Änderungshistorie
Bundesgesetz zur Teilnahme an internationaler Zahlungsbilanzstabilisierung (Zahlungsbilanzstabilisierungsgesetz – ZaBiStaG)
10 Versionen
· 2009-06-17 — 2025-12-31
2025-12-31
Zahlungsbilanzstabilisierungsgesetz — art. 2
2023-10-12
Zahlungsbilanzstabilisierungsgesetz — art. 2
2023-02-27
Zahlungsbilanzstabilisierungsgesetz — art. 3
2020-05-14
Zahlungsbilanzstabilisierungsgesetz — art. 2
2013-06-17
Zahlungsbilanzstabilisierungsgesetz — art. 2
2012-07-25
Zahlungsbilanzstabilisierungsgesetz — art. 4
2011-10-07
Zahlungsbilanzstabilisierungsgesetz — art. 4
2010-06-11
Zahlungsbilanzstabilisierungsgesetz — art. 2
2009-06-17
Zahlungsbilanzstabilisierungsgesetz — art. 1
2009-06-17
Zahlungsbilanzstabilisierungsgesetz
Originalfassung
Text zu diesem Datum
Änderungen vom 2023-02-27
@@ -116,6 +116,14 @@
(3) Die Ermächtigung gemäß Abs. 1 gilt ab dem Zeitpunkt der Veröffentlichung der entsprechenden Verordnung im EU-Amtsblatt und endet spätestens mit der letzten Rückzahlung von Darlehen, die nach dieser Verordnung vergeben werden.
Abkürzung
ZaBiStaG
§ 2e. (1) Der Bundesminister für Finanzen wird ermächtigt, in Abstimmung mit anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union namens des Bundes Haftungen in Form von Garantien bis zu einem Betrag von 102 Millionen Euro zu übernehmen, mit denen Darlehen der Europäischen Union für die Ukraine gestützt auf Art. 212 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union abgesichert werden.
(2) In Vereinbarungen gemäß Abs. 1 sind von § 82 BHG 2013 abweichende Regelungen zulässig.
§ 3. Bei der Vergabe der Darlehen gemäß § 1 ist das Einvernehmen zwischen dem Bundesminister für Finanzen und dem Bundeskanzler herzustellen.
Abkürzung
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ZaBiStaG
§ 3. Bei der Vergabe von Darlehen gemäß § 1 und bei der Übernahme von Haftungen und Garantien gemäß § 2a, § 2c, § 2d sowie § 2e ist jeweils das Einvernehmen zwischen dem Bundesminister für Finanzen und dem Vizekanzler herzustellen.
Abkürzung
ZaBiStaG
§ 4. Mit der Vollziehung des Bundesgesetzes ist der Bundesminister für Finanzen betraut.
§ 4a. Der Bundesminister für Finanzen hat dem Hauptausschuss jeweils binnen einem Monat nach Ablauf des Kalendervierteljahres einen Bericht, in dem sämtliche Maßnahmen, die nach diesem Bundesgesetz ergriffen wurden, beschrieben und erläutert werden, vorzulegen.