28 NOVEMBRE 2021. - Loi visant à rendre la justice plus humaine, plus rapide et plus ferme. - Traduction allemande d'extraits
Nummer 6 wird wie folgt ersetzt: "wenn der Verurteilte das Programm für den konkreten Inhalt beziehungsweise den konkreten Inhalt der Haftlockerung oder der elektronischen Überwachung einschlie;szlig;lich der Einhaltung des Stundenplans, wie gemä;szlig; Artikel 42 Absatz 2 festgelegt, nicht befolgt,".
Article 82. - Artikel 68 § 7 desselben Gesetzes, abgeändert durch das Gesetz vom 5. Februar 2016, wird wie folgt abgeändert:
Der vierte Gedankenstrich wird wie folgt ersetzt:
"- dem für elektronische Überwachung zuständigen Dienst der Gemeinschaften, wenn es um eine Entscheidung über eine elektronische Überwachung geht,".
Der Paragraph wird durch einen fünften Gedankenstrich mit folgendem Wortlaut ergänzt:
"- dem Direktor des Justizhauses des Wohnortes des Opfers, wenn im Interesse des Opfers Bedingungen auferlegt worden sind."
Article 83. - In Artikel 71 Absatz 2 desselben Gesetzes, zuletzt abgeändert durch das Gesetz vom 5. Februar 2016, werden die Wörter "zwei Jahre" durch die Wörter "ein Jahr" ersetzt.
Article 84. - Artikel 74 § 4 desselben Gesetzes, ersetzt durch das Gesetz vom 5. Februar 2016, wird durch einen vierten Gedankenstrich mit folgendem Wortlaut ergänzt:
"- dem Direktor des Justizhauses des Wohnortes des Opfers, wenn im Interesse des Opfers Bedingungen auferlegt worden sind."
Article 85. - In Artikel 75/1 desselben Gesetzes, eingefügt durch das Gesetz vom 5. Februar 2016, wird das Wort "Justizassistent" jeweils durch die Wörter "zuständige Dienst der Gemeinschaften" und werden die Wörter "dem Justizassistenten" durch die Wörter "dem zuständigen Dienst der Gemeinschaften" ersetzt.
Article 86. - Artikel 78 § 6 desselben Gesetzes, abgeändert durch das Gesetz vom 5. Februar 2016, wird durch einen vierten Gedankenstrich mit folgendem Wortlaut ergänzt:
"- dem Direktor des Justizhauses des Wohnortes des Opfers, wenn im Interesse des Opfers Bedingungen auferlegt worden sind."
Article 87. - In Artikel 88 § 4 desselben Gesetzes werden die Wörter "Dienst der Justizhäuser des Föderalen Offentlichen Dienstes Justiz" durch die Wörter "zuständigen Dienst der Gemeinschaften" ersetzt.
Article 88. - In Artikel 90 § 2 desselben Gesetzes werden die Wörter "Dienst der Justizhäuser des Föderalen Offentlichen Dienstes Justiz" durch die Wörter "zuständigen Dienst der Gemeinschaften" ersetzt.
Article 89. - Artikel 95/7 § 4 desselben Gesetzes, eingefügt durch das Gesetz vom 26. April 2007 und abgeändert durch das Gesetz vom 5. Februar 2016, wird durch einen vierten Gedankenstrich mit folgendem Wortlaut ergänzt:
"- dem Direktor des Justizhauses des Wohnortes des Opfers, wenn im Interesse des Opfers Bedingungen auferlegt worden sind."
Article 90. - Artikel 95/12 § 2 desselben Gesetzes, eingefügt durch das Gesetz vom 26. April 2007 und abgeändert durch das Gesetz vom 5. Februar 2016, wird wie folgt abgeändert:
In Absatz 2 werden die Wörter "Dienst der Justizhäuser des Föderalen Offentlichen Dienstes Justiz" durch die Wörter "zuständigen Dienst der Gemeinschaften" ersetzt.
Absatz 2 wird durch einen Satz mit folgendem Wortlaut ergänzt:
"Der König bestimmt den Inhalt dieses kurzgefassten Informationsberichtes und dieser Sozialuntersuchung."
Article 91. - In Artikel 95/30 § 6 Absatz 3 desselben Gesetzes, eingefügt durch das Gesetz vom 26. April 2007 und abgeändert durch die Gesetze vom 15. Dezember 2013 und 5. Februar 2016, wird der dritte Gedankenstrich wie folgt ersetzt:
"- dem zuständigen Dienst der Gemeinschaften."
Article 92. - In Artikel 109 desselben Gesetzes, zuletzt abgeändert durch das Gesetz vom 16. März 2021, werden die Wörter "und spätestens am 1. Dezember 2021" durch die Wörter "und spätestens am 1. Juni 2022" ersetzt.
KAPITEL 16 - Abänderung des Gesetzes vom 8. Juni 2006
zur Regelung der wirtschaftlichen und individuellen Tätigkeiten mit Waffen
Article 93. - Artikel 19 des Gesetzes vom 8. Juni 2006 zur Regelung der wirtschaftlichen und individuellen Tätigkeiten mit Waffen, abgeändert durch die Gesetze vom 25. Juli 2008, 7. Januar 2018 und 5. Mai 2019, wird wie folgt abgeändert:
In Absatz 1 Nr. 5 dritter Satz werden zwischen den Wörtern "des Ministers der Justiz" und den Wörtern "an Börsen" die Wörter "oder seines Beauftragten" eingefügt.
Absatz 1 wird durch eine Nr. 8 mit folgendem Wortlaut ergänzt:
"8. eine Waffe zu erwerben, die in Belgien unter Versto;szlig; gegen vorliegendes Gesetz oder seine Ausführungserlasse in Besitz gehalten wird."
KAPITEL 17 - Abänderungen des Gesetzes vom 5. August 2006 über die Anwendung des Grundsatzes der gegenseitigen Anerkennung gerichtlicher Entscheidungen in Strafsachen zwischen den Mitgliedstaaten der Europäischen Union
Article 94. - Die Überschrift von Kapitel 2 des Gesetzes vom 5. August 2006 über die Anwendung des Grundsatzes der gegenseitigen Anerkennung gerichtlicher Entscheidungen in Strafsachen zwischen den Mitgliedstaaten der Europäischen Union wird wie folgt ersetzt:
"Kapitel 2 - Anwendungsbereich".
Article 95. - Artikel 2 desselben Gesetzes, abgeändert durch das Gesetz vom 26. November 2011, wird wie folgt ersetzt:
" § 1 - Im Rahmen der Beziehungen Belgiens mit den anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union, die durch die Rahmenbeschlüsse 2003/577/JI des Rates vom 22. Juli 2003 über die Vollstreckung von Entscheidungen über die Sicherstellung von Vermögensgegenständen oder Beweismitteln in der Europäischen Union, 2006/783/JI des Rates vom 6. Oktober 2006 über die Anwendung des Grundsatzes der gegenseitigen Anerkennung auf Einziehungsentscheidungen und 2005/214/JI des Rates vom 24. Februar 2005 über die Anwendung des Grundsatzes der gegenseitigen Anerkennung von Geldstrafen und Geldbu;szlig;en gebunden sind, werden durch vorliegendes Gesetz die Modalitäten für die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen, die infolge von Verstö;szlig;en von einer zuständigen Behörde nach dem Recht des Entscheidungsstaates erlassen werden, und die Modalitäten, die die belgischen Behörden bei der Übermittlung solcher Entscheidungen an die zuständige Behörde in anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union im Hinblick auf die Anerkennung und Vollstreckung dieser Entscheidungen einhalten müssen, geregelt.
§ 2 - Im Rahmen der Beziehungen Belgiens mit den anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union, die durch die Verordnung (EU) 2018/1805 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. November 2018 über die gegenseitige Anerkennung von Sicherstellungs- und Einziehungsentscheidungen gebunden sind, werden die Sicherstellungs-, Einfrierungs- und Einziehungsentscheidungen gemä;szlig; der vorerwähnten Verordnung und den Artikeln 2/1 Nr. 5, 10, 12 § 1, § 1/1, § 1/2 und § 4, 13, 14, 15, 16, 28, 30 §§ 1 bis 3 und §§ 5 bis 8, 33, 37, 38, 39 und 40 des vorliegenden Gesetzes erlassen, anerkannt und vollstreckt.
§ 3 - Vorliegendes Gesetz findet keine Anwendung auf die Sicherstellung von Beweismitteln auf Ersuchen der belgischen Behörden oder der zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten der Europäischen Union, die durch die Richtlinie 2014/41/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 3. April 2014 über die Europäische Ermittlungsanordnung in Strafsachen gebunden sind."
Article 96. - In dasselbe Gesetz wird ein Kapitel 2/1, das den bestehenden Artikel 2/1 umfasst, mit der Überschrift "Begriffsbestimmungen" eingefügt.
Article 97. - Artikel 2/1 desselben Gesetzes, eingefügt durch das Gesetz vom 26. November 2011, wird wie folgt abgeändert:
[Abänderung des niederländischen Textes]
[Abänderung des niederländischen Textes]
In Nr. 4 wird das Wort "Sicherstellungsentscheidung" durch die Wörter "Sicherstellungs- oder Einfrierungsentscheidung" ersetzt.
Eine Nr. 4/1 mit folgendem Wortlaut wird eingefügt:
"4/1. vorheriger Sicherstellung: Sicherstellung von Gütern, um die Vollstreckung der Einziehung zu gewährleisten, die der Entscheidung der belgischen Behörden über die Anerkennung und Vollstreckung der Einziehungsentscheidung im Rahmen der Beziehungen Belgiens mit jedem anderen Mitgliedstaat vorausgeht,".
Nummer 7 wird wie folgt ersetzt:
"7. Einziehung: Einziehungen im Sinne der Artikel 42, 43, 43bis, 43ter und 43quater des Strafgesetzbuches sowie Einziehungen, die im Strafgesetzbuch und in den besonderen Gesetzen vorgesehen sind. Diese Einziehungen umfassen ebenfalls Einziehungen im Sinne von Erwägungsgrund 13 der Verordnung (EU) 2018/1805, auf deren Grundlage die Vollstreckung einer Einziehungsentscheidung durch den Vollstreckungsstaat obligatorisch ist, selbst wenn dieser Einziehungsentscheidung keine endgültige Verurteilung zugrunde liegt."
In Nummer 8 werden zwischen den Wörtern "eines Guts" und dem Wort "führt" die Wörter "oder seines Gegenwerts" eingefügt.
Article 98. - In dasselbe Gesetz wird ein Kapitel 2/2, das die bestehenden Artikel 3 bis 5 umfasst, mit der Überschrift "Allgemeine Grundsätze" eingefügt.
Article 99. - Artikel 4 desselben Gesetzes, abgeändert durch das Gesetz vom 26. November 2011, wird wie folgt abgeändert:
In § 2 werden die Wörter "gerichtliche Entscheidung" durch das Wort "Entscheidung" ersetzt.
Ein § 3/1 mit folgendem Wortlaut wird eingefügt:
" § 3/1 - Alle zusätzlichen Zwangsma;szlig;nahmen, die für die Vollstreckung der Entscheidung erforderlich und nach belgischem Recht erlaubt sind, können getroffen werden."
Article 100. - In der Überschrift von Kapitel 3 desselben Gesetzes wird das Wort "Allgemeine" aufgehoben.
Article 101. - In Kapitel 3 desselben Gesetzes wird ein Abschnitt 1, der die bestehenden Artikel 6 und 7 umfasst, mit der Überschrift "Allgemeine Verweigerungsgründe" eingefügt.
Article 102. - Artikel 6 desselben Gesetzes, abgeändert durch die Gesetze vom 26. November 2011 und 15. Oktober 2018, wird wie folgt abgeändert:
In § 1 wird das Wort "gerichtlichen" aufgehoben.
In § 1 werden die Wörter "wird verweigert" durch die Wörter "kann verweigert werden" ersetzt.
Paragraph 2 Nr. 8 wird wie folgt ersetzt:
"8. Betrugshandlungen, einschlie;szlig;lich Betrugshandlungen und andere Straftaten zum Nachteil der finanziellen Interessen der Europäischen Union, die in der Richtlinie (EU) 2017/1371 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 5. Juli 2017 über die strafrechtliche Bekämpfung von gegen die finanziellen Interessen der Union gerichtetem Betrug bestimmt sind,".
Article 103. - Artikel 7 § 1 Absatz 1 desselben Gesetzes, abgeändert durch das Gesetz vom 26. November 2011, wird wie folgt abgeändert:
Das Wort "gerichtlichen" wird aufgehoben.
Die Wörter "wird in folgenden Fällen verweigert" werden durch die Wörter "kann in folgenden Fällen verweigert werden" ersetzt.
Article 104. - In Kapitel 3 desselben Gesetzes wird ein Abschnitt 2, der die Artikel 7/1 bis 7/4 umfasst, mit der Überschrift "Besondere Verweigerungsgründe" eingefügt.
Article 105. - Artikel 7/1 desselben Gesetzes wird zu Artikel 7/2 umnummeriert.
Article 106. - In denselben Abschnitt 2 wird ein Artikel 7/1 mit folgendem Wortlaut eingefügt:
"Art. 7/1 - Wurde die Sicherstellung im Hinblick auf eine spätere Einziehung des Gutes angeordnet, kann die Vollstreckung der Sicherstellung verweigert werden, wenn - au;szlig;er in den in Artikel 6 § 2 erwähnten Fällen - die Taten nach belgischem Recht keine Einziehungsentscheidung zur Folge haben können."
Article 107. - In denselben Abschnitt 2 wird ein Artikel 7/3 mit folgendem Wortlaut eingefügt:
"Art. 7/3 - Die Vollstreckung der Einziehung darf ebenfalls verweigert werden, wenn:
die Rechte von Interessehabenden, einschlie;szlig;lich gutgläubiger Dritter, die Vollstreckung der Entscheidung unmöglich machen,
die Einziehungsentscheidung nach Meinung der vollstreckenden Gerichtsbehörde aufgrund einer erweiterten Einziehungsbefugnis, die über die in Artikel 43quater §§ 1 bis 3 des Strafgesetzbuches vorgesehene Möglichkeit herausgeht, ergangen ist. Die Einziehungsentscheidung wird jedoch innerhalb der durch belgische Rechtsvorschriften genehmigten Grenzen vollstreckt."
Article 108. - In denselben Abschnitt 2 wird ein Artikel 7/4 mit folgendem Wortlaut eingefügt:
"Art. 7/4 - § 1 - Die Vollstreckung der Geldbu;szlig;e kann ebenfalls verweigert werden, wenn die Entscheidung gegen eine natürliche Person verhängt wurde, die nach belgischem Recht aufgrund ihres Alters für die der Entscheidung zugrunde liegenden Handlungen strafrechtlich nicht zur Verantwortung gezogen werden kann.
§ 2 - Die Vollstreckung der Geldbu;szlig;e kann auch in folgenden Fällen verweigert werden:
wenn laut der in Artikel 3 erwähnten Bescheinigung der Betreffende im Falle eines schriftlichen Verfahrens nicht persönlich oder über einen nach innerstaatlichem Recht befugten Vertreter von seinem Recht, die Entscheidung anzufechten, und von den Fristen, die für dieses Rechtsmittel gelten, gemä;szlig; den Rechtsvorschriften des Entscheidungsstaats unterrichtet worden ist,
wenn laut der in Artikel 3 erwähnten Bescheinigung der Betreffende nicht persönlich erschienen ist, es sei denn, aus der Bescheinigung geht hervor, dass er nach ausdrücklicher Unterrichtung über das Verfahren und die Möglichkeit, bei der Verhandlung persönlich zu erscheinen, ausdrücklich erklärt hat, dass er auf das Recht auf mündliche Anhörung verzichtet, und ausdrücklich mitgeteilt hat, dass er die Entscheidung nicht anficht,
wenn die verhängte Geldbu;szlig;e unter 70 EUR oder dem Gegenwert dieses Betrags liegt."
Article 109. - Artikel 10 desselben Gesetzes wird wie folgt ersetzt:
"Art. 10 - Das Zentrale Organ für Sicherstellung und Einziehung kann den zuständigen Gerichtsbehörden, wenn diese es beantragen, bei der Ausführung des vorliegenden Gesetzes beistehen."
Article 110. - In Kapitel 6 desselben Gesetzes wird Abschnitt 1, der Artikel 11 umfasst, aufgehoben.
Article 111. - Artikel 12 desselben Gesetzes, abgeändert durch das Gesetz vom 19. März 2012, wird wie folgt abgeändert:
Paragraph 1/1 wird wie folgt ersetzt:
" § 1/1 - Die Föderalstaatsanwaltschaft ist für die Entgegennahme eines Sicherstellungsbefehls zuständig, insbesondere in folgenden Fällen:
bei äu;szlig;erster Dringlichkeit,
im Fall einer Einfrierungsbescheinigung, der die zu vollstreckende Einfrierung eines Gutes zugrunde liegt, dessen Belegenheit in Belgien nicht näher bestimmt ist, oder
falls eine Koordinierung der Vollstreckung einer Einfrierungsbescheinigung notwendig ist."
Ein § 1/2 mit folgendem Wortlaut wird eingefügt:
" § 1/2 - Nach Empfang einer Sicherstellungsentscheidung aus einem Mitgliedstaat der Europäischen Union befasst der Prokurator des Königs sofort den Untersuchungsrichter des Ortes, an dem sich die erwähnten Güter oder die Mehrheit dieser Güter befinden, mit der Sache.
Der Untersuchungsrichter befindet wenn möglich unverzüglich, nachdem er mit der Sache befasst wurde, über die Anerkennung und Vollstreckung der Sicherstellung, und, falls eine sofortige Einfrierung von der ausstellenden Behörde beantragt wurde, binnen achtundvierzig Stunden über die Anerkennungsentscheidung und danach binnen achtundvierzig Stunden über die Vollstreckung der Ma;szlig;nahme."
In § 2 Nr. 2 wird die Zahl "11" durch die Zahl "7/1" ersetzt.
Article 112. - In Artikel 15 § 1 desselben Gesetzes werden die Wörter ", die in Artikel 12 § 2 des vorliegenden Gesetzes aufgezählt sind" aufgehoben.
Article 113. - In Kapitel 5 desselben Gesetzes wird Abschnitt 1, der Artikel 19 umfasst, eingefügt durch das Gesetz vom 26. November 2011, aufgehoben.
Article 114. - In Kapitel 5 Abschnitt 2 desselben Gesetzes wird ein Artikel 19 mit folgendem Wortlaut eingefügt:
"Art. 19 - Der Föderale Offentliche Dienst Justiz leistet den zuständigen Gerichtsbehörden administrativen Beistand bei der Entgegennahme und Übermittlung der Bescheinigungen über Geldbu;szlig;en aufgrund des vorliegenden Gesetzes."
Article 115. - Artikel 20 desselben Gesetzes, eingefügt durch das Gesetz vom 19. März 2012, wird wie folgt abgeändert:
In § 2 Nr. 2 werden die Wörter "7/1 und 19" durch die Wörter "7/2 und 7/4" ersetzt.
In § 3 werden die Wörter "7/1 Nr. 1 oder 3 oder Artikel 19 § 2" durch die Wörter "7/2 Nr. 1 oder 3 oder Artikel 7/4 § 2 Nr. 1 oder 2" ersetzt.
In § 4 wird vor dem ersten Satz ein Satz mit folgendem Wortlaut eingefügt:
"Die Frist für die Verjährung der Geldbu;szlig;e wird für einen Zeitraum von sechs Monaten ab Empfang der Geldbu;szlig;e ausgesetzt."
Article 116. - Artikel 21 desselben Gesetzes, eingefügt durch das Gesetz vom 19. März 2012, wird wie folgt abgeändert:
In § 3 werden die Wörter "der Prokurator des Königs" durch die Wörter "der Föderale Offentliche Dienst Justiz" ersetzt.
In § 4 werden zwischen den Wörtern "per Gerichtsbrief" und den Wörtern "von der Entscheidung" die Wörter "oder per Einschreibesendung" eingefügt.
In § 5 wird zwischen dem ersten und dem zweiten Satz ein Satz mit folgendem Wortlaut eingefügt:
"Die Kanzlei setzt den Prokurator des Königs unverzüglich von dem Bestehen eines Rechtsbehelfs und dem Sitzungsdatum in Kenntnis."
Article 117. - In Artikel 24 Absatz 1 desselben Gesetzes, eingefügt durch das Gesetz vom 26. November 2011, werden die Wörter "Der Prokurator des Königs" durch die Wörter "Der Föderale Offentliche Dienst Justiz" ersetzt.
Article 118. - Artikel 27 § 4 desselben Gesetzes, eingefügt durch das Gesetz vom 26. November 2011, wird wie folgt abgeändert:
Die Wörter "eine Behörde des Entscheidungsstaats" werden durch die Wörter "die belgische Behörde" ersetzt.
Der zweite Satz wird aufgehoben.
Article 119. - Artikel 28 desselben Gesetzes, eingefügt durch das Gesetz vom 26. November 2011, wird wie folgt ersetzt:
"Art. 28 - Das Zentrale Organ für Sicherstellung und Einziehung kann den zuständigen Gerichtsbehörden, wenn diese es beantragen, bei der Ausführung des vorliegenden Gesetzes beistehen."
Article 120. - In Kapitel 6 desselben Gesetzes wird Abschnitt 1, der Artikel 29 umfasst, eingefügt durch das Gesetz vom 26. November 2011, aufgehoben.
Article 121. - In Kapitel 6 Abschnitt 2 desselben Gesetzes wird ein Unterabschnitt 1 mit der Überschrift "Vorherige Sicherstellung" eingefügt.
Article 122. - In Unterabschnitt 1, eingefügt durch Artikel 121, wird ein Artikel 29 mit folgendem Wortlaut eingefügt:
"Art. 29 - § 1 - Besteht die Gefahr, dass die Güter, die eingezogen werden können, verschwinden, kann der Prokurator des Königs eine Entscheidung über die vorherige Sicherstellung nach belgischem Recht treffen. Folgende Bedingungen müssen erfüllt sein, bevor eine vorherige Sicherstellung erfolgen kann:
Die ausstellende Behörde hat eine Einziehungsentscheidung, aber keine Einfrierungsentscheidung erlassen.
Der Prokurator des Königs informiert die Behörde des Entscheidungsstaates unverzüglich über seine Absicht, die vorherige Sicherstellung des Gutes, das Gegenstand einer Einziehungsentscheidung im Entscheidungsstaat ist, vorzunehmen, und dies in einer Form, die einen schriftlichen Nachweis ermöglicht.
§ 2 - In Abweichung von Artikel 28octies des Strafprozessgesetzbuches erteilt der Prokurator des Königs dem Zentralen Organ für Sicherstellung und Einziehung nicht die Genehmigung, die Güter zu veräu;szlig;ern oder sie gegen die Zahlung einer Geldsumme zurückzugeben.
§ 3 - Wird die Vollstreckung der Einziehungsentscheidung verweigert, setzt der Prokurator des Königs die zuständige Behörde unverzüglich von seiner Entscheidung in Kenntnis, die Aufhebung der Rechtshandlung in Bezug auf das Gut zu gewähren."
Article 123. - In Kapitel 6 Abschnitt 2 desselben Gesetzes, eingefügt durch das Gesetz vom 26. November 2012, wird ein Unterabschnitt 2, der die Artikel 30 bis 37 umfasst, mit der Überschrift "Vollstreckungsverfahren für die Einziehung" eingefügt.
Article 124. - Artikel 30 desselben Gesetzes, eingefügt durch das Gesetz vom 19. März 2012, wird wie folgt ersetzt:
"Art. 30 - § 1 - Für die Vollstreckung der Einziehung von Gütern, die bereits Gegenstand eines Sicherstellungsverfahrens in Belgien sind, ist der Prokurator des Königs des Ortes, an dem die erwähnte Sicherstellung vorgenommen wurde, zuständig.
Für die Vollstreckung der Einziehung von Gütern, die noch nicht Teil eines Sicherstellungsverfahrens auf belgischer Ebene sind, ist der Prokurator des Königs des Ortes, an dem sich die sicherzustellenden Güter oder die Mehrheit dieser Güter befinden, zuständig.
§ 2 - Wenn der Prokurator des Königs entscheidet, das Ersuchen nicht zu vollstrecken, ist diese Entscheidung endgültig.
Der Prokurator des Königs setzt die betreffenden Personen und Interesse habenden Dritten per Gerichtsbrief oder Einschreibesendung davon in Kenntnis.
§ 3 - Zu diesem Zweck prüft der Prokurator des Königs:
ob die in den Artikeln 2, 2/1 und 3 erwähnten Bedingungen erfüllt sind,
ob nicht einer der in den Artikeln 6, 7, 7/2 und 7/3 vorgesehenen Verweigerungsgründe anzuwenden ist,
ob, wenn die Einziehungsentscheidung infolge einer Tat ergangen ist, die in der in Artikel 6 § 2 erwähnten Liste vermerkt ist, die Verhaltensweisen, so wie sie in der Bescheinigung beschrieben sind, den in dieser Liste beschriebenen Verhaltensweisen entsprechen,
ob einer der in Artikel 31 vorgesehenen Gründe für einen Aufschub der Vollstreckung anzuwenden ist.
§ 4 - Wenn der Prokurator des Königs in Betracht zieht, die Entscheidung aufgrund von Artikel 7 § 1 Nr. 2, Artikel 7/2 Nr. 2 oder 3, Artikel 7/3 Nr. 1 oder 2 oder des vorliegenden Artikels nicht zu vollstrecken, muss er vorher die zuständigen Behörden des Entscheidungsstaats anhören.
§ 5 - Wenn der Prokurator des Königs die Vollstreckung der Einziehungsentscheidung anordnet, rechnet er den einzuziehenden Betrag gegebenenfalls in Euro zu dem Wechselkurs um, der zum Zeitpunkt der Einziehungsentscheidung galt.
§ 6 - Wenn der Prokurator des Königs entscheidet, das Ersuchen trotzdem zu vollstrecken, setzt er die betreffenden Personen und Interesse habenden Dritten per Gerichtsbrief oder Einschreibesendung von seiner Entscheidung in Kenntnis.
Die betreffende Person oder der Interesse habende Dritte kann das Korrektionalgericht durch eine an die Kanzlei gerichtete Antragschrift binnen einer Frist von fünfzehn Tagen ab Notifizierung der Entscheidung mit der Sache befassen.
Die Kanzlei setzt den Prokurator des Königs unverzüglich von dem Rechtsbehelf und dem Sitzungsdatum in Kenntnis.
Das Gericht kann nur auf der Grundlage der in § 3 erwähnten Artikel befinden. Gegen die Entscheidung des Gerichts kann Kassationsbeschwerde eingelegt werden.
§ 7 - Die zuständige Behörde des Entscheidungsstaats wird von jedem Rechtsbehelf, der gemä;szlig; § 6 eingelegt worden ist, in Kenntnis gesetzt."
Article 125. - In Artikel 31 § 1 desselben Gesetzes, eingefügt durch das Gesetz vom 19. März 2012, werden die Wörter "Das Korrektionalgericht oder - vor der Befassung des Gerichts - der Prokurator des Königs kann" durch die Wörter "Der Prokurator des Königs kann" ersetzt.
Article 126. - In Artikel 35 § 1 desselben Gesetzes, eingefügt durch das Gesetz vom 26. November 2011, werden die Wörter "Entscheidung des Gerichts" durch die Wörter "seine Entscheidung" ersetzt.
KAPITEL 18 - Abänderungen des Gesetzes vom 5. Mai 2014 über die Internierung
Article 127. - Artikel 12 des Gesetzes vom 5. Mai 2014 über die Internierung, ersetzt durch das Gesetz vom 5. Mai 2019, wird wie folgt abgeändert:
In Absatz 1 werden die Wörter "zur ersten Sitzung der Kammer zum Schutz der Gesellschaft, die gemä;szlig; Artikel 29 § 2 anberaumt wird" durch die Wörter "die Entscheidung, die die Kammer zum Schutz der Gesellschaft in der ersten gemä;szlig; Artikel 29 § 2 anberaumten Sitzung getroffen hat, formell rechtskräftig geworden ist" ersetzt.
In Absatz 2 werden die Wörter "zur ersten Sitzung der Kammer zum Schutz der Gesellschaft, die gemä;szlig; Artikel 29 § 2 anberaumt wird" durch die Wörter "die Entscheidung, die die Kammer zum Schutz der Gesellschaft in der ersten gemä;szlig; Artikel 29 § 2 anberaumten Sitzung getroffen hat, formell rechtskräftig geworden ist" ersetzt.
Article 128. - In Artikel 44 § 1 Absatz 1 desselben Gesetzes, ersetzt durch das Gesetz vom 4. Mai 2016 und abgeändert durch das Gesetz vom 5. Mai 2019, werden die Wörter "oder der Verantwortliche des Heims" durch die Wörter "und der Verantwortliche des Heims" ersetzt.
Article 129. - In Artikel 56 Absatz 1 desselben Gesetzes, abgeändert durch das Gesetz vom 4. Mai 2016, werden zwischen den Wörtern "Minister der Justiz" und den Wörtern "die vorläufige Überführung" die Wörter "oder sein Beauftragter" eingefügt.
Article 130. - Artikel 60 § 1 Absatz 1 desselben Gesetzes, abgeändert durch das Gesetz vom 4. Mai 2016, wird das Wort "sofort" aufgehoben.
Article 131. - In Artikel 75 § 1 Absatz 1 desselben Gesetzes, abgeändert durch die Gesetze vom 4. Mai 2016, 6. Juli 2017 und 5. Mai 2019, werden die Wörter "oder der Verantwortliche des Heims" durch die Wörter "und der Verantwortliche des Heims" ersetzt.
KAPITEL 19 - Abänderung des Gesetzes vom 4. Februar 2018 zur Festlegung der Aufträge und der Zusammensetzung des Zentralen Organs für Sicherstellung und Einziehung
Article 132. - Artikel 7 § 5 des Gesetzes vom 4. Februar 2018 zur Festlegung der Aufträge und der Zusammensetzung des Zentralen Organs für Sicherstellung und Einziehung wird wie folgt abgeändert:
Nummer 2 wird wie folgt ersetzt:
"2. die Anwendung der Verordnung (EU) 2018/1805 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. November 2018 über die gegenseitige Anerkennung von Sicherstellungs- und Einziehungsentscheidungen und des Gesetzes vom 5. August 2006 über die Anwendung des Grundsatzes der gegenseitigen Anerkennung gerichtlicher Entscheidungen in Strafsachen zwischen den Mitgliedstaaten der Europäischen Union im Bereich Beschlagnahme und Einziehung zu erleichtern,".
Der Paragraph wird durch eine Nr. 5 mit folgendem Wortlaut ergänzt:
"5. die Anwendung des Gesetzes vom 22. Mai 2017 über die Europäische Ermittlungsanordnung in Strafsachen in Bezug auf die Sicherstellung von Beweismitteln betrifft, zu erleichtern."
(...)
KAPITEL 21 - [Abänderungsbestimmungen]
Article 135. - 137 - [Abänderungsbestimmungen]
KAPITEL 22 - Abänderungen des Wirtschaftsgesetzbuches
Article 138. - In Buch XX Titel 1 Kapitel 2 des Wirtschaftsgesetzbuches, eingefügt durch das Gesetz vom 11. August 2017, wird ein Artikel XX.14/1 mit folgendem Wortlaut eingefügt:
"Art. XX.14/1 - Das Unternehmensgericht holt im Rahmen der Ausführung seines gesetzlichen Auftrags und im Hinblick darauf, die geeignetsten Ma;szlig;nahmen zu ergreifen, alle zweckdienlichen Auskünfte ein, um sich über die tatsächliche finanzielle Lage des Schuldners zu informieren.
Der vom Präsidenten des Unternehmensgerichts bestimmte Richter kann auf besonderen und mit Gründen versehenen Antrag hin bei der Zentralen Kontaktstelle, die von der Belgischen Nationalbank gemä;szlig; dem Gesetz vom 8. Juli 2018 zur Organisation einer zentralen Kontaktstelle Konten und Finanzverträge und zur Ausweitung des Zugriffs auf die zentrale Datei der Pfändungs-, Einzugsermächtigungs-, Abtretungs- und Protestmeldungen und der Meldungen einer kollektiven Schuldenregelung verwaltet wird, alle Informationen über den Schuldner abfragen."
Article 139. - In Artikel XX.106 desselben Gesetzbuches, eingefügt durch das Gesetz vom 11. August 2017, werden die Wörter "XX.107 und XX.108" durch die Wörter "XX.108 und XX.109" und die Wörter "XX.145 und XX.165" durch die Wörter "XX.146 und XX.167" ersetzt.
KAPITEL 23 - Abänderung des Zivilgesetzbuches
Article 140. - In Artikel 492/4 Absatz 3 des früheren Zivilgesetzbuches, eingefügt durch das Gesetz vom 17. März 2013, wird der erste Satz durch folgenden Satz ersetzt: "Die gerichtliche Schutzma;szlig;nahme endet von Rechts wegen im Falle des Todes der geschützten Person oder durch Ablauf der Frist, für die sie ergriffen worden ist."
KAPITEL 24 - Übergangsbestimmungen
Article 141. - Artikel 21 findet nur Anwendung auf Verfahren, für die die Vakanzen und Bewerberaufrufe nach seinem Inkrafttreten veröffentlicht werden.
Article 142. - Die Artikel 26 und 27 finden Anwendung auf Betreuungen von Vermögen, die zum Datum ihres Inkrafttretens bereits laufen.
KAPITEL 25 - Inkrafttretungsbestimmung
Article 143. - Die Artikel 92, 136 und 137 treten am Tag der Veröffentlichung des vorliegenden Gesetzes im Belgischen Staatsblatt in Kraft.
Wir fertigen das vorliegende Gesetz aus und ordnen an, dass es mit dem Staatssiegel versehen und durch das Belgische Staatsblatt veröffentlicht wird.
Gegeben zu Brüssel, den 28. November 2021
PHILIPPE
Von Königs wegen:
Der Minister der Justiz
V. VAN QUICKENBORNE
Mit dem Staatssiegel versehen:
Der Minister der Justiz,
V. VAN QUICKENBORNE
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