Änderungshistorie

Bundesgesetz vom 28. Juni 1985 betreffend die Errichtung einer Bundesstraßen-Planungs- und Errichtungsgesellschaft für Wien

5 Versionen · 1985-08-10 — 1989-03-31
1989-03-31
Bundesstraßen-Planungs- und Errichtungsgesellschaft für Wien — art. 1
1985-12-31
Bundesstraßen-Planungs- und Errichtungsgesellschaft für Wien — art. 7
1985-11-15
Bundesstraßen-Planungs- und Errichtungsgesellschaft für Wien — art. 8
1985-09-10
Bundesstraßen-Planungs- und Errichtungsgesellschaft für Wien — art. 0
1985-08-10
Bundesstraßen-Planungs- und Errichtungsgesellschaft für Wien — versi
Originalfassung Text zu diesem Datum

Änderungen vom 1985-11-15

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(2) Der Bundesminister für Finanzen wird ermächtigt, im Jahre 1985 den beim Ansatz 1/64298 anfallenden Mehrausgaben von höchstens 3 Millionen Schilling zuzustimmen und sie durch Ausgabenersparungen bei zweckgebundenen Ausgabenansätzen des Titels 1/642 „Bundesstraßenverwaltung“ zu bedecken.
§ 8. (1) Für die Bereitstellung des Grundkapitals der Gesellschaft gemäß § 3 ist im Bundesfinanzgesetz 1985 der finanzgesetzliche Ansatz 1/64292/32 „Anlagen (Gesetzl. Verpflichtungen)“ zu eröffnen. Die Bereitstellung der Mittel für die Kosten gemäß § 6 hat im Bundesfinanzgesetz 1985 beim finanzgesetzlichen Ansatz 1/64298 „Straßengesellschaften Aufwendungen“ zu erfolgen.
(2) Der Bundesminister für Finanzen wird ermächtigt, im Jahre 1985 den beim Ansatz 1/64298 anfallenden Mehrausgaben von höchstens 3 Millionen Schilling zuzustimmen und sie durch Ausgabenersparungen bei zweckgebundenen Ausgabenansätzen des Titels 1/642 „Bundesstraßenverwaltung“ zu bedecken.
§ 9. Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist hinsichtlich der §§ 1, 3, 4 und 5 der Bundesminister für Bauten und Technik, hinsichtlich der §§ 2 und 6 der Bundesminister für Bauten und Technik im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen und hinsichtlich der §§ 7 und 8 der Bundesminister für Finanzen betraut.