Änderungshistorie
Bundesgesetz vom 28. Juni 1985 betreffend die Errichtung einer Bundesstraßen-Planungs- und Errichtungsgesellschaft für Wien
5 Versionen
· 1985-08-10 — 1989-03-31
1989-03-31
Bundesstraßen-Planungs- und Errichtungsgesellschaft für Wien — art. 1
1985-12-31
Bundesstraßen-Planungs- und Errichtungsgesellschaft für Wien — art. 7
1985-11-15
Bundesstraßen-Planungs- und Errichtungsgesellschaft für Wien — art. 8
1985-09-10
Bundesstraßen-Planungs- und Errichtungsgesellschaft für Wien — art. 0
1985-08-10
Bundesstraßen-Planungs- und Errichtungsgesellschaft für Wien — versi
Originalfassung
Text zu diesem Datum
Änderungen vom 1985-12-31
@@ -44,6 +44,8 @@
§ 7. Die Gesellschaft ist von der Entrichtung der Körperschaftsteuer, der Gewerbesteuer vom Ertrag und Kapital sowie den Abgaben vom Vermögen befreit.
§ 7. Die Gesellschaft ist von den bundesgesetzlich geregelten Abgaben vom Einkommen und Vermögen, von der Gewerbesteuer nach dem Gewerbeertrag und Gewerbekapital sowie von der Umsatzsteuer, soweit sich ihre Tätigkeit auf die Durchführung der ihr gesetzlich zugewiesenen Aufgaben beschränkt, befreit.
§ 8. (1) Für die Bereitstellung des Grundkapitals der Gesellschaft gemäß § 3 ist im Bundesfinanzgesetz 1985 der finanzgesetzliche Ansatz 1/64292 „Straßengesellschaften; Anlagen (gesetzliche Verpflichtungen)“ zu eröffnen. Die Bereitstellung der Mittel für die Kosten gemäß § 6 hat im Bundesfinanzgesetz 1985 beim finanzgesetzlichen Ansatz 1/64298 „Straßengesellschaften Aufwendungen“ zu erfolgen.
(2) Der Bundesminister für Finanzen wird ermächtigt, im Jahre 1985 den beim Ansatz 1/64298 anfallenden Mehrausgaben von höchstens 3 Millionen Schilling zuzustimmen und sie durch Ausgabenersparungen bei zweckgebundenen Ausgabenansätzen des Titels 1/642 „Bundesstraßenverwaltung“ zu bedecken.