Änderungshistorie
Bundesgesetz zur Teilnahme an internationaler Zahlungsbilanzstabilisierung (Zahlungsbilanzstabilisierungsgesetz – ZaBiStaG)
10 Versionen
· 2009-06-17 — 2025-12-31
2025-12-31
Zahlungsbilanzstabilisierungsgesetz — art. 2
2023-10-12
Zahlungsbilanzstabilisierungsgesetz — art. 2
2023-02-27
Zahlungsbilanzstabilisierungsgesetz — art. 3
2020-05-14
Zahlungsbilanzstabilisierungsgesetz — art. 2
2013-06-17
Zahlungsbilanzstabilisierungsgesetz — art. 2
2012-07-25
Zahlungsbilanzstabilisierungsgesetz — art. 4
2011-10-07
Zahlungsbilanzstabilisierungsgesetz — art. 4
2010-06-11
Zahlungsbilanzstabilisierungsgesetz — art. 2
2009-06-17
Zahlungsbilanzstabilisierungsgesetz — art. 1
2009-06-17
Zahlungsbilanzstabilisierungsgesetz
Originalfassung
Text zu diesem Datum
Änderungen vom 2010-06-11
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(3) Bei Abschluss von Verträgen gemäß § 1 ist zu vereinbaren, dass sämtliche Kosten dieser Maßnahmen vom begünstigten Staat oder dessen Bevollmächtigten zu tragen sind.
Abkürzung
ZaBiStaG
§ 2. (1) Der Bundesminister für Finanzen darf von einer Ermächtigung gemäß § 1 nur Gebrauch machen, wenn die Darlehen gemäß § 1 den Gesamtbetrag von fünf Milliarden Euro für Kapital und fünf Milliarden Euro für Zinsen und Kosten und die Darlehen für ein Land den Betrag von zwei Milliarden 300 Millionen Euro für Kapital nicht übersteigen.
(2) Die Vergabe von Darlehen gemäß § 1 darf nur bei
1. Vorliegen eines Programms oder einer anderen Unterstützungsaktion des Internationalen Währungsfonds (IWF) oder
2. einer entsprechenden Beteiligung der EU oder
3. der Beteiligung anderer Staaten als Haftungs- oder Darlehensgeber
erfolgen.
(3) Bei Abschluss von Verträgen gemäß § 1 ist zu vereinbaren, dass sämtliche Kosten dieser Maßnahmen vom begünstigten Staat oder dessen Bevollmächtigten zu tragen sind.
(4) Der Bundesminister für Finanzen wird ermächtigt, bei Vergabe von Darlehen nach diesem Bundesgesetz Vorbelastungen gemäß § 45 des Bundeshaushaltsgesetzes einzugehen.
§ 2a. Der Bundesminister für Finanzen wird ermächtigt, namens des Bundes Haftungen für Maßnahmen gemäß der Entscheidung der Vertreter der Regierungen der Euro-Mitgliedstaaten und gemäß den Schlussfolgerungen des ECOFIN-Rates vom 9. Mai 2010 bis zum jeweils ausstehenden Gesamtbetrag von 15 Milliarden Euro zu übernehmen.
§ 3. Bei der Vergabe der Darlehen gemäß § 1 ist das Einvernehmen zwischen dem Bundesminister für Finanzen und dem Bundeskanzler herzustellen.
Abkürzung
ZaBiStaG
§ 3. Bei der Vergabe der Darlehen gemäß § 1 und bei der Übernahme der Haftungen gemäß § 2a ist jeweils das Einvernehmen zwischen dem Bundesminister für Finanzen und dem Bundeskanzler herzustellen.
Abkürzung
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§ 4. Mit der Vollziehung des Bundesgesetzes ist der Bundesminister für Finanzen betraut.
§ 4a. Der Bundesminister für Finanzen hat dem Hauptausschuss jeweils binnen einem Monat nach Ablauf des Kalendervierteljahres einen Bericht, in dem sämtliche Maßnahmen, die nach diesem Bundesgesetz ergriffen wurden, beschrieben und erläutert werden, vorzulegen.