Änderungshistorie
Bundesgesetz zur Teilnahme an internationaler Zahlungsbilanzstabilisierung (Zahlungsbilanzstabilisierungsgesetz – ZaBiStaG)
10 Versionen
· 2009-06-17 — 2025-12-31
2025-12-31
Zahlungsbilanzstabilisierungsgesetz — art. 2
2023-10-12
Zahlungsbilanzstabilisierungsgesetz — art. 2
2023-02-27
Zahlungsbilanzstabilisierungsgesetz — art. 3
2020-05-14
Zahlungsbilanzstabilisierungsgesetz — art. 2
2013-06-17
Zahlungsbilanzstabilisierungsgesetz — art. 2
2012-07-25
Zahlungsbilanzstabilisierungsgesetz — art. 4
2011-10-07
Zahlungsbilanzstabilisierungsgesetz — art. 4
2010-06-11
Zahlungsbilanzstabilisierungsgesetz — art. 2
2009-06-17
Zahlungsbilanzstabilisierungsgesetz — art. 1
2009-06-17
Zahlungsbilanzstabilisierungsgesetz
Originalfassung
Text zu diesem Datum
Änderungen vom 2013-06-17
@@ -56,6 +56,26 @@
(2) In Vereinbarungen gemäß Abs. 1 sind von § 66 des Bundeshaushaltsgesetzes abweichende Regelungen zulässig.
Abkürzung
ZaBiStaG
§ 2a. (1) Zum Zwecke der Unterstützung von Mitgliedstaaten des Euro-Währungsgebiets wird der Bundesminister für Finanzen ermächtigt, in Abstimmung mit anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union namens des Bundes Haftungen in Form von Garantien für die Begebung von Finanzierungen durch die „European Financial Stability Facility“, einer Gesellschaft nach luxemburgischem Recht, oder durch ihren Rechtsnachfolger, bis zum jeweils ausstehenden Gesamtbetrag von 21 Milliarden 639 Millionen 190 Tausend Euro an Kapital zuzüglich Zinsen und Kosten zu übernehmen.
(2) In Vereinbarungen gemäß Abs. 1 sind von § 82 des Bundeshaushaltsgesetzes 2013 abweichende Regelungen zulässig.
Abkürzung
ZaBiStaG
§ 2b. (1) Der Bundesminister für Finanzen wird ermächtigt, in Abstimmung mit anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union namens des Bundes Zuschüsse an die Hellenische Republik zu gewähren. Die Gewährung von Zuschüssen darf nur erfolgen
1. soferne die Hellenische Republik sämtliche Zahlungsverpflichtungen gegenüber den nationalen Zentralbanken des Eurosystems, insbesondere ihre Zahlungsverpflichtungen aus im Rahmen des Programms für die Wertpapiermärkte („SMP“) von nationalen Zentralbanken erworbenen Wertpapieren, ordnungsgemäß bedient sowie
2. bis zu einem Gesamtbetrag von 281 Millionen 200 Tausend Euro, wobei jährlich ein Betrag von 61 Millionen Euro nicht überstiegen werden darf.
(2) Abs. 1 tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2025 außer Kraft.
§ 3. Bei der Vergabe der Darlehen gemäß § 1 ist das Einvernehmen zwischen dem Bundesminister für Finanzen und dem Bundeskanzler herzustellen.
Abkürzung