Änderungshistorie

Verordnung vom 28. August 1978 über die Abgabe von Hilfsmitteln durch die Altersversicherung (HVA)

5 Versionen · 1978-08-28

Änderungen vom 2003-01-01

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# Verordnung vom 28. August 1978 über die Abgabe von Hilfsmitteln durch die Altersversicherung (HVA)
<sup>1</sup> gestützt auf Artikel 66 der Verordnung vom 31. Oktober 1947 ter über die Altersund Hinterlassenenversicherung (AHVV), verordnet:
ter <sup>1</sup> gestützt auf Artikel 66 der Verordnung vom 31. Oktober 1947 über die Altersund Hinterlassenenversicherung (AHVV), verordnet:
##### **Art. 1** Anwendungsbereich
des Die Verordnung umschreibt den Anspruch auf Hilfsmittel nach Artikel 43 ter
ter des Die Verordnung umschreibt den Anspruch auf Hilfsmittel nach Artikel 43
<sup>2</sup> . Bundesgesetzes über die Altersund Hinterlassenenversicherung (AHVG)
<sup>3</sup> Art. 2 Anspruch auf Hilfsmittel In der Schweiz wohnhafte Bezüger von Altersrenten der AHV, die für die Tätigkeit 1 in ihrem Aufgabenbereich, für die Fortbewegung, für die Herstellung des Kontakts mit der Umwelt oder für die Selbstsorge auf Hilfsmittel angewiesen sind, haben Anspruch auf die in der Liste im Anhang aufgeführten Leistungen. Die Liste umschreibt Art und Umfang der Leistungen für jedes Hilfsmittel abschliessend. Soweit in der Liste nicht etwas anderes bestimmt wird, leistet die Versicherung 2
<sup>3</sup> Art. 2 Anspruch auf Hilfsmittel
<sup>1</sup> In der Schweiz wohnhafte Bezüger von Altersrenten der AHV, die für die Tätigkeit in ihrem Aufgabenbereich, für die Fortbewegung, für die Herstellung des Kontakts mit der Umwelt oder für die Selbstsorge auf Hilfsmittel angewiesen sind, haben Anspruch auf die in der Liste im Anhang aufgeführten Leistungen. Die Liste umschreibt Art und Umfang der Leistungen für jedes Hilfsmittel abschliessend.
<sup>2</sup> Soweit in der Liste nicht etwas anderes bestimmt wird, leistet die Versicherung
<sup>4</sup> einen Kostenbeitrag von 75 Prozent des Nettopreises.
##### **Art. 3** Beginn und Ende des Anspruchs
Der Anspruch entsteht frühestens am ersten Tag des Monats nach der Vollendung des 65. Altersjahres für Männer und des 62. Altersjahres für Frauen. Er erlischt, wenn die Anspruchsvoraussetzungen nicht mehr erfüllt sind.
Der Anspruch entsteht frühestens am ersten Tag des Monats, für welchen eine Altersrente bezogen wird, spätestens bei Erreichen des Rentenalters nach Artikel 21
<sup>5</sup> Art. 4 Anspruch bei vorangehender Abgabe von Hilfsmitteln durch die IV Für in der Schweiz wohnhafte Bezüger von Altersrenten, die bis zum Entstehen des Anspruchs auf eine Altersrente Hilfsmittel oder Ersatzleistungen nach den Arti-
<sup>5</sup> <sup>6</sup> . Er erlischt, wenn die Anspruchsvoraussetzungen nicht mehr Absatz 1 AHVG erfüllt sind.
<sup>6</sup> des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) keln 21 oder 21 bis erhalten haben, bleibt der Anspruch auf diese Leistungen in Art und Umfang bestehen, solange die massgebenden Voraussetzungen weiterhin erfüllt sind und soweit die vorliegende Verordnung nichts anderes bestimmt. Im übrigen gelten die entsprechenden Bestimmungen der Invalidenversicherung sinngemäss.
<sup>7</sup> Art. 4 Anspruch bei vorangehender Abgabe von Hilfsmitteln durch die IV Für in der Schweiz wohnhafte Bezüger von Altersrenten, die bis zum Entstehen des Anspruchs auf eine Altersrente Hilfsmittel oder Ersatzleistungen nach den Artibis <sup>8</sup> des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) erhalkeln 21 oder 21 ten haben, bleibt der Anspruch auf diese Leistungen in Art und Umfang bestehen, solange die massgebenden Voraussetzungen weiterhin erfüllt sind und soweit die vorliegende Verordnung nichts anderes bestimmt. Im übrigen gelten die entsprechenden Bestimmungen der Invalidenversicherung sinngemäss.
##### **Art. 5** Verträge mit Abgabestellen
Das Bundesamt für Sozialversicherung kann mit Institutionen der Altershilfe oder mit Abgabestellen für Hilfsmittel Verträge über die Abgabe oder die mietweise Überlassung von Hilfsmitteln abschliessen.
<sup>7</sup> Verfahren Art. 6 Für das Verfahren gelten die Artikel 65-79 der Verordnung vom 17. Januar 1 bis
<sup>9</sup> Verfahren Art. 6
<sup>8</sup> über die Invalidenversicherung (IVV) sinngemäss. Die Anmeldung ist bei der 1961 Ausgleichskasse einzureichen, die für die Ausrichtung der Altersrente zuständig ist. Der Anspruch auf Übernahme der Mietkosten eines Fahrstuhls ist bei der zustän- 2 digen IV-Stelle (Art. 40 IVV) anzumelden. Für die Abgabe von Fahrstühlen an Personen in Heimen kann das Bundesamt für Sozialversicherung besondere Verfah-
<sup>1</sup> Für das Verfahren gelten die Artikel 65-79 der Verordnung vom 17. Januar bis
<sup>9</sup> rensrichtlinien erlassen. Die IV-Stelle entscheidet über den Anspruch. Heisst sie den Anspruch gut, so stellt 3 sie den Versicherten die entsprechende Mitteilung oder einen Bezugsschein zu. Lehnt sie den Anspruch ganz oder teilweise ab, so erlässt die Ausgleichskasse des
<sup>10</sup> über die Invalidenversicherung (IVV) sinngemäss. Die Anmeldung ist bei 1961 der Ausgleichskasse einzureichen, die für die Ausrichtung der Altersrente zuständig ist.
<sup>10</sup> Kantons, in welchem die IV-Stelle ihren Sitz hat, eine Verfügung.
<sup>2</sup> Der Anspruch auf Übernahme der Mietkosten eines Fahrstuhls ist bei der zuständigen IV-Stelle (Art. 40 IVV) anzumelden. Für die Abgabe von Fahrstühlen an Personen in Heimen kann das Bundesamt für Sozialversicherung besondere Verfah-
<sup>11</sup> ... 4
<sup>11</sup> rensrichtlinien erlassen.
<sup>12</sup> Art. 7
<sup>3</sup> Die IV-Stelle prüft den Anspruch. Wird im formlosen Verfahren nach Artikel 51
<sup>12</sup> über den Allgemeinen Teil des Sozialdes Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000 versicherungsrechts entschieden, so erlässt die IV-Stelle eine Mitteilung. Ist eine Verfügung zu erlassen, so ist die Ausgleichskasse des Kantons, in welchem die IV-
<sup>13</sup> Stelle ihren Sitz hat, zuständig.
<sup>4</sup> <sup>14</sup> ...
<sup>15</sup> Art. 7
##### **Art. 8** Änderung einer anderen Verordnung
<sup>13</sup> über die Abgabe von Hilfsmitteln durch Die Verordnung vom 29. November 1976 die Invalidenversicherung (HV) wird wie folgt geändert: Abkürzung des Titels ... Anhang Ziff. 14.04 (Betrifft nur den französischen Text)
<sup>16</sup> über die Abgabe von Hilfsmitteln durch Die Verordnung vom 29. November 1976 die Invalidenversicherung (HV) wird wie folgt geändert: Abkürzung des Titels ... Anhang Ziff. 14.04 (Betrifft nur den französischen Text)
##### **Art. 9** Schlussbestimmungen
Diese Verordnung tritt am 1. Januar 1979 in Kraft. 1
<sup>1</sup> Diese Verordnung tritt am 1. Januar 1979 in Kraft. 2–4 <sup>17</sup> ... Schlussbestimmung der Änderung vom 25. Mai 1992 <sup>18</sup> Diese Änderung gilt, soweit sie die einzelnen IV-Stellen und die Ausgleichskassen betrifft, ab Inkrafttreten des kantonalen Einführungsgesetzes (SchlB der Änderung
<sup>14</sup> ... 2–4 Schlussbestimmung der Änderung vom 25. Mai 1992 <sup>15</sup> Diese Änderung gilt, soweit sie die einzelnen IV-Stellen und die Ausgleichskassen betrifft, ab Inkrafttreten des kantonalen Einführungsgesetzes (SchlB der Änderung
<sup>16</sup> vom 22. März 1991, in Kraft seit 1. Jan. 1992). des IVG
<sup>19</sup> vom 22. März 1991, in Kraft seit 1. Jan. 1992). des IVG
###### Fussnoten
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[^3]: Fassung gemäss Ziff. I der V des EDI vom 9. Okt. 1992, in Kraft seit 1. Jan. 1993 (AS 1992 2402).
[^4]: Eingefügt durch Ziff. I der V des EDI vom 9. Okt. 1992, in Kraft seit 1. Jan. 1993 (AS 1992 2402). Alters- und Hinterlassenenversicherung
[^4]: Eingefügt durch Ziff. I der V des EDI vom 9. Okt. 1992, in Kraft seit 1. Jan. 1993 (AS 1992 2402).
[^5]: Fassung gemäss Ziff. I der V des EDI vom 21. Sept. 1982, in Kraft seit 1. Jan. 1983 (AS 1982 1930).
[^5]: SR 831.10
[^6]: SR 831.20
[^6]: Fassung gemäss Ziff. I der V des EDI vom 11. Sept. 2002, in Kraft seit 1. Jan. 2003 (AS 2002 3718). Alters- und Hinterlassenenversicherung
[^7]: Fassung gemäss Ziff. I der V des EDI vom 13. Nov. 1985, in Kraft seit 1. Jan. 1986 (AS 1985 2007).
[^7]: Fassung gemäss Ziff. I der V des EDI vom 21. Sept. 1982, in Kraft seit 1. Jan. 1983 (AS 1982 1930).
[^8]: SR 831.201
[^8]: SR 831.20
[^9]: Fassung gemäss Ziff. I der V des EDI vom 25. Mai 1992, in Kraft seit 1. Juli 1992 (AS 1992 1249).
[^9]: Fassung gemäss Ziff. I der V des EDI vom 13. Nov. 1985, in Kraft seit 1. Jan. 1986 (AS 1985 2007).
[^10]: Fassung gemäss Ziff. I der V des EDI vom 25. Mai 1992, in Kraft seit 1. Juli 1992 (AS 1992 1249).
[^10]: SR 831.201
[^11]: Aufgehoben durch Ziff. I der V des EDI vom 25. Mai 1992 (AS 1992 1249). Abgabe von Hilfsmitteln durch die Altersversicherung
[^11]: Fassung gemäss Ziff. I der V des EDI vom 25. Mai 1992, in Kraft seit 1. Juli 1992 (AS 1992 1249).
[^12]: Aufgehoben durch Ziff. I der V des EDI vom 13. Nov. 1985 (AS 1985 2007).
[^12]: SR 830.1
[^13]: SR 831.232.51 . Die hiernach aufgeführte Änd. ist eingefügt im genannten Erlass.
[^13]: Fassung gemäss Ziff. I der V des EDI vom 11. Sept. 2002, in Kraft seit 1. Jan. 2003 (AS 2002 3718).
[^14]: Aufgehoben durch Ziff. I der V des EDI vom 25. Mai 1992 (AS 1992 1249).
[^14]: Aufgehoben durch Ziff. I der V des EDI vom 25. Mai 1992 (AS 1992 1249). Abgabe von Hilfsmitteln durch die Altersversicherung
[^15]: AS 1992 1249
[^15]: Aufgehoben durch Ziff. I der V des EDI vom 13. Nov. 1985 (AS 1985 2007).
[^16]: SR 831.20
[^16]: SR 831.232.51 . Heute: HVI. Die hiernach aufgeführte Änd. ist eingefügt im genannten Erlass.
[^17]: Aufgehoben durch Ziff. I der V des EDI vom 25. Mai 1992 (AS 1992 1249).
[^18]: AS 1992 1249
[^19]: SR 831.20
1978-08-28
HVA
Originalfassung Text zu diesem Datum