Änderungshistorie

Verordnung der E-Control über die Regelungen zur Gaskennzeichnung und zur Ausweisung der Herkunft nach Primärenergieträgern (Gaskennzeichnungsverordnung – G-KenV)

4 Versionen · 2019-12-31 — 2023-12-31
2023-12-31
Aufhebung
2023-12-31
Gaskennzeichnungsverordnung — art. 0
2023-12-31
Aufhebung
2022-02-07
Gaskennzeichnungsverordnung — art. 1
2019-12-31
Gaskennzeichnungsverordnung — art. 2
2019-12-31
Gaskennzeichnungsverordnung
Originalfassung Text zu diesem Datum

Änderungen vom 2023-12-31

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G-KenV
Präambel/Promulgationsklausel
Auf Grund des § 129c Abs. 5 und des § 130 Abs. 8 Gaswirtschaftsgesetz 2011 (GWG 2011), BGBl. I Nr. 107/2011, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 23/2023, wird verordnet:
Abkürzung
G-KenV
1. Abschnitt
Allgemeines
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G-KenV
zum Bezugszeitraum vgl. § 10 Abs. 3
1. Abschnitt
Allgemeines
Regelungsgegenstand
§ 1. Die Verordnung hat den Umfang und die Ausgestaltung einer gemäß § 130 GWG 2011 verpflichtenden Gaskennzeichnung durch Versorger, welche die Ausweisung der Herkunft sowie der Umweltauswirkungen, die Vorgaben für die Ausgestaltung der Herkunftsnachweise zu den verschiedenen Primärenergieträgern, Regelungen zur Umwandlung und Speicherung sowie zum internationalen Handel umfassen, zum Gegenstand. Diese Verordnung regelt ausschließlich die Kennzeichnung der in das öffentliche Gasnetz eingespeisten bzw. daraus zum Zweck des energetischen Endverbrauchs entnommenen Gasmengen.
Abkürzung
G-KenV
Begriffsbestimmungen
§ 2. (1) Im Sinne dieser Verordnung bezeichnet der Ausdruck
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G-KenV
zum Bezugszeitraum vgl. § 10 Abs. 3
Ausweisung des Versorgermixes
§ 4. (1) Die Ausweisung der Herkunft des Gases hat in Form einer prozentmäßigen Aufschlüsselung der Energieträgergruppen Erdgas, erneuerbare Gase sowie Sonstige Gase zu erfolgen. Eine weitergehende Ausweisung kann wie folgt erfolgen:
1. Erdgas gemäß den Unterkategorien in Anhang 1 lit. a;
2. erneuerbare Gase gemäß den Unterkategorien in Anhang 1 lit. b;
3. sonstige Gase gemäß den Unterkategorien in Anhang 1 lit. c.
Die Zusammenfassung von synthetischem Gas aus nuklearen Quellen mit Kategogien von erneuerbaren oder fossilen Energieträgern ist unzulässig.
(2) Kann für einen Anteil oder die Gesamtheit des Versorgermixes kein Herkunftsnachweis erbracht werden, ist dieser Anteil bzw. der gesamte Versorgermix als Erdgas unbekannter Herkunft zu behandeln. Gas, dessen Herkunft durch Entwerten eines Herkunftsnachweises bekannt ist, darf nicht wahlweise als Erdgas unbekannter Herkunft ausgewiesen werden.
(3) Folgende zusätzliche Angaben können im Abschnitt „Gaskennzeichnung“ angeführt werden:
1. Angaben zu den Herkunftsländern der Herkunftsnachweise: sofern Angaben zu den Herkunftsländern der Herkunftsnachweise gemacht werden, sind diese anhand einer prozentmäßigen Aufschlüsselung zu untergliedern;
2. Angaben, wie viel Prozent des Gases gemeinsam mit den dazugehörigen Herkunftsnachweisen erworben wurden;
3. Angaben zu Nachhaltigkeitskriterien im Sinne der Nachhaltige landwirtschaftliche Ausgangsstoffe-Verordnung (NLAV), BGBl. II Nr. 124/2018, zuletzt geändert durch die Verordnung BGBl. II Nr. 88/2023, bzw. Nachhaltige forstwirtschaftliche Biomasse-Verordnung (NFBioV), BGBl. II Nr. 85/2023.
(4) Gasmengen, die an Kraft- und Heizwerke zur Umwandlung in Strom und Wärme geliefert werden, sind von der Verpflichtung zur Gaskennzeichnung ausgenommen.
(5) Die Dokumentation zur Abgabemenge an Endverbraucher muss von einem Wirtschaftsprüfer, einem geeigneten Ingenieurkonsulenten oder einen Zivilingenieur, oder einem geeigneten, allgemein beeideten und gerichtlich zertifizierten Sachverständigen geprüft sein. Das Ergebnis ist in übersichtlicher Form und vom Prüforgan bestätigt in einem Anhang zum Geschäftsbericht des Versorgers zu veröffentlichen.
Abkürzung
G-KenV
zum Bezugszeitraum vgl. § 10 Abs. 3
Umwandlung und Speicherung
§ 4a. (1) Für jene Gasmengen, die für die Umwandlung von Gas, Wasserstoff oder synthetisches Gas in Strom eingesetzt werden, sind durch den Händler (Versorger) an den Betreiber einer Umwandlungsanlage Herkunftsnachweise zu übertragen. Diese werden auf dem Umwandlungskonto unter Berücksichtigung der Wirkungsgradverluste der Anlage automatisch gelöscht. Es müssen auf Verlangen der Regulierungsbehörde entsprechende Gutachten vorgelegt werden, die den Wirkungsgrad belegen. Die eingesetzten Gasmengen abzüglich des Umwandlungsverlustes sind die Basis für die Generierung von Strom-Herkunftsnachweisen nach der Umwandlung für ins öffentliche Netz eingespeiste Mengen.
(2) Erfolgt die Umwandlung außerhalb des öffentlichen Netzes, entsteht kein Anspruch auf Generierung von Herkunftsnachweisen.
(3) Stehen Herkunftsnachweise für Strom für die Umwandlung zur Verfügung, liegen diese einer erneuerbaren Technologie zugrunde und werden nicht ins öffentliche Netz eingespeist, werden Grüngaszertifikate gemäß § 86 EAG ausgestellt.
(4) Für Gasmengen, die an Speicher geliefert werden, können durch den Versorger Herkunftsnachweise an ein Speicherkonto in der Registerdatenbank übertragen werden, die bei der Ausspeicherung wieder an den Versorger ausgegeben werden.
(5) Für Gasmengen, die an Kraft- und Heizwerke zur Umwandlung in Wärme geliefert werden, gilt Abs. 1 sinngemäß, wobei hier keine Wärmenachweise generiert werden.
Abkürzung
G-KenV
Freiwillige zusätzliche Ausweisung der Umweltauswirkungen
§ 5. (1) Umweltauswirkungen können in Form von CO2-Emissionen in Gramm je kWh (g/kWh) erfolgen.
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G-KenV
zum Bezugszeitraum vgl. § 10 Abs. 3
Ausweisung der Umweltauswirkungen
§ 5. (1) Umweltauswirkungen sind in Form von CO2-Emissionen in Gramm je kWh [g/kWh] auszuweisen. Bei Erzeugung von synthetischem Gas oder Wasserstoff ist radioaktiver Abfall in Milligramm je kWh (mg/kWh) auszuweisen.
(2) Für den Fall, dass anlagenspezifische Werte vorliegen, die von einer nach dem Akkreditierungsgesetz 2012 für relevante Fachgebiete zugelassenen Überwachungs-, Prüf- oder Zertifizierungsstelle bestätigt wurden, sind diese für die Ausweisung der Umweltauswirkungen zu verwenden. Die Datenquellen solcher anlagenspezifischen Werte sind anzuführen. Sofern keine anlagenspezifischen Werte vorliegen, sind die von der E-Control veröffentlichten Durchschnittswerte zu verwenden.
(3) Für Anlagen zur Umwandlung von Strom in Wasserstoff oder synthetisches Gas sind die Umweltauswirkungen der Stromerzeugung auf die Gaserzeugung zu übertragen. Dazu sind die der Stromerzeugung zugrundeliegenden Umweltauswirkungen, reduziert um die bei der Gaserzeugung entstehenden Umwandlungsverluste, anzuführen und in der Herkunftsnachweis-Registerdatenbank der Regulierungsbehörde als Energieeinsatz für die Gaserzeugung zu klassifizieren. Die Umwandlungsverluste sind in der Stromkennzeichnung als Endverbrauch zu berücksichtigen.
(4) Sofern ein (Versorger-/Produkt)Mix zu 100% aus erneuerbaren Gasen besteht, können Versorger statt die Nullwerte für CO2-Emissionen anzuführen, in einem Satz erläutern, dass bei der Erzeugung des vorliegenden Versorger-/Produktmixes keine CO2-Emissionen anfallen.
Abkürzung
G-KenV
3. Abschnitt
Nachweise
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G-KenV
zum Bezugszeitraum vgl. § 10 Abs. 3
Ausweisung des Produktmixes
§ 6. (1) Gemäß § 130 Abs. 4 GWG 2011 müssen Versorger im Falle einer ergänzenden Produktdifferenzierung neben einem Versorgermix auch noch einen Produktmix anführen.
(2) Für die Ausweisung des Produktmixes gelten § 3 bis § 5 sinngemäß. Der Produktmix kann mit dem spezifischen Namen des jeweiligen Produktes bezeichnet werden und ist unmittelbar nachgeordnet und um 25% kleiner als der Versorgermix auf Rechnungen und Werbematerialien darzustellen.
(3) Versorgern ist es möglich, Produktmixe kundenspezifisch zuzuordnen und zu benennen.
Abkürzung
G-KenV
Gültigkeit von Nachweisen
§ 7. (1) Wird von der Regulierungsbehörde festgestellt, dass ein Nachweis nicht den gesetzlichen Vorgaben oder den Bestimmungen dieser Verordnung entspricht, wird dieser Nachweis von der Regulierungsbehörde nicht für die in § 130 GWG 2011 und die in dieser Verordnung vorgesehenen Zwecke anerkannt.
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G-KenV
zum Bezugszeitraum vgl. § 10 Abs. 3
3. Abschnitt
Einsatz und Anerkennung von Herkunftsnachweisen
Einsetzbarkeit von Herkunftsnachweisen
§ 7. (1) Für die Anerkennung zur Gaskennzeichnung gemäß § 130 GWG 2011 und dieser Verordnung muss ein Herkunftsnachweis rechtzeitig gemäß § 81 Abs. 3 EAG bzw. § 129b Abs. 4 GWG 2011 in der Datenbank erzeugt werden und den gesetzlichen Vorgaben oder Bestimmungen dieser Verordnung entsprechen.
(2) Für die an Endverbraucher in einem Kalenderjahr gelieferten Mengen aus Gas mit bekannter Herkunft sind Gas-Herkunftsnachweise, die in diesem Kalenderjahr in der Registerdatenbank der Regulierungsbehörde erzeugt wurden, zu verwenden.
(3) Das Speichern von Herkunftsnachweisen verändert die Lebensdauer eines Herkunftsnachweises nicht.
(4) Herkunftsnachweise oder Zertifikate aus Registern, welche keinen gesetzlichen Grundlagen zur Generierung von Herkunftsnachweisen unterliegen, können nicht in die gemäß § 130 GWG 2011 von der Regulierungsbehörde geführte Registerdatenbank übertragen und dort eingesetzt, verwendet oder gehandelt werden und werden nicht für die Gaskennzeichnung gemäß § 130 GWG 2011 in Österreich anerkannt. Es gelten ausschließlich Herkunftsnachweise gemäß § 81 oder § 84 EAG sowie § 129b oder § 129c GWG 2011 als Herkunftsnachweise für die Gaskennzeichnung.
Abkürzung
G-KenV
Registerdatenbank
§ 8. (1) Anlagen- und erzeugungsspezifische Stammdaten sind zum Zwecke der Generierung von Nachweisen an die Regulierungsbehörde durch den Anlagenbetreiber zu übermitteln. Auch eine indirekte Übermittlung durch die Datenbank des Bilanzgruppenkoordinators oder sonstige durch den Anlagenbetreiber beauftragte Dritte ist zulässig.
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G-KenV
zum Bezugszeitraum vgl. § 10 Abs. 3
Internationaler Handel von Herkunftsnachweisen und Anerkennung für die Gaskennzeichnung
§ 8. (1) Für den internationalen Handel von Herkunftsnachweisen ist ausschließlich eine von der Regulierungsbehörde definierte elektronische Schnittstelle zu verwenden.
(2) Ein manueller Übertrag von Herkunftsnachweisen ist nur in einzelnen Fällen möglich, sofern eine schriftliche Übereinkunft über den manuellen Übertrag zwischen der Regulierungsbehörde und der vom Gesetz benannten herkunftsnachweisausgebenden Stelle im Zielland geschlossen wird, auf dem manuellen Übertrag die Zieldomäne/das Zielland, der Empfänger der Herkunftsnachweise und der Zweck des Übertrags angeführt werden. Die Möglichkeit des manuellen Übertrags von Herkunftsnachweisen ist bis zum Anschluss der Zieldomäne an die von der Regulierungsbehörde definierte Schnittstelle möglich. Danach erlischt diese ausnahmslos.
(3) Andere Herkunftsnachweise oder Zertifikate, die in ausländischen Registern generiert werden, welche keinen gesetzlichen Grundlagen zur Generierung von Herkunftsnachweisen unterliegen, können nicht in das System der Registerdatenbank gemäß § 81 EAG oder § 129b GWG 2011 der Regulierungsbehörde übertragen und dort eingesetzt, verwendet oder gehandelt werden und werden nicht für die Gaskennzeichnung in Österreich anerkannt. Es gelten ausschließlich Herkunftsnachweise gemäß § 81 oder § 84 EAG sowie § 129b oder § 129c GWG 2011 als gesetzlich gültige Herkunftsnachweise für die Gaskennzeichnung.
(4) Gemäß § 129c Abs. 5 GWG 2011 sind für die Anerkennung von Herkunftsnachweisen für die Gaskennzeichnung erforderlich:
1. der Transfer hat über eine standardisierte Schnittstelle gemäß den Bestimmungen der Regulierungsbehörde zu erfolgen;
2. die Herkunftsnachweise stammen aus einem Land mit einem gesetzlich eingerichteten Register.
Abkürzung
G-KenV
Ausstellung, Übertragung und Entwertung von Nachweisen
§ 9. (1) Auf Verlangen des Anlagenbetreibers hat der Bilanzgruppenkoordinator, im Namen der Netzbetreiber, an deren Netze Betreiber von Anlagen der Erdgasförderung oder Gaserzeugung angeschlossen sind, der Regulierungsbehörde Daten über die aus diesen Anlagen in das Netz eingespeisten Gasmengen monatlich zu melden. Dies erfolgt durch Eingabe in der automationsunterstützten Datenbank der Regulierungsbehörde. Die Ausstellung, Übertragung und Entwertung von Nachweisen hat mittels der automationsunterstützten Datenverarbeitung durch die Regulierungsbehörde zu erfolgen.
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G-KenV
zum Bezugszeitraum vgl. § 10 Abs. 3
4. Abschnitt
Schlussbestimmungen
Kommunikation
§ 9. (1) Anlagenbetreiber, Versorger und sonstige Marktteilnehmer haben zum Zwecke der korrekten Ausstellung von Herkunftsnachweisen der Regulierungsbehörde nach deren Vorgaben statistische Daten zum physikalischen Verbrauch und zur Verwendung von Herkunftsnachweisen zur Verfügung zu stellen.
(2) Die Dokumentation zur Gaskennzeichnung wird durch die Regulierungsbehörde gemäß § 130 Abs. 7 geprüft und das Ergebnis der Prüfung innerhalb von 15 Arbeitstagen retourniert. Gegebenenfalls erforderliche Anpassungen sind anschließend vom Versorger zeitnahe vorzunehmen und die korrigierte Dokumentation ist erneut zu übermitteln.
(3) Im jährlich erscheinenden Bericht der Regulierungsbehörde zur Gaskennzeichnung werden Versorger, die ihren Kennzeichnungsverpflichtungen nicht ordnungsgemäß nachkommen, angeführt.
Abkürzung
G-KenV
jetzt § 8
4. Abschnitt
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Inkrafttreten
§ 10. Diese Verordnung tritt mit 1. Jänner 2020 in Kraft.
Abkürzung
G-KenV
zum Bezugszeitraum vgl. § 10 Abs. 3
Inkrafttreten
§ 10. (1) Diese Verordnung tritt mit 1. Jänner 2020 in Kraft.
(2) Die Kennzeichnung nach den Bestimmungen der Gaskennzeichnungsverordnungsnovelle 2021, BGBl. II Nr. 47/2022, ist erstmalig im Jahr 2023 für die im Kalenderjahr 2022 gelieferten Gasmengen durchzuführen. Für das Kalenderjahr 2021 kann die Kennzeichnung auf freiwilliger Basis durchgeführt werden.
(3) Die Bestimmungen der Gaskennzeichnungsverordnungsnovelle 2023, BGBl. II Nr. 216/2023, treten mit 1. Jänner 2024 in Kraft und sind für die Gaskennzeichnung, die im Jahr 2024 für die im Kalenderjahr 2023 gelieferten Gasmengen durchgeführt wird, erstmals anzuwenden.
Abkürzung