Änderungshistorie

Verordnung vom 23. November 1994 über die Infrastruktur der Luftfahrt (VIL)

13 Versionen · 1994-11-23

Änderungen vom 2000-03-01

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# Verordnung vom 23. November 1994 über die Infrastruktur der Luftfahrt (VIL)
Der Schweizerische Bundesrat,
gestützt auf die Artikel 3 Absatz 3, 6*a*, 8 Absätze 2 und 6, 12 Absätze 1 und 2,
36 Absatz 1, 38 Absatz 1, 40 Absatz 1, 41 Absätze 3 und 4, 41*a*, 42 Absätze 1,
1<sup>bis</sup> und 2, 106 Absatz 2 sowie 111 des Luftfahrtgesetzes vom 21. Dezember 1948[^1] (LFG),[^2]
verordnet:
gestützt auf die Artikel 3, 6 a , 8, 12, 36, 40, 41, 42 und 111 des Luftfahrtgesetzes
<sup>1</sup> (LFG), vom 21. Dezember 1948 verordnet:
## 1. Titel: Allgemeine Bestimmungen
##### **Art. 1** Gegenstand
Diese Verordnung regelt den Bau von Infrastrukturanlagen der Luftfahrt (Flugplätze und Flugsicherungsanlagen) und den Betrieb von Flugplätzen. Sie enthält zudem die Bestimmungen über die Aussenlandungen[^3] und die Luftfahrthindernisse.
##### **Art. 2**[^4] Begriffe
In dieser Verordnung bedeuten:
- a. *Flugplatz:* in einem Sachplan festgelegte Anlage für die Ankunft und den Abflug von Luftfahrzeugen, für deren Stationierung und Wartung, für den Verkehr von Passagieren und für den Umschlag von Gütern;
- b.–d.[^5] ...
- e. *Flugplatzanlagen:* Bauten und Anlagen, die der Erfüllung des Zwecks des Flugplatzes gemäss Sachplan Infrastruktur der Luftfahrt dienen und örtlich und funktionell zu diesem gehören;
- f. *Nebenanlagen:* Bauten und Anlagen auf Flugplätzen, die nicht zu den Flugplatzanlagen gehören;
- g.[^6] *Sachplan Verkehr Teil Infrastruktur Luftfahrt: *Sachplan im Sinne von Artikel 13 des Raumplanungsgesetzes vom 22. Juni 1979[^7] zur Planung und Koordination der raumwirksamen Tätigkeiten des Bundes im Bereich der schweizerischen Zivilluftfahrt;
- h. *Flugplatzleiter, Flugplatzleiterin:* für die Betriebsaufsicht eines Flugplatzes verantwortliche Person;
- i. *TMA:* Nahkontrollbezirk (terminal control area);
- j.[^8] *Flugsicherungsanlagen:* Anlagen zur Erbringung von Flugsicherungsdiensten, insbesondere Kommunikations-, Navigations- und Überwachungsanlagen;
- k.[^9] *Luftfahrthindernisse:* Bauten und Anlagen sowie Pflanzen, die den Betrieb von Luftfahrzeugen oder von Flugsicherungsanlagen erschweren, gefährden oder verunmöglichen können; dazu gehören auch temporäre Objekte;
- l. *Hindernisbegrenzungsflächen:* Flächen, welche den für die Flugsicherheit in der Regel erforderlichen hindernisfreien Luftraum nach unten abgrenzen;
- m. *Hindernisbegrenzungsflächen-Kataster:* amtliche Feststellung der Hindernisbegrenzungsflächen nach Anhang 14 des Übereinkommens vom 7. Dezember 1944[^10] über die internationale Zivilluftfahrt für einen Flugplatz, eine Flugsicherungsanlage oder einen Flugweg;
- n.[^11] ...
- o. *IFR-Flugplatz:* Flugplatz, auf dem nach Instrumentenflugregeln (Instrument Flight Rules) gestartet und gelandet werden kann;
- p. und q.[^12] ...
- r. *Gebirgslandeplatz:* speziell bezeichnete Landestelle über 1100 m über Meer.
##### **Art. 3**[^13] Luftfahrtspezifische Anforderungen
<sup>1</sup> Flugplätze müssen so ausgestaltet, organisiert und geführt sein, dass der Betrieb geordnet ist und die Sicherheit für Personen und Sachen bei der Bereitstellung von Luftfahrzeugen, beim Ein- und Aussteigen, beim Beladen und Entladen, beim Rollen mit Flugzeugen oder Bodenfahrzeugen, bei Starts und Landungen sowie bei An- und Abflügen stets gewährleistet ist.
<sup>2</sup> Für Flugplätze, Luftfahrthindernisse, das Vermessen des Geländes und den Bau von Flugsicherungsanlagen sind die Normen und Empfehlungen der Internationalen Zivilluftfahrt-Organisation (ICAO) in den Anhängen 3, 4, 10, 11, 14, 15 und 19 zum Übereinkommen vom 7. Dezember 1944[^14] über die Internationale Zivilluftfahrt (Chicago-Übereinkommen) sowie die dazugehörigen technischen Vorschriften unmittelbar anwendbar. Vorbehalten bleiben die nach Artikel 38 des Übereinkommens von der Schweiz gemeldeten Abweichungen.
<sup>3</sup> Das BAZL kann zur Konkretisierung der internationalen Normen, Empfehlungen und technischen Vorschriften nach Absatz 2 Richtlinien für einen hochstehenden Sicherheitsstandard erlassen. Werden diese umgesetzt, so wird vermutet, dass die Anforderungen nach den internationalen Normen, Empfehlungen und technischen Vorschriften erfüllt sind. Wird von den Vorgaben abgewichen, so muss dem BAZL nachgewiesen werden, dass die Anforderungen auf andere Weise erfüllt werden.
<sup>4</sup> Die Normen und Empfehlungen der ICAO sowie die zugehörigen technischen Vorschriften werden in der amtlichen Sammlung nicht publiziert. Sie können beim BAZL in französischer und englischer Sprache eingesehen werden; sie werden nicht ins Deutsche und Italienische übersetzt.[^15]
##### **Art. 3***a*[^16] Sachplan Verkehr Teil Infrastruktur Luftfahrt
<sup>1</sup> Der Sachplan Verkehr Teil Infrastruktur Luftfahrt (SIL) legt die Ziele und Vorgaben für die Infrastruktur der Zivilluftfahrt der Schweiz für die Behörden verbindlich fest. Die Konzessionäre von Flughäfen und die Betreiber von Flugsicherungsanlagen müssen ihre Planung auf die Ziele und Vorgaben des SIL ausrichten.
<sup>2</sup> Der SIL bestimmt für die einzelnen dem zivilen Betrieb von Luftfahrzeugen dienenden Infrastrukturanlagen insbesondere den Zweck, das beanspruchte Areal, die Grundzüge der Nutzung, die Erschliessung sowie die Rahmenbedingungen zum Betrieb. Er stellt zudem die Auswirkungen auf Raum und Umwelt dar.
##### **Art. 3***b*[^17] Aufsicht des BAZL
<sup>1</sup> Das BAZL überwacht bei den Infrastrukturanlagen der Luftfahrt die Einhaltung der luftfahrtspezifischen, der betrieblichen und der baupolizeilichen Anforderungen sowie der Anforderungen des Umweltschutzes oder lässt sie durch Dritte überwachen.
Diese Verordnung regelt den Bau von Infrastrukturanlagen der Luftfahrt (Flugplätze und Flugsicherungsanlagen) und den Betrieb von Flugplätzen. Sie enthält zudem die Bestimmungen über die Aussenlandungen und die Luftfahrthindernisse.
##### **Art. 2** Begriffe
In dieser Verordnung bedeuten: Aussenlandung: Landung und Start ausserhalb von Flugplätzen; Flugfeld: Flugplatz ohne Zulassungszwang; Flughafen: Flugplatz mit Zulassungszwang; Flugplatz: festgelegtes Gebiet auf dem Lande oder Wasser einschliesslich der als Flugplatzanlagen bezeichneten Bauten und Anlagen für die Ankunft und den Abflug von Luftfahrzeugen, für deren Stationierung und Wartung, für den Verkehr der Passagiere und für den Umschlag von Gütern; Flugplatzanlagen: Bauten und Anlagen, die aufgrund seiner Zweckbestimmung örtlich und funktionell zum Flugplatz gehören und seinem ordnungsgemässen und reibungslosen Betrieb dienen; Flugplatzleiter, Flugplatzleiterin: vom Flugplatzhalter ernannte und vom Bundesamt für Zivilluftfahrt mit bestimmten Aufsichtsaufgaben beauftragte Person; Flugsicherungsanlagen: radioelektrische Navigationsund Übermittlungsanlagen für die Leitung und sichere Durchführung des Luftverkehrs; Gebirgslandeplatz: speziell bezeichnete Landestelle über 1100 m über Meer; Hindernisbegrenzungsflächen: Flächen, welche den für die Flugsicherheit in der Regel erforderlichen hindernisfreien Luftraum nach unten abgrenzen; Hindernisbegrenzungskataster: Plan der Hindernisbegrenzungsflächen für einen Flugplatz, eine Flugsicherungsanlage oder einen Flugweg; Landestelle: für Aussenlandungen benutztes Gelände; Luftfahrthindernisse: Bauten und Anlagen einschliesslich Krane, Seilbahnen, Hochspannungsleitungen, Antennen, Kabel und Drähte sowie Bepflanzungen, die den Betrieb von Luftfahrzeugen oder von Flugsicherungsanlagen erschweren, gefährden oder verunmöglichen könnten; Nebenanlagen: Bauten und Anlagen auf Flugplätzen, die nicht zu den Flugplatzanlagen gehören; Sachplan Infrastruktur der Luftfahrt: Sachplan nach Artikel 13 des Raumplanungs-
<sup>2</sup> über die raumwirksame Infrastruktur der schweizerigesetzes vom 22. Juni 1979
<sup>3</sup> schen Zivilluftfahrt; Zulassungszwang: Verpflichtung, einen Flughafen im Rahmen der allgemeinen Vorschriften über die Luftfahrt und der speziellen Konzessionsbestimmungen allen im internen und internationalen Luftverkehr zugelassenen Luftfahrzeugen für die ordentliche Benützung zur Verfügung zu stellen.
##### **Art. 3** Luftfahrtspezifische Anforderungen
Flugplätze müssen so ausgestaltet, organisiert und geführt sein, dass der Betrieb 1 geordnet ist und die Sicherheit für Personen und Sachen bei der Bereitstellung von Luftfahrzeugen, beim Einund Aussteigen, beim Beladen und Entladen, beim Rollen mit Flugzeugen oder Bodenfahrzeugen, bei Starts und Landungen sowie bei An-
<sup>4</sup> und Abflügen stets gewährleistet ist. bis Für Flugplätze, Luftfahrthindernisse und für den Bau von Flugsicherungsanlagen 1 sind die Normen und Empfehlungen der Internationalen Zivilluftfahrt-Organisation (ICAO) in den Anhängen 10 und 14 zum Übereinkommen vom 7. Dezember
<sup>5</sup> über die Internationale Zivilluftfahrt sowie die zugehörigen technischen Vor- 1944 schriften unmittelbar anwendbar. Vorbehalten sind die nach Artikel 38 des Überein-
<sup>6</sup> kommens von der Schweiz gemeldeten Abweichungen. Für den Bau von Flugsicherungsanlagen gelten die entsprechenden Normen und 2 Empfehlungen der Europäischen Organisation für Flugsicherung (Eurocontrol). Das Bundesamt für Zivilluftfahrt (Bundesamt) kann ergänzende Weisungen und 3 Richtlinien erlassen und, wenn besondere Umstände vorliegen, im Einzelfall Ausnahmen bewilligen. Die Normen und Empfehlungen der ICAO und Eurocontrol sowie die zugehörigen 4 technischen Vorschriften werden in der amtlichen Sammlung nicht publiziert. Sie können beim Bundesamt in französischer und englischer Sprache eingesehen wer-
<sup>7</sup> . den; sie werden nicht ins Deutsche und Italienische übersetzt Änderungen der Normen, Empfehlungen und zugehörigen technischen Vorschrif- 5
<sup>8</sup> angezeigt. ten werden im Luftfahrthandbuch (AIP)
<sup>9</sup> Sachplan Infrastruktur der Luftfahrt Art. 3 a
<sup>1</sup> Der Sachplan Infrastruktur der Luftfahrt (SIL) legt die Ziele und Vorgaben für die Infrastruktur der Zivilluftfahrt der Schweiz für die Behörden verbindlich fest.
<sup>2</sup> Er bestimmt für die einzelnen dem zivilen Betrieb von Luftfahrzeugen dienenden Infrastrukturanlagen insbesondere den Zweck, das beanspruchte Areal, die Grundzüge der Nutzung, die Erschliessung sowie die Rahmenbedingungen zum Betrieb. Er stellt zudem die Auswirkungen auf Raum und Umwelt dar.
<sup>10</sup> Aufsicht des Bundesamtes Art. 3 b
<sup>1</sup> Das Bundesamt überwacht bei den Infrastrukturanlagen der Luftfahrt die Einhaltung der luftfahrtspezifischen, der betrieblichen und der baupolizeilichen Anforderungen sowie der Anforderungen des Umweltschutzes oder lässt sie durch Dritte überwachen.
<sup>2</sup> Es führt die erforderlichen Kontrollen durch oder lässt sie durch Dritte durchführen. Es trifft die notwendigen Massnahmen zur Aufrechterhaltung oder Wiederherstellung des rechtmässigen Zustandes.
<sup>2bis</sup> Die für das BAZL und für die Skyguide AG tätigen Personen sind zur Ausübung ihrer Aufsichtstätigkeiten befugt, die Infrastrukturanlagen der Luftfahrt jederzeit zu betreten. Allenfalls notwendige Zutrittsberechtigungen sind diesen Personen unentgeltlich auszustellen.[^18]
<sup>3</sup> Für Dienstleistungen und Verfügungen im Zusammenhang mit der Aufsicht sind die in der Verordnung vom 25. September 1989[^19] über die Gebühren des BAZL für Zivilluftfahrt festgesetzten Gebühren vom Flugplatzhalter zu entrichten.
<sup>3</sup> Für Dienstleistungen und Verfügungen im Zusammenhang mit der Aufsicht sind
<sup>11</sup> über die Gebühren des Bundesdie in der Verordnung vom 25. September 1989 amtes für Zivilluftfahrt festgesetzten Gebühren vom Flugplatzhalter zu entrichten.
## 2. Titel: Flugplätze
### 1. Kapitel:**[^20]** Betrieb und Bau
Betrieb und Bau 1. Kapitel: <sup>12</sup>
#### 1. Abschnitt: Gemeinsame Bestimmungen
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##### **Art. 5** Projektänderungen
Ergeben sich aufgrund der Eingaben in einem Plangenehmigungs-, Konzessions- oder Bewilligungsverfahren wesentliche Änderungen gegenüber dem ursprünglichen Projekt, so muss das geänderte Projekt den Betroffenen erneut zur Stellungnahme vorgelegt oder gegebenenfalls öffentlich aufgelegt werden.
Ergeben sich aufgrund der Eingaben in einem Plangenehmigungs-, Konzessionsoder Bewilligungsverfahren wesentliche Änderungen gegenüber dem ursprünglichen Projekt, so muss das geänderte Projekt den Betroffenen erneut zur Stellungnahme vorgelegt oder gegebenenfalls öffentlich aufgelegt werden.
##### **Art. 6** Behandlungsfristen
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Die Entscheidbehörde teilt den Parteien den Abschluss des Instruktionsverfahrens mit.
##### **Art. 8**[^21] Flugvorbereitung: Aufgaben des Flugplatzhalters
<sup>1</sup> Die Flugplatzhalter haben auf den folgenden Flugplätzen internetbasierte Einrichtungen zur Nutzung der Anwendung für die Flugvorbereitung sowie eine Telefonverbindung zum Luftfahrtinformationsdienst zu installieren, zu betreiben und zu unterhalten:
- a. bei Flugplätzen mit mehr als 2000 Flugbewegungen nach Instrumentenflugregeln pro Kalenderjahr;
- b. bei Flugplätzen mit lokalen Flugsicherungsdiensten;
- c. bei den übrigen Flugplätzen mit mehr als 10 000 Flugbewegungen pro Kalenderjahr.
<sup>2</sup> Die Flugplatzhalter haben auf den folgenden Flugplätzen einen Internetzugang zur Nutzung der Anwendung für die Flugvorbereitung sowie eine Telefonverbindung zum Luftfahrtinformationsdienst zur Verfügung zu stellen:
- a. bei Flugplätzen mit höchstens 2000 Flugbewegungen nach Instrumentenflugregeln pro Kalenderjahr;
- b. bei den übrigen Flugplätzen mit 4000 bis 10 000 Flugbewegungen pro Kalenderjahr.
<sup>3</sup> Bei Betriebsstörungen ist der Flugplatzhalter verpflichtet, diese dem Anbieter der Flugvorbereitungsanwendung sofort zu melden und die Störungen so rasch wie möglich zu beheben.
<sup>4</sup> Der Flugplatzhalter entschädigt den Anbieter der Flugvorbereitungsanwendung für die Unterstützungsleistungen.
##### **Art. 8** Flugplatzleiter oder Flugplatzleiterin
<sup>1</sup> Der Flugplatzhalter ernennt einen Flugplatzleiter oder eine Flugplatzleiterin. Die grundlegenden Rechte und Pflichten sowie die übertragenen Aufgaben sind in einem vom Bundesamt erlassenen Pflichtenheft festgehalten.
<sup>2</sup> Das Bundesamt genehmigt die Ernennung des Flugplatzleiters oder der Flugplatzleiterin, wenn die betreffende Person über die zur Einhaltung des Pflichtenhefts auf dem entsprechenden Flugplatz erforderlichen Voraussetzungen und Kenntnisse verfügt.
##### **Art. 9** Luftfahrtspezifische Prüfung
<sup>1</sup> Das BAZL kann bei allen baulichen und betrieblichen Änderungen auf dem Flugplatz eine luftfahrtspezifische Projektprüfung vornehmen. Es kann auch genehmigungsfreie Vorhaben und Nebenanlagen prüfen.[^22]
<sup>2</sup> Untersucht wird, ob die luftfahrtspezifischen Anforderungen im Sinne von Artikel 3 erfüllt werden und geordnete Betriebsabläufe sichergestellt sind. Es werden namentlich die geltenden Sicherheitsabstände zu Pisten, Rollwegen und Abstellflächen sowie die Hindernisfreiheit, die Auswirkungen bezüglich Sicherheitsmassnahmen im Luftverkehr und die Notwendigkeit zur Veröffentlichung im Luftfahrthandbuch (Aeronautical Information Publication; AIP)[^23] geprüft.[^24]
##### **Art. 9***a*[^25] Datenerhebungs- und -lieferungspflicht
<sup>1</sup> Der Flugplatzhalter erhebt und übermittelt dem BAZL die für die Durchführung der Aufsicht erforderlichen Daten zum Flugplatzbetrieb. Darunter fallen namentlich die für Umweltschutz- und Statistikzwecke benötigten Daten.
<sup>2</sup> Das BAZL regelt die Einzelheiten, insbesondere bezüglich der Qualität der zu liefernden Daten, in Richtlinien.
<sup>1</sup> Das Bundesamt nimmt bezüglich aller baulichen und betrieblichen Änderungen auf dem Flugplatz eine luftfahrtspezifische Projektprüfung vor. Es prüft auch genehmigungsfreie Vorhaben und Nebenanlagen.
<sup>2</sup> Untersucht wird, ob die luftfahrtspezifischen Anforderungen im Sinne von Artikel 3 erfüllt werden und geordnete Betriebsabläufe sichergestellt sind. Es werden namentlich die geltenden Sicherheitsabstände zu Pisten, Rollwegen und Abstellflächen sowie die Hindernisfreiheit, die Auswirkungen bezüglich Sicherheitsmassnahmen im Luftverkehr und die Notwendigkeit zur Veröffentlichung im Luftfahrthandbuch (AIP) geprüft.
#### 2. Abschnitt: Betriebskonzession
##### **Art. 10** Inhalt
<sup>1</sup> Die Betriebskonzession verleiht das Recht, einen Flughafen gemäss den Zielen und Vorgaben des SIL gewerbsmässig zu betreiben und insbesondere Gebühren zu erheben. Der Konzessionär wird verpflichtet, den Flughafen unter Vorbehalt der im Betriebsreglement festgelegten Einschränkungen für alle Luftfahrzeuge im nationalen und internationalen Verkehr zur Verfügung zu stellen, einen ordnungsgemässen, sicheren Betrieb zu gewährleisten und für die dafür erforderliche Infrastruktur zu sorgen*.*
<sup>1</sup> Die Betriebskonzession verleiht das Recht, einen Flughafen gemäss den Zielen und Vorgaben des SIL gewerbsmässig zu betreiben und insbesondere Gebühren zu erheben. Der Konzessionär wird verpflichtet, den Flughafen unter Vorbehalt der im Betriebsreglement festgelegten Einschränkungen für alle Luftfahrzeuge im nationalen und internationalen Verkehr zur Verfügung zu stellen, einen ordnungsgemässen, sicheren Betrieb zu gewährleisten und für die dafür erforderliche Infrastruktur zu sor- . gen
<sup>2</sup> Die Ausgestaltung des Betriebs und der Infrastruktur sind nicht Gegenstand der Betriebskonzession.
##### **Art. 11** Gesuch
<sup>1</sup> Wer eine Betriebskonzession erlangen will, muss beim Eidgenössischen Departement für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation (UVEK)[^26] ein Gesuch in der von diesem verlangten Anzahl einreichen. Das Gesuch muss enthalten:
<sup>1</sup> Wer eine Betriebskonzession erlangen will, muss beim Eidgenössischen Departement für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation (Departement) ein Gesuch in der von diesem verlangten Anzahl einreichen. Das Gesuch muss enthalten:
- a. die Angabe, wer für die Anlage und den Betrieb des Flughafens die Verantwortung tragen soll;
- b.[^27] den Nachweis, dass der Gesuchsteller über die Kenntnisse, Fähigkeiten und Mittel verfügt, um einen Flughafen unter Einhaltung der Pflichten aus Konzession, Betriebsreglement und Gesetz zu betreiben;
- b. eine Begründung, in der darzulegen ist, dass der Gesuchsteller über die erforderlichen Kenntnisse und Fähigkeiten verfügt, um einen Flughafen unter Einhaltung der Pflichten aus Konzession, Betriebsreglement und Gesetz zu betreiben;
- c. den Nachweis der Eintragung im Handelsregister in der Schweiz, ausgenommen bei Körperschaften oder Anstalten des öffentlichen Rechts;
- d. eine Übersicht über die geplante Finanzierung des Flughafenbetriebs;
- e.[^28] das Betriebsreglement mit den Unterlagen gemäss Artikel 24.
- e. einen Entwurf des Betriebsreglements.
<sup>2</sup> Bestehen begründete Zweifel, ob für den Gesuchsteller Anlage und Betrieb des Flughafens finanzierbar sind, kann die Konzessionsbehörde detaillierte Angaben betreffend Sicherstellung der Finanzierung verlangen.
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Betriebskonzessionen werden erteilt für eine Dauer von:
- a. 50 Jahren bei Landesflughäfen;
- b. 30 Jahren bei Regionalflughäfen.
- a.[^50] Jahren bei Landesflughäfen;
- b.[^30] Jahren bei Regionalflughäfen.
##### **Art. 14** Übertragung und Erneuerung der Konzession
<sup>1</sup> Für die Übertragung oder die Erneuerung der Konzession finden die Artikel 11 und 12 sinngemäss Anwendung.
<sup>1</sup> Für die Übertragung oder die Erneuerung der Konzession finden die Artikel 11 und
<sup>12</sup> sinngemäss Anwendung.
<sup>2</sup> Das Betriebsreglement ist bei der Übertragung oder Erneuerung der Konzession insoweit zu überprüfen und nötigenfalls zu ändern, als wesentliche Änderungen des Betriebs vorgesehen oder zu erwarten sind. Vorbehalten bleiben Anpassungen des Betriebsreglements nach Artikel 26.
##### **Art. 15** Übertragung einzelner Aufgaben
<sup>1</sup> Die Übertragung einzelner Aufgaben durch den Flughafenhalter an Dritte ist dem BAZL mitzuteilen. Dieses kann dazu ergänzende Angaben verlangen oder die Übertragung untersagen, wenn:
- a der Dritte offensichtlich nicht über die zur Erfüllung der Aufgabe erforderlichen Fähigkeiten, Kenntnisse und Mittel verfügt;
<sup>1</sup> Die Übertragung einzelner Aufgaben durch den Flughafenhalter an Dritte ist dem Bundesamt mitzuteilen. Dieses kann dazu ergänzende Angaben verlangen oder die Übertragung untersagen, wenn: a der Dritte offensichtlich nicht über die zur Erfüllung der Aufgabe erforderlichen Fähigkeiten, Kenntnisse und Mittel verfügt;
- b. der Konzessionär bei der Übertragung einzelner Aufgaben nicht dafür sorgt, dass er gegenüber dem Dritten jederzeit Anweisungen durchsetzen kann.
<sup>2</sup> Äussert sich das BAZL nicht innert 30 Tagen zur Übertragung, so gilt dies als Verzicht auf die Erhebung von Einwänden.[^29]
<sup>2</sup> Wenn das Bundesamt sich nicht innert zehn Arbeitstagen zur Übertragung äussert, gilt dies als Verzicht auf die Erhebung von Einwänden.
##### **Art. 16** Entzug
<sup>1</sup> Das UVEK entzieht die Konzession ohne Entschädigung, wenn:
<sup>1</sup> Das Departement entzieht die Konzession ohne Entschädigung, wenn:
- a. die Voraussetzungen für eine sichere Benützung nicht mehr vorliegen;
- b. der Konzessionär seine Pflichten nicht mehr wahrnehmen will oder sie wiederholt in schwerer Weise verletzt hat.
<sup>2</sup> Wird die Konzession entzogen, kann das UVEK die erforderlichen Massnahmen zur Fortführung des Flughafenbetriebs anordnen.
<sup>2</sup> Wird die Konzession entzogen, kann das Departement die erforderlichen Massnahmen zur Fortführung des Flughafenbetriebs anordnen.
#### 3. Abschnitt: Betriebsbewilligung
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<sup>2</sup> Die Ausgestaltung des Betriebs oder die bauliche Nutzung sind nicht Gegenstand der Betriebsbewilligung.
##### **Art. 18**[^30] Gesuch
Wer eine Betriebsbewilligung oder deren Änderung erlangen will, muss beim BAZL ein Gesuch in der von diesem verlangten Anzahl einreichen. Das Gesuch muss enthalten:
##### **Art. 18** Gesuch
Wer eine Betriebsbewilligung oder deren Änderung erlangen will, muss beim Bundesamt ein Gesuch in der von diesem verlangten Anzahl einreichen. Das Gesuch muss enthalten:
- a. die Angabe, wer für die Anlage und den Betrieb des Flugfelds die Verantwortung trägt;
- b. den Nachweis, dass der Gesuchsteller über die Kenntnisse, Fähigkeiten und Mittel verfügt, um ein Flugfeld unter Einhaltung der Pflichten aus Bewilligung, Betriebsreglement und Gesetz zu betreiben;
- c. das Betriebsreglement mit den Unterlagen gemäss Artikel 24.
- b. eine Begründung, in der darzulegen ist, dass der Gesuchsteller über die erforderlichen Kenntnisse und Fähigkeiten verfügt, um ein Flugfeld unter Einhaltung der Pflichten aus Bewilligung, Betriebsreglement und Gesetz zu betreiben;
- c. Angaben über vorgesehene Bauvorhaben;
- d. einen Entwurf des Betriebsreglements.
##### **Art. 19** Voraussetzung der Bewilligungserteilung
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##### **Art. 21** Übertragung
<sup>1</sup> Eine Betriebsbewilligung kann mit Zustimmung des BAZL auf einen Dritten übertragen werden. Artikel 18 und 19 gelten sinngemäss.
<sup>1</sup> Eine Betriebsbewilligung kann mit Zustimmung des Bundesamtes auf einen Dritten übertragen werden. Artikel 18 und 19 gelten sinngemäss.
<sup>2</sup> Das Betriebsreglement ist bei der Übertragung insoweit zu überprüfen und nötigenfalls zu ändern, als wesentliche Änderungen des Betriebs vorgesehen oder zu erwarten sind. Vorbehalten bleiben Anpassungen des Betriebsreglements nach Artikel 26.
##### **Art. 22** Änderung und Entzug
<sup>1</sup> Die Betriebsbewilligung ist unbefristet. Das BAZL kann sie jedoch ohne Entschädigung ändern oder entziehen, wenn:
<sup>1</sup> Die Betriebsbewilligung ist unbefristet. Das Bundesamt kann sie jedoch ohne Entschädigung ändern oder entziehen, wenn:
- a. die Voraussetzungen für eine sichere Benützung nicht mehr gegeben sind;
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- c. der Betrieb mit den Anforderungen des Umweltschutzes nicht mehr vereinbar ist;
- d. der Flugfeldhalter nicht über einen Flugplatzleiter oder eine Flugplatzleiterin verfügt, dessen oder deren Ernennung vom BAZL genehmigt ist;
- e.[^31] von der Bewilligung während zehn Jahren kein Gebrauch gemacht wird.
<sup>2</sup> Vorbehalten sind Massnahmen nach Artikel 3*b* Absatz 2.
- d. der Flugfeldhalter nicht über einen Flugplatzleiter oder eine Flugplatzleiterin verfügt, dessen oder deren Ernennung vom Bundesamt genehmigt ist.
<sup>2</sup> Vorbehalten sind Massnahmen nach Artikel 3 b Absatz 2.
#### 4. Abschnitt: Betriebsreglement
##### **Art. 23** Inhalt
Das Betriebsreglement regelt den Flugplatzbetrieb in allen Belangen. Es enthält Vorschriften über:[^32]
Das Betriebsreglement regelt den Flugplatzbetrieb in allen Belangen. Es enthält namentlich Vorschriften über:
- a. die Organisation des Flugplatzes;
- b. die Betriebszeiten;
- c. die An- und Abflugverfahren;
- d. die Benützung von Flugplatzanlagen durch Passagiere, Luft- und Bodenfahrzeuge sowie sonstige Benützer;
- e.[^33] die Bodenabfertigungsdienste.
##### **Art. 23***a*[^34] Zertifizierung nach EU-Recht
<sup>1</sup> Im Anwendungsbereich der Verordnung (EG) Nr. 216/2008[^35] liegende Flugplätze werden vom BAZL nach den Anforderungen der Verordnung (EU) Nr. 139/2014[^36] zertifiziert. Die Zertifizierung umfasst die Bereiche Organisation, Betrieb und Infrastruktur.
<sup>2</sup> Das Zertifikat wird zeitlich unbefristet erteilt. Das BAZL überprüft periodisch gemäss der Verordnung (EU) Nr. 139/2014 nach dem Prinzip der risiko- und leistungsbasierten Aufsicht, ob die Voraussetzungen für das Zertifikat gegeben sind. Bei Nichterfüllung kann das Zertifikat widerrufen werden.
<sup>3</sup> Für von der Verordnung (EU) Nr. 139/2014 nicht geregelte Teilbereiche gelten die Regelungen der ICAO nach Artikel 23*b*.
##### **Art. 23***b*[^37] Zertifizierung nach Regelungen der ICAO[^38]
<sup>1</sup> Die Flughäfen und der Flugplatz St. Gallen-Altenrhein werden, sofern sie nicht von Artikel 23*a* erfasst sind, vom BAZL nach den Anforderungen des Anhangs 14 zum Chicago-Übereinkommen[^39], Vol. I und II, der dazugehörigen ICAO-Dokumente 9774 «Manual on Certification of Aerodromes», 9859 «Safety Management Manual» und 9981 «PANS-Aerodromes» sowie des Anhangs 19 zum Chicago-Übereinkommen zertifiziert. Die Zertifizierung umfasst die Bereiche Organisation, Betrieb und Infrastruktur.
<sup>2</sup> Das Zertifikat wird zeitlich unbefristet erteilt. Das BAZL überprüft periodisch gemäss dem ICAO-Dokument 9981 «PANS-Aerodromes» nach dem Prinzip der risiko- und leistungsbasierten Aufsicht, ob die Voraussetzungen für das Zertifikat gegeben sind. Bei Nichterfüllung kann das Zertifikat widerrufen werden.
##### **Art. 23***c*[^40] Schweizer Zertifikat basierend auf EU-Recht
<sup>1</sup> Für Flughäfen und den Flugplatz St. Gallen-Altenrhein, die von Artikel 23*b* erfasst sind, jedoch im Linien- und Charterverkehr über die letzten drei Jahre jeweils jährlich mehr als 10 000 Passagiere abgefertigt haben, und einen entsprechenden Antrag stellen, kann das BAZL ein Schweizer Zertifikat gemäss den Anforderungen der Verordnung (EU) Nr. 139/2014[^41] ausstellen. Die Zertifizierung umfasst die Bereiche Organisation, Betrieb und Infrastruktur.
<sup>2</sup> Das Zertifikat wird zeitlich unbefristet erteilt. Das BAZL überprüft periodisch analog zur Verordnung (EU) Nr. 139/2014 nach dem Prinzip der risiko- und leistungsbasierten Aufsicht, ob die Voraussetzungen für das Zertifikat gegeben sind. Bei Nichterfüllung kann das Zertifikat widerrufen werden.
<sup>3</sup> Für Teilbereiche, die nicht analog zur Verordnung (EU) Nr. 139/2014 geregelt werden können, gelten die Regelungen der ICAO nach Artikel 23*b*.
##### **Art. 24**[^42] Gesuch
Das Gesuch für eine erstmalige Genehmigung oder die Änderung eines Betriebsreglements muss enthalten:
- a. das Betriebsreglement bzw. dessen Änderungen mit Erläuterung und Begründung;
- b. Angaben darüber, welche Auswirkungen das Betriebsreglement bzw. dessen Änderung auf den Betrieb sowie auf Raum und Umwelt hat; bei Änderungen, die der Umweltverträglichkeitsprüfung unterliegen, ist ein entsprechender Umweltverträglichkeitsbericht vorzulegen;
- c. bei Auswirkungen auf den Flugbetrieb: den Nachweis, dass die Anforderungen der Flugsicherheit eingehalten sind, sowie alle Angaben, die für die Festsetzung oder Anpassung des Hindernisbegrenzungsflächen-Katasters erforderlich sind;
- d. bei Auswirkungen auf die Lärmbelastung: alle Angaben, die für die Festlegung der zulässigen Lärmimmissionen gemäss Artikel 37*a* der Lärmschutz-Verordnung vom 15. Dezember 1986[^43] erforderlich sind;
- e. bei Flughäfen: Entwürfe der zu ändernden Sicherheitszonen;
- f. den Entwurf der im AIP zu veröffentlichenden Dokumente.
- c. die Anund Abflugverfahren;
- d. die Benützung von Flugplatzanlagen durch Passagiere, Luftund Bodenfahrzeuge sowie sonstige Benützer.
##### **Art. 24** Gesuch
Das Gesuch für die erstmalige Genehmigung oder die Änderung eines Betriebsreglements hat zu enthalten:
- a. einen Entwurf des Reglements bzw. der Änderung des Reglements mit Erläuterung und Begründung;
- b. Angaben darüber, welche Auswirkungen das Reglement bzw. dessen Änderung auf den Betrieb sowie auf Raum und Umwelt hat. Bei Änderungen, die der Umweltverträglichkeitsprüfung unterliegen, ist ein entsprechender Umweltverträglichkeitsbericht vorzulegen, bei den übrigen Vorhaben ist der Nachweis zu erbringen, dass die Vorschriften über den Schutz der Umwelt eingehalten sind;
- c. bei Änderungen des Betriebsreglements mit Auswirkungen auf den Flugbetrieb alle Angaben, die für die Festsetzung oder Anpassung der Hindernisbegrenzungsund Lärmbelastungskataster erforderlich sind;
- d. gegebenenfalls Entwürfe der zu ändernden Sicherheitszonen von Flughäfen.
##### **Art. 25** Voraussetzungen der Genehmigung
<sup>1</sup> Das Betriebsreglement sowie Änderungen desselben sind zu genehmigen, wenn:
- a.[^44] die Festlegungen des SIL eingehalten sind;
- a. der Inhalt den Zielen und Vorgaben des SIL entspricht;
- b. die Vorgaben der Betriebskonzession oder Betriebsbewilligung und der Plangenehmigung umgesetzt sind;
- c. die luftfahrtspezifischen Anforderungen sowie die Anforderungen der Raumplanung und des Umwelt-, Natur- und Heimatschutzes erfüllt sind;
- d.[^45] ...
- e.[^46] bei Flughäfen die Sicherheitszonenpläne öffentlich aufliegen bzw. bei Flugfeldern der Hindernisbegrenzungsflächen-Kataster festgesetzt werden kann;
- f.[^47] die Voraussetzungen gemäss den Artikeln 23*a,* 23*b* oder 23*c* erfüllt sind.
<sup>2</sup> Das Betriebsreglement wird nach seiner Genehmigung verbindlich.[^48]
##### **Art. 25***a*[^49] Veröffentlichung
Die wesentlichen Vorschriften über die Benutzung des Flugplatzes werden im AIP veröffentlicht. Dazu gehören namentlich die Vorschriften nach Artikel 23 Buchstaben b, c und d, soweit diese die Luftfahrzeuge betreffen.
##### **Art. 26** Anpassung durch das BAZL
Das BAZL verfügt zur Anpassung an den rechtmässigen Zustand Änderungen des Betriebsreglements, wenn veränderte rechtliche oder tatsächliche Verhältnisse dies erfordern.
##### **Art. 27**[^50] Vorübergehende Abweichungen von den Betriebsverfahren
Der Flugverkehrsleitdienst, der Flugplatzleiter oder die Flugplatzleiterin können vorübergehend Abweichungen von den im AIP veröffentlichten Betriebsverfahren anordnen, wenn es besondere Umstände, namentlich die Verkehrslage oder die Flugsicherheit, erfordern.
- c. die luftfahrtspezifischen Anforderungen sowie die Anforderungen der Raumplanung und des Umwelt-, Naturund Heimatschutzes erfüllt sind;
- d. der Lärmbelastungskataster festgesetzt werden kann;
- e. bei Flughäfen die Sicherheitszonenpläne öffentlich aufliegen bzw. bei Flugfeldern der Hindernisbegrenzungskataster festgesetzt werden kann.
<sup>2</sup> Das Betriebsreglement wird nach seiner Genehmigung verbindlich. Die wesentlichen Vorschriften über die Benützung werden im Luftfahrthandbuch (AIP) veröffentlicht.
##### **Art. 26** Anpassung durch das Bundesamt
Das Bundesamt verfügt zur Anpassung an den rechtmässigen Zustand Änderungen des Betriebsreglements, wenn veränderte rechtliche oder tatsächliche Verhältnisse dies erfordern.
##### **Art. 27** Vorübergehende Abweichungen vom Betriebsreglement
Der Flugverkehrsleitdienst, der Flugplatzleiter oder die Flugplatzleiterin können vorübergehend Abweichungen von den veröffentlichten Betriebsverfahren anordnen, wenn es besondere Umstände, namentlich die Verkehrslage oder die Flugsicherheit, erfordern.
#### 5. Abschnitt: Plangenehmigungsverfahren
##### **Art. 27***a*[^51] Zulässigkeit baulicher Veränderungen
<sup>1</sup> Bauliche Veränderungen von Flugplatz- oder Flugsicherungsanlagen sowie Nutzungsänderungen sind nur zulässig, wenn dafür eine Plangenehmigung vorliegt.
<sup>2</sup> Vorbehalten bleibt Artikel 28.
##### **Art. 27***a*<sup>bis </sup>[^52] Gesuch
<sup>1</sup> Die für ein Plangenehmigungsgesuch erforderlichen Unterlagen sind in der verlangten Anzahl bei der Genehmigungsbehörde einzureichen. Das Gesuch muss namentlich enthalten:
- a. den Beschrieb des Vorhabens;
- b. eine Einverständniserklärung des Grundeigentümers;
die folgenden Pläne:
- 1. Übersichtsplan des Flugplatzes mit Eintrag des Projektstandortes,
- 2. Situationsplan des Projektes,
- 3. Geschoss- und Ansichtspläne sowie Schnitte nach Bedarf;
- c.
- d. alle ortsüblichen Pläne, Unterlagen und Formulare, die für die Beurteilung nötig sind; kantonale Vorschriften betreffend die Ausgestaltung von Baueingaben sind zu berücksichtigen, soweit es mit den Besonderheiten der Flugplatzanlage vereinbar ist;
- e. Angaben darüber, welche Auswirkungen das Vorhaben auf Raum und Umwelt hat, sowie bei Vorhaben, die der Umweltverträglichkeitsprüfung unterliegen, den Umweltverträglichkeitsbericht;
- f. bei Auswirkungen auf die Lärmbelastung: alle Angaben, die für die Festlegung der zulässigen Lärmimmissionen gemäss Artikel 37*a* der Lärmschutz-Verordnung vom 15. Dezember 1986[^53] erforderlich sind;
- g. Angaben über die Auswirkungen des Vorhabens auf den Betrieb des Flugplatzes;
- h. den Nachweis, dass die Anforderungen der Flugsicherheit erfüllt sind;
- i. allfällige Änderungen des Betriebsreglements, die mit dem Bauvorhaben in Zusammenhang stehen, und die entsprechenden Unterlagen nach Artikel 24;
- j. falls von einer Aussteckung abgesehen werden soll, eine Begründung;
- k. Angaben, wie die Anforderungen nach den übrigen anwendbaren Bestimmungen von Bund und Kanton erfüllt werden.[^54]
<sup>2</sup> Sind Enteignungen notwendig, ist das Gesuch mit den Angaben nach Artikel 28 des Bundesgesetzes über die Enteignung vom 20. Juni 1930[^55] zu ergänzen.[^56]
##### **Art. 27** a Gesuch
<sup>1</sup> Die für ein Plangenehmigungsgesuch erforderlichen Gesuchsunterlagen sind in der verlangten Anzahl bei der Genehmigungsbehörde einzureichen. Das Gesuch muss namentlich enthalten:
- a. das Bauprojekt mit allen ortsüblichen Unterlagen, die für die Beurteilung nötig sind; kantonale Vorschriften betreffend Ausgestaltung von Baueingaben können berücksichtigt werden, soweit es mit den Besonderheiten der Flugplatzanlage vereinbar ist;
- b. die Begründung des Vorhabens;
- c. Angaben über die Abstimmung des Vorhabens mit den Anforderungen der Raumplanung;
- d. bei Vorhaben, die der Umweltverträglichkeitsprüfung unterliegen, den Bericht über die Auswirkungen auf die Umwelt, bei den übrigen Vorhaben den Nachweis, dass die Vorschriften über den Schutz der Umwelt eingehalten werden;
- e. Angaben, wie Anforderungen nach sonstigen anwendbaren Bestimmungen von Bund und Kanton erfüllt werden;
- f. Angaben über die Auswirkungen des Vorhabens auf den Betrieb des Flugplatzes;
- g. allfällige Änderungen des Betriebsreglements, die mit dem Bauvorhaben in Zusammenhang stehen;
- h. eine Begründung, weshalb gegebenenfalls von einer Aussteckung abzusehen ist.
<sup>2</sup> Nötigenfalls ist das Gesuch mit genauen Angaben zu ergänzen über den Bedarf an Grundstücken und an dinglichen Rechten, sowie mit Angaben darüber, wie sie erworben werden und ob Enteignungen notwendig sind. Es sind beizulegen:
- a. eine Liste der zu erwerbenden Grundstücke mit Angabe von Standort, Fläche, Beschaffenheit, Eigentümern und weiteren Berechtigten; Situationspläne im Massstab 1:1000 sowie Auszüge aus den entsprechenden Grundbuchblättern;
- b. eine Übersicht über den Stand der Verhandlungen mit Eigentümern und weiteren Berechtigten sowie über abgeschlossene oder vorgesehene Kauf-, Tauschoder Dienstbarkeitsverträge;
- c. allfällige Anträge über vorgesehene Landumlegungsverfahren;
- d. ein Enteignungsplan nach Artikel 27 Absatz 2 des Enteignungsgesetzes vom
<sup>13</sup> . 20. Juni 1930
<sup>3</sup> Plangenehmigungsgesuche sind vom Flugplatzhalter oder vom Betreiber der entsprechenden Flugsicherungsanlage einzureichen.
##### **Art. 27***a*<sup>ter </sup>[^57] Vorprüfung
<sup>1</sup> Geplante Bauvorhaben oder bauliche Änderungen können dem BAZL vorab zur Vorprüfung unterbreitet werden. Der Umfang der Vorprüfung richtet sich nach den eingereichten Unterlagen. Diese enthalten beispielsweise:
- a. einen groben Beschrieb des Vorhabens;
die folgenden Pläne:
- 1. Übersichtsplan des Flugplatzes mit Eintrag des Projektstandortes,
- 2. Situationsplan des Projektes,
- 3. Entwürfe für Geschoss- und Ansichtspläne sowie Schnitte nach Bedarf;
- b.
- c. grobe Angaben darüber, welche Auswirkungen das Vorhaben auf Raum und Umwelt hat;
- d. Angaben über die Auswirkungen des Vorhabens auf den Betrieb des Flugplatzes;
- e. Angaben darüber, wie die Anforderungen an die Flugsicherheit erfüllt werden sollen.
<sup>2</sup> Das BAZL teilt den Gesuchstellern das Ergebnis der Vorprüfung mit.
##### **Art. 27***b* Aussteckung
##### **Art. 27** b Aussteckung
Von der Aussteckung von Bauvorhaben auf dem Flugplatz ist abzusehen, wenn durch die Profile der Betrieb beeinträchtigt werden könnte.
##### **Art. 27***c* Koordination von Bau und Betrieb
##### **Art. 27** c Koordination von Bau und Betrieb
<sup>1</sup> Werden die betrieblichen Verhältnisse auf einem Flugplatz durch ein Bauvorhaben beeinflusst, so sind die entsprechenden betrieblichen Belange ebenfalls im Plangenehmigungsverfahren zu prüfen.
<sup>2</sup> Sofern die künftige Nutzung einer Flugplatzanlage, für die ein Plangenehmigungsgesuch gestellt ist, nur sinnvoll erfolgen kann, wenn auch das Betriebsreglement geändert wird, so ist das Betriebsreglementsverfahren mit dem Plangenehmigungsverfahren zu koordinieren.
##### **Art. 27***d* Voraussetzungen der Plangenehmigung
##### **Art. 27** d Voraussetzungen der Plangenehmigung
<sup>1</sup> Die Plangenehmigung wird erteilt, wenn das Projekt:
- a.[^58] die Festlegungen des SIL einhält;
- b. die Anforderungen nach Bundesrecht erfüllt, namentlich die luftfahrtspezifischen und technischen Anforderungen sowie die Anforderungen der Raumplanung, des Umwelt-, Natur- und Heimatschutzes.
- a. den Zielen und Vorgaben des SIL entspricht;
- b. die Anforderungen nach Bundesrecht erfüllt, namentlich die luftfahrtspezifischen und technischen Anforderungen sowie die Anforderungen der Raumplanung, des Umwelt-, Naturund Heimatschutzes.
<sup>2</sup> Auf kantonales Recht gestützte Anträge sind zu berücksichtigen, soweit dadurch der Betrieb oder der Bau des Flugplatzes nicht übermässig behindert wird.
##### **Art. 27***e* Plangenehmigung
##### **Art. 27** e Plangenehmigung
Die Genehmigungsbehörde wertet die Stellungnahmen von Kantonen und Fachstellen und entscheidet über die Einsprachen. Der Plangenehmigungsentscheid beinhaltet ausserdem:
- a. die Erlaubnis, ein Bauprojekt entsprechend den genehmigten Plänen auszuführen;
- b. Bedingungen und Auflagen hinsichtlich Anforderungen der Raumplanung, des Umwelt-, Natur- und Heimatschutzes sowie der luftfahrtspezifischen Anforderungen;
- b. Bedingungen und Auflagen hinsichtlich Anforderungen der Raumplanung, des Umwelt-, Naturund Heimatschutzes sowie der luftfahrtspezifischen Anforderungen;
- c. weitere Auflagen nach Bundesrecht;
@@ -452,7 +338,7 @@
- f. Auflagen hinsichtlich Baufreigabe, Baukontrolle und Inbetriebnahme.
##### **Art. 27***f* Baubeginn und Verlängerung der Geltungsdauer
##### **Art. 27** f Baubeginn und Verlängerung der Geltungsdauer
<sup>1</sup> Ein Bauvorhaben gilt mit der Schnurgerüstabnahme als begonnen oder, wenn diese nicht erfolgt, mit dem Beginn von Arbeiten sowie mit dem Einleiten von anderen Massnahmen, die für sich allein betrachtet einer Plangenehmigung bedürften.
@@ -460,13 +346,13 @@
<sup>3</sup> Gesuche um Verlängerung der Geltungsdauer sind spätestens drei Monate vor Ablauf der Gültigkeit unter Angabe der Gründe bei der Genehmigungsbehörde einzureichen. Diese entscheidet innert einem Monat.
##### **Art. 27***g* Vollzug
<sup>1</sup> Das BAZL kontrolliert die rechtmässige Ausführung des Vorhabens oder lässt sie durch Dritte kontrollieren. Der Flugplatzhalter trägt die Kosten.
<sup>2</sup> Bei Bauten ohne Bewilligung und bei nachträglichen Missachtungen von Bauvorschriften, Bedingungen und Auflagen veranlasst das BAZL die Herstellung des rechtmässigen Zustandes.
##### **Art. 27***h* Projektierungszonen
##### **Art. 27** g Vollzug
<sup>1</sup> Das Bundesamt kontrolliert die rechtmässige Ausführung des Vorhabens oder lässt sie durch Dritte kontrollieren. Der Flugplatzhalter trägt die Kosten.
<sup>2</sup> Bei Bauten ohne Bewilligung und bei nachträglichen Missachtungen von Bauvorschriften, Bedingungen und Auflagen veranlasst das Bundesamt die Herstellung des rechtmässigen Zustandes.
##### **Art. 27** h Projektierungszonen
<sup>1</sup> Gesuche betreffend die Festlegung von Projektierungszonen haben zu enthalten:
@@ -484,165 +370,65 @@
<sup>1</sup> Keiner Plangenehmigung bedürfen:
- a. Baubaracken sowie Werk- und Lagerplätze, die einer Baustelle dienen und nach Beendigung der Bauarbeiten beseitigt werden;
- b. geringe bauliche Anpassungen für Installationen wie Strom-, Rohrleitungs-, Heizungs- und Kühlanlagen, die nicht im Zusammenhang mit genehmigungspflichtigen Bauten stehen;
- c. Geländeveränderungen, die nicht im Zusammenhang mit bewilligungspflichtigen Bauten und Anlagen stehen und die weder eine Höhe von 1 m noch eine Fläche von 900 m<sup>2</sup> überschreiten;
- a. Baubaracken sowie Werkund Lagerplätze, die einer Baustelle dienen und nach Beendigung der Bauarbeiten beseitigt werden;
- b. geringe bauliche Anpassungen für Installationen wie Strom-, Rohrleitungs-, Heizungsund Kühlanlagen, die nicht im Zusammenhang mit genehmigungspflichtigen Bauten stehen;
- c. Geländeveränderungen, die nicht im Zusammenhang mit bewilligungspflichtigen Bauten und Anlagen stehen und die weder eine Höhe von 1 m überschreiten; noch eine Fläche von 900 m 2
- d. Mauern und Hecken bis zu einer Höhe von 2 m sowie Zäune;
- e. nach aussen nicht in Erscheinung tretende Ausrüstungen von untergeordneter Bedeutung wie Lichtanlagen, Bade-, Wasch- und Toilettenanlagen, Wasser- und Elektrizitätsanschlüsse sowie Schnee- und Windfänge;
- e. nach aussen nicht in Erscheinung tretende Ausrüstungen von untergeordneter Bedeutung wie Lichtanlagen, Bade-, Waschund Toilettenanlagen, Wasserund Elektrizitätsanschlüsse sowie Schneeund Windfänge;
- f. Empfangsantennen, deren Abmessungen in keiner Richtung 2 m überschreiten;
- g. gewöhnliche Unterhalts- und Instandstellungsarbeiten an Bauten und Anlagen sowie geringfügige bauliche Änderungen im Innern von Gebäuden;
- h. untergeordnete Abweichungen von genehmigten Plänen, sofern sicher ist, dass keine Interessen Dritter berührt sind und dass keine Konflikte mit der Raumplanung sowie den Anforderungen von Umwelt-, Natur- und Heimatschutz bestehen.
<sup>2</sup> Absatz 1 findet keine Anwendung auf Bauvorhaben:
- a. die nach den Bestimmungen des übrigen Bundesrechts eine Bewilligung oder Genehmigung erfordern; oder
- b. für die das BAZL eine luftfahrtspezifische Prüfung nach Artikel 9 vornimmt.[^59]
<sup>3</sup> Alle Bauvorhaben sind mindestens zehn Arbeitstage vor Baubeginn dem BAZL zur Kenntnis zu bringen.[^60]
<sup>4</sup> Das BAZL gibt dem Flugplatzhalter innert zehn Arbeitstagen bekannt, ob es das Vorhaben einer luftfahrtspezifischen Prüfung unterziehen will. Führt es eine solche durch, so gelten die Bestimmungen über das vereinfachte Plangenehmigungsverfahren (Art. 37*i* LFG).[^61]
<sup>5</sup> Im Übrigen ist der Flugplatzhalter dafür verantwortlich, dass die Bestimmungen des Bundesrechts eingehalten werden.[^62]
<sup>6</sup> Kantonale Bewilligungen und Pläne sind nicht erforderlich. Der Flugplatzhalter hat das kantonale Recht zu berücksichtigen, soweit es den Bau und den Betrieb des Flugplatzes nicht unverhältnismässig einschränkt.[^63]
##### **Art. 29**[^64] Nebenanlagen
<sup>1</sup> Für den Bau von Nebenanlagen findet das kantonale Baubewilligungsverfahren oder gegebenenfalls das für die betreffende Anlage vorgesehene Plangenehmigungsverfahren des Bundes Anwendung.[^65]
<sup>2</sup> Die zuständige kantonale Stelle bringt dem BAZL Baugesuche zur Kenntnis.
<sup>3</sup> Das BAZL überprüft, ob es sich um eine Flugplatzanlage oder eine Nebenanlage handelt, und teilt der kantonalen Behörde innert zehn Arbeitstagen nach Erhalt der vollständigen Unterlagen mit, ob es das Projekt einer luftfahrtspezifischen Prüfung unterziehen will. Eine Baubewilligung darf erst erteilt werden, nachdem das BAZL diese abgeschlossen hat.
#### 7. Abschnitt:**[^66]** Bodenabfertigungsdienste
##### **Art. 29***a*[^67] Anwendbare Bestimmungen
Für die Organisation und den Betrieb der Bodenabfertigungsdienste auf den Flughäfen gilt die Richtlinie 96/67/EG[^68].
##### **Art. 29***b* Regelung des Marktzugangs
<sup>1</sup> Der Flugplatzhalter regelt im Betriebsreglement den Marktzugang zu den Bodenabfertigungsdiensten nach den Anforderungen der Richtlinie 96/67/EG[^69] und des Anhangs 1 dieser Verordnung betreffend die Bodenabfertigungsdienste.[^70]
<sup>2</sup> Er gibt dem BAZL alle Dienstleister und Selbstabfertiger bekannt und beschreibt dabei deren Tätigkeit auf dem Flughafen. Er meldet auch jede Änderung der Verhältnisse.
<sup>3</sup> Das UVEK kann die Tätigkeit eines Dienstleisters oder eines Selbstabfertigers von einer Zulassung im Sinn von Artikel 14 der Richtlinie 96/67/EG des Rates vom 15. Oktober 1996 abhängig machen.
#### 8. Abschnitt:**[^71]** Flugplatzleiter oder Flugplatzleiterin
##### **Art. 29***c* Ernennung, Zulassung und Widerruf
<sup>1</sup> Der Flugplatzhalter ernennt einen Flugplatzleiter oder eine Flugplatzleiterin. Er meldet die ernannte Person dem BAZL.
<sup>2</sup> Das BAZL erteilt die Zulassung, wenn die betreffende Person über die zur Wahrnehmung ihrer Aufgaben erforderlichen Fähigkeiten und die nötige Ausbildung verfügt.[^72]
<sup>3</sup> Es kann die Zulassung widerrufen, wenn die betreffende Person ihre Pflichten wiederholt verletzt.
<sup>4</sup> Das UVEK kann die Einzelheiten regeln.
##### **Art. 29***d* Umfang der Verantwortung
<sup>1</sup> Der Flugplatzleiter oder die Flugplatzleiterin ist verantwortlich für die Erfüllung der in diesem Abschnitt genannten Aufgaben und für die Einhaltung der Vorschriften betreffend Sicherheitsmassnahmen (Safety) und Schutzmassnahmen (Security) sowie der damit zusammenhängenden Anordnungen des BAZL.
<sup>2</sup> Er oder sie ist auf dem Flugplatz die Ansprechperson des BAZL für diesen Verantwortungsbereich.
<sup>3</sup> Das UVEK kann die Einzelheiten regeln. Es kann zur Angleichung an internationale Normen zusätzliche Aufgaben festlegen.
##### **Art. 29***e* Organisation des Flugplatzes
<sup>1</sup> Der Flugplatzleiter oder die Flugplatzleiterin regelt die technische und die betriebliche Organisation des Flugplatzes.
<sup>2</sup> Er oder sie gibt den Betrieb frei oder schränkt ihn ein und veranlasst die entsprechende Bekanntmachung.
<sup>3</sup> Er oder sie sorgt dafür, dass die Luftfahrtinformationen über den Flugplatz korrekt sind, und veranlasst gegebenenfalls die erforderlichen Publikationen.
##### **Art. 29***f* Meldepflicht
<sup>1</sup> Der Flugplatzleiter oder die Flugplatzleiterin teilt dem BAZL dauernde oder vorübergehende Änderungen der Betriebsbereitschaft des Flugplatzes unverzüglich schriftlich mit.
<sup>2</sup> Er oder sie meldet dem BAZL ohne Verzug ausserordentliche Vorkommnisse sowie sicherheitsrelevante Vorfälle auf dem Flugplatz, welche einen Unterbruch oder eine Einschränkung des Betriebes zur Folge haben.
##### **Art. 29***g* Befehlsgewalt
<sup>1</sup> Alle Personen auf dem Flugplatz haben die Anweisungen des Flugplatzleiters oder der Flugplatzleiterin zu befolgen.
<sup>2</sup> Er oder sie überwacht die Einhaltung der Bestimmungen in den allgemeinen luftrechtlichen Erlassen, in der Betriebskonzession oder Betriebsbewilligung und im Betriebsreglement sowie die Einhaltung der besonderen Anordnungen des BAZL.
<sup>3</sup> Er oder sie sorgt dafür, dass dem BAZL Verstösse gegen die luftrechtlichen Vorschriften sofort schriftlich gemeldet werden.
<sup>4</sup> Bei schwerwiegenden Verstössen gegen die luftrechtlichen Vorschriften ist der Flugplatzleiter oder die Flugplatzleiterin ermächtigt, Fehlbaren die fliegerischen Ausweise abzunehmen. Er oder sie stellt diese innerhalb von zwei Tagen zusammen mit einem schriftlichen Bericht dem BAZL zu.
<sup>5</sup> Liegen bei Flugbesatzungsmitgliedern Anzeichen der Angetrunkenheit oder des Einflusses von Betäubungsmitteln oder psychotropen Substanzen vor, so ordnet der Flugplatzleiter oder die Flugplatzleiterin geeignete Massnahmen an. Er oder sie zieht unverzüglich die Polizei bei. Die Polizei kann eine Blutprobe anordnen.
##### **Art. 29***h* Stichproben und Kontrollen
<sup>1</sup> Der Flugplatzleiter oder die Flugplatzleiterin ist ermächtigt, die Ausweise der Besatzungen und die Bordpapiere in- und ausländischer Luftfahrzeuge stichprobenweise sowie bei Verdacht auf Unregelmässigkeiten oder auf technische Mängel gemäss den Anordnungen des BAZL zu überprüfen.
<sup>2</sup> Er oder sie verweigert den Abflug, wenn eine Besatzung oder ein Luftfahrzeug nicht über die erforderlichen gültigen Ausweise oder Bordpapiere verfügt oder wenn bei einem Luftfahrzeug ein technischer Mangel besteht.
<sup>3</sup> Vorfälle nach Absatz 2 meldet der Flugplatzleiter oder die Flugplatzleiterin dem BAZL ohne Verzug.
##### **Art. 29***i* Ausweise und Gebühren
<sup>1</sup> Der Flugplatzleiter oder die Flugplatzleiterin überprüft Erneuerungsgesuche für Ausweise für Flug- und Bodenpersonal und bestätigt deren Korrektheit nach den Richtlinien des BAZL.
<sup>2</sup> Er oder sie erhebt dabei die Gebühren gemäss der Verordnung vom 28. September 2007[^73] über die Gebühren des Bundesamtes für Zivilluftfahrt.
### 2. Kapitel:**[^74]** Zivile Nutzung von Militärflugplätzen
##### **Art. 30**[^75] Kategorien der zivilen Mitbenützung von Militärflugplätzen
<sup>1</sup> Die zivile Mitbenützung eines Militärflugplatzes gilt als häufig, wenn die zivilen Flugbewegungen mehr als 10 Prozent der militärischen Flugbewegungen oder mehr als 1000 Motorflugbewegungen pro Jahr ausmachen. Massgebend für die Berechnung ist der Durchschnitt der Bewegungszahlen der letzten drei Kalenderjahre.
<sup>2</sup> Die übrigen Fälle gelten als gelegentliche zivile Mitbenützung.
##### **Art. 30***a*[^76] Bauten für die zivile Mitbenützung von Militärflugplätzen
<sup>1</sup> Für Bauten, welche ganz oder überwiegend für die zivile Benützung eines Militärflugplatzes erstellt, geändert oder umgenutzt werden, gelten die Bestimmungen über die zivilen Flugplätze.
<sup>2</sup> Die Plangenehmigung wird im Einvernehmen mit dem Eidgenössischen Departement für Verteidigung, Bevölkerungsschutz und Sport (VBS) erteilt.
##### **Art. 30***b*[^77] Häufige zivile Mitbenützung eines Militärflugplatzes
<sup>1</sup> Für die häufige zivile Benützung eines Militärflugplatzes ist eine Benützungsvereinbarung zwischen der Eidgenossenschaft, vertreten durch das VBS, und der zivilen Mitbenutzerin (ziviler Flugplatzhalter) abzuschliessen.
<sup>2</sup> Der zivile Flugplatzhalter ist verpflichtet, für die häufige zivile Benützung ein Betriebsreglement zu erstellen. Das Betriebsreglement und dessen spätere Änderungen bedürfen der Genehmigung durch das BAZL; dieses entscheidet im Einvernehmen mit dem VBS.
<sup>3</sup> Die Bestimmungen über die Betriebsreglemente für zivile Flugplätze finden Anwendung.
<sup>4</sup> Im Gesuch um Genehmigung des Betriebsreglements weist der zivile Flugplatzhalter gegenüber dem BAZL aus, inwiefern die militärische Infrastruktur nicht in Einklang mit den zivilen Infrastrukturvorschriften steht. Bei Abweichungen weist der zivile Flugplatzhalter nach, dass die Sicherheit des zivilen Betriebs trotzdem gewährleistet ist.
##### **Art.**** ****30***c*[^78] Gelegentliche zivile Mitbenützung eines Militärflugplatzes
<sup>1</sup> Gelegentliche zivile Flüge bedürfen der Zustimmung durch das betreffende Flugplatzkommando.
<sup>2</sup> Die Military Aviation Authority (MAA) legt nach Anhörung des BAZL für jeden Militärflugplatz die Voraussetzungen und Bedingungen für die gelegentliche Mitbenützung fest.
<sup>3</sup> Sie sorgt dafür, dass im AIP die wesentlichen Vorschriften für die zivile Mitbenützung veröffentlicht werden.
<sup>4</sup> Die Luftwaffe weist jährlich die zivilen und militärischen Flugbewegungen des Vorjahres aus.
##### **Art. 31**[^79] Umnutzung von Militärflugplätzen in zivile Flugplätze
<sup>1</sup> Für die Nutzung der Anlagen eines ehemaligen Militärflugplatzes oder eines Teils davon als ziviler Flugplatz ist eine Betriebsbewilligung oder eine Betriebskonzession erforderlich.
<sup>2</sup> Für die Erteilung einer Betriebsbewilligung oder einer Betriebskonzession muss die Bestätigung des VBS vorliegen, dass keine Konflikte zwischen den Interessen der Landesverteidigung und dem zivilen Flugplatzbetrieb bestehen.
<sup>3</sup> Für die Umnutzung bestehender Bauten und Anlagen sowie allfällige bauliche Änderungen sind Plangenehmigungsverfahren durchzuführen.
<sup>4</sup> Das BAZL führt unabhängig von Umfang und Auswirkungen der Umnutzung Verfahren nach den Artikeln 36*d* und 37*d* LFG durch.
### 3. Kapitel: ...
##### **Art. 32–35**[^80]
- g. gewöhnliche Unterhaltsund Instandstellungsarbeiten an Bauten und Anlagen sowie geringfügige bauliche Änderungen im Innern von Gebäuden;
- h. untergeordnete Abweichungen von genehmigten Plänen, sofern sicher ist, dass keine Interessen Dritter berührt sind und dass keine Konflikte mit der Raumplanung sowie den Anforderungen von Umwelt-, Naturund Heimatschutz bestehen.
<sup>2</sup> Alle Bauvorhaben sind vor Baubeginn dem Bundesamt zur Kenntnis zu bringen. Äussert sich das Bundesamt zu einem solchen Vorhaben nicht innert zehn Arbeitstagen, so kann das Vorhaben ausgeführt werden.
##### **Art. 29** Nebenanlagen
Für den Bau von Nebenanlagen findet das kantonale Baubewilligungsverfahren Anwendung. Baugesuche werden von der zuständigen kantonalen Stelle dem Bundesamt zur Kenntnis gebracht. Dieses überprüft, ob es sich um eine Flugplatzanlage oder um eine Nebenanlage handelt, unterzieht das Projekt einer luftfahrtspezifischen Prüfung und teilt der kantonalen Behörde zehn Arbeitstage nach Erhalt der Unterlagen das Ergebnis der Prüfung mit.
### 2. Kapitel: Zivile Nutzung von Militärflugplätzen <sup>14</sup>
##### **Art. 30** Zivile Mitbenützung eines Militärflugplatzes
<sup>1</sup> Für die häufige zivile Benützung eines Militärflugplatzes ist eine Benützungsvereinbarung zwischen der Eidgenossenschaft, vertreten durch das Bundesamt für Betriebe der Luftwaffe (BABLW), und dem zivilen Flugplatzhalter abzuschliessen.
<sup>2</sup> Der zivile Flugplatzhalter ist verpflichtet, für die zivile Benützung nach Absatz 1 ein Flugplatzbetriebsreglement zu erstellen. Das Flugplatzbetriebsreglement und dessen nachträgliche Änderung muss durch das Bundesamt und das BABLW genehmigt werden. Die Bestimmungen über die Betriebsreglemente für zivile Flugplätze finden betreffend den zivilen Betrieb sinngemäss Anwendung.
<sup>3</sup> Für Bauten, welche ausschliesslich für die zivile Benützung eines Militärflugplatzes erstellt werden, gelten sinngemäss die Bestimmungen über die zivilen Flugplätze. Zusätzlich ist die Zustimmung des BABLW erforderlich.
##### **Art. 31** Umnutzung von Militärflugplätzen in zivile Flugplätze
<sup>1</sup> Für die Nutzung der Anlagen eines ehemaligen Militärflugplatzes oder eines Teils davon als ziviler Flugplatz ist eine Betriebsbewilligung oder eine Betriebskonzession erforderlich. Für allfällige bauliche Änderungen oder Umnutzungen von Bauten sind ausserdem Plangenehmigungsverfahren durchzuführen.
<sup>2</sup> Für die Erteilung einer Betriebsbewilligung oder einer Betriebskonzession muss die Bestätigung des Eidgenössischen Departementes für Verteidigung, Bevölkerungsschutz und Sport (VBS) vorliegen, dass keine Konflikte zwischen den Interessen der Landesverteidigung und dem zivilen Flugplatzbetrieb bestehen.
### 3. Kapitel: Flughafengebühren
##### **Art. 32** Anforderungen
Der Flughafenhalter führt für die einzelnen Gebührenelemente wie Lande-, Flug- 1 gast-, Fracht-, Treibstoffoder Abfertigungstaxen getrennte Kostenrechnungen. Flugsicherungsgebühren gelten nicht als Flughafengebühren. Bei der Festlegung der Gebühren sind emissionsarme Luftfahrzeuge bevorzugt zu 2 behandeln.
##### **Art. 33** Aufsicht
Das Bundesamt überwacht die Festlegung und die Anwendung der Flughafenge- 1 bühren. Es wendet dabei die Bestimmungen des Preisüberwachungsgesetzes vom
<sup>15</sup> sinngemäss an. 20. Dezember 1985 Der Flughafenhalter unterstützt das Bundesamt und gewährt ihm jederzeit Einsicht 2 in die Betriebsrechnungen.
##### **Art. 34** Veröffentlichung
Der Flughafenhalter lässt die Flughafengebühren und die Taxen, aus denen sie sich zusammensetzen, im Luftfahrthandbuch (AIP) veröffentlichen.
<sup>16</sup> Änderung Art. 35
<sup>1</sup> Beabsichtigte Änderungen des Systems oder der Höhe der Flughafengebühren sind im Informations-Zirkular für die Luftfahrt (AIC) bekannt zu geben mit dem Hinweis, dass Flughafenbenützer innert zwei Monaten beim Flughafenhalter die Unterlagen einsehen und Stellung nehmen können.
<sup>2</sup> Wird nach Ablauf der Vernehmlassungsfrist die Änderung vom Flughafenhalter beschlossen, ist sie den Flughafenbenützern und dem Bundesamt mitzuteilen. Sie kann frühestens zwei Monate nach Mitteilung in Kraft gesetzt werden.
### 4. Kapitel: Lärmbekämpfung
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Die Verkehrsleitung weist die Flughöhen so zu, dass Lärmbelästigungen, namentlich zur Nachtzeit, möglichst vermieden werden. Dabei ist auf die Flugsicherheit und den Verkehrsfluss Rücksicht zu nehmen.
##### **Art. 37** Sonn- und Feiertage
Im Betriebsreglement können Platz-, Schlepp-, Kontroll- und Rundflüge sowie Flüge zum Absetzen von Fallschirmspringern an Sonn- und Feiertagen eingeschränkt werden.
##### **Art. 37** Sonnund Feiertage
Im Betriebsreglement können Platz-, Schlepp-, Kontrollund Rundflüge sowie Flüge zum Absetzen von Fallschirmspringern an Sonnund Feiertagen eingeschränkt werden.
##### **Art. 38** Rundflüge
<sup>1</sup> Im Betriebsreglement kann für Rundflüge eine Mindestdauer vorgeschrieben werden.
<sup>2</sup> In der näheren Umgebung der Flugplätze sind nach Möglichkeit mehrere Flugwege festzulegen. Diese sollen abwechslungsweise benützt werden.
Im Betriebsreglement kann für Rundflüge eine Mindestdauer vorgeschrieben wer- 1 den. In der näheren Umgebung der Flugplätze sind nach Möglichkeit mehrere Flugwege 2 festzulegen. Diese sollen abwechslungsweise benützt werden.
#### 2. Abschnitt: Nachtflugordnung
##### **Art. 39**[^81] Grundsätze
<sup>1</sup> Starts und Landungen nicht gewerbsmässiger Flüge sind zwischen 22 und 06 Uhr untersagt.
<sup>2</sup> Starts und Landungen gewerbsmässiger Flüge zwischen 22 und 06 Uhr sind nach den Vorschriften der Artikel 39*a* und 39*b* eingeschränkt.
<sup>3</sup> Die Flugbetriebsunternehmen üben bei der Planung von Flügen zwischen 22 und 06 Uhr grösste Zurückhaltung.
<sup>4</sup> Die Anzahl der Starts und der Landungen zwischen 22 und 06 Uhr sowie die eingesetzten Flugzeugtypen sind in der Flugplatzstatistik auszuweisen.
##### **Art. 39***a*[^82] Einschränkungen für gewerbsmässige Flüge bei den
Landesflughäfen Genf und Zürich
<sup>1</sup> Starts bei den Landesflughäfen Genf und Zürich sind:
erlaubt zwischen 22 und 24 Uhr:
- 1. zu gewerbsmässigen Flügen mit einer Nonstop-Flugdistanz von über 5000 km mit Flugzeugen, deren Emissionen den Lärmindex 98 nicht übersteigen,
- 2. zu den übrigen gewerbsmässigen Flügen mit Flugzeugen, deren Emissionen den Lärmindex 96 nicht übersteigen;
- a.
- b. verboten zwischen 24 und 06 Uhr.
<sup>2</sup> Landungen gewerbsmässiger Flüge bei den Landesflughäfen Genf und Zürich sind:
- a. erlaubt zwischen 22 und 24 Uhr und nach 05 Uhr;
- b. verboten zwischen 24 und 05 Uhr.
<sup>3</sup> Gegenüber dem Flugplan verspätete Starts oder Landungen sind bis spätestens um 00.30 Uhr erlaubt.
##### **Art. 39***b*[^83] Einschränkungen für gewerbsmässige Flüge bei den übrigen
Flugplätzen
<sup>1</sup> Starts und Landungen gewerbsmässiger Flüge bei den übrigen Flughäfen sind:
- a. erlaubt zwischen 22 und 23 Uhr mit Flugzeugen, deren Emissionen den Lärmindex 87 nicht übersteigen;
- b. verboten zwischen 23 und 06 Uhr.
<sup>2</sup> Starts und Landungen gewerbsmässiger Flüge bei Flugfeldern sind zwischen 22 und 06 Uhr verboten.
##### **Art. 39***c*[^84] Massgebender Lärmindex
Als massgebender Lärmindex gilt der arithmetische Mittelwert der beiden Zulassungswerte lateral und flyover eines Flugzeugmusters, ermittelt nach der Norm der internationalen Zivilluftfahrtorganisation Anhang 16, Volumen 1, Kapitel 3[^85].
##### **Art. 39***d*[^86] Ausnahmen
<sup>1</sup> Keiner Beschränkung unterliegen:
- a. Notlandungen;
- b. Starts und Landungen von Such- und Rettungsflügen, Ambulanzflügen, Polizeiflügen und von Flügen zur Katastrophenhilfe;
- c. Starts und Landungen von schweizerischen Militärluftfahrzeugen;
- d. Starts und Landungen von Staatsluftfahrzeugen, die vom BAZL bewilligt wurden.
<sup>2</sup> Der Flugplatzhalter kann bei unvorhergesehenen ausserordentlichen Ereignissen Ausnahmen von den Vorschriften nach Artikel 39 Absätze 1 und 2 gewähren. Er meldet diese Ausnahmen dem BAZL.
<sup>2bis</sup> Die Halter der Landesflughäfen Genf und Zürich können für Versorgungs- und Repatriierungsflüge, die zur Bewältigung der COVID-19-Pandemie und ihrer Folgen notwendig sind und sich nicht während des Tagesbetriebs ordnungsgemäss abwickeln lassen, Ausnahmen von den Vorschriften gemäss Artikel 39 Absätze 1 und 2 gewähren. Sie melden die gewährten Ausnahmen wöchentlich dem BAZL.[^87]
<sup>3</sup> Das BAZL kann vorübergehend Starts und Landungen von Luftfahrzeugen zwischen 22 und 6 Uhr bewilligen:
- a. zur Wahrung bedeutender öffentlicher Interessen, zum Beispiel bei Naturkatastrophen oder zur Verhinderung gewalttätiger Ausschreitungen, nach Anhörung der betroffenen Kantone und Flugplätze;
- b. für Messflüge auf den Landesflughäfen Genf und Zürich, sofern sich diese nicht während des Tagesbetriebs ordnungsgemäss abwickeln lassen.[^88]
<sup>4</sup> Das BAZL informiert die Öffentlichkeit und das Bundesamt für Umwelt über die gemäss Absatz 3 bewilligten Nachtflüge.[^89]
#### 3. Abschnitt: *...*
##### **Art. 40–47**[^90]
## 3. Titel: ...
##### **Art. 48 **und** 49**[^91]
##### **Art. 39** Nachtzeit (22.00–6.00 Uhr)
Bei der Bewilligung von Abflügen und Landungen durch Luftfahrzeuge mit mo- 1 torischem Antrieb in der Zeit zwischen 22.00 und 6.00 Uhr ist ohne Rücksicht auf die Gesamtzahl der Bewegungen grösste Zurückhaltung zu üben. Zugelassen sind: 2
- a. ohne besondere Bewilligung: 1. Flüge des Linienverkehrs, die gestützt auf die vom Bundesamt genehmigten Flugpläne ausgeführt werden, 2. Suchund Rettungsflüge, 3. Flüge von schweizerischen Militärluftfahrzeugen;
- b. mit Bewilligung des Bundesamtes: 1. gewerbsmässige Flüge des Nichtlinienverkehrs, 2. Flüge von Staatsluftfahrzeugen oder Flüge zu polizeilichen und zu Überwachungszwecken;
- c. mit Bewilligung des Flugplatzleiters oder der Flugplatzleiterin: 1. private Flüge nach oder von einem anderen schweizerischen Flugplatz, sofern dessen Flugplatzleiter oder dessen Flugplatzleiterin zugestimmt hat, 2. private Flüge ins oder vom Ausland, 3. dringliche Kontrollflüge, 4. Übungsflüge, soweit sie nicht durch das Betriebsreglement des Flugplatzes zur Nachtzeit ausgeschlossen sind. Die Ordnung der Nachtflüge in den Flughafenkonzessionen und weitere Be- 3 schränkungen in den genehmigten Betriebsreglementen der Flugplätze bleiben vorbehalten. Die Zahl der Abflüge und Landungen zur Nachtzeit ist in der Flugplatzstatistik 4 auszuweisen.
#### 3. Abschnitt: Lärmzonen
##### **Art. 40** Grundsätze
Für jeden Flughafen in der Schweiz sind vom Flughafenhalter Lärmzonen festzu- 1 legen. Für den Flughafen Basel-Mülhausen werden die Lärmzonen wenn nötig vom Bundesamt festgelegt. Die Regierungen der interessierten Kantone, das Bundesamt und das Bundesamt 2 für Umwelt, Wald und Landschaft (BUWAL) sind anzuhören. Die öffentliche Planauflage, das Einspracheverfahren, die Genehmigung und die 3 Veröffentlichung der Zonenpläne sowie die Entschädigung der belasteten Grundeigentümer richten sich nach den Artikeln 43 und 44 LFG. Bei wesentlicher Änderung der Verhältnisse, namentlich durch Änderung des Be- 4 triebs eines Flughafens, oder bei neuen Erkenntnissen ordnet das Departement an, dass die Lärmzonen neu festzulegen sind, und setzt die Fristen dafür fest.
##### **Art. 41** Lärmbelastung
Um jeden Flughafen werden entsprechend der Lärmbelastung die Lärmzonen A, B 1 und C festgelegt. Das Departement erlässt im Einvernehmen mit dem Eidgenössischen Departement 2 des Innern Vorschriften über die Ermittlung der Lärmbelastung und bestimmt die Lärmgrenzwerte zur Festlegung der Zonen. Bei der Ermittlung der Lärmbelastung zur Festlegung der Lärmzonen muss die 3 voraussehbare bauliche und betriebliche Entwicklung des Flughafens berücksichtigt werden.
##### **Art. 42** Zulässige Nutzung
In den Lärmzonen sind folgende Nutzungen zulässig: 1 Zone A 1. Landwirtschaft, 2. Lagerhäuser, 3. militärische Bauten und Anlagen, 4. Flughafengebäude; Zone B 1. Nutzungen nach Zone A, 2. Industrieund Gewerbebauten, 3. Geschäftsund Bürohäuser mit Schallschutz, 4. Abwartwohnungen mit Schallschutz; Zone C 1. Nutzungen nach den Zonen A und B, 2. Geschäftsund Bürohäuser, 3. Wohnhäuser mit Schallschutz, 4. Schulhäuser mit Schallschutz. Innerhalb der Lärmzonen dürfen keine Spitäler und Pflegeheime gebaut oder we- 2 sentlich erweitert werden. Die nach kantonalem Recht zuständigen Behörden dürfen innerhalb der Lärmzo- 3 nen keine neuen Baugebiete mit Wohnhäusern ausscheiden. Das Bundesamt kann im Einzelfall aus wichtigen Gründen besondere Nutzungen 4 zulassen, die von den Absätzen 1 und 2 abweichen. Es holt die Zustimmung des BUWAL ein. Ein Gebäude in einer Lärmzone, das vor der Planauflage errichtet wurde, darf in 5 bisheriger Weise weiter benutzt werden.
##### **Art. 43** Zonengrenzen
Die Grenzen der einzelnen Zonen folgen im Interesse einer zweckmässigen Ortsplanung geeigneten Geländelinien (Strassen, Bäche, Waldränder, Flurgrenzen), doch darf von den errechneten Lärmwertkurven nicht wesentlich abgewichen werden.
##### **Art. 44** Schallschutz
Das Departement setzt im Einvernehmen mit dem Eidgenössischen Departement des Innern die Mindestanforderungen fest, denen die Gebäude mit Schallschutz entsprechen müssen.
##### **Art. 45** Baubewilligung
Die zuständige Baupolizeibehörde darf die Baubewilligung für ein Gebäude, das innerhalb einer Lärmzone liegt, nur erteilen, wenn:
- a. das Gebäude in der betreffenden Lärmzone zugelassen ist;
- b. die allfällig vorgeschriebenen Schallschutzmassnahmen realisiert werden.
##### **Art. 46** Umbauten und Zweckänderung
Ist für Umbauten nach kantonalem Recht eine Bewilligung erforderlich, gilt Arti- 1 kel 45 sinngemäss. In den Lärmzonen darf die Zweckbestimmung bestehender Gebäude oder Gebäu- 2 deteile nur geändert werden, wenn die neue Zweckbestimmung der zulässigen Nutzung entspricht.
##### **Art. 47** Öffentliche Auflage
Der Zonenplan ist in den Gemeinden öffentlich aufzulegen. Bei neuen Flughäfen muss die Auflage vor Beginn der Bauarbeiten gestützt auf eine vom Bundesamt und vom BUWAL genehmigte Schätzung der voraussichtlichen Lärmbelastung erfolgen.
## 3. Titel: ... <sup>17</sup>
##### **Art. 48** - 49
## 4. Titel: Aussenlandungen
##### **Art. 50**[^92] Anwendbarkeit der Aussenlandeverordnung
Für Aussenlandungen gilt die Aussenlandeverordnung vom 14. Mai 2014[^93].
##### **Art. 51–53**[^94]
##### **Art. 54** Gebirgslandeplätze[^95]
<sup>1</sup> Landestellen über 1100 m über Meer, die Ausbildungs-, Übungs- und sportlichen Zwecken oder der Personenbeförderung zu touristischen Zwecken dienen, sind vom UVEK im Einvernehmen mit dem VBS sowie den zuständigen kantonalen Behörden als Gebirgslandeplätze zu bezeichnen.[^96]
<sup>2</sup> Vor der Bezeichnung sind die Eidgenössische Natur- und Heimatschutzkommission, der Schweizerische Alpenclub und die interessierten Kurvereine anzuhören.
<sup>3</sup> Es werden höchstens 40 Gebirgslandeplätze bezeichnet.[^97]
##### **Art. 55**[^98]
##### **Art. 56**[^99] Spitallandestellen
Landestellen bei Spitälern sowie andere Landestellen, die ausschliesslich zur Hilfeleistung dienen, namentlich für Rettung und Bergung, können ohne Bewilligung des Bundesamtes angelegt und benützt werden.
##### **Art. 57** und** 58**[^100]
## 5. Titel: Luftfahrthindernisse und Sicherheitszonen**[^101]**
### 1. Kapitel:**[^102]** Allgemeine Bestimmungen
##### **Art. 58***a* Vorrang des Geoinformationsrechts
Die Bestimmungen dieses Titels finden Anwendung, soweit die Geoinformationsgesetzgebung nichts anderes vorschreibt.
##### **Art. 58***b*[^103] Zuständigkeiten
<sup>1</sup> Das BAZL ist zuständig für den Betrieb der nationalen Datenerfassungsschnittstelle und der Datenbank für Luftfahrthindernisse.
<sup>2</sup> Die Geländedaten werden vom Bundesamt für Landestopografie erhoben, nachgeführt und verwaltet.
<sup>3</sup> Das BAZL kann mit ausländischen Behörden Vereinbarungen treffen über das Erfassen und Vermessen von Gelände und Luftfahrthindernissen sowie über das Nachführen und Verwalten von deren Daten. Das Bundesamt für Landestopografie wird zu den Verhandlungen über die Vereinbarungen beigezogen.
##### **Art. 59**[^104] Kantonale Kontaktstellen
Die Kantone bezeichnen Kontaktstellen zur Unterstützung des BAZL bei der Erhebung und Prüfung von Daten zu Luftfahrthindernissen.
##### **Art. 59***a*[^105] Ausnahme von der Vermessungspflicht
Die Eigentümer von Luftfahrthindernissen mit einer Höhe zwischen 25 m und 100 m müssen keine Vermessungen durchführen. Vorbehalten sind die Fälle nach Artikel 65 Absatz 1 Buchstabe b.
##### **Art. 60** Kooperationspflicht
Die kantonalen und die kommunalen Behörden sowie die Eigentümer von Luftfahrthindernissen und die Flugplatzhalter unterstützen das BAZL oder die von ihm beauftragten Dritten und stellen die für die Bearbeitung verlangten Informationen und Unterlagen zur Verfügung.
##### **Art. 61** Veröffentlichung
<sup>1</sup> Das BAZL kann Luftfahrthindernisdaten und -informationen veröffentlichen.[^106]
<sup>2</sup> Es kann Dritte mit der Veröffentlichung beauftragen; in diesem Fall überwacht es die Ausführung dieser Tätigkeiten.
##### **Art. 62**[^107] Hindernisbegrenzungsflächen-Kataster
<sup>1</sup> Der Flugplatzhalter erstellt den Hindernisbegrenzungsflächen-Kataster und stellt diesen dem BAZL zu; dies gilt nicht für Wasserflugplätze gemäss SIL.
<sup>2</sup> Bei Flugfeldern erteilt das BAZL bei gegebenen Voraussetzungen eine abschliessende Genehmigung.
<sup>3</sup> Bei Flughäfen genehmigt das BAZL bei gegebenen Voraussetzungen den Hindernisbegrenzungsflächen-Kataster in Form eines Entscheids im Hinblick auf die Erstellung oder Änderung des Sicherheitszonenplans.
<sup>4</sup> Das BAZL stellt den genehmigten Hindernisbegrenzungsflächen-Kataster eines Flugfeldes den Kantonen und Gemeinden zu. Diese tragen dem Kataster in ihrer Richt- und Nutzungsplanung Rechnung und orientieren die Eigentümer von nach Artikel 63 bewilligungspflichtigen Objekten sowie die kantonale Kontaktstelle.
<sup>5</sup> Der Flugplatzhalter überprüft den Kataster periodisch, übermittelt die Prüfungsergebnisse dem BAZL und beantragt diesem die nötigen Änderungen. Auf IFR-Flugplätzen erfolgt die Überprüfung mindestens alle fünf Jahre, auf den übrigen Flugplätzen mindestens alle zehn Jahre.
<sup>6</sup> Das UVEK kann die Einzelheiten regeln.
##### **Art. 62***a*[^108]
### 2. Kapitel: Bewilligungs- und Meldepflichten**[^109]**
#### 1. Abschnitt: Bewilligungspflichtige Luftfahrthindernisse**[^110]**
##### **Art. 62***b*[^111]
##### **Art. 63**[^112] Bewilligungspflicht
Der Eigentümer muss für die Erstellung oder Änderung folgender Kategorien von Objekten eine Bewilligung des BAZL einholen:
- a. Hochspannungs-Freileitungen, Windenergieanlagen und Slacklines, wenn diese eine Höhe von 60 m und mehr erreichen;
- b. andere Bauten und Anlagen sowie temporäre Objekte wie Messmasten, Seilkrane und Mobilkrane, wenn diese eine Höhe von 100 m und mehr erreichen;
- c. Bauten und Anlagen sowie Pflanzen, wenn diese eine Fläche eines Hindernisbegrenzungsflächen-Katasters oder eines Sicherheitszonenplans durchstossen. Bei temporären Objekten wie insbesondere Mobilkranen, die eine Horizontal- oder konische Fläche eines Hindernisbegrenzungsflächen-Katasters oder eines Sicherheitszonenplans um höchstens bis und mit 15 m durchstossen, gilt nur die Registrierungspflicht nach den Artikeln 65*a* und 65*b*.
##### **Art. 64**[^113] Gesuch
<sup>1</sup> Der Eigentümer richtet sein Gesuch um Bewilligung an das BAZL. Mit dem Gesuch sind mindestens die folgenden Angaben und Unterlagen einzureichen:[^114]
- a. Angaben zum Eigentümer;
- b. Beschreibung des Objekts;
- c. Datum der voraussichtlichen Erstellung;
- d. bei temporären Objekten: Datum des voraussichtlichen Abbruchs;
- e. Koordinaten der Lage und der Höhe über Meer des Objekts; bei Kabelanlagen und Seilbahnen sind diese Angaben für jeden Maststandort erforderlich;
- f. Ausdehnung des Objekts (Länge, Breite, Höhe);
- g. Situationsplan im Massstab 1:25 000;
- h. bei Kabelanlagen und Seilbahnen: Längenprofil;
- i. bei anderen Anlagen: Grundrisse und Profilschnitt;
- j. die Baubewilligung, sofern vorhanden.
<sup>2</sup> Das BAZL kann die Anforderungen an die einzureichenden Unterlagen im Einzelfall erweitern und präzisieren.
<sup>3</sup> Es kann für die Einreichung der Gesuche eine elektronische Plattform einrichten.
##### **Art. 65**[^115] Entscheid
<sup>1</sup> Das BAZL entscheidet, im Einvernehmen mit dem VBS, mit einer Verfügung:
- a. ob die Erstellung oder Änderung des Luftfahrthindernisses bewilligt werden kann oder nicht;
- b. ob in Einzelfällen auch für Luftfahrthindernisse mit einer Höhe zwischen 25 m und 100 m aus Sicherheitsgründen eine Vermessung durchgeführt werden muss und welchen Anforderungen diese zu genügen hat;
- c. ob und gegebenenfalls welche Sicherheitsmassnahmen zu treffen sind, namentlich Projektänderungen, Publikationen, Markierungen oder Befeuerungen.
<sup>2</sup> Das BAZL kann die Bewilligung befristen. Eine Verlängerung ist spätestens 30 Tage vor Ablauf der Befristung beim BAZL zu beantragen. Bei unbefristeten Bewilligungen prüft das BAZL regelmässig, ob die Voraussetzungen der Bewilligung eingehalten sind, und verfügt wenn nötig zusätzliche Auflagen.
<sup>3</sup> Das BAZL stellt der kantonalen Kontaktstelle eine Kopie der Verfügung zu.
<sup>4</sup> Vor Eintritt der Rechtskraft der Verfügung des BAZL darf mit der Errichtung oder Änderung eines Luftfahrthindernisses nicht begonnen werden. Bei zeitlicher Dringlichkeit kann das BAZL eine Ausnahme gewähren.
<sup>5</sup> Der Eigentümer des bewilligten Luftfahrthindernisses hat dem BAZL den definitiven Errichtungstermin spätestens vier Arbeitstage im Voraus mitzuteilen, damit eine Publikation des Luftfahrthindernisses rechtzeitig erfolgen kann.
<sup>6</sup> Ordnet das BAZL in der Verfügung Sicherheitsmassnahmen an, so hat der Eigentümer diesem nach Errichtung des Luftfahrthindernisses innert vier Arbeitstagen die nötigen Fotos einzureichen, welche die Umsetzung der Sicherheitsmassnahmen belegen.
#### 2. Abschnitt:**[^116]** Registrierungspflichtige Luftfahrthindernisse
##### **Art. 65***a* Registrierungspflicht
<sup>1</sup> Der Eigentümer muss für die Erstellung oder Änderung folgender Kategorien von Objekten, sofern diese nicht gemäss Artikel 63 bewilligungspflichtig sind, eine Registrierung bei der nationalen Datenerfassungsschnittstelle nach Artikel 40*a* Absatz 2 LFG vornehmen:
- a. im bebauten Gebiet für Bauten und Anlagen sowie für temporäre Objekte, wenn diese eine Höhe von 60 m und mehr erreichen;
- b. im unbebauten Gebiet für Bauten und Anlagen sowie für temporäre Objekte, wenn diese eine Höhe von 25 m und mehr oder, im Falle von Mobilkranen, von 40 m und mehr erreichen.
<sup>2</sup> Objekte, die registriert werden müssen, brauchen nicht vermessen zu werden.
##### **Art. 65***b* Zwingende Markierungen und Befeuerungen
<sup>1</sup> Der Eigentümer muss für die Erstellung oder Änderung von Objekten unter den in Anhang 2 genannten Voraussetzungen die dort aufgeführten Markierungen und Befeuerungen anbringen.
<sup>2</sup> Anlässlich der Registrierung bei der nationalen Datenerfassungsschnittstelle wird der Eigentümer auf diese Verpflichtung hingewiesen.
##### **Art. 65***c* Besonders gefährliche Hindernisse
<sup>1</sup> Das BAZL kann verlangen, dass der Eigentümer zusätzlich zu Artikel 65*a* für die Erstellung oder Änderung von Bauten und Anlagen sowie für temporäre Objekte eine Registrierung bei der nationalen Datenerfassungsschnittstelle vornehmen muss:
- a. wenn diese in einem Umkreis von 300 m um Gebirgslandeplätze oder 500 m um Spitallandeplätze liegen und besonders gefährlich sind; oder
- b. im Einzelfall in allen Gebieten, wenn das Objekt aus einer operationellen Sicht besonders gefährlich ist.
<sup>2</sup> Das BAZL kann in Fällen gemäss Absatz 1 in Abweichung von Artikel 65*b* aus Sicherheitsgründen andere oder zusätzliche Sicherheitsmassnahmen anordnen.
### 3. Kapitel: Weitere Pflichten der Eigentümer der Luftfahrthindernisse**[^117]**
##### **Art. 66**[^118] Unterhalt
Der Eigentümer eines Luftfahrthindernisses ist für den einwandfreien Zustand der angeordneten Markierungen und das richtige Funktionieren der installierten Befeuerungen sowie der weiteren angeordneten Sicherheitsmassnahmen verantwortlich.
##### **Art. 66***a* und **66***b*[^119]
### 1. Kapitel: Allgemeine Bestimmungen
##### **Art. 50** Aussenlandebewilligung
Für Aussenlandungen von Luftfahrzeugen ist, unter Vorbehalt der Artikel 54–57, 1 eine im Einzelfall oder auf eine bestimmte Zeit erteilte Bewilligung erforderlich. Zuständig für die Erteilung der Bewilligung ist das Bundesamt. Aussenlandungen zu Ausbildungszwecken werden nur im Einzelfall bewilligt. 2 Zuständig für die Erteilung der Bewilligung ist der Fluglehrer oder die Fluglehrerin. Das Bundesamt muss nicht überprüfen, ob die für Aussenlandungen vorgesehenen 3 Stellen benützt werden können. Die Bewilligung öffentlicher Flugveranstaltungen ausserhalb von Flugplätzen bleibt vorbehalten. Das Bundesamt kann Richtlinien über die Benützung von Aussenlandestellen er- 4 lassen.
##### **Art. 51** Besondere Fälle
Aussenlandungen auf öffentlichen Gewässern dürfen nur bewilligt werden, wenn 1 der Gesuchsteller nachweist, dass die zuständige kantonale Behörde keine Einwendungen erhebt. Aussenlandungen in Zollausschlussgebieten dürfen nur nach Anhörung der Ober- 2 zolldirektion bewilligt werden.
##### **Art. 52** Berücksichtigung der Wohngebiete
Mit der Bewilligung sind unter Wahrung der Flugsicherheit die nötigen Weisungen zum Schutz der Wohngebiete zu erteilen. Flugwege und Flughöhen sind so festzulegen, dass eine übermässige Störung von Wohngebieten, Spitälern, Schulen und ähnlichen Anstalten vermieden wird.
##### **Art. 53** Berücksichtigung des Naturschutzes
Das Bundesamt beteiligt sich unter Beizug des BUWAL an der Erarbeitung von 1 freiwilligen Betriebsregeln zum Schutze der Natur für bestimmte Kategorien von Luftfahrzeugen. Das Departement kann zum Schutz der Natur in genau bezeichneten Gebieten für 2 bestimmte Kategorien von Luftfahrzeugen Start-, Landeoder Überflugbeschrän-
<sup>18</sup> kungen erlassen.
### 2. Kapitel: Gebirgslandeplätze
##### **Art. 54** Bezeichnung
Landestellen über 1100 m über Meer, die Ausbildungs-, Übungsund sportlichen 1 Zwecken oder der Personenbeförderung zu touristischen Zwecken dienen, sind vom Departement im Einvernehmen mit dem VBS sowie den zuständigen kantonalen
<sup>19</sup> Behörden als Gebirgslandeplätze zu bezeichnen. Vor der Bezeichnung sind die Eidgenössische Naturund Heimatschutzkommis- 2 sion, der Schweizerische Alpenclub und die interessierten Kurvereine anzuhören. Es werden höchstens 48 Gebirgslandeplätze bezeichnet. Nach dem Inkrafttreten 3 dieser Verordnung bewilligte Flugplätze über 1100 m über Meer werden mitgezählt, sofern sie nicht ausschliesslich dem Zuund Wegbringerdienst dienen.
##### **Art. 55** Landungen ausserhalb von Gebirgslandeplätzen
Aussenlandungen zu Ausbildungszwecken sind ausserhalb der Gebirgslandeplätze 1 zulässig:
- a. in Höhenlagen bis zu 2000 m über Meer;
- b. zur Ausbildung von Helikopterpiloten und Helikopterpilotinnen darüber hinaus in Gebieten über 2000 m über Meer, die vom Departement bezeichnet worden sind. Solche Aussenlandungen dürfen nur von Flugschülern ausgeführt werden, welche 2
<sup>20</sup> über die Ausweise für die vom Departement im Reglement vom 25. März 1975 Flugpersonal (RFP) festgesetzten Voraussetzungen erfüllen. Das Mitführen von Fluggästen gegen Entgelt ist nicht zulässig. Für die Weiterbildung von Personen, die im Dienste von Rettungsorganisationen 3 stehen, kann das Bundesamt ausserhalb von Gebirgslandeplätzen während einer bestimmten Zeit Aussenlandungen bewilligen. Bei diesen Flügen dürfen nur Personen mitgeführt werden, die zur Mitwirkung bei Hilfeleistungen ausgebildet werden.
### 3. Kapitel: Ausnahmen und vorbehaltene Rechte
##### **Art. 56** Hilfeleistungen
Aussenlandungen für Hilfeleistungen, namentlich für Rettungen und Bergungen, 1 können ohne Bewilligung des Bundesamtes ausgeführt werden. Landestellen bei Spitälern gelten als Aussenlandestellen für Flüge zur Hilfe- 2 leistung. Sie können ohne Bewilligung des Bundesamtes angelegt und benützt werden. Das Bundesamt kann Richtlinien für den Bau und die Benützung solcher Landestellen erlassen.
##### **Art. 57** Ausnahmen für bestimmte Luftfahrzeuge
Ohne Bewilligung sind zulässig:
- a. Aussenlandungen mit Segelflugzeugen;
- b. Aufstiege und Landungen von bemannten Freiballonen und Luftschiffen;
- c. Starts und Landungen von Hängegleitern sowie von Fallschirmspringern und Fallschirmspringerinnen.
##### **Art. 58** Vorbehaltenes Privatrecht
Die Rechte der an einem Grundstück Berechtigten auf Abwehr von Besitzesstörungen und Ersatz ihres Schadens bleiben vorbehalten.
## 5. Titel: Luftfahrthindernisse
### 1. Kapitel: Allgemeine Bestimmungen
##### **Art. 59** Kantonale Meldestelle
Die Kantone bezeichnen kantonale Stellen zur Entgegennahme und zur Weiterleitung von Meldungen über Luftfahrthindernisse an das Bundesamt.
##### **Art. 60** Verzeichnis
Das Bundesamt führt ein Verzeichnis der gemeldeten oder festgestellten Luft- 1 fahrthindernisse. Die kantonalen und kommunalen Behörden und die Eigentümer von Luftfahrthin- 2 dernissen unterstützen das Bundesamt und stellen die für die Bearbeitung verlangten Informationen und Unterlagen zur Verfügung.
##### **Art. 61** Publikation
Das Bundesamt veröffentlicht zusammen mit dem BAMF regelmässig:
- a. eine ICAO-Luftfahrtkarte 1:500 000 mit den bekannten Luftfahrthindernissen mit einer Höhe von über 100 m über Grund sowie den markierten oder befeuerten Hindernissen;
- b. eine Luftfahrthinderniskarte 1:100 000 mit den im Verzeichnis enthaltenen Hindernissen;
- c. Mitteilungen über neue und über beseitigte Hindernisse.
##### **Art. 62** Hindernisbegrenzungskataster
Das Bundesamt legt für jeden Flugplatz und, soweit notwendig, für Flugsiche- 1 rungsanlagen und Flugwege die den internationalen Vorschriften entsprechenden Hindernisbegrenzungsflächen in Katastern fest. Die Kataster enthalten nebst den Hindernisbegrenzungsflächen die für die Be- 2 zeichnung und Beurteilung von Luftfahrthindernissen notwendigen Höhen. Das Bundesamt stellt die Hindernisbegrenzungskataster den Kantonen und Ge- 3 meinden zu. Diese tragen dem Kataster in ihrer Nutzungsordnung Rechnung und bestimmen die meldepflichtigen Anlagen.
### 2. Kapitel: Meldepflicht
##### **Art. 63** Erstellung und Änderung von Luftfahrthindernissen
Die Erstellung oder Änderung von Bauten, Anlagen und Bepflanzungen ist melde- 1 pflichtig, wenn das Objekt:
- a. in einer überbauten Zone eine Höhe oder einen lotrecht gemessenen Bodenabstand von 60 m und mehr erreicht;
- b. in einem anderen Gebiet eine Höhe oder einen lotrecht gemessenen Bodenabstand von 25 m und mehr erreicht;
- c. eine massgebende Fläche eines Hindernisbegrenzungskatasters durchstösst. Die Projektunterlagen sind mit Plänen der kantonalen Meldestelle anzumelden. 2
##### **Art. 64** Bau und Änderung von Hochspannungsleitungen
Bauund Änderungsprojekte für Hochspannungsleitungen sind vom Eidgenössischen Starkstrominspektorat dem BAMF zuhanden des Bundesamtes zu melden.
##### **Art. 65** Veräusserung oder Beseitigung von Luftfahrthindernissen
Der Eigentümer eines Luftfahrthindernisses hat das Bundesamt über dessen Ver- 1 äusserung oder Beseitigung direkt zu unterrichten. Luftfahrthindernisse, die für eine begrenzte Zeit erstellt werden, sind auf den ge- 2 meldeten Zeitpunkt hin abzubrechen und abzumelden.
### 3. Kapitel: Bearbeitung
##### **Art. 66** Prüfung und Entscheid
Das Bundesamt prüft die Projekte. Innert 30 Tagen seit dem Eingang der Meldung 1 gibt es im Einvernehmen mit dem BAMF der kantonalen Meldestelle bekannt:
- a. ob der Bau, die Anlage oder die Bepflanzung ein Hindernis darstellt und errichtet werden darf;
- b. ob und gegebenenfalls welche Sicherheitsmassnahmen (z. B. Projektänderung, Publikation, Markierung, Befeuerung) zugunsten der Luftfahrt zu treffen sind. Das Bundesamt stellt der kantonalen Meldestelle zuhanden des Eigentümers eine 2 Kopie der Verfügung nach Absatz 1 zu. Vor dem Entscheid des Bundesamtes darf mit der Errichtung eines Luftfahrthin- 3 dernisses nicht begonnen werden.
##### **Art. 67** Anpassung bestehender Anlagen
<sup>1</sup> Stellt sich nachträglich heraus, dass bestehende Bauten und Anlagen oder Pflanzen ein Luftfahrthindernis darstellen oder ein bestehendes Luftfahrthindernis neuer oder zusätzlicher Sicherheitsmassnahmen oder einer Vermessung bedarf, so trifft das BAZL die entsprechenden Anordnungen.[^120]
<sup>2</sup> Muss eine Anlage ganz oder teilweise beseitigt werden, so kann das UVEK das Enteignungsrecht ausüben oder dieses auf Dritte übertragen.
##### **Art. 68**[^121] Abbruch und Abmeldung von Luftfahrthindernissen
<sup>1</sup> Luftfahrthindernisse, die nicht mehr benötigt werden, sind innerhalb Jahresfrist ab Stilllegung abzubrechen und vom Eigentümer schriftlich beim BAZL oder über die nationale Datenerfassungsschnittstelle abzumelden.
<sup>2</sup> Luftfahrthindernisse, die für eine begrenzte Zeit erstellt werden, sind auf den verfügten Zeitpunkt hin abzubrechen und abzumelden.
##### **Art. 69**[^122] Veräusserung oder Beseitigung von Luftfahrthindernissen
Der Eigentümer eines Luftfahrthindernisses hat das BAZL über dessen Veräusserung oder Beseitigung zu unterrichten.
##### **Art. 70**[^123] Kosten
Vermessungs-, Markierungs-, Befeuerungs- und sämtliche Unterhaltskosten sowie Kosten für den Abbruch stillgelegter Anlagen gehen zu Lasten des Eigentümers.
Stellt sich nachträglich heraus, dass bestehende Bauten, Anlagen oder Bepflan- 1 zungen ein Luftfahrthindernis darstellen, ordnet das Bundesamt die notwendigen Sicherheitsmassnahmen an. Muss eine Anlage ganz oder teilweise beseitigt werden, so kann das Departement 2 das Enteignungsrecht ausüben oder dieses auf Dritte übertragen.
##### **Art. 68** Stillgelegte Luftfahrthindernisse
Luftfahrthindernisse, namentlich Kamine, Seilbahnen, Leitungen, Antennen, Kabel und Drähte, die nicht mehr benützt werden, sind abzubrechen und abzumelden.
##### **Art. 69** Unterhalt
Der Eigentümer eines Luftfahrthindernisses ist für den einwandfreien Zustand der angeordneten Markierungen und das richtige Funktionieren der installierten Befeuerungen verantwortlich.
##### **Art. 70** Kosten
Markierungs-, Befeuerungsund Unterhaltskosten sowie Kosten für den Abbruch stillgelegter Anlagen gehen zu Lasten des Eigentümers.
### 4. Kapitel: Sicherheitszonen
##### **Art. 71**[^124] Festsetzung
<sup>1</sup> Für jeden Flughafen ist eine Sicherheitszone zu errichten. Das BAZL entscheidet im Einzelfall auf Antrag des Erbringers der Flugsicherungsdienste, ob für Flugsicherungsanlagen und Flugwege eine Sicherheitszone erforderlich ist.
<sup>2</sup> Der Sicherheitszonenplan ist zu erstellen:
##### **Art. 71** Festsetzung
Für jeden Flughafen ist eine Sicherheitszone zu errichten. Das Bundesamt ent- 1 scheidet im Einzelfall, ob für Flugsicherungsanlagen und Flugwege eine Sicherheitszone erforderlich ist. Der Sicherheitszonenplan ist zu erstellen: 2
- a. vom Flughafenhalter für einen Flughafen;
- b. vom Betreiber für eine Flugsicherungsanlage;
- c. vom Erbringer der Flugsicherungsdienste für einen Flugweg;
- d. vom BAZL für das schweizerische Territorium für einen Flughafen oder eine Flugsicherungsanlage im Ausland.
##### **Art. 72**[^125] Sicherheitszonenplan
<sup>1</sup> Die Sicherheitszone ist in einem Zonenplan darzustellen, aus dem die Eigentumsbeschränkungen nach Art, Fläche und Höhe ersichtlich sind.
<sup>2</sup> Für die Festsetzung der Sicherheitszonen sind mit Ausnahme von Flugsicherungsanlagen mindestens die geschützten Flächen des Hindernisbegrenzungsflächen-Katasters massgebend.
<sup>3</sup> Der Sicherheitszonenplan zeigt insbesondere auf:
- a. ob und wie der Luftraum durch Flugkörper benützt werden darf, namentlich durch Feuerwerkskörper;
- b. ob und wie Aktivitäten eingeschränkt sind, die eine Sichtbehinderung hervorrufen können, namentlich durch Verursachung starken Rauchs;
- c. ob und unter welchen Voraussetzungen Aktivitäten sowie Bauten und Anlagen zulässig sind, die eine Blendung bewirken können, namentlich durch Laserstrahlen oder grossflächig spiegelnde Bauten;
- d. ob und in welcher Form Änderungen der Flächennutzung, die zu einem erhöhten Vogelschlagrisiko führen können, einer Zustimmung des Flughafenhalters bedürfen; ist diese Zustimmung im Einzelfall strittig, entscheidet das BAZL unter Anhörung des Bundesamts für Umwelt und der kantonalen Fachstellen.
##### **Art. 73**[^126] Verfahren
<sup>1</sup> Die Sicherheitszonenpläne sind durch die betroffenen Kantone zu publizieren und unter Ansetzung einer Einsprachefrist von 30 Tagen in den Gemeinden öffentlich aufzulegen:
- a. für einen Flughafen vom Flughafenhalter;
- b. in allen übrigen Fällen vom BAZL.
<sup>2</sup> Einsprachen sind an den Kanton zu richten, welcher die Einigungsverhandlungen durchführt. Ist keine Einigung möglich, entscheidet das UVEK.
<sup>3</sup> Die genehmigten Sicherheitszonenpläne werden mit ihrer Veröffentlichung in den kantonalen Publikationsorganen verbindlich.
## 5*a*. Titel:**[^127]** Strafbestimmung
##### **Art. 73***a*
Nach Artikel 91 Absatz 1 Buchstabe i LFG wird bestraft, wer:
- a.[^128] eine Pflicht nach den folgenden Bestimmungen verletzt: Artikel 28 Absatz 3, 29*f*, 29*g* Absätze 3 und 5 zweiter Satz*,* 31 Absatz 1, 39 Absätze 1 und 2, 39*a*, 39*b*, 39*d *Absatz 2 zweiter Satz, 63, 65 Absätze 4 bis 6, 65*a* Absatz 1, 68 und 69;
- b. als Mitarbeiterin oder Mitarbeiter des Flugverkehrsleitdienstes oder als Flugplatzleiterin oder Flugplatzleiter Abweichungen von den veröffentlichten Betriebsverfahren anordnet, ohne dass besondere Umstände vorliegen (Art. 27);
- c. als Flugplatzleiterin oder Flugplatzleiter nicht alle zumutbaren Vorkehren zur Einhaltung der Vorschriften nach Artikel 29*d* Absatz 1 trifft;
- d. als Mitarbeiterin oder Mitarbeiter des Flugverkehrsleitdienstes oder als Flugplatzleiterin oder Flugplatzleiter Flugbewegungen zulässt, welche gemäss dem anwendbaren Betriebsreglement nach Artikel 23 nicht erlaubt sind;
- e. auf einem Flugplatz oder an Flugsicherungsanlagen bauliche Veränderungen oder Nutzungsänderungen vornimmt oder vornehmen lässt, ohne dass dafür eine Plangenehmigung vorliegt (Art. 27*a* und 31 Abs. 3);
- f. Weisungen der Flugplatzleiterin oder des Flugplatzleiters missachtet, die der Sicherheit von Personen oder Sachen dienen.
- b. vom Bundesamt für einen Flugplatz im Ausland, eine Flugsicherungsanlage oder einen Flugweg. Für die Festsetzung der Sicherheitszonen sind die Hindernisbegrenzungskataster 3 massgebend.
##### **Art. 72** Sicherheitszonenplan
Die Sicherheitszone ist in einem Zonenplan darzustellen, aus dem die Eigentumsbeschränkungen nach Fläche und Höhe ersichtlich sind.
##### **Art. 73** Verfahren
Die Sicherheitszonenpläne sind unter Ansetzung einer Einsprachefrist von 1
<sup>30</sup> Tagen in den Gemeinden öffentlich aufzulegen:
- a. zugunsten eines Flughafens vom Flughafenhalter;
- b. zugunsten eines Flugplatzes im Ausland, einer Flugsicherungsanlage oder eines Flugweges vom Bundesamt. Von der Auflage an darf ohne Bewilligung des Auflegers keine Verfügung über ein 2 belastetes Grundstück mehr getroffen werden, welche dem Sicherheitszonenplan widerspricht. Werden Einsprachen erhoben, sind Einigungsverhandlungen zu führen. Ist keine 3 Einigung möglich, entscheidet das Departement. Das Departement genehmigt die vom Flughafenhalter oder vom Bundesamt vorge- 4 legten Sicherheitszonenpläne. Die genehmigten Sicherheitszonenpläne werden mit ihrer Veröffentlichung in den 5 kantonalen Publikationsorganen verbindlich.
## 6. Titel: Schlussbestimmungen
##### **Art. 74** Änderung bisherigen Rechts
...[^129]
##### **Art. 74***a*[^130] Übergangsbestimmung
<sup>1</sup> Bewilligungs-, Genehmigungs- und Konzessionsverfahren, die bei Inkrafttreten dieser Änderung hängig sind, werden nach neuem Recht weitergeführt.
<sup>21</sup> über die Umweltverträglichkeitsprüfung Die Verordnung vom 19. Oktober 1988 (UVPV) wird wie folgt geändert: Anhang Nr. 14.1, 14.2 und 14.3 ...
<sup>22</sup> Übergangsbestimmung Art. 74 a
<sup>1</sup> Bewilligungs-, Genehmigungsund Konzessionsverfahren, die bei Inkrafttreten dieser Änderung hängig sind, werden nach neuem Recht weitergeführt.
<sup>2</sup> Bei der erstmaligen Erneuerung der Betriebskonzession der Landesflughäfen (Genf und Zürich) im Jahr 2001 sind sämtliche Regelungen des Betriebsreglements zu überprüfen. Es ist eine Umweltverträglichkeitsprüfung durchzuführen.
##### **Art. 74***b*[^131] Übergangsbestimmungen zur Änderung vom 13. Februar 2008
<sup>1</sup> Die Flugplätze Zürich, Genf, Bern, St. Gallen-Altenrhein, Sion und Lugano müssen die Voraussetzungen nach Ziffer 1.4 von ICAO-Anhang 14[^132] bis spätestens zum 31. Dezember 2009 erfüllen. Die übrigen Flughäfen müssen diese Voraussetzungen bis spätestens zum 31. Dezember 2012 erfüllen.
<sup>2</sup> Die Melde- und Vermessungspflicht der Flugplatzhalter von IFR-Flugplätzen nach Artikel 62*b* gilt für Area 4 gemäss ICAO-Anhang 15 ab 1. November 2008 und für Area 3 ab 1. November 2010.
<sup>3</sup> Die Eigentümer von Luftfahrthindernissen im ganzen Gebiet der Schweizerischen Eidgenossenschaft (Area 1 gemäss ICAO-Anhang 15) können ab 1. November 2008 zu deren Vermessung verpflichtet werden. Unter TMA oder in einem Umkreis von 45 km um IFR-Flugplätze (Area 2 gemäss ICAO-Anhang 15) kann die Vermessung ab 1. November 2010 angeordnet werden.
<sup>4</sup> Die Vermessungspflicht der Flugplatzhalter nach Artikel 66*b* für die Errichtung und die Änderung von Luftfahrthindernissen in Pisten- und Rollwegnähe (Area 3 gemäss ICAO-Anhang 15) gilt ab 1. November 2010. Hindernisse, welche vor diesem Datum errichtet wurden, müssen bis zu diesem Zeitpunkt ebenfalls nach den neuen Anforderungen vermessen werden.
##### **Art. 74***c*[^133] Übergangsbestimmungen zur Änderung vom 4. März 2011
<sup>1</sup> Verfahren, die im Zeitpunkt des Inkrafttretens der Änderung vom 4. März 2011 dieser Verordnung hängig sind, werden nach neuem Recht weitergeführt.
<sup>2</sup> In Umnutzungsverfahren für ehemalige Militärflugplätze sind Stellungnahmen des Kantons und der betroffenen Bundesstellen sowie die öffentliche Auflage in jedem Fall nachzuholen.
##### **Art. 74***d*[^134] Übergangsbestimmung zur Änderung vom 21. Oktober 2015
Die zuständigen Behörden erlassen innerhalb von zwei Jahren nach Inkrafttreten der Änderung vom 21. Oktober 2015 die nötigen Verfügungen, damit die Begrenzung der Anzahl Gebirgslandeplätze (Art. 54 Abs. 3) eingehalten werden kann.
##### **Art. 74***e*[^135] Übergangsbestimmung zur Änderung vom 17. Oktober 2018
<sup>1</sup> Bei zivil mitbenützten Militärflugplätzen, die über ein Betriebsreglement im Sinn von Artikel 30*b* Absatz 3 verfügen, ist die Analyse der Abweichungen im Sinn von Artikel 30*b* Absatz 4 innerhalb eines Jahres nach Inkrafttreten der Änderung vom 17. Oktober 2018 nachzuholen und dem BAZL zur Genehmigung einzureichen.
<sup>2</sup> Sofern die Frist gemäss Absatz 1 ungenutzt verstrichen ist, setzt das BAZL eine Nachfrist. Verstreicht auch die Nachfrist ungenutzt, so kann das BAZL die häufige zivile Mitbenützung untersagen.
##### **Art. 75** Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am 1. Januar 1995 in Kraft.
[AS **2000** 1388](https://fedlex.data.admin.ch/eli/oc/2000/218). Aufgehoben durch Ziff. I 2 der V vom 4. März 2011, mit Wirkung seit 1. April 2011 ([AS **2011** 1139](https://fedlex.data.admin.ch/eli/oc/2011/166)).
###### Fussnoten
[^1]: [SR **748.0**](https://fedlex.data.admin.ch/eli/cc/1950/471_491_479)
[^2]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 17. Okt. 2018, in Kraft seit 1. Jan. 2019 ([AS **2018** 3849](https://fedlex.data.admin.ch/eli/oc/2018/611)).
[^3]: Zu den Aussenlandungen siehe auch die Aussenlandeverordnung vom 14. Mai 2014, in Kraft seit 1. Sept. 2014 ([SR **748.132.3**](https://fedlex.data.admin.ch/eli/cc/2014/286)).
[^4]: Fassung gemäss Ziff. I 2 der V vom 4. März 2011, in Kraft seit 1. April 2011 ([AS **2011** 1139](https://fedlex.data.admin.ch/eli/oc/2011/166)).
[^5]: Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 17. Okt. 2018, mit Wirkung seit 1. Jan. 2019 ([AS **2018** 3849](https://fedlex.data.admin.ch/eli/oc/2018/611)).
[^6]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 17. Okt. 2018, in Kraft seit 1. Jan. 2019 ([AS **2018** 3849](https://fedlex.data.admin.ch/eli/oc/2018/611)).
[^7]: [SR **700**](https://fedlex.data.admin.ch/eli/cc/1979/1573_1573_1573)
[^8]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 17. Okt. 2018, in Kraft seit 1. Jan. 2019 ([AS **2018** 3849](https://fedlex.data.admin.ch/eli/oc/2018/611)).
[^9]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 17. Okt. 2018, in Kraft seit 1. Jan. 2019 ([AS **2018** 3849](https://fedlex.data.admin.ch/eli/oc/2018/611)).
[^10]: [SR **0.748.0**](https://fedlex.data.admin.ch/eli/cc/63/1377_1378_1381)
[^11]: Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 17. Okt. 2018, mit Wirkung seit 1. Jan. 2019 ([AS **2018** 3849](https://fedlex.data.admin.ch/eli/oc/2018/611)).
[^12]: Aufgehoben durch Anhang Ziff. 5 der Aussenlandeverordnung vom 14. Mai 2014, mit Wirkung seit 1. Sept. 2014 ([AS **2014** 1339](https://fedlex.data.admin.ch/eli/oc/2014/286)).
[^13]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 17. Okt. 2018, in Kraft seit 1. Jan. 2019 ([AS **2018** 3849](https://fedlex.data.admin.ch/eli/oc/2018/611)).
[^14]: [SR **0.748.0**](https://fedlex.data.admin.ch/eli/cc/63/1377_1378_1381)
[^15]: Diese Dokumente können bei der ICAO bestellt oder abonniert werden.
[^16]: Eingefügt durch Ziff. II 6 der V vom 2. Febr. 2000 zum Bundesgesetz über die Koordination und Vereinfachung von Entscheidverfahren ([AS **2000** 703](https://fedlex.data.admin.ch/eli/oc/2000/121)). Fassung gemäss Ziff. I der V vom 17. Okt. 2018, in Kraft seit 1. Jan. 2019 ([AS **2018** 3849](https://fedlex.data.admin.ch/eli/oc/2018/611)).
[^17]: Eingefügt durch Ziff. II 6 der V vom 2. Febr. 2000 zum Bundesgesetz über die Koordination und Vereinfachung von Entscheidverfahren, in Kraft seit 1. März 2000 ([AS **2000** 703](https://fedlex.data.admin.ch/eli/oc/2000/121)).
[^18]: Eingefügt durch Ziff. I der V vom 13. Febr. 2008, in Kraft seit 15. März 2008 ([AS **2008** 595](https://fedlex.data.admin.ch/eli/oc/2008/135)).
[^19]: [[AS **1989 **2216](https://fedlex.data.admin.ch/eli/oc/1989/2216_2216_2216), [**1993** 2749](https://fedlex.data.admin.ch/eli/oc/1993/2749_2749_2749), [**1995** 5219](https://fedlex.data.admin.ch/eli/oc/1995/5219_5219_5219), [**1997** 2779 ](https://fedlex.data.admin.ch/eli/oc/1997/2779_2779_2779)Ziff. II 53, [**2003** 1195](https://fedlex.data.admin.ch/eli/oc/2003/206), [**2005** 2695 ](https://fedlex.data.admin.ch/eli/oc/2005/464)Ziff. II 5. [AS **2007** 5101 ](https://fedlex.data.admin.ch/eli/oc/2007/720)Art. 52]. Siehe heute: die V vom 28. Sept. 2007 ([SR **748.112.11**](https://fedlex.data.admin.ch/eli/cc/2007/720)).
[^20]: Fassung gemäss Ziff. II 6 der V vom 2. Febr. 2000 zum Bundesgesetz über die Koordination und Vereinfachung von Entscheidverfahren, in Kraft seit 1. März 2010 ([AS **2000** 703](https://fedlex.data.admin.ch/eli/oc/2000/121)).
[^21]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 17. Okt. 2018, in Kraft seit 1. Jan. 2019 ([AS **2018** 3849](https://fedlex.data.admin.ch/eli/oc/2018/611)).
[^22]: Fassung gemäss Ziff. I 2 der V vom 4. März 2011, in Kraft seit 1. April 2011 ([AS **2011** 1139](https://fedlex.data.admin.ch/eli/oc/2011/166)).
[^23]: Diese Dokumente können bei Skyguide (aipversand@skyguide.ch) gegen Bezahlung bezogen und beim Bundesamt für Zivilluftfahrt (BAZL), 3003 Bern kostenlos eingesehen werden. AIP-Services, 8602 Wangen b. Dübendorf; www.skyguide.ch > Dienstleistungen > Luftfahrtinformationsdienste.
[^24]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 17. Okt. 2018, in Kraft seit 1. Jan. 2019 ([AS **2018** 3849](https://fedlex.data.admin.ch/eli/oc/2018/611)).
[^25]: Eingefügt durch Ziff. I der V vom 13. Febr. 2008, in Kraft seit 15. März 2008 ([AS **2008** 595](https://fedlex.data.admin.ch/eli/oc/2008/135)).
[^26]: Ausdruck gemäss Ziff. I 2 der V vom 4. März 2011, in Kraft seit 1. April 2011 ([AS **2011** 1139](https://fedlex.data.admin.ch/eli/oc/2011/166)). Diese Änd. wurde im ganzen Erlass berücksichtigt.
[^27]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 17. Okt. 2018, in Kraft seit 1. Jan. 2019 ([AS **2018** 3849](https://fedlex.data.admin.ch/eli/oc/2018/611)).
[^28]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 17. Okt. 2018, in Kraft seit 1. Jan. 2019 ([AS **2018** 3849](https://fedlex.data.admin.ch/eli/oc/2018/611)).
[^29]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 13. Febr. 2008, in Kraft seit 15. März 2008 ([AS **2008** 595](https://fedlex.data.admin.ch/eli/oc/2008/135)).
[^30]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 17. Okt. 2018, in Kraft seit 1. Jan. 2019 ([AS **2018** 3849](https://fedlex.data.admin.ch/eli/oc/2018/611)).
[^31]: Eingefügt durch Ziff. I der V vom 17. Okt. 2018, in Kraft seit 1. Jan. 2019 ([AS **2018** 3849](https://fedlex.data.admin.ch/eli/oc/2018/611)).
[^32]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 30. Jan. 2002, in Kraft seit 1. Juni 2002 ([AS **2002** 1186](https://fedlex.data.admin.ch/eli/oc/2002/197)).
[^33]: Eingefügt durch Ziff. I der V vom 30. Jan. 2002, in Kraft seit 1. Juni 2002 ([AS **2002** 1186](https://fedlex.data.admin.ch/eli/oc/2002/197)).
[^34]: Eingefügt durch Ziff. I der V vom 13. Febr. 2008 ([AS **2008** 595](https://fedlex.data.admin.ch/eli/oc/2008/135)). Fassung gemäss Ziff. I der V vom 17. Okt. 2018, in Kraft seit 1. Jan. 2019 ([AS **2018** 3849](https://fedlex.data.admin.ch/eli/oc/2018/611)).
[^35]: Verordnung (EG) Nr. 216/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Februar 2008 zur Festlegung gemeinsamer Vorschriften für die Zivilluftfahrt und zur Errichtung einer Europäischen Agentur für Flugsicherheit, zur Aufhebung der Richtlinie 91/670/EWG des Rates, der Verordnung (EG) Nr. 1592/2002 und der Richtlinie 2004/36/EG, in der für die Schweiz gemäss Anhang Ziff. 3 des Abkommens vom 21. Juni 1999 ([SR **0.748.127.192.68**](https://fedlex.data.admin.ch/eli/cc/2002/258)) zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Europäischen Gemeinschaft über den Luftverkehr (Luftverkehrsabkommen) jeweils verbindlichen Fassung.
[^36]: Verordnung (EU) Nr. 139/2014 der Kommission vom 12. Februar 2014 zur Festlegung von Anforderungen und Verwaltungsverfahren in Bezug auf Flugplätze gemäss der Verordnung (EG) Nr. 216/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates, , in der für die Schweiz gemäss Anhang Ziff. 3 des Luftverkehrsabkommens jeweils verbindlichen Fassung.
[^37]: Eingefügt durch Ziff. I der V vom 17. Okt. 2018, in Kraft seit 1. Jan. 2019 ([AS **2018** 3849](https://fedlex.data.admin.ch/eli/oc/2018/611)).
[^38]: Die massgebenden ICAO-Dokumente können beim Bundesamt in französischer und englischer Sprache eingesehen sowie bei der ICAO bestellt oder abonniert werden.
[^39]: [SR **0.748.0**](https://fedlex.data.admin.ch/eli/cc/63/1377_1378_1381)
[^40]: Eingefügt durch Ziff. I der V vom 17. Okt. 2018, in Kraft seit 1. Jan. 2019 ([AS **2018** 3849](https://fedlex.data.admin.ch/eli/oc/2018/611)).
[^41]: Verordnung (EU) Nr. 139/2014 der Kommission vom 12. Februar 2014 zur Festlegung von Anforderungen und Verwaltungsverfahren in Bezug auf Flugplätze gemäss der Verordnung (EG) Nr. 216/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates, in der für die Schweiz gemäss Anhang Ziff. 3 des Luftverkehrsabkommens jeweils verbindlichen Fassung.
[^42]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 17. Okt. 2018, in Kraft seit 1. Jan. 2019 ([AS **2018** 3849](https://fedlex.data.admin.ch/eli/oc/2018/611)).
[^43]: [SR **814.41**](https://fedlex.data.admin.ch/eli/cc/1987/338_338_338)
[^44]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 17. Okt. 2018, in Kraft seit 1. Jan. 2019 ([AS **2018** 3849](https://fedlex.data.admin.ch/eli/oc/2018/611)).
[^45]: Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 17. Okt. 2018, mit Wirkung seit 1. Jan. 2019 ([AS **2018** 3849](https://fedlex.data.admin.ch/eli/oc/2018/611)).
[^46]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 13. Febr. 2008, in Kraft seit 15. März 2008 ([AS **2008** 595](https://fedlex.data.admin.ch/eli/oc/2008/135)).
[^47]: Eingefügt durch Ziff. I der V vom 13. Febr. 2008 ([AS **2008** 595](https://fedlex.data.admin.ch/eli/oc/2008/135)). Fassung gemäss Ziff. I der V vom 17. Okt. 2018, in Kraft seit 1. Jan. 2019 ([AS **2018** 3849](https://fedlex.data.admin.ch/eli/oc/2018/611)).
[^48]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 13. Febr. 2008, in Kraft seit 15. März 2008 ([AS **2008** 595](https://fedlex.data.admin.ch/eli/oc/2008/135)).
[^49]: Eingefügt durch Ziff. I der V vom 13. Febr. 2008, in Kraft seit 15. März 2008 ([AS **2008** 595](https://fedlex.data.admin.ch/eli/oc/2008/135)).
[^50]: Fassung gemäss Ziff. I 2 der V vom 4. März 2011, in Kraft seit 1. April 2011 ([AS **2011** 1139](https://fedlex.data.admin.ch/eli/oc/2011/166)).
[^51]: Eingefügt durch Ziff. I 2 der V vom 4. März 2011, in Kraft seit 1. April 2011 ([AS **2011** 1139](https://fedlex.data.admin.ch/eli/oc/2011/166)).
[^52]: Ursprünglich: Art. 27*a*.
[^53]: [SR **814.41**](https://fedlex.data.admin.ch/eli/cc/1987/338_338_338)
[^54]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 17. Okt. 2018, in Kraft seit 1. Jan. 2019 ([AS **2018** 3849](https://fedlex.data.admin.ch/eli/oc/2018/611)).
[^55]: [SR **711**](https://fedlex.data.admin.ch/eli/cc/47/689_701_723)
[^56]: Fassung gemäss Ziff. I 6 der V vom 19. Aug. 2020 über die Anpassung des Verordnungsrechts infolge der Änderung des Bundesgesetzes über die Enteignung, in Kraft seit 1. Jan. 2021 ([AS **2020** 3995](https://fedlex.data.admin.ch/eli/oc/2020/744)).
[^57]: Eingefügt durch Ziff. I der V vom 17. Okt. 2018, in Kraft seit 1. Jan. 2019 ([AS **2018** 3849](https://fedlex.data.admin.ch/eli/oc/2018/611)).
[^58]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 17. Okt. 2018, in Kraft seit 1. Jan. 2019 ([AS **2018** 3849](https://fedlex.data.admin.ch/eli/oc/2018/611)).
[^59]: Fassung gemäss Ziff. I 2 der V vom 4. März 2011, in Kraft seit 1. April 2011 ([AS **2011** 1139](https://fedlex.data.admin.ch/eli/oc/2011/166)).
[^60]: Eingefügt durch Ziff. I der V vom 13. Febr. 2008, in Kraft seit 15. März 2008 ([AS **2008** 595](https://fedlex.data.admin.ch/eli/oc/2008/135)).
[^61]: Eingefügt durch Ziff. I der V vom 13. Febr. 2008 ([AS **2008** 595](https://fedlex.data.admin.ch/eli/oc/2008/135)). Fassung gemäss Ziff. I 2 der V vom 4. März 2011, in Kraft seit 1. April 2011 ([AS **2011** 1139](https://fedlex.data.admin.ch/eli/oc/2011/166)).
[^62]: Eingefügt durch Ziff. I der V vom 13. Febr. 2008, in Kraft seit 15. März 2008 ([AS **2008** 595](https://fedlex.data.admin.ch/eli/oc/2008/135)).
[^63]: Eingefügt durch Ziff. I der V vom 13. Febr. 2008, in Kraft seit 15. März 2008 ([AS **2008** 595](https://fedlex.data.admin.ch/eli/oc/2008/135)).
[^64]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 13. Febr. 2008, in Kraft seit 15. März 2008 ([AS **2008** 595](https://fedlex.data.admin.ch/eli/oc/2008/135)).
[^65]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 17. Okt. 2018, in Kraft seit 1. Jan. 2019 ([AS **2018** 3849](https://fedlex.data.admin.ch/eli/oc/2018/611)).
[^66]: Eingefügt durch Ziff. I der V vom 30. Jan. 2002, in Kraft seit 1. Juni 2002 ([AS **2002** 1186](https://fedlex.data.admin.ch/eli/oc/2002/197)).
[^67]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 17. Okt. 2018, in Kraft seit 1. Jan. 2019 ([AS **2018** 3849](https://fedlex.data.admin.ch/eli/oc/2018/611)).
[^68]: Richtlinie 96/67/EG vom 15. Oktober 1996 über den Zugang zum Markt der Bodenabfertigungsdienste auf den Flughäfen der Gemeinschaft, in der für die Schweiz gemäss Ziff. 1 des Anhangs zum Luftverkehrsabkommen ([SR **0.748.127.192.68**](https://fedlex.data.admin.ch/eli/cc/2002/258)) jeweils verbindlichen Fassung.
[^69]: Siehe Fussnote zur Art. 29*a.*
[^70]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 17. Okt. 2018, in Kraft seit 1. Jan. 2019 ([AS **2018** 3849](https://fedlex.data.admin.ch/eli/oc/2018/611)).
[^71]: Eingefügt durch Ziff. I der V vom 13. Febr. 2008, in Kraft seit 15. März 2008 ([AS **2008** 595](https://fedlex.data.admin.ch/eli/oc/2008/135)).
[^72]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 17. Okt. 2018, in Kraft seit 1. Jan. 2019 ([AS **2018** 3849](https://fedlex.data.admin.ch/eli/oc/2018/611)).
[^73]: [SR **748.112.11**](https://fedlex.data.admin.ch/eli/cc/2007/720)
[^74]: Fassung gemäss Ziff. II 6 der V zum Bundesgesetz über die Koordination und Verein- fachung von Entscheidverfahren vom 2. Febr. 2000, in Kraft seit 1. März 2000 ([AS **2000** 703](https://fedlex.data.admin.ch/eli/oc/2000/121)). Ursprünglich vor Art. 29.
[^75]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 17. Okt. 2018, in Kraft seit 1. Jan. 2019 ([AS **2018** 3849](https://fedlex.data.admin.ch/eli/oc/2018/611)).
[^76]: Eingefügt durch Ziff. I der V vom 17. Okt. 2018, in Kraft seit 1. Jan. 2019 ([AS **2018** 3849](https://fedlex.data.admin.ch/eli/oc/2018/611)).
[^77]: Eingefügt durch Ziff. I der V vom 17. Okt. 2018, in Kraft seit 1. Jan. 2019 ([AS **2018** 3849](https://fedlex.data.admin.ch/eli/oc/2018/611)).
[^78]: Eingefügt durch Ziff. I der V vom 17. Okt. 2018, in Kraft seit 1. Jan. 2019 ([AS **2018** 3849](https://fedlex.data.admin.ch/eli/oc/2018/611)).
[^79]: Fassung gemäss Ziff. I 2 der V vom 4. März 2011, in Kraft seit 1. April 2011 ([AS **2011** 1139](https://fedlex.data.admin.ch/eli/oc/2011/166)).
[^80]: Aufgehoben durch Art. 50 der V vom 25. April 2012 über die Flughafengebühren, mit Wirkung seit 1. Juni 2012 ([AS **2012** 2753](https://fedlex.data.admin.ch/eli/oc/2012/328)).
[^81]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 13. Febr. 2008, in Kraft seit 1. Mai 2008 ([AS **2008** 595](https://fedlex.data.admin.ch/eli/oc/2008/135)).
[^82]: Eingefügt durch Beilage Ziff. 2 der V vom 12. April 2000 , in Kraft seit 1. März 2000 ([AS **2000 **1388](https://fedlex.data.admin.ch/eli/oc/2000/218)).
[^83]: Eingefügt durch Beilage Ziff. 2 der V vom 12. April 2000, in Kraft seit 1. Mai 2008 ([AS **2000 **1388](https://fedlex.data.admin.ch/eli/oc/2000/218)).
[^84]: Eingefügt durch Beilage Ziff. 2 der V vom 12. April 2000, in Kraft seit 1. Mai 2008 ([AS **2000 **1388](https://fedlex.data.admin.ch/eli/oc/2000/218)).
[^85]: Bezugsquelle: Bundesamt für Zivilluftfahrt, 3003 Bern.
[^86]: Eingefügt durch Ziff. I der V vom 13. Febr. 2008, in Kraft seit 15. März 2008 ([AS **2008** 595](https://fedlex.data.admin.ch/eli/oc/2008/135)).
[^87]: Eingefügt durch Ziff. I der V vom 22. April 2020, in Kraft vom 23. April 2020 bis zum 22. Okt. 2020 ([AS **2020** 1331](https://fedlex.data.admin.ch/eli/oc/2020/251)).
[^88]: Fassung gemäss Ziff. I 2 der V vom 4. März 2011, in Kraft seit 1. April 2011 ([AS **2011** 1139](https://fedlex.data.admin.ch/eli/oc/2011/166)).
[^89]: Eingefügt durch Ziff. I 2 der V vom 4. März 2011, in Kraft seit 1. April 2011 ([AS **2011** 1139](https://fedlex.data.admin.ch/eli/oc/2011/166)).
[^90]: Aufgehoben durch Beilage Ziff. 2 der V vom 12. April 2000, mit Wirkung seit 1. Mai 2000 ([AS **2000 **1388](https://fedlex.data.admin.ch/eli/oc/2000/218)).
[^91]: Aufgehoben durch Ziff. II 6 der V vom 2. Febr. 2000 zum Bundesgesetz über die Koordination und Vereinfachung von Entscheidverfahren, mit Wirkung seit 1. März 2000 ([AS **2000** 703](https://fedlex.data.admin.ch/eli/oc/2000/121)).
[^92]: Fassung gemäss Anhang Ziff. 5 der Aussenlandeverordnung vom 14. Mai 2014, in Kraft seit 1. Sept. 2014 ([AS **2014** 1339](https://fedlex.data.admin.ch/eli/oc/2014/286)).
[^93]: [SR **748.132.3**](https://fedlex.data.admin.ch/eli/cc/2014/286)
[^94]: Aufgehoben durch Anhang Ziff. 5 der Aussenlandeverordnung vom 14. Mai 2014, mit Wirkung seit 1. Sept. 2014 ([AS **2014** 1339](https://fedlex.data.admin.ch/eli/oc/2014/286)).
[^95]: Fassung gemäss Anhang Ziff. 5 der Aussenlandeverordnung vom 14. Mai 2014, in Kraft seit 1. Sept. 2014 ([AS **2014** 1339](https://fedlex.data.admin.ch/eli/oc/2014/286)).
[^96]: Fassung gemäss Ziff. II 6 der V vom 2. Febr. 2000 zum Bundesgesetz über die Koordination und Vereinfachung von Entscheidverfahren, in Kraft seit 1. März 2000 ([AS **2000** 703](https://fedlex.data.admin.ch/eli/oc/2000/121)).
[^97]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 21. Okt. 2015, in Kraft seit 1. Dez. 2015 ([AS **2015** 4423](https://fedlex.data.admin.ch/eli/oc/2015/733)). Siehe auch die ÜeB dieser Änd. am Schluss des Textes (Art. 74*d*).
[^98]: Aufgehoben durch Anhang Ziff. 5 der Aussenlandeverordnung vom 14. Mai 2014, mit Wirkung seit 1. Sept. 2014 ([AS **2014** 1339](https://fedlex.data.admin.ch/eli/oc/2014/286)).
[^99]: Fassung gemäss Anhang Ziff. 5 der Aussenlandeverordnung vom 14. Mai 2014, in Kraft seit 1. Sept. 2014 ([AS **2014** 1339](https://fedlex.data.admin.ch/eli/oc/2014/286)).
[^100]: Aufgehoben durch Anhang Ziff. 5 der Aussenlandeverordnung vom 14. Mai 2014, mit Wirkung seit 1. Sept. 2014 ([AS **2014** 1339](https://fedlex.data.admin.ch/eli/oc/2014/286)).
[^101]: Ursprünglich vor Art. 59. Fassung gemäss Ziff. I der V vom 17. Okt. 2018, in Kraft seit 1. Jan. 2019 ([AS **2018** 3849](https://fedlex.data.admin.ch/eli/oc/2018/611)).
[^102]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 13. Febr. 2008, in Kraft seit 15. März 2008 ([AS **2008** 595](https://fedlex.data.admin.ch/eli/oc/2008/135)).
[^103]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 17. Okt. 2018, in Kraft seit 1. Jan. 2019 ([AS **2018** 3849](https://fedlex.data.admin.ch/eli/oc/2018/611)).
[^104]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 17. Okt. 2018, in Kraft seit 1. Jan. 2019 ([AS **2018** 3849](https://fedlex.data.admin.ch/eli/oc/2018/611)).
[^105]: Eingefügt durch Ziff. I der V vom 17. Okt. 2018, in Kraft seit 1. Jan. 2019 ([AS **2018** 3849](https://fedlex.data.admin.ch/eli/oc/2018/611)).
[^106]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 17. Okt. 2018, in Kraft seit 1. Jan. 2019 ([AS **2018** 3849](https://fedlex.data.admin.ch/eli/oc/2018/611)).
[^107]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 17. Okt. 2018, in Kraft seit 1. Jan. 2019 ([AS **2018** 3849](https://fedlex.data.admin.ch/eli/oc/2018/611)).
[^108]: Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 17. Okt. 2018, mit Wirkung seit 1. Jan. 2019 ([AS **2018** 3849](https://fedlex.data.admin.ch/eli/oc/2018/611)).
[^109]: Ursprünglich vor Art. 63. Fassung gemäss Ziff. I der V vom 17. Okt. 2018, in Kraft seit 1. Jan. 2019 ([AS **2018** 3849](https://fedlex.data.admin.ch/eli/oc/2018/611)).
[^110]: Eingefügt durch Ziff. I der V vom 17. Okt. 2018, in Kraft seit 1. Jan. 2019 ([AS **2018** 3849](https://fedlex.data.admin.ch/eli/oc/2018/611)).
[^111]: Eingefügt durch Ziff. I der V vom 13. Febr. 2008 ([AS **2008** 595](https://fedlex.data.admin.ch/eli/oc/2008/135)). Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 17. Okt. 2018, mit Wirkung seit 1. Jan. 2019 ([AS **2018** 3849](https://fedlex.data.admin.ch/eli/oc/2018/611)).
[^112]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 17. Okt. 2018, in Kraft seit 1. Jan. 2019 ([AS **2018** 3849](https://fedlex.data.admin.ch/eli/oc/2018/611)).
[^113]: Fassung gemäss Ziff. I 2 der V vom 4. März 2011, in Kraft seit 1. April 2011 ([AS **2011** 1139](https://fedlex.data.admin.ch/eli/oc/2011/166)).
[^114]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 17. Okt. 2018, in Kraft seit 1. Jan. 2019 ([AS **2018** 3849](https://fedlex.data.admin.ch/eli/oc/2018/611)).
[^115]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 17. Okt. 2018, in Kraft seit 1. Jan. 2019 ([AS **2018** 3849](https://fedlex.data.admin.ch/eli/oc/2018/611)).
[^116]: Eingefügt durch Ziff. I der V vom 17. Okt. 2018, in Kraft seit 1. Jan. 2019 ([AS **2018** 3849](https://fedlex.data.admin.ch/eli/oc/2018/611)).
[^117]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 17. Okt. 2018, in Kraft seit 1. Jan. 2019 ([AS **2018** 3849](https://fedlex.data.admin.ch/eli/oc/2018/611)).
[^118]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 17. Okt. 2018, in Kraft seit 1. Jan. 2019 ([AS **2018** 3849](https://fedlex.data.admin.ch/eli/oc/2018/611)).
[^119]: Eingefügt durch Ziff. I der V vom 13. Febr. 2008 ([AS **2008** 595](https://fedlex.data.admin.ch/eli/oc/2008/135)). Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 17. Okt. 2018, mit Wirkung seit 1. Jan. 2019 ([AS **2018** 3849](https://fedlex.data.admin.ch/eli/oc/2018/611)).
[^120]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 17. Okt. 2018, in Kraft seit 1. Jan. 2019 ([AS **2018** 3849](https://fedlex.data.admin.ch/eli/oc/2018/611)).
[^121]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 17. Okt. 2018, in Kraft seit 1. Jan. 2019 ([AS **2018** 3849](https://fedlex.data.admin.ch/eli/oc/2018/611)).
[^122]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 17. Okt. 2018, in Kraft seit 1. Jan. 2019 ([AS **2018** 3849](https://fedlex.data.admin.ch/eli/oc/2018/611)).
[^123]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 17. Okt. 2018, in Kraft seit 1. Jan. 2019 ([AS **2018** 3849](https://fedlex.data.admin.ch/eli/oc/2018/611)).
[^124]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 17. Okt. 2018, in Kraft seit 1. Jan. 2019 ([AS **2018** 3849](https://fedlex.data.admin.ch/eli/oc/2018/611)).
[^125]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 17. Okt. 2018, in Kraft seit 1. Jan. 2019 ([AS **2018** 3849](https://fedlex.data.admin.ch/eli/oc/2018/611)).
[^126]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 17. Okt. 2018, in Kraft seit 1. Jan. 2019 ([AS **2018** 3849](https://fedlex.data.admin.ch/eli/oc/2018/611)).
[^127]: Eingefügt durch Ziff. I 2 der V vom 4. März 2011, in Kraft seit 1. April 2011 ([AS **2011** 1139](https://fedlex.data.admin.ch/eli/oc/2011/166)).
[^128]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 17. Okt. 2018, in Kraft seit 1. Jan. 2019 ([AS **2018** 3849](https://fedlex.data.admin.ch/eli/oc/2018/611)).
[^129]: Die Änderung kann unter [AS **1994** 3050 ](https://fedlex.data.admin.ch/eli/oc/1994/3050_3050_3050)konsultiert werden.
[^130]: Eingefügt durch Ziff. II 6 der V vom 2. Febr. 2000 zum Bundesgesetz über die Koordination und Vereinfachung von Entscheidverfahren, in Kraft seit 1. März 2000 ([AS **2000** 703](https://fedlex.data.admin.ch/eli/oc/2000/121)).
[^131]: Eingefügt durch Ziff. I der V vom 13. Febr. 2008, in Kraft seit 15. März 2008 ([AS **2008** 595](https://fedlex.data.admin.ch/eli/oc/2008/135)).
[^132]: [SR **0.748.0**](https://fedlex.data.admin.ch/eli/cc/63/1377_1378_1381)
[^133]: Eingefügt durch Ziff. I 2 der V vom 4. März 2011, in Kraft seit 1. April 2011 ([AS **2011** 1139](https://fedlex.data.admin.ch/eli/oc/2011/166)).
[^134]: Eingefügt durch Ziff. I der V vom 21. Okt. 2015, in Kraft seit 1. Dez. 2015 ([AS **2015** 4423](https://fedlex.data.admin.ch/eli/oc/2015/733)).
[^135]: Eingefügt durch Ziff. I der V vom 17. Okt. 2018, in Kraft seit 1. Jan. 2019 ([AS **2018** 3849](https://fedlex.data.admin.ch/eli/oc/2018/611)).
[^1]: SR 748.0
[^2]: SR 700
[^3]: Definition eingefügt durch Ziff. II 6 der V vom 2. Febr. 2000 zum Bundesgesetz über die Koordination und Vereinfachung von Entscheidverfahren (AS 2000 703).
[^4]: Eingefügt durch Ziff. II 6 der V vom 2. Febr. 2000 zum Bundesgesetz über die Koordi- nation und Vereinfachung von Entscheidverfahren (AS 2000 703).
[^5]: SR 0.748.0
[^6]: Ursprünglich Absatz 1.
[^7]: Diese Dokumente können im Buchhandel oder bei der ICAO bestellt oder abonniert werden.
[^8]: Wird vom Bundesamt (Zentraler AIS) herausgegeben und kann dort abonniert werden.
[^9]: Eingefügt durch Ziff. II 6 der V vom 2. Febr. 2000 zum Bundesgesetz über die Koordi- nation und Vereinfachung von Entscheidverfahren (AS 2000 703).
[^10]: Eingefügt durch Ziff. II 6 der V vom 2. Febr. 2000 zum Bundesgesetz über die Koordi- nation und Vereinfachung von Entscheidverfahren (AS 2000 703).
[^11]: SR 748.112.11
[^12]: Fassung gemäss Ziff. II 6 der V vom 2. Febr. 2000 zum Bundesgesetz über die Koordi- nation und Vereinfachung von Entscheidverfahren (AS 2000 703).
[^13]: SR 711
[^14]: Fassung gemäss Ziff. II 6 der V zum Bundesgesetz über die Koordination und Vereinfachung von Entscheidverfahren vom 2. Febr. 2000 (AS 2000 703). Ursprünglich vor Art. 29.
[^15]: SR 942.20
[^16]: Fassung gemäss Ziff. II 6 der V vom 2. Febr. 2000 zum Bundesgesetz über die Koordi- nation und Vereinfachung von Entscheidverfahren (AS 2000 703).
[^17]: Aufgehoben durch Ziff. II 6 der V vom 2. Febr. 2000 zum Bundesgesetz über die Koor- dination und Vereinfachung von Entscheidverfahren (AS 2000 703).
[^18]: Fassung gemäss Ziff. II 6 der V vom 2. Febr. 2000 zum Bundesgesetz über die Koordi- nation und Vereinfachung von Entscheidverfahren (AS 2000 703).
[^19]: Fassung gemäss Ziff. II 6 der V vom 2. Febr. 2000 zum Bundesgesetz über die Koordi- nation und Vereinfachung von Entscheidverfahren (AS 2000 703).
[^20]: SR 748.222.1
[^21]: SR 814.011 . Die hiernach aufgeführten Änd. sind eingefügt im genannten Erlass.
[^22]: Eingefügt durch Ziff. II 6 der V vom 2. Febr. 2000 zum Bundesgesetz über die Koordi- nation und Vereinfachung von Entscheidverfahren (AS 2000 703).
1994-11-23
VIL
Originalfassung Text zu diesem Datum