Änderungshistorie

Bundesgesetz über Verwertungsgesellschaften (Verwertungsgesellschaftengesetz 2016 – VerwGesG 2016)

5 Versionen · 2016-05-20 — 2023-11-15
2023-11-15
Verwertungsgesellschaftengesetz 2016 — art. 34
2021-12-31
Verwertungsgesellschaftengesetz 2016 — art. 0
2021-12-31
Aufhebung
2016-05-31
Verwertungsgesellschaftengesetz 2016 — art. 1
2016-05-20
Verwertungsgesellschaftengesetz 2016 — art. 93
2016-05-20
Verwertungsgesellschaftengesetz 2016
Originalfassung Text zu diesem Datum

Änderungen vom 2023-11-15

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(5) Rechtfertigt die Höhe der im Einzelnen auszuschüttenden Beträge den mit der Ausschüttung verbundenen Aufwand nicht, so kann mit der Ausschüttung zugewartet werden, bis die auszuschüttenden Beträge eine vertretbare Höhe erreicht haben. Diese Beträge sind in der Buchführung der Verwertungsgesellschaft gesondert auszuweisen.
Abkürzung
VerwGesG 2016
zum Bezugszeitraum vgl. § 90
Verteilung
§ 34. (1) Verwertungsgesellschaften haben für die Verteilung auf der Grundlage der von ihren Mitgliederhauptversammlungen beschlossenen allgemeinen Grundsätze feste Regeln aufzustellen, die ein willkürliches Vorgehen ausschließen (Verteilungsregeln). In den Verteilungsregeln können kulturell hochwertige Werke oder Schutzgegenstände höher als andere und Originalwerke höher als Bearbeitungen bewertet werden. Verwertungsgesellschaften, denen Urheber und Inhaber abgeleiteter Rechte angehören, können bei der Verteilung Angehörige beider Gruppen unabhängig davon berücksichtigen, wer die Rechte in die Verwertungsgesellschaft eingebracht hat. Ferner können Verwertungsgesellschaften, die das Recht der Weitersendung nach § 59a Abs. 1 UrhG wahrnehmen, bei der Verteilung des daraus eingenommenen Entgelts auch die gleichzeitige, vollständige und unveränderte Übermittlung von Rundfunksendungen des Österreichischen Rundfunks mitberücksichtigen.
(2) Die Verteilung und die Ausschüttung an die Rechteinhaber und an andere Verwertungsgesellschaften sind regelmäßig, sorgfältig, korrekt und so schnell wie möglich durchzuführen. Sie sind möglichst genau und nachvollziehbar vorzunehmen, soweit dies mit vertretbarem Aufwand möglich ist.
(3) Die Verteilung und die Ausschüttung sind spätestens neun Monate nach Ablauf des Geschäftsjahrs vorzunehmen, in dem die Einnahmen aus den Rechten und Ansprüchen eingezogen wurden. Bei Beträgen, die von anderen Verwertungsgesellschaften eingezogen wurden, hat dies spätestens sechs Monate nach Erhalt zu erfolgen.
(4) Die Fristen nach Abs. 3 verlängern sich um die Zeit, die jeweils erforderlich ist, um der Verteilung und Ausschüttung entgegenstehende Hindernisse wie fehlende Nutzermeldungen oder mangelhafte Angaben über Werke und Rechteinhaber zu überwinden.
(5) Rechtfertigt die Höhe der im Einzelnen auszuschüttenden Beträge den mit der Ausschüttung verbundenen Aufwand nicht, so kann mit der Ausschüttung zugewartet werden, bis die auszuschüttenden Beträge eine vertretbare Höhe erreicht haben. Diese Beträge sind in der Buchführung der Verwertungsgesellschaft gesondert auszuweisen.
zum Bezugszeitraum vgl. § 90
Nicht verteilbare Beträge
§ 35. (1) Können Rechteinhaber innerhalb der Fristen nach § 34 Abs. 3 und 4 nicht ermittelt oder ausfindig gemacht werden, sind die diesen zustehenden Beträge in der Buchführung der Verwertungsgesellschaft gesondert auszuweisen.
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(2) §§ 30 bis 32, 34 und 35 gelten erstmals für Einnahmen, die in dem nach dem 31. Dezember 2016 beginnenden Geschäftsjahr erzielt wurden.
Abkürzung
VerwGesG 2016
Übergangsbestimmungen für Transparenz- und Berichtspflichten, Verteilung
§ 90. (1) Die §§ 41, 42, 45 und 46 sind erstmals auf Geschäftsjahre anzuwenden, die nach dem 31. Dezember 2015 beginnen.
(2) §§ 30 bis 32, 34 und 35 gelten erstmals für Einnahmen, die in dem nach dem 31. Dezember 2016 beginnenden Geschäftsjahr erzielt wurden.
(3) Die Nutzung der Möglichkeit des § 34 Abs. 1 letzter Satz idF BGBl I Nr. 138/2023 rechtfertigt keine Erhöhung der Vergütungen für die Weitersendung im Sinn des § 59a UrhG.
Zugang zur Mehrgebietslizenzierung
§ 91. (1) Wenn eine Verwertungsgesellschaft, die die in den Art. 2 und 3 der Richtlinie 2001/29/EG harmonisierten Verwertungsrechte an Werken der Musik und damit verbundenen Sprachwerken nutzbar macht, bis zum 10. April 2017 weder Bewilligungen für die gleichzeitige Nutzung in mehreren Mitgliedstaaten der Europäischen Union oder Vertragsstaaten des Europäischen Wirtschaftsraums für ihr Repertoire erteilt oder angeboten hat noch eine andere Verwertungsgesellschaft damit betraut hat, können ihre Bezugsberechtigten ihr diese Rechte für Zwecke der Vergabe von Mehrgebietslizenzen für alle Gebiete wieder entziehen, ohne ihr auch die Online-Rechte an Musikwerken für die Vergabe von Eingebietslizenzen zu entziehen, um selbst, über einen bevollmächtigten Dritten oder über eine andere Verwertungsgesellschaft Mehrgebietslizenzen erteilen zu können.