Änderungshistorie

Bundesgesetz vom 17. Dezember 1993 über die Freizügigkeit in der beruflichen Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (Freizügigkeitsgesetz, FZG)

14 Versionen · 1993-12-17

Änderungen vom 2008-08-01

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<sup>1</sup> Versicherte, die nicht in eine neue Vorsorgeeinrichtung eintreten, haben ihrer Vorsorgeeinrichtung mitzuteilen, in welcher zulässigen Form sie den Vorsorgeschutz erhalten wollen.
<sup>2</sup> Bleibt diese Mitteilung aus, so hat die Vorsorgeeinrichtung frühestens sechs Monate, spätestens aber zwei Jahre nach dem Freizügigkeitsfall die Austrittsleistung samt
<sup>7</sup> <sup>8</sup> Zins der Auffangeinrichtung (Art. 60 BVG ) zu überweisen. 2bis Treten die Versicherten in eine neue Vorsorgeeinrichtung ein, so müssen die Freizügigkeitseinrichtungen das Vorsorgekapital für die Erhaltung des Vorsorgeschutzes der neuen Vorsorgeeinrichtung überweisen. Die Versicherten melden:
<sup>2</sup> Bleibt diese Mitteilung aus, so hat die Vorsorgeeinrichtung frühestens sechs Monate, spätestens aber zwei Jahre nach dem Freizügigkeitsfall die Austrittsleistung
<sup>7</sup> <sup>8</sup> samt Zins der Auffangeinrichtung (Art. 60 BVG ) zu überweisen. 2bis Treten die Versicherten in eine neue Vorsorgeeinrichtung ein, so müssen die Freizügigkeitseinrichtungen das Vorsorgekapital für die Erhaltung des Vorsorgeschutzes der neuen Vorsorgeeinrichtung überweisen. Die Versicherten melden:
- a. der Freizügigkeitseinrichtung den Eintritt in die neue Vorsorgeeinrichtung;
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<sup>3</sup> Sofern das Reglement diesen Abzug in Beitragsprozenten vorsieht, können auch im Reglement vorgesehene Aufwendungen zur Finanzierung der Anpassung der
<sup>18</sup> laufenden Renten an die Preisentwicklung nach Artikel 36 BVG sowie der Mindestleistungen für Versicherungsfälle während der Übergangszeit nach Artikel 33
<sup>19</sup> BVG von den Beiträgen der versicherten Person abgezogen werden.
<sup>18</sup> laufenden Renten an die Preisentwicklung nach Artikel 36 BVG sowie der Mindestleistungen für Versicherungsfälle während der Übergangszeit nach Artikel
<sup>19</sup> 33 BVG von den Beiträgen der versicherten Person abgezogen werden.
<sup>4</sup> Beiträge zur Finanzierung von Leistungen nach Absatz 2 Buchstaben a–c können nur dann von den Beiträgen der versicherten Person abgezogen werden, wenn der nicht für die Leistungen und Kosten nach den Absätzen 2 und 3 verwendete Teil der
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##### **Art. 25** b Geltungsbereich
<sup>1</sup> Für Arbeitnehmer und Selbständigerwerbende, für welche die Rechtsvorschriften der Schweiz oder eines oder mehrerer Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaft im Bereich der sozialen Sicherheit gelten oder galten, soweit sie Staatsangehörige der Schweiz oder eines Mitgliedstaates der Europäischen Gemeinschaft sind oder als Staatenlose oder Flüchtlinge in der Schweiz oder im Gebiet eines Mitgliedstaates der Europäischen Gemeinschaft wohnen, sowie für deren Familienangehörige gelten in Bezug auf Leistungen im Anwendungsbereich dieses Gesetzes auch die die Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit betreffenden Bestimmungen
<sup>51</sup> des Abkommens vom 21. Juni 1999 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft einerseits und der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten andererseits über die Freizügigkeit (Freizügigkeitsabkommen) in der Fassung
<sup>52</sup> des Protokolls vom 26. Oktober 2004 über die Ausdehnung des Freizügigkeits-
<sup>53</sup> abkommens auf die neuen EG-Mitgliedstaaten.
<sup>1</sup> Für Arbeitnehmer und Selbständigerwerbende, für welche die Rechtsvorschriften der Schweiz oder eines oder mehrerer Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaft im Bereich der sozialen Sicherheit gelten oder galten, soweit sie Staatsangehörige der Schweiz oder eines Mitgliedstaates der Europäischen Gemeinschaft sind oder als Staatenlose oder Flüchtlinge in der Schweiz oder im Gebiet eines Mitgliedstaates der Europäischen Gemeinschaft wohnen, sowie für deren Familienangehörige gelten in Bezug auf Leistungen im Anwendungsbereich dieses Gesetzes auch die die Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit betreffen-
<sup>51</sup> den Bestimmungen des Abkommens vom 21. Juni 1999 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft einerseits und der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten andererseits über die Freizügigkeit (Freizügigkeitsabkommen) in der
<sup>52</sup> Fassung des Protokolls vom 26. Oktober 2004 über die Ausdehnung des Freizügig-
<sup>53</sup> keitsabkommens auf die neuen EG-Mitgliedstaaten.
<sup>2</sup> Für Arbeitnehmer und Selbständigerwerbende, für welche die Rechtsvorschriften der Schweiz, Islands, Liechtensteins oder Norwegens im Bereich der sozialen Sicherheit gelten oder galten, soweit sie Staatsangehörige der Schweiz oder Islands, Liechtensteins oder Norwegens sind oder als Staatenlose oder Flüchtlinge in der Schweiz oder im Gebiet Islands, Liechtensteins oder Norwegens wohnen, sowie für deren Familienangehörige gelten in Bezug auf Leistungen im Anwendungsbereich
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<sup>1</sup> Die Eintrittsund die Austrittsleistung berechnen sich nach dem Recht, das zum Zeitpunkt des Eintritts in eine Vorsorgeeinrichtung beziehungsweise des Austritts aus einer solchen gilt.
<sup>2</sup> Die formelle Anpassung der Verträge und Reglemente muss spätestens fünf Jahre nach Inkrafttreten dieses Gesetzes abgeschlossen sein. Versicherungstechnische Fehlbeträge, die sich als Folge dieses Gesetzes ergeben, 3 müssen spätestens zehn Jahre nach dessen Inkrafttreten abgebaut sein.
<sup>2</sup> <sup>3</sup> <sup>65</sup> et ...
##### **Art. 28** Referendum und Inkrafttreten
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[^60]: SR 831.40
[^65]: Datum des Inkrafttretens: 1. Januar 1995
[^66]: Datum des Inkrafttretens: 1. Januar 1995
[^61]: SR 0.142.112.681
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[^64]: Eingefügt durch Anhang Ziff. 7 des BG vom 26. Juni 1998, in Kraft seit 1. Jan. 2000 (AS 1999 1118 1144; BBl 1996 I 1).
[^65]: BRB vom 3. Okt. 1994 (AS 1994 2394)
[^65]: Aufgehoben durch Ziff. II 42 des BG vom 20. März 2008 zur formellen Bereinigung des Bundesrechts, mit Wirkung seit 1. Aug. 2008 (AS 2008 3437 3452; BBl 2007 6121).
[^66]: BRB vom 3. Okt. 1994 (AS 1994 2394)
1993-12-17
FZG
Originalfassung Text zu diesem Datum