Änderungshistorie

Bundesgesetz über das Dienst- und Besoldungsrecht der Bediensteten der Österreichischen Bundesforste (Bundesforste-Dienstordnung 1986)

44 Versionen · 1970-01-01 — 1996-07-31
1996-07-31
Bundesforste-Dienstordnung 1986 — art. 52
1996-05-31
Bundesforste-Dienstordnung 1986 — art. 15
1995-04-30
Bundesforste-Dienstordnung 1986 — art. 31
1994-12-31
Bundesforste-Dienstordnung 1986 — art. 24
1994-06-30
Bundesforste-Dienstordnung 1986 — art. 41
1994-03-31
Bundesforste-Dienstordnung 1986 — art. 91
1993-12-31
Bundesforste-Dienstordnung 1986 — art. 42
1993-06-30
Bundesforste-Dienstordnung 1986 — art. 70
1992-12-31
Bundesforste-Dienstordnung 1986 — art. 57
1990-12-31
Bundesforste-Dienstordnung 1986 — art. 62
1990-06-30
Bundesforste-Dienstordnung 1986 — art. 43
1989-12-31
Bundesforste-Dienstordnung 1986 — art. 28
1989-10-20
Bundesforste-Dienstordnung 1986 — art. 27
1988-06-30
Bundesforste-Dienstordnung 1986 — art. 3
1987-12-31
Bundesforste-Dienstordnung 1986 — art. 9
1986-12-31
Bundesforste-Dienstordnung 1986 — art. 3
1986-06-11
Bundesforste-Dienstordnung 1986 — art. 2
1997-12-31
Bundesforste-Dienstordnung 1986 — art. 7
1996-07-31
Bundesforste-Dienstordnung 1986 — art. 18
1996-05-31
Bundesforste-Dienstordnung 1986 — art. 82
1996-04-30
Bundesforste-Dienstordnung 1986 — art. 76
1995-08-08
Bundesforste-Dienstordnung 1986 — art. 40
1995-04-30
Bundesforste-Dienstordnung 1986 — art. 20
1994-12-31
Bundesforste-Dienstordnung 1986 — art. 21
1994-09-30
Bundesforste-Dienstordnung 1986 — art. 57
1994-06-30
Bundesforste-Dienstordnung 1986 — art. 23
1994-03-31
Bundesforste-Dienstordnung 1986 — art. 89
1993-12-31
Bundesforste-Dienstordnung 1986 — art. 18
1993-06-30
Bundesforste-Dienstordnung 1986 — art. 5
1992-12-31
Bundesforste-Dienstordnung 1986 — art. 28
1991-12-31
Bundesforste-Dienstordnung 1986 — art. 28
1991-06-30
Bundesforste-Dienstordnung 1986 — art. 17
1990-12-31
Bundesforste-Dienstordnung 1986 — art. 28
1990-06-30
Bundesforste-Dienstordnung 1986 — art. 50
1989-12-31
Bundesforste-Dienstordnung 1986 — art. 28
1989-10-20
Bundesforste-Dienstordnung 1986 — art. 1
1989-07-31
Bundesforste-Dienstordnung 1986 — art. 28
1988-12-31
Bundesforste-Dienstordnung 1986 — art. 28
1988-06-30
Bundesforste-Dienstordnung 1986 — art. 28
1987-12-31
Bundesforste-Dienstordnung 1986 — art. 7
1987-06-19
Bundesforste-Dienstordnung 1986 — art. 7
1986-12-31
Bundesforste-Dienstordnung 1986 — art. 28
1986-06-11
Bundesforste-Dienstordnung 1986 — art. 0
1970-01-01
Bundesforste-Dienstordnung 1986
Originalfassung Text zu diesem Datum

Änderungen vom 1994-06-30

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(BGBl. Nr. 384/1977, Art. I Z 2)
Überstellung
§ 23. (1) Überstellung ist die Einreihung eines Bediensteten in eine andere Verwendungsgruppe.
(2) Wird ein Bediensteter aus der Verwendungsgruppe D in die Verwendungsgruppe C oder B oder aus der Verwendungsgruppe C in die Verwendungsgruppe B überstellt, so ändern sich seine Gehaltsstufe und sein Vorrückungstermin nicht.
(3) Wird ein Bediensteter aus der Verwendungsgruppe D, C oder B in die Verwendungsgruppe A überstellt, so gebühren ihm die Gehaltsstufe und der Vorrückungstermin, die sich ergeben würden, wenn er die Zeit, die für die Vorrückung in seiner bisherigen Verwendungsgruppe maßgebend war, in dem vier Jahre übersteigenden Ausmaß als Bediensteter der neuen Verwendungsgruppe zurückgelegt hätte. An die Stelle des Zeitraumes von vier Jahren tritt ein solcher von sechs Jahren, wenn der Bedienstete nicht die Vollendung einer Hochschulbildung im Sinne der Ernennungserfordernisse für Bundesbeamte der Verwendungsgruppe A aufweist.
(4) Erfüllt ein Bediensteter das im Abs. 3 angeführte Erfordernis des abgeschlossenen Hochschulstudiums erst nach der Überstellung in die Verwendungsgruppe A, so sind seine Gehaltsstufe und sein Vorrückungstermin mit Wirkung vom Tag der Erfüllung dieses Erfordernisses entsprechend dem Abs. 3 neu festzusetzen.
(5) Wird ein Bediensteter in eine niedrigere Verwendungsgruppe überstellt, so gebühren ihm die Gehaltsstufe und der Vorrückungstermin, die sich ergeben würden, wenn er die Zeit, die für die Vorrückung in der bisherigen Verwendungsgruppe maßgebend war, als Bediensteter der neuen Verwendungsgruppe zurückgelegt hätte.
(6) Ist ein Bediensteter in eine höhere Verwendungsgruppe überstellt worden und wird er nachher in eine niedrigere Verwendungsgruppe überstellt, so ist er so zu behandeln, als ob er bis zur Überstellung in die niedrigere Verwendungsgruppe in der Verwendungsgruppe geblieben wäre, aus der er in die höhere Verwendungsgruppe überstellt worden ist.
(7) Ist das jeweilige Gehalt in der neuen Verwendungsgruppe niedriger als das Gehalt, das dem Bediensteten jeweils in seiner bisherigen Verwendungsgruppe zukommen würde, so gebührt dem Bediensteten eine Ergänzungszulage auf dieses Gehalt. Ist jedoch das Gehalt, das der Bedienstete bei einer Überstellung in eine niedrigere Verwendungsgruppe erhält, niedriger als das bisherige Gehalt, so gebührt dem Bediensteten abweichend vom ersten Satz eine nach Maßgabe des Erreichens eines höheren Gehaltes einzuziehende Ergänzungszulage auf das bisherige Gehalt.
Dienstalterszulage
§ 24. (1) Den Bediensteten gebührt nach zwei in der höchsten Gehaltsstufe ihrer Verwendungsgruppe verbrachten Jahren eine Dienstalterszulage.
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(3) Eine Dienstbefreiung nach Abs. 1 und 2 gilt als eine durch Krankheit verursachte Abwesenheit vom Dienst.
Dienstbefreiung aus Anlaß eines Kurgebrauches
§ 41. (1) Dem Bediensteten ist, sofern nicht zwingende dienstliche Gründe entgegenstehen, auf Antrag für die Dauer eines Kuraufenthaltes Dienstbefreiung zu gewähren, wenn
1. ein Sozialversicherungsträger oder ein Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen die Kosten der Kur trägt oder einen Kurkostenbeitrag leistet und
2. die Kur in der Benützung einer Mineralquelle oder eines Moorbades oder im Aufenthalt in einem vorgeschriebenen Klima oder in der therapeutischen Anwendung von kaltem Wasser (sogenannte „Kneipp-Kur“) besteht und ärztlich überwacht wird.
(2) Dem Bediensteten ist, sofern nicht zwingende dienstliche Gründe entgegenstehen, auf Antrag auch für die Dauer der Unterbringung in einem Genesungsheim Dienstbefreiung zu gewähren, wenn der Bedienstete zur völligen Herstellung der Gesundheit von einem Sozialversicherungsträger oder einem Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen nach einem chirurgischen Eingriff oder nach einer schweren Erkrankung in ein Genesungsheim eingewiesen wird und die Kosten des Aufenthaltes im Genesungsheim vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen oder vom Sozialversicherungsträger satzungsgemäß getragen werden.
(3) Eine Dienstbefreiung nach Abs. 1 und 2 gilt als eine durch Krankheit verursachte Abwesenheit vom Dienst.
Anspruch auf Erholungsurlaub
§ 42. (1) Der Bedienstete hat in jedem Kalenderjahr Anspruch auf Erholungsurlaub.