Änderungshistorie

Bundesgesetz über Verwertungsgesellschaften (Verwertungsgesellschaftengesetz 2016 – VerwGesG 2016)

5 Versionen · 2016-05-20 — 2023-11-15
2023-11-15
Verwertungsgesellschaftengesetz 2016 — art. 34
2021-12-31
Verwertungsgesellschaftengesetz 2016 — art. 0
2021-12-31
Aufhebung
2016-05-31
Verwertungsgesellschaftengesetz 2016 — art. 1
2016-05-20
Verwertungsgesellschaftengesetz 2016 — art. 93
2016-05-20
Verwertungsgesellschaftengesetz 2016
Originalfassung Text zu diesem Datum

Änderungen vom 2021-12-31

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VerwGesG 2016
Präambel/Promulgationsklausel
Der Nationalrat hat beschlossen:
Abkürzung
VerwGesG 2016
1. Abschnitt
Allgemeines
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(3) Die für Verwertungsgesellschaften geltenden Bestimmungen dieses Bundesgesetzes gelten auch für Einrichtungen, die, wenn auch nur teilweise, im Eigentum einer Verwertungsgesellschaft stehen oder von einer Verwertungsgesellschaft beherrscht werden und Tätigkeiten ausüben, die, würden sie von einer Verwertungsgesellschaft ausgeführt, den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes unterlägen.
Abkürzung
VerwGesG 2016
1. Abschnitt
Allgemeines
Gegenstand dieses Bundesgesetzes
§ 1. (1) Mit diesem Bundesgesetz wird die Richtlinie 2014/26/EU über die kollektive Wahrnehmung von Urheber- und verwandten Schutzrechten und die Vergabe von Mehrgebietslizenzen für Rechte an Musikwerken für die Online-Nutzung im Binnenmarkt, ABl. Nr. L 84 vom 20.3.2014, S. 72, umgesetzt. Mit §§ 25a und 25b in der Fassung der Urheberrechts-Novelle 2021 BGBl. I Nr. 244/2021 wird die Richtlinie (EU) 2019/790 vom 17. April 2019 über das Urheberrecht und die verwandten Schutzrechte im digitalen Binnenmarkt und zur Änderung der Richtlinien 96/9/EG und 2001/29/EG ABl. Nr. L 130 vom 17.05.2019 S. 92, umgesetzt.
(2) Es regelt die Anforderungen an die kollektive Wahrnehmung von Urheber- und verwandten Schutzrechten.
(3) Die für Verwertungsgesellschaften geltenden Bestimmungen dieses Bundesgesetzes gelten auch für Einrichtungen, die, wenn auch nur teilweise, im Eigentum einer Verwertungsgesellschaft stehen oder von einer Verwertungsgesellschaft beherrscht werden und Tätigkeiten ausüben, die, würden sie von einer Verwertungsgesellschaft ausgeführt, den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes unterlägen.
Definitionen
§ 2. Im Sinn dieses Bundesgesetzes bedeutet der Ausdruck
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§ 25. Die Aufsichtsbehörde hat auf Antrag einer Verwertungsgesellschaft, eines gesamtvertragsfähigen Rechtsträgers oder eines Nutzers mit Bescheid festzustellen, dass eine Verwertungsgesellschaft, der die Aufsichtsbehörde eine Wahrnehmungsgenehmigung erteilt hat, für ihren ganzen Tätigkeitsbereich oder einen bestimmten Teil davon die Rechte am nahezu gesamten Bestand an Werken oder sonstigen Schutzgegenständen wahrnimmt. Die Feststellung begründet die Vermutung, dass die Verwertungsgesellschaft in dem vom Bescheid umschriebenen Bereich die Rechte am gesamten Bestand an Werken oder sonstigen Schutzgegenständen wahrnimmt, sofern nicht das Gegenteil bewiesen wird. Soweit die Voraussetzungen für die Feststellung in der Folge wegfallen, hat die Aufsichtsbehörde den Bescheid von Amts wegen oder auf Antrag aufzuheben; zum Antrag sind die oben genannten Personen berechtigt.
Abkürzung
VerwGesG 2016
Wahrnehmung von Rechten an nicht verfügbaren Werken
§ 25a. (1) Nimmt eine Verwertungsgesellschaft die Rechte der Vervielfältigung, Verbreitung, Sendung, öffentlichen Wiedergabe nach § 18 Abs. 3 des Urheberrechtsgesetzes oder öffentlichen Zurverfügungstellung nach § 18a des Urheberrechtsgesetzes an einem beträchtlichen Teil des Bestands an im Inland genutzten Werken oder anderen Schutzgegenständen ihres Tätigkeitsbereichs wahr, so kann sie einer Einrichtung des Kulturerbes (§ 42 Abs. 7 des Urheberrechtsgesetzes) eine Bewilligung für die nicht-kommerzielle Nutzung auch für die Rechte von Rechteinhabern erteilen, die sie ihr nicht über einen Wahrnehmungsvertrag oder einen Vertrag mit einer anderen Verwertungsgesellschaft eingeräumt haben, wenn
1. sich die betroffenen Werke oder Schutzgegenstände dauerhaft in der Sammlung der Einrichtung befinden,
2. Informationen zum Zweck der Identifizierung der betroffenen Werke oder Schutzgegenstände und ein Hinweis auf das Widerspruchsrecht des Rechteinhabers über das vom Amt der Europäischen Union für geistiges Eigentum eingerichtete Portal nicht verfügbarer Werke seit sechs Monaten zugänglich sind und
3. die Inhaber der Rechte an den für die Nutzung als nicht verfügbar in Aussicht genommenen Werken oder Schutzgegenstände nicht der Wahrnehmung ihrer Rechte durch die Verwertungsgesellschaft widersprechen.
(2) Die Nutzungsbewilligung nach Abs. 1 kann für Österreich, für jeden anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder für jeden anderen Vertragsstaat des Übereinkommens über den Europäischen Wirtschaftsraums erteilt werden. Mit Beziehung auf diese Bewilligung haben auch die Rechteinhaber, die mit der Verwertungsgesellschaft keinen Wahrnehmungsvertrag geschlossen haben und deren Rechte auch nicht auf Grund eines Vertrags mit einer anderen Verwertungsgesellschaft wahrgenommen werden, dieselben Rechte und Pflichten wie die Bezugsberechtigten der Verwertungsgesellschaft.
(3) § 56f Abs. 3 bis 7 und, soweit sie auf diese Bestimmung verweisen, § 71 Abs. 6, § 74 Abs. 7, § 76 Abs. 6, § 76a Abs. 5, § 76d Abs. 5 sowie § 76f Abs. 5 des Urheberrechtsgesetzes sind mit der Maßgabe anzuwenden, dass
1. der Widerspruch auch gegenüber der die Nutzungsbewilligung erteilenden Verwertungsgesellschaft erklärt werden kann, die Einrichtung des Kulturerbes und die Verwertungsgesellschaft einander über den Empfang des Widerspruchs unverzüglich zu informieren haben, die Verwertungsgesellschaft erteilte Nutzungsbewilligungen unverzüglich zu widerrufen und für die Beendigung der Nutzung eine angemessene Frist zu setzen hat und der Anspruch des Rechteinhabers auf die Ausschüttung der für die Nutzung seiner Werke oder Schutzgegenstände eingezogenen Einnahmen davon unberührt bleibt,
2. eine Reihe von Werken oder anderen Schutzgegenständen in den Fällen des § 56f Abs. 6 des Urheberrechtsgesetzes genutzt werden kann, wenn die die Nutzungsbewilligung erteilende Verwertungsgesellschaft die Rechte der Vervielfältigung, Verbreitung, öffentlichen Wiedergabe oder öffentlichen Zurverfügungstellung an einem beträchtlichen Teil des Bestands an Werken oder anderen Schutzgegenständen ihres Tätigkeitsbereichs auch für die Rechteinhaber des jeweiligen Drittstaats wahrnimmt und
3. eine Einrichtung des Kulturerbes, die ein Werk als nicht verfügbar zu nutzen beabsichtigt, auch Informationen über die Parteien der Nutzungsbewilligung, die abgedeckten Gebiete und Nutzungen dem Amt der Europäischen Union für geistiges Eigentum zum Zweck der Aufnahme in das Online-Portal des Amtes zu übermitteln hat.
(4) Verwertungsgesellschaften, die Nutzungsbewilligungen für nicht verfügbare Werke oder Schutzgegenstände erteilen, haben dies auf ihrer Website bekannt zu geben und den Rechteinhabern eine einfache Möglichkeit zu geben, einer Nutzungsbewilligung zu widersprechen. Die Wahrnehmung der Rechte an nicht verfügbaren Werken oder Schutzgegenständen ist in der Rechnungslegung gegenüber den Rechteinhabern und im Transparenzbericht als eigene Kategorie gesondert auszuweisen.
(5) Die Aufsichtsbehörde fördert den Dialog zwischen den Interessenvertretungen der Nutzer und Rechteinhaber einschließlich der Verwertungsgesellschaften und anderen Interessenträgern, um die Erteilung von Nutzungsbewilligungen für nicht verfügbare Werke unter Wahrung der Rechte und Interessen der Rechteinhaber zu fördern.
Abkürzung
VerwGesG 2016
Erweiterte kollektive Rechtewahrnehmung
§ 25b. (1) Eine Verwertungsgesellschaft kann Nutzungsbewilligungen für Rechteinhaber, die ihr diese Rechte nicht über einen Wahrnehmungsvertrag oder einen Vertrag mit einer anderen Verwertungsgesellschaft eingeräumt haben, auch dann erteilen, wenn und soweit
1. die Nutzungsbewilligungen in einen genau bestimmten Bereich fallen, für den ihr die Aufsichtsbehörde die Wahrnehmung der Rechte von Außenseitern genehmigt hat,
2. drei Monate nach der Veröffentlichung der Informationen nach Abs. 4 auf der Website der Verwertungsgesellschaft vergangen sind und
3. die Inhaber der Rechte an den betroffenen Werken oder Schutzgegenständen nicht der Wahrnehmung ihrer Rechte durch die Verwertungsgesellschaft widersprechen.
(2) Die Aufsichtsbehörde hat die Genehmigung nach Abs. 1 Z 1 zu erteilen, soweit
1. die Nutzungsbewilligungen für genau bestimmte Bereiche der Nutzungen Anwendung finden sollen, in denen die Einholung der Erlaubnis der Rechteinhaber in jedem Einzelfall normalerweise beschwerlich und in einem Maße praxisfern ist, dass die erforderliche Erteilung der Erlaubnis aufgrund der Art der Nutzung oder des Typs der jeweiligen Werke oder sonstigen Schutzgegenstände unwahrscheinlich wird, und
2. die Verwertungsgesellschaft die betroffenen Rechte für den maßgeblichen Bereich an einem beträchtlichen Teil des Bestands an Werken oder anderen Schutzgegenständen, die im Inland genutzt werden, wahrnimmt.
Die Genehmigung ist zu widerrufen, wenn die Voraussetzungen wegfallen oder die Verwertungsgesellschaft auf die Genehmigung verzichtet.
(3) Die Aufsichtsbehörde hat die Genehmigung und deren Widerruf auf ihrer Website kundzumachen und die Europäische Kommission über den genehmigten Bereich der Nutzungen, die Zwecke und Arten der von der Genehmigung erfassten Nutzungsbewilligungen sowie darüber zu informieren, wie die Verwertungsgesellschaft ihrer Veröffentlichungspflicht nachkommt.
(4) Die Verwertungsgesellschaft hat die Genehmigung der Aufsichtsbehörde mit einem Hinweis auf ihrer Website zu veröffentlichen, dass sie Nutzungsbewilligungen für Außenseiter zu erteilen beabsichtigt, wenn und solange diese der Erteilung solcher Nutzungsbewilligungen nicht widersprechen. Dabei hat sie auf die Widerspruchsmöglichkeit und deren Folgen, die sonstigen Rechte und Pflichten der Außenseiter (Abs. 6), die Bedingungen für Wahrnehmungsverträge (§ 44 Z 3), die Gesamtverträge (§ 44 Z 4) und Satzungen (§ 44 Z 5), die Bedingungen für Verträge über Nutzungsbewilligungen (Standardlizenzverträge; § 44 Z 6) und die Tarife, wonach sie Entgelte und gesetzliche Vergütungen berechnet (§ 44 Z 7), hinzuweisen, soweit diese Tarife für die von der Genehmigung der Aufsichtsbehörde erfassten Nutzungen maßgeblich sind.
(5) Ein Rechteinhaber kann auch nach Erteilung einer Nutzungsbewilligung oder nach dem Beginn der Nutzung seiner Werke oder anderen Schutzgegenstände der erweiterten kollektiven Rechtewahrnehmung oder der Erteilung von einzelnen Nutzungsbewilligungen generell oder in bestimmten Fällen widersprechen. Der Widerspruch kann gegenüber der die Nutzungsbewilligung erteilenden Verwertungsgesellschaft oder dem Nutzer erklärt werden; der Nutzer und die Verwertungsgesellschaft haben einander über den Empfang des Widerspruchs unverzüglich zu informieren. Die Verwertungsgesellschaft hat erteilte Nutzungsbewilligungen unverzüglich zu widerrufen und für die Beendigung der Nutzung eine angemessene Frist zu setzen. Davon unberührt bleibt der Anspruch des Rechteinhabers auf die Ausschüttung der für die Nutzung seiner Werke oder Schutzgegenstände eingezogenen Einnahmen.
(6) Mit Beziehung auf die aufgrund dieser Bestimmung erteilten Nutzungsbewilligungen haben auch die Rechteinhaber, die mit der Verwertungsgesellschaft keinen Wahrnehmungsvertrag geschlossen haben und deren Rechte auch nicht auf Grund eines Vertrags mit einer anderen Verwertungsgesellschaft wahrgenommen werden, dieselben Rechte und Pflichten wie die Bezugsberechtigten der Verwertungsgesellschaft.
(7) Nutzungsbewilligungen nach Abs. 1 können nur für Nutzungen im Inland erteilt werden.
Bewilligungen für nicht-kommerzielle Nutzungen
§ 26. (1) Selbst nach Einräumung ausschließlicher Rechte an die Verwertungsgesellschaft bleibt der Rechteinhaber nach Maßgabe der von der Verwertungsgesellschaft hiefür vorgesehenen Bedingungen berechtigt, anderen zu gestatten, seine Werke oder Schutzgegenstände nicht-kommerziell zu nutzen.
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(3) Verordnungen auf Grund dieses Bundesgesetzes können bereits von dem seiner Kundmachung folgenden Tag an erlassen werden, und Verwaltungsakte im Einzelfall, insbesondere Ernennungen, können von diesem Tag an vorgenommen werden; sie werden jedoch frühestens mit 1. Juni 2016 wirksam.
Abkürzung
VerwGesG 2016
Inkrafttreten
§ 86. (1) Dieses Bundesgesetz tritt mit Ausnahme des § 92 Abs. 2 mit 1. Juni 2016 in Kraft. Mit dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes tritt das Bundesgesetz über Verwertungsgesellschaften (Verwertungsgesellschaftengesetz 2006 – VerwGesG 2006), BGBl. I Nr. 9/2006 außer Kraft. § 92 Abs. 2 tritt mit dem auf die Kundmachung dieses Bundesgesetzes folgenden Tag in Kraft.
(2) Beziehen sich bundesgesetzliche Vorschriften auf Bestimmungen des Verwertungsgesellschaftengesetzes 2006, so treten an die Stelle dieser Bestimmungen die entsprechenden Bestimmungen dieses Bundesgesetzes.
(3) Verordnungen auf Grund dieses Bundesgesetzes können bereits von dem seiner Kundmachung folgenden Tag an erlassen werden, und Verwaltungsakte im Einzelfall, insbesondere Ernennungen, können von diesem Tag an vorgenommen werden; sie werden jedoch frühestens mit 1. Juni 2016 wirksam.
(4) Die Einträge für §§ 25a und 25b, § 1 Abs. 1, die §§ 25a und 25b in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 244/2021 treten mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft.
Weitergeltung von Rechtsakten
§ 87. (1) Die Höhe der Gesamtfinanzierung nach § 84 bemisst sich bis zur Erlassung einer neuen Verordnung durch den Bundesminister für Justiz nach der Verordnung des Bundeskanzlers vom 22. Juni 2006 über die Gesamtfinanzierung der Aufsichtsbehörde nach dem Verwertungsgesellschaftengesetz 2006, BGBl. II Nr. 236/2006.