Änderungshistorie
Bundesgesetz über das Herstellen und das Inverkehrbringen von Tabakerzeugnissen sowie die Werbung für Tabakerzeugnisse und den Nichtraucherschutz (Tabakgesetz)
17 Versionen
· 1995-06-30 — 2025-12-31
2025-12-31
Tabak- und Nichtraucherinnen- bzw. Nichtraucherschutzgesetz — art. 1
2025-12-29
Tabak- und Nichtraucherinnen- bzw. Nichtraucherschutzgesetz — art. 18
2025-07-23
Tabak- und Nichtraucherinnen- bzw. Nichtraucherschutzgesetz — art. 1
2019-10-31
Tabak- und Nichtraucherinnen- bzw. Nichtraucherschutzgesetz — art. 12
2019-07-23
Tabak- und Nichtraucherinnen- bzw. Nichtraucherschutzgesetz — art. 18
2019-05-19
Tabak- und Nichtraucherinnen- bzw. Nichtraucherschutzgesetz — art. 7
2018-12-31
Tabak- und Nichtraucherinnen- bzw. Nichtraucherschutzgesetz — art. 2
2018-06-14
Tabak- und Nichtraucherinnen- bzw. Nichtraucherschutzgesetz — art. 17
2018-05-24
Tabak- und Nichtraucherinnen- bzw. Nichtraucherschutzgesetz — art. 10
2018-04-30
Tabak- und Nichtraucherinnen- bzw. Nichtraucherschutzgesetz — art. 12
2018-04-24
Tabak- und Nichtraucherinnen- bzw. Nichtraucherschutzgesetz — art. 14
2016-05-20
Tabak- und Nichtraucherinnen- bzw. Nichtraucherschutzgesetz — art. 17
2016-05-20
Aufhebung
2016-05-19
Tabak- und Nichtraucherinnen- bzw. Nichtraucherschutzgesetz — art. 7
2008-12-31
Tabak- und Nichtraucherinnen- bzw. Nichtraucherschutzgesetz — art. 13
2008-08-11
Tabak- und Nichtraucherinnen- bzw. Nichtraucherschutzgesetz — art. 10
2003-08-21
Tabak- und Nichtraucherinnen- bzw. Nichtraucherschutzgesetz — art. 10
1995-06-30
Tabak- und Nichtraucherinnen- bzw. Nichtraucherschutzgesetz — versió
Originalfassung
Text zu diesem Datum
Änderungen vom 2019-10-31
@@ -1756,6 +1756,32 @@
(6) Abs. 1 bis 5 gelten nicht in ausschließlich privaten Zwecken dienenden Räumen.
Abkürzung
TNRSG
Umfassender Nichtraucherinnen- und Nichtraucherschutz
§ 12. (1) Rauchverbot gilt in Räumen für
1. Unterrichts- und Fortbildungszwecke,
2. Verhandlungszwecke,
3. schulsportliche Betätigung, schulische oder solche Einrichtungen, in denen Kinder oder Jugendliche beaufsichtigt, aufgenommen oder beherbergt werden, einschließlich der dazugehörigen Freiflächen, und
4. die Herstellung, Verarbeitung, Verabreichung oder Einnahme von Speisen oder Getränken sowie die in Gastronomiebetrieben für alle den Gästen zur Verfügung stehenden Bereiche, ausgenommen Freiflächen.
(2) Rauchverbot gilt auch in Mehrzweckhallen bzw. Mehrzweckräumen. Miterfasst sind auch nicht ortsfeste Einrichtungen, insbesondere Festzelte.
(3) Rauchverbot gilt auch in Räumen, in denen Vereinstätigkeiten im Beisein von Kindern und Jugendlichen ausgeübt werden, sowie in Räumen, in denen Vereine Veranstaltungen, auch ohne Gewinnerzielungsabsicht, abhalten. Es ist dabei unbeachtlich, ob der Zutritt nur auf einen im Vorhinein bestimmten Personenkreis beschränkt ist. Darüber hinaus gilt Rauchverbot für Vereine dann, wenn durch die Vereinsaktivitäten eine Umgehung der Bestimmungen gemäß Abs. 1 oder 2 erfolgt.
(4) Rauchverbot gilt auch für geschlossene öffentliche und private Verkehrsmittel zur entgeltlichen oder gewerblichen Personenbeförderung. Dies gilt auch in nicht der entgeltlichen oder gewerblichen Personenbeförderung dienenden Verkehrsmitteln, wenn sich im Fahrzeug eine Person befindet, die das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet hat.
(5) Die Regelungen des Rauchverbotes im Sinne dieser Bestimmung erstrecken sich auch auf die Verwendung von verwandten Erzeugnissen und von Wasserpfeifen.
(6) Abs. 1 bis 5 gelten nicht in ausschließlich privaten Zwecken dienenden Räumen.
§ 13. (1) Unbeschadet arbeitsrechtlicher Bestimmungen und der Regelung des § 12 gilt Rauchverbot in allgemein zugänglichen Räumen folgender Einrichtungen:
1. Amtsgebäuden,
@@ -1902,6 +1928,22 @@
TNRSG
Kennzeichnungspflicht
§ 13b. (1) Rauchverbote gemäß den §§ 12 und 13 sind in den unter das Rauchverbot fallenden Räumen und Einrichtungen durch den Rauchverbotshinweis „Rauchen verboten“ kenntlich zu machen.
(2) Anstatt des Rauchverbotshinweises gemäß Abs. 1 können die Rauchverbote auch durch Rauchverbotssymbole, aus denen eindeutig das Rauchverbot hervorgeht, kenntlich gemacht werden.
(3) Die Rauchverbotshinweise gemäß Abs. 1 oder die Rauchverbotssymbole gemäß Abs. 2 sind in ausreichender Zahl und Größe so anzubringen, dass sie überall im Raum oder der Einrichtung gut sichtbar sind.
*(Anm.: Abs. 4 aufgehoben durch Z 2, BGBl. I Nr. 66/2019)*
(5) Die Bundesministerin für Gesundheit, Familie und Jugend wird ermächtigt, Näheres über Inhalt, Art und Form der Kennzeichnung durch Verordnung festzulegen.
Abkürzung
TNRSG
Obliegenheiten betreffend den Nichtraucherschutz
§ 13c. (1) Die Inhaber von