Änderungshistorie

Verordnung des UVEK vom 24. November 1994 über Luftfahrzeuge besonderer Kategorien (VLK)

11 Versionen · 1994-11-24

Änderungen vom 2015-07-15

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# Verordnung des UVEK vom 24. November 1994 über Luftfahrzeuge besonderer Kategorien (VLK)
(VLK) <sup>1</sup> vom 24. November 1994 (Stand am 15. Juni 2015) Das Eidgenössische Departement für Umwelt, Verkehr,
(VLK) <sup>1</sup> vom 24. November 1994 (Stand am 15. Juli 2015) Das Eidgenössische Departement für Umwelt, Verkehr,
<sup>2</sup> Energie und Kommunikation (UVEK), gestützt auf Artikel 57 Absätze 1 und 2 des Luftfahrtgesetzes vom
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#### 1. Abschnitt: Geltungsbereich
##### **Art. 1**
Diese Verordnung gilt für Hängegleiter, Drachen, Drachenfallschirme, Fesselballone, Fallschirme und unbemannte Luftfahrzeuge.
<sup>8</sup> Art. 1 Diese Verordnung gilt für Hängegleiter ohne Antrieb oder mit elektrischem Antrieb, Drachen, Drachenfallschirme, Fesselballone, Fallschirme und unbemannte Luftfahrzeuge.
#### 2. Abschnitt: Gemeinsame Bestimmungen
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##### **Art. 3** Startund Landeort
<sup>1</sup> Für Luftfahrzeuge nach Artikel <sup>1</sup> besteht kein Zwang, auf einem Flugplatz abzufliegen oder zu landen.
<sup>1</sup> Für Luftfahrzeuge nach Artikel 1, ausgenommen für Hängegleiter mit elektrischem
<sup>9</sup> Antrieb, besteht kein Zwang, auf einem Flugplatz abzufliegen oder zu landen.
<sup>2</sup> Die Rechte der an einem Grundstück Berechtigten auf Abwehr von Besitzesstörungen und Ersatz ihres Schadens bleiben in allen Fällen vorbehalten.
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Für öffentliche Flugveranstaltungen, an denen ausschliesslich Luftfahrzeuge nach Artikel 1 eingesetzt werden, ist keine Bewilligung des Bundesamtes für Zivilluft-
<sup>8</sup> fahrt (BAZL) erforderlich.
<sup>10</sup> fahrt (BAZL) erforderlich.
##### **Art. 5** Gewerbsmässige Flüge
Für gewerbsmässige Flüge mit Luftfahrzeugen nach Artikel 1 ist keine Bewilligung des BAZL erforderlich.
<sup>9</sup> Art. 5 a Verweise auf SERA Auf die Bestimmungen des Anhangs der Durchführungsverordnung (EU)
<sup>10</sup> Nr. 923/2012 wird mit «SERA» und der entsprechenden Ziffer verwiesen.
<sup>11</sup> Art. 5 a Verweise auf SERA Auf die Bestimmungen des Anhangs der Durchführungsverordnung (EU)
<sup>12</sup> Nr. 923/2012 wird mit «SERA» und der entsprechenden Ziffer verwiesen.
#### 3. Abschnitt: Hängegleiter
##### **Art. 6** Begriff
Hängegleiter sind alle zum Fussstart geeigneten Fluggeräte, namentlich Deltas und Gleitschirme, soweit sie unmittelbar nach dem Start zur Ausführung von Gleitoder Segelflügen eingesetzt werden.
<sup>13</sup> Art. 6 Begriff Hängegleiter sind:
- a. alle zum Fussstart geeigneten Fluggeräte, namentlich Deltas und Gleitschirme, soweit sie unmittelbar nach dem Start zur Ausführung von Gleitoder Segelflügen eingesetzt werden;
- b. zum Fussstart geeignete oder mit einem Fahrgestell ausgerüstete Deltas und Gleitschirme mit elektrischem Antrieb, soweit sie nach dem Start und einer nachfolgenden Flugphase zur Ausführung von Gleitoder Segelflügen eingesetzt werden können.
##### **Art. 7** Mindestalter, Ausweise und Prüfungen
<sup>1</sup> Das Mindestalter für Ausbildungsflüge beträgt 15 Jahre; das Mindestalter zum
<sup>11</sup> Erwerb des amtlichen Ausweises beträgt 16 Jahre.
<sup>14</sup> Erwerb des amtlichen Ausweises beträgt 16 Jahre.
<sup>2</sup> Hängegleiterflüge darf nur ausführen, wer den entsprechenden schweizerischen amtlichen Ausweis besitzt. Für gelegentliche Flüge genügt ein nach Absatz 7 als
<sup>12</sup> gleichwertig anerkannter ausländischer Ausweis. 
<sup>15</sup> gleichwertig anerkannter ausländischer Ausweis. 
<sup>3</sup> Ausbildungsflüge dürfen nur unter der unmittelbaren Aufsicht einer Person ausgeführt werden, die den entsprechenden amtlichen Lehrausweis besitzt.
<sup>4</sup> Hängegleiterflüge mit einer Begleitperson darf nur ausführen, wer den entsprechenden schweizerischen amtlichen Ausweis besitzt. Für gelegentliche nicht kommerzielle Flüge genügt ein nach Absatz 7 als gleichwertig anerkannter ausländischer
<sup>13</sup> Ausweis.
<sup>16</sup> Ausweis.
<sup>5</sup> Die Ausweise müssen bei Hängegleiterflügen mitgeführt werden.
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<sup>7</sup> Das BAZL bezeichnet eine Stelle, die für die Anerkennung der Gleichwertigkeit von ausländischen Ausweisen zuständig ist. Die Stelle anerkennt die ausländischen
<sup>14</sup> Ausweise nach den vom BAZL erlassenen Richtlinien.
<sup>17</sup> Ausweise nach den vom BAZL erlassenen Richtlinien.
##### **Art. 8** Verkehrsund Betriebsregeln
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<sup>6</sup> Im Übrigen sind die für Segelflugzeuge geltenden Vorschriften der Verordnung
<sup>15</sup> (EU) Nr. 923/2012 und der Verordnung des UVEK vom 20. Mai 2015 über die Verkehrsregeln für Luftfahrzeuge anwendbar; ausgenommen sind die Vorschriften
<sup>16</sup> über die Mindestflughöhen.
<sup>18</sup> (EU) Nr. 923/2012 und der Verordnung des UVEK vom 20. Mai 2015 über die Verkehrsregeln für Luftfahrzeuge anwendbar; ausgenommen sind die Vorschriften
<sup>19</sup> über die Mindestflughöhen.
##### **Art. 9** Flugbeschränkungen
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<sup>3</sup> Der Haftpflichtversicherungsnachweis ist beim Betrieb des Hängegleiters mitzuführen.
<sup>20</sup> Sonderbestimmungen für Hängegleiter mit elektrischem Antrieb Art. 10 a
<sup>1</sup> Hängegleiter mit elektrischem Antrieb müssen den Lufttüchtigkeitsanforderungen des deutschen Luftfahrtbundesamtes (LBA) für schwerkraftgesteuerte Ultraleicht-
<sup>21</sup> flugzeuge der Bauart Fussstart-UL und Trike in der Fassung vom 17. März 2005 oder in einer früheren, zum Zeitpunkt der Musterzulassung geltenden Fassung entsprechen.
<sup>2</sup> Sie dürfen nur auf Flugfeldern abfliegen und landen.
<sup>3</sup> Für den Abflug und die Landung ist eine Bewilligung des Flugplatzleiters erforderlich.
#### 4. Abschnitt: Drachen, Drachenfallschirme und Fesselballone
<sup>17</sup> Art. 11 Bewilligungspflicht und Haftpflichtversicherung
<sup>22</sup> Art. 11 Bewilligungspflicht und Haftpflichtversicherung
<sup>1</sup> Drachen, Drachenfallschirme und Fesselballone dürfen nur mit Bewilligung des BAZL eingesetzt werden. Das BAZL legt die Zulassungsanforderungen und die Betriebsbedingungen im Einzelfall fest.
<sup>2</sup> Die Haftpflichtansprüche von Dritten auf der Erde sind vom Halter oder von der Halterin durch eine Haftpflichtversicherung mit einer Garantiesumme von mindestens 1 Million Franken sicherzustellen.
<sup>18</sup> Verkehrsregeln Art. 11 a Mit Ausnahme der Vorschriften über die Mindestflughöhen gelten für Drachen, Drachenfallschirme und Fesselballone folgende Verkehrsregeln:
<sup>23</sup> Art. 11 a Verkehrsregeln Mit Ausnahme der Vorschriften über die Mindestflughöhen gelten für Drachen, Drachenfallschirme und Fesselballone folgende Verkehrsregeln:
- a. in erster Linie diejenigen nach der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 923/2012;
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#### 5. Abschnitt: Fallschirme
<sup>19</sup> Art. 12 Verkehrsregeln Für Fallschirmabsprünge sind die Bestimmungen SERA.3101, 3115, 3125, 3145, 3201 und 3205 anwendbar.
<sup>20</sup> Art. 12 a Bewilligungspflicht
<sup>24</sup> Art. 12 Verkehrsregeln Für Fallschirmabsprünge sind die Bestimmungen SERA.3101, 3115, 3125, 3145, 3201 und 3205 anwendbar.
<sup>25</sup> Art. 12 a Bewilligungspflicht
<sup>1</sup> Fallschirmabsprünge über und in der Nähe von Flugplätzen sowie in den Lufträumen der Klassen C und D bedürfen einer Bewilligung.
<sup>2</sup> Die Bewilligung wird von der zuständigen Flugverkehrsleitstelle oder, wenn auf einem Flugplatz keine solche vorhanden ist, vom Flugplatzleiter erteilt.
<sup>21</sup> Art. 12 b Landeplatz bei Fallschirmabsprüngen ausserhalb von Flugplätzen
<sup>26</sup> Art. 12 b Landeplatz bei Fallschirmabsprüngen ausserhalb von Flugplätzen
<sup>1</sup> Der Landeplatz muss vor dem Absprung rekognosziert werden. Er muss dem verwendeten Fallschirmmuster entsprechend frei von Hindernissen und mit einem gut sichtbaren Kreuz markiert sein. Der Bodenwind ist mit einem Windsack oder mit anderen Hilfsmitteln anzuzeigen.
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<sup>3</sup> Landungen auf öffentlichen Strassen sind verboten. Landungen in dichtbesiedelten Zonen von Ortschaften sowie auf öffentlichen Gewässern sind nur im Einvernehmen mit den zuständigen Polizeiorganen erlaubt.
<sup>22</sup> Absprungleitung Art. 12 c
<sup>27</sup> Art. 12 c Absprungleitung
<sup>1</sup> Die Absprünge sind unter der unmittelbaren Aufsicht eines verantwortlichen Leiters oder einer verantwortlichen Leiterin durchzuführen.
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<sup>2</sup> Die Haftpflichtansprüche von Dritten auf der Erde sind vom Halter oder von der Halterin durch eine Haftpflichtversicherung mit einer Garantiesumme von mindestens 1 Million Franken sicherzustellen.
<sup>23</sup> Art. 14 a Verkehrsregeln
<sup>28</sup> Art. 14 a Verkehrsregeln
<sup>1</sup> Für unbemannte Luftfahrzeuge über 30 kg gelten, mit Ausnahme der Vorschriften über die Mindestflughöhen, folgende Verkehrsregeln:
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#### 7. Abschnitt: Unbemannte Luftfahrzeuge bis 30 kg Gewicht
<sup>24</sup> Art. 14 b Verkehrsregeln
<sup>29</sup> Art. 14 b Verkehrsregeln
<sup>1</sup> Für unbemannte Luftfahrzeuge bis 30 kg gelten, mit Ausnahme der Vorschriften über die Mindestflughöhen, folgende Verkehrsregeln:
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Es ist untersagt, Freiballone steigen zu lassen:
<sup>3</sup> a. mit mehr als 2 kg Nutzlast oder mehr als 30 m Inhalt;
<sup>3</sup> Inhalt, in einem Abstand von weniger als 5 km von den b. mit mehr als 1 m Pisten eines zivilen oder militärischen Flugplatzes.
<sup>25</sup> Art. 17 Einschränkungen für Modelluftfahrzeuge
<sup>3</sup> Inhalt; a. mit mehr als 2 kg Nutzlast oder mehr als 30 m
<sup>3</sup> b. mit mehr als 1 m Inhalt, in einem Abstand von weniger als 5 km von den Pisten eines zivilen oder militärischen Flugplatzes.
<sup>30</sup> Art. 17 Einschränkungen für Modelluftfahrzeuge
<sup>1</sup> Wer ein Modellluftfahrzeug mit einem Gewicht bis 30 kg betreibt, muss stets direkten Augenkontakt zum Luftfahrzeug halten.
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- b. in Kontrollzonen (CTR), sofern dabei eine Höhe von 150 m über Grund überstiegen wird;
<sup>26</sup> c. im Umkreis von weniger als 100 Metern um Menschenansammlungen im Freien, es sei denn, es handle sich um öffentliche Flugveranstaltungen nach Artikel 4.
<sup>27</sup> Art. 18 Ausnahmen von den Einschränkungen
<sup>31</sup> c. im Umkreis von weniger als 100 Metern um Menschenansammlungen im Freien, es sei denn, es handle sich um öffentliche Flugveranstaltungen nach Artikel 4.
<sup>32</sup> Art. 18 Ausnahmen von den Einschränkungen
<sup>1</sup> Es können Ausnahmen von den folgenden Einschränkungen bewilligt werden:
- a. von den Einschränkungen nach den Artikeln 15 Buchstabe b, 16 Buchstabe b und 17 Absatz 2: von der Flugverkehrsleitstelle oder dem Flugplatzleiter;
<sup>28</sup> b. von den Einschränkungen nach den Artikeln 15 Buchstabe a, 16 Buchstabe a und 17 Absätze 1 und 2 Buchstabe c: vom BAZL.
<sup>33</sup> b. von den Einschränkungen nach den Artikeln 15 Buchstabe a, 16 Buchstabe a und 17 Absätze 1 und 2 Buchstabe c: vom BAZL.
<sup>2</sup> Solche Ausnahmen dürfen nur bewilligt werden, wenn die übrigen Benützerinnen und Benützer des Luftraums sowie Dritte am Boden nicht gefährdet werden.
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- c. Freiballone mit einer Nutzlast von weniger als 0,5 kg und einem Inhalt von
<sup>3</sup> ; weniger als 30 m
<sup>3</sup> weniger als 30 m ;
- d. Modelluftfahrzeuge mit einem Gewicht von weniger als 0,5 kg.
<sup>3</sup> Der Haftpflichtversicherungsnachweis ist beim Betrieb mitzuführen.
<sup>7</sup> a . Abschnitt: Strafbestimmung <sup>29</sup>
<sup>7</sup> a . Abschnitt: Strafbestimmung <sup>34</sup>
##### **Art. 20** a
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Es werden aufgehoben:
<sup>30</sup> a. die Hängegleiterverordnung vom 14. März 1988 ;
<sup>31</sup> über Einschränkungen für bestimmte b. die Verordnung vom 14. März 1988 Fluggeräte und Flugkörper.
<sup>35</sup> a. die Hängegleiterverordnung vom 14. März 1988 ;
<sup>36</sup> über Einschränkungen für bestimmte b. die Verordnung vom 14. März 1988 Fluggeräte und Flugkörper.
##### **Art. 22** Änderung bisherigen Rechts
<sup>32</sup> …
<sup>37</sup> …
##### **Art. 23** Übergangsbestimmung
@@ -310,52 +322,62 @@
[^7]: Fassung gemäss Anhang 2 der V des UVEK vom 20. Mai 2015 über die Verkehrsregeln für Luftfahrzeuge, in Kraft seit 15. Juni 2015 (AS 2015 1643).
[^8]: Ausdruck gemäss Ziff. I der V des UVEK vom 16. Okt. 2009, in Kraft seit 1. Dez. 2009 (AS 2009 5399). Die Anpassung wurde im ganzen Text vorgenommen.
[^9]: Eingefügt durch Anhang 2 der V des UVEK vom 20. Mai 2015 über die Verkehrsregeln für Luftfahrzeuge, in Kraft seit 15. Juni 2015 (AS 2015 1643).
[^10]: SERA = Standardised European Rules of the Air (Standardisierte europäische Flug- verkehrsregeln)
[^11]: Fassung gemäss Ziff. I der V des UVEK vom 1. Mai 2001, in Kraft seit 1. Juni 2001 (AS 2001 1392).
[^12]: Fassung gemäss Ziff. I der V des UVEK vom 16. Jan. 2013, in Kraft seit 1. Febr. 2013 (AS 2013 313).
[^13]: Fassung gemäss Ziff. I der V des UVEK vom 16. Jan. 2013, in Kraft seit 1. Febr. 2013 (AS 2013 313).
[^14]: Fassung gemäss Ziff. I der V des UVEK vom 16. Jan. 2013, in Kraft seit 1. Febr. 2013 (AS 2013 313).
[^15]: SR 748.121.11
[^16]: Fassung gemäss Anhang 2 der V des UVEK vom 20. Mai 2015 über die Verkehrsregeln für Luftfahrzeuge, in Kraft seit 15. Juni 2015 (AS 2015 1643).
[^17]: Fassung gemäss Anhang 2 der V des UVEK vom 20. Mai 2015 über die Verkehrsregeln für Luftfahrzeuge, in Kraft seit 15. Juni 2015 (AS 2015 1643).
[^18]: Eingefügt durch Anhang 2 der V des UVEK vom 20. Mai 2015 über die Verkehrsregeln für Luftfahrzeuge, in Kraft seit 15. Juni 2015 (AS 2015 1643).
[^8]: Fassung gemäss Ziff. I der V des UVEK vom 24. Juni 2015, in Kraft seit 15. Juli 2015 (AS 2015 2193).
[^9]: Fassung gemäss Ziff. I der V des UVEK vom 24. Juni 2015, in Kraft seit 15. Juli 2015 (AS 2015 2193).
[^10]: Ausdruck gemäss Ziff. I der V des UVEK vom 16. Okt. 2009, in Kraft seit 1. Dez. 2009 (AS 2009 5399). Die Anpassung wurde im ganzen Text vorgenommen.
[^11]: Eingefügt durch Anhang 2 der V des UVEK vom 20. Mai 2015 über die Verkehrsregeln für Luftfahrzeuge, in Kraft seit 15. Juni 2015 (AS 2015 1643).
[^12]: SERA = Standardised European Rules of the Air (Standardisierte europäische Flug- verkehrsregeln)
[^13]: Fassung gemäss Ziff. I der V des UVEK vom 24. Juni 2015, in Kraft seit 15. Juli 2015 (AS 2015 2193).
[^14]: Fassung gemäss Ziff. I der V des UVEK vom 1. Mai 2001, in Kraft seit 1. Juni 2001 (AS 2001 1392).
[^15]: Fassung gemäss Ziff. I der V des UVEK vom 16. Jan. 2013, in Kraft seit 1. Febr. 2013 (AS 2013 313).
[^16]: Fassung gemäss Ziff. I der V des UVEK vom 16. Jan. 2013, in Kraft seit 1. Febr. 2013 (AS 2013 313).
[^17]: Fassung gemäss Ziff. I der V des UVEK vom 16. Jan. 2013, in Kraft seit 1. Febr. 2013 (AS 2013 313).
[^18]: SR 748.121.11
[^19]: Fassung gemäss Anhang 2 der V des UVEK vom 20. Mai 2015 über die Verkehrsregeln für Luftfahrzeuge, in Kraft seit 15. Juni 2015 (AS 2015 1643).
[^20]: Eingefügt durch Anhang 2 der V des UVEK vom 20. Mai 2015 über die Verkehrsregeln für Luftfahrzeuge, in Kraft seit 15. Juni 2015 (AS 2015 1643).
[^21]: Eingefügt durch Anhang 2 der V des UVEK vom 20. Mai 2015 über die Verkehrsregeln für Luftfahrzeuge, in Kraft seit 15. Juni 2015 (AS 2015 1643).
[^22]: Eingefügt durch Anhang 2 der V des UVEK vom 20. Mai 2015 über die Verkehrsregeln für Luftfahrzeuge, in Kraft seit 15. Juni 2015 (AS 2015 1643).
[^20]: Eingefügt durch Ziff. I der V des UVEK vom 24. Juni 2015, in Kraft seit 15. Juli 2015 (AS 2015 2193).
[^21]: Die Lufttüchtigkeitsanforderungen können beim deutschen Luftfahrt-Bundesamt bzw. bei dem von diesem beauftragten Verlag gegen Bezahlung bezogen werden über www.lba.de > A–Z > Gesetze und Verordnungen > Nachrichten für Luftfahrer und Luftfahrthandbuch.
[^22]: Fassung gemäss Anhang 2 der V des UVEK vom 20. Mai 2015 über die Verkehrsregeln für Luftfahrzeuge, in Kraft seit 15. Juni 2015 (AS 2015 1643).
[^23]: Eingefügt durch Anhang 2 der V des UVEK vom 20. Mai 2015 über die Verkehrsregeln für Luftfahrzeuge, in Kraft seit 15. Juni 2015 (AS 2015 1643).
[^24]: Eingefügt durch Anhang 2 der V des UVEK vom 20. Mai 2015 über die Verkehrsregeln für Luftfahrzeuge, in Kraft seit 15. Juni 2015 (AS 2015 1643).
[^25]: Fassung gemäss Ziff. I der V des UVEK vom 16. Okt. 2009, in Kraft seit 1. Dez. 2009 (AS 2009 5399).
[^26]: Eingefügt durch Ziff. I der V des UVEK vom 30. Juni 2014, in Kraft seit 1. Aug. 2014 (AS 2014 2315).
[^27]: Fassung gemäss Ziff. I der V des UVEK vom 16. Okt. 2009, in Kraft seit 1. Dez. 2009 (AS 2009 5399).
[^28]: Fassung gemäss Ziff. I der V des UVEK vom 30. Juni 2014, in Kraft seit 1. Aug. 2014 (AS 2014 2315).
[^29]: Eingefügt durch Ziff. I 8 der V des UVEK vom 4. März 2011, in Kraft seit 1. April 2011 (AS 2011 1155).
[^30]: [AS 1988 549]
[^31]: [AS 1988 554, 1992 548 Ziff. II 2]
[^32]: Die Änd. können unter AS 1994 3076 konsultiert werden.
[^24]: Fassung gemäss Anhang 2 der V des UVEK vom 20. Mai 2015 über die Verkehrsregeln für Luftfahrzeuge, in Kraft seit 15. Juni 2015 (AS 2015 1643).
[^25]: Eingefügt durch Anhang 2 der V des UVEK vom 20. Mai 2015 über die Verkehrsregeln für Luftfahrzeuge, in Kraft seit 15. Juni 2015 (AS 2015 1643).
[^26]: Eingefügt durch Anhang 2 der V des UVEK vom 20. Mai 2015 über die Verkehrsregeln für Luftfahrzeuge, in Kraft seit 15. Juni 2015 (AS 2015 1643).
[^27]: Eingefügt durch Anhang 2 der V des UVEK vom 20. Mai 2015 über die Verkehrsregeln für Luftfahrzeuge, in Kraft seit 15. Juni 2015 (AS 2015 1643).
[^28]: Eingefügt durch Anhang 2 der V des UVEK vom 20. Mai 2015 über die Verkehrsregeln für Luftfahrzeuge, in Kraft seit 15. Juni 2015 (AS 2015 1643).
[^29]: Eingefügt durch Anhang 2 der V des UVEK vom 20. Mai 2015 über die Verkehrsregeln für Luftfahrzeuge, in Kraft seit 15. Juni 2015 (AS 2015 1643).
[^30]: Fassung gemäss Ziff. I der V des UVEK vom 16. Okt. 2009, in Kraft seit 1. Dez. 2009 (AS 2009 5399).
[^31]: Eingefügt durch Ziff. I der V des UVEK vom 30. Juni 2014, in Kraft seit 1. Aug. 2014 (AS 2014 2315).
[^32]: Fassung gemäss Ziff. I der V des UVEK vom 16. Okt. 2009, in Kraft seit 1. Dez. 2009 (AS 2009 5399).
[^33]: Fassung gemäss Ziff. I der V des UVEK vom 30. Juni 2014, in Kraft seit 1. Aug. 2014 (AS 2014 2315).
[^34]: Eingefügt durch Ziff. I 8 der V des UVEK vom 4. März 2011, in Kraft seit 1. April 2011 (AS 2011 1155).
[^35]: [AS 1988 549]
[^36]: [AS 1988 554, 1992 548 Ziff. II 2]
[^37]: Die Änd. können unter AS 1994 3076 konsultiert werden.
1994-11-24
VLK
Originalfassung Text zu diesem Datum