Änderungshistorie
Verordnung vom 28. August 1978 über die Abgabe von Hilfsmitteln durch die Altersversicherung (HVA)
5 Versionen
· 1978-08-28
2011-07-01
2007-01-01
Änderungen vom 2007-01-01
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# Verordnung vom 28. August 1978 über die Abgabe von Hilfsmitteln durch die Altersversicherung (HVA)
ter <sup>1</sup> gestützt auf Artikel 66 der Verordnung vom 31. Oktober 1947 über die Altersund Hinterlassenenversicherung (AHVV), verordnet:
ter <sup>1</sup> der Verordnung vom 31. Oktober 1947 gestützt auf Artikel 66 über die Altersund Hinterlassenenversicherung (AHVV), verordnet:
##### **Art. 1** Anwendungsbereich
ter des Die Verordnung umschreibt den Anspruch auf Hilfsmittel nach Artikel 43
ter Die Verordnung umschreibt den Anspruch auf Hilfsmittel nach Artikel 43 des
<sup>2</sup> . Bundesgesetzes über die Altersund Hinterlassenenversicherung (AHVG)
<sup>2</sup> Bundesgesetzes über die Altersund Hinterlassenenversicherung (AHVG) .
<sup>3</sup> Art. 2 Anspruch auf Hilfsmittel
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Der Anspruch entsteht frühestens am ersten Tag des Monats, für welchen eine Altersrente bezogen wird, spätestens bei Erreichen des Rentenalters nach Artikel 21
<sup>5</sup> <sup>6</sup> . Er erlischt, wenn die Anspruchsvoraussetzungen nicht mehr Absatz 1 AHVG erfüllt sind.
<sup>5</sup> <sup>6</sup> Absatz 1 AHVG . Er erlischt, wenn die Anspruchsvoraussetzungen nicht mehr erfüllt sind.
<sup>7</sup> Art. 4 Anspruch bei vorangehender Abgabe von Hilfsmitteln durch die IV Für in der Schweiz wohnhafte Bezüger von Altersrenten, die bis zum Entstehen des Anspruchs auf eine Altersrente Hilfsmittel oder Ersatzleistungen nach den Artibis <sup>8</sup> des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) erhalkeln 21 oder 21 ten haben, bleibt der Anspruch auf diese Leistungen in Art und Umfang bestehen, solange die massgebenden Voraussetzungen weiterhin erfüllt sind und soweit die vorliegende Verordnung nichts anderes bestimmt. Im übrigen gelten die entsprechenden Bestimmungen der Invalidenversicherung sinngemäss.
<sup>7</sup> Anspruch bei vorangehender Abgabe von Hilfsmitteln durch die IV Art. 4 Für in der Schweiz wohnhafte Bezüger von Altersrenten, die bis zum Entstehen des Anspruchs auf eine Altersrente Hilfsmittel oder Ersatzleistungen nach den Artibis <sup>8</sup> keln 21 oder 21 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) erhalten haben, bleibt der Anspruch auf diese Leistungen in Art und Umfang bestehen, solange die massgebenden Voraussetzungen weiterhin erfüllt sind und soweit die vorliegende Verordnung nichts anderes bestimmt. Im übrigen gelten die entsprechenden Bestimmungen der Invalidenversicherung sinngemäss.
##### **Art. 5** Verträge mit Abgabestellen
<sup>9</sup> Art. 5 Verträge mit Abgabestellen Das Bundesamt für Sozialversicherungen kann mit Institutionen der Altershilfe oder mit Abgabestellen für Hilfsmittel Verträge über die Abgabe von Hilfsmitteln abschliessen.
Das Bundesamt für Sozialversicherung kann mit Institutionen der Altershilfe oder mit Abgabestellen für Hilfsmittel Verträge über die Abgabe oder die mietweise Überlassung von Hilfsmitteln abschliessen.
<sup>9</sup> Verfahren Art. 6
<sup>10</sup> Art. 6 Verfahren
<sup>1</sup> Für das Verfahren gelten die Artikel 65-79 der Verordnung vom 17. Januar bis
<sup>10</sup> über die Invalidenversicherung (IVV) sinngemäss. Die Anmeldung ist bei 1961 der Ausgleichskasse einzureichen, die für die Ausrichtung der Altersrente zuständig ist.
<sup>11</sup> über die Invalidenversicherung (IVV) sinngemäss. Die Anmeldung ist bei 1961 der Ausgleichskasse einzureichen, die für die Ausrichtung der Altersrente zuständig ist.
<sup>2</sup> Der Anspruch auf Übernahme der Mietkosten eines Fahrstuhls ist bei der zuständigen IV-Stelle (Art. 40 IVV) anzumelden. Für die Abgabe von Fahrstühlen an Personen in Heimen kann das Bundesamt für Sozialversicherung besondere Verfah-
<sup>11</sup> rensrichtlinien erlassen.
<sup>2</sup> <sup>12</sup> ...
<sup>3</sup> Die IV-Stelle prüft den Anspruch. Wird im formlosen Verfahren nach Artikel 51
<sup>12</sup> über den Allgemeinen Teil des Sozialdes Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000 versicherungsrechts entschieden, so erlässt die IV-Stelle eine Mitteilung. Ist eine Verfügung zu erlassen, so ist die Ausgleichskasse des Kantons, in welchem die IV-
<sup>13</sup> des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts entschieden, so erlässt die IV-Stelle eine Mitteilung. Ist eine Verfügung zu erlassen, so ist die Ausgleichskasse des Kantons, in welchem die IV-
<sup>13</sup> Stelle ihren Sitz hat, zuständig.
<sup>14</sup> Stelle ihren Sitz hat, zuständig.
<sup>4</sup> <sup>14</sup> ...
<sup>4</sup> <sup>15</sup> ...
<sup>15</sup> Art. 7
<sup>16</sup> Art. 7
##### **Art. 8** Änderung einer anderen Verordnung
<sup>16</sup> über die Abgabe von Hilfsmitteln durch Die Verordnung vom 29. November 1976 die Invalidenversicherung (HV) wird wie folgt geändert: Abkürzung des Titels ... Anhang Ziff. 14.04 (Betrifft nur den französischen Text)
<sup>17</sup> Die Verordnung vom 29. November 1976 über die Abgabe von Hilfsmitteln durch die Invalidenversicherung (HV) wird wie folgt geändert: Abkürzung des Titels ... Anhang Ziff. 14.04 (Betrifft nur den französischen Text)
##### **Art. 9** Schlussbestimmungen
<sup>1</sup> Diese Verordnung tritt am 1. Januar 1979 in Kraft. 2–4 <sup>17</sup> ... Schlussbestimmung der Änderung vom 25. Mai 1992 <sup>18</sup> Diese Änderung gilt, soweit sie die einzelnen IV-Stellen und die Ausgleichskassen betrifft, ab Inkrafttreten des kantonalen Einführungsgesetzes (SchlB der Änderung
<sup>1</sup> Diese Verordnung tritt am 1. Januar 1979 in Kraft. 2–4 <sup>18</sup> ... Schlussbestimmung der Änderung vom 25. Mai 1992 <sup>19</sup> Diese Änderung gilt, soweit sie die einzelnen IV-Stellen und die Ausgleichskassen betrifft, ab Inkrafttreten des kantonalen Einführungsgesetzes (SchlB der Änderung
<sup>19</sup> vom 22. März 1991, in Kraft seit 1. Jan. 1992). des IVG
<sup>20</sup> des IVG vom 22. März 1991, in Kraft seit 1. Jan. 1992). Übergangsbestimmung zur Änderung vom 20. Dezember 2006 <sup>21</sup> Für Rollstühle, die vor dem 1. Januar 2007 in Miete genommen werden, übernimmt die Versicherung die Kosten im bisherigen Umfang längstens bis zum 31. Dezember 2007 weiter.
###### Fussnoten
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[^8]: SR 831.20
[^9]: Fassung gemäss Ziff. I der V des EDI vom 13. Nov. 1985, in Kraft seit 1. Jan. 1986 (AS 1985 2007).
[^9]: Fassung gemäss Ziff. I der V des EDI vom 20. Dez. 2006 (AS 2006 5765).
[^10]: SR 831.201
[^10]: Fassung gemäss Ziff. I der V des EDI vom 13. Nov. 1985, in Kraft seit 1. Jan. 1986 (AS 1985 2007).
[^11]: Fassung gemäss Ziff. I der V des EDI vom 25. Mai 1992, in Kraft seit 1. Juli 1992 (AS 1992 1249).
[^11]: SR 831.201
[^12]: SR 830.1
[^12]: Aufgehoben durch Ziff. I der V des EDI vom 20. Dez. 2006 (AS 2006 5765).
[^13]: Fassung gemäss Ziff. I der V des EDI vom 11. Sept. 2002, in Kraft seit 1. Jan. 2003 (AS 2002 3718).
[^13]: SR 830.1
[^14]: Aufgehoben durch Ziff. I der V des EDI vom 25. Mai 1992 (AS 1992 1249). Abgabe von Hilfsmitteln durch die Altersversicherung
[^14]: Fassung gemäss Ziff. I der V des EDI vom 11. Sept. 2002, in Kraft seit 1. Jan. 2003 (AS 2002 3718).
[^15]: Aufgehoben durch Ziff. I der V des EDI vom 13. Nov. 1985 (AS 1985 2007).
[^15]: Aufgehoben durch Ziff. I der V des EDI vom 25. Mai 1992 (AS 1992 1249). Abgabe von Hilfsmitteln durch die Altersversicherung
[^16]: SR 831.232.51 . Heute: HVI. Die hiernach aufgeführte Änd. ist eingefügt im genannten Erlass.
[^16]: Aufgehoben durch Ziff. I der V des EDI vom 13. Nov. 1985 (AS 1985 2007).
[^17]: Aufgehoben durch Ziff. I der V des EDI vom 25. Mai 1992 (AS 1992 1249).
[^17]: SR 831.232.51 . Heute: HVI. Die hiernach aufgeführte Änd. ist eingefügt im genannten Erlass.
[^18]: AS 1992 1249
[^18]: Aufgehoben durch Ziff. I der V des EDI vom 25. Mai 1992 (AS 1992 1249).
[^19]: SR 831.20
[^19]: AS 1992 1249
[^20]: SR 831.20
[^21]: AS 2006 5765
2003-01-01
2000-02-01
1978-08-28
HVA
Originalfassung
Text zu diesem Datum