Änderungshistorie

Verordnung vom 30. März 1994 über elektrische Leitungen (Leitungsverordnung, LeV)

7 Versionen · 1994-03-30

Änderungen vom 2007-05-01

@@ -1,11 +1,6 @@
# Verordnung vom 30. März 1994 über elektrische Leitungen (Leitungsverordnung, LeV)
Der Schweizerische Bundesrat,
gestützt auf die Artikel 3, 15*b* Absatz 3 und 15*c* Absätze 2 und 3
des Elektrizitätsgesetzes vom 24. Juni 1902[^1] (EleG),[^2]
verordnet:
<sup>1</sup> gestützt auf Artikel 3 des Bundesgesetzes vom 24. Juni 1902 betreffend die elektrischen Schwachund Starkstromanlagen (Elektrizitätsgesetz), verordnet:
## 1. Titel: Allgemeine Bestimmungen
@@ -29,17 +24,23 @@
- d. durch die Erstellung anderer Anlagen Annäherungen, Parallelführungen und Kreuzungen entstehen.
<sup>3</sup> Können einzelne Bestimmungen dieser Verordnung nur unter ausserordentlichen Schwierigkeiten befolgt werden oder erweisen sie sich für die technische Entwicklung oder den Schutz der Umwelt als hinderlich, so kann das Eidgenössische Departement für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation[^3] (Departement) oder in weniger bedeutenden Fällen die zuständige Kontrollstelle (Art. 21 Elektrizitätsgesetz) auf begründetes Gesuch hin Abweichungen bewilligen.
<sup>3</sup> Können einzelne Bestimmungen dieser Verordnung nur unter ausserordentlichen Schwierigkeiten befolgt werden oder erweisen sie sich für die technische Entwicklung oder den Schutz der Umwelt als hinderlich, so kann das Eidgenössische Depar-
<sup>2</sup> tement für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation (Departement) oder in weniger bedeutenden Fällen die zuständige Kontrollstelle (Art. 21 Elektrizitätsgesetz) auf begründetes Gesuch hin Abweichungen bewilligen.
<sup>4</sup> Für Lichtwellenleiter gelten sinngemäss die Bestimmungen über Schwachstromleitungen.
<sup>5</sup> Diese Verordnung gilt nicht für die elektrischen Anlagen nach Artikel 42 Absatz 1 der Eisenbahnverordnung vom 23. November 1983[^4].[^5]
##### **Art. 3** Weitere Vorschriften
<sup>1</sup> Für Erstellung, Betrieb und Instandhaltung von elektrischen Leitungen gelten zudem die Bestimmungen der Starkstromverordnung vom 30. März 1994[^6] sowie der Schwachstromverordnung vom 30. März 1994[^7].
<sup>2</sup> …[^8]
<sup>1</sup> Für Erstellung, Betrieb und Instandhaltung von elektrischen Leitungen gelten
<sup>3</sup> zudem die Bestimmungen der Starkstromverordnung vom 30. März 1994 sowie der
<sup>4</sup> Schwachstromverordnung vom 30. März 1994 .
<sup>2</sup> Für die elektrischen Einrichtungen von Eisenbahnen, Standseilbahnen sowie Trolleybus-Anlagen und -Fahrzeugen gelten die Bestimmungen der Verordnung vom
<sup>5</sup> <sup>6</sup> 5. Dezember 1994 über elektrische Anlagen von Bahnen.
##### **Art. 4** Begriffe
@@ -55,19 +56,27 @@
<sup>1</sup> Wo diese Verordnung keine Vorschriften enthält, gelten die anerkannten Regeln der Technik.
<sup>2</sup> Als anerkannte Regeln der Technik gelten insbesondere die Normen von IEC[^9] und CENELEC[^10]. Wo international harmonisierte Normen fehlen, gelten die schweizerischen Normen[^11].[^12]
<sup>3</sup> Bestehen keine spezifischen technischen Normen, so sind sinngemäss anwendbare Normen oder allfällige technische Weisungen zu berücksichtigen.[^13]
<sup>2</sup> <sup>7</sup> Als anerkannte Regeln der Technik gelten insbesondere die Normen von IEC und
<sup>8</sup> CENELEC . Wo international harmonisierte Normen fehlen, gelten die schweizeri-
<sup>9</sup> <sup>10</sup> schen Normen .
<sup>3</sup> Bestehen keine spezifischen technischen Normen, so sind sinngemäss anwendbare
<sup>11</sup> Normen oder allfällige technische Weisungen zu berücksichtigen.
##### **Art. 7** Störschutz
<sup>1</sup> Elektrische Leitungen müssen, soweit dies ohne ausserordentlichen Aufwand möglich ist, so erstellt, geändert und instand gehalten werden, dass sie in allen Betriebszuständen den bestimmungsgemässen Betrieb anderer Stark- oder Schwachstromanlagen und anderer elektrotechnischer Einrichtungen nicht in unzumutbarer Weise stören.
<sup>1</sup> Elektrische Leitungen müssen, soweit dies ohne ausserordentlichen Aufwand möglich ist, so erstellt, geändert und instand gehalten werden, dass sie in allen Betriebszuständen den bestimmungsgemässen Betrieb anderer Starkoder Schwachstromanlagen und anderer elektrotechnischer Einrichtungen nicht in unzumutbarer Weise stören.
<sup>2</sup> Störungsgefährdete elektrische Leitungen müssen, soweit dies ohne aussergewöhnlichen Aufwand möglich ist, so erstellt, geändert und instand gehalten werden, dass ihr bestimmungsgemässer Betrieb in allen Betriebszuständen nicht durch andere elektrotechnische Anlagen und Einrichtungen in unzumutbarer Weise gestört wird.
<sup>3</sup> Treten trotz Beachtung der anerkannten Regeln der Technik unzumutbare Störungen auf, die nur mit grossem Aufwand beseitigt werden können, so suchen sich die Beteiligten zu verständigen. Kommt keine Einigung zustande, so entscheidet das Departement. Es hört zuvor die beteiligten Kontrollstellen an.
<sup>4</sup> Für die elektromagnetische Verträglichkeit gelten die Bestimmungen der Verordnung vom 9. April 1997[^14] über die elektromagnetische Verträglichkeit.[^15]
<sup>4</sup> Für die elektromagnetische Verträglichkeit gelten die Bestimmungen der Verord-
<sup>12</sup> <sup>13</sup> nung vom 9. April 1997 über die elektromagnetische Verträglichkeit.
##### **Art. 8** Vermeiden von Beeinflussungen durch Leitungen
@@ -77,7 +86,9 @@
<sup>3</sup> Müssen elektrische Leitungen im Einflussbereich fremder Erdungsanlagen erstellt werden, so sind sie entsprechend den grössten voraussehbaren Spannungen zu isolieren. Über Kabelmäntel und Schutzrohre dürfen keine Fremdströme fliessen.
<sup>4</sup> Sind beim Zusammentreffen von elektrischen Leitungen Sicherungsmassnahmen zu treffen und können sich die Betriebsinhaber über die Verteilung der Kosten nicht einigen, so entscheidet das Bundesamt für Energie[^16] (Art. 17 Elektrizitätsgesetz).
<sup>4</sup> Sind beim Zusammentreffen von elektrischen Leitungen Sicherungsmassnahmen zu treffen und können sich die Betriebsinhaber über die Verteilung der Kosten nicht
<sup>14</sup> einigen, so entscheidet das Bundesamt für Energie (Art. 17 Elektrizitätsgesetz).
##### **Art. 9** Verhältnis zu anderen Leitungen oder Infrastrukturanlagen
@@ -95,88 +106,15 @@
<sup>2</sup> Der Betriebsinhaber der Leitung meldet der Kontrollstelle das Zusammentreffen und die vereinbarten Schutzmassnahmen.
##### **Art. 11**[^17] Landschafts- und Umweltschutz
<sup>1</sup> Beeinträchtigungen des Landschaftsbilds sowie der Natur und Umwelt durch elektrische Leitungen mit einer Nennspannung von 220 kV oder höher können auf Antrag des Betriebsinhabers dieser Leitungen durch Ersatzmassnahmen an Starkstromanlagen Dritter kompensiert werden (Art. 15*b* Abs. 2 EleG). Der Betriebsinhaber zieht dabei insbesondere die folgenden Ersatzmassnahmen an Leitungen in Betracht:
- a. Bündelung;
- b. Umlegung;
- c. Verkabelung;
- d. Rückbau.
<sup>2</sup> Er beteiligt den Dritten angemessen an der Planung und strebt mit seiner Zustimmung einen gemeinsamen Antrag an. Verweigert der Dritte seine Zustimmung, so stellt der Betriebsinhaber allein Antrag.
<sup>3</sup> Er reicht den Antrag sowie sämtliche Unterlagen, die für die Beurteilung der Ersatzmassnahmen notwendig sind, mit seinem Plangenehmigungsgesuch ein.
<sup>4</sup> Sämtliche dem Dritten durch die Ersatzmassnahme entstehenden Nachteile sind unter Vorteilsanrechnung voll zu entschädigen.
##### **Art. 11***a*[^18] Schutz vor nichtionisierender Strahlung bei bestehenden
Leitungen
Die für die Erteilung einer Baubewilligung oder die Genehmigung von Nutzungsänderungen von Grundstücken zuständige kommunale oder kantonale Behörde muss vor der Erteilung einer Baubewilligung oder der Genehmigung einer Nutzungsänderung die Betreiberin einer Hochspannungsleitung anhören, wenn:
- a. die zulässige Nutzung von Flächen in bestehenden Bauzonen so erweitert oder geändert wird, dass neue Orte mit empfindlicher Nutzung (Art. 3 Abs. 3 Bst. a und b der V vom 23. Dez. 1999[^19] über den Schutz vor nichtionisierender Strahlung, NISV) entstehen können innerhalb des Bereiches um eine bestehende Hochspannungsleitung, in welchem der Anlagegrenzwert (Anhang 1 Ziff. 14 NISV) im massgebenden Betriebszustand (Anhang 1 Ziff. 13 NISV) erreicht oder überschritten ist;
- b. Gebäude so erstellt oder geändert werden, dass neue Orte mit empfindlicher Nutzung (Art. 3 Abs. 3 Bst. a und b NISV) innerhalb des Bereiches um eine bestehende Hochspannungsleitung entstehen, in welchem der Anlagegrenzwert (Anhang 1 Ziff. 14 NISV) im massgebenden Betriebszustand (Anhang 1 Ziff. 13 NISV) erreicht oder überschritten ist.
##### **Art. 11** Landschaftsund Umweltschutz
<sup>1</sup> Die massgebenden Vorschriften über den Naturund Heimatschutz, sowie den Landschafts-, Umweltund Gewässerschutz sind bei Planung, Erstellung, Betrieb und Instandhaltung von elektrischen Leitungen zu beachten.
<sup>2</sup> Elektrische Leitungen sind so auszuführen, dass sie unter Berücksichtigung der sicheren und wirtschaftlichen Energieversorgung sowie einer technisch verantwortbaren Lösung das Landschaftsbild sowie Natur und Umwelt möglichst wenig beeinträchtigen.
## 2. Titel: Bauvorschriften
### 1. Kapitel:**[^20]** Anzuwendende Übertragungstechnologie
##### **Art. 11***b* Grundsatz
<sup>1</sup> Ob ein Vorhaben an einer Leitung mit einer Nennspannung von unter 220 kV und einer Frequenz von 50 Hz als Erdkabel auszuführen ist, bestimmt sich insbesondere nach Artikel 15*c* des Elektrizitätsgesetzes sowie nach den Bestimmungen dieses Kapitels.
<sup>2</sup> Der Mehrkostenfaktor gemäss Artikel 15*c* Absatz 2 des Elektrizitätsgesetzes beträgt 2,0.
##### **Art. 11***c* Ermittlung des Mehrkostenfaktors eines konkreten Vorhabens
<sup>1</sup> Der Mehrkostenfaktor eines konkreten Vorhabens wird aus dem Verhältnis der voraussichtlichen Gesamtkosten der Ausführung des Vorhabens als Erdkabel zu den voraussichtlichen Gesamtkosten der Ausführung als Freileitung ermittelt.
<sup>2</sup> Zu den voraussichtlichen Gesamtkosten gehören die folgenden Kosten im Zusammenhang mit dem Vorhaben:
- a. Planungskosten;
- b. Kosten für den Grunderwerb und die Einräumung von Rechten und Dienstbarkeiten;
- c. Kosten für Wiederherstellungs- und Ersatzmassnahmen;
- d. Kosten für Material;
- e. Bau- und Montagekosten;
- f. Kosten für den Rückbau von bestehenden Leitungen;
- g. Kosten für Instandhaltung und Reparatur;
- h. Kosten für den Ersatz einzelner Komponenten;
- i. Kosten der Energieverluste.
<sup>3</sup> Die voraussichtlichen Gesamtkosten sind über einen Zeitraum zu ermitteln, welcher der Lebensdauer der langlebigsten Komponente der zu vergleichenden Ausführungen entspricht.
<sup>4</sup> Die Kosten nach Absatz 2 sind unter Anwendung der Kapitalwertmethode zu bewerten. Dabei ist ein Diskontierungssatz einzusetzen, der dem durchschnittlichen Kapitalkostensatz nach Artikel 13 Absatz 3 Buchstabe b der Stromversorgungsverordnung vom 14. März 2008[^21], abzüglich des im Zeitpunkt des Vergleichs geltenden Teuerungssatzes der Konsumentenpreise, entspricht.
<sup>5</sup> Für die Ermittlung der Kosten der Energieverluste ist der Preis des langfristigsten Future-Produkts für Lieferverträge für Strom am schweizerischen Terminmarkt zu verwenden.
##### **Art. 11***d* Einhaltung des Mehrkostenfaktors
<sup>1</sup> Ist der Mehrkostenfaktor eines konkreten Vorhabens nicht grösser als der Mehrkostenfaktor nach Artikel 11*b*, so ist das Vorhaben als Erdkabel auszuführen.
<sup>2</sup> Das Vorhaben ist trotz Einhaltung des Mehrkostenfaktors als Freileitung auszuführen, sofern:
- a. das Vorhaben eine bestehende Freileitung betrifft und nicht mehr als vier Spannweiten umfasst; oder
- b. die vom Vorhaben betroffene Leitung mit einer bestehenden Freileitung gebündelt werden kann, deren Nennspannung gleich oder höher ist als diejenige der vom Vorhaben betroffenen Leitung.
##### **Art. 11***e* Überschreitung des Mehrkostenfaktors
Ein konkretes Vorhaben kann trotz Überschreitung des Mehrkostenfaktors teilweise oder vollständig als Erdkabel ausgeführt werden, wenn die den Mehrkostenfaktor überschreitenden Gesamtkosten nicht als anrechenbare Kosten im Sinne von Artikel 15 des Stromversorgungsgesetzes vom 23. März 2007[^22] geltend gemacht werden.
### 1*a*. Kapitel:**[^23]** Freileitungen
### 1. Kapitel: Freileitungen
#### 1. Abschnitt: Schwachstromfreileitungen
@@ -216,9 +154,9 @@
<sup>1</sup> Die maximal zu erwartende Zugbeanspruchung eines Leiters oder Kabels ist aufgrund folgender Annahmen zu berechnen:
- a. einer Leitertemperatur von –20 °C ohne Zusatzlast;
- b. einer Leitertemperatur von 0 °C und einer gleichmässig verteilten Zusatzlast von mindestens 8 N/m, ohne Wind.
- a. einer Leitertemperatur von –20 C ohne Zusatzlast;
- b. einer Leitertemperatur von 0 C und einer gleichmässig verteilten Zusatzlast von mindestens 8 N/m, ohne Wind.
<sup>2</sup> Sind aufgrund der örtlichen Verhältnisse tiefere Temperaturen oder grössere Zusatzlasten zu erwarten, so sind diese der Berechnung zugrunde zu legen.
@@ -228,9 +166,9 @@
<sup>1</sup> Der maximal zu erwartende Durchhang eines Leiters oder Kabels ist aufgrund folgender Annahmen zu berechnen:
- a. einer Leitertemperatur von 40 °C;
- b. einer Leitertemperatur von 0 °C und einer gleichmässig verteilten Zusatzlast von mindestens 8 N/m ohne Wind.
- a. einer Leitertemperatur von 40 C;
- b. einer Leitertemperatur von 0 C und einer gleichmässig verteilten Zusatzlast von mindestens 8 N/m ohne Wind.
<sup>2</sup> Sind aufgrund der örtlichen Verhältnisse höhere Temperaturen oder grössere Zusatzlasten zu erwarten, so sind diese der Berechnung zugrunde zu legen.
@@ -246,26 +184,27 @@
##### **Art. 21** Isolatoren
<sup>1</sup> Die Mindestbruchkraft von Stab‑, Stütz- und Stützenisolatoren aus keramischen Werkstoffen oder aus Glas muss mindestens 2,8 mal grösser sein als die grössten statischen Belastungen.
<sup>2</sup> Verbundisolatoren aus Kunststoff müssen witterungsbeständig und gegen UV-Strahlung resistent sein.
<sup>1</sup> Die Mindestbruchkraft von Stab-, Stützund Stützenisolatoren aus keramischen Werkstoffen oder aus Glas muss mindestens 2,8 mal grösser sein als die grössten statischen Belastungen.
<sup>2</sup> Verbundisolatoren aus Kunststoff müssen witterungsbeständig und gegen UV- Strahlung resistent sein.
##### **Art. 22** Befestigungselemente
Die Leiter- und Tragelementbefestigungen müssen den Tragwerkarten entsprechen und die auf sie wirkenden Belastungen sicher übertragen können.
Die Leiterund Tragelementbefestigungen müssen den Tragwerkarten entsprechen und die auf sie wirkenden Belastungen sicher übertragen können.
##### **Art. 23** Materialbeständigkeit
Leiter, Luftkabel, Leiterverbindungen, Isolatoren und Armaturen müssen gegen äussere Einflüsse und elektrochemische Zersetzung beständig sein.
##### **Art. 24** Tragfähigkeit und Standfestigkeit von Tragwerken, Fundamenten,
Verstrebungen und Verankerungen
<sup>1</sup> Tragwerke, Fundamente, Verstrebungen, Verankerungen und deren Bestandteile sind so zu dimensionieren und zu konstruieren, dass sie den grössten Belastungen standhalten.
<sup>2</sup> Als grösste Belastung gilt die ungünstigste Kombination aller Kräfte, die auf ein Tragwerk oder einen Bestandteil davon einwirken können. Zu berücksichtigen sind:
- a. die Leiterkräfte bei 0 °C und eine gleichmässig verteilte Zusatzlast von mindestens 8 N/m pro Leiter oder Luftkabel;
- a. die Leiterkräfte bei 0 C und eine gleichmässig verteilte Zusatzlast von mindestens 8 N/m pro Leiter oder Luftkabel;
- b. die horizontalen Windkräfte.
@@ -287,7 +226,9 @@
##### **Art. 26** Verankerungen
<sup>1</sup> Stahldrahtseile von Verankerungen müssen einen Mindestquerschnitt von 20 mm<sup>2</sup> aufweisen. Im Erdboden ist für Rundstahl ein Mindestdurchmesser von 10 mm, bei Stahldrahtseilen ein Mindestquerschnitt von 70 mm<sup>2</sup> erforderlich.
<sup>1</sup> <sup>2</sup> Stahldrahtseile von Verankerungen müssen einen Mindestquerschnitt von 20 mm aufweisen. Im Erdboden ist für Rundstahl ein Mindestdurchmesser von 10 mm, bei
<sup>2</sup> Stahldrahtseilen ein Mindestquerschnitt von 70 mm erforderlich.
<sup>2</sup> Verankerungen müssen jederzeit nachgespannt werden können.
@@ -315,7 +256,7 @@
##### **Art. 30** Vogelschutz
<sup>1</sup> Sofern es die örtlichen Gegebenheiten erfordern, sind auf den Tragwerken Vorkehren zu treffen, damit Vögel möglichst keine Erd- und Kurzschlüsse einleiten können.
<sup>1</sup> Sofern es die örtlichen Gegebenheiten erfordern, sind auf den Tragwerken Vorkehren zu treffen, damit Vögel möglichst keine Erdund Kurzschlüsse einleiten können.
<sup>2</sup> In vogelreichen Gebieten sind neue Leitungen so zu planen und zu erstellen, dass das Kollisionsrisiko für Vögel möglichst gering ist.
@@ -355,9 +296,9 @@
<sup>1</sup> Die Direktabstände zwischen elektrischen Leitern und Bäumen richten sich nach Bewirtschaftung der Bäume, Bodenbeschaffenheit, Geländeneigung, Schneeabfall von den Bäumen usw.
<sup>2</sup> Der Abstand zu Obst- und Zierbäumen unter oder neben Leitungen ist so zu bemessen, dass die Bäume gefahrlos bewirtschaftet werden können.
<sup>3</sup> Für Baum- und Pflanzenspritzanlagen sind die Spritzabstände zu den Leitern der Freileitungen und allfällige Schutzvorkehren von Fall zu Fall festzulegen.
<sup>2</sup> Der Abstand zu Obstund Zierbäumen unter oder neben Leitungen ist so zu bemessen, dass die Bäume gefahrlos bewirtschaftet werden können.
<sup>3</sup> Für Baumund Pflanzenspritzanlagen sind die Spritzabstände zu den Leitern der Freileitungen und allfällige Schutzvorkehren von Fall zu Fall festzulegen.
<sup>4</sup> Die Vertikalabstände zwischen Bäumen und blanken Leitern von Hochspannungsfreileitungen müssen bei grösstem Durchhang mindestens betragen:
@@ -367,7 +308,7 @@
##### **Art. 36** Abstand zu Gebäuden
Freileitungen müssen so weit von Gebäuden entfernt erstellt oder so ausgeführt werden, dass sie weder Menschen oder Gebäude gefährden noch bei einem Gebäudebrand Rettungs- und Löschmassnahmen behindern.
Freileitungen müssen so weit von Gebäuden entfernt erstellt oder so ausgeführt werden, dass sie weder Menschen oder Gebäude gefährden noch bei einem Gebäudebrand Rettungsund Löschmassnahmen behindern.
##### **Art. 37** Abstand von Niederspannungsleitungen zu Gebäuden
@@ -400,19 +341,20 @@
<sup>6</sup> Hochspannungsfreileitungen dürfen nur an Gebäuden angebracht oder abgespannt werden, die ausschliesslich dem Betrieb elektrischer Anlagen dienen.
##### **Art. 39** Areale mit grossen Menschenansammlungen,
Spiel- und Sportanlagen
<sup>1</sup> Im Leitungsbereich von Hochspannungsfreileitungen dürfen sich keine Areale befinden, auf denen zeitweise grosse Menschenmengen vorkommen (Versammlungs-, Markt‑, Schausteller‑, Pausen‑, Sport‑, Campingplätze, öffentliche Liegewiesen usw.).
Spielund Sportanlagen
<sup>1</sup> Im Leitungsbereich von Hochspannungsfreileitungen dürfen sich keine Areale befinden, auf denen zeitweise grosse Menschenmengen vorkommen (Versammlungs-, Markt-, Schausteller-, Pausen-, Sport-, Campingplätze, öffentliche Liegewiesen usw.).
<sup>2</sup> Solche Areale dürfen ausnahmsweise überführt werden. Über Zulässigkeit der Überführung, Abstände und Schutzmassnahmen entscheidet die Kontrollstelle.
<sup>3</sup> Im Freileitungsbereich dürfen sich keine Wasserzonen (Bassin, See, Fluss usw.) von öffentlichen Schwimmbädern befinden. Für kleine Bassins kann die Kontrollstelle Ausnahmen bewilligen. Sie legt die zu treffenden Schutzmassnahmen fest.
<sup>4</sup> Werden Fussballfelder überführt, so ist zu Leitern und Luftkabeln ein Bodenabstand von mindestens 15 m einzuhalten. Dabei ist von einem Durchhang bei 40 °C Leitertemperatur auszugehen. Für Spielfelder von untergeordneter Bedeutung kann die Kontrollstelle ausnahmsweise kleinere Abstände bewilligen.
<sup>5</sup> Werden Spiel- und Sportanlagen überführt, so ist zwischen Leitern oder Luftkabeln und allfälligen Umzäunungen, Ballfangnetzen oder dergleichen ein Vertikalabstand von mindestens 2,50 m plus 0,01 m pro kV Nennspannung einzuhalten. Dabei ist von einem Durchhang bei 40 °C Leitertemperatur auszugehen.
<sup>6</sup> Tribünen, Klubhäuser, Garderoben und dergleichen von Spiel- und Sportanlagen gelten als Gebäude.
<sup>4</sup> Werden Fussballfelder überführt, so ist zu Leitern und Luftkabeln ein Bodenabstand von mindestens 15 m einzuhalten. Dabei ist von einem Durchhang bei 40 C Leitertemperatur auszugehen. Für Spielfelder von untergeordneter Bedeutung kann die Kontrollstelle ausnahmsweise kleinere Abstände bewilligen.
<sup>5</sup> Werden Spielund Sportanlagen überführt, so ist zwischen Leitern oder Luftkabeln und allfälligen Umzäunungen, Ballfangnetzen oder dergleichen ein Vertikalabstand von mindestens 2,50 m plus 0,01 m pro kV Nennspannung einzuhalten. Dabei ist von einem Durchhang bei 40 C Leitertemperatur auszugehen.
<sup>6</sup> Tribünen, Klubhäuser, Garderoben und dergleichen von Spielund Sportanlagen gelten als Gebäude.
##### **Art. 40** Abstand zu Gewässern
@@ -438,7 +380,7 @@
- c. Rhone, vom Kraftwerk Verbois bis zur Landesgrenze.
<sup>4</sup> Für alle übrigen Gewässerstrecken oder offene Gewässer mit bestehender oder möglicher Schifffahrt werden die Sicherheitsabstände und die zu treffenden Schutzmassnahmen von der Kontrollstelle im Einvernehmen mit den zuständigen Schifffahrtsbehörden festgelegt. Wenn nötig sind Schifffahrts- oder Warnzeichen anzubringen.
<sup>4</sup> Für alle übrigen Gewässerstrecken oder offene Gewässer mit bestehender oder möglicher Schifffahrt werden die Sicherheitsabstände und die zu treffenden Schutzmassnahmen von der Kontrollstelle im Einvernehmen mit den zuständigen Schifffahrtsbehörden festgelegt. Wenn nötig sind Schifffahrtsoder Warnzeichen anzubringen.
<sup>5</sup> Der Abstand von Leitern zu nicht schiffbaren Gewässern muss bei höchstem Pegelstand und grösstem Durchhang mindestens 4 m plus 0,01 m pro kV Nennspannung betragen.
@@ -452,7 +394,7 @@
<sup>2</sup> Beleuchtungskörper müssen immer unterhalb der Hochspannungsleiter oder -luftkabel angebracht werden.
<sup>3</sup> Zwischen dem untersten Hochspannungsleiter oder ‑luftkabel und den Beleuchtungskörpern muss bei Regelleitungen ein Vertikalabstand von 1,5 m plus 0,01 m pro kV Nennspannung und bei Weitspannleitungen ein Vertikalabstand von 2,5 m plus 0,01 m pro kV Nennspannung eingehalten werden.
<sup>3</sup> Zwischen dem untersten Hochspannungsleiter oder -luftkabel und den Beleuchtungskörpern muss bei Regelleitungen ein Vertikalabstand von 1,5 m plus 0,01 m pro kV Nennspannung und bei Weitspannleitungen ein Vertikalabstand von 2,5 m plus 0,01 m pro kV Nennspannung eingehalten werden.
<sup>4</sup> Beleuchtungskörper und die dazugehörenden Installationen müssen auf den Tragwerken so angebracht und geerdet werden, dass sie bei einem Erdschluss im Hochspannungsnetz keinen unzulässigen Beeinflussungen ausgesetzt sind und keine gefährlichen Spannungen an andere Orte verschleppen.
@@ -478,17 +420,19 @@
<sup>1</sup> Die Abstände zwischen Freileitungen und Schiessanlagen für das Schiesswesen ausser Dienst mit Ordonnanzmunition bestimmen sich nach Anhang 10. Die Abstände können unterschritten werden, wenn die Leitungen durch Blenden geschützt sind oder in schusstoten Räumen liegen.
<sup>2</sup> Die Abstände zwischen Freileitungen und Schiessanlagen für Sport- und Jagdschiessen werden von der Kontrollstelle festgelegt. Diese bestimmt zudem die zu treffenden Schutzmassnahmen.
<sup>2</sup> Die Abstände zwischen Freileitungen und Schiessanlagen für Sportund Jagdschiessen werden von der Kontrollstelle festgelegt. Diese bestimmt zudem die zu treffenden Schutzmassnahmen.
<sup>3</sup> Die Kontrollstelle entscheidet darüber, ob Freileitungen über Scheibenstände oder Scheibenanlagen geführt werden dürfen. Sie bestimmt die Direktabstände sowie die zu treffenden Schutzmassnahmen.
##### **Art. 45** Leiter und Tragelemente von Luftkabeln
<sup>1</sup> Leiter müssen einen Durchmesser von mindestens 5 mm und einen Querschnitt von mindestens 19,6 mm<sup>2</sup> sowie eine Mindestbruchkraft von 5,5 kN aufweisen. Für Leiter aus Reinaluminium sowie metallene Tragelemente von Luftkabeln muss der Querschnitt mindestens 50 mm<sup>2</sup> betragen.
<sup>2</sup> Für Leiter mit einem Querschnitt von mehr als 50 mm<sup>2</sup> und für alle Reinaluminiumleiter sowie für metallene Tragelemente von Luftkabeln sind nur Seile zulässig.
<sup>3</sup> Die höchstzulässige Zugbeanspruchung der Werkstoffe von Leitern oder Tragelementen bestimmt sich nach Anhang 11. Werden Werkstoffe verwendet, die in diesem Anhang nicht aufgeführt sind, so ist eine Zugbeanspruchung von höchstens <sup>2</sup>/<sub>3</sub> der Bruchgrenze zulässig. Die Kontrollstelle kann Prüfatteste von anerkannten Prüfstellen verlangen.
<sup>1</sup> Leiter müssen einen Durchmesser von mindestens 5 mm und einen Querschnitt von sowie eine Mindestbruchkraft von 5,5 kN aufweisen. Für Leimindestens 19,6 mm 2 ter aus Reinaluminium sowie metallene Tragelemente von Luftkabeln muss der Querschnitt mindestens 50 mm betragen. 2
<sup>2</sup> Für Leiter mit einem Querschnitt von mehr als 50 mm und für alle Reinalu- <sup>2</sup> miniumleiter sowie für metallene Tragelemente von Luftkabeln sind nur Seile zulässig.
<sup>3</sup> Die höchstzulässige Zugbeanspruchung der Werkstoffe von Leitern oder Tragelementen bestimmt sich nach Anhang 11. Werden Werkstoffe verwendet, die in die-
<sup>2</sup> sem Anhang nicht aufgeführt sind, so ist eine Zugbeanspruchung von höchstens / der Bruchgrenze zulässig. Die Kontrollstelle kann Prüfatteste von anerkannten Prüfstellen verlangen.
<sup>4</sup> Bei Verbundseilen darf die zulässige Zugbeanspruchung der einzelnen Werkstoffe nicht überschritten werden. Wird ein Werkstoff als alleiniges Tragelement benützt, so müssen die übrigen Werkstoffe als zusätzliche Last berücksichtigt werden.
@@ -498,9 +442,9 @@
<sup>1</sup> Die maximal zu erwartende Zugbeanspruchung eines Leiters ist aufgrund folgender Annahmen zu berechnen:
- a. einer Leitertemperatur von –20 °C ohne Zusatzlast;
- b. einer Leitertemperatur von 0 °C und einer gleichmässig verteilten Zusatzlast von mindestens 20 N/m pro Leiter oder Teilleiter, ohne Wind.
- a. einer Leitertemperatur von –20 C ohne Zusatzlast;
- b. einer Leitertemperatur von 0 C und einer gleichmässig verteilten Zusatzlast von mindestens 20 N/m pro Leiter oder Teilleiter, ohne Wind.
<sup>2</sup> Sind aufgrund der örtlichen Verhältnisse tiefere Temperaturen oder grössere Zusatzlasten zu erwarten, so sind diese der Berechnung zugrunde zu legen.
@@ -510,9 +454,9 @@
<sup>1</sup> Der maximal zu erwartende Durchhang eines Leiters ist aufgrund folgender Annahmen zu berechnen:
- a. einer Leitertemperatur von 40 °C;
- b. einer Leitertemperatur von 0 °C und einer gleichmässig verteilten Zusatzlast von mindestens 20 N/m pro Leiter oder Teilleiter, ohne Wind.
- a. einer Leitertemperatur von 40 C;
- b. einer Leitertemperatur von 0 C und einer gleichmässig verteilten Zusatzlast von mindestens 20 N/m pro Leiter oder Teilleiter, ohne Wind.
<sup>2</sup> Sind aufgrund der örtlichen Verhältnisse höhere Temperaturen oder grössere Zusatzlasten zu erwarten, so sind diese der Berechnung zugrunde zu legen.
@@ -532,7 +476,7 @@
##### **Art. 50** Isolatoren
<sup>1</sup> Stab‑, Stütz- und Stützenisolatoren aus keramischen Werkstoffen oder aus Glas müssen, bezogen auf ihre Mindestbruchkraft folgende Sicherheitsfaktoren aufweisen:
<sup>1</sup> Stab-, Stützund Stützenisolatoren aus keramischen Werkstoffen oder aus Glas müssen, bezogen auf ihre Mindestbruchkraft folgende Sicherheitsfaktoren aufweisen:
- a. mindestens 1,25 bei Beanspruchung durch die elektrodynamischen Kräfte der Leiter infolge Kurzschlussströmen;
@@ -544,7 +488,7 @@
- b. mindestens 3,5, bezogen auf ihre elektromechanische Bruchkraft, bei Beanspruchung durch die grössten statischen Belastungen.
<sup>3</sup> Verbundisolatoren aus Kunststoff müssen witterungsbeständig und gegen UV-Strahlung resistent sein.
<sup>3</sup> Verbundisolatoren aus Kunststoff müssen witterungsbeständig und gegen UV- Strahlung resistent sein.
##### **Art. 51** Isolatoren in Mehrfachketten
@@ -552,7 +496,7 @@
<sup>2</sup> Die Isolatorenketten sind in diesem Fall an mindestens zwei getrennten Punkten an den Tragwerken zu befestigen.
<sup>3</sup> Beim Versagen einer Teilaufhängung müssen die verbleibenden Elemente einer Mehrfachaufhängung oder ‑abspannung den auftretenden dynamischen Belastungen standhalten.
<sup>3</sup> Beim Versagen einer Teilaufhängung müssen die verbleibenden Elemente einer Mehrfachaufhängung oder -abspannung den auftretenden dynamischen Belastungen standhalten.
<sup>4</sup> Die einzelnen Isolatorenketten solcher Mehrfachaufhängungen dürfen aus höchstens drei Isolatoren bestehen, wenn die einzelnen Isolatoren kürzer sind als 0,5 m.
@@ -580,9 +524,10 @@
<sup>4</sup> Abspannmasten sind erforderlich bei Leitungswinkeln unter 180 und über 220 gon sowie bei grossen Spannweitenunterschieden oder zur Begrenzung der Abspannstrecken.
<sup>5</sup> Endmasten sind erforderlich beim Übergang von Frei- auf Kabelleitungen oder beim Eintritt einer Freileitung in eine Anlage, sofern nicht ein Anlageteil die Aufgabe eines Endmastes übernimmt.
<sup>5</sup> Endmasten sind erforderlich beim Übergang von Freiauf Kabelleitungen oder beim Eintritt einer Freileitung in eine Anlage, sofern nicht ein Anlageteil die Aufgabe eines Endmastes übernimmt.
##### **Art. 56** Tragfähigkeit und Standfestigkeit von Tragwerken, Fundamenten,
Verstrebungen und Verankerungen
<sup>1</sup> Tragwerke, Fundamente, Verstrebungen, Verankerungen und deren Bestandteile sind so zu dimensionieren und zu konstruieren, dass sie den grössten Belastungen standhalten.
@@ -603,7 +548,9 @@
##### **Art. 58** Verankerungen, Dachständer
<sup>1</sup> Stahldrahtseile für Verankerungen müssen einen Mindestquerschnitt von 50 mm<sup>2</sup> aufweisen. Im Erdboden ist für Rundstahl ein Mindestdurchmesser von 10 mm, bei Stahldrahtseilen ein Mindestquerschnitt von 70 mm<sup>2</sup> erforderlich.
<sup>1</sup> <sup>2</sup> Stahldrahtseile für Verankerungen müssen einen Mindestquerschnitt von 50 mm aufweisen. Im Erdboden ist für Rundstahl ein Mindestdurchmesser von 10 mm, bei
<sup>2</sup> Stahldrahtseilen ein Mindestquerschnitt von 70 mm erforderlich.
<sup>2</sup> Verankerungen müssen jederzeit nachgespannt werden können.
@@ -629,13 +576,13 @@
##### **Art. 61** Tragwerkfundamente
<sup>1</sup> Tragwerkfundamente müssen so erstellt werden, dass bei den grössten Belastungen die Standsicherheit des Tragwerkes gewährleistet ist und keine unzulässige Schiefstellung auftritt.
Tragwerkfundamente müssen so erstellt werden, dass bei den grössten Belastungen 1 die Standsicherheit des Tragwerkes gewährleistet ist und keine unzulässige Schiefstellung auftritt.
<sup>2</sup> Die Sicherheit gegen Umsturz muss mindestens 1,5 sein.
<sup>3</sup> Bei der Berechnung der Fundamente sind neben den Bodenbedingungen auch Randbedingungen wie Grundwasser, häufige Hochwasser, Böschungen und ähnliche Einflüsse zu berücksichtigen.
<sup>4</sup> Die Boden- und die Randbedingungen müssen an Ort und Stelle überprüft werden.
<sup>4</sup> Die Bodenund die Randbedingungen müssen an Ort und Stelle überprüft werden.
<sup>5</sup> Für Sondertragmasten sowie für Tragwerke aus Holz bei Weitspannleitungen, die länger als drei Jahre bestehen bleiben, sind besondere Fundamente oder Sockel zu erstellen.
@@ -679,7 +626,7 @@
<sup>1</sup> Kabelleitungen sind so zu verlegen, dass sie im normalen Betrieb vor Beschädigungen geschützt sind.
<sup>2</sup> Hochspannungskabel sind nach Möglichkeit von Niederspannungskabeln sowie Steuer- und Schwachstromkabeln getrennt zu verlegen.
<sup>2</sup> Hochspannungskabel sind nach Möglichkeit von Niederspannungskabeln sowie Steuerund Schwachstromkabeln getrennt zu verlegen.
<sup>3</sup> Für Luftkabel gelten die Bestimmungen über die Freileitungen.
@@ -711,7 +658,7 @@
<sup>1</sup> Kabelleitungen in Tunnels und Stollen müssen kontrolliert und instand gehalten werden können.
<sup>2</sup> Tunnels und Stollen müssen ein ungefährliches Arbeiten erlauben. Sie müssen namentlich über eine entsprechende Luftqualität verfügen sowie explosions- und überflutungssicher sein.
<sup>2</sup> Tunnels und Stollen müssen ein ungefährliches Arbeiten erlauben. Sie müssen namentlich über eine entsprechende Luftqualität verfügen sowie explosionsund überflutungssicher sein.
<sup>3</sup> Tunnels und Stollen müssen in zwei Richtungen verlassen werden können. Die Fluchtwege sind in Bodennähe gut sichtbar zu bezeichnen.
@@ -729,17 +676,19 @@
##### **Art. 72** Erdung
<sup>1</sup> Die leitende Umhüllung einer Kabelleitung ist an beiden Enden zu erden. Kann aus betrieblichen Gründen ein Ende nicht geerdet werden, so ist dieses gegen direkte Berührung zu schützen und mit Warn- oder Hinweistafeln zu versehen.
<sup>1</sup> Die leitende Umhüllung einer Kabelleitung ist an beiden Enden zu erden. Kann aus betrieblichen Gründen ein Ende nicht geerdet werden, so ist dieses gegen direkte Berührung zu schützen und mit Warnoder Hinweistafeln zu versehen.
<sup>2</sup> Elektrisch leitende Teile wie Kabelarmierungen, Armaturen, Zubehöre sind zu erden.
<sup>3</sup> Die den auftretenden Mantelspannungen entsprechenden Sicherheitsabstände sind bei Kabeln mit einseitig geerdeten oder ausgekreuzt geerdeten Metallmänteln einzuhalten.
<sup>4</sup> Die Erdung von Schwachstromkabelleitungen richtet sich nach den Bestimmungen der Schwachstromverordnung vom 30. März 1994[^24].
<sup>5</sup> Die Erdung von Starkstromkabelleitungen richtet sich nach den Bestimmungen der Starkstromverordnung vom 30. März 1994[^25].
#### 2. Abschnitt: Besondere Bestimmungen für Starkstromkabelleitungen
<sup>4</sup> Die Erdung von Schwachstromkabelleitungen richtet sich nach den Bestimmungen
<sup>15</sup> . der Schwachstromverordnung vom 30. März 1994
<sup>5</sup> Die Erdung von Starkstromkabelleitungen richtet sich nach den Bestimmungen der
<sup>16</sup> . Starkstromverordnung vom 30. März 1994 2. Abschnitt: Besondere Bestimmungen für Starkstromkabelleitungen
##### **Art. 73** Kabelart
@@ -747,7 +696,7 @@
<sup>2</sup> Oberirdische Niederspannungskabel in Starkstromanlagen müssen keine leitenden Umhüllungen haben.
<sup>3</sup> Der Einbau von Niederspannungs‑, Signal‑, Mess- und Steuerleitern in Hochspannungskabel ist zulässig, wenn sie eine ausreichende Isolation aufweisen und keine wichtigen Schutz- oder Sicherheitsfunktionen ausüben.
<sup>3</sup> Der Einbau von Niederspannungs-, Signal-, Messund Steuerleitern in Hochspannungskabel ist zulässig, wenn sie eine ausreichende Isolation aufweisen und keine wichtigen Schutzoder Sicherheitsfunktionen ausüben.
##### **Art. 74** Netzkabel
@@ -765,21 +714,21 @@
##### **Art. 77** Markierung
Die Trassees der Hochspannungskabelleitungen müssen markiert werden (z. B. durch Warnbänder). In dicht besiedelten Gebieten kann darauf verzichtet werden.
### 3. Kapitel: Annäherungen, Parallelführungen und Kreuzungen von elektrischen Leitungen unter sich
Die Trassees der Hochspannungskabelleitungen müssen markiert werden (z. B. durch Warnbänder). In dicht besiedelten Gebieten kann darauf verzichtet werden. 3. Kapitel: Annäherungen, Parallelführungen und Kreuzungen von elektrischen Leitungen unter sich
#### 1. Abschnitt: Allgemeine Bestimmungen
##### **Art. 78** Zulässigkeit und Leitungsführung
<sup>1</sup> Annäherungen, Parallelführungen und Kreuzungen von Freileitungen unter sich auf gemeinsamen Tragwerken sind nur zulässig, wenn:[^26]
<sup>1</sup> Annäherungen, Parallelführungen und Kreuzungen von Freileitungen unter sich auf
<sup>17</sup> gemeinsamen Tragwerken sind nur zulässig, wenn:
- a. alle Leitungen dem gleichen Betriebsinhaber unterstellt sind;
- b. die beteiligten Betriebsinhaber Erstellung, Betrieb und Instandhaltung schriftlich vereinbart haben.
<sup>2</sup> …[^27]
<sup>2</sup> <sup>18</sup> ...
<sup>3</sup> Freileitungen sind so zu planen und zu erstellen, dass wenig Kreuzungen mit anderen Freileitungen entstehen.
@@ -803,34 +752,33 @@
<sup>3</sup> Der Sicherheitsabstand bei Kreuzungen ist aufgrund folgender Annahmen zu berechnen:
- a. oberer Leiter: 0 °C Leitertemperatur und Zusatzlast, unter Berücksichtigung einer möglichen Durchhangsvergrösserung bei bedingt gleitender Leiterbefestigung oder beweglicher Leiteraufhängung;
- b. unterer Leiter: 0 °C Leitertemperatur ohne Zusatzlast.
- a. oberer Leiter: 0 C Leitertemperatur und Zusatzlast, unter Berücksichtigung einer möglichen Durchhangsvergrösserung bei bedingt gleitender Leiterbefestigung oder beweglicher Leiteraufhängung;
- b. unterer Leiter: 0 C Leitertemperatur ohne Zusatzlast.
<sup>4</sup> Die Betriebsinhaber sind verpflichtet, sich gegenseitig die für die Berechnung der Abstände erforderlichen Angaben zu liefern.
##### **Art. 82** Besteigen der Tragwerke
Unterkreuzende Leitungen dürfen das Besteigen der Tragwerke nicht behindern oder gefährden.
#### 2. Abschnitt: Annäherungen, Parallelführungen und Kreuzungen
von Schwachstrom- und Starkstromfreileitungen
##### **Art. 83** Schwachstrom- und Niederspannungsleitungen auf gemeinsamen
Unterkreuzende Leitungen dürfen das Besteigen der Tragwerke nicht behindern oder gefährden. 2. Abschnitt: Annäherungen, Parallelführungen und Kreuzungen von Schwachstromund Starkstromfreileitungen
##### **Art. 83** Schwachstromund Niederspannungsleitungen auf gemeinsamen
Tragwerken
<sup>1</sup> Ankerseile von gemeinsamen Tragwerken müssen mit Isolierkörpern so unterteilt werden, dass durch lose oder defekte Ankerseile keine leitenden Verbindungen zwischen Schwachstrom- und Niederspannungsleitern entstehen.
<sup>1</sup> Ankerseile von gemeinsamen Tragwerken müssen mit Isolierkörpern so unterteilt werden, dass durch lose oder defekte Ankerseile keine leitenden Verbindungen zwischen Schwachstromund Niederspannungsleitern entstehen.
<sup>2</sup> Erdleiter oder Niederspannungskabel, die an Tragwerken herabgeführt werden, sind ab Erdboden bis 0,50 m über die Schwachstromleitung hinaus gegen mechanische Beschädigung zu schützen.
##### **Art. 84** Schwachstrom- und Niederspannungsleitungen an Gebäuden
##### **Art. 84** Schwachstromund Niederspannungsleitungen an Gebäuden
Abspannstellen von Niederspannungsleitungen an Mauerwerken oder Gebäuden müssen oberhalb derjenigen von Schwachstromleitungen angebracht werden.
##### **Art. 85** Parallelführungen von Schwachstrom- und Hochspannungsleitungen
##### **Art. 85** Parallelführungen von Schwachstromund Hochspannungsleitungen
auf gemeinsamen Tragwerken
<sup>1</sup> …[^28]
<sup>1</sup> <sup>19</sup> ...
<sup>2</sup> Auf der ganzen Länge der Parallelführung müssen die blanken Hochspannungsleiter durch starre Befestigungen gehalten werden. Die Schwachstromleiter müssen den Bestimmungen über die mechanische Sicherheit der Hochspannungsleiter entsprechen.
@@ -838,22 +786,19 @@
<sup>4</sup> Die Schwachstromleitungen müssen für den 1,3 fachen Wert der höchstmöglichen Erdungsspannung isoliert werden.
##### **Art. 86** Kreuzungen von Schwachstrom- und Hochspannungsleitungen
##### **Art. 86** Kreuzungen von Schwachstromund Hochspannungsleitungen
auf gemeinsamen Tragwerken
<sup>1</sup> …[^29]
<sup>1</sup> <sup>20</sup> ...
<sup>2</sup> Kreuzungen von Schwachstromleitungen mit Hochspannungs-Luftkabeln sind auf gemeinsamen Tragwerken zulässig.
<sup>3</sup> Die Schwachstromleitungen müssen für den 1,3 fachen Wert der höchstmöglichen Erdungsspannung isoliert werden.
##### **Art. 87** Kreuzungen von Schwachstrom- und Starkstromleitungen
bei getrennten Tragwerken
Kreuzt sich eine Schwachstromleitung mit einer Starkstromleitung so, dass ein allfälliges Aufschnellen eines Schwachstromleiters eine gefährliche Annäherung an die Starkstromleitung verursacht, sind entsprechende Schutzmassnahmen zu treffen.
#### 3. Abschnitt: Annäherungen, Parallelführungen und Kreuzungen
von Starkstromfreileitungen unter sich
##### **Art. 87** Kreuzungen von Schwachstromund Starkstromleitungen
bei getrennten Tragwerken Kreuzt sich eine Schwachstromleitung mit einer Starkstromleitung so, dass ein allfälliges Aufschnellen eines Schwachstromleiters eine gefährliche Annäherung an die Starkstromleitung verursacht, sind entsprechende Schutzmassnahmen zu treffen. 3. Abschnitt: Annäherungen, Parallelführungen und Kreuzungen von Starkstromfreileitungen unter sich
##### **Art. 88** Mehrere parallele Starkstromfreileitungen
@@ -863,7 +808,9 @@
Bei Parallelführung von Starkstromfreileitungen auf getrennten Tragwerken dürfen die Direktabstände statt nach Anhang 17 nach Anhang 6 berechnet werden, wenn:
- a. der unterste Leiter der einen Leitung bei 0 °C und Zusatzlast um mindestens 1 m höher ist als der oberste Leiter der anderen Leitung bei 0 °C ohne Zusatzlast; und
- a. der unterste Leiter der einen Leitung bei 0 C und Zusatzlast um mindestens
<sup>1</sup> m höher ist als der oberste Leiter der anderen Leitung bei 0 C ohne Zusatzlast; und
- b. die beteiligten Betriebsinhaber ihr Einverständnis gegeben haben.
@@ -895,19 +842,19 @@
<sup>1</sup> Werden Energiekabelleitungen parallel geführt oder gekreuzt, so sind Massnahmen gegen Schäden infolge von Wärmestauungen zu treffen.
<sup>2</sup> Werden Kabelleitungen in Gebäuden und Kanälen parallel geführt oder gekreuzt, so sind Massnahmen gegen Brandverschleppungen über die Kabelleitungen oder ‑kanäle zu treffen.
<sup>2</sup> Werden Kabelleitungen in Gebäuden und Kanälen parallel geführt oder gekreuzt, so sind Massnahmen gegen Brandverschleppungen über die Kabelleitungen oder -kanäle zu treffen.
##### **Art. 94** Kabelleitungen für Anlagen mit Schutzfunktionen
Kabelleitungen für Anlagen mit wichtigen Schutz- oder Sicherheitsfunktionen dürfen nicht mit Energiekabelleitungen im gleichen Kanal oder Schacht parallel geführt oder gekreuzt werden. Ausnahmen sind zulässig, wenn Anordnung oder Schutzvorkehren eine gegenseitige Gefährdung verhindern.
Kabelleitungen für Anlagen mit wichtigen Schutzoder Sicherheitsfunktionen dürfen nicht mit Energiekabelleitungen im gleichen Kanal oder Schacht parallel geführt oder gekreuzt werden. Ausnahmen sind zulässig, wenn Anordnung oder Schutzvorkehren eine gegenseitige Gefährdung verhindern.
##### **Art. 95** Hochspannungskabelleitungen grosser Leistung
Hochspannungskabelleitungen mit grossen Erdschluss- bzw. Kurzschlussleistungen dürfen nicht mit anderen Kabelleitungen parallel geführt oder gekreuzt werden, Ausnahmen sind zulässig, wenn Anordnung oder Schutzmassnahmen eine Gefährdung von Personen oder Sachen verhindern.
Hochspannungskabelleitungen mit grossen Erdschlussbzw. Kurzschlussleistungen dürfen nicht mit anderen Kabelleitungen parallel geführt oder gekreuzt werden, Ausnahmen sind zulässig, wenn Anordnung oder Schutzmassnahmen eine Gefährdung von Personen oder Sachen verhindern.
##### **Art. 96** Abstände und Abdeckungen
<sup>1</sup> Werden Starkstrom- mit Schwachstromkabelleitungen parallel geführt oder gekreuzt, so sind folgende Mindestabstände einzuhalten:
<sup>1</sup> Werden Starkstrommit Schwachstromkabelleitungen parallel geführt oder gekreuzt, so sind folgende Mindestabstände einzuhalten:
- a. in Gebäuden oder in Kabelkanälen 0,005 m pro kV Nennspannung, mindestens jedoch 0,1 m horizontal oder 0,2 m vertikal;
@@ -917,22 +864,19 @@
<sup>3</sup> Sind die Kabelleitungen dem gleichen Betriebsinhaber unterstellt oder haben die beteiligten Betriebsinhaber Erstellung, Betrieb und Instandhaltung schriftlich vereinbart, so sind Parallelführungen und Kreuzungen ohne Mindestabstände oder Abdeckungen zulässig bei:
- a. werkeigenen und nicht für Anlagen mit wichtigen Schutz- und Sicherheitsfunktionen bestimmten Kabelleitungen in ausschliesslich dem Betrieb elektrischer Anlagen dienenden Gebäuden;
- a. werkeigenen und nicht für Anlagen mit wichtigen Schutzund Sicherheitsfunktionen bestimmten Kabelleitungen in ausschliesslich dem Betrieb elektrischer Anlagen dienenden Gebäuden;
- b. Hochspannungskabelleitungen, die auf einer Länge von weniger als 50 m parallel geführt werden;
- c. Hoch- und Niederspannungskabelleitungen, wenn die Niederspannungskabelleitung ausschliesslich der Übertragung untergeordneter Mess- und Steuersignale dient;
- d. Niederspannungs- und Schwachstromkabelleitungen, die am gleichen Erdungssystem angeschlossen sind;
- c. Hochund Niederspannungskabelleitungen, wenn die Niederspannungskabelleitung ausschliesslich der Übertragung untergeordneter Messund Steuersignale dient;
- d. Niederspannungsund Schwachstromkabelleitungen, die am gleichen Erdungssystem angeschlossen sind;
- e. Niederspannungskabelleitungen, deren äussere Hüllen aus Kunststoff bestehen oder deren metallene Umhüllungen miteinander verbunden und geerdet sind.
<sup>4</sup> Niederspannungs- und Schwachstromleiter dürfen bei entsprechender Isolierung in einem gemeinsamen Kabel zusammengefasst werden, wenn die Leitungen dem gleichen Betriebsinhaber unterstehen.
<sup>5</sup> Bei Parallelführungen und Kreuzungen von Starkstromkabelleitungen unter sich oder mit anderen Leitungen in Betonrohrblöcken ist zwischen den einzelnen Kabelrohren eine Betonschicht von mindestens 4 cm anzubringen.
### 4. Kapitel: Annäherungen, Parallelführungen und Kreuzungen
elektrischer Leitungen mit anderen Anlagen
<sup>4</sup> Niederspannungsund Schwachstromleiter dürfen bei entsprechender Isolierung in einem gemeinsamen Kabel zusammengefasst werden, wenn die Leitungen dem gleichen Betriebsinhaber unterstehen.
<sup>5</sup> Bei Parallelführungen und Kreuzungen von Starkstromkabelleitungen unter sich oder mit anderen Leitungen in Betonrohrblöcken ist zwischen den einzelnen Kabelrohren eine Betonschicht von mindestens 4 cm anzubringen. 4. Kapitel: Annäherungen, Parallelführungen und Kreuzungen elektrischer Leitungen mit anderen Anlagen
#### 1. Abschnitt: Allgemeine Bestimmung
@@ -944,11 +888,7 @@
<sup>3</sup> Elektrische Leitungen im Bereich von anderen Anlagen müssen so angeordnet werden, dass sich Betrieb und Instandhaltung der Leitungen und der anderen Anlagen gegenseitig nicht beeinträchtigen.
<sup>4</sup> Die Kontrollstelle entscheidet über zusätzliche Schutzmassnahmen.
#### 2. Abschnitt: Annäherungen, Parallelführungen und Kreuzungen
elektrischer Leitungen mit Eisenbahn-, Standseilbahn-
und Trolleybusanlagen (Bahnen)
<sup>4</sup> Die Kontrollstelle entscheidet über zusätzliche Schutzmassnahmen. 2. Abschnitt: Annäherungen, Parallelführungen und Kreuzungen elektrischer Leitungen mit Eisenbahn-, Standseilbahnund Trolleybusanlagen (Bahnen)
##### **Art. 98** Leitungstragwerke
@@ -966,7 +906,7 @@
- a. mindestens 3 m plus 0,01 m pro kV der höchsten Nennspannung;
- b. 0,01 m pro kV Nennspannung, mindestens aber 1 m bei Windauslenkung der Leiter.
- b.[^0] ,01 m pro kV Nennspannung, mindestens aber 1 m bei Windauslenkung der Leiter.
<sup>2</sup> Gemeinsame Tragwerke sind zulässig, wenn der Abstand der Ausleger und Joche der Fahrleitungsanlage oder des Mastschaftes der gemeinsamen Tragwerke zu den Leitern der parallel geführten Leitung mindestens 3 m plus 0,01 m pro kV der höchsten Nennspannung beträgt. Weisen die Leitungen getrennte Erdungssysteme auf, so sind sämtliche Isolatoren für die höchste Nennspannung zu bemessen.
@@ -984,9 +924,9 @@
##### **Art. 100** Kreuzungen von Bahnen mit Fahrleitung
<sup>1</sup> Schwachstrom- und Niederspannungsleitungen sind unter den Gleisen durchzuführen.
<sup>2</sup> Soll ausnahmsweise eine Schwachstrom- oder eine Niederspannungsfreileitung über die Bahn geführt werden, so entscheidet die Kontrollstelle:
<sup>1</sup> Schwachstromund Niederspannungsleitungen sind unter den Gleisen durchzuführen.
<sup>2</sup> Soll ausnahmsweise eine Schwachstromoder eine Niederspannungsfreileitung über die Bahn geführt werden, so entscheidet die Kontrollstelle:
- a. über die Zulässigkeit;
@@ -1028,195 +968,195 @@
<sup>3</sup> Der mechanische Kabelschutz darf die Eigenschaften des Oberbaus nicht beeinträchtigen.
<sup>4</sup> Metallene Schutzverkleidungen und Kabelarmaturen im Nahbereich der Gleise müssen den Artikeln 42–46 der Eisenbahnverordnung vom 23. November 1983[^30] entsprechen.[^31]
<sup>4</sup> Metallene Schutzverkleidungen und Kabelarmaturen im Nahbereich der Gleise
<sup>21</sup> über die Erstellung, müssen den Bestimmungen der Verordnung vom 7. Juli 1933 den Betrieb und den Unterhalt der elektrischen Einrichtungen von Bahnen entsprechen.
##### **Art. 104** Unterführung von Hochspannungsfreileitungen unter Bahnbrücken
<sup>1</sup> Wird eine Hochspannungsfreileitung unter einer Bahnbrücke hindurchgeführt, so müssen Leiter, Erdleiter und Luftkabel zu Konstruktionsteilen und Betriebseinrichtungen der Brücke folgende Mindestabstände aufweisen:
- a. einen Direktabstand von mindestens 2,5 m plus 0,01 m pro kV Nennspannung bei 0 °C Leitertemperatur ohne Zusatzlast;
- a. einen Direktabstand von mindestens 2,5 m plus 0,01 m pro kV Nennspannung bei 0 C Leitertemperatur ohne Zusatzlast;
- b. einen Horizontalabstand von mindestens 1,5 m plus 0,01 m pro kV Nennspannung für Leiter bei Windauslenkung.
<sup>2</sup> Dient die Brücke auch dem allgemeinen Fussgängerverkehr oder beträgt der Horizontalabstand zwischen der Brücke und einem Unterführungstragwerk weniger als 25 m, so ist an der Brücke ein 1,8 m hohes Schutzgitter mit Warnzeichen anzubringen, die auf die Gefahren beim Berühren von spannungsführenden Teilen hinweisen. Dieses Gitter muss beidseitig mindestens 2 m über die Leitungsbreite hinausreichen.
<sup>2</sup> Dient die Brücke auch dem allgemeinen Fussgängerverkehr oder beträgt der Horizontalabstand zwischen der Brücke und einem Unterführungstragwerk weniger als
<sup>25</sup> m, so ist an der Brücke ein 1,8 m hohes Schutzgitter mit Warnzeichen anzubringen, die auf die Gefahren beim Berühren von spannungsführenden Teilen hinweisen. Dieses Gitter muss beidseitig mindestens 2 m über die Leitungsbreite hinausreichen.
<sup>3</sup> Instandhaltungsarbeiten, Schneeräumungen und Reparaturen an und auf der Brücke dürfen durch die Hochspannungsleitung nicht beeinträchtigt werden. Sie sind schriftlich zu vereinbaren. 3. Abschnitt: Annäherungen, Parallelführungen und Kreuzungen elektrischer Leitungen mit Luftseilbahnen und Skiliften
##### **Art. 105** Leitungstragwerke
<sup>1</sup> Wo Leitungstragwerke durch Schiefstellung oder Umsturz den Seilbahnbetrieb unmittelbar gefährden können, sind Stützmasten nicht zulässig.
<sup>2</sup> Solche Tragwerke müssen den Anforderungen für Sondertragmasten (Anhang 14 Ziff. 4.3) entsprechen und mit besonderen Fundamenten nach Artikel 61 Absatz 5 ausgerüstet sein.
##### **Art. 106** Erdungen
<sup>1</sup> Die der Annäherungsund Kreuzungsstelle zunächst liegenden Stützen und die Stationen der Luftseilbahn sowie allfällige Schutzkonstruktionen sind zu erden.
<sup>2</sup> Schutzkonstruktionen über Hochspannungsfreileitungen dürfen nicht in metallener Verbindung mit Teilen der Luftseilbahn stehen.
<sup>3</sup> Alle Erdungen, Fundamente und Stützen von Luftseilbahnen und darüber angebrachten Schutzkonstruktionen müssen sich ausserhalb der gefährlichen Einflussbereiche der Erdungen von Hochspannungstragwerken befinden.
<sup>4</sup> Sind Verschleppung von Potentialdifferenzen über die Seilbahnanlage möglich, so ordnen die Kontrollstellen die Schutzmassnahmen an.
##### **Art. 107** Skilifte, Materialseilbahnen
<sup>1</sup> Die Kontrollstellen entscheiden über die Zulässigkeit von Annäherungen, Parallelführungen und Kreuzungen von elektrischen Freileitungen mit Skiliften, Materialseilbahnen, Kranund Reistseilen oder ähnlichen Anlagen.
<sup>2</sup> Sie bestimmen die zu treffenden Schutzmassnahmen. Zu berücksichtigen ist dabei namentlich das Aufschnellen der Transportseile beim Abfall von Lasten.
##### **Art. 108** Annäherungen und Parallelführungen
<sup>1</sup> Der Direktabstand von Leitern und Tragwerken elektrischer Leitungen zu Stützen und Lichtraumprofilen von Luftseilbahnen (Seile und Fahrzeuge und daran angehängten Lasten) muss mindestens 1,5 m plus 0,01 m pro kV Nennspannung betragen.
<sup>2</sup> Der Direktabstand darf nicht unterschritten werden bei der Annäherung:
<sup>2</sup> ) ausgelenkten Teile der a. der durch Windeinfluss (bei Staudruck 1 kN/m Luftseilbahn an die nicht ausgelenkten Leiter oder Luftkabel der Freileitung;
- b. der durch Windeinfluss nach Anhang 6 ausgelenkten Leiter der Freileitung an die nicht ausgelenkten Teile der Luftseilbahn.
<sup>3</sup> Beim Absinken oder Hochschnellen von Leitern der Freileitung bzw. von Seilen oder Drähten der Luftseilbahn darf ein Direktabstand von 0,01 m pro kV Nennspannung, mindestens aber von 1,5 m, nicht unterschritten werden.
##### **Art. 109** Kreuzungen mit Schwachstromoder Niederspannungsleitungen
<sup>1</sup> Ist eine Kreuzung mit Schwachstromoder Niederspannungsleitungen nicht zu vermeiden, so müssen die Leitungen unterirdisch verlegt werden.
<sup>2</sup> Für Kabelendmasten und spannungsführende Teile der Freileitung gelten die Abstände nach Artikel 108.
##### **Art. 110** Kreuzungen mit Hochspannungsfreileitungen
<sup>1</sup> Ist eine Kreuzung mit einer Hochspannungsfreileitung nicht zu vermeiden, so ist die Freileitung über die Luftseilbahn zu führen.
<sup>2</sup> Kreuzungen von Hochspannungsfreileitungen mit Luftseilbahnen sind möglichst nahe bei den Überführungstragwerken und den Seilbahnstützen anzulegen.
<sup>3</sup> Der Kreuzungswinkel muss mindestens 20 gon betragen.
##### **Art. 111** Abstand übergeführter Hochspannungsfreileitungen
<sup>1</sup> Der Direktabstand von Leitern von Hochspannungsfreileitungen zu den Lichtraumprofilen von Luftseilbahnen muss mindestens 1,5 m plus 0,01 m pro kV Nennspannung plus je 0,01 m pro Meter Abstand der Kreuzungsstelle zur nächstliegenden Seilbahnstütze einerseits und zum nächstliegenden Tragwerk der Freileitung andererseits betragen.
<sup>2</sup> Zwischen den Stützen der Luftseilbahn und den Leitern der Freileitung muss der Direktabstand mindestens 1,5 m plus 0,01 m pro kV Nennspannung plus 0,02 m pro Meter Abstand der Kreuzungsstelle zum nächstliegenden Tragwerk der Freileitung betragen. Über begehbaren Teilen solcher Stützen ist dieser Abstand um 1,5 m zu vergrössern.
<sup>3</sup> Die Abstände sind aufgrund folgender Annahmen zu berechnen:
- a. einer Leitertemperatur von 0 °C mit Zusatzlast auf der Freileitung und 0,7 fachem Durchhang bei unbelasteten Seilen und Drähten der Luftseilbahn bei
<sup>0</sup> C Seiltemperatur;
- b. einer Leitertemperatur der Freileitung von 40 C und 0,7 fachem Durchhang bei unbelasteten Seilen und Drähten der Luftseilbahn bei 15 C Seiltemperatur;
- c. der Windauslenkungen nach Artikel 108 Absatz 2.
<sup>4</sup> Beim Absinken oder Hochschnellen von Leitern der Freileitung bzw. von Seilen oder Drähten der Luftseilbahn darf ein Direktabstand von 0,01 m pro kV Nennspannung, mindestens aber von 1,5 m, nicht unterschritten werden.
##### **Art. 112** Schutzkonstruktion über Luftseilbahnen
<sup>1</sup> Können die Abstände nach Artikel 111 nicht eingehalten werden, so entscheidet die Kontrollstelle:
- a. über die Zulässigkeit der Überführung;
- b. über die zu treffenden Schutzmassnahmen.
<sup>2</sup> Schreibt die Kontrollstelle eine Schutzkonstruktion über der Luftseilbahn vor, so muss die Konstruktion die äussersten Leiter der Freileitungen seitlich so überragen, dass sie absinkende Leiter oder hochschnellende Drähte und Seile aufhalten kann.
<sup>3</sup> Zwischen der Schutzkonstruktion und den Leitern der Freileitung muss der Direktabstand bei grösstem Leiterdurchhang mindestens 1,5 m plus 0,01 m pro kV Nennspannung plus 0,02 m pro Meter Abstand der Kreuzungsstelle zum nächstliegenden Tragwerk der Freileitung betragen.
<sup>4</sup> Kann die Schutzkonstruktion für Instandhaltungsund Prüfarbeiten bei der Luftseilbahn bestiegen werden, so ist der Abstand nach Absatz 3 um 1,5 m zu vergrössern.
##### **Art. 113** Untergeführte Hochspannungsfreileitungen
<sup>1</sup> Muss eine Hochspannungsfreileitung ausnahmsweise unter einer Luftseilbahn hindurchgeführt werden, so ist eine Schutzkonstruktion zu erstellen, damit herabhängende oder -fallende Seile der Luftseilbahn sich den Leitern nicht unzulässig annähern können.
<sup>2</sup> Auf die Erstellung der Schutzkonstruktion kann verzichtet werden, wenn:
- a. der Abstand zwischen den Seilen der Luftseilbahn und den Leitern der Hochspannungsfreileitung so gross ist, dass eine unzulässige Annäherung auch bei ausserordentlichen Betriebszuständen der Luftseilbahn ausgeschlossen ist; und
- b. eine Bergung von Reisenden nicht unzulässig behindert wird.
<sup>3</sup> Die Abstände der Schutzkonstruktion zu den Leitern bestimmen sich nach Anhang 6.
<sup>4</sup> Die Abmessungen der Schutzkonstruktion richten sich nach den örtlichen Gegebenheiten, namentlich nach der seitlichen Windauslenkung der Luftseilbahn.
<sup>5</sup> Können bei ausserordentlichen Betriebszuständen der Luftseilbahn (z. B. brüske Bremsung) deren Seile ausnahmsweise die Schutzkonstruktion berühren oder auf dieser aufliegen, so muss die Schutzkonstruktion entsprechend dimensioniert und so ausgeführt sein, dass die Seile nicht beschädigt werden.
<sup>6</sup> Können Reisende in blockierten Seilbahnfahrzeugen nicht mit einer Bergungsbahn geborgen werden, so muss die Schutzkonstruktion so ausgeführt sein, dass das Abseilen der Reisenden möglich ist. 4. Abschnitt: Annäherungen, Parallelführungen und Kreuzungen elektrischer Leitungen mit Nationalstrassen und anderen Verkehrswegen
##### **Art. 114** Rücksicht auf den Weiterausbau der Nationalstrassen
Elektrische Leitungen sind so zu planen und zu erstellen, dass sie einen geplanten Weiterausbau der Nationalstrassen nicht behindern.
##### **Art. 115** Anordnung von Tragwerken
<sup>1</sup> Freileitungen sind so zu planen und zu erstellen, dass für den Verkehr auf den Nationalstrassen keine Sichtbehinderung entstehen (Signalisation, Wegweiser usw.).
<sup>2</sup> Tragwerke sind speziell zu schützen, wenn die Gefahr ihrer Beschädigung durch Fahrzeuge besteht. Der Horizontalabstand von Fundamentsockeln und Schaftteilen zur äusseren Standspurgrenze muss mindestens 5 m betragen.
##### **Art. 116** Zusätzliche Bewilligung
Leitungsteile von Freileitungen innerhalb der Bauverbotszonen oder Baulinienabstände von Nationalstrassen müssen auch von der für die Nationalstrasse zuständigen kantonalen Behörde bewilligt werden.
##### **Art. 117** Erdungen
Metallene Zäune, durchgehende Leitplanken oder Leitungsanlagen von Nationalstrassen sind im Einflussbereich von Tragwerkserdungen so zu verlegen, elektrisch aufzutrennen oder zu isolieren, dass weder gefährliche Berührungsspannungen noch Spannungsverschleppungen auftreten können.
##### **Art. 118** Annäherungen und Parallelführungen
<sup>1</sup> Bei Annäherungen und Parallelführungen von Freileitungen mit Nationalstrassen sind ausreichende Horizontalabstände vorzusehen oder Schutzmassnahmen gegen unzulässige induzierte Längsspannungen an Anlagen der Nationalstrasse zu treffen.
<sup>2</sup> Der Horizontalabstand zwischen der äusseren Standspurgrenze und dem nächsten Leiter oder Luftkabel muss mindestens 1 m betragen.
<sup>3</sup> Beschränkt sich die Annäherung auf eine Spannweite, so gilt sie als Kreuzung.
##### **Art. 119** Kreuzungen
<sup>1</sup> Bei Kreuzungen mit Nationalstrassen müssen Schwachstromoder Niederspannungsfreileitungen unterführt werden.
<sup>2</sup> Hochspannungsfreileitungen sind so anzulegen, dass wenig Kreuzungen mit Nationalstrassen und den dazugehörenden Rastplätzen entstehen.
<sup>3</sup> Die Bodenabstände der Erdleiter, Leiter und Luftkabel bestimmen sich nach Anhang 3.
##### **Art. 120** Freileitungsunterführungen bei Brücken
<sup>1</sup> Wird eine Hochspannungsfreileitung unter einer Strassenbrücke hindurchgeführt, so müssen Leiter, Erdleiter und Luftkabel zu Konstruktionsteilen und Betriebseinrichtungen der Brücke folgende Mindestabstände aufweisen:
- a. einen Direktabstand von mindestens 2,5 m plus 0,01 m pro kV Nennspannung bei 0 C Leitertemperatur ohne Zusatzlast;
- b. einen Horizontalabstand von mindestens 1,5 m plus 0,01 m pro kV Nennspannung für Leiter bei Windauslenkung.
<sup>2</sup> Dient die Brücke auch dem allgemeinen Fussgängerverkehr oder beträgt der Horizontalabstand zwischen der Brücke und einem Unterführungstragwerk weniger als
<sup>25</sup> m, so ist an der Brücke ein 1,8 m hohes Schutzgitter mit Warnzeichen anzubringen, die auf die Gefahren beim Berühren von spannungsführenden Teilen hinweisen. Dieses Gitter muss beidseitig mindestens 2 m über die Leitungsbreite hinausreichen.
<sup>3</sup> Instandhaltungsarbeiten, Schneeräumungen und Reparaturen an und auf der Brücke dürfen durch die Hochspannungsleitung nicht beeinträchtigt werden. Sie sind schriftlich zu vereinbaren.
#### 3. Abschnitt: Annäherungen, Parallelführungen und Kreuzungen elektrischer
Leitungen mit Luftseilbahnen und Skiliften
##### **Art. 105** Leitungstragwerke
<sup>1</sup> Wo Leitungstragwerke durch Schiefstellung oder Umsturz den Seilbahnbetrieb unmittelbar gefährden können, sind Stützmasten nicht zulässig.
<sup>2</sup> Solche Tragwerke müssen den Anforderungen für Sondertragmasten (Anhang 14 Ziff. 4.3) entsprechen und mit besonderen Fundamenten nach Artikel 61 Absatz 5 ausgerüstet sein.
##### **Art. 106** Erdungen
<sup>1</sup> Die der Annäherungs- und Kreuzungsstelle zunächst liegenden Stützen und die Stationen der Luftseilbahn sowie allfällige Schutzkonstruktionen sind zu erden.
<sup>2</sup> Schutzkonstruktionen über Hochspannungsfreileitungen dürfen nicht in metallener Verbindung mit Teilen der Luftseilbahn stehen.
<sup>3</sup> Alle Erdungen, Fundamente und Stützen von Luftseilbahnen und darüber angebrachten Schutzkonstruktionen müssen sich ausserhalb der gefährlichen Einflussbereiche der Erdungen von Hochspannungstragwerken befinden.
<sup>4</sup> Sind Verschleppung von Potentialdifferenzen über die Seilbahnanlage möglich, so ordnen die Kontrollstellen die Schutzmassnahmen an.
##### **Art. 107** Skilifte, Materialseilbahnen
<sup>1</sup> Die Kontrollstellen entscheiden über die Zulässigkeit von Annäherungen, Parallelführungen und Kreuzungen von elektrischen Freileitungen mit Skiliften, Materialseilbahnen, Kran- und Reistseilen oder ähnlichen Anlagen.
<sup>2</sup> Sie bestimmen die zu treffenden Schutzmassnahmen. Zu berücksichtigen ist dabei namentlich das Aufschnellen der Transportseile beim Abfall von Lasten.
##### **Art. 108** Annäherungen und Parallelführungen
<sup>1</sup> Der Direktabstand von Leitern und Tragwerken elektrischer Leitungen zu Stützen und Lichtraumprofilen von Luftseilbahnen (Seile und Fahrzeuge und daran angehängten Lasten) muss mindestens 1,5 m plus 0,01 m pro kV Nennspannung betragen.
<sup>2</sup> Der Direktabstand darf nicht unterschritten werden bei der Annäherung:
- a. der durch Windeinfluss (bei Staudruck 1 kN/m<sup>2</sup>) ausgelenkten Teile der Luftseilbahn an die nicht ausgelenkten Leiter oder Luftkabel der Freileitung;
- b. der durch Windeinfluss nach Anhang 6 ausgelenkten Leiter der Freileitung an die nicht ausgelenkten Teile der Luftseilbahn.
<sup>3</sup> Beim Absinken oder Hochschnellen von Leitern der Freileitung bzw. von Seilen oder Drähten der Luftseilbahn darf ein Direktabstand von 0,01 m pro kV Nennspannung, mindestens aber von 1,5 m, nicht unterschritten werden.
##### **Art. 109** Kreuzungen mit Schwachstrom- oder Niederspannungsleitungen
<sup>1</sup> Ist eine Kreuzung mit Schwachstrom- oder Niederspannungsleitungen nicht zu vermeiden, so müssen die Leitungen unterirdisch verlegt werden.
<sup>2</sup> Für Kabelendmasten und spannungsführende Teile der Freileitung gelten die Abstände nach Artikel 108.
##### **Art. 110** Kreuzungen mit Hochspannungsfreileitungen
<sup>1</sup> Ist eine Kreuzung mit einer Hochspannungsfreileitung nicht zu vermeiden, so ist die Freileitung über die Luftseilbahn zu führen.
<sup>2</sup> Kreuzungen von Hochspannungsfreileitungen mit Luftseilbahnen sind möglichst nahe bei den Überführungstragwerken und den Seilbahnstützen anzulegen.
<sup>3</sup> Der Kreuzungswinkel muss mindestens 20 gon betragen.
##### **Art. 111** Abstand übergeführter Hochspannungsfreileitungen
<sup>1</sup> Der Direktabstand von Leitern von Hochspannungsfreileitungen zu den Lichtraumprofilen von Luftseilbahnen muss mindestens 1,5 m plus 0,01 m pro kV Nennspannung plus je 0,01 m pro Meter Abstand der Kreuzungsstelle zur nächstliegenden Seilbahnstütze einerseits und zum nächstliegenden Tragwerk der Freileitung andererseits betragen.
<sup>2</sup> Zwischen den Stützen der Luftseilbahn und den Leitern der Freileitung muss der Direktabstand mindestens 1,5 m plus 0,01 m pro kV Nennspannung plus 0,02 m pro Meter Abstand der Kreuzungsstelle zum nächstliegenden Tragwerk der Freileitung betragen. Über begehbaren Teilen solcher Stützen ist dieser Abstand um 1,5 m zu vergrössern.
<sup>3</sup> Die Abstände sind aufgrund folgender Annahmen zu berechnen:
- a. einer Leitertemperatur von 0 °C mit Zusatzlast auf der Freileitung und 0,7 fachem Durchhang bei unbelasteten Seilen und Drähten der Luftseilbahn bei 0 °C Seiltemperatur;
- b. einer Leitertemperatur der Freileitung von 40 °C und 0,7 fachem Durchhang bei unbelasteten Seilen und Drähten der Luftseilbahn bei 15 °C Seiltemperatur;
- c. der Windauslenkungen nach Artikel 108 Absatz 2.
<sup>4</sup> Beim Absinken oder Hochschnellen von Leitern der Freileitung bzw. von Seilen oder Drähten der Luftseilbahn darf ein Direktabstand von 0,01 m pro kV Nennspannung, mindestens aber von 1,5 m, nicht unterschritten werden.
##### **Art. 112** Schutzkonstruktion über Luftseilbahnen
<sup>1</sup> Können die Abstände nach Artikel 111 nicht eingehalten werden, so entscheidet die Kontrollstelle:
- a. über die Zulässigkeit der Überführung;
- b. über die zu treffenden Schutzmassnahmen.
<sup>2</sup> Schreibt die Kontrollstelle eine Schutzkonstruktion über der Luftseilbahn vor, so muss die Konstruktion die äussersten Leiter der Freileitungen seitlich so überragen, dass sie absinkende Leiter oder hochschnellende Drähte und Seile aufhalten kann.
<sup>3</sup> Zwischen der Schutzkonstruktion und den Leitern der Freileitung muss der Direktabstand bei grösstem Leiterdurchhang mindestens 1,5 m plus 0,01 m pro kV Nennspannung plus 0,02 m pro Meter Abstand der Kreuzungsstelle zum nächstliegenden Tragwerk der Freileitung betragen.
<sup>4</sup> Kann die Schutzkonstruktion für Instandhaltungs- und Prüfarbeiten bei der Luftseilbahn bestiegen werden, so ist der Abstand nach Absatz 3 um 1,5 m zu vergrössern.
##### **Art. 113** Untergeführte Hochspannungsfreileitungen
<sup>1</sup> Muss eine Hochspannungsfreileitung ausnahmsweise unter einer Luftseilbahn hindurchgeführt werden, so ist eine Schutzkonstruktion zu erstellen, damit herabhängende oder ‑fallende Seile der Luftseilbahn sich den Leitern nicht unzulässig annähern können.
<sup>2</sup> Auf die Erstellung der Schutzkonstruktion kann verzichtet werden, wenn:
- a. der Abstand zwischen den Seilen der Luftseilbahn und den Leitern der Hochspannungsfreileitung so gross ist, dass eine unzulässige Annäherung auch bei ausserordentlichen Betriebszuständen der Luftseilbahn ausgeschlossen ist; und
- b. eine Bergung von Reisenden nicht unzulässig behindert wird.
<sup>3</sup> Die Abstände der Schutzkonstruktion zu den Leitern bestimmen sich nach Anhang 6.
<sup>4</sup> Die Abmessungen der Schutzkonstruktion richten sich nach den örtlichen Gegebenheiten, namentlich nach der seitlichen Windauslenkung der Luftseilbahn.
<sup>5</sup> Können bei ausserordentlichen Betriebszuständen der Luftseilbahn (z. B. brüske Bremsung) deren Seile ausnahmsweise die Schutzkonstruktion berühren oder auf dieser aufliegen, so muss die Schutzkonstruktion entsprechend dimensioniert und so ausgeführt sein, dass die Seile nicht beschädigt werden.
<sup>6</sup> Können Reisende in blockierten Seilbahnfahrzeugen nicht mit einer Bergungsbahn geborgen werden, so muss die Schutzkonstruktion so ausgeführt sein, dass das Abseilen der Reisenden möglich ist.
#### 4. Abschnitt: Annäherungen, Parallelführungen und Kreuzungen
elektrischer Leitungen mit Nationalstrassen
und anderen Verkehrswegen
##### **Art. 114** Rücksicht auf den Weiterausbau der Nationalstrassen
Elektrische Leitungen sind so zu planen und zu erstellen, dass sie einen geplanten Weiterausbau der Nationalstrassen nicht behindern.
##### **Art. 115** Anordnung von Tragwerken
<sup>1</sup> Freileitungen sind so zu planen und zu erstellen, dass für den Verkehr auf den Nationalstrassen keine Sichtbehinderung entstehen (Signalisation, Wegweiser usw.).
<sup>2</sup> Tragwerke sind speziell zu schützen, wenn die Gefahr ihrer Beschädigung durch Fahrzeuge besteht. Der Horizontalabstand von Fundamentsockeln und Schaftteilen zur äusseren Standspurgrenze muss mindestens 5 m betragen.
##### **Art. 116**[^32] Zusätzliche Bewilligung
Leitungsteile von Freileitungen innerhalb der Baulinienabstände von Nationalstrassen müssen auch vom Bundesamt für Strassen bewilligt werden.
##### **Art. 117** Erdungen
Metallene Zäune, durchgehende Leitplanken oder Leitungsanlagen von Nationalstrassen sind im Einflussbereich von Tragwerkserdungen so zu verlegen, elektrisch aufzutrennen oder zu isolieren, dass weder gefährliche Berührungsspannungen noch Spannungsverschleppungen auftreten können.
##### **Art. 118** Annäherungen und Parallelführungen
<sup>1</sup> Bei Annäherungen und Parallelführungen von Freileitungen mit Nationalstrassen sind ausreichende Horizontalabstände vorzusehen oder Schutzmassnahmen gegen unzulässige induzierte Längsspannungen an Anlagen der Nationalstrasse zu treffen.
<sup>2</sup> Der Horizontalabstand zwischen der äusseren Standspurgrenze und dem nächsten Leiter oder Luftkabel muss mindestens 1 m betragen.
<sup>3</sup> Beschränkt sich die Annäherung auf eine Spannweite, so gilt sie als Kreuzung.
##### **Art. 119** Kreuzungen
<sup>1</sup> Bei Kreuzungen mit Nationalstrassen müssen Schwachstrom- oder Niederspannungsfreileitungen unterführt werden.
<sup>2</sup> Hochspannungsfreileitungen sind so anzulegen, dass wenig Kreuzungen mit Nationalstrassen und den dazugehörenden Rastplätzen entstehen.
<sup>3</sup> Die Bodenabstände der Erdleiter, Leiter und Luftkabel bestimmen sich nach Anhang 3.
##### **Art. 120** Freileitungsunterführungen bei Brücken
<sup>1</sup> Wird eine Hochspannungsfreileitung unter einer Strassenbrücke hindurchgeführt, so müssen Leiter, Erdleiter und Luftkabel zu Konstruktionsteilen und Betriebseinrichtungen der Brücke folgende Mindestabstände aufweisen:
- a. einen Direktabstand von mindestens 2,5 m plus 0,01 m pro kV Nennspannung bei 0 °C Leitertemperatur ohne Zusatzlast;
- b. einen Horizontalabstand von mindestens 1,5 m plus 0,01 m pro kV Nennspannung für Leiter bei Windauslenkung.
<sup>2</sup> Dient die Brücke auch dem allgemeinen Fussgängerverkehr oder beträgt der Horizontalabstand zwischen der Brücke und einem Unterführungstragwerk weniger als 25 m, so ist an der Brücke ein 1,8 m hohes Schutzgitter mit Warnzeichen anzubringen, die auf die Gefahren beim Berühren von spannungsführenden Teilen hinweisen. Dieses Gitter muss beidseitig mindestens 2 m über die Leitungsbreite hinausreichen.
<sup>3</sup> Instandhaltungsarbeiten, Schneeräumungen und Reparaturen an und auf der Brücke dürfen durch die Hochspannungsleitung nicht beeinträchtigt werden. Sie sind schriftlich zu vereinbaren.
##### **Art. 121** Kabelleitungen
<sup>1</sup> Kabelleitungen dürfen bei Annäherungen, Parallelführungen und Kreuzungen mit Verkehrswegen (Strassen, Tunnels, Brücken usw.) nicht durch Schwingungen und Erschütterungen beeinträchtigt werden. Sie müssen bei gelenkigen Konstruktionselementen (Brücken) eine ausreichende Beweglichkeit aufweisen.
<sup>2</sup> Kabelleitungen für Anlagen mit wichtigen Schutz- und Sicherheitsfunktionen sind so zu erstellen, dass sie bei Pannen oder Verkehrsunfällen weder mechanisch noch durch Öl, Benzin oder andere brennende oder ätzende Flüssigkeiten beschädigt werden.
##### **Art. 122** Kabelkanäle und ‑durchführungen
<sup>2</sup> Kabelleitungen für Anlagen mit wichtigen Schutzund Sicherheitsfunktionen sind so zu erstellen, dass sie bei Pannen oder Verkehrsunfällen weder mechanisch noch durch Öl, Benzin oder andere brennende oder ätzende Flüssigkeiten beschädigt werden.
##### **Art. 122** Kabelkanäle und -durchführungen
<sup>1</sup> Kabelleitungen in Kabelkanälen müssen so geplant und erstellt werden, dass bei Kabelbränden der Verkehr nicht gefährdet wird.
<sup>2</sup> Kabelkanäle in Tunnels dürfen keine Werkstoffe enthalten, die grosse Verqualmungen verursachen.
<sup>3</sup> Kabeldurchführungen in Tunnels, die zwischen dem Verkehrsraum und elektrischen Anlagen liegen und Brände verschleppen können, sind feuerhemmend abzudichten.
#### 5. Abschnitt: Annäherungen, Parallelführungen und Kreuzungen
elektrischer Leitungen mit Rohrleitungsanlagen
<sup>3</sup> Kabeldurchführungen in Tunnels, die zwischen dem Verkehrsraum und elektrischen Anlagen liegen und Brände verschleppen können, sind feuerhemmend abzudichten. 5. Abschnitt: Annäherungen, Parallelführungen und Kreuzungen elektrischer Leitungen mit Rohrleitungsanlagen
##### **Art. 123** Parallelführung
<sup>1</sup> Sollen Freileitungen und Rohrleitungen, die dem Rohrleitungsgesetz vom 4. Oktober 1963[^33] unterstellt sind, parallel geführt werden, so ist abzuklären:
- a. ob durch induktive Kopplungen unzulässig hohe elektrische Spannungen an den Rohrleitungen oder an den dazugehörenden Fernmelde- und Fernsteuerungsanlagen auftreten können;
<sup>1</sup> Sollen Freileitungen und Rohrleitungen, die dem Rohrleitungsgesetz vom
<sup>22</sup> 4. Oktober 1963 unterstellt sind, parallel geführt werden, so ist abzuklären:
- a. ob durch induktive Kopplungen unzulässig hohe elektrische Spannungen an den Rohrleitungen oder an den dazugehörenden Fernmeldeund Fernsteuerungsanlagen auftreten können;
- b. welche Schutzmassnahmen zu treffen sind.
<sup>2</sup> Die Abklärung ist nur in Bezug auf die Fernmelde- und Fernsteuerungsanlagen vorzunehmen, wenn die Rohrleitung:
<sup>2</sup> Die Abklärung ist nur in Bezug auf die Fernmeldeund Fernsteuerungsanlagen vorzunehmen, wenn die Rohrleitung:
- a. ohne elektrische Isolation direkt im Erdreich verlegt ist;
@@ -1226,7 +1166,7 @@
<sup>3</sup> Die Abklärung erübrigt sich vollständig, wenn der Sternpunkt des Hochspannungsnetzes von der Erde isoliert betrieben wird oder mit Erdschlusslöschung versehen ist.
<sup>4</sup> Der Gefahr der Gleichstrom- und der Wechselstromkorrosion ist Rechnung zu tragen.
<sup>4</sup> Der Gefahr der Gleichstromund der Wechselstromkorrosion ist Rechnung zu tragen.
##### **Art. 124** Abstand
@@ -1236,7 +1176,7 @@
- a. die Sicherheit durch zusätzliche Schutzmassnahmen gewährleistet ist;
- b. Bedienungs- und Instandhaltungsarbeiten an den Rohrleitungsanlagen (einschliesslich Löscharbeiten) nicht behindert werden; und
- b. Bedienungsund Instandhaltungsarbeiten an den Rohrleitungsanlagen (einschliesslich Löscharbeiten) nicht behindert werden; und
- c. das Bedienungspersonal nicht gefährdet wird.
@@ -1256,10 +1196,7 @@
##### **Art. 128** Nicht dem Rohrleitungsgesetz unterstellte Rohrleitungen
Die Bestimmungen dieser Verordnung gelten sinngemäss, wenn Hochspannungsleitungen mit Rohrleitungsanlagen zusammentreffen, die zum Transport von brennbaren Gasen und Flüssigkeiten oder von Wärmemedien dienen und nicht dem Rohrleitungsgesetz unterstellt sind.
#### 6. Abschnitt: Annäherungen, Parallelführungen und Kreuzungen
elektrischer Leitungen mit Tankanlagen
Die Bestimmungen dieser Verordnung gelten sinngemäss, wenn Hochspannungsleitungen mit Rohrleitungsanlagen zusammentreffen, die zum Transport von brennbaren Gasen und Flüssigkeiten oder von Wärmemedien dienen und nicht dem Rohrleitungsgesetz unterstellt sind. 6. Abschnitt: Annäherungen, Parallelführungen und Kreuzungen elektrischer Leitungen mit Tankanlagen
##### **Art. 129** Grundsatz
@@ -1287,7 +1224,7 @@
##### **Art. 132** Grössere Abstände aus feuerwehrtechnischen Gründen
<sup>1</sup> Die Kontrollstelle kann grössere Abstände und besondere Schutzmassnahmen vorschreiben, um zu verhindern, dass elektrische Leitungen bei einem Brand in Tankanlagen Lösch- und Kühlaktionen behindern oder das Löschpersonal gefährden.
<sup>1</sup> Die Kontrollstelle kann grössere Abstände und besondere Schutzmassnahmen vorschreiben, um zu verhindern, dass elektrische Leitungen bei einem Brand in Tankanlagen Löschund Kühlaktionen behindern oder das Löschpersonal gefährden.
<sup>2</sup> Besteht trotz Einhaltung des Horizontalabstandes die Gefahr, dass eine Explosion oder ein Brand in der Tankanlage die elektrische Starkstromanlage gefährdet oder teilweise zerstört, so sind mit den zuständigen Feuerwehrorganen Schutzmassnahmen zu vereinbaren.
@@ -1309,9 +1246,7 @@
<sup>4</sup> Bei Annäherungen im Erdboden muss der Direktabstand zwischen den mit der Tankanlage verbundenen Teilen und den Erdleitungen bzw. geerdeten Teilen fremder elektrischer Starkstromleitungen und -anlagen 0,5 m pro kA Erdschlussstrom, mindestens aber 10 m, betragen.
<sup>5</sup> Der Direktabstand nach Absatz 4 darf unterschritten werden, wenn die geerdeten Teile elektrischer Kabelleitungen oder die Teile der Tankanlage zusätzlich gegen das umgebende Erdreich elektrisch isoliert sind. Ein Direktabstand von 0,5 m (Erdschicht) darf aber nie unterschritten werden.
## 3. Titel: Betrieb, Instandhaltung und Kontrolle von elektrischen Leitungen
<sup>5</sup> Der Direktabstand nach Absatz 4 darf unterschritten werden, wenn die geerdeten Teile elektrischer Kabelleitungen oder die Teile der Tankanlage zusätzlich gegen das umgebende Erdreich elektrisch isoliert sind. Ein Direktabstand von 0,5 m (Erdschicht) darf aber nie unterschritten werden. 3. Titel: Betrieb, Instandhaltung und Kontrolle von elektrischen Leitungen
##### **Art. 135** Instandhaltung und Kontrollen
@@ -1319,7 +1254,7 @@
<sup>2</sup> Sie müssen insbesondere Annäherungen, Parallelführungen und Kreuzungen von Freileitungen mit anderen Anlagen oder mit öffentlichen Strassen, Plätzen und schiffbaren Gewässern regelmässig überprüfen.
<sup>3</sup> Die Kontrollperioden dürfen bei Schwachstrom- und Niederspannungsfreileitungen fünf Jahre und bei Hochspannungsfreileitungen zwei Jahre nicht überschreiten.
<sup>3</sup> Die Kontrollperioden dürfen bei Schwachstromund Niederspannungsfreileitungen fünf Jahre und bei Hochspannungsfreileitungen zwei Jahre nicht überschreiten.
##### **Art. 136** Kontrollbericht
@@ -1339,7 +1274,9 @@
##### **Art. 139** Arbeiten an Starkstromleitungen
Für das Arbeiten an Starkstromleitungen gelten die Bestimmungen der Starkstromverordnung vom 30. März 1994[^34].
Für das Arbeiten an Starkstromleitungen gelten die Bestimmungen der Starkstrom-
<sup>23</sup> verordnung vom 30. März 1994 .
##### **Art. 140** Arbeiten an Kabelleitungen
@@ -1347,7 +1284,7 @@
<sup>2</sup> Können unzulässige Berührungsspannungen auftreten, so müssen die freien Enden der leitenden Umhüllungen elektrisch leitend miteinander verbunden und an die Erdung der Arbeitsstelle angeschlossen werden.
<sup>3</sup> Ist die Sicherheit anderweitig gewährleistet, so kann auf die Freischaltung oder Erdung von Niederspannungs- und Schwachstromkabeln verzichtet werden.
<sup>3</sup> Ist die Sicherheit anderweitig gewährleistet, so kann auf die Freischaltung oder Erdung von Niederspannungsund Schwachstromkabeln verzichtet werden.
##### **Art. 141** Besondere Schutzmassnahmen
@@ -1358,6 +1295,7 @@
<sup>3</sup> Bei drohender Gefahr kann die Kontrollstelle die sofortige Einstellung der Arbeiten oder des Betriebes der ihrer Aufsicht unterstellten Anlage anordnen.
##### **Art. 142** Massnahmen bei der Bergung von Reisenden aus Fahrzeugen
von Luftseilbahnen
<sup>1</sup> Können Personen bei Bergungsmassnahmen an einer Luftseilbahn durch eine Freileitung gefährdet werden, so haben sich die Betriebsinhaber beider Anlagen über das Vorgehen und über die sofortige Leitungsabschaltung schriftlich zu verständigen.
@@ -1368,15 +1306,23 @@
## 4. Titel: Schlussbestimmungen
##### **Art. 143**[^35]
##### **Art. 143** Rechtsschutz
<sup>1</sup> Gegen Entscheide und Verfügungen, die von den Kontrollstellen gestützt auf diese Verordnung erlassen werden, kann Beschwerde beim Departement erhoben werden.
<sup>2</sup> Das Verfahren richtet sich nach den allgemeinen Bestimmungen über die Bundesrechtspflege.
##### **Art. 144** Aufhebung bisherigen Rechts
Die Verordnung vom 7. Juli 1933[^36] über die Parallelführungen und Kreuzungen elektrischer Leitungen unter sich und mit Eisenbahnen wird aufgehoben.
<sup>24</sup> Die Verordnung vom 7. Juli 1933 über die Parallelführungen und Kreuzungen elektrischer Leitungen unter sich und mit Eisenbahnen wird aufgehoben.
##### **Art. 145** Änderung bisherigen Rechts
…[^37]
<sup>25</sup> Die Seilbahnverordnung vom 10. März 1986 wird wie folgt geändert:
##### **Art. 5** Abs. 2
...
##### **Art. 146** Übergangsbestimmung
@@ -1388,76 +1334,52 @@
###### Fussnoten
[^1]: [SR **734.0**](https://fedlex.data.admin.ch/eli/cc/19/259_252_257)
[^2]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 3. April 2019, in Kraft seit 1. Juni 2019 ([AS **2019** 1377](https://fedlex.data.admin.ch/eli/oc/2019/269)).
[^3]: Bereinigung gemäss nicht veröffentlichtem BRB vom 19. Dez 1997.
[^4]: [SR **742.141.1**](https://fedlex.data.admin.ch/eli/cc/1983/1902_1902_1902)
[^5]: Eingefügt durch Beilage 2 Ziff. II 4 der V vom 16. Nov. 2011, in Kraft seit 1. Juli 2012 ([AS **2011** 6233](https://fedlex.data.admin.ch/eli/oc/2011/874)).
[^6]: [SR **734.2**](https://fedlex.data.admin.ch/eli/cc/1994/1199_1199_1199)
[^7]: [SR **734.1**](https://fedlex.data.admin.ch/eli/cc/1994/1185_1185_1185)
[^8]: Aufgehoben durch Beilage 2 Ziff. II 4 der V vom 16. Nov. 2011, mit Wirkung seit 1. Juli 2012 ([AS **2011** 6233](https://fedlex.data.admin.ch/eli/oc/2011/874)).
[^9]: International Electrotechnical Commission.
[^10]: Comité Européen de Normalisation ELECtrotechnique.
[^11]: Die Liste der Titel der Normen sowie deren Texte können kostenlos eingesehen und gegen Bezahlung bezogen werden bei der Schweizerischen Normen-Vereinigung (SNV), Sulzerallee 70, 8404 Winterthur; www.snv.ch.
[^12]: Fassung gemäss Anhang Ziff. 5 der V vom 8. Dez. 1997, in Kraft seit 1. Jan. 1998 ([AS **1998** 54](https://fedlex.data.admin.ch/eli/oc/1998/54_54_54)).
[^13]: Fassung gemäss Anhang Ziff. 5 der V vom 8. Dez. 1997, in Kraft seit 1. Jan. 1998 ([AS **1998** 54](https://fedlex.data.admin.ch/eli/oc/1998/54_54_54)).
[^14]: [[AS **1997** 1008](https://fedlex.data.admin.ch/eli/oc/1997/1008_1008_1008), [**2000** 762 ](https://fedlex.data.admin.ch/eli/oc/2000/127)Ziff. I 6 [3012 ](https://fedlex.data.admin.ch/eli/oc/2000/546)Ziff. I Art. 34 Abs. 3. [AS **2009** 6243 ](https://fedlex.data.admin.ch/eli/oc/2009/763)Anhang 3 Ziff. I]. Siehe heute: die V vom 25. Nov. 2015 ([SR** 734.5**](https://fedlex.data.admin.ch/eli/cc/2016/18)).
[^15]: Eingefügt durch Ziff. 4 des Anhanges der V über die elektromagnetische Verträglichkeit vom 9. April 1997, in Kraft seit 1. Mai 1997 ([AS **1997** 1008](https://fedlex.data.admin.ch/eli/oc/1997/1008_1008_1008)).
[^16]: Die Bezeichnung der Verwaltungseinheit wurde in Anwendung von Art. 16 Abs. 3 der Publikationsverordnung vom 17. Nov. 2004 ([AS **2004** 4937](https://fedlex.data.admin.ch/eli/oc/2004/746)) angepasst.
[^17]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 3. April 2019, in Kraft seit 1. Juni 2019 ([AS **2019** 1377](https://fedlex.data.admin.ch/eli/oc/2019/269)).
[^18]: Eingefügt durch Ziff. II 2 der V vom 24. Juni 2009, in Kraft seit 1. Sept. 2009 ([AS **2009** 3507](https://fedlex.data.admin.ch/eli/oc/2009/429)).
[^19]: [SR **814.710**](https://fedlex.data.admin.ch/eli/cc/2000/38)
[^20]: Eingefügt durch Ziff. I der V vom 3. April 2019, in Kraft seit 1. Juni 2020 ([AS **2019** 1377](https://fedlex.data.admin.ch/eli/oc/2019/269)).
[^21]: [SR **734.71**](https://fedlex.data.admin.ch/eli/cc/2008/226)
[^22]: [SR **734.7**](https://fedlex.data.admin.ch/eli/cc/2007/418)
[^23]: Ursprünglich 1. Kapitel.
[^24]: [SR **734.1**](https://fedlex.data.admin.ch/eli/cc/1994/1185_1185_1185)
[^25]: [SR **734.2**](https://fedlex.data.admin.ch/eli/cc/1994/1199_1199_1199)
[^26]: Fassung gemäss Anhang Ziff. 5 der V vom 8. Dez. 1997, in Kraft seit 1. Jan. 1998 ([AS **1998** 54](https://fedlex.data.admin.ch/eli/oc/1998/54_54_54)).
[^27]: Aufgehoben durch Anhang Ziff. 5 der V vom 8. Dez. 1997, mit Wirkung seit 1. Jan. 1998 ([AS **1998** 54](https://fedlex.data.admin.ch/eli/oc/1998/54_54_54)).
[^28]: Aufgehoben durch Anhang Ziff. 5 der V vom 8. Dez. 1997, mit Wirkung seit 1. Jan. 1998 ([AS **1998** 54](https://fedlex.data.admin.ch/eli/oc/1998/54_54_54)).
[^29]: Aufgehoben durch Anhang Ziff. 5 der V vom 8. Dez. 1997, mit Wirkung seit 1. Jan. 1998 ([AS **1998** 54](https://fedlex.data.admin.ch/eli/oc/1998/54_54_54)).
[^30]: [SR **742.141.1**](https://fedlex.data.admin.ch/eli/cc/1983/1902_1902_1902)
[^31]: Fassung gemäss Beilage 2 Ziff. II 4 der V vom 16. Nov. 2011, in Kraft seit 1. Juli 2012 ([AS **2011** 6233](https://fedlex.data.admin.ch/eli/oc/2011/874)).
[^32]: Fassung gemäss Anhang der V vom 19. Juni 2015, in Kraft seit 1. Jan. 2016 ([AS **2015** 2263](https://fedlex.data.admin.ch/eli/oc/2015/423)).
[^33]: [SR **746.1**](https://fedlex.data.admin.ch/eli/cc/1964/99_95_95)
[^34]: [SR **734.2**](https://fedlex.data.admin.ch/eli/cc/1994/1199_1199_1199)
[^35]: Aufgehoben durch Ziff. IV 25 der V vom 22. Aug. 2007 zur formellen Bereinigung des Bundesrechts, mit Wirkung seit 1. Jan. 2008 ([AS **2007 **4477](https://fedlex.data.admin.ch/eli/oc/2007/633)).
[^36]: [BS **4 **848]
[^37]: Die Änderung kann unter [AS **1994** 1233 ](https://fedlex.data.admin.ch/eli/oc/1994/1233_1233_1233)konsultiert werden.
[^1]: SR 734.0
[^2]: Bereinigung gemäss nicht veröffentlichtem BRB vom 19. Dez 1997.
[^3]: SR 734.2
[^4]: SR 734.1
[^5]: SR 734.42
[^6]: Fassung gemäss Art. 59 Abs. 2 der V vom 5. Dez. 1994 über elektrische Anlagen von Bahnen (SR 734.42 ).
[^7]: International Electrotechnical Commission.
[^8]: Comité Européen de Normalisation ELECtrotechnique.
[^9]: Die Liste der Titel der Normen sowie deren Texte können beim Schweizerischen Informationszentrum für technische Regeln (switec), Mühlebachstrasse 54, 8008 Zürich, bezogen werden.
[^10]: Fassung gemäss Anhang Ziff. 5 der V vom 8. Dez. 1997 (AS 1998 54).
[^11]: Fassung gemäss Anhang Ziff. 5 der V vom 8. Dez. 1997 (AS 1998 54). Leitungsverordnung
[^12]: SR 734.5
[^13]: Eingefügt durch Ziff. 4 des Anhanges der V über die elektromagnetische Verträglichkeit vom 9. April 1997 (SR 734.5 ).
[^14]: Die Bezeichnung der Verwaltungseinheit wurde in Anwendung von Art. 16 Abs. 3 der Publikationsverordnung vom 17. Nov. 2004 (SR 170.512.1 ) angepasst. Leitungsverordnung Leitungsverordnung Leitungsverordnung Leitungsverordnung Leitungsverordnung Leitungsverordnung Leitungsverordnung Leitungsverordnung
[^15]: SR 734.1
[^16]: SR 734.2 Leitungsverordnung
[^17]: Fassung gemäss Anhang Ziff. 5 der V vom 8. Dez. 1997 (AS 1998 54).
[^18]: Aufgehoben durch Anhang Ziff. 5 der V vom 8. Dez. 1997 (AS 1998 54). Leitungsverordnung
[^19]: Aufgehoben durch Anhang Ziff. 5 der V vom 8. Dez. 1997 (AS 1998 54).
[^20]: Aufgehoben durch Anhang Ziff. 5 der V vom 8. Dez. 1997 (AS 1998 54). Leitungsverordnung Leitungsverordnung Leitungsverordnung
[^21]: [BS 4 866; AS 1957 613, 1994 1199 Art. 85, 1989 1834 Art. 42 Ziff. 3. AS 1995 1024 Art. 58]. Heute: der V vom 5. Dez. 1994 über elektrische Anlagen von Bahnen (SR 734.42 ). Leitungsverordnung Leitungsverordnung Leitungsverordnung
[^22]: SR 746.1 Leitungsverordnung
[^23]: SR 734.2 Leitungsverordnung
[^24]: [BS 4 848]
[^25]: [ AS 1986 632, 1991 1476 Art. 34 Ziff. 4, 1997 1008 Anhang Ziff. 6, 1999 754 Anhang Ziff. 5, 2000 2103 Anhang Ziff. II 3 2538, 2005 4957. AS 2007 39 Art. 70 Bst. a]
1994-03-30
LeV
Originalfassung Text zu diesem Datum