Änderungshistorie

Verordnung vom 2. Februar 2000 über die Nutzbarmachung der Wasserkräfte (Wasserrechtsverordnung, WRV)

3 Versionen · 2000-02-02

Änderungen vom 2000-03-01

@@ -1,81 +1,53 @@
# Verordnung vom 2. Februar 2000 über die Nutzbarmachung der Wasserkräfte (Wasserrechtsverordnung, WRV)
Der Schweizerische Bundesrat,
<sup>1</sup> gestützt auf Artikel 72 des Wasserrechtsgesetzes vom 22. Dezember 1916 (WRG), verordnet:
gestützt auf Artikel 72 des Wasserrechtsgesetzes vom 22. Dezember 1916[^1] (WRG),
##### **Art. 1** Zuständigkeiten
verordnet:
<sup>1</sup> Das Eidgenössische Departement für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation (Departement):
##### **Art. 1**[^2] Zuständigkeiten
- a. wählt die Mitglieder der Eidgenössischen Wasserwirtschaftskommission und der schweizerischen Delegationen in den zwischenstaatlichen Kommissionen für die Grenzkraftwerke sowie die Bundeskommissäre für die Grenzkraftwerke;
<sup>1</sup> Das Eidgenössische Departement für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation (UVEK):
- b. sorgt im internationalen Verhältnis bei Änderungen des Wasserzinsmaximums für die notwendige Abstimmung (Art. 49 Abs. 1 WRG).
- a. erteilt, ändert, erneuert und verlängert Konzessionen im Zuständigkeitsbereich des Bundes und erteilt dazugehörende Zusatzkonzessionen;
<sup>2</sup> Das Bundesamt für Wasser und Geologie (Bundesamt):
- b. erlässt vorsorgliche Massnahmen, soweit es in der Hauptsache zuständig ist;
- a. übt die Oberaufsicht über die Wasserkraftnutzung aus (Art. 1 Abs. 1 WRG);
- c. wählt die Mitglieder der Eidgenössischen Wasserwirtschaftskommission und der schweizerischen Delegationen in den zwischenstaatlichen Kommissionen für die Grenzkraftwerke sowie die Bundeskommissärinnen und -kommissäre für die Grenzkraftwerke.
- b. bewilligt die Ausführung von Bauten an schiffbaren oder noch schiffbar zu machenden Gewässerstrecken (Art. 24 WRG);
<sup>2</sup> Das Bundesamt für Energie (BFE) ist insbesondere für folgende Aufgaben zuständig:
- c. leitet das Verfahren bei Bundeskonzessionen (Art. 62 a –62 k WRG);
- a. Es übt die Oberaufsicht über die Wasserkraftnutzung aus (Art. 1 Abs. 1 WRG).
- b. Es stimmt sich mit den ausländischen Behörden ab, insbesondere im Hinblick auf den Abschluss von Staatsverträgen im Anwendungsbereich des Wasserrechtsgesetzes, führt mit diesen Behörden Verhandlungen und nimmt die dafür notwendigen Arbeiten vor.
- c. Es leitet alle wasserrechtlichen Verfahren einschliesslich der Sanierungsverfahren nach Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe e WRG, erlässt die erforderlichen Zwischenverfügungen und erledigt Aufgaben, die den Verfahren vor- und nachgelagert sind.
- d. Es setzt die vom UVEK erteilten Konzessionen in Kraft.
- e. Es bewilligt den vorzeitigen Baubeginn; vorbehalten bleiben subventionsrechtliche Bestimmungen.
- f. Es entscheidet über Fristverlängerungsgesuche, die sich auf die Umsetzung von Anordnungen der Konzession und der zusammen mit der Konzession erteilten Bewilligungen beziehen.
- g. Es nimmt die Anlagen und Umweltmassnahmen ab.
- h. Es überwacht die Umsetzung von Konzessionen und Bewilligungen sowie die Einhaltung der relevanten Erlasse und Staatsverträge; es setzt die in Konzession und Bewilligungen enthaltenen Anordnungen durch.
- i. Es erlässt die Verfügungen, die zum Vollzug der Konzession und der zusammen mit der Konzession erteilten Bewilligungen erforderlich sind.
- j. Es erhebt die Abgaben nach Artikel 49 Absatz 1 zweiter Satz WRG zur Finanzierung der Ausgleichsbeiträge und richtet diese aus.
- k. Es bewilligt untergeordnete Änderungen von bestehenden Anlagen und den durch das UVEK bewilligten Bau- und Umweltmassnahmen.
- l. Es bewilligt den Testbetrieb von alternativen Geräten für die Nutzung der Wasserkraft.
- d. setzt die in Bundeskonzessionen enthaltenen Anordnungen und Auflagen durch und überwacht die Nutzung der verliehenen Rechte.
##### **Art. 2** Behandlungsfristen bei Konzessionsverfahren des Bundes
<sup>1</sup> Das BFE[^3] überprüft die Gesuchsunterlagen innert Monatsfrist auf ihre Vollständigkeit und lässt sie nötigenfalls ergänzen.
<sup>1</sup> Das Bundesamt überprüft die Gesuchsunterlagen innert Monatsfrist auf ihre Vollständigkeit und lässt sie nötigenfalls ergänzen.
<sup>2</sup> Sind die Gesuchsunterlagen vollständig, so legt sie das BFE innert Monatsfrist öffentlich auf. Einsprachen sind innert sechs Monaten nach Ablauf der Einsprachefrist in Einspracheverhandlungen zu erörtern.
<sup>2</sup> Sind die Gesuchsunterlagen vollständig, so legt sie das Bundesamt innert Monatsfrist öffentlich auf. Einsprachen sind innert sechs Monaten nach Ablauf der Einsprachefrist in Einspracheverhandlungen zu erörtern.
<sup>3</sup> Das UVEK[^4] entscheidet innert vier Monaten nach Abschluss des Instruktionsverfahrens über das Wasserkraftvorhaben.
<sup>3</sup> Das Departement entscheidet innert vier Monaten nach Abschluss des Instruktionsverfahrens über das Wasserkraftvorhaben.
<sup>4</sup> Diese Fristen können vom BFE verlängert werden, wenn dies zur Koordination mit dem Verfahren eines beteiligten Nachbarstaates oder aus anderen wichtigen Gründen nötig ist.
<sup>4</sup> Diese Fristen können vom Bundesamt verlängert werden, wenn dies zur Koordination mit dem Verfahren eines beteiligten Nachbarstaates oder aus anderen wichtigen Gründen nötig ist.
##### **Art. 3** Erleichterungen für kleinere Wasserkraftwerke
<sup>1</sup> Die Kantone können bestimmen, dass die Baupläne von Wasserkraftwerken mit einer Leistung unter 300 kW nicht öffentlich bekannt gemacht werden müssen (Art. 21 Abs. 2 WRG), wenn die im Konzessionsverfahren aufgelegten Pläne unverändert ausgeführt werden.
<sup>2</sup> Sie können für den Bau von Wasserkraftwerken mit einer Leistung unter 300 kW das kantonale Enteignungsrecht für anwendbar erklären; vorbehalten bleiben die Artikel 10 und 18 des Bundesgesetzes vom 20. Juni 1930[^5] über die Enteignung.[^6]
<sup>2</sup> Sie können für den Bau von Wasserkraftwerken mit einer Leistung unter 300 kW das kantonale Enteignungsrecht für anwendbar erklären; vorbehalten bleiben die
<sup>2</sup> Artikel 10, 18 und 46 des Bundesgesetzes vom 20. Juni 1930 über die Enteignung.
##### **Art. 4** Schlussbestimmungen
<sup>1</sup> Die Verordnung vom 26. Dezember 1917[^7] betreffend die beschränkte Anwendung des Bundesgesetzes über die Nutzbarmachung der Wasserkräfte auf kleinere Wasserwerke wird aufgehoben.
<sup>1</sup> <sup>3</sup> Die Verordnung vom 26. Dezember 1917 betreffend die beschränkte Anwendung des Bundesgesetzes über die Nutzbarmachung der Wasserkräfte auf kleinere Wasserwerke wird aufgehoben.
<sup>2</sup> Diese Verordnung tritt am 1. März 2000 in Kraft.
###### Fussnoten
[^1]: [SR **721.80**](https://fedlex.data.admin.ch/vocabulary/legal-taxonomy/8436)
[^1]: SR 721.80
[^2]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 13. Sept. 2019, in Kraft seit 1. Jan. 2020 ([AS **2019** 3103](https://fedlex.data.admin.ch/eli/oc/2019/570)).
[^2]: SR 711
[^3]: Ausdruck gemäss Ziff. I der V vom 13. Sept. 2019, in Kraft seit 1. Jan. 2020 ([AS **2019** 3103](https://fedlex.data.admin.ch/eli/oc/2019/570)). Die Änd. wurde im ganzen Erlass berücksichtigt.
[^4]: Ausdruck gemäss Ziff. I der V vom 13. Sept. 2019, in Kraft seit 1. Jan. 2020 ([AS **2019** 3103](https://fedlex.data.admin.ch/eli/oc/2019/570)). Die Änd. wurde im ganzen Erlass berücksichtigt.
[^5]: [SR **711**](https://fedlex.data.admin.ch/vocabulary/legal-taxonomy/8369)
[^6]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 13. Sept. 2019, in Kraft seit 1. Jan. 2020 ([AS **2019** 3103](https://fedlex.data.admin.ch/eli/oc/2019/570)).
[^7]: [BS **4** 747; [AS **1996** 2243 ](https://fedlex.data.admin.ch/eli/oc/1996/2243_2243_2243)Ziff. I 62]
[^3]: [BS 4 747; AS 1996 2243 Ziff. I 62]
2000-02-02
WRV
Originalfassung Text zu diesem Datum