Änderungshistorie

Verordnung vom 24. November 1993 zum Bundesgesetz über die Fischerei (VBGF)

18 Versionen · 1993-11-24

Änderungen vom 2014-03-01

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<sup>20</sup> befestigt werden.
<sup>4</sup> Abweichend von Artikel 23 Absatz 1 Buchstabe c TSchV ist das Verwenden von Angeln mit Widerhaken durch Berufsfischerinnen und Berufsfischer sowie durch Anglerinnen und Angler, die über einen Sachkundenachweis nach Artikel 5 a verfügen, erlaubt für Seen und Stauhaltungen. Das Bundesamt für Umwelt (Bundesamt)
<sup>21</sup> erlässt Bestimmungen über die Verwendung von Angeln mit Widerhaken.
<sup>4</sup> Abweichend von Artikel 23 Absatz 1 Buchstabe c TSchV können die Kantone für Seen und Stauhaltungen zulassen, dass Berufsfischerinnen und Berufsfischer sowie Anglerinnen und Angler, die über einen Sachkundenachweis nach Artikel 5 a verfügen, Angeln mit Widerhaken verwenden. Bei interkantonalen Seen und Stauhaltun-
<sup>21</sup> gen streben die betroffenen Kantone eine übereinstimmende Regelung an.
<sup>22</sup> Art. 5 c Bekämpfung von Tierseuchen Die Kantone sorgen dafür, dass durch den Besatz von Fischen oder Krebsen keine Tierseuchen verbreitet werden.
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<sup>34</sup> geschützter Arten.
<sup>2</sup> Eine Bewilligung des Bundesamtes ist erforderlich für das Einsetzen landesund
<sup>35</sup> standortfremder Arten, Rassen und Varietäten von Fischen und Krebsen.
<sup>2</sup> Eine Bewilligung des Bundesamtes für Umwelt (Bundesamt) ist erforderlich für das Einsetzen landesund standortfremder Arten, Rassen und Varietäten von Fischen
<sup>35</sup> und Krebsen.
<sup>3</sup> Die Bewilligungsgesuche für das Einsetzen müssen der kantonalen Behörde mit begründetem Antrag eingereicht werden. Diese leitet sie mit ihrer Stellungnahme an das Bundesamt weiter.
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[^20]: Fassung gemäss Ziff. III 2 der V vom 13. Mai 2009, in Kraft seit 1. Juli 2009 (AS 2009 2525).
[^21]: Fassung gemäss Ziff. III der V vom 23. Okt. 2013, in Kraft seit 1. Jan. 2014 (AS 2013 3709).
[^21]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 29. Jan. 2014, in Kraft seit 1. März 2014 (AS 2014 473).
[^22]: Eingefügt durch Ziff. I der V vom 30. Aug. 2006, in Kraft seit 1. Jan. 2007 (AS 2006 3951).
1993-11-24
VBGF
Originalfassung Text zu diesem Datum