Änderungshistorie
Verordnung vom 24. November 1993 zum Bundesgesetz über die Fischerei (VBGF)
18 Versionen
· 1993-11-24
2018-05-01
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2001-01-01
Änderungen vom 2001-01-01
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# Verordnung vom 24. November 1993 zum Bundesgesetz über die Fischerei (VBGF)
<sup>1</sup> gestützt auf die Artikel 4–6 und 21 des Bundesgesetzes vom 21. Juni 1991 über die Fischerei (Gesetz),
<sup>2</sup> , Artikel 33 des Tierschutzgesetzes vom 9. März 1978
<sup>3</sup> in Ausführung des Übereinkommens vom 19. September 1979 über die Erhaltung der europäischen wildlebenden Pflanzen und Tiere und ihrer natürlichen Lebensräume (Berner Konvention), verordnet:
#### 1. Abschnitt: Schonbestimmungen
<sup>1</sup> , Artikel 33 des Tierschutzgesetzes vom 9. März 1978
<sup>2</sup> über die Erhaltung in Ausführung des Übereinkommens vom 19. September 1979 der europäischen wildlebenden Pflanzen und Tiere und ihrer natürlichen Lebensräume (Berner Konvention),
<sup>3</sup> über die Internationale Komin Ausführung der Vereinbarung vom 29. April 1963
<sup>4</sup> mission zum Schutze des Rheines gegen Verunreinigung, verordnet:
#### 1. Abschnitt: Schutz und Nutzung der Fische und Krebse <sup>5</sup>
##### **Art. 1** Schonzeiten
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##### **Art. 5** Massnahmen für den Schutz gefährdeter Arten und Rassen
Als gefährdete Arten und Rassen (Art. 5 Abs. 1 des Gesetzes) gelten die in An- 1 hang 1 mit dem Gefährdungsstatus 1–4 bezeichneten Fische und Krebse. Massnahmen für den Schutz gefährdeter Arten und Rassen (Art. 5 Abs. 2 des Ge- 2 setzes) werden unter Berücksichtigung des schweizerischen und europäischen Gefährdungsund Schutzstatus nach Anhang 1 sowie der Art der lokalen Gefährdung durchgeführt. 2. Abschnitt: Bewilligung für das Einführen und Einsetzen fremder Fische und Krebse
Als gefährdete Arten und Rassen (Art. 5 Abs. 1 des Gesetzes) gelten die in An- 1 hang 1 mit dem Gefährdungsstatus 1–4 bezeichneten Fische und Krebse. Massnahmen für den Schutz gefährdeter Arten und Rassen (Art. 5 Abs. 2 des Ge- 2 setzes) werden unter Berücksichtigung des schweizerischen und europäischen Gefährdungsund Schutzstatus nach Anhang 1 sowie der Art der lokalen Gefährdung durchgeführt.
<sup>6</sup> Art. 5 a Schutz des Lachses Der Lachs ( Salmo salar ) darf nicht gefangen werden. Zurückversetzte oder beim Angeln festgestellte Lachse sind der kantonalen Fischereifachstelle unverzüglich zu melden.
<sup>7</sup> Lebende Köderfische Art. 5 b
<sup>1</sup> Es ist verboten, lebende Köderfische zu verwenden; als Verwenden gilt auch das Mitführen solcher Fische. 2. Abschnitt: Bewilligung für das Einführen und Einsetzen fremder Fische und Krebse
##### **Art. 6** Begriffe
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Die Bewilligung für das Einführen und nachfolgende Einsetzen landesoder stand- 1 ortfremder Arten, Rassen und Varietäten von Fischen und Krebsen richtet sich nach
<sup>4</sup> über die Ein-, Durchund Ausfuhr Artikel 25 der Verordnung vom 20. April 1988 von Tieren und Tierprodukten. Eine Bewilligung des Bundesamtes für Umwelt, Wald und Landschaft (Bundesamt) 2 ist erforderlich für das Einsetzen landesund standortfremder Arten, Rassen und Varietäten von Fischen und Krebsen. Die Bewilligungsgesuche für das Einsetzen müssen der kantonalen Behörde mit 3 begründetem Antrag eingereicht werden. Diese leitet sie mit ihrer Stellungnahme an das Bundesamt weiter.
<sup>8</sup> über die Ein-, Durchund Ausfuhr Artikel 25 der Verordnung vom 20. April 1988 von Tieren und Tierprodukten. Eine Bewilligung des Bundesamtes für Umwelt, Wald und Landschaft (Bundesamt) 2 ist erforderlich für das Einsetzen landesund standortfremder Arten, Rassen und Varietäten von Fischen und Krebsen. Die Bewilligungsgesuche für das Einsetzen müssen der kantonalen Behörde mit 3 begründetem Antrag eingereicht werden. Diese leitet sie mit ihrer Stellungnahme an das Bundesamt weiter.
#### 3. Abschnitt: Grundlagenbeschaffung und Förderung
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- f. die Organisation der Auswertung. Das Bundesamt erlässt im Einvernehmen mit dem Bundesamt für Veterinärwesen 2 Richtlinien über Markierungsmethoden, die nicht der Meldeund Bewilligungs-
<sup>5</sup> unterstehen. pflicht nach Artikel 13 a des Tierschutzgesetzes vom 9. März 1978 Elektrofanggeräte, die für die Erhebungen eingesetzt werden, dürfen nur mit 3 Gleichoder Impulsstrom betrieben werden.
<sup>9</sup> unterstehen. pflicht nach Artikel 13 a des Tierschutzgesetzes vom 9. März 1978 Elektrofanggeräte, die für die Erhebungen eingesetzt werden, dürfen nur mit 3 Gleichoder Impulsstrom betrieben werden.
##### **Art. 12** Finanzhilfen
Die Gesuche um Bundesbeiträge nach Artikel 12 des Gesetzes müssen der kanto- 1 nalen Behörde mit begründetem Antrag eingereicht werden. Diese leitet sie mit ihrer Stellungnahme an das Bundesamt weiter. Das Bundesamt sichert die Finanzhilfen zu. 2
#### 4. Abschnitt: Internationale Gewässer <sup>6</sup>
#### 4. Abschnitt: Internationale Gewässer <sup>10</sup>
##### **Art. 13** Vertretung der Schweiz in internationalen Organen
<sup>1</sup> Die Schweiz ist in den internationalen Organen, welche die Abkommen über die Fischerei in den schweizerischen Grenzgewässern nach Artikel 25 des Gesetzes (Fischereiabkommen) vorsehen, wie folgt vertreten:
<sup>11</sup> : a. Genfersee in der Beratenden Kommission durch eine vom Bund und je eine von den Kantonen Waadt, Wallis und Genf ernannte Person;
<sup>12</sup> : b. Doubs in der Gemischten Kommission durch eine vom Bund und je eine von den Kantonen Neuenburg und Jura ernannte Person;
<sup>13</sup> : c. Bodensee-Obersee in der Internationalen Bevollmächtigtenkonferenz durch eine vom Bund und je eine von den Kantonen St. Gallen und Thurgau ernannte Person;
<sup>14</sup> : d. Untersee und Seerhein 1. durch eine vom Bund ernannte Person, 2. in der Fischereikommission durch eine vom Kanton Thurgau ernannte, für die kantonale Fischereiaufsicht zuständige Person sowie durch die
<sup>15</sup> weiteren Personen nach § 33 des Vertrages ;
<sup>16</sup> e. Hochrhein : 1. durch eine vom Bund ernannte Person, 2. in der Fischereikommission für den Hochrhein durch eine vom Bund und je eine von den Kantonen Zürich, Basel-Stadt, Basel-Land, Aargau, Schaffhausen und Thurgau ernannte Person, 3. im Bewirtschaftungsausschuss über die Fischerei in den Stauhaltungen bei Rheinau durch je eine von den Kantonen Zürich und Schaffhausen ernannte Person;
<sup>17</sup> : f. Langensee, Luganersee und Tresa 1. in der Schweizerisch-italienischen Fischereikommission durch eine vom Bund ernannte Person und zwei vom Kanton Tessin ernannte Personen, 2. in der Unterkommission durch die Personen, welche die den Bund vertretende Person ernennt.
<sup>2</sup> Das Eidgenössische Departement des Innern (Departement) ernennt die den Bund vertretende Person und teilt die Ernennung den Vertragsparteien mit. Die den Bund vertretende Person teilt den Vertragsparteien die von den Kantonen ernannten Personen mit.
<sup>3</sup> Die den Bund vertretende Person ist verhandlungsbevollmächtigt und leitet die schweizerische Delegation.
<sup>4</sup> Betrifft ein Beschluss eines internationalen Organs einen Bereich, der nach dem Gesetz in die Regelungskompetenz der Kantone fällt, so ist die den Bund vertretende Person bei der Stimmabgabe an eine einvernehmliche Haltung der die Kantone vertretenden Personen gebunden. Können sich diese nicht einigen und bestehen wichtige Gründe, so kann die den Bund vertretende Person über die Stimmabgabe entscheiden.
##### **Art. 14** Genehmigung und Erlass von Bestimmungen
<sup>1</sup> Das Departement ist ermächtigt, Änderungen der Fischereiabkommen und internationale Ausführungsbestimmungen zu diesen Abkommen zu genehmigen, soweit diese fischereibiologische und fischereitechnische Regelungen enthalten.
<sup>2</sup> Der Bund veröffentlicht die nach Absatz 1 genehmigten Bestimmungen in der Amtlichen Sammlung des Bundesrechts. Der Kanton Thurgau veröffentlicht den genehmigten Bewirtschaftungsplan über die Fischerei im Untersee und Seerhein und der Kanton Tessin die genehmigten Ausführungsbestimmungen über die Fischerei in Langensee, Luganersee und Tresa.
<sup>3</sup> Das Departement erlässt für den Bodensee-Obersee die Vorschriften zur Anwendung der nach Absatz 1 genehmigten Bestimmungen.
<sup>4</sup> Die betroffenen Kantone erlassen für den Hochrhein die Vorschriften zur Anwendung der nach Absatz 1 genehmigten Bestimmungen.
<sup>5</sup> Soweit die Fischereiabkommen den Erlass strengerer oder ergänzender Vorschriften durch die Vertragsstaaten zulassen, sind dafür die Kantone zuständig.
##### **Art. 15** Anwendung von Bundesrecht
Das Gesetz und diese Verordnung sind anwendbar, soweit sie den Fischereiabkommen und ihren Ausführungsbestimmungen nicht widersprechen.
<sup>18</sup> Art. 16
##### **Art. 17** Strafbestimmungen
<sup>1</sup> Widerhandlungen gegen Vorschriften der Fischereiabkommen und ihrer Ausführungsbestimmungen sowie gegen Vorschriften des Departements und der Kantone nach Artikel 14 Absätze 3–5 werden nach den Artikeln 16–19 des Gesetzes geahndet.
<sup>2</sup> Die Strafverfolgung ist Sache der Kantone.
<sup>4</sup> a . Abschnitt: Vollzug <sup>19</sup>
##### **Art. 17** a
<sup>1</sup> Die Kantone vollziehen diese Verordnung und die Fischereiabkommen, soweit diese Verordnung den Vollzug nicht dem Bund überträgt.
<sup>2</sup> Wenden Bundesbehörden andere Bundesgesetze oder völkerrechtliche Vereinbarungen oder Beschlüsse an, die Gegenstände dieser Verordnung oder der Fischereiabkommen betreffen, so vollziehen sie dabei auch diese Verordnung oder die Fischereiabkommen. Für die Mitwirkung des Bundesamtes und der Kantone gilt Artikel 21 Absatz 4 des Gesetzes; gesetzliche Geheimhaltungspflichten bleiben vorbehalten.
<sup>3</sup> Die Bundesbehörden berücksichtigen auf Antrag der Kantone deren Vorschriften und Massnahmen, soweit dadurch die Erfüllung der Aufgaben des Bundes nicht verunmöglicht oder unverhältnismässig erschwert wird.
<sup>4</sup> Erlassen die Bundesbehörden Verwaltungsverordnungen wie Richtlinien oder Weisungen, welche die Fischerei betreffen, so hören sie das Bundesamt an.
<sup>5</sup> Das Departement beaufsichtigt den Vollzug der Fischereiabkommen.
#### 5. Abschnitt: Schlussbestimmungen <sup>20</sup>
<sup>21</sup> Art. 18 Aufhebung und Änderung bisherigen Rechts Es werden aufgehoben: 1
<sup>22</sup> zum Bundesgesetz über die Fia. die Verordnung vom 8. Dezember 1975 scherei;
<sup>23</sup> über das Einsetzen von pflanzenb. die Verordnung vom 27. September 1976 fressenden Fischen in schweizerische Gewässer;
<sup>24</sup> über die Weiterbildung c. die Verordnung des EDI vom 11. November 1976 von Berufsfischern;
<sup>25</sup> über die Elektrofischerei. d. die Verordnung des EDI vom 7. November 1977 Änderungen des geltenden Bundesrechts finden sich in Anhang 4. 2
<sup>26</sup> Inkrafttreten Art. 19 Diese Verordnung tritt am 1. Januar 1994 in Kraft.
###### Fussnoten
[^1]: SR 923.0
[^2]: SR 455
[^3]: SR 0.455
[^4]: SR 916.443.11
[^5]: SR 455
[^6]: Eingefügt durch Ziff. I der V vom 10. Sept. 1997, in Kraft seit 15. Nov. 1997 (AS 1997 2278).
[^1]: SR 455
[^2]: SR 0.455
[^3]: SR 0.814.284
[^4]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 8. Nov. 2000, in Kraft seit 1. Jan. 2001 (AS 2001 93).
[^5]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 8. Nov. 2000, in Kraft seit 1. Jan. 2001 (AS 2001 93).
[^6]: Eingefügt durch Ziff. I der V vom 8. Nov. 2000, in Kraft seit 1. Jan. 2001 (AS 2001 93).
[^7]: Eingefügt durch Ziff. I der V vom 8. Nov. 2000, in Kraft seit 1. Jan. 2003 (AS 2001 93).
[^8]: SR 916.443.11
[^9]: SR 455
[^10]: Eingefügt durch Ziff. I der V vom 10. Sept. 1997, in Kraft seit 15. Nov. 1997 (AS 1997 2278).
[^11]: Abk. vom 20. Nov. 1980 zwischen dem Schweizerischen Bundesrat und der Regierung der Französischen Republik über die Fischerei im Genfersee (SR 0.923.21 )
[^12]: Abk. vom 29. Juli 1991 zwischen dem Schweizerischen Bundesrat und der Regierung der Französischen Republik über die Ausübung der Fischerei und den Schutz des aquatischen Lebensraumes im Grenzabschnitt des Doubs (SR 0.923.22 )
[^13]: Übereink. vom 5. Juli 1893 zwischen dem Schweizerischen Bundesrat und den Regierungen von Baden, Bayern, Liechtenstein, Österreich-Ungarn und Württemberg betreffend die Anwendung gleichartiger Bestimmungen für die Fischerei im Bodensee (Bregenzer Übereinkunft, SR 0.923.31 )
[^14]: Vertrag vom 2. Nov. 1977 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und dem Land Baden-Württemberg über die Fischerei im Untersee und Seerhein (SR 0.923.411 )
[^15]: Vertrag vom 2. Nov. 1977 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und dem Land Baden-Württemberg über die Fischerei im Untersee und Seerhein (SR 0.923.411 )
[^16]: Übereink. vom 18. Mai 1887 zwischen der Schweiz, Baden und Elsass-Lothringen über die Anwendung gleichartiger Bestimmungen für die Fischerei im Rhein und seinen Zuflüssen einschliesslich des Bodensees (Luzerner Übereinkunft, SR 0.923.412 ); Übereink. vom 1. Nov. 1957 zwischen der Schweiz und dem Land Baden-Württemberg über die Fischerei in den Stauhaltungen des Rheins beim Kraftwerk Rheinau (SR 0.923.413 ); Staatsvertrag vom 30. Juni 1885 zwischen der Schweiz, Deutschland und den Niederlanden betreffend Regelung der Lachsfischerei im Stromgebiet des Rheins (SR 0.923.414 )
[^17]: Abk. vom 19. März 1986 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Italienischen Republik über die Fischerei in den schweizerisch-italienischen Gewässern (SR 0.923.51 )
[^18]: Aufgehoben durch Ziff. II 22 der V vom 2. Febr. 2000 zum Bundesgesetz über die Koor- dination und Vereinfachung von Entscheidverfahren (AS 2000 703).
[^19]: Eingefügt durch Ziff. II 22 der V vom 2. Febr. 2000 zum Bundesgesetz über die Koordi- nation und Vereinfachung von Entscheidverfahren (AS 2000 703).
[^20]: Ursprünglich 4. Abschn.
[^21]: Ursprünglich Art. 13
[^22]: [AS 1975 2361, 1980 691, 1985 670 Ziff. I 10]
[^23]: [AS 1976 1988]
[^24]: [AS 1976 2558]
[^25]: [AS 1977 1974, 1980 1010]
[^26]: Ursprünglich Art. 14
2000-03-01
1993-11-24
VBGF
Originalfassung
Text zu diesem Datum