oder den Wegfall der für die Ermittlung des Zuschlages maßgebenden Punktezahl bewirkt, ist der Zuschlag zur Verwendungszulage ab dem auf die Änderung folgenden Monatsersten neu zu bemessen beziehungsweise einzustellen.
(14) Wird eine Tätigkeit, für die ein Zuschlag zur Verwendungszulage gebührt, von einem Bediensteten nur vorübergehend oder vertretungsweise, mindestens aber durch einen Zeitraum von zwei Monaten versehen, so gebührt ihm für die Dauer der Ausübung dieser Tätigkeit, sofern der für diese Tätigkeit vorgesehene Zuschlag zur Verwendungszulage höher ist als jener, der dem Bediensteten zusteht, eine Ergänzungszulage in der Höhe des Unterschiedsbetrages zwischen diesen Zuschlägen zu den Verwendungszulagen.
(15) Übt ein Bediensteter eine Tätigkeit auf einem anderen Arbeitsplatz vorübergehend, jedoch nicht vertretungsweise, aber zur Unterstützung des Bediensteten, der mit der Wahrnehmung der Aufgaben dieses Arbeitsplatzes betraut ist, aus, so tritt aus diesem Anlaß in den Zuschlägen zur Verwendungszulage beider Bediensteter keine Änderung ein.
Zuschläge zu den Verwendungszulagen
§ 28. (1) Den Bediensteten, auf die § 14 Abs. 1 anzuwenden ist, gebührt nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen ein Zuschlag zur Verwendungszulage. Die Höhe dieses Zuschlages richtet sich nach dem Grad der Arbeitsbelastung.
(2) Der Grad der Arbeitsbelastung wird bei Leitern von Forstverwaltungen und bei mit der Versehung eines Försterdienstbezirkes betrauten Revierförstern nach dem auf ein Jahr bezogenen Teil des jeweils geltenden Hiebssatzes, der Fläche, der waldbaulichen Intensität, der Arrondierung und allfälligen Nebenbetrieben ermittelt und in Punkten ausgedrückt.
(3) Die Anzahl der Punkte für die im Abs. 2 genannten Bediensteten ist wie folgt zu ermitteln:
1. a) für je 1 000 fm Hiebssatzes gemäß Abs. 2 ein Punkt; für den Anteil an Vornutzung, Laubholz-Endnutzung und Servitutsholz zusätzlich 0,33 Punkte je 1 000 fm und für den Anteil an Nutzung aus dem Schutzwald zusätzlich 0,8 Punkte je 1 000 fm;
b) für je 1 000 ha
aa) Wirtschaftswaldes ein Punkt,
bb) Schutz- oder Bannwaldes und produktiver Nebengründe 0,5 Punkte,
cc) unproduktiver Nebengründe 0,05 Punkte.
2. Die Summe der gemäß Z 1 lit. b ermittelten Punkte ist
a) bei guter Arrondierung mit dem Faktor 1,
b) bei mittelmäßiger Arrondierung mit dem Faktor 1,25,
c) bei schlechter Arrondierung mit dem Faktor 1,50 und
d) bei extrem schlechter Arrondierung mit dem Faktor 1,75 zu vervielfachen.
3. Als Zuschlag für die waldbauliche Intensität ist die Summe der gemäß Z 1 lit. b ermittelten Punkte bei durchschnittlicher waldbaulicher Intensität mit dem Faktor 1, bei hoher waldbaulicher Intensität mit dem Faktor 2 und bei besonders hoher waldbaulicher Intensität mit dem Faktor 3 zu vervielfachen und der Punktesumme gemäß Z 1 lit. a und Z 2 hinzuzuzählen. Der Grad der waldbaulichen Intensität richtet sich nach dem Laubholzanteil und der Absolutbonität der Fichte.
4. Wenn mit dem betreffenden Arbeitsplatz die Führung eines Nebenbetriebes verbunden ist und die daraus sich ergebende Belastung zumindest mit der Belastung bei einem Hiebssatz gemäß Abs. 2 von 1 000 fm zu vergleichen ist, ist die sich gemäß Z 1 bis 3 ergebende Punktesumme je 1 000 fm Hiebssatz vergleichbare Arbeitsbelastung um einen Punkt zu erhöhen.
5. Die sich gemäß Z 1 bis 4 ergebende Punktesumme ist bei Bediensteten des höheren forsttechnischen Dienstes, die mit der Jagdleitung betraut sind, um die doppelte Anzahl der sich gemäß Z 1 lit. b ergebenden Punkte und um 0,5 Punkte für jedes selbständig bewirtschaftete Jagdgebiet zu erhöhen.
(4) Die Anzahl der Punkte für Bedienstete, die bei Bau- und Maschinenhöfen oder Sägewerken verwendet werden oder in Sonderverwendung stehen, ist von der Generaldirektion unter Bedachtnahme auf die Belastung im Vergleich zu den unter Abs. 2 fallenden Verwendungen festzusetzen.
(5) Ein Zuschlag zur Verwendungszulage gebührt weiters:
1. Bediensteten des höheren forsttechnischen Dienstes der Verwendungsstufe A 3, die nicht Dienststellenleiter sind, auf die aber § 14 Abs. 1 anzuwenden ist, in dem für 50 Punkte vorgesehenen Ausmaß;
2. Bediensteten des gehobenen Forstdienstes der Verwendungsstufe B 5 mit abgelegter Staatsprüfung für den Försterdienst, die nicht mit der Versehung eines Försterdienstbezirkes betraute Revierförster sind, auf die aber § 14 Abs. 1 anzuwenden ist, in dem für 8 Punkte vorgesehenen Ausmaß.
(6) Wird ein Dienststellenleiter durch einen oder mehrere Bedienstete des höheren forsttechnischen Dienstes regelmäßig unterstützt, verringert sich die für den Zuschlag zur Verwendungszulage des Dienststellenleiters maßgebende Punktesumme um 20 Punkte. Wird ein mit der Versehung eines Försterdienstbezirkes betrauter Revierförster regelmäßig durch einen oder mehrere Bedienstete des gehobenen Forstdienstes oder des Forstbetriebs- und Forstschutzdienstes oder des Jagd- und Jagdschutzdienstes unterstützt, verringert sich die für den Zuschlag zur Verwendungszulage des Revierförsters maßgebende Punktesumme um 6 Punkte.
(7) Der Zuschlag zur Verwendungszulage für Oberforstmeister, deren Inspektionsbereiche territorial gegliederte Dienststellen umfassen, ist wie folgt zu bemessen:
1. Für die Zeit bis zum 30. Juni 1992 richtet sich der Zuschlag zur Verwendungszulage nach der Summe der Punkte, die der Bemessung des Zuschlages zur Verwendungszulage der Dienststellenleiter des jeweiligen Inspektionsbereiches zugrunde liegen oder zugrunde lägen, wobei Abs. 6 nicht anzuwenden ist.
2. Für die Zeit ab dem 1. Juli 1992 gebührt ein Zuschlag zur Verwendungszulage in dem für 470 Punkte vorgesehenen Ausmaß.
(8) Den Bediensteten des Fischereidienstes und des Forstbetriebs- und Forstschutzdienstes der Verwendungsstufe D 1 gebührt ein Zuschlag zur Verwendungszulage in dem für 10 Punkte vorgesehenen Ausmaß.
(9) Die Anzahl der Punkte für den Zuschlag zur Verwendungszulage der Bediensteten des Jagd- und Jagdschutzdienstes der Verwendungsstufe D 1 richtet sich nach Ausmaß und Art der Jagdgebietsfläche, der Arrondierung, der Höhenlage, der Begehbarkeit, der Anzahl der Fütterungen und dem Maß der Verwendung im sonstigen Forstbetrieb.
(10) Die sich gemäß den vorstehenden Bestimmungen ergebende Punktesumme für einen Bediensteten ist ab 0,50 Punkten aufzurunden, ansonsten abzurunden. Abweichend davon ist die Punktesumme gemäß Abs. 7 ab 5 Punkten auf volle 10 Punkte aufzurunden, ansonsten auf volle 10 Punkte abzurunden.
(11) Bediensteten des höheren forsttechnischen Dienstes der Verwendungsstufe A 3 gebührt ein Zuschlag zur Verwendungszulage nur, wenn die Anzahl der für den Bediensteten sich aus den vorstehenden Bestimmungen ergebenden Punkte mindestens 30 beträgt. Bediensteten des gehobenen Forstdienstes der Verwendungsstufe B 5 gebührt ein Zuschlag zur Verwendungszulage nur, wenn die Anzahl der für den Bediensteten sich aus den vorstehenden Bestimmungen ergebenden Punkte mindestens 6 beträgt.
(12) Der Zuschlag zur Verwendungszulage beträgt
1. für Oberforstmeister
a) bis einschließlich des 950. Punktes 22,50 S,
b) ab dem 951. Punkt 4,50 S
für jeden vollen Punkt;
2. für Bedienstete der Verwendungsstufe A3
a) bis einschließlich des 50. Punktes 120,50 S,
b) vom 51. bis einschließlich 65. Punkt 176,50 S,
c) vom 66. bis einschließlich 80. Punkt 272,70 S,
d) vom 81. bis einschließlich 95. Punkt 136,40 S und
e) ab dem 96. Punkt 80,20 S
für jeden vollen Punkt;
3. für Bedienstete des gehobenen Forstdienstes und Bedienstete, die mit der Leitung eines Sägewerkes betraut sind,
a) bis einschließlich des 6. Punktes 128,50 S,
b) für den 7. Punkt 256,80 S,
c) vom 8. bis einschließlich 10. Punkt 513,20 S,
d) vom 11. bis einschließlich 13. Punkt 770,20 S,
e) für den 14. und 15. Punkt 577,30 S,
f) vom 16. bis einschließlich 20. Punkt 385,00 S und
g) ab dem 21. Punkt 256,80 S
für jeden vollen Punkt;
4. für Bedienstete der Verwendungsstufe D1 148,40 S für jeden vollen Punkt.
(13) Bei einer Änderung der Verwendung oder der Grundlagen für die Zuschlagsermittlung, die eine Änderung oder den Wegfall der für die Ermittlung des Zuschlages maßgebenden Punktezahl bewirkt, ist der Zuschlag zur Verwendungszulage ab dem auf die Änderung folgenden Monatsersten neu zu bemessen beziehungsweise einzustellen.
(14) Wird eine Tätigkeit, für die ein Zuschlag zur Verwendungszulage gebührt, von einem Bediensteten nur vorübergehend oder vertretungsweise, mindestens aber durch einen Zeitraum von zwei Monaten versehen, so gebührt ihm für die Dauer der Ausübung dieser Tätigkeit, sofern der für diese Tätigkeit vorgesehene Zuschlag zur Verwendungszulage höher ist als jener, der dem Bediensteten zusteht, eine Ergänzungszulage in der Höhe des Unterschiedsbetrages zwischen diesen Zuschlägen zu den Verwendungszulagen.
(15) Übt ein Bediensteter eine Tätigkeit auf einem anderen Arbeitsplatz vorübergehend, jedoch nicht vertretungsweise, aber zur Unterstützung des Bediensteten, der mit der Wahrnehmung der Aufgaben dieses Arbeitsplatzes betraut ist, aus, so tritt aus diesem Anlaß in den Zuschlägen zur Verwendungszulage beider Bediensteter keine Änderung ein.
Zuschläge zu den Verwendungszulagen
§ 28. (1) Den Bediensteten, auf die § 14 Abs. 1 anzuwenden ist, gebührt nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen ein Zuschlag zur Verwendungszulage. Die Höhe dieses Zuschlages richtet sich nach dem Grad der Arbeitsbelastung.
(2) Der Grad der Arbeitsbelastung wird bei Leitern von Forstverwaltungen und bei mit der Versehung eines Försterdienstbezirkes betrauten Revierförstern nach dem auf ein Jahr bezogenen Teil des jeweils geltenden Hiebssatzes, der Fläche, der waldbaulichen Intensität, der Arrondierung und allfälligen Nebenbetrieben ermittelt und in Punkten ausgedrückt.
(3) Die Anzahl der Punkte für die im Abs. 2 genannten Bediensteten ist wie folgt zu ermitteln:
1. a) für je 1 000 fm Hiebssatzes gemäß Abs. 2 ein Punkt; für den Anteil an Vornutzung, Laubholz-Endnutzung und Servitutsholz zusätzlich 0,33 Punkte je 1 000 fm und für den Anteil an Nutzung aus dem Schutzwald zusätzlich 0,8 Punkte je 1 000 fm;
b) für je 1 000 ha
aa) Wirtschaftswaldes ein Punkt,
bb) Schutz- oder Bannwaldes und produktiver Nebengründe 0,5 Punkte,
cc) unproduktiver Nebengründe 0,05 Punkte.
2. Die Summe der gemäß Z 1 lit. b ermittelten Punkte ist
a) bei guter Arrondierung mit dem Faktor 1,
b) bei mittelmäßiger Arrondierung mit dem Faktor 1,25,
c) bei schlechter Arrondierung mit dem Faktor 1,50 und
d) bei extrem schlechter Arrondierung mit dem Faktor 1,75 zu vervielfachen.
3. Als Zuschlag für die waldbauliche Intensität ist die Summe der gemäß Z 1 lit. b ermittelten Punkte bei durchschnittlicher waldbaulicher Intensität mit dem Faktor 1, bei hoher waldbaulicher Intensität mit dem Faktor 2 und bei besonders hoher waldbaulicher Intensität mit dem Faktor 3 zu vervielfachen und der Punktesumme gemäß Z 1 lit. a und Z 2 hinzuzuzählen. Der Grad der waldbaulichen Intensität richtet sich nach dem Laubholzanteil und der Absolutbonität der Fichte.
4. Wenn mit dem betreffenden Arbeitsplatz die Führung eines Nebenbetriebes verbunden ist und die daraus sich ergebende Belastung zumindest mit der Belastung bei einem Hiebssatz gemäß Abs. 2 von 1 000 fm zu vergleichen ist, ist die sich gemäß Z 1 bis 3 ergebende Punktesumme je 1 000 fm Hiebssatz vergleichbare Arbeitsbelastung um einen Punkt zu erhöhen.
5. Die sich gemäß Z 1 bis 4 ergebende Punktesumme ist bei Bediensteten des höheren forsttechnischen Dienstes, die mit der Jagdleitung betraut sind, um die doppelte Anzahl der sich gemäß Z 1 lit. b ergebenden Punkte und um 0,5 Punkte für jedes selbständig bewirtschaftete Jagdgebiet zu erhöhen.
(4) Die Anzahl der Punkte für Bedienstete, die bei Bau- und Maschinenhöfen oder Sägewerken verwendet werden oder in Sonderverwendung stehen, ist von der Generaldirektion unter Bedachtnahme auf die Belastung im Vergleich zu den unter Abs. 2 fallenden Verwendungen festzusetzen.
(5) Ein Zuschlag zur Verwendungszulage gebührt weiters:
1. Bediensteten des höheren forsttechnischen Dienstes der Verwendungsstufe A 3, die nicht Dienststellenleiter sind, auf die aber § 14 Abs. 1 anzuwenden ist, in dem für 50 Punkte vorgesehenen Ausmaß;
2. Bediensteten des gehobenen Forstdienstes der Verwendungsstufe B 5 mit abgelegter Staatsprüfung für den Försterdienst, die nicht mit der Versehung eines Försterdienstbezirkes betraute Revierförster sind, auf die aber § 14 Abs. 1 anzuwenden ist, in dem für 8 Punkte vorgesehenen Ausmaß.
(6) Wird ein Dienststellenleiter durch einen oder mehrere Bedienstete des höheren forsttechnischen Dienstes regelmäßig unterstützt, verringert sich die für den Zuschlag zur Verwendungszulage des Dienststellenleiters maßgebende Punktesumme um 20 Punkte. Wird ein mit der Versehung eines Försterdienstbezirkes betrauter Revierförster regelmäßig durch einen oder mehrere Bedienstete des gehobenen Forstdienstes oder des Forstbetriebs- und Forstschutzdienstes oder des Jagd- und Jagdschutzdienstes unterstützt, verringert sich die für den Zuschlag zur Verwendungszulage des Revierförsters maßgebende Punktesumme um 6 Punkte.
(7) Der Zuschlag zur Verwendungszulage für Oberforstmeister, deren Inspektionsbereiche territorial gegliederte Dienststellen umfassen, ist wie folgt zu bemessen:
1. Für die Zeit bis zum 30. Juni 1992 richtet sich der Zuschlag zur Verwendungszulage nach der Summe der Punkte, die der Bemessung des Zuschlages zur Verwendungszulage der Dienststellenleiter des jeweiligen Inspektionsbereiches zugrunde liegen oder zugrunde lägen, wobei Abs. 6 nicht anzuwenden ist.
2. Für die Zeit ab dem 1. Juli 1992 gebührt ein Zuschlag zur Verwendungszulage in dem für 470 Punkte vorgesehenen Ausmaß.
(8) Den Bediensteten des Fischereidienstes und des Forstbetriebs- und Forstschutzdienstes der Verwendungsstufe D 1 gebührt ein Zuschlag zur Verwendungszulage in dem für 10 Punkte vorgesehenen Ausmaß.
(9) Die Anzahl der Punkte für den Zuschlag zur Verwendungszulage der Bediensteten des Jagd- und Jagdschutzdienstes der Verwendungsstufe D 1 richtet sich nach Ausmaß und Art der Jagdgebietsfläche, der Arrondierung, der Höhenlage, der Begehbarkeit, der Anzahl der Fütterungen und dem Maß der Verwendung im sonstigen Forstbetrieb.
(10) Die sich gemäß den vorstehenden Bestimmungen ergebende Punktesumme für einen Bediensteten ist ab 0,50 Punkten aufzurunden, ansonsten abzurunden. Abweichend davon ist die Punktesumme gemäß Abs. 7 ab 5 Punkten auf volle 10 Punkte aufzurunden, ansonsten auf volle 10 Punkte abzurunden.
(11) Bediensteten des höheren forsttechnischen Dienstes der Verwendungsstufe A 3 gebührt ein Zuschlag zur Verwendungszulage nur, wenn die Anzahl der für den Bediensteten sich aus den vorstehenden Bestimmungen ergebenden Punkte mindestens 30 beträgt. Bediensteten des gehobenen Forstdienstes der Verwendungsstufe B 5 gebührt ein Zuschlag zur Verwendungszulage nur, wenn die Anzahl der für den Bediensteten sich aus den vorstehenden Bestimmungen ergebenden Punkte mindestens 6 beträgt.
(12) Der Zuschlag zur Verwendungszulage beträgt
1. für Oberforstmeister
a) bis einschließlich des 950. Punktes 23,40 S,
b) ab dem 951. Punkt 4,70 S
für jeden vollen Punkt;
2. für Bedienstete der Verwendungsstufe A 3
a) bis einschließlich des 50. Punktes 125,30 S,
b) vom 51. bis einschließlich 65. Punkt 183,50 S,
c) vom 66. bis einschließlich 80. Punkt 283,50 S,
d) vom 81. Punkt bis einschließlich 95. Punkt 141,80 S und
e) ab dem 96. Punkt 83,40 S
für jeden vollen Punkt;
3. für Bedienstete des gehobenen Forstdienstes und Bedienstete, die mit der Leitung eines Sägewerkes betraut sind,
a) bis einschließlich des 6. Punktes 133,60 S,
b) für den 7. Punkt 266,90 S,
c) vom 8. bis einschließlich 10. Punkt 533,50 S,
d) vom 11. bis einschließlich 13. Punkt 800,60 S,
e) für den 14. und 15. Punkt 600,10 S,
f) vom 16. bis einschließlich 20. Punkt 400,20 S und
g) ab dem 21. Punkt 266,90 S
für jeden vollen Punkt;
4. für Bedienstete der Verwendungsstufe D 1
154,30 S für jeden vollen Punkt.
(13) Bei einer Änderung der Verwendung oder der Grundlagen für die Zuschlagsermittlung, die eine Änderung oder den Wegfall der für die Ermittlung des Zuschlages maßgebenden Punktezahl bewirkt, ist der Zuschlag zur Verwendungszulage ab dem auf die Änderung folgenden Monatsersten neu zu bemessen beziehungsweise einzustellen.
(14) Wird eine Tätigkeit, für die ein Zuschlag zur Verwendungszulage gebührt, von einem Bediensteten nur vorübergehend oder vertretungsweise, mindestens aber durch einen Zeitraum von zwei Monaten versehen, so gebührt ihm für die Dauer der Ausübung dieser Tätigkeit, sofern der für diese Tätigkeit vorgesehene Zuschlag zur Verwendungszulage höher ist als jener, der dem Bediensteten zusteht, eine Ergänzungszulage in der Höhe des Unterschiedsbetrages zwischen diesen Zuschlägen zu den Verwendungszulagen.
(15) Übt ein Bediensteter eine Tätigkeit auf einem anderen Arbeitsplatz vorübergehend, jedoch nicht vertretungsweise, aber zur Unterstützung des Bediensteten, der mit der Wahrnehmung der Aufgaben dieses Arbeitsplatzes betraut ist, aus, so tritt aus diesem Anlaß in den Zuschlägen zur Verwendungszulage beider Bediensteter keine Änderung ein.
Zuschläge zu den Verwendungszulagen
§ 28. (1) Den Bediensteten, auf die § 14 Abs. 1 anzuwenden ist, gebührt nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen ein Zuschlag zur Verwendungszulage. Die Höhe dieses Zuschlages richtet sich nach dem Grad der Arbeitsbelastung.
(2) Der Grad der Arbeitsbelastung wird bei Leitern von Forstverwaltungen und bei mit der Versehung eines Försterdienstbezirkes betrauten Revierförstern nach dem auf ein Jahr bezogenen Teil des jeweils geltenden Hiebssatzes, der Fläche, der waldbaulichen Intensität, der Arrondierung und allfälligen Nebenbetrieben ermittelt und in Punkten ausgedrückt.
(3) Die Anzahl der Punkte für die im Abs. 2 genannten Bediensteten ist wie folgt zu ermitteln:
1. a) für je 1 000 fm Hiebssatzes gemäß Abs. 2 ein Punkt; für den Anteil an Vornutzung, Laubholz-Endnutzung und Servitutsholz zusätzlich 0,33 Punkte je 1 000 fm und für den Anteil an Nutzung aus dem Schutzwald zusätzlich 0,8 Punkte je 1 000 fm;
b) für je 1 000 ha
aa) Wirtschaftswaldes ein Punkt,
bb) Schutz- oder Bannwaldes und produktiver Nebengründe 0,5 Punkte,
cc) unproduktiver Nebengründe 0,05 Punkte.
2. Die Summe der gemäß Z 1 lit. b ermittelten Punkte ist
a) bei guter Arrondierung mit dem Faktor 1,
b) bei mittelmäßiger Arrondierung mit dem Faktor 1,25,
c) bei schlechter Arrondierung mit dem Faktor 1,50 und
d) bei extrem schlechter Arrondierung mit dem Faktor 1,75 zu vervielfachen.
3. Als Zuschlag für die waldbauliche Intensität ist die Summe der gemäß Z 1 lit. b ermittelten Punkte bei durchschnittlicher waldbaulicher Intensität mit dem Faktor 1, bei hoher waldbaulicher Intensität mit dem Faktor 2 und bei besonders hoher waldbaulicher Intensität mit dem Faktor 3 zu vervielfachen und der Punktesumme gemäß Z 1 lit. a und Z 2 hinzuzuzählen. Der Grad der waldbaulichen Intensität richtet sich nach dem Laubholzanteil und der Absolutbonität der Fichte.
4. Wenn mit dem betreffenden Arbeitsplatz die Führung eines Nebenbetriebes verbunden ist und die daraus sich ergebende Belastung zumindest mit der Belastung bei einem Hiebssatz gemäß Abs. 2 von 1 000 fm zu vergleichen ist, ist die sich gemäß Z 1 bis 3 ergebende Punktesumme je 1 000 fm Hiebssatz vergleichbare Arbeitsbelastung um einen Punkt zu erhöhen.
5. Die sich gemäß Z 1 bis 4 ergebende Punktesumme ist bei Bediensteten des höheren forsttechnischen Dienstes, die mit der Jagdleitung betraut sind, um die doppelte Anzahl der sich gemäß Z 1 lit. b ergebenden Punkte und um 0,5 Punkte für jedes selbständig bewirtschaftete Jagdgebiet zu erhöhen.
(4) Die Anzahl der Punkte für Bedienstete, die bei Bau- und Maschinenhöfen oder Sägewerken verwendet werden oder in Sonderverwendung stehen, ist von der Generaldirektion unter Bedachtnahme auf die Belastung im Vergleich zu den unter Abs. 2 fallenden Verwendungen festzusetzen.
(5) Ein Zuschlag zur Verwendungszulage gebührt weiters:
1. Bediensteten des höheren forsttechnischen Dienstes der Verwendungsstufe A 3, die nicht Dienststellenleiter sind, auf die aber § 14 Abs. 1 anzuwenden ist, in dem für 50 Punkte vorgesehenen Ausmaß;
2. Bediensteten des gehobenen Forstdienstes der Verwendungsstufe B 5 mit abgelegter Staatsprüfung für den Försterdienst, die nicht mit der Versehung eines Försterdienstbezirkes betraute Revierförster sind, auf die aber § 14 Abs. 1 anzuwenden ist, in dem für 8 Punkte vorgesehenen Ausmaß.
(6) Wird ein Dienststellenleiter durch einen oder mehrere Bedienstete des höheren forsttechnischen Dienstes regelmäßig unterstützt, verringert sich die für den Zuschlag zur Verwendungszulage des Dienststellenleiters maßgebende Punktesumme um 20 Punkte. Wird ein mit der Versehung eines Försterdienstbezirkes betrauter Revierförster regelmäßig durch einen oder mehrere Bedienstete des gehobenen Forstdienstes oder des Forstbetriebs- und Forstschutzdienstes oder des Jagd- und Jagdschutzdienstes unterstützt, verringert sich die für den Zuschlag zur Verwendungszulage des Revierförsters maßgebende Punktesumme um 6 Punkte.
(7) Der Zuschlag zur Verwendungszulage für Oberforstmeister, deren Inspektionsbereiche territorial gegliederte Dienststellen umfassen, ist wie folgt zu bemessen:
1. Für die Zeit bis zum 30. Juni 1992 richtet sich der Zuschlag zur Verwendungszulage nach der Summe der Punkte, die der Bemessung des Zuschlages zur Verwendungszulage der Dienststellenleiter des jeweiligen Inspektionsbereiches zugrunde liegen oder zugrunde lägen, wobei Abs. 6 nicht anzuwenden ist.
2. Für die Zeit ab dem 1. Juli 1992 gebührt ein Zuschlag zur Verwendungszulage in dem für 470 Punkte vorgesehenen Ausmaß.
(8) Den Bediensteten des Fischereidienstes und des Forstbetriebs- und Forstschutzdienstes der Verwendungsstufe D 1 gebührt ein Zuschlag zur Verwendungszulage in dem für 10 Punkte vorgesehenen Ausmaß.
(9) Die Anzahl der Punkte für den Zuschlag zur Verwendungszulage der Bediensteten des Jagd- und Jagdschutzdienstes der Verwendungsstufe D 1 richtet sich nach Ausmaß und Art der Jagdgebietsfläche, der Arrondierung, der Höhenlage, der Begehbarkeit, der Anzahl der Fütterungen und dem Maß der Verwendung im sonstigen Forstbetrieb.
(10) Die sich gemäß den vorstehenden Bestimmungen ergebende Punktesumme für einen Bediensteten ist ab 0,50 Punkten aufzurunden, ansonsten abzurunden. Abweichend davon ist die Punktesumme gemäß Abs. 7 ab 5 Punkten auf volle 10 Punkte aufzurunden, ansonsten auf volle 10 Punkte abzurunden.
(11) Bediensteten des höheren forsttechnischen Dienstes der Verwendungsstufe A 3 gebührt ein Zuschlag zur Verwendungszulage nur, wenn die Anzahl der für den Bediensteten sich aus den vorstehenden Bestimmungen ergebenden Punkte mindestens 30 beträgt. Bediensteten des gehobenen Forstdienstes der Verwendungsstufe B 5 gebührt ein Zuschlag zur Verwendungszulage nur, wenn die Anzahl der für den Bediensteten sich aus den vorstehenden Bestimmungen ergebenden Punkte mindestens 6 beträgt.
(12) Der Zuschlag zur Verwendungszulage beträgt
1. für Oberforstmeister
a) bis einschließlich des 950. Punktes 24,00 S
b) ab dem 951. Punkt 4,80 S für jeden vollen Punkt;
2. für Bedienstete der Verwendungsstufe A 3
a) bis einschließlich des 50. Punktes 128,50 S,
b) vom 51. bis einschließlich 65. Punkt 188,20 S,
c) vom 66. bis einschließlich 80. Punkt 290,70 S,
d) vom 81. bis einschließlich 95. Punkt 145,40 S und
e) ab dem 96. Punkt 85,50 S für jeden vollen Punkt;
3. für Bedienstete des gehobenen Forstdienstes und Bedienstete, die mit der Leitung eines Sägewerkes betraut sind,
a) bis einschließlich des 6. Punktes 137,00 S,
b) für den 7. Punkt 273,70 S,
c) vom 8. bis einschließlich 10. Punkt 547,10 S,
d) vom 11. bis einschließlich 13. Punkt 821,00 S,
e) für den 14. und 15. Punkt 615,40 S,
f) vom 16. bis einschließlich 20. Punkt 410,40 S und
g) ab dem 21. Punkt 273,70 S für jeden vollen Punkt;
4. für Bedienstete der Verwendungsstufe D 1 158,20 S für jeden vollen Punkt.
(13) Bei einer Änderung der Verwendung oder der Grundlagen für die Zuschlagsermittlung, die eine Änderung oder den Wegfall der für die Ermittlung des Zuschlages maßgebenden Punktezahl bewirkt, ist der Zuschlag zur Verwendungszulage ab dem auf die Änderung folgenden Monatsersten neu zu bemessen beziehungsweise einzustellen.
(14) Wird eine Tätigkeit, für die ein Zuschlag zur Verwendungszulage gebührt, von einem Bediensteten nur vorübergehend oder vertretungsweise, mindestens aber durch einen Zeitraum von zwei Monaten versehen, so gebührt ihm für die Dauer der Ausübung dieser Tätigkeit, sofern der für diese Tätigkeit vorgesehene Zuschlag zur Verwendungszulage höher ist als jener, der dem Bediensteten zusteht, eine Ergänzungszulage in der Höhe des Unterschiedsbetrages zwischen diesen Zuschlägen zu den Verwendungszulagen.
(15) Übt ein Bediensteter eine Tätigkeit auf einem anderen Arbeitsplatz vorübergehend, jedoch nicht vertretungsweise, aber zur Unterstützung des Bediensteten, der mit der Wahrnehmung der Aufgaben dieses Arbeitsplatzes betraut ist, aus, so tritt aus diesem Anlaß in den Zuschlägen zur Verwendungszulage beider Bediensteter keine Änderung ein.
Zuschläge zu den Verwendungszulagen
§ 28. (1) Den Bediensteten, auf die § 14 Abs. 1 anzuwenden ist, gebührt nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen ein Zuschlag zur Verwendungszulage. Die Höhe dieses Zuschlages richtet sich nach dem Grad der Arbeitsbelastung.
(2) Der Grad der Arbeitsbelastung wird bei Leitern von Forstverwaltungen und bei mit der Versehung eines Försterdienstbezirkes betrauten Revierförstern nach dem auf ein Jahr bezogenen Teil des jeweils geltenden Hiebssatzes, der Fläche, der waldbaulichen Intensität, der Arrondierung und allfälligen Nebenbetrieben ermittelt und in Punkten ausgedrückt.
(3) Die Anzahl der Punkte für die im Abs. 2 genannten Bediensteten ist wie folgt zu ermitteln:
1. a) für je 1 000 fm Hiebssatzes gemäß Abs. 2 ein Punkt; für den Anteil an Vornutzung, Laubholz-Endnutzung und Servitutsholz zusätzlich 0,33 Punkte je 1 000 fm und für den Anteil an Nutzung aus dem Schutzwald zusätzlich 0,8 Punkte je 1 000 fm;
b) für je 1 000 ha
aa) Wirtschaftswaldes ein Punkt,
bb) Schutz- oder Bannwaldes und produktiver Nebengründe 0,5 Punkte,
cc) unproduktiver Nebengründe 0,05 Punkte.
2. Die Summe der gemäß Z 1 lit. b ermittelten Punkte ist
a) bei guter Arrondierung mit dem Faktor 1,
b) bei mittelmäßiger Arrondierung mit dem Faktor 1,25,
c) bei schlechter Arrondierung mit dem Faktor 1,50 und
d) bei extrem schlechter Arrondierung mit dem Faktor 1,75 zu vervielfachen.
3. Als Zuschlag für die waldbauliche Intensität ist die Summe der gemäß Z 1 lit. b ermittelten Punkte bei durchschnittlicher waldbaulicher Intensität mit dem Faktor 1, bei hoher waldbaulicher Intensität mit dem Faktor 2 und bei besonders hoher waldbaulicher Intensität mit dem Faktor 3 zu vervielfachen und der Punktesumme gemäß Z 1 lit. a und Z 2 hinzuzuzählen. Der Grad der waldbaulichen Intensität richtet sich nach dem Laubholzanteil und der Absolutbonität der Fichte.
4. Wenn mit dem betreffenden Arbeitsplatz die Führung eines Nebenbetriebes verbunden ist und die daraus sich ergebende Belastung zumindest mit der Belastung bei einem Hiebssatz gemäß Abs. 2 von 1 000 fm zu vergleichen ist, ist die sich gemäß Z 1 bis 3 ergebende Punktesumme je 1 000 fm Hiebssatz vergleichbare Arbeitsbelastung um einen Punkt zu erhöhen.
5. Die sich gemäß Z 1 bis 4 ergebende Punktesumme ist bei Bediensteten des höheren forsttechnischen Dienstes, die mit der Jagdleitung betraut sind, um die doppelte Anzahl der sich gemäß Z 1 lit. b ergebenden Punkte und um 0,5 Punkte für jedes selbständig bewirtschaftete Jagdgebiet zu erhöhen.
(4) Die Anzahl der Punkte für Bedienstete, die bei Bau- und Maschinenhöfen oder Sägewerken verwendet werden oder in Sonderverwendung stehen, ist von der Generaldirektion unter Bedachtnahme auf die Belastung im Vergleich zu den unter Abs. 2 fallenden Verwendungen festzusetzen.
(5) Ein Zuschlag zur Verwendungszulage gebührt weiters:
1. Bediensteten des höheren forsttechnischen Dienstes der Verwendungsstufe A 3, die nicht Dienststellenleiter sind, auf die aber § 14 Abs. 1 anzuwenden ist, in dem für 50 Punkte vorgesehenen Ausmaß;
2. Bediensteten des gehobenen Forstdienstes der Verwendungsstufe B 5 mit abgelegter Staatsprüfung für den Försterdienst, die nicht mit der Versehung eines Försterdienstbezirkes betraute Revierförster sind, auf die aber § 14 Abs. 1 anzuwenden ist, in dem für 8 Punkte vorgesehenen Ausmaß.
(6) Wird ein Dienststellenleiter durch einen oder mehrere Bedienstete des höheren forsttechnischen Dienstes regelmäßig unterstützt, verringert sich die für den Zuschlag zur Verwendungszulage des Dienststellenleiters maßgebende Punktesumme um 20 Punkte. Wird ein mit der Versehung eines Försterdienstbezirkes betrauter Revierförster regelmäßig durch einen oder mehrere Bedienstete des gehobenen Forstdienstes oder des Forstbetriebs- und Forstschutzdienstes oder des Jagd- und Jagdschutzdienstes unterstützt, verringert sich die für den Zuschlag zur Verwendungszulage des Revierförsters maßgebende Punktesumme um 6 Punkte.
(7) Der Zuschlag zur Verwendungszulage für Oberforstmeister, deren Inspektionsbereiche territorial gegliederte Dienststellen umfassen, ist wie folgt zu bemessen:
1. Für die Zeit bis zum 30. Juni 1992 richtet sich der Zuschlag zur Verwendungszulage nach der Summe der Punkte, die der Bemessung des Zuschlages zur Verwendungszulage der Dienststellenleiter des jeweiligen Inspektionsbereiches zugrunde liegen oder zugrunde lägen, wobei Abs. 6 nicht anzuwenden ist.
2. Für die Zeit ab dem 1. Juli 1992 gebührt ein Zuschlag zur Verwendungszulage in dem für 470 Punkte vorgesehenen Ausmaß.
(8) Den Bediensteten des Fischereidienstes und des Forstbetriebs- und Forstschutzdienstes der Verwendungsstufe D 1 gebührt ein Zuschlag zur Verwendungszulage in dem für 10 Punkte vorgesehenen Ausmaß.
(9) Die Anzahl der Punkte für den Zuschlag zur Verwendungszulage der Bediensteten des Jagd- und Jagdschutzdienstes der Verwendungsstufe D 1 richtet sich nach Ausmaß und Art der Jagdgebietsfläche, der Arrondierung, der Höhenlage, der Begehbarkeit, der Anzahl der Fütterungen und dem Maß der Verwendung im sonstigen Forstbetrieb.
(10) Die sich gemäß den vorstehenden Bestimmungen ergebende Punktesumme für einen Bediensteten ist ab 0,50 Punkten aufzurunden, ansonsten abzurunden. Abweichend davon ist die Punktesumme gemäß Abs. 7 ab 5 Punkten auf volle 10 Punkte aufzurunden, ansonsten auf volle 10 Punkte abzurunden.
(11) Bediensteten des höheren forsttechnischen Dienstes der Verwendungsstufe A 3 gebührt ein Zuschlag zur Verwendungszulage nur, wenn die Anzahl der für den Bediensteten sich aus den vorstehenden Bestimmungen ergebenden Punkte mindestens 30 beträgt. Bediensteten des gehobenen Forstdienstes der Verwendungsstufe B 5 gebührt ein Zuschlag zur Verwendungszulage nur, wenn die Anzahl der für den Bediensteten sich aus den vorstehenden Bestimmungen ergebenden Punkte mindestens 6 beträgt.
(12) Der Zuschlag zur Verwendungszulage beträgt
1. für Oberforstmeister
a) bis einschließlich des 950. Punktes 24,70 S
b) ab dem 951. Punkt 4,90 S
für jeden vollen Punkt;
2. für Bedienstete der Verwendungsstufe A 3
a) bis einschließlich des 50. Punktes 132,20 S,
b) vom 51. bis einschließlich 65. Punkt 193,60 S,
c) vom 66. bis einschließlich 80. Punkt 299,00 S,
d) vom 81. bis einschließlich 95. Punkt 149,60 S und
e) ab dem 96. Punkt 88,00 S
für jeden vollen Punkt;
3. für Bedienstete des gehobenen Forstdienstes und Bedienstete, die mit der Leitung eines Sägewerkes betraut sind,
a) bis einschließlich des 6. Punktes 140,90 S,
b) für den 7. Punkt 281,60 S,
c) vom 8. bis einschließlich 10. Punkt 562,80 S,
d) vom 11. bis einschließlich 13. Punkt 844,60 S,
e) für den 14. und 15. Punkt 633,10 S,
f) vom 16. bis einschließlich 20. Punkt 422,20 S und
g) ab dem 21. Punkt 281,60 S
für jeden vollen Punkt;
4. für Bedienstete der Verwendungsstufe D 1 162,70 S für jeden vollen Punkt.
(13) Bei einer Änderung der Verwendung oder der Grundlagen für die Zuschlagsermittlung, die eine Änderung oder den Wegfall der für die Ermittlung des Zuschlages maßgebenden Punktezahl bewirkt, ist der Zuschlag zur Verwendungszulage ab dem auf die Änderung folgenden Monatsersten neu zu bemessen beziehungsweise einzustellen.
(14) Wird eine Tätigkeit, für die ein Zuschlag zur Verwendungszulage gebührt, von einem Bediensteten nur vorübergehend oder vertretungsweise, mindestens aber durch einen Zeitraum von zwei Monaten versehen, so gebührt ihm für die Dauer der Ausübung dieser Tätigkeit, sofern der für diese Tätigkeit vorgesehene Zuschlag zur Verwendungszulage höher ist als jener, der dem Bediensteten zusteht, eine Ergänzungszulage in der Höhe des Unterschiedsbetrages zwischen diesen Zuschlägen zu den Verwendungszulagen.
(15) Übt ein Bediensteter eine Tätigkeit auf einem anderen Arbeitsplatz vorübergehend, jedoch nicht vertretungsweise, aber zur Unterstützung des Bediensteten, der mit der Wahrnehmung der Aufgaben dieses Arbeitsplatzes betraut ist, aus, so tritt aus diesem Anlaß in den Zuschlägen zur Verwendungszulage beider Bediensteter keine Änderung ein.
Dienstzulage
§ 29. (1) Den Bediensteten des gehobenen Forstdienstes, die mit der hauptverantwortlichen Leitung der Kanzlei einer Dienststelle betraut sind und die hiefür erforderlichen Kenntnisse durch Absolvierung eines Ausbildungslehrganges erworben haben, gebührt eine Dienstzulage.
(2) Der Grundbetrag der Dienstzulage beträgt 2 034 S; er erhöht sich um den Betrag von 10,90 S für jeden Zuschlagspunkt, auf den der jeweilige Dienststellenleiter gemäß § 28 Anspruch hat beziehungweise hätte, wobei jedoch § 28 Abs. 6 nicht anzuwenden ist.
(3) Auf die Einstellung der Dienstzulage ist § 28 Abs. 1 anzuwenden.
Dienstzulage
§ 29. (1) Den Bediensteten des gehobenen Forstdienstes, die mit der hauptverantwortlichen Leitung der Kanzlei einer Dienststelle betraut sind und die hiefür erforderlichen Kenntnisse durch Absolvierung eines Ausbildungslehrganges erworben haben, gebührt eine Dienstzulage.
(2) Der Grundbetrag der Dienstzulage beträgt 2 058 S; er erhöht sich um den Betrag von 11,00 S für jeden Zuschlagspunkt, auf den der jeweilige Dienststellenleiter gemäß § 28 Anspruch hat beziehungweise hätte, wobei jedoch § 28 Abs. 6 nicht anzuwenden ist.
(3) Auf die Einstellung der Dienstzulage ist § 28 Abs. 1 anzuwenden.
Dienstzulage
§ 29. (1) Den Bediensteten des gehobenen Forstdienstes, die mit der hauptverantwortlichen Leitung der Kanzlei einer Dienststelle betraut sind und die hiefür erforderlichen Kenntnisse durch Absolvierung eines Ausbildungslehrganges erworben haben, gebührt eine Dienstzulage.
(2) Der Grundbetrag der Dienstzulage beträgt 2 118 S; er erhöht sich um den Betrag von 11,30 S für jeden Zuschlagspunkt, auf den der jeweilige Dienststellenleiter gemäß § 28 Anspruch hat beziehungweise hätte, wobei jedoch § 28 Abs. 6 nicht anzuwenden ist.
(3) Auf die Einstellung der Dienstzulage ist § 28 Abs. 1 anzuwenden.
Dienstzulage
§ 29. (1) Den Bediensteten des gehobenen Forstdienstes, die mit der hauptverantwortlichen Leitung der Kanzlei einer Dienststelle betraut sind und die hiefür erforderlichen Kenntnisse durch Absolvierung eines Ausbildungslehrganges erworben haben, gebührt eine Dienstzulage.
(2) Der Grundbetrag der Dienstzulage beträgt 2 118 S; er erhöht sich um den Betrag von 11,30 S für jeden Zuschlagspunkt, auf den der jeweilige Dienststellenleiter gemäß § 28 Anspruch hat beziehungweise hätte, wobei jedoch § 28 Abs. 6 nicht anzuwenden ist.
(3) Auf die Einstellung der Dienstzulage ist § 28 Abs. 1 anzuwenden.
(4) Ist das jeweilige Gehalt (einschließlich der in Z 1 angeführten Zulagen) eines im Abs. 1 angeführten Bediensteten, der sich in der Gehaltsstufe 6 oder in einer höheren Gehaltsstufe befindet, niedriger als das Gehalt (einschließlich der in Z 2 angeführten Zulagen und erhöht um die im Abs. 5 angeführten Beträge), das einem Bediensteten mit gleich langer, für die Vorrückung maßgebender Gesamtdienstzeit in der Verwendungsstufe B 3 zukommen würde, so gebührt dem Bediensteten eine Ergänzungszulage auf dieses Gehalt (einschließlich der in Z 2 angeführten Zulagen).
Für die Ermittlung der Ergänzungszulage sind zu berücksichtigen:
1. beim jeweiligen Gehalt der im Abs. 1 angeführten Bediensteten:
2. beim Gehalt eines Bediensteten der Verwendungsstufe B 3:
(5) Bei der Anwendung des Abs. 4 sind dem Gehalt eines Bediensteten der Verwendungsstufe B 3 zuzurechnen:
1. in den Gehaltsstufen 6 bis 10 der für Beamte der Dienstklassen
2. ab der Gehaltsstufe 11 der für Beamte der Dienstklassen VI bis
Dienstzulage
§ 29. (1) Den Bediensteten des gehobenen Forstdienstes, die mit der hauptverantwortlichen Leitung der Kanzlei einer Dienststelle betraut sind und die hiefür erforderlichen Kenntnisse durch Absolvierung eines Ausbildungslehrganges erworben haben, gebührt eine Dienstzulage.
(2) Der Grundbetrag der Dienstzulage beträgt 2 179 S; er erhöht sich um den Betrag von 11,60 S für jeden Zuschlagspunkt, auf den der jeweilige Dienststellenleiter gemäß § 28 Anspruch hat beziehungweise hätte, wobei jedoch § 28 Abs. 6 nicht anzuwenden ist.
(3) Auf die Einstellung der Dienstzulage ist § 28 Abs. 1 anzuwenden.
Dienstzulage
§ 29. (1) Den Bediensteten des gehobenen Forstdienstes, die mit der hauptverantwortlichen Leitung der Kanzlei einer Dienststelle betraut sind und die hiefür erforderlichen Kenntnisse durch Absolvierung eines Ausbildungslehrganges erworben haben, gebührt eine Dienstzulage.
(2) Der Grundbetrag der Dienstzulage beträgt 2 179 S; er erhöht sich um den Betrag von 11,60 S für jeden Zuschlagspunkt, auf den der jeweilige Dienststellenleiter gemäß § 28 Anspruch hat beziehungweise hätte, wobei jedoch § 28 Abs. 6 nicht anzuwenden ist.
(3) Auf die Einstellung der Dienstzulage ist § 28 Abs. 1 anzuwenden.
(4) Ist das jeweilige Gehalt (einschließlich der in Z 1 angeführten Zulagen) eines im Abs. 1 angeführten Bediensteten, der sich in der Gehaltsstufe 6 oder in einer höheren Gehaltsstufe befindet, niedriger als das Gehalt (einschließlich der in Z 2 angeführten Zulagen und erhöht um die im Abs. 5 angeführten Beträge), das einem Bediensteten mit gleich langer, für die Vorrückung maßgebender Gesamtdienstzeit in der Verwendungsstufe B 3 zukommen würde, so gebührt dem Bediensteten eine Ergänzungszulage auf dieses Gehalt (einschließlich der in Z 2 angeführten Zulagen).
Für die Ermittlung der Ergänzungszulage sind zu berücksichtigen:
1. beim jeweiligen Gehalt der im Abs. 1 angeführten Bediensteten:
2. beim Gehalt eines Bediensteten der Verwendungsstufe B 3:
(5) Bei der Anwendung des Abs. 4 sind dem Gehalt eines Bediensteten der Verwendungsstufe B 3 zuzurechnen:
1. in den Gehaltsstufen 6 bis 10 der für Beamte der Dienstklassen
2. ab der Gehaltsstufe 11 der für Beamte der Dienstklassen VI bis
Dienstzulage
§ 29. (1) Den Bediensteten des gehobenen Forstdienstes, die mit der hauptverantwortlichen Leitung der Kanzlei einer Dienststelle betraut sind und die hiefür erforderlichen Kenntnisse durch Absolvierung eines Ausbildungslehrganges erworben haben, gebührt eine Dienstzulage.
(2) Der Grundbetrag der Dienstzulage beträgt 2 308 S; er erhöht sich um den Betrag von 12,30 S für jeden Zuschlagspunkt, auf den der jeweilige Dienststellenleiter gemäß § 28 Anspruch hat beziehungweise hätte, wobei jedoch § 28 Abs. 6 nicht anzuwenden ist.
(3) Auf die Einstellung der Dienstzulage ist § 28 Abs. 1 anzuwenden.
(4) Ist das jeweilige Gehalt (einschließlich der in Z 1 angeführten Zulagen) eines im Abs. 1 angeführten Bediensteten, der sich in der Gehaltsstufe 6 oder in einer höheren Gehaltsstufe befindet, niedriger als das Gehalt (einschließlich der in Z 2 angeführten Zulagen und erhöht um die im Abs. 5 angeführten Beträge), das einem Bediensteten mit gleich langer, für die Vorrückung maßgebender Gesamtdienstzeit in der Verwendungsstufe B 3 zukommen würde, so gebührt dem Bediensteten eine Ergänzungszulage auf dieses Gehalt (einschließlich der in Z 2 angeführten Zulagen).
Für die Ermittlung der Ergänzungszulage sind zu berücksichtigen:
1. beim jeweiligen Gehalt der im Abs. 1 angeführten Bediensteten:
2. beim Gehalt eines Bediensteten der Verwendungsstufe B 3:
(5) Bei der Anwendung des Abs. 4 sind dem Gehalt eines Bediensteten der Verwendungsstufe B 3 zuzurechnen:
1. in den Gehaltsstufen 6 bis 10 der für Beamte der Dienstklassen
2. ab der Gehaltsstufe 11 der für Beamte der Dienstklassen VI bis
Dienstzulage
§ 29. (1) Den Bediensteten des gehobenen Forstdienstes, die mit der hauptverantwortlichen Leitung der Kanzlei einer Dienststelle betraut sind und die hiefür erforderlichen Kenntnisse durch Absolvierung eines Ausbildungslehrganges erworben haben, gebührt eine Dienstzulage.
(2) Der Grundbetrag der Dienstzulage beträgt 2 407 S; er erhöht sich um den Betrag von 12,80 S für jeden Zuschlagspunkt, auf den der jeweilige Dienststellenleiter gemäß § 28 Anspruch hat beziehungweise hätte, wobei jedoch § 28 Abs. 6 nicht anzuwenden ist.
(3) Auf die Einstellung der Dienstzulage ist § 28 Abs. 1 anzuwenden.
(4) Ist das jeweilige Gehalt (einschließlich der in Z 1 angeführten Zulagen) eines im Abs. 1 angeführten Bediensteten, der sich in der Gehaltsstufe 6 oder in einer höheren Gehaltsstufe befindet, niedriger als das Gehalt (einschließlich der in Z 2 angeführten Zulagen und erhöht um die im Abs. 5 angeführten Beträge), das einem Bediensteten mit gleich langer, für die Vorrückung maßgebender Gesamtdienstzeit in der Verwendungsstufe B 3 zukommen würde, so gebührt dem Bediensteten eine Ergänzungszulage auf dieses Gehalt (einschließlich der in Z 2 angeführten Zulagen).
Für die Ermittlung der Ergänzungszulage sind zu berücksichtigen:
1. beim jeweiligen Gehalt der im Abs. 1 angeführten Bediensteten:
2. beim Gehalt eines Bediensteten der Verwendungsstufe B 3:
(5) Bei der Anwendung des Abs. 4 sind dem Gehalt eines Bediensteten der Verwendungsstufe B 3 zuzurechnen:
1. in den Gehaltsstufen 6 bis 10 der für Beamte der Dienstklassen
2. ab der Gehaltsstufe 11 der für Beamte der Dienstklassen VI bis
Dienstzulage
§ 29. (1) Den Bediensteten des gehobenen Forstdienstes, die mit der hauptverantwortlichen Leitung der Kanzlei einer Dienststelle betraut sind und die hiefür erforderlichen Kenntnisse durch Absolvierung eines Ausbildungslehrganges erworben haben, gebührt eine Dienstzulage.
(2) Der Grundbetrag der Dienstzulage beträgt 2 502 S; er erhöht sich um den Betrag von 13,30 S für jeden Zuschlagspunkt, auf den der jeweilige Dienststellenleiter gemäß § 28 Anspruch hat beziehungweise hätte, wobei jedoch § 28 Abs. 6 nicht anzuwenden ist.
(3) Auf die Einstellung der Dienstzulage ist § 28 Abs. 1 anzuwenden.
(4) Ist das jeweilige Gehalt (einschließlich der in Z 1 angeführten Zulagen) eines im Abs. 1 angeführten Bediensteten, der sich in der Gehaltsstufe 6 oder in einer höheren Gehaltsstufe befindet, niedriger als das Gehalt (einschließlich der in Z 2 angeführten Zulagen und erhöht um die im Abs. 5 angeführten Beträge), das einem Bediensteten mit gleich langer, für die Vorrückung maßgebender Gesamtdienstzeit in der Verwendungsstufe B 3 zukommen würde, so gebührt dem Bediensteten eine Ergänzungszulage auf dieses Gehalt (einschließlich der in Z 2 angeführten Zulagen).
Für die Ermittlung der Ergänzungszulage sind zu berücksichtigen:
1. beim jeweiligen Gehalt der im Abs. 1 angeführten Bediensteten:
2. beim Gehalt eines Bediensteten der Verwendungsstufe B 3:
(5) Bei der Anwendung des Abs. 4 sind dem Gehalt eines Bediensteten der Verwendungsstufe B 3 zuzurechnen:
1. in den Gehaltsstufen 6 bis 10 der für Beamte der Dienstklassen
2. ab der Gehaltsstufe 11 der für Beamte der Dienstklassen VI bis
Dienstzulage
§ 29. (1) Den Bediensteten des gehobenen Forstdienstes, die mit der hauptverantwortlichen Leitung der Kanzlei einer Dienststelle betraut sind und die hiefür erforderlichen Kenntnisse durch Absolvierung eines Ausbildungslehrganges erworben haben, gebührt eine Dienstzulage.
(2) Der Grundbetrag der Dienstzulage beträgt 2 566 S; er erhöht sich um den Betrag von 13,60 S für jeden Zuschlagspunkt, auf den der jeweilige Dienststellenleiter gemäß § 28 Anspruch hat beziehungweise hätte, wobei jedoch § 28 Abs. 6 nicht anzuwenden ist.
(3) Auf die Einstellung der Dienstzulage ist § 28 Abs. 1 anzuwenden.
(4) Ist das jeweilige Gehalt (einschließlich der in Z 1 angeführten Zulagen) eines im Abs. 1 angeführten Bediensteten, der sich in der Gehaltsstufe 6 oder in einer höheren Gehaltsstufe befindet, niedriger als das Gehalt (einschließlich der in Z 2 angeführten Zulagen und erhöht um die im Abs. 5 angeführten Beträge), das einem Bediensteten mit gleich langer, für die Vorrückung maßgebender Gesamtdienstzeit in der Verwendungsstufe B 3 zukommen würde, so gebührt dem Bediensteten eine Ergänzungszulage auf dieses Gehalt (einschließlich der in Z 2 angeführten Zulagen).
Für die Ermittlung der Ergänzungszulage sind zu berücksichtigen:
1. beim jeweiligen Gehalt der im Abs. 1 angeführten Bediensteten:
2. beim Gehalt eines Bediensteten der Verwendungsstufe B 3:
(5) Bei der Anwendung des Abs. 4 sind dem Gehalt eines Bediensteten der Verwendungsstufe B 3 zuzurechnen:
1. in den Gehaltsstufen 6 bis 10 der für Beamte der Dienstklassen
2. ab der Gehaltsstufe 11 der für Beamte der Dienstklassen VI bis
Dienstzulage
§ 29. (1) Den Bediensteten des gehobenen Forstdienstes, die mit der hauptverantwortlichen Leitung der Kanzlei einer Dienststelle betraut sind und die hiefür erforderlichen Kenntnisse durch Absolvierung eines Ausbildungslehrganges erworben haben, gebührt eine Dienstzulage.
(2) Der Grundbetrag der Dienstzulage beträgt 2 566 S; er erhöht sich um den Betrag von 13,60 S für jeden Zuschlagspunkt, auf den der jeweilige Dienststellenleiter gemäß § 28 Anspruch hat beziehungweise hätte, wobei jedoch § 28 Abs. 6 nicht anzuwenden ist.
(3) Auf die Einstellung der Dienstzulage ist § 28 Abs. 1 anzuwenden.
(4) Ist das jeweilige Gehalt (einschließlich der in Z 1 angeführten Zulagen) eines im Abs. 1 angeführten Bediensteten, der sich in der Gehaltsstufe 6 oder in einer höheren Gehaltsstufe befindet, niedriger als das Gehalt (einschließlich der in Z 2 angeführten Zulagen und erhöht um die im Abs. 5 angeführten Beträge), das einem Bediensteten mit gleich langer, für die Vorrückung maßgebender Gesamtdienstzeit in der Verwendungsstufe B 3 zukommen würde, so gebührt dem Bediensteten eine Ergänzungszulage auf dieses Gehalt (einschließlich der in Z 2 angeführten Zulagen).
Für die Ermittlung der Ergänzungszulage sind zu berücksichtigen:
1. beim jeweiligen Gehalt der im Abs. 1 angeführten Bediensteten:
2. beim Gehalt eines Bediensteten der Verwendungsstufe B 3:
(5) Bei der Anwendung des Abs. 4 sind dem Gehalt eines Bediensteten der Verwendungsstufe B 3 zuzurechnen:
1. in den Gehaltsstufen 6 bis 10 der für Beamte der Dienstklassen
2. ab der Gehaltsstufe 11 der für Beamte der Dienstklassen VI bis
Dienstzulage
§ 29. (1) Den Bediensteten des gehobenen Forstdienstes, die mit der hauptverantwortlichen Leitung der Kanzlei einer Dienststelle betraut sind und die hiefür erforderlichen Kenntnisse durch Absolvierung eines Ausbildungslehrganges erworben haben, gebührt eine Dienstzulage.
(2) Der Grundbetrag der Dienstzulage beträgt 2 640 S; er erhöht sich um den Betrag von 14,00 S für jeden Zuschlagspunkt, auf den der jeweilige Dienststellenleiter gemäß § 28 Anspruch hat beziehungweise hätte, wobei jedoch § 28 Abs. 6 nicht anzuwenden ist.
(3) Auf die Einstellung der Dienstzulage ist § 28 Abs. 1 anzuwenden.
(4) Ist das jeweilige Gehalt (einschließlich der in Z 1 angeführten Zulagen) eines im Abs. 1 angeführten Bediensteten, der sich in der Gehaltsstufe 6 oder in einer höheren Gehaltsstufe befindet, niedriger als das Gehalt (einschließlich der in Z 2 angeführten Zulagen und erhöht um die im Abs. 5 angeführten Beträge), das einem Bediensteten mit gleich langer, für die Vorrückung maßgebender Gesamtdienstzeit in der Verwendungsstufe B 3 zukommen würde, so gebührt dem Bediensteten eine Ergänzungszulage auf dieses Gehalt (einschließlich der in Z 2 angeführten Zulagen).
Für die Ermittlung der Ergänzungszulage sind zu berücksichtigen:
1. beim jeweiligen Gehalt der im Abs. 1 angeführten Bediensteten:
allfällige Dienstalterszulage, Verwendungszulage, Dienstzulage (Abs. 2) und allfällige Teuerungszulagen,
2. beim Gehalt eines Bediensteten der Verwendungsstufe B 3:
allfällige Dienstalterszulage, Verwendungszulage und allfällige Teuerungszulagen.
(5) Bei der Anwendung des Abs. 4 sind dem Gehalt eines Bediensteten der Verwendungsstufe B 3 zuzurechnen:
1. in den Gehaltsstufen 6 bis 10 der für Beamte der Dienstklassen
III bis V,
2. ab der Gehaltsstufe 11 der für Beamte der Dienstklassen VI bis
IX
im § 120 Abs. 1 des Gehaltsgesetzes 1956 vorgesehene Betrag.
§ 29a. Für die Zeit ab 1. Juli 1992 gebührt den Oberforstmeistern, deren Inspektionsbereiche territorial gegliederte Dienststellen umfassen, ab der Gehaltsstufe 14 eine Dienstzulage im Ausmaß von 3 177 S. Auf die Einstellung der Dienstzulage ist § 28 Abs. 13 anzuwenden.
§ 29a. Für die Zeit ab 1. Juli 1992 gebührt den Oberforstmeistern, deren Inspektionsbereiche territorial gegliederte Dienststellen umfassen, ab der Gehaltsstufe 14 eine Dienstzulage im Ausmaß von 3 000 S. Auf die Einstellung der Dienstzulage ist § 28 Abs. 13 anzuwenden.
§ 29a. Für die Zeit ab 1. Juli 1992 gebührt den Oberforstmeistern, deren Inspektionsbereiche territorial gegliederte Dienststellen umfassen, ab der Gehaltsstufe 14 eine Dienstzulage im Ausmaß von 3 314 S. Auf die Einstellung der Dienstzulage ist § 28 Abs. 13 anzuwenden.
§ 29a. Für die Zeit ab 1. Juli 1992 gebührt den Oberforstmeistern, deren Inspektionsbereiche territorial gegliederte Dienststellen umfassen, ab der Gehaltsstufe 14 eine Dienstzulage im Ausmaß von 3 445 S. Auf die Einstellung der Dienstzulage ist § 28 Abs. 13 anzuwenden.
§ 29a. Für die Zeit ab 1. Juli 1992 gebührt den Oberforstmeistern, deren Inspektionsbereiche territorial gegliederte Dienststellen umfassen, ab der Gehaltsstufe 14 eine Dienstzulage im Ausmaß von 3 533 S. Auf die Einstellung der Dienstzulage ist § 28 Abs. 13 anzuwenden.
§ 29a. Für die Zeit ab 1. Juli 1992 gebührt den Oberforstmeistern, deren Inspektionsbereiche territorial gegliederte Dienststellen umfassen, ab der Gehaltsstufe 14 eine Dienstzulage im Ausmaß von 3 634 S. Auf die Einstellung der Dienstzulage ist § 28 Abs. 13 anzuwenden.
Leistungszulage und Leistungsabgeltung
§ 30. (1) Dem Bediensteten gebührt - sofern er nicht Anspruch auf einen Zuschlag zur Verwendungszulage oder auf eine Dienstzulage hat - eine Leistungszulage, wenn er dauernd
1. in erheblichem Ausmaß Dienste verrichtet, die einer höheren Verwendungsgruppe zuzuordnen sind, oder
2. ein besonderes Maß an Verantwortung für die Führung der Verwaltungsgeschäfte zu tragen hat und diese Verantwortung über dem Ausmaß an Verantwortung liegt, das Bedienstete in gleicher besoldungsrechtlicher Stellung tragen.
(2) Die Leistungszulage ist in der Höhe zu bemessen, die für vergleichbare Bundesbeamte der Allgemeinen Verwaltung der gleichen Verwendungsgruppe in vergleichbarer besoldungsrechtlicher Stellung nach den für sie geltenden Bestimmungen in Betracht kommt. Die Bemessung bedarf der Zustimmung des Bundeskanzlers und des Bundesministers für Finanzen. (BGBl. Nr. 394/1974, Art. I Z 8)
(3) Durch die Leistungszulage nach Abs. 1 Z 2 gelten alle Mehrleistungen des Bediensteten in zeitlicher und mengemäßiger Hinsicht als abgegolten.
(4) Die Leistungszulage ist neu zu bemessen, wenn der Bedienstete überstellt oder auf einen anderen Arbeitsplatz versetzt wird.
(5) Leistet der Bedienstete die im Abs. 1 erwähnten Dienste nicht dauernd, aber mindestens während eines Kalendermonates, so gebührt ihm hiefür eine Leistungsabgeltung, für deren Bemessung Abs. 2 maßgebend ist. Die Leistungsabgeltung gebührt dem Bediensteten nur, wenn er keinen Anspruch auf einen Zuschlag zur Verwendungszulage oder auf eine Dienstzulage hat.
(BGBl. Nr. 321/1973, Art. I Z 3)
Haushaltszulage
§ 31. Dem Bediensteten gebührt eine Haushaltszulage, soweit er nicht auf Grund eines öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnisses Anspruch auf gleichartige Zulagen hat. Der Anspruch auf die Haushaltszulage sowie deren Ausmaß, Anfall und Einstellung richten sich, sofern sich aus § 33 nicht etwas anderes ergibt, nach den für die Bundesbeamten geltenden gesetzlichen Bestimmungen.
Kinderzulage
§ 31. Dem Bediensteten gebührt eine Kinderzulage, soweit er nicht auf Grund eines öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnisses Anspruch auf gleichartige Zulagen hat. Der Anspruch auf die Kinderzulage sowie deren Ausmaß, Anfall und Einstellung richten sich, sofern sich aus § 33 nicht etwas anderes ergibt, nach den für die Bundesbeamten geltenden gesetzlichen Bestimmungen.
Teuerungszulagen
§ 32. (1) Sofern es zur Anpassung der Monatsbezüge an geänderte Lebenshaltungskosten notwendig ist, können durch Verordnung der Bundesregierung im Einvernehmen mit dem Hauptausschuß des Nationalrates Teuerungszulagen gewährt werden. Diese Teuerungszulagen sind in Hundertsätzen festzusetzen. Sie können für die einzelnen Teile des Monatsbezuges (§ 20 Abs. 2) auch verschieden hoch festgesetzt werden.
(2) Die Teuerungszulagen teilen das rechtliche Schicksal des Teiles des Monatsbezuges, zu dem sie gewährt wurden.
Anfall und Einstellung des Monatsbezuges
§ 33. (1) Der Anspruch auf den Monatsbezug beginnt mit dem Tag des Dienstantrittes.
(2) Bei Änderungen des Monatsbezuges ist, wenn sich aus diesem Bundesgesetz nicht etwas anderes ergibt, der Tag des Wirksamwerdens der bezüglichen Maßnahme bestimmend. (BGBl. Nr. 169/1972, Art. I Z 11)
(3) Der Anspruch auf den Monatsbezug endet mit der Beendigung des Dienstverhältnisses; wird das Dienstverhältnis durch den Tod des Bediensteten aufgelöst, so endet der Anspruch auf Monatsbezug mit Ablauf des Monates, in dem der Bedienstete gestorben ist. Trifft die Österreichischen Bundesforste ein Verschulden an dem vorzeitigen Austritt des Bediensteten, so behält dieser seine vertragsmäßigen Ansprüche auf den Monatsbezug für den Zeitraum, der bis zur Beendigung des Dienstverhältnisses durch Ablauf der bestimmten Vertragszeit oder durch ordnungsgemäße Kündigung durch die Österreichischen Bundesforste hätte verstreichen müssen, unter Einrechnung dessen, was er infolge Unterbleibens der Dienstleistung erspart oder durch anderweitige Verwendung erworben oder zu erwerben absichtlich versäumt hat. Für die ersten drei Monate dieses Zeitraumes hat die Einrechnung zu unterbleiben. (BGBl. Nr. 169/1972, Art. I Z 11)
(4) Gebührt der Monatsbezug nur für einen Teil des Monates oder ändert sich im Laufe des Monates die Höhe des Monatsbezuges, so entfällt auf jeden Kalendertag ein Dreißigstel des entsprechenden Monatsbezuges.
Auszahlung der Bezüge
§ 34. (1) Der Monatsbezug ist am Ersten jedes Monates oder, wenn der Monatserste kein Arbeitstag ist, am vorhergehenden Arbeitstag im vorhinein auszuzahlen; eine vorzeitige Auszahlung ist zulässig, wenn sie aus organisatorischen Gründen, die mit der Durchführung der Auszahlung im Zusammenhang stehen, notwendig ist und überdies der Bundesminister für Finanzen zugestimmt hat.
(2) Die für das erste Kalendervierteljahr gebührende Sonderzahlung ist am 1. März, die für das zweite Kalendervierteljahr gebührende Sonderzahlung am 1. Juni, die für das dritte Kalendervierteljahr gebührende Sonderzahlung am 1. September und die für das vierte Kalendervierteljahr gebührende Sonderzahlung am 1. Dezember auszuzahlen. Sind diese Tage keine Arbeitstage, so ist die Sonderzahlung am vorhergehenden Arbeitstag auszuzahlen. Scheidet ein Bediensteter vor Ablauf eines Kalendervierteljahres aus dem Dienstverhältnis aus, so ist die Sonderzahlung binnen einem Monat nach Beendigung des Dienstverhältnisses auszuzahlen.
(3) Ist der sich nach Durchführung der der auszahlenden Stelle obliegenden Abzüge ergebende Betrag nicht durch 10 g teilbar, so sind Restbeträge bis einschließlich 5 g zu vernachlässigen und Restbeträge von mehr als 5 g als volle 10 g auszuzahlen.
(4) Der Bedienstete ist verpflichtet, für die Möglichkeit vorzusorgen, daß die ihm gebührenden Geldleistungen unbar auf ein Konto überwiesen werden können. Die Überweisung hat so zu erfolgen, daß der Monatsbezug und die Sonderzahlungen spätestens an den in den Abs. 1 und 2 angeführten Auszahlungstagen zu Verfügung stehen. (BGBl. Nr. 398/1975, Art. I Z 5)
Vorschüsse und Geldaushilfen
§ 35. (1) Ist der Bedienstete unverschuldet in Notlage geraten oder liegen sonst berücksichtigungswürdige Gründe vor, so kann ihm auf Ersuchen ein Vorschuß bis zur Höhe des zweifachen Monatsbezuges gewährt werden. Die Gewährung des Vorschusses kann von Sicherstellungen abhängig gemacht werden.
(2) Der Vorschuß ist durch Abzug vom gebührenden Monatsbezug längstens binnen 18 Monaten hereinzubringen; bei der Festsetzung der Abzugsraten ist auf die wirtschaftlichen Verhältnisse des Bediensteten billige Rücksicht zu nehmen. Der Bedienstete kann den Vorschuß auch vorzeitig zurückzahlen. Scheidet der Bedienstete aus dem Dienstverhältnis aus, so können zur Deckung eines noch nicht zur Gänze zurückgezahlten Vorschusses die dem ausscheidenden Bediensteten zustehenden Geldleistungen herangezogen werden.
(3) Bediensteten, die eine für das Ausmaß der Abfertigung angerechnete oder anrechenbare Dienstzeit von mindestens sieben Jahren aufweisen, kann unter den in Abs. 1 und 2 angegebenen Voraussetzungen ein längstens binnen vier Jahren zurückzuzahlender Vorschuß bis zur Höhe von drei Monatsbezügen gewährt werden.
(4) Wenn besonders berücksichtigungswürdige Gründe vorliegen, können im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen auch ein höherer Vorschuß und längere Rückzahlungsfristen bewilligt werden.
(5) Die Abs. 1 bis 4 sind auf Bedienstete, deren Dienstverhältnis auf bestimmte Zeit oder auf Probe eingegangen wurde, nicht anzuwenden. Ausnahmen können nur im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen bewilligt werden.
(6) Ist der Bedienstete unverschuldet in Notlage geraten oder liegen sonst berücksichtigungswürdige Gründe vor, so kann ihm auch eine Geldaushilfe gewährt werden.
(BGBl. Nr. 169/1972, Art. I Z 12)
Nebengebühren
§ 36. Für die Nebengebühren gelten die einschlägigen gesetzlichen Bestimmungen für die Bundesbeamten unter Berücksichtigung der einschlägigen Bestimmungen der Bundesforste-Dienstordnung sowie der besonderen Betriebsbedürfnisse der Österreichischen Bundesforste sinngemäß. Die Jubiläumszuwendung eines teilbeschäftigten Bediensteten ist jedoch nach jenem Teil des seiner Einstufung entsprechenden Monatsbezuges zu bemessen, der seinem durchschnittlichen Beschäftigungsausmaß in seinem bisherigen Dienstverhältnis entspricht.
(BGBl. Nr. 398/1975, Art. I Z 6; BGBl. Nr. 549/1984, Art. II Z 7)
Naturalbezüge
§ 37. (1) Wird dem Bediensteten eine Dienst- oder Naturalwohnung zur Benützung überlassen, so hat er eine angemessene Vergütung zu leisten; diese ist unter Berücksichtigung der Ortsverhältnisse sowie der den Österreichischen Bundesforsten erwachsenden Gestehungskosten festzusetzen.
(2) Durch die Überlassung einer Dienst- oder Naturalwohnung an einen Bediensteten wird kein Bestandverhältnis begründet. Die entgeltliche Überlassung von Räumlichkeiten, die zur Dienst- oder Naturalwohnung gehören, bedarf der Genehmigung durch die Generaldirektion.
(3) Der Bedienstete ist verpflichtet, für die Dauer seiner Abwesenheit vom Dienst, soweit sie fünf Wochen übersteigt, auf Verlangen der Generaldirektion einen angemessenen Teil seiner Dienst- oder Naturalwohnung zur Unterbringung seines Vertreters freizumachen, wenn keine andere Unterbringungsmöglichkeit für diesen besteht und wenn dem Bediensteten dies nach den besonderen Umständen billigerweise zugemutet werden kann.
(4) Wird das Dienstverhältnis beendet oder ändert sich der Dienstsitz des Bediensteten, so ist die Dienst- oder Naturalwohnung innerhalb der im Abs. 5 festgesetzten Räumungsfrist zu räumen und in vollständig geräumtem Zustand samt Zubehör dem Leiter der zuständigen Dienststelle oder dem von der Generaldirektion bestellten Dienstnachfolger zu übergeben. Ein Anspruch auf Beistellung einer Ersatzwohnung durch die Österreichischen Bundesforste besteht nicht.
(5) Die Räumungsfrist beträgt einen Monat; sie beginnt mit dem Tag der Beendigung des Dienstverhältnisses oder mit dem Tag, an dem der Bedienstete den Dienst in seinem neuen Dienstort anzutreten hat.
(6) Sofern dienstliche Interessen nicht berührt werden und der Bedienstete - im Falle seines Todes die Hinterbliebenen, die mit ihm im gemeinsamen Haushalt gelebt haben - nachweist, daß sie aus berücksichtigungswürdigen Gründen innerhalb der Frist des Abs. 5 die Dienst- oder Naturalwohnung nicht räumen konnten, kann die Generaldirektion die Räumungsfrist bis zum Höchstausmaß von sechs Monaten verlängern. Der Verlängerungszeitraum darf jedoch zusammen mit der Kündigungsfrist zwölf Monate nicht überschreiten. Eine Verlängerung der Räumungsfrist ist unzulässig, wenn der Bedienstete entlassen wurde oder ohne wichtigen Grund aus dem Dienstverhältnis ausgetreten ist.
(7) Der Bedienstete hat auf Verlangen der Generaldirektion die Naturalwohnung innerhalb der ortsüblichen Frist zu räumen, wenn sie auf eine Art verwendet werden soll, die in höherem Maße den Interessen der Verwaltung dient als die gegenwärtige Verwendung; ob diese Voraussetzung zutrifft, entscheidet die Generaldirektion.
(8) Kranke und Wöchnerinnen können zur gänzlichen Räumung der Dienst- oder Naturalwohnung nicht verhalten werden, solange sie ohne Gefährdung ihrer Gesundheit oder der Gesundheit des Kindes nicht übersiedeln können. Diesen Umstand haben sie auf Verlangen durch ein ärztliches Zeugnis nachzuweisen.
(9) Während der Räumungsfrist sind der Bedienstete oder seine Hinterbliebenen verpflichtet, auf Verlangen der Generaldirektion einen angemessenen Teil der Dienst- oder Naturalwohnung zur Unterbringung des Dienstnachfolgers zu räumen, falls keine andere zumutbare Unterbringungsmöglichkeit für den Nachfolger besteht. Das gleiche gilt für die letzten sechs Wochen vor der angeordneten Änderung des Dienstsitzes oder der Beendigung des Dienstverhältnisses, wenn es von einem der beiden Vertragsteile gekündigt wurde oder durch Zeitablauf beendet wird.
§ 38. (1) § 37 Abs. 1, 2 und 4 ist auch sinngemäß anzuwenden, wenn dem Bediensteten im Zusammenhang mit einer bestimmten Dienstverwendung die Benützung landwirtschaftlicher Grundstücke (Dienstgründe) oder Hausgärten gewährt wird.
(2) Wird das Dienstverhältnis beendet oder ändert sich der Dienstsitz des Bediensteten, so sind die Dienstgründe und Hausgärten innerhalb der im Abs. 3 festgesetzten Frist dem Leiter der zuständigen Dienststelle oder dem von der Generaldirektion bestellten Dienstnachfolger zu übergeben.
(3) Die Übergabefrist beträgt einen Monat; sie beginnt mit dem Tag der Beendigung des Dienstverhältnisses oder mit dem Tag, an dem der Bedienstete den Dienst in seinem neuen Dienstort angetreten hat. Die Generaldirektion kann für alle Hausgärten oder einen Teil dieser Grundstücke die Übergabefrist so weit verlängern, als sie die Räumungsfrist nach § 37 Abs. 6 verlängert hat.
(4) Die Übergabefrist nach Abs. 3 erster Satz verlängert sich um zwei Monate, wenn innerhalb dieses Zeitraumes die Einbringung der Ernte zu gewärtigen ist. In diesem Fall hat der zur Übergabe verpflichtete noch Anspruch auf die innerhalb des Verlängerungszeitraumes anfallende Ernte. Fällt die Ernte erst nach Ablauf des Verlängerungszeitraumes an, so sind dem zur Übergabe verpflichteten Bediensteten die von ihm auf die entgangene Ernte gemachten ortsüblichen Aufwendungen von den Österreichischen Bundesforsten oder dem bestellten Dienstnachfolger angemessen zu ersetzen, sofern auf die anfallende Ernte nicht ausdrücklich verzichtet wird.
(5) Die Abs. 2 bis 4 sind nur insoweit anzuwenden, als nicht zwischen dem zur Übergabe verpflichteten Bediensteten einerseits und seinem Dienstnachfolger oder der Generaldirektion andererseits anderweitige Vereinbarungen getroffen werden.
§ 39. (1) Der Bedienstete hat Anspruch auf den Bezug von Brennholz (Deputatholz) zu einem von der Generaldirektion festzusetzenden besonderen Tarif. Die Menge des zu beziehenden Deputatholzes ist nach der Dienstverwendung des Bediensteten unter Berücksichtigung der örtlichen Gegebenheiten am Dienstort und des Umstandes, ob der Bedienstete einen Haushalt führt oder nicht, festzusetzen.
(2) Deputatholz darf nur zur Deckung des Eigenbedarfes des Bediensteten bezogen werden. Über den Eigenbedarf hinausgehende Ansprüche sind in Geld abzulösen.
(3) Der Bezug von Deputatholz (Abs. 1 und 2) gebührt nur für die Dauer der betreffenden Dienstverwendung und erlischt jedenfalls mit der Beendigung des Dienstverhältnisses, und zwar auch dann, wenn dem Bediensteten gemäß § 40 Abs. 6 über diesen Zeitpunkt hinaus Bezüge gewährt werden.
(4) Die für Naturalbezüge zu leistenden Vergütungen können durch Abzug vom Monatsbezug des Bediensteten hereingebracht werden.
(BGBl. Nr. 594/1980, Art. I Z 14)
Unterabschnitt B
Sonstige Rechte
Ansprüche bei Dienstverhinderung
§ 40. (1) Ist der Bedienstete nach Antritt des Dienstes durch Unfall oder frühestens 14 Tage nach Dienstantritt durch Krankheit an der Dienstleistung verhindert, ohne daß er die Verhinderung vorsätzlich oder durch grobe Fahrlässigkeit herbeigeführt hat, so behält er den Anspruch auf den Monatsbezug bis zur Dauer von 42 Kalendertagen, wenn aber das Dienstverhältnis fünf Jahre gedauert hat, bis zur Dauer von 91 Kalendertagen, und wenn es zehn Jahre gedauert hat, bis zur Dauer von 182 Kalendertagen.
(2) Wenn die Dienstverhinderung die Folge einer Gesundheitsschädigung ist, für die der Bedienstete eine Rente nach dem Kriegsopferversorgungsgesetz 1957, BGBl. Nr. 152, dem Opferfürsorgegesetz, BGBl. Nr. 183/1947, oder dem Heeresversorgungsgesetz, BGBl. Nr. 27/1964, bezieht, verlängern sich die Zeiträume, während derer der Anspruch auf den Monatsbezug fortbesteht, wenn die Minderung der Erwerbsfähigkeit mindestens 50 vH beträgt, derart, daß das Ausmaß der auf solche Schädigungen zurückzuführenden Dienstverhinderungen nur zu zwei Drittel auf die im Abs. 1 angeführten Zeiträume angerechnet wird, wenn jedoch die Minderung der Erwerbsfähigkeit mindestens 70 vH beträgt, derart, daß das Ausmaß der auf solche Schädigungen zurückzuführenden Dienstverhinderungen nur zur Hälfte auf die im Abs. 1 angeführten Zeiträume angerechnet wird.
(3) Dauert die Dienstverhinderung über die in den Abs. 1 und 2 bestimmten Zeiträume hinaus an, so gebührt dem Bediensteten für die gleichen Zeiträume die Hälfte des Monatsbezuges.
(4) Die in den Abs. 1 bis 3 vorgesehenen Ansprüche enden, wenn nicht nach Abs. 6 etwas anderes bestimmt wird, jedenfalls mit dem Ende des Dienstverhältnisses.
(5) Tritt innerhalb von sechs Monaten nach Wiederantritt des Dienstes abermals eine Dienstverhinderung durch Krankheit oder infolge desselben Unfalles ein, so gilt sie als Fortsetzung der früheren Dienstverhinderung.
(6) Bei einer Dienstverhinderung infolge eines Unfalles im Dienst, die der Bedienstete nicht selbst vorsätzlich oder grob fahrlässig herbeigeführt hat, können die Leistungen gemäß Abs. 1 und 3 über die in den Abs. 1 bis 3 angegebenen Zeiträume, selbst über das Enden des Dienstverhältnisses hinaus, ganz oder zum Teil gewährt werden.
(7) Wird der Bedienstete nach wenigstens einmonatiger Dienstleistung durch andere wichtige, seine Person betreffende Gründe ohne sein Verschulden an der Dienstleistung verhindert, so gebührt ihm der Monatsbezug für die ersten 15 Kalendertage in voller Höhe, für weitere 15 Kalendertage in halber Höhe.
(8) Weiblichen Bediensteten gebühren für die Zeit, während der sie nach § 3 Abs. 1 bis 3 und § 5 Abs. 1 des Mutterschutzgesetzes 1979, BGBl. Nr. 221, nicht beschäftigt werden dürfen, keine Bezüge, wenn die laufenden Barleistungen des Sozialversicherungsträgers für diese Zeit die Höhe der vollen Bezüge erreichen; ist dies nicht der Fall, so gebührt ihnen eine Ergänzung auf die vollen Bezüge. Die Zeit, für die nach den angeführten Bestimmungen ein Beschäftigungsverbot besteht, gilt nicht als Dienstverhinderung im Sinne des Abs. 1. (BGBl. Nr. 563/1979, Art. I Z 7)
(9) Haben Dienstverhinderungen wegen Unfall oder Krankheit oder aus den Gründen des Abs. 7 ein Jahr gedauert, so endet, sofern bei Beginn einer Dienstverhinderung die für die Ermittlung des Ausmaßes der Kündigungsfrist anrechenbare oder angerechnete Dienstzeit nicht mindestens sieben Jahre betragen hat, das Dienstverhältnis mit Ablauf dieser Frist, es sei denn, daß vorher seine Fortsetzung vereinbart wurde. Bei der Berechnung der einjährigen Frist gilt eine Dienstverhinderung, die innerhalb von sechs Monaten nach Wiederantritt des Dienstes eintritt, als Fortsetzung der früheren Dienstverhinderung.
(10) Wird das Dienstverhältnis eines Bediensteten, auf den Abs. 9 nicht anzuwenden ist, gekündigt, so wird die Zeit der Dienstverhinderung, soweit sie ein Jahr, bei Unfällen im Dienst jedoch, die der Bedienstete nicht selbst vorsätzlich oder grob fahrlässig herbeigeführt hat, zwei Jahre übersteigt, in die Kündigungsfrist eingerechnet. Bei Berechnung der Dauer der Dienstverhinderung ist Abs. 9 letzter Satz anzuwenden.
(11) Dienstzeiten in Dienstverhältnissen zu einer Gebietskörperschaft sind, wenn zwischen der Beendigung eines solchen Dienstverhältnisses und der Aufnahme jeweils nicht mehr als sechs Wochen verstrichen sind und das jeweilige Dienstverhältnis durch Kündigung seitens des Dienstgebers oder durch Zeitablauf aufgelöst wurde, der Dauer des Dienstverhältnisses im Sinne der Abs. 1 und 7 zuzurechnen.
Unterabschnitt B
Sonstige Rechte
Ansprüche bei Dienstverhinderung
§ 40. (1) Ist der Bedienstete nach Antritt des Dienstes durch Unfall oder frühestens 14 Tage nach Dienstantritt durch Krankheit an der Dienstleistung verhindert, ohne daß er die Verhinderung vorsätzlich oder durch grobe Fahrlässigkeit herbeigeführt hat, so behält er den Anspruch auf den Monatsbezug bis zur Dauer von 42 Kalendertagen, wenn aber das Dienstverhältnis fünf Jahre gedauert hat, bis zur Dauer von 91 Kalendertagen, und wenn es zehn Jahre gedauert hat, bis zur Dauer von 182 Kalendertagen.
(2) Wenn die Dienstverhinderung die Folge einer Gesundheitsschädigung ist, für die der Bedienstete eine Rente nach dem Kriegsopferversorgungsgesetz 1957, BGBl. Nr. 152, dem Opferfürsorgegesetz, BGBl. Nr. 183/1947, oder dem Heeresversorgungsgesetz, BGBl. Nr. 27/1964, bezieht, verlängern sich die Zeiträume, während derer der Anspruch auf den Monatsbezug fortbesteht, wenn die Minderung der Erwerbsfähigkeit mindestens 50 vH beträgt, derart, daß das Ausmaß der auf solche Schädigungen zurückzuführenden Dienstverhinderungen nur zu zwei Drittel auf die im Abs. 1 angeführten Zeiträume angerechnet wird, wenn jedoch die Minderung der Erwerbsfähigkeit mindestens 70 vH beträgt, derart, daß das Ausmaß der auf solche Schädigungen zurückzuführenden Dienstverhinderungen nur zur Hälfte auf die im Abs. 1 angeführten Zeiträume angerechnet wird.
(3) Dauert die Dienstverhinderung über die in den Abs. 1 und 2 bestimmten Zeiträume hinaus an, so gebührt dem Bediensteten für die gleichen Zeiträume die Hälfte des Monatsbezuges.
(4) Die in den Abs. 1 bis 3 vorgesehenen Ansprüche enden, wenn nicht nach Abs. 6 etwas anderes bestimmt wird, jedenfalls mit dem Ende des Dienstverhältnisses.
(5) Tritt innerhalb von sechs Monaten nach Wiederantritt des Dienstes abermals eine Dienstverhinderung durch Krankheit oder infolge desselben Unfalles ein, so gilt sie als Fortsetzung der früheren Dienstverhinderung.
(6) Bei einer Dienstverhinderung infolge eines Unfalles im Dienst, die der Bedienstete nicht selbst vorsätzlich oder grob fahrlässig herbeigeführt hat, können die Leistungen gemäß Abs. 1 und 3 über die in den Abs. 1 bis 3 angegebenen Zeiträume, selbst über das Enden des Dienstverhältnisses hinaus, ganz oder zum Teil gewährt werden.
(7) Wird der Bedienstete nach wenigstens einmonatiger Dienstleistung durch andere wichtige, seine Person betreffende Gründe ohne sein Verschulden an der Dienstleistung verhindert, so gebührt ihm der Monatsbezug für die ersten 15 Kalendertage in voller Höhe, für weitere 15 Kalendertage in halber Höhe.
(8) Weiblichen Bediensteten gebühren für die Zeit, während der sie nach § 3 Abs. 1 bis 3 und § 5 Abs. 1 des Mutterschutzgesetzes 1979, BGBl. Nr. 221, nicht beschäftigt werden dürfen, keine Bezüge, wenn die laufenden Barleistungen des Sozialversicherungsträgers für diese Zeit die Höhe der vollen Bezüge erreichen; ist dies nicht der Fall, so gebührt ihnen eine Ergänzung auf die vollen Bezüge. Die Zeit, für die nach den angeführten Bestimmungen ein Beschäftigungsverbot besteht, gilt nicht als Dienstverhinderung im Sinne des Abs. 1.
(9) Haben Dienstverhinderungen wegen Unfall oder Krankheit oder aus den Gründen des Abs. 7 ein Jahr gedauert, so endet, sofern bei Beginn einer Dienstverhinderung die für die Ermittlung des Ausmaßes der Kündigungsfrist anrechenbare oder angerechnete Dienstzeit nicht mindestens sieben Jahre betragen hat, das Dienstverhältnis mit Ablauf dieser Frist, es sei denn, daß vorher seine Fortsetzung vereinbart wurde. Bei der Berechnung der einjährigen Frist gilt eine Dienstverhinderung, die innerhalb von sechs Monaten nach Wiederantritt des Dienstes eintritt, als Fortsetzung der früheren Dienstverhinderung. Der Dienstgeber hat den Bediensteten spätestens drei Monate vor Ablauf der Frist nachweislich vom bevorstehenden Ende des Dienstverhältnisses gemäß Satz 1 zu verständigen. Erfolgt die nachweisliche Verständigung später, so endet das Dienstverhältnis drei Monate nach dieser Verständigung, sofern der Vertragsbedienstete bis dahin den Dienst nicht wieder angetreten hat und vor Ablauf dieser Frist auch keine Verlängerung des Dienstverhältnisses vereinbart worden ist. Die Verständigung gilt auch dann als nachweislich erfolgt, wenn sie auf eine Weise zugestellt oder hinterlegt wurde, die den Vorschriften des Zustellgesetzes, BGBl. Nr. 200/1982, über die Zustellung zu eigenen Handen oder über eine nachfolgende Hinterlegung entspricht. Abgabestelle ist jedenfalls auch eine vom Bediensteten dem Dienstgeber bekanntgegebene Wohnadresse.
(10) Wird das Dienstverhältnis eines Bediensteten, auf den Abs. 9 nicht anzuwenden ist, gekündigt, so wird die Zeit der Dienstverhinderung, soweit sie ein Jahr, bei Unfällen im Dienst jedoch, die der Bedienstete nicht selbst vorsätzlich oder grob fahrlässig herbeigeführt hat, zwei Jahre übersteigt, in die Kündigungsfrist eingerechnet. Bei Berechnung der Dauer der Dienstverhinderung ist Abs. 9 letzter Satz anzuwenden.
(11) Dienstzeiten in Dienstverhältnissen zu einer Gebietskörperschaft sind, wenn zwischen der Beendigung eines solchen Dienstverhältnisses und der Aufnahme jeweils nicht mehr als sechs Wochen verstrichen sind und das jeweilige Dienstverhältnis durch Kündigung seitens des Dienstgebers oder durch Zeitablauf aufgelöst wurde, der Dauer des Dienstverhältnisses im Sinne der Abs. 1 und 7 zuzurechnen.
Dienstbefreiung aus Anlaß eines Kurgebrauches
§ 41. (1) Dem Bediensteten ist, sofern nicht zwingende dienstliche Gründe entgegenstehen, auf Antrag für die Dauer eines Kuraufenthaltes Dienstbefreiung zu gewähren, wenn
1. ein Sozialversicherungsträger oder ein Landesinvalidenamt die Kosten der Kur trägt oder einen Kurkostenbeitrag leistet und
2. die Kur in der Benützung einer Mineralquelle oder eines Moorbades oder im Aufenthalt in einem vorgeschriebenen Klima oder in der therapeutischen Anwendung von kaltem Wasser (sogenannte „Kneipp-Kur'') besteht und ärztlich überwacht wird.
(2) Dem Bediensteten ist, sofern nicht zwingende dienstliche Gründe entgegenstehen, auf Antrag auch für die Dauer der Unterbringung in einem Genesungsheim Dienstbefreiung zu gewähren, wenn der Bedienstete zur völligen Herstellung der Gesundheit von einem Sozialversicherungsträger oder einem Landesinvalidenamt nach einem chirurgischen Eingriff oder nach einer schweren Erkrankung in ein Genesungsheim eingewiesen wird und die Kosten des Aufenthaltes im Genesungsheim vom Landesinvalidenamt oder vom Sozialversicherungsträger satzungsgemäß getragen werden.
(3) Eine Dienstbefreiung nach Abs. 1 und 2 gilt als eine durch Krankheit verursachte Abwesenheit vom Dienst.
Dienstbefreiung aus Anlaß eines Kurgebrauches
§ 41. (1) Dem Bediensteten ist, sofern nicht zwingende dienstliche Gründe entgegenstehen, auf Antrag für die Dauer eines Kuraufenthaltes Dienstbefreiung zu gewähren, wenn
1. ein Sozialversicherungsträger oder ein Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen die Kosten der Kur trägt oder einen Kurkostenbeitrag leistet und
2. die Kur in der Benützung einer Mineralquelle oder eines Moorbades oder im Aufenthalt in einem vorgeschriebenen Klima oder in der therapeutischen Anwendung von kaltem Wasser (sogenannte „Kneipp-Kur“) besteht und ärztlich überwacht wird.
(2) Dem Bediensteten ist, sofern nicht zwingende dienstliche Gründe entgegenstehen, auf Antrag auch für die Dauer der Unterbringung in einem Genesungsheim Dienstbefreiung zu gewähren, wenn der Bedienstete zur völligen Herstellung der Gesundheit von einem Sozialversicherungsträger oder einem Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen nach einem chirurgischen Eingriff oder nach einer schweren Erkrankung in ein Genesungsheim eingewiesen wird und die Kosten des Aufenthaltes im Genesungsheim vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen oder vom Sozialversicherungsträger satzungsgemäß getragen werden.
(3) Eine Dienstbefreiung nach Abs. 1 und 2 gilt als eine durch Krankheit verursachte Abwesenheit vom Dienst.
Anspruch auf Erholungsurlaub
§ 42. (1) Der Bedienstete hat in jedem Kalenderjahr Anspruch auf Erholungsurlaub.
(2) Der erstmalige Anspruch auf Erholungsurlaub entsteht, wenn das Dienstverhältnis ununterbrochen sechs Monate gedauert hat.
(BGBl. Nr. 384/1977, Art. I Z 3)
Anspruch auf Erholungsurlaub
§ 42. Der Bedienstete hat in jedem Kalenderjahr Anspruch auf Erholungsurlaub.
Ausmaß des Erholungsurlaubes
§ 43. (1) Das Urlaubsausmaß beträgt in jedem Kalenderjahr
1. 30 Werktage bei einer Dienstzeit von weniger als 25 Jahren,
2. 36 Werktage
a) für Bedienstete nach einer Dienstzeit von 25 Jahren und
b) für Bedienstete der Verwendungsgruppe A
aa) ab der Gehaltsstufe 12 in der Verwendungsstufe A 2 und
bb) ab der Gehaltsstufe 11 in der Verwendungsstufe A 1.
(2) In dem Kalenderjahr, in dem das Dienstverhältnis begründet wurde, beträgt das Urlaubsausmaß für jeden begonnenen Monat des Dienstverhältnisses ein Zwölftel des jährlichen Ausmaßes. Hat das Dienstverhältnis in diesem Kalenderjahr ununterbrochen sechs Monate gedauert, so gebührt der volle Erholungsurlaub.
(3) Fallen in ein Kalenderjahr Zeiten eines Karenzurlaubes (§ 56), so gebührt ein Erholungsurlaub, soweit er noch nicht verbraucht worden ist, in dem Ausmaß, das dem um die Dauer des Karenzurlaubes verkürzten Kalenderjahr entspricht.
(4) Ergeben sich bei der Ermittlung des Urlaubsausmaßes Teile von Tagen, so sind sie auf ganze Tage aufzurunden.
(5) Stichtag für die Ermittlung des Urlaubsausmaßes ist jeweils der 1. Juli. Die für das höhere Urlaubsausmaß maßgebende Dienstzeit gilt auch dann als am 1. Juli erreicht, wenn sie vor Ablauf des dem Stichtag folgenden 30. September vollendet wird.
(6) Unter Dienstzeit im Sinne der Abs. 1 bis 5 ist die Zeit zu verstehen, die für die Vorrückung in höhere Bezüge maßgebend ist; zur Dienstzeit zählt für die Ermittlung des Urlaubsausmaßes auch eine vor dem 18. Lebensjahr in einem Dienstverhältnis zum Bund zurückgelegte Zeit. Zeiten, die dem Bediensteten wegen der Überstellung in eine höhere Verwendungsgruppe nicht angerechnet wurden, sind für den Urlaub in dem Ausmaß anzurechnen, in dem sie in einer niedrigeren Verwendungsgruppe anrechenbar wären. Dem Bediensteten, der ein abgeschlossenes Hochschulstudium aufweist und der Verwendungsgruppe A angehört, ist die Zeit des Studiums für die Bemessung des Urlaubsausmaßes bis zu einem Höchstausmaß von fünf Jahren anzurechnen. Der für das Studium angerechnete Zeitraum vermindert sich insoweit, als dem Bediensteten die Zeit des Studiums für die Bemessung des Urlaubsausmaßes bereits berücksichtigt wurde.
(BGBl. Nr. 384/1977, Art. I Z 3)
Ausmaß des Erholungsurlaubes
§ 43. (1) Das Urlaubsausmaß beträgt in jedem Kalenderjahr
1. 30 Werktage bei einer Dienstzeit von weniger als 25 Jahren,
2. 36 Werktage
a) für Bedienstete nach einer Dienstzeit von 25 Jahren und
b) für Bedienstete der Verwendungsgruppe A
aa) ab der Gehaltsstufe 12 in der Verwendungsstufe A 2 und
bb) ab der Gehaltsstufe 11 in der Verwendungsstufe A 1.
(BGBl. Nr. 573/1985, Art. II Z 15)
(2) In dem Kalenderjahr, in dem das Dienstverhältnis begründet wurde, beträgt das Urlaubsausmaß für jeden begonnenen Monat des Dienstverhältnisses ein Zwölftel des jährlichen Ausmaßes. Hat das Dienstverhältnis in diesem Kalenderjahr ununterbrochen sechs Monate gedauert, so gebührt der volle Erholungsurlaub.
(3) Fallen in ein Kalenderjahr Zeiten eines Karenzurlaubes oder einer ungerechtfertigten Abwesenheit vom Dienst, so gebührt ein Erholungsurlaub, soweit er noch nicht verbraucht worden ist, in dem Ausmaß, das dem um diese Zeiten verkürzten Kalenderjahr entspricht.“
(4) Ergeben sich bei der Ermittlung des Urlaubsausmaßes Teile von Tagen, so sind sie auf ganze Tage aufzurunden.
(5) Stichtag für die Ermittlung des Urlaubsausmaßes ist jeweils der 1. Juli. Die für das höhere Urlaubsausmaß maßgebende Dienstzeit gilt auch dann als am 1. Juli erreicht, wenn sie vor Ablauf des dem Stichtag folgenden 30. September vollendet wird.
(6) Unter Dienstzeit im Sinne der Abs. 1 bis 5 ist die Zeit zu verstehen, die für die Vorrückung in höhere Bezüge maßgebend ist; zur Dienstzeit zählt für die Ermittlung des Urlaubsausmaßes auch eine vor dem 18. Lebensjahr in einem Dienstverhältnis zum Bund zurückgelegte Zeit. Zeiten, die dem Bediensteten wegen der Überstellung in eine höhere Verwendungsgruppe nicht angerechnet wurden, sind für den Urlaub in dem Ausmaß anzurechnen, in dem sie in einer niedrigeren Verwendungsgruppe anrechenbar wären. Dem Bediensteten, der ein abgeschlossenes Hochschulstudium aufweist und der Verwendungsgruppe A angehört, ist die Zeit des Studiums für die Bemessung des Urlaubsausmaßes bis zu einem Höchstausmaß von fünf Jahren anzurechnen. Der für das Studium angerechnete Zeitraum vermindert sich insoweit, als dem Bediensteten die Zeit des Studiums für die Bemessung des Urlaubsausmaßes bereits berücksichtigt wurde.
(BGBl. Nr. 384/1977, Art. I Z 3)
Erhöhung des Urlaubsausmaßes für Invalide
§ 44. (1) Der Bedienstete hat Anspruch auf Erhöhung des ihm gemäß § 43 gebührenden Urlaubsausmaßes um zwei Werktage, wenn am Stichtag (§ 43 Abs. 5) eine der folgenden Voraussetzungen gegeben ist:
1. Bezug einer Rente auf Grund des Kriegsopferversorgungsgesetzes 1957, des Opferfürsorgegesetzes oder des Heeresversorgungsgesetzes wegen Minderung der Erwerbsfähigkeit;
2. Bezug einer Rente als Folge eines Dienstunfalles oder einer Berufskrankheit im Dienste einer Gebietskörperschaft;
3. Besitz eines Bescheides gemäß § 14 Abs. 1 oder 2 des Invalideneinstellungsgesetzes 1969, BGBl. Nr. 22/1970, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 329/1973;
4. Besitz einer Gleichstellungsbescheinigung gemäß § 13 Abs. 2 des Invalideneinstellungsgesetzes 1953, BGBl. Nr. 21, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 55/1958 oder gemäß § 13 Abs. 2 des Invalideneinstellungsgesetzes 1969, in der Fassung vor dem Inkrafttreten des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 329/1973.
(2) Das im Abs. 1 genannte Ausmaß von zwei Werktagen erhöht sich bei einer Minderung der Erwerbsfähigkeit von mindestens
```
40 vH auf ........................................ 4 Werktage,
```
```
50 vH auf ........................................ 5 Werktage,
```
```
60 vH auf ........................................ 6 Werktage.
```
(3) Der blinde Bedienstete hat jedenfalls Anspruch auf Erhöhung des Urlaubsausmaßes um sechs Werktage.
(BGBl. Nr. 384/1977, Art. I Z 3; BGBl. Nr. 137/1983, Art. III Z 2)
Erhöhung des Urlaubsausmaßes für Invalide
§ 44. (1) Der Bedienstete hat Anspruch auf Erhöhung des ihm gemäß § 43 gebührenden Urlaubsausmaßes um zwei Werktage, wenn am Stichtag (§ 43 Abs. 5) eine der folgenden Voraussetzungen gegeben ist:
1. Bezug einer Rente auf Grund des Kriegsopferversorgungsgesetzes 1957, des Opferfürsorgegesetzes oder des Heeresversorgungsgesetzes wegen Minderung der Erwerbsfähigkeit;
2. Bezug einer Rente als Folge eines Dienstunfalles oder einer Berufskrankheit im Dienste einer Gebietskörperschaft;
3. Besitz eines Bescheides gemäß § 14 Abs. 1 oder 2 des Invalideneinstellungsgesetzes 1969, BGBl. Nr. 22/1970;
4. Besitz einer Gleichstellungsbescheinigung gemäß § 13 Abs. 2 des Invalideneinstellungsgesetzes 1953, BGBl. Nr. 21, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 55/1958 oder gemäß § 13 Abs. 2 des Invalideneinstellungsgesetzes 1969, in der Fassung vor dem Inkrafttreten des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 329/1973.
(2) Das im Abs. 1 genannte Ausmaß von zwei Werktagen erhöht sich bei einer Minderung der Erwerbsfähigkeit von mindestens
```
40 vH auf ........................................ 4 Werktage,
```
```
50 vH auf ........................................ 5 Werktage,
```
```
60 vH auf ........................................ 6 Werktage.
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(3) Der blinde Bedienstete hat jedenfalls Anspruch auf Erhöhung des Urlaubsausmaßes um sechs Werktage.
Erhöhung des Urlaubsausmaßes für Invalide
§ 44. (1) Der Bedienstete hat Anspruch auf Erhöhung des ihm gemäß § 43 gebührenden Urlaubsausmaßes um zwei Werktage, wenn am Stichtag (§ 43 Abs. 5) eine der folgenden Voraussetzungen gegeben ist:
1. Bezug einer Rente auf Grund des Kriegsopferversorgungsgesetzes 1957, des Opferfürsorgegesetzes oder des Heeresversorgungsgesetzes wegen Minderung der Erwerbsfähigkeit;
2. Bezug einer Rente als Folge eines Dienstunfalles oder einer Berufskrankheit im Dienste einer Gebietskörperschaft;
3. Besitz eines Bescheides gemäß § 14 Abs. 1 oder 2 des Behinderteneinstellungsgesetzes;
4. Besitz einer Gleichstellungsbescheinigung gemäß § 13 Abs. 2 des Invalideneinstellungsgesetzes 1953, BGBl. Nr. 21, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 55/1958 oder gemäß § 13 Abs. 2 des Invalideneinstellungsgesetzes 1969, in der Fassung vor dem Inkrafttreten des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 329/1973.
(2) Das im Abs. 1 genannte Ausmaß von zwei Werktagen erhöht sich bei einer Minderung der Erwerbsfähigkeit von mindestens
```
40 vH auf ........................................ 4 Werktage,
```
```
50 vH auf ........................................ 5 Werktage,
```
```
60 vH auf ........................................ 6 Werktage.
```
(3) Der blinde Bedienstete hat jedenfalls Anspruch auf Erhöhung des Urlaubsausmaßes um sechs Werktage.
Erholungsurlaub bei Fünftagewoche
§ 45. (1) Gilt für einen Bediensteten die Fünftagewoche, so ist das Ausmaß des gebührenden Erholungsurlaubes (§§ 43 und 44) in der Weise umzurechnen, daß an die Stelle von sechs Werktagen fünf Arbeitstage treten.
(2) Ergeben sich bei der Umrechnung gemäß Abs. 1 Teile von Arbeitstagen, so sind diese auf ganze Arbeitstage aufzurunden.
(3) Ist das Urlaubsausmaß eines Bediensteten auf Arbeitstage umzurechnen und fällt während der Zeit seines Erholungsurlaubes ein gesetzlicher Feiertag auf einen Samstag, so hat er Anspruch auf einen zusätzlichen Urlaubstag. Der Anspruch auf einen zusätzlichen Urlaubstag besteht auch dann, wenn ein Samstagfeiertag an das Ende eines mindestens fünf Tage dauernden Erholungsurlaubes anschließt.
(BGBl. Nr. 384/1977, Art. I Z 3)
Umrechnung des Urlaubsausmaßes in Stunden
(BGBl. Nr. 549/1984, Art. II Z 8)
§ 46. (1) Versieht der Bedienstete Schicht- oder Wechseldienst oder einen unregelmäßigen Dienst im Sinne des § 78 Abs. 1 BDG 1979 in Verbindung mit § 14 Abs. 2 dieses Bundesgesetzes, so kann die Generaldirektion, wenn dies im Interesse des Dienstes geboten erscheint und den Interessen der Bediensteten nicht zuwiderläuft, das in den §§ 44 und 45 ausgedrückte Urlaubsausmaß in Stunden ausdrücken. Die Stundenzahl vermindert sich entsprechend, wenn der Bedienstete nicht vollbeschäftigt ist. (BGBl. Nr. 549/1984, Art. II Z 8)
(2) Dem Bediensteten, dessen Urlaubsausmaß in Stunden ausgedrückt ist, sind für die Zeit seines Erholungsurlaubes so viele Urlaubsstunden als verbraucht anzurechnen, als er in diesem Zeitraum nach dem Dienstplan Dienst zu leisten hätte.
(3) Ergeben sich bei der Umrechnung des Urlaubsausmaßes Bruchteile von Stunden, so sind diese auf ganze Stunden aufzurunden.
(4) Bei Wegfall der Voraussetzungen für die Umrechnung des Erholungsurlaubes gemäß Abs. 1 ist ein noch ausstehender Urlaubsrest von Stunden auf Werk(Arbeits)tage umzurechnen. Ergeben sich bei dieser Umrechnung Bruchteile eines Werk(Arbeits)tages, so ist dieser Teil des Erholungsurlaubes nach Stunden zu verbrauchen.
(BGBl. Nr. 384/1977, Art. I Z 3)
Verbrauch des Erholungsurlaubes
§ 47. Über den Verbrauch des Erholungsurlaubes ist rechtzeitig vor jedem Urlaubsantritt unter Berücksichtigung der dienstlichen Interessen eine Vereinbarung zu treffen, wobei auf die persönlichen Verhältnisse des Bediensteten angemessen Rücksicht zu nehmen ist. Der Bedienstete hat Anspruch, soweit nicht zwingende dienstliche Gründe entgegenstehen, die Hälfte des Erholungsurlaubes ungeteilt zu verbrauchen.
(BGBl. Nr. 384/1977, Art. I Z 3)
Verbrauch des Erholungsurlaubes
§ 47. (1) Über den Verbrauch des Erholungsurlaubes ist rechtzeitig vor jedem Urlaubsantritt unter Berücksichtigung der dienstlichen Interessen eine Vereinbarung zu treffen, wobei auf die persönlichen Verhältnisse des Bediensteten angemessen Rücksicht zu nehmen ist. Der Bedienstete hat Anspruch, soweit nicht zwingende dienstliche Gründe entgegenstehen, die Hälfte des Erholungsurlaubes ungeteilt zu verbrauchen.
(2) In den ersten sechs Monaten des Dienstverhältnisses darf der Verbrauch des Erholungsurlaubes ein Zwölftel des jährlichen Ausmaßes für jeden begonnenen Monat des Dienstverhältnisses nicht übersteigen.
Vorgriff auf künftige Urlaubsansprüche
§ 48. Dem Bediensteten kann bei Vorliegen besonders berücksichtigungswürdiger Umstände auf seinen Antrag der Verbrauch des ganzen oder eines Teiles des im nächsten Kalenderjahr gebührenden Erholungsurlaubes gewährt werden.
(BGBl. Nr. 384/1977, Art. I Z 3)
Erkrankung während des Erholungsurlaubes
§ 49. (1) Erkrankt ein Bediensteter während des Erholungsurlaubes, ohne dies vorsätzlich oder grob fahrlässig herbeigeführt zu haben, so sind auf Werk(Arbeits)tage fallende Tage der Erkrankung, an denen der Bedienstete durch die Erkrankung dienstunfähig war, auf das Urlaubsausmaß nicht anzurechnen, wenn die Erkrankung länger als drei Kalendertage gedauert hat. Ist das Urlaubsausmaß des Bediensteten in Stunden ausgedrückt (§ 46), so sind so viele Stunden auf das Urlaubsausmaß nicht anzurechnen, wie der Bedienstete während der Tage seiner Erkrankung nach dem Dienstplan Dienst zu leisten hätte.
(2) Der Bedienstete hat der Dienststelle, mit der die Vereinbarung über den Erholungsurlaub getroffen wurde (§ 47), nach dreitägiger Krankheitsdauer die Erkrankung unverzüglich mitzuteilen. Ist dies aus Gründen, die nicht vom Bediensteten zu vertreten sind, nicht möglich, so gilt die Mitteilung als rechtzeitig, wenn sie unmittelbar nach Wegfall des Hinderungsgrundes nachgeholt wird. Beim Wiederantritt des Dienstes hat der Bedienstete ohne schuldhafte Verzögerung ein ärztliches Zeugnis oder eine Bestätigung des zuständigen Krankenversicherungsträgers über Beginn und Dauer der Dienstunfähigkeit vorzulegen. Erkrankt der Bedienstete während eines Erholungsurlaubes im Ausland, so ist dem ärztlichen Zeugnis eine behördliche Bestätigung darüber beizufügen, daß es von einem zur Ausübung des Arztberufes zugelassenen Arzt ausgestellt wurde. Eine solche behördliche Bestätigung ist nicht erforderlich, wenn die ärztliche Behandlung (stationär oder ambulant) in einer Krankenanstalt erfolgt und hiefür eine Bestätigung dieser Anstalt vorgelegt wird. Kommt der Bedienstete diesen Verpflichtungen nicht nach, so ist Abs. 1 nicht anzuwenden.
(3) Erkrankt ein Bediensteter, der während eines Erholungsurlaubes eine dem Erholungszweck des Urlaubes widersprechende Erwerbstätigkeit ausübt, so ist Abs. 1 nicht anzuwenden, wenn die Erkrankung mit dieser Erwerbstätigkeit in ursächlichem Zusammenhang steht.
(4) Die Abs. 1 bis 3 gelten auch für den Bediensteten, der infolge eines Unfalles dienstunfähig war.
(BGBl. Nr. 384/1977, Art. I Z 3)
Erkrankung während des Erholungsurlaubes
§ 49. (1) Erkrankt ein Bediensteter während des Erholungsurlaubes, ohne dies vorsätzlich oder grob fahrlässig herbeigeführt zu haben, so sind auf Werk(Arbeits)tage fallende Tage der Erkrankung, an denen der Bedienstete durch die Erkrankung dienstunfähig war, auf das Urlaubsausmaß nicht anzurechnen, wenn die Erkrankung länger als drei Kalendertage gedauert hat. Ist das Urlaubsausmaß des Bediensteten in Stunden ausgedrückt (§ 46), so sind so viele Stunden auf das Urlaubsausmaß nicht anzurechnen, wie der Bedienstete während der Tage seiner Erkrankung nach dem Dienstplan Dienst zu leisten hätte.
(2) Der Bedienstete hat der Dienststelle, mit der die Vereinbarung über den Erholungsurlaub getroffen wurde, nach dreitägiger Krankheitsdauer die Erkrankung unverzüglich mitzuteilen. Ist dies aus Gründen, die nicht vom Bediensteten zu vertreten sind, nicht möglich, so gilt die Mitteilung als rechtzeitig, wenn sie unmittelbar nach Wegfall des Hinderungsgrundes nachgeholt wird. Beim Wiederantritt des Dienstes hat der Bedienstete ohne schuldhafte Verzögerung ein ärztliches Zeugnis oder eine Bestätigung des zuständigen Krankenversicherungsträgers über Beginn und Dauer der Dienstunfähigkeit vorzulegen. Erkrankt der Bedienstete während eines Erholungsurlaubes im Ausland, so ist dem ärztlichen Zeugnis eine behördliche Bestätigung darüber beizufügen, daß es von einem zur Ausübung des Arztberufes zugelassenen Arzt ausgestellt wurde. Eine solche behördliche Bestätigung ist nicht erforderlich, wenn die ärztliche Behandlung (stationär oder ambulant) in einer Krankenanstalt erfolgt und hiefür eine Bestätigung dieser Anstalt vorgelegt wird. Kommt der Bedienstete diesen Verpflichtungen nicht nach, so ist Abs. 1 nicht anzuwenden.
(3) Erkrankt ein Bediensteter, der während eines Erholungsurlaubes eine dem Erholungszweck des Urlaubes widersprechende Erwerbstätigkeit ausübt, so ist Abs. 1 nicht anzuwenden, wenn die Erkrankung mit dieser Erwerbstätigkeit in ursächlichem Zusammenhang steht.
(4) Die Abs. 1 bis 3 gelten auch für den Bediensteten, der infolge eines Unfalles dienstunfähig war.
Verfall des Erholungsurlaubes
§ 50. Der Anspruch auf Erholungsurlaub verfällt, wenn der Bedienstete den Erholungsurlaub nicht bis zum 31. Dezember des dem Urlaubsjahr folgenden Kalenderjahres verbraucht hat. Ist der Verbrauch bis zu diesem Zeitpunkt aus dienstlichen Gründen nicht möglich, so tritt der Verfall erst mit Ablauf des folgenden Kalenderjahres ein.
(BGBl. Nr. 384/1977, Art. I Z 3)
Verfall des Erholungsurlaubes
§ 50. Der Anspruch auf Erholungsurlaub verfällt, wenn der Bedienstete den Erholungsurlaub nicht bis zum 31. Dezember des dem Urlaubsjahr folgenden Kalenderjahres verbraucht hat. Ist der Verbrauch bis zu diesem Zeitpunkt aus dienstlichen Gründen nicht möglich, so tritt der Verfall erst mit Ablauf des folgenden Kalenderjahres ein. Hat der Bedienstete einen Karenzurlaub nach den §§ 15 bis 15b und 15d des Mutterschutzgesetzes 1979, BGBl. Nr. 221 (MSchG), oder nach den §§ 2 bis 5 und 9 des Eltern-Karenzurlaubsgesetzes, BGBl. Nr. 651/1989 (EKUG), in Anspruch genommen, so wird der Verfallstermin um jenen Zeitraum hinausgeschoben, um den dieser Karenzurlaub das Ausmaß von zehn Monaten übersteigt.
Unterbrechung des Erholungsurlaubes und Verhinderung des
Urlaubsantrittes
§ 51. (1) Die Vereinbarung über den Verbrauch des Erholungsurlaubes (§ 47) schließt eine aus besonderen dienstlichen Rücksichten gebotene abändernde Anordnung nicht aus. Der Antritt oder die Fortsetzung des Erholungsurlaubes ist, sobald es der Dienst zuläßt, zu ermöglichen.
(2) Für die durch eine unvorhergesehene Rückberufung vom Erholungsurlaub verursachten Reisen sind die Reisekosten nach der Reisegebührenvorschrift 1955, BGBl. Nr. 133, in Verbindung mit § 89 dieses Bundesgesetzes zu vergüten.
(BGBl. Nr. 384/1977, Art. I Z 3)
Unterbrechung des Erholungsurlaubes und Verhinderung des
Urlaubsantrittes
§ 51. (1) Die Vereinbarung über den Verbrauch des Erholungsurlaubes (§ 47) schließt eine aus besonderen dienstlichen Rücksichten gebotene abändernde Anordnung nicht aus. Der Antritt oder die Fortsetzung des Erholungsurlaubes ist, sobald es der Dienst zuläßt, zu ermöglichen.
(2) Konnte ein Bediensteter wegen einer solchen abändernden Verfügung den Erholungsurlaub nicht zum festgesetzten Tag antreten oder ist der Bedienstete aus dem Urlaub zurückberufen worden, sind ihm die hiedurch entstandenen unvermeidlichen Mehrauslagen zu ersetzen, soweit sie nicht gemäß § 15 der Reisegebührenvorschrift 1955, BGBl. Nr. 133, zu ersetzen sind. Die Ersatzpflicht umfaßt auch die entstandenen unvermeidlichen Mehrauslagen für die mit ihm im gemeinsamen Haushalt lebenden nahen Angehörigen im Sinne des § 57 Abs. 2, wenn ihnen ein Urlaubsantritt oder eine Fortsetzung des Urlaubes ohne den Bediensteten nicht zumutbar ist.
Unterbrechung des Erholungsurlaubes und Verhinderung des Urlaubsantrittes
§ 51. (1) Die Vereinbarung über den Verbrauch des Erholungsurlaubes schließt eine aus besonderen dienstlichen Rücksichten gebotene abändernde Anordnung nicht aus. Der Antritt oder die Fortsetzung des Erholungsurlaubes ist, sobald es der Dienst zuläßt, zu ermöglichen.
(2) Konnte ein Bediensteter wegen einer solchen abändernden Verfügung den Erholungsurlaub nicht zum festgesetzten Tag antreten oder ist der Bedienstete aus dem Urlaub zurückberufen worden, sind ihm die hiedurch entstandenen unvermeidlichen Mehrauslagen zu ersetzen, soweit sie nicht gemäß § 15 der Reisegebührenvorschrift 1955, BGBl. Nr. 133, zu ersetzen sind. Die Ersatzpflicht umfaßt auch die entstandenen unvermeidlichen Mehrauslagen für die mit ihm im gemeinsamen Haushalt lebenden nahen Angehörigen im Sinne des § 57 Abs. 2, wenn ihnen ein Urlaubsantritt oder eine Fortsetzung des Urlaubes ohne den Bediensteten nicht zumutbar ist.
Entschädigung für den Erholungsurlaub
§ 52. (1) Der Bedienstete hat Anspruch auf eine Entschädigung, wenn das Dienstverhältnis nach dem Entstehen des Urlaubsanspruches, jedoch vor Verbrauch des Erholungsurlaubes endet (Urlaubsentschädigung).
(2) Die Urlaubsentschädigung gebührt in der Höhe jenes Teiles des Monatsbezuges, der dem Bediensteten während des Erholungsurlaubes zugekommen wäre, wenn er diesen in dem Kalenderjahr verbraucht hätte, in dem der Urlaubsanspruch entstanden ist.
(3) Ein Anspruch auf Urlaubsentschädigung besteht nicht, wenn der Bedienstete
1. in ein öffentlich-rechtliches Dienstverhältnis zum Bund übernommen wird,
2. ohne wichtigen Grund vorzeitig austritt,
3. aus seinem Verschulden entlassen wird oder
4. wenn das Dienstverhältnis in den ersten sechs Monaten des Kalenderjahres durch einverständliche Lösung, Zeitablauf oder Kündigung seitens des Bediensteten endet.
Entschädigung für den Erholungsurlaub
§ 52. (1) Der Bedienstete hat Anspruch auf eine Entschädigung, wenn das Dienstverhältnis nach dem Entstehen des Urlaubsanspruches, jedoch vor Verbrauch des Erholungsurlaubes endet (Urlaubsentschädigung).
(2) Die Urlaubsentschädigung gebührt in der Höhe jenes Teiles des Monatsbezuges, der dem Bediensteten während des Erholungsurlaubes zugekommen wäre, wenn er diesen in dem Kalenderjahr verbraucht hätte, in dem der Urlaubsanspruch entstanden ist.
(3) Endet das Dienstverhältnis nach dem Entstehen des Urlaubsanspruches, jedoch vor Verbrauch des Erholungsurlaubes während einer Teilzeitbeschäftigung gemäß § 15c MSchG oder § 8 EKUG durch
1. Entlassung ohne Verschulden des Bediensteten,
2. begründeten vorzeitigen Austritt des Bediensteten,
3. Kündigung durch den Dienstgeber oder
4. einvernehmliche Auflösung,
(4) Ein Anspruch auf Urlaubsentschädigung besteht nicht, wenn der Bedienstete
1. in ein öffentlich-rechtliches Dienstverhältnis zum Bund übernommen wird,
2. ohne wichtigen Grund vorzeitig austritt,
3. aus seinem Verschulden entlassen wird oder
4. wenn das Dienstverhältnis in den ersten sechs Monaten des Kalenderjahres durch einverständliche Lösung, Zeitablauf oder Kündigung seitens des Bediensteten endet.
Entschädigung für den Erholungsurlaub
§ 52. (1) Der Bedienstete hat Anspruch auf eine Entschädigung, wenn das Dienstverhältnis nach dem Entstehen des Urlaubsanspruches, jedoch vor Verbrauch des Erholungsurlaubes endet (Urlaubsentschädigung).
(2) Die Urlaubsentschädigung gebührt in der Höhe jenes Teiles des Monatsbezuges, der dem Bediensteten während des Erholungsurlaubes zugekommen wäre, wenn er diesen in dem Kalenderjahr verbraucht hätte, in dem der Urlaubsanspruch entstanden ist.
(3) Endet das Dienstverhältnis nach dem Entstehen des Urlaubsanspruches, jedoch vor Verbrauch des Erholungsurlaubes während einer Teilzeitbeschäftigung gemäß § 15c MSchG oder § 8 EKUG durch
1. Entlassung ohne Verschulden des Bediensteten,
2. begründeten vorzeitigen Austritt des Bediensteten,
3. Kündigung durch den Dienstgeber oder
4. einvernehmliche Auflösung,
(4) Ein Anspruch auf Urlaubsentschädigung besteht nicht, wenn der Bedienstete
1. in ein öffentlich-rechtliches Dienstverhältnis zum Bund übernommen wird,
2. ohne wichtigen Grund vorzeitig austritt,
3. aus seinem Verschulden entlassen wird oder
4. wenn das Dienstverhältnis in den ersten sechs Monaten des Kalenderjahres durch einverständliche Lösung, Zeitablauf oder Kündigung seitens des Bediensteten endet.
(5) Ein Anspruch auf Urlaubsentschädigung besteht ferner nicht, wenn das Dienstverhältnis noch nicht ein Jahr gedauert hat und durch Kündigung durch den Bediensteten endet.
Entschädigung für den Erholungsurlaub
§ 52. (1) Der Bedienstete hat Anspruch auf eine Entschädigung, wenn das Dienstverhältnis nach dem Entstehen des Urlaubsanspruches, jedoch vor Verbrauch des Erholungsurlaubes endet (Urlaubsentschädigung).
(2) Die Urlaubsentschädigung gebührt in der Höhe jenes Teiles des Monatsbezuges, der dem Bediensteten während des Erholungsurlaubes zugekommen wäre, wenn er diesen in dem Kalenderjahr verbraucht hätte, in dem der Urlaubsanspruch entstanden ist.
(3) Endet das Dienstverhältnis nach dem Entstehen des Urlaubsanspruches, jedoch vor Verbrauch des Erholungsurlaubes während einer Teilzeitbeschäftigung gemäß § 15c MSchG oder § 8 EKUG durch
1. Entlassung ohne Verschulden des Bediensteten,
2. begründeten vorzeitigen Austritt des Bediensteten,
3. Kündigung durch den Dienstgeber oder
4. einvernehmliche Auflösung,
so ist der Berechnung der Urlaubsentschädigung jenes Beschäftigungsausmaß zugrunde zu legen, das in dem Urlaubsjahr, in dem der zu entschädigende Urlaubsanspruch entstanden ist, für den Bediensteten überwiegend maßgebend war.
(4) Ein Anspruch auf Urlaubsentschädigung besteht nicht, wenn
1. der Bedienstete in ein öffentlich-rechtliches Dienstverhältnis zum Bund übernommen wird,
2. der Bedienstete ohne wichtigen Grund vorzeitig austritt,
3. der Bedienstete aus seinem Verschulden entlassen wird,
4. das Dienstverhältnis in den ersten sechs Monaten seiner Dauer durch einverständliche Lösung oder Zeitablauf endet oder
5. das Dienstverhältnis im ersten Jahr seiner Dauer durch Kündigung seitens des Bediensteten endet.
(5) Ein Anspruch auf Urlaubsentschädigung aus einem im laufenden Kalenderjahr entstandenen Erholungsurlaub besteht nicht, wenn das Dienstverhältnis in den ersten sechs Monaten des Kalenderjahres durch einverständliche Lösung, Zeitablauf oder Kündigung seitens des Bediensteten endet.
Abfindung für den Erholungsurlaub
§ 53. (1) Der Bedienstete hat Anspruch auf eine Abfindung, wenn das Dienstverhältnis vor Verbrauch des Erholungsurlaubes endet und kein Anspruch auf Urlaubsentschädigung besteht (Urlaubsabfindung).
(2) Die Urlaubsabfindung beträgt für jede Woche des Dienstverhältnisses seit Beginn des Kalenderjahres, in dem ein Erholungsurlaub nicht verbraucht wurde, ein Zweiundfünfzigstel des Teiles des Monatsbezuges, der dem Bediensteten während des Erholungsurlaubes zugekommen wäre.
(3) Wird der Bedienstete in ein öffentlich-rechtliches Dienstverhältnis zum Bund übernommen, so besteht kein Anspruch auf Urlaubsabfindung.
(BGBl. Nr. 384/1977, Art. I Z 3)
Verlust des Anspruches auf Erholungsurlaub und auf Urlaubsabfindung
§ 54. Der Bedienstete verliert den Anspruch auf Erholungsurlaub und auf Urlaubsabfindung, wenn er ohne wichtigen Grund vorzeitig austritt. Er verliert den Anspruch auf Erholungsurlaub, wenn er aus seinem Verschulden entlassen wird; der Anspruch auf Urlaubsabfindung bleibt in diesem Fall gewahrt.
(BGBl. Nr. 384/1977, Art. I Z 3)
Sonderurlaub
§ 55. (1) Dem Bediensteten kann auf sein Ansuchen aus wichtigen persönlichen oder familiären Gründen oder aus einem sonstigen besonderen Anlaß ein Sonderurlaub gewährt werden.
(2) Für die Zeit des Sonderurlaubes behält der Bedienstete den Anspruch auf Bezüge.
(3) Der Sonderurlaub darf nur gewährt werden, wenn keine zwingenden dienstlichen Erfordernisse entgegenstehen, und darf die dem Anlaß angemessene Dauer nicht übersteigen.
(4) Die Gewährung eines Sonderurlaubes, der ununterbrochen mehr als drei Monate dauern soll, bedarf der Zustimmung des Bundeskanzlers und des Bundesministers für Finanzen.
(BGBl. Nr. 384/1977, Art. I Z 3)
Karenzurlaub
§ 56. (1) Dem Bediensteten kann auf sein Ansuchen ein Urlaub unter Entfall der Bezüge (Karenzurlaub) gewährt werden, sofern nicht zwingende dienstliche Gründe entgegenstehen.
(2) Die Zeit des Karenzurlaubes ist für Rechte, die von der Dauer des Dienstverhältnisses abhängen, nicht zu berücksichtigen.
(3) Sind für die Gewährung eines Karenzurlaubes andere als private Interessen des Bediensteten maßgebend und liegen berücksichtigungswürdige Gründe vor, so kann die Generaldirektion verfügen, daß die gemäß Abs. 2 mit der Gewährung des Karenzurlaubes verbundenen Folgen nicht oder nicht im vollen Umfang eintreten.
(4) Für die Gewährung eines Karenzurlaubes, der ununterbrochen mehr als sechs Monate dauern soll, ausgenommen er soll im Anschluß an einen Karenzurlaub gemäß § 15 Abs. 1 des Mutterschutzgesetzes 1979 gewährt werden, sowie für eine Verfügung gemäß Abs. 3 ist die Zustimmung des Bundeskanzlers und des Bundesministers für Finanzen erforderlich. (BGBl. Nr. 563/1979, Art. I Z 9; BGBl. Nr. 549/1984, Art. II Z 9)
(5) Die Zeit des Karenzurlaubes wird, soweit nicht gemäß Abs. 3 Günstigeres verfügt wurde, mit dem Tag des Wiederantrittes des Dienstes zur Hälfte für die Vorrückung wirksam. (BGBl. Nr. 679/1978, Art. I Z 8)
(6) Soweit dieses Bundesgesetz nicht anderes bestimmt, bleibt die Zeit eines Karenzurlaubes nach § 15 des Mutterschutzgesetzes 1979 für Rechte, die sich nach der Dauer der Dienstzeit richten, wirksam. (BGBl. Nr. 307/1981, Art. III Z 2)
(BGBl. Nr. 384/1977, Art. I Z 3)
Karenzurlaub
§ 56. (1) Dem Bediensteten kann auf sein Ansuchen ein Urlaub unter Entfall der Bezüge (Karenzurlaub) gewährt werden, sofern nicht zwingende dienstliche Gründe entgegenstehen.
(2) Die Zeit des Karenzurlaubes ist für Rechte, die von der Dauer des Dienstverhältnisses abhängen, nicht zu berücksichtigen.
(3) Sind für die Gewährung eines Karenzurlaubes andere als private Interessen des Bediensteten maßgebend und liegen berücksichtigungswürdige Gründe vor, so kann die Generaldirektion verfügen, daß die gemäß Abs. 2 mit der Gewährung des Karenzurlaubes verbundenen Folgen nicht oder nicht im vollen Umfang eintreten.
(4) Für
1. die Gewährung eines Karenzurlaubes, der ununterbrochen mehr als sechs Monate dauern soll, und
2. eine Verfügung gemäß Abs. 3
(5) Im Fall des Abs. 4 Z 1 ist eine solche Zustimmung nicht erforderlich, wenn der Karenzurlaub für die Betreuung eines noch nicht schulpflichtigen
1. eigenen Kindes oder
2. Wahl- oder Pflegekindes
(6) Die Zeit des Karenzurlaubes wird, soweit nicht gemäß Abs. 3 Günstigeres verfügt wurde, mit dem Tag des Wiederantrittes des Dienstes zur Hälfte für die Vorrückung wirksam.
(7) Soweit dieses Bundesgesetz nicht anderes bestimmt, bleibt die Zeit eines Karenzurlaubes nach den §§ 15 bis 15b MSchG oder nach den §§ 2 bis 5 des Eltern-Karenzurlaubsgesetzes (EKUG), BGBl. Nr. 651/1989, für Rechte, die sich nach der Dauer der Dienstzeit richten, wirksam.
Karenzurlaub
§ 56. (1) Dem Bediensteten kann auf sein Ansuchen ein Urlaub unter Entfall der Bezüge (Karenzurlaub) gewährt werden, sofern nicht zwingende dienstliche Gründe entgegenstehen.
(2) Die Zeit des Karenzurlaubes ist für Rechte, die von der Dauer des Dienstverhältnisses abhängen, nicht zu berücksichtigen.
(3) Sind für die Gewährung eines Karenzurlaubes andere als private Interessen des Bediensteten maßgebend und liegen berücksichtigungswürdige Gründe vor, so kann die Generaldirektion verfügen, daß die gemäß Abs. 2 mit der Gewährung des Karenzurlaubes verbundenen Folgen nicht oder nicht im vollen Umfang eintreten.
(4) Für
1. die Gewährung eines Karenzurlaubes, der ununterbrochen mehr als sechs Monate dauern soll, und
2. eine Verfügung gemäß Abs. 3
(5) Im Fall des Abs. 4 Z 1 ist eine solche Zustimmung nicht erforderlich, wenn der Karenzurlaub für die Betreuung eines noch nicht schulpflichtigen
1. eigenen Kindes oder
2. Wahl- oder Pflegekindes
(6) Die Zeit des Karenzurlaubes wird, soweit nicht gemäß Abs. 3 Günstigeres verfügt wurde, mit dem Tag des Wiederantrittes des Dienstes zur Hälfte für die Vorrückung wirksam.
(7) Soweit dieses Bundesgesetz nicht anderes bestimmt, bleibt die Zeit eines Karenzurlaubes nach den §§ 15 bis 15b und 15d MSchG oder nach den §§ 2 bis 5 und 9 EKUG, für Rechte, die sich nach der Dauer der Dienstzeit richten, wirksam.
Karenzurlaub
§ 56. (1) Dem Bediensteten kann auf sein Ansuchen ein Urlaub unter Entfall der Bezüge (Karenzurlaub) gewährt werden, sofern nicht zwingende dienstliche Gründe entgegenstehen.
(2) Die Zeit des Karenzurlaubes ist für Rechte, die von der Dauer des Dienstverhältnisses abhängen, nicht zu berücksichtigen.
(3) Sind für die Gewährung eines Karenzurlaubes andere als private Interessen des Bediensteten maßgebend und liegen berücksichtigungswürdige Gründe vor, so kann die Generaldirektion mit Zustimmung des Bundeskanzlers und des Bundesministers für Finanzen verfügen, daß die gemäß Abs. 2 mit der Gewährung des Karenzurlaubes verbundenen Folgen nicht oder nicht im vollen Umfang eintreten.
(4) Die Gewährung eines Karenzurlaubes, der länger als fünf Jahre dauern soll oder der gemeinsam mit früheren in einem Bundesdienstverhältnis zurückgelegten Karenzurlauben eine Gesamtdauer von fünf Jahren übersteigt, bedarf der Zustimmung des Bundeskanzlers und des Bundesministers für Finanzen. Karenzurlaube gemäß Abs. 5 sind auf die Gesamtdauer nicht anzurechnen.
(5) Abweichend vom Abs. 4 ist eine solche Zustimmung nicht erforderlich, wenn der Karenzurlaub zur Betreuung
1. eines eigenen Kindes oder
2. eines Wahl- oder Pflegekindes oder
3. eines sonstigen Kindes, das dem Haushalt des Bediensteten angehört und für dessen Unterhalt überwiegend er und (oder) dessen Ehegatte aufkommt,
(6) Die Zeit des Karenzurlaubes wird, soweit nicht gemäß Abs. 3 Günstigeres verfügt wurde, mit dem Tag des Wiederantrittes des Dienstes zur Hälfte für die Vorrückung wirksam.
(7) Soweit dieses Bundesgesetz nicht anderes bestimmt, bleibt die Zeit eines Karenzurlaubes nach den §§ 15 bis 15b und 15d MSchG oder nach den §§ 2 bis 5 und 9 EKUG, für Rechte, die sich nach der Dauer der Dienstzeit richten, wirksam.
§ 56. (1) Dem Bediensteten kann auf sein Ansuchen ein Urlaub unter Entfall der Bezüge (Karenzurlaub) gewährt werden, sofern nicht zwingende dienstliche Gründe entgegenstehen.
(2) Die Zeit des Karenzurlaubes ist für Rechte, die von der Dauer des Dienstverhältnisses abhängen, nicht zu berücksichtigen.
(3) Sind für die Gewährung eines Karenzurlaubes andere als private Interessen des Bediensteten maßgebend und liegen berücksichtigungswürdige Gründe vor, so kann die Generaldirektion mit Zustimmung des Bundeskanzlers und des Bundesministers für Finanzen verfügen, daß die gemäß Abs. 2 mit der Gewährung des Karenzurlaubes verbundenen Folgen nicht oder nicht im vollen Umfang eintreten.
(4) Die Gewährung eines Karenzurlaubes, der länger als fünf Jahre dauern soll oder der gemeinsam mit früheren in einem Bundesdienstverhältnis zurückgelegten Karenzurlauben eine Gesamtdauer von fünf Jahren übersteigt, bedarf der Zustimmung des Bundeskanzlers und des Bundesministers für Finanzen. Auf die Gesamtdauer sind nicht anzurechnen:
1. Karenzurlaube gemäß Abs. 5,
2. Karenzurlaube, auf die ein Rechtsanspruch besteht,
3. Karenzurlaube, die kraft Gesetzes eintreten.
(5) Abweichend vom Abs. 4 ist eine solche Zustimmung nicht erforderlich, wenn der Karenzurlaub zur Betreuung
1. eines eigenen Kindes oder
2. eines Wahl- oder Pflegekindes oder
3. eines sonstigen Kindes, das dem Haushalt des Bediensteten angehört und für dessen Unterhalt überwiegend er und (oder) dessen Ehegatte aufkommt,
(6) Die Zeit des Karenzurlaubes wird, soweit nicht gemäß Abs. 3 Günstigeres verfügt wurde, mit dem Tag des Wiederantrittes des Dienstes zur Hälfte für die Vorrückung wirksam.
(7) Soweit dieses Bundesgesetz nicht anderes bestimmt, bleibt die Zeit eines Karenzurlaubes nach den §§ 15 bis 15b und 15d MSchG oder nach den §§ 2 bis 5 und 9 EKUG, für Rechte, die sich nach der Dauer der Dienstzeit richten, wirksam.
(8) Ein Bediensteter, mit dem ein befristetes Dienstverhältnis zu einem Land (zur Gemeinde Wien) als Mitglied eines unabhängigen Verwaltungssenates begründet wird, ist für die Dauer der Mitgliedschaft zum unabhängigen Verwaltungssenat gegen Entfall der Bezüge beurlaubt (Karenzurlaub). Die Zeit dieses Karenzurlaubes ist für Rechte, die von der Dauer des Dienstverhältnisses abhängen, zu berücksichtigen.
§ 56. (1) Dem Bediensteten kann auf sein Ansuchen ein Urlaub unter Entfall der Bezüge (Karenzurlaub) gewährt werden, sofern nicht zwingende dienstliche Gründe entgegenstehen.
(2) Die Zeit des Karenzurlaubes ist für Rechte, die von der Dauer des Dienstverhältnisses abhängen, nicht zu berücksichtigen.
(3) Sind für die Gewährung eines Karenzurlaubes andere als private Interessen des Bediensteten maßgebend und liegen berücksichtigungswürdige Gründe vor, so kann die Generaldirektion mit Zustimmung des Bundeskanzlers und des Bundesministers für Finanzen verfügen, daß die gemäß Abs. 2 mit der Gewährung des Karenzurlaubes verbundenen Folgen nicht oder nicht im vollen Umfang eintreten.
(4) Die Gewährung eines Karenzurlaubes, der länger als fünf Jahre dauern soll oder der gemeinsam mit früheren in einem Bundesdienstverhältnis zurückgelegten Karenzurlauben eine Gesamtdauer von fünf Jahren übersteigt, bedarf der Zustimmung des Bundeskanzlers und des Bundesministers für Finanzen. Auf die Gesamtdauer sind nicht anzurechnen:
1. Karenzurlaube gemäß Abs. 5,
2. Karenzurlaube, auf die ein Rechtsanspruch besteht,
3. Karenzurlaube, die kraft Gesetzes eintreten.
(5) Abweichend vom Abs. 4 ist eine solche Zustimmung nicht erforderlich, wenn der Karenzurlaub zur Betreuung
1. eines eigenen Kindes oder
2. eines Wahl- oder Pflegekindes oder
3. eines sonstigen Kindes, das dem Haushalt des Bediensteten angehört und für dessen Unterhalt überwiegend er und (oder) dessen Ehegatte aufkommt,
bis längstens zum Beginn der Schulpflicht des betreffenden Kindes gewährt werden soll.
(6) Die Zeit eines Karenzurlaubes nach Abs. 5 wird mit dem Tag des Wiederantrittes des Dienstes zur Hälfte für die Vorrückung wirksam.
(7) Soweit dieses Bundesgesetz nicht anderes bestimmt, bleibt die Zeit eines Karenzurlaubes nach den §§ 15 bis 15b und 15d MSchG oder nach den §§ 2 bis 5 und 9 EKUG, für Rechte, die sich nach der Dauer der Dienstzeit richten, wirksam.
(8) Ein Bediensteter, mit dem ein befristetes Dienstverhältnis zu einem Land (zur Gemeinde Wien) als Mitglied eines unabhängigen Verwaltungssenates begründet wird, ist für die Dauer der Mitgliedschaft zum unabhängigen Verwaltungssenat gegen Entfall der Bezüge beurlaubt (Karenzurlaub). Die Zeit dieses Karenzurlaubes ist für Rechte, die von der Dauer des Dienstverhältnisses abhängen, zu berücksichtigen.
§ 56a. (1) Dem Bediensteten ist auf sein Ansuchen ein Urlaub unter Entfall der Bezüge zu gewähren (Karenzurlaub), wenn er sich der Pflege eines im gemeinsamen Haushalt lebenden behinderten Kindes widmet, für das erhöhte Familienbeihilfe im Sinne des § 8 Abs. 4 des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967, BGBl. Nr. 376, gewährt wird, und seine Arbeitskraft aus diesem Grund gänzlich beansprucht wird (Abs. 2), solange er während dieses Zeitraumes seinen Wohnsitz im Inland hat, längstens jedoch bis zur Vollendung des 30. Lebensjahres des Kindes. Der gemeinsame Haushalt besteht weiter, wenn sich das behinderte Kind nur zeitweilig wegen Heilbehandlung außerhalb der Hausgemeinschaft aufhält.
(2) Eine gänzliche Beanspruchung der Arbeitskraft im Sinne des Abs. 1 liegt vor, solange das behinderte Kind
1. das Alter für den Beginn der allgemeinen Schulpflicht (§ 2 des Schulpflichtgesetzes 1985, BGBl. Nr. 76) noch nicht erreicht hat und ständiger persönlicher Hilfe und Pflegebedarf,
2. während der Dauer der allgemeinen Schulpflicht wegen Schulunfähigkeit (§ 15 des Schulpflichtgesetzes 1985) entweder von der allgemeinen Schulpflicht befreit ist oder ständiger persönlicher Hilfe und Pflege bedarf,
3. nach Vollendung der allgemeinen Schulpflicht und vor Vollendung des 30. Lebensjahres dauernd bettlägerig ist oder ständiger persönlicher Hilfe und Pflege bedarf.
(3) Der Bedienstete hat den Antrag auf Gewährung des Karenzurlaubes spätestens zwei Monate vor dem gewollten Wirksamkeitsbeginn zu stellen.
(4) Der Bedienstete hat den Wegfall einer der Voraussetzungen für die Karenzierung (Abs. 1 und 2) innerhalb von zwei Wochen zu melden.
(5) Soweit dieses Bundesgesetz nicht anderes bestimmt, ist die Zeit des Karenzurlaubes für Rechte, die von der Dauer des Dienstverhältnisses abhängen, nicht zu berücksichtigen. Sie wird aber mit dem Tag des Wiederantrittes des Dienstes zur Hälfte für die Vorrückung wirksam.
(6) Auf Antrag des Bediensteten kann der Karenzurlaub vorzeitig beendet werden, wenn
1. der Grund für die Karenzierung weggefallen ist,
2. das Ausschöpfen der ursprünglich verfügten Dauer des Karenzurlaubes für den Bediensteten eine Härte bedeuten würde und
3. keine wichtigen dienstlichen Interessen entgegenstehen.
Pflegeurlaub
§ 57. (1) Der Bedienstete, der wegen der notwendigen Pflege eines im gemeinsamen Haushalt lebenden erkrankten oder verunglückten nahen Angehörigen nachweislich an der Dienstleistung verhindert ist, hat, unbeschadet des § 55, Anspruch auf Pflegeurlaub. Dieser Pflegeurlaub darf im Kalenderjahr sechs Werktage nicht übersteigen.
(2) Als nahe Angehörige im Sinne des Abs. 1 sind der Ehegatte und Personen anzusehen, die mit dem Bediensteten in gerader Linie verwandt sind, ferner Geschwister, Stief-, Wahl- und Pflegekinder sowie die Person, mit der der Bedienstete in Lebensgemeinschaft lebt.
(3) § 45 Abs. 1 und 2 sowie § 46 sind für den Pflegeurlaub sinngemäß anzuwenden.
(BGBl. Nr. 384/1977, Art. I Z 3)
Pflegefreistellung
§ 57. (1) Der Bedienstete, der wegen der notwendigen Pflege eines im gemeinsamen Haushalt lebenden erkrankten oder verunglückten nahen Angehörigen nachweislich an der Dienstleistung verhindert ist, hat - unbeschadet des § 55 - Anspruch auf Pflegefreistellung. Als nahe Angehörige sind der Ehegatte und Personen anzusehen, die mit dem Bediensteten in gerader Linie verwandt sind, ferner Geschwister, Stief-, Wahl- und Pflegekinder sowie die Person, mit der der Bedienstete in Lebensgemeinschaft lebt.
(2) Die Pflegefreistellung kann tageweise oder halbtageweise in Anspruch genommen werden. Verrichtet der Bedienstete jedoch Schicht- oder Wechseldienst oder unregelmäßigen Dienst, ist die Pflegefreistellung in vollen Stunden zu verbrauchen. Diese Pflegefreistellung darf im Kalenderjahr das Ausmaß der auf eine Woche entfallenden dienstplanmäßigen Dienstzeit nicht übersteigen. Das Ausmaß vermindert sich entsprechend, wenn der Bedienstete teilbeschäftigt ist. Ist auf den Bediensteten § 14 Abs. 1 anzuwenden, darf die Pflegefreistellung im Kalenderjahr das Ausmaß von 40 Stunden nicht übersteigen.
(3) Ändert sich das Beschäftigungsausmaß des Bediensteten während des Kalenderjahres, so ist die in diesem Kalenderjahr bereits verbrauchte Zeit der Pflegefreistellung in dem Ausmaß umzurechnen, das der Änderung des Beschäftigungsausmaßes entspricht. Bruchteile von Stunden sind hiebei auf volle Stunden aufzurunden.
Pflegefreistellung
§ 57. (1) Der Bedienstete hat - unbeschadet des § 55 - Anspruch auf Pflegefreistellung, wenn er aus einem der folgenden Gründe nachweislich an der Dienstleistung verhindert ist:
1. wegen der notwendigen Pflege eines im gemeinsamen Haushalt lebenden erkrankten oder verunglückten nahen Angehörigen oder
2. wegen der notwendigen Betreuung seines Kindes, Wahl- oder Pflegekindes, wenn die Person, die das Kind ständig betreut hat, aus den Gründen des § 15b Abs. 2 Z 1 bis 4 MSchG für diese Pflege ausfällt.
(2) Als nahe Angehörige sind der Ehegatte und Personen anzusehen, die mit dem Bediensteten in gerader Linie verwandt sind, ferner Geschwister Stief-, Wahl- und Pflegekinder sowie die Person mit der der Bedienstete in Lebensgemeinschaft lebt.
(3) Die Pflegefreistellung nach Abs. 1 darf im Kalenderjahr das Ausmaß der auf eine Woche entfallenden dienstplanmäßigen Dienstzeit des Bediensteten nicht übersteigen. Sie vermindert sich entsprechend, wenn der Bedienstete teilbeschäftigt ist. Ist auf den Bediensteten § 14 Abs. 1 anzuwenden, darf die Pflegefreistellung nach Abs. 1 im Kalenderjahr das Ausmaß von 40 Stunden nicht übersteigen.
(4) Darüber hinaus besteht - unbeschadet des § 55 Anspruch auf Pflegefreistellung bis zum Höchstausmaß einer weiteren Woche der im Abs. 3 angeführten Dienstzeit im Kalenderjahr, wenn der Bedienstete
1. den Anspruch auf Pflegefreistellung nach Abs. 1 verbraucht hat und
2. wegen der notwendigen Pflege seines im gemeinsamen Haushalt lebenden erkrankten Kindes, Wahl- oder Pflegekindes, das das zwölfte Lebensjahr noch nicht überschritten hat, an der Dienstleistung neuerlich verhindert ist.
(5) Die Pflegefreistellung kann tageweise oder halbtageweise in Anspruch genommen werden. Verrichtet der Bedienstete jedoch Schicht- oder Wechseldienst oder unregelmäßigen Dienst, ist die Pflegefreistellung in vollen Stunden zu verbrauchen.
(6) Ändert sich das Beschäftigungsausmaß des Bediensteten während des Kalenderjahres, so ist die in diesem Kalenderjahr bereits verbrauchte Zeit der Pflegefreistellung in dem Ausmaß umzurechnen, das der Änderung des Beschäftigungsausmaßes entspricht. Bruchteile von Stunden sind hiebei auf volle Stunden aufzurunden.
(7) Ist der Anspruch auf Pflegefreistellung erschöpft, kann zu einem in Abs. 4 genannten Zweck noch nicht verbrauchter Erholungsurlaub ohne vorherige Vereinbarung mit dem Dienstgeber angetreten werden.
Dienstfreistellung für Gemeindemandatare
§ 57a. (1) Dem vollbeschäftigten Bediensteten, der
1. Bürgermeister oder
2. Bezirksvorsteher oder
3. Bezirksvorsteher-Stellvertreter oder
4. Mitglied eines Gemeindevorstandes oder eines Stadtsenates oder eines Gemeinderates oder einer Bezirksvertretung
(2) Die Dienstfreistellung ist nur dann zu gewähren, wenn
1. mit Dienstplanerleichterungen (zB Einarbeitung, Diensttausch) oder
2. durch Gewährung der erforderlichen freien Zeit bis zum Höchstausmaß von acht Stunden je Kalendermonat, bei Bürgermeistern bis zum Höchstausmaß von 16 Stunden je Kalendermonat
(3) Eine Dienstfreistellung darf nicht gewährt werden, wenn der Bedienstete eine Teilzeitbeschäftigung nach § 15c MSchG oder nach § 8 EKUG in Anspruch nimmt.
(4) Dienstfreistellung, Dienstplanerleichterungen und Gewährung der erforderlichen freien Zeit dürfen nicht zu einer erheblichen Beeinträchtigung des Dienstbetriebes führen.
(5) Die Dienstfreistellung kann bis zum Ausmaß von zehn Stunden je Woche und nur in vollen Stunden gewährt werden. Der Zeitraum der Inanspruchnahme ist unter Berücksichtigung der Erfordernisse eines geordneten Dienstbetriebes und unter Bedachtnahme auf die zur Ausübung des Mandates erforderlichen Zeiträume im vorhinein datums- und uhrzeitmäßig von der Generaldirektion festzulegen.
(6) Der Ersatz für die Dienstfreistellung hat zu umfassen:
1. den der Zeit der Dienstfreistellung entsprechenden Aktivitätsaufwand für den Bediensteten und
2. einen Zuschlag im Ausmaß von 50% der der Zeit der Dienstfreistellung entsprechenden Bezüge, von denen der Bedienstete einen Pensionsbeitrag gemäß § 81 Abs. 2 zu leisten hat.
(7) Hat der Bedienstete keine Anwartschaft auf zusätzliche Pensionsleistungen nach Abschnitt VII, so tritt an die Stelle des Zuschlages nach Abs. 6 Z 2 ein Zuschlag im Ausmaß von 50% der der Zeit der Dienstfreistellung entsprechenden Bezüge, von denen ein Bediensteter mit Anwartschaft auf zusätzliche Pensionsleistungen nach Abschnitt VII einen Pensionsbeitrag gemäß § 81 Abs. 2 zu leisten hätte.
Dienstfreistellung für Gemeindemandatare
§ 57a. (1) Dem vollbeschäftigten Bediensteten, der
1. Bürgermeister oder
2. Bezirksvorsteher oder
3. Bezirksvorsteher-Stellvertreter oder
4. Mitglied eines Gemeindevorstandes oder eines Stadtsenates oder eines Gemeinderates oder einer Bezirksvertretung
ist, ist auf sein Ansuchen die zur Ausübung des Mandates erforderliche Dienstfreistellung zu gewähren, wenn dem Bund von der Gebietskörperschaft, für die der Bedienstete tätig wird, Ersatz nach den Abs. 6 und 7 geleistet wird, oder der Bedienstete diese Dienstfreistellung unter anteiliger Kürzung der Bezüge beantragt hat.
(2) Die Dienstfreistellung ist nur dann zu gewähren, wenn
1. mit Dienstplanerleichterungen (zB Einarbeitung, Diensttausch) oder
2. durch Gewährung der erforderlichen freien Zeit bis zum Höchstausmaß von 90 Stunden je Kalenderjahr, bei Bürgermeistern bis zum Höchstausmaß von 180 Stunden je Kalenderjahr
nicht das Auslangen gefunden werden kann. Eine Maßnahme nach Z 2 ist nur zulässig, wenn Maßnahmen nach Z 1 nicht möglich sind oder nicht ausreichen.
(3) Eine Dienstfreistellung darf nicht gewährt werden, wenn der Bedienstete eine Teilzeitbeschäftigung nach § 15c MSchG oder nach § 8 EKUG in Anspruch nimmt.
(4) Die Dienstfreistellung kann bis zum Ausmaß der Hälfte der regelmäßigen Wochendienstzeit des Bediensteten und nur in vollen Stunden gewährt werden.
(5) Dienstfreistellung, Dienstplanerleichterungen und Gewährung der erforderlichen freien Zeit dürfen nicht zu einer erheblichen Beeinträchtigung des Dienstbetriebes führen und sind unter Berücksichtigung der dienstlichen Interessen und unter Bedachtnahme auf die zur Ausübung des Mandates erforderlichen Zeiträume möglichst gleichmäßig und bleibend im vorhinein datums- und uhrzeitmäßig festzulegen.
(5a) Die Gewährung der erforderlichen freien Zeit soll im halbjährigen Monatsdurchschnitt acht Stunden, bei Bürgermeistern 16 Stunden nicht überschreiten. Die Dienstfreistellung soll im Monatsdurchschnitt eines Kalenderhalbjahres 78 Stunden nicht überschreiten. In einer Kalenderwoche darf höchstens die Hälfte der als Monatsdurchschnitt festgelegten Dienstfreistellung in Anspruch genommen werden.
(6) Der Ersatz für die Dienstfreistellung hat zu umfassen:
1. den der Zeit der Dienstfreistellung entsprechenden Aktivitätsaufwand für den Bediensteten und
2. einen Zuschlag im Ausmaß von 50% der der Zeit der Dienstfreistellung entsprechenden Bezüge, von denen der Bedienstete einen Pensionsbeitrag gemäß § 81 Abs. 2 zu leisten hat.
(7) Hat der Bedienstete keine Anwartschaft auf zusätzliche Pensionsleistungen nach Abschnitt VII, so tritt an die Stelle des Zuschlages nach Abs. 6 Z 2 ein Zuschlag im Ausmaß von 50% der der Zeit der Dienstfreistellung entsprechenden Bezüge, von denen ein Bediensteter mit Anwartschaft auf zusätzliche Pensionsleistungen nach Abschnitt VII einen Pensionsbeitrag gemäß § 81 Abs. 2 zu leisten hätte.
(8) Eine dem Bediensteten unter anteiliger Kürzung der Bezüge gewährte Dienstfreistellung gemäß Abs. 1 bewirkt eine dem Ausmaß der durch die Dienstfreistellung entfallenden Dienststunden entsprechende Kürzung der Bezüge gemäß § 20 Abs. 2. Wird das Ausmaß der Dienstfreistellung nicht einheitlich für alle Wochen des Kalendervierteljahres festgelegt, ist für das Ausmaß der Kürzung der Monatsdurchschnitt des jeweiligen Kalenderjahres heranzuziehen. Diese Kürzung wird für den Zeitraum wirksam, für den dem Bediensteten die Dienstfreistellung gewährt wurde.
(9) Abs. 8 ist auf die Zuschläge zu den Verwendungszulagen (§ 28) und auf Ansprüche nach den §§ 89 bis 91 nicht anzuwenden.
Dienstzweige, Anstellungserfordernisse und Diensttitel
§ 58. (1) Die Dienstzweige der Bediensteten, ihre Zuweisung zu den Verwendungsgruppen A bis D und die nachzuweisenden Anstellungserfordernisse werden durch die einen Bestandteil dieses Bundesgesetzes bildende Anlage A „Dienstzweige und Anstellungserfordernisse“ bestimmt.
(2) Auf Bedienstete der Verwendungsgruppe A sind hinsichtlich des Nachweises der Hochschulbildung und auf Bedienstete der Verwendungsgruppe B hinsichtlich des Nachweises der Erfüllung der gemeinsamen Anstellungserfordernisse die für Bundesbeamte geltenden gesetzlichen Bestimmungen sinngemäß anzuwenden.
(3) Die Diensttitel der Bediensteten werden durch die einen Bestandteil dieses Bundesgesetzes bildende Anlage B „Diensttitel“ bestimmt.
ABSCHNITT IV
ENTHEBUNG VOM DIENST
Durchführung der Dienstenthebung
§ 59. (1) Ein Bediensteter kann ohne vorangegangenes Verfahren vom Dienst enthoben werden, wenn
1. ein begründeter Verdacht besteht, daß ein Entlassungsgrund vorliegt,
2. das Dienstverhältnis von der Generaldirektion gekündigt wurde,
3. mit Rücksicht auf besondere Umstände oder Verhältnisse die sofortige, zeitweise oder dauernde Enthebung des Bediensteten vom Dienst im Interesse des Betriebes geboten erscheint.
(2) Die Dienstenthebung gemäß Abs. 1 kann gegenüber Bediensteten, die dem Leiter der Forstverwaltung unterstellt sind, von diesem, dessen Stellvertreter, vom Generaldirektor oder dessen Stellvertreter, gegenüber Bediensteten jedoch, die unmittelbar der Generaldirektion unterstehen, nur vom Generaldirektor oder von dessen Stellvertreter verfügt werden. Sie ist schriftlich unter Angabe von Gründen zu verfügen.
(3) Gegen eine nicht vom Generaldirektor oder dessen Stellvertreter verfügte Enthebung steht dem Bediensteten binnen zwei Wochen die Beschwerde an den Generaldirektor offen, der die Enthebung binnen zwei Wochen vom Zeitpunkt des Einlangens der Beschwerde entweder aufhebt oder bestätigt. Der Beschwerde kommt keine aufschiebende Wirkung zu.
Stellung des Bediensteten während der Dienstenthebung
§ 60. (1) Der vom Dienst enthobene Bedienstete hat allen dienstlichen Anordnungen zu entsprechen, sich aber im übrigen aller Diensthandlungen zu enthalten.
(2) Durch die Enthebung werden die aus dem Dienstverhältnis entspringenden Rechte und Ansprüche des Bediensteten und insbesondere der Anspruch auf das Entgelt bis zur Beendigung des Dienstverhältnisses nicht berührt.
Aufhebung der Dienstenthebung
§ 61. Fallen die Umstände, durch die die Dienstenthebung des Bediensteten veranlaßt wurde, weg, so hat der zu ihrer Verhängung Befugte die Enthebung vom Dienst aufzuheben.
ABSCHNITT V
AUFLÖSUNG DES DIENSTVERHÄLTNISSES
Enden des Dienstverhältnisses
§ 62. (1) Das Dienstverhältnis des Bediensteten endet, unbeschadet des § 40 Abs. 9, durch
1. Tod,
2. einverständliche Lösung,
3. Übernahme des Bediensteten in ein öffentlich-rechtliches Dienstverhältnis zum Bund,
4. Übernahme des Bediensteten in ein anderes Dienstverhältnis zum Bund, aus welchem dem Bediensteten eine Anwartschaft auf einen Ruhe(Versorgungs)genuß erwächst,
5. vorzeitige Auflösung.
Ein auf bestimmte Zeit eingegangenes Dienstverhältnis endet auch mit Ablauf der Zeit, für die es eingegangen wurde, oder mit dem Abschluß der Arbeit, auf die es abgestellt war. Ein auf unbestimmte Zeit eingegangenes Dienstverhältnis endet ferner durch Kündigung mit Ablauf der Kündigungsfrist. *(BGBl. Nr. 169/1972, Art. I Z 15)*
(2) Eine entgegen dem § 64 ausgesprochene Kündigung ist rechtsunwirksam. Eine entgegen dem § 66 ausgesprochene Entlassung gilt als Kündigung, wenn der angeführte Entlassungsgrund einen Kündigungsgrund im Sinne des § 64 Abs. 2 oder 3 darstellt; § 64 Abs. 4 ist in diesem Fall nicht anzuwenden. Liegt auch kein Kündigungsgrund vor, so ist die ausgesprochene Entlassung rechtsunwirksam.
(3) In den Fällen des Abs. 2 ist § 33 Abs. 3 zweiter und dritter Satz sinngemäß anzuwenden.
ABSCHNITT V
AUFLÖSUNG DES DIENSTVERHÄLTNISSES
Enden des Dienstverhältnisses
§ 62. (1) Das Dienstverhältnis des Bediensteten endet
1. durch Tod oder
2. durch einverständliche Lösung oder
3. durch Übernahme des Bediensteten in ein öffentlich-rechtliches Dienstverhältnis zum Bund oder
4. durch Übernahme des Bediensteten in ein anderes Dienstverhältnis zum Bund, aus dem dem Bediensteten eine Anwartschaft auf einen Ruhe(Versorgungs)genuß erwächst, oder
5. durch vorzeitige Auflösung oder
6. durch Zeitablauf nach § 40 Abs. 9 oder
7. durch Begründung eines unbefristeten Dienstverhältnisses zu einem Land (zur Gemeinde Wien) als Mitglied eines unabhängigen Verwaltungssenates oder
8. – wenn das Dienstverhältnis auf bestimmte Zeit eingegangen worden ist – mit dem Ablauf der Zeit, für die es eingegangen wurde, oder mit dem Abschluß der Arbeit, auf die es abgestellt war, oder
9. – wenn das Dienstverhältnis auf unbestimmte Zeit eingegangen worden ist – durch Kündigung mit Ablauf der Kündigungsfrist.
(2) Eine entgegen dem § 64 ausgesprochene Kündigung ist rechtsunwirksam. Eine entgegen dem § 66 ausgesprochene Entlassung gilt als Kündigung, wenn der angeführte Entlassungsgrund einen Kündigungsgrund im Sinne des § 64 Abs. 2 oder 3 darstellt; § 64 Abs. 4 ist in diesem Fall nicht anzuwenden. Liegt auch kein Kündigungsgrund vor, so ist die ausgesprochene Entlassung rechtsunwirksam.
(3) In den Fällen des Abs. 2 ist § 33 Abs. 3 zweiter und dritter Satz sinngemäß anzuwenden.
Auflösung eines Probedienstverhältnisses
§ 63. Ein Dienstverhältnis auf Probe kann vor dem Ablauf der Probezeit von jedem Vertragsteil unter Einhaltung einer einmonatigen Frist, die mit Ende eines Kalendermonates zu enden hat, aufgelöst werden.
Kündigung
§ 64. (1) Die Generaldirektion kann ein Dienstverhältnis, das ununterbrochen ein Jahr gedauert hat, nur schriftlich und mit Angabe des Grundes kündigen. Der einjährige Zeitraum verlängert sich auf zwei Jahre, wenn das Ausmaß der Wochenarbeitszeit weniger als die Hälfte der für einen vollbeschäftigten Bediensteten vorgeschriebenen Arbeitszeit beträgt.
(2) Ein Grund, der die Generaldirektion nach Ablauf der im Abs. 1 genannten Frist zur Kündigung berechtigt, liegt insbesondere vor,
1. wenn der Bedienstete seine Dienstpflicht gröblich verletzt, sofern nicht die Entlassung in Frage kommt;
2. wenn der Bedienstete sich für eine Verwendung in dem Dienstzweig, für den er aufgenommen wurde, als geistig oder körperlich ungeeignet erweist;
3. wenn der Bedienstete den im allgemeinen erzielbaren Arbeitserfolg trotz einer schriftlichen Ermahnung nicht erreicht, sofern nicht die Entlassung in Frage kommt;
4. wenn der Bedienstete eine im Dienstvertrag vereinbarte Fachprüfung nicht rechtzeitig und mit Erfolg ablegt;
5. wenn der Bedienstete handlungsunfähig wird;
6. wenn es sich erweist, daß das gegenwärtige oder frühere Verhalten des Bediensteten dem Ansehen oder den Interessen des Dienstes abträglich ist, sofern nicht die Entlassung in Frage kommt;
7. wenn eine Änderung des Arbeitsumfanges, der Organisation des Dienstes oder der Arbeitsbedingungen eine Kündigung notwendig macht;
8. wenn der Bedienstete vor der Beendigung des Dienstverhältnisses das für Leistungen aus dem Versicherungsfall des Alters in der gesetzlichen Pensionsversicherung vorgeschriebene Anfallsalter für die Alterspension nach § 253 ASVG, BGBl. Nr. 189/1955, erreicht hat.
(3) Gegen Bedienstete, denen für die Ermittlung des Ausmaßes der Kündigungsfrist eine Dienstzeit von mindestens sieben Jahren anzurechnen ist oder angerechnet wurde, kann von der Generaldirektion nur dann mit Kündigung vorgegangen werden,
1. wenn ein Kündigungsgrund gemäß Abs. 2 Z 2, 3, 5 oder 8 vorliegt;
2. wenn ein Kündigungsgrund gemäß Abs. 2 Z 7 vorliegt, es sei denn, daß das Dienstverhältnis des Bediensteten durch die Kündigung in einem Zeitpunkt enden würde, in dem er das 50. Lebensjahr vollendet hat;
3. wenn eine der im § 66 Abs. 2 angeführten Tatsachen oder Verfehlungen vorliegt, die bei entsprechender Wichtigkeit oder Schwere die Entlassung rechtfertigen würde;
4. wenn Umstände eintreten, die eine Belassung des Bediensteten auf seinem Dienstposten als mit dem Betriebsinteresse nicht vereinbar erscheinen lassen, sofern nicht eine anderweitige, seiner Vorbildung und seinen Bezügen entsprechende Verwendung des betreffenden Bediensteten ohne Beeinträchtigung des Betriebsinteresses in Betracht kommt.
(4) Vor Verfügung einer Kündigung durch die Generaldirektion gemäß Abs. 3 Z 1 - den Kündigungsgrund gemäß Abs. 2 Z 8 ausgenommen - und gemäß Abs. 3 Z 2 bis 4 ist der Bedienstete von der Kündigungsabsicht schriftlich in Kenntnis zu setzen, um ihm Gelegenheit zu etwaigen entsprechenden Vorstellungen oder zur allfälligen Rechtfertigung zu bieten. Die Kündigung kann in diesen Fällen erst nach Ablauf von zwei Wochen nach Zustellung der erwähnten Verständigung an den Bediensteten verfügt werden.
(5) Hinsichtlich der Kündigungsbeschränkungen bei weiblichen Bediensteten vor und nach ihrer Niederkunft gelten die allgemeinen gesetzlichen Vorschriften.
Kündigungsfristen
§ 65. (1) Die Kündigungsfrist beträgt, sofern nicht § 63 anzuwenden ist, für beide Teile im ersten Jahr des Dienstverhältnisses drei Monate und steigt mit jedem folgenden Dienstjahr um eine Woche. Nach vollendetem zehnten Dienstjahr erhöht sich die Kündigungsfrist mit jedem folgenden Dienstjahr um einen Monat bis zum Höchstausmaß von zwölf Monaten. Die Kündigungsfrist hat mit Ablauf eines Kalendermonates zu enden. Bei der Berechnung der Kündigungsfrist ist § 40 Abs. 11 sinngemäß anzuwenden. (BGBl. Nr. 169/1972, Art. I Z 16)
(2) Der Bedienstete hat das Recht, in allen Fällen der Kündigung - mit Ausnahme des im § 64 Abs. 2 Z 8 angeführten Grundes - während der Kündigungsfrist ohne Schmälerung des Monatsbezuges die Freigabe von wöchentlich zwei, im ganzen jedoch höchstens 21 Werktagen zwecks Aufsuchens eines neuen Arbeitsplatzes zu begehren. Es steht dem Bediensteten frei, die freizugebenden Tage einzeln oder bis zum Ausmaß von sechs Werktagen innerhalb eines Monats in unmittelbarer Aufeinanderfolge zu wählen.
Kündigungsfristen
§ 65. Die Kündigungsfrist beträgt, sofern nicht § 63 anzuwenden ist, für beide Teile im ersten Jahr des Dienstverhältnisses drei Monate und steigt mit jedem folgenden Dienstjahr um eine Woche. Nach vollendetem zehnten Dienstjahr erhöht sich die Kündigungsfrist mit jedem folgenden Dienstjahr um einen Monat bis zum Höchstausmaß von zwölf Monaten. Die Kündigungsfrist hat mit Ablauf eines Kalendermonates zu enden. Bei der Berechnung der Kündigungsfrist ist § 40 Abs. 11 sinngemäß anzuwenden.
Sonderurlaub während der Kündigungsfrist
§ 65a. (1) Während der Kündigungsfrist ist dem Bediensteten auf sein Ansuchen ein Sonderurlaub im Ausmaß von wöchentlich mindestens acht Arbeitsstunden zu gewähren. Bei Kündigung durch den Bediensteten beträgt dieses Ausmaß mindestens vier Stunden.
(2) Ansprüche nach Abs. 1 bestehen nicht
1. bei Kündigung durch den Bediensteten wegen Inanspruchnahme einer Pension aus der gesetzlichen Pensionsversicherung oder
2. bei Kündigung durch den Dienstgeber, wenn der Bedienstete einen Anspruch auf eine Pension aus der gesetzlichen Pensionsversicherung hat, sofern eine Bescheinigung über die vorläufige Krankenversicherung vom Pensionsversicherungsträger ausgestellt worden ist (§ 10 Abs. 7 ASVG).
(3) Abs. 2 gilt nicht bei Kündigung wegen Inanspruchnahme einer Gleitpension gemäß § 253c ASVG.
Vorzeitige Auflösung des Dienstverhältnisses
§ 66. (1) Das Dienstverhältnis kann, wenn es für bestimmte Zeit eingegangen wurde (§ 6 Abs. 4), vor Ablauf dieser Zeit, sonst aber ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist, von jedem Teil aus wichtigen Gründen gelöst werden.
(2) Ein wichtiger Grund, der die Generaldirektion zur vorzeitigen Auflösung des Dienstverhältnisses (Entlassung) berechtigt, liegt insbesondere vor,
1. wenn sich nachträglich herausstellt, daß der Bedienstete die Aufnahme in das Dienstverhältnis durch unwahre Angaben, ungültige Urkunden oder durch Verschweigen von Umständen erschlichen hat, die seine Aufnahme nach den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes oder nach anderen gesetzlichen Vorschriften ausgeschlossen hätten;
2. wenn der Bedienstete sich einer besonders schweren Verletzung der Dienstpflichten oder einer Handlung oder einer Unterlassung schuldig macht, die ihn des Vertrauens des Dienstgebers unwürdig erscheinen läßt, insbesondere wenn er sich Tätlichkeiten oder erhebliche Ehrverletzungen gegen Vorgesetzte oder Mitbedienstete zuschulden kommen läßt oder wenn er sich in seiner dienstlichen Tätigkeit oder im Zusammenhang damit von dritten Personen Vorteile zuwenden läßt;
3. wenn der Bedienstete seinen Dienst in wesentlichen Belangen erheblich vernachlässigt oder ohne einen wichtigen Hinderungsgrund während einer den Umständen nach erheblichen Zeit die Dienstleistung unterläßt;
4. wenn der Bedienstete sich weigert, seine Dienstverrichtungen ordnungsgemäß zu versehen oder sich dienstlichen Anordnungen seiner Vorgesetzten zu fügen;
5. wenn der Bedienstete eine Nebenbeschäftigung betreibt, die dem Anstand widerstreitet oder die ihn an der vollständigen oder genauen Erfüllung seiner Dienstpflichten hindert, und er diese Beschäftigung trotz schriftlicher Aufforderung nicht aufgibt;
6. wenn sich der Bedienstete Kontrollmaßnahmen nicht unterwirft oder sich weigert, Rechnung zu legen oder ihm anvertraute Vermögenswerte, Belege, Schriftstücke oder sonstige Unterlagen auszufolgen;
7. wenn der Bedienstete eine im § 49 Abs. 2 angeführte Bescheinigung sich arglistig beschafft oder mißbräuchlich verwendet.
(3) Die Entlassung wird von der Generaldirektion durch ein vom Generaldirektor oder dessen Stellvertreter gefertigtes Schreiben unter Angabe der Gründe verfügt.
(4) Ist ein strafgerichtliches Urteil gegen einen Bediensteten ergangen, das nach den bestehenden gesetzlichen Vorschriften den Verlust jedes öffentlichen Amtes unmittelbar zur Folge hat, so gilt das Dienstverhältnis mit dem Zeitpunkt der Rechtskraft des Urteiles als aufgelöst und jeder Anspruch des Bediensteten aus dem Dienstvertrag als erloschen. Das gleiche gilt für den Fall des Verlustes der Staatsbürgerschaft, wenn nicht vor dem Verlust die Nachsicht nach § 3 Abs. 2 erteilt wurde.
(5) Ein wichtiger Grund, der den Bediensteten zur vorzeitigen Auflösung des Dienstverhältnisses (Austritt) berechtigt, liegt insbesondere vor, wenn der Bedienstete zur Dienstleistung unfähig wird oder die Dienstleistung ohne Schaden für seine Gesundheit nicht mehr fortsetzen kann.
Vorzeitige Auflösung des Dienstverhältnisses
§ 66. (1) Das Dienstverhältnis kann, wenn es für bestimmte Zeit eingegangen wurde (§ 6 Abs. 4), vor Ablauf dieser Zeit, sonst aber ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist, von jedem Teil aus wichtigen Gründen gelöst werden.
(2) Ein wichtiger Grund, der die Generaldirektion zur vorzeitigen Auflösung des Dienstverhältnisses (Entlassung) berechtigt, liegt insbesondere vor,
1. wenn sich nachträglich herausstellt, daß der Bedienstete die Aufnahme in das Dienstverhältnis durch unwahre Angaben, ungültige Urkunden oder durch Verschweigen von Umständen erschlichen hat, die seine Aufnahme nach den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes oder nach anderen gesetzlichen Vorschriften ausgeschlossen hätten;
2. wenn der Bedienstete sich einer besonders schweren Verletzung der Dienstpflichten oder einer Handlung oder einer Unterlassung schuldig macht, die ihn des Vertrauens des Dienstgebers unwürdig erscheinen läßt, insbesondere wenn er sich Tätlichkeiten oder erhebliche Ehrverletzungen gegen Vorgesetzte oder Mitbedienstete zuschulden kommen läßt oder wenn er sich in seiner dienstlichen Tätigkeit oder im Zusammenhang damit von dritten Personen Vorteile zuwenden läßt;
3. wenn der Bedienstete seinen Dienst in wesentlichen Belangen erheblich vernachlässigt oder ohne einen wichtigen Hinderungsgrund während einer den Umständen nach erheblichen Zeit die Dienstleistung unterläßt;
4. wenn der Bedienstete sich weigert, seine Dienstverrichtungen ordnungsgemäß zu versehen oder sich dienstlichen Anordnungen seiner Vorgesetzten zu fügen;
5. wenn der Bedienstete eine Nebenbeschäftigung betreibt, die dem Anstand widerstreitet oder die ihn an der vollständigen oder genauen Erfüllung seiner Dienstpflichten hindert, und er diese Beschäftigung trotz schriftlicher Aufforderung nicht aufgibt;
6. wenn sich der Bedienstete Kontrollmaßnahmen nicht unterwirft oder sich weigert, Rechnung zu legen oder ihm anvertraute Vermögenswerte, Belege, Schriftstücke oder sonstige Unterlagen auszufolgen;
7. wenn der Bedienstete eine im § 49 Abs. 2 angeführte Bescheinigung sich arglistig beschafft oder mißbräuchlich verwendet.
(BGBl. Nr. 384/1977, Art. I Z 4)
(3) Die Entlassung wird von der Generaldirektion durch ein vom Generaldirektor oder dessen Stellvertreter gefertigtes Schreiben unter Angabe der Gründe verfügt.
(4) Ist ein strafgerichtliches Urteil gegen einen Bediensteten ergangen, das nach den bestehenden gesetzlichen Vorschriften den Verlust jedes öffentlichen Amtes unmittelbar zur Folge hat, so gilt das Dienstverhältnis mit dem Zeitpunkt der Rechtskraft des Urteiles als aufgelöst und jeder Anspruch des Bediensteten aus dem Dienstvertrag als erloschen.
(4a) Das gleiche gilt
1. bei Bediensteten in einer gemäß § 10a Inländern vorbehaltenen Verwendung für den Fall des Verlustes der österreichischen Staatsbürgerschaft;
2. bei anderen Bediensteten
a) für den Fall des Verlustes der österreichischen Staatsbürgerschaft, wenn weder die Staatsangehörigkeit eines vom § 3 Abs. 1 Z 1 lit. b erfaßten Landes gegeben ist noch die Nachsicht nach § 3 Abs. 2 vor dem Verlust erteilt worden ist,
b) für den Fall des Verlustes der Staatsangehörigkeit eines vom § 3 Abs. 1 Z 1 lit. b erfaßten Landes, wenn nicht die Staatsangehörigkeit eines anderen vom § 3 Abs. 1 Z 1 lit. b erfaßten Landes oder die österreichische Staatsbürgerschaft gegeben ist oder die Nachsicht nach § 3 Abs. 2 vor dem Verlust erteilt worden ist.
(5) Ein wichtiger Grund, der den Bediensteten zur vorzeitigen Auflösung des Dienstverhältnisses (Austritt) berechtigt, liegt insbesondere vor, wenn der Bedienstete zur Dienstleistung unfähig wird oder die Dienstleistung ohne Schaden für seine Gesundheit nicht mehr fortsetzen kann.
Abfertigung
§ 67. (1) Dem Bediensteten gebührt beim Enden des Dienstverhältnisses nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen eine Abfertigung.
(2) Der Anspruch auf Abfertigung besteht nicht,
1. wenn das Dienstverhältnis auf bestimmte Zeit eingegangen wurde (§ 6 Abs. 4) und durch Zeitablauf geendet hat;
2. wenn das Dienstverhältnis von der Generaldirektion nach § 64 Abs. 2 Z 1, 3 oder 6 oder nach § 64 Abs. 3 Z 3 gekündigt wurde;
3. wenn das Dienstverhältnis vom Dienstnehmer gekündigt wurde;
4. wenn den Dienstnehmer ein Verschulden an der Entlassung trifft (§ 66 Abs. 2);
5. wenn das Dienstverhältnis aus einem im § 66 Abs. 4 angeführten Grund endet;
6. wenn der Bedienstete ohne wichtigen Grund vorzeitig austritt (§ 66 Abs. 5);
7. wenn das Dienstverhältnis einverständlich aufgelöst wird und keine Vereinbarung über die Abfertigung zustande kommt;
8. wenn das Dienstverhältnis gemäß § 62 Abs. 1 Z 3 oder 4 endet;
9. wenn innerhalb der im § 83 Abs. 3 und 4 festgesetzten Fristen der Anspruch auf Leistungen nach Abschnitt VII geltend gemacht wird.
(3) Abweichend vom Abs. 2 Z 3 gebührt eine Abfertigung auch dann,
1. wenn eine weibliche Bedienstete innerhalb von sechs Monaten,
a) nachdem sie sich verehelicht oder ein lebendes Kind geboren hat, oder
b) nach der Annahme eines Kindes, das das erste Lebensjahr noch nicht vollendet hat, an Kindes Statt (§ 15 Abs. 5 Z 1 des Mutterschutzgesetzes 1979) oder nach der Übernahme eines solchen Kindes in unentgeltliche Pflege (§ 15 Abs. 5 Z 2 des Mutterschutzgesetzes 1979),
2. wenn das Dienstverhältnis
a) bei Männern nach Vollendung des 65. Lebensjahres, bei Frauen nach Vollendung des 60. Lebensjahres oder
b) wegen Inanspruchnahme der vorzeitigen Alterspension bei langer Versicherungsdauer aus einer gesetzlichen Pensionsversicherung
(4) Die Abfertigung beträgt nach einer Dauer des Dienstverhältnisses von
3 Jahren das Zweifache,
5 Jahren das Dreifache,
10 Jahren das Vierfache,
15 Jahren das Sechsfache,
20 Jahren das Neunfache,
25 Jahren das Zwölffache
des dem Bediensteten für den letzten Monat des Dienstverhältnisses
gebührenden Monatsbezuges.
(5) Dienstzeiten in Dienstverhältnissen zu einer inländischen Gebietskörperschaft sind der Dauer des Dienstverhältnisses nach Abs. 4 zuzurechnen. Die Zurechnung ist ausgeschlossen,
1. soweit die Dienstzeit in einem anderen Dienstverhältnis für die Bemessung des Ruhegenusses angerechnet wurde, wenn aus diesem Dienstverhältnis eine Anwartschaft oder ein Anspruch auf einen Ruhegenuß besteht;
2. wenn das Dienstverhältnis noch andauert oder wenn es in einer Weise beendet wurde, durch die ein Abfertigungsanspruch erlosch oder, falls Abs. 2 auf das Dienstverhältnis anzuwenden gewesen wäre, erloschen wäre;
3. wenn der Bedienstete bei Beendigung des Dienstverhältnisses eine Abfertigung erhalten hat, soweit diese Abfertigung nicht rückerstattet wurde; bei teilweiser Rückerstattung ist die Dienstzeit in einem entsprechenden Teilausmaß zuzurechnen.
(6) Wird das Dienstverhältnis durch den Tod des Bediensteten gelöst, so tritt an die Stelle der Abfertigung ein Sterbekostenbeitrag. Dieser beträgt, wenn das Dienstverhältnis noch nicht drei Jahre gedauert hat, das Einfache des dem Bediensteten für den letzten Monat des Dienstverhältnisses gebührenden Monatsbezuges, in allen anderen Fällen die Hälfte der Abfertigung. Der Sterbekostenbeitrag gebührt nur den gesetzlichen Erben, zu deren Erhaltung der Erblasser gesetzlich verpflichtet war. Sind solche gesetzliche Erben nicht vorhanden, so kann der Sterbekostenbeitrag ganz oder zum Teil den Personen gewährt werden, die die Begräbniskosten aus eigenen Mitteln bestritten oder den Verstorbenen in seiner letzten Krankheit vor dem Tod gepflegt haben.
(7) Wird eine weibliche Bedienstete, die gemäß Abs. 3 Z 1 das Dienstverhältnis gekündigt hat, innerhalb von sechs Monaten nach Beendigung dieses Dienstverhältnisses in ein Dienstverhältnis zu einer inländischen Gebietskörperschaft aufgenommen, so hat sie dem Bund die anläßlich der Beendigung des bisherigen Dienstverhältnisses gemäß Abs. 3 Z 1 erhaltene Abfertigung zurückzuerstatten. (BGBl. Nr. 657/1983, Art. II Z 9)
(BGBl. Nr. 321/1973, Art. I Z 5)
Abfertigung
§ 67. (1) Dem Bediensteten gebührt beim Enden des Dienstverhältnisses nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen eine Abfertigung.
(2) Der Anspruch auf Abfertigung besteht nicht,
1. wenn das Dienstverhältnis auf bestimmte Zeit eingegangen wurde (§ 6 Abs. 4) und durch Zeitablauf geendet hat;
2. wenn das Dienstverhältnis von der Generaldirektion nach § 64 Abs. 2 Z 1, 3 oder 6 oder nach § 64 Abs. 3 Z 3 gekündigt wurde;
3. wenn das Dienstverhältnis vom Dienstnehmer gekündigt wurde;
4. wenn den Dienstnehmer ein Verschulden an der Entlassung trifft (§ 66 Abs. 2);
5. wenn das Dienstverhältnis aus einem im § 66 Abs. 4 angeführten Grund endet;
6. wenn der Bedienstete ohne wichtigen Grund vorzeitig austritt (§ 66 Abs. 5);
7. wenn das Dienstverhältnis einverständlich aufgelöst wird und keine Vereinbarung über die Abfertigung zustande kommt;
8. wenn das Dienstverhältnis gemäß § 62 Abs. 1 Z 3 oder 4 endet;
9. wenn innerhalb der im § 83 Abs. 3 und 4 festgesetzten Fristen der Anspruch auf Leistungen nach Abschnitt VII geltend gemacht wird.
(3) Abweichend vom Abs. 2 Z 3 gebührt eine Abfertigung auch dann,
1. wenn eine weibliche Bedienstete innerhalb von sechs Monaten,
a) nachdem sie sich verehelicht oder ein lebendes Kind geboren hat, oder
b) nach der Annahme eines Kindes, das das erste Lebensjahr noch nicht vollendet hat, an Kindes Statt (§ 15 Abs. 5 Z 1 des Mutterschutzgesetzes 1979) oder nach der Übernahme eines solchen Kindes in unentgeltliche Pflege (§ 15 Abs. 5 Z 2 des Mutterschutzgesetzes 1979),
2. wenn das Dienstverhältnis
a) bei Männern nach Vollendung des 65. Lebensjahres, bei Frauen nach Vollendung des 60. Lebensjahres oder
b) wegen Inanspruchnahme der vorzeitigen Alterspension bei langer Versicherungsdauer aus einer gesetzlichen Pensionsversicherung
(4) Die Abfertigung beträgt nach einer Dauer des Dienstverhältnisses von
3 Jahren das Zweifache,
5 Jahren das Dreifache,
10 Jahren das Vierfache,
15 Jahren das Sechsfache,
20 Jahren das Neunfache,
25 Jahren das Zwölffache
des dem Bediensteten für den letzten Monat des Dienstverhältnisses
gebührenden Monatsbezuges.
(5) Dienstzeiten in Dienstverhältnissen zu einer inländischen Gebietskörperschaft sind der Dauer des Dienstverhältnisses nach Abs. 4 zuzurechnen. Die Zurechnung ist ausgeschlossen,
1. soweit die Dienstzeit in einem anderen Dienstverhältnis für die Bemessung des Ruhegenusses angerechnet wurde, wenn aus diesem Dienstverhältnis eine Anwartschaft oder ein Anspruch auf einen Ruhegenuß besteht;
2. wenn das Dienstverhältnis
a) noch andauert oder
b) in einer Weise beendet wurde, durch die ein Abfertigungsanspruch erlosch oder, falls Abs. 2 auf das Dienstverhältnis anzuwenden gewesen wäre, erloschen wäre;
3. wenn der Bedienstete bei Beendigung des Dienstverhältnisses eine Abfertigung erhalten hat, soweit diese Abfertigung nicht rückerstattet wurde; bei teilweiser Rückerstattung ist die Dienstzeit in einem entsprechenden Teilausmaß zuzurechnen. Eine Rückerstattung gemäß § 27 Abs. 4 des Gehaltsgesetzes 1956 ist einer vollständigen Rückerstattung der Abfertigung gleichzuhalten.
(6) Wird das Dienstverhältnis durch den Tod des Bediensteten gelöst, so tritt an die Stelle der Abfertigung ein Sterbekostenbeitrag. Dieser beträgt, wenn das Dienstverhältnis noch nicht drei Jahre gedauert hat, das Einfache des dem Bediensteten für den letzten Monat des Dienstverhältnisses gebührenden Monatsbezuges, in allen anderen Fällen die Hälfte der Abfertigung. Der Sterbekostenbeitrag gebührt nur den gesetzlichen Erben, zu deren Erhaltung der Erblasser gesetzlich verpflichtet war. Sind solche gesetzliche Erben nicht vorhanden, so kann der Sterbekostenbeitrag ganz oder zum Teil den Personen gewährt werden, die die Begräbniskosten aus eigenen Mitteln bestritten oder den Verstorbenen in seiner letzten Krankheit vor dem Tod gepflegt haben.
(7) Wird eine weibliche Bedienstete, die gemäß Abs. 3 Z 1 das Dienstverhältnis gekündigt hat, innerhalb von sechs Monaten nach Beendigung dieses Dienstverhältnisses in ein Dienstverhältnis zu einer inländischen Gebietskörperschaft aufgenommen, so hat sie dem Bund die anläßlich der Beendigung des bisherigen Dienstverhältnisses gemäß Abs. 3 Z 1 erhaltene Abfertigung zurückzuerstatten.
Abfertigung
§ 67. (1) Dem Bediensteten gebührt beim Enden des Dienstverhältnisses nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen eine Abfertigung.
(2) Der Anspruch auf Abfertigung besteht nicht,
1. wenn das Dienstverhältnis auf bestimmte Zeit eingegangen wurde (§ 6 Abs. 4) und durch Zeitablauf geendet hat;
2. wenn das Dienstverhältnis von der Generaldirektion nach § 64 Abs. 2 Z 1, 3 oder 6 oder nach § 64 Abs. 3 Z 3 gekündigt wurde;
3. wenn das Dienstverhältnis vom Dienstnehmer gekündigt wurde;
4. wenn den Dienstnehmer ein Verschulden an der Entlassung trifft (§ 66 Abs. 2);
5. wenn das Dienstverhältnis aus einem im § 66 Abs. 4 angeführten Grund endet;
6. wenn der Bedienstete ohne wichtigen Grund vorzeitig austritt (§ 66 Abs. 5);
7. wenn das Dienstverhältnis einverständlich aufgelöst wird und keine Vereinbarung über die Abfertigung zustande kommt;
8. wenn das Dienstverhältnis gemäß § 62 Abs. 1 Z 3 oder 4 endet;
9. wenn innerhalb der im § 83 Abs. 3 und 4 festgesetzten Fristen der Anspruch auf Leistungen nach Abschnitt VII geltend gemacht wird.
(3) Abweichend vom Abs. 2 gebührt eine Abfertigung
1. einem Bediensteten, wenn
a) er verheiratet ist und das Dienstverhältnis innerhalb von sechs Monaten nach seiner Eheschließung kündigt,
b) er innerhalb von sechs Monaten nach der Geburt
aa) eines eigenen Kindes,
bb) eines von ihm allein oder gemeinsam mit seinem Ehegatten an Kindes Statt angenommenen Kindes oder
cc) eines von ihm in unentgeltliche Pflege übernommenen Kindes (§ 15 Abs. 6 Z 2 MSchG oder § 2 Abs. 2 Z 2 EKUG), das im Zeitpunkt des Ausscheidens noch lebt, seinen vorzeitigen Austritt aus dem Dienstverhältnis erklärt,
2. einem Bediensteten, wenn das Dienstverhältnis
a) bei Männern nach Vollendung des 65. Lebensjahres, bei Frauen nach Vollendung des 60. Lebensjahres oder
b) wegen Inanspruchnahme der vorzeitigen Alterspension bei langer Versicherungsdauer aus einer gesetzlichen Pensionsversicherung
(4) Die Abfertigung beträgt nach einer Dauer des Dienstverhältnisses von
3 Jahren das Zweifache,
5 Jahren das Dreifache,
10 Jahren das Vierfache,
15 Jahren das Sechsfache,
20 Jahren das Neunfache,
25 Jahren das Zwölffache
des dem Bediensteten für den letzten Monat des Dienstverhältnisses
gebührenden Monatsbezuges.
(5) Dienstzeiten in Dienstverhältnissen zu einer inländischen Gebietskörperschaft sind der Dauer des Dienstverhältnisses nach Abs. 4 zuzurechnen. Die Zurechnung ist ausgeschlossen,
1. soweit die Dienstzeit in einem anderen Dienstverhältnis für die Bemessung des Ruhegenusses angerechnet wurde, wenn aus diesem Dienstverhältnis eine Anwartschaft oder ein Anspruch auf einen Ruhegenuß besteht;
2. wenn das Dienstverhältnis
a) noch andauert oder
b) in einer Weise beendet wurde, durch die ein Abfertigungsanspruch erlosch oder, falls Abs. 2 auf das Dienstverhältnis anzuwenden gewesen wäre, erloschen wäre;
3. wenn der Bedienstete bei Beendigung des Dienstverhältnisses eine Abfertigung erhalten hat, soweit diese Abfertigung nicht rückerstattet wurde; bei teilweiser Rückerstattung ist die Dienstzeit in einem entsprechenden Teilausmaß zuzurechnen. Eine Rückerstattung gemäß § 27 Abs. 4 des Gehaltsgesetzes 1956 ist einer vollständigen Rückerstattung der Abfertigung gleichzuhalten.
(6) Wird das Dienstverhältnis durch den Tod des Bediensteten gelöst, so tritt an die Stelle der Abfertigung ein Sterbekostenbeitrag. Dieser beträgt, wenn das Dienstverhältnis noch nicht drei Jahre gedauert hat, das Einfache des dem Bediensteten für den letzten Monat des Dienstverhältnisses gebührenden Monatsbezuges, in allen anderen Fällen die Hälfte der Abfertigung. Der Sterbekostenbeitrag gebührt nur den gesetzlichen Erben, zu deren Erhaltung der Erblasser gesetzlich verpflichtet war. Sind solche gesetzliche Erben nicht vorhanden, so kann der Sterbekostenbeitrag ganz oder zum Teil den Personen gewährt werden, die die Begräbniskosten aus eigenen Mitteln bestritten oder den Verstorbenen in seiner letzten Krankheit vor dem Tod gepflegt haben.
(7) Wird ein Bediensteter, der gemäß Abs. 3 Z 1 lit. a gekündigt oder der gemäß Abs. 3 Z 1 lit. b seinen vorzeitigen Austritt erklärt hat, innerhalb von sechs Monaten nach Beendigung dieses Dienstverhältnisses in ein Dienstverhältnis zu einer inländischen Gebietskörperschaft aufgenommen, so hat er dem Bund die anläßlich der Beendigung des bisherigen Dienstverhältnisses gemäß Abs. 3 Z 1 lit. a oder b erhaltene Abfertigung zurückzuerstatten.
Abfertigung
§ 67. (1) Dem Bediensteten gebührt beim Enden des Dienstverhältnisses nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen eine Abfertigung.
(2) Der Anspruch auf Abfertigung besteht nicht,
1. wenn das Dienstverhältnis auf bestimmte Zeit eingegangen wurde (§ 6 Abs. 4) und durch Zeitablauf geendet hat;
2. wenn das Dienstverhältnis von der Generaldirektion nach § 64 Abs. 2 Z 1, 3 oder 6 oder nach § 64 Abs. 3 Z 3 gekündigt wurde;
3. wenn das Dienstverhältnis vom Dienstnehmer gekündigt wurde;
4. wenn den Dienstnehmer ein Verschulden an der Entlassung trifft (§ 66 Abs. 2);
5. wenn das Dienstverhältnis aus einem im § 66 Abs. 4 angeführten Grund endet;
6. wenn der Bedienstete ohne wichtigen Grund vorzeitig austritt (§ 66 Abs. 5);
7. wenn das Dienstverhältnis einverständlich aufgelöst wird und keine Vereinbarung über die Abfertigung zustande kommt;
8. wenn das Dienstverhältnis gemäß § 62 Abs. 1 Z 3 oder 4 endet;
9. wenn innerhalb der im § 83 Abs. 3 und 4 festgesetzten Fristen der Anspruch auf Leistungen nach Abschnitt VII geltend gemacht wird.
(3) Abweichend vom Abs. 2 gebührt eine Abfertigung einem Bediensteten, wenn er
1. verheiratet ist und das Dienstverhältnis innerhalb von sechs Monaten nach seiner Eheschließung kündigt oder
2. innerhalb von sechs Monaten nach der
a) Geburt eines eigenen Kindes oder
b) Annahme eines von ihm allein oder gemeinsam mit seinem Ehegatten an Kindes Statt angenommenen Kindes, das das erste Lebensjahr noch nicht vollendet hat, oder
c) Übernahme eines Kindes in unentgeltliche Pflege (§ 15 Abs. 6 Z 2 MSchG oder § 2 Abs. 2 Z 2 EKUG), das das erste Lebensjahr noch nicht vollendet hat
3. spätestens drei Monate vor Ablauf eines Karenzurlaubes nach den §§ 15 bis 15b und 15d MSchG oder nach den §§ 2 bis 5 und 9 EKUG seinen vorzeitigen Austritt aus dem Dienstverhältnis erklärt oder
4. während einer Teilzeitbeschäftigung nach § 15c MSchG oder nach § 8 EKUG das Dienstverhältnis kündigt.
(3a) Aus dem Anlaß seiner Eheschließung kann nur einer der beiden Ehegatten - und auch das nur einmal - die Abfertigung in Anspruch nehmen. Die Abfertigung nach Abs. 3 Z 2 bis 4 kann für ein und dasselbe Kind nur einmal in Anspruch genommen werden. Stehen beide Ehepartner oder beide Elternteile (Adoptivelternteile, Pflegeelternteile) in einem Dienstverhältnis zu einer inländischen Gebietskörperschaft und hätten beide Anspruch auf Abfertigung aus Anlaß derselben Eheschließung oder wegen desselben Kindes, so geht der früher entstandene Anspruch dem später entstandenen vor. Bei gleichzeitigem Entstehen der Ansprüche geht im Falle des Abs. 3 Z 1 der Anspruch des älteren Ehegatten, in den Fällen des Abs. 3 Z 2 bis 4 der Anspruch der Mutter (Adoptivmutter, Pflegemutter) vor. Der Anspruch nach Abs. 3 gebührt nicht, wenn im Zeitpunkt des Ausscheidens ein weiteres Dienstverhältnis zu einer inländischen Gebietskörperschaft besteht.
(3b) Abweichend vom Abs. 2 gebührt eine Abfertigung einem Bediensteten auch dann, wenn das Dienstverhältnis
1. bei Männern nach der Vollendung des 65. Lebensjahres, bei Frauen nach der Vollendung des 60. Lebensjahres oder
2. wegen der Inanspruchnahme der vorzeitigen Alterspension bei langer Versicherungsdauer aus einer gesetzlichen Pensionsversicherung
(4) Die Abfertigung beträgt nach einer Dauer des Dienstverhältnisses von
3 Jahren das Zweifache,
5 Jahren das Dreifache,
10 Jahren das Vierfache,
15 Jahren das Sechsfache,
20 Jahren das Neunfache,
25 Jahren das Zwölffache
des dem Bediensteten für den letzten Monat des Dienstverhältnisses
gebührenden Monatsbezuges.
(5) Dienstzeiten in Dienstverhältnissen zu einer inländischen Gebietskörperschaft sind der Dauer des Dienstverhältnisses nach Abs. 4 zuzurechnen. Die Zurechnung ist ausgeschlossen,
1. soweit die Dienstzeit in einem anderen Dienstverhältnis für die Bemessung des Ruhegenusses angerechnet wurde, wenn aus diesem Dienstverhältnis eine Anwartschaft oder ein Anspruch auf einen Ruhegenuß besteht;
2. wenn das Dienstverhältnis
a) noch andauert oder
b) in einer Weise beendet wurde, durch die ein Abfertigungsanspruch erlosch oder, falls Abs. 2 auf das Dienstverhältnis anzuwenden gewesen wäre, erloschen wäre;
3. wenn der Bedienstete bei Beendigung des Dienstverhältnisses eine Abfertigung erhalten hat, soweit diese Abfertigung nicht rückerstattet wurde; bei teilweiser Rückerstattung ist die Dienstzeit in einem entsprechenden Teilausmaß zuzurechnen. Eine Rückerstattung gemäß § 27 Abs. 4 des Gehaltsgesetzes 1956 ist einer vollständigen Rückerstattung der Abfertigung gleichzuhalten.
(6) Wird das Dienstverhältnis durch den Tod des Bediensteten gelöst, so tritt an die Stelle der Abfertigung ein Sterbekostenbeitrag. Dieser beträgt, wenn das Dienstverhältnis noch nicht drei Jahre gedauert hat, das Einfache des dem Bediensteten für den letzten Monat des Dienstverhältnisses gebührenden Monatsbezuges, in allen anderen Fällen die Hälfte der Abfertigung. Der Sterbekostenbeitrag gebührt nur den gesetzlichen Erben, zu deren Erhaltung der Erblasser gesetzlich verpflichtet war. Sind solche gesetzliche Erben nicht vorhanden, so kann der Sterbekostenbeitrag ganz oder zum Teil den Personen gewährt werden, die die Begräbniskosten aus eigenen Mitteln bestritten oder den Verstorbenen in seiner letzten Krankheit vor dem Tod gepflegt haben.
(7) Wird ein Bediensteter, der gemäß Abs. 3
1. das Dienstverhältnis gekündigt oder
2. seinen vorzeitigen Austritt aus dem Dienstverhältnis erklärt
Abfertigung
§ 67. (1) Dem Bediensteten gebührt beim Enden des Dienstverhältnisses nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen eine Abfertigung.
(2) Der Anspruch auf Abfertigung besteht nicht,
1. wenn das Dienstverhältnis auf bestimmte Zeit eingegangen wurde (§ 6 Abs. 4) und durch Zeitablauf geendet hat;
2. wenn das Dienstverhältnis von der Generaldirektion nach § 64 Abs. 2 Z 1, 3 oder 6 oder nach § 64 Abs. 3 Z 3 gekündigt wurde;
3. wenn das Dienstverhältnis vom Dienstnehmer gekündigt wurde;
4. wenn den Dienstnehmer ein Verschulden an der Entlassung trifft (§ 66 Abs. 2);
5. wenn das Dienstverhältnis aus einem im § 66 Abs. 4 angeführten Grund endet;
6. wenn der Bedienstete ohne wichtigen Grund vorzeitig austritt (§ 66 Abs. 5);
7. wenn das Dienstverhältnis einverständlich aufgelöst wird und keine Vereinbarung über die Abfertigung zustande kommt;
8. wenn das Dienstverhältnis gemäß § 62 Abs. 1 Z 3, 4 oder 7 endet;
9. wenn innerhalb der im § 83 Abs. 3 und 4 festgesetzten Fristen der Anspruch auf Leistungen nach Abschnitt VII geltend gemacht wird.
(3) Abweichend vom Abs. 2 gebührt eine Abfertigung einem Bediensteten, wenn er
1. verheiratet ist und das Dienstverhältnis innerhalb von sechs Monaten nach seiner Eheschließung kündigt oder
2. innerhalb von sechs Monaten nach der
a) Geburt eines eigenen Kindes oder
b) Annahme eines von ihm allein oder gemeinsam mit seinem Ehegatten an Kindes Statt angenommenen Kindes, das das erste Lebensjahr noch nicht vollendet hat, oder
c) Übernahme eines Kindes in unentgeltliche Pflege (§ 15 Abs. 6 Z 2 MSchG oder § 2 Abs. 2 Z 2 EKUG), das das erste Lebensjahr noch nicht vollendet hat
3. spätestens drei Monate vor Ablauf eines Karenzurlaubes nach den §§ 15 bis 15b und 15d MSchG oder nach den §§ 2 bis 5 und 9 EKUG seinen vorzeitigen Austritt aus dem Dienstverhältnis erklärt oder
4. während einer Teilzeitbeschäftigung nach § 15c MSchG oder nach § 8 EKUG das Dienstverhältnis kündigt.
(3a) Aus dem Anlaß seiner Eheschließung kann nur einer der beiden Ehegatten - und auch das nur einmal - die Abfertigung in Anspruch nehmen. Die Abfertigung nach Abs. 3 Z 2 bis 4 kann für ein und dasselbe Kind nur einmal in Anspruch genommen werden. Stehen beide Ehepartner oder beide Elternteile (Adoptivelternteile, Pflegeelternteile) in einem Dienstverhältnis zu einer inländischen Gebietskörperschaft und hätten beide Anspruch auf Abfertigung aus Anlaß derselben Eheschließung oder wegen desselben Kindes, so geht der früher entstandene Anspruch dem später entstandenen vor. Bei gleichzeitigem Entstehen der Ansprüche geht im Falle des Abs. 3 Z 1 der Anspruch des älteren Ehegatten, in den Fällen des Abs. 3 Z 2 bis 4 der Anspruch der Mutter (Adoptivmutter, Pflegemutter) vor. Der Anspruch nach Abs. 3 gebührt nicht, wenn im Zeitpunkt des Ausscheidens ein weiteres Dienstverhältnis zu einer inländischen Gebietskörperschaft besteht.
(3b) Abweichend vom Abs. 2 gebührt eine Abfertigung einem Bediensteten auch dann, wenn das Dienstverhältnis
1. bei Männern nach der Vollendung des 65. Lebensjahres, bei Frauen nach der Vollendung des 60. Lebensjahres oder
2. wegen der Inanspruchnahme der vorzeitigen Alterspension bei langer Versicherungsdauer aus einer gesetzlichen Pensionsversicherung
(4) Die Abfertigung beträgt nach einer Dauer des Dienstverhältnisses von
3 Jahren das Zweifache,
5 Jahren das Dreifache,
10 Jahren das Vierfache,
15 Jahren das Sechsfache,
20 Jahren das Neunfache,
25 Jahren das Zwölffache
des dem Bediensteten für den letzten Monat des Dienstverhältnisses
gebührenden Monatsbezuges.
(5) Dienstzeiten in Dienstverhältnissen zu einer inländischen Gebietskörperschaft sind der Dauer des Dienstverhältnisses nach Abs. 4 zuzurechnen. Die Zurechnung ist ausgeschlossen,
1. soweit die Dienstzeit in einem anderen Dienstverhältnis für die Bemessung des Ruhegenusses angerechnet wurde, wenn aus diesem Dienstverhältnis eine Anwartschaft oder ein Anspruch auf einen Ruhegenuß besteht;
2. wenn das Dienstverhältnis
a) noch andauert oder
b) in einer Weise beendet wurde, durch die ein Abfertigungsanspruch erlosch oder, falls Abs. 2 auf das Dienstverhältnis anzuwenden gewesen wäre, erloschen wäre;
3. wenn der Bedienstete bei Beendigung des Dienstverhältnisses eine Abfertigung erhalten hat, soweit diese Abfertigung nicht rückerstattet wurde; bei teilweiser Rückerstattung ist die Dienstzeit in einem entsprechenden Teilausmaß zuzurechnen. Eine Rückerstattung gemäß § 27 Abs. 4 des Gehaltsgesetzes 1956 ist einer vollständigen Rückerstattung der Abfertigung gleichzuhalten.
(6) Wird das Dienstverhältnis durch den Tod des Bediensteten gelöst, so tritt an die Stelle der Abfertigung ein Sterbekostenbeitrag. Dieser beträgt, wenn das Dienstverhältnis noch nicht drei Jahre gedauert hat, das Einfache des dem Bediensteten für den letzten Monat des Dienstverhältnisses gebührenden Monatsbezuges, in allen anderen Fällen die Hälfte der Abfertigung. Der Sterbekostenbeitrag gebührt nur den gesetzlichen Erben, zu deren Erhaltung der Erblasser gesetzlich verpflichtet war. Sind solche gesetzliche Erben nicht vorhanden, so kann der Sterbekostenbeitrag ganz oder zum Teil den Personen gewährt werden, die die Begräbniskosten aus eigenen Mitteln bestritten oder den Verstorbenen in seiner letzten Krankheit vor dem Tod gepflegt haben.
(7) Wird ein Bediensteter, der gemäß Abs. 3
1. das Dienstverhältnis gekündigt oder
2. seinen vorzeitigen Austritt aus dem Dienstverhältnis erklärt
Abfertigung
§ 67. (1) Dem Bediensteten gebührt beim Enden des Dienstverhältnisses nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen eine Abfertigung.
(2) Der Anspruch auf Abfertigung besteht nicht,
1. wenn das Dienstverhältnis auf bestimmte Zeit eingegangen wurde (§ 6 Abs. 4) und durch Zeitablauf geendet hat;
2. wenn das Dienstverhältnis von der Generaldirektion nach § 64 Abs. 2 Z 1, 3 oder 6 oder nach § 64 Abs. 3 Z 3 gekündigt wurde;
3. wenn das Dienstverhältnis vom Dienstnehmer gekündigt wurde;
4. wenn den Dienstnehmer ein Verschulden an der Entlassung trifft (§ 66 Abs. 2);
5. wenn das Dienstverhältnis aus einem im § 66 Abs. 4 angeführten Grund endet;
6. wenn der Bedienstete ohne wichtigen Grund vorzeitig austritt (§ 66 Abs. 5);
7. wenn das Dienstverhältnis einverständlich aufgelöst wird und keine Vereinbarung über die Abfertigung zustande kommt;
8. wenn das Dienstverhältnis gemäß § 62 Abs. 1 Z 3, 4 oder 7 endet;
9. wenn innerhalb der im § 83 Abs. 3 und 4 festgesetzten Fristen der Anspruch auf Leistungen nach Abschnitt VII geltend gemacht wird.
(3) Abweichend vom Abs. 2 gebührt eine Abfertigung einem Bediensteten, wenn er
1. verheiratet ist und das Dienstverhältnis innerhalb von sechs Monaten nach seiner Eheschließung kündigt oder
2. innerhalb von sechs Monaten nach der
a) Geburt eines eigenen Kindes oder
b) Annahme eines von ihm allein oder gemeinsam mit seinem Ehegatten an Kindes Statt angenommenen Kindes, das das erste Lebensjahr noch nicht vollendet hat, oder
c) Übernahme eines Kindes in unentgeltliche Pflege (§ 15 Abs. 6 Z 2 MSchG oder § 2 Abs. 2 Z 2 EKUG), das das erste Lebensjahr noch nicht vollendet hat
3. spätestens drei Monate vor Ablauf eines Karenzurlaubes nach den §§ 15 bis 15b und 15d MSchG oder nach den §§ 2 bis 5 und 9 EKUG seinen vorzeitigen Austritt aus dem Dienstverhältnis erklärt oder
4. während einer Teilzeitbeschäftigung nach § 15c MSchG oder nach § 8 EKUG das Dienstverhältnis kündigt.
(3a) Aus dem Anlaß seiner Eheschließung kann nur einer der beiden Ehegatten - und auch das nur einmal - die Abfertigung in Anspruch nehmen. Die Abfertigung nach Abs. 3 Z 2 bis 4 kann für ein und dasselbe Kind nur einmal in Anspruch genommen werden. Stehen beide Ehepartner oder beide Elternteile (Adoptivelternteile, Pflegeelternteile) in einem Dienstverhältnis zu einer inländischen Gebietskörperschaft und hätten beide Anspruch auf Abfertigung aus Anlaß derselben Eheschließung oder wegen desselben Kindes, so geht der früher entstandene Anspruch dem später entstandenen vor. Bei gleichzeitigem Entstehen der Ansprüche geht im Falle des Abs. 3 Z 1 der Anspruch des älteren Ehegatten, in den Fällen des Abs. 3 Z 2 bis 4 der Anspruch der Mutter (Adoptivmutter, Pflegemutter) vor. Der Anspruch nach Abs. 3 gebührt nicht, wenn im Zeitpunkt des Ausscheidens ein weiteres Dienstverhältnis zu einer inländischen Gebietskörperschaft besteht.
(3b) Abweichend vom Abs. 2 gebührt eine Abfertigung einem Bediensteten auch dann, wenn das Dienstverhältnis
1. bei Männern nach der Vollendung des 65. Lebensjahres, bei Frauen nach der Vollendung des 60. Lebensjahres oder
2. wegen der Inanspruchnahme der vorzeitigen Alterspension bei langer Versicherungsdauer aus einer gesetzlichen Pensionsversicherung
(4) Die Abfertigung beträgt nach einer Dauer des Dienstverhältnisses von
3 Jahren das Zweifache,
5 Jahren das Dreifache,
10 Jahren das Vierfache,
15 Jahren das Sechsfache,
20 Jahren das Neunfache,
25 Jahren das Zwölffache
des dem Bediensteten für den letzten Monat des Dienstverhältnisses
gebührenden Monatsbezuges.
(4a) Wird das Dienstverhältnis während einer Teilzeitbeschäftigung nach § 15c MSchG oder nach § 8 EKUG infolge Kündigung durch den Dienstgeber, unverschuldete Entlassung, begründeten Austritt oder einvernehmlich beendet, so ist bei der Ermittlung des für die Höhe der Abfertigung maßgebenden Monatsbezuges das vorangegangene Beschäftigungsausmaß des Bediensteten zugrunde zu legen.
(4b) In den Fällen des Abs. 3 Z 4 ist bei der Ermittlung des für die Höhe der Abfertigung maßgebenden Monatsbezuges vom Durchschnitt der in den letzten fünf Jahren geleisteten Arbeitszeit unter Außerachtlassung der Zeiten eines Karenzurlaubes gemäß MSchG oder EKUG auszugehen.
(5) Dienstzeiten in Dienstverhältnissen zu einer inländischen Gebietskörperschaft sind der Dauer des Dienstverhältnisses nach Abs. 4 zuzurechnen. Die Zurechnung ist ausgeschlossen,
1. soweit die Dienstzeit in einem anderen Dienstverhältnis für die Bemessung des Ruhegenusses angerechnet wurde, wenn aus diesem Dienstverhältnis eine Anwartschaft oder ein Anspruch auf einen Ruhegenuß besteht;
2. wenn das Dienstverhältnis
a) noch andauert oder
b) in einer Weise beendet wurde, durch die ein Abfertigungsanspruch erlosch oder, falls Abs. 2 auf das Dienstverhältnis anzuwenden gewesen wäre, erloschen wäre;
3. wenn der Bedienstete bei Beendigung des Dienstverhältnisses eine Abfertigung erhalten hat, soweit diese Abfertigung nicht rückerstattet wurde; bei teilweiser Rückerstattung ist die Dienstzeit in einem entsprechenden Teilausmaß zuzurechnen. Eine Rückerstattung gemäß § 27 Abs. 4 des Gehaltsgesetzes 1956 ist einer vollständigen Rückerstattung der Abfertigung gleichzuhalten.
(6) Wird das Dienstverhältnis durch den Tod des Bediensteten gelöst, so tritt an die Stelle der Abfertigung ein Sterbekostenbeitrag. Dieser beträgt, wenn das Dienstverhältnis noch nicht drei Jahre gedauert hat, das Einfache des dem Bediensteten für den letzten Monat des Dienstverhältnisses gebührenden Monatsbezuges, in allen anderen Fällen die Hälfte der Abfertigung. Der Sterbekostenbeitrag gebührt nur den gesetzlichen Erben, zu deren Erhaltung der Erblasser gesetzlich verpflichtet war. Sind solche gesetzliche Erben nicht vorhanden, so kann der Sterbekostenbeitrag ganz oder zum Teil den Personen gewährt werden, die die Begräbniskosten aus eigenen Mitteln bestritten oder den Verstorbenen in seiner letzten Krankheit vor dem Tod gepflegt haben.
(7) Wird ein Bediensteter, der gemäß Abs. 3
1. das Dienstverhältnis gekündigt oder
2. seinen vorzeitigen Austritt aus dem Dienstverhältnis erklärt
Abfertigung
§ 67. (1) Dem Bediensteten gebührt beim Enden des Dienstverhältnisses nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen eine Abfertigung.
(2) Der Anspruch auf Abfertigung besteht nicht,
1. wenn das Dienstverhältnis auf bestimmte Zeit eingegangen wurde (§ 6 Abs. 4) und durch Zeitablauf geendet hat;
2. wenn das Dienstverhältnis von der Generaldirektion nach § 64 Abs. 2 Z 1, 3 oder 6 oder nach § 64 Abs. 3 Z 3 gekündigt wurde;
3. wenn das Dienstverhältnis vom Dienstnehmer gekündigt wurde;
4. wenn den Dienstnehmer ein Verschulden an der Entlassung trifft (§ 66 Abs. 2);
5. wenn das Dienstverhältnis aus einem im § 66 Abs. 4 angeführten Grund endet;
6. wenn der Bedienstete ohne wichtigen Grund vorzeitig austritt (§ 66 Abs. 5);
7. wenn das Dienstverhältnis einverständlich aufgelöst wird und keine Vereinbarung über die Abfertigung zustande kommt;
8. wenn das Dienstverhältnis gemäß § 62 Abs. 1 Z 3, 4 oder 7 endet;
9. wenn innerhalb der im § 83 Abs. 3 und 4 festgesetzten Fristen der Anspruch auf Leistungen nach Abschnitt VII geltend gemacht wird.
(3) Abweichend vom Abs. 2 gebührt eine Abfertigung einem Bediensteten, wenn er
1. verheiratet ist und das Dienstverhältnis innerhalb von sechs Monaten nach seiner Eheschließung oder
2. innerhalb von sechs Monaten nach der
a) Geburt eines eigenen Kindes oder
b) Annahme eines von ihm allein oder gemeinsam mit seinem Ehegatten an Kindes Statt angenommenen Kindes, das das zweite Lebensjahr noch nicht vollendet hat, oder
c) Übernahme eines Kindes in unentgeltliche Pflege (§ 15 Abs. 6 Z 2 MSchG oder § 2 Abs. 2 Z 2 EKUG), das das zweite Lebensjahr noch nicht vollendet hat, wenn das Kind im Zeitpunkt des Ausscheidens noch lebt, oder
3. spätestens drei Monate vor Ablauf eines Karenzurlaubes nach den §§ 15 bis 15b und 15d MSchG oder nach den §§ 2 bis 5 und 9 EKUG oder
4. während einer Teilzeitbeschäftigung nach § 15c MSchG oder nach § 8 EKUG das Dienstverhältnis kündigt.
(3a) Aus dem Anlaß seiner Eheschließung kann nur einer der beiden Ehegatten - und auch das nur einmal - die Abfertigung in Anspruch nehmen. Die Abfertigung nach Abs. 3 Z 2 bis 4 kann für ein und dasselbe Kind nur einmal in Anspruch genommen werden. Stehen beide Ehepartner oder beide Elternteile (Adoptivelternteile, Pflegeelternteile) in einem Dienstverhältnis zu einer inländischen Gebietskörperschaft und hätten beide Anspruch auf Abfertigung aus Anlaß derselben Eheschließung oder wegen desselben Kindes, so geht der früher entstandene Anspruch dem später entstandenen vor. Bei gleichzeitigem Entstehen der Ansprüche geht im Falle des Abs. 3 Z 1 der Anspruch des älteren Ehegatten, in den Fällen des Abs. 3 Z 2 bis 4 der Anspruch der Mutter (Adoptivmutter, Pflegemutter) vor. Der Anspruch nach Abs. 3 gebührt nicht, wenn im Zeitpunkt des Ausscheidens ein weiteres Dienstverhältnis zu einer inländischen Gebietskörperschaft besteht.
(3b) Abweichend vom Abs. 2 gebührt eine Abfertigung einem Bediensteten auch dann, wenn das Dienstverhältnis
1. mindestens zehn Jahre ununterbrochen gedauert hat und
a) bei Männern nach der Vollendung des 65. Lebensjahres, bei Frauen nach der Vollendung des 60. Lebensjahres oder
b) wegen der Inanspruchnahme der vorzeitigen Alterspension bei langer Versicherungsdauer aus einer gesetzlichen Pensionsversicherung
2. wegen Inanspruchnahme einer Pension aus einem Versicherungsfall der geminderten Arbeitsfähigkeit aus einer gesetzlichen Pensionsversicherung durch den Bediensteten gekündigt wird.
(4) Die Abfertigung beträgt nach einer Dauer des Dienstverhältnisses von
3 Jahren das Zweifache,
5 Jahren das Dreifache,
10 Jahren das Vierfache,
15 Jahren das Sechsfache,
20 Jahren das Neunfache,
25 Jahren das Zwölffache
des dem Bediensteten für den letzten Monat des Dienstverhältnisses
gebührenden Monatsbezuges.
(4a) Wird das Dienstverhältnis während einer Teilzeitbeschäftigung nach § 15c MSchG oder nach § 8 EKUG infolge Kündigung durch den Dienstgeber, unverschuldete Entlassung, begründeten Austritt oder einvernehmlich beendet, so ist bei der Ermittlung des für die Höhe der Abfertigung maßgebenden Monatsbezuges das vorangegangene Beschäftigungsausmaß des Bediensteten zugrunde zu legen.
(4b) In den Fällen des Abs. 3 Z 4 ist bei der Ermittlung des für die Höhe der Abfertigung maßgebenden Monatsbezuges vom Durchschnitt der in den letzten fünf Jahren geleisteten Arbeitszeit unter Außerachtlassung der Zeiten eines Karenzurlaubes gemäß MSchG oder EKUG auszugehen.
(5) Dienstzeiten in Dienstverhältnissen zu einer inländischen Gebietskörperschaft sind der Dauer des Dienstverhältnisses nach Abs. 4 zuzurechnen. Die Zurechnung ist ausgeschlossen,
1. soweit die Dienstzeit in einem anderen Dienstverhältnis für die Bemessung des Ruhegenusses angerechnet wurde, wenn aus diesem Dienstverhältnis eine Anwartschaft oder ein Anspruch auf einen Ruhegenuß besteht;
2. wenn das Dienstverhältnis
a) noch andauert oder
b) in einer Weise beendet wurde, durch die ein Abfertigungsanspruch erlosch oder, falls Abs. 2 auf das Dienstverhältnis anzuwenden gewesen wäre, erloschen wäre;
3. wenn der Bedienstete bei Beendigung des Dienstverhältnisses eine Abfertigung erhalten hat, soweit diese Abfertigung nicht rückerstattet wurde; bei teilweiser Rückerstattung ist die Dienstzeit in einem entsprechenden Teilausmaß zuzurechnen. Eine Rückerstattung gemäß § 27 Abs. 4 des Gehaltsgesetzes 1956 ist einer vollständigen Rückerstattung der Abfertigung gleichzuhalten.
(6) Wird das Dienstverhältnis durch den Tod des Bediensteten gelöst, so tritt an die Stelle der Abfertigung ein Sterbekostenbeitrag. Dieser beträgt, wenn das Dienstverhältnis noch nicht drei Jahre gedauert hat, das Einfache des dem Bediensteten für den letzten Monat des Dienstverhältnisses gebührenden Monatsbezuges, in allen anderen Fällen die Hälfte der Abfertigung. Der Sterbekostenbeitrag gebührt nur den gesetzlichen Erben, zu deren Erhaltung der Erblasser gesetzlich verpflichtet war. Sind solche gesetzliche Erben nicht vorhanden, so kann der Sterbekostenbeitrag ganz oder zum Teil den Personen gewährt werden, die die Begräbniskosten aus eigenen Mitteln bestritten oder den Verstorbenen in seiner letzten Krankheit vor dem Tod gepflegt haben.
(7) Wird ein Bediensteter, der gemäß Abs. 3
1. das Dienstverhältnis gekündigt oder
2. seinen vorzeitigen Austritt aus dem Dienstverhältnis erklärt
Abfertigung
§ 67. (1) Dem Bediensteten gebührt beim Enden des Dienstverhältnisses nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen eine Abfertigung.
(2) Der Anspruch auf Abfertigung besteht nicht,
1. wenn das Dienstverhältnis auf bestimmte Zeit eingegangen wurde (§ 6 Abs. 4) und durch Zeitablauf geendet hat;
2. wenn das Dienstverhältnis von der Generaldirektion nach § 64 Abs. 2 Z 1, 3 oder 6 oder nach § 64 Abs. 3 Z 3 gekündigt wurde;
3. wenn das Dienstverhältnis vom Dienstnehmer gekündigt wurde;
4. wenn den Dienstnehmer ein Verschulden an der Entlassung trifft (§ 66 Abs. 2);
5. wenn das Dienstverhältnis aus einem im § 66 Abs. 4 angeführten Grund endet;
6. wenn der Bedienstete ohne wichtigen Grund vorzeitig austritt (§ 66 Abs. 5);
7. wenn das Dienstverhältnis einverständlich aufgelöst wird und keine Vereinbarung über die Abfertigung zustande kommt;
8. wenn das Dienstverhältnis gemäß § 62 Abs. 1 Z 3, 4 oder 7 endet;
9. wenn innerhalb der im § 83 Abs. 3 und 4 festgesetzten Fristen der Anspruch auf Leistungen nach Abschnitt VII geltend gemacht wird.
(3) Abweichend vom Abs. 2 gebührt eine Abfertigung einem Bediensteten, wenn er
1. verheiratet ist und das Dienstverhältnis innerhalb von sechs Monaten nach seiner Eheschließung oder
2. innerhalb von sechs Monaten nach der
a) Geburt eines eigenen Kindes oder
b) Annahme eines von ihm allein oder gemeinsam mit seinem Ehegatten an Kindes Statt angenommenen Kindes, das das zweite Lebensjahr noch nicht vollendet hat, oder
c) Übernahme eines Kindes in unentgeltliche Pflege (§ 15 Abs. 6 Z 2 MSchG oder § 2 Abs. 2 Z 2 EKUG), das das zweite Lebensjahr noch nicht vollendet hat, wenn das Kind im Zeitpunkt des Ausscheidens noch lebt, oder
3. spätestens drei Monate vor Ablauf eines Karenzurlaubes nach den §§ 15 bis 15b und 15d MSchG oder nach den §§ 2 bis 5 und 9 EKUG oder
4. während einer Teilzeitbeschäftigung nach § 15c MSchG oder nach § 8 EKUG das Dienstverhältnis kündigt.
(3a) Aus dem Anlaß seiner Eheschließung kann nur einer der beiden Ehegatten - und auch das nur einmal - die Abfertigung in Anspruch nehmen. Die Abfertigung nach Abs. 3 Z 2 bis 4 kann für ein und dasselbe Kind nur einmal in Anspruch genommen werden. Stehen beide Ehepartner oder beide Elternteile (Adoptivelternteile, Pflegeelternteile) in einem Dienstverhältnis zu einer inländischen Gebietskörperschaft und hätten beide Anspruch auf Abfertigung aus Anlaß derselben Eheschließung oder wegen desselben Kindes, so geht der früher entstandene Anspruch dem später entstandenen vor. Bei gleichzeitigem Entstehen der Ansprüche geht im Falle des Abs. 3 Z 1 der Anspruch des älteren Ehegatten, in den Fällen des Abs. 3 Z 2 bis 4 der Anspruch der Mutter (Adoptivmutter, Pflegemutter) vor. Der Anspruch nach Abs. 3 gebührt nicht, wenn im Zeitpunkt des Ausscheidens ein weiteres Dienstverhältnis zu einer inländischen Gebietskörperschaft besteht.
(3b) Abweichend vom Abs. 2 gebührt eine Abfertigung einem Bediensteten auch dann, wenn das Dienstverhältnis
1. mindestens zehn Jahre ununterbrochen gedauert hat und
a) bei Männern nach der Vollendung des 65. Lebensjahres, bei Frauen nach der Vollendung des 60. Lebensjahres oder
b) wegen der Inanspruchnahme der vorzeitigen Alterspension bei langer Versicherungsdauer aus einer gesetzlichen Pensionsversicherung
2. wegen Inanspruchnahme
a) einer Pension aus einem Versicherungsfall der geminderten Arbeitsfähigkeit aus einer gesetzlichen Pensionsversicherung oder
b) einer vorzeitigen Alterspension wegen geminderter Arbeitsfähigkeit aus einer gesetzlichen Pensionsversicherung
(3c) Abweichend vom Abs. 2 gebührt einem Bediensteten, auf den § 14 Abs. 2 anzuwenden ist, eine Abfertigung auch dann, wenn das Dienstverhältnis mindestens zehn Jahre ununterbrochen gedauert hat und er wegen Inanspruchnahme einer Gleitpension aus einer gesetzlichen Pensionsversicherung das Dienstverhältnis
1. kündigt oder
2. mit einem im § 253c Abs. 2 ASVG genannten verminderten Arbeitszeitausmaß fortsetzt.
(3d) Hat der Bedienstete eine Abfertigung gemäß Abs. 3c erhalten, sind die bis zum Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Gleitpension zurückgelegten Dienstzeiten für einen weiteren Abfertigungsanspruch nicht zu berücksichtigen.
(3e) Hat eine Abfertigung gemäß Abs. 3c das nach Abs. 4 mögliche Höchstausmaß erreicht, so entsteht ab dem Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Gleitpension kein weiterer Abfertigungsanspruch. In allen übrigen Fällen entsteht ein weiterer Abfertigungsanspruch nur insoweit, als
1. die Anzahl der der Abfertigung zugrundegelegten Monatsbezüge anläßlich der Inanspruchnahme der Gleitpension und
2. die Anzahl der der Abfertigung zugrundegelegten Monatsbezüge anläßlich der Beendigung der Inanspruchnahme der Gleitpension
(4) Die Abfertigung beträgt nach einer Dauer des Dienstverhältnisses von
3 Jahren das Zweifache,
5 Jahren das Dreifache,
10 Jahren das Vierfache,
15 Jahren das Sechsfache,
20 Jahren das Neunfache,
25 Jahren das Zwölffache
des dem Bediensteten für den letzten Monat des Dienstverhältnisses
gebührenden Monatsbezuges.
(4a) Wird das Dienstverhältnis während einer Teilzeitbeschäftigung nach § 15c MSchG oder nach § 8 EKUG infolge Kündigung durch den Dienstgeber, unverschuldete Entlassung, begründeten Austritt oder einvernehmlich beendet, so ist bei der Ermittlung des für die Höhe der Abfertigung maßgebenden Monatsbezuges das vorangegangene Beschäftigungsausmaß des Bediensteten zugrunde zu legen.
(4b) In den Fällen des Abs. 3 Z 4 ist bei der Ermittlung des für die Höhe der Abfertigung maßgebenden Monatsbezuges vom Durchschnitt der in den letzten fünf Jahren geleisteten Arbeitszeit unter Außerachtlassung der Zeiten eines Karenzurlaubes gemäß MSchG oder EKUG auszugehen.
(5) Dienstzeiten in Dienstverhältnissen zu einer inländischen Gebietskörperschaft sind der Dauer des Dienstverhältnisses nach Abs. 4 zuzurechnen. Die Zurechnung ist ausgeschlossen,
1. soweit die Dienstzeit in einem anderen Dienstverhältnis für die Bemessung des Ruhegenusses angerechnet wurde, wenn aus diesem Dienstverhältnis eine Anwartschaft oder ein Anspruch auf einen Ruhegenuß besteht;
2. wenn das Dienstverhältnis
a) noch andauert oder
b) in einer Weise beendet wurde, durch die ein Abfertigungsanspruch erlosch oder, falls Abs. 2 auf das Dienstverhältnis anzuwenden gewesen wäre, erloschen wäre;
3. wenn der Bedienstete bei Beendigung des Dienstverhältnisses eine Abfertigung erhalten hat, soweit diese Abfertigung nicht rückerstattet wurde; bei teilweiser Rückerstattung ist die Dienstzeit in einem entsprechenden Teilausmaß zuzurechnen. Eine Rückerstattung gemäß § 27 Abs. 4 des Gehaltsgesetzes 1956 ist einer vollständigen Rückerstattung der Abfertigung gleichzuhalten.
(6) Wird das Dienstverhältnis durch den Tod des Bediensteten gelöst, so tritt an die Stelle der Abfertigung ein Sterbekostenbeitrag. Dieser beträgt, wenn das Dienstverhältnis noch nicht drei Jahre gedauert hat, das Einfache des dem Bediensteten für den letzten Monat des Dienstverhältnisses gebührenden Monatsbezuges, in allen anderen Fällen die Hälfte der Abfertigung. Der Sterbekostenbeitrag gebührt nur den gesetzlichen Erben, zu deren Erhaltung der Erblasser gesetzlich verpflichtet war. Sind solche gesetzliche Erben nicht vorhanden, so kann der Sterbekostenbeitrag ganz oder zum Teil den Personen gewährt werden, die die Begräbniskosten aus eigenen Mitteln bestritten oder den Verstorbenen in seiner letzten Krankheit vor dem Tod gepflegt haben.
(7) Wird ein Bediensteter, der gemäß Abs. 3
1. das Dienstverhältnis gekündigt oder
2. seinen vorzeitigen Austritt aus dem Dienstverhältnis erklärt
Abfertigung
§ 67. (1) Dem Bediensteten gebührt beim Enden des Dienstverhältnisses nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen eine Abfertigung.
(2) Der Anspruch auf Abfertigung besteht nicht,
1. wenn das Dienstverhältnis auf bestimmte Zeit eingegangen wurde (§ 6 Abs. 4) und durch Zeitablauf geendet hat;
2. wenn das Dienstverhältnis von der Generaldirektion nach § 64 Abs. 2 Z 1, 3 oder 6 oder nach § 64 Abs. 3 Z 3 gekündigt wurde;
3. wenn das Dienstverhältnis vom Dienstnehmer gekündigt wurde;
4. wenn den Dienstnehmer ein Verschulden an der Entlassung trifft (§ 66 Abs. 2);
5. wenn das Dienstverhältnis aus einem im § 66 Abs. 4 oder 4a angeführten
Grund endet;
6. wenn der Bedienstete ohne wichtigen Grund vorzeitig austritt (§ 66 Abs. 5);
7. wenn das Dienstverhältnis einverständlich aufgelöst wird und keine Vereinbarung über die Abfertigung zustande kommt;
8. wenn das Dienstverhältnis gemäß § 62 Abs. 1 Z 3, 4 oder 7 endet;
9. wenn innerhalb der im § 83 Abs. 3 und 4 festgesetzten Fristen der Anspruch auf Leistungen nach Abschnitt VII geltend gemacht wird.
(3) Abweichend vom Abs. 2 gebührt eine Abfertigung einem Bediensteten, wenn er
1. verheiratet ist und das Dienstverhältnis innerhalb von sechs Monaten nach seiner Eheschließung oder
2. innerhalb von sechs Monaten nach der
a) Geburt eines eigenen Kindes oder
b) Annahme eines von ihm allein oder gemeinsam mit seinem Ehegatten an Kindes Statt angenommenen Kindes, das das zweite Lebensjahr noch nicht vollendet hat, oder
c) Übernahme eines Kindes in unentgeltliche Pflege (§ 15 Abs. 6 Z 2 MSchG oder § 2 Abs. 2 Z 2 EKUG), das das zweite Lebensjahr noch nicht vollendet hat, wenn das Kind im Zeitpunkt des Ausscheidens noch lebt, oder
3. spätestens drei Monate vor Ablauf eines Karenzurlaubes nach den §§ 15 bis 15b und 15d MSchG oder nach den §§ 2 bis 5 und 9 EKUG oder
4. während einer Teilzeitbeschäftigung nach § 15c MSchG oder nach § 8 EKUG das Dienstverhältnis kündigt.
(3a) Aus dem Anlaß seiner Eheschließung kann nur einer der beiden Ehegatten - und auch das nur einmal - die Abfertigung in Anspruch nehmen. Die Abfertigung nach Abs. 3 Z 2 bis 4 kann für ein und dasselbe Kind nur einmal in Anspruch genommen werden. Stehen beide Ehepartner oder beide Elternteile (Adoptivelternteile, Pflegeelternteile) in einem Dienstverhältnis zu einer inländischen Gebietskörperschaft und hätten beide Anspruch auf Abfertigung aus Anlaß derselben Eheschließung oder wegen desselben Kindes, so geht der früher entstandene Anspruch dem später entstandenen vor. Bei gleichzeitigem Entstehen der Ansprüche geht im Falle des Abs. 3 Z 1 der Anspruch des älteren Ehegatten, in den Fällen des Abs. 3 Z 2 bis 4 der Anspruch der Mutter (Adoptivmutter, Pflegemutter) vor. Der Anspruch nach Abs. 3 gebührt nicht, wenn im Zeitpunkt des Ausscheidens ein weiteres Dienstverhältnis zu einer inländischen Gebietskörperschaft besteht.
(3b) Abweichend vom Abs. 2 gebührt eine Abfertigung einem Bediensteten auch dann, wenn das Dienstverhältnis
1. mindestens zehn Jahre ununterbrochen gedauert hat und
a) bei Männern nach der Vollendung des 65. Lebensjahres, bei Frauen nach der Vollendung des 60. Lebensjahres oder
b) wegen der Inanspruchnahme der vorzeitigen Alterspension bei langer Versicherungsdauer aus einer gesetzlichen Pensionsversicherung
durch den Bediensteten gekündigt wird oder
2. wegen Inanspruchnahme
a) einer Pension aus einem Versicherungsfall der geminderten Arbeitsfähigkeit aus einer gesetzlichen Pensionsversicherung oder
b) einer vorzeitigen Alterspension wegen geminderter Arbeitsfähigkeit aus einer gesetzlichen Pensionsversicherung
durch den Bediensteten gekündigt wird.
(3c) Abweichend vom Abs. 2 gebührt einem Bediensteten, auf den § 14 Abs. 2 anzuwenden ist, eine Abfertigung auch dann, wenn das Dienstverhältnis mindestens zehn Jahre ununterbrochen gedauert hat und er wegen Inanspruchnahme einer Gleitpension aus einer gesetzlichen Pensionsversicherung das Dienstverhältnis
1. kündigt oder
2. mit einem im § 253c Abs. 2 ASVG genannten verminderten Arbeitszeitausmaß fortsetzt.
Der Anspruch auf Abfertigung gemäß Z 2 entsteht mit dem Zeitpunkt der Herabsetzung der Arbeitszeit.
(3d) Hat der Bedienstete eine Abfertigung gemäß Abs. 3c erhalten, sind die bis zum Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Gleitpension zurückgelegten Dienstzeiten für einen weiteren Abfertigungsanspruch nicht zu berücksichtigen.
(3e) Hat eine Abfertigung gemäß Abs. 3c das nach Abs. 4 mögliche Höchstausmaß erreicht, so entsteht ab dem Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Gleitpension kein weiterer Abfertigungsanspruch. In allen übrigen Fällen entsteht ein weiterer Abfertigungsanspruch nur insoweit, als
1. die Anzahl der der Abfertigung zugrundegelegten Monatsbezüge anläßlich der Inanspruchnahme der Gleitpension und
2. die Anzahl der der Abfertigung zugrundegelegten Monatsbezüge anläßlich der Beendigung der Inanspruchnahme der Gleitpension
zusammen das nach Abs. 4 mögliche Höchstausmaß nicht übersteigen.
(4) Die Abfertigung beträgt nach einer Dauer des Dienstverhältnisses von
3 Jahren das Zweifache,
5 Jahren das Dreifache,
10 Jahren das Vierfache,
15 Jahren das Sechsfache,
20 Jahren das Neunfache,
25 Jahren das Zwölffache
des dem Bediensteten für den letzten Monat des Dienstverhältnisses gebührenden Monatsbezuges.
(4a) Wird das Dienstverhältnis während einer Teilzeitbeschäftigung nach § 15c MSchG oder nach § 8 EKUG infolge Kündigung durch den Dienstgeber, unverschuldete Entlassung, begründeten Austritt oder einvernehmlich beendet, so ist bei der Ermittlung des für die Höhe der Abfertigung maßgebenden Monatsbezuges das vorangegangene Beschäftigungsausmaß des Bediensteten zugrunde zu legen.
(4b) In den Fällen des Abs. 3 Z 4 ist bei der Ermittlung des für die Höhe der Abfertigung maßgebenden Monatsbezuges vom Durchschnitt der in den letzten fünf Jahren geleisteten Arbeitszeit unter Außerachtlassung der Zeiten eines Karenzurlaubes gemäß MSchG oder EKUG auszugehen.
(5) Dienstzeiten in Dienstverhältnissen zu einer inländischen Gebietskörperschaft sind der Dauer des Dienstverhältnisses nach Abs. 4 zuzurechnen. Die Zurechnung ist ausgeschlossen,
1. soweit die Dienstzeit in einem anderen Dienstverhältnis für die Bemessung des Ruhegenusses angerechnet wurde, wenn aus diesem Dienstverhältnis eine Anwartschaft oder ein Anspruch auf einen Ruhegenuß besteht;
2. wenn das Dienstverhältnis
a) noch andauert oder
b) in einer Weise beendet wurde, durch die ein Abfertigungsanspruch erlosch oder, falls Abs. 2 auf das Dienstverhältnis anzuwenden gewesen wäre, erloschen wäre;
3. wenn der Bedienstete bei Beendigung des Dienstverhältnisses eine Abfertigung erhalten hat, soweit diese Abfertigung nicht rückerstattet wurde; bei teilweiser Rückerstattung ist die Dienstzeit in einem entsprechenden Teilausmaß zuzurechnen. Eine Rückerstattung gemäß § 27 Abs. 4 des Gehaltsgesetzes 1956 ist einer vollständigen Rückerstattung der Abfertigung gleichzuhalten.
Die in Z 2 lit. b angeführten Ausschlußgründe liegen nicht vor, wenn das Dienstverhältnis im Einverständnis mit dem Dienstgeber ausschließlich deswegen beendet wurde, um ein Dienstverhältnis zum Bund einzugehen, und dieses Bundesdienstverhältnis an das beendete Dienstverhältnis unmittelbar anschließt.
(6) Wird das Dienstverhältnis durch den Tod des Bediensteten gelöst, so tritt an die Stelle der Abfertigung ein Sterbekostenbeitrag. Dieser beträgt, wenn das Dienstverhältnis noch nicht drei Jahre gedauert hat, das Einfache des dem Bediensteten für den letzten Monat des Dienstverhältnisses gebührenden Monatsbezuges, in allen anderen Fällen die Hälfte der Abfertigung. Der Sterbekostenbeitrag gebührt nur den gesetzlichen Erben, zu deren Erhaltung der Erblasser gesetzlich verpflichtet war. Sind solche gesetzliche Erben nicht vorhanden, so kann der Sterbekostenbeitrag ganz oder zum Teil den Personen gewährt werden, die die Begräbniskosten aus eigenen Mitteln bestritten oder den Verstorbenen in seiner letzten Krankheit vor dem Tod gepflegt haben.
(7) Wird ein Bediensteter, der gemäß Abs. 3
1. das Dienstverhältnis gekündigt oder
2. seinen vorzeitigen Austritt aus dem Dienstverhältnis erklärt
hat, innerhalb von sechs Monaten nach Beendigung dieses Dienstverhältnisses in ein Dienstverhältnis zu einer inländischen Gebietskörperschaft aufgenommen, so hat er dem Bund die anläßlich der Beendigung des bisherigen Dienstverhältnisses erhaltene Abfertigung zurückzuerstatten.
Rechnungslegung
§ 68. Der aus dem Dienstverhältnis ausscheidende Bedienstete hat ohne Verzug die ihm allenfalls obliegende Rechnungslegung zu erstatten sowie die ihm anvertrauten Vermögenswerte und die in seinen Händen befindlichen Belege, Schriftstücke und sonstigen Unterlagen ordnungsgemäß zu übergeben.
Dienstzeugnis
§ 69. (1) Beim Ausscheiden aus dem Dienstverhältnis ist dem Bediensteten auf sein Verlangen ein schriftliches Zeugnis über die Dauer des Dienstverhältnisses und die Art der Dienstleistung auszustellen.
(2) Verlangt der Bedienstete während der Dauer des Dienstverhältnisses ein Zeugnis, so ist ihm ein solches auf seine Kosten auszustellen.
(3) Eintragungen und Anmerkungen im Zeugnis, durch die dem Bediensteten die Erlangung einer neuen Stelle erschwert wird, sind unzulässig.
ABSCHNITT VI
SONDERVERTRÄGE
§ 70. (1) In Ausnahmefällen können im Dienstvertrag Regelungen getroffen werden, die von diesem Bundesgesetz abweichen. Solche Dienstverträge sind als Sonderverträge zu bezeichnen und bedürfen der Genehmigung des Bundeskanzlers und des Bundesministers für Finanzen.
(2) Wird ein Betrieb in das Eigentum oder in die Verwaltung der Österreichischen Bundesforste übernommen, so sind auf Verlangen der Bediensteten, die von diesem Betrieb für eine Verwendung in einem der in der Anlage angeführten Dienstzweige übernommen werden sollen, die im Zeitpunkt der Übernahme bestehenden Dienstverträge weiter anzuwenden.
ABSCHNITT VI
SONDERVERTRÄGE
§ 70. (1) In Ausnahmefällen können im Dienstvertrag Regelungen getroffen werden, die von diesem Bundesgesetz abweichen. Solche Dienstverträge sind als Sonderverträge zu bezeichnen und bedürfen der Genehmigung des Bundeskanzlers und des Bundesministers für Finanzen.
(2) Der Bundeskanzler kann im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen bei Bedarf verbindliche Richtlinien für die einheitliche Gestaltung bestimmter Arten von Sonderverträgen festlegen. Für den Abschluß solcher Sonderverträge kann vom Bundeskanzler im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen eine generelle Genehmigung erteilt werden.
(3) Bei Bedarf kann in den Richtlinien nach Abs. 2 auch bestimmt werden, daß der Abschluß solcher Sonderverträge nur mit Inhabern bestimmter, in den Richtlinien angeführter Arten von Arbeitsplätzen zulässig ist.
(4) Wird ein Betrieb in das Eigentum oder in die Verwaltung der Österreichischen Bundesforste übernommen, so sind auf Verlangen der Bediensteten, die von diesem Betrieb für eine Verwendung in einem der in der Anlage angeführten Dienstzweige übernommen werden sollen, die im Zeitpunkt der Übernahme bestehenden Dienstverträge weiter anzuwenden.
ABSCHNITT VII
BESTIMMUNGEN ÜBER ZUSÄTZLICHE LEISTUNGEN ZU DEN PENSIONEN AUS DER GESETZLICHEN PENSIONSVERSICHERUNG
Anwendungsbereich
§ 71. (1) Dieser Abschnitt regelt die Ansprüche der Bediensteten, ihrer überlebenden Ehegatten und Waisen auf zusätzliche Leistungen zu den Pensionen aus der gesetzlichen Pensionsversicherung. (BGBl. Nr. 426/1985, Art. IV Z 1)
(2) Dieser Abschnitt ist nicht anzuwenden auf
1. Bedienstete, die noch nicht das 18. Lebensjahr vollendet haben;
2. Bedienstete, die auf bestimmte Zeit aufgenommen wurden;
3. Bedienstete, die bei ihrer Aufnahme in den Dienst der Österreichischen Bundesforste das 45. Lebensjahr überschritten haben, es sei denn, daß es sich um Bedienstete handelt, die am 1. Juli 1953 bereits in einem Dienstverhältnis zu den Österreichischen Bundesforsten standen oder nach diesem Zeitpunkt nach den Bestimmungen des Beamten-Überleitungsgesetzes, StGBl. Nr. 134/1945, in den Personalstand der Österreichischen Bundesforste übernommen wurden;
4. Bedienstete, die im § 2 Abs. 1 des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 202/1949 oder im § 93 dieses Bundesgesetzes angeführt sind, wenn ihnen eine Pensionsanwartschaft vertraglich zusteht.
Anwartschaft
§ 72. (1) Der Bedienstete erwirbt mit dem Tag des Dienstantrittes, frühestens jedoch mit dem Tag der Vollendung des 18. Lebensjahres, für sich und seine Angehörigen Anwartschaft auf Leistungen nach diesem Abschnitt, es sei denn, daß er vorher auf diese Leistungen verzichtet.
(2) Die Anwartschaft erlischt durch
1. Verlust der österreichischen Staatsbürgerschaft;
2. Verzicht; dieser bedarf der Schriftform; als Verzicht gilt auch die Annahme einer Abfertigung gemäß § 67; der Verzicht ist unwiderruflich;
3. Kündigung;
4. Entlassung;
5. vorzeitigen Austritt ohne wichtigen Grund;
6. einverständliche Lösung des Dienstverhältnisses.
(3) Die Anwartschaft erlischt jedoch in den Fällen des Abs. 2 Z 3 bei Kündigung durch die Generaldirektion und des Abs. 2 Z 6 nicht, wenn innerhalb von fünf Jahren nach Beendigung des Dienstverhältnisses die Pension aus der gesetzlichen Pensionsversicherung anfällt.
Anwartschaft
§ 72. (1) Der Bedienstete erwirbt mit dem Tag des Dienstantrittes, frühestens jedoch mit dem Tag der Vollendung des 18. Lebensjahres, für sich und seine Angehörigen Anwartschaft auf Leistungen nach diesem Abschnitt, es sei denn, daß er vorher auf diese Leistungen verzichtet.
(2) Die Anwartschaft erlischt durch
1. Verlust der österreichischen Staatsbürgerschaft oder der Staatsangehörigkeit im Sinne des § 20 Abs. 1 Z 5 BDG 1979, BGBl. Nr. 333,
2. Verzicht; dieser bedarf der Schriftform; als Verzicht gilt auch die Annahme einer Abfertigung gemäß § 67; der Verzicht ist unwiderruflich;
3. Kündigung;
4. Entlassung;
5. vorzeitigen Austritt ohne wichtigen Grund;
6. einverständliche Lösung des Dienstverhältnisses.
(3) Die Anwartschaft erlischt jedoch in den Fällen des Abs. 2 Z 3 bei Kündigung durch die Generaldirektion und des Abs. 2 Z 6 nicht, wenn innerhalb von fünf Jahren nach Beendigung des Dienstverhältnisses die Pension aus der gesetzlichen Pensionsversicherung anfällt.
Leistungen
§ 73. (1) Nach Maßgabe der §§ 74 bis 80 gebühren folgende Leistungen:
1. Zuschüsse zu den Pensionen aus der gesetzlichen Pensionsversicherung für den Bediensteten, den überlebenden Ehegatten und die Waisen;
2. Todesfallbeitrag, Bestattungskostenbeitrag und Pflegekostenbeitrag;
3. Sonderzahlungen;
4. Abfindung für den wiederverehelichten überlebenden Ehegatten.
(2) Vorschüsse und Geldaushilfen können unter sinngemäßer Anwendung der für Bundesbeamte geltenden pensionsrechtlichen Vorschriften gewährt werden.
(BGBl. Nr. 321/1973, Art. I Z 6)
Leistungen
§ 73. (1) Nach Maßgabe der §§ 74 bis 80 gebühren folgende Leistungen:
1. Zuschüsse zu den Pensionen aus der gesetzlichen Pensionsversicherung für den Bediensteten, den überlebenden Ehegatten, die Waisen und den früheren Ehegatten;
2. Todesfallbeitrag, Bestattungskostenbeitrag und Pflegekostenbeitrag;
3. Sonderzahlungen;
4. Abfindung für den wiederverehelichten überlebenden Ehegatten.
(2) Vorschüsse und Geldaushilfen können unter sinngemäßer Anwendung der für Bundesbeamte geltenden pensionsrechtlichen Vorschriften gewährt werden.
Anspruch auf Zuschüsse
§ 74. (1) Dem Bediensteten, dessen Anwartschaft auf Leistungen nach diesem Abschnitt nicht erloschen ist, gebührt ab dem der Beendigung des Dienstverhältnisses nächstfolgenden Monatsersten, frühestens jedoch ab dem Zeitpunkt, ab dem die Pension aus der gesetzlichen Pensionsversicherung rechtskräftig zuerkannt wird, ein Zuschuß.
(2) Dem überlebenden Ehegatten eines Bediensteten, dessen Anwartschaft auf Leistungen nach diesem Abschnitt nicht erloschen ist, gebührt ein Zuschuß, wenn er im Sinne der für Bundesbeamte geltenden pensionsrechtlichen Vorschriften versorgungsberechtigt ist. (BGBl. Nr. 426/1985, Art. IV Z 3)
(3) Der Waise eines Bediensteten, dessen Anwartschaft auf Leistungen nach diesem Abschnitt nicht erloschen ist, gebührt ein Zuschuß, wenn sie im Sinne der für Bundesbeamte geltenden pensionsrechtlichen Vorschriften versorgungsberechtigt ist.
Anspruch auf Zuschüsse
§ 74. (1) Dem Bediensteten, dessen Anwartschaft auf Leistungen nach diesem Abschnitt nicht erloschen ist, gebührt ab dem der Beendigung des Dienstverhältnisses nächstfolgenden Monatsersten, frühestens jedoch ab dem Zeitpunkt, ab dem die Pension aus der gesetzlichen Pensionsversicherung rechtskräftig zuerkannt wird, ein Zuschuß.
(2) Dem überlebenden Ehegatten eines Bediensteten, dessen Anwartschaft auf Leistungen nach diesem Abschnitt nicht erloschen ist, gebührt ein Zuschuß, wenn er im Sinne der für Bundesbeamte geltenden pensionsrechtlichen Vorschriften versorgungsberechtigt ist.
(3) Der Waise eines Bediensteten, dessen Anwartschaft auf Leistungen nach diesem Abschnitt nicht erloschen ist, gebührt ein Zuschuß, wenn sie im Sinne der für Bundesbeamte geltenden pensionsrechtlichen Vorschriften versorgungsberechtigt ist.
(4) Dem früheren Ehegatten eines Bediensteten, dessen Anwartschaft auf Leistungen nach diesem Abschnitt nicht erloschen ist, gebührt ein Zuschuß, wenn er im Sinne der für Bundesbeamte geltenden pensionsrechtlichen Vorschriften versorgungsberechtigt ist.
Zu Abs. 1 und 2: Tritt außer Kraft mit 31.12.1989;
vgl. Art. XV Abs.2
Ausmaß der Zuschüsse
§ 75. (1) Der Zuschuß für den Bediensteten gebührt in der Höhe jenes Betrages, um den die Pension aus der gesetzlichen Pensionsversicherung abzüglich eines allfälligen Ruhensbetrages und zuzüglich allfälliger Kinderzuschüsse hinter dem nach § 76 ermittelten Vergleichsruhegenuß zuzüglich einer allfälligen Haushaltszulage, einer allfälligen nach § 77 ermittelten Nebengebührenzulage zum Vergleichsruhegenuß und einer allfälligen Teuerungszulage zurückbleibt. (BGBl. Nr. 426/1985, Art. IV Z 4)
(2) Der Zuschuß für den überlebenden Ehegatten gebührt in der Höhe jenes Betrages, um den die Pension aus der gesetzlichen Pensionsversicherung abzüglich eines allfälligen Ruhensbetrages hinter dem nach § 76 ermittelten Vergleichsversorgungsgenuß zuzüglich einer allfälligen Haushaltszulage, einer allfälligen nach § 77 ermittelten Nebengebührenzulage zum Vergleichsversorgungsgenuß und einer allfälligen Teuerungszulage zurückbleibt.
(BGBl. Nr. 426/1985, Art. IV Z 4)
(3) Der Zuschuß für die Waise gebührt in der Höhe jenes Betrages, um den die Pension aus der gesetzlichen Pensionsversicherung hinter dem nach § 76 ermittelten Vergleichsversorgungsgenuß zuzüglich einer allfälligen für die Waise in Betracht kommenden Zulage, einer allfälligen nach § 77 ermittelten Nebengebührenzulage zum Vergleichsversorgungsgenuß und einer allfälligen Teuerungszulage zurückbleibt.
(4) Pensionsleistungen aus der gesetzlichen Pensionsversicherung auf Grund einer freiwilligen Höherversicherung bleiben bei der Berechnung der Zuschüsse nach Abs. 1 bis 3 außer Betracht. (BGBl. Nr. 426/1985, Art. IV Z 5)
(BGBl. Nr. 321/1973, Art. I Z 7)
Zu Abs. 1 und 2: Tritt außer Kraft mit 31.12.1989;
vgl. Art. XV Abs.2
Ausmaß der Zuschüsse
§ 75. (1) Der Zuschuß für den Bediensteten gebührt in der Höhe jenes Betrages, um den die Pension aus der gesetzlichen Pensionsversicherung abzüglich eines allfälligen Ruhensbetrages und zuzüglich allfälliger Kinderzuschüsse hinter dem nach § 76 ermittelten Vergleichsruhegenuß zuzüglich einer allfälligen Haushaltszulage, einer allfälligen nach § 77 ermittelten Nebengebührenzulage zum Vergleichsruhegenuß und einer allfälligen Teuerungszulage zurückbleibt.
(2) Der Zuschuß für den überlebenden Ehegatten und der Zuschuß für den früheren Ehegatten gebühren in der Höhe jenes Betrages, um den die Pension aus der gesetzlichen Pensionsversicherung abzüglich eines allfälligen Ruhensbetrages hinter dem nach § 76 ermittelten Vergleichsversorgungsgenuß zuzüglich einer allfälligen Haushaltszulage, einer allfälligen nach § 77 ermittelten Nebengebührenzulage zum Vergleichsversorgungsgenuß und einer allfälligen Teuerungszulage zurückbleibt.
(3) Der Zuschuß für die Waise gebührt in der Höhe jenes Betrages, um den die Pension aus der gesetzlichen Pensionsversicherung hinter dem nach § 76 ermittelten Vergleichsversorgungsgenuß zuzüglich einer allfälligen für die Waise in Betracht kommenden Zulage, einer allfälligen nach § 77 ermittelten Nebengebührenzulage zum Vergleichsversorgungsgenuß und einer allfälligen Teuerungszulage zurückbleibt.
(4) Pensionsleistungen aus der gesetzlichen Pensionsversicherung auf Grund einer freiwilligen Höherversicherung bleiben bei der Berechnung der Zuschüsse nach Abs. 1 bis 3 außer Betracht.
Ausmaß der Zuschüsse
§ 75. (1) Der Zuschuß für den Bediensteten gebührt in der Höhe jenes Betrages, um den die Pension aus der gesetzlichen Pensionsversicherung abzüglich eines allfälligen Ruhensbetrages und zuzüglich allfälliger Kinderzuschüsse hinter dem nach § 76 ermittelten Vergleichsruhegenuß zuzüglich einer allfälligen Haushaltszulage, einer allfälligen nach § 77 ermittelten Nebengebührenzulage zum Vergleichsruhegenuß und einer allfälligen Teuerungszulage zurückbleibt.
(2) Der Zuschuß für den überlebenden Ehegatten und der Zuschuß für den früheren Ehegatten gebühren in der Höhe jenes Betrages, um den die Pension aus der gesetzlichen Pensionsversicherung abzüglich eines allfälligen Ruhensbetrages hinter dem nach § 76 ermittelten Vergleichsversorgungsgenuß zuzüglich einer allfälligen Haushaltszulage, einer allfälligen nach § 77 ermittelten Nebengebührenzulage zum Vergleichsversorgungsgenuß und einer allfälligen Teuerungszulage zurückbleibt.
(3) Der Zuschuß für die Waise gebührt in der Höhe jenes Betrages, um den die Pension aus der gesetzlichen Pensionsversicherung hinter dem nach § 76 ermittelten Vergleichsversorgungsgenuß zuzüglich einer allfälligen für die Waise in Betracht kommenden Zulage, einer allfälligen nach § 77 ermittelten Nebengebührenzulage zum Vergleichsversorgungsgenuß und einer allfälligen Teuerungszulage zurückbleibt.
(4) Pensionsleistungen aus der gesetzlichen Pensionsversicherung auf Grund einer freiwilligen Höherversicherung bleiben bei der Berechnung der Zuschüsse nach Abs. 1 bis 3 außer Betracht.
Ausmaß der Zuschüsse
§ 75. (1) Der Zuschuß für den Bediensteten gebührt in der Höhe jenes Betrages, um den die Pension als der gesetzlichen Pensionsversicherung abzüglich eines allfälligen Ruhensbetrages und zuzüglich allfälliger Kinderzuschüsse hinter dem nach § 76 ermittelten Vergleichsruhegenuß zuzüglich einer allfälligen Kinderzulage, einer allfälligen nach § 77 ermittelten Nebengebührenzulage zum Vergleichsruhegenuß und einer allfälligen Teuerungszulage zurückbleibt.
(2) Der Zuschuß für den überlebenden Ehegatten und der Zuschuß für den früheren Ehegatten gebühren in der Höhe jenes Betrages, um den die Pension aus der gesetzlichen Pensionsversicherung abzüglich eines allfälligen Ruhensbetrages hinter dem nach § 76 ermittelten Vergleichsversorgungsgenuß zuzüglich einer allfälligen Kinderzulage, einer allfälligen nach § 77 ermittelten Nebengebührenzulage zum Vergleichsversorgungsgenuß und einer allfälligen Teuerungszulage zurückbleibt.
(3) Der Zuschuß für die Waise gebührt in der Höhe jenes Betrages, um den die Pension aus der gesetzlichen Pensionsversicherung hinter dem nach § 76 ermittelten Vergleichsversorgungsgenuß zuzüglich einer allfälligen für die Waise in Betracht kommenden Zulage, einer allfälligen nach § 77 ermittelten Nebengebührenzulage zum Vergleichsversorgungsgenuß und einer allfälligen Teuerungszulage zurückbleibt.
(4) Pensionsleistungen aus der gesetzlichen Pensionsversicherung auf Grund einer freiwilligen Höherversicherung bleiben bei der Berechnung der Zuschüsse nach Abs. 1 bis 3 außer Betracht.
Zu Abs. 1 erster Satz : Tritt außer Kraft mit 31.12.1989;
vgl. Art. XV Abs. 2
Vergleichsruhe(Versorgungs)genuß
§ 76. (1) Der Vergleichsruhegenuß (Vergleichsversorgungsgenuß) ist nach Maßgabe der Abs. 2 bis 6 nach den für die Bundesbeamten jeweils geltenden gesetzlichen Bestimmungen zu ermitteln, wobei § 40 a des Pensionsgesetzes 1965, BGBl. Nr. 340, mit Ausnahme des Abs. 5 anzuwenden ist. Für die Ermittlung der Haushaltszulage, der Zulage für die Waise und der Teuerungszulage gelten gleichfalls die für die Bundesbeamten des Ruhestandes und ihre Hinterbliebenen jeweils geltenden gesetzlichen Bestimmungen. (BGBl. Nr. 406/1984, Art. II Z 2)
(2) Bei der Ermittlung des Vergleichsruhegenusses (Vergleichsversorgungsgenusses) gilt das im Monat des Ausscheidens aus dem Dienstverhältnis gebührende Gehalt zuzüglich Dienstalterszulage, Verwendungszulage mit allfälligem Zuschlag, Dienstzulage, Leistungszulage und Ergänzungszulage als ruhegenußfähiger Monatsbezug. Die nach Vollendung des 18. Lebensjahres im Dienstverhältnis zu den Österreichischen Bundesforsten zurückgelegte Dienstzeit gilt, soweit im Abs. 6 nicht anderes bestimmt ist, als ruhegenußfähige Bundesdienstzeit. Vordienstzeiten sind unter sinngemäßer Anwendung der für die Anrechnung von Ruhegenußvordienstzeiten für Bundesbeamte jeweils geltenden gesetzlichen Bestimmungen zu berücksichtigen. (BGBl. Nr. 321/1973, Art. I Z 8)
(3) Vordienstzeiten, für die im Sinne der für die Bundesbeamten jeweils geltenden gesetzlichen Bestimmungen ein Überweisungsbetrag nach den sozialversicherungsrechtlichen Bestimmungen zu leisten wäre, sind bei der Ermittlung des Vergleichsruhegenusses (Vergleichsversorgungsgenusses) zu berücksichtigen.
(4) Soweit Vordienstzeiten berücksichtigt werden, für die ein Bundesbeamter einen besonderen Pensionsbeitrag zu entrichten hat, sind vom Bediensteten Beiträge zu entrichten. Diese Beiträge werden nach den für die Bundesbeamten jeweils geltenden gesetzlichen Bestimmungen mit der Maßgabe festgesetzt, daß die Bemessungsgrundlage des Beitrages das Gehalt (zuzüglich Verwendungszulage mit allfälligem Zuschlag, Ergänzungszulage und Teuerungszulagen) bildet, das dem Bediensteten für den ersten vollen Monat seiner Dienstleistung gebührt hat.
(5) Bei Bediensteten, die auf Grund eines öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnisses Anspruch auf einen Ruhegenuß haben, wird die der Ermittlung dieses Ruhegenusses zugrunde gelegte Dienstzeit bei der Ermittlung des Vergleichsruhegenusses nicht berücksichtigt. Dies gilt auch für die Ermittlung des Vergleichsversorgungsgenusses für Hinterbliebene nach solchen Bediensteten.
(6) Zeiträume, in denen der Bedienstete bei bestehendem Dienstverhältnis keine Bezüge erhalten hat, sind bei der Ermittlung des Vergleichsruhegenusses (Vergleichsversorgungsgenusses) nicht zu berücksichtigen. Dies gilt nicht für die Zeit des Präsenz- oder Zivildienstes, für die Zeit eines Karenzurlaubes nach § 15 des Mutterschutzgesetzes 1979 und für die Zeiten, für die der Bedienstete Beiträge (§ 81) im vollen Ausmaß entrichtet hat. (BGBl. Nr. 307/1981, Art. III Z 3)
Zu Abs. 1 erster Satz : Tritt außer Kraft mit 31.12.1989;
vgl. Art. XV Abs. 2
Vergleichsruhe(Versorgungs)genuß
§ 76. (1) Der Vergleichsruhegenuß (Vergleichsversorgungsgenuß) ist nach Maßgabe der Abs. 2 bis 6 nach den für die Bundesbeamten jeweils geltenden gesetzlichen Bestimmungen zu ermitteln. Für die Ermittlung der Haushaltszulage, der Zulage für die Waise und der Teuerungszulage gelten gleichfalls die für die Bundesbeamten des Ruhestandes und ihre Hinterbliebenen jeweils geltenden gesetzlichen Bestimmungen.
(2) Bei der Ermittlung des Vergleichsruhegenusses (Vergleichsversorgungsgenusses) gilt das im Monat des Ausscheidens aus dem Dienstverhältnis gebührende Gehalt zuzüglich Dienstalterszulage, Verwendungszulage mit allfälligem Zuschlag, Dienstzulage, Leistungszulage und Ergänzungszulage als ruhegenußfähiger Monatsbezug. Die nach Vollendung des 18. Lebensjahres im Dienstverhältnis zu den Österreichischen Bundesforsten zurückgelegte Dienstzeit gilt, soweit im Abs. 6 nicht anderes bestimmt ist, als ruhegenußfähige Bundesdienstzeit. Vordienstzeiten sind unter sinngemäßer Anwendung der für die Anrechnung von Ruhegenußvordienstzeiten für Bundesbeamte jeweils geltenden gesetzlichen Bestimmungen zu berücksichtigen.
(3) Vordienstzeiten, für die im Sinne der für die Bundesbeamten jeweils geltenden gesetzlichen Bestimmungen ein Überweisungsbetrag nach den sozialversicherungsrechtlichen Bestimmungen zu leisten wäre, sind bei der Ermittlung des Vergleichsruhegenusses (Vergleichsversorgungsgenusses) zu berücksichtigen.
(4) Soweit Vordienstzeiten berücksichtigt werden, für die ein Bundesbeamter einen besonderen Pensionsbeitrag zu entrichten hat, sind vom Bediensteten Beiträge zu entrichten. Diese Beiträge werden nach den für die Bundesbeamten jeweils geltenden gesetzlichen Bestimmungen mit der Maßgabe festgesetzt, daß die Bemessungsgrundlage des Beitrages das Gehalt (zuzüglich Verwendungszulage mit allfälligem Zuschlag, Ergänzungszulage und Teuerungszulagen) bildet, das dem Bediensteten für den ersten vollen Monat seiner Dienstleistung gebührt hat.
(5) Bei Bediensteten, die auf Grund eines öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnisses Anspruch auf einen Ruhegenuß haben, wird die der Ermittlung dieses Ruhegenusses zugrunde gelegte Dienstzeit bei der Ermittlung des Vergleichsruhegenusses nicht berücksichtigt. Dies gilt auch für die Ermittlung des Vergleichsversorgungsgenusses für Hinterbliebene nach solchen Bediensteten.
(6) Zeiträume, in denen der Bedienstete bei bestehendem Dienstverhältnis keine Bezüge erhalten hat, sind bei der Ermittlung des Vergleichsruhegenusses (Vergleichsversorgungsgenusses) nicht zu berücksichtigen. Dies gilt nicht für die Zeit des Präsenz- oder Zivildienstes, für die Zeit eines Karenzurlaubes nach § 15 des Mutterschutzgesetzes 1979 und für die Zeiten, für die der Bedienstete Beiträge (§ 81) im vollen Ausmaß entrichtet hat.
Vergleichsruhe(Versorgungs)genuß
§ 76. (1) Für die Ermittlung der Haushaltszulage, der Zulage für die Waise und der Teuerungszulage gelten gleichfalls die für die Bundesbeamten des Ruhestandes und ihre Hinterbliebenen jeweils geltenden gesetzlichen Bestimmungen.
(2) Bei der Ermittlung des Vergleichsruhegenusses (Vergleichsversorgungsgenusses) gilt das im Monat des Ausscheidens aus dem Dienstverhältnis gebührende Gehalt zuzüglich Dienstalterszulage, Verwendungszulage mit allfälligem Zuschlag, Dienstzulage, Leistungszulage und Ergänzungszulage als ruhegenußfähiger Monatsbezug. Die nach Vollendung des 18. Lebensjahres im Dienstverhältnis zu den Österreichischen Bundesforsten zurückgelegte Dienstzeit gilt, soweit im Abs. 6 nicht anderes bestimmt ist, als ruhegenußfähige Bundesdienstzeit. Vordienstzeiten sind unter sinngemäßer Anwendung der für die Anrechnung von Ruhegenußvordienstzeiten für Bundesbeamte jeweils geltenden gesetzlichen Bestimmungen zu berücksichtigen.
(3) Vordienstzeiten, für die im Sinne der für die Bundesbeamten jeweils geltenden gesetzlichen Bestimmungen ein Überweisungsbetrag nach den sozialversicherungsrechtlichen Bestimmungen zu leisten wäre, sind bei der Ermittlung des Vergleichsruhegenusses (Vergleichsversorgungsgenusses) zu berücksichtigen.
(4) Soweit Vordienstzeiten berücksichtigt werden, für die ein Bundesbeamter einen besonderen Pensionsbeitrag zu entrichten hat, sind vom Bediensteten Beiträge zu entrichten. Diese Beiträge werden nach den für die Bundesbeamten jeweils geltenden gesetzlichen Bestimmungen mit der Maßgabe festgesetzt, daß die Bemessungsgrundlage des Beitrages das Gehalt (zuzüglich Verwendungszulage mit allfälligem Zuschlag, Ergänzungszulage und Teuerungszulagen) bildet, das dem Bediensteten für den ersten vollen Monat seiner Dienstleistung gebührt hat.
(5) Bei Bediensteten, die auf Grund eines öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnisses Anspruch auf einen Ruhegenuß haben, wird die der Ermittlung dieses Ruhegenusses zugrunde gelegte Dienstzeit bei der Ermittlung des Vergleichsruhegenusses nicht berücksichtigt. Dies gilt auch für die Ermittlung des Vergleichsversorgungsgenusses für Hinterbliebene nach solchen Bediensteten.
(6) Zeiträume, in denen der Bedienstete bei bestehendem Dienstverhältnis keine Bezüge erhalten hat, sind bei der Ermittlung des Vergleichsruhegenusses (Vergleichsversorgungsgenusses) nicht zu berücksichtigen. Dies gilt nicht für die Zeit des Präsenz- oder Zivildienstes, für die Zeit eines Karenzurlaubes nach den §§ 15 bis 15b MSchG oder nach den §§ 2 bis 5 EKUG und für die Zeiten, für die der Bedienstete Beiträge (§ 81) im vollen Ausmaß entrichtet hat.
Vergleichsruhe(Versorgungs)genuß
§ 76. (1) Der Vergleichsruhegenuß (Vergleichsversorgungsgenuß) ist nach Maßgabe der Abs. 2 bis 6 nach den für die Bundesbeamten jeweils geltenden gesetzlichen Bestimmungen zu ermitteln. Für die Ermittlung der Haushaltszulage, der Zulage für die Waise und der Teuerungszulage gelten gleichfalls die für die Bundesbeamten des Ruhestandes und ihre Hinterbliebenen jeweils geltenden gesetzlichen Bestimmungen.
(2) Bei der Ermittlung des Vergleichsruhegenusses (Vergleichsversorgungsgenusses) gilt das im Monat des Ausscheidens aus dem Dienstverhältnis gebührende Gehalt zuzüglich Dienstalterszulage, Verwendungszulage mit allfälligem Zuschlag, Dienstzulage, Leistungszulage und Ergänzungszulage als ruhegenußfähiger Monatsbezug. Die nach Vollendung des 18. Lebensjahres im Dienstverhältnis zu den Österreichischen Bundesforsten zurückgelegte Dienstzeit gilt, soweit im Abs. 6 nicht anderes bestimmt ist, als ruhegenußfähige Bundesdienstzeit. Vordienstzeiten sind unter sinngemäßer Anwendung der für die Anrechnung von Ruhegenußvordienstzeiten für Bundesbeamte jeweils geltenden gesetzlichen Bestimmungen zu berücksichtigen.
(3) Vordienstzeiten, für die im Sinne der für die Bundesbeamten jeweils geltenden gesetzlichen Bestimmungen ein Überweisungsbetrag nach den sozialversicherungsrechtlichen Bestimmungen zu leisten wäre, sind bei der Ermittlung des Vergleichsruhegenusses (Vergleichsversorgungsgenusses) zu berücksichtigen.
(4) Soweit Vordienstzeiten berücksichtigt werden, für die ein Bundesbeamter einen besonderen Pensionsbeitrag zu entrichten hat, sind vom Bediensteten Beiträge zu entrichten. Diese Beiträge werden nach den für die Bundesbeamten jeweils geltenden gesetzlichen Bestimmungen mit der Maßgabe festgesetzt, daß die Bemessungsgrundlage des Beitrages das Gehalt (zuzüglich Verwendungszulage mit allfälligem Zuschlag, Ergänzungszulage und Teuerungszulagen) bildet, das dem Bediensteten für den ersten vollen Monat seiner Dienstleistung gebührt hat.
(5) Bei Bediensteten, die auf Grund eines öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnisses Anspruch auf einen Ruhegenuß haben, wird die der Ermittlung dieses Ruhegenusses zugrunde gelegte Dienstzeit bei der Ermittlung des Vergleichsruhegenusses nicht berücksichtigt. Dies gilt auch für die Ermittlung des Vergleichsversorgungsgenusses für Hinterbliebene nach solchen Bediensteten.
(6) Zeiträume, in denen der Bedienstete bei bestehendem Dienstverhältnis keine Bezüge erhalten hat, sind bei der Ermittlung des Vergleichsruhegenusses (Vergleichsversorgungsgenusses) nicht zu berücksichtigen. Dies gilt nicht für die Zeit des Präsenz- oder Zivildienstes, für die Zeit eines Karenzurlaubes nach den §§ 15 bis 15b MSchG oder nach den §§ 2 bis 5 EKUG und für die Zeiten, für die der Bedienstete Beiträge (§ 81) im vollen Ausmaß entrichtet hat.
Vergleichsruhe(Versorgungs)genuß
§ 76. (1) Für die Ermittlung der Haushaltszulage, der Zulage für die Waise und der Teuerungszulage gelten gleichfalls die für die Bundesbeamten des Ruhestandes und ihre Hinterbliebenen jeweils geltenden gesetzlichen Bestimmungen.
(2) Bei der Ermittlung des Vergleichsruhegenusses (Vergleichsversorgungsgenusses) gilt das im Monat des Ausscheidens aus dem Dienstverhältnis gebührende Gehalt zuzüglich Dienstalterszulage, Verwendungszulage mit allfälligem Zuschlag, Dienstzulage, Leistungszulage und Ergänzungszulage als ruhegenußfähiger Monatsbezug. Die nach Vollendung des 18. Lebensjahres im Dienstverhältnis zu den Österreichischen Bundesforsten zurückgelegte Dienstzeit gilt, soweit im Abs. 6 nicht anderes bestimmt ist, als ruhegenußfähige Bundesdienstzeit. Vordienstzeiten sind unter sinngemäßer Anwendung der für die Anrechnung von Ruhegenußvordienstzeiten für Bundesbeamte jeweils geltenden gesetzlichen Bestimmungen zu berücksichtigen.
(3) Vordienstzeiten, für die im Sinne der für die Bundesbeamten jeweils geltenden gesetzlichen Bestimmungen ein Überweisungsbetrag nach den sozialversicherungsrechtlichen Bestimmungen zu leisten wäre, sind bei der Ermittlung des Vergleichsruhegenusses (Vergleichsversorgungsgenusses) zu berücksichtigen.
(4) Soweit Vordienstzeiten berücksichtigt werden, für die ein Bundesbeamter einen besonderen Pensionsbeitrag zu entrichten hat, sind vom Bediensteten Beiträge zu entrichten. Diese Beiträge werden nach den für die Bundesbeamten jeweils geltenden gesetzlichen Bestimmungen mit der Maßgabe festgesetzt, daß die Bemessungsgrundlage des Beitrages das Gehalt (zuzüglich Verwendungszulage mit allfälligem Zuschlag, Ergänzungszulage und Teuerungszulagen) bildet, das dem Bediensteten für den ersten vollen Monat seiner Dienstleistung gebührt hat.
(5) Bei Bediensteten, die auf Grund eines öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnisses Anspruch auf einen Ruhegenuß haben, wird die der Ermittlung dieses Ruhegenusses zugrunde gelegte Dienstzeit bei der Ermittlung des Vergleichsruhegenusses nicht berücksichtigt. Dies gilt auch für die Ermittlung des Vergleichsversorgungsgenusses für Hinterbliebene nach solchen Bediensteten.
(6) Zeiträume, in denen der Bedienstete bei bestehendem Dienstverhältnis keine Bezüge erhalten hat, sind bei der Ermittlung des Vergleichsruhegenusses (Vergleichsversorgungsgenusses) nicht zu berücksichtigen. Dies gilt nicht für die Zeit des Präsenz- oder Zivildienstes, für die Zeit eines Karenzurlaubes nach den §§ 15 bis 15b und 15d MSchG oder nach den §§ 2 bis 5 und 9 EKUG, für die Zeit eines Karenzurlaubes nach § 56a und für die Zeiten, für die der Bedienstete Beiträge (§ 81) im vollen Ausmaß entrichtet hat.
Vergleichsruhe(Versorgungs)genuß
§ 76. (1) Der Vergleichsruhegenuß (Vergleichsversorgungsgenuß) ist nach Maßgabe der Abs. 2 bis 6 nach den für die Bundesbeamten jeweils geltenden gesetzlichen Bestimmungen zu ermitteln. Für die Ermittlung der Haushaltszulage, der Zulage für die Waise und der Teuerungszulage gelten gleichfalls die für die Bundesbeamten des Ruhestandes und ihre Hinterbliebenen jeweils geltenden gesetzlichen Bestimmungen.
(2) Bei der Ermittlung des Vergleichsruhegenusses (Vergleichsversorgungsgenusses) gilt das im Monat des Ausscheidens aus dem Dienstverhältnis gebührende Gehalt zuzüglich Dienstalterszulage, Verwendungszulage mit allfälligem Zuschlag, Dienstzulage, Leistungszulage und Ergänzungszulage als ruhegenußfähiger Monatsbezug. Die nach Vollendung des 18. Lebensjahres im Dienstverhältnis zu den Österreichischen Bundesforsten zurückgelegte Dienstzeit gilt, soweit im Abs. 6 nicht anderes bestimmt ist, als ruhegenußfähige Bundesdienstzeit. Vordienstzeiten sind unter sinngemäßer Anwendung der für die Anrechnung von Ruhegenußvordienstzeiten für Bundesbeamte jeweils geltenden gesetzlichen Bestimmungen zu berücksichtigen.
(3) Vordienstzeiten, für die im Sinne der für die Bundesbeamten jeweils geltenden gesetzlichen Bestimmungen ein Überweisungsbetrag nach den sozialversicherungsrechtlichen Bestimmungen zu leisten wäre, sind bei der Ermittlung des Vergleichsruhegenusses (Vergleichsversorgungsgenusses) zu berücksichtigen.
(4) Soweit Vordienstzeiten berücksichtigt werden, für die ein Bundesbeamter einen besonderen Pensionsbeitrag zu entrichten hat, sind vom Bediensteten Beiträge zu entrichten. Diese Beiträge werden nach den für die Bundesbeamten jeweils geltenden gesetzlichen Bestimmungen mit der Maßgabe festgesetzt, daß die Bemessungsgrundlage des Beitrages das Gehalt (zuzüglich Verwendungszulage mit allfälligem Zuschlag, Ergänzungszulage und Teuerungszulagen) bildet, das dem Bediensteten für den ersten vollen Monat seiner Dienstleistung gebührt hat.
(5) Bei Bediensteten, die auf Grund eines öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnisses Anspruch auf einen Ruhegenuß haben, wird die der Ermittlung dieses Ruhegenusses zugrunde gelegte Dienstzeit bei der Ermittlung des Vergleichsruhegenusses nicht berücksichtigt. Dies gilt auch für die Ermittlung des Vergleichsversorgungsgenusses für Hinterbliebene nach solchen Bediensteten.
(6) Zeiträume, in denen der Bedienstete bei bestehendem Dienstverhältnis keine Bezüge erhalten hat, sind bei der Ermittlung des Vergleichsruhegenusses (Vergleichsversorgungsgenusses) nicht zu berücksichtigen. Dies gilt nicht für die Zeit des Präsenz- oder Zivildienstes, für die Zeit eines Karenzurlaubes nach den §§ 15 bis 15b und 15d MSchG oder nach den §§ 2 bis 5 und 9 EKUG, für die Zeit eines Karenzurlaubes nach § 56a und für die Zeiten, für die der Bedienstete Beiträge (§ 81) im vollen Ausmaß entrichtet hat.
Vergleichsruhe(Versorgungs)genuß
§ 76. (1) Für die Ermittlung der Haushaltszulage, der Zulage für die Waise und der Teuerungszulage gelten gleichfalls die für die Bundesbeamten des Ruhestandes und ihre Hinterbliebenen jeweils geltenden gesetzlichen Bestimmungen.
(2) Bei der Ermittlung des Vergleichsruhegenusses (Vergleichsversorgungsgenusses) gilt das im Monat des Ausscheidens aus dem Dienstverhältnis gebührende Gehalt zuzüglich Dienstalterszulage, Verwendungszulage mit allfälligem Zuschlag, Dienstzulage, Leistungszulage und Ergänzungszulage als ruhegenußfähiger Monatsbezug. Die nach Vollendung des 18. Lebensjahres im Dienstverhältnis zu den Österreichischen Bundesforsten zurückgelegte Dienstzeit gilt, soweit im Abs. 6 nicht anderes bestimmt ist, als ruhegenußfähige Bundesdienstzeit. Vordienstzeiten sind unter sinngemäßer Anwendung der für die Anrechnung von Ruhegenußvordienstzeiten für Bundesbeamte jeweils geltenden gesetzlichen Bestimmungen zu berücksichtigen.
(2a) Bei Bediensteten im Sinne des § 14 Abs. 2, deren Beschäftigungsausmaß wegen Inanspruchnahme der Gleitpension auf ein im § 253c Abs. 2 ASVG genanntes Ausmaß vermindert wurde, gilt für die Ermittlung gemäß Abs. 2:
1. Der ruhegenußfähige Monatsbezug entspricht jenem Teil des der Einstufung des Bediensteten entsprechenden Monatsbezuges (§ 20 Abs. 3), der seinem durchschnittlichen Beschäftigungsausmaß im Dienstverhältnis zu den Österreichischen Bundesforsten nach Vollendung des 18. Lebensjahres bis zum Ausscheiden aus dem Dienstverhältnis entspricht. Abs. 6 bleibt unberührt.
2. Bei der Berechnung der ruhegenußfähigen Bundesdienstzeit gelten jene Zeiten, in denen der Bedienstete teilbeschäftigt war, nur in dem Ausmaß als ruhegenußfähige Bundesdienstzeit, das dem Verhältnis der Teilbeschäftigung zur Vollbeschäftigung entspricht.
(3) Vordienstzeiten, für die im Sinne der für die Bundesbeamten jeweils geltenden gesetzlichen Bestimmungen ein Überweisungsbetrag nach den sozialversicherungsrechtlichen Bestimmungen zu leisten wäre, sind bei der Ermittlung des Vergleichsruhegenusses (Vergleichsversorgungsgenusses) zu berücksichtigen.
(4) Soweit Vordienstzeiten berücksichtigt werden, für die ein Bundesbeamter einen besonderen Pensionsbeitrag zu entrichten hat, sind vom Bediensteten Beiträge zu entrichten. Diese Beiträge werden nach den für die Bundesbeamten jeweils geltenden gesetzlichen Bestimmungen mit der Maßgabe festgesetzt, daß die Bemessungsgrundlage des Beitrages das Gehalt (zuzüglich Verwendungszulage mit allfälligem Zuschlag, Ergänzungszulage und Teuerungszulagen) bildet, das dem Bediensteten für den ersten vollen Monat seiner Dienstleistung gebührt hat.
(5) Bei Bediensteten, die auf Grund eines öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnisses Anspruch auf einen Ruhegenuß haben, wird die der Ermittlung dieses Ruhegenusses zugrunde gelegte Dienstzeit bei der Ermittlung des Vergleichsruhegenusses nicht berücksichtigt. Dies gilt auch für die Ermittlung des Vergleichsversorgungsgenusses für Hinterbliebene nach solchen Bediensteten.
(6) Zeiträume, in denen der Bedienstete bei bestehendem Dienstverhältnis keine Bezüge erhalten hat, sind bei der Ermittlung des Vergleichsruhegenusses (Vergleichsversorgungsgenusses) nicht zu berücksichtigen. Dies gilt nicht für die Zeit des Präsenz- oder Zivildienstes, für die Zeit eines Karenzurlaubes nach den §§ 15 bis 15b und 15d MSchG oder nach den §§ 2 bis 5 und 9 EKUG, für die Zeit eines Karenzurlaubes nach § 56a und für die Zeiten, für die der Bedienstete Beiträge (§ 81) im vollen Ausmaß entrichtet hat.
Vergleichsruhe(Versorgungs)genuß
§ 76. (1) Der Vergleichsruhegenuß (Vergleichsversorgungsgenuß) ist nach Maßgabe der Abs. 2 bis 6 nach den für die Bundesbeamten jeweils geltenden gesetzlichen Bestimmungen zu ermitteln. Für die Ermittlung der Haushaltszulage, der Zulage für die Waise und der Teuerungszulage gelten gleichfalls die für die Bundesbeamten des Ruhestandes und ihre Hinterbliebenen jeweils geltenden gesetzlichen Bestimmungen.
(2) Bei der Ermittlung des Vergleichsruhegenusses (Vergleichsversorgungsgenusses) gilt das im Monat des Ausscheidens aus dem Dienstverhältnis gebührende Gehalt zuzüglich Dienstalterszulage, Verwendungszulage mit allfälligem Zuschlag, Dienstzulage, Leistungszulage und Ergänzungszulage als ruhegenußfähiger Monatsbezug. Die nach Vollendung des 18. Lebensjahres im Dienstverhältnis zu den Österreichischen Bundesforsten zurückgelegte Dienstzeit gilt, soweit im Abs. 6 nicht anderes bestimmt ist, als ruhegenußfähige Bundesdienstzeit. Vordienstzeiten sind unter sinngemäßer Anwendung der für die Anrechnung von Ruhegenußvordienstzeiten für Bundesbeamte jeweils geltenden gesetzlichen Bestimmungen zu berücksichtigen.
(2a) Bei Bediensteten im Sinne des § 14 Abs. 2, deren Beschäftigungsausmaß wegen Inanspruchnahme der Gleitpension auf ein im § 253c Abs. 2 ASVG genanntes Ausmaß vermindert wurde, gilt für die Ermittlung gemäß Abs. 2:
1. Der ruhegenußfähige Monatsbezug entspricht jenem Teil des der Einstufung des Bediensteten entsprechenden Monatsbezuges (§ 20 Abs. 3), der seinem durchschnittlichen Beschäftigungsausmaß im Dienstverhältnis zu den Österreichischen Bundesforsten nach Vollendung des 18. Lebensjahres bis zum Ausscheiden aus dem Dienstverhältnis entspricht. Abs. 6 bleibt unberührt.
2. Bei der Berechnung der ruhegenußfähigen Bundesdienstzeit gelten jene Zeiten, in denen der Bedienstete teilbeschäftigt war, nur in dem Ausmaß als ruhegenußfähige Bundesdienstzeit, das dem Verhältnis der Teilbeschäftigung zur Vollbeschäftigung entspricht.
(3) Vordienstzeiten, für die im Sinne der für die Bundesbeamten jeweils geltenden gesetzlichen Bestimmungen ein Überweisungsbetrag nach den sozialversicherungsrechtlichen Bestimmungen zu leisten wäre, sind bei der Ermittlung des Vergleichsruhegenusses (Vergleichsversorgungsgenusses) zu berücksichtigen.
(4) Soweit Vordienstzeiten berücksichtigt werden, für die ein Bundesbeamter einen besonderen Pensionsbeitrag zu entrichten hat, sind vom Bediensteten Beiträge zu entrichten. Diese Beiträge werden nach den für die Bundesbeamten jeweils geltenden gesetzlichen Bestimmungen mit der Maßgabe festgesetzt, daß die Bemessungsgrundlage des Beitrages das Gehalt (zuzüglich Verwendungszulage mit allfälligem Zuschlag, Ergänzungszulage und Teuerungszulagen) bildet, das dem Bediensteten für den ersten vollen Monat seiner Dienstleistung gebührt hat.
(5) Bei Bediensteten, die auf Grund eines öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnisses Anspruch auf einen Ruhegenuß haben, wird die der Ermittlung dieses Ruhegenusses zugrunde gelegte Dienstzeit bei der Ermittlung des Vergleichsruhegenusses nicht berücksichtigt. Dies gilt auch für die Ermittlung des Vergleichsversorgungsgenusses für Hinterbliebene nach solchen Bediensteten.
(6) Zeiträume, in denen der Bedienstete bei bestehendem Dienstverhältnis keine Bezüge erhalten hat, sind bei der Ermittlung des Vergleichsruhegenusses (Vergleichsversorgungsgenusses) nicht zu berücksichtigen. Dies gilt nicht für die Zeit des Präsenz- oder Zivildienstes, für die Zeit eines Karenzurlaubes nach den §§ 15 bis 15b und 15d MSchG oder nach den §§ 2 bis 5 und 9 EKUG, für die Zeit eines Karenzurlaubes nach § 56a und für die Zeiten, für die der Bedienstete Beiträge (§ 81) im vollen Ausmaß entrichtet hat.
Vergleichsruhe(Versorgungs)genuß
§ 76. (1) Für die Ermittlung der Haushaltszulage, der Zulage für die Waise und der Teuerungszulage gelten gleichfalls die für die Bundesbeamten des Ruhestandes und ihre Hinterbliebenen jeweils geltenden gesetzlichen Bestimmungen.
(2) Bei der Ermittlung des Vergleichsruhegenusses (Vergleichsversorgungsgenusses) gilt das im Monat des Ausscheidens aus dem Dienstverhältnis gebührende Gehalt zuzüglich Dienstalterszulage, Verwendungszulage mit allfälligem Zuschlag, Dienstzulage, Leistungszulage und Ergänzungszulage als ruhegenußfähiger Monatsbezug. Die nach Vollendung des 18. Lebensjahres im Dienstverhältnis zu den Österreichischen Bundesforsten zurückgelegte Dienstzeit gilt, soweit im Abs. 6 nicht anderes bestimmt ist, als ruhegenußfähige Bundesdienstzeit. Vordienstzeiten sind unter sinngemäßer Anwendung der für die Anrechnung von Ruhegenußvordienstzeiten für Bundesbeamte jeweils geltenden gesetzlichen Bestimmungen zu berücksichtigen.
(2a) Bei Bediensteten im Sinne des § 14 Abs. 2, die nicht vollbeschäftigt sind, gilt bei der Ermittlung gemäß Abs. 2 als ruhegenußfähiger Monatsbezug jener Teil des der Einstufung des Bediensteten entsprechenden Monatsbezuges (§ 20 Abs. 3), der seinem durchschnittlichen Beschäftigungsausmaß im Dienstverhältnis zu den Österreichischen Bundesforsten nach Vollendung des 18. Lebensjahres bis zum Ausscheiden aus dem Dienstverhältnis entspricht. Abs. 6 bleibt unberührt.
(3) Vordienstzeiten, für die im Sinne der für die Bundesbeamten jeweils geltenden gesetzlichen Bestimmungen ein Überweisungsbetrag nach den sozialversicherungsrechtlichen Bestimmungen zu leisten wäre, sind bei der Ermittlung des Vergleichsruhegenusses (Vergleichsversorgungsgenusses) zu berücksichtigen.
(4) Soweit Vordienstzeiten berücksichtigt werden, für die ein Bundesbeamter einen besonderen Pensionsbeitrag zu entrichten hat, sind vom Bediensteten Beiträge zu entrichten. Diese Beiträge werden nach den für die Bundesbeamten jeweils geltenden gesetzlichen Bestimmungen mit der Maßgabe festgesetzt, daß die Bemessungsgrundlage des Beitrages das Gehalt (zuzüglich Verwendungszulage mit allfälligem Zuschlag, Ergänzungszulage und Teuerungszulagen) bildet, das dem Bediensteten für den ersten vollen Monat seiner Dienstleistung gebührt hat.
(5) Bei Bediensteten, die auf Grund eines öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnisses Anspruch auf einen Ruhegenuß haben, wird die der Ermittlung dieses Ruhegenusses zugrunde gelegte Dienstzeit bei der Ermittlung des Vergleichsruhegenusses nicht berücksichtigt. Dies gilt auch für die Ermittlung des Vergleichsversorgungsgenusses für Hinterbliebene nach solchen Bediensteten.
(6) Zeiträume, in denen der Bedienstete bei bestehendem Dienstverhältnis keine Bezüge erhalten hat, sind bei der Ermittlung des Vergleichsruhegenusses (Vergleichsversorgungsgenusses) nicht zu berücksichtigen. Dies gilt nicht für die Zeit des Präsenz- oder Zivildienstes, für die Zeit eines Karenzurlaubes nach den §§ 15 bis 15b und 15d MSchG oder nach den §§ 2 bis 5 und 9 EKUG, für die Zeit eines Karenzurlaubes nach § 56a und für die Zeiten, für die der Bedienstete Beiträge (§ 81) im vollen Ausmaß entrichtet hat.
Vergleichsruhe(Versorgungs)genuß
§ 76. (1) Der Vergleichsruhegenuß (Vergleichsversorgungsgenuß) ist nach Maßgabe der Abs. 2 bis 6 nach den für die Bundesbeamten jeweils geltenden gesetzlichen Bestimmungen zu ermitteln. Für die Ermittlung der Haushaltszulage, der Zulage für die Waise und der Teuerungszulage gelten gleichfalls die für die Bundesbeamten des Ruhestandes und ihre Hinterbliebenen jeweils geltenden gesetzlichen Bestimmungen.
(2) Bei der Ermittlung des Vergleichsruhegenusses (Vergleichsversorgungsgenusses) gilt das im Monat des Ausscheidens aus dem Dienstverhältnis gebührende Gehalt zuzüglich Dienstalterszulage, Verwendungszulage mit allfälligem Zuschlag, Dienstzulage, Leistungszulage und Ergänzungszulage als ruhegenußfähiger Monatsbezug. Die nach Vollendung des 18. Lebensjahres im Dienstverhältnis zu den Österreichischen Bundesforsten zurückgelegte Dienstzeit gilt, soweit im Abs. 6 nicht anderes bestimmt ist, als ruhegenußfähige Bundesdienstzeit. Vordienstzeiten sind unter sinngemäßer Anwendung der für die Anrechnung von Ruhegenußvordienstzeiten für Bundesbeamte jeweils geltenden gesetzlichen Bestimmungen zu berücksichtigen.
(2a) Bei Bediensteten im Sinne des § 14 Abs. 2, die nicht vollbeschäftigt sind, gilt bei der Ermittlung gemäß Abs. 2 als ruhegenußfähiger Monatsbezug jener Teil des der Einstufung des Bediensteten entsprechenden Monatsbezuges (§ 20 Abs. 3), der seinem durchschnittlichen Beschäftigungsausmaß im Dienstverhältnis zu den Österreichischen Bundesforsten nach Vollendung des 18. Lebensjahres bis zum Ausscheiden aus dem Dienstverhältnis entspricht. Abs. 6 bleibt unberührt.
(3) Vordienstzeiten, für die im Sinne der für die Bundesbeamten jeweils geltenden gesetzlichen Bestimmungen ein Überweisungsbetrag nach den sozialversicherungsrechtlichen Bestimmungen zu leisten wäre, sind bei der Ermittlung des Vergleichsruhegenusses (Vergleichsversorgungsgenusses) zu berücksichtigen.
(4) Soweit Vordienstzeiten berücksichtigt werden, für die ein Bundesbeamter einen besonderen Pensionsbeitrag zu entrichten hat, sind vom Bediensteten Beiträge zu entrichten. Diese Beiträge werden nach den für die Bundesbeamten jeweils geltenden gesetzlichen Bestimmungen mit der Maßgabe festgesetzt, daß die Bemessungsgrundlage des Beitrages das Gehalt (zuzüglich Verwendungszulage mit allfälligem Zuschlag, Ergänzungszulage und Teuerungszulagen) bildet, das dem Bediensteten für den ersten vollen Monat seiner Dienstleistung gebührt hat.
(5) Bei Bediensteten, die auf Grund eines öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnisses Anspruch auf einen Ruhegenuß haben, wird die der Ermittlung dieses Ruhegenusses zugrunde gelegte Dienstzeit bei der Ermittlung des Vergleichsruhegenusses nicht berücksichtigt. Dies gilt auch für die Ermittlung des Vergleichsversorgungsgenusses für Hinterbliebene nach solchen Bediensteten.
(6) Zeiträume, in denen der Bedienstete bei bestehendem Dienstverhältnis keine Bezüge erhalten hat, sind bei der Ermittlung des Vergleichsruhegenusses (Vergleichsversorgungsgenusses) nicht zu berücksichtigen. Dies gilt nicht für die Zeit des Präsenz- oder Zivildienstes, für die Zeit eines Karenzurlaubes nach den §§ 15 bis 15b und 15d MSchG oder nach den §§ 2 bis 5 und 9 EKUG, für die Zeit eines Karenzurlaubes nach § 56a und für die Zeiten, für die der Bedienstete Beiträge (§ 81) im vollen Ausmaß entrichtet hat.
Vergleichsruhe(Versorgungs)genuß
§ 76. (1) Für die Ermittlung der Haushaltszulage, der Zulage für die Waise und der Teuerungszulage gelten gleichfalls die für die Bundesbeamten des Ruhestandes und ihre Hinterbliebenen jeweils geltenden gesetzlichen Bestimmungen.
(2) Bei der Ermittlung des Vergleichsruhegenusses (Vergleichsversorgungsgenusses) gilt das im Monat des Ausscheidens aus dem Dienstverhältnis gebührende Gehalt zuzüglich Dienstalterszulage, Verwendungszulage mit allfälligem Zuschlag, Dienstzulage, Leistungszulage und Ergänzungszulage als ruhegenußfähiger Monatsbezug. Die nach Vollendung des 18. Lebensjahres im Dienstverhältnis zu den Österreichischen Bundesforsten zurückgelegte Dienstzeit gilt, soweit im Abs. 6 nicht anderes bestimmt ist, als ruhegenußfähige Bundesdienstzeit. Vordienstzeiten sind unter sinngemäßer Anwendung der für die Anrechnung von Ruhegenußvordienstzeiten für Bundesbeamte jeweils geltenden gesetzlichen Bestimmungen zu berücksichtigen.
(2a) Bei Bediensteten im Sinne des § 14 Abs. 2, die nicht vollbeschäftigt sind, gilt bei der Ermittlung gemäß Abs. 2 als ruhegenußfähiger Monatsbezug jener Teil des der Einstufung des Bediensteten entsprechenden Monatsbezuges (§ 20 Abs. 3), der seinem durchschnittlichen Beschäftigungsausmaß im Dienstverhältnis zu den Österreichischen Bundesforsten nach Vollendung des 18. Lebensjahres bis zum Ausscheiden aus dem Dienstverhältnis entspricht. Abs. 6 bleibt unberührt.
(3) Vordienstzeiten, für die im Sinne der für die Bundesbeamten jeweils geltenden gesetzlichen Bestimmungen ein Überweisungsbetrag nach den sozialversicherungsrechtlichen Bestimmungen zu leisten wäre, sind bei der Ermittlung des Vergleichsruhegenusses (Vergleichsversorgungsgenusses) zu berücksichtigen.
(4) Soweit Vordienstzeiten berücksichtigt werden, für die ein Bundesbeamter einen besonderen Pensionsbeitrag zu entrichten hat, ist vom Bediensteten ein besonderer Beitrag zu entrichten. Dieser besondere Beitrag wird nach den für Bundesbeamte jeweils geltenden Bestimmungen mit der Maßgabe festgesetzt, daß die Bemessungsgrundlage des besonderen Beitrages das Gehalt zuzüglich Dienstalterszulage, Verwendungszulage mit allfälligem Zuschlag, Dienstzulage, Leistungszulage, Ergänzungszulage und Teuerungszulage bildet, das dem Bediensteten für den ersten vollen Monat seiner Dienstleistung gebührt hat. Der besondere Beitrag ist nach erfolgter Anrechnung durch Abzug vom Monatsbezug, vom Zuschuß nach diesem Abschnitt, von der Abfertigung oder der Abfindung nach Maßgabe der für die Bundesbeamten jeweils geltenden gesetzlichen Bestimmungen, allenfalls jedoch auf gerichtlichem Weg, hereinzubringen.
(5) Bei Bediensteten, die auf Grund eines öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnisses Anspruch auf einen Ruhegenuß haben, wird die der Ermittlung dieses Ruhegenusses zugrunde gelegte Dienstzeit bei der Ermittlung des Vergleichsruhegenusses nicht berücksichtigt. Dies gilt auch für die Ermittlung des Vergleichsversorgungsgenusses für Hinterbliebene nach solchen Bediensteten.
(6) Zeiträume, in denen der Bedienstete bei bestehendem Dienstverhältnis keine Bezüge erhalten hat, sind bei der Ermittlung des Vergleichsruhegenusses (Vergleichsversorgungsgenusses) nicht zu berücksichtigen. Dies gilt nicht für die Zeit des Präsenz- oder Zivildienstes, für die Zeit eines Karenzurlaubes nach den §§ 15 bis 15b und 15d MSchG oder nach den §§ 2 bis 5 und 9 EKUG, für die Zeit eines Karenzurlaubes nach § 56a und für die Zeiten, für die der Bedienstete Beiträge (§ 81) im vollen Ausmaß entrichtet hat.
Vergleichsruhe(Versorgungs)genuß
§ 76. (1) Der Vergleichsruhegenuß (Vergleichsversorgungsgenuß) ist nach Maßgabe der Abs. 2 bis 6 nach den für die Bundesbeamten jeweils geltenden gesetzlichen Bestimmungen zu ermitteln. Für die Ermittlung der Haushaltszulage, der Zulage für die Waise und der Teuerungszulage gelten gleichfalls die für die Bundesbeamten des Ruhestandes und ihre Hinterbliebenen jeweils geltenden gesetzlichen Bestimmungen.
(2) Bei der Ermittlung des Vergleichsruhegenusses (Vergleichsversorgungsgenusses) gilt das im Monat des Ausscheidens aus dem Dienstverhältnis gebührende Gehalt zuzüglich Dienstalterszulage, Verwendungszulage mit allfälligem Zuschlag, Dienstzulage, Leistungszulage und Ergänzungszulage als ruhegenußfähiger Monatsbezug. Die nach Vollendung des 18. Lebensjahres im Dienstverhältnis zu den Österreichischen Bundesforsten zurückgelegte Dienstzeit gilt, soweit im Abs. 6 nicht anderes bestimmt ist, als ruhegenußfähige Bundesdienstzeit. Vordienstzeiten sind unter sinngemäßer Anwendung der für die Anrechnung von Ruhegenußvordienstzeiten für Bundesbeamte jeweils geltenden gesetzlichen Bestimmungen zu berücksichtigen.
(2a) Bei Bediensteten im Sinne des § 14 Abs. 2, die nicht vollbeschäftigt sind, gilt bei der Ermittlung gemäß Abs. 2 als ruhegenußfähiger Monatsbezug jener Teil des der Einstufung des Bediensteten entsprechenden Monatsbezuges (§ 20 Abs. 3), der seinem durchschnittlichen Beschäftigungsausmaß im Dienstverhältnis zu den Österreichischen Bundesforsten nach Vollendung des 18. Lebensjahres bis zum Ausscheiden aus dem Dienstverhältnis entspricht. Abs. 6 bleibt unberührt.
(3) Vordienstzeiten, für die im Sinne der für die Bundesbeamten jeweils geltenden gesetzlichen Bestimmungen ein Überweisungsbetrag nach den sozialversicherungsrechtlichen Bestimmungen zu leisten wäre, sind bei der Ermittlung des Vergleichsruhegenusses (Vergleichsversorgungsgenusses) zu berücksichtigen.
(4) Soweit Vordienstzeiten berücksichtigt werden, für die ein Bundesbeamter einen besonderen Pensionsbeitrag zu entrichten hat, ist vom Bediensteten ein besonderer Beitrag zu entrichten. Dieser besondere Beitrag wird nach den für Bundesbeamte jeweils geltenden Bestimmungen mit der Maßgabe festgesetzt, daß die Bemessungsgrundlage des besonderen Beitrages das Gehalt zuzüglich Dienstalterszulage, Verwendungszulage mit allfälligem Zuschlag, Dienstzulage, Leistungszulage, Ergänzungszulage und Teuerungszulage bildet, das dem Bediensteten für den ersten vollen Monat seiner Dienstleistung gebührt hat. Der besondere Beitrag ist nach erfolgter Anrechnung durch Abzug vom Monatsbezug, vom Zuschuß nach diesem Abschnitt, von der Abfertigung oder der Abfindung nach Maßgabe der für die Bundesbeamten jeweils geltenden gesetzlichen Bestimmungen, allenfalls jedoch auf gerichtlichem Weg, hereinzubringen.
(5) Bei Bediensteten, die auf Grund eines öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnisses Anspruch auf einen Ruhegenuß haben, wird die der Ermittlung dieses Ruhegenusses zugrunde gelegte Dienstzeit bei der Ermittlung des Vergleichsruhegenusses nicht berücksichtigt. Dies gilt auch für die Ermittlung des Vergleichsversorgungsgenusses für Hinterbliebene nach solchen Bediensteten.
(6) Zeiträume, in denen der Bedienstete bei bestehendem Dienstverhältnis keine Bezüge erhalten hat, sind bei der Ermittlung des Vergleichsruhegenusses (Vergleichsversorgungsgenusses) nicht zu berücksichtigen. Dies gilt nicht für die Zeit des Präsenz- oder Zivildienstes, für die Zeit eines Karenzurlaubes nach den §§ 15 bis 15b und 15d MSchG oder nach den §§ 2 bis 5 und 9 EKUG, für die Zeit eines Karenzurlaubes nach § 56a und für die Zeiten, für die der Bedienstete Beiträge (§ 81) im vollen Ausmaß entrichtet hat.
Vergleichsruhe(Versorgungs)genuß
§ 76. (1) Für die Ermittlung der Kinderzulage, der Zulage für die Waise und der Teuerungszulage gelten gleichfalls die für die Bundesbeamten des Ruhestandes und ihre Hinterbliebenen jeweils geltenden gesetzlichen Bestimmungen.
(2) Bei der Ermittlung des Vergleichsruhegenusses (Vergleichsversorgungsgenusses) gilt das im Monat des Ausscheidens aus dem Dienstverhältnis gebührende Gehalt zuzüglich Dienstalterszulage, Verwendungszulage mit allfälligem Zuschlag, Dienstzulage, Leistungszulage und Ergänzungszulage als ruhegenußfähiger Monatsbezug. Die nach Vollendung des 18. Lebensjahres im Dienstverhältnis zu den Österreichischen Bundesforsten zurückgelegte Dienstzeit gilt, soweit im Abs. 6 nicht anderes bestimmt ist, als ruhegenußfähige Bundesdienstzeit. Vordienstzeiten sind unter sinngemäßer Anwendung der für die Anrechnung von Ruhegenußvordienstzeiten für Bundesbeamte jeweils geltenden gesetzlichen Bestimmungen zu berücksichtigen.
(2a) Bei Bediensteten im Sinne des § 14 Abs. 2, die nicht vollbeschäftigt sind, gilt bei der Ermittlung gemäß Abs. 2 als ruhegenußfähiger Monatsbezug jener Teil des der Einstufung des Bediensteten entsprechenden Monatsbezuges (§ 20 Abs. 3), der seinem durchschnittlichen Beschäftigungsausmaß im Dienstverhältnis zu den Österreichischen Bundesforsten nach Vollendung des 18. Lebensjahres bis zum Ausscheiden aus dem Dienstverhältnis entspricht. Abs. 6 bleibt unberührt.
(3) Vordienstzeiten, für die im Sinne der für die Bundesbeamten jeweils geltenden gesetzlichen Bestimmungen ein Überweisungsbetrag nach den sozialversicherungsrechtlichen Bestimmungen zu leisten wäre, sind bei der Ermittlung des Vergleichsruhegenusses (Vergleichsversorgungsgenusses) zu berücksichtigen.
(4) Soweit Vordienstzeiten berücksichtigt werden, für die ein Bundesbeamter einen besonderen Pensionsbeitrag zu entrichten hat, ist vom Bediensteten ein besonderer Beitrag zu entrichten. Dieser besondere Beitrag wird nach den für Bundesbeamte jeweils geltenden Bestimmungen mit der Maßgabe festgesetzt, daß die Bemessungsgrundlage des besonderen Beitrages das Gehalt zuzüglich Dienstalterszulage, Verwendungszulage mit allfälligem Zuschlag, Dienstzulage, Leistungszulage, Ergänzungszulage und Teuerungszulage bildet, das dem Bediensteten für den ersten vollen Monat seiner Dienstleistung gebührt hat. Der besondere Beitrag ist nach erfolgter Anrechnung durch Abzug vom Monatsbezug, vom Zuschuß nach diesem Abschnitt, von der Abfertigung oder der Abfindung nach Maßgabe der für die Bundesbeamten jeweils geltenden gesetzlichen Bestimmungen, allenfalls jedoch auf gerichtlichem Weg, hereinzubringen.
(5) Bei Bediensteten, die auf Grund eines öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnisses Anspruch auf einen Ruhegenuß haben, wird die der Ermittlung dieses Ruhegenusses zugrunde gelegte Dienstzeit bei der Ermittlung des Vergleichsruhegenusses nicht berücksichtigt. Dies gilt auch für die Ermittlung des Vergleichsversorgungsgenusses für Hinterbliebene nach solchen Bediensteten.
(6) Zeiträume, in denen der Bedienstete bei bestehendem Dienstverhältnis keine Bezüge erhalten hat, sind bei der Ermittlung des Vergleichsruhegenusses (Vergleichsversorgungsgenusses) nicht zu berücksichtigen. Dies gilt nicht für die Zeit des Präsenz- oder Zivildienstes, für die Zeit eines Karenzurlaubes nach den §§ 15 bis 15b und 15d MSchG oder nach den §§ 2 bis 5 und 9 EKUG, für die Zeit eines Karenzurlaubes nach § 56a und für die Zeiten, für die der Bedienstete Beiträge (§ 81) im vollen Ausmaß entrichtet hat.
Vergleichsruhe(Versorgungs)genuß
§ 76. (1) Der Vergleichsruhegenuß (Vergleichsversorgungsgenuß) ist nach Maßgabe der Abs. 2 bis 6 nach den für die Bundesbeamten jeweils geltenden gesetzlichen Bestimmungen zu ermitteln. Für die Ermittlung der Kinderzulage, der Zulage für die Waise und der Teuerungszulage gelten gleichfalls die für die Bundesbeamten des Ruhestandes und ihre Hinterbliebenen jeweils geltenden gesetzlichen Bestimmungen.
(2) Bei der Ermittlung des Vergleichsruhegenusses (Vergleichsversorgungsgenusses) gilt das im Monat des Ausscheidens aus dem Dienstverhältnis gebührende Gehalt zuzüglich Dienstalterszulage, Verwendungszulage mit allfälligem Zuschlag, Dienstzulage, Leistungszulage und Ergänzungszulage als ruhegenußfähiger Monatsbezug. Die nach Vollendung des 18. Lebensjahres im Dienstverhältnis zu den Österreichischen Bundesforsten zurückgelegte Dienstzeit gilt, soweit im Abs. 6 nicht anderes bestimmt ist, als ruhegenußfähige Bundesdienstzeit. Vordienstzeiten sind unter sinngemäßer Anwendung der für die Anrechnung von Ruhegenußvordienstzeiten für Bundesbeamte jeweils geltenden gesetzlichen Bestimmungen zu berücksichtigen.
(2a) Bei Bediensteten im Sinne des § 14 Abs. 2, die nicht vollbeschäftigt sind, gilt bei der Ermittlung gemäß Abs. 2 als ruhegenußfähiger Monatsbezug jener Teil des der Einstufung des Bediensteten entsprechenden Monatsbezuges (§ 20 Abs. 3), der seinem durchschnittlichen Beschäftigungsausmaß im Dienstverhältnis zu den Österreichischen Bundesforsten nach Vollendung des 18. Lebensjahres bis zum Ausscheiden aus dem Dienstverhältnis entspricht. Abs. 6 bleibt unberührt.
(3) Vordienstzeiten, für die im Sinne der für die Bundesbeamten jeweils geltenden gesetzlichen Bestimmungen ein Überweisungsbetrag nach den sozialversicherungsrechtlichen Bestimmungen zu leisten wäre, sind bei der Ermittlung des Vergleichsruhegenusses (Vergleichsversorgungsgenusses) zu berücksichtigen.
(4) Soweit Vordienstzeiten berücksichtigt werden, für die ein Bundesbeamter einen besonderen Pensionsbeitrag zu entrichten hat, ist vom Bediensteten ein besonderer Beitrag zu entrichten. Dieser besondere Beitrag wird nach den für Bundesbeamte jeweils geltenden Bestimmungen mit der Maßgabe festgesetzt, daß die Bemessungsgrundlage des besonderen Beitrages das Gehalt zuzüglich Dienstalterszulage, Verwendungszulage mit allfälligem Zuschlag, Dienstzulage, Leistungszulage, Ergänzungszulage und Teuerungszulage bildet, das dem Bediensteten für den ersten vollen Monat seiner Dienstleistung gebührt hat. Der besondere Beitrag ist nach erfolgter Anrechnung durch Abzug vom Monatsbezug, vom Zuschuß nach diesem Abschnitt, von der Abfertigung oder der Abfindung nach Maßgabe der für die Bundesbeamten jeweils geltenden gesetzlichen Bestimmungen, allenfalls jedoch auf gerichtlichem Weg, hereinzubringen.
(5) Bei Bediensteten, die auf Grund eines öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnisses Anspruch auf einen Ruhegenuß haben, wird die der Ermittlung dieses Ruhegenusses zugrunde gelegte Dienstzeit bei der Ermittlung des Vergleichsruhegenusses nicht berücksichtigt. Dies gilt auch für die Ermittlung des Vergleichsversorgungsgenusses für Hinterbliebene nach solchen Bediensteten.
(6) Zeiträume, in denen der Bedienstete bei bestehendem Dienstverhältnis keine Bezüge erhalten hat, sind bei der Ermittlung des Vergleichsruhegenusses (Vergleichsversorgungsgenusses) nicht zu berücksichtigen. Dies gilt nicht für die Zeit des Präsenz- oder Zivildienstes, für die Zeit eines Karenzurlaubes nach den §§ 15 bis 15b und 15d MSchG oder nach den §§ 2 bis 5 und 9 EKUG, für die Zeit eines Karenzurlaubes nach § 56a und für die Zeiten, für die der Bedienstete Beiträge (§ 81) im vollen Ausmaß entrichtet hat.
Vergleichsruhe(Versorgungs)genuß
§ 76. (1) Der Vergleichsruhegenuß (Vergleichsversorgungsgenuß) ist nach Maßgabe der Abs. 2 bis 6 nach den für die Bundesbeamten jeweils geltenden gesetzlichen Bestimmungen zu ermitteln. Für die Ermittlung der Kinderzulage, der Zulage für die Waise und der Teuerungszulage gelten gleichfalls die für die Bundesbeamten des Ruhestandes und ihre Hinterbliebenen jeweils geltenden gesetzlichen Bestimmungen.
(2) Bei der Ermittlung des Vergleichsruhegenusses (Vergleichsversorgungsgenusses) gilt das im Monat des Ausscheidens aus dem Dienstverhältnis gebührende Gehalt zuzüglich Dienstalterszulage, Verwendungszulage mit allfälligem Zuschlag, Dienstzulage, Leistungszulage und Ergänzungszulage als ruhegenußfähiger Monatsbezug. Die nach Vollendung des 18. Lebensjahres im Dienstverhältnis zu den Österreichischen Bundesforsten zurückgelegte Dienstzeit gilt, soweit im Abs. 6 nicht anderes bestimmt ist, als ruhegenußfähige Bundesdienstzeit. Vordienstzeiten sind unter sinngemäßer Anwendung der für die Anrechnung von Ruhegenußvordienstzeiten für Bundesbeamte jeweils geltenden gesetzlichen Bestimmungen zu berücksichtigen.
(2a) Bei Bediensteten im Sinne des § 14 Abs. 2, die nicht vollbeschäftigt sind, gilt bei der Ermittlung gemäß Abs. 2 als ruhegenußfähiger Monatsbezug jener Teil des der Einstufung des Bediensteten entsprechenden Monatsbezuges (§ 20 Abs. 3), der seinem durchschnittlichen Beschäftigungsausmaß im Dienstverhältnis zu den Österreichischen Bundesforsten nach Vollendung des 18. Lebensjahres bis zum Ausscheiden aus dem Dienstverhältnis entspricht. Abs. 6 bleibt unberührt.
(3) Vordienstzeiten, für die im Sinne der für die Bundesbeamten jeweils geltenden gesetzlichen Bestimmungen ein Überweisungsbetrag nach den sozialversicherungsrechtlichen Bestimmungen zu leisten wäre, sind bei der Ermittlung des Vergleichsruhegenusses (Vergleichsversorgungsgenusses) zu berücksichtigen.
(4) Soweit Vordienstzeiten berücksichtigt werden, für die ein Bundesbeamter einen besonderen Pensionsbeitrag zu entrichten hat, ist vom Bediensteten ein besonderer Beitrag zu entrichten. Dieser besondere Beitrag wird nach den für Bundesbeamte jeweils geltenden Bestimmungen mit der Maßgabe festgesetzt, daß die Bemessungsgrundlage des besonderen Beitrages das Gehalt zuzüglich Dienstalterszulage, Verwendungszulage mit allfälligem Zuschlag, Dienstzulage, Leistungszulage, Ergänzungszulage und Teuerungszulage bildet, das dem Bediensteten für den ersten vollen Monat seiner Dienstleistung gebührt hat. Der besondere Beitrag ist nach erfolgter Anrechnung durch Abzug vom Monatsbezug, vom Zuschuß nach diesem Abschnitt, von der Abfertigung oder der Abfindung nach Maßgabe der für die Bundesbeamten jeweils geltenden gesetzlichen Bestimmungen, allenfalls jedoch auf gerichtlichem Weg, hereinzubringen.
(5) Bei Bediensteten, die auf Grund eines öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnisses Anspruch auf einen Ruhegenuß haben, wird die der Ermittlung dieses Ruhegenusses zugrunde gelegte Dienstzeit bei der Ermittlung des Vergleichsruhegenusses nicht berücksichtigt. Dies gilt auch für die Ermittlung des Vergleichsversorgungsgenusses für Hinterbliebene nach solchen Bediensteten.
(6) Zeiträume, in denen der Bedienstete bei bestehendem Dienstverhältnis keine Bezüge erhalten hat, sind bei der Ermittlung des Vergleichsruhegenusses (Vergleichsversorgungsgenusses) nicht zu berücksichtigen. Dies gilt nicht für die Zeit des Präsenz- oder Zivildienstes, für die Zeit eines Karenzurlaubes nach den §§ 15 bis 15b und 15d MSchG oder nach den §§ 2 bis 5 und 9 EKUG, für die Zeit eines Karenzurlaubes nach § 56a und für die Zeiten, für die der Bedienstete Beiträge (§ 81) im vollen Ausmaß entrichtet hat.
(7) § 62c des Pensionsgesetzes 1965 ist mit der Maßgabe anzuwenden, daß an die Stelle des Datums der Einleitung der Versetzung in den Ruhestand das Datum des Antrages auf die Pension aus der gesetzlichen Pensionsversicherung tritt, zu der der Zuschuß nach diesem Abschnitt gebührt.
Sinngemäße Anwendung des Nebengebührenzulagengesetzes
§ 77. (1) Zum Zwecke der Berücksichtigung von Nebengebührenzulagen bei der Ermittlung des Ausmaßes der Zuschüsse nach § 75 sind die für Bundesbeamte und deren Hinterbliebene jeweils geltenden Bestimmungen des Nebengebührenzulagengesetzes, BGBl. Nr. 485/1971, mit den sich aus den Abs. 2 bis 4 und aus § 81 ergebenden Abänderungen sinngemäß anzuwenden.
(2) Ein Antrag im Sinne des § 17 Abs. 1 des Nebengebührenzulagengesetzes ist nicht erforderlich.
(3) § 17 Abs. 2 und 5 des Nebengebührenzulagengesetzes ist mit der Maßgabe anzuwenden, daß die Nebengebührenzulage zum Ruhegenuß auf der Grundlage des Durchschnittes der von Bediensteten der Österreichischen Bundesforste in den einzelnen Verwendungsgruppen im Jahre 1970 bezogenen anspruchsbegründenden Nebengebühren zu ermitteln ist. Dieser Durchschnitt der Nebengebühren ist in der Weise zu ermitteln, daß die von den Bediensteten in den einzelnen Verwendungsgruppen im Jahre 1970 bezogene Gesamtsumme von anspruchsbegründenden Nebengebühren durch die Anzahl der Bediensteten geteilt wird, die in der jeweiligen Verwendungsgruppe solche Nebengebühren bezogen haben. Der Betrag, der sich aus der erwähnten Teilung ergibt, ist auf einen durch vierzehn teilbaren vollen Schillingbetrag aufzurunden.
(4) § 9 Abs. 2 und § 17 Abs. 3 und 10 des Nebengebührenzulagengesetzes sind nicht anzuwenden.
(BGBl. Nr. 321/1973, Art. I Z 9)
Sinngemäße Anwendung des Nebengebührenzulagengesetzes
§ 77. (1) Zum Zwecke der Berücksichtigung von Nebengebührenzulagen bei der Ermittlung des Ausmaßes der Zuschüsse nach § 75 sind die für Bundesbeamte und deren Hinterbliebene
1. jeweils geltenden Bestimmungen des Nebengebührenzulagengesetzes, BGBl. Nr. 485/1971, und
2. die §§ 15 bis 15d des Pensionsgesetzes 1965
(2) Ein Antrag im Sinne des § 17 Abs. 1 des Nebengebührenzulagengesetzes ist nicht erforderlich.
(3) § 17 Abs. 2 und 5 des Nebengebührenzulagengesetzes ist mit der Maßgabe anzuwenden, daß die Nebengebührenzulage zum Ruhegenuß auf der Grundlage des Durchschnittes der von Bediensteten der Österreichischen Bundesforste in den einzelnen Verwendungsgruppen im Jahre 1970 bezogenen anspruchsbegründenden Nebengebühren zu ermitteln ist. Dieser Durchschnitt der Nebengebühren ist in der Weise zu ermitteln, daß die von den Bediensteten in den einzelnen Verwendungsgruppen im Jahre 1970 bezogene Gesamtsumme von anspruchsbegründenden Nebengebühren durch die Anzahl der Bediensteten geteilt wird, die in der jeweiligen Verwendungsgruppe solche Nebengebühren bezogen haben. Der Betrag, der sich aus der erwähnten Teilung ergibt, ist auf einen durch vierzehn teilbaren vollen Schillingbetrag aufzurunden.
(4) § 9 Abs. 2 und § 17 Abs. 3 und 10 des Nebengebührenzulagengesetzes sind nicht anzuwenden.
Sinngemäße Anwendung des Nebengebührenzulagengesetzes
§ 77. (1) Zum Zwecke der Berücksichtigung von Nebengebührenzulagen bei der Ermittlung des Ausmaßes der Zuschüsse nach § 75 sind die für Bundesbeamte und deren Hinterbliebene jeweils geltenden Bestimmungen des Nebengebührenzulagengesetzes, BGBl. Nr. 485/1971, mit den sich aus den Abs. 2 bis 4 und aus § 81 ergebenden Abänderungen anzuwenden.
(2) Ein Antrag im Sinne des § 17 Abs. 1 des Nebengebührenzulagengesetzes ist nicht erforderlich.
(3) § 17 Abs. 2 und 5 des Nebengebührenzulagengesetzes ist mit der Maßgabe anzuwenden, daß die Nebengebührenzulage zum Ruhegenuß auf der Grundlage des Durchschnittes der von Bediensteten der Österreichischen Bundesforste in den einzelnen Verwendungsgruppen im Jahre 1970 bezogenen anspruchsbegründenden Nebengebühren zu ermitteln ist. Dieser Durchschnitt der Nebengebühren ist in der Weise zu ermitteln, daß die von den Bediensteten in den einzelnen Verwendungsgruppen im Jahre 1970 bezogene Gesamtsumme von anspruchsbegründenden Nebengebühren durch die Anzahl der Bediensteten geteilt wird, die in der jeweiligen Verwendungsgruppe solche Nebengebühren bezogen haben. Der Betrag, der sich aus der erwähnten Teilung ergibt, ist auf einen durch vierzehn teilbaren vollen Schillingbetrag aufzurunden.
(4) § 9 Abs. 2 und § 17 Abs. 3 und 10 des Nebengebührenzulagengesetzes sind nicht anzuwenden.
Todesfallbeitrag, Bestattungskostenbeitrag und Pflegekostenbeitrag
§ 78. (1) Stirbt ein ehemaliger Bediensteter, der am Sterbetag Anspruch auf einen Zuschuß gehabt hat, so richtet sich der Anspruch auf Todesfallbeitrag (Bestattungskostenbeitrag) oder die Gewährung eines Pflegekostenbeitrages nach den für die Bundesbeamten geltenden gesetzlichen Bestimmungen.
(2) Der Todesfallbeitrag beträgt das Dreifache des Zuschusses, auf den der ehemalige Bedienstete am Sterbetag Anspruch gehabt hat.
(3) Der Bestattungskostenbeitrag oder mehrere Bestattungskostenbeiträge zusammen dürfen die Höhe des in Betracht kommenden Todesfallbeitrages nicht übersteigen.
(4) Die Pflegekostenbeiträge und die Bestattungskostenbeiträge zusammen dürfen die Höhe des in Betracht kommenden Todesfallbeitrages nicht übersteigen.
Todesfallbeitrag, Bestattungskostenbeitrag und Pflegekostenbeitrag
§ 78. (1) Stirbt ein ehemaliger Bediensteter, der am Sterbetag Anspruch auf einen Zuschuß gehabt hat, so richtet sich der Anspruch auf Todesfallbeitrag (Bestattungskostenbeitrag) oder die Gewährung eines Pflegekostenbeitrages nach den für die Bundesbeamten geltenden gesetzlichen Bestimmungen.
(2) Der Todesfallbeitrag beträgt 150% des jeweiligen Gehaltes, das im Gehaltsgesetz 1956 für einen Beamten der Allgemeinen Verwaltung der Gehaltsstufe 2 der Dienstklasse V vorgesehen ist.
(3) Der Bestattungskostenbeitrag oder mehrere Bestattungskostenbeiträge zusammen dürfen die Höhe des in Betracht kommenden Todesfallbeitrages nicht übersteigen.
(4) Die Pflegekostenbeiträge und die Bestattungskostenbeiträge zusammen dürfen die Höhe des in Betracht kommenden Todesfallbeitrages nicht übersteigen.
Sonderzahlungen
§ 79. Die für die Bundesbeamten des Ruhestandes und ihre Hinterbliebenen geltenden gesetzlichen Bestimmungen über Sonderzahlungen sind mit der Maßgabe anzuwenden, daß die Sonderzahlungen vom Zuschuß zu berechnen sind.
Abfindung für den wiederverehelichten überlebenden Ehegatten, Wiederaufleben des Versorgungsanspruches
§ 80. Die für überlebende Ehegatten nach Bundesbeamten geltenden gesetzlichen Bestimmungen über die Abfindung bei Wiederverehelichung und das Wiederaufleben des Versorgungsanspruches sind sinngemäß anzuwenden.
(BGBl. Nr. 426/1985, Art. IV Z 6)
Beitrag
§ 81. (1) Der Bedienstete hat vom Tage des Dienstantrittes, frühestens jedoch vom Tage der Vollendung des 18. Lebensjahres an, neben seinem Beitrag zur gesetzlichen Pensionsversicherung einen zusätzlichen Beitrag sowie einen Beitrag von jeder Sonderzahlung zu entrichten. Hat der Bedienstete auf Grund eines Verzichtes keine Anwartschaft auf Leistungen nach diesem Abschnitt, so hat er keine Beiträge zu leisten.
(2) Die Beitragsgrundlage bildet das Gehalt zuzüglich Dienstalterszulage, Verwendungszulage mit allfälligem Zuschlag, Dienstzulage, Leistungszulage, Ergänzungszulage, Teuerungszulage und allfällige im Sinne des Nebengebührenzulagengesetzes anspruchsbegründende Nebengebühren.
(3) Der monatliche Beitrag beträgt 0,36 vH der Beitragsgrundlage nach Abs. 2 bis zur Höhe der jeweiligen Höchstbeitragsgrundlage in der gesetzlichen Pensionsversicherung und 9 vH des diese Höchstbeitragsgrundlage übersteigenden Teiles. Der Beitrag von der Sonderzahlung beträgt die Hälfte des sich unter Außerachtlassung der Nebengebühren ergebenden monatlichen Beitrages.
(4) Eine Minderung auf Grund des § 40 wirkt sich auf die Höhe der Beitragsleistung nicht aus.
(5) Die Beiträge sind im Abzugswege einzubehalten. Die Art der Beitragsentrichtung in den Fällen des § 76 Abs. 4 und 6 kann mit den Bediensteten vereinbart werden.
(6) Für Zeiten, in denen der Bedienstete wegen
1. Karenzurlaubes nach § 15 des Mutterschutzgesetzes 1979 oder
2. Präsenz- oder Zivildienst
(7) Rechtmäßig entrichtete Beiträge sind nicht zurückzuzahlen.
Beitrag
§ 81. (1) Der Bedienstete hat vom Tage des Dienstantrittes, frühestens jedoch vom Tage der Vollendung des 18. Lebensjahres an, neben seinem Beitrag zur gesetzlichen Pensionsversicherung einen zusätzlichen Beitrag sowie einen Beitrag von jeder Sonderzahlung zu entrichten. Hat der Bedienstete auf Grund eines Verzichtes keine Anwartschaft auf Leistungen nach diesem Abschnitt, so hat er keine Beiträge zu leisten.
(2) Die Beitragsgrundlage bildet das Gehalt zuzüglich Dienstalterszulage, Verwendungszulage mit allfälligem Zuschlag, Dienstzulage, Leistungszulage, Ergänzungszulage, Teuerungszulage und allfällige im Sinne des Nebengebührenzulagengesetzes anspruchsbegründende Nebengebühren.
(3) Der monatliche Beitrag beträgt 0,38 vH der Beitragsgrundlage nach Abs. 2 bis zur Höhe der jeweiligen Höchstbeitragsgrundlage in der gesetzlichen Pensionsversicherung und 9,5 vH des diese Höchstbeitragsgrundlage übersteigenden Teiles. Der Beitrag von der Sonderzahlung beträgt die Hälfte des sich unter Außerachtlassung der Nebengebühren ergebenden monatlichen Beitrages.
(4) Eine Minderung auf Grund des § 40 wirkt sich auf die Höhe der Beitragsleistung nicht aus.
(5) Die Beiträge sind im Abzugswege einzubehalten. Die Art der Beitragsentrichtung in den Fällen des § 76 Abs. 4 und 6 kann mit den Bediensteten vereinbart werden.
(6) Für Zeiten, in denen der Bedienstete wegen
1. Karenzurlaubes nach § 15 des Mutterschutzgesetzes 1979 oder
2. Präsenz- oder Zivildienst
(7) Rechtmäßig entrichtete Beiträge sind nicht zurückzuzahlen.
Beitrag
§ 81. (1) Der Bedienstete hat vom Tage des Dienstantrittes, frühestens jedoch vom Tage der Vollendung des 18. Lebensjahres an, neben seinem Beitrag zur gesetzlichen Pensionsversicherung einen zusätzlichen Beitrag sowie einen Beitrag von jeder Sonderzahlung zu entrichten. Hat der Bedienstete auf Grund eines Verzichtes keine Anwartschaft auf Leistungen nach diesem Abschnitt, so hat er keine Beiträge zu leisten.
(2) Die Beitragsgrundlage bildet das Gehalt zuzüglich Dienstalterszulage, Verwendungszulage mit allfälligem Zuschlag, Dienstzulage, Leistungszulage, Ergänzungszulage, Teuerungszulage und allfällige im Sinne des Nebengebührenzulagengesetzes anspruchsbegründende Nebengebühren.
(3) Der monatliche Beitrag beträgt 0,39 vH der Beitragsgrundlage nach Abs. 2 bis zur Höhe der jeweiligen Höchstbeitragsgrundlage in der gesetzlichen Pensionsversicherung und 9,75 vH des diese Höchstbeitragsgrundlage übersteigenden Teiles. Der Beitrag von der Sonderzahlung beträgt die Hälfte des sich unter Außerachtlassung der Nebengebühren ergebenden monatlichen Beitrages.
(4) Eine Minderung auf Grund des § 40 wirkt sich auf die Höhe der Beitragsleistung nicht aus.
(5) Die Beiträge sind im Abzugswege einzubehalten. Die Art der Beitragsentrichtung in den Fällen des § 76 Abs. 4 und 6 kann mit den Bediensteten vereinbart werden.
(6) Für Zeiten, in denen der Bedienstete wegen
1. Karenzurlaubes nach § 15 des Mutterschutzgesetzes 1979 oder
2. Präsenz- oder Zivildienst
(7) Rechtmäßig entrichtete Beiträge sind nicht zurückzuzahlen.
Beitrag
§ 81. (1) Der Bedienstete hat vom Tage des Dienstantrittes, frühestens jedoch vom Tage der Vollendung des 18. Lebensjahres an, neben seinem Beitrag zur gesetzlichen Pensionsversicherung einen zusätzlichen Beitrag sowie einen Beitrag von jeder Sonderzahlung zu entrichten. Hat der Bedienstete auf Grund eines Verzichtes keine Anwartschaft auf Leistungen nach diesem Abschnitt, so hat er keine Beiträge zu leisten.
(2) Die Beitragsgrundlage bildet das Gehalt zuzüglich Dienstalterszulage, Verwendungszulage mit allfälligem Zuschlag, Dienstzulage, Leistungszulage, Ergänzungszulage, Teuerungszulage und allfällige im Sinne des Nebengebührenzulagengesetzes anspruchsbegründende Nebengebühren.
(3) Der monatliche Beitrag beträgt 0,40 vH der Beitragsgrundlage nach Abs. 2 bis zur Höhe der jeweiligen Höchstbeitragsgrundlage in der gesetzlichen Pensionsversicherung und 10,0 vH des diese Höchstbeitragsgrundlage übersteigenden Teiles. Der Beitrag von der Sonderzahlung beträgt die Hälfte des sich unter Außerachtlassung der Nebengebühren ergebenden monatlichen Beitrages.
(4) Eine Minderung auf Grund des § 40 wirkt sich auf die Höhe der Beitragsleistung nicht aus.
(5) Die Beiträge sind im Abzugswege einzubehalten. Die Art der Beitragsentrichtung in den Fällen des § 76 Abs. 4 und 6 kann mit den Bediensteten vereinbart werden.
(6) Für Zeiten, in denen der Bedienstete wegen
1. Karenzurlaubes nach § 15 des Mutterschutzgesetzes 1979 oder
2. Präsenz- oder Zivildienst
(7) Rechtmäßig entrichtete Beiträge sind nicht zurückzuzahlen.
Beitrag
§ 81. (1) Der Bedienstete hat vom Tage des Dienstantrittes, frühestens jedoch vom Tage der Vollendung des 18. Lebensjahres an, neben seinem Beitrag zur gesetzlichen Pensionsversicherung einen zusätzlichen Beitrag sowie einen Beitrag von jeder Sonderzahlung zu entrichten. Hat der Bedienstete auf Grund eines Verzichtes keine Anwartschaft auf Leistungen nach diesem Abschnitt, so hat er keine Beiträge zu leisten.
(2) Die Beitragsgrundlage bildet das Gehalt zuzüglich Dienstalterszulage, Verwendungszulage mit allfälligem Zuschlag, Dienstzulage, Leistungszulage, Ergänzungszulage, Teuerungszulage und allfällige im Sinne des Nebengebührenzulagengesetzes anspruchsbegründende Nebengebühren.
(3) Der monatliche Beitrag beträgt 0,40 vH der Beitragsgrundlage nach Abs. 2 bis zur Höhe der jeweiligen Höchstbeitragsgrundlage in der gesetzlichen Pensionsversicherung und 10,0 vH des diese Höchstbeitragsgrundlage übersteigenden Teiles. Der Beitrag von der Sonderzahlung beträgt die Hälfte des sich unter Außerachtlassung der Nebengebühren ergebenden monatlichen Beitrages.
(4) Eine Minderung auf Grund des § 40 wirkt sich auf die Höhe der Beitragsleistung nicht aus.
(5) Die Beiträge sind im Abzugswege einzubehalten. Die Art der Beitragsentrichtung in den Fällen des § 76 Abs. 4 und 6 kann mit den Bediensteten vereinbart werden.
(6) Für Zeiten, in denen der Bedienstete wegen
1. Karenzurlaubes nach den §§ 15 bis 15b MSchG oder nach den §§ 2 bis 5 EKUG oder
2. Präsenz- oder Zivildienst
(7) Rechtmäßig entrichtete Beiträge sind nicht zurückzuzahlen.
Beitrag
§ 81. (1) Der Bedienstete hat vom Tage des Dienstantrittes, frühestens jedoch vom Tage der Vollendung des 18. Lebensjahres an, neben seinem Beitrag zur gesetzlichen Pensionsversicherung einen zusätzlichen Beitrag sowie einen Beitrag von jeder Sonderzahlung zu entrichten. Hat der Bedienstete auf Grund eines Verzichtes keine Anwartschaft auf Leistungen nach diesem Abschnitt, so hat er keine Beiträge zu leisten.
(2) Die Beitragsgrundlage bildet das Gehalt zuzüglich Dienstalterszulage, Verwendungszulage mit allfälligem Zuschlag, Dienstzulage, Leistungszulage, Ergänzungszulage, Teuerungszulage und allfällige im Sinne des Nebengebührenzulagengesetzes anspruchsbegründende Nebengebühren.
(3) Der monatliche Beitrag beträgt 0,40 vH der Beitragsgrundlage nach Abs. 2 bis zur Höhe der jeweiligen Höchstbeitragsgrundlage in der gesetzlichen Pensionsversicherung und 10,0 vH des diese Höchstbeitragsgrundlage übersteigenden Teiles. Der Beitrag von der Sonderzahlung beträgt die Hälfte des sich unter Außerachtlassung der Nebengebühren ergebenden monatlichen Beitrages.
(4) Eine Minderung auf Grund des § 40 wirkt sich auf die Höhe der Beitragsleistung nicht aus.
(5) Die Beiträge sind im Abzugswege einzubehalten. Die Art der Beitragsentrichtung in den Fällen des § 76 Abs. 4 und 6 kann mit den Bediensteten vereinbart werden.
(6) Für Zeiten, in denen der Bedienstete wegen
1. Karenzurlaubes nach den §§ 15 bis 15b und 15d MSchG oder nach den §§ 2 bis 5 und 9 EKUG oder
2. Karenzurlaubes nach § 56a oder
3. Präsenz- oder Zivildienstes
(7) Rechtmäßig entrichtete Beiträge sind nicht zurückzuzahlen.
Beitrag
§ 81. (1) Der Bedienstete hat vom Tage des Dienstantrittes, frühestens jedoch vom Tage der Vollendung des 18. Lebensjahres an, neben seinem Beitrag zur gesetzlichen Pensionsversicherung einen zusätzlichen Beitrag sowie einen Beitrag von jeder Sonderzahlung zu entrichten. Hat der Bedienstete auf Grund eines Verzichtes keine Anwartschaft auf Leistungen nach diesem Abschnitt, so hat er keine Beiträge zu leisten.
(2) Die Beitragsgrundlage bildet das Gehalt zuzüglich Dienstalterszulage, Verwendungszulage mit allfälligem Zuschlag, Dienstzulage, Leistungszulage, Ergänzungszulage, Teuerungszulage und allfällige im Sinne des Nebengebührenzulagengesetzes anspruchsbegründende Nebengebühren.
(3) Der monatliche Beitrag beträgt
1. bis zur Höhe der jeweiligen Höchstbeitragsgrundlage in der gesetzlichen Pensionsversicherung 0,41% der Beitragsgrundlage nach Abs. 2 und
2. für den diese Höchstbeitragsgrundlage übersteigenden Teil der Beitragsgrundlage 10,25%.
(4) Eine Minderung auf Grund des § 40 wirkt sich auf die Höhe der Beitragsleistung nicht aus.
(5) Die Beiträge sind im Abzugswege einzubehalten. Die Art der Beitragsentrichtung in den Fällen des § 76 Abs. 4 und 6 kann mit den Bediensteten vereinbart werden.
(6) Für Zeiten, in denen der Bedienstete wegen
1. Karenzurlaubes nach den §§ 15 bis 15b und 15d MSchG oder nach den §§ 2 bis 5 und 9 EKUG oder
2. Karenzurlaubes nach § 56a oder
3. Präsenz- oder Zivildienstes
(7) Rechtmäßig entrichtete Beiträge sind nicht zurückzuzahlen.
Beitrag
§ 81. (1) Der Bedienstete hat vom Tage des Dienstantrittes, frühestens jedoch vom Tage der Vollendung des 18. Lebensjahres an, neben seinem Beitrag zur gesetzlichen Pensionsversicherung einen zusätzlichen Beitrag sowie einen Beitrag von jeder Sonderzahlung zu entrichten. Hat der Bedienstete auf Grund eines Verzichtes keine Anwartschaft auf Leistungen nach diesem Abschnitt, so hat er keine Beiträge zu leisten.
(2) Die Beitragsgrundlage bildet das Gehalt zuzüglich Dienstalterszulage, Verwendungszulage mit allfälligem Zuschlag, Dienstzulage, Leistungszulage, Ergänzungszulage, Teuerungszulage und allfällige im Sinne des Nebengebührenzulagengesetzes anspruchsbegründende Nebengebühren.
(3) Der monatliche Beitrag beträgt
1. bis zur Höhe der jeweiligen Höchstbeitragsgrundlage in der gesetzlichen Pensionsversicherung 0,41% der Beitragsgrundlage nach Abs. 2 und
2. für den diese Höchstbeitragsgrundlage übersteigenden Teil der Beitragsgrundlage 10,25%.
(4) Eine Minderung auf Grund des § 40 und eine dem Bediensteten unter anteiliger Kürzung der Bezüge gewährte Dienstfreistellung gemäß § 57a Abs. 1 wirkt sich auf die Höhe der Beitragsleistung nicht aus.
(5) Die Beiträge sind im Abzugswege einzubehalten. Die Art der Beitragsentrichtung in den Fällen des § 76 Abs. 4 und 6 kann mit den Bediensteten vereinbart werden.
(6) Für Zeiten, in denen der Bedienstete wegen
1. Karenzurlaubes nach den §§ 15 bis 15b und 15d MSchG oder nach den §§ 2 bis 5 und 9 EKUG oder
2. Karenzurlaubes nach § 56a oder
3. Präsenz- oder Zivildienstes
(7) Rechtmäßig entrichtete Beiträge sind nicht zurückzuzahlen.
Beitrag
§ 81. (1) Der Bedienstete hat vom Tage des Dienstantrittes, frühestens jedoch vom Tage der Vollendung des 18. Lebensjahres an, neben seinem Beitrag zur gesetzlichen Pensionsversicherung einen zusätzlichen Beitrag sowie einen Beitrag von jeder Sonderzahlung zu entrichten. Hat der Bedienstete auf Grund eines Verzichtes keine Anwartschaft auf Leistungen nach diesem Abschnitt, so hat er keine Beiträge zu leisten.
(2) Die Beitragsgrundlage bildet das Gehalt zuzüglich Dienstalterszulage, Verwendungszulage mit allfälligem Zuschlag, Dienstzulage, Leistungszulage, Ergänzungszulage, Teuerungszulage und allfällige im Sinne des Nebengebührenzulagengesetzes anspruchsbegründende Nebengebühren.
(3) Der monatliche Beitrag beträgt
1. bis zur Höhe der jeweiligen Höchstbeitragsgrundlage in der gesetzlichen Pensionsversicherung 1,5% der Beitragsgrundlage nach Abs. 2 und
2. für den diese Höchstbeitragsgrundlage übersteigenden Teil der Beitragsgrundlage 11,75%.
(4) Eine Minderung auf Grund des § 40 und eine dem Bediensteten unter anteiliger Kürzung der Bezüge gewährte Dienstfreistellung gemäß § 57a Abs. 1 wirkt sich auf die Höhe der Beitragsleistung nicht aus.
(5) Die Beiträge sind im Abzugswege einzubehalten. Die Art der Beitragsentrichtung in den Fällen des § 76 Abs. 4 und 6 kann mit den Bediensteten vereinbart werden.
(6) Für Zeiten, in denen der Bedienstete wegen
1. Karenzurlaubes nach den §§ 15 bis 15b und 15d MSchG oder nach den §§ 2 bis 5 und 9 EKUG oder
2. Karenzurlaubes nach § 56a oder
3. Präsenz- oder Zivildienstes
(7) Rechtmäßig entrichtete Beiträge sind nicht zurückzuzahlen.
Beitrag
§ 81. (1) Der Bedienstete hat vom Tage des Dienstantrittes, frühestens jedoch vom Tage der Vollendung des 18. Lebensjahres an, neben seinem Beitrag zur gesetzlichen Pensionsversicherung einen zusätzlichen Beitrag sowie einen Beitrag von jeder Sonderzahlung zu entrichten. Hat der Bedienstete auf Grund eines Verzichtes keine Anwartschaft auf Leistungen nach diesem Abschnitt, so hat er keine Beiträge zu leisten.
(2) Die Beitragsgrundlage bildet das Gehalt zuzüglich Dienstalterszulage, Verwendungszulage mit allfälligem Zuschlag, Dienstzulage, Leistungszulage, Ergänzungszulage, Teuerungszulage und allfällige im Sinne des Nebengebührenzulagengesetzes anspruchsbegründende Nebengebühren.
(3) Der monatliche Beitrag beträgt
1. bis zur Höhe der jeweiligen Höchstbeitragsgrundlage in der gesetzlichen Pensionsversicherung 1,5% der Beitragsgrundlage nach Abs. 2 und
2. für den diese Höchstbeitragsgrundlage übersteigenden Teil der Beitragsgrundlage 11,75%.
Der Beitrag von der Sonderzahlung beträgt die Hälfte des sich unter Außerachtlassung der Nebengebühren ergebenden monatlichen Beitrages.
(4) Eine Minderung auf Grund des § 40 und eine dem Bediensteten unter anteiliger Kürzung der Bezüge gewährte Dienstfreistellung gemäß § 57a Abs. 1 wirkt sich auf die Höhe der Beitragsleistung nicht aus.
(5) Die Beiträge sind im Abzugswege einzubehalten. Die Art der Beitragsentrichtung in den Fällen des § 76 Abs. 4 und 6 kann mit den Bediensteten vereinbart werden.
(6) Für Zeiten, in denen der Bedienstete wegen
1. Karenzurlaubes nach den §§ 15 bis 15b und 15d MSchG oder nach den §§ 2 bis 5 und 9 EKUG oder
2. Karenzurlaubes nach § 56a oder
3. Präsenz- oder Zivildienstes
keinen Anspruch auf Bezüge hat, ist kein Beitrag zu entrichten.
(7) Rechtmäßig entrichtete Beiträge sind nicht zurückzuzahlen.
(8) Die Zeit einer Außerdienststellung nach § 29f des Vertragsbedienstetengesetzes 1948 in Verbindung mit § 17 Abs. 3 oder § 19 BDG 1979 ist für die Bemessung des Zuschusses nicht anrechenbar, es sei denn, der Bedienstete verpflichtet sich zur Zahlung des Beitrages von den entfallenen Bezügen. Im Falle einer solchen Verpflichtung beträgt der Beitrag abweichend vom Abs. 3 jedenfalls 11,75%.
Fälligkeit, Auszahlung und Ersatz zu Unrecht empfangener Leistungen;
Verjährung
§ 82. (1) Hinsichtlich der Fälligkeit und der Auszahlung der Zuschüsse, des Ersatzes zu Unrecht empfangener Leistungen und der Verjährung sind die für die Bundesbeamten jeweils geltenden gesetzlichen Bestimmungen sinngemäß anzuwenden.
(2) Ein Verzicht auf Ansprüche nach diesem Abschnitt nach Anfall von Leistungen bewirkt nicht die Wiedererlangung des Anspruches auf eine Abfertigung nach § 67.
Pensionssicherungsbeitrag
§ 82a. Die Bestimmungen über die Festsetzung, die Höhe und die Entrichtung des Pensionssicherungsbeitrages gemäß den §§ 13a bis 13d des Pensionsgesetzes 1965, BGBl. Nr. 340/1965, sind auf die nach § 74 gebührenden Zuschüsse mit folgenden Maßgaben anzuwenden:
1. An die Stelle des Ausdrucks ,der monatlich wiederkehrenden Geldleistungen' tritt der Ausdruck ,der Zuschüsse'.
2. An die Stelle des Ausdrucks ,Höhe des Pensionsbeitrages gemäß § 22 des Gehaltsgesetzes 1956,' tritt der Ausdruck ,Höhe des monatlichen Beitrages gemäß § 81 Abs. 3, der für Teile der Beitragsgrundlage zu entrichten ist, die die jeweilige Höchstbeitragsgrundlage in der gesetzlichen Pensionsversicherung überschreiten'.
Pensionssicherungsbeitrag
§ 82a. Die Bestimmungen über den Beitrag gemäß § 13a des Pensionsgesetzes 1965 sind auf die nach § 74 gebührenden Zuschüsse mit der Maßgabe anzuwenden, daß an die Stelle des Ausdrucks „monatlich wiederkehrende Leistungen'' der Ausdruck „Zuschüsse'' tritt.
§ 82a. Die Bestimmungen über den Beitrag gemäß § 13a des Pensionsgesetzes 1965 sind auf die nach § 74 gebührenden Zuschüsse mit der Maßgabe anzuwenden, daß an die Stelle des Ausdrucks „monatlich wiederkehrende Leistungen“ der Ausdruck „Zuschüsse“ tritt.
Geltendmachung und Bevorschussung der Leistungen; Meldepflicht
§ 83. (1) Die Generaldirektion hat dem Bediensteten (seinen versorgungsberechtigten Hinterbliebenen) bei Beendigung des Dienstverhältnisses die Höhe des gemäß § 76 ermittelten Vergleichsruhe(Versorgungs)genusses und die Höhe der gemäß § 67 in Betracht kommenden Abfertigung schriftlich mitzuteilen.
(2) Der Bescheid über die Zuerkennung der Pension aus der gesetzlichen Pensionsversicherung ist vom Bediensteten (seinen Hinterbliebenen) unverzüglich der Generaldirektion vorzulegen. Der Bedienstete beziehungsweise seine Hinterbliebenen sind verpflichtet, nach Aufforderung durch die Generaldirektion alles zu veranlassen, um die Generaldirektion in die Lage zu versetzen, in Vertretung des Pensionsberechtigten gegen den Bescheid ein Rechtsmittel einzubringen. Allfällige Kosten der Vertretung trägt die Generaldirektion.
(3) Der Anspruch auf Leistungen nach diesem Abschnitt ist bei sonstigem Ausschluß bis längstens drei Monate nach Rechtskraft des Bescheides über die Zuerkennung der Pension aus der gesetzlichen Pensionsversicherung bei der Generaldirektion schriftlich geltend zu machen.
(4) Stirbt ein Bediensteter nach Beendigung des Dienstverhältnisses innerhalb der im Abs. 3 festgesetzten Frist, bevor er den Anspruch auf Leistungen nach diesem Abschnitt geltend gemacht hat, so sind seine versorgungsberechtigten Hinterbliebenen berechtigt, den Anspruch auf Leistungen nach diesem Abschnitt bei sonstigem Ausschluß bis längstens drei Monate nach Rechtskraft des Bescheides über die Zuerkennung ihrer Pension aus der gesetzlichen Pensionsversicherung bei der Generaldirektion schriftlich geltend zu machen.
(5) Die Geltendmachung des Anspruches nach den Abs. 3 und 4 ist unwiderruflich.
(6) Wenn der Eintritt des Versicherungsfalles in der gesetzlichen Pensionsversicherung nachgewiesen ist, können die Zuschüsse von der Generaldirektion in angemessener Höhe bevorschußt werden.
(7) Die Empfänger der Zuschüsse sind verpflichtet, alle Änderungen hinsichtlich der Pension aus der gesetzlichen Pensionsversicherung unverzüglich der Generaldirektion zu melden. Nachweise über den Pensionsbezug sind nach Aufforderung durch die Generaldirektion vorzulegen.
ABSCHNITT VIII
ÜBERGANGSBESTIMMUNGEN ZUM ABSCHNITT VII
Berücksichtigung von Dienstzeiten ab 1. Jänner 1954
§ 84. (1) Bei der Ermittlung des Vergleichsruhegenusses eines Bediensteten, der am 1. Jänner 1969 in einem Dienstverhältnis zu den Österreichischen Bundesforsten steht, ist die in der Zeit vom 1. Jänner 1954 bis zum Ablauf des 31. Dezember 1968 nach Vollendung des 18. Lebensjahres im bestehenden Dienstverhältnis zurückgelegte Dienstzeit zu berücksichtigen, wenn für diese Zeit auf Grund eines Vertrages über die Gewährung von Zuschüssen Beiträge geleistet worden sind oder, falls ein solcher Vertrag nicht abgeschlossen worden ist, nach Abs. 2 nachentrichtet werden.
(2) Ein Bediensteter, mit dem ein Vertrag der im Abs. 1 erwähnten Art nicht abgeschlossen worden ist, kann für die in der Zeit vom 1. Jänner 1954 bis zum Ablauf des 31. Dezember 1968 nach Vollendung des 18. Lebensjahres im bestehenden Dienstverhältnis zurückgelegte Dienstzeit Beiträge nachentrichten.
(3) Für jeden vollen Monat beträgt das Ausmaß des nachzuentrichtenden Beitrages
```
```
```
I I von der jeweiligen
```
```
I I Bemessungsgrundlage (§ 81
```
```
I I Abs. 2)
```
```
I I a) bis zur Höhe der
```
```
I in den I jeweiligen
```
```
für die Zeit I Verwendungs- I Höchstbeitragsgrundlage
```
```
I gruppen I in der gesetzlichen
```
```
I I Pensionsversicherung;
```
```
I I b) soweit sie die
```
```
I I Höchstbeitragsgrundlage
```
```
I I übersteigt
```
```
```
```
I I
```
```
vom 1. Jänner 1954 I I a) 3 vH
```
```
bis zum 31. Dezember I A, B, C und D I b) 4 vH
```
```
1956 I I
```
```
I I
```
```
```
```
I I
```
```
vom 1. Jänner 1957 I A, B und C I a) 1,5 vH
```
```
bis zum 31. Dezember I I b) 4 vH
```
```
1961 +----------------+------------------------------
```
```
I D I 1 vH
```
```
I I
```
```
```
```
I I
```
```
vom 1. Jänner 1962 I A und B I a) 0,5 vH
```
```
bis zum 31. Dezember I I b) 5 vH
```
```
1968 +----------------+------------------------------
```
```
I C und D I 0 vH
```
```
I I
```
(4) Für die Ermittlung der Höhe der Beiträge von den Sonderzahlungen und die Art der Beitragsentrichtung gilt § 65 Abs. 2 zweiter Satz und Abs. 4 zweiter Satz der Bundesforste-Dienstordnung, BGBl. Nr. 201/1969, in der vor dem 1. Jänner 1972 geltenden Fassung. (BGBl. Nr. 321/1973, Art. I Z 13)
Berücksichtigung von Zeiten vor dem 1. Jänner 1954
§ 85. (1) Bei der Ermittlung des Vergleichsruhegenusses eines Bediensteten, der bereits am 1. Juli 1953 in einem Dienstverhältnis zu den Österreichischen Bundesforsten gestanden ist und der für die Zeit vom 1. Jänner 1954 bis zum Ablauf des 31. Dezember 1968 Beiträge geleistet oder nachentrichtet hat, sind die nachstehenden Zeiten - soweit sie vor dem 1. Jänner 1954 liegen - ohne Beitragsleistungen zu berücksichtigen:
1. die nach Vollendung des 18. Lebensjahres im bestehenden Dienstverhältnis zu den Österreichischen Bundesforsten zurückgelegte Dienstzeit zur Gänze,
2. Vordienstzeiten, die für die Bemessung der Abfertigung angerechnet wurden, zur Gänze,
3. Zeiten, die im Inland in einem Dienstverhältnis oder in einem Berufsausbildungsverhältnis bei einem privaten Dienstgeber zurückgelegt wurden, zu einem Drittel.
(2) Für eine über den Rahmen des Abs. 1 hinausgehende Berücksichtigung von Vordienstzeiten gilt § 76.
Überleitungsbestimmungen für Empfänger von zusätzlichen Leistungen
§ 86. (1) Personen, die am 1. Jänner 1969 auf Grund von Verträgen mit den Österreichischen Bundesforsten Anspruch auf zusätzliche Leistungen zu den Pensionen aus der gesetzlichen Pensionsversicherung gehabt haben, gebühren zusätzliche Leistungen nach Abschnitt VII. Für diese Personen gelten aber folgende besondere Bestimmungen:
1. Der für die Ermittlung des Vergleichsruhegenusses maßgebende Hundertsatz ist nach § 7 Abs. 1 des Pensionsgesetzes 1965 neu zu berechnen.
2. Ist der nach Z 1 neu ermittelte Hundertsatz höher, so ist er der Bemessung des Vergleichsruhegenusses zugrunde zu legen, und zwar bei Bediensteten der Geburtsjahrgänge bis 1903 vom 1. Jänner 1969 an, bei Bediensteten späterer Geburtsjahrgänge von dem der Vollendung des 65. Lebensjahres folgenden Monatsersten an. Bei Bediensteten, denen nach dem Ausscheiden aus dem Dienstverhältnis eine Berufsunfähigkeitspension aus der gesetzlichen Pensionsversicherung zuerkannt wurde, und bei deren Hinterbliebenen sowie bei Hinterbliebenen von Bediensteten, deren Dienstverhältnis durch Tod endet, ist der auf die oben angeführte Weise ermittelte höhere Vergleichsruhegenuß der Berechnung des Zuschusses vom 1. Jänner 1969 an zugrunde zu legen.
3. Für die Anwendung des § 5 Abs. 2 des Pensionsgesetzes 1965 gilt
(2) Die nach dem 1. Jänner 1969 auf Grund von Verträgen ausgezahlten Leistungen sind auf die nach Abschnitt VII gebührenden Leistungen anzurechnen.
(3) Ist der nach Abs. 1 ermittelte Zuschuß des Bediensteten niedriger als der nach den bisherigen vertraglichen Bestimmungen ermittelte Zuschuß, so gebührt dem Bediensteten eine Ausgleichszulage in der Höhe des jeweiligen Differenzbetrages. Das gleiche gilt für die Hinterbliebenen des Bediensteten, wenn nicht Abs. 4 anzuwenden ist.
(4) Sind die nach Abs. 1 ermittelten Zuschüsse der Witwe und Waisen eines Bediensteten zusammen niedriger als der nach den bisherigen vertraglichen Bestimmungen ermittelte Zuschuß der Witwe, so gebührt der Witwe eine Ausgleichszulage im jeweiligen Differenzbetrag.
Überleitungsbestimmungen für Empfänger von zusätzlichen Leistungen
§ 86. (1) Personen, die am 1. Jänner 1969 auf Grund von Verträgen mit den Österreichischen Bundesforsten Anspruch auf zusätzliche Leistungen zu den Pensionen aus der gesetzlichen Pensionsversicherung gehabt haben, gebühren zusätzliche Leistungen nach Abschnitt VII. Für diese Personen gelten aber folgende besondere Bestimmungen:
1. Der für die Ermittlung des Vergleichsruhegenusses maßgebende Hundertsatz ist nach § 7 Abs. 1 des Pensionsgesetzes 1965 in der bis 30. April 1995 geltenden Fassung neu zu berechnen.
2. Ist der nach Z 1 neu ermittelte Hundertsatz höher, so ist er der Bemessung des Vergleichsruhegenusses zugrunde zu legen, und zwar bei Bediensteten der Geburtsjahrgänge bis 1903 vom 1. Jänner 1969 an, bei Bediensteten späterer Geburtsjahrgänge von dem der Vollendung des 65. Lebensjahres folgenden Monatsersten an. Bei Bediensteten, denen nach dem Ausscheiden aus dem Dienstverhältnis eine Berufsunfähigkeitspension aus der gesetzlichen Pensionsversicherung zuerkannt wurde, und bei deren Hinterbliebenen sowie bei Hinterbliebenen von Bediensteten, deren Dienstverhältnis durch Tod endet, ist der auf die oben angeführte Weise ermittelte höhere Vergleichsruhegenuß der Berechnung des Zuschusses vom 1. Jänner 1969 an zugrunde zu legen.
3. Für die Anwendung des § 5 Abs. 2 des Pensionsgesetzes 1965 in der bis 30. April 1995 geltenden Fassung gilt Z 2 sinngemäß.
(2) Die nach dem 1. Jänner 1969 auf Grund von Verträgen ausgezahlten Leistungen sind auf die nach Abschnitt VII gebührenden Leistungen anzurechnen.
(3) Ist der nach Abs. 1 ermittelte Zuschuß des Bediensteten niedriger als der nach den bisherigen vertraglichen Bestimmungen ermittelte Zuschuß, so gebührt dem Bediensteten eine Ausgleichszulage in der Höhe des jeweiligen Differenzbetrages. Das gleiche gilt für die Hinterbliebenen des Bediensteten, wenn nicht Abs. 4 anzuwenden ist.
(4) Sind die nach Abs. 1 ermittelten Zuschüsse der Witwe und Waisen eines Bediensteten zusammen niedriger als der nach den bisherigen vertraglichen Bestimmungen ermittelte Zuschuß der Witwe, so gebührt der Witwe eine Ausgleichszulage im jeweiligen Differenzbetrag.
Neue Anspruchsberechtigte
§ 87. Personen, denen zwar vertragsmäßig von den Österreichischen Bundesforsten zusätzliche Leistungen zu den Pensionen aus der gesetzlichen Pensionsversicherung zugesichert worden waren, die jedoch am 1. Jänner 1969 keinen Anspruch auf solche Leistungen gehabt haben, gebühren bei Erfüllung der Voraussetzungen Leistungen nach Abschnitt VII. Für diese Personen gelten aber folgende besondere Bestimmungen:
1. Die Leistungen gebühren nur, wenn die Anwartschaft nicht erloschen ist (§ 72 Abs. 2) und wenn die geleisteten Beiträge nicht zurückgezahlt worden sind.
2. Die Leistungen gebühren nur auf Antrag. Sie gebühren vom 1. Jänner 1969 an, wenn der Antrag binnen einem Jahr nach dem 23. Juni 1969 gestellt wird. In allen übrigen Fällen gebühren die Leistungen von dem der Einbringung des Antrages folgenden Monatsersten an; wird der Antrag an einem Monatsersten gestellt, so gebühren die Leistungen von diesem Tag an.
3. § 86 Abs. 1 ist anzuwenden.
4. Witwen gebühren Leistungen nur, wenn sie erwerbsunfähig sind oder wenn sie das 60. Lebensjahr vollendet haben.
5. Kindern, die keinen Anspruch auf Leistungen gehabt haben, die aber bei Ermittlung des Vergleichsversorgungsgenusses der Witwe am 1. Jänner 1969 durch einen Erziehungsbeitrag berücksichtigt worden sind, gebühren Leistungen nach Abschnitt VII. Ein Antrag im Sinne der Z 2 ist nicht erforderlich.
ABSCHNITT IX
SONSTIGE ÜBERGANGSBESTIMMUNGEN
§ 88. Ab dem 1. Jänner 1969 dürfen im Anwendungsbereich dieses Bundesgesetzes (§ 1) Dienstverträge nach anderen Bestimmungen nicht mehr abgeschlossen werden.
§ 89. (1) Soweit die §§ 90 und 91 nicht anderes anordnen, ist die Reisegebührenvorschrift 1955 auf die Bediensteten der Österreichischen Bundesforste nach Maßgabe der folgenden Absätze anzuwenden. (BGBl. Nr. 573/1985, Art. II Z 17)
(2) Die Bediensteten werden folgenden Gebührenstufen zugewiesen:
```
```
```
I
```
```
Gebühren- I Bedienstete der Verwendungsgruppe
```
```
stufe I
```
```
```
```
I D bis Gehaltsstufe 15 einschließlich
```
```
1 I C bis Gehaltsstufe 10 einschließlich
```
```
I
```
```
```
```
I D ab Gehaltsstufe 16
```
```
I C ab Gehaltsstufe 11 bis Gehaltsstufe 15
```
```
2 I einschließlich
```
```
I B bis Gehaltsstufe 9 einschließlich
```
```
I
```
```
```
```
I C ab Gehaltsstufe 16
```
```
I C in den Verwendungsstufen C 2 oder C 1
```
```
3 I B ab Gehaltsstufe 10
```
```
I B in der Verwendungsstufe B 2
```
```
I A bis Gehaltsstufe 13 einschließlich
```
```
I
```
```
```
```
I B in der Verwendungsstufe B 2 ab Gehaltsstufe 16
```
```
I B in der Verwendungsstufe B 1
```
```
I A ab Gehaltsstufe 14
```
```
4 I A in der Verwendungsstufe A 3 ab Gehaltsstufe 11
```
```
I A in der Verwendungsstufe A 2 bis Gehaltsstufe 13
```
```
I 1. Jahr einschließlich
```
```
I
```
```
```
```
I A in der Verwendungsstufe A 2 ab Gehaltsstufe 13
```
```
5 I 2. Jahr einschließlich
```
```
I A in der Verwendungsstufe A 1
```
```
I
```
(3) Für Revierförster und Revierjäger gilt als Ausgangs- und Endpunkt der Dienstreisen sowie hinsichtlich sonstiger Ansprüche nach der Reisegebührenvorschrift 1955, die an die Dienststelle oder den Dienstort anknüpfen, die Dienstwohnung oder, wenn eine solche nicht vorhanden ist, der Wohnsitz des Bediensteten. (BGBl. Nr. 573/1985, Art. II Z 18)
(4) Den Bediensteten des Forsteinrichtungsdienstes und der Bau- und Maschinenhöfe gebührt bei Dienstverrichtungen im Außendienst für die zurückzulegenden Wegstrecken anstelle des Kilometergeldes eine tägliche Bauschvergütung in der Höhe der täglichen Pauschalvergütung gemäß § 64 Abs. 1 der Reisegebührenvorschrift 1955. Die Bauschvergütung gebührt nur für die Tage, an denen Anspruch auf mindestens ein Drittel der Tagesgebühr besteht. (BGBl. Nr. 573/1985, Art. II Z 18)
(5) Wird einem Bediensteten die Benützung eines eigenen Kraftfahrzeuges im Dienstinteresse bewilligt, so hat er den Anspruch auf eine besondere Entschädigung in der im § 10 Abs. 3 der Reisegebührenvorschrift 1955 vorgesehenen Höhe. Der Anspruch auf diese besondere Entschädigung ist jeweils für einen Zeitraum von mindestens einem Kalendermonat und höchstens drei Kalendermonaten geltend zu machen. (BGBl. Nr. 573/1985, Art. II Z 18)
(6) Bedienstete, denen die Benützung des eigenen Kraftfahrzeuges für die Dienstverrichtung bewilligt wurde, haben die im dienstlichen Interesse zurückgelegten Fahrtstrecken in einem von der Generaldirektion aufzulegenden Fahrtenbuch zu verzeichnen. Die Generaldirektion hat das Fahrtenbuch so zu gestalten, daß insbesondere für die Eintragung des Tages und des Zweckes der Fahrt sowie der zurückgelegten Wegstrecken in Kilometern vorgesorgt ist. (BGBl. Nr. 573/1985, Art. II Z 18)
(7) Der Anspruch auf die besondere Entschädigung nach Abs. 5 erlischt,
1. wenn das Fahrtenbuch nicht bis zum Ende jenes Kalendermonates vorgelegt wird, der dem Verrechnungsquartal folgt,
2. wenn die im dienstlichen Interesse zurückgelegten Fahrtstrecken und deren Summe nicht errechnet sind oder
3. soweit das Vorliegen der dienstlichen Notwendigkeit für die Zurücklegung geltend gemachter Fahrtstrecken aus den vorgelegten Angaben nicht beurteilt werden kann.
§ 89. (1) Soweit die §§ 90 und 91 nicht anderes anordnen, ist die Reisegebührenvorschrift 1955 auf die Bediensteten der Österreichischen Bundesforste nach Maßgabe der folgenden Absätze anzuwenden.
(2) Die Bediensteten werden folgenden Gebührenstufen zugewiesen:
```
```
```
Gebührenstufe Bedienstete der Verwendungsgruppe
```
```
```
```
D
```
```
1 C bis Gehaltsstufe 15
```
```
B bis Gehaltsstufe 9
```
```
```
```
C ab Gehaltsstufe 16
```
```
C in den Verwendungsstufen C 2 oder C 1
```
```
2a B ab Gehaltsstufe 10
```
```
B in der Verwendungsstufe B 2
```
```
A bis Gehaltsstufe 13
```
```
```
```
B in der Verwendungsstufe B 2 ab
```
```
Gehaltsstufe 16
```
```
B in der Verwendungsstufe B 1
```
```
A ab Gehaltsstufe 14
```
```
2b A in der Verwendungsstufe A 3 ab
```
```
Gehaltsstufe 11
```
```
A in der Verwendungsstufe A 2 bis
```
```
Gehaltsstufe 13 1. Jahr
```
```
```
```
A in der Verwendungsstufe A 2 ab
```
```
3 Gehaltsstufe 13 2. Jahr
```
```
A in der Verwendungsstufe A 1
```
(3) Für Revierförster und Revierjäger gilt als Ausgangs- und Endpunkt der Dienstreisen sowie hinsichtlich sonstiger Ansprüche nach der Reisegebührenvorschrift 1955, die an die Dienststelle oder den Dienstort anknüpfen, die Dienstwohnung oder, wenn eine solche nicht vorhanden ist, der Wohnsitz des Bediensteten.
(4) Den Bediensteten des Forsteinrichtungsdienstes und der Bau- und Maschinenhöfe gebührt bei Dienstverrichtungen im Außendienst für die zurückzulegenden Wegstrecken anstelle des Kilometergeldes eine tägliche Bauschvergütung in der Höhe der täglichen Pauschalvergütung gemäß § 64 Abs. 1 der Reisegebührenvorschrift 1955. Die Bauschvergütung gebührt nur für die Tage, an denen Anspruch auf mindestens ein Drittel der Tagesgebühr besteht.
(5) Wird einem Bediensteten die Benützung eines eigenen Kraftfahrzeuges im Dienstinteresse bewilligt, so hat er den Anspruch auf eine besondere Entschädigung in der im § 10 Abs. 3 der Reisegebührenvorschrift 1955 vorgesehenen Höhe. Der Anspruch auf diese besondere Entschädigung ist jeweils für einen Zeitraum von mindestens einem Kalendermonat und höchstens drei Kalendermonaten geltend zu machen.
(6) Bedienstete, denen die Benützung des eigenen Kraftfahrzeuges für die Dienstverrichtung bewilligt wurde, haben die im dienstlichen Interesse zurückgelegten Fahrtstrecken in einem von der Generaldirektion aufzulegenden Fahrtenbuch zu verzeichnen. Die Generaldirektion hat das Fahrtenbuch so zu gestalten, daß insbesondere für die Eintragung des Tages und des Zweckes der Fahrt sowie der zurückgelegten Wegstrecken in Kilometern vorgesorgt ist.
(7) Der Anspruch auf die besondere Entschädigung nach Abs. 5 erlischt,
1. wenn das Fahrtenbuch nicht bis zum Ende jenes Kalendermonates vorgelegt wird, der dem Verrechnungsquartal folgt,
2. wenn die im dienstlichen Interesse zurückgelegten Fahrtstrecken und deren Summe nicht errechnet sind oder
3. soweit das Vorliegen der dienstlichen Notwendigkeit für die Zurücklegung geltend gemachter Fahrtstrecken aus den vorgelegten Angaben nicht beurteilt werden kann.
§ 90. (1) Für Bedienstete, auf die § 14 Abs. 1 anzuwenden ist, kann die Generaldirektion als Ersatz für den bei der Dienstverrichtung im Außendienst entstehenden Mehraufwand - ausgenommen den Anspruch nach § 89 Abs. 5 - anstelle der nach der Reisegebührenvorschrift 1955 zustehenden Gebühren gegen jederzeitigen Widerruf eine monatliche besondere Vergütung festsetzen. § 21 Abs. 1 zweiter Satz der Reisegebührenvorschrift 1955 gilt sinngemäß.
(2) Die besondere Vergütung gebührt ab dem Tag des Beginns der Übernahme bis zum Tag der Beendigung der Übergabe der betreffenden Tätigkeit.
(3) Die besondere Vergütung ist - ausgenommen im Fall des Erholungsurlaubes - verhältnismäßig tageweise zu kürzen, wenn die anspruchsbegründende Tätigkeit durch einen längeren Zeitraum als sieben aufeinanderfolgende Kalendertage nicht ausgeübt wird.
(4) Für Zeiträume, in denen der Bedienstete im Sinne des Abschnittes V der Reisegebührenvorschrift 1955 dienstzugeteilt ist, gebührt keine besondere Vergütung.
(5) Gebührt die besondere Vergütung nur für einen Teil des Monates oder ändert sich im Laufe des Monates die Höhe der besonderen Vergütung, so entfällt auf jeden Kalendertag ein Dreißigstel der entsprechenden besonderen Vergütung.
(6) Die besondere Vergütung ist monatlich im nachhinein auszuzahlen.
(BGBl. Nr. 573/1985, Art. II Z 19)
§ 91. (1) Für Bedienstete, auf die § 14 Abs. 1 anzuwenden ist und die bei Forstverwaltungen oder diesen im Hinblick auf die Umstände der Außendienstleistung gleichzuhaltenden Dienststellen beschäftigt werden, ist eine monatliche Dienstaufwandsentschädigung als besondere Vergütung festzusetzen. § 90 Abs. 2 bis 6 gilt sinngemäß.
(2) Mit der Dienstaufwandsentschädigung ist jener Mehraufwand - ausgenommen der Anspruch nach § 89 Abs. 5 - abgegolten, der bei jenen Dienstverrichtungen im Außendienst anfällt, die regelmäßige, mit dem Arbeitsplatz verbundene Dienstpflichten darstellen. Eine vorübergehende Verwendung bei derselben Dienststelle außerhalb des ständigen Arbeitsplatzes ist als Erfüllung der regelmäßigen Dienstpflicht anzusehen.
(3) Die Dienstaufwandsentschädigung beträgt
```
```
```
I für
```
```
I----------------------------------------------------------
```
```
I Bedienstete des I Bedienstete I
```
```
in der I höheren I des gehobenen I sonstige
```
```
Stufe I forsttechnischen I Forstdienstes I Bedienstete
```
```
I Dienstes I I
```
```
I----------------------------------------------------------
```
```
I Schilling
```
```
```
```
1 918 400 226
```
```
2 1 173 511 313
```
```
3 1 428 622 400
```
```
4 1 683 733 487
```
```
5 1 938 844 574
```
```
6 2 108 918 661
```
```
7 2 278 992 719
```
```
8 2 448 1 066 777
```
```
9 2 618 1 140 835
```
```
10 2 788 1 214 893
```
(4) Die Dienstaufwandsentschädigung ist im Einzelfall nach jener Stufe festzusetzen, die sich aus dem mit der anspruchsbegründenden Tätigkeit verbundenen Mehraufwand ergibt. Dabei sind die Kriterien des § 28 und die sonstigen Umstände - insbesondere das Ausmaß an Außendienstzeiten - angemessen zu berücksichtigen, die eine Erhöhung oder Verminderung des Aufwandes bewirken.
(5) Vertritt ein Bediensteter, für den eine Dienstaufwandsentschädigung festgesetzt ist, zusätzlich zur Wahrnehmung der Aufgaben seines ständigen Arbeitsplatzes einen anderen Bediensteten derselben Dienststelle, für den ebenfalls eine Dienstaufwandsentschädigung festgesetzt ist, so gebührt dem Vertreter für die Dauer der Vertretung anstelle seiner bisherigen Dienstaufwandsentschädigung die höhere der gemäß Abs. 4 für die beiden Arbeitsplätze vorgesehenen Dienstaufwandsentschädigungen zuzüglich einer Erhöhung um zwei Stufen, höchstens jedoch die Dienstaufwandsentschädigung der Stufe 10.
(6) Wird ein Bediensteter, auf den § 14 Abs. 2 anzuwenden ist, zusätzlich zu den Aufgaben seines ständigen Arbeitsplatzes bei derselben Dienststelle zu Tätigkeiten herangezogen, die üblicherweise von Bediensteten ausgeübt werden, für die eine Dienstaufwandsentschädigung festgesetzt ist, so ist auch für diesen Bediensteten für die Dauer dieser Verwendung eine Dienstaufwandsentschädigung unter sinngemäßer Anwendung des Abs. 4 festzusetzen. Übt der Bedienstete diese Tätigkeit als beauftragter Vertreter aus, so gebührt die für den betreffenden Arbeitsplatz vorgesehene Dienstaufwandsentschädigung.
(7) Die nach den Abs. 1 bis 6 gebührende Dienstaufwandsentschädigung ist um 15 vH zu erhöhen, wenn dem anspruchsberechtigten Bediensteten die regelmäßige Benützung des eigenen Kraftfahrzeuges für die Dienstverrichtung bewilligt wurde und der Bedienstete dieses Kraftfahrzeug überwiegend auf forstlichen Bringungsanlagen zu verwenden hat.
(8) Die im Abs. 3 genannten Beträge ändern sich um jenen Hundertsatz, um den sich die im § 13 Abs. 1 der Reisegebührenvorschrift 1955 angeführte Tagesgebühr nach Tarif II in der Gebührenstufe 3 ändert. Dabei sind Restbeträge von 50 g und mehr auf volle Schillingbeträge aufzurunden und Restbeträge von weniger als 50 g zu vernachlässigen.
(BGBl. Nr. 573/1985, Art. II Z 19)
§ 91. (1) Für Bedienstete, auf die § 14 Abs. 1 anzuwenden ist und die bei Forstverwaltungen oder diesen im Hinblick auf die Umstände der Außendienstleistung gleichzuhaltenden Dienststellen beschäftigt werden, ist eine monatliche Dienstaufwandsentschädigung als besondere Vergütung festzusetzen. § 90 Abs. 2 bis 6 gilt sinngemäß.
(2) Mit der Dienstaufwandsentschädigung ist jener Mehraufwand - ausgenommen der Anspruch nach § 89 Abs. 5 - abgegolten, der bei jenen Dienstverrichtungen im Außendienst anfällt, die regelmäßige, mit dem Arbeitsplatz verbundene Dienstpflichten darstellen. Eine vorübergehende Verwendung bei derselben Dienststelle außerhalb des ständigen Arbeitsplatzes ist als Erfüllung der regelmäßigen Dienstpflicht anzusehen.
(3) Die Dienstaufwandsentschädigung beträgt
```
```
```
I für
```
```
I----------------------------------------------------------
```
```
I Bedienstete des I Bedienstete I
```
```
in der I höheren I des gehobenen I sonstige
```
```
Stufe I forsttechnischen I Forstdienstes I Bedienstete
```
```
I Dienstes I I
```
```
I----------------------------------------------------------
```
```
I Schilling
```
```
```
```
1 918 400 226
```
```
2 1 173 511 313
```
```
3 1 428 622 400
```
```
4 1 683 733 487
```
```
5 1 938 844 574
```
```
6 2 108 918 661
```
```
7 2 278 992 719
```
```
8 2 448 1 066 777
```
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9 2 618 1 140 835
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```
10 2 788 1 214 893
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(4) Die Dienstaufwandsentschädigung ist im Einzelfall nach jener Stufe festzusetzen, die sich aus dem mit der anspruchsbegründenden Tätigkeit verbundenen Mehraufwand ergibt. Dabei sind die Kriterien des § 28 und die sonstigen Umstände - insbesondere das Ausmaß an Außendienstzeiten - angemessen zu berücksichtigen, die eine Erhöhung oder Verminderung des Aufwandes bewirken.
(5) Vertritt ein Bediensteter, für den eine Dienstaufwandsentschädigung festgesetzt ist, zusätzlich zur Wahrnehmung der Aufgaben seines ständigen Arbeitsplatzes einen anderen Bediensteten derselben Dienststelle, für den ebenfalls eine Dienstaufwandsentschädigung festgesetzt ist, so gebührt dem Vertreter für die Dauer der Vertretung anstelle seiner bisherigen Dienstaufwandsentschädigung die höhere der gemäß Abs. 4 für die beiden Arbeitsplätze vorgesehenen Dienstaufwandsentschädigungen zuzüglich einer Erhöhung um zwei Stufen, höchstens jedoch die Dienstaufwandsentschädigung der Stufe 10.
(6) Wird ein Bediensteter, auf den § 14 Abs. 2 anzuwenden ist, zusätzlich zu den Aufgaben seines ständigen Arbeitsplatzes bei derselben Dienststelle zu Tätigkeiten herangezogen, die üblicherweise von Bediensteten ausgeübt werden, für die eine Dienstaufwandsentschädigung festgesetzt ist, so ist auch für diesen Bediensteten für die Dauer dieser Verwendung eine Dienstaufwandsentschädigung unter sinngemäßer Anwendung des Abs. 4 festzusetzen. Übt der Bedienstete diese Tätigkeit als beauftragter Vertreter aus, so gebührt die für den betreffenden Arbeitsplatz vorgesehene Dienstaufwandsentschädigung.
(7) Die nach den Abs. 1 bis 6 gebührende Dienstaufwandsentschädigung ist um 15 vH zu erhöhen, wenn dem anspruchsberechtigten Bediensteten die regelmäßige Benützung des eigenen Kraftfahrzeuges für die Dienstverrichtung bewilligt wurde und der Bedienstete dieses Kraftfahrzeug überwiegend auf forstlichen Bringungsanlagen zu verwenden hat.
(8) Die im Abs. 3 genannten Beträge ändern sich um jenen Hundertsatz, um den sich die im § 13 Abs. 1 der Reisegebührenvorschrift 1955 angeführte Tagesgebühr nach Tarif II in der Gebührenstufe 2a (diese war bis zum Ablauf des 31. März 1994 als “Gebührenstufe 3“ bezeichnet) ändert. Dabei sind Restbeträge von 50 g und mehr auf volle Schillingbeträge aufzurunden und Restbeträge von weniger als 50 g zu vernachlässigen.
§ 92. (1) Dienstverhältnisse nach der Verordnung der Bundesregierung vom 4. Oktober 1949, BGBl. Nr. 256, die am 1. Jänner 1969 bestehen, gelten als Dienstverhältnisse im Sinne dieses Bundesgesetzes.
(2) Durch das Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes ändern sich die Gehaltsstufe und der nächste Vorrückungstermin des Bediensteten nicht. Dem Bediensteten gebühren jedoch die Verwendungsstufe und die Zulagenstufe, die ihm gebührten, wenn dieses Bundesgesetz bereits im Zeitpunkt seiner Betrauung mit dem Arbeitsplatz, für den die Verwendungszulage vorgesehen ist, gegolten hätte.
(3) Bediensteten, die in einem privatrechtlichen Dienstverhältnis gegenüber dem Bund einen Anspruch auf einen Ruhe- oder Versorgungsgenuß erworben haben, bleibt dieser Anspruch gewahrt. Das Ausmaß des beim Ausscheiden aus dem Dienst gebührenden Ruhe- oder Versorgungsgenusses richtet sich nach den für das Dienstverhältnis jeweils geltenden Vorschriften über die Bemessung des Ruhegenusses (Versorgungsgenusses, Provision).
§ 93. Bedienstete, die am 13. März 1938 in einem Vertragsverhältnis bei einem Betrieb gestanden sind, der über den Eigentumsstand der Österreichischen Bundesforste am 13. März 1938 hinaus im Zuge der Liquidierung der Reichsforstverwaltung oder durch besondere Verfügung in das Eigentum oder in die Verwaltung der Österreichischen Bundesforste übernommen werden, sind auf ihr Verlangen so zu behandeln, als ob sie während ihrer gesamten Beschäftigung in diesem Betrieb in einem Dienstverhältnis zu den Österreichischen Bundesforsten gestanden wären. Stellen sie dieses Verlangen nicht, so können mit ihnen unter Berücksichtigung der bisherigen Vertragsbestimmungen von diesem Bundesgesetz abweichende Sondervereinbarungen getroffen werden.
§ 93a. (1) Das monatliche Sonderentgelt (mit Ausnahme allfälliger Zulagen) jener vollbeschäftigten Bediensteten, mit denen vor dem 1. April 1990 gemäß § 70 ein Sondervertrag abgeschlossen worden ist, wird ab 1. April 1990 um 350 S erhöht. Das monatliche Sonderentgelt (mit Ausnahme allfälliger Zulagen) jener teilbeschäftigten Bediensteten, mit denen vor dem 1. April 1990 gemäß § 70 ein Sondervertrag abgeschlossen worden ist, wird ab 1. April 1990 um jenen Hundertsatz des Betrages von 350 S erhöht, der ihrem Beschäftigungsausmaß entspricht.
(2) Ergeben sich bei der Anwendung des Abs. 1 im Endergebnis Restbeträge von 50 g und mehr, so sind diese auf volle Schillingbeträge aufzurunden. Ergeben sich jedoch im Endergebnis Restbeträge von weniger als 50 g, so sind diese zu vernachlässigen. Die nach den Abs. 1 erforderlichen Maßnahmen bedürfen nicht der im § 70 vorgesehenen Genehmigung des Bundeskanzlers und des Bundesministers für Finanzen.
(3) Eine Erhöhung nach Abs. 1 ist jedoch nur dann vorzunehmen, wenn
1. sich diese Erhöhung nicht bereits aus dem Sondervertrag ergibt oder
2. im Sondervertrag die Erhöhung des Sonderentgeltes nicht an andere Anlaßfälle als Bezugserhöhungen oder Teuerungsabgeltungen im öffentlichen Dienst geknüpft ist.
§ 93a. (1) Das monatliche Sonderentgelt (mit Ausnahme der Haushaltszulage) jener Bediensteten, mit denen vor dem 1. Jänner 1991 gemäß § 70 ein Sondervertrag abgeschlossen worden ist, wird ab 1. Jänner 1991 um 5,9% erhöht.
(2) Ergeben sich bei der Anwendung des Abs. 1 im Endergebnis Restbeträge von 50 g und mehr, so sind diese auf volle Schillingbeträge aufzurunden. Ergeben sich jedoch im Endergebnis Restbeträge von weniger als 50 g, so sind diese zu vernachlässigen. Die nach den Abs. 1 erforderlichen Maßnahmen bedürfen nicht der im § 70 vorgesehenen Genehmigung des Bundeskanzlers und des Bundesministers für Finanzen.
(3) Eine Erhöhung nach Abs. 1 ist jedoch nur dann vorzunehmen, wenn
1. sich diese Erhöhung nicht bereits aus dem Sondervertrag ergibt oder
2. im Sondervertrag die Erhöhung des Sonderentgeltes nicht an andere Anlaßfälle als Bezugserhöhungen oder Teuerungsabgeltungen im öffentlichen Dienst geknüpft ist.
§ 93a. (1) Das monatliche Sonderentgelt (mit Ausnahme der Haushaltszulage) jener vollbeschäftigten Bediensteten, mit denen vor dem 1. Jänner 1992 gemäß § 70 ein Sondervertrag abgeschlossen worden ist, wird ab 1. Jänner 1992 um 4,3%, mindestens aber um 630 S, erhöht.
(2) Bei teilbeschäftigten Bediensteten, mit denen vor dem 1. Jänner 1992 gemäß § 70 ein Sondervertrag abgeschlossen worden ist, ist zunächst jenes Sonderentgelt zu ermitteln, das ihnen im Falle der Vollbeschäftigung gebühren würde. Auf dieses Sonderentgelt sind hierauf die im Abs. 1 vorgesehenen Berechnungsvorschriften anzuwenden. Von dem auf diese Weise errechneten Betrag ist schließlich jener Teil zu ermitteln, der sich unter Berücksichtigung des Beschäftigungsausmaßes ergibt. Dieser Teil gilt ab 1. Jänner 1992 als neues Sonderentgelt des teilbeschäftigten Bediensteten.
(3) Ergeben sich bei Anwendung der Abs. 1 und 2 im Endergebnis Restbeträge von 50 g und mehr, so sind diese auf volle Schillingbeträge aufzurunden. Ergeben sich jedoch Restbeträge von weniger als 50 g, so sind diese zu vernachlässigen. Die nach den Abs. 1 und 2 erforderlichen Maßnahmen bedürfen nicht der im § 36 vorgesehenen Genehmigung des Bundeskanzlers und des Bundesministers für Finanzen.
(4) Eine Erhöhung nach den Abs. 1 bis 3 ist jedoch nur dann vorzunehmen, wenn
1. sich diese Erhöhung nicht bereits aus dem Sondervertrag ergibt oder
2. im Sondervertrag die Erhöhung des Sonderentgeltes nicht an andere Anlaßfälle als Bezugserhöhungen oder Teuerungsabgeltungen im öffentlichen Dienst geknüpft ist.
§ 93a. (1) Das monatliche Sonderentgelt (mit Ausnahme der Haushaltszulage) jener Bediensteten, mit denen vor dem 1. Jänner 1993 gemäß § 70 ein Sondervertrag abgeschlossen worden ist, wird ab 1. Jänner 1993 um 3,95% erhöht.
(2) Ergeben sich bei Anwendung des Abs. 1 im Endergebnis Restbeträge von 50 g und mehr, so sind diese auf volle Schillingbeträge aufzurunden. Ergeben sich jedoch Restbeträge von weniger als 50 g, so sind diese zu vernachlässigen. Die nach Abs. 1 erforderlichen Maßnahmen bedürfen nicht der im § 70 vorgesehenen Genehmigung des Bundeskanzlers und des Bundesministers für Finanzen.
(3) Eine Erhöhung nach den Abs. 1 und 2 ist jedoch nur dann vorzunehmen, wenn
1. sich diese Erhöhung nicht bereits aus dem Sondervertrag ergibt oder
2. im Sondervertrag die Erhöhung des Sonderentgeltes nicht an andere Anlaßfälle als Bezugserhöhungen oder Teuerungsabgeltungen im öffentlichen Dienst geknüpft ist.
§ 93a. (1) Das monatliche Sonderentgelt (mit Ausnahme der Haushaltszulage) jener Bediensteten, mit denen vor dem 1. Jänner 1994 gemäß § 70 ein Sondervertrag abgeschlossen worden ist, wird ab 1. Jänner 1994 um 2,55% erhöht.
(2) Ergeben sich bei Anwendung des Abs. 1 im Endergebnis Restbeträge von 50 g und mehr, so sind diese auf volle Schillingbeträge aufzurunden. Ergeben sich jedoch Restbeträge von weniger als 50 g, so sind diese zu vernachlässigen. Die nach Abs. 1 erforderlichen Maßnahmen bedürfen nicht der im § 70 vorgesehenen Genehmigung des Bundeskanzlers und des Bundesministers für Finanzen.
(3) Eine Erhöhung nach den Abs. 1 und 2 ist jedoch nur dann vorzunehmen, wenn
1. sich diese Erhöhung nicht bereits aus dem Sondervertrag ergibt oder
2. im Sondervertrag die Erhöhung des Sonderentgeltes nicht an andere Anlaßfälle als Bezugserhöhungen oder Teuerungsabgeltungen im öffentlichen Dienst geknüpft ist.
§ 93a. (1) Das monatliche Sonderentgelt (mit Ausnahme der Haushaltszulage) jener Bediensteten, mit denen vor dem 1. Jänner 1995 gemäß § 70 ein Sondervertrag abgeschlossen worden ist, wird ab 1. Jänner 1995 um 2,87% erhöht.
(2) Ergeben sich bei Anwendung des Abs. 1 im Endergebnis Restbeträge von 50 g und mehr, so sind diese auf volle Schillingbeträge aufzurunden. Ergeben sich jedoch Restbeträge von weniger als 50 g, so sind diese zu vernachlässigen. Die nach Abs. 1 erforderlichen Maßnahmen bedürfen nicht der im § 70 vorgesehenen Genehmigung des Bundeskanzlers und des Bundesministers für Finanzen.
(3) Eine Erhöhung nach den Abs. 1 und 2 ist jedoch nur dann vorzunehmen, wenn
1. sich diese Erhöhung nicht bereits aus dem Sondervertrag ergibt oder
2. im Sondervertrag die Erhöhung des Sonderentgeltes nicht an andere Anlaßfälle als Bezugserhöhungen oder Teuerungsabgeltungen im öffentlichen Dienst geknüpft ist.
§ 94. Verordnungen auf Grund dieses Bundesgesetzes können mit Wirksamkeit vom 1. Jänner 1969 erlassen werden.
§ 94. (1) Das monatliche Sonderentgelt (mit Ausnahme der Haushaltszulage) jener Bediensteten, mit denen vor dem 1. Jänner 1995 gemäß § 70 ein Sondervertrag abgeschlossen worden ist, wird ab 1. Jänner 1995 um 2,87% erhöht.
(2) Ergeben sich bei Anwendung des Abs. 1 im Endergebnis Restbeträge von 50 g und mehr, so sind diese auf volle Schillingbeträge aufzurunden. Ergeben sich jedoch Restbeträge von weniger als 50 g, so sind diese zu vernachlässigen. Die nach Abs. 1 erforderlichen Maßnahmen bedürfen nicht der im § 70 vorgesehenen Genehmigung des Bundeskanzlers und des Bundesministers für Finanzen.
(3) Eine Erhöhung nach den Abs. 1 und 2 ist jedoch nur dann vorzunehmen, wenn
1. sich diese Erhöhung nicht bereits aus dem Sondervertrag ergibt oder
2. im Sondervertrag die Erhöhung des Sonderentgeltes nicht an andere Anlaßfälle als Bezugserhöhungen oder Teuerungsabgeltungen im öffentlichen Dienst geknüpft ist.
§ 94. (1) Das monatliche Sonderentgelt (mit Ausnahme der Kinderzulage) jener Bediensteten, mit denen vor dem 1. Jänner 1995 gemäß § 70 ein Sondervertrag abgeschlossen worden ist, wird ab 1. Jänner 1995 um 2,87% erhöht.
(2) Ergeben sich bei Anwendung des Abs. 1 im Endergebnis Restbeträge von 50 g und mehr, so sind diese auf volle Schillingbeträge aufzurunden. Ergeben sich jedoch Restbeträge von weniger als 50 g, so sind diese zu vernachlässigen. Die nach Abs. 1 erforderlichen Maßnahmen bedürfen nicht der im § 70 vorgesehenen Genehmigung des Bundeskanzlers und des Bundesministers für Finanzen.
(3) Eine Erhöhung nach den Abs. 1 und 2 ist jedoch nur dann vorzunehmen, wenn
1. sich diese Erhöhung nicht bereits aus dem Sondervertrag ergibt oder
2. im Sondervertrag die Erhöhung des Sonderentgeltes nicht an andere Anlaßfälle als Bezugserhöhungen oder Teuerungsabgeltungen im öffentlichen Dienst geknüpft ist.
§ 95. Rechtsvorschriften über die Betriebsvertretung werden durch dieses Bundesgesetz nicht berührt.
§ 95. Verordnungen auf Grund dieses Bundesgesetzes können mit Wirksamkeit vom 1. Jänner 1969 erlassen werden.
§ 95a. (1) Soweit in diesem Bundesgesetz auf andere Bundesgesetze verwiesen wird, sind diese in der jeweils geltenden Fassung anzuwenden.
(2) Abs. 1 gilt nicht für die im § 44 Abs. 1 Z 4 und im Abschnitt VIII enthaltenen Zitierungen, ebenso nicht für das im § 71 Abs. 2 Z 4 zitierte Bundesgesetz BGBl. Nr. 202/1949.
§ 95b. Für die Zeit ab 1. Juli 1992 gebührt Oberforstmeistern, die diese Funktion bereits in der Zeit davor ausgeübt haben, wenn es für sie günstiger ist, anstelle des Zuschlages zur Verwendungszulage nach § 28 Abs. 7 Z 2 und der Dienstzulage nach § 29a weiterhin der Zuschlag zur Verwendungszulage nach der gemäß § 28 Abs. 7 Z 1 zuletzt maßgebend gewesenen Punktezahl, höchstens jedoch bis zum Ausmaß von 950 Punkten.
Übergangsbestimmung zu § 67
§ 95c. Hat eine Bedienstete eine Abfertigung gemäß § 67 Abs. 3 Z 1 in der vor dem 1. Jänner 1990 geltenden Fassung in Anspruch genommen, so ist in diesem Fall § 67 Abs. 7 in der bis zum Ablauf des 31. Dezember 1989 geltenden Fassung weiterhin anzuwenden.
Übergangsbestimmung zu § 67
§ 95c. (1) Hat eine Bedienstete eine Abfertigung gemäß § 67 Abs. 3 Z 1 in der vor dem 1. Jänner 1990 geltenden Fassung in Anspruch genommen, so ist in diesem Fall § 67 Abs. 7 in der bis zum Ablauf des 31. Dezember 1989 geltenden Fassung weiterhin anzuwenden.
(2) Hat ein Bediensteter eine Abfertigung gemäß § 67 Abs. 3 Z 1 in der vom 1. Jänner 1990 bis zum 30. Juni 1990 geltenden Fassung in Anspruch genommen, so ist in diesem Fall § 67 Abs. 7 in der vom 1. Jänner 1990 bis zum 30. Juni 1990 geltenden Fassung weiterhin anzuwenden.
Inkrafttreten von Änderungen dieses Bundesgesetzes
§ 95d. § 21 Abs. 2, § 24 Abs. 2, § 25 Abs. 4, § 28 Abs. 12, § 29 Abs. 2, § 29a, § 51 Abs. 2, die §§ 57 und 57a samt Überschriften und § 93a in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 873/1992 treten mit 1. Jänner 1993 in Kraft.
Inkrafttreten von Änderungen dieses Bundesgesetzes
§ 95d. (1) § 21 Abs. 2, § 24 Abs. 2, § 25 Abs. 4, § 28 Abs. 12, § 29 Abs. 2, § 29a, § 51 Abs. 2, die §§ 57 und 57a samt Überschriften und § 93a in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 873/1992 treten mit 1. Jänner 1993 in Kraft.
(2) § 5 und § 70 Abs. 1 bis 4 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 256/1993 treten mit 1. Juli 1993 in Kraft.
Inkrafttreten von Änderungen dieses Bundesgesetzes
§ 95d. (1) § 21 Abs. 2, § 24 Abs. 2, § 25 Abs. 4, § 28 Abs. 12, § 29 Abs. 2, § 29a, § 51 Abs. 2, die §§ 57 und 57a samt Überschriften und § 93a in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 873/1992 treten mit 1. Jänner 1993 in Kraft.
(2) § 5 und § 70 Abs. 1 bis 4 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 256/1993 treten mit 1. Juli 1993 in Kraft.
(3) Es treten in Kraft:
1. § 82a samt Überschrift in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 334/1993 mit 1. Juli 1993,
2. § 81 Abs. 3 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 334/1993 mit 1. Jänner 1994,
3. § 77 Abs. 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 334/1993 mit 1. Jänner 1995.
Inkrafttreten von Änderungen dieses Bundesgesetzes
§ 95d. (1) § 21 Abs. 2, § 24 Abs. 2, § 25 Abs. 4, § 28 Abs. 12, § 29 Abs. 2, § 29a, § 51 Abs. 2, die §§ 57 und 57a samt Überschriften und § 93a in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 873/1992 treten mit 1. Jänner 1993 in Kraft.
(2) § 5 und § 70 Abs. 1 bis 4 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 256/1993 treten mit 1. Juli 1993 in Kraft.
(3) Es treten in Kraft:
1. § 82a samt Überschrift in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 334/1993 mit 1. Juli 1993,
2. § 81 Abs. 3 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 334/1993 mit 1. Jänner 1994,
3. § 77 Abs. 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 334/1993 mit 1. Jänner 1995.
(4) § 67 Abs. 3b bis 3e und § 76 Abs. 2a in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 518/1993 treten mit 1. Juli 1993 in Kraft.
Inkrafttreten von Änderungen dieses Bundesgesetzes
§ 95d. (1) § 21 Abs. 2, § 24 Abs. 2, § 25 Abs. 4, § 28 Abs. 12, § 29 Abs. 2, § 29a, § 51 Abs. 2, die §§ 57 und 57a samt Überschriften und § 93a in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 873/1992 treten mit 1. Jänner 1993 in Kraft.
(2) § 5 und § 70 Abs. 1 bis 4 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 256/1993 treten mit 1. Juli 1993 in Kraft.
(3) Es treten in Kraft:
1. § 82a samt Überschrift in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 334/1993 mit 1. Juli 1993,
2. § 81 Abs. 3 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 334/1993 mit 1. Jänner 1994,
3. § 77 Abs. 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 334/1993 mit 1. Jänner 1995.
(4) § 67 Abs. 3b bis 3e und § 76 Abs. 2a in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 518/1993 treten mit 1. Juli 1993 in Kraft.
(5) § 3 Abs. 3, § 18a, § 21 Abs. 2, § 24 Abs. 2, § 25 Abs. 4, § 28 Abs. 12, § 29 Abs. 2, § 29a, § 42, § 47, § 49 Abs. 2, § 51 Abs. 1, § 52 Abs. 5, § 65, § 65a samt Überschrift und § 93a Abs. 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 16/1994 treten mit 1. Jänner 1994 in Kraft.
Inkrafttreten von Änderungen dieses Bundesgesetzes
§ 95d. (1) § 21 Abs. 2, § 24 Abs. 2, § 25 Abs. 4, § 28 Abs. 12, § 29 Abs. 2, § 29a, § 51 Abs. 2, die §§ 57 und 57a samt Überschriften und § 93a in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 873/1992 treten mit 1. Jänner 1993 in Kraft.
(2) § 5 und § 70 Abs. 1 bis 4 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 256/1993 treten mit 1. Juli 1993 in Kraft.
(3) Es treten in Kraft:
1. § 82a samt Überschrift in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 334/1993 mit 1. Juli 1993,
2. § 81 Abs. 3 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 334/1993 mit 1. Jänner 1994,
3. § 77 Abs. 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 334/1993 mit 1. Jänner 1995.
(4) § 67 Abs. 3b bis 3e und § 76 Abs. 2a in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 518/1993 treten mit 1. Juli 1993 in Kraft.
(5) § 3 Abs. 3, § 18a, § 21 Abs. 2, § 24 Abs. 2, § 25 Abs. 4, § 28 Abs. 12, § 29 Abs. 2, § 29a, § 42, § 47, § 49 Abs. 2, § 51 Abs. 1, § 52 Abs. 5, § 65, § 65a samt Überschrift und § 93a Abs. 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 16/1994 treten mit 1. Jänner 1994 in Kraft.
(6) § 3 Abs. 1 Z 1 und Abs. 1a, § 10a samt Überschrift, § 66 Abs. 4 und 4a, § 67 Abs. 2 und § 72 Abs. 2 Z 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 389/1994 treten mit 1. Jänner 1994 in Kraft.
Inkrafttreten von Änderungen dieses Bundesgesetzes
§ 95d. (1) § 21 Abs. 2, § 24 Abs. 2, § 25 Abs. 4, § 28 Abs. 12, § 29 Abs. 2, § 29a, § 51 Abs. 2, die §§ 57 und 57a samt Überschriften und § 93a in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 873/1992 treten mit 1. Jänner 1993 in Kraft.
(2) § 5 und § 70 Abs. 1 bis 4 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 256/1993 treten mit 1. Juli 1993 in Kraft.
(3) Es treten in Kraft:
1. § 82a samt Überschrift in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 334/1993 mit 1. Juli 1993,
2. § 81 Abs. 3 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 334/1993 mit 1. Jänner 1994,
3. § 77 Abs. 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 334/1993 mit 1. Jänner 1995.
(4) § 67 Abs. 3b bis 3e und § 76 Abs. 2a in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 518/1993 treten mit 1. Juli 1993 in Kraft.
(5) § 3 Abs. 3, § 18a, § 21 Abs. 2, § 24 Abs. 2, § 25 Abs. 4, § 28 Abs. 12, § 29 Abs. 2, § 29a, § 42, § 47, § 49 Abs. 2, § 51 Abs. 1, § 52 Abs. 5, § 65, § 65a samt Überschrift und § 93a Abs. 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 16/1994 treten mit 1. Jänner 1994 in Kraft.
(6) § 3 Abs. 1 Z 1 und Abs. 1a, § 10a samt Überschrift, § 66 Abs. 4 und 4a, § 67 Abs. 2 und § 72 Abs. 2 Z 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 389/1994 treten mit 1. Jänner 1994 in Kraft.
(7) Es treten in Kraft:
1. § 29 Abs. 5 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 550/1994 mit 1. Jänner 1995,
2. § 7a samt Überschrift in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 550/1994 mit 1. Jänner 1998.
Inkrafttreten von Änderungen dieses Bundesgesetzes
§ 95d. (1) § 21 Abs. 2, § 24 Abs. 2, § 25 Abs. 4, § 28 Abs. 12, § 29 Abs. 2, § 29a, § 51 Abs. 2, die §§ 57 und 57a samt Überschriften und § 93a in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 873/1992 treten mit 1. Jänner 1993 in Kraft.
(2) § 5 und § 70 Abs. 1 bis 4 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 256/1993 treten mit 1. Juli 1993 in Kraft.
(3) Es treten in Kraft:
1. § 82a samt Überschrift in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 334/1993 mit 1. Juli 1993,
2. § 81 Abs. 3 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 334/1993 mit 1. Jänner 1994,
3. § 77 Abs. 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 334/1993 mit 1. Jänner 1995.
(4) § 67 Abs. 3b bis 3e und § 76 Abs. 2a in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 518/1993 treten mit 1. Juli 1993 in Kraft.
(5) § 3 Abs. 3, § 18a, § 21 Abs. 2, § 24 Abs. 2, § 25 Abs. 4, § 28 Abs. 12, § 29 Abs. 2, § 29a, § 42, § 47, § 49 Abs. 2, § 51 Abs. 1, § 52 Abs. 5, § 65, § 65a samt Überschrift und § 93a Abs. 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 16/1994 treten mit 1. Jänner 1994 in Kraft.
(6) § 3 Abs. 1 Z 1 und Abs. 1a, § 10a samt Überschrift, § 66 Abs. 4 und 4a, § 67 Abs. 2 und § 72 Abs. 2 Z 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 389/1994 treten mit 1. Jänner 1994 in Kraft.
(7) Es treten in Kraft:
1. § 29 Abs. 5 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 550/1994 mit 1. Jänner 1995,
2. § 7a samt Überschrift in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 550/1994 mit 1. Jänner 1998.
(8) Es treten in Kraft:
1. § 89 Abs. 2 und § 91 Abs. 8 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 665/1994 mit 1. April 1994,
2. § 23 Abs. 3 Satz 1 und § 76 Abs. 2a in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 665/1994 mit 1. Juli 1994,
3. § 57a Abs. 1, Abs. 2 Z 2, Abs. 4 bis 5a und Abs. 8 und 9 sowie § 81 Abs. 4 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 665/1994 mit 1. Oktober 1994.
Inkrafttreten von Änderungen dieses Bundesgesetzes
§ 95d. (1) § 21 Abs. 2, § 24 Abs. 2, § 25 Abs. 4, § 28 Abs. 12, § 29 Abs. 2, § 29a, § 51 Abs. 2, die §§ 57 und 57a samt Überschriften und § 93a in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 873/1992 treten mit 1. Jänner 1993 in Kraft.
(2) § 5 und § 70 Abs. 1 bis 4 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 256/1993 treten mit 1. Juli 1993 in Kraft.
(3) Es treten in Kraft:
1. § 82a samt Überschrift in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 334/1993 mit 1. Juli 1993,
2. § 81 Abs. 3 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 334/1993 mit 1. Jänner 1994,
3. § 77 Abs. 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 334/1993 mit 1. Jänner 1995.
(4) § 67 Abs. 3b bis 3e und § 76 Abs. 2a in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 518/1993 treten mit 1. Juli 1993 in Kraft.
(5) § 3 Abs. 3, § 18a, § 21 Abs. 2, § 24 Abs. 2, § 25 Abs. 4, § 28 Abs. 12, § 29 Abs. 2, § 29a, § 42, § 47, § 49 Abs. 2, § 51 Abs. 1, § 52 Abs. 5, § 65, § 65a samt Überschrift und § 93a Abs. 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 16/1994 treten mit 1. Jänner 1994 in Kraft.
(6) § 3 Abs. 1 Z 1 und Abs. 1a, § 10a samt Überschrift, § 66 Abs. 4 und 4a, § 67 Abs. 2 und § 72 Abs. 2 Z 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 389/1994 treten mit 1. Jänner 1994 in Kraft.
(7) Es treten in Kraft:
1. § 29 Abs. 5 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 550/1994 mit 1. Jänner 1995,
2. § 7a samt Überschrift in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 550/1994 mit 1. Jänner 1998.
(8) Es treten in Kraft:
1. § 89 Abs. 2 und § 91 Abs. 8 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 665/1994 mit 1. April 1994,
2. § 23 Abs. 3 Satz 1 und § 76 Abs. 2a in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 665/1994 mit 1. Juli 1994,
3. § 57a Abs. 1, Abs. 2 Z 2, Abs. 4 bis 5a und Abs. 8 und 9 sowie § 81 Abs. 4 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 665/1994 mit 1. Oktober 1994.
(9) § 21 Abs. 2, § 24 Abs. 2, § 25 Abs. 4, § 28 Abs. 12, § 29 Abs. 2, § 29a, § 76 Abs. 4, § 77 Abs. 1 und § 93a Abs. 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 43/1995 treten mit 1. Jänner 1995 in Kraft.
§ 96. Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist, soweit darin nicht anderes bestimmt ist, die Bundesregierung, in Angelegenheiten jedoch, die nur den Wirkungsbereich eines Bundesministers betreffen, dieser Bundesminister betraut.
§ 96. Rechtsvorschriften über die Betriebsvertretung werden durch dieses Bundesgesetz nicht berührt.
§ 97. (1) Soweit in diesem Bundesgesetz auf andere Bundesgesetze verwiesen wird, sind diese in der jeweils geltenden Fassung anzuwenden.
(2) Abs. 1 gilt nicht für die im § 44 Abs. 1 Z 4 und im Abschnitt VIII enthaltenen Zitierungen, ebenso nicht für das im § 71 Abs. 2 Z 4 zitierte Bundesgesetz BGBl. Nr. 202/1949.
§ 98. Für die Zeit ab 1. Juli 1992 gebührt Oberforstmeistern, die diese Funktion bereits in der Zeit davor ausgeübt haben, wenn es für sie günstiger ist, anstelle des Zuschlages zur Verwendungszulage nach § 28 Abs. 7 Z 2 und der Dienstzulage nach § 29a weiterhin der Zuschlag zur Verwendungszulage nach der gemäß § 28 Abs. 7 Z 1 zuletzt maßgebend gewesenen Punktezahl, höchstens jedoch bis zum Ausmaß von 950 Punkten.
Berücksichtigung von Karenzurlauben für die Vorrückung
§ 99. Auf Karenzurlaube, die vor dem 1. Mai 1995 angetreten worden sind, ist § 56 Abs. 6 in der bis zum Ablauf des 30. April 1995 geltenden Fassung weiterhin anzuwenden.
Übergangsbestimmung zu § 67
§ 100. (1) Hat eine Bedienstete eine Abfertigung gemäß § 67 Abs. 3 Z 1 in der vor dem 1. Jänner 1990 geltenden Fassung in Anspruch genommen, so ist in diesem Fall § 67 Abs. 7 in der bis zum Ablauf des 31. Dezember 1989 geltenden Fassung weiterhin anzuwenden.
(2) Hat ein Bediensteter eine Abfertigung gemäß § 67 Abs. 3 Z 1 in der vom 1. Jänner 1990 bis zum 30. Juni 1990 geltenden Fassung in Anspruch genommen, so ist in diesem Fall § 67 Abs. 7 in der vom 1. Jänner 1990 bis zum 30. Juni 1990 geltenden Fassung weiterhin anzuwenden.
Inkrafttreten von Änderungen dieses Bundesgesetzes
§ 101. (1) § 21 Abs. 2, § 24 Abs. 2, § 25 Abs. 4, § 28 Abs. 12, § 29 Abs. 2, § 29a, § 51 Abs. 2, die §§ 57 und 57a samt Überschriften und § 93a in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 873/1992 treten mit 1. Jänner 1993 in Kraft.
(2) § 5 und § 70 Abs. 1 bis 4 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 256/1993 treten mit 1. Juli 1993 in Kraft.
(3) Es treten in Kraft:
1. § 82a samt Überschrift in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 334/1993 mit 1. Juli 1993,
2. § 81 Abs. 3 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 334/1993 mit 1. Jänner 1994,
3. § 77 Abs. 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 334/1993 mit 1. Jänner 1995.
(4) § 67 Abs. 3b bis 3e und § 76 Abs. 2a in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 518/1993 treten mit 1. Juli 1993 in Kraft.
(5) § 3 Abs. 3, § 18a, § 21 Abs. 2, § 24 Abs. 2, § 25 Abs. 4, § 28 Abs. 12, § 29 Abs. 2, § 29a, § 42, § 47, § 49 Abs. 2, § 51 Abs. 1, § 52 Abs. 5, § 65, § 65a samt Überschrift und § 93a Abs. 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 16/1994 treten mit 1. Jänner 1994 in Kraft.
(6) § 3 Abs. 1 Z 1 und Abs. 1a, § 10a samt Überschrift, § 66 Abs. 4 und 4a, § 67 Abs. 2 und § 72 Abs. 2 Z 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 389/1994 treten mit 1. Jänner 1994 in Kraft.
(7) Es treten in Kraft:
1. § 29 Abs. 5 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 550/1994 mit 1. Jänner 1995,
2. § 7a samt Überschrift in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 550/1994 mit 1. Jänner 1998.
(8) Es treten in Kraft:
1. § 89 Abs. 2 und § 91 Abs. 8 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 665/1994 mit 1. April 1994,
2. § 23 Abs. 3 Satz 1 und § 76 Abs. 2a in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 665/1994 mit 1. Juli 1994,
3. § 57a Abs. 1, Abs. 2 Z 2, Abs. 4 bis 5a und Abs. 8 und 9 sowie § 81 Abs. 4 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 665/1994 mit 1. Oktober 1994.
(9) § 21 Abs. 2, § 24 Abs. 2, § 25 Abs. 4, § 28 Abs. 12, § 29 Abs. 2, § 29a, § 76 Abs. 4, § 77 Abs. 1 und § 93a Abs. 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 43/1995 treten mit 1. Jänner 1995 in Kraft.
(10) § 20 Abs. 2, § 31 samt Überschrift, § 37 Abs. 6, § 56 Abs. 6, § 75 Abs. 1 und 2, § 76 Abs. 1, § 78 Abs. 2, § 81 Abs. 3, § 86 Abs. 3 und die §§ 94 bis 100 und 102 samt Überschriften in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 297/1995 treten mit 1. Mai 1995 in Kraft.
Inkrafttreten von Änderungen dieses Bundesgesetzes
§ 101. (1) § 21 Abs. 2, § 24 Abs. 2, § 25 Abs. 4, § 28 Abs. 12, § 29 Abs. 2, § 29a, § 51 Abs. 2, die §§ 57 und 57a samt Überschriften und § 93a in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 873/1992 treten mit 1. Jänner 1993 in Kraft.
(2) § 5 und § 70 Abs. 1 bis 4 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 256/1993 treten mit 1. Juli 1993 in Kraft.
(3) Es treten in Kraft:
1. § 82a samt Überschrift in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 334/1993 mit 1. Juli 1993,
2. § 81 Abs. 3 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 334/1993 mit 1. Jänner 1994,
3. § 77 Abs. 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 334/1993 mit 1. Jänner 1995.
(4) § 67 Abs. 3b bis 3e und § 76 Abs. 2a in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 518/1993 treten mit 1. Juli 1993 in Kraft.
(5) § 3 Abs. 3, § 18a, § 21 Abs. 2, § 24 Abs. 2, § 25 Abs. 4, § 28 Abs. 12, § 29 Abs. 2, § 29a, § 42, § 47, § 49 Abs. 2, § 51 Abs. 1, § 52 Abs. 5, § 65, § 65a samt Überschrift und § 93a Abs. 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 16/1994 treten mit 1. Jänner 1994 in Kraft.
(6) § 3 Abs. 1 Z 1 und Abs. 1a, § 10a samt Überschrift, § 66 Abs. 4 und 4a, § 67 Abs. 2 und § 72 Abs. 2 Z 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 389/1994 treten mit 1. Jänner 1994 in Kraft.
(7) Es treten in Kraft:
1. § 29 Abs. 5 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 550/1994 mit 1. Jänner 1995,
2. § 7a samt Überschrift in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 550/1994 mit 1. Jänner 1998.
(8) Es treten in Kraft:
1. § 89 Abs. 2 und § 91 Abs. 8 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 665/1994 mit 1. April 1994,
2. § 23 Abs. 3 Satz 1 und § 76 Abs. 2a in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 665/1994 mit 1. Juli 1994,
3. § 57a Abs. 1, Abs. 2 Z 2, Abs. 4 bis 5a und Abs. 8 und 9 sowie § 81 Abs. 4 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 665/1994 mit 1. Oktober 1994.
(9) § 21 Abs. 2, § 24 Abs. 2, § 25 Abs. 4, § 28 Abs. 12, § 29 Abs. 2, § 29a, § 76 Abs. 4, § 77 Abs. 1 und § 93a Abs. 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 43/1995 treten mit 1. Jänner 1995 in Kraft.
(10) § 20 Abs. 2, § 31 samt Überschrift, § 37 Abs. 6, § 56 Abs. 6, § 75 Abs. 1 und 2, § 76 Abs. 1, § 78 Abs. 2, § 81 Abs. 3, § 86 Abs. 3 und die §§ 94 bis 100 und 102 samt Überschriften in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 297/1995 treten mit 1. Mai 1995 in Kraft.
(11) Es treten in Kraft:
1. § 75 Abs. 1 und 2 in der Fassung des Art. XII Z 2 lit. a des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 522/1995 und § 76 Abs. 1 erster Satz in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 522/1995 mit 1. Jänner 1990,
2. § 75 Abs. 1 und 2 in der Fassung des Art. XII Z 2 lit. b des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 522/1995 sowie § 94 und Art. XIII Abs. 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 522/1995 mit 1. Mai 1995,
3. § 40 Abs. 9 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 522/1995 mit dem auf die Kundmachung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 522/1995 folgenden Tag.
Inkrafttreten von Änderungen dieses Bundesgesetzes
§ 101. (1) § 21 Abs. 2, § 24 Abs. 2, § 25 Abs. 4, § 28 Abs. 12, § 29 Abs. 2, § 29a, § 51 Abs. 2, die §§ 57 und 57a samt Überschriften und § 93a in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 873/1992 treten mit 1. Jänner 1993 in Kraft.
(2) § 5 und § 70 Abs. 1 bis 4 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 256/1993 treten mit 1. Juli 1993 in Kraft.
(3) Es treten in Kraft:
1. § 82a samt Überschrift in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 334/1993 mit 1. Juli 1993,
2. § 81 Abs. 3 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 334/1993 mit 1. Jänner 1994,
3. § 77 Abs. 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 334/1993 mit 1. Jänner 1995.
(4) § 67 Abs. 3b bis 3e und § 76 Abs. 2a in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 518/1993 treten mit 1. Juli 1993 in Kraft.
(5) § 3 Abs. 3, § 18a, § 21 Abs. 2, § 24 Abs. 2, § 25 Abs. 4, § 28 Abs. 12, § 29 Abs. 2, § 29a, § 42, § 47, § 49 Abs. 2, § 51 Abs. 1, § 52 Abs. 5, § 65, § 65a samt Überschrift und § 93a Abs. 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 16/1994 treten mit 1. Jänner 1994 in Kraft.
(6) § 3 Abs. 1 Z 1 und Abs. 1a, § 10a samt Überschrift, § 66 Abs. 4 und 4a, § 67 Abs. 2 und § 72 Abs. 2 Z 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 389/1994 treten mit 1. Jänner 1994 in Kraft.
(7) Es treten in Kraft:
1. § 29 Abs. 5 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 550/1994 mit 1. Jänner 1995,
2. § 7a samt Überschrift in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 550/1994 mit 1. Jänner 1998.
(8) Es treten in Kraft:
1. § 89 Abs. 2 und § 91 Abs. 8 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 665/1994 mit 1. April 1994,
2. § 23 Abs. 3 Satz 1 und § 76 Abs. 2a in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 665/1994 mit 1. Juli 1994,
3. § 57a Abs. 1, Abs. 2 Z 2, Abs. 4 bis 5a und Abs. 8 und 9 sowie § 81 Abs. 4 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 665/1994 mit 1. Oktober 1994.
(9) § 21 Abs. 2, § 24 Abs. 2, § 25 Abs. 4, § 28 Abs. 12, § 29 Abs. 2, § 29a, § 76 Abs. 4, § 77 Abs. 1 und § 93a Abs. 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 43/1995 treten mit 1. Jänner 1995 in Kraft.
(10) § 20 Abs. 2, § 31 samt Überschrift, § 37 Abs. 6, § 56 Abs. 6, § 75 Abs. 1 und 2, § 76 Abs. 1, § 78 Abs. 2, § 81 Abs. 3, § 86 Abs. 3 und die §§ 94 bis 100 und 102 samt Überschriften in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 297/1995 treten mit 1. Mai 1995 in Kraft.
(11) Es treten in Kraft:
1. § 75 Abs. 1 und 2 in der Fassung des Art. XII Z 2 lit. a des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 522/1995 und § 76 Abs. 1 erster Satz in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 522/1995 mit 1. Jänner 1990,
2. § 75 Abs. 1 und 2 in der Fassung des Art. XII Z 2 lit. b des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 522/1995 sowie § 94 und Art. XIII Abs. 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 522/1995 mit 1. Mai 1995,
3. § 40 Abs. 9 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 522/1995 mit dem auf die Kundmachung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 522/1995 folgenden Tag.
(12) § 82a in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 201/1996 tritt mit 1. Juni 1996 in Kraft.
Inkrafttreten von Änderungen dieses Bundesgesetzes
§ 101. (1) § 21 Abs. 2, § 24 Abs. 2, § 25 Abs. 4, § 28 Abs. 12, § 29 Abs. 2, § 29a, § 51 Abs. 2, die §§ 57 und 57a samt Überschriften und § 93a in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 873/1992 treten mit 1. Jänner 1993 in Kraft.
(2) § 5 und § 70 Abs. 1 bis 4 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 256/1993 treten mit 1. Juli 1993 in Kraft.
(3) Es treten in Kraft:
1. § 82a samt Überschrift in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 334/1993 mit 1. Juli 1993,
2. § 81 Abs. 3 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 334/1993 mit 1. Jänner 1994,
3. § 77 Abs. 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 334/1993 mit 1. Jänner 1995.
(4) § 67 Abs. 3b bis 3e und § 76 Abs. 2a in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 518/1993 treten mit 1. Juli 1993 in Kraft.
(5) § 3 Abs. 3, § 18a, § 21 Abs. 2, § 24 Abs. 2, § 25 Abs. 4, § 28 Abs. 12, § 29 Abs. 2, § 29a, § 42, § 47, § 49 Abs. 2, § 51 Abs. 1, § 52 Abs. 5, § 65, § 65a samt Überschrift und § 93a Abs. 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 16/1994 treten mit 1. Jänner 1994 in Kraft.
(6) § 3 Abs. 1 Z 1 und Abs. 1a, § 10a samt Überschrift, § 66 Abs. 4 und 4a, § 67 Abs. 2 und § 72 Abs. 2 Z 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 389/1994 treten mit 1. Jänner 1994 in Kraft.
(7) Es treten in Kraft:
1. § 29 Abs. 5 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 550/1994 mit 1. Jänner 1995,
2. § 7a samt Überschrift in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 550/1994 mit 1. Jänner 1998.
(8) Es treten in Kraft:
1. § 89 Abs. 2 und § 91 Abs. 8 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 665/1994 mit 1. April 1994,
2. § 23 Abs. 3 Satz 1 und § 76 Abs. 2a in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 665/1994 mit 1. Juli 1994,
3. § 57a Abs. 1, Abs. 2 Z 2, Abs. 4 bis 5a und Abs. 8 und 9 sowie § 81 Abs. 4 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 665/1994 mit 1. Oktober 1994.
(9) § 21 Abs. 2, § 24 Abs. 2, § 25 Abs. 4, § 28 Abs. 12, § 29 Abs. 2, § 29a, § 76 Abs. 4, § 77 Abs. 1 und § 93a Abs. 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 43/1995 treten mit 1. Jänner 1995 in Kraft.
(10) § 20 Abs. 2, § 31 samt Überschrift, § 37 Abs. 6, § 56 Abs. 6, § 75 Abs. 1 und 2, § 76 Abs. 1, § 78 Abs. 2, § 81 Abs. 3, § 86 Abs. 3 und die §§ 94 bis 100 und 102 samt Überschriften in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 297/1995 treten mit 1. Mai 1995 in Kraft.
(11) Es treten in Kraft:
1. § 75 Abs. 1 und 2 in der Fassung des Art. XII Z 2 lit. a des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 522/1995 und § 76 Abs. 1 erster Satz in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 522/1995 mit 1. Jänner 1990,
2. § 75 Abs. 1 und 2 in der Fassung des Art. XII Z 2 lit. b des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 522/1995 sowie § 94 und Art. XIII Abs. 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 522/1995 mit 1. Mai 1995,
3. § 40 Abs. 9 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 522/1995 mit dem auf die Kundmachung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 522/1995 folgenden Tag.
(12) § 82a in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 201/1996 tritt mit 1. Juni 1996 in Kraft.
(13) In der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 375/1996 treten in Kraft:
1. § 76 Abs. 7 mit 1. Mai 1996,
2. die Aufhebung der Überschrift des § 82a mit 1. Juni 1996,
3. § 18b und § 52 Abs. 4 und 5 sowie die Aufhebung der Anlage 2 Art. II, III, IV, VI, VII, IX und XIII mit dem auf die Kundmachung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 375/1996 folgenden Tag.
Inkrafttreten von Änderungen dieses Bundesgesetzes
§ 101. (1) § 21 Abs. 2, § 24 Abs. 2, § 25 Abs. 4, § 28 Abs. 12, § 29 Abs. 2, § 29a, § 51 Abs. 2, die §§ 57 und 57a samt Überschriften und § 93a in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 873/1992 treten mit 1. Jänner 1993 in Kraft.
(2) § 5 und § 70 Abs. 1 bis 4 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 256/1993 treten mit 1. Juli 1993 in Kraft.
(3) Es treten in Kraft:
1. § 82a samt Überschrift in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 334/1993 mit 1. Juli 1993,
2. § 81 Abs. 3 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 334/1993 mit 1. Jänner 1994,
3. § 77 Abs. 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 334/1993 mit 1. Jänner 1995.
(4) § 67 Abs. 3b bis 3e und § 76 Abs. 2a in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 518/1993 treten mit 1. Juli 1993 in Kraft.
(5) § 3 Abs. 3, § 18a, § 21 Abs. 2, § 24 Abs. 2, § 25 Abs. 4, § 28 Abs. 12, § 29 Abs. 2, § 29a, § 42, § 47, § 49 Abs. 2, § 51 Abs. 1, § 52 Abs. 5, § 65, § 65a samt Überschrift und § 93a Abs. 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 16/1994 treten mit 1. Jänner 1994 in Kraft.
(6) § 3 Abs. 1 Z 1 und Abs. 1a, § 10a samt Überschrift, § 66 Abs. 4 und 4a, § 67 Abs. 2 und § 72 Abs. 2 Z 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 389/1994 treten mit 1. Jänner 1994 in Kraft.
(7) Es treten in Kraft:
1. § 29 Abs. 5 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 550/1994 mit 1. Jänner 1995,
2. § 7a samt Überschrift in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 550/1994 mit 1. Jänner 1998.
(8) Es treten in Kraft:
1. § 89 Abs. 2 und § 91 Abs. 8 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 665/1994 mit 1. April 1994,
2. § 23 Abs. 3 Satz 1 und § 76 Abs. 2a in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 665/1994 mit 1. Juli 1994,
3. § 57a Abs. 1, Abs. 2 Z 2, Abs. 4 bis 5a und Abs. 8 und 9 sowie § 81 Abs. 4 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 665/1994 mit 1. Oktober 1994.
(9) § 21 Abs. 2, § 24 Abs. 2, § 25 Abs. 4, § 28 Abs. 12, § 29 Abs. 2, § 29a, § 76 Abs. 4, § 77 Abs. 1 und § 93a Abs. 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 43/1995 treten mit 1. Jänner 1995 in Kraft.
(10) § 20 Abs. 2, § 31 samt Überschrift, § 37 Abs. 6, § 56 Abs. 6, § 75 Abs. 1 und 2, § 76 Abs. 1, § 78 Abs. 2, § 81 Abs. 3, § 86 Abs. 3 und die §§ 94 bis 100 und 102 samt Überschriften in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 297/1995 treten mit 1. Mai 1995 in Kraft.
(11) Es treten in Kraft:
1. § 75 Abs. 1 und 2 in der Fassung des Art. XII Z 2 lit. a des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 522/1995 und § 76 Abs. 1 erster Satz in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 522/1995 mit 1. Jänner 1990,
2. § 75 Abs. 1 und 2 in der Fassung des Art. XII Z 2 lit. b des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 522/1995 sowie § 94 und Art. XIII Abs. 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 522/1995 mit 1. Mai 1995,
3. § 40 Abs. 9 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 522/1995 mit dem auf die Kundmachung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 522/1995 folgenden Tag.
(12) § 82a in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 201/1996 tritt mit 1. Juni 1996 in Kraft.
(13) In der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 375/1996 treten in Kraft:
1. § 76 Abs. 7 mit 1. Mai 1996,
2. die Aufhebung der Überschrift des § 82a mit 1. Juni 1996,
3. § 18b und § 52 Abs. 4 und 5 sowie die Aufhebung der Anlage 2 Art. II, III, IV, VI, VII, IX und XIII mit dem auf die Kundmachung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 375/1996 folgenden Tag.
(13) § 81 Abs. 8 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 392/1996 tritt mit 1. August 1996 in Kraft.
Vollziehung
§ 102. Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist, soweit darin nicht anderes bestimmt ist, die Bundesregierung, in Angelegenheiten jedoch, die nur den Wirkungsbereich eines Bundesministers betreffen, dieser Bundesminister betraut.
```
Anlage A
13. Fischereidienst Eignung zur Beaufsichtigung und
```
```
zum Schutz der Fischerei auf
```
```
Grund erfolgreicher Absolvierung
```
```
einschlägiger Kurse oder auf
```
```
Grund der erfolgreichen Ablegung
```
```
einer die Kenntnisse für den
```
```
Dienst erweisenden Prüfung
```
```
14. Forstbetriebs- und a) Erfolgreiche Absolvierung der
```
```
Forstschutzdienst Forstfachschule oder (BGBl.
```
```
Nr. 594/1980, Art. I Z 16)
```
```
b) Absolvierung des
```
```
Waldaufseherkurses mit
```
```
erfolgreich abgelegter
```
```
Waldaufseherprüfung
```
```
15. Jagd- und Jagdschutzdienst Erfolgreiche Ablegung einer die
```
```
Eignung zum Berufsjäger
```
```
erweisenden Fachprüfung
```
```
16. Mittlerer technischer Dienst Nachweis der Erwerbung der für
```
```
die Dienstverwendung
```
```
erforderlichen Kenntnisse durch
```
```
erfolgreiche Ablegung einer
```
```
Prüfung
```
```
17. Mittlerer Verwaltungs- und Nachweis der Erwerbung der für
```
```
Kanzleidienst die Dienstverwendung
```
```
erforderlichen Kenntnisse durch
```
```
Ablegung einer Prüfung
```
```
----------
```
*1) Anstellungserfordernis: Geschäftsplanmäßige Verwendung
a) bei Forstverwaltungen als Materialbuchführer,
b) bei Forstverwaltungen oder Sägewerken als Journalbuchführer, wenn ihnen auch die Kontierung, Beleggestaltung, rechnerische Überprüfung der Belege und Mitversehung der Wirtschaftsplannachweisung obliegt.
(BGBl. Nr. 394/1974, Art. I Z 11)
```
Anlage B
```
```
------------
```
```
Dienstzweige und Anstellungserfordernisse
```
```
```
```
Dienstzweig I Anstellungserfordernis
```
```
```
```
Verwendungsgruppe A
```
```
Höherer Dienst
```
```
```
```
1. Höherer forsttechnischer Vollendung der
```
```
Dienst forstwirtschaftlichen Studien
```
```
(§ 58 Abs. 2)
```
```
2. Rechtskundiger Dienst Vollendung der rechts- und
```
```
staatswissenschaftlichen Studien
```
```
(§ 58 Abs. 2)
```
```
3. Höherer Verwaltungsdienst Abgeschlossene Hochschulbildung
```
```
in einer der Verwendung
```
```
entsprechenden Studienrichtung
```
```
(§ 58 Abs. 2)
```
```
```
```
Verwendungsgruppe B
```
```
Gehobener Dienst
```
```
```
```
4. Gehobener Forstdienst (BGBl. a) Erfolgreiche Ablegung der
```
```
Nr. 394/1974, Art. I Z 10) Reifeprüfung an einer
```
```
höheren Lehranstalt für
```
```
Forstwirtschaft oder
```
```
b) erfolgreiche Ablegung der
```
```
Staatsprüfung für den
```
```
Försterdienst bis spätestens
```
```
31. Dezember 1978 und eine
```
```
für die Vorrückung in der
```
```
Verwendungsgruppe C
```
```
anrechenbare Dienstzeit von
```
```
vier Jahren.
```
```
Bedienstete, die das
```
```
Anstellungserfordernis nach
```
```
lit. a erfüllen, sind
```
```
verpflichtet, innerhalb der
```
```
ersten vier Jahre ihres
```
```
Dienstverhältnisses die
```
```
Staatsprüfung für den
```
```
Försterdienst abzulegen. Im
```
```
Falle der Nichteinhaltung dieser
```
```
Verpflichtung ist § 64 Abs. 2
```
```
Z 4 anzuwenden. (BGBl.
```
```
Nr. 394/1974, Art. I Z 10)
```
```
5. Gehobener Rechnungsdienst Erfolgreiche Ablegung der
```
```
Reifeprüfung an einer höheren
```
```
Schule (§ 58 Abs. 2)
```
```
6. Gehobener technischer Dienst Erfolgreiche Ablegung der
```
```
Reifeprüfung an einer höheren
```
```
technischen oder gewerblichen
```
```
Lehranstalt (§ 58 Abs. 2)
```
```
7. Gehobener Verwaltungsdienst Erfolgreiche Ablegung der
```
```
Reifeprüfung an einer höheren
```
```
Schule (§ 58 Abs. 2)
```
```
```
```
Verwendungsgruppe C
```
```
Fachdienst
```
```
```
```
8. Försterdienst Erfolgreiche Ablegung der
```
```
Staatsprüfung für den
```
```
Försterdienst
```
```
9. Kartographisch-geodätischer a) Abgeschlossene
```
```
Fachdienst Berufsausbildung als
```
```
Kartograph oder
```
```
b) mindestens vier Jahre
```
```
dauernde Verwendung als
```
```
Bediensteter der
```
```
Verwendungsgruppe D oder in
```
```
gleichzuwertender Verwendung
```
```
(Praxis)
```
```
und in beiden Fällen
```
```
erfolgreiche Ablegung der
```
```
Prüfung für den
```
```
kartographisch-geodätischen
```
```
Fachdienst
```
```
10. Rechnungsfachdienst *1) Eine mindestens vier Jahre
```
```
dauernde Verwendung als
```
```
Bediensteter der
```
```
Verwendungsgruppe D oder in
```
```
gleichzuwertender Verwendung
```
```
(Praxis) und erfolgreiche
```
```
Ablegung einer die Kenntnisse
```
```
für den Dienst erweisenden
```
```
Fachprüfung. (BGBl.
```
```
Nr. 169/1972, Art. I Z 19)
```
```
11. Technischer Fachdienst a) Eine mindestens vier Jahre
```
```
dauernde Verwendung als
```
```
Bediensteter der
```
```
Verwendungsgruppe D oder in
```
```
gleichzuwertender Verwendung
```
```
(Praxis) und erfolgreiche
```
```
Ablegung einer die
```
```
Kenntnisse für den Dienst
```
```
erweisenden Fachprüfung oder
```
```
b) erfolgreiche Ablegung der
```
```
Staatsprüfung für den
```
```
Försterdienst
```
```
12. Verwaltungsfachdienst Eine mindestens vier Jahre
```
```
dauernde Verwendung als
```
```
Bediensteter der
```
```
Verwendungsgruppe D oder in
```
```
gleichzuwertender Verwendung
```
```
(Praxis) und erfolgreiche
```
```
Ablegung einer die Kenntnisse
```
```
für den Dienst erweisenden
```
```
Fachprüfung
```
```
```
```
Verwendungsgruppe D
```
```
Mittlerer Dienst
```
```
```
```
13. Fischereidienst Eignung zur Beaufsichtigung und
```
```
zum Schutz der Fischerei auf
```
```
Grund erfolgreicher Absolvierung
```
```
einschlägiger Kurse oder auf
```
```
Grund der erfolgreichen Ablegung
```
```
einer die Kenntnisse für den
```
```
Dienst erweisenden Prüfung
```
```
14. Forstbetriebs- und a) Erfolgreiche Absolvierung der
```
```
Forstschutzdienst Forstfachschule oder (BGBl.
```
```
Nr. 594/1980, Art. I Z 16)
```
```
b) Absolvierung des
```
```
Waldaufseherkurses mit
```
```
erfolgreich abgelegter
```
```
Waldaufseherprüfung
```
```
15. Jagd- und Jagdschutzdienst Erfolgreiche Ablegung einer die
```
```
Eignung zum Berufsjäger
```
```
erweisenden Fachprüfung
```
```
16. Mittlerer technischer Dienst Nachweis der Erwerbung der für
```
```
die Dienstverwendung
```
```
erforderlichen Kenntnisse durch
```
```
erfolgreiche Ablegung einer
```
```
Prüfung
```
```
17. Mittlerer Verwaltungs- und Nachweis der Erwerbung der für
```
```
Kanzleidienst die Dienstverwendung
```
```
erforderlichen Kenntnisse durch
```
```
Ablegung einer Prüfung
```
```
```
*1) Anstellungserfordernis: Geschäftsplanmäßige Verwendung
a) bei Forstverwaltungen als Materialbuchführer,
b) bei Forstverwaltungen oder Sägewerken als Journalbuchführer, wenn ihnen auch die Kontierung, Beleggestaltung, rechnerische Überprüfung der Belege und Mitversehung der Wirtschaftsplannachweisung obliegt.
(BGBl. Nr. 394/1974, Art. I Z 11)
```
Anlage B
```
```
```
Diensttitel
1. Soweit im folgenden nicht anders bestimmt ist, ist die jeweilige Funktionsbezeichnung gleichzeitig der Diensttitel des Bediensteten.
@@ -9336,122 +6760,6 @@
6. Ehemalige Bedienstete der Österreichischen Bundesforste dürfen,
Anlage B
Diensttitel
1. Soweit im folgenden nicht anders bestimmt ist, ist die jeweilige Funktionsbezeichnung gleichzeitig der Diensttitel des Bediensteten.
2. Bedienstete im höheren Dienst sind berechtigt,
a) sofern sie das forstwirtschaftliche Studium vollendet haben, ab dem Zeitpunkt des Anfalles der Gehaltsstufe 8 den Diensttitel „Forstrat der Österreichischen Bundesforste“ und ab dem Zeitpunkt des Anfalles der Gehaltsstufe 11 in der Verwendungsstufe A 3 oder ab der Überstellung in die Verwendungsstufen A 1 oder A 2 den Diensttitel „Oberforstrat der Österreichischen Bundesforste“ zu führen,
b) sofern sie ein sonstiges Hochschulstudium vollendet haben, ab dem Zeitpunkt des Anfalles der Gehaltsstufe 8 den Diensttitel „Direktionsrat der Österreichischen Bundesforste“ und ab dem Zeitpunkt des Anfalles der Gehaltsstufe 11 in der Verwendungsstufe A 3 oder ab der Überstellung in die Verwendungsstufen A 1 oder A 2 den Diensttitel „Oberdirektionsrat der Österreichischen Bundesforste“ zu führen.
c) in der Verwendungsstufe A 1 ab dem Zeitpunkt des Anfalles der Gehaltsstufe 12, in der Verwendungsstufe A 2 als Oberforstmeister ab dem Zeitpunkt des Anfalles der Gehaltsstufe 14, in der Verwendungsstufe A 2 als Referatsleiter in der Generaldirektion ab dem Zeitpunkt des Anfalles der Gehaltsstufe 15 und in der Verwendungsstufe A 2 in sonstiger Verwendung ab dem Zeitpunkt des Anfalles der Gehaltsstufe 16 den Diensttitel “Hofrat der Österreichischen Bundesforste” zu führen.
3. Bedienstete im gehobenen Dienst sind berechtigt,
a) wenn sie im gehobenen Forstdienst tätig sind und die Gehaltsstufe 10 erreicht haben, den Diensttitel „Oberförster der Österreichischen Bundesforste“ zu führen; die Generaldirektion kann solchen Bediensteten, wenn sie die Gehaltsstufe 18 erreicht haben und seit mindestens fünf Jahren in einer besonders verantwortungsvollen und herausgehobenen Verwendung stehen, das Recht zur Führung des Diensttitels „Forstverwalter der Österreichischen Bundesforste“ zuerkennen;
die Zahl der mit diesem Diensttitel ausgestatteten Bediensteten darf 20 nicht übersteigen;
b) wenn sie in sonstigen Verwendungen tätig sind, je nach Art ihrer Verwendung in den Verwendungsstufen B 3 oder B 2 ab dem Zeitpunkt des Anfalles der Gehaltsstufe 11 und in der Verwendungsstufe B 4 ab dem Zeitpunkt des Anfalles der Gehaltsstufe 15 den Diensttitel „Sekretär des Rechnungsdienstes der Österreichischen Bundesforste“, „Sekretär des technischen Dienstes der Österreichischen Bundesforste“ oder „Sekretär des Verwaltungsdienstes der Österreichischen Bundesforste“, in der Verwendungsstufe B 2 ab dem Zeitpunkt des Anfalles der Gehaltsstufe 13 und in der Verwendungsstufe B 3 ab dem Zeitpunkt des Anfalles der Gehaltsstufe 17 den Diensttitel „Amtsrat der Österreichischen Bundesforste“, in der Verwendungsstufe B 2 ab dem Zeitpunkt des Anfalles der Gehaltsstufe 17 den Diensttitel „Amtsdirektor der Österreichischen Bundesforste“ und in der Verwendungsstufe B 1 den Diensttitel „Rechnungsdirektor der Österreichischen Bundesforste“ zu führen;
4. Bedienstete im Fachdienst sind berechtigt, ab dem Zeitpunkt des Anfalles der Gehaltsstufe 8 den Diensttitel „Kontrollor der Österreichischen Bundesforste“, ab dem Zeitpunkt des Anfalles der Gehaltsstufe 12 oder ab der Überstellung in die Verwendungsstufe C 3 den Diensttitel „Oberkontrollor der Österreichischen Bundesforste“, in den Verwendungsstufen C 3 oder C 2 ab dem Zeitpunkt des Anfalles der Gehaltsstufe 16 oder ab der Überstellung in die Verwendungsstufe C 1 den Diensttitel „Fachinspektor der Österreichischen Bundesforste“ und in den Verwendungsstufen C 2 und C 1 ab dem Zeitpunkt des Anfalles der Gehaltsstufe 19 den Diensttitel „Fachoberinspektor der Österreichischen Bundesforste“ zu führen.
5. Bedienstete des mittleren Dienstes sind berechtigt,
a) wenn sie im Fischereidienst verwendet werden, ab dem Zeitpunkt des Anfalles der Gehaltsstufe 13 den Diensttitel „Oberfischer der Österreichischen Bundesforste“ zu führen,
b) wenn sie im Forstbetriebs- und Forstschutzdienst verwendet werden, ab dem Zeitpunkt des Anfalles der Gehaltsstufe 13 den Diensttitel „Oberforstwart der Österreichischen Bundesforste“ zu führen,
c) wenn sie im Jagd- und Jagdschutzdienst verwendet werden, ab dem Zeitpunkt des Anfalles der Gehaltsstufe 13 den Diensttitel „Oberjäger der Österreichischen Bundesforste“ zu führen,
d) wenn sie im mittleren technischen Dienst oder im Verwaltungshilfs- und Kanzleidienst verwendet werden, ab dem Zeitpunkt des Anfalles der Gehaltsstufe 9 den Diensttitel „Offizial der Österreichischen Bundesforste“ und ab dem Zeitpunkt des Anfalles der Gehaltsstufe 13 den Diensttitel „Oberoffizial der Österreichischen Bundesforste“ zu führen.
6. Ehemalige Bedienstete der Österreichischen Bundesforste dürfen, wenn ihr Dienstverhältnis nicht aus ihrem Verschulden oder durch ihren Austritt geendet hat, den zuletzt innegehabten Diensttitel weiterführen, haben aber den Zusatz „i. R.“ (im Ruhestand) anzufügen.
Zum Inkrafttreten vgl. Z 3
Artikel XV
(Verfassungsbestimmung)
Erhöhung von Ruhe- und Versorgungsbezügen und die Bemessung von Versorgungsbezügen
*(Anm.: aus BGBl. Nr. 334/1993, zu den §§ 77, 81, 82a, und 95d, BGBl. Nr. 298/1986)*
1. Im Dienstrecht sind die Erhöhungen der Ruhebezüge und der Versorgungsbezüge so zu regeln, daß sie der Aufwertung und der Anpassung der Pensionen in der gesetzlichen Sozialversicherung gleichwertig sind. Zur Herstellung dieser Gleichwertigkeit sind Pensionssicherungsbeiträge festzusetzen.
2. Bei der Bemessung von Versorgungsbezügen des überlebenden Ehegatten ist, sofern es sich nicht um eine Erhöhung gemäß Z 1 handelt, dessen sonstiges Einkommen zu berücksichtigen. Soweit es sich bei dieser Bemessung nicht um eine Erhöhung von Versorgungsbezügen auf eine Mindestversorgungsleistung handelt, ist dieses Einkommen nur in dem Ausmaß zu berücksichtigen, als es für Ansprüche oder Anwartschaften aus der Altersversorgung zugrunde zu legen ist.
3. Es treten in Kraft
a) Z 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 334/1993 mit 1. Juli 1993,
b) Z 2 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 334/1993 mit 1. Jänner 1995.
Artikel XV
(Verfassungsbestimmung)
Bemessung von Versorgungsbezügen
*(Anm.: aus BGBl. Nr. 334/1993, zu den §§ 77, 81, 82a, und 95d, BGBl. Nr. 298/1986)*
Bei der Bemessung von Versorgungsbezügen des überlebenden Ehegatten ist dessen sonstiges Einkommen zu berücksichtigen. Soweit es sich bei dieser Bemessung nicht um eine Erhöhung von Versorgungsbezügen auf eine Mindestversorgungsleistung handelt, ist dieses Einkommen nur in dem Ausmaß zu berücksichtigen, als es für Ansprüche oder Anwartschaften aus der Altersversorgung zugrunde zu legen ist.
Artikel III
(1) Das monatliche Sonderentgelt (mit Ausnahme der Haushaltszulage)
1. jener Vertragsbediensteten des Bundes, mit denen vor dem 1. Jänner 1987 gemäß § 36 des Vertragsbedienstetengesetzes 1948 ein Sondervertrag abgeschlossen worden ist, und
2. jener Bediensteten der Österreichischen Bundesforste, mit denen vor dem 1. Jänner 1987 gemäß § 70 der Bundesforste-Dienstordnung 1986 ein Sondervertrag abgeschlossen worden ist,
wird ab 1. Jänner 1987 um 2,9 vH erhöht.
(2) Ergeben sich bei der Anwendung des Abs. 1 im Endergebnis Restbeträge von 50 g und mehr, so sind diese auf volle Schillingbeträge aufzurunden. Ergeben sich jedoch im Endergebnis Restbeträge von weniger als 50 g, so sind diese zu vernachlässigen.
(3) Eine Erhöhung nach den Abs. 1 und 2 ist jedoch nur dann vorzunehmen, wenn
1. sich diese Erhöhung nicht bereits aus dem Sondervertrag ergibt oder
2. im Sondervertrag die Erhöhung des Sonderentgeltes nicht an andere Anlaßfälle als Bezugserhöhungen oder Teuerungsabgeltungen im öffentlichen Dienst geknüpft ist.
(4) Die nach den Abs. 1 und 2 in Verbindung mit Abs. 3 erforderlichen Maßnahmen bedürfen nicht der im § 36 des Vertragsbedienstetengesetzes 1948 bzw. im § 70 der Bundesforste-Dienstordnung 1986 vorgesehenen Genehmigung des Bundeskanzlers und des Bundesministers für Finanzen.
Artikel III
(Anm.: zu § 70, BGBl. Nr. 298/1986)
(1) Das monatliche Sonderentgelt (mit Ausnahme der Haushaltszulage)
1. jener vollbeschäftigten Vertragsbediensteten des Bundes, mit denen vor dem 1. Juli 1988 gemäß § 36 des Vertragsbedienstetengesetzes 1948 ein Sondervertrag abgeschlossen worden ist, und
2. jener vollbeschäftigten Bediensteten der Österreichischen Bundesforste, mit denen vor dem 1. Juli 1988 gemäß § 70 der Bundesforste-Dienstordnung 1986 ein Sondervertrag abgeschlossen worden ist,
wird ab 1. Juli 1988 um 330 S erhöht. Allfällige, in Schillingbeträgen ausgedrückte Zulagen (ausgenommen die Haushaltszulage) werden um 1,2 vH erhöht.
(2) Bei
1. teilbeschäftigten Vertragsbediensteten des Bundes, mit denen vor dem 1. Juli 1988 gemäß § 36 des Vertragsbedienstetengesetzes 1948 ein Sondervertrag abgeschlossen worden ist, und
2. teilbeschäftigten Bediensteten der Österreichischen Bundesforste, mit denen vor dem 1. Juli 1988 gemäß § 70 der Bundesforste-Dienstordnung 1986 ein Sondervertrag abgeschlossen worden ist,
sind zunächst jenes Sonderentgelt und die Beträge jener allfälligen, in Schillingbeträgen ausgedrückten Zulagen (ausgenommen die Haushaltszulage) zu ermitteln, die ihnen im Falle der Vollbeschäftigung gebühren würden. Auf dieses Sonderentgelt (und die allfälligen Zulagen) sind hierauf die im Abs. 1 vorgesehenen Berechnungsvorschriften anzuwenden. Von den auf diese Weise errechneten Beträgen sind schließlich jene Teile zu ermitteln, die sich unter Berücksichtigung des Beschäftigungsausmaßes ergeben. Diese Teile gelten ab 1. Juli 1988 als neues Sonderentgelt oder als neue Zulagenbeträge des teilbeschäftigten Vertragsbediensteten bzw. des teilbeschäftigten Bediensteten der Österreichischen Bundesforste.
(3) Ergeben sich bei der Anwendung der Abs. 1 und 2 in den Endergebnissen Restbeträge von 50 g und mehr, so sind diese auf volle Schillingbeträge aufzurunden. Ergeben sich jedoch in den Endergebnissen Restbeträge von weniger als 50 g, so sind diese zu vernachlässigen.
(4) Eine Erhöhung nach den Abs. 1 bis 3 ist jedoch nur dann vorzunehmen, wenn
1. sich diese Erhöhung nicht bereits aus dem Sondervertrag ergibt oder
2. im Sondervertrag die Erhöhung des Sonderentgeltes nicht an andere Anlaßfälle als Bezugserhöhungen oder Teuerungsabgeltungen im öffentlichen Dienst geknüpft ist.
(5) Die nach den Abs. 1 bis 3 in Verbindung mit Abs. 4 erforderlichen Maßnahmen bedürfen nicht der im § 36 des Vertragsbedienstetengesetzes 1948 beziehungsweise im § 70 der Bundesforste-Dienstordnung 1986 vorgesehenen Genehmigung des Bundeskanzlers und des Bundesministers für Finanzen.
Artikel IV
Die für die Zeiträume nach Ablauf des Jahres 1986
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(3) Bediensteten der Österreichischen Bundesforste der Verwendungsgruppe D, deren gegenwärtiges Dienstverhältnis vor dem 1. Jänner 1984 begonnen hat und die das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, gebührt bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres anstelle des im § 21 Abs. 4 der Bundesforste-Dienstordnung 1986 vorgesehenen Gehaltes das Gehalt der Gehaltsstufe 1 abzüglich des Unterschiedsbetrages zwischen dem Gehalt der Gehaltsstufen 1 und 2. § 20 Abs. 3 der Bundesforste-Dienstordnung 1986 ist anzuwenden.
Artikel V
(Anm.: zu §§ 21, 24, 25, 28, 29, 81, BGBl. Nr. 298/1986)
(1) Das monatliche Sonderentgelt (mit Ausnahme der Haushaltszulage)
1. jener Vertragsbediensteten des Bundes, mit denen vor dem 1. Jänner 1989 gemäß § 36 des Vertragsbedienstetengesetzes 1948 ein Sondervertrag abgeschlossen worden ist, und
2. jener Bediensteten der Österreichischen Bundesforste, mit denen vor dem 1. Jänner 1989 gemäß § 70 der Bundesforste-Dienstordnung 1986 ein Sondervertrag abgeschlossen worden ist,
wird ab 1. Jänner 1989 um 2,9 vH erhöht.
(2) Das monatliche Sonderentgelt (mit Ausnahme der Haushaltszulage)
1. jener Vertragsbediensteten des Bundes, mit denen vor dem 1. Jänner 1990 gemäß § 36 des Vertragsbedienstetengesetzes 1948 ein Sondervertrag abgeschlossen worden ist, und
2. jener Bediensteten der Österreichischen Bundesforste, mit denen vor dem 1. Jänner 1990 gemäß § 70 der Bundesforste-Dienstordnung 1986 ein Sondervertrag abgeschlossen worden ist,
wird ab 1. Jänner 1990 um 2,9 vH erhöht.
(3) Ergeben sich bei der Anwendung der Abs. 1 und 2 im Endergebnis Restbeträge von 50 g und mehr, so sind diese auf volle Schillingbeträge aufzurunden. Ergeben sich jedoch im Endergebnis Restbeträge von weniger als 50 g, so sind diese zu vernachlässigen.
(4) Eine Erhöhung nach den Abs. 1 bis 3 ist jedoch nur dann vorzunehmen, wenn
1. sich diese Erhöhung nicht bereits aus dem Sondervertrag ergibt oder
2. im Sondervertrag die Erhöhung des Sonderentgeltes nicht an andere Anlaßfälle als Bezugserhöhungen oder Teuerungsabgeltungen im öffentlichen Dienst geknüpft ist.
(5) Die nach den Abs. 1 bis 4 erforderlichen Maßnahmen bedürfen nicht der im § 36 des Vertragsbedienstetengesetzes 1948 beziehungsweise im § 70 der Bundesforste-Dienstordnung 1986 vorgesehenen Genehmigung des Bundeskanzlers und des Bundesministers für Finanzen.
Artikel VII
(Anm.: zu § 21, BGBl. Nr. 298/1986)
(1) (Anm.: Inkrafttretensbestimmungen)
(2) § 11 Abs. 3 und 4 und § 14 Abs. 3 bis 5 des Vertragsbedienstetengesetzes 1948 und § 21 Abs. 4 und 5 der Bundesforste-Dienstordnung 1986 treten mit Ablauf des 30. Juni 1991 außer Kraft.
(3) Mit dem Außerkrafttreten der im Abs. 2 angeführten Bestimmungen treten
1. § 11 Abs. 3 und § 14 Abs. 3 und 4 des Vertragsbedienstetengesetzes 1948 in der bis zum 31. Dezember 1983 geltenden Fassung sowie
2. § 17 Abs. 4 der Bundesforste-Dienstordnung, BGBl. Nr. 201/1969, in der bis zum 31. Dezember 1983 geltenden Fassung als § 21 Abs. 4 der Bundesforste-Dienstordnung 1986
wieder in Kraft.
(4) (Anm.: Vollziehungsklausel)
Artikel XXIV
Inkrafttreten und Vollziehung
(Anm.: zu §§ 50, 52, 56, 67, 76, 81 und 95c, BGBl. Nr. 298/1986)
(1) (Anm.: Inkrafttretensbestimmung)
(2) (Anm.: betrifft das Landarbeitsgesetz 1984, BGBl. Nr. 287/1984)
(3) Ansprüche nach diesem Bundesgesetz haben nur Eltern, Adoptiv- oder Pflegeeltern, wenn das Kind nach dem 30. Juni 1990 geboren wurde. Die Meldefristen für die Inanspruchnahme von Karenzurlauben oder von zu vereinbarenden Teilzeitbeschäftigungen verlängern sich nach Geburten, die zwischen dem 1. Juli 1990 und der Kundmachung dieses Bundesgesetzes erfolgen, um vier Wochen nach der Kundmachung dieses Bundesgesetzes. Ansprüche von Eltern, Adoptiv- oder Pflegeeltern, deren Kind vor dem 1. Juli 1990 geboren wurde, richten sich nach den gesetzlichen Bestimmungen, die unmittelbar vor ihrer Änderung durch dieses Bundesgesetz gegolten haben.
(4) (Anm.: Inkrafttretensbestimmung)
(5) Abs. 3 gilt nicht für die Anwendung
1. des § 22 Abs. 4 des Gehaltsgesetzes 1956 auf Karenzurlaube nach § 75a BDG 1979 und
2. der §§ 76 und 81 der Bundesforste-Dienstordnung 1986 auf Karenzurlaube nach § 56a (Anm.: richtig: § 56) der Bundesforste-Dienstordnung 1986.
(6) Abs. 3 gilt für die Anwendung
1. der §§ 35, 55 und 65a des Vertragsbedienstetengesetzes 1948 nur hinsichtlich der Anspruchsfälle des § 35 Abs. 3 Z 3 und 4 des Vertragsbedienstetengesetzes 1948 und
2. der §§ 67 und 95c der Bundesforste-Dienstordnung 1986 nur hinsichtlich der Anspruchsfälle des § 67 Abs. 3 Z 3 und 4 der Bundesforste-Dienstordnung 1986.
(7) (Anm.: betrifft das Allgemeine Sozialversicherungsgesetz, BGBl. Nr. 189/1955)
(8) (Anm.: betrifft das Betriebshilfegesetz, BGBl. Nr. 359/1982)
(9) (Anm.: Inkrafttretensbestimmung)
(10) (Anm.: Vollziehungsklausel)
(11) (Anm.: Vollziehungsklausel)