Änderungshistorie

Verordnung vom 14. Dezember 1962 über Massnahmen gegen die ungerechtfertigte Inanspruchnahme von Doppelbesteuerungsabkommen des Bundes

3 Versionen · 1962-12-14

Änderungen vom 2008-01-01

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##### **Art. 1**
Die in einem zwischenstaatlichen Abkommen des Bundes zur Ver- I. Ungerechtfer- 1 tigte Inanspruchmeidung der Doppelbesteuerung (im folgenden Abkommen genannt) nahme einer Steuerentlastung vom andern Vertragsstaat zugesicherte Herabsetzung von an der Quelle 1. Im allgemeierhobenen Steuern (im folgenden Steuerentlastung genannt) darf nicht nen Personen zugute kommen, die darauf nach dem Abkommen keinen Anspruch haben (im folgenden nicht abkommensberechtigte Personen genannt). Als ungerechtfertigt gilt die Inanspruchnahme einer Steuerentlastung: 2
<sup>1</sup> Die in einem zwischenstaatlichen Abkommen des Bundes zur Ver- I. Ungerechtfertigte Inanmeidung der Doppelbesteuerung (im folgenden Abkommen genannt) spruchnahme einer Steuervom andern Vertragsstaat zugesicherte Herabsetzung von an der Quelle entlastung erhobenen Steuern (im folgenden Steuerentlastung genannt) darf nicht 1. Im Personen zugute kommen, die darauf nach dem Abkommen keinen allgemeinen Anspruch haben (im folgenden nicht abkommensberechtigte Personen genannt).
<sup>2</sup> Als ungerechtfertigt gilt die Inanspruchnahme einer Steuerentlastung:
- a. wenn die im Abkommen umschriebenen Voraussetzungen, wie insbesondere Wohnsitz oder Sitz in der Schweiz, Recht zur Nutzung, Versteuerung, nicht erfüllt sind;
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##### **Art. 2**
Eine Steuerentlastung wird von einer natürlichen oder juristischen 2. Missbräuch- 1 liche Inanspruch- Person oder Personengesellschaft mit Wohnsitz oder Sitz in der nahme einer Steuerentlastung Schweiz missbräuchlich beansprucht, wenn die Inanspruchnahme dazu führen würde, dass die Steuerentlastung zu einem wesentlichen Teil direkt oder indirekt nicht abkommensberechtigten Personen zugute kommt. Eine Steuerentlastung wird insbesondere dann missbräuchlich bean- 2 sprucht, wenn sie Einkünfte betrifft,
<sup>1</sup> Eine Steuerentlastung wird von einer natürlichen oder juristischen 2. Missbräuchliche Inanspruch- Person oder Personengesellschaft mit Wohnsitz oder Sitz in der nahme einer Steuerentlastung Schweiz missbräuchlich beansprucht, wenn die Inanspruchnahme dazu führen würde, dass die Steuerentlastung zu einem wesentlichen Teil direkt oder indirekt nicht abkommensberechtigten Personen zugute kommt.
<sup>2</sup> Eine Steuerentlastung wird insbesondere dann missbräuchlich beansprucht, wenn sie Einkünfte betrifft,
- a. die zu einem wesentlichen Teil direkt oder indirekt zur Erfüllung von Ansprüchen nicht abkommensberechtigter Personen verwendet werden; der Erfüllung von Ansprüchen ist in der Regel gleichgestellt die Verwendung der Einkünfte zur Abschreibung von Vermögenswerten, deren Gegenwert direkt oder indirekt nicht abkommensberechtigten Personen zugekommen ist oder zukommt;
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##### **Art. 4**
Stellt die zuständige Steuerbehörde selbst oder auf Grund der Mel- 2. Massnahmen 1 dung einer inoder ausländischen Steuerbehörde fest, dass eine Steuerentlastung ungerechtfertigterweise beansprucht wird oder beansprucht worden ist, so hat sie
<sup>1</sup> Stellt die zuständige Steuerbehörde selbst oder auf Grund der Mel- 2. Massnahmen dung einer inoder ausländischen Steuerbehörde fest, dass eine Steuerentlastung ungerechtfertigterweise beansprucht wird oder beansprucht worden ist, so hat sie
- a. die angeforderte Bescheinigung auf dem Antragsformular zu verweigern;
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- d. die Quellensteuer des Vertragsstaates im Ausmass der ungerechtfertigterweise beanspruchten Steuerentlastung zu Handen der Steuerbehörde dieses Vertragsstaates einzufordern;
- e. der Steuerbehörde des Vertragsstaates von der Tatsache der ungerechtfertigten Inanspruchnahme einer Steuerentlastung Kenntnis zu geben, sofern auf andere Weise weder der Mangel behoben noch eine künftige ungerechtfertigte Inanspruchnahme der Steuerentlastung wirkungsvoll verhindert werden kann. Die Steuerbehörden der Kantone und des Bundes melden sich gegen- 2 seitig die von ihnen festgestellten ungerechtfertigten Steuerentlastungen und die von ihnen beabsichtigten oder getroffenen Massnahmen. Der Verkehr mit ausländischen Steuerbehörden (Abs. 1 Buchst. c und 3 e ) und die Einforderung ausländischer Quellensteuern (Abs. 1 Buchst. d ) sind ausschliesslich Sache der Eidgenössischen Steuerverwaltung. Vorbehalten bleiben weitergehende Bestimmungen in Bundesratsbe- 4 schlüssen oder in Vereinbarungen mit ausländischen Behörden über die Durchführung von Abkommen sowie die strafrechtliche Verfolgung gemäss Artikel 6.
- e. der Steuerbehörde des Vertragsstaates von der Tatsache der ungerechtfertigten Inanspruchnahme einer Steuerentlastung Kenntnis zu geben, sofern auf andere Weise weder der Mangel behoben noch eine künftige ungerechtfertigte Inanspruchnahme der Steuerentlastung wirkungsvoll verhindert werden kann.
<sup>2</sup> Die Steuerbehörden der Kantone und des Bundes melden sich gegenseitig die von ihnen festgestellten ungerechtfertigten Steuerentlastungen und die von ihnen beabsichtigten oder getroffenen Massnahmen.
<sup>3</sup> Der Verkehr mit ausländischen Steuerbehörden (Abs. 1 Buchst. c und e) und die Einforderung ausländischer Quellensteuern (Abs. 1 Buchst. d) sind ausschliesslich Sache der Eidgenössischen Steuerverwaltung.
<sup>4</sup> Vorbehalten bleiben weitergehende Bestimmungen in Bundesratsbeschlüssen oder in Vereinbarungen mit ausländischen Behörden über die Durchführung von Abkommen sowie die strafrechtliche Verfolgung gemäss Artikel 6.
<sup>2</sup> Art. 5
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##### **Art. 6**
Wer vorsätzlich oder fahrlässig, zum eigenen oder zum Vorteil eines III. Strafbestim- 1 mungen anderen, eine ungerechtfertigte Steuerentlastung erwirkt, unterliegt den Strafdrohungen des Artikels 61 des Verrechnungssteuergesetzes. Wer ohne dass der Tatbestand von Absatz 1 erfüllt ist, 2
<sup>1</sup> Wer vorsätzlich oder fahrlässig, zum eigenen oder zum Vorteil eines III. Strafbestimmungen anderen, eine ungerechtfertigte Steuerentlastung erwirkt, unterliegt den Strafdrohungen des Artikels 61 des Verrechnungssteuergesetzes.
<sup>2</sup> Wer ohne dass der Tatbestand von Absatz 1 erfüllt ist,
- a. in einem Antrag auf Steuerentlastung unwahre Angaben macht, erhebliche Tatsachen verschweigt oder unwahre Belege über erhebliche Tatsachen vorlegt,
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- d. die ordnungsgemässe Durchführung einer Buchprüfung oder anderen amtlichen Kontrolle erschwert, behindert oder verunmöglicht,
- e. den Anordnungen über die Wiedereinzahlung ausländischer Quellensteuern nicht nachkommt, unterliegt den Strafdrohungen des Artikels 62 des Verrechnungssteuergesetzes. Im Übrigen finden auf die Widerhandlungen die Vorschriften der 3 Artikel 64 und 67 des Verrechnungssteuergesetzes sinngemäss Anwendung.
- e. den Anordnungen über die Wiedereinzahlung ausländischer Quellensteuern nicht nachkommt, unterliegt den Strafdrohungen des Artikels 62 des Verrechnungssteuergesetzes.
<sup>3</sup> Im Übrigen finden auf die Widerhandlungen die Vorschriften der Artikel 64 und 67 des Verrechnungssteuergesetzes sinngemäss Anwendung.
##### **Art. 7**
Das Eidgenössische Finanzund Zolldepartement ist befugt, die er- IV. Schlussbe- 1 stimmungen forderlichen Verfahrensvorschriften aufzustellen. 1. Durchführung Die Eidgenössische Steuerverwaltung trifft als zuständige schweize- 2 rische Verwaltungsbehörde im Sinne der Abkommen die für die gleichmässige und richtige Durchführung dieses Beschlusses erforderlichen Massnahmen und Anordnungen.
<sup>1</sup> Das Eidgenössische Finanzund Zolldepartement ist befugt, die IV. Schlussbestimmungen erforderlichen Verfahrensvorschriften aufzustellen. 1. Durchführung
##### **Art. 8**
<sup>2</sup> Die Eidgenössische Steuerverwaltung trifft als zuständige schweizerische Verwaltungsbehörde im Sinne der Abkommen die für die gleichmässige und richtige Durchführung dieses Beschlusses erforderlichen Massnahmen und Anordnungen.
<sup>4</sup> Der Bundesratsbeschluss vom 2. November 1951 über die Ausführung 2. Änderung der Ausführungsbedes Abkommens zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und stimmungen zum schweizeden Vereinigten Staaten von Amerika zur Vermeidung der Doppelberisch-amerikanisteuerung auf dem Gebiete der Steuern vom Einkommen wird wie folgt schen Einkommenssteuerabgeändert: kommen ...
<sup>4</sup> Art. 8 2. ...
##### **Art. 9**
Dieser Beschluss tritt am 31. Dezember 1962 in Kraft. 3. Inkrafttreten 1 Er findet auf Steuerentlastungen Anwendung, die für nach dem 2 31. Dezember 1961 fällig gewordene Einkünfte beansprucht werden. Abweichend von Absatz 2 finden Anwendung 3
<sup>1</sup> Dieser Beschluss tritt am 31. Dezember 1962 in Kraft. 3. Inkrafttreten
<sup>2</sup> Er findet auf Steuerentlastungen Anwendung, die für nach dem 31. Dezember 1961 fällig gewordene Einkünfte beansprucht werden.
<sup>3</sup> Abweichend von Absatz 2 finden Anwendung
- a. Artikel 6 auf alle Tatbestände, die nach dem Inkrafttreten dieses Beschlusses eingetreten sind;
- b. Artikel 8 auf alle Entscheide der Eidgenössischen Steuerverwaltung, die nach dem Inkrafttreten dieses Beschlusses eröffnet werden.
###### Fussnoten
[^1]: SR 672.2
[^1]: SR 672.2 von Doppelbesteuerungsabkommen. BRB
[^2]: Fassung gemäss Ziff. II 49 der V vom 8. Nov. 2006 über die Anpassung von Bundes- ratsverordnungen an die Totalrevision der Bundesrechtspflege, in Kraft seit 1. Jan. 2007 (AS 2006 4705).
[^3]: SR 281.1
[^4]: [AS 1951 1031, 1967 83, 1974 1962, 1975 2266. AS 1998 1807 Art. 22]
[^4]: Aufgehoben durch Ziff. IV 17 der V vom 22. Aug. 2007 zur formellen Bereinigung des Bundesrechts, mit Wirkung seit 1. Jan. 2008 (AS 2007 4477).
1970-01-02
Originalfassung Text zu diesem Datum