Änderungshistorie
Verordnung vom 15. Juni 1998 zum schweizerisch-amerikanischen Doppelbesteuerungsabkommen vom 2. Oktober 1996
4 Versionen
· 1998-06-15
2007-01-01
Änderungen vom 2007-01-01
@@ -1,6 +1,6 @@
# Verordnung vom 15. Juni 1998 zum schweizerisch-amerikanischen Doppelbesteuerungsabkommen vom 2. Oktober 1996
Doppelbesteuerungsabkommen vom 2. Oktober 1996 vom 15. Juni 1998 (Stand am 11. Januar 2005) Der Schweizerische Bundesrat,
Doppelbesteuerungsabkommen vom 2. Oktober 1996 vom 15. Juni 1998 (Stand am 5. Dezember 2006) Der Schweizerische Bundesrat,
<sup>1</sup> gestützt auf den Bundesbeschluss vom 22. Juni 1951 über die Durchführung von zwischenstaatlichen Abkommen des Bundes zur Vermeidung der Doppelbesteuerung,
@@ -76,29 +76,7 @@
<sup>2</sup> Absatz 1 gilt auch, wenn ein Bewilligungsgesuch nicht eingereicht oder noch nicht darüber entschieden wurde. Liegt ein Bewilligungsgesuch nicht vor, so ist dieses zusammen mit dem Formular 108 nachzureichen. Ergibt die Prüfung der Eidgenössischen Steuerverwaltung, dass vom Meldeverfahren zu Unrecht Gebrauch gemacht wurde, so werden die Verrechnungssteuer und ein allfälliger Verzugszins nacherhoben. Wird die Nacherhebung bestritten, so trifft die Eidgenössische Steuerverwaltung einen Entscheid.
##### **Art. 5** Rechtsmittel
<sup>1</sup> Entscheide der Eidgenössischen Steuerverwaltung im Sinne der Artikel 3 Absatz 4 und 4 Absatz 4 können innert 30 Tagen nach der Eröffnung mit Einsprache ange-
<sup>6</sup> fochten werden.
<sup>2</sup> Die Einsprache ist schriftlich in einer der schweizerischen Landessprachen oder in englischer Sprache bei der Eidgenössischen Steuerverwaltung einzureichen; sie hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel sowie die Unterschrift des Einsprechers oder seines Vertreters zu enthalten. Der Vertreter hat sich durch schriftliche Vollmacht auszuweisen. Die Beweismittel sollen in der Einspracheschrift bezeichnet und ihr beigelegt werden.
<sup>3</sup> Ist gültig Einsprache erhoben worden, so überprüft die Eidgenössische Steuerverwaltung den Entscheid ohne Bindung an die gestellten Anträge.
<sup>4</sup> Der Einspracheentscheid wird mit Begründung und Rechtsmittelbelehrung eröffnet.
<sup>5</sup> Einspracheentscheide der Eidgenössischen Steuerverwaltung können nach den Ar-
<sup>7</sup> tikeln 44ff. des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 1968 innert 30 Tagen nach Eröffnung mit Beschwerde bei der Eidgenössischen Steuerrekurskommission angefochten werden.
<sup>6</sup> Beschwerdeentscheide der Eidgenössischen Steuerrekurskommission können nach
<sup>8</sup> den Artikeln 97ff. des Bundesrechtspflegegesetzes vom 16. Dezember 1943 (OG) innert 30 Tagen nach Eröffnung mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde beim Schweizerischen Bundesgericht angefochten werden. Zur Verwaltungsgerichtsbeschwerde ist auch die Eidgenössische Steuerverwaltung berechtigt (Art. 103 Bst. b OG).
<sup>7</sup> Die in den Absätzen 1, 5 und 6 genannten Fristen gelten als eingehalten, wenn die Rechtsmittelschrift vor Ablauf der Frist bei der zuständigen Stelle eintrifft oder zu deren Handen der schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung im Ausland übergeben wird.
<sup>8</sup> Beschwerden an die Eidgenössische Steuerrekurskommission und Verwaltungsgerichtsbeschwerden an das Schweizerische Bundesgericht sind in einer der schweizerischen Landessprachen abzufassen oder von einer Übersetzung in eine dieser Sprachen zu begleiten.
<sup>6</sup> Art. 5 Rechtsmittel Entscheide der Eidgenössischen Steuerverwaltung im Sinne der Artikel 3 Absatz 4 und 4 Absatz 4 unterliegen der Beschwerde nach den allgemeinen Bestimmungen über die Bundesrechtspflege.
##### **Art. 6** Steuereinzug durch die Vereinigten Staaten
@@ -108,7 +86,7 @@
Die nach den Artikeln 91–93 und 95–97 des Bundesgesetzes vom 14. Dezember
<sup>9</sup> 1990 über die direkte Bundessteuer (DBG) an der Quelle zu erhebenden Steuern auf Erwerbseinkünften und Vorsorgeleistungen werden auch dann erhoben, wenn die Empfängerin oder der Empfänger Wohnsitz in den Vereinigten Staaten hat. Ausgenommen sind:
<sup>7</sup> 1990 über die direkte Bundessteuer (DBG) an der Quelle zu erhebenden Steuern auf Erwerbseinkünften und Vorsorgeleistungen werden auch dann erhoben, wenn die Empfängerin oder der Empfänger Wohnsitz in den Vereinigten Staaten hat. Ausgenommen sind:
- a. Entschädigungen für Referentinnen und Referenten, denen für die Ausübung ihrer Tätigkeit in der Schweiz gewöhnlich keine feste Einrichtung zur Verfügung steht;
@@ -122,27 +100,27 @@
<sup>1</sup> Ist die Empfängerin oder der Empfänger nach Artikel 4 des Abkommens in den Vereinigten Staaten ansässig, so hat sie oder er Anspruch auf Rückerstattung der
<sup>10</sup> erhobenen Quellensteuern:
<sup>8</sup> erhobenen Quellensteuern:
- a. für Steuern, die auf Einkünften aus Tätigkeiten als Künstler oder Sportler
<sup>11</sup> nach Artikel 92 DBG abgezogen wurden, sofern sie oder er nachweist, dass die Bruttoeinnahmen für das betreffende Steuerjahr insgesamt 10 000 US-Dollar oder den Gegenwert in Schweizerfranken nicht überstiegen;
<sup>12</sup> b. für Steuern, die von Kapitalleistungen privatrechtlicher Einrichtungen der beruflichen Vorsorge oder aus anerkannten Formen der gebundenen Selbstvorsorge (Art. 96 DBG) abgezogen wurden, sofern sie oder er nachweist, dass die Kapitalleistung den zuständigen Steuerbehörden der Vereinigten Staaten bekannt ist;
<sup>13</sup> c. für Steuern, die von Kapitalleistungen öffentlich-rechtlicher Einrichtungen der beruflichen Vorsorge (Art. 95 DBG) abgezogen wurden, sofern sie oder er die amerikanische Staatsbürgerschaft besitzt und nachweist, dass die Kapitalleistung den zuständigen Steuerbehörden der Vereinigten Staaten bekannt ist.
<sup>9</sup> nach Artikel 92 DBG abgezogen wurden, sofern sie oder er nachweist, dass die Bruttoeinnahmen für das betreffende Steuerjahr insgesamt 10 000 US- Dollar oder den Gegenwert in Schweizerfranken nicht überstiegen;
<sup>10</sup> für Steuern, die von Kapitalleistungen privatrechtlicher Einrichtungen der b. beruflichen Vorsorge oder aus anerkannten Formen der gebundenen Selbstvorsorge (Art. 96 DBG) abgezogen wurden, sofern sie oder er nachweist, dass die Kapitalleistung den zuständigen Steuerbehörden der Vereinigten Staaten bekannt ist;
<sup>11</sup> c. für Steuern, die von Kapitalleistungen öffentlich-rechtlicher Einrichtungen der beruflichen Vorsorge (Art. 95 DBG) abgezogen wurden, sofern sie oder er die amerikanische Staatsbürgerschaft besitzt und nachweist, dass die Kapitalleistung den zuständigen Steuerbehörden der Vereinigten Staaten bekannt ist.
<sup>2</sup> Die Rückerstattung der auf Einkünften nach Absatz 1 Buchstabe a erhobenen Quellensteuern kann frühestens nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem die Einkünfte erzielt worden sind, beantragt werden. Der Antrag muss vor Ablauf des fünften auf die Fälligkeit der Einkünfte folgenden Kalenderjahres bei der Steuerverwaltung des Kantons, der die Quellensteuern erhoben hat, gestellt werden. Wird die Frist nicht eingehalten, so ist der Anspruch verwirkt.
<sup>3</sup> Die Rückerstattung der auf Einkünften nach Absatz 1 Buchstaben b und c erhobenen Quellensteuern muss innert drei Jahren seit Fälligkeit der Einkünfte bei der Steuerverwaltung des Kantons, der die Quellensteuern erhoben hat, beantragt wer-
<sup>14</sup> den. Wird die Frist nicht eingehalten, so ist der Anspruch verwirkt.
<sup>12</sup> den. Wird die Frist nicht eingehalten, so ist der Anspruch verwirkt.
<sup>4</sup> Für die Berechnung der in den Absätzen 2 und 3 genannten Fristen gilt Artikel 3 Absatz 2 sinngemäss.
<sup>5</sup> Das Verfahren richtet sich nach den Gesetzen des Kantons, der die Quellensteuern erhoben hat. 3. Abschnitt: An der Quelle erhobene Steuern der Vereinigten Staaten
<sup>15</sup> Art. 9 Entlastung auf Grund des Abkommens bei direktem Bezug von Einkünften
<sup>13</sup> Art. 9 Entlastung auf Grund des Abkommens bei direktem Bezug von Einkünften
<sup>1</sup> Eine Person, die nach Artikel 4 des Abkommens in der Schweiz ansässig und nach Artikel 22 des Abkommens abkommensberechtigt ist, hat beim direkten Bezug von aus den Vereinigten Staaten stammenden Einkünften Anspruch auf folgende Entlastungen von der an der Quelle erhobenen amerikanischen Steuer:
@@ -180,7 +158,7 @@
<sup>3</sup> Für Einsprachen und Beschwerden gegen diese Entscheide gilt Artikel 5 sinngemäss.
<sup>16</sup> Art. 11 Zusätzlicher Steuerrückbehalt beim Bezug von amerikanischen Dividenden und Zinsen über schweizerische Zwischenstellen
<sup>14</sup> Art. 11 Zusätzlicher Steuerrückbehalt beim Bezug von amerikanischen Dividenden und Zinsen über schweizerische Zwischenstellen
<sup>1</sup> Wer in der Schweiz als «Qualified Intermediary» für fremde Rechnung von amerikanischen Gesellschaften oder deren Zahlstellen amerikanische Dividenden zu 85 oder 95 Prozent ihres Bruttobetrags entgegennimmt, muss von dem zwecks unmittelbarer Zahlung oder Gutschrift an nutzungsberechtigte Empfängerinnen oder Empfänger, die in der Schweiz ansässig sind, oder zwecks Vergütung in deren Auftrag an eine im Ausland ansässige Person empfangenen Betrag 15 Prozent (bei Entgegennahme von 85 Prozent des Bruttobetrags) oder 25 Prozent (bei Entgegennahme von 95 Prozent des Bruttobetrags) der Bruttodividende zurückbehalten und bis 30 Tage nach Ende des Quartals, in dem die Gutschrift erfolgt ist, in Schweizerfranken unter gleichzeitiger Anzeige auf Formular 182 an die Eidgenössische Steuerverwaltung (Konto 30-4120-3) abführen.
@@ -196,7 +174,7 @@
<sup>6</sup> Auf Steuerbeträgen, die nach Ablauf der Fälligkeitstermine nach den Absätzen 1 und 2 ausstehen, ist ohne Mahnung ein Verzugszins geschuldet. Der Zinssatz ist identisch mit demjenigen für die Verrechnungssteuer.
<sup>17</sup> Art. 12 Abrechnung des zusätzlichen Steuerrückbehalts
<sup>15</sup> Art. 12 Abrechnung des zusätzlichen Steuerrückbehalts
<sup>1</sup> Die zum zusätzlichen Steuerrückbehalt verpflichtete Person muss der Empfängerin oder dem Empfänger des gekürzten Dividendenoder Zinsbetreffnisses eine datierte Abrechnung ausstellen, die folgende Angaben enthält:
@@ -224,7 +202,7 @@
<sup>4</sup> Wer zur Vornahme des zusätzlichen Steuerrückbehalts verpflichtet ist oder diese Pflicht nach Artikel 11 Absatz 3 auf eine andere Person übertragen hat, muss dafür sorgen, dass seine externe Revisionsstelle jährlich der Eidgenössischen Steuerverwaltung Bericht über die Einhaltung der Vorschriften dieser Verordnung über die
<sup>18</sup> Abrechnung und Ablieferung des zusätzlichen Steuerrückbehalts erstattet.
<sup>16</sup> Abrechnung und Ablieferung des zusätzlichen Steuerrückbehalts erstattet.
##### **Art. 14** Rückerstattung oder Verrechnung des zusätzlichen
@@ -238,9 +216,9 @@
- c. nachweist, dass sie nach Artikel 22 des Abkommens abkommensberechtigt
<sup>19</sup> ist. 1bis Die Rückerstattung des in Abzug gebrachten zusätzlichen Steuerrückbehalts in Schweizerfranken (Art. 12 Abs. 1 Bst. e) kann auch von im Ausland ansässigen Personen verlangt werden, wenn ihnen Einkünfte fälschlicherweise um den zusätzlichen
<sup>20</sup> Steuerrückbehalt gekürzt worden sind.
<sup>17</sup> ist. 1bis Die Rückerstattung des in Abzug gebrachten zusätzlichen Steuerrückbehalts in Schweizerfranken (Art. 12 Abs. 1 Bst. e) kann auch von im Ausland ansässigen Personen verlangt werden, wenn ihnen Einkünfte fälschlicherweise um den zusätzlichen
<sup>18</sup> Steuerrückbehalt gekürzt worden sind.
<sup>2</sup> Keinen Rückerstattungsoder Verrechnungsanspruch im Sinne des Abkommens und dieser Verordnung haben:
@@ -252,11 +230,11 @@
- b. die nach Artikel 11 um den zusätzlichen Steuerrückbehalt gekürzten amerikanischen Dividenden oder Zinsen nicht ordnungsgemäss als Ertrag verbucht (juristische Personen, Handelsgesellschaften ohne juristische Persön-
<sup>21</sup> lichkeit und ausländische Unternehmen mit inländischer Betriebstätte).
<sup>19</sup> lichkeit und ausländische Unternehmen mit inländischer Betriebstätte).
<sup>3</sup> Auf zurückerstatteten oder verrechneten Beträgen wird kein Zins ausgerichtet.
<sup>22</sup> Art. 15 Geltendmachung des zusätzlichen Steuerrückbehalts
<sup>20</sup> Geltendmachung des zusätzlichen Steuerrückbehalts Art. 15
<sup>1</sup> Die nach Artikel 14 zur Rückforderung oder Verrechnung des zusätzlichen Steuerrückbehalts berechtigte Person muss ihren Anspruch auf besonderem Formular und unter Beilage der Originale der nach Artikel 12 Absatz 1 ausgestellten Abrechnungen geltend machen:
@@ -274,25 +252,25 @@
<sup>1</sup> Stellt sich heraus, dass ein nach Artikel 11 abgezogener zusätzlicher Steuerrückbehalt zu Unrecht zurückerstattet oder verrechnet worden ist, so ist er wieder an die
<sup>23</sup> Eidgenössische Steuerverwaltung (Konto 30-4120-3) einzuzahlen.
<sup>21</sup> Eidgenössische Steuerverwaltung (Konto 30-4120-3) einzuzahlen.
<sup>2</sup> Der Wiedereinzug ist Sache der Stelle, welche die ungerechtfertigte Rückerstattung oder Verrechnung angeordnet hat.
##### **Art. 17** Anwendbares Recht
<sup>24</sup> Der zweite und der dritte Abschnitt des VStG sind sinngemäss anwendbar, ausgenommen die Artikel 23, 24 Absätze 3 und 4, 25, 27 und 28.
<sup>25</sup> Art. 18 Abrechnung zwischen Bund und Kantonen
<sup>22</sup> Der zweite und der dritte Abschnitt des VStG sind sinngemäss anwendbar, ausgenommen die Artikel 23, 24 Absätze 3 und 4, 25, 27 und 28.
<sup>23</sup> Art. 18 Abrechnung zwischen Bund und Kantonen
<sup>1</sup> Der Anteil der Kantone am jährlichen Reinertrag des zusätzlichen Steuerrückbehalts beträgt 10 Prozent.
<sup>2</sup> Die Verteilung des den Kantonen zustehenden Anteils unter den einzelnen Kanto-
<sup>26</sup> nen richtet sich nach Artikel 2 Absatz 2 VStG .
<sup>24</sup> nen richtet sich nach Artikel 2 Absatz 2 VStG .
<sup>3</sup> Die Aufteilung zwischen dem Kanton und den Gemeinden ist Sache des betreffenden Kantons.
#### 4. Abschnitt: <sup>27</sup>
#### 4. Abschnitt: <sup>25</sup>
Allgemeiner Informationsaustausch
@@ -300,7 +278,7 @@
Die Eidgenössische Steuerverwaltung wertet die ihr von der zuständigen amerikanischen Behörde erstatteten Meldungen über die an schweizerische Empfängerinnen und Empfänger ausgerichteten amerikanischen Dividenden, Zinsen, Lizenzerträge, privaten Pensionen und Leibrenten zuhanden der Steuerbehörden der Kantone aus.
<sup>28</sup> Art. 20 Rückerstattungsanträge und Meldungen von Dividenden Die Eidgenössische Steuerverwaltung kann der zuständigen amerikanischen Behörde Doppel der Formulare 108 sowie der Anträge auf Rückerstattung der Verrechnungssteuer übermitteln, die von amerikanischen Empfängern schweizerischer Dividenden und Zinsen eingereicht wurden.
<sup>26</sup> Art. 20 Rückerstattungsanträge und Meldungen von Dividenden Die Eidgenössische Steuerverwaltung kann der zuständigen amerikanischen Behörde Doppel der Formulare 108 sowie der Anträge auf Rückerstattung der Verrechnungssteuer übermitteln, die von amerikanischen Empfängern schweizerischer Dividenden und Zinsen eingereicht wurden.
##### **Art. 20** a Durchführung des Abkommens
@@ -318,7 +296,7 @@
<sup>3</sup> Die Rechtsmittel gegen Entscheide und Verfügungen der Eidgenössischen Steuerverwaltung richten sich nach Artikel 5.
<sup>4</sup> a . Abschnitt: <sup>29</sup> Informationsaustausch bei Verdacht auf Abgabebetrug
<sup>4</sup> a . Abschnitt: <sup>27</sup> Informationsaustausch bei Verdacht auf Abgabebetrug
##### **Art. 20** c Vorprüfung amerikanischer Ersuchen
@@ -368,7 +346,7 @@
<sup>2</sup> Die Durchführung richtet sich nach Artikel 49 des Bundesgesetzes vom 22. März
<sup>30</sup> 1974 über das Verwaltungsstrafrecht.
<sup>28</sup> 1974 über das Verwaltungsstrafrecht.
##### **Art. 20** h Beschlagnahme von Gegenständen, Dokumenten und Unterlagen
@@ -398,11 +376,13 @@
##### **Art. 20** k Rechtsmittel
<sup>1</sup> Die Schlussverfügung der Eidgenössischen Steuerverwaltung über die Übermittlung von Informationen unterliegt der Verwaltungsgerichtsbeschwerde an das Bundesgericht.
<sup>1</sup> Die Schlussverfügung der Eidgenössischen Steuerverwaltung über die Übermittlung von Informationen unterliegt der Beschwerde nach den allgemeinen Bestim-
<sup>29</sup> mungen über die Bundesrechtspflege.
<sup>2</sup> Zur Beschwerde ist auch der Informationsinhaber befugt, soweit er eigene Interessen geltend macht.
<sup>3</sup> Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde hat aufschiebende Wirkung.
<sup>3</sup> <sup>30</sup> ...
<sup>4</sup> Jede der Schlussverfügung vorangehende Verfügung, einschliesslich einer Verfügung über Zwangsmassnahmen, ist sofort vollstreckbar und kann nur zusammen mit der Schlussverfügung angefochten werden. 5. Abschnitt: Widerhandlungen
@@ -426,7 +406,7 @@
- d. als zum Steuerrückbehalt verpflichtete Person oder als antragstellende Person unrichtige Auskünfte erteilt;
- e. in bezug auf Steuerrückbehalte Rückerstattungsoder Verrechnungsansprüche geltend macht, die ihm nicht zustehen oder für die er bereits befriedigt worden ist;
- e. in Bezug auf Steuerrückbehalte Rückerstattungsoder Verrechnungsansprüche geltend macht, die ihm nicht zustehen oder für die er bereits befriedigt worden ist;
- f. der Pflicht zur ordnungsgemässen Führung und Aufbewahrung der Geschäftsbücher, Register und Belege zuwiderhandelt;
@@ -462,39 +442,39 @@
[^5]: Eingefügt durch Ziff. I der V vom 22. Dez. 2004 (AS 2005 23).
[^6]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 22. Dez. 2004 (AS 2005 23).
[^7]: SR 172.021
[^8]: SR 173.110 672.933.61 Schweizerisch-amerikanisches Abk.
[^6]: Fassung gemäss Ziff. II 53 der V vom 8. Nov. 2006 über die Anpassung von Bundesrats- verordnungen an die Totalrevision der Bundesrechtspflege, in Kraft seit 1. Jan. 2007 (AS 2006 4705).
[^7]: SR 642.11 672.933.61 Schweizerisch-amerikanisches Abk.
[^8]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 1. Nov. 2000, in Kraft seit 1. Jan. 2001 (AS 2000 2998).
[^9]: SR 642.11
[^10]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 1. Nov. 2000, in Kraft seit 1. Jan. 2001 (AS 2000 2998).
[^11]: SR 642.11
[^11]: Eingefügt durch Ziff. I der V vom 1. Nov. 2000, in Kraft seit 1. Jan. 2001 (AS 2000 2998).
[^12]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 1. Nov. 2000, in Kraft seit 1. Jan. 2001 (AS 2000 2998).
[^13]: Eingefügt durch Ziff. I der V vom 1. Nov. 2000, in Kraft seit 1. Jan. 2001 (AS 2000 2998).
[^13]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 1. Nov. 2000, in Kraft seit 1. Jan. 2001 (AS 2000 2998). 672.933.61 Schweizerisch-amerikanisches Abk.
[^14]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 1. Nov. 2000, in Kraft seit 1. Jan. 2001 (AS 2000 2998).
[^15]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 1. Nov. 2000, in Kraft seit 1. Jan. 2001 (AS 2000 2998). 672.933.61 Schweizerisch-amerikanisches Abk.
[^16]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 1. Nov. 2000, in Kraft seit 1. Jan. 2001 (AS 2000 2998). 672.933.61 Schweizerisch-amerikanisches Abk.
[^16]: Eingefügt durch Ziff. I der V vom 1. Nov. 2000, in Kraft seit 1. Jan. 2001 (AS 2000 2998).
[^17]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 1. Nov. 2000, in Kraft seit 1. Jan. 2001 (AS 2000 2998).
[^18]: Eingefügt durch Ziff. I der V vom 1. Nov. 2000, in Kraft seit 1. Jan. 2001 (AS 2000 2998).
[^19]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 1. Nov. 2000, in Kraft seit 1. Jan. 2001 (AS 2000 2998).
[^20]: Eingefügt durch Ziff. I der V vom 1. Nov. 2000, in Kraft seit 1. Jan. 2001 (AS 2000 2998).
[^21]: Eingefügt durch Ziff. I der V vom 1. Nov. 2000, in Kraft seit 1. Jan. 2001 (AS 2000 2998). 672.933.61 Schweizerisch-amerikanisches Abk.
[^22]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 1. Nov. 2000, in Kraft seit 1. Jan. 2001 (AS 2000 2998).
[^19]: Eingefügt durch Ziff. I der V vom 1. Nov. 2000, in Kraft seit 1. Jan. 2001 (AS 2000 2998).
[^20]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 1. Nov. 2000, in Kraft seit 1. Jan. 2001 (AS 2000 2998). 672.933.61 Schweizerisch-amerikanisches Abk.
[^21]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 1. Nov. 2000, in Kraft seit 1. Jan. 2001 (AS 2000 2998).
[^22]: SR 642.21
[^23]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 1. Nov. 2000, in Kraft seit 1. Jan. 2001 (AS 2000 2998).
@@ -502,16 +482,16 @@
[^25]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 1. Nov. 2000, in Kraft seit 1. Jan. 2001 (AS 2000 2998).
[^26]: SR 642.21
[^27]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 1. Nov. 2000, in Kraft seit 1. Jan. 2001 (AS 2000 2998).
[^28]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 22. Dez. 2004 (AS 2005 23). 672.933.61 Schweizerisch-amerikanisches Abk.
[^29]: Eingefügt durch Ziff. I der V vom 1. Nov. 2000, in Kraft seit 1. Jan. 2001 (AS 2000 2998).
[^30]: SR 313.0 672.933.61 Schweizerisch-amerikanisches Abk.
[^31]: SR 642.21 672.933.61 Schweizerisch-amerikanisches Abk.
[^32]: [AS 1951 1031, 1962 1622 Art. 8, 1967 83, 1974 1962, 1975 2266]
[^26]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 22. Dez. 2004 (AS 2005 23).
[^27]: Eingefügt durch Ziff. I der V vom 1. Nov. 2000, in Kraft seit 1. Jan. 2001 (AS 2000 2998). 672.933.61 Schweizerisch-amerikanisches Abk.
[^28]: SR 313.0 672.933.61 Schweizerisch-amerikanisches Abk.
[^29]: Fassung gemäss Ziff. II 53 der V vom 8. Nov. 2006 über die Anpassung von Bundesrats- verordnungen an die Totalrevision der Bundesrechtspflege, in Kraft seit 1. Jan. 2007 (AS 2006 4705).
[^30]: Aufgehoben durch Ziff. II 53 der V vom 8. Nov. 2006 über die Anpassung von Bundes- ratsverordnungen an die Totalrevision der Bundesrechtspflege, mit Wirkung seit 1. Jan. 2007 (AS 2006 4705).
[^31]: SR 642.21
[^32]: [AS 1951 1031, 1962 1622 Art. 8, 1967 83, 1974 1962, 1975 2266] 672.933.61 Schweizerisch-amerikanisches Abk.
2005-01-01
2001-01-01
1998-06-15
Originalfassung
Text zu diesem Datum