Verordnung des Bundesministers für Wissenschaft und Verkehr, mit der generelle Bewilligungen erteilt werden

Typ Verordnung
Veröffentlichung 1998-03-20
Letzte Aktualisierung 1900-01-01
Status Aufgehoben · 1998-09-30
Ministerium BKA (Bundeskanzleramt)
Quelle RIS
Artikel 72
Änderungshistorie JSON API

R zzzz SRD 7b Alarmanlagen für allgemeine Anwendungen

R zzzz SRD 7c Alarmanlagen für allgemeine Anwendungen

R zzzz SRD 7d „Social Alarm''-Anwendungen

R zzzz SRD 8a Modellfernsteuerungsanlagen

R zzzz SRD 8b Fernsteuerungsanlagen von Flugmodellen

R zzzz SRD 8c Modellfernsteuerungsanlagen

R zzzz SRD 12a Medizinische Implantate

R zzzz SRD 13a Audio-Anwendungen

K Auf Binnenseen betriebene Funkstellen

Funkanlagen, die

1.

mit einem Bündelfunksystem zusammenarbeiten, dessen Basisstationen nicht im Inland errichtet und betrieben werden,

2.

in dem Staat als zugelassen gelten, in welchem die Basisstationen errichtet und betrieben werden, und die

3.

an Bord von Schiffen errichtet und betrieben werden.

L Betriebs-Funkanlagen

Funkanlagen,

1.

die dem „European Telecommunication Standard'' ETS 300 296 (FTV 564) entsprechen,

2.

deren Sender nur mit einer integrierten Antenne ausgerüstet ist,

3.

deren Strahlungsleistung nicht mehr als 500mW beträgt,

4.

deren Bandbreite 12,5 kHz beträgt,

5.

die ausschließlich auf nachstehenden Frequenzen betrieben werden können

6.

die in einem Staat zugelassen wurden, dessen Fernmeldebehörde ein Mitglied der Europäischen Konferenz der Post- und Fernmeldeverwaltungen (CEPT) ist, und

7.

deren Kennzeichnung in der Zeichenfolge „R zzzz PMR 446'' besteht, wobei an der Stelle der „zzzz'' die Codenummer der Konformitätsbewertungsstelle, von der die Funkanlage zugelassen wurde, steht.

M Füllstandsmessgeräte

Funkanlagen, die zur berührungslosen Füllstandsmessung und ausschließlich zum Betrieb innerhalb von allseitig geschlossenen metallischen Behältern bestimmt sind.

Der Betrieb ist nur gestattet, wenn sich die Funkanlage zur Gänze innerhalb eines allseitig geschlossenen metallischen Behälters befindet.

Anlage 3

A Lichtfunkanlagen

Funkanlagen, bei denen die Übertragung ausschließlich mittels Lichtwellen erfolgt, ausgenommen solche Lichtfunkanlagen, die Laser der Klassen 3A, 3B oder 4 gemäß EN 60825 verwenden.

B Crash-Sender (Emergency Locator Transmitter - ELT) Funkanlagen,

1.

deren Nennfrequenz 121,5 und/oder 243,0 MHz und/oder 406,025 MHz beträgt,

2.

die nur im Notfall automatisch oder von Hand aus an Bord von Luftfahrzeugen oder kurzzeitig zum Zweck der Funktionskontrolle in Betrieb genommen werden und

3.

die von der Austro Control GmbH als hiefür geeignet erklärt wurden.

C Drahtlose lokale Netzwerke

(1) Funkanlagen,

1.

die einer Type angehören, für die eine Typenzulassung auf Grund der zutreffenden Fernmeldetechnischen Vorschrift (FTV 502) erteilt wurde, oder die in einem anderen Staat zugelassen wurden, dessen Fernmeldebehörde ein Mitglied der Europäischen Konferenz der Post- und Fernmeldeverwaltung (CEPT) ist, und

2.

an denen eine Kennzeichnung gemäß Abs. 2 angebracht ist.

(2) Die Kennzeichnung der Funkanlage besteht in der Zeichenfolge „CEPT RLAN y'' oder „R zzzz SRD 3a'', wobei an der Stelle des „y'' das internationale Kfz-Kennzeichen jenes Staates, in dem die Funkanlage zugelassen wurde, und an der Stelle der „zzzz'' die Codenummer der Konformitätsbewertungsstelle, von der die Funkanlage zugelassen wurde, steht.

(3) Ist die Funkanlage als Einschubkarte (plug-in radio device) ausgeführt, darf sie nur in den vom Hersteller als dafür geeignet erklärten Basiseinrichtungen (host equipment) betrieben werden.

(4) Hat die Funkanlage einen Anschluß für eine Antenne, darf sie nur mit einer Antenne betrieben werden, die vom Hersteller der Funkanlage als geeignet erklärt wurde.

D Transportable Satellitenfunkanlagen für Reportagezwecke (SNG-Funkanlagen)

Funkanlagen,

1.1 die einer Type angehören, für die eine Typenzulassung auf Grund der zutreffenden Fernmeldetechnischen Vorschrift (FTV 403) erteilt wurde oder die der TBR 30 entsprechen und gemäß Anhang VI der Konformitätsbewertungsverordnung, BGBl. Nr. 791/1994, gekennzeichnet sind oder für die am 1. April 1994 eine individuelle Bewilligung zur Errichtung und zum Betrieb bestanden hat oder

1.2 für die eine Betriebsbewilligung der Fernmeldeverwaltung des Landes vorliegt, in dem der Inhaber der SNG-Funkanlage seinen Hauptwohnsitz hat, falls der Inhaber der SNG-Funkanlage keinen Hauptwohnsitz im Inland hat, und

2.

deren Sendefrequenzbereich (Übertragungsrichtung Erde-Satellit) auf das Frequenzband 13,75 GHz - 14,5 GHz eingeschränkt ist.

E Inmarsat- und EUTELTRACS-Satellitenmobilkommunikationsgeräte Fernmeldeanlagen, die

1.

für den Betrieb im Rahmen der Inmarsat-Dienste A, B, C, D, M oder Phone (Mini-M) oder für den Betrieb im Rahmen des EUTELTRACS-Dienstes bestimmt sind und

2.

für die vom betreffenden Satellitenbetreiber eine Betriebszulassung („Authorization'') erteilt wurde.

F Funkanlagen geringer Leistung (LPD)

(1) Funkanlagen,

1.

die einer Type angehören, für die eine Typenzulassung auf Grund der zutreffenden Fernmeldetechnischen Vorschrift (FTV 505) erteilt wurde, oder die in einem anderen Staat zugelassen wurden, dessen Fernmeldebehörde ein Mitglied der Europäischen Konferenz der Post- und Fernmeldeverwaltungen (CEPT) ist,

2.

deren Sender nur mit einer integrierten Antenne ausgerüstet sind,

3.

deren maximale Aussendung den Wert laut Tabelle 1 nicht überschreitet,

4.

die für keine anderen als die in Tabelle 1 festgelegten Frequenzbereiche ausgerüstet sind und

5.

an denen eine Kennzeichnung gemäß Abs. 2 angebracht ist.

Tabelle 1

```

```

Harmonisierte Feldstärke/

Frequenzbereiche Strahlungsleistung

```

```

6,765 MHz- 6,795 MHz 65 dBmyV/m (30m)

13,553 MHz-13,567 MHz 65 dBmyV/m (30m)

26,957 MHz-27,283 MHz 10mWe.r.p

40,660 MHz-40,700 MHz 10mWe.r.p

433,05 MHz-434,79 MHz 10mWe.r.p.

2400 MHz-2483,5 Mhz 10mWe.i.r.p

5725 MHz-5875 MHz 25mWe.i.r.p

24,00 GHz -24,25 GHz 100mWe.i.r.p

(2) Die Kennzeichung (Anm.: richtig: Kennzeichnung) der Funkanlage besteht in der Zeichenfolge „CEPT LPD y'', wobei an der Stelle des „y'' das internationale Kfz-Kennzeichen jenes Staates steht, in dem die Funkanlage zugelassen wurde.

G CB-Funkanlagen PR 27

Funkanlagen,

1.

die in allen Punkten dem „European Telecommunication Standard'' ETS 300 135 (FTV 592) entsprechen,

2.

in einem Staat zugelassen wurden, dessen Fernmeldebehörde ein Mitglied der Europäischen Konferenz der Post- und Fernmeldeverwaltungen (CEPT) ist, und

3.

deren Kennzeichnung in der Zeichenfolge „CEPT PR 27 y'' oder

H Notfunksender

Funkanlagen,

1.

die am Körper getragen werden,

2.

mit der Nennfrequenz 121,5 MHz,

3.

mit einer max. Senderausgangsleistung von 50 mW,

4.

deren Trägerfrequenz amplitudenmoduliert (Modulationstastzyklus mindestens 33%) ist, mit einem Modulationsgrad von mindestens 0,85,

5.

deren Aussendung aus einem charakteristischen NF-Signal besteht, das durch Amplitudenmodulation der Trägerfrequenzen, stetig fallend über einen Frequenzbereich von mindestens 700 Hz, im Frequenzbereich zwischen 1600 und 300 Hz erzielt wird, wobei die Durchlaufgeschwindigkeit zwischen zwei und vier Durchläufen pro Sekunde liegen muß, und

6.

die nur im Notfall an Bord von Luftfahrzeugen oder von Schiffen in Betrieb genommen werden.

I Funkanlagen unter 9 kHz

Funkanlagen, die ausschließlich auf Frequenzen unter 9 kHz arbeiten, wie insbesondere Leitungs- und Metallsuchgeräte, oder bei denen die Übertragung von Sprache oder Musik in natürlicher Frequenzlage erfolgt, indem zur Aussendung an einem Niederfrequenzverstärker anstelle eines Lautsprechers eine Induktionsschleife und zum Empfang an einem Niederfrequenzverstärker anstelle eines Mikrofons eine Induktionsspule angeschaltet wird.

J Funkanlagen geringer Reichweite (SRD)

(1) Funkanlagen, die

1.

in einem Staat zugelassen wurden, dessen Fernmeldebehörde ein Mitglied der Europäischen Konferenz der Post- und Fernmeldeverwaltungen (CEPT) ist, und

2.

an denen eine Kennzeichnung gemäß Abs. 2 angebracht ist.

(2) Die Kennzeichnung der Funkanlage besteht in einer der nachstehenden Zeichenfolgen, wobei an der Stelle des „zzzz'' die Codenummer der Konformitätsbewertungsstelle, von der die Funkanlage zugelassen wurde, und an der Stelle des „y'' das internationale Kfz-Kennzeichen jenes Staates steht, in dem die Funkanlage zugelassen wurde.

Kennzeichnung oder Kennzeichnung Gerätekategorie

R zzzz SRD 1c CEPT SRD 1c y Funkanlagen für allgemeine

Anwendungen

R zzzz SRD 1d CEPT SRD 1d y Funkanlagen für allgemeine

Anwendungen

R zzzz SRD 1e CEPT SRD 1e y Funkanlagen für allgemeine

Anwendungen

R zzzz SRD 1f CEPT SRD 1f y Funkanlagen für allgemeine

Anwendungen

R zzzz SRD 1g CEPT SRD 1g y Funkanlagen für allgemeine

Anwendungen

R zzzz SRD 1i CEPT SRD 1i y Funkanlagen für allgemeine

Anwendungen

R zzzz SRD 1k CEPT SRD 1k y Funkanlagen für allgemeine

Anwendungen

R zzzz SRD 1l CEPT SRD 1l y Funkanlagen für allgemeine

Anwendungen

R zzzz SRD 1m CEPT SRD 1m y Funkanlagen für allgemeine

Anwendungen

R zzzz SRD 1n CEPT SRD 1n y Funkanlagen für allgemeine

Anwendungen

R zzzz SRD 2b CEPT SRD 2b y Funkanlagen zur Ortung von

Lawinenopfern

R zzzz SRD 3b CEPT SRD 3b y HIPERLANS

R zzzz SRD 4a CEPT SRD 4a y Fahrzeugidentifikations-

einrichtung für Eisenbahnen

R zzzz SRD 4b CEPT SRD 4b y Eurobalise

R zzzz SRD 5a CEPT SRD 5a y Erfassung von Kraftfahrzeugen

R zzzz SRD 5b CEPT SRD 5b y Erfassung von Kraftfahrzeugen

R zzzz SRD 6c CEPT SRD 6c y Bewegungsmelder

R zzzz SRD 6e CEPT SRD 6e y Bewegungsmelder

R zzzz SRD 6f CEPT SRD 6f y Bewegungsmelder

R zzzz SRD 7a CEPT SRD 7a y Alarmanlagen für allgemeine

Anwendungen

R zzzz SRD 7b CEPT SRD 7b y Alarmanlagen für allgemeine

Anwendungen

R zzzz SRD 7c CEPT SRD 7c y Alarmanlagen für allgemeine

Anwendungen

R zzzz SRD 7d CEPT SRD 7d y „Social Alarm'' Anwendungen

R zzzz SRD 8a CEPT SRD 8a y Modellfernsteuerungsanlagen

R zzzz SRD 8b CEPT SRD 8b y Fernsteuerungsanlagen von

Flugmodellen

R zzzz SRD 8c CEPT SRD 8c y Modellfernsteuerungsanlagen

R zzzz SRD 12a CEPT SRD 12a y Medizinische Implantate

R zzzz SRD 13a CEPT SRD 13a y Audio-Anwendungen

(3) Die Funkanlagen dürfen ausschließlich für den in Abs. 2, Spalte „Gerätekategorie'', angegebenen Zweck betrieben werden. Die Funkanlagen zur Erfassung von Kraftfahrzeugen dürfen darüber hinaus ausschließlich auf Bundesstraßen A (Bundesautobahnen), mehrspurigen Bundesstraßen S (Bundesschnellstraßen) und Bundesstraßen B, die ähnliche Merkmale wie Bundesstraßen A aufweisen, sowie an Brücken, Tunnels und Gebirgspässen auf sonstigen Bundesstraßen S und Bundesstraßen B, soweit für deren Benützung eine Maut und/oder Benützungsgebühr einzuheben sind, betrieben werden.

K Auf Binnenseen betriebene Funkstellen

Funkanlagen, die

1.

mit einem Bündelfunksystem zusammenarbeiten, dessen Basisstationen nicht im Inland errichtet und betrieben werden,

2.

in dem Staat als zugelassen gelten, in welchem die Basisstationen errichtet und betrieben werden, und die

3.

an Bord von Schiffen errichtet und betrieben werden.

L Betriebs-Funkanlagen

Funkanlagen,

1.

die dem „European Telecommunication Standard'' ETS 300 296 (FTV 564) entsprechen,

2.

deren Sender nur mit einer integrierten Antenne ausgerüstet ist,

3.

deren Strahlungsleistung nicht mehr als 500mW beträgt,

4.

deren Bandbreite 12,5 kHz beträgt,

5.

die ausschließlich auf nachstehenden Frequenzen betrieben werden können

6.

die in einem Staat zugelassen wurden, dessen Fernmeldebehörde ein Mitglied der Europäischen Konferenz der Post- und Fernmeldeverwaltungen (CEPT) ist, und

7.

deren Kennzeichnung in der Zeichenfolge „R zzzz PMR 446'' besteht, wobei an der Stelle der „zzzz'' die Codenummer der Konformitätsbewertungsstelle, von der die Funkanlage zugelassen wurde, steht.

M Füllstandsmessgeräte

Funkanlagen, die zur berührungslosen Füllstandsmessung und ausschließlich zum Betrieb innerhalb von allseitig geschlossenen metallischen Behältern bestimmt sind.

Der Betrieb ist nur gestattet, wenn sich die Funkanlage zur Gänze innerhalb eines allseitig geschlossenen metallischen Behälters befindet.

N Funkanlagen zur Fernauslösung von automatischen Wähleinrichtungen

Funkanlagen,

1.

die einer Type angehören, für die eine Typenzulassung auf Grund der zutreffenden Fernmeldetechnischen Vorschrift (FTV 563) erteilt wurde,

2.

deren Sender nur mit einer integrierten Antenne ausgerüstet sind,

3.

deren maximale Strahlungsleistung den in der Tabelle 1 angegebenen Wert nicht überschreitet,

4.

die für keine anderen als die in Tabelle 1 festgelegten Frequenzen ausgerüstet sind,

5.

deren Sender nur im Notfall für die Fernauslösung von automatischen Wähleinrichtungen in Betrieb genommen werden und

6.

deren Dauer der Aussendung maximal eine Sekunde beträgt.

Tabelle 1

Frequenz (MHz) ERP (W)

26,855 0,1

142,375 0,01

469,990 0,1

Anlage 3

A Lichtfunkanlagen

Funkanlagen, bei denen die Übertragung ausschließlich mittels Lichtwellen erfolgt, ausgenommen solche Lichtfunkanlagen, die Laser der Klassen 3A, 3B oder 4 gemäß EN 60825 verwenden.

B Crash-Sender (Emergency Locator Transmitter - ELT) Funkanlagen,

1.

deren Nennfrequenz 121,5 und/oder 243,0 MHz und/oder 406,025 MHz beträgt,

2.

die nur im Notfall automatisch oder von Hand aus an Bord von Luftfahrzeugen oder kurzzeitig zum Zweck der Funktionskontrolle in Betrieb genommen werden und

3.

die von der Austro Control GmbH als hiefür geeignet erklärt wurden.

C Drahtlose lokale Netzwerke

(1) Funkanlagen,

1.

die einer Type angehören, für die eine Typenzulassung auf Grund der zutreffenden Fernmeldetechnischen Vorschrift (FTV 502) erteilt wurde, oder die in einem anderen Staat zugelassen wurden, dessen Fernmeldebehörde ein Mitglied der Europäischen Konferenz der Post- und Fernmeldeverwaltung (CEPT) ist, und

2.

an denen eine Kennzeichnung gemäß Abs. 2 angebracht ist.

(2) Die Kennzeichnung der Funkanlage besteht in der Zeichenfolge „CEPT RLAN y” oder „R zzzz SRD 3a”, wobei an der Stelle des „y” das internationale Kfz-Kennzeichen jenes Staates, in dem die Funkanlage zugelassen wurde, und an der Stelle der „zzzz” die Codenummer der Konformitätsbewertungsstelle, von der die Funkanlage zugelassen wurde, steht.

(3) Ist die Funkanlage als Einschubkarte (plug-in radio device) ausgeführt, darf sie nur in den vom Hersteller als dafür geeignet erklärten Basiseinrichtungen (host equipment) betrieben werden.

(4) Hat die Funkanlage einen Anschluß für eine Antenne, darf sie nur mit einer Antenne betrieben werden, die vom Hersteller der Funkanlage als geeignet erklärt wurde.

D Transportable Satellitenfunkanlagen für Reportagezwecke (SNG-Funkanlagen)

Funkanlagen,

1.1 die einer Type angehören, für die eine Typenzulassung auf Grund der zutreffenden Fernmeldetechnischen Vorschrift (FTV 403) erteilt wurde oder die der TBR 30 entsprechen und gemäß Anhang VI der Konformitätsbewertungsverordnung, BGBl. Nr. 791/1994, gekennzeichnet sind oder für die am 1. April 1994 eine individuelle Bewilligung zur Errichtung und zum Betrieb bestanden hat oder

1.2 für die eine Betriebsbewilligung der Fernmeldeverwaltung des Landes vorliegt, in dem der Inhaber der SNG-Funkanlage seinen Hauptwohnsitz hat, falls der Inhaber der SNG-Funkanlage keinen Hauptwohnsitz im Inland hat, und

2.

deren Sendefrequenzbereich (Übertragungsrichtung Erde-Satellit) auf das Frequenzband 13,75 GHz - 14,5 GHz eingeschränkt ist.

E Inmarsat- und EUTELTRACS-Satellitenmobilkommunikationsgeräte Fernmeldeanlagen, die

1.

für den Betrieb im Rahmen der Inmarsat-Dienste A, B, C, D, M oder Phone (Mini-M) oder für den Betrieb im Rahmen des EUTELTRACS-Dienstes bestimmt sind und

2.

für die vom betreffenden Satellitenbetreiber eine Betriebszulassung („Authorization”) erteilt wurde.

F Funkanlagen geringer Leistung (LPD)

(1) Funkanlagen,

1.

die einer Type angehören, für die eine Typenzulassung auf Grund der zutreffenden Fernmeldetechnischen Vorschrift (FTV 505) erteilt wurde, oder die in einem anderen Staat zugelassen wurden, dessen Fernmeldebehörde ein Mitglied der Europäischen Konferenz der Post- und Fernmeldeverwaltungen (CEPT) ist,

2.

deren Sender nur mit einer integrierten Antenne ausgerüstet sind,

3.

deren maximale Aussendung den Wert laut Tabelle 1 nicht überschreitet,

4.

die für keine anderen als die in Tabelle 1 festgelegten Frequenzbereiche ausgerüstet sind und

5.

an denen eine Kennzeichnung gemäß Abs. 2 angebracht ist.

Tabelle 1

```

```

Harmonisierte Feldstärke/

Frequenzbereiche Strahlungsleistung

```

```

6,765 MHz- 6,795 MHz 65 dBmyV/m (30m)

13,553 MHz-13,567 MHz 65 dBmyV/m (30m)

26,957 MHz-27,283 MHz 10mWe.r.p

40,660 MHz-40,700 MHz 10mWe.r.p

433,05 MHz-434,79 MHz 10mWe.r.p.

2400 MHz-2483,5 Mhz 10mWe.i.r.p

5725 MHz-5875 MHz 25mWe.i.r.p

24,00 GHz -24,25 GHz 100mWe.i.r.p

(2) Die Kennzeichung (Anm.: richtig: Kennzeichnung) der Funkanlage besteht in der Zeichenfolge „CEPT LPD y”, wobei an der Stelle des „y” das internationale Kfz-Kennzeichen jenes Staates steht, in dem die Funkanlage zugelassen wurde.

G CB-Funkanlagen PR 27

Funkanlagen,

1.

die in allen Punkten dem „European Telecommunication Standard” ETS 300 135 (FTV 592) entsprechen,

2.

in einem Staat zugelassen wurden, dessen Fernmeldebehörde ein Mitglied der Europäischen Konferenz der Post- und Fernmeldeverwaltungen (CEPT) ist, und

3.

deren Kennzeichnung in der Zeichenfolge „CEPT PR 27 y” oder

H Notfunksender

Funkanlagen,

1.

die am Körper getragen werden,

2.

mit der Nennfrequenz 121,5 MHz,

3.

mit einer max. Senderausgangsleistung von 50 mW,

4.

deren Trägerfrequenz amplitudenmoduliert (Modulationstastzyklus mindestens 33%) ist, mit einem Modulationsgrad von mindestens 0,85,

5.

deren Aussendung aus einem charakteristischen NF-Signal besteht, das durch Amplitudenmodulation der Trägerfrequenzen, stetig fallend über einen Frequenzbereich von mindestens 700 Hz, im Frequenzbereich zwischen 1600 und 300 Hz erzielt wird, wobei die Durchlaufgeschwindigkeit zwischen zwei und vier Durchläufen pro Sekunde liegen muß, und

6.

die nur im Notfall an Bord von Luftfahrzeugen oder von Schiffen in Betrieb genommen werden.

I Funkanlagen unter 9 kHz

Funkanlagen, die ausschließlich auf Frequenzen unter 9 kHz arbeiten, wie insbesondere Leitungs- und Metallsuchgeräte, oder bei denen die Übertragung von Sprache oder Musik in natürlicher Frequenzlage erfolgt, indem zur Aussendung an einem Niederfrequenzverstärker anstelle eines Lautsprechers eine Induktionsschleife und zum Empfang an einem Niederfrequenzverstärker anstelle eines Mikrofons eine Induktionsspule angeschaltet wird.

J Funkanlagen geringer Reichweite (SRD)

(1) Funkanlagen, die

1.

in einem Staat zugelassen wurden, dessen Fernmeldebehörde ein Mitglied der Europäischen Konferenz der Post- und Fernmeldeverwaltungen (CEPT) ist, und

2.

an denen eine Kennzeichnung gemäß Abs. 2 angebracht ist.

(2) Die Kennzeichnung der Funkanlage besteht in einer der nachstehenden Zeichenfolgen, wobei an der Stelle des „zzzz” die Codenummer der Konformitätsbewertungsstelle, von der die Funkanlage zugelassen wurde, und an der Stelle des „y” das internationale Kfz-Kennzeichen jenes Staates steht, in dem die Funkanlage zugelassen wurde.

Kennzeichnung oder Kennzeichnung Gerätekategorie

R zzzz SRD 1c CEPT SRD 1c y Funkanlagen für allgemeine

Anwendungen

R zzzz SRD 1d CEPT SRD 1d y Funkanlagen für allgemeine

Anwendungen

R zzzz SRD 1e CEPT SRD 1e y Funkanlagen für allgemeine

Anwendungen

R zzzz SRD 1f CEPT SRD 1f y Funkanlagen für allgemeine

Anwendungen

R zzzz SRD 1g CEPT SRD 1g y Funkanlagen für allgemeine

Anwendungen

R zzzz SRD 1i CEPT SRD 1i y Funkanlagen für allgemeine

Anwendungen

R zzzz SRD 1k CEPT SRD 1k y Funkanlagen für allgemeine

Anwendungen

R zzzz SRD 1l CEPT SRD 1l y Funkanlagen für allgemeine

Anwendungen

R zzzz SRD 1m CEPT SRD 1m y Funkanlagen für allgemeine

Anwendungen

R zzzz SRD 1n CEPT SRD 1n y Funkanlagen für allgemeine

Anwendungen

R zzzz SRD 2b CEPT SRD 2b y Funkanlagen zur Ortung von

Lawinenopfern

R zzzz SRD 3b CEPT SRD 3b y HIPERLANS

R zzzz SRD 4a CEPT SRD 4a y Fahrzeugidentifikations-

einrichtung für Eisenbahnen

R zzzz SRD 4b CEPT SRD 4b y Eurobalise

R zzzz SRD 5a CEPT SRD 5a y Erfassung von Kraftfahrzeugen

R zzzz SRD 5b CEPT SRD 5b y Erfassung von Kraftfahrzeugen

R zzzz SRD 6c CEPT SRD 6c y Bewegungsmelder

R zzzz SRD 6e CEPT SRD 6e y Bewegungsmelder

R zzzz SRD 6f CEPT SRD 6f y Bewegungsmelder

R zzzz SRD 7a CEPT SRD 7a y Alarmanlagen für allgemeine

Anwendungen

R zzzz SRD 7b CEPT SRD 7b y Alarmanlagen für allgemeine

Anwendungen

R zzzz SRD 7c CEPT SRD 7c y Alarmanlagen für allgemeine

Anwendungen

R zzzz SRD 7d CEPT SRD 7d y „Social Alarm” Anwendungen

R zzzz SRD 8a CEPT SRD 8a y Modellfernsteuerungsanlagen

R zzzz SRD 8b CEPT SRD 8b y Fernsteuerungsanlagen von

Flugmodellen

R zzzz SRD 8c CEPT SRD 8c y Modellfernsteuerungsanlagen

R zzzz SRD 12a CEPT SRD 12a y Medizinische Implantate

R zzzz SRD 13a CEPT SRD 13a y Audio-Anwendungen

(3) Die Funkanlagen dürfen ausschließlich für den in Abs. 2, Spalte „Gerätekategorie”, angegebenen Zweck betrieben werden. Die Funkanlagen zur Erfassung von Kraftfahrzeugen dürfen darüber hinaus ausschließlich auf Bundesstraßen A (Bundesautobahnen), mehrspurigen Bundesstraßen S (Bundesschnellstraßen) und Bundesstraßen B, die ähnliche Merkmale wie Bundesstraßen A aufweisen, sowie an Brücken, Tunnels und Gebirgspässen auf sonstigen Bundesstraßen S und Bundesstraßen B, soweit für deren Benützung eine Maut und/oder Benützungsgebühr einzuheben sind, betrieben werden.

K Auf Binnenseen betriebene Funkstellen

Funkanlagen, die

1.

mit einem Bündelfunksystem zusammenarbeiten, dessen Basisstationen nicht im Inland errichtet und betrieben werden,

2.

in dem Staat als zugelassen gelten, in welchem die Basisstationen errichtet und betrieben werden, und die

3.

an Bord von Schiffen errichtet und betrieben werden.

L Betriebs-Funkanlagen

Funkanlagen,

1.

die dem „European Telecommunication Standard” ETS 300 296 (FTV 564) entsprechen,

2.

deren Sender nur mit einer integrierten Antenne ausgerüstet ist,

3.

deren Strahlungsleistung nicht mehr als 500mW beträgt,

4.

deren Bandbreite 12,5 kHz beträgt,

5.

die ausschließlich auf nachstehenden Frequenzen betrieben werden können

6.

die in einem Staat zugelassen wurden, dessen Fernmeldebehörde ein Mitglied der Europäischen Konferenz der Post- und Fernmeldeverwaltungen (CEPT) ist, und

7.

deren Kennzeichnung in der Zeichenfolge „R zzzz PMR 446” besteht, wobei an der Stelle der „zzzz” die Codenummer der Konformitätsbewertungsstelle, von der die Funkanlage zugelassen wurde, steht.

M Füllstandsmessgeräte

Funkanlagen, die zur berührungslosen Füllstandsmessung und ausschließlich zum Betrieb innerhalb von allseitig geschlossenen metallischen Behältern bestimmt sind.

Der Betrieb ist nur gestattet, wenn sich die Funkanlage zur Gänze innerhalb eines allseitig geschlossenen metallischen Behälters befindet.

N Funkanlagen zur Fernauslösung von automatischen Wähleinrichtungen

Funkanlagen,

1.

die einer Type angehören, für die eine Typenzulassung auf Grund der zutreffenden Fernmeldetechnischen Vorschrift (FTV 563) erteilt wurde,

2.

deren Sender nur mit einer integrierten Antenne ausgerüstet sind,

3.

deren maximale Strahlungsleistung den in der Tabelle 1 angegebenen Wert nicht überschreitet,

4.

die für keine anderen als die in Tabelle 1 festgelegten Frequenzen ausgerüstet sind,

5.

deren Sender nur im Notfall für die Fernauslösung von automatischen Wähleinrichtungen in Betrieb genommen werden und

6.

deren Dauer der Aussendung maximal eine Sekunde beträgt.

Tabelle 1

Frequenz (MHz) ERP (W)

26,855 0,1

142,375 0,01

469,990 0,1

O Funkanlagen gemäß Richtlinie 99/5/EG

(1) 1. Funkempfangsanlagen,

1.1 die den Bestimmungen der Richtlinie 99/5/EG entsprechen und

1.2 keine Funksendeanlage umfassen.

2.

Funkanlagen, die

2.1 den Bestimmungen der Richtlinie 99/5/EG entsprechen,

2.2 zur Identifikation eine Beschriftung tragen, die in

2.3 Endgeräte sind und nur mit Funkbasisstationen öffentlicher Telekommunikationsnetze zusammenarbeiten können und

2.4 deren Sendebetrieb nur auf Grund der Steuerung durch eine solche Basisstation erfolgen kann.

3.

Funksendeanlagen,

3.1 die den Bestimmungen der Richtlinie 99/5/EG entsprechen,

3.2 die zur Identifikation eine Beschriftung tragen, die in

eindeutiger Weise die Gerätebezeichnung (Typenbezeichnung) und den Namen des Herstellers, seines in der Gemeinschaft ansässigen Bevollmächtigten oder der für das Inverkehrbringen des Gerätes verantwortlichen Person enthält,

3.3 deren Konstruktion einen Betrieb ausschließlich im Rahmen der in Anlage 8 angeführten Luftschnittstellen ermöglicht und

3.4 für die eine Herstellererklärung vorliegt, mit der der Betreiber darüber informiert wird, für welche Luftschnittstelle die Funksendeanlage konstruiert ist.

(2) Der Betrieb der in Abs. 1 Z 1 angeführten Geräte ist ausschließlich zum Empfang von Funkkommunikation gestattet, zu deren Empfang der Betreiber berechtigt ist.

(3) Beim Betrieb der in Abs. 1 Z 3 angeführten Geräte sind die in den Schnittstellenbeschreibungen genannten Betriebsbeschränkungen und Auflagen einzuhalten.

Anlage 3

A Lichtfunkanlagen

Funkanlagen, bei denen die Übertragung ausschließlich mittels Lichtwellen erfolgt, ausgenommen solche Lichtfunkanlagen, die Laser der Klassen 3A, 3B oder 4 gemäß EN 60825 verwenden.

B Crash-Sender (Emergency Locator Transmitter - ELT) Funkanlagen,

1.

deren Nennfrequenz 121,5 und/oder 243,0 MHz und/oder 406,025 MHz beträgt,

2.

die nur im Notfall automatisch oder von Hand aus an Bord von Luftfahrzeugen oder kurzzeitig zum Zweck der Funktionskontrolle in Betrieb genommen werden und

3.

die von der Austro Control GmbH als hiefür geeignet erklärt wurden.

C Drahtlose lokale Netzwerke

(1) Funkanlagen,

1.

die einer Type angehören, für die eine Typenzulassung auf Grund der zutreffenden Fernmeldetechnischen Vorschrift (FTV 502) erteilt wurde, oder die in einem anderen Staat zugelassen wurden, dessen Fernmeldebehörde ein Mitglied der Europäischen Konferenz der Post- und Fernmeldeverwaltung (CEPT) ist, und

2.

an denen eine Kennzeichnung gemäß Abs. 2 angebracht ist.

(2) Die Kennzeichnung der Funkanlage besteht in der Zeichenfolge „CEPT RLAN y” oder „R zzzz SRD 3a”, wobei an der Stelle des „y” das internationale Kfz-Kennzeichen jenes Staates, in dem die Funkanlage zugelassen wurde, und an der Stelle der „zzzz” die Codenummer der Konformitätsbewertungsstelle, von der die Funkanlage zugelassen wurde, steht.

(3) Ist die Funkanlage als Einschubkarte (plug-in radio device) ausgeführt, darf sie nur in den vom Hersteller als dafür geeignet erklärten Basiseinrichtungen (host equipment) betrieben werden.

(4) Hat die Funkanlage einen Anschluß für eine Antenne, darf sie nur mit einer Antenne betrieben werden, die vom Hersteller der Funkanlage als geeignet erklärt wurde.

D Transportable Satellitenfunkanlagen für Reportagezwecke (SNG-Funkanlagen)

Funkanlagen,

1.1 die einer Type angehören, für die eine Typenzulassung auf Grund der zutreffenden Fernmeldetechnischen Vorschrift (FTV 403) erteilt wurde oder die der TBR 30 entsprechen und gemäß Anhang VI der Konformitätsbewertungsverordnung, BGBl. Nr. 791/1994, gekennzeichnet sind oder für die am 1. April 1994 eine individuelle Bewilligung zur Errichtung und zum Betrieb bestanden hat oder

1.2 für die eine Betriebsbewilligung der Fernmeldeverwaltung des Landes vorliegt, in dem der Inhaber der SNG-Funkanlage seinen Hauptwohnsitz hat, falls der Inhaber der SNG-Funkanlage keinen Hauptwohnsitz im Inland hat, und

2.

deren Sendefrequenzbereich (Übertragungsrichtung Erde-Satellit) auf das Frequenzband 13,75 GHz - 14,5 GHz eingeschränkt ist.

E Inmarsat- und EUTELTRACS-Satellitenmobilkommunikationsgeräte Fernmeldeanlagen, die

1.

für den Betrieb im Rahmen der Inmarsat-Dienste A, B, C, D, M oder Phone (Mini-M) oder für den Betrieb im Rahmen des EUTELTRACS-Dienstes bestimmt sind und

2.

für die vom betreffenden Satellitenbetreiber eine Betriebszulassung („Authorization”) erteilt wurde.

F Funkanlagen geringer Leistung (LPD)

(1) Funkanlagen,

1.

die einer Type angehören, für die eine Typenzulassung auf Grund der zutreffenden Fernmeldetechnischen Vorschrift (FTV 505) erteilt wurde, oder die in einem anderen Staat zugelassen wurden, dessen Fernmeldebehörde ein Mitglied der Europäischen Konferenz der Post- und Fernmeldeverwaltungen (CEPT) ist,

2.

deren Sender nur mit einer integrierten Antenne ausgerüstet sind,

3.

deren maximale Aussendung den Wert laut Tabelle 1 nicht überschreitet,

4.

die für keine anderen als die in Tabelle 1 festgelegten Frequenzbereiche ausgerüstet sind und

5.

an denen eine Kennzeichnung gemäß Abs. 2 angebracht ist.

Tabelle 1

```

```

Harmonisierte Feldstärke/

Frequenzbereiche Strahlungsleistung

```

```

6,765 MHz- 6,795 MHz 65 dBmyV/m (30m)

13,553 MHz-13,567 MHz 65 dBmyV/m (30m)

26,957 MHz-27,283 MHz 10mWe.r.p

40,660 MHz-40,700 MHz 10mWe.r.p

433,05 MHz-434,79 MHz 10mWe.r.p.

2400 MHz-2483,5 Mhz 10mWe.i.r.p

5725 MHz-5875 MHz 25mWe.i.r.p

24,00 GHz -24,25 GHz 100mWe.i.r.p

(2) Die Kennzeichung (Anm.: richtig: Kennzeichnung) der Funkanlage besteht in der Zeichenfolge „CEPT LPD y”, wobei an der Stelle des „y” das internationale Kfz-Kennzeichen jenes Staates steht, in dem die Funkanlage zugelassen wurde.

G CB-Funkanlagen PR 27

Funkanlagen,

1.

die in allen Punkten dem „European Telecommunication Standard” ETS 300 135 (FTV 592) entsprechen,

2.

in einem Staat zugelassen wurden, dessen Fernmeldebehörde ein Mitglied der Europäischen Konferenz der Post- und Fernmeldeverwaltungen (CEPT) ist, und

3.

deren Kennzeichnung in der Zeichenfolge „CEPT PR 27 y” oder

H Notfunksender

Funkanlagen,

1.

die am Körper getragen werden,

2.

mit der Nennfrequenz 121,5 MHz,

3.

mit einer max. Senderausgangsleistung von 50 mW,

4.

deren Trägerfrequenz amplitudenmoduliert (Modulationstastzyklus mindestens 33%) ist, mit einem Modulationsgrad von mindestens 0,85,

5.

deren Aussendung aus einem charakteristischen NF-Signal besteht, das durch Amplitudenmodulation der Trägerfrequenzen, stetig fallend über einen Frequenzbereich von mindestens 700 Hz, im Frequenzbereich zwischen 1600 und 300 Hz erzielt wird, wobei die Durchlaufgeschwindigkeit zwischen zwei und vier Durchläufen pro Sekunde liegen muß, und

6.

die nur im Notfall an Bord von Luftfahrzeugen oder von Schiffen in Betrieb genommen werden.

I Funkanlagen unter 9 kHz

Funkanlagen, die ausschließlich auf Frequenzen unter 9 kHz arbeiten, wie insbesondere Leitungs- und Metallsuchgeräte, oder bei denen die Übertragung von Sprache oder Musik in natürlicher Frequenzlage erfolgt, indem zur Aussendung an einem Niederfrequenzverstärker anstelle eines Lautsprechers eine Induktionsschleife und zum Empfang an einem Niederfrequenzverstärker anstelle eines Mikrofons eine Induktionsspule angeschaltet wird.

J Funkanlagen geringer Reichweite (SRD)

(1) Funkanlagen, die

1.

in einem Staat zugelassen wurden, dessen Fernmeldebehörde ein Mitglied der Europäischen Konferenz der Post- und Fernmeldeverwaltungen (CEPT) ist, und

2.

an denen eine Kennzeichnung gemäß Abs. 2 angebracht ist.

(2)

Kennzeichnung Kennzeichnung Gerätekategorie Schnittstellen-

beschreibung

R zzzz SRD 1a CEPT SRD 1a y Funkanlagen für FSB-LD005

allgemeine Anwendungen

R zzzz SRD 1b CEPT SRD 1b y Funkanlagen für FSB-LD013

allgemeine Anwendungen

R zzzz SRD 1c CEPT SRD 1c y Funkanlagen für FSB-LD009

allgemeine Anwendungen

R zzzz SRD 1d CEPT SRD 1d y Funkanlagen für FSB-LD011

allgemeine Anwendungen

R zzzz SRD 1e CEPT SRD 1e y Funkanlagen für FSB-LD015

allgemeine Anwendungen

R zzzz SRD 1f CEPT SRD 1f y Funkanlagen für FSB-LD017

allgemeine Anwendungen

R zzzz SRD 1g CEPT SRD 1g y Funkanlagen für FSB-LD019

allgemeine Anwendungen

R zzzz SRD 1i CEPT SRD 1i y Funkanlagen für FSB-LD019

allgemeine Anwendungen

R zzzz SRD 1k CEPT SRD 1k y Funkanlagen für FSB-LD024

allgemeine Anwendungen

R zzzz SRD 1l CEPT SRD 1l y Funkanlagen für FSB-LD025

allgemeine Anwendungen

R zzzz SRD 1m CEPT SRD 1m y Funkanlagen für FSB-LD026

allgemeine Anwendungen

R zzzz SRD 1n CEPT SRD 1n y Funkanlagen für FSB-LD037

allgemeine Anwendungen

R zzzz SRD 2b CEPT SRD 2b y Funkanlagen zur Ortung FSB-LD029

von Lawinenopfern

R zzzz SRD 3a CEPT SRD 3a y RLAN FSB-LD046

R zzzz SRD 3b CEPT SRD 3b y HIPERLANS FSB-LD047

R zzzz SRD 3c CEPT SRD 3c y HIPERLANS FSB-LD047

R zzzz SRD 4a CEPT SRD 4a y Fahrzeugidentifika- FSB-LD030

tionseinrichtung für

Eisenbahnen

R zzzz SRD 4b CEPT SRD 4b y Eurobalise FSB-LD051

R zzzz SRD 5a CEPT SRD 5a y Erfassung von FSB-LD031

Kraftfahrzeugen

R zzzz SRD 5b CEPT SRD 5b y Erfassung von FSB-LD032

Kraftfahrzeugen

R zzzz SRD 5d CEPT SRD 5d y Fahrzeug - Radarsystem FSB-LD033

R zzzz SRD 6a CEPT SRD 6a y Bewegungsmelder FSB-LD048

R zzzz SRD 6b CEPT SRD 6b y Bewegungsmelder FSB-LD034

R zzzz SRD 6c CEPT SRD 6c y Bewegungsmelder FSB-LD035

R zzzz SRD 6e CEPT SRD 6e y Bewegungsmelder FSB-LD035

R zzzz SRD 6f CEPT SRD 6f y Bewegungsmelder FSB-LD027

R zzzz SRD 7a CEPT SRD 7a y Alarmanlagen für FSB-LD018

allgemeine Anwendungen

R zzzz SRD 7b CEPT SRD 7b y Alarmanlagen für FSB-LD021

allgemeine Anwendungen

R zzzz SRD 7c CEPT SRD 7c y Alarmanlagen für FSB-LD023

allgemeine Anwendungen

R zzzz SRD 7d CEPT SRD 7d y "Social Alarm" FSB-LD020

Anwendungen

R zzzz SRD 8a CEPT SRD 8a y Modellfernsteuerungs- FSB-LD008

anlagen

R zzzz SRD 8b CEPT SRD 8b y Fernsteuerungsanlagen FSB-LD010

von Flugmodellen

R zzzz SRD 8c CEPT SRD 8c y Modellfernsteuerungs- FSB-LD012

anlagen

R zzzz SRD 9aa CEPT SRD 9aa y Induktionsfunkanlagen FSB-LD038

R zzzz SRD 9ab CEPT SRD 9ab y Induktionsfunkanlagen FSB-LD039

R zzzz SRD 9ac CEPT SRD 9ac y Induktionsfunkanlagen FSB-LD040

R zzzz SRD 9b CEPT SRD 9b y Induktionsfunkanlagen FSB-LD041

R zzzz SRD 9c CEPT SRD 9c y Induktionsfunkanlagen FSB-LD042

R zzzz SRD 9d CEPT SRD 9d y Induktionsfunkanlagen FSB-LD005

R zzzz SRD 9e CEPT SRD 9e y Induktionsfunkanlagen FSB-LD006

R zzzz SRD 9f CEPT SRD 9f y Induktionsfunkanlagen FSB-LD013

R zzzz SRD 9g CEPT SRD 9g y Induktionsfunkanlagen FSB-LD009

R zzzz SRD 10c CEPT SRD 10c y Drahtlose Mikrofone FSB-LD016

R zzzz SRD 12a CEPT SRD 12a y Medizinische Implantate FSB-LD014

R zzzz SRD 13a CEPT SRD 13a y Audio-Anwendungen FSB-LD016

(3) Die Funkanlagen dürfen ausschließlich für den in Abs. 2, Spalte „Gerätekategorie”, angegebenen Zweck betrieben werden. Die Funkanlagen zur Erfassung von Kraftfahrzeugen dürfen darüber hinaus ausschließlich auf Bundesstraßen A (Bundesautobahnen), mehrspurigen Bundesstraßen S (Bundesschnellstraßen) und Bundesstraßen B, die ähnliche Merkmale wie Bundesstraßen A aufweisen, sowie an Brücken, Tunnels und Gebirgspässen auf sonstigen Bundesstraßen S und Bundesstraßen B, soweit für deren Benützung eine Maut und/oder Benützungsgebühr einzuheben sind, betrieben werden.

(4) Fahrzeug Radar Systeme müssen derart im Fahrzeug eingebaut sein, dass bei ihrem Betrieb die "Basisgrenzwerte bzw. Referenzwerte der Empfehlung des Rates vom 12. Juli 1999 zur Begrenzung der Exposition der Bevölkerung gegenüber elektromagnetischen Feldern" (1999/519/EG) eingehalten werden.

K Auf Binnenseen betriebene Funkstellen

Funkanlagen, die

1.

mit einem Bündelfunksystem zusammenarbeiten, dessen Basisstationen nicht im Inland errichtet und betrieben werden,

2.

in dem Staat als zugelassen gelten, in welchem die Basisstationen errichtet und betrieben werden, und die

3.

an Bord von Schiffen errichtet und betrieben werden.

L Betriebs-Funkanlagen

Funkanlagen,

1.

die dem „European Telecommunication Standard” ETS 300 296 (FTV 564) entsprechen,

2.

deren Sender nur mit einer integrierten Antenne ausgerüstet ist,

3.

deren Strahlungsleistung nicht mehr als 500mW beträgt,

4.

deren Bandbreite 12,5 kHz beträgt,

5.

die ausschließlich auf nachstehenden Frequenzen betrieben werden können

6.

die in einem Staat zugelassen wurden, dessen Fernmeldebehörde ein Mitglied der Europäischen Konferenz der Post- und Fernmeldeverwaltungen (CEPT) ist, und

7.

deren Kennzeichnung in der Zeichenfolge „R zzzz PMR 446” besteht, wobei an der Stelle der „zzzz” die Codenummer der Konformitätsbewertungsstelle, von der die Funkanlage zugelassen wurde, steht.

M Füllstandsmessgeräte

Funkanlagen, die zur berührungslosen Füllstandsmessung und ausschließlich zum Betrieb innerhalb von allseitig geschlossenen metallischen Behältern bestimmt sind.

Der Betrieb ist nur gestattet, wenn sich die Funkanlage zur Gänze innerhalb eines allseitig geschlossenen metallischen Behälters befindet.

N Funkanlagen zur Fernauslösung von automatischen Wähleinrichtungen

Funkanlagen,

1.

die einer Type angehören, für die eine Typenzulassung auf Grund der zutreffenden Fernmeldetechnischen Vorschrift (FTV 563) erteilt wurde,

2.

deren Sender nur mit einer integrierten Antenne ausgerüstet sind,

3.

deren maximale Strahlungsleistung den in der Tabelle 1 angegebenen Wert nicht überschreitet,

4.

die für keine anderen als die in Tabelle 1 festgelegten Frequenzen ausgerüstet sind,

5.

deren Sender nur im Notfall für die Fernauslösung von automatischen Wähleinrichtungen in Betrieb genommen werden und

6.

deren Dauer der Aussendung maximal eine Sekunde beträgt.

Tabelle 1

Frequenz (MHz) ERP (W)

26,855 0,1

142,375 0,01

469,990 0,1

O Funkanlagen gemäß Richtlinie 99/5/EG

(1) 1. Funkempfangsanlagen,

1.1 die den Bestimmungen der Richtlinie 99/5/EG entsprechen und

1.2 keine Funksendeanlage umfassen.

2.

Funkanlagen, die

2.1 den Bestimmungen der Richtlinie 99/5/EG entsprechen,

2.2 zur Identifikation eine Beschriftung tragen, die in

2.3 Endgeräte sind und nur mit Funkbasisstationen öffentlicher Telekommunikationsnetze zusammenarbeiten können und

2.4 deren Sendebetrieb nur auf Grund der Steuerung durch eine solche Basisstation erfolgen kann.

3.

Funksendeanlagen,

3.1 die den Bestimmungen der Richtlinie 99/5/EG entsprechen,

3.2 die zur Identifikation eine Beschriftung tragen, die in

eindeutiger Weise die Gerätebezeichnung (Typenbezeichnung) und den Namen des Herstellers, seines in der Gemeinschaft ansässigen Bevollmächtigten oder der für das Inverkehrbringen des Gerätes verantwortlichen Person enthält,

3.3 deren Konstruktion einen Betrieb ausschließlich im Rahmen der in Anlage 8 angeführten Luftschnittstellen ermöglicht und

3.4 für die eine Herstellererklärung vorliegt, mit der der Betreiber darüber informiert wird, für welche Luftschnittstelle die Funksendeanlage konstruiert ist.

(2) Der Betrieb der in Abs. 1 Z 1 angeführten Geräte ist ausschließlich zum Empfang von Funkkommunikation gestattet, zu deren Empfang der Betreiber berechtigt ist.

(3) Beim Betrieb der in Abs. 1 Z 3 angeführten Geräte sind die in den Schnittstellenbeschreibungen genannten Betriebsbeschränkungen und Auflagen einzuhalten.

Anlage 4

A Im Ausland zugelassene Funkanlagen

(1) Funkanlagen, die

1.

in einem Staat zugelassen wurden, dessen Fernmeldebehörde ein Mitglied der Europäischen Konferenz der Post- und Fernmeldeverwaltungen (CEPT) ist, und

2.

an denen eine Kennzeichnung gemäß Abs. 2 angebracht ist.

(2) Die Kennzeichnung der Funkanlage besteht in der nachstehenden, der jeweiligen Gerätekategorie zugeordneten Zeichenfolge, wobei an der Stelle des „zzzz'' die Codenummer der Konformitätsbewertungsstelle steht, von der die Funkanlage zugelassen wurde:

Kennzeichnung Gerätekategorie

R zzzz FMBC UKW Rundfunksender

R zzzz MAR/VHF Sprechfunkanlagen für den Seefunkdienst

R zzzz OSP Personenruffunkanlagen

R zzzz PMR Privater Mobilfunk

R zzzz WAL Breitband-Audiofunkanlagen

R zzzz WM Drahtlose Mikrofone

R zzzz GSM/BSS GSM-Basisstationen

R zzzz GSM/REP GSM-Relaisstationen

B Satellitenfunkanlagen

Satellitenfunkanlagen, die entweder nur für Senden oder für Senden und Empfangen von Funksignalen über Satelliten oder sonstige raumgestützte Systeme verwendet werden können und die der jeweils zutreffenden Fernmeldetechnischen Vorschrift (FTV 401 oder FTV 402) entsprechen, jedoch keine sondergefertigten Satellitenfunkanlagen, die als Teil des öffentlichen Telekommunikationsnetzes verwendet werden sollen.

C In Anlage 2 lit. C2, F,G,H, I und J beschriebene Anlagen Funkanlagen, die

1.

in Anlage 2 lit. C2, F, G, H, I oder J beschrieben und

2.

(Anm. Tritt am 1. 6. 1998 in Kraft)

Anlage 4

A Im Ausland zugelassene Funkanlagen

(1) Funkanlagen, die

1.

in einem Staat zugelassen wurden, dessen Fernmeldebehörde ein Mitglied der Europäischen Konferenz der Post- und Fernmeldeverwaltungen (CEPT) ist, und

2.

an denen eine Kennzeichnung gemäß Abs. 2 angebracht ist.

(2) Die Kennzeichnung der Funkanlage besteht in der nachstehenden, der jeweiligen Gerätekategorie zugeordneten Zeichenfolge, wobei an der Stelle des „zzzz'' die Codenummer der Konformitätsbewertungsstelle steht, von der die Funkanlage zugelassen wurde:

Kennzeichnung Gerätekategorie

R zzzz FMBC UKW Rundfunksender

R zzzz MAR/VHF Sprechfunkanlagen für den Seefunkdienst

R zzzz OSP Personenruffunkanlagen

R zzzz PMR Privater Mobilfunk

R zzzz WAL Breitband-Audiofunkanlagen

R zzzz WM Drahtlose Mikrofone

R zzzz GSM/BSS GSM-Basisstationen

R zzzz GSM/REP GSM-Relaisstationen

B Satellitenfunkanlagen

Satellitenfunkanlagen, die entweder nur für Senden oder für Senden und Empfangen von Funksignalen über Satelliten oder sonstige raumgestützte Systeme verwendet werden können und die der jeweils zutreffenden Fernmeldetechnischen Vorschrift (FTV 401 oder FTV 402) entsprechen, jedoch keine sondergefertigten Satellitenfunkanlagen, die als Teil des öffentlichen Telekommunikationsnetzes verwendet werden sollen.

C In Anlage 2 lit. C2, F,G,H, I und J beschriebene Anlagen Funkanlagen, die

1.

in Anlage 2 lit. C2, F, G, H, I oder J beschrieben und

2.

gemäß Anlage 3 der Funkanlagen und Endgeräte-Kennzeichnungsverordnung, BGBl. II Nr. 86/1998, gekennzeichnet sind.

Anlage 4

A Im Ausland zugelassene Funkanlagen

(1) Funkanlagen, die

1.

in einem Staat zugelassen wurden, dessen Fernmeldebehörde ein Mitglied der Europäischen Konferenz der Post- und Fernmeldeverwaltungen (CEPT) ist, und

2.

an denen eine Kennzeichnung gemäß Abs. 2 angebracht ist.

(2) Die Kennzeichnung der Funkanlage besteht in der nachstehenden, der jeweiligen Gerätekategorie zugeordneten Zeichenfolge, wobei an der Stelle des „zzzz'' die Codenummer der Konformitätsbewertungsstelle steht, von der die Funkanlage zugelassen wurde:

Kennzeichnung Gerätekategorie

R zzzz FMBC UKW Rundfunksender

R zzzz MAR/VHF Sprechfunkanlagen für den Seefunkdienst

R zzzz OSP Personenruffunkanlagen

R zzzz PMR Privater Mobilfunk

R zzzz WAL Breitband-Audiofunkanlagen

R zzzz WM Drahtlose Mikrofone

R zzzz GSM/BSS GSM-Basisstationen

R zzzz GSM/REP GSM-Relaisstationen

B Satellitenfunkanlagen

Satellitenfunkanlagen, die entweder nur für Senden oder für Senden und Empfangen von Funksignalen über Satelliten oder sonstige raumgestützte Systeme verwendet werden können und die der jeweils zutreffenden Fernmeldetechnischen Vorschrift (FTV 401 oder FTV 402) entsprechen, jedoch keine sondergefertigten Satellitenfunkanlagen, die als Teil des öffentlichen Telekommunikationsnetzes verwendet werden sollen.

C In Anlage 2 lit. C2, F,G,H, I und J beschriebene Anlagen Funkanlagen, die

1.

in Anlage 2 lit. C2, F, G, H, I oder J beschrieben und

2.

gemäß Anlage 3 der Funkanlagen und Endgeräte-Kennzeichnungsverordnung, BGBl. II Nr. 87/1998, gekennzeichnet sind.

D Luftfahrzeugfunkstellen

Funkanlagen, hinsichtlich der von der Austro Control Gesellschaft mbH gemäß § 35 der Zivilluftfahrzeug- und Luftfahrtgerät-Verordnung 1995 - ZLLV 1995, BGBl. Nr. 191/1995, ein Musterzulassungsschein oder gemäß § 36 der ZLLV 1995 ein Musteranerkennungsschein erstellt wurde.

Anlage 4

A Im Ausland zugelassene Funkanlagen

(1) Funkanlagen, die

1.

in einem Staat zugelassen wurden, dessen Fernmeldebehörde ein Mitglied der Europäischen Konferenz der Post- und Fernmeldeverwaltungen (CEPT) ist, und

2.

an denen eine Kennzeichnung gemäß Abs. 2 angebracht ist.

(2) Die Kennzeichnung der Funkanlage besteht in der nachstehenden, der jeweiligen Gerätekategorie zugeordneten Zeichenfolge, wobei an der Stelle des „zzzz'' die Codenummer der Konformitätsbewertungsstelle steht, von der die Funkanlage zugelassen wurde:

Kennzeichnung Gerätekategorie

R zzzz FMBC UKW Rundfunksender

R zzzz MAR/VHF Sprechfunkanlagen für den Seefunkdienst

R zzzz OSP Personenruffunkanlagen

R zzzz PMR Privater Mobilfunk

R zzzz WAL Breitband-Audiofunkanlagen

R zzzz WM Drahtlose Mikrofone

R zzzz GSM/BSS GSM-Basisstationen

R zzzz GSM/REP GSM-Relaisstationen

B Satellitenfunkanlagen

Satellitenfunkanlagen, die entweder nur für Senden oder für Senden und Empfangen von Funksignalen über Satelliten oder sonstige raumgestützte Systeme verwendet werden können und die dem TBR 28 oder dem TBR 43 entsprechen, jedoch keine sondergefertigten Satellitenfunkanlagen, die als Teil des öffentlichen Telekommunikationsnetzes verwendet werden sollen.

C In Anlage 2 lit. C2, F,G,H, I und J beschriebene Anlagen Funkanlagen, die

1.

in Anlage 2 lit. C2, F, G, H, I oder J beschrieben und

2.

gemäß Anlage 3 der Funkanlagen und Endgeräte-Kennzeichnungsverordnung, BGBl. II Nr. 87/1998, gekennzeichnet sind.

D Luftfahrzeugfunkstellen

Funkanlagen, hinsichtlich der von der Austro Control Gesellschaft mbH gemäß § 35 der Zivilluftfahrzeug- und Luftfahrtgerät-Verordnung 1995 - ZLLV 1995, BGBl. Nr. 191/1995, ein Musterzulassungsschein oder gemäß § 36 der ZLLV 1995 ein Musteranerkennungsschein erstellt wurde.

Anlage 4

A Im Ausland zugelassene Funkanlagen

(1) Funkanlagen, die

1.

in einem Staat zugelassen wurden, dessen Fernmeldebehörde ein Mitglied der Europäischen Konferenz der Post- und Fernmeldeverwaltungen (CEPT) ist, und

2.

an denen eine Kennzeichnung gemäß Abs. 2 angebracht ist.

(2) Die Kennzeichnung der Funkanlage besteht in der nachstehenden, der jeweiligen Gerätekategorie zugeordneten Zeichenfolge, wobei an der Stelle des „zzzz” die Codenummer der Konformitätsbewertungsstelle steht, von der die Funkanlage zugelassen wurde:

Kennzeichnung Gerätekategorie

R zzzz FMBC UKW Rundfunksender

R zzzz MAR/VHF Sprechfunkanlagen für den Seefunkdienst

R zzzz OSP Personenruffunkanlagen

R zzzz PMR Privater Mobilfunk

R zzzz WAL Breitband-Audiofunkanlagen

R zzzz WM Drahtlose Mikrofone

R zzzz GSM/BSS GSM-Basisstationen

R zzzz GSM/REP GSM-Relaisstationen

R zzzz AEROVHF Funkanlagen des beweglichen

Flugfunkdienstes

R zzzz RRL Richtfunkanlagen

R zzzz SRD Funkanlagen geringer Reichweite

R zzzz TETRA TETRA-Funkanlagen

B Satellitenfunkanlagen

Satellitenfunkanlagen, die entweder nur für Senden oder für Senden und Empfangen von Funksignalen über Satelliten oder sonstige raumgestützte Systeme verwendet werden können und die dem TBR 28 oder dem TBR 43 entsprechen, jedoch keine sondergefertigten Satellitenfunkanlagen, die als Teil des öffentlichen Telekommunikationsnetzes verwendet werden sollen.

C In Anlage 2 lit. C2, F,G,H, I und J beschriebene Anlagen Funkanlagen, die

1.

in Anlage 2 lit. C2, F, G, H, I oder J beschrieben und

2.

gemäß Anlage 3 der Funkanlagen und Endgeräte-Kennzeichnungsverordnung, BGBl. II Nr. 87/1998, gekennzeichnet sind.

D Luftfahrzeugfunkstellen

Funkanlagen, hinsichtlich der von der Austro Control Gesellschaft mbH gemäß § 35 der Zivilluftfahrzeug- und Luftfahrtgerät-Verordnung 1995 - ZLLV 1995, BGBl. Nr. 191/1995, ein Musterzulassungsschein oder gemäß § 36 der ZLLV 1995 ein Musteranerkennungsschein erstellt wurde.

Anlage 4

A Im Ausland zugelassene Funkanlagen

(1) Funkanlagen, die

1.

in einem Staat zugelassen wurden, dessen Fernmeldebehörde ein Mitglied der Europäischen Konferenz der Post- und Fernmeldeverwaltungen (CEPT) ist, und

2.

an denen eine Kennzeichnung gemäß Abs. 2 angebracht ist.

(2) Die Kennzeichnung der Funkanlage besteht in der nachstehenden, der jeweiligen Gerätekategorie zugeordneten Zeichenfolge, wobei an der Stelle des „zzzz” die Codenummer der Konformitätsbewertungsstelle steht, von der die Funkanlage zugelassen wurde:

Kennzeichnung Gerätekategorie

R zzzz FMBC UKW Rundfunksender

R zzzz MAR/VHF Sprechfunkanlagen für den Seefunkdienst

R zzzz OSP Personenruffunkanlagen

R zzzz PMR Privater Mobilfunk

R zzzz WAL Breitband-Audiofunkanlagen

R zzzz WM Drahtlose Mikrofone

R zzzz GSM/BSS GSM-Basisstationen

R zzzz GSM/REP GSM-Relaisstationen

R zzzz AEROVHF Funkanlagen des beweglichen

Flugfunkdienstes

R zzzz RRL Richtfunkanlagen

R zzzz SRD Funkanlagen geringer Reichweite

R zzzz TETRA TETRA-Funkanlagen

B Satellitenfunkanlagen

Satellitenfunkanlagen, die entweder nur für Senden oder für Senden und Empfangen von Funksignalen über Satelliten oder sonstige raumgestützte Systeme verwendet werden können und die dem TBR 28 oder dem TBR 43 entsprechen, jedoch keine sondergefertigten Satellitenfunkanlagen, die als Teil des öffentlichen Telekommunikationsnetzes verwendet werden sollen.

C In Anlage 2 lit. C2, F,G,H, I und J beschriebene Anlagen Funkanlagen, die

1.

in Anlage 2 lit. C2, F, G, H, I oder J beschrieben und

2.

gemäß Anlage 3 der Funkanlagen und Endgeräte-Kennzeichnungsverordnung, BGBl. II Nr. 87/1998, gekennzeichnet sind.

D Luftfahrzeugfunkstellen

Funkanlagen, hinsichtlich der von der Austro Control Gesellschaft mbH gemäß § 35 der Zivilluftfahrzeug- und Luftfahrtgerät-Verordnung 1995 - ZLLV 1995, BGBl. Nr. 191/1995, ein Musterzulassungsschein oder gemäß § 36 der ZLLV 1995 ein Musteranerkennungsschein erstellt wurde.

E Funksendeanlagen gemäß Richtlinie 99/5/EG

(1) Funksendeanlagen,

1.

die den Bestimmungen der Richtlinie 99/5/EG entsprechen,

2.

die zur Identifikation eine Beschriftung tragen, die in eindeutiger Weise die Gerätebezeichnung (Typenbezeichnung) und den Namen des Herstellers, seines in der Gemeinschaft ansässigen Bevollmächtigten oder der für das Inverkehrbringen des Gerätes verantwortlichen Person enthält,

3.

deren in Abs. 2 genannten Merkmale mindestens vier Wochen vor dem Beginn des Vertriebes dem Zulassungsbüro angezeigt wurden,

4.

die die Kennzeichnung tragen, die den Benutzer auf die Bewilligungspflicht hinweist (Rufzeichen im Kreis) und

5.

denen eine Herstellererklärung über die bestimmungsgemäße Verwendung und über die Bewilligungspflicht hinsichtlich des Betriebs der Funkanlage beigegeben ist.

(2) Gemäß Abs. 1 zu notifizierende Merkmale:

1.

Kontaktadresse des Notifizierenden

2.

Name und Adresse des Herstellers

3.

Geräteidentifikation (Typenbezeichnung)

4.

Vorgesehene Verwendung der Funkanlage

5.

Länder in denen der Betrieb beabsichtigt ist

6.

Benannte Stelle

7.

Frequenzband

8.

Angewendete Norm

9.

nationale Luftschnittstelle

10.

Bezeichnung der Aussendung

11.

Kanalabstand

12.

HF-Leistungsbereich (ERP, EIRP, Senderausgangsleistung)

13.

Sendezeitverhältnis oder Kanalzugangsprotokoll

14.

Betriebsart (Duplex, Simplex)

15.

Antennencharakteristik und -Gewinn

16.

Klimatische Bedingungen für den Betrieb

17.

Bemerkungen

Anlage 5

A Sprechfunkanlagen des Autotelefonnetzes C

Funkanlagen, die einer Type angehören, für die eine Typenzulassung auf Grund der „Fernmeldetechnischen Vorschrift für Sprechfunkanlagen des Autotelefonnetzes C'' (FTV 615) erteilt wurde.

Anlage 6

A Funkanlagen zur Fernsteuerung von Fahrzeugmodellen

B Funkempfangsanlagen

Der Betrieb ist lediglich für den Empfang von Rundfunk- oder Fernsehrundfunksendungen gestattet.

C CB-Funkanlagen

Sprechfunkanlagen kleiner Leistung im 27-MHz-Bereich, die in einem der folgenden Staaten zugelassen wurden und eine der nachstehenden

Kennzeichnungen aufweisen:

Bundesrepublik Deutschland: PR 27 D-FM

Großbritannien: PR 27 GB

Niederlande: MARC 40: 2

PTT MARC

Die Verwendung von Richtantennen und Relaisstellen ist nicht

gestattet.

Anlage 7

A Technisch zu prüfende Funkanlagen

Funkanlagen, die in das Bundesgebiet zum Zweck der technischen Prüfung durch eine akkreditierte Prüfstelle verbracht werden

Anlage 8

Luftschnittstellen

Schnittstellenbeschreibungen für Funksendeanlagen, deren Betrieb

gemäß Anlage 3 lit. O Z 3 generell bewilligt ist

Funk - Schnittstellenbeschreibungen "Flugfunk"

FSB-AF

Schnittstelle Nr.: FSB-AF020 (Ausgabe 28. 01. 2000)

```


```

Schnittstellen -

Parameter Beschreibung Zusatzbedingung

```


```

Frequenzband 121,45 MHz-121,55 MHz

HF-Leistung max. nicht festgelegt

HF-Strahlungs- max. 75 mW peak e.r.p Sendezeitverhältnis:

leistung mind. 2:1 (EIN/AUS)

wobei die "EIN"

Periode zwischen

2 sec und 5 sec

liegen muß.

Kanalabstand nicht festgelegt

Paarfrequenz- nicht festgelegt

abstand

Belegte beliebig innerhalb

Bandbreite des Frequenzbandes

Zulässige A3X-. PLB`s deren

Aussendung Trägerfrequenz

mit einem

Modulationsgrad von

mindestens 0,85

amplitudenmoduliert

(Modulationstast-

zyklus mindestens

33%) ist und deren

Aussendung aus einem

charakteristischen

NF-Signal besteht,

das durch

Amplitudenmodulation

der Trägerfrequenzen,

stetig fallend über

einen Frequenzbereich

von mindestens

700 Hz, im

Frequenzbereich

zwischen 1 600 und

300 Hz erzielt wird,

wobei die Durchlauf-

geschwindigkeit

zwischen 2 und

4 Durchläufen pro

Sekunde liegen muß,

und die nur im

Notfall an Bord von

Luftfahrzeugen oder

von Schiffen in

Betrieb genommen

werden.

Übertragungsge- max. nicht festgelegt

schwindigkeit

Funkdienst laut Beweglicher

VO-Funk Flugfunkdienst;

Beweglicher

Funkdienst über

Satelliten;

(Harmonisierte) ELT`s: Nur von der

Norm welche den Austro Control GmbH

Stand der als hiefür geeignet

Technik erklärt.

beschreibt

Sonstige nicht festgelegt

Schnittstellen-

merkmale

Geräteklasse Class 2

entsprechend

RL 99/5/EG

Bewilligungsart Generelle Bewilligung Für den Betrieb von

ELT (auch

Crash-Sender) und

Notfunksender, die am

Körper getragen

werden (Personal

Locator Beacons -

PLB);

Grundlegende nicht festgelegt

Anforderungen

entsprechend

RL 99/5/EG,

```

Art. 3.3

```

```


```

Funk - Schnittstellenbeschreibungen "Short Range Device"

FSB-LD

Schnittstelle Nr.: FSB-LD001 (Ausgabe 28. 01. 2000)

```


```

Schnittstellen -

Parameter Beschreibung Zusatzbedingung

```


```

Frequenzband 1 607 kHz-2 498 kHz

HF-Leistung nicht festgelegt

HF-Strahlungs- max. 29 dBmyA/m in 10m Betrieb nur mit einer

leistung mit 9 dB/oct Abfall ein- oder angebauten

ab 1 MHz Antenne zulässig.

Kanalabstand nicht festgelegt

Paarfrequenz- nicht festgelegt

abstand

Belegte beliebig innerhalb

Bandbreite des Frequenzbandes

Zulässige beliebig,

Aussendung ausgenommen

Sprachübertragung

Übertragungs-

geschwindigkeit nicht festgelegt

Funkdienst laut Alternative

VO-Funk Frequenzzuweisung.

Nutzung

entsprechend

VO-Funk

Artikel S4.4 und

S8.5

(Harmonisierte) EN 300 330

Norm

welche den

Stand der

Technik

beschreibt

Sonstige nicht festgelegt

Schnittstellen-

merkmale

Geräteklasse Class 2

entsprechend

RL 99/5/EG

Bewilligungsart Generelle Für den Betrieb von

Bewilligung Fernwirkfunkanlagen.

Grundlegende nicht festgelegt

Anforderungen

entsprechend

RL 99/5/EG,

```

Art. 3.3

```

```


```

Funk - Schnittstellenbeschreibungen "Short Range Device"

FSB-LD

Schnittstelle Nr.: FSB-LD002 (Ausgabe 28. 01. 2000)

```


```

Schnittstellen -

Parameter Beschreibung Zusatzbedingung

```


```

Frequenzband 2 502 kHz-4 995 kHz

HF-Leistung nicht festgelegt

HF-Strahlungs- max. 29 dBmyA/m in 10m Betrieb nur mit einer

leistung mit 9 dB/oct Abfall ein- oder angebauten

ab 1 MHz Antenne zulässig.

Kanalabstand nicht festgelegt

Paarfrequenz- nicht festgelegt

abstand

Belegte beliebig innerhalb

Bandbreite des Frequenzbandes

Zulässige beliebig,

Aussendung ausgenommen

Sprachübertragung

Übertragungs- nicht festgelegt

geschwindigkeit

Funkdienst laut Alternative

VO-Funk Frequenzzuweisung.

Nutzung entsprechend

VO-Funk Artikel S4.4

und S8.5

(Harmonisierte) EN 300 330

Norm welche den

Stand der

Technik

beschreibt

Sonstige Schnitt- nicht festgelegt

stellenmerkmale

Geräteklasse Class 2

entsprechend

RL 99/5/EG

Bewilligungsart Generelle Für den Betrieb von

Bewilligung Fernwirkfunkanlagen.

Grundlegende nicht festgelegt

Anforderungen

entsprechend

RL 99/5/EG,

```

Art. 3.3

```

```


```

Funk - Schnittstellenbeschreibungen "Short Range Device"

FSB-LD

Schnittstelle Nr.: FSB-LD003 (Ausgabe 28. 01. 2000)

```


```

Schnittstellen -

Parameter Beschreibung Zusatzbedingung

```


```

Frequenzband 5 005 kHz-5 900 kHz

HF-Leistung nicht festgelegt

HF-Strahlungs- max. 9 dBmyA/m in 10m Betrieb nur mit einer

leistung ein- oder angebauten

Antenne zulässig.

Kanalabstand nicht festgelegt

Paarfrequenz- nicht festgelegt

abstand

Belegte beliebig innerhalb

Bandbreite des Frequenzbandes

Zulässige beliebig,

Aussendung ausgenommen

Sprachübertragung

Übertragungsge- nicht festgelegt

schwindigkeit

Funkdienst laut Alternative

VO-Funk Frequenzzuweisung.

Nutzung entsprechend

VO-Funk Artikel S4.4

und S8.5

(Harmonisierte) EN 300 330

Norm welche

den Stand der

Technik

beschreibt

Sonstige nicht festgelegt

Schnittstel-

lenmerkmale

Geräteklasse Class 2

entsprechend

RL 99/5/EG

Bewilligungsart Generelle Für den Betrieb von

Bewilligung Fernwirkfunkanlagen.

Grundlegende nicht festgelegt

Anforderungen

entsprechend

RL 99/5/EG,

```

Art. 3.3

```

```


```

Funk - Schnittstellenbeschreibungen "Short Range Device"

FSB-LD

Schnittstelle Nr.: FSB-LD004 (Ausgabe 28. 01. 2000)

```


```

Schnittstellen -

Parameter Beschreibung Zusatzbedingung

```


```

Frequenzband 6 765 kHz-6 795 kHz

HF-Leistung nicht festgelegt

HF-Strahlungs- max. 42 dBmyA/m in 10 m Betrieb nur mit einer

leistung ein- oder angebauten

Antenne zulässig.

Kanalabstand nicht festgelegt

Paarfrequenz- nicht festgelegt

abstand

Belegte beliebig innerhalb

Bandbreite des Frequenzbandes

Zulässige beliebig,

Aussendung ausgenommen

Sprachübertragung

Übertragungsge- nicht festgelegt

schwindigkeit

Funkdienst laut Alternative

VO-Funk Frequenzzuweisung.

Nutzung entsprechend

VO-Funk Artikel S4.4

und S8.5

(Harmonisierte) EN 300 330

Norm welche

den Stand der

Technik

beschreibt

Sonstige nicht festgelegt

Schnittstel-

lenmerkmale

Geräteklasse Class 2

entsprechend

RL 99/5/EG

Bewilligungsart Generelle Für den Betrieb von

Bewilligung Fernwirkfunkanlagen.

Grundlegende nicht festgelegt

Anforderungen

entsprechend

RL 99/5/EG,

```

Art. 3.3

```

```


```

Funk - Schnittstellenbeschreibungen "Short Range Device"

FSB-LD

Schnittstelle Nr.: FSB-LD005 (Ausgabe 28. 01. 2000)

```


```

Schnittstellen -

Parameter Beschreibung Zusatzbedingung

```


```

Frequenzband 6 765 kHz-6 795 kHz

HF-Leistung nicht festgelegt

HF-Strahlungs- max. 42 dBmyA/m in 10 m Betrieb nur mit einer

leistung ein- oder angebauten

Antenne zulässig.

Kanalabstand nicht festgelegt

Paarfrequenz- nicht festgelegt

abstand

Belegte beliebig innerhalb

Bandbreite des Frequenzbandes

Zulässige nicht festgelegt

Aussendung

Übertragungsge- nicht festgelegt

schwindigkeit

Funkdienst laut Beweglicher

VO-Funk Landfunkdienst

(Harmonisierte) EN 300 330

Norm welche

den Stand der

Technik

beschreibt

Sonstige CEPT/ERC/REC 70-03,

Schnittstel- Annex 1(a)

lenmerkmale CEPT/ERC/REC 70-03,

Annex 9 (d)

Geräteklasse Class 2

entsprechend

RL 99/5/EG

Bewilligungsart Generelle

Bewilligung

Grundlegende nicht festgelegt

Anforderungen

entsprechend

RL 99/5/EG,

```

Art. 3.3

```

```


```

Funk - Schnittstellenbeschreibungen "Short Range Device"

FSB-LD

Schnittstelle Nr.: FSB-LD006 (Ausgabe 28. 01. 2000)

```


```

Schnittstellen -

Parameter Beschreibung Zusatzbedingung

```


```

Frequenzband 7 400 kHz-8 800 kHz

HF-Leistung nicht festgelegt

HF-Strahlungs- max. 9 dBmyA/m in 10 m Betrieb nur mit einer

leistung ein- oder angebauten

Antenne zulässig.

Kanalabstand nicht festgelegt

Paarfrequenz- nicht festgelegt

abstand

Belegte beliebig innerhalb

Bandbreite des Frequenzbandes

Zulässige nicht festgelegt

Aussendung

Übertragungsge- nicht festgelegt

schwindigkeit

Funkdienst laut Alternative

VO-Funk Frequenzzuweisung.

Nutzung entsprechend

VO-Funk Artikel S4.4

und S8.5

(Harmonisierte) EN 300 330

Norm welche

den Stand der

Technik

beschreibt

Sonstige CEPT/ERC/REC 70-03

Schnittstel- Annex 9 (e)

lenmerkmale

Geräteklasse Class 2

entsprechend

RL 99/5/EG

Bewilligungsart Generelle

Bewilligung

Grundlegende nicht festgelegt

Anforderungen

entsprechend

RL 99/5/EG,

```

Art. 3.3

```

```


```

Funk - Schnittstellenbeschreibungen "Short Range Device"

FSB-LD

Schnittstelle Nr.: FSB-LD007 (Ausgabe 28. 01. 2000)

```


```

Schnittstellen -

Parameter Beschreibung Zusatzbedingung

```


```

Frequenzband 10 005 kHz-11 600 kHz

HF-Leistung nicht festgelegt

HF-Strahlungs- max. 9 dBmyA/m in 10 m Betrieb nur mit einer

leistung ein- oder angebauten

Antenne zulässig.

Kanalabstand nicht festgelegt

Paarfrequenz- nicht festgelegt

abstand

Belegte beliebig innerhalb

Bandbreite des Frequenzbandes

Zulässige beliebig,

Aussendung

ausgenommen

Sprachübertragung

Übertragungsge- nicht festgelegt

schwindigkeit

Funkdienst laut Alternative

VO-Funk Frequenzzuweisung.

Nutzung entsprechend

VO-Funk Artikel S4.4

und S8.5

(Harmonisierte) EN 300 330

Norm welche

den Stand der

Technik

beschreibt

Sonstige nicht festgelegt

Schnittstel-

lenmerkmale

Geräteklasse Class 2

entsprechend

RL 99/5/EG

Bewilligungsart Generelle

Bewilligung

Grundlegende nicht festgelegt

Anforderungen

entsprechend

RL 99/5/EG,

```

Art. 3.3

```

```


```

Funk - Schnittstellenbeschreibungen "Short Range Device"

FSB-LD

Schnittstelle Nr.: FSB-LD008 (Ausgabe 28. 01. 2000)

```


```

Schnittstellen -

Parameter Beschreibung Zusatzbedingung

```


```

Frequenzband 26 995 kHz; 27 045 kHz;

27 095 kHz; 27 145 kHz;

27 195 kHz

HF-Leistung nicht festgelegt

HF-Strahlungs- max. 100 mW e.r.p Betrieb nur mit einer

leistung ein- oder angebauten

Antenne zulässig.

Kanalabstand nicht festgelegt

Paarfrequenz- nicht festgelegt

abstand

Belegte beliebig

Bandbreite innerhalb des

Frequenzbandes

Zulässige

Aussendung beliebig,

ausgenommen

Sprachübertragung

Übertragungsge- nicht festgelegt

schwindigkeit

Funkdienst laut Beweglicher

VO-Funk Funkdienst

(Harmonisierte) EN 300 220-1

Norm welche

den Stand der

Technik

beschreibt

Sonstige CEPT/ERC/REC 70-03

Schnittstel- Annex 8 (a)

lenmerkmale

Geräteklasse Class 2

entsprechend

RL 99/5/EG

Bewilligungsart Generelle Für den Betrieb von

Bewilligung Modellfernsteuerungs-

anlagen.

Grundlegende nicht festgelegt

Anforderungen

entsprechend

RL 99/5/EG,

```

Art. 3.3

```

```


```

Funk - Schnittstellenbeschreibungen "Short Range Device"

FSB-LD

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